Staats­an­walt­schaft emp­fiehlt Ein­stel­lung des Ver­fah­rens in Hildesheim

Das Wet­ter am 14.03.2023 war in Hil­des­heim / Nie­der­sach­sen anfangs freund­lich, zwi­schen­durch durch­wach­sen mit Regen­güs­sen. Ähn­lich gestal­te­te sich die Fort­set­zung der Gerichts­ver­hand­lung gegen Frau Hei­ke L. wegen des Vorwur­fes der fahr­läs­si­gen Tötung eines Men­schen sowie gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung von zwei wei­te­ren Per­so­nen in recht­lich damit zusam­men­hän­gen Fäl­len.

Zum letz­ten Ter­min fin­den Sie den Bericht hier.

© 2023 – Cri­ti­cal News – Kleb­ri­ge Nähe zwi­schen Rich­tern und Staatsanwaltschaft?

Anders als beim Pro­zess­ter­min in der ver­gan­ge­nen Woche kamen Pres­se­ver­tre­ter dies­mal ohne vor­he­ri­ge Taschen­kon­trol­le und Lei­bes­vi­si­ta­ti­on in den Gerichts­saal. Es reich­te die Vor­la­ge des Presseausweises.

Kurz vor Beginn der Ver­hand­lung, um 08:58 Uhr, im Saal 149 des Land­ge­richts Hil­des­heim waren im Zuschau­er­raum gera­de ein­mal 16 Per­so­nen zuge­gen. Neben Cri­ti­cal-News war ein wei­te­rer Pres­se­ver­tre­ter im Raum. Bald füll­ten sich die Rei­hen der Pro­zess­be­ob­ach­ter auf 23 Per­so­nen, wäh­rend ein Jus­tiz­be­am­ter dar­auf acht­gab, dass z. B. kei­ne uner­laub­ten Fotos gemacht wur­den.  Eini­ge Zuschau­er des letz­ten Ter­mins waren dies­mal auf­grund von Ent­täu­schung über die Pro­zess­füh­rung ferngeblieben.

Anwalt zeigt sich zuversichtlich

Auch in die­sem Raum befand sich eine Ple­xi­glas­schei­be vor zwi­schen der Ange­klag­ten und der Pro­to­kol­lan­tin. Es wur­de erneut mas­ken­los verhandelt.

Rechts­an­walt Velit Tümen­ci wies bereits vor Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens dar­auf hin, dass eine Nach­weis­bar­keit der Infek­ti­ons­ket­ten sowohl straf­recht­lich als auch wis­sen­schaft­lich nicht mög­lich sei.

Posi­ti­ver PCR-Test in Nort­heim weist Par­al­le­len zu Sequen­zie­rungs­er­geb­nis­sen in Hil­des­heim auf

Gleich zu Anfang stell­te sich her­aus, dass das Gericht Zeu­gen und Sach­ver­stän­di­ge erst für 10:00 Uhr gela­den hat­te, so dass der Pro­zess­be­ginn etwas impro­vi­siert wer­den muss­te. Zunächst ver­wies der vor­sit­zen­de Rich­ter auf den Ver­weis eines Sach­ver­stän­di­gen des Gesund­heits­am­tes Nort­heim (sie­he unten). Dann wur­de die Toch­ter der Ange­klag­ten, Frau Daria H., als ursprüng­lich wohl nicht vor­ge­se­he­ne Zeu­gin angehört.

Täg­li­che Gewalt gegen die Angeklagte

Noch vor 10:00 Uhr berich­te­te die 23jährige Toch­ter über die Situa­ti­on im Eltern­haus. Jede Nacht habe sie nur dar­auf gewar­tet, ein­grei­fen zu müs­sen, wenn der Vater, Herr Pey­man H., wie­der ein­mal hand­greif­lich gegen­über der Mut­ter gewor­den sei. Ein­mal berich­te­te sie von dem wei­nen­den, damals 12jährigen Bru­der Armin R., der sich von einer Dach­kam­mer aus bei ihr gemel­det habe und bat, zu kom­men, weil er sich auf­grund zu die­sem Zeit­punkt aktu­el­ler Gewalt­tä­tig­kei­ten um sei­ne Mut­ter sorg­te. Die Toch­ter berich­te­te auch von ihren Gän­gen zum Jugend­amt, wo der Vater anschlie­ßend die Mut­ter dazu gezwun­gen habe, die ihr ange­ta­ne Gewalt zu ver­leug­nen.  Fer­ner erzähl­te sie über die für Mut­ter und Toch­ter uner­träg­li­che Situa­ti­on im Hau­se und dass die Mut­ter nur das Geld aus einem zusätz­li­chen Putz­job für ihren Sohn und eini­ge klei­ne­re Anschaf­fun­gen behal­ten durf­te. Den bei­den Frau­en sei klar gewe­sen, dass eine Tren­nung von dem gewalt­tä­ti­gen Lebens­ge­fähr­ten für die Mut­ter nur mög­lich gewe­sen wäre, wenn es bei­den gelän­ge, anonym unterzutauchen. 

Ver­bin­dun­gen zum orga­ni­sier­ten Verbrechen?

Der Vater sei nach Anga­be der Toch­ter wohl Schlos­ser im „Bau­hof“ gewe­sen und habe als sol­cher für die Stadt gear­bei­tet. Wenn es um eine mög­li­che Tren­nung von ihm kam, droh­te er, so die Toch­ter, mit Alba­nern, die er holen wür­de, offen­bar, um die Mut­ter im Fall einer Tren­nung zu töten, und dass die­se den Sohn in so einem Fall in den Iran brin­gen wür­den. Obwohl der Toch­ter kei­ne kon­kre­ten Kon­tak­te des Vaters zum orga­ni­sier­ten Ver­bre­chen bekannt waren, hät­ten weder Mut­ter noch Toch­ter dar­an gezwei­felt, dass sol­che Dro­hun­gen auch wahr gemacht wor­den wären. Vor Jah­ren sei die Mut­ter schon ein­mal in einem Frau­en­haus gewe­sen und hät­te sich wegen fort­ge­setz­ter Gewalt­tä­tig­kei­ten des Vaters einen Rechts­an­walt genommen.

Immer wie­der hät­te der Vater es ver­sucht, den täg­li­chen Streit mei­ner sei­ner nicht­ehe­li­chen Part­ne­rin vor den Kin­dern geheim zu hal­ten, was aller­dings nicht gelun­gen sei. Obwohl Herr H. in den letz­ten Jah­ren vor sei­nem Able­ben immer ruhi­ger gewor­den sei, hät­te die Mut­ter nie eine Chan­ce gehabt, die Poli­zei im Hil­fe zu rufen.

Impf­ter­mi­ne lösen offen­bar wei­te­re Hand­lun­gen aus

Schließ­lich inter­es­sier­te sich das Gericht dafür, wie die Fami­lie den Beginn der so genann­ten „Coro­na-Pan­de­mie“ erlebt hät­te. Zunächst, so die Toch­ter, hät­te sie eine Zeit­lang zur Oma fah­ren müs­sen. Als dann die ers­ten „Imp­fun­gen“ erst ange­kün­digt und dann durch­ge­führt wor­den sei­en, habe sich der Vater als sehr impf­skep­tisch, aber auch ängst­lich gezeigt. Erst woll­te er sehen, wie ande­re Men­schen auf den Wirk­stoff reagie­ren wür­den. Auch Frau L. als Ange­klag­te und ihre Toch­ter hät­ten Angst vor einer dro­hen­den Impf­pflicht gehabt. Dabei ging es auch um den Job von Frau L., der für sie sehr wich­tig gewe­sen sei. Als der Impf­druck immer stär­ker wur­de, hät­ten sich Mut­ter und Toch­ter einen  Impf­ter­min geholt und schließ­lich auch dem Lebens­ge­fähr­ten bzw. Vater davon berich­tet. Er sei über die­se Infor­ma­ti­on zu die­sem Ansin­nen „aus­ge­ras­tet“ und ver­damm­te die „Imp­fung“ als „Gift“. Obwohl laut Toch­ter der Vater vor allem das Han­deln der Mut­ter maß­geb­lich bestimm­te, hät­te auch sie anschlie­ßend gro­ße Angst vor den Fol­gen der „Imp­fung“ ent­wi­ckelt. Daher sei der Impf­ter­min nicht wahr­ge­nom­men worden.

