Die aktuelle Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG bzw. der Adcuri GmbH mit dem Risikoträger Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG trägt den Bedingungsstand 01.09.2021. Abgelöst wurde dadurch der bisherige Bedingungsstand vom 01.03.2020. Angeboten wird Versicherungsschutz weiterhin in den Tariflinien Basis-Schutz, Top-Schutz sowie Premium-Schutz.
Versichert werden können über diesen Tarif Pferde, die geritten werden, Pferde, die dauerhaft nicht mehr geritten werden (z. B. so genannte „Gnadenbrotpferde“), Ponys und Kleinpferde (Stockmaß bis 1,48 m) bzw. Esel. Eine ausdrückliche Versicherbarkeit auch für Kamele sowie andere Reit– oder Zugtiere ist nicht erkennbar.
Die vereinbarte Deckungssumme im Tarif Basis-Schutz beträgt pauschal 5 Millionen Euro für Personen– , Sach- und Vermögensschäden. Im Top-Schutz besteht eine Deckungssumme von wahlweise 10 oder 50 Millionen Euro bzw. von 20 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro im Premium-Schutz. In den Tarifen Top-Schutz und Premium-Schutz gilt jeweils eine maximale Entschädigung von 15 Millionen Euro je geschädigte Person.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Premium-Schutz
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium-Schutz
Die gewählte Deckungssumme ist auf die zweifache Leistung pro Jahr begrenzt (Maximierung). Die Vorsorgedeckung besteht jeweils in Höhe der für den Vertrag vereinbarten Deckungssumme. Neue Risiken sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung des Versicherers anzuzeigen.
Der Versicherungsschutz kann wahlweise ohne oder mit 150 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Dadurch reduziert sich die Prämie um ca. 20 %.
Kunden mit mindestens einem Vorschaden über 1.500 Euro oder mehr als zwei Vorschäden innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung können über diesen Tarif nicht versichert werden.
Die Beitragshöhe ist abhängig von gewähltem Tarif und gewählter Selbstbeteiligung. Für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst wird ein Rabatt von 10 % gewährt, für Personen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ein Nachlass in Höhe von 5 % bzw. für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in Höhe von 10 %. Für bereits bestehende Verträge werde der jeweilige Nachlass laut Versicherer bei Erreichen der jeweiligen Altersstufe automatisch abgezogen.
Eine Zusendung von Unterlagen erfolgt ausschließlich digital. Eine Beantragung von Versicherungsschutz auf Papier ist nicht vorgesehen.
Bündelnachlässe werden von der Adcuri bzw. Barmenia nicht gewährt bzw. angeboten.
Prämienbeispiele der Barmenia für einen Versicherungsnehmer von unter 50 Jahren
Basis-Schutz | Top-Schutz | Premium-Schutz | |
mit 10 Mio. Euro Deckungssumme | mit 20 Mio. Euro Deckungssumme | ||
Normaltarif ohne Selbstbeteiligung | 99,02 € | 122,93 € | 145,16 € |
Öffentlicher-Dienst-Rabatt ohne Selbstbeteiligung | 89,12 € | 110,63 € | 130,65 € |
Normaltarif mit 150 Euro Selbstbeteiligung | 79,22 € | 98,34 € | 116,12 € |
Öffentlicher-Dienst-Rabatt mit 150 Euro Selbstbeteiligung | 71,29 € | 88,51 € | 104,51 € |
Die Prämien von Adcuri und Barmenia unterscheiden sich lediglich im Centbereich voneinander.
Werden Pferde dauerhaft nicht (mehr) geritten, gilt abweichend eine geringere Prämie.
Sollen zwei oder mehr Pferde versichert werden, gewährt der Versicherer einen Mehr-Pferde-Nachlass von 50 % auf die Prämie für das zweite und jedes weitere Pferd.
Preisvorteil bei jährlicher Zahlweise
Bei jährlicher Zahlungsweise wird ein Nachlass von 4 % gegeben, bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Nachlass 2 %.. Eine monatliche Zahlweise ist nicht möglich. Ansonsten ist die unterjährige Zahlweise erst ab einem Jahresbeitrag von 80,00 EUR brutto möglich (Mindestbeitrag). Die Abbuchung kann wahlweise zum 01. oder 15. Eines Monats erfolgen. Versicherungsschutz kann nur mit SEPA-Mandat beantragt werden.
Ein Laufzeitnachlass für die Wahl einer mehrjährigen Vertragslaufzeit wird nicht angeboten. Vertragsbeginn ist stets um 00:00 Uhr, frühestens aber dem Zeitpunkt der Annahmebestätigung durch den Versicherungsnehmer.
