Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Adcu­ri / Bar­me­nia (Stand 01.09.2021)

Die aktu­el­le Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG bzw. der Adcu­ri GmbH mit dem Risi­ko­trä­ger Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs-AG trägt den Bedin­gungs­stand 01.09.2021. Abge­löst wur­de dadurch der bis­he­ri­ge Bedin­gungs­stand vom 01.03.2020. Ange­bo­ten wird Ver­si­che­rungs­schutz wei­ter­hin in den Tarif­li­ni­en Basis-Schutz, Top-Schutz sowie Pre­mi­um-Schutz.

Ver­si­chert wer­den kön­nen über die­sen Tarif Pfer­de, die gerit­ten wer­den, Pfer­de, die dau­er­haft nicht mehr gerit­ten wer­den  (z. B. so genann­te „Gna­den­brot­pfer­de“), Ponys und Klein­pfer­de (Stock­maß bis 1,48 m) bzw. Esel.  Eine aus­drück­li­che Ver­si­cher­bar­keit auch für Kame­le sowie ande­re Reit– oder Zug­tie­re ist nicht erkennbar.

Die ver­ein­bar­te Deckungs­sum­me im Tarif Basis-Schutz beträgt pau­schal 5 Mil­lio­nen Euro für Per­so­nen– , Sach- und Ver­mö­gens­schä­den. Im Top-Schutz besteht eine Deckungs­sum­me von wahl­wei­se 10 oder 50 Mil­lio­nen Euro bzw.  von 20 Mil­lio­nen Euro oder 50 Mil­lio­nen Euro im Pre­mi­um-Schutz. In den Tari­fen Top-Schutz und Pre­mi­um-Schutz gilt jeweils eine maxi­ma­le Ent­schä­di­gung von 15 Mil­lio­nen Euro je geschä­dig­te Person.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Premium-Schutz

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Premium-Schutz

Die gewähl­te Deckungs­sum­me ist auf die zwei­fa­che Leis­tung pro Jahr begrenzt (Maxi­mie­rung).  Die Vor­sor­ge­de­ckung besteht jeweils in Höhe der für den Ver­trag ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me.  Neue Risi­ken sind inner­halb einer Frist von einem Monat nach Auf­for­de­rung des Ver­si­che­rers anzuzeigen.

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann wahl­wei­se ohne oder mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung abge­schlos­sen wer­den. Dadurch redu­ziert sich die Prä­mie um ca. 20 %.

Kun­den mit min­des­tens einem Vor­scha­den über 1.500 Euro oder mehr als zwei Vor­schä­den inner­halb der letz­ten drei Jah­re vor Antrags­stel­lung kön­nen über die­sen Tarif nicht ver­si­chert werden.

Die Bei­trags­hö­he ist abhän­gig von gewähl­tem Tarif und gewähl­ter Selbst­be­tei­li­gung. Für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst wird ein Rabatt von 10 % gewährt, für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 50. Lebens­jahr ein Nach­lass in Höhe von 5 % bzw. für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 60. Lebens­jahr in Höhe von 10 %. Für bereits bestehen­de Ver­trä­ge wer­de der jewei­li­ge Nach­lass laut Ver­si­che­rer bei Errei­chen der jewei­li­gen Alters­stu­fe auto­ma­tisch abgezogen.

Eine Zusen­dung von Unter­la­gen erfolgt aus­schließ­lich digi­tal. Eine Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz auf Papier ist nicht vorgesehen.

Bün­del­nach­läs­se wer­den von der Adcu­ri bzw. Bar­me­nia nicht gewährt bzw. angeboten.

Prä­mi­en­bei­spie­le der Bar­me­nia für einen Ver­si­che­rungs­neh­mer von unter 50 Jahren

 Basis-SchutzTop-SchutzPre­mi­um-Schutz
  mit 10 Mio. Euro Deckungssummemit 20 Mio. Euro Deckungssumme
Nor­mal­ta­rif ohne Selbstbeteiligung99,02 €122,93 €145,16 €
Öffent­li­cher-Dienst-Rabatt ohne Selbstbeteiligung89,12 €110,63 €130,65 €
    
Nor­mal­ta­rif mit 150 Euro Selbstbeteiligung79,22 €98,34 €116,12 €
Öffent­li­cher-Dienst-Rabatt mit 150 Euro Selbstbeteiligung71,29 €88,51 €104,51 €

Die Prä­mi­en von Adcu­ri und Bar­me­nia unter­schei­den sich ledig­lich im Cent­be­reich voneinander.

Wer­den Pfer­de dau­er­haft nicht (mehr) gerit­ten, gilt abwei­chend eine gerin­ge­re Prämie.

Sol­len zwei oder mehr Pfer­de ver­si­chert wer­den, gewährt der Ver­si­che­rer einen Mehr-Pfer­de-Nach­lass von 50 % auf die Prä­mie für das zwei­te und jedes wei­te­re Pferd.

Preis­vor­teil bei jähr­li­cher Zahlweise

Bei jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se wird ein Nach­lass von 4 % gege­ben, bei halb­jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se beträgt der Nach­lass 2 %.. Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nicht mög­lich. Ansons­ten ist die  unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se erst ab einem Jah­res­bei­trag von 80,00 EUR brut­to mög­lich (Min­dest­bei­trag). Die Abbu­chung kann wahl­wei­se zum 01. oder 15. Eines Monats erfol­gen. Ver­si­che­rungs­schutz kann nur mit SEPA-Man­dat bean­tragt werden.

Ein Lauf­zeit­nach­lass für die Wahl einer mehr­jäh­ri­gen Ver­trags­lauf­zeit wird nicht ange­bo­ten. Ver­trags­be­ginn ist stets um 00:00 Uhr, frü­hes­tens aber dem  Zeit­punkt der Annah­me­be­stä­ti­gung durch den Versicherungsnehmer.

Im ers­ten Ver­si­che­rungs­jahr ist eine ordent­li­che Kün­di­gung frü­hes­tens zu des­sen Ablauf mög­lich. Ab Beginn des zwei­ten Ver­si­che­rungs­jah­res kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer den Ver­trag jeder­zeit ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen. Das unter Umstän­den täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Der Tarif Pre­mi­um-Schutz ist ins­ge­samt sehr leis­tungs­stark. Aktu­ell wird er im Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht-Rating von Wit­te Finan­cial Ser­vices mit „Gold“ bewer­tet.

