Kapitel 11 setze sich mit den Folgen einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen auseinander. Die Autoren benennen hierfür beispielhafte Fälle, bei denen eine solche Kürzung in Betracht kommen könnte In der Praxis würden Sachverständige bei der Bemessung des Mitwirkungsanteils regelmäßig zwischen einem geringfügigen Mitwirkungsanteil (25 % bis 30 %), einem mittelgradigen Mitwirkungsanteil (50 %) sowie einem hochgradigen Mitwirkungsanteil (75 % bis 90 %) ansetzen:
„„Feinere“ Abstufungen täuschen eine Genauigkeit der Schätzung vor, die naturgemäß nicht möglich ist.“ weiterlesen…
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