Im ersten Versicherungsjahr ist eine ordentliche Kündigung frühestens zu dessen Ablauf möglich. Ab Beginn des zweiten Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das unter Umständen tägliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers kann problematisch sein, wenn z. B. ein Kunde einen Vertrag aufgrund einer Beitragsanpassung kündigt, nicht rechtzeitig einen geeigneten Ersatzvertrag findet und der betreuende Makler zum Zeitpunkt der Kündigung urlaubsbedingt keine zeitnahe Kenntnis erlangt. Kommt es dann zu einem Schaden, kann es sein, dass der bisherige Kunde unversichert oder schlechter versichert ist.
Der Tarif Premium-Schutz ist insgesamt sehr leistungsstark. Aktuell wird er im Pferdehalterhaftpflicht-Rating von Witte Financial Services mit „Gold“ bewertet.
Die Adcuri / Barmenia bieten ergänzend zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung auch eine Pferdeoperationskostenversicherung an. Eine solche kann z. B. wichtig sein, wenn ein Tier sich infolge eines Sprungs verletzt. Entsteht eine Verletzung beispielsweise durch Stacheldraht oder andere Umstände, die nicht zu einer Operation führen, benötigt das Tier im Zweifel eine Pferdekrankenversicherung. Eine solche wird beispielsweise von der R+V sowie der Uelzener, nicht jedoch von der Adcuri / Barmenia angeboren.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Premium-Schutz
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgewichen wird (GDV-Garantie). Es gelten die jeweils aktuellsten Bedingungen.
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse mit Stand 28.09.2015 abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Dies entspricht dem aktuellen Stand.
- Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers. Diese Garantie auch dann, wenn zwischen dem unmittelbaren Vorvertrag und dem Beginn des Versicherungsschutzes bei der Adcuri / Barmenia eine Lücke von maximal 3 Monaten bestanden hat.
- Summen– und Bedingungsdifferenzdeckung für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten. Der neue Vertrag bei der Adcuri / Barmenia muss nahtlos an den bisherigen Schutz anschließen.
- Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für weitergehende Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Die Bedingungen stellen klar, dass über diese Garantie keine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen möglich ist.
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Versehensklausel für den Fall einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht bzw. für fahrlässige Obliegenheitsverletzungen.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten verzichtet der Versicherer bis in Höhe von 20.000 Euro auf eine Kürzung der Leistung. Dies gilt nicht für die Erfüllung Ihrer Obliegenheiten im Rahmen eines vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Leistungsanspruchs über die Nicht-Schlechterstellungs-Garantie sowie hinsichtlich von individuell für diesen Vertrag vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Obliegenheiten.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 12 Monate bei Eintritt vor Vollendung des 58. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht frühestens 24 Monate nach Vertragsbeginn. Für Selbstständige kann eine entsprechende Beitragsbefreiung nur einmalig während der Vertragslaufzeit beantragt werden.
- Mitversichert ist unter anderem die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie seines mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben und unter der gleichen Anschrift behördlich gemeldet sind wie der Versicherungsnehmer. Ebenfalls versichert ist der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter in dieser Eigenschaft.
- Mitversichert sind bei Personenschäden unmittelbare Ansprüche der versicherten Personen untereinander. Dazu gehören z. B. gesetzliche Haftpflichtansprüche des versicherten Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer oder von mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (z. B. von Ehepartnern oder gemeinsamen Kindern).
- Mitversicherung von Ansprüchen, die von Dritten gegen versicherte Personen erhoben werden, so z. B. von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Dienstherren bei Personenschäden. Solche Schäden kommen in der Praxis relativ häufig vor.
- Versicherungsschutz für Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers und benannter Personen (des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der eigenen Kinder sowie der Kinder des Ehepartners) gegen weitere benannte versicherte Personen (pflegebedürftige Personen, vorübergehend in die Familie eingegliederte Personen und Übernachtungsgäste, im Haushalt beschäftigte Personen sowie Tierhüter). Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn diese Schäden nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Handlungen am Tier durch unberechtigte Dritte, die das versicherte Tier ohne Einverständnis und auch ohne Wissen und Willen der die tatsächliche Sachherrschaft ausübenden Person reiten, streicheln, füttern oder mit diesem auf sonstige Weise umgehen (siehe Ziffer A 1 – 6.15.5). Dieser Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn das Reitrisiko (z. B. bei alten Pferden) nicht mitversichert ist. Er dürfte als Klarstellung der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 betrachtet werden.