Die Adcu­ri / Bar­me­nia bie­ten ergän­zend zur Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch eine Pfer­de­ope­ra­ti­ons­kos­ten­ver­si­che­rung an. Eine sol­che kann z. B. wich­tig sein, wenn ein Tier sich infol­ge eines Sprungs ver­letzt. Ent­steht eine Ver­let­zung bei­spiels­wei­se durch Sta­chel­draht oder ande­re Umstän­de, die nicht zu einer Ope­ra­ti­on füh­ren, benö­tigt das Tier im Zwei­fel eine Pfer­de­kran­ken­ver­si­che­rung. Eine sol­che wird bei­spiels­wei­se von der R+V sowie der Uelz­e­ner, nicht jedoch von der Adcu­ri / Bar­me­nia ange­bo­ren.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Premium-Schutz

  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Es gel­ten die jeweils aktu­ells­ten Bedingungen.
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 28.09.2015 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Dies ent­spricht dem aktu­el­len Stand.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Die­se Garan­tie auch dann, wenn zwi­schen dem unmit­tel­ba­ren Vor­ver­trag und dem Beginn des Ver­si­che­rungs­schut­zes bei der Adcu­ri / Bar­me­nia eine Lücke von maxi­mal 3 Mona­ten bestan­den hat.
  • Sum­men– und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von maxi­mal 15 Mona­ten. Der neue Ver­trag bei der Adcu­ri Bar­me­nia muss naht­los an den bis­he­ri­gen Schutz anschließen.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt zum Betrieb zuge­las­se­nen Ver­si­che­rers. Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass über die­se Garan­tie kei­ne Erwei­te­rung des Krei­ses der ver­si­cher­ten Per­so­nen mög­lich ist.  
  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Ver­se­hens­klau­sel für den Fall einer fahr­läs­si­gen Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht bzw. für fahr­läs­si­ge Obliegenheitsverletzungen.
  • Bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten ver­zich­tet der Ver­si­che­rer bis in Höhe von 20.000 Euro auf eine Kür­zung der Leis­tung. Dies gilt nicht für die Erfül­lung Ihrer Oblie­gen­hei­ten im Rah­men eines vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gel­tend gemach­ten Leis­tungs­an­spruchs über die Nicht-Schlech­ter­stel­lungs-Garan­tie sowie hin­sicht­lich von indi­vi­du­ell für die­sen Ver­trag ver­ein­bar­te und im Ver­si­che­rungs­schein doku­men­tier­te Obliegenheiten.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis 12 Mona­te bei Ein­tritt vor Voll­endung des 58. Lebens­jah­res. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens 24 Mona­te nach Ver­trags­be­ginn. Für Selbst­stän­di­ge kann eine ent­spre­chen­de Bei­trags­be­frei­ung nur ein­ma­lig wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit bean­tragt werden.
  • Mit­ver­si­chert ist unter ande­rem die gesetz­li­che Haft­pflicht der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie sei­nes mit­ver­si­cher­ten Ehe- oder Lebens­part­ners, die mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben und unter der glei­chen Anschrift behörd­lich gemel­det sind wie der Ver­si­che­rungs­neh­mer. Eben­falls ver­si­chert ist der nicht gewerbs­mä­ßig täti­ge Tier­hü­ter in die­ser Eigenschaft.
  • Mit­ver­si­chert sind bei Per­so­nen­schä­den unmit­tel­ba­re Ansprü­che der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der. Dazu gehö­ren z. B. gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che des ver­si­cher­ten Tier­hü­ters gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (z. B. von Ehe­part­nern oder gemein­sa­men Kindern).
  • Mit­ver­si­che­rung von Ansprü­chen, die von Drit­ten gegen ver­si­cher­te Per­so­nen erho­ben wer­den, so z. B. von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Sozi­al­hil­fe­trä­gern, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern sowie öffent­li­chen und pri­va­ten Arbeit­ge­bern sowie Dienst­her­ren bei Per­so­nen­schä­den. Sol­che Schä­den kom­men in der Pra­xis rela­tiv häu­fig vor.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den des Ver­si­che­rungs­neh­mers und benann­ter Per­so­nen (des Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners, der in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, der eige­nen Kin­der sowie der Kin­der des Ehe­part­ners) gegen wei­te­re benann­te ver­si­cher­te Per­so­nen (pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen, vor­über­ge­hend in die Fami­lie ein­ge­glie­der­te Per­so­nen und Über­nach­tungs­gäs­te, im Haus­halt beschäf­tig­te Per­so­nen sowie Tier­hü­ter). Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt auch dann, wenn die­se Schä­den nicht gericht­lich gel­tend gemacht wurden.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Hand­lun­gen am Tier durch unbe­rech­tig­te Drit­te, die das ver­si­cher­te Tier ohne Ein­ver­ständ­nis und auch ohne Wis­sen und Wil­len der die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft aus­üben­den Per­son rei­ten, strei­cheln, füt­tern oder mit die­sem auf sons­ti­ge Wei­se umge­hen (sie­he Zif­fer A 1 – 6.15.5). Die­ser Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch dann, wenn das Rei­t­ri­si­ko (z. B. bei alten Pfer­den) nicht mit­ver­si­chert ist. Er dürf­te als Klar­stel­lung der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Gefähr­dungs­haf­tung nach § 833 Satz 1 betrach­tet werden.
  • Welt­weit zeit­lich unbe­grenz­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te.
  • Mit­ver­si­che­rung von Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen im Rah­men ver­si­cher­ter Aus­lands­auf­ent­hal­te bis in Höhe von 250.000 Euro. Ob die Gewäh­rung sol­cher Dar­le­hen zins­los oder ver­zinst erfolgt, geht aus dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nicht her­vor. Inso­fern gel­ten hier die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, was eine Ver­trags­frei­heit der Adcu­ri Bar­me­nia ggf. auch zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bedeu­ten dürfte.
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung über die gesetz­li­che Haf­tung (Anspruch auf Zeit­wer­ter­satz) hin­aus bis 5.000 Euro für beschä­dig­te oder zer­stör­te Sachen bis zu einem Alter von 12 Mona­ten ab Kauf­da­tum. Kei­ne Neu­wert­ent­schä­di­gung gilt u. a. für Mobil­te­le­fo­ne und Smart­phones, Lap­tops und Tablet-PCs, Film- und Foto­ap­pa­ra­te sowie für Bril­len jeder Art.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Flur­schä­den durch ver­si­cher­te Pfer­de, so etwa, wenn ver­si­cher­te Tie­re von ihrer Kop­pel aus­bre­chen und in ein Wei­zen- oder Mais­feld galop­pie­ren. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen auch für Gna­den­brot­pfer­de als rei­nes Wei­de­vieh.
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  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch gewoll­ten sowie unge­woll­ten Deck­akt. Das kön­nen Kos­ten für den Tier­arzt, für Medi­ka­men­te, für die Auf­zucht von Foh­len oder auch für eine Abtrei­bung sein. Beim gewoll­ten Deck­akt sind Schä­den vor allem denk­bar, wenn sich der Hengst los­reißt und die Stu­te verletzt.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re wegen Schä­den aus dem Ein­satz der ver­si­cher­ten Tie­re als Therapie‑, Assis­tenz- oder Besuchs­tie­re. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl pri­vat als auch zu ehren­amt­li­chen Zwe­cken. Der Ein­satz ver­si­cher­ter Tie­re zu the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken umfasst z. B. heil­päd­ago­gi­sches oder inte­gra­ti­ves Rei­ten, Hip­po­the­ra­pie sowie Ergo­the­ra­pie mit dem Pferd.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des ver­si­cher­ten Pfer­des bei der Aus­übung ehren­amt­li­cher Tätig­kei­ten (auch über den Ein­satz ver­si­cher­ter Pfer­de als z. B. The­ra­pie­pferd hin­aus), so z. B. bei der Teil­nah­me an der ehren­amt­li­chen Johan­ni­ter-Rei­ter­staf­fel zum Leis­ten von Ers­ter Hil­fe[1].
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist auch die Über­las­sung ver­si­cher­ter Pfer­de an Drit­te zu pri­va­ten Zwe­cken als Therapie‑, Assistenz‑, Besuchs‑, Ret­tungs- oder Such­tier bzw. zu ehren­amt­li­chen Zwecken.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ein­satz ver­si­cher­ter Pfer­de als Zug­tie­re vor Schlit­ten / Wagen oder Kut­schen. Inwie­fern auch Sul­kys oder ande­re Fuhr­wer­ke als „Wagen“ gemeint sein sol­len, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht aus­schließ­lich zu pri­va­ten Zwe­cken, ein­schließ­lich der Beför­de­rung von Gäs­ten. Sofern der Ein­satz der ver­si­cher­ten Tie­re gewerb­lich erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Impli­zi­te Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den pri­va­ten Besitz und die Ver­wen­dung von nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tier­trans­port­an­hän­gern (sie­he Zif­fer A1‑7.14) sowie aus­drück­lich von Kraft­fahr­zeug-Anhän­gern auf nur nicht-öffent­li­chen Wegen und Plät­zen (sie­he Zif­fer A1‑6.12 e).
