Bomb­s­hell im Straf­pro­zess gegen „unge­impf­te“ Soldatin

(letz­te Aktua­li­sie­rung am 03.03.2024 um 10:47 Uhr)

Am 01.03.2024 fand am Land­ge­richt Hil­des­heim im Raum 147 die Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung gegen die Ex-Sol­da­tin Sabri­na Bu. statt. Auch die­ses Mal war es zu einer Raum­ver­le­gung gekom­men. Wei­ter­hin ging es um den Vor­wurf einer angeb­li­chen Gehor­sams­ver­wei­ge­rung gegen die am 24.11.2021 ein­ge­führ­te Dul­dungs­pflicht des mili­tä­ri­schen Per­so­nals gegen eine Injek­ti­on mit SARS-COV‑2.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Trep­pen­auf­gang zum Sitzungssaal

Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024, 09.02.2024, 23.02.2024 und 26.02.2024 (Teil 1 hier, Teil 2 hier) war unter Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge ver­han­delt wor­den. Zusam­men­fas­sun­gen zu den Ver­hand­lungs­ter­mi­nen vom 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024 sowie über den Ver­fah­rens­ver­lauf wur­den für die Epoch Times erstellt (sie­he hier,  hier und hier).

© 2024 Cri­ti­cal News —  Zuschau­er auf dem Weg zur Verhandlung

Im Zen­trum der letz­ten Ver­hand­lungs­ter­mi­ne stand die Fra­ge, inwie­fern am 13.01.2022 von Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. ein wei­te­rer Impf­be­fehl erteilt wor­den sei.  Den Zeu­gen He. sowie  Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. zufol­ge sei es an die­sem Tag zu einem 6‑Au­gen-Gespräch mit der Ange­klag­ten gekom­men. Anläss­lich die­ses 6‑Au­gen-Gesprächs sei­en die Zeu­gen Ober­feld­we­bel Ste­phan Go. und Ober­feld­we­bel Wal­de­mar Kr. zuvor aus dem Raum geschickt wor­den.  Dabei habe die Ange­klag­te He. gegen­über zunächst bekun­det, sich nicht gegen COVID-19 „imp­fen“ zu las­sen. Dann sei ihr ein erneu­ter Impf­be­fehl gege­ben wor­den, des­sen Ver­wei­ge­rung als Wehr­straf­tat zu ver­fol­gen sei und mit einer Haft­stra­fe von bis zu drei Jah­ren bedroht ist:

㤠20 Gehorsamsverweigerung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren wird bestraft,

1. wer die Befol­gung eines Befehls dadurch ver­wei­gert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auf­lehnt, oder

2. wer dar­auf beharrt, einen Befehl nicht zu befol­gen, nach­dem die­ser wie­der­holt wor­den ist.

(2) Ver­wei­gert der Täter in den Fäl­len des Absat­zes 1 Nr. 1 den Gehor­sam gegen­über einem Befehl, der nicht sofort aus­zu­füh­ren ist, befolgt er ihn aber recht­zei­tig und frei­wil­lig, so kann das Gericht von Stra­fe absehen.“

Ein Lügen­ge­bäu­de beginnt zu wanken

Bereits die Teil­ein­las­sung der Ange­klag­ten vom 23.02.2024 brach­te deut­li­che Zwei­fel an den Aus­sa­gen der Belas­tungs­zeu­gen. Das Ver­le­sen von Tele­gram­nach­rich­ten der Ange­klag­ten an ihre Schwes­ter am 26.02.2024 (sie­he hier) brach­te das Lügen­ge­bäu­de der Zeu­gen noch deut­li­cher ins Wan­ken und schließ­lich ent­zog eine neue Infor­ma­ti­on, die nach dem 26.02.2024 bekannt wur­de und in die­sem Text erst­mals the­ma­ti­siert wer­den kann, den Aus­sa­gen der Belas­tungs­zeu­gen jede Grundlage.

Die Tem­pe­ra­tu­ren am Mor­gen des 01.03.2024 waren kühl, eine Jacke ange­bracht, den­noch zeig­ten die rosa Blü­ten vor Gericht und Staats­an­walt­schaft, dass der Früh­ling bereits Ein­zug gehal­ten hat.