- Weltweit zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Rahmen versicherter Auslandsaufenthalte bis in Höhe von 250.000 Euro. Ob die Gewährung solcher Darlehen zinslos oder verzinst erfolgt, geht aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht hervor. Insofern gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen, was eine Vertragsfreiheit der Adcuri / Barmenia ggf. auch zu Lasten des Versicherungsnehmers bedeuten dürfte.
- Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftung (Anspruch auf Zeitwertersatz) hinaus bis 5.000 Euro für beschädigte oder zerstörte Sachen bis zu einem Alter von 12 Monaten ab Kaufdatum. Keine Neuwertentschädigung gilt u. a. für Mobiltelefone und Smartphones, Laptops und Tablet-PCs, Film- und Fotoapparate sowie für Brillen jeder Art.
- Ausdrücklich mitversichert sind Flurschäden durch versicherte Pferde, so etwa, wenn versicherte Tiere von ihrer Koppel ausbrechen und in ein Weizen- oder Maisfeld galoppieren. Die Mitversicherung gilt nach dem Wortlaut der Bedingungen auch für Gnadenbrotpferde als reines Weidevieh.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch gewollten sowie ungewollten Deckakt. Das können Kosten für den Tierarzt, für Medikamente, für die Aufzucht von Fohlen oder auch für eine Abtreibung sein. Beim gewollten Deckakt sind Schäden vor allem denkbar, wenn sich der Hengst losreißt und die Stute verletzt.
- Ausdrückliche Mitversicherung versicherter Tiere wegen Schäden aus dem Einsatz der versicherten Tiere als Therapie‑, Assistenz- oder Besuchstiere. Die Mitversicherung gilt sowohl privat als auch zu ehrenamtlichen Zwecken. Der Einsatz versicherter Tiere zu therapeutischen Zwecken umfasst z. B. heilpädagogisches oder integratives Reiten, Hippotherapie sowie Ergotherapie mit dem Pferd.
- Ausdrückliche Mitversicherung des versicherten Pferdes bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten (auch über den Einsatz versicherter Pferde als z. B. Therapiepferd hinaus), so z. B. bei der Teilnahme an der ehrenamtlichen Johanniter-Reiterstaffel zum Leisten von Erster Hilfe[1].
- Ausdrücklich mitversichert ist auch die Überlassung versicherter Pferde an Dritte zu privaten Zwecken als Therapie‑, Assistenz‑, Besuchs‑, Rettungs- oder Suchtier bzw. zu ehrenamtlichen Zwecken.
- Versicherungsschutz besteht für den Einsatz versicherter Pferde als Zugtiere vor Schlitten / Wagen oder Kutschen. Inwiefern auch Sulkys oder andere Fuhrwerke als „Wagen“ gemeint sein sollen, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Diese Mitversicherung besteht ausschließlich zu privaten Zwecken, einschließlich der Beförderung von Gästen. Sofern der Einsatz der versicherten Tiere gewerblich erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Implizite Mitversicherung von Schäden durch den privaten Besitz und die Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern (siehe Ziffer A1‑7.14) sowie ausdrücklich von Kraftfahrzeug-Anhängern auf nur nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen (siehe Ziffer A1‑6.12 e).
- Mitversicherung auch einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit versicherter Personen, die mit dem versicherten Tier auf eigene Rechnung und auf Dauer mit Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird (z. B. Verwendung von Übungsgeräten, geführte Wanderungen, Vermietung von Pferdeboxen oder Erteilung von Reitunterricht). Voraussetzung ist, dass der Umsatz aus der gewerblichen Nutzung 15.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreitet.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen, Rennen (mit und ohne Schlitten / Wagen, z. B. Skijöring) und Turnieren sowie den Vorbereitungen (Training) hierzu. Darüber hinaus besteht bis zu einem Umsatz von 15.000 Euro im Kalenderjahr Versicherungsschutz für die Durchführung, Beaufsichtigung und / oder Leitung solcher Veranstaltungen.
- Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Sondereigentümer für die Beschädigung von Gemeinschaftseigentum. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen Eigentum und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden (z. B. Mietstallungen), Wohnräumen und Räumen in Gebäuden (Mietsachschadendeckung). Eine Mitversicherung aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden ergibt sich höchstens implizit aus den Bedingungen. Mitversichert sind darüber hinaus Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen / Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind (z. B. Garagen, Stallungen, Zäune, Schwimmbecken, gemauerte Grillanlagen). Nicht versichert sind Schäden an den oben benannten Immobilien, sofern diese nur geleast, geliehen oder in Obhut genommen wurden. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert sind Mietsachschäden versicherter Pferde an Stallungen, Boxen, Reithallen, Weiden und Koppeln (einschließlich Einfriedungen), Führanlagen sowie Außenreitplätzen / Rennbahnen (einschließlich fest installierter Beregnungs– / Sprinkleranlagen). Dazu gehören auch Futtertröge und Tränken, Pferde-Solarien, Pferdeföhns sowie Pferde-Laufbänder. Keine Mitversicherung von Mietsachschäden an Paddocks sowie Longieranlagen. Ausgeschlossen sind des Weiteren unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversichert sind Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr) in zu privaten Zwecken gemieteten, gepachteten oder geliehenen Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen /-häusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert. Da es sich bei diesem Tarif um eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sowohl für Hunde als auch für Pferde handelt, dürfte diese Leistung lediglich für Hundehalter eine praktische Bedeutung haben.
- Mitversichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen, nicht jedoch geleasten, Tiertransportern und Tiertransportanhängern. Die Mitversicherung gilt auch für daraus ergebende Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Sonstige Allmählichkeitsschäden sind bedingungsgemäß mitversichert.
- Mitversicherung von Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten mobilen Reitutensilien (z. B. Sätteln inklusive „Sätteln zur Probe“, Helmen, Gerten, Trensen), Hundeutensilien (z. B. Hundebetten, ‑schlafsäcken, Lastenfahrrädern, Abdeckplanen für Agilitygeräte), Schlitten, Wagen und Kutschen sowie sonstigen beweglichen Sachen (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Schlüsseln zu einer Hundeschule, eine stabile Hundebox). Voraussetzung, wenn auch nicht bedingungsseitig klargestellt, ist, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen mit Bezug auf die Haltung der versicherten Pferde z. B. gemietet oder geliehen hatte. Die beschriebene Mitversicherung gilt auch für solche Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, an Kraftfahrzeugen, Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abhandenkommen von zu privaten Zwecken geliehenen, gemieteten und geleasten Reitutensilien (mobilen Gegenständen, z. B. Sättel, Helme / Reitkappen, Gerten, Trensen). Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von sonstigen fremden beweglichen Sachen, die sich im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Hundebetten, Schlüsseln zu einem Reitstall, einer Pferdebox). Voraussetzung, wenn auch nicht bedingungsseitig klargestellt, ist, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen mit Bezug auf die Haltung der versicherten Pferde z. B. gemietet oder geliehen hatte. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung (Versicherungsschutz bei bekanntem Schädiger) ohne Mindestschadenhöhe und ohne Selbstbehalt. Dabei sind zwar Vermögensfolgeschäden mitversichert, nicht jedoch echte Vermögensschäden. Mitversichert ist die Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes (z. B., wenn das Pferd des Versicherungsnehmers durch den Biss eines Hundes geschädigt wird). Eingeschlossen ist außerdem ein vorsätzliches Handeln des Schädigers, hier allerdings ohne Vermögensschäden (also ohne echte Vermögensschäden sowie Vermögensfolgeschäden).
- Mitversichert ist ein Opferschutz (Opferhilfe, d. h. Versicherungsschutz bei unbekanntem Schädiger) für den Versicherungsnehmer als Opfer einer vorsätzlichen Handlung eines schädigenden Dritten als Tierhalter. Versicherungsschutz besteht für Personenschäden bis in Höhe von 50.000 Euro, sofern die schädigende Person eine Straftat gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mittels eines Hundes, Pferdes, Esels oder Ponys begangen hat. Da sich der Versicherungsschutz allein auf Personenschäden bezieht, fehlt es an einer Mitversicherung von Tierarztkosten, die etwa in Folge einer vorsätzlich von einem Dritten herbeigeführten Beißerei zwischen dem versicherten und einem dritten Hund entstanden sind. Solche Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif Pferdehalter-HV privat 2020 aus dem Hause Württembergische (Stand 06.2020).
- Schäden durch Kleingebinde (z. B. vom versicherten Pferd umgeworfene Farben oder Lacke) sind im Rahmen des allgemeinen Umweltrisikos mitversichert. Eine ausdrückliche Klarstellung fehlt wie es mittlerweile in Anlehnung an die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV üblich ist.
- Mitversichert ist innerhalb Deutschlands der Tod des Pferdes durch Wolfsriss oder Pferderipper bis in Höhe von maximal 10.000 Euro, höchstens jedoch den Wert des Pferdes unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis und die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Kadavers.
- Mitversichert sind die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine veterinärmedizinisch angeratene Nottötung (Einschläferung), die Abholung und die Beseitigung des versicherten Pferdes (Tierkörperbeseitigung). Die Kosten für eine würdevolle Bestattung des geliebten Tieres sind damit nicht verbunden.