Eines Tages sei der Vater zur Toch­ter gekom­men. Sie soll­te ver­spre­chen, dass sie „dicht­hal­ten“ wer­de, da sie sonst „alles kaputt machen“ wür­de. Wor­um es ging, wur­de erst danach klar. Herr H. hat­te zwei Impf­aus­wei­se für sei­ne Frau und sei­ne Toch­ter orga­ni­siert. Die­se leg­te er auf den Tisch. Sie soll­te die­se für ihn und sich selbst aus­fül­len. „Irgend­ein Typ, der in einem Impf­zen­trum arbei­tet“, hät­te die­se orga­ni­siert. Sie sei­en „echt“. Die Mut­ter hät­te tage­lang immer wie­der geweint und wie­der­holt ihre Befürch­tun­gen geäu­ßert, dass das Gan­ze auf­flie­gen wür­de und sie dar­über ihren Job ver­lie­ren wür­de. Der Impf­aus­weis der Mut­ter sei ver­mut­lich von die­ser selbst aus­ge­füllt wor­den. Frau H. ver­wies auch dar­auf, dass ihr Vater auch Drit­ten gefälsch­te Impf­aus­wei­se ange­bo­ten habe.

Weder Mut­ter noch Toch­ter wären selbst jemals auf eine sol­che Idee gekom­men. Die spä­te­re Vor­la­ge des Impf­aus­wei­se­ses, nach ihrer Erin­ne­rung ein­mal in der Schu­le, dem Han­no­ver Kol­leg, und ein­mal in einer Bar, sei ihr stets sehr unan­ge­nehm gewe­sen. Es sei aber auch so gewe­sen, dass gera­de am Han­no­ver Kol­leg mas­si­ver Impf­druck aus­ge­übt wor­den sei. Schließ­lich habe der Vater dar­auf bestan­den, die Impf­aus­wei­se von Mut­ter und Toch­ter in einer Apo­the­ke digi­tal zer­ti­fi­zie­ren zu las­sen. Bei­de hat­ten Angst, dass dies auf­flie­gen wür­de, so dass die Toch­ter die­se Hand­lung lan­ge hin­aus­ge­zö­gert hat­te. Schließ­lich hät­te sie es dann doch gemacht, ohne dass es dabei Pro­ble­me gege­ben hät­te. Dann war das Zer­ti­fi­kat auf dem Handy.

Die ers­ten Coro­na­fäl­le in der Familie

Im Novem­ber 2021 habe es schließ­lich die ers­ten Coro­na­fäl­le in der Fami­lie gege­ben: zunächst der klei­ne Bru­der Armin, dann sei­en bald Toch­ter und Mut­ter gefolgt. Ob die Toch­ter Sym­pto­me gehabt habe, wie der Rich­ter frag­te, sei ihr nicht erin­ner­lich gewe­sen. Ihrem Gedächt­nis zufol­ge hät­te sie viel­leicht eine mit­tel­schwe­re Erkäl­tung gehabt, wäh­rend ihr Bru­der etwas Fie­ber gehabt habe. Auch bei der Mut­ter sei­en die Coro­nasym­pto­me nicht so stark gewesen.

Der Vater sei zu die­sem Zeit­punkt noch nicht krank gewesen.

Rich­ter zeigt sich als Gläu­bi­ger des Corona-Narrativs

Als die Mut­ter am 26.11.2021 davon aus­ging, dass ihr Sohn Coro­na gehabt hat­te, infor­mier­te sie bekann­ter­ma­ßen ihre Heim­lei­tung dar­über. Natür­lich war ihr bewusst, dass sie als angeb­lich dop­pelt Geimpf­te ohne eige­ne Sym­pto­me zur Arbeit hät­te gehen kön­nen. Hier hak­te der vor­sit­zen­de Rich­ter mit Sug­ges­tiv­fra­gen ein. Sei es nicht für die Mut­ter ein „gro­ßes Risi­ko“ gewe­sen als fak­tisch „Unge­impf­te“ zur Arbeit zu gehen. Sei dies nicht ein „mög­li­cher­wei­se ris­kan­ter Schritt“ gewe­sen, unter die­sen Umstän­den das Pfle­ge­heim zu betre­ten und die Gesund­heit bekann­ter­ma­ßen beson­ders vul­nerabler Grup­pen zu gefähr­den? Hier hät­te sicher ein Antrag auf Besorg­nis der Befan­gen­heit ange­bracht wer­den kön­nen[1]. Ob die­ser Aus­sicht auf Erfolg gehabt hät­te oder die fina­le Ent­schei­dung im Ver­fah­ren anders aus­ge­fal­len wäre, bleibt natür­lich dahingestellt.

Die Toch­ter gab inhalt­lich zu die­sem Punkt zu Pro­to­koll, dass die Mut­ter in jedem Fall, obwohl sie ein K1-Kon­takt gewe­sen sein, zur Arbeit hät­te gehen müs­sen, da der Vater es nie ris­kiert hät­te, dass etwas auffliege.

Trau­er und Freu­de lie­gen oft nahe beieinander

Wie bekannt, ver­starb Pey­man H., der Vater von Daria H., spä­ter im Kran­ken­haus an den Fol­gen sei­ner Krank­heit (oder mög­li­cher­wei­se einer fal­schen Behand­lung?). Hier­zu befrag­te das Gericht die Toch­ter, wie die Fami­lie dies erlebt habe. Die bis dahin recht gefasst wir­ken­de Toch­ter brach an die­ser Stel­le in Trä­nen aus. Sie habe ihren Vater geliebt, doch sei der Tod gleich­wohl für die Fami­lie eine „Befrei­ung aus der Situa­ti­on“ gewe­sen.

Gemein­sam sei der bekann­te Ent­schluss getrof­fen wor­den, sich nach dem Auf­flie­gen der gefälsch­ten Impf­aus­wei­se und dem Tod des Vaters bei der Poli­zei wegen des gefälsch­ten Impf­aus­wei­ses selbst anzuzeigen.

Anwalt ruft letz­ten Ter­min ins Gedächtnis

Bevor nun die ers­te Ver­hand­lungs­pau­se anstand und anschlie­ßend die ers­te der ursprüng­lich ange­kün­dig­ten Zeu­gen des 14.03.2023 befragt wur­de, gab Rechts­an­walt Velit Tumen­ci aus Hil­des­heim eine Erklä­rung nach § 257 StPO zum zwei­ten Sach­ver­stän­di­gen des vor­her­ge­hen­den Gerichts­ter­mins ab. Die­ser habe, so der Anwalt, im Kern aus­ge­sagt, dass sich eine ver­läss­li­che Infek­ti­ons­ket­te prak­tisch nicht mehr rekon­stru­ie­ren las­se. Zumal sei­en die Rück­stell­pro­ben von Frau L. nicht mehr vor­han­den.

© 2023 – Cri­ti­cal News – Rechts­an­walt Tumen­ci vor dem Jus­tiz­zen­trum Hildesheim

Als sach­ver­stän­di­ge Zeu­gin sag­te schließ­lich Frau Bär­bel K., eine Ärz­tin aus, die für das Gesund­heits­amt des Land­krei­ses Hil­des­heim tätig ist. Auch für das Gericht nicht unbe­merkt, blie­ben die zahl­rei­chen Akten, die sie vor sich auf dem Tisch aus­ge­brei­tet hat­te. Für auf­merk­sa­me Zuhö­rer auf­fäl­lig war auch der star­ke Gebrauch von Gen­der­spra­che. So sprach sie statt von „Mit­ar­bei­tern“ wie­der­holt von „Mit­ar­bei­ten­den“, statt von „Besu­chern“ von „Besu­chen­den“.

Ermög­lich­te Test­pan­de­mie die All­ge­mein­ver­fü­gung für den Land­kreis Hildesheim?