  • Mit­ver­si­che­rung auch einer gewerb­li­chen oder frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit ver­si­cher­ter Per­so­nen, die mit dem ver­si­cher­ten Tier auf eige­ne Rech­nung und auf Dau­er mit Absicht der Gewinn­erzie­lung betrie­ben wird (z. B. Ver­wen­dung von Übungs­ge­rä­ten, geführ­te Wan­de­run­gen, Ver­mie­tung von Pfer­de­bo­xen oder Ertei­lung von Reit­un­ter­richt). Vor­aus­set­zung ist, dass der Umsatz aus der gewerb­li­chen Nut­zung 15.000 Euro je Kalen­der­jahr nicht überschreitet.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen wie Schau­vor­füh­run­gen, Ren­nen (mit und ohne Schlit­ten / Wagen, z. B. Ski­jö­ring) und Tur­nie­ren sowie den Vor­be­rei­tun­gen (Trai­ning) hier­zu. Dar­über hin­aus besteht bis zu einem Umsatz von 15.000 Euro im Kalen­der­jahr Ver­si­che­rungs­schutz für die Durch­füh­rung, Beauf­sich­ti­gung und / oder Lei­tung sol­cher Veranstaltungen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Son­der­ei­gen­tü­mer für die Beschä­di­gung von Gemein­schafts­ei­gen­tum. Die Leis­tungs­pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit­ei­gen­tums­an­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an dem gemein­schaft­li­chen Eigen­tum und allen sich dar­aus erge­be­nen Vermögensschäden.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Beschä­di­gung von zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten oder gepach­te­ten Grund­stü­cken, Gebäu­den (z. B. Miet­stal­lun­gen), Wohn­räu­men und Räu­men in Gebäu­den (Miet­sach­scha­den­de­ckung). Eine Mit­ver­si­che­rung aller sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den ergibt sich höchs­tens impli­zit aus den Bedin­gun­gen. Mit­ver­si­chert sind dar­über hin­aus Miet­sach­schä­den an den jeweils zuge­hö­ri­gen Bal­ko­nen / Ter­ras­sen und an den Sachen, die mit dem der Miet­sa­che zuge­hö­ri­gen Grund­stück fest ver­bun­den sind (z. B. Gara­gen, Stal­lun­gen, Zäu­ne, Schwimm­be­cken, gemau­er­te Grill­an­la­gen). Nicht ver­si­chert sind Schä­den an den oben benann­ten Immo­bi­li­en, sofern die­se nur geleast, gelie­hen oder in Obhut genom­men wur­den. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den ver­si­cher­ter Pfer­de an Stal­lun­gen, Boxen, Reit­hal­len, Wei­den und Kop­peln (ein­schließ­lich Ein­frie­dun­gen), Führ­an­la­gen sowie Außen­reit­plät­zen / Renn­bah­nen (ein­schließ­lich fest instal­lier­ter Bereg­nungs– / Sprink­ler­an­la­gen). Dazu gehö­ren auch Fut­ter­trö­ge und Trän­ken, Pfer­de-Sola­ri­en, Pfer­de­föhns sowie Pfer­de-Lauf­bän­der. Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­sach­schä­den an Pad­docks sowie Lon­gier­an­la­gen.  Aus­ge­schlos­sen sind des Wei­te­ren unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den (z. B. Mobi­li­ar, Heim­tex­ti­li­en oder Geschirr) in zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gepach­te­ten oder gelie­he­nen Hotels, Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen /-häu­sern, Schiffs­ka­bi­nen, Schlaf­wa­gen­ab­tei­len sowie fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen, Tiny Hou­ses und Cam­ping­con­tai­nern. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mit­ver­si­chert. Da es sich bei die­sem Tarif um eine Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung sowohl für Hun­de als auch für Pfer­de han­delt, dürf­te die­se Leis­tung ledig­lich für Hun­de­hal­ter eine prak­ti­sche Bedeu­tung haben.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten oder gelie­he­nen, nicht jedoch geleas­ten, Tier­trans­por­tern und Tier­trans­port­an­hän­gern. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für dar­aus erge­ben­de Ver­mö­gens­schä­den. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie alle sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den. Sons­ti­ge All­mäh­lich­keits­schä­den sind bedin­gungs­ge­mäß mitversichert.
© 2023 Risi­ko & Vor­sor­ge – Pferdetransportanhänger
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten mobi­len Rei­tu­ten­si­li­en (z. B. Sät­teln inklu­si­ve „Sät­teln zur Pro­be“, Hel­men, Ger­ten, Tren­sen), Hun­deu­ten­si­li­en (z. B. Hun­de­bet­ten, ‑schlaf­sä­cken, Las­ten­fahr­rä­dern, Abdeck­pla­nen für Agi­li­ty­ge­rä­te), Schlit­ten, Wagen und Kut­schen sowie sons­ti­gen beweg­li­chen Sachen (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn, Schlüs­seln zu einer Hun­de­schu­le, eine sta­bi­le Hun­de­box). Vor­aus­set­zung, wenn auch nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Sachen mit Bezug auf die Hal­tung der ver­si­cher­ten Pfer­de z. B. gemie­tet oder gelie­hen hat­te. Die beschrie­be­ne Mit­ver­si­che­rung gilt auch für sol­che Sachen, die Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, an Kraft­fahr­zeu­gen, Schmuck- und Wert­sa­chen (auch Geld) sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Vermögensschäden.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den durch Abhan­den­kom­men von zu pri­va­ten Zwe­cken gelie­he­nen, gemie­te­ten und geleas­ten Rei­tu­ten­si­li­en (mobi­len Gegen­stän­den, z. B. Sät­tel, Hel­me / Reit­kap­pen, Ger­ten, Tren­sen). Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Vermögensschäden.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus dem Abhan­den­kom­men von sons­ti­gen frem­den beweg­li­chen Sachen, die sich im recht­mä­ßi­gen Gewahr­sam des Ver­si­che­rungs­neh­mers befun­den haben (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn, Hun­de­bet­ten, Schlüs­seln zu einem Reit­stall, einer Pfer­de­box).  Vor­aus­set­zung, wenn auch nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Sachen mit Bezug auf die Hal­tung der ver­si­cher­ten Pfer­de z. B. gemie­tet oder gelie­hen hat­te. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, Ansprü­che wegen Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen, Schmuck- und Wert­sa­chen (auch Geld) sowie allen sich dar­aus erge­ben­den Vermögensschäden.
  • Ein­schluss einer For­de­rungs­aus­fall­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz bei bekann­tem Schä­di­ger) ohne Min­dest­scha­den­hö­he und ohne Selbst­be­halt. Dabei sind zwar Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den mit­ver­si­chert, nicht jedoch ech­te Ver­mö­gens­schä­den. Mit­ver­si­chert ist die Eigen­schaft des Schä­di­gers als pri­va­ter Hal­ter eines Hun­des oder Pfer­des (z. B., wenn das Pferd des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Biss eines Hun­des geschä­digt wird). Ein­ge­schlos­sen ist außer­dem ein vor­sätz­li­ches Han­deln des Schä­di­gers, hier aller­dings ohne Ver­mö­gens­schä­den (also ohne ech­te Ver­mö­gens­schä­den sowie Vermögensfolgeschäden).
  • Mit­ver­si­chert ist ein Opfer­schutz (Opfer­hil­fe, d. h. Ver­si­che­rungs­schutz bei unbe­kann­tem Schä­di­ger) für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Opfer einer vor­sätz­li­chen Hand­lung eines schä­di­gen­den Drit­ten als Tier­hal­ter. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Per­so­nen­schä­den bis in Höhe von 50.000 Euro, sofern die schä­di­gen­de Per­son eine Straf­tat gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit­ver­si­cher­te Per­son mit­tels eines Hun­des, Pfer­des, Esels oder Ponys began­gen hat. Da sich der Ver­si­che­rungs­schutz allein auf Per­so­nen­schä­den bezieht, fehlt es an einer Mit­ver­si­che­rung von Tier­arzt­kos­ten, die etwa in Fol­ge einer vor­sätz­lich von einem Drit­ten her­bei­ge­führ­ten Bei­ße­rei zwi­schen dem ver­si­cher­ten und einem drit­ten Hund ent­stan­den sind. Sol­che Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif Pfer­de­hal­ter-HV pri­vat 2020 aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 06.2020).
  • Schä­den durch Klein­ge­bin­de (z. B. vom ver­si­cher­ten Pferd umge­wor­fe­ne Far­ben oder Lacke) sind im Rah­men des all­ge­mei­nen Umwelt­ri­si­kos mit­ver­si­chert. Eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung fehlt wie es mitt­ler­wei­le in Anleh­nung an die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV üblich ist.
  • Mit­ver­si­chert ist inner­halb Deutsch­lands der Tod des Pfer­des durch Wolfs­riss oder Pfer­de­rip­per bis in Höhe von maxi­mal 10.000 Euro, höchs­tens jedoch den Wert des Pfer­des unmit­tel­bar vor dem töd­li­chen Ereig­nis und die Kos­ten für die Abho­lung und Besei­ti­gung des Kadavers.
  • Mit­ver­si­chert sind die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­ste­hen­den Kos­ten für eine vete­ri­när­me­di­zi­nisch ange­ra­te­ne Not­tö­tung (Ein­schlä­fe­rung), die Abho­lung und die Besei­ti­gung des ver­si­cher­ten Pfer­des (Tier­kör­per­be­sei­ti­gung). Die Kos­ten für eine wür­de­vol­le Bestat­tung des gelieb­ten Tie­res sind damit nicht verbunden.
  • Über­nah­me von Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Pfer­de bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me inklu­si­ve der Kos­ten für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer im öffent­li­chen Inter­es­se zur Hil­fe­leis­tung ver­pflich­te­ter Insti­tu­tio­nen. Inwie­fern auch die Kos­ten für den Ein­satz von spe­zi­ell aus­ge­bil­de­ten Such­hun­den mit­ver­si­chert sind, wenn das ver­si­cher­te Pferd ent­läuft und inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nicht wie­der auf­taucht, wird nicht klar­ge­stellt. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind aller­dings Schä­den, die durch die ver­si­cher­ten Ret­tungs- / Ber­gungs­maß­nah­men ent­ste­hen. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen ist es aus­rei­chend, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Ret­tungs- oder Ber­gungs­kos­ten „für gebo­ten hal­ten durf­te“, wes­halb Kos­ten impli­zit auch ohne Vor­lie­gen eines kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­fal­les ein­ge­schlos­sen sind. Such­kos­ten sind nicht aus­drück­lich mitversichert.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten (Scha­den­er­satz­rechts­schutz zur Aus­fall­de­ckung) im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Die Ent­schä­di­gung ist auf 150.000 Euro beschränkt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ab einem Min­dest­streit­wert von 2.500 Euro.
  • Für Foh­len, deren Mut­ter­tier über die­sen Ver­trag bei der Adcu­ri Bar­me­nia mit­ver­si­chert sind und die sich im Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis zu einem Alter von maxi­mal 12 Monaten.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Schä­den aus dem Rei­ten von Reit­tie­ren mit und ohne Sat­tel. Glei­ches gilt für die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den aus dem Rei­ten und Füh­ren von Reit­tie­ren mit gebiss­lo­ser oder unge­wöhn­li­cher Zäu­mung (z. B. Reit­half­ter, Hals­ring). Eine Klar­stel­lung für die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den beim Rei­ten mit unge­wöhn­li­chem Sat­tel (z. B. Damen­sat­tel) ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den, ein Aus­schluss nicht vorhanden.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung auch des Wei­de­ri­si­kos ein­schließ­lich des Hin- und Zurück­brin­gens der ver­si­cher­ten Tie­re. Im Rah­men des Wei­de­ri­si­kos besteht Ver­si­che­rungs­schutz, wenn ein Tier mit oder ohne Ver­schul­den des Tier­hal­ters aus sei­ner Kop­pel ent­kommt und dadurch Drit­ten gegen­über einen Scha­den ver­ur­sacht. Liegt dem Ent­kom­men der Tie­re Fahr­läs­sig­keit (z. B. zu gerin­ge Zaun­hö­he oder zu klei­ne Flä­che inner­halb der Umzäu­nung) von Sei­ten des Hal­ters zugrun­de, kann dies für die­sen straf­recht­li­che Fol­gen haben. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Wei­de­ri­si­kos bie­ten aktu­ell z. B. der Tarif T22 aus dem Hau­se dege­nia (Stand 05.2023) oder der Tarif T16.2.1 aus dem Hau­se ass­pa­rio (Stand 10.2020).
  • Mit­ver­si­che­rung der Sanie­rung von Umwelt­schä­den gemäß Umwelt­scha­den­ge­setz (Umwelt­scha­den­de­ckung) bis in Höhe von 5.000.000 Euro (ein­fach maximiert).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Premium-Schutz

