(letzte Aktualisierung am 25.02.2024 um 21:20 Uhr)
Am 09.02.2024 kam es am Landgericht Hildesheim in Saal 134 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen die ehemalige Soldatin Sabrina Bu. Der Angeklagten wurde Gehorsamsverweigerung vorgeworfen, da sie sich angeblich gegen einen Befehl der Duldungspflicht im Zusammenhang mit der Injektion gegen COVID-19 verweigert habe.
Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024 und 30.01.2024 (Zusammenfassungen in der Epoch Times siehe hier und hier) war unter dem aktuellen Richter Dr. Julian Lange verhandelt worden. Vorangegangen waren Verhandlungen vom 16.05.2022 unter Richter Jan Scharfetter beim Amtsgericht Holzminden sowie unter Richter Peter Peschka am 22.09.2022 sowie am 27.02.2022 beim Landgericht Hildesheim. Gegen alle drei Richter wurden von der Verteidigung Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit eingereicht, wobei Richter Peschka am 22.09.2022 gegen sich selbst einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellte.
Die nächste Verhandlung soll am 23.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137 des Landgerichts Hildesheim erfolgen.
Geballte Verteidigung am Start
Für die Verteidigung waren an jenem 9 Februar insgesamt drei Anwälte vor Ort: Rechtsanwalt Sven Lausen, Rechtsanwalt Ivan Künnemann sowie der ehemalige Oberstaatsanwalt und Rechtsanwalt Gert-Holger Willanzheimer.
Neben Willanzheimer saß die Angeklagte, vor sich eine Lutherbibel auf dem Tisch.
Die Staatsanwaltschaft wurde einmal wieder von Frau Ru. Vertreten.
Eine vollständige Übersicht der bisher im Rahmen der landgerichtlichen Verhandlung aufgetretenen oder benannten Verfahrensbeteiligten und Zeugen finden Sie unter Dramatis personae am Ende dieses Beitrages, eine Chronologie der bisherigen Ereignisse finden Sie hier.
Kurz vor Beginn der Verhandlung, um 10:00 Uhr, waren 15 Zuschauer zugegen, um der Verhandlung zu folgen. Neben den vorbenannten Personen waren auch wieder zwei Justizbeamte als Sicherheitskräfte sowie eine Protokollantin zugegen. Für die Presse befanden sich wieder einmal Tom Lausen sowie Stephan Witte als Autor dieses Artikels vor Ort.
Autor von Critical News als Zeuge benannt
Um 10:02 Uhr setzte sich als erster Zeuge des Tages Herr Stephan Go. an seinen Platz, Richter Lange und die ihn flankierenden Schöffen erst um 10:07 Uhr. Nach deren Eintreten wurden die Anwesenden aufgefordert, sich zu setzen.
Noch vor dem Beginn der Zeugenbefragung bat Lausen um 10:08 Uhr darum, etwas mit dem Gericht ohne Gegenwart des Zeugen zu besprechen. Go. wurde rausgeschickt. Die Verteidigung verwies nun auf eine Zeugenaussage des Zeugen Mu., die sich in der Berichterstattung von Critical News vom 30.01.2024 wiederfindet:
„Anschließend konnte der Autor dieser Zeilen ein längeres Gespräch zwischen Mu. und dem als nächstes zu hörenden Zeugen Br. beobachten. Es ergab sich die Möglichkeit, selbst ins Gespräch mit Mu. zu kommen, wobei er einige Aussagen ausdrücklich nicht zitiert haben wollte. Daneben erklärte er, dass die Angeklagte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt stark geändert habe. Dies sei geschehen, nachdem sie dieser „Sekte“ beigetreten sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er damit eine Freikirche meinte, zu der er aber nichts Näheres ausführen konnte.“[1]
Sektenmitgliedschaft bekannt, aber keine Gespräche über Religion!?
Diese Zeugenaussage stehe im Widerspruch zur Aussage des Zeugen Mu. vor Gericht, wonach er mit der Angeklagten nicht über Religion gesprochen habe. Möglicherweise habe Herr Mu. unzutreffend ausgesagt. Ausführlich sei bei Critical News über seine Aussagen berichtet worden. Komme es auf die Aussage des Autors Stephan Witte an, so würde Lausen hierzu eine Beweisanregung machen. Offenbar dachte Richter Lange kurz darüber nach. Anschließend entschieden Richter und Staatsanwaltschaft, dass es keine Bedenken dagegen gäbe, dass der Autor als Prozessbeobachter und Zeuge der Ereignisse weiter im Raum verbleibe.
Um 10:11 Uhr forderte der vorsitzende Richter die Verteidigung dazu auf, mitzuteilen, inwiefern weitere Beweisanträge gestellt werden sollten. Lausen zufolge hänge das vom Ausgang des Rechtsgesprächs ab. In jedem Fall müsse der Wortlaut der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8 noch in die Akten.
Die Zeugenbefragung beginnt
Erneut nahm der Zeuge Go. um 10:12 Uhr Platz. Es folgte eine Belehrung durch den Richter Lange. Stephan Go. sei aktuell 31 Jahre alt und Zeitsoldat am Dienstort Holzminden. Eine Aussagegenehmigung liege vor.
Lange begehrte als erstes zu wissen, was der Zeuge zu dem Personalgespräch zwischen dem Oberstabsfeldwebel He. und der Angeklagten, Frau Bu., vom 13.01.20222 sagen könne. Go. sei nicht dabei gewesen und habe daher keine Erinnerung an das Gespräch. Inwiefern habe der Zeuge eine Erinnerung daran, ob es ein solches Gespräch gegeben habe. Auf diese Nachfrage von Lange musste der Zeuge zugeben, dass er dies nicht wisse. Er sei mit der Angeklagten seit 2017 im selben Zug gewesen. Wann sie dazugekommen sei, wisse er nicht.
Weiter wollte der vorsitzende Richter wissen, ob das Thema Impfung eine Rolle gespielt habe. Zeuge: durch Gespräche im Zug habe er davon erfahren. Habe es auch Alltagsgespräche gegeben: ja. Wann habe er davon erfahren? Zeuge: „Ich glaube 2021.“ Lange: Wie kommen Sie zu dieser Aussage? Zeuge: wegen der Impfung für alle. Lange: Sei der Name der Angeklagten öffentlich im Rahmen einer TE (Teileinheitsbesprechung) benannt worden? Zeuge: Das wisse er nicht. Lange: Wie viele Leute habe dies betroffen? Zeuge: „Ich glaube, drei Leute aus dem Zug.“ Lange: Was sei mit diesen drei Leuten passiert? Zeuge: Hätten sich wohl alle geimpft, nur Frau Bu. nicht.
Gespräche unter vier Augen habe es manchmal gegeben
Nun stellte Lange wieder Fragen zum 13.01.2022. An jedem Tag solle es Lange zufolge ein Gespräch zwischen Lange und der Angeklagten gegeben haben. Zeuge: „Das kann sein.“ Lange: in Halle 8 habe es ein Büro mit vier Schreibtischen gegeben, u. a. mit Herrn He. Zeuge: das könne sein, das sei sein Standardbüro. Lange: könne es sein, dass er mal aus dem Büro geschickt worden sei. Zeuge: wenn es Gespräche unter vier Augen gab, seien die Anderen rausgeschickt worden. Lange: Sei das manchmal vorgekommen? Zeuge: Ja.
Lange führte nun aus, dass eines Zeugen zufolge Herr He. ein Personalgespräch mit der Angeklagten geführt habe. Daher hätten alle Anwesenden bis auf Hauptfeldwebel Thorsten Br. den Raum verlassen müssen. Habe der Zeuge an diesen Vorgang noch eine konkrete Erinnerung? Zeuge: nein. Lange: Es gäbe die Behauptung, wonach der Zeuge Br. bei diesem Gespräch nicht persönlich dabei gewesen sei. Zeuge: „Das weiß ich nicht. Dazu kann ich keine Aussage machen.“ Lange: Wie sei allgemein die Zusammenarbeit mit der Angeklagten im Rahmen der normalen Diensttätigkeit gewesen? Zeuge: „Unauffällig. Normal.“ Lange: Wurde mit der Angeklagten über Religion oder religiöse Themen gesprochen worden? Zeuge: „Ich glaube nicht, könnte aber sein.“
Dienstausübungsverbot nur ein Gerücht?
Weiter begehrte Lange zu wissen, ob Go. nach dem 13.01.2022 noch dienstliche Kontakte zwischen ihm und der Angeklagten gegeben habe. Zeuge: „Das kann ich nicht sagen.“ Er wisse auch nicht, ob B. nach dem 13.01.2022 noch im normalen Homeoffice gearbeitet habe. Lange: Wie sei es es mit der Angeklagten weitergegangen? Zeuge: sie sei wohl ab Februar 2022 zu Hause gewesen, habe aber nicht mehr am regulären Dienst teilgenommen. Lange: sage Go. der Begriff „Dienstausübungsverbot“ etwas? Zeuge: es sei wohl gesagt worden, dass Bu. so ein Verbot ausgesprochen worden sei. Müsse aber ein Gerücht gewesen sein, da die Angeklagte offensichtlich die Kaserne betreten durfte. Soweit es Go. bekannt sei, sei Bu. zum Jahreswechsel 2023 / 2024 regulär aus der Bundeswehr entlassen worden. Lange: wisse der Zeuge, was die Angeklagte derzeit beruflich mache? Zeuge. Nein.