- Übernahme von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Pferde bis zur vereinbarten Deckungssumme inklusive der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen. Inwiefern auch die Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden mitversichert sind, wenn das versicherte Pferd entläuft und innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder auftaucht, wird nicht klargestellt. Ausdrücklich mitversichert sind allerdings Schäden, die durch die versicherten Rettungs- / Bergungsmaßnahmen entstehen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer die Rettungs- oder Bergungskosten „für geboten halten durfte“, weshalb Kosten implizit auch ohne Vorliegen eines konkreten Versicherungsfalles eingeschlossen sind. Suchkosten sind nicht ausdrücklich mitversichert.
- Subsidiär mitversichert sind Rechtsverfolgungskosten (Schadenersatzrechtsschutz zur Ausfalldeckung) im Rahmen der Forderungsausfalldeckung. Die Entschädigung ist auf 150.000 Euro beschränkt. Versicherungsschutz besteht ab einem Mindeststreitwert von 2.500 Euro.
- Für Fohlen, deren Muttertier über diesen Vertrag bei der Adcuri / Barmenia mitversichert sind und die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, besteht Versicherungsschutz bis zu einem Alter von maximal 12 Monaten.
- Ausdrücklich mitversichert sind Schäden aus dem Reiten von Reittieren mit und ohne Sattel. Gleiches gilt für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung (z. B. Reithalfter, Halsring). Eine Klarstellung für die Mitversicherung von Schäden beim Reiten mit ungewöhnlichem Sattel (z. B. Damensattel) ist bedingungsseitig nicht vorhanden, ein Ausschluss nicht vorhanden.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung auch des Weiderisikos einschließlich des Hin- und Zurückbringens der versicherten Tiere. Im Rahmen des Weiderisikos besteht Versicherungsschutz, wenn ein Tier mit oder ohne Verschulden des Tierhalters aus seiner Koppel entkommt und dadurch Dritten gegenüber einen Schaden verursacht. Liegt dem Entkommen der Tiere Fahrlässigkeit (z. B. zu geringe Zaunhöhe oder zu kleine Fläche innerhalb der Umzäunung) von Seiten des Halters zugrunde, kann dies für diesen strafrechtliche Folgen haben. Eine ausdrückliche Mitversicherung des Weiderisikos bieten aktuell z. B. der Tarif T22 aus dem Hause degenia (Stand 05.2023) oder der Tarif T16.2.1 aus dem Hause asspario (Stand 10.2020).
- Mitversicherung der Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (Umweltschadendeckung) bis in Höhe von 5.000.000 Euro (einfach maximiert).
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Premium-Schutz
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Eine Neutarifgarantie im Fall von Updates auf eine komplett neue Tarifgeneration ist nicht eingeschlossen. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Keine Anerkennungsklausel, wonach dem Versicherer bei Antragsstellung alle maßgeblichen Umstände zur Beurteilung des Risikos bekannt waren (Ausnahme: Vorsatz). Eine solche Leistung bietet z. B. die Schwarzwälder Direkt mit ihrem Tarif Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt (Stand 04.2019).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Mitpferdehalters. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme einer Reparaturkostenprüfung bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Stallbetreiber wegen angeblich übermäßiger Beanspruchung. Diese Leistung versichert z. B. die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause die Bayerische nach dem Sonderkonzept des Vierpfotenmaklers® (Stand 08.2020).
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung abweichend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B. bei Schäden Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund). Auch durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und hierzu einen weitergehenden Versicherungsschutz bei einem verkaufsoffenen Wettbewerber kann hier keine Leistung beansprucht werden, da hier ein Leistungsanspruch über die gesetzliche Haftung hinaus erforderlich wäre (siehe Ziffer A1‑6.23.4 der Bedingungen). Interessant kann eine Übernahme der Mithaftung etwa dann sein, wenn das eigene Pferd von dem Pferd eines Dritten mit einer infektiösen Krankheit (z. B. Druse) angesteckt wird und der Versicherer dann gemäß § 254 BGB den Schaden nur hälftig reguliert. Dabei ist dann allerdings auch zu beachten, dass Versicherungsschutz bei Übertragung einer Krankheit üblicherweise nur dann besteht, wenn der Tierhalter höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch tierische Ausscheidungen. Aufgrund eines fehlenden Ausschlusses ist von einer Mitversicherung auszugehen. Diese Bewertung wurde vom Versicherer bestätigt. Darüber hinaus können entsprechende Schäden (z. B. Feuchtigkeit, Gestank) im Einzelfall über die ausdrückliche Mitversicherung von Allmählichkeitsschäden oder Flurschäden abgebildet werden.