Mit Span­nung erwar­te­te Verhandlung

Um 09:55 Uhr waren alle Plät­ze im Zuschau­er­raum mit ins­ge­samt 21 Zuschau­ern, dar­un­ter einem Mäd­chen im Grund­schul­al­ter, belegt. Neben Staats­an­wäl­tin Kira-Fran­zis­ka Rup­p­recht sowie den ers­ten bei­den Anwäl­ten für die Ver­tei­di­gung befan­den sich auch die Pro­to­kol­lan­tin sowie zwei Jus­tiz­be­am­te im Verhandlungssaal.

© 2024 Cri­ti­cal News —  War­ten auf den drit­ten Anwalt

Bereits im Vor­feld der Ver­hand­lun­gen hat­te sich eine neue Sen­sa­ti­on her­um­ge­spro­chen, also noch bevor die­se vom Vor­sit­zen­den Rich­ter Dr Juli­an Lan­ge ver­kün­det wor­den war: der für den heu­ti­gen Tag ange­kün­dig­te Zeu­ge Wal­de­mar Kr. wür­de nicht kom­men, da er an dem frag­li­chen 13.01.2022 gar nicht vor Ort war und daher auch nichts zu den Ereig­nis­sen jenes Tages aus­sa­gen konn­te. Mit­hin waren sowohl die Ange­klag­te wie auch ihr Vater jeweils sehr hoff­nungs­voll auf den Aus­gang der Haupt­ver­hand­lung. Auch die Schwes­ter der Ange­klag­ten war da. Die­se bestä­tig­te dann auch den Emp­fang der am 23.02.2024 bei Gericht vor­ge­tra­ge­nen Tele­gram­nach­rich­ten vom 13.01.2022.

Anders als die Pro­to­kol­lan­tin leg­te die Staats­an­wäl­tin auch an die­sem Tag gro­ßen Wert dar­auf, dass von ihr kei­ne Foto- oder Film­auf­nah­men gemacht wür­den. Auch für irgend­wel­che State­ments war sie zu kei­ner Zeit bereit.

© 2024 Cri­ti­cal News —  vor der Hauptverhandlung

Die Abschluss­ver­hand­lung beginnt

Bereits um 10:01 Uhr fand sich auch der Pres­se­spre­cher des Land­ge­richts Hil­des­heim im Raum ein. Als wei­te­re Pro­zess­be­ob­ach­ter waren neben dem Autor wie­der der Daten­ana­lyst Tom Lau­sen (Autor des Buches „Die Inten­siv-Mafia“) sowie Oli­ver Ahrens (Prometheus24_7) vor Ort. Als der Vor­sit­zen­de Rich­ter mit sei­nen bei­den Schöf­fen den Saal betrat, befan­den sich nun auch alle drei Anwäl­te an ihrem Platz: Sven Lau­sen, Ivan Kün­ne­mann sowie Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer.

© 2024 Cri­ti­cal News —  aus der Anwaltsbibliothek

Um 10:06 Uhr ver­kün­de­te Lan­ge den Beschluss zu den Beweis­an­trä­gen vom 26.02.2024. Das Ver­le­sen der Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung vom 19.02.2024 auf die schrift­li­che Anfra­ge 2 / 208 wer­de nach § 244 Abs.  3 Nr. 2 abge­lehnt, da die Tat­sa­che, die bewie­sen wer­den soll, ohne Bedeu­tung sei.

Auch das Ver­le­sen der Wehr­dis­zi­pli­nak­te sei nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 ohne Bedeu­tung, da die Tat­sa­che, die bewie­sen wer­den soll­te, aus tat­säch­li­chen Grün­den ohne Bedeu­tung sei.

Befeh­le dür­fen nie hin­ter­fragt werden…

Die Fra­ge der Not­wen­dig­keit bzw. Sinn­haf­tig­keit der ver­han­del­ten Befeh­le sei uner­heb­lich. Maß­geb­lich sei, dass Befeh­le gege­ben wor­den sei­en und die­se zu beach­ten sei­en. Der mög­li­che dienst­li­che Zweck der Befeh­le begrün­de eine unmit­tel­ba­re Dul­dungs­pflicht gemäß des in eine schar­fe Kri­tik genom­me­nen Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 21.09.2023 (Urteil vom 21.09.2023 – BVerwG 2 WD 5.23).