Lange: „Ist Ihnen irgendwann einmal im Hinblick auf Religiosität irgendeine Verhaltensänderung bei der Angeklagten aufgefallen?“ Go: „Nein.“ Lange: Sei dem Zeugen bekannt, ob jemals ein solches Gespräch wie jenes vom 13.01.2022 geführt worden sei? Zeuge: „Das weiß ich nicht.“
Um 10:27 Uhr wurde Frau Ru. für die Staatsanwaltschaft gefragt, inwiefern sie eigene Fragen an den Zeugen habe. Nein, solche habe sie nicht.
Lausen fängt mit seiner Befragung an
Nach einer viertelstündigen Befragung des Zeugen durch den vorsitzenden Richter Lange sowie fehlenden Rückfragen der Staatsanwältin trat nun um 10:27 Uhr Lausen für die Verteidigung in den Ring. Wie habe Go. außerhalb des Dienstes zu Bu. gestanden? Dem Zeugen zufolge sei das Verhältnis zur Angeklagten freundschaftlich und kameradschaftlich, sonst aber normal wie bei jedem anderen gewesen. In der Freizeit habe man mehrfach Sport und Lauftraining, also normalen Dienstsport zusammen betrieben. Auch habe man sich hierzu konkret verabredet. Eine Zeitlang sei dies regelmäßig ein- oder zweimal pro Woche geschehen. Das Ganze sei vermutlich vor Dezember 2021 gewesen. Genau wisse Go. das aber nicht mehr.
Lausen wollte nun wissen, ob es während dieser gemeinsamen Sportausübung auch private Gespräche gegeben habe. Dem Zeugen zufolge sei dies in dem Umfang geschehen, wie es möglich sei, wenn man laufen müsse. Lausen: würde der Zeuge den Oberstabsfeldwebel He. als „Spieß“ bezeichnen? Zeuge: „Nein“.
Was ist ein Spieß?
Der Wikipedia zufolge sei „Spieß“ in der deutschen Bundeswehr eine umgangssprachliche Bezeichnung für einen „Kompaniefeldwebel“, der in einer Kompanie oder vergleichbaren Einheit Führer des Unteroffizierskorps sei und den Innendienst leite[2].
Nun wieder zu Lausen. Wie sei das Verhältnis zwischen Frau Bu. und Herrn He. gewesen? He. sei erst relativ spät dazu gekommen; da sei Corona schon im Gange gewesen. Bu. sei in der Fahrbereitschaft eingesetzt worden, weshalb er wenig Interaktionen zwischen beiden beobachtet habe.
Keine Privatsphäre beim Telefonieren
Für die Verteidigung verwies Lausen nun darauf, dass He. sich mit Go. ein Büro geteilt habe. Habe er dabei irgendwas mitgekriegt? Zeuge: der Raum habe eine L‑Form, weshalb er von seinem Schreibtisch aus keinen Blick auf jenen von He. gehabt habe. Von Gespräche habe man jedoch mehr oder weniger freiwillig alles mitbekommen.
An dieser Stelle sei ein Exkurs von der Verhandlung angebracht. Unter Bezugnahme eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.2002 (Az. I BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98) dürfte auch bei der Bundeswehr das Mithören fremder Telefongespräche ohne ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten unzulässig sein:
„Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht so schwer wiegt, dürfen Erkenntnisse, die von Zeugen unerlaubt mitgehört wurden, in der Regel nicht verwertet werden, weder im Zivilprozess noch im Strafprozess. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn das Interesse an einer Beweiserhebung höher wiegt als das Persönlichkeitsrecht. Das ist im Strafverfahren nur dann der Fall, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht.“[3]
Keine Erkenntnisse zur Befehlsverweigerung
Wieder zurück zur Vernehmung des Zeugen Go. durch Rechtsanwalt Sven Lausen.
Wann genau Go. im Dienst gewesen sei, könne er wohl anhand eigener Aufzeichnungen nachprüfen, habe diese aber nicht dabei.
Lausen wollte nun wissen, wie man sich dies vorstellen könne, wenn irgendein Soldat einen Befehl gegenüber He. verweigern würde und ob Go. etwas davon erfahren könne. Zeuge: Zu dem Zeitpunkt habe er davon nichts erfahren, da er einfacher Vermeldedienstler sei und er darüber nicht weiter mit dem Zugführer sprechen würde. Lausen: Seien Go. aus dieser Zeit irgendwelche Befehlsverweigerungen von irgendjemandem bekannt geworden? Zeuge: nein
Der Zeuge und Hauptfeldwebel Br.
Wie sei das Verhältnis von Go. zu He. gewesen? Zeuge: „Gut.“ He. sei sein direkter Vorgesetzter, weshalb es eine gewisse Distanz gegeben habe, ansonsten habe er jedoch keine Probleme mit ihm gegeben. Da Herr He. mittlerweile stellvertretender Zuführer sei, spreche man auch miteinander über Personal. Eine Befehlsverweigerung habe Go. nur von Frau Bu. mitbekommen, also, dass sie sich nicht habe „impfen“ lassen wollen.
Lausen wollte nun wissen, wie Go. zum Kameraden Br. stehe. Dieser sei nicht mehr Teil des Zuges, so Go. Da sein Dienstgrad zu jener Zeit „Hauptfeldwebel“ gewesen sei, hätte er nicht so eine große Distanz zu ihm gehabt. Es habe zwar ein freundschaftliches Verhältnis zu He. gegeben, dieses aber nicht außerhalb des Dienstes. Im Büro habe He. ihm auch mal persönlich etwas erzählt.
Habe Br. im Büro etwas dazu erzählt, so Lausen? Zeuge: nein.
Go., Major Gr. sowie der Oberfeldwebel
Wie sei das Verhältnis von Go. zu Major Gr. gewesen, so Lausen? Gr. sei dessen Dienstvorgesetzter gewesen. Habe er mal mit ihm über darüber gesprochen? Zeuge: nein. Lausen: Habe Gr. den Zeugen Go. mal in den letzten Tagen / Monaten mal zum Thema der aktuellen Verhandlung angesprochen? Zeuge: nein.
Nächste Frage von Lausen: In welchem Rang sei Herr Kr. und woher kenne Go. diesen? Herr Waldemar Kr. sei Oberfeldwebel. Lausen: Habe dieser schon mal über diese Zeit im Januar 2022 mit der Angeklagten, Frau Bu., gesprochen? Zeuge Nein.
Habe der Zeuge etwas mitbekommen von Vernehmungen von Frau Bu. im Januar 2022? Go. zufolge sei Bu. wohl vernommen worden. Durch wen sei dies geschehen, so Lausen? Das wisse er nicht, so der Zeuge.
Künnemann stellt Fragen
Um 11:40 Uhr wollte Rechtsanwalt Künnemann von Go. wissen, wer die drei Zeugen gewesen seien, die sich nicht „impfen“ lassen wollten? Das sei, so der Zeuge, etwa zum gleichen Zeitraum gewesen, als er selbst seine Injektion erhalten habe, also etwa Mitte 2021. Genaueres wusste der Zeuge auch auf Nachfrage nicht beizutragen.
Als nächstes drehte sich das Gespräch um den Inhalt der so genannten „Morgenlage“. Aktuell sei Go. nur in Vertretung von Herrn He. dabei. Anwesend gewesen seien die jeweiligen Zugführer. Besprochen würden dort die wichtigen Dinge des Tages. Besonderer Gegenstand der Besprechungen seien die anstehende Ausbildung sowie die Schwerpunkte der Woche.
Künnemann wollte nun wissen, ob auch Befehlslagen besprochen worden seien. Go: „Wenn sowas ansteht, dann schon, ja. Dann werden auch Tagesbefehle rausgegeben.“ Dies geschehe nur mündlich. Schriftliche Befehle erteile man mittlerweile per E‑Mail.
Was könne Go. zur Durchführung der „Impfungen“ beitragen? Nach seiner Erinnerung sei in der Truppe „geimpft“ worden. Es seien Sammeltermine gemacht worden. Auch sei mitgeteilt worden, wann man wo und mit welchem Anzug erscheinen solle. Gegebenenfalls sei auch einmal im Rahmen eines „HLA“ (Hilfeleistungsantrags) extern „geimpft“ worden. Seien Impftermine vorgegeben worden, so Künnemann? Zeuge: „Die wurden vorgegeben.“
Der dritte Anwalt beginnt das Verhör
Um 10:44 Uhr wollte Willanzheimer für die Verteidigung wissen, um welche Themen es beim Lauftraining mit Frau Bu. gegangen sei. Zeuge: Es sei um „Themen des allgemeinen Dienstes“, aber auch um andere Themen gegeben. Willanzheimer: sei dabei auch über religiöse Themen berichtet worden? Zeuge: er sei selber Atheist, also eher nicht.
Wie sei die Stimmung im Zug zur Einführung der Duldungspflicht gewesen, so Willanzheimer? Zeuge: die meisten Leute hätten sich einfach „impfen“ lassen. Da habe es „nicht so die Ultradiskussion gegeben“, dass jemand sich nicht „impfen“ lassen wollte. Gegebenenfalls habe man diese als „Querdenker“ bezeichnet. Go. sei aber unklar, ob der Begriff zu der Zeit schon genutzt worden sei.