Nach den ein­lei­ten­den Fra­gen des vor­sit­zen­den Rich­ters ver­wies sie dar­auf, dass es in Hil­des­heim Ende 2021 prak­tisch nur Del­ta-Vari­an­ten des Coro­na-Virus gege­ben habe. Am 01.12.2021 habe es ein sehr dif­fu­ses Infek­ti­ons­ge­sche­hen in Hil­des­heim gege­ben, die zur Aus­ru­fung der Warn­stu­fe 2 geführt habe. Dies habe die damals gel­ten­de All­ge­mein­ver­fü­gung für den Land­kreis Hil­des­heim „ermög­licht“.

Der Rich­ter begehr­te nun zu wis­sen, ob man Virus­va­ri­an­ten sequen­zie­ren kön­ne und ob dies im kon­kre­ten Fall erfolgt sei. Nun folg­te eine kur­ze Begriffserläuterung. 

Zu unter­schei­den sei­en eine Typi­sie­rung (z. B. eine Del­ta- oder Omi­kron-Vari­an­te) und eine Sequen­zie­rung. Bei letz­te­rer schaue man sich das Genom eines Virus genau­er an. Tat­säch­lich sei aller­dings nur ein gerin­ger Anteil der erho­be­nen Tests nach dem Zufalls­prin­zip oder im Auf­trag pri­va­ter Labors sequen­ziert worden.

Vie­le Rück­stell­pro­ben nur kur­ze Zeit verfügbar

Auf­grund der Viel­zahl der Pro­ben, sei es unmög­lich gewe­sen, jeweils Rück­stell­pro­ben für vol­le 10 Tage vor­zu­hal­ten. Vie­le Pro­ben habe man daher nach nur 5 oder 7 Tagen ver­nich­tet. Heu­te, 2023, sei es oft gar nicht mehr mög­lich, über­haupt eine PCR-Pro­be abneh­men zu las­sen, wes­halb es bei den Sequen­zie­run­gen eine hohe Dun­kel­zif­fer gäbe.

Wäh­rend des betrach­te­ten Zeit­raums habe es wie­der­hol­te Ände­run­gen der für Nie­der­sach­sen gül­ti­gen Coro­na-Schutz­ver­ord­nung gege­ben. Maß­geb­lich für den Arbeits­platz von Frau L. sei zu die­ser Zeit § 127 gewe­sen, in dem etwa ein spe­zi­el­les Hygie­ne­kon­zept vor­ge­schrie­ben wor­den sei. Dabei habe man zwi­schen Geimpf­ten und Unge­impf­ten Unter­schie­den und anders als zu einem spä­te­ren Zeit­punkt auf die Vor­ga­ben des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts ver­wei­sen.  Eine Grund­im­mu­ni­sie­rung sei zum vor­ge­wor­fe­nen Zeit­punkt mit zwei „Imp­fun­gen“ voll­stän­dig gewe­sen, wobei Frau K. die Schutz­wir­kung der Coro­na-Injek­tio­nen her­vor­hob und beton­te, dass die zwei­te Sprit­ze die Schutz­wir­kung „ver­tie­fen“ wür­de. Für Besu­cher habe es damals beson­de­re Test­pflich­ten gege­ben: Erwach­se­ne hät­ten wahl­wei­se einen Schnell­test (max. 12 h alt) oder einen PCR-Test (max. 24 h alt) vor­le­gen müs­sen, für Kin­der und Jugend­li­che sei dies nicht erfor­der­lich gewe­sen. Hier sei davon aus­ge­gan­gen wor­den, dass sie sich in der Schu­le regel­mä­ßig tes­ten wür­den. Dass vie­le Schü­ler und Eltern nur anga­ben, sich getes­tet zu haben oder sogar Eltern die Abstri­che für ihre Kin­der vor­nah­men, um die­se zu schüt­zen, schien bei der Zeu­gin oder auch dem Gericht noch nicht zur Kennt­nis gekom­men sein. Aus vie­len Gesprä­chen mit Eltern betrof­fe­ner Kin­der ist der Redak­ti­on die­ser Umstand bekannt.

Sach­ver­stän­di­ge Zeu­gin schwur­belt über asym­pto­ma­ti­sche Ansteckung

Die Ärz­tin führ­te als Zeu­gin wei­ter aus, dass es bei sehr star­ker Virus­last mög­lich sei, anste­ckend zu sein, ohne dass man Sym­pto­me zei­ge. Dass die angeb­lich asym­pto­ma­ti­sche Erkran­kung nur ein „Mär­chen“ ist, dass sich hart­nä­ckig bis heu­te hält, schien sie nicht mit­be­kom­men zu haben[2], [3].

Kor­rekt führ­te sie aus, dass die Qua­li­tät ein­zel­ner Tests sehr unter­schied­lich sei, die­se nicht gleich emp­find­lich (sen­si­tiv) sei­en und die Test­an­wen­dung auch nicht immer kor­rekt erfol­ge. Dis ber­ge das Risi­ko, dass die Ergeb­nis­se nicht immer kor­rekt seien.

Dann ver­wies sie auf § 4 der Abson­de­rungs­ver­ord­nung vom 22.09.2021 und die sich dar­aus erge­ben­den Abson­de­rungs­pflich­ten für Per­so­nen mit posi­ti­vem PCR-Test, dies in Abhän­gig­keit von vor­han­de­nen bzw. nicht vor­han­de­nen Sym­pto­men. Auch auf die Unter­schie­de der Abson­de­rungs­pflich­ten für Kin­der und Jugend­li­che im Ver­gleich zu Erwach­se­nen wur­de eingegangen.

Wis­sen­schaft? Infek­tiö­se Geimpf­te muss­ten sich nicht absondern

So habe es bei Schü­lern beson­de­re schu­li­sche Rege­lun­gen für die Abson­de­rung gege­ben: 10 Tage ohne Test, 7 Tage mit Anti­gen­schnell­test bzw. 5 Tage mit nega­ti­ven PCR-Test. Aus­nah­men habe es für Schü­ler gege­ben, die geimpft oder gene­sen waren. Für die­se sei kei­ne Abson­de­rung vor­ge­schrie­ben gewe­sen. Dass aber gera­de auch Geimpf­te infek­ti­ös sein kön­nen und Drit­te anste­cken kön­nen, war bei­spiels­wei­se dem regie­rungs­na­hen Deutsch­land­funk bereits Mit­te 2021 bekannt, wur­de vom Gericht aber nicht thematisiert:

„Gegen SARS-CoV‑2 geimpf­te Men­schen kön­nen ande­re wei­ter­hin mit dem Virus infi­zie­ren. In der Pra­xis geschieht das aktu­ell vor allem im Zusam­men­hang mit der Del­ta-Vari­an­te.“[4]

Hier stellt sich die Fra­ge, wes­halb die Staats­an­walt­schaft die­sen Umstand nicht als Ent­las­tungs­mo­ment im Pro­zess berück­sich­tigt hat.

Abson­de­rung sei vor­ge­schrie­ben gewesen

Frau K. kam daher zu der Bewer­tung, dass sich Frau L. als nicht dop­pelt Geimpf­te ohne Sym­pto­me wegen ihres Soh­nes als K1-Kon­takt hät­te abson­dern müssen.

Nun ging es um die CT- oder cycle-thres­hold-Wer­te der maß­geb­li­chen Tests. Aus die­sen las­se sich indi­rekt die jewei­li­ge Virus­last ablei­ten, aller­dings sei die Pro­be von Frau L. nicht mehr vor­han­den gewe­sen. Am 26.11.2021 habe jedoch bei­spiels­wei­se die Pro­be des Soh­nes von Frau L. einen CT-Wert von 30 gehabt, was eher auf das Ende der ent­spre­chen­den Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus hin­ge­deu­tet hätte.

Wei­ter berich­te­te die Zeu­gin über Vor­fäl­le in Apo­the­ken, wo Impf­aus­wei­se mit den Stem­peln von nicht exis­ten­ten Apo­the­ken digi­ta­li­siert wor­den sei­en. Aus die­sem Grund sei es vor­ge­schrie­ben wor­den, das min­des­tens zwei Mit­ar­bei­ter bei der Aus­stel­lung von Impf­zer­ti­fi­ka­ten betraut wer­den müssten.

