• Ausdrücklich mitversichert sind Schäden aus dem Reiten von Reittieren mit und ohne Sattel. Gleiches gilt für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung (z. B. Reithalfter, Halsring). Eine Klarstellung für die Mitversicherung von Schäden beim Reiten mit ungewöhnlichem Sattel (z. B. Damensattel) ist bedingungsseitig nicht vorhanden, ein Ausschluss nicht vorhanden. weiterlesen…
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