Habe sich Herr He. zu dem Umstand geäußerte, fragte nun Willanzheimer, dass Frau Bu. sich nicht „geimpft“ habe? Zeuge: Nein. Willanzheimer: habe Go. noch Kontakt zu He. Zeuge: Nein, da dieser jetzt in Augustdorf seinen Dienst tue.
Was sind 6‑Augen-Gespräche?
Nun wollte die Verteidigung wissen, inwiefern He. und Br. den Zeugen Go. dazu befragt hätten, worum es bei seiner Aussage zum 13.01.2022 gehen würde. Dem Zeugen zufolge sei gesagt worden, was der vorsitzende Richter Lange vorgetragen worden sei. Go. selbst habe der 13.01.2022 „erstmal gar nichts gesagt.“ Zunächst habe Go. nur eine mündliche, nicht jedoch eine schriftliche Einladung erhalten.
Auf Nachfrage von Willanzheimer informierte Go. darüber, dass es sowohl 4‑Augen als auch 6‑Augen-Gespräche gegeben habe. Unter einem 6‑Augen-Gespräch verstehe man solche Termine, bei denen ein Dritter dabei sei, um die jeweiligen Gesprächsinhalte zu bestätigen. Bei Frauen seien 6‑Augen-Gespräche häufiger als bei Männern, da man gerade die Behauptung sexueller Übergriffe vermeiden wollte. Oft sei von einem 4‑Augen-Gespräch gesprochen worden, obwohl tatsächlich ein unbeteiligter Dritter dabei gewesen sei.
Oft habe es, so Go., solche 6‑Augen-Gespräche nicht gegeben. In den Dienstjahren, die Go. bisher hatte, sei dies etwa ein dutzend Mal geschehen. Nun habe Herr He. sein eigenes Büro mit seinen Zugeschreibern gehabt.
6‑Augen-Gespräche auch als Forumseintrag
In einem Forumsbeitrag der Bundeswehr vom 08.05.2022 wird die Existenz von 6‑Augen-Gespräche bei der Bundeswehr bestätigt:
„Ich hatte mal ein Kreuz bei ner Ü falsch gesetzt und schwupps einen Besuch zweier Herren zum 6‑Augen-Gespräch gewonnen. Waren dann gleich wieder weg, weil Missverständnis.
Was ich damit sagen will: wie Deepflight sagt, wenn die Kameraden ein klärendes Gespräch wollen, kommt man auf dich zu.“[4]
Gespräche unter Zeugen
Um 10:52 Uhr fragte Rechtsanwalt Künnemann Go., ob dieser Herrn Br. angerufen habe und wie dies konkret geschehen sei. Der Zeuge gab an, Br. eine WhatsApp geschickt zu haben. Darauf hin habe er kurz mit ihm telefoniert. Künnemann: was genau sei mit Br. besprochen worden? Zeuge: das habe wohl nur gesagt, dass im Protokoll die Namen von Herrn Waldemar Kr. und ihm gestanden hätten. Künnemann: Wie habe der Zeuge von dem Ladungstermin Kenntnis genommen? Zeuge: Der stellvertretende Chef, Herr Fr., habe Go. in sein Büro gerufen und ihm dort eröffnet, dass er am 09.02.2024 um 10:00 Uhr bei Gericht sein solle. Erst danach sei er schriftlich über den Termin informiert worden.
Habe es, so Lausen, Telefonate von Go. mit He. und Br. gegeben? Zeuge: Er glaube, dass er mit seinem Zugführer, Herrn He. an dem Tag, wo er die Ladung erhalten habe, darüber gesprochen habe. Mit Br. sei dies wohl einen Tag später gewesen; er sei sich aber nicht sicher. Den Kontakt zu beiden habe der Zeuge jeweils selbst aufgenommen.
Wieso habe Go. dort angerufen, so Künnemann. Go: „Weil ich nicht wusste, was ich hier soll“. Seiner Meinung nach könne er nichts beitragen und konnte sich daher nichts vorstellen, was er hier bei Gericht solle
Richter müssen nicht alles verstehen
Der vorsitzende Richter Lange richtete sich nun an Lausen, das er die Frage von Lausen nicht verstehe würde. Dazu dieser: „Ich verstehe Ihren Fragen manchmal auch nicht“. Lange: „Müssen Sie auch nicht, da ich hier die Leitung habe.“ Hierzu leise Lacher aus dem Publikum.
Nun wollte die Verteidigung wissen, wie Go. zu Frau Blanca Bl. stehe. Dem Zeugen zufolge sei diese stellvertretende Chefin und nicht im gleichen Gebäude, so dass er praktisch keinen Kontakt zu ihr haben würde. Habe er zum heutigen Verhandlungsgegenstand irgendwann mit Frau Bl. gesprochen? Nein. Mit wem habe Frau Bu. nach Aussage Go. engeren Kontakt gehabt? Zeuge: „Vermute mal mit den Zeugen der Fahrbereitschaft deutlichere Kontakte als mit uns.“ Am meisten Kontakt habe Bu. damals wohl unter anderem mit Stabsoffizier Nie. als Leiter der Fahrbereitschaft, mit dem Oberstabsgefreiten Ju., dem Oberstabsgefreiten Kno. sowie dem Oberstabsgefreiten Sven Es. gehabt. Wie eng der Kontakt zu den einzelnen Personen gewesen sei, wisse Go. nicht, da er nicht selbst Teil der Fahrbereitschaft gewesen sei.
Jeder habe Go. zufolge damals gewusst, dass man bei Teileinheitsbesprechungen im besagten Raum treffen solle.
Eine weitere Frage der Verteidigung richtete sich zur Zusammensetzung der Fahrbereitschaft. Diese setze sich, so Go., aus verschiedenen Einheiten zusammen, sei also keine echte Teileinheit. Verteidigung: Sei deren Leiter daher auch kein richtiger Teileinheitsführer? Zeuge: ja
Exkurs: Kompetenzen eines Teileinheitsführers
Am 30.01.2024 gab der Zeuge Hauptfeldwebel Thorsten Br. zu Protokoll (siehe hier), dass die Fahrbereitschaft etwa 8 bis 10 Mann umfasst habe. Diese sei Teil des technischen Zuges und umfasse zusammen mit der Fahrbereitschaft etwa 30 bis 40 Personen. Aus jeder Kompanie seien Personen an die Fahrbereitschaft abgegeben worden, in seinem Fall aus der 1. Kompanie.
In einem Urteil vom 08.10.2021 (Az. 2 K 1097/20.KO) des Verwaltungsgerichts Koblenz hieß es in der Urteilsbegründung im Zusammenhang mit einer militärischen Führungsverantwortung unter anderem wie folgt:
„Ein Kompaniechef hat die Disziplinarbefugnis der Stufe I inne, sodass ein Soldat mit vergleichbarer Führungsfunktion dieses Merkmal ebenfalls erfüllen muss. […] Dem Kläger fehlt es zudem an einer vergleichbaren Führungsspanne. Die durchschnittliche Führungsspanne (Anzahl unterstellter Soldaten) eines Kompaniechefs beträgt 120 bis 140, in Ausnahmefällen bis zu 300. Dem Kläger sind hingegen 21 Soldaten unterstellt. Von einer vergleichbaren Führungsspanne kann insoweit nicht die Rede sein.“[5]
Inhaltlich wird dies von der Wikipedia (hier ohne Quellenangaben) bestätigt:
„Führer einer Teileinheit haben keine Disziplinarbefugnis.“[6]
Lange und Willanzheimer möchten mehr wissen
Richter Lange wollte nun wissen, wie das Verhältnis von Thomas Mu. zur Angeklagten gewesen sei. Die Fahrbereitschaft, so Go. sei eigentlich ein Konstrukt, das es nicht gäbe. Es habe ein Unterordnungsverhältnis von Stabsfeldwebel Mu. zu gegeben. Theoretisch hätte er die Einteilung der Fahrbereitschaft machen können.
Wie sei das Verhältnis von Oberstabsfeldwebel He. zu Stabsfeldwebel He. gewesen, so Lange. Dieser sei ihm vorgesetzt gewesen. Laur Lange passe eine Fahrbereitschaft eigentlich nicht in dieses streng hierarchische Konzept.
Go. zufolge sei der Zug eine Teileinheit. Seien Mu. unter der Angeklagte Tel des Zuges gewesen, dessen Führer Herr He. gewesen sei? Zeuge: Ja
Willanzheimer begehrte nun für die Verteidigung zu wissen, inwiefern eine Teileinheit auch unterhalb eines Zuges bestehen könne. Zeuge: „Ja, theoretisch wäre das eine Teileinheit; wir würden das als »Trupp« bezeichnen.“ Gegebenenfalls sei ein Dauerbefehl Grundlage für die Fahrbereitschaft gewesen. Eigentlich sei schon klar gewesen, dass dieser Trupp ein quasi eigenständiger Zug mit Teileinheitsführer gewesen sei.