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte. 
  • Eine Neu­ta­rif­ga­ran­tie im Fall von Updates auf eine kom­plett neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on ist nicht ein­ge­schlos­sen. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Kei­ne Aner­ken­nungs­klau­sel, wonach dem Ver­si­che­rer bei Antrags­stel­lung alle maß­geb­li­chen Umstän­de zur Beur­tei­lung des Risi­kos bekannt waren (Aus­nah­me: Vor­satz). Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die Schwarz­wäl­der Direkt mit ihrem Tarif Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt (Stand 04.2019).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Mit­pfer­de­hal­ters. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me einer Repa­ra­tur­kos­ten­prü­fung bei Inan­spruch­nah­me des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Stall­be­trei­ber wegen angeb­lich über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. die pri­va­te Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se die Baye­ri­sche nach dem Son­der­kon­zept des Vier­pfo­ten­mak­lers® (Stand 08.2020).
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer Mit­haf­tung abwei­chend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B.  bei Schä­den Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund). Auch durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und hier­zu einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz bei einem ver­kaufs­of­fe­nen Wett­be­wer­ber kann hier kei­ne Leis­tung bean­sprucht wer­den, da hier ein Leis­tungs­an­spruch über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus erfor­der­lich wäre (sie­he Zif­fer A1‑6.23.4 der Bedin­gun­gen). Inter­es­sant kann eine Über­nah­me der Mit­haf­tung etwa dann sein, wenn das eige­ne Pferd von dem Pferd eines Drit­ten mit einer infek­tiö­sen Krank­heit (z. B. Dru­se) ange­steckt wird und der Ver­si­che­rer dann gemäß § 254 BGB den Scha­den nur hälf­tig regu­liert. Dabei ist dann aller­dings auch zu beach­ten, dass Ver­si­che­rungs­schutz bei Über­tra­gung einer Krank­heit übli­cher­wei­se nur dann besteht, wenn der Tier­hal­ter höchs­tens leicht fahr­läs­sig gehan­delt hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch tie­ri­sche Aus­schei­dun­gen. Auf­grund eines feh­len­den Aus­schlus­ses ist von einer Mit­ver­si­che­rung aus­zu­ge­hen. Die­se Bewer­tung wur­de vom Ver­si­che­rer bestä­tigt. Dar­über hin­aus kön­nen ent­spre­chen­de Schä­den (z. B. Feuch­tig­keit, Gestank) im Ein­zel­fall über die aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von All­mäh­lich­keits­schä­den oder Flur­schä­den abge­bil­det werden.
  • Inwie­fern die Beschä­di­gung auch von Pfer­de­pen­sio­nen mit­ver­si­chert ist – etwa als Raum eines Gebäu­des – ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Im Regel­fall haf­tet hier der jewei­li­ge Betrei­ber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genann­ter Tier­auf­se­her, im Ein­zel­fall jedoch auch der Tier­hal­ter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Ver­glei­che hier­zu auch Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):