- Inwiefern die Beschädigung auch von Pferdepensionen mitversichert ist – etwa als Raum eines Gebäudes – ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Im Regelfall haftet hier der jeweilige Betreiber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genannter Tieraufseher, im Einzelfall jedoch auch der Tierhalter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Vergleiche hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):
„Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“[2]
Zur fehlenden Klarstellung schreibt das Unternehmen:
„Eine Klarstellung ist nicht erforderlich – schließlich umfasst der V‑Schutz die gesetzliche Haftpflicht des VN als Halter des Tieres. Sofern also eine Haftung gegeben ist, besteht V‑Schutz.“
- Kein Versicherungsschutz für Mietsachschäden an fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern.
- Keine Mitversicherung von Mietsachschäden an Paddocks sowie Longieranlagen. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtversicherung wegen Schäden an fremden Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen, die gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Teilnahme an Pferdesport (z. B. Bodenarbeit, Voltigieren, Dressursport, Spring- oder Orientierungsreiten, Reiterspiele, Jagdreiten) bzw. damit verbunden Personen– , Sach- oder Vermögensschäden. Aufgrund fehlenden Ausschlusses ist eine Mitversicherung anzunehmen. Diese Bewertung wurde vom Versicherer bestätigt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Erteilung von Reitunterricht in Theorie und Praxis (z. B. Bodenarbeit, Longierunterricht, Voltigieren, Fahrunterricht für Kutschen und andere Fuhrwerke), Pferdetraining / Pferdedressur sowie der Aufsicht über Reitschüler. Sofern der Unterricht gewerblich erfolgt und bezahlt wird oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der Bedingungen Versicherungsschutz, vorausgesetzt, dass der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Reitausflügen inklusive des Aufenthaltes / der Übernachtung in Unterkünften. Sofern die Ausflüge gewerblich erfolgen und bezahlt werden oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Wander- und Distanzritten. Ein entsprechender Ausschluss ist bedingungsseitig nicht zu erkennen.
- Keine ausdrückliche Versicherung versicherter Tiere als Schulpferde. Sofern die Nutzung versicherter Pferde gewerblich erfolgt und bezahlt wird oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht bei der Adcuri / Barmenia im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Tierhalter Cover aus dem Hause german-underwriting (Stand 11.2021).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Versicherungsnehmers als Bereiter fremder Pferdes, so z. B. beim Hüten von in Obhut genommenen Reitpferden, der Ausbildung von Pferden oder der Pflege, Beschäftigung oder dem Bewegen der in Beritt genommenen Pferde. Diese Leistung bietet z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Sofern die Ausflüge gewerblich erfolgen und bezahlt werden oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht bei der Adcuri / Barmenia im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen infolge der Teilnahme an Vielseitigkeitsreiten (Military). Ein entsprechender Ausschluss ist bedingungsseitig nicht zu erkennen. Versicherungsschutz besteht u. a. im Rahmen des versicherten Turnier- und Rennrisikos.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung etwaiger Koppelunfälle[3] (z. B. Beißereien / Keilereien zwischen Tieren verschiedener Eigentümer, die auf einer Weide gemeinsam gehalten werden). Ausdrücklich versichert diese Leistung z. B. die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause die Bayerische nach dem Sonderkonzept des Vierpfotenmaklers® (Stand 08.2020). Ebenfalls eine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an gehüteten Pferden bietet die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Ein Ausschluss im Rahmen der Bedingungen aus dem Hause Adcuri / Barmenia ist nicht zu erkennen. Wenn allerdings fremde Pferde auf der eigenen Koppel mitweiden sollen, so verwirklicht sich hier nach § 834 BGB durch die Einstellung als Pensionspferd die Haftung als TIeraufseher. Mithin haftet der Versicherungsnehmer dann auch für Schäden an diesen Pferden, für die er kraft Gesetzes die Aufsicht übernommen hat. Entsprechend sollten auch Reiterhöfe in ihrem Pensionsvertrag regeln, ob eine Zustimmung zum gemeinsamen Koppelgang erteilt werden soll. Unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 25 / 17) heißt es auf der Webseite der Anwaltskanzlei Milarc wie folgt:
„Die reine Anwesenheit des eigenen Pferdes in einer Gruppe bei unklarem Unfallhergang genügt für eine Haftung also nicht, vielmehr muss es in irgendeiner Weise selbst an der Entstehung des konkreten Schadens ursächlich mitgewirkt haben.