Um 11:06 Uhr wurde der Zeuge unvereidigt entlassen und seine Fahrtkosten beim Gericht geltend gemacht. Vor dem Gehen wurde dem Richter die Aussagegenehmigung schriftlich vorgelegt und Frau Bl. hereingerufen
Die zweite Zeugin wird vernommen
Um 11:07 Uhr kam Frau Blanca Bl. in den Raum und wurde durch den vorsitzenden Richter Lange über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Sei sei 33 Jahre alt, Berufssoldatin und am Dienstort Gera eingesetzt. Auch ihr liege eine Aussagegenehmigung vor. Alle Anworten erfolgten kurz und knapp, so wie man es in Filmen von einem Soldaten erwarten würde.
Die nun folgende Vernehmung durch Richter Lange drehte sich um die Ereignisse des so genannten Personalgesprächs vom 13.01.2022. Sie solle zunächst frei berichten.
Bl. sei vom damaligen Disziplinarvorgesetzen, Major Gr. zur Vernehmung von Frau Bu. herbeigerufen worden. Nach ihrer Erinnerung sei es um eine wiederholte Befehlsverweigerung wegen der „COVID-Impfung“ von Seiten der Angeklagten gegangen. Diese sei „als duldungspflichtige Impfung anzusehen und umzusetzen“. Frau Bu. sei mehrfach angeordnet und befohlen worden, sich „impfen“ zu lassen.
Zunächst sei die Duldungspflicht durch Herrn He. in seinem Zug bekannt gegeben worden. Dann habe jeder Termine in seiner Sanität zur Wahrnehmung der Impfpflicht bekommen. Alternativ sei freigestellt worden, sich in einem zivilen Impfzentrum gegen COVID-19 spritzen zu lassen.
Verstoß gegen Duldungspflicht
Die Angeklagte hätte wohl irgendeinen Termin gehabt; dann hätte sie einen Anruf von Major Gr. mit der Aufforderung, der duldungspflichtigen „Impfung“ nachzukommen, erhalten. Die Angeklagte sei ihrem Impftermin nicht nachgekommen.
Aufgrund der Weigerung von Bu. sei es dann am 13.01.2022 zur Vernehmung der Angeklagten gekommen. Als Vernehmende und Protokollführerin sei dies mit einer modifizierten Belehrung erfolgt. Bei einem mehrfach verweigerten Befehl liege eine Straftat vor.
Befragt worden sei die Angeklagte, ob sie die Belehrung verstanden habe. Das habe sie. Weiter, ob ihr bewusst gewesen sei, dass sie trotz mehrfach wiederholtem Befehl diesem nicht nachgekommen sei. Ja, auch dies sei Bu. zufolge der Fall gewesen. Weiter in der Befragung, ob es medizinische Indikationen gegeben habe, die gegen eine „Impfung“ sprechen würden? Nein.
Exkurs: Impfverträglichkeit?
An dieser Stelle bleibt unklar, wie die Angeklagte ohne vorherige ärztliche Untersuchung und ohne Kenntnis der Inhaltsstoffe der am Markt verfügbaren, damals jeweils nur bedingt zugelassenen „Impfstoffe“ überhaupt wissen konnte, ob es Kontraindikationen für sie geben würde. So war bereits im März 2021 bekannt, dass im Vakzin von BioNTech / Pfizer u. a. PEG (Polyethylenglykol) enthalten sei, was unter bestimmten Umständen zu einer Hypersensitivität führen könnte. Bei einem erneuten Kontakt mit PEG könne es der Zellbiologin Dr. Vanessa Schmidt-Krüger innerhalb von fünf bis zehn Minuten nach zu einer extrem gefährlichen Antikörperantwort kommen. Durch die Immunreaktion könne auch kein Spike-Protein mehr gebildet werden, was die „Impfung“ völlig wirkungslos mache. Die allergische Reaktion könne neben Erschöpfung, Atemnot oder aufgequollenem Gesicht auch zu einem anaphylaktischen Schock, also zu einer Übersterblichkeit führen[8].
Zurück zur Vernehmung durch Blanca Bl.
Wieso, so Bl. in ihrer Vernehmung von Bu. wollte sich die Angeklagte nicht „impfen“ lassen: „Das sei eine Glaubensentscheidung, ihre Glaubensentscheidung“. Ihr Gott würde sie schon schützen. Ob sie noch etwas dazu zu sagen hätte? Nein.
Die Hauptverhandlung wurde nun wieder von Richter Lange übernommen. Der Zeugin Bl. zufolge sei Bu. als Soldatin der 1. Kompanie in Holzminden bekannt. Zunächst einmal sei Bu. ihr persönlich nicht aufgefallen.
Die Kompanie habe aus etwa 150 Soldaten bestanden. Morgens habe diese jeweils antreten müssen. Hier mache Major Gr. jeweils einen Morgenappell mit politischer Bildung. Diese Aussage entspricht dem Zeugnis des Zeugen Gr. vom 05.01.2024 (siehe hier). Der Name von Frau Bu. sei Frau Bl. aus irgendwelchen Listen geläufig gewesen, persönlich sei sie ihr allerdings zuvor nicht bekannt gewesen.
Nun wollte Lange wissen, wann es den ersten längeren persönlichen Kontakt mit der Angeklagten gegeben habe. Das sei Bl. zufolge ab 13.01.2022 gewesen. Davor oder danach sei Bu. zudem in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Diesen könnte sie aber nicht mehr genauer zuordnen. Auch hierzu hätte sie damals eine Vernehmung von Frau Bu. gehabt.
Kenntnis der Impfproblematik erstmals bei Vernehmung
Wann habe Bl. erstmals von der Impfproblematik im Hinblick auf die Angeklagte erfahren, so Lange. Das könne die Zeugin nicht sagen. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie das Gespräch vom Zugführer zu Major Gr. mitbekommen habe. Real habe Frau Bl. erstmals von der Impfproblematik mitbekommen, als sie zur Vernehmung von Frau Bu. beauftragt worden sei. Ein vorheriges Gespräch könne sie aber nicht ausschließen.
Lange begehrte nun zu wissen, wie es zu der Vernehmung vom 13.01.2022 gekommen sei. Gr. könne nicht alle Vernehmungen selbst durchführen. Woher, so Lange, seien Bl. die Inhalte für die Vernehmung bekannt gewesen? Zeugin: Im Vorfeld werde ein so genannter „Tenor“ erfasst, um den von Major Gr. beschriebenen Sachverhalt zu fixieren. Das Datum er Erfassung des Tenors sei Bl. nicht mehr erinnerlich.
Lange: sei der von Bl. erfragte Sachverhalt im Protokoll hinterlegt? Bl: Der Tenor werde vorher mit dem militärischen Vorgesetzten abgestimmt. Dies sei dann auch der Vorwurf, den der Soldat am Ende der Vernehmung auch ausgehändigt bekomme.
§ 32 WDO bedeutet Beweiserhebungsverbot
Um 11:21 Uhr meldete sich erneut die Verteidigung zu Wort. Lausen beanstandete den Einzug von Vernehmungsprotokollen aus dem Protokoll ins Strafverfahren. Hierzu bestehe ein Beweiserhebungsverbot. Sollte dagegen verstoßen werden, so würde ein Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO erfolgen. Lausen verwies nun auf den Inhalt von § 32 Wehrdisziplinarverordnung (WDO):
„§ 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.“
Nach § 32 WDO habe ein Soldat eine Wahrheitspflicht und dies auch dann, wenn ihm gegenüber nicht kenntlich gemacht wurde, ob seine Aussage gegebenenfalls strafrechtlich verwendbar gegen ihn selbst verwendbar wäre.
Richter ignoriert das Beweiserhebungsverbot
Um 11:23 Uhr, also nur zwei Minuten nach dem Beginn von Lausens Intervention, entschied der vorsitzende Richter, Dr. Julian Lange, dass die Zeugin der Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten / einer Soldatin nach Blatt 6 bis 8, Band 1, der Akte vorgehalten werden solle. Eine Begründung, weshalb wissentlich gegen den vorgetragenen § 32 WDO verstoßen werden solle, erfolgte nicht.
Nun beantragte Willanzheimer eine gerichtliche Entscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO.
Um 11:24 Uhr wurde die Verhandlung bis um 11:36 Uhr unterbrochen. Zunächst einmal wurde die Staatsanwältin befragt, ob sie irgendwelche Einwände gegen das Verlesen der Vernehmungsakte habe. Diese lägen nicht vor. Nun Lange: „Die Entscheidung des Vorsitzenden wird bestätigt.“ Gründe für die Eingabe „eines Beweiserhebungsverbotes sind nicht ersichtlich.“
Major Gr. als Grundlage für Befragung der Angeklagten
Lange wendet sich nun wieder der Zeugin zu. Welcher Sachverhalt sei der Vernehmung der Angeklagten zugrunde gelegt? An dieser Stelle verlas er Blatt 6 Band 1 der Akte. Eine erste Information habe es hiernach bereits am 29.11.2021, dann am 15.12.2023 und schließlich am 13.01.2022 gegeben. Am zuletzt benannten Tag sei Bu. vom Zugführer erneut zur „Impfung“ befohlen worden. Trotz Duldungspflicht sei Bu. trotz Duldungspflicht bis heute nicht gegen COVID-19 geimpft.
Bl. zufolge sei nur dies vorgelesen worden, dann habe es die modifizierte Belehrung gegeben, die meist auf Blatt 2 stehe.