„Die Tier­hal­ter­haf­tung des Hun­de­hal­ters gegen­über dem Tier­auf­se­her, dem er sei­nen Hund zur Unter­brin­gung in einer Hun­de­pen­si­on über­las­sen hat, kann auch nicht mit der Begrün­dung ver­neint wer­den, der gewerb­lich täti­ge Inha­ber der Hun­de­pen­si­on sei des­we­gen wäh­rend der Zeit der Unter­brin­gung des Tie­res für die­ses allein ver­ant­wort­lich, weil er auf­grund sei­ner Pro­fes­sio­na­li­tät eine Schä­di­gung durch das Tier ver­mei­den kön­ne. Die­se Erwä­gung lie­ße außer Acht, dass auch der Fach­mann nicht voll­stän­dig zu ver­hin­dern ver­mag, dass sich typi­sche, gleich­wohl aber auch von ihm nicht zu beherr­schen­de Tier­ge­fah­ren rea­li­sie­ren (vgl. Wussow/Terbille, Unfall­haft­pflicht­recht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gege­be­nen­falls gera­de die­sem Tier anhaf­ten­den beson­de­ren Gefahr oft­mals weni­ger ver­traut sein wird als der Tier­hal­ter, der die Eigen­ar­ten sei­nes Tie­res kennt. Der Umstand, dass ein Tier­auf­se­her gewerb­lich tätig wird, macht ihn nicht weni­ger schutz­wür­dig.“[2]