Vie­le offe­ne Fragen

Die Staats­an­walt­schaft begehr­te an die­ser Stel­le zu wis­sen, wel­che Ver­brei­tung der AY43-Typ damals in Hil­des­heim gehabt habe. Die­se gehö­re zur Del­ta-Vari­an­te. Kon­kre­te Anga­ben zur dama­li­gen Ver­brei­tung kön­ne die Zeu­gin aber nicht geben.

Nun frag­te Rechts­an­walt Tumen­ci nach der Impf­quo­te im frag­li­chen Pfle­ge­heim sowie nach der in Hil­des­heim als Stadt. Der Ärz­tin zufol­ge sei die Anga­be des Impf­sta­tus gegen­über dem Pfle­ge­heim damals eine frei­wil­li­ge Anga­be gewe­sen. Sie kön­ne daher weder hier­zu noch zur Impf­quo­te in Hil­des­heim eine Anga­be machen.

Gefragt wur­de wei­ter, wie oft sol­che Unge­reimt­hei­ten bei Apo­the­ken-Zer­ti­fi­ka­ten auf­ge­fal­len sei­en. Dies sei ihr, so Frau K., in etwa zwölf Fäl­len aus dem gesam­ten Bun­des­ge­biet bekannt gewor­den gewor­den. So sei etwa ein mobi­les Impf­zen­trum in Hil­des­heim ange­ge­ben wor­den. In ande­ren Fäl­len gab es Auf­kle­ber von Impf­char­gen, die zum Zeit­punkt der angeb­li­chen „Imp­fung“ noch gar im Umlauf waren.

Neue Erkennt­nis­se

Ohne Pau­se wur­de nun als nächs­ter Zeu­ge Herr Frank H. auf­ge­ru­fen. Die­ser sei Fall­ermitt­ler im Gesund­heits­amt Hil­des­heim. Sein ers­ter Kon­takt mit dem Fall sei die dama­li­ge Mel­dung wegen eines mut­maß­li­chen Falls von Impf­pass­fäl­schung gewesen.

Auf­grund des Coro­na-Aus­bruchs im Heim sei­en sämt­li­che Bewoh­ner und Mit­ar­bei­ter mit­tels PCR auf eine mög­li­che Coro­na-Infek­ti­on getes­tet wor­den. Wie bereits beim letz­ten Gerichts­ter­min, kam nicht zur Spra­che, dass ein posi­ti­ver PCR-Test kei­nen Nach­weis über das Vor­lie­gen einer Coro­na-Infek­ti­on oder Infek­tio­si­tät bie­ten kann (sie­he hier­zu z. B. Beru­fungs­ge­richt Lis­sa­bon, Tri­bu­nal da Rela­ção de Lis­boa, Az. Proc. Nº 1783⁄20. 7T8PDL.L1[5], Ver­wal­tungs­ge­richt Wien, Ent­schei­dung vom 24.03.2021, Geschäfts­zahl: VGW-103/048/3227/2021 – 2[6], Amts­ge­richt Wei­mar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148⁄21[7]; OVG Nord­rhein-West­fa­len, Urteil vom 25.11.2020, Az. 13 B 1780 / 20​.NE[8]. Ähn­lich sie­he auch Säch­si­sches Ober­ver­wal­tungs­ge­richt, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 3 B 351/20[9]).

Als Ergeb­nis der Tes­tung wur­de ein Aus­bruchs­ge­sche­hen von ins­ge­samt 18 Mit­ar­bei­tern und Bewoh­nern fest­ge­hal­ten. Dabei sei zunächst kein Zusam­men­hang zwi­schen Frau L und dem Coro­na-Aus­bruch im Heim erkenn­bar gewe­sen. Die sei­nes Erach­tens gro­ße zeit­li­che Lücke zwi­schen dem Aus­bruch von Coro­na bei Frau L. und der Erkran­kung bei den ande­ren Bewoh­nern habe damals für ihn gegen einen ent­spre­chen­den kau­sa­len Zusam­men­hang gespro­chen. Viel­mehr gerie­ten nun eine bis­lang unbe­nann­te Frau Kö. und ein Herr T. als mög­li­che Infek­ti­ons­trä­ger in den Fokus der Ver­hand­lung. Bei bei­den sei am 08.12.2021 ein posi­ti­ver PCR-Test genom­men wor­den. Dabei wur­den für Herrn T. ins­ge­samt 22 CT-Zyklen benannt. 

Sehr wahr­schein­lich erschei­ne ihm eine Infek­ti­ons­ket­te vom Sohn von Frau L. über Frau L., Herrn T. und schließ­lich eine der Verstorbenen.

Kei­ne Rück­stel­lung bei sehr hohen CT-Werten

Auch Herr H. äußer­te sich dahin­ge­hend, dass es nicht genug Kapa­zi­tä­ten für alle vor­ge­se­he­nen Rück­stell­pro­ben gege­ben hät­te. Meist habe man bei einem CT-Wert >30 auf eine Rück­stel­lung verzichtet.

Für exter­ne Besu­cher sei damals eine Besu­cher­do­ku­men­ta­ti­on vor­ge­schrie­ben gewe­sen. Die­se sei wohl auch geführt wor­den, sei aber zum Beginn der Ermitt­lun­gen wohl schon ver­nich­tet gewe­sen. Eine Fra­ge des Gerichts an Herrn H. zur Zahl der Besu­cher im Pfle­ge­heim konn­te die­ser nicht beant­wor­ten. Auch sei eine Über­prü­fung der Besu­cher­do­ku­men­ta­ti­on auf mög­li­che posi­ti­ve Fäl­le nicht erfolgt.

Es habe jedoch im Rah­men der oben beschrie­be­nen PCR-Tes­tung posi­ti­ve Ergeb­nis­se unter ande­rem in Wohn­be­reich 2, aber auch in ande­ren Berei­chen gege­ben. Ein posi­ti­ver Test sei auch bei der Neu­auf­nah­me eines Bewoh­ners am 05.12.2021 vor­ge­nom­men worden.

Ein mög­li­cher wei­te­rer Überträger?

Nun gab es von Gericht und Anwalt Fra­gen zu der bis­lang unbe­kann­ten Per­son Frau Kö. Die­se sei im Pfle­ge­heim als Rei­ni­gungs­kraft tätig gewe­sen. Dass sie bei der poli­zei­li­chen Ver­neh­mung nicht auch gleich benannt wor­den sei, müs­se wohl dar­auf zurück­zu­füh­ren sein, dass die­ser Fall erst spä­ter auf­ge­fal­len sei. Trotz feh­len­der Kennt­nis bei der Poli­zei, sei Frau Kö. in der Ermitt­lungs­ak­te des Gerich­tes sehr wohl ver­merkt gewe­sen. Bei ihr sei am 08.12.2021 ein posi­ti­ver Test genom­men worden.

Da kein Kon­takt zwi­schen Frau L und Frau Kö. bekannt gewe­sen sei, habe man sie zunächst nicht „auf dem Schirm“ gehabt. Schließ­lich habe man auch die Pro­be von Frau Kö. sequenziert.

Kran­ke erscheint zur Verhandlung

Die aktu­ell arbeits­un­fä­hig geschrie­be­ne Amts­ärz­tin Frau Regi­na P. vom Gesund­heits­amt Nort­heim, die aus die­sem Grun­de zu Anfang der Ver­hand­lung als ver­hin­dert benannt wur­de, war über­ra­schend zum Gerichts­ter­min erschienen.

Beim Gesund­heits­amt Nort­heim sei eine Sequen­zie­rung auf­ge­fal­len, die gege­be­nen­falls Quer­ver­bin­dun­gen zu dem Fall in Hil­des­heim  habe. Am Nach­mit­tag des 13.03.2023 sei die­se Per­son, ein 2006 gebo­re­ner Schü­ler, von der Poli­zei befragt wor­den. Bei der Sequen­zie­rung eines Schul­aus­bruchs mit bei ihm posi­ti­ven PCR-Test sei der glei­che Sub­typ AY43 der Del­ta-Vari­an­te per PCR-Test fest­ge­stellt wor­den. Im Rah­men des Ver­hörs, an dem der Schü­ler zusam­men mit sei­ner Mut­ter teil­ge­nom­men hat­te, kam her­aus, dass alle Per­so­nen im Haus­halt des Colin K. geimpft gewe­sen sei­en und es kei­ne bekann­ten Quer­ver­bin­dun­gen zum Infek­ti­ons­ge­sche­hen in Hil­des­heim gege­ben habe.