Alle Angaben zur Vernehmung seien auf Basis der Angaben von Major Gr. erfolgt. Die Angeklagte sei befragt worden, ob sie aussagen wolle. Zur Auswahl hätten die Antworten „ja“ und „nein“ gestanden. Erst wenn man „ja“ anklicke, erscheine das Schrifttextfeld, in dem dies schriftlich niedergelegt werden könne. Diese Aussage passe zu Blatt 7 der Akte.
Sei der Angeklagten bewusst, dass sie mehrfach den Befehl der „Impfung“ verweigert habe? Ja, habe Bu. gesagt.
Angeblich dreifache Gehorsamsverweigerung
Es habe eine dreifache Verweigerung zur Injektion gegen COVID-19 gegeben und zwar im November 2021, wohl am 29.11.2021, dann den Anruf von Gr. für den Impftermin vom 15.12.2021 und schließlich die Wiederholung der Aufforderung zum „Impfen“ durch den Zugführer am 13.01.2022. Einen medizinische Indikation gegen die „Impfung“ habe es nach Aussage von Bu. nicht gegeben. Es sei eine Glaubensentscheidung gewesen, hätte also irgendwas mit ihrem Glauben zu tun gehabt. Zitiert wird an dieser Stelle aus der Akte.: „Für mich ist das eine Glaubensentscheidung.“ Gott habe ihr ein starkes Immunsystem gegeben. Bu. glaube nicht, dass Gott diese Impfung für sie vorgesehen habe. Alle Zitate in Protokoll seien Bl. zufolge nicht wortgenau, sondern wortgetreu.
Die eigentliche Vernehmung habe etwa 15 bis 20 Minuten als reiner Vernehmungstag gedauert. Zuvor seien Personalien etc. aufgenommen worden.
Bl. sei schließlich nach eigener Aussage im Juni 2022 versetzt worden und habe von daher keine sicheren Erinnerungen an die Zeit nach dem 13.01.2022.
Private religiöse Befragung von Bu. durch die Zeugin
Lange: Habe Bl. außerhalb dieser Situation im Zusammenhang mit der Corona-„Impfung“ zur Angeklagten gehabt? Bl: aus Interesse habe sie einmal gefragt, wie Bu. zu dieser Glaubensrichtung gekommen und was das für eine Glaubensrichtung sei. Der Zeugin zufolge sei dies vermutlich am gleichen Tag gewesen. Bl. habe angegeben, dass wohl ein Nachbar sie dazu gebracht habe, in diese Richtung zu denken. Bl. könne jedoch keine Kirchengemeinde oder Glaubensgemeinschaft benennen. Bl. habe wohl irgendwas von Glaubensbrüder und – schwestern erzählt. Mehr bekomme sie aber nicht mehr zusammen. Bl. könne sich auch nicht mehr daran erinnern, ob dies bei der Angeklagten eine neuere oder eine ältere Entwicklung gewesen sei.
Um 11:49 Uhr hielt Lange der Zeugin vor, dass Bu. noch noch bis Ende Januar 2022 normalen Dienst gehabt haben soll und erst danach Homeoffice angeordnet worden sei. Bl. zufolge passe das teilweise. Homeoffice habe sie nicht mehr in Erinnerung.
Einordnung des Dienstausübungsverbots
Ende März 2022 habe Bu. laut Akte ein Dienstausübungsverbot erhalten. Bl. zufolge habe dieser Zeitraum in die Elternzeit von Major Gr. gefallen, also müsse sie dieses ausgesprochen haben.
Blatt 83 der Akte weist eine Unterzeichnung des Dienstausübungsverbots durch Oberstleutnant Mei. aus. Passe das zur Erinnerung von Frau Bl.? Das könne, so die Zeugin, durchaus sein. Ein Dienstausübungsverbot bzw. uniformtrageverbot könne nur durch einen Disziplinarvorgesetzten der Stufe 1 ausgesprochen werden, hier wohl durch den Kommandeur des Panzerbataillons.
Lange: habe die Zeugin eigene Erkenntnisse dazu, wie es mit der Angeklagten seit März 2022 weitergegangen sei? Bl: Ein Dienstausübungsverbot entbinde eine Soldatin nicht von ihren Rechten und Pflichten, damit bleibe sie also weiterhin eine Soldatin. Seitdem habe sie Bu. nicht mehr aktiv in Uniform oder Dienst gesehen. Bl. selbst sei selbst nur bis Juni 2022 am Standort Holtzminden gewesen und habe danach eine Fortbildung in Hamburg angetreten. Die aktuelle berufliche Betätigung der Angeklagten sei ihr unbekannt.
Lange: Wie sei allgemein die Umsetzung der Duldungspflicht in Holzminden gewesen? Bl: „Eine sehr geringe Anzahl von Soldaten“, die dieser Duldungspflicht nicht nachgekommen seien. Eine konkrete Erinnerung habe sie nur noch an Frau Bu.
Von einem anderen Zeugen seien drei weitere Personen benannt worden. Könne die Zeugin hierzu Namen benennen? Bl: Nein. Lange: Habe Bl. außer der Frage nach der Glaubensrichtung sonstige Erinnerungen daran, ob die Angeklagte religiös aufgefallen sei? Bl: nein, eine andere Verhaltensweise sei nicht aufgefallen.
Staatsanwältin stellt eine Frage
Um 11:59 Uhr wollte Staatsanwältin Ru. wissen, ob Bl. vor oder nach der Vernehmung außer über Religion noch über etwas Anderes mit der Angeklagten gesprochen habe. Die Zeugin gab an, dass sie die Folgen der Verweigerung benannt habe und Beispiele anderer Soldaten gegeben habe, die dreifach ihren Befehl verweigert hätten. Weiter habe sie gefragt, wie sich Bu. ihre weitere berufliche Zukunft vorstellen würde. Daraufhin habe die Angeklagte erwidert, dass Gott sie schon schützen würde, selbst dann, wenn sie auf der Straße leben müsse.
Habe Bl. über Andere etwas dazu gehört. Dazu die Zeugin: Nein, zuvor hätte sie nichts davon gehört. Auch hätte Major Gr. sie nicht darauf hingewiesen, sonst hätte das im Tenor gestanden.
Details zum Verkehrsunfall seien bekannt
Um 12:01 Uhr schon wollte Lausen wissen, ob die Zeugin genaue Angaben zum 13.01.2022 machen könne. Bl. zufolge könne sie keine genaueren Aussagen zur Vernehmung beitragen bis auf das, was sie berichtet habe. Lausen: inhaltlich sei so ziemlich alles identisch. Anfänglich habe es keine Information zum Verkehrsunfall gegeben, dann doch. Wieso habe Frau Bl. keine Erinnerungen an diese andere Vernehmung? Bl: könne sich nicht an das Datum erinnern, aber auf Wunsch mehr zum Verkehrsunfall ausführen.
Lausen: Wie dürfe man sich die Zeit zwischen Dienstbeginn und dem Beginn der Vernehmung vorstellen, da nicht viel Zeit dazwischen liege? Bl: hieran habe sie keine Erinnerungen. Lausen: Wer habe „zur Sache“, den so genannten „Tenor“ geschrieben? Bl: das sei sie selbst gewesen auf Basis der Angaben von Major Gr.
Nur Zeitfenster von 45 Minuten
Lausen: Saß sie dabei bei Herrn Gr. Zeugin: Nein. Erstmal habe sie handschriftliche Notizen angefertigt, also nicht direkt am PC runtergeschrieben, sondern nachher in ihrem Büro. Auf dem PC habe sie nur ein Zeitfenster von 45 Minuten zum Bearbeiten oder Zwischenspeichern. Aus diesem Grunde habe sie den Text erst kurz vor der Vernehmung im Computer niedergeschrieben. Der „Tenor, das Textfeld erweitert sich automatisch“, das könne auch mal über den Seitenumbruch gehen. Es könne sein, dass Gr. die Inhalte gesagt habe, können aber auch sein, dass er das nicht gesagt habe.
Kurz darauf verwies Lausen um 12:09 Uhr auf die am 29.11.2021 erfolgte Belehrung zur Duldungspflicht bezogen auf die Injektionen gegen COVID-19. Dabei sei angeblich ein Befehl an die Soldaten ergangen, sich „impfen“ zu lassen. Was genau sei der Inhalt des Befehls?
Keine persönlichen Kenntnisse des Impfbefehls
Bl. zufolge sei COVID-19 zu einer duldungspflichtigen Impfung geworden und ins Basisimpfschema aufgenommen worden. Dies sei vom militärischen Vorgesetzten der Teileinheit, hier wohl dem technischen Zug mitzuteilen. Die Zeugin selbst sei bei diesem Termin nicht dabei gewesen.
Lausen: laut Tenor „wurde befohlen“. Wer habe dazu die entsprechende Bewertung vorgenommen, dass es um einen Befehl gingen?