Zur feh­len­den Klar­stel­lung schreibt das Unternehmen:

„Eine Klar­stel­lung ist nicht erfor­der­lich – schließ­lich umfasst der V‑Schutz die gesetz­li­che Haft­pflicht des VN als Hal­ter des Tie­res. Sofern also eine Haf­tung gege­ben ist, besteht V‑Schutz.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Miet­sach­schä­den an fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen, Tiny Hou­ses und Cam­ping­con­tai­nern.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­sach­schä­den an Pad­docks sowie Lon­gier­an­la­gen Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
  • Nicht ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung wegen Schä­den an frem­den Land‑, Luft- und Was­ser­fahr­zeu­gen, die gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Teil­nah­me an Pfer­de­sport (z. B. Boden­ar­beit, Vol­ti­gie­ren, Dres­sur­sport,  Spring- oder Ori­en­tie­rungs­rei­ten, Rei­ter­spie­le, Jagd­rei­ten) bzw. damit ver­bun­den Per­so­nen– , Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den. Auf­grund feh­len­den Aus­schlus­ses ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. Die­se Bewer­tung wur­de vom Ver­si­che­rer bestätigt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Ertei­lung von Reit­un­ter­richt in Theo­rie und Pra­xis (z. B. Boden­ar­beit, Lon­gier­un­ter­richt, Vol­ti­gie­ren, Fahr­un­ter­richt für Kut­schen und ande­re Fuhr­wer­ke), Pfer­de­trai­ning / Pfer­de­dres­sur sowie der Auf­sicht über Reit­schü­ler. Sofern der Unter­richt gewerb­lich erfolgt und bezahlt wird oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, vor­aus­ge­setzt, dass der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Durch­füh­rung, Lei­tung und Beauf­sich­ti­gung von Reit­aus­flü­gen inklu­si­ve des Auf­ent­hal­tes / der Über­nach­tung in Unter­künf­ten. Sofern die Aus­flü­ge gewerb­lich erfol­gen und bezahlt wer­den oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Wan­der- und Distanz­rit­ten. Ein ent­spre­chen­der Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht zu erkennen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re als Schul­pfer­de. Sofern die Nut­zung ver­si­cher­ter Pfer­de gewerb­lich erfolgt und bezahlt wird oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht bei der Adcu­ri Bar­me­nia im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Tier­hal­ter Cover aus dem Hau­se ger­man-under­wri­ting (Stand 11.2021).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Berei­ter frem­der Pfer­des, so z. B. beim Hüten von in Obhut genom­me­nen Reit­pfer­den, der Aus­bil­dung von Pfer­den oder der Pfle­ge, Beschäf­ti­gung oder dem Bewe­gen der in Beritt genom­me­nen Pfer­de. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Sofern die Aus­flü­ge gewerb­lich erfol­gen und bezahlt wer­den oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht bei der Adcu­ri Bar­me­nia im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­an­sprü­chen infol­ge der Teil­nah­me an Viel­sei­tig­keits­rei­ten (Mili­ta­ry). Ein ent­spre­chen­der Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht zu erken­nen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht u. a. im Rah­men des ver­si­cher­ten Tur­nier- und Rennrisikos.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung etwa­iger Kop­pel­un­fäl­le[3] (z. B. Bei­ße­rei­en / Kei­le­rei­en zwi­schen Tie­ren ver­schie­de­ner Eigen­tü­mer, die auf einer Wei­de gemein­sam gehal­ten wer­den). Aus­drück­lich ver­si­chert die­se Leis­tung z. B. die pri­va­te Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se die Baye­ri­sche nach dem Son­der­kon­zept des Vier­pfo­ten­mak­lers® (Stand 08.2020). Eben­falls eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an gehü­te­ten Pfer­den bie­tet die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Ein Aus­schluss im Rah­men der Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Adcu­ri Bar­me­nia ist nicht zu erken­nen. Wenn aller­dings frem­de Pfer­de auf der eige­nen Kop­pel mit­wei­den sol­len, so ver­wirk­licht sich hier nach § 834 BGB durch die Ein­stel­lung als Pen­si­ons­pferd die Haf­tung als TIer­auf­se­her. Mit­hin haf­tet der Ver­si­che­rungs­neh­mer dann auch für Schä­den an die­sen Pfer­den, für die er kraft Geset­zes die Auf­sicht über­nom­men hat. Ent­spre­chend soll­ten auch Rei­ter­hö­fe in ihrem Pen­si­ons­ver­trag regeln, ob eine Zustim­mung zum gemein­sa­men Kop­pel­gang erteilt wer­den soll. Unter Ver­weis auf das Urteil des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 25 / 17) heißt es auf der Web­sei­te der Anwalts­kanz­lei Milarc wie folgt:

„Die rei­ne Anwe­sen­heit des eige­nen Pfer­des in einer Grup­pe bei unkla­rem Unfall­her­gang genügt für eine Haf­tung also nicht, viel­mehr muss es in irgend­ei­ner Wei­se selbst an der Ent­ste­hung des kon­kre­ten Scha­dens ursäch­lich mit­ge­wirkt haben.