Sequen­zie­rung im Fokus des Verfahrens

Maß­geb­li­chen Ein­fluss auf den wei­te­ren Ver­lauf des Straf­pro­zes­ses hat­ten die nun fol­gen­den Aus­sa­gen der Sach­ver­stän­di­gen Herr Dr. Richard Egel­kamp und Herr Prof. Dr. Alex­an­der Dil­they.

Zunächst ein­mal wur­de Dr. Egel­kamp als Labor­lei­ter für Sequen­zie­rung aus Göt­tin­gen befragt. Im Fall L. habe es drei Pro­ben gege­ben, die sich im Rah­men der Fein­ty­pi­sie­rung als AY43 erwie­sen. Im nächs­ten Schritt wur­de ein Aus­bruch­stamm­baum aller ver­füg­ba­ren AY43-Pro­ben ange­fer­tigt. Dabei fiel auf, dass die neu­en Pro­ben aus dem Pfle­ge­heim einen neu­en Zweig bil­de­ten, was auf eine gene­ti­sche Ver­wandt­schaft der Pro­be hinweise.

Der damals ver­füg­ba­re Daten­satz sei mit ins­ge­samt 46 Pro­ben für die Erstel­lung die­ses Stamm­baums sehr klein gewe­sen und beinhal­te­te Pro­ben aus ver­schie­de­nen Ein­zugs­be­rei­chen mit einer Über­ge­wich­tung der Regi­on Han­no­ver. Die AY43-Linie sei damals recht neu gewe­sen, den­noch habe man für den Stamm­baum alle ver­füg­ba­ren Iso­la­te unab­hän­gig von Ort und Datum verwandt.

Äußerst limi­tier­te Datenbasis

Anga­ben zum sonst übli­chen Infek­ti­ons­ge­sche­hen in Hil­des­heim konn­te Herr Dr. Egel­kamp nicht geben. Er ver­wies wie­der­holt auf den äußerst limi­tier­ten Daten­satz. Die vier unter­such­ten Per­so­nen deu­te­ten nach sei­nem Zeug­nis auf eine zusam­men­hän­gen­de Infek­ti­ons­ket­te hin. Aller­dings sei ohne wei­ter­ge­hen­de epi­de­mio­lo­gi­sche Daten jede Inklu­si­on der Daten mit einer Unsi­cher­heit behaf­tet.

Die Iso­la­te der ver­stor­be­nen Frau A. und der Ver­stor­be­nen Frau R. (sie­he letz­ter Bericht) wichen erkenn­bar von den Pro­ben von Pey­man H. und der ver­stor­be­nen Frau S. (sie­he letz­ter Bericht) ab. Dies könn­te mög­li­cher­wei­se mit einer Muta­ti­on des Virus erklärt werden.

Denk­bar sei eine Infek­ti­on bei den Ver­stor­be­nen, Frau A. und Frau R., mit­tel­bar durch Herrn H. (dem Lebens­ge­fähr­ten von Frau L.) oder der ver­stor­be­nen Frau P. Es sei auch denk­bar, dass sich Frau A. und Frau R. nach der Anste­ckung durch Herrn H. oder Frau P. gegen­sei­tig ange­steckt hätten.

Aus­bruch­stamm­baum rei­ne Wahrscheinlichkeitsrechnung

Dr. Egel­kamp beton­te an die­ser Stel­le, dass so ein Aus­bruchs­stamm­baum eine rei­ne Wahr­schein­lich­keits­rech­nung sei. So ein Baum wer­de daher in vie­len unter­schied­li­chen Kom­bi­na­tio­nen immer wie­der neu berech­net, um zu über­prü­fen, ob dabei stets auch die glei­chen Ergeb­nis­se raus­kom­men wür­den. Für eine mög­lichst hohe Plau­si­bi­li­tät habe man hier 1.000 Wie­der­ho­lun­gen der Berech­nung durch­ge­führt. Dabei hät­ten rund 65 % der Berech­nun­gen die erkenn­ba­re Abwei­chung der Pro­ben von Frau A. und Frau R. bestätigt.

Es sei nicht getes­tet wor­den, ob alle vier Pro­ben mit­ein­an­der zusam­men­hän­gen wür­den. Um ein Gefühl für die Zah­len zu geben, führ­te er aus, dass in der Regi­on Hil­des­heim wöchent­lich etwa 10 bis 20 Pro­ben sequen­ziert wür­den, etwa 9.000 Pro­ben in Nie­der­sach­sen und rund 330.000 pro Woche in ganz Deutsch­land. Dabei sei der Typ AY43 der Del­ta-Vari­an­te in etwa 20 % aller Fäl­le fest­ge­stellt wor­den. Damit sei die­ser Typ eine domi­nie­ren­de Vari­an­te gewe­sen. Dr. Egel­kamp bekräf­tig­te, dass nur eine Sequen­zie­rung des gesam­ten Genoms eine Aus­sa­ge­kraft haben wür­de.

Dr. Egel­kamp zufol­ge sei­en in der Zeit vom 22.11.2021 bis zum 26.12.2021 ins­ge­samt etwa 1.400 Pro­ben in Nie­der­sach­sen sequen­ziert wor­den. In den inter­na­tio­na­len Daten­ban­ken sei­en seit Beginn der mut­maß­li­chen „Pan­de­mie“ etwa 15,5 Mil­lio­nen Pro­ben sequen­ziert worden.

Tumen­ci fragt nach

Der Ver­tei­di­ger, Rechts­an­walt Tumene­ci, begehr­te nun zu Wis­sen, ob es Umwelt­ein­flüs­se auf die Ergeb­nis­se einer Sequen­zie­rung geben kön­ne. Mög­li­cher sei, so Dr. Egel­kamp ein lang­sa­mer Abbau des Erb­gu­tes bei hohen Temperaturen.

Am Ende sei­nes Vor­tra­ges wur­de noch ein­mal als wesent­li­cher Punkt fest­ge­hal­ten, dass eine Sequen­zie­rung leicht zu einer Exklu­si­on von Pro­ben füh­ren kön­ne, eine Inklu­si­on jedoch ohne zusätz­li­che Meta­da­ten schwie­rig sei.

Auf­schluss­rei­che Pause

Wäh­rend einer kur­zen Ver­hand­lungs­pau­se berich­te­te Rechts­an­walt Tumen­ci davon, dass beim ers­ten Ver­hand­lungs­ter­min vor­ge­tra­gen wor­den sei, dass Mit­ar­bei­tern des Pfle­ge­heims Prä­mi­en dafür in Aus­sicht gestellt wor­den sei­en, sich „imp­fen“ zu las­sen. Ande­re Pro­zess­be­ob­ach­ter konn­te über eine Beloh­nung mit Scho­ko­la­de durch die Fir­ma Rausch berich­ten. Hier sei­en Per­so­nen, die eigent­lich nur Scho­ko­la­de kau­fen woll­ten, bedrängt, sich „imp­fen“ zu lasen.

Ein Pro­zess­be­ob­ach­ter monierte,

„dass kom­plett aus­ge­klam­mert wird, die The­ma­tik an sich, inwie­weit die­se Maß­nah­men über­haupt sinn­voll sind; es spielt alles gar kei­ne Rol­le. Es geht halt nur dar­um, was die Beschul­dig­te getan hat. Es gibt eigent­lich nur die Ver­mei­dungs­stra­te­gie, dass halt der Ver­stor­be­ne schuld an die­ser gan­zen Mise­re ist, aber Sachen an sich, wer­den gar nicht groß­ar­tig in den Raum gebracht, wobei am letz­ten Ver­hand­lungs­tag ja Prof. Scholz ganz klar dar­ge­legt hat, dass eine Infek­ti­ons­ket­te so gar nicht nur nicht nach­weis­bar, son­dern auch unwahr­schein­lich ist, und aus die­sem Grun­de müss­ten eigent­lich bis auf die Fäl­schung des Pas­ses die ande­ren Ankla­ge­punk­te leicht entkräftet“

sein.