An dieser Stelle unterbrach der vorsitzende Richter Lange die Verteidigung, doch Lausen setzte nach einer kurzen Intervention seine Befragung fort. Lausen: Kam das Wort „befohlen“ von Graak oder von Bl.? Bl.: es handele sich um eine Art Zusammenfassung der Vorwürfe von Gr. auf Basis seiner Aussage. Lausen: Habe Major Gr. eigene Aussagen dazu getroffen, ob er am 29.11.2021 selbst dabei gewesen wäre? Bl: Laut Gr. habe die Angeklagte einen Impftermin am 15.12.2021 gehabt, den sie hätte wahrnehmen müssen. Lausen: Ging die Zeugin davon aus, dass Frau Bu. damals Urlaub hatte? Bl: Das wisse sie nicht. Lausen: Entsprechen die Aussagen im Tenor den Aussagen von Gr.? Bl: ja, auf Basis ihrer handschriftlichen Notizen. Eine wiederholte Befehlsverweigerung habe im Raum gestanden. Lausen: wie lange dauerte die Gesprächsvorbereitung? Bl: Das könne nur Minuten gedauert haben. Gr. und Bl. hätten häufiger am Tag zusammen gesessen. Gelegentlich hätte man den Vorgang auch bei anderer Gelegenheit miteinander besprochen.
Keine Erinnerung an gewisse Details
Nun bat Lausen die Zeugin um Hintergründe zur nicht durchgeführten Injektion vom 15.12.2021. Diese sei sowohl militärisch als auch zivil möglich gewesen. Im Tenor tauche dies jedoch weder mit einem Datum noch mit einer Frist auf. Bl. habe dazu keine Erinnerung. Lausen: Habe es eine weitere Urlaubsverlängerung bis zum 12.01.2022 gegeben? Auch dazu habe die Zeugin keine Erinnerung. An dieser Stelle bat Richter Lange darum, keine weiteren Wiederholungsfragen zu stellen. Lausen hielt dagegen: Die Bestimmungen des § 244 StPO (Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen) gälten auch für Lange als vorsitzenden Richter.
Lausen: Seien sämtliche Informationen aus den Aussagen von Gr. nur sinngemäß bezogen auf Herrn He.? Bl: Sie habe kein Gespräch mit dem Zugführer gehalten. Der Tenor sei also ohne weitere Angaben entstanden. Lausen: Habe Bl. eine eigene weitere Aufklärung zu dem Befehl von Gr. vorgenommen? Bl: Ihre eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen habe sie nicht mehr.
Lausen: Ging Bl. bei ihrer Vernehmung von strafrechtlichen Konsequenzen und einer möglichen Wehrtstraftat aus? Bl: Ja, im Rahmen der modifizierten Erklärung.
Die modifizierte Belehrung
Nun hielt Lausen für die Verteidigung den Wortlaut der modifizierten Belehrung vor und befragte die Zeugin, inwiefern über den Wortlaut derselben weiteres besprochen worden sei. Bl. zufolge habe sie keine explizite Aussage zu einer möglichen Wehrstraftat getroffen. Lausen: der Akte zufolge habe die Vernehmung um 11:24 Uhr begonnen und sei um 11:37 Uhr beendet gewesen. Seien die Fragen so gestellt worden, weil dies Bl. so befohlen worden sei? Gab es einen Auftrag, die Angeklagte in eine Wehrstraftat zu treiben? Bl: „Nein, das obliegt uns gar nicht.“ Lausen: Habe es hierzu noch weitere Vernehmungen gegeben? Bl: Nein. Lausen: Habe Sie dazu noch mit He., Br. oder anderen persönlich gesprochen? Bl: Nicht nach ihrer Erinnerung. Lausen: Sollte auch He. vernommen werden? Bl: Nicht bekannt.
Wieder Lausen: Würden bei der Befehlsverweigerung üblicherweise alle Beteiligten vernommen? Bl: Nicht, wenn man glaubt, alle Angaben zusammen zu haben. Lausen: Sei bekannt, ob Gr. ebenfalls vernommen wurde? Bl: nicht bekannt. Auch sie sei bisher weder befragt noch vernommen worden.
Willanzheimer meldet sich zu Wort
Um 12:32 Uhr begehrte Willanzheimer zu wissen, wie der Kommunikationsweg von Major Gr. zu den handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin Bl. gewesen sei. Bl: Da sie damals noch in der Kompanie gewesen sei, sei es nach ihrer Erinnerung zu einem persönlichen Gespräch gekommen. Sie habe Notizen weder weggelassen noch ergänzt. Sie sei verpflichtet, neutral zu sein. Die Fragen im Protokoll seien so wortwörtlich von ihr auch so vorgelesen worden.
Willanzheimer verwies nun darauf, dass Bl. von „Glaubensrichtung“ gesprochen habe. Was verstehe sie darunter? Bl. entgegnete, dass sie nur auf den Glauben der Angeklagten hinauswollte, diesen aber nicht bewerten wollte.
Auch Lange verwies nun auf das außerhalb der Vernehmung geführte Gespräch. Bl. zufolge sei „Glaubensrichtung“ nur ein von ihr gewähltes Wort ohne weitere Hintergründe. Sie habe keine Informationen mehr zur konkreten Kirche, Gemeinde u. ä.
Bei fehlender Kontraindikation sei Injektion zu dulden
Nun wieder Willanzheimer zum 29.11.2021 sowie zum 15.12.2021, hier sei jeweils von einer Pflichtimpfung die Rede gewesen. Dürfe der Disziplinarvorgesetze rechtmäßig den Befehl geben, sich „impfen“ zu lassen? Bl: ja, sofern durch den Truppenarzt keine Kontraindikation benannt werde. Spätestens am 15.12.2021 hätte der Truppenarzt die Entscheidung zum Befehl aufheben müssen.
Willanzheimer: Könne die Zeugin Informationen zur Struktur der Fahrbereitschaft im technischen Zug geben? Bl: Mehrere Mannschaftssoldaten seien innerhalb des technischen Zuges. Die Dienstgrade seien ihr nicht mehr bekannt. Willanzheimer: Habe der technische Zug aus mehreren Teileinheiten bestanden? Bl: nicht mehr erinnerlich. Willanzheimer: Wie müsse man sich das Zusammenwürfeln von Soldaten aus verschiedenen Kompanien vorstellen? Bl: Man würde diese als Angehörige derselben Kompanie ansehen.
An dieser Stelle unterbrach Lange die Verteidigung. Die Fragen seien unzulässige Rechtsfragen an die Zeugin. Die Verteidigung verzichtete nun auf ihre geplante Frage.
Was weiß die Zeugin zu weiterem Impftermin vom 13.01.2022?
Am 13.01.2022 sei die Angeklagte erneut zur Vernehmung befohlen worden. Laut Br. sei dabei einer weiterer Impftermin für den 13.01.2022 oder danach befohlen worden. Könne die Zeugin Bl. dies bestätigen? Bl: Das wisse sie nicht. Es sei aber üblich, dass man entsprechende Befehle geben würde. Sie könne das aber weder bestätigen noch bestreiten.
Die zentrale Dienstvorschrift im Zentrum auch dieser Vernehmung
Künnemann: Sei Bl. die zentrale Dienstvorschrift A 840 / 8 bekannt? Bl: Nicht in Gänze, aber das Basisimpfschema der Bundeswehr sei ihr bekannt. Da sie selbst von der „Impfung“ betroffen sei, habe sie sich damit auseinandergesetzt. Auch müsse sie jährlich eine Influenzaimpfung „über sich ergehen lassen“, da sie selbst der Duldungspflicht unterliege. Bl. sei damals stellvertretende Kompaniechefin gewesen.
Bl. zufolge seien derzeit etwa 10 Prozent der Kompanie in Gera nicht gegen Influenza geimpft. Diese Information stieß auf Interesse bei der Verteidigung. Lange: wieso sei dies relevant? Nun wieder Künnemann: was passiere, wenn sich jemand ohne Kontraindikation gegen eine Duldungspflicht aussprechen würde? Wie gehe sie als Kompaniechefin damit um, wenn jemand der Duldungspflicht ohne Kontraindikation widerspreche? Lange intervenierte erneut, da ihm unklar sei, was diese Frage mit dem Thema zu tun habe.
Hier nun spricht Bl. unaufgefordert von sich aus: erst entstehe eine Vorschrift, dann dauere es eine Weile, erst dann gäbe es eine Anweisung. Sie habe sich selbst in der Truppe „impfen“ lassen. Ihre ersten drei „Impfungen“ habe sie in einem militärischen Impfzentrum zusammen mit General Carsten Breu. durchgeführt. Diese Termine habe sie selbst vereinbart, also mit Datum und Uhrzeit.
Um 12:55 Uhr wurde die Zeugin Bl. unvereidigt entlassen und ihre Fahrkosten bei Gericht geltend gemacht. Ihre Aussagegenehmigung habe sie nicht dabei. Sondern nur digital von ihrem Vorgesetzten erhalten.
Beweisanträge nun abgearbeitet?
Lange wollte nun wissen, ob sich die Beweisanträge vom 30.01.2024 durch die beiden jüngsten Zeugenbefragungen erledigt hätten. Dies wurde von Lausen für die Verteidigung bestätigt.
Nun wieder der vorsitzende Richter: den Beweisantrag Nr. 5 vom 30.01.2024 zur Befragung auch des Zeugen Waldemar Kr. habe das Gericht so verstanden, dass damit geklärt werden solle, dass die Zeugen bei der Vernehmung nicht dabei gewesen wären oder sollte der Beweisantrag auch so verstanden werden, dass Br. am 13.01.2022 nicht im gleichen Raum gewesen sei. Lausen gab nun an, dass er die Frage wieder aufgreifen würde und hierzu nach Rücksprache mit der Angeklagten Rückmeldung geben würde.
