Behandlungsfehler sind echte „Fehler“ seitens des Arztes bzw. Erfüllungsgehilfen. Als Beispiel hierfür gelten vergessene OP-Materialien in der Wunde oder eine nicht nach Leitlinien durchgeführte Operation. Im Zweifel setzen sich damit Gutachter und Gerichte auseinander, was ein „Fehler“ und was als schicksalhaft einzustufen ist. Komplikationen, die eher durch „schicksalshafte Komplikationen“ auftreten rechtfertigen bei guter Aufklärung vorab keinen Anspruch auf Schadenersatz. weiterlesen…
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