Stim­men aus dem Volk

Eine zwei­te Per­son gab zu beden­ken, dass man 2021 noch nicht gewusst habe, „wie gefähr­lich die­se Impf­stof­fe“ sei­en.

Inzwi­schen gibt es ja so vie­le Impf­schä­den und so. Im Prin­zip hat ja die Toch­ter, die die Aus­sa­ge gemacht hat, die hat­ten ja Angst vor die­ser Imp­fung, und im Prin­zip ist die Angst jetzt ja berech­tigt nach dem heu­ti­gen Stand­punkt.  Nach dem heu­ti­gen Stand­punkt wür­de ich mich per­sön­lich nicht mehr imp­fen las­sen.

Eine Beob­ach­te­rin wand­te an die­ser Stel­le ein, dass Herr Lauterbach 

das ja jetzt zuge­ge­ben hat; das darf man nicht ver­ges­sen“.

Der letz­ten Gerichts­ver­fol­gung zufol­ge sei

ein Groß­teil der Per­so­nen im Senio­ren­heim noch nicht geimpft

gewe­sen.

Geimpf­te kön­nen ja inzwi­schen auch die Krank­heit über­tra­gen. Das lässt sich nicht nach­voll­zie­hen, ob wirk­lich sie die Anste­ckung wei­ter­ge­tra­gen hat. Das kön­nen auch ande­re gewe­sen sein. Dann ist ja auch her­aus­ge­kom­men, dass in einer Woche 150 Besu­cher da waren. Besu­cher waren zwar zum gro­ßen Teil geimpft oder getes­tet; aber trotz­dem, die Tests sind auch nicht sicher; kann auch sein, dass ein Ande­rer das rein­ge­tra­gen hat. Nach­voll­zie­hen lässt sich die gan­ze Sache nicht.“

Eine wei­te­re Per­son gab fol­gen­des State­ment ab:

„Wir wis­sen alle, dass nach dem jet­zi­gen Kennt­nis­stand das alles so eigent­lich nicht rich­tig war. Die Imp­fung hat den Nut­zen, der ver­spro­chen wur­de, nicht erfüllt, aber die Jus­tiz geht halt nicht nach dem Kennt­nis­stand, den wir jetzt haben, son­dern sie sagt ganz ein­fach: zu dem Zeit­punkt der Tat halt eine Imp­fung not­wen­dig, um dort arbei­ten zu kön­nen; zu dem Zeit­punkt war die ein­hel­li­ge Mei­nung: die Imp­fung schützt, und damit hät­te die Ange­klag­te halt sich ent­spre­chend ver­hal­ten müs­sen. Das wird abge­straft. Die Jus­tiz inter­es­siert nicht, was wir im Nach­gang wis­sen, was man jetzt eigent­lich aner­ken­nen müss­te. Es wird halt abge­straft, was zu dem Zeit­punkt halt Ver­ord­nung, Gesetz war, damit die Ord­nung auf­recht­erhal­ten wird. Dem Gesetz muss Genü­ge getan wer­den. Es inter­es­siert nicht, was wir jetzt wissen.“

Letz­ter Sachverständigenvortrag

Der nächs­te Sach­ver­stän­di­ge war der bekann­te Mikro­bio­lo­ge Prof. Dr. Alex­an­der Dil­they[15], der eigens zu die­sem Ter­min aus Düs­sel­dorf ange­reist war. Er stell­te sich als Sach­ver­stän­di­ger für Genom­be­rech­nung dar. Durch ihn woll­te das Gericht einen mög­li­chen Nach­weis erbrin­gen, das eine durch­ge­hen­de Genom­ket­te vor­han­den sei.

Er berich­te­te dar­über, dass er alle 47 Geno­me von Herrn Dr. Egel­kamp erneut auf die tech­ni­sche Qua­li­tät der Sequen­zen berech­net hat­te.  Er gab an, dass das zeit­li­che Matching gepasst habe, es jedoch kei­ne wei­te­ren Ver­gleichs­pro­ben aus Hil­des­heim gege­ben habe.

Im Rah­men der Sequen­zie­rung berech­ne er die gene­ti­schen Abstän­de zwi­schen den etwa 30.000 Basen­paa­ren. Dabei sei es so, dass Per­so­nen mit einer direk­ten Anste­ckung meist einen so genann­ten „Abstand 0“ hät­ten. Manch­mal wür­den Feh­ler bei der Muta­ti­on des Virus zu Abwei­chun­gen füh­ren. Dies kön­ne bei Viren zu selek­ti­ven Vor- oder Nach­tei­len führen.

Sto­chas­ti­sche Daten nüt­zen zur Exklu­si­on, nicht zur Inklusion

Wei­ter erläu­ter­te er, dass zwei vira­le Geno­me mit „Abstand 0“ kei­nen rekon­stru­ier­ba­ren epi­de­mio­lo­gi­schen Zusam­men­hang bele­gen. Da es sich um einen sto­chas­ti­schen Pro­zess han­delt, sei die­ser eher für den Wider­leg einer Infek­ti­ons­ket­te, nicht jedoch zu deren Nach­weis geeignet.

Im Rah­men der Über­prü­fung der sequen­zier­ten Pro­ben habe man für die ver­stor­be­ne Pfle­ge­heim­be­woh­ne­rin Frau S. als auch für den ver­stor­be­nen Lebens­ge­fähr­ten von Frau L. jeweils einen „Abstand 0“ ermit­telt. Mög­lich sei daher ein Infek­ti­ons­zu­sam­men­hang mit einer Per­son dazwi­schen. Man kön­ne einen sol­chen Zusam­men­hang aber nur ver­mu­ten, er sei jedoch nicht evi­dent aus den Daten ableitbar.

Die bei­den ande­ren Ver­stor­be­nen, Frau S. und Frau R. hät­ten einen „Abstand 2“ gehabt, dies sowohl zuein­an­der als auch zu den ande­ren Ver­stor­be­nen. Es sei daher unwahr­schein­lich, dass sie sich gegen­sei­tig ange­steckt hät­ten oder sich durch die­sel­be Per­son im Heim ange­steckt hät­ten. Bei­de hät­ten eine Muta­ti­on auf­ge­wie­sen, die bei den ande­ren bei­den nicht fest­ge­stellt wor­den sei.

Alle wei­te­ren Hin­ter­grund­pro­ben aus der AY-43-Daten­bank hät­ten einen ein­deu­ti­gen gene­ti­schen Abstand von mehr als 5 gegen­über dem Genom­typ aus dem Heim gehabt.

Das Aus­land mischt mit

Zu die­sen vier Pro­ben habe es sechs nahe ver­wand­te Pro­ben gege­ben, davon vier mit Abstand zum Aus­bruch. Auch die Pro­be von Frau Kö. sei unter die­sen Genom­se­quen­zen gewesen.

Für Dis­kus­si­ons­be­darf sorg­te eine Pro­be, die am 25.11.2021 in Ita­li­en genom­men wur­de und einen „Abstand 1“ zu Frau S. wie auch zu Herrn H. auf­wies. Eine wei­te­re Pro­be sei mit „Abstand 1“ zu Frau R. und „Abstand 2“ zu Frau A. genom­men wor­den. Prof. Dil­they beton­te noch ein­mal, dass ein Abstand allein noch kei­ne Infek­ti­ons­ket­te belege.

Die sechs­te Pro­be sei am 30.11.2021 gesam­melt wor­den und habe einen „Abstand 0“ sowohl zu Frau S. als auch zu Herrn H. Die­se Pro­be sei jene aus Nort­heim, die zuvor the­ma­ti­siert wurde.

Als Ergeb­nis wur­de an die­ser Stel­le fest­ge­hal­ten, dass es den Typ AY43 also sowohl außer­halb des Pfle­ge­heims als auch außer­halb Hil­des­heims gege­ben habe.