Regel­mä­ßig bleibt der Eigen­tü­mer des ver­letz­ten Tie­res des­halb auf sei­nen Kos­ten sit­zen, wenn sich nicht fest­stel­len lässt, wes­sen Pferd den Scha­den ver­ur­sacht hat.“[4]

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Ertei­lung von Unter­richt (z. B. an einer Reit­schu­le oder einem Pfer­de­ver­ein) oder einer pri­va­ten Tätig­keit als Pfer­de­trai­ner. Sofern die benann­ten Tätig­kei­ten gewerb­lich erfol­gen und bezahlt wer­den oder zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer A1‑6.17 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz im aktu­el­len Kalen­der­jahr den Betrag von 15.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht wegen Schä­den aus der Teil­nah­me an Unter­richt / Aus­bil­dungs­lehr­gän­gen oder Ver­an­stal­tun­gen (z. B. dem Unter­richt eines Pfer­de­ver­eins oder der Teil­nah­me an einem Pfer­de­ren­nen). Impli­zit ist eine sol­che Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men, dies jedoch ohne die Ansprü­che der ande­ren Teilnehmer.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Tätig­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Pfer­de­sit­ter (z. B. als Urlaubs­ver­tre­tung oder als Kop­pel­dienst). Einen ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz bie­tet z. B. die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den des ver­si­cher­ten Pfer­des durch die nach­weis­ba­re Auf­nah­me von Gift­kö­dern oder aus­ge­brach­te Köder mit ver­let­zen­dem Inhalt (z.B. Metall­split­ter). Da die Adcu­ri Bar­me­nia im Rah­men ihres Opfer­schut­zes allein Per­so­nen­schä­den regu­liert, kann hier­aus kei­ne Leis­tung abge­lei­tet wer­den.  Im April 2021 hieß es zum The­ma bei Kraich​gau​-Lokal​.de wie folgt:

„Es gibt lei­der kei­ne Sta­tis­tik, die es bele­gen kann, da der­ar­ti­ge Ver­ge­hen nicht in der Kri­mi­nal­sta­tis­tik lan­den. Es ist nicht zu über­se­hen, die Zahl sol­cher Atta­cken ist in den letz­ten Jah­ren ste­tig gestie­gen. Als Moti­ve für solch eine Tat gel­ten Strei­tig­kei­ten, Mut­pro­ben, Aggres­si­ons­ab­bau, Lan­ge­wei­le oder ein­fach nur feh­len­de Empa­thie gegen­über Tie­ren. Das Ziel ist dabei immer das glei­che: Das Tier soll mög­lichst grau­sam ster­ben.“[5]

  • Nicht ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den durch den Gebrauch von frem­den Kraft­fahr­zeu­gen oder Kraft­fahr­zeu­ge-Anhän­gern, unab­hän­gig davon, ob die­se gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind (sie­he Zif­fer A1‑7.14). Dies betrifft unter ande­rem Ver­mö­gens­schä­den, der sich durch die Rück­stu­fung des Scha­den­frei­heits­ra­bat­tes in der Kfz-Ver­si­che­rung des Pfer­de­trans­port­an­hän­gers ergeben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­schä­den Drit­ter wegen Schä­den (z. B. eine mög­li­che Rab­att­rück­stu­fung) beim Be– und Ent­la­den des eige­nen Kraft­fahr­zeu­ges oder Kraft­fahr­zeug-Anhän­gers. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung im Rah­men ihres Tari­fes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me einer Rab­att­rück­stu­fung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen sowie Pfer­de­trans­port­an­hän­gern durch das ver­si­cher­te Pferd. Die­se Leis­tung bie­tet bezo­gen auf Pfer­de­trans­port­an­hän­ger z. B. die PHÖNIX Schutz­ge­mein­schaft Asse­ku­ra­deur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen durch das ver­si­cher­te Pferd. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt sind Schä­den durch vor­sätz­li­che Hand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Dies trifft aber auf die For­de­rungs­aus­fall­de­ckung aus­drück­lich nicht zu. Dadurch könn­te die Aus­sa­ge im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt als irre­füh­rend im Sin­ne der IDD (Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve) ange­se­hen werden.
  • Kein akti­ver Rechts­schutz (im Unter­schied zum im Tarif ent­hal­te­nen Scha­den­er­satz­rechts­schutz in Ergän­zung der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung) zur Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für das Wie­der­ein­fan­gen ent­lau­fe­ner mit­ver­si­cher­ter Pfer­de. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Abbruch einer unge­woll­ten Träch­tig­keit ver­si­cher­ter Pfer­de durch ein drit­tes Tier. Das kön­nen u. a. Kos­ten für den Tier­arzt oder Medi­ka­men­te sein.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­ner Funk­ti­on als pri­va­ter Pfer­de­trai­ner oder -dres­seur.  Im Rah­men einer sol­chen Tätig­keit könn­ten Schä­den sowohl durch einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer als Trai­ner ein­ge­setz­ten eige­nen Pfer­de wie auch durch frem­de, nicht über die­sen Ver­trag ver­si­cher­te Pfer­de, entstehen.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als pri­va­ter Pfer­de­züch­ter (z. B. von Schul- und Begeg­nungs­pfer­de) oder Pfer­de­dres­seur, so etwa auch für Schä­den aus dem Ver­kauf bestimm­ter Pfer­de) oder der zum Ver­kauf bestimm­ten Zuchttiere.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Füh­rens von Hand­pfer­den. Da die Bedin­gun­gen kei­nen Aus­schluss vor­se­hen, ist die­se Tätig­keit im Rah­men der ver­si­cher­ten Risi­ken grund­sätz­lich mit­ver­si­chert, wobei aller­dings bei dadurch ver­ur­sach­ten Unfäl­len regel­mä­ßig ein Mit­ver­schul­den des Tier­hü­ters anzu­neh­men ist. Gera­de im Stra­ßen­ver­kehr ist mit dem Füh­ren von Hand­pfer­den eine stark erhöh­te Unfall­ge­fahr ver­bun­den, wor­auf z. B. die Rechts­an­wäll­tin Iris Mül­ler-Klein hinweist:

„In der Lite­ra­tur wird das Füh­ren von Hand­pfer­den im Stra­ßen­ver­kehr als sorg­falts­wid­rig beschrie­ben, da der Rei­ter nicht gleich­zei­tig auf das von ihm gerit­te­ne und gleich­zei­tig auf das Hand­pferd ein­wir­ken kön­ne.“[6]

In eine ähn­li­che Rich­tung kom­men­tiert die DAHAG:

„Ein Pferd soll­te nur von einer geeig­ne­ten Per­son mit aus­rei­chend Erfah­rung und Kön­nen im Stra­ßen­ver­kehr geführt oder gerit­ten wer­den. Dabei muss die Stra­ße genutzt wer­den, Geh­stei­ge oder Rad­we­ge sind tabu. Das Pferd muss immer mit einer Tren­se auf­ge­zäumt sein. Ein Half­ter mit Strick ist dazu nicht aus­rei­chend. Zwei oder mehr Pfer­de zu füh­ren oder ein Hand­pferd dabei­zu­ha­ben, gilt als Ver­stoß gegen die erfor­der­li­che Sorg­falts­pflicht. Pro Per­son ist also immer nur ein Pferd zuläs­sig. Bei schlech­ten Licht­ver­hält­nis­sen ist außer­dem eine nach vorn und hin­ten gut sicht­ba­re Beleuch­tung vor­ge­schrie­ben.“[7]

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen als Eigen­tü­mer von Grund­ei­gen­tum oder Immo­bi­li­en zum Zweck der Tier­hal­tung (Haus- und Grund­be­sit­zer­ri­si­ko). Für sol­che Fäl­le benö­tigt der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Regel ent­we­der eine Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht- oder eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung.  Aus­nahms­wei­se sub­si­di­är mit­ver­si­chert ist die­se Leis­tung z. B. im Tarif Pfer­de­hal­ter-HV pri­vat 2020 aus dem Hau­se Würt­tem­ber­gi­sche (Stand 06.2020). In Zif­fer 6.14 der Beson­de­ren Bedin­gun­gen heißt es wie folgt:

„Ver­si­chert ist Ihre gesetz­li­che Haft­pflicht als Inha­ber von im Inland gele­ge­nen Grund­stü­cken, Gebäu­den oder Ein­rich­tun­gen (wie Stäl­le, Pferdebox(en), Wei­den, Kop­peln, Frei­an­la­gen, Reit­plät­ze, Fut­ter­la­ger), soweit Sie die­se aus­schließ­lich für die ver­si­cher­te pri­va­te Pfer­de­hal­tung nutzen.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­mitt­lung einer Tier­pen­si­on bzw. die Über­nah­me der Kos­ten für eine sol­che Unter­brin­gung ver­si­cher­ter Tie­re (z. B., wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer durch einen Ver­si­che­rungs­fall oder infol­ge von Krank­heit bzw. Unfall an der Aus­übung der Sor­ge für sein Tier ver­hin­dert wird).  Bei­spiel­haft erbringt die LVM mit ihrem Tarif Pri­va­te Pfer­de­hal­ter-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (Stand 09.2020) den nach­ge­wie­se­nen Mehr­auf­wand für die Ver­sor­gung der ver­si­cher­ten Tie­re durch Krank­heit oder Unfall des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge von des­sen sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt in einem Krankenhaus.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Media­ti­ons­rechts­schutz. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Mehr­leis­tung bei Repa­ra­tur statt Neu­kauf. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 07.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me von Betreu­ungs­kos­ten für das ver­si­cher­te Pferd, wenn die­se z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hoch­zeit oder einen Trau­er­fall erfor­der­lich wer­den soll­ten.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden soll­te. Gera­de, wenn ein Vor­ver­trag schon lan­ge bestan­den hat, kann es häu­fi­ger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen.
  • Kal­ku­la­to­ri­sche Mehr­prä­mie, wenn der Ver­si­che­rungs­schutz unter­jäh­rig gezahlt wird. Dies ergibt sich dar­aus, dass ein Nach­lass bei halb­jähr­li­cher oder jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se gewährt wird.

[1] Sie­he z. B. „Rei­ter­staf­fel Har­burg – Hil­fe im Galopp!“ auf „johan​ni​ter​.de“ Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.johan​ni​ter​.de/​j​u​h​/​l​v​-​n​o​r​d​/​s​o​-​k​o​e​n​n​e​n​-​s​i​e​-​b​e​i​-​u​n​s​-​i​m​-​n​o​r​d​e​n​-​m​i​t​m​a​c​h​e​n​/​t​i​e​r​i​s​c​h​e​-​h​e​l​d​e​n​-​i​m​-​n​o​r​d​e​n​/​r​e​i​t​e​r​s​t​a​f​f​e​l​-​h​a​r​b​u​rg/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.09.2023.

[2] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bun​des​ge​richts​hof​.de“. Auf­zu­ru­fen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.09.2023.

[3] Sie­he z. B. „Kop­pel­un­fall. Wer zahlt?“ auf „kanz​lei​-schr​a​de​.de“ vom 31.05.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​kanz​lei​-schr​a​de​.de/​k​o​p​p​e​l​u​n​f​a​ll/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.09.2023.

[4] „Kei­ne Sip­pen­haf­tung bei Kop­pel­un­fall“ auf „milarc​.de“ vom 13.09.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​milarc​.de/​k​e​i​n​e​-​s​i​p​p​e​n​h​a​f​t​u​n​g​-​b​e​i​-​k​o​p​p​e​l​u​n​f​a​ll/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.09.2023.

[5] Schnei­de­wind, Bir­git „Wenn aus Pfer­de­träu­men ein Alb­traum wird – Gift­kö­der wer­den ver­mehrt aus­ge­legt …“ auf „kraich​gau​-lokal​.de“ vom 16.04.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​kraich​gau​-lokal​.de/​w​e​n​n​-​a​u​s​-​p​f​e​r​d​e​t​r​a​e​u​m​e​n​-​e​i​n​-​a​l​b​t​r​a​u​m​-​w​i​r​d​-​g​i​f​t​k​o​e​d​e​r​-​w​e​r​d​e​n​-​v​e​r​m​e​h​r​t​-​a​u​s​g​e​l​e​gt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.09.2023.

[6] Mül­ler-Klein, Iris „Pfer­de und Rei­ter im Stra­ßen­ver­kehr“ auf „pfer​de​recht​-wis​sen​.de“, zuletzt aktua­li­siert am 18.11.2019 um 15:09 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​pfer​de​recht​-wis​sen​.de/​p​f​e​r​d​e​r​e​c​h​t​/​p​f​e​r​d​e​-​u​n​d​-​r​e​i​t​e​r​-​i​m​-​s​t​r​a​s​s​e​n​v​e​r​k​e​hr/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.09.2023.

[7] DAHAG Rechts­ser­vices AG „Pfer­de­recht: Die wich­tigs­ten Fak­ten auf einen Blick“ auf „dahag​.de“ vom 28.10.2019. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dahag​.de/​c​/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​p​f​e​r​d​e​r​e​c​h​t​-​d​i​e​-​w​i​c​h​t​i​g​s​t​e​n​-​f​a​k​t​e​n​-​a​u​f​-​e​i​n​e​n​-​b​l​ick, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.09.2023.

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