Regelmäßig bleibt der Eigentümer des verletzten Tieres deshalb auf seinen Kosten sitzen, wenn sich nicht feststellen lässt, wessen Pferd den Schaden verursacht hat.“[4]
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Erteilung von Unterricht (z. B. an einer Reitschule oder einem Pferdeverein) oder einer privaten Tätigkeit als Pferdetrainer. Sofern die benannten Tätigkeiten gewerblich erfolgen und bezahlt werden oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht im Sinne von Ziffer A1‑6.17 der besonderen Bedingungen Versicherungsschutz, sofern der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro nicht überschritten hat.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der Teilnahme an Unterricht / Ausbildungslehrgängen oder Veranstaltungen (z. B. dem Unterricht eines Pferdevereins oder der Teilnahme an einem Pferderennen). Implizit ist eine solche Mitversicherung anzunehmen, dies jedoch ohne die Ansprüche der anderen Teilnehmer.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Pferdesitter (z. B. als Urlaubsvertretung oder als Koppeldienst). Einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden des versicherten Pferdes durch die nachweisbare Aufnahme von Giftködern oder ausgebrachte Köder mit verletzendem Inhalt (z.B. Metallsplitter). Da die Adcuri / Barmenia im Rahmen ihres Opferschutzes allein Personenschäden reguliert, kann hieraus keine Leistung abgeleitet werden. Im April 2021 hieß es zum Thema bei Kraichgau-Lokal.de wie folgt:
„Es gibt leider keine Statistik, die es belegen kann, da derartige Vergehen nicht in der Kriminalstatistik landen. Es ist nicht zu übersehen, die Zahl solcher Attacken ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Als Motive für solch eine Tat gelten Streitigkeiten, Mutproben, Aggressionsabbau, Langeweile oder einfach nur fehlende Empathie gegenüber Tieren. Das Ziel ist dabei immer das gleiche: Das Tier soll möglichst grausam sterben.“[5]
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge-Anhängern, unabhängig davon, ob diese gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (siehe Ziffer A1‑7.14). Dies betrifft unter anderem Vermögensschäden, der sich durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Pferdetransportanhängers ergeben.
- Keine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtschäden Dritter wegen Schäden (z. B. eine mögliche Rabattrückstufung) beim Be– und Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Übernahme einer Rabattrückstufung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen sowie Pferdetransportanhängern durch das versicherte Pferd. Diese Leistung bietet bezogen auf Pferdetransportanhänger z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch das versicherte Pferd. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Im Produktinformationsblatt sind Schäden durch vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen. Dies trifft aber auf die Forderungsausfalldeckung ausdrücklich nicht zu. Dadurch könnte die Aussage im Produktinformationsblatt als irreführend im Sinne der IDD (Insurance Distribution Directive) angesehen werden.
- Kein aktiver Rechtsschutz (im Unterschied zum im Tarif enthaltenen Schadenersatzrechtsschutz in Ergänzung der Forderungsausfalldeckung) zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023).
- Keine Übernahme der Kosten für das Wiedereinfangen entlaufener mitversicherter Pferde. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme der Kosten für den Abbruch einer ungewollten Trächtigkeit versicherter Pferde durch ein drittes Tier. Das können u. a. Kosten für den Tierarzt oder Medikamente sein.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als privater Pferdetrainer oder -dresseur. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit könnten Schäden sowohl durch einen vom Versicherungsnehmer als Trainer eingesetzten eigenen Pferde wie auch durch fremde, nicht über diesen Vertrag versicherte Pferde, entstehen.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als privater Pferdezüchter (z. B. von Schul- und Begegnungspferde) oder Pferdedresseur, so etwa auch für Schäden aus dem Verkauf bestimmter Pferde) oder der zum Verkauf bestimmten Zuchttiere.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Führens von Handpferden. Da die Bedingungen keinen Ausschluss vorsehen, ist diese Tätigkeit im Rahmen der versicherten Risiken grundsätzlich mitversichert, wobei allerdings bei dadurch verursachten Unfällen regelmäßig ein Mitverschulden des Tierhüters anzunehmen ist. Gerade im Straßenverkehr ist mit dem Führen von Handpferden eine stark erhöhte Unfallgefahr verbunden, worauf z. B. die Rechtsanwälltin Iris Müller-Klein hinweist:
„In der Literatur wird das Führen von Handpferden im Straßenverkehr als sorgfaltswidrig beschrieben, da der Reiter nicht gleichzeitig auf das von ihm gerittene und gleichzeitig auf das Handpferd einwirken könne.“[6]