Schul­aus­brü­che im Gespräch

Nun wur­de aus­ge­führt, dass es bei Fäl­len aus Schul­aus­brü­chen wie in Nort­heim mög­lich erschei­ne, dass gege­be­nen­falls eine drit­te Per­son die­sen gene­ti­schen Ein­trag ins Pfle­ge­heim gebracht haben könn­te. Oft han­de­le es sich dabei um regio­na­le Aus­brü­che ohne Sequenzierung.

Es sei nicht sicher, dass Herr Pey­man H. Teil der Infek­ti­ons­ket­te zu Frau S. gewe­sen sei.

Auf­grund des „Abstands 2“ zur Pro­be des Schul­aus­bruchs in Nort­heim sei ein Zusam­men­hang zwi­schen dem Infek­ti­ons­ge­sche­hen im Pfle­ge­heim und dem Fall in Nort­heim zwar mög­lich, aber dann höchs­tens indirekt.

Von Prof. Dr. Dil­they und dem vor­sit­zen­den Rich­ter wur­den schließ­lich fest­ge­hal­ten, dass es kei­nen erkenn­ba­ren Zusam­men­hang zwi­schen den Aus­brü­chen in Nort­heim und im fast 70 km ent­fern­ten Hil­des­heim gab. Ein „Abstand 0“ für Per­so­nen, die zuvor kei­nen Kon­takt mit­ein­an­der hat­ten, sei sehr unwahrscheinlich.

Eine Infek­ti­ons­ket­te von Pey­man H. über Frau Hei­ke L. und Herrn T. zu Frau S. sei bei einem gene­ti­schen Abstand von 0 mög­lich, aber nicht sicher. Denk­bar sei auf­grund von „Abstand 0“ auch eine Infek­ti­ons­über­tra­gung der Rei­ni­gungs­kraft Frau Kö. zur ver­stor­be­nen Frau S.

Da alle sequen­zier­ten Pro­ben aus Deutsch­land an das Robert-Koch-Insti­tut (RKI) geschickt wer­den muss­ten, wür­den vor­han­de­ne Daten zen­tral gesam­melt. Anstel­le der ursprüng­lich nur vier Pro­ben aus dem Pfle­ge­heim, habe es nach der Recher­che also ins­ge­samt 8 rele­van­te Pro­ben gegeben.

Sur­pri­se, surprise

Nach einer län­ge­ren Ver­hand­lungs­pau­se ging es um 13:31 Uhr mit einer Über­ra­schung weiter.

Die Straf­kam­mer gab den recht­li­chen Hin­weis zur Ankla­ge­schrift, wonach man es für mög­lich hal­te, anstel­le der ursprüng­li­chen Ankla­ge wegen des Vor­wur­fes der fahr­läs­si­gen Tötung eines Men­schen sowie gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung von zwei wei­te­ren Per­so­nen in recht­lich damit zusam­men­hän­gen Fäl­len ledig­lich ein „Buß­geld“ (straf­recht­li­che Geld­bu­ße) zu ver­hän­gen. Hier­für kom­me ein Ver­stoß gegen die Nie­der­säch­si­sche Abson­de­rungs­ver­ord­nung in der Fas­sung vom 22.09.2021 in Ver­bin­dung mit § 24 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in Betracht.

Fern­se­hen im Gericht

Nun wur­de erneut der Ankla­ge­punkt der Urkun­den­fäl­schung the­ma­ti­siert. Hier­zu wur­den die frag­li­chen Impf­päs­se von Mut­ter und Toch­ter auf einem Moni­tor im Gerichts­saal ein­ge­blen­det. In bei­den Fäl­len wur­de die angeb­li­che „Imp­fung“ den Impf­aus­wei­sen zufol­ge mit dem Wirk­stoff von BioNTech / Pfi­zer im Impf­zen­trum Hameln-Pyr­mont benannt. Die Asser­va­ten auch mit ihren Char­gen­num­mern stimm­ten augen­schein­lich über­ein mit den Licht­bil­dern aus der Akte „Son­der­band Han­dy­aus­wer­tung“.

Rechts­an­walt Tumen­ci gab an die­ser Stel­le an, dass er eine Erklä­rung zum Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten von Prof. Dr. Dil­they zur Akte geben wer­de. Inhalt­lich wur­de hier­zu nichts vorgetragen.

Ver­fah­rens­ein­stel­lung denkbar?

Aus Sicht der Kam­mer, so der vor­sit­zen­de Rich­ter gäbe es nun­mehr kei­ne wei­te­ren Hin­wei­se auf eine Beweis­erhe­bung. Am 15.03.2023 sol­le dann die Schluss­vor­trä­ge mit den Plä­doy­ers von Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung geben.

Über­ra­schend wur­de nun mit­ge­teilt, dass die Staats­an­walt­schaft dazu ten­die­re, das Ver­fah­ren ein­zu­stel­len und anstel­le der ursprüng­li­chen Ankla­ge ledig­lich ein „Buß­geld“ (straf­recht­li­che Geld­bu­ße) wegen einer Ord­nungs­wid­rig­keit zu erhe­ben. Über des­sen Höhe wur­de bis­lang nichts benannt.

Rechts­an­walt Tumen­ci reg­te nun an, ob es nicht mög­lich sei, das gesam­te Ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Hier woll­te die Staats­an­walt­schaft nicht fol­gen, da es den gefälsch­ten Impf­aus­weis im Zusam­men­hang mit dem Aus­bruch im Pfle­ge­heim für zu schwer­wie­gend hal­te. Ob zum frag­li­chen Zeit­punkt die Fäl­schung eines Impf­aus­wei­ses nach § 267 StGB über­haupt eine Straf­tat im Sin­ne des Geset­zes bedeu­te­te, wur­de nicht the­ma­ti­siert, war aber zum dama­li­gen Zeit­punkt strit­tig. Hier­zu erfolg­te am 24.11.2021 eine Geset­zes­än­de­rung[16].

Gericht gibt Entwarnung

Nach einem Start der Ver­hand­lung um 09:00 Uhr mor­gens folg­te der Abschluss ab 13:56 Uhr. Die von der Staats­an­walt­schaft ursprüng­lich vor­ge­tra­ge­nen Ankla­ge­punk­te sei­en „prak­tisch ver­braucht“. Sie sei dafür für eine voll­stän­di­ge Ein­stel­lung des Ver­fah­rens bereit. Die Ver­fah­rens­kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für die Anhö­rung der Sach­ver­stän­di­gen soll­ten zu Las­ten der Lan­des­kas­se gehen. Die ers­te Anla­ge­schrift sei daher nich­tig. Nun­mehr gehe es allein um den Vorwurf der Ord­nungs­wid­rig­keit. Schließ­lich um 14:00 Uhr war die Ver­hand­lung zuende.

Hier­zu soll am 15.03.2023 ab 10:00 Uhr im Saal 149 des Land­ge­richts Hil­des­heim ver­han­delt werden.


[1] Sie­he hier­zu Wit­te, Ste­phan „Rechts­an­walt Ralf Lud­wig: Das, was hier pas­siert, ist men­schen­rechts­wid­rig, ist völ­ker­rechts­wid­rig“ auf „cri​ti​cal​-news​.de“ vom 27.06.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​cri​ti​cal​-news​.de/​r​e​c​h​t​s​a​n​w​a​l​t​-​r​a​l​f​-​l​u​d​w​i​g​-​d​a​s​-​w​a​s​-​h​i​e​r​-​p​a​s​s​i​e​r​t​-​i​s​t​-​m​e​n​s​c​h​e​n​r​e​c​h​t​s​w​i​d​r​i​g​-​i​s​t​-​v​o​e​l​k​e​r​r​e​c​h​t​s​w​i​d​r​ig/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.03.2023.

[2] Sie­he u. a. Reiss, Kari­na und Bhak­di, Sucha­rit „Coro­na Unmas­ked. Neue Zah­len, Daten, Hin­ter­grün­de.“ Ber­lin, 2. Auf­la­ge (Gold­egg), 2021, S. 73 – 79.

