Daniel Ruths von der Haftpflichtkasse wurde am 25.01.2021 um die Beantwortung diverser Interviewfragen zur Mitversicherung von Impfschäden durch eine Impfung gegen Covid-19 im Rahmen der Unfallversicherung gebeten.
Anstatt die Fragen im Einzelnen zu beantworten, wurde folgende Rückmeldung gegeben, die die meisten Fragen unbeantwortet ließ:
„Sehr geehrter Herr Witte,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unsere private Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen innerhalb der Produktlinien Einfach Komplett und Einfach Besser. Gesundheitsschäden durch die Corona-Schutzimpfung sind hierin mitversichert.
Nach der Produktlinie Einfach Besser ist der vorgenannte Versicherungsschutz auf Invalidität und Todesfall begrenzt. In der Produktlinie Einfach Gut besteht kein Versicherungsschutz. Die Infektion an sich, bzw. der Ausbruch der Infektionskrankheit „Corona (COVID-19)“, ist nicht mitversichert.
Wir bitten um Verständnis, dass wir über diese Information hinaus keine weiteren und ergänzenden Auskünfte erteilen werden“
„Als Unfallereignis gelten auch
• Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen“
Quelle: Produktlinie UV Einfach Komplett, Stand 06.2019
Transparente Informationen zum Versicherungsschutz?
Folgende Fragen wurden gestellt und nicht im Einzelnen beantwortet:
Risiko & Vorsorge: Im Rahmen Ihres Tarifs „Einfach Komplett“ besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für dauerhafte Impfschäden durch eine Schutzimpfung gegen Covid-19. Die Impfstoffe von BioNTech bzw. Moderna wurden in Deutschland bislang NICHT zugelassen, sondern notzugelassen bzw. bedingt zugelassen. Besteht bedingungsgemäß uneingeschränkter Versicherungsschutz für Impfreaktionen und Impffolgeschäden für alle bei Ihnen in der Unfallversicherung versicherbaren Leistungsarten auch bei Einsatz dieser Impfstoffe?
Risiko & Vorsorge: Ist der Leistungsfall nachgewiesen, ohne dass ein Impfschaden durch eine dritte Stelle (z.B. den deutschen Staat oder den Impfhersteller) anerkannt sein muss?
Risiko & Vorsorge: Kann der Leistungsfall durch einen Teilbeweis im Sinne von § 287 ZPO mit Beweiserleichterungen erbracht werden oder ist für die Anerkennung eines Leistungsfalls ein Vollbeweis erforderlich? Sofern Sie Beweiserleichterungen zulassen sollten: welche Nachweise hat Ihnen der Kunde mindestes zu erbringen (z.B. Impfcharge, Aufklärungsfragebogen, Unterschrift des Impfenden / des aufklärenden Arztes)?
Risiko & Vorsorge: Mittlerweile ist aus verschiedenen Ländern eine große Zahl von Impfschäden sowie Todesfällen bekannt, die sicher oder möglicherweise mit den Impfungen im Kontext stehen. Langzeitfolgen sind noch nicht verständlicherweise noch nicht bekannt. Hieraus ergeben sich vielfältige Fragen, zunächst einmal: Übernehmen Sie Versicherungsschutz auch für den Fall, dass eine versicherte Person in Folge einer Impfung nachgewiesenermaßen zeugungsunfähig bzw. unfruchtbar werden sollte?
Risiko & Vorsorge: Innerhalb welcher Frist ab Impfung ist der Leistungsfall per Teilbeweis bzw. Vollbeweis nachzuweisen?
Risiko & Vorsorge: Wer ist der Rückversicherer der Haftpflichtkasse, sofern es zu einer unerwartet hohen Zahl an Leistungsfällen kommen sollte oder tragen Sie als Versicherer dieses Risiko vollständig ohne Rückgriff auf einen Rückversicherer?
Risiko & Vorsorge: Wie oft haben Sie in der Vergangenheit Kunden Leistungen wegen anderer Impfschäden erbracht und wie lange hat es durchschnittlich zwischen Schadenmeldung und Schadenauszahlung gedauert?
Risiko & Vorsorge: Welche Vorteile sehen Sie in Ihrer bedingungsseitigen Mitversicherung von Impfschäden gegen Covid-19 im Vergleich zu Ihren Wettbewerbern?