In eine ähnliche Richtung kommentiert die DAHAG:
„Ein Pferd sollte nur von einer geeigneten Person mit ausreichend Erfahrung und Können im Straßenverkehr geführt oder geritten werden. Dabei muss die Straße genutzt werden, Gehsteige oder Radwege sind tabu. Das Pferd muss immer mit einer Trense aufgezäumt sein. Ein Halfter mit Strick ist dazu nicht ausreichend. Zwei oder mehr Pferde zu führen oder ein Handpferd dabeizuhaben, gilt als Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht. Pro Person ist also immer nur ein Pferd zulässig. Bei schlechten Lichtverhältnissen ist außerdem eine nach vorn und hinten gut sichtbare Beleuchtung vorgeschrieben.“[7]
- Keine Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen als Eigentümer von Grundeigentum oder Immobilien zum Zweck der Tierhaltung (Haus- und Grundbesitzerrisiko). Für solche Fälle benötigt der Versicherungsnehmer in der Regel entweder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Ausnahmsweise subsidiär mitversichert ist diese Leistung z. B. im Tarif Pferdehalter-HV privat 2020 aus dem Hause Württembergische (Stand 06.2020). In Ziffer 6.14 der Besonderen Bedingungen heißt es wie folgt:
„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken, Gebäuden oder Einrichtungen (wie Ställe, Pferdebox(en), Weiden, Koppeln, Freianlagen, Reitplätze, Futterlager), soweit Sie diese ausschließlich für die versicherte private Pferdehaltung nutzen.“
- Keine Übernahme der Kosten für die Vermittlung einer Tierpension bzw. die Übernahme der Kosten für eine solche Unterbringung versicherter Tiere (z. B., wenn der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsfall oder infolge von Krankheit bzw. Unfall an der Ausübung der Sorge für sein Tier verhindert wird). Beispielhaft erbringt die LVM mit ihrem Tarif Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (Stand 09.2020) den nachgewiesenen Mehraufwand für die Versorgung der versicherten Tiere durch Krankheit oder Unfall des Versicherungsnehmers infolge von dessen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus.
- Keine Mitversicherung von Mediationsrechtsschutz. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif THV Einfach Komplett aus dem Hause Die Haftpflichtkasse (Stand 01.2023).
- Keine Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme von Betreuungskosten für das versicherte Pferd, wenn diese z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hochzeit oder einen Trauerfall erforderlich werden sollten.
- Der Versicherungsschutz beginnt pauschal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, falls Vorvertrag nicht um 00:00 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr des Vortages enden sollte. Gerade, wenn ein Vorvertrag schon lange bestanden hat, kann es häufiger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen.
- Kalkulatorische Mehrprämie, wenn der Versicherungsschutz unterjährig gezahlt wird. Dies ergibt sich daraus, dass ein Nachlass bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise gewährt wird.
[1] Siehe z. B. „Reiterstaffel Harburg – Hilfe im Galopp!“ auf „johanniter.de“ Aufzurufen unter https://www.johanniter.de/juh/lv-nord/so-koennen-sie-bei-uns-im-norden-mitmachen/tierische-helden-im-norden/reiterstaffel-harburg/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[2] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bundesgerichtshof.de“. Aufzurufen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt aufgerufen am 12.09.2023.
[3] Siehe z. B. „Koppelunfall. Wer zahlt?“ auf „kanzlei-schrade.de“ vom 31.05.2017. Aufzurufen unter https://kanzlei-schrade.de/koppelunfall/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[4] „Keine Sippenhaftung bei Koppelunfall“ auf „milarc.de“ vom 13.09.2019. Aufzurufen unter https://milarc.de/keine-sippenhaftung-bei-koppelunfall/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[5] Schneidewind, Birgit „Wenn aus Pferdeträumen ein Albtraum wird – Giftköder werden vermehrt ausgelegt …“ auf „kraichgau-lokal.de“ vom 16.04.2021. Aufzurufen unter https://kraichgau-lokal.de/wenn-aus-pferdetraeumen-ein-albtraum-wird-giftkoeder-werden-vermehrt-ausgelegt/, zuletzt aufgerufen am 15.09.2023.
[6] Müller-Klein, Iris „Pferde und Reiter im Straßenverkehr“ auf „pferderecht-wissen.de“, zuletzt aktualisiert am 18.11.2019 um 15:09 Uhr. Aufzurufen unter https://pferderecht-wissen.de/pferderecht/pferde-und-reiter-im-strassenverkehr/, zuletzt aufgerufen am 20.09.2023.
[7] DAHAG Rechtsservices AG „Pferderecht: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick“ auf „dahag.de“ vom 28.10.2019. Aufzurufen unter https://www.dahag.de/c/ratgeber/pferderecht-die-wichtigsten-fakten-auf-einen-blick, zuletzt aufgerufen am 20.09.2023.