Mittagspause
Das Gericht unterbrach nun die Hauptverhandlung von 13:00 Uhr bis um 13:45 Uhr für eine Mittagspause. Nach deren Ende befanden sich um 13:46 Uhr insgesamt 13 Zuschauer im Verhandlungsraum. Um 13:52 Uhr trat erneut Richter Lange mit den beiden Schöffen ein.
Die Verteidigung solle sich zur Auslegung der Beweisanträge vom 30.01.2024 äußern. Diese solle, so Lausen, digital folgen. Der Text sei noch in Arbeit. Auf eine Vernehmung des Zeugen Kr. müsse nicht mehr abgestellt werden Ein Beweisantrag zu Ziffer 5 vom 30.01.2024 sei nicht mehr erforderlich, soweit die Vernehmung des Oberfeldwebels Waldemar Kr. beantragt gewesen sei.
Stellungnahme zum Zeugen Stephan Go.
Nun gab Rechtsanwalt Willanzheimer eine § 257-Erklärung zum Zeugen Go. ab:
- Es habe 4- und 6‑Augen-Gespräche gegeben, aber keine Erinnerung an ein solches Gespräch mit Frau Bu., weshalb er das Büro hätte verlassen müssen.
- Die Fahrbereitschaft sei aus mehreren Soldaten verschiedener Einheiten zusammengesetzt worden. Daher handele es sich um keine Teileinheiten und Mu. sei daher auch kein Teileinheitsführer im rechtlichen Sinne gewesen.
- Es sei möglich, dass beim Sport über Glaubenssachen gesprochen worden sei
- Impftermine seien mit Datum und Uhrzeit bekannt gegeben worden
- Zeuge Mu. habe keine Befehlsbefugnis außerhalb der Dienstzeit gehabt. Dies sei abweichend zur Aussagen des Zeugen Mu.
- Laut Mu. sei die Uhrzeit für Impftermine immer morgens beim Antreten benannt worden. Dies widerspreche der Aussage von Herrn Go.
Stellungnahme zur Zeugin Blanca Bl.
Es folgte nun eine § 257-Erklärung zur Zeugen Blanca Bl. durch Rechtsanwalt Lausen. Der Vorhalt aus dem Vernehmungsprotokoll sei unzulässig gewesen. Dies ergäbe sich aus dem Gesamtkontext des Beweiserhebungsprotokolls. Es enthalte ein Sammelsurium von Aussagen aus der Bewertung Dritter. Zudem sei der Angeklagten eine Suggestivfrage gestellt worden, womit sie auf das komplette Glatteis hinsichtlich eines gerichtlichen Strafverfahrens geführt worden sei. Im Vernehmungsprotokoll fehle ein entsprechender Hinweis.
Die Aussagen und das Aussageverhalten von Frau Bl. hätten ein erstaunlich gutes Gedächtnis für diesen einen Vorgang aufgewiesen, für alles Andere jedoch sei das Erinnerungsvermögen deutlich schlechter gewesen. Dies deute darauf hin, dass sich Bl. auf ihre Aussage vorbereitet habe.
Es sei nicht erkennbar, dass Frau Bl. aus soldatischer Sicht alles zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hätte. Das Gespräch mit Major Gr. hätte offenkundig schwerwiegende Folgen für die Angeklagte haben können, dies bis zur Entlassung oder bis zur Feststellung einer Wehrstraftat. Obwohl dies der Zeugin bewusst gewesen sei, sei Bl. nicht entsprechend aufgeklärt worden.
Auch diese Zeugin weise keine konkreten Erinnerungen an Gespräche mit dem Zeugen He. auf. Der „Tenor“ im Sinne eines Tatvorwurfs sei nach Meinung Lausens im Hinblick auf einen Tatvorwurf an die Angeklagte unverwertbar, da hier Dritte über Dritte sprechen würden, also „über mehrere Banden“.
Aus Sicht der Verteidigung sollte Frau Bu. reingelegt werden. Es habe umfangreiche Vorabinformationen gegeben. Über die möglichen Folgen der Befragungsergebnisse, die bis zur Entlassung führen konnten, fehlten entsprechende Hinweise im Protokoll. Die Kürze der Vernehmung sei ein schwerwiegendes Indiz im Hinblick auf den Willen zur Aufklärung des Sachverhaltes. Konkrete Sachverhalte seien laut Frau Bl. bis auf die erste Frage nur sinngemäß, nicht wortwörtlich zusammengefasst worden. Dies habe auch die Zusammenfassung der Vernehmungsinhalte im so genannten „Tenor“ betroffen. Es sei auch anzumerken, dass der Verweis auf den möglichen Wegfall von Geld nicht Teil des offiziellen Protokolls und somit der Vernehmung war. Tatsächlich sei dies ein Teil, den man nicht außerhalb der Vernehmung bespreche.
Frau Bl. habe von Major Gr. auch keine Kenntnis vom Urlaub von Frau Bl. erhalten. Sie hätte also nur die Informationen erhalten, von den Gr. wollte, dass sie diese erhalte. Bei einer umfassenden Vernehmung hätte die Zeugin Bl. leicht von dem Erholungsurlaub der Angeklagten erfahren können.
Lausen regte nun auch an, Stephan Witte, also den Autor dieser Zeilen, als Zeuge aufzurufen.
Die Wehrakte sei für Lange nicht maßgeblich im Hinblick auf die Aussage des Militärpfarrrers.
Um 14:09 Uhr trug Lausen vor, dass sich im Jahre 2021 nur 3.100 Soldaten ohne Impfschutz mit SARS-COV‑2 infiziert hätten. Es folgte ein weiterer Vortrag zur Auskunft der Bundesregierung zur Inzidenz vom 30.09.2021 sowie zu den positiven Tests bei der Bundeswehr. Der Bundeswehr lägen dazu keine Daten vor. Verlesen wurden nun die gemeldeten Fallzahlen von Soldaten mit positiven Coronatests.
Um 14:13 Uhr stellte die Verteidigung den Antrag, Generaloberstabsarzt Dr. med. Ulrich Baumgärtner vom BMG (Bundesministerium für Gesundheit) als Zeuge zu laden und zu vernehmen. Er werde bestätigen können, dass durch die „Impfung“ gegen COVID-19 kein Immunschutz hergestellt werde und viele Soldaten nach der Injektion trotz dessen an COVID-19 erkrankt seien. Er könne wohl etwas zu einer Anfrage bei der Bundeswehr vom 31.10.2023 aussagen.
2021 habe es bei der Bundeswehr überwiegend doppelt gegen SARS-COV‑2 geimpfte Personen gegeben, 2022 überwiegend dreifach geimpfte Soldaten.
Major Gr. habe daher einen Befehl ohne Umsetzung der Pflicht zum eigenen Ermessen, sondern einfach pauschal umgesetzt. Damit sei er in seinem Verhalten als Soldat § 17 Abs.2 SG als überwiegendes Merkmal nicht gefolgt:
„§ 17 Verhalten im und außer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.“
Eine Verwendungsfähigkeit von Ungeimpften sei auch ohne „Impfung“ gegen COVID-19 möglich gewesen. Dabei verwies die Verteidigung u. a. auf die zentralen Dienstvorschrift A‑1420/12 („Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“) und dort die Ziffern 101, 102 und 205.
Am 21.10.2023 seien die Inhalte dieser zentralen Dienstvorschrift als Anlage übermittelt worden. Zu verlesen seien die entsprechenden Ziffern.
Eine Verweigerung der „Impfung“ verhindere grundsätzlich eine Einsatzfähigkeit von Soldaten in der Bundeswehr. Gr. erteile sinnlose Befehle, da die Angeklagte auch so vollständig einsatzbereit gewesen sei. Ein Befehl zur Durchführung einer nachweislich unnützen Arzeimittelbehandlung sei unbeachtlich.
Bisher seien nur ca. 90.000 Influenzaimpfungen injiziert worden, obwohl die Influenzaimpfung schon seit Jahren Teil des Basisimpfschemas der Bundeswehr sei. Hierzu habe es im Unterschied zur Corona-Impfung jedoch noch nicht massenhaft Verfahren gegeben, die zu einer Entlassung aus dem Dienst geführt hätten.
An dieser Stelle sei etwa auf einen Artikel aus der „Volksstimme“ vom 18.05.2023 verwiesen:
„Bislang 70 Bundeswehr-Soldaten sind laut einem Bericht der „Welt“ nach dem Verweigern einer Corona-Schutzimpfung aus dem Dienst entlassen worden. Das Blatt beruft sich in seiner heutige Ausgabe auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage des CDU-Gesundheitspolitikers Tino Sorge.“[7]
Trotz nur teilweiser Influenzaimpfung bei den Soldaten der Bundeswehr seien diese nicht mit Strafverfolgen überzogen worden. Dies spreche dafür, dass es hier vor allem um eine politisch motivierte Durchsetzung der COVID-19-Impfpflicht gegangen sei.
Tatsächlich wäre die Inzidenz unter den Soldaten umso höher gewesen, so mehr Bundeswehrangehörige sich gegen COVID-19 „geimpft“ hätten. Dies spreche für eine möglicherweise sogar negative Impfeffektivität.
Um 14:33 Uhr wurde ein vierter Beweisantrag gestellt. Sämtliche Impfbefehle ab dem 12.12.2021 seien aufgrund des damals noch offenen Wehrbeschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgerichts Leipzig rechtswidrig gewesen. Als Zeuge sei Prof. Dr. jur. Ulrich Widmaier, Richter am Bundesverwaltungsgericht a. D., aufzurufen. Dieser sei seit 2009 Rechtsanwalt in Halle-Wittenberg.