[3]     Shiyi Cao, Yong Gan, Chao Wang, Max Bach­mann, Shan­bo Wei, Jie Gong, Yuchai Huang, Tian­ti­an Wang, Liqing Li, Kai Lu, Heng Jiang, Yanhong Gong, Hongbin Xu, Xin Shen, Qing­feng Tian, Chuanz­hu Lv, Fuji­an Song, Xia­oxv Yin und Zuxun Lu  „Post-lock­down SARS-CoV‑2 nucleic acid scree­ning in near­ly ten mil­li­on resi­dents of Wuhan, Chi­na“ auf „natu​re​.com“ vom 20.11.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.natu​re​.com/​a​r​t​i​c​l​e​s​/​s​4​1​4​6​7​-​020 – 19802‑w, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.03.2023.

[4] Wil­der­muth, Vol­kart „Coro­na-Imp­fun­gen. Kön­nen Geimpf­te ande­re Men­schen wei­ter anste­cken?“ auf „deutsch​land​funk​.de“ vom 31.08.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.deutsch​land​funk​.de/​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​u​n​g​e​n​-​k​o​e​n​n​e​n​-​g​e​i​m​p​f​t​e​-​a​n​d​e​r​e​-​m​e​n​s​c​h​e​n​-​w​e​i​t​e​r​-​1​0​0​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.03.2023.

[5] Auf­zu­ru­fen unter https://​crlis​boa​.org/​w​p​/​j​u​r​i​s​/​p​r​o​c​e​s​s​o​-​n​-​o​1​7​8​3​-20 – 7t8pdl-l1‑3/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 30.10.2021. Sie­he hier­zu u. a. fol­gen­de Passage: 

„Face à actu­al evi­dên­cia cien­tí­fi­ca, esse tes­te mos­tra-se, só por si, inca­paz de deter­minar, sem mar­gem de dúvi­da razoá­vel, que tal posi­tiv­i­da­de cor­re­spon­de, de fac­to, à infec­ção de uma pes­soa pelo vírus SARS-CoV‑2, por vári­as razões, das quais desta­ca­mos duas (a que acre­sce a ques­tão do gold stan­dard que, pela sua espe­ci­fi­ci­da­de, nem sequer abordaremos) […]“. 

Hier die Übersetzung: 

„Nach dem der­zei­ti­gen Stand der Wis­sen­schaft ist die­ser Test allein nicht in der Lage, zwei­fels­frei fest­zu­stel­len, ob eine sol­che Posi­ti­vi­tät tat­säch­lich einer Infek­ti­on mit dem SARS-CoV-2-Virus ent­spricht, und zwar aus einer Rei­he von Grün­den, von denen wir zwei her­vor­he­ben (abge­se­hen von der Fra­ge des Gold­stan­dards, auf die wir ange­sichts sei­ner Spe­zi­fi­tät gar nicht ein­ge­hen wollen): […]“

[6] Auf­zu­ru­fen unter http://​www​.ver​wal​tungs​ge​richt​.wien​.gv​.at/​C​o​n​t​e​n​t​.​N​o​d​e​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​103 – 048‑3227 – 2021.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 30.10.2021. Sie­he ins­be­son­de­re fol­gen­de Passagen: 

„Muta­tis mut­an­dis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Dia­gnos­tik geeig­net ist und daher für sich allei­ne nichts zur Krank­heit oder einer Infek­ti­on eines Men­schen aus­sagt. […] Laut einer Stu­die aus dem Jahr 2020 (Bull­ard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alex­an­der, D., Gar­nett, L., … & Poli­quin, G. (2020). Pre­dic­ting infec­tious seve­re acu­te respi­ra­to­ry syn­dro­me coro­na­vi­rus 2 from dia­gno­stic samples. Cli­ni­cal Infec­tious Dise­a­ses, 71(10), 2663 – 2666.) ist bei CT-Wer­ten grö­ßer als 24 kein ver­meh­rungs­fä­hi­ger Virus mehr nach­weis­bar und ein PCR Test nicht dazu geeig­net, die Infek­tio­si­tät zu bestimmen.“

[7] Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​3​4​6​3​9​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 30.10.2021. Sie­he hier u. a. fol­gen­den Passus: 

„Zur Tes­tung asym­pto­ma­ti­scher Men­schen anhand eines Nasen-Rachen­ab­strichs, wie er mas­sen­wei­se unkri­tisch und über­wie­gend von nicht-medi­zi­ni­schen Per­so­nal OHNE (hier­bei ent­schei­dend: ent­ge­gen der WHO-For­de­rung!) Ana­mne­se- und Sym­pto­m­erhe­bung bei den Getes­te­ten erfolgt, ist die ein­ge­setz­te RT-qPCR nicht taug­lich, eine Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 zu erken­nen. […] Wie die RT-PCR kön­nen auch Anti­gen­schnell­tests prin­zi­pi­ell nicht nach­wei­sen, ob das gefun­de­ne Virusan­ti­gen zu einem intak­ten, infek­tiö­sen Virus gehört oder ein Über­bleib­sel (Bruch­stück) von Viren ist, wel­che durch das Immun­sys­tem abge­tö­tet wurden.“

[8] Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​1​1​1​4​9​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 30.10.2021: „2. Der Antrag­stel­ler weist zwar zutref­fend dar­auf hin, dass ein posi­ti­ver PCR-Test als sol­cher noch kei­ne Infek­tio­si­tät im Ein­zel­fall belegt. Sie­he dazu etwa https://​dgn​.org/​n​e​u​r​o​n​e​w​s​/​j​o​u​r​n​a​l​_​c​l​u​b​/​v​o​r​h​e​r​s​a​g​e​d​e​r​i​n​f​e​k​t​i​o​s​i​t​a​e​t​v​o​n​s​a​r​s​c​o​v​-​2​-​b​e​i​p​o​s​i​t​i​v​e​r​p​cr/, abge­ru­fen am 24. Novem­ber 2020.“. Der im Beschluss benann­te Inter­net­ver­weis ist nicht mehr aufrufbar.

[9] Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​3​4​6​3​9​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 30.10.2021. Sie­he hier u. a. fol­gen­den Passus: 

„Zur Tes­tung asym­pto­ma­ti­scher Men­schen anhand eines Nasen-Rachen­ab­strichs, wie er mas­sen­wei­se unkri­tisch und über­wie­gend von nicht-medi­zi­ni­schen Per­so­nal OHNE (hier­bei ent­schei­dend: ent­ge­gen der WHO-For­de­rung!) Ana­mne­se- und Sym­pto­m­erhe­bung bei den Getes­te­ten erfolgt, ist die ein­ge­setz­te RT-qPCR nicht taug­lich, eine Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 zu erken­nen. […] Wie die RT-PCR kön­nen auch Anti­gen­schnell­tests prin­zi­pi­ell nicht nach­wei­sen, ob das gefun­de­ne Virusan­ti­gen zu einem intak­ten, infek­tiö­sen Virus gehört oder ein Über­bleib­sel (Bruch­stück) von Viren ist, wel­che durch das Immun­sys­tem abge­tö­tet wurden.“

[10] Sie­he „Vita Univ.-Prof. Dr. Alex­an­der Dil­they“ auf „med​mi​kro​bio​.hhu​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.med​mi​kro​bio​.hhu​.de/​a​g​-​d​i​l​t​h​e​y​/​v​i​t​a​-​u​n​i​v​-​p​r​o​f​-​d​r​-​a​l​e​x​a​n​d​e​r​-​d​i​l​t​hey, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.03.2023.

[11] Sie­he „Impf­pass­fäl­schung auch nach altem Recht straf­bar“ auf „brak​.de“ vom 14.11.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.brak​.de/​n​e​w​s​r​o​o​m​/​n​e​w​s​/​b​g​h​-​z​u​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​i​m​p​f​u​n​g​-​i​m​p​f​p​a​s​s​f​a​e​l​s​c​h​u​n​g​-​a​u​c​h​-​n​a​c​h​-​a​l​t​e​m​-​r​e​c​h​t​-​s​t​r​a​f​b​ar/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.03.2023.

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