Alle Befehle zur Durchführung einer Injektion gegen COVID-19 seien unverbindlich und rechtswidrig gewesen. Weder der vorsitzende Richter noch die Schöffen hätten eine ausgewiesene Expertise im Soldatenrecht. Eine mangels Sachkunde getroffene Entscheidung berge das Risiko einer ungerechtfertigten Verurteilung der Angeklagten.
Die Option einer „Impfung“ in privaten Impfzentren sei rechtlich unzulässig. Dies ergebe sich aus den benannten Ziffern der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8. Es folgte eine Verlesung der entsprechenden Ziffern. Eine weitere benannte Vorschrift verstoße in Verbindung mit der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8 gegen den Grundsatz von Fürsorge und Kameradschaft.
Hierzu schreibt das Soldatengesetz in seinem § 12:
„§ 12 Kameradschaft
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.“
Es folgte Beweisantrag 6. Der Zeuge He. sei als Truppenführer nicht berechtigt, Befehle zu erteilen. Hierzu solle Prof. Dr. jur. Ulrich Widmaier als Zeuge aufgerufen werden. He. hätte der Angeklagten keinen eigenen Impfbefehl erteilen dürfen. Dies könne Widmaier als sachverständiger Zeuge bestätigen.
Diese Anträge seien dem Landgericht Hildesheim um 14:48 Uhr über das elektronische Anwaltspostfach BEA durch Rechtsanwalt Künnemann auf dem Papier von Rechtsanwalt Lausen übermittelt worden. Dies wurde von der Protokollantin entsprechend vermerkt.
Nun richtete sich Richter Lange an die Verfahrensbeteiligten, um diese hinsichtlich einer möglichen Schweigepflichtsentbindung des Militärpfarrers Ralf Ju. zu befragen. In jedem Fall stehe der 23.02.2024 als nächster Termin fest. Es folgte eine kurze Unterbrechung von 14:50 Uhr bis um 15:02 Uhr.
Der vorsitzende Richter Lange und die Schöffen kamen wieder in den Raum. Lausen für die Verteidigung habe keine Bedenken hinsichtlich einer Schweigepflichtsentbindung des Militärpfarrers im Hinblick auf dessen mögliche Vernehmung. Gleiches galt für die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Lausen regte an, gegebenenfalls die Öffentlichkeit bei der Vernehmung des Zeugen Ju. auszuschließen, da die Inhalte in den Privatbereich der Angeklagten fallen würden.
Lange setze nun eine Frist für die Stellung etwaiger weiterer Beweisanträge bis zum 23.02.2024. Dabei berief er sich auf § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO:
„(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.“
Sofern eine Antragsstellung vorher möglich sei, seien die Beweisanträge entsprechend vorher zu stellen. Ansonsten könnten nach Fristablauf gestellte Beweisanträge im Urteil beschieden werden können, es sei denn die Einhaltung der Frist wäre bei Stellung des betroffenen Beweisantrages nicht möglich gewesen. Dies sei bei der jeweiligen Antragsstellung glaubhaft zu machen.
Sowohl Lausen für die Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft zufolge sei eine Frist bis zum 23.02.2024 ausreichend lang bemessen.
Um 15:09 Uhr wurde die Hauptverhandlung geschlossen und die Fortsetzung auf den 23.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137 festgesetzt.
Kommentar: Auffällig untätige Staatsanwältin
Insgesamt zeigte sich die Staatsanwältin in den bisher vier Verhandlungsterminen unter Richter Dr. Julian Lange sehr passiv. Erkennbare Anstrengungen zur Entlastung der Angeklagten nach § 160 StPO zeigte sie an keinem der bisherigen Sitzungen der Hauptverhandlung. Auch eigene Beweisanträge wurden bislang nicht gestellt.
Am 05.01.2024 interessierte sie sich dafür, wie die Impftermine vergeben worden seien. Als sie eine rechtliche Bewertung von Zeugenaussagen vornehmen wollte, wurde sie von Richter Lange in ihre Schranken verwiesen. Deutlich positionierte sie sich gegen eine Einstellung des Verfahrens.
Frau Ru. wiederholte am 15.01.2024 ihre Entscheidung gegen eine Einstellung des Verfahrens. Inhaltlich interessierte es sie, inwiefern ein Auftrag, sich „impfen“ zu lassen als „Befehl“ zu verstehen sei und ob ein Impfbefehl auch in einen genehmigten Urlaub hinein ausgesprochen werden dürfe. Eine ähnliche Stoßrichtung hatte ihre Frage, inwiefern ein „Auftrag“, eine „Belehrung“ oder eine „Anordnung“ als „Befehl“ zu verstehen seien sowie was genau der Zeuge Go. als „Befehl“ gesehen habe.
Am 30.01.2024, wollte sie in Erfahrung bringen, weshalb die Angeklagte nicht mit dem Kind der Schwester zum Impftermin erschienen sei, und schließlich am Freitag, dem 09.02.2024, schien sie überhaupt keine Fragen auf dem Herzen zu haben.
Dramatis personae
Gericht
(aktuell) vorsitzender Richter Dr. Julian Lange
Richter Jan Scharfetter (Amtsgericht Holzminden, 1. Instanz) (Vernehmung als Zeuge am 15.01.2024)
Richter Peter Peschka (Landgericht Hildesheim) (Vernehmung als Zeuge am 15.01.2024)
Schöffe Benjamin Mu.
Schöffe Boris Wa.
Staatsanwaltschaft
Staatsanwältin Frau Ru.
Verteidigung
Rechtsanwalt Sven Lausen
Rechtsanwalt Gert-Holger Willanzheimer
Rechtsanwalt Ivan Künnemann
Angeklagte
Oberstabsgefreite Sabrina B.
Zeugen (Mannschaftsgrade)
Oberstabsgefreiter Arthur Ju.
Oberstabsgefreiter Kno.
Oberstabsgefreiter Tim Es.
Zeugen (Unteroffiziere)
Stabsunteroffizier Sven Nie.
Oberfeldwebel Stephan Go. (Vernehmung als Zeuge am 09.02.2024)
Oberfeldwebel Waldemar Kr.
Hauptfeldwebel Andreas So.
Hauptfeldwebel Thorsten Br. (Vernehmung als Zeuge am 30.01.2024)
Stabsfeldwebel Thomas Mu. (Vernehmung als Zeuge am 30.01.2024)
Oberstabsfeldwebel (Zugführer) Mike He. (Vernehmung als Zeuge am 27.02.2023 sowie am 05.01.2024)
Zeugen (Offiziere)
Hauptmann Blanca Bl. (Vernehmung als Zeuge am 09.02.2024)
Major Thorsten Gr. (Vernehmung als Zeuge am 27.02.2023, am 27.02.2023 sowie 05.01.2024)
Oberstleutnant Stephan Mei. (Vernehmung als Zeuge am 27.02.2023 sowie am 15.01.2024)
Oberstleutnant Florian Ba.
Weitere Personen
Militärpfarrer Ralf Ju.
Vertrauensperson Herr We.
General Carsten Breu.
[1] Witte, Stephan „Überraschende Zeugenaussagen bei Soldatenprozess vom 30.01.2024“ auf „critical-news.de“ vom 06.02.2024. Aufzurufen unter https://critical-news.de/soldatenprozess_lg_hildesheim_2024_01_30/, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[2] „Kompaniefeldwebel“ auf „wikipedia.org“. Aufzurufen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Kompaniefeldwebel, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[3] Anwaltssozietät Nürnberger Schlünder „Bundesverfassungsgericht: Ohne Einwilligung ist Mithören am Telefon unzulässig“ auf „nuernberger-schluender.de“, S. 2. Aufzurufen unter https://nuernberger-schluender.de/wp-content/uploads/Mithoeren.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[4] SanStffEins „Thema: Sicherheitsüberprüfung Ü1 – Gespräch mit MAD?“ auf „bundeswehrformum.de“ vom 08.05.2022 im 19:34:56 Uhr. Aufzurufen unter https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=71966.0, zuletzt aufgerufen am 22.02.2024.
[5] „VG Koblenz, Urteil vom 08.10.2021 – 2 K 1097/20.KO“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2387584.html, zuletzt aufgerufen am 18.02.2024.
[6] „Teileinheit“ auf „wikipedia.org“. Aufzurufen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Teileinheit, zuletzt aufgerufen am 18.02.2024.
[7] Schmidt-Krüger, Vanessa „Welche Gefahren gehen von den Lipid-Nanopartikeln aus? BioNTech-Impfstoff“ auf „t.me“, Minuten 48 bis 50. Aufzurufen unter https://t.me/das_telegram_archiv/628, zuletzt aufgerufen am 17.02.2024.
[8] „Corona-Impfung. 70 ungeimpfte Soldaten entlassen. CDU-Politiker Sorge kritisiert Bundeswehr“ auf „volksstimme.de“ vom 18.05.2023 um 17:46 Uhr. Aufzurufen unter https://www.volksstimme.de/deutschland-und-welt/politik/70-ungeimpfte-soldaten-entlassen-3612540, zuletzt aufgerufen am 18.02.2024.