Als Pro­zess­be­ob­ach­ter sieht man sich hier deut­lich an das Zitat des ehe­ma­li­gen RKI-Prä­si­den­ten Lothar Wie­ler vom 28.07.2020 erinnert:

 „Die­se Regeln wer­den wir noch mona­te­lang ein­hal­ten müs­sen. Die­se müs­sen der Stan­dard sein. Die dür­fen über­haupt nie hin­ter­fragt wer­den. Abstand­hal­ten, Hän­de­hy­gie­ne, und dort, wo wir Abstand nicht hal­ten kön­nen, zusätz­lich All­tags­mas­ken oder Mund-Nasen­schutz tra­gen und das gilt für drin­nen und drau­ßen. Also das ist die Grund­re­gel, die dürf­te und soll­te nie­mand mehr in Fra­ge stel­len, das soll­ten wir ein­fach so tun.”[1]

Lan­ge zufol­ge kön­ne die Akte zwar mög­li­che wei­te­re Grün­de bei­tra­gen, nicht jedoch bele­gen, dass sich Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. am 13.01.2022 allein im Raum mit der Ange­klag­ten befun­den habe. Aus dem behaup­te­ten Feh­len die­ser Anga­be in der Akte kön­ne die Kam­mer kei­ne Schlüs­se ziehen.

Zeu­ge für Zeug­nis ungeeignet

Um 10:09 Uhr nahm Lan­ge Bezug auf Blatt 25 bis 28 von Band 5 der Akte mit dem Akten­zei­chen 28.01.2024. Die Ladung des Zeu­gen Ober­feld­we­bels Wal­de­mar Kr. war zunächst nicht beant­wor­tet wor­den. Dar­auf­hin habe Lan­ge in der Kaser­ne ange­ru­fen. Dabei sei ein Haupt­mann Fro. als stell­ver­tre­ten­der Kom­pa­nie­chef an den Appa­rat gegan­gen. Eine Ver­neh­mung des Zeu­gen Kr. dürf­te nicht not­wen­dig sein, da die­se sich im besag­ten Monat durch­gän­gig im Rah­men einer Hil­fe­leis­tungs­an­for­de­rung in einem Impf­zen­trum im Ein­satz befun­den habe.

Kon­kret ergab sich schließ­lich, dass sich Kr. vom 03.01.2022 bis zum 26.01.022 im Rah­men einer Hil­fe­leis­tungs­an­for­de­rung in einem Impf­zen­trum in Mön­chen­glad­bach befand.

Das von dem Belas­tungs­zeu­gen Haupt­feld­we­bel Tho­mas Br. behaup­te­te Raus­schi­cken des Zeu­gen Kr. am 13.01.2022 steht somit im Wider­spruch zu der Abwe­sen­heit des­sel­ben in der Kaser­ne zum maß­geb­li­chen Zeitpunkt.

Lan­ge selbst ver­kün­de­te daher um 10:13 Uhr, dass man vor die­sem Hin­ter­grund auf die Ver­neh­mung des Zeu­gen Kr. ver­zich­ten kön­ne. Auf Nach­fra­ge war auch Staats­an­wäl­tin Rup­p­recht damit ein­ver­stan­den. Um 10:14 Uhr ver­kün­de­te sie, dass sie kein Bedürf­nis mehr zur Erhe­bung wei­te­rer Bewei­se sehe.

For­de­rung nach Schlussvorträgen

Vor die­sem Hin­ter­grund for­der­te Lan­ge das Hören der Schluss­vor­trä­ge. Außer­dem führ­te er aus, dass eine Ver­stän­di­gung nach § 257 c StPO nicht statt­ge­fun­den habe:

㤠257c

Ver­stän­di­gung zwi­schen Gericht und Verfahrensbeteiligten

(1) 1Das Gericht kann sich in geeig­ne­ten Fäl­len mit den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten nach Maß­ga­be der fol­gen­den Absät­ze über den wei­te­ren Fort­gang und das Ergeb­nis des Ver­fah­rens ver­stän­di­gen. 2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Gegen­stand die­ser Ver­stän­di­gung dür­fen nur die Rechts­fol­gen sein, die Inhalt des Urteils und der dazu­ge­hö­ri­gen Beschlüs­se sein kön­nen, sons­ti­ge ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Maß­nah­men im zugrun­de­lie­gen­den Erkennt­nis­ver­fah­ren sowie das Pro­zess­ver­hal­ten der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten. 2Bestand­teil jeder Ver­stän­di­gung soll ein Geständ­nis sein. 3Der Schuld­spruch sowie Maß­re­geln der Bes­se­rung und Siche­rung dür­fen nicht Gegen­stand einer Ver­stän­di­gung sein.

(3) 1Das Gericht gibt bekannt, wel­chen Inhalt die Ver­stän­di­gung haben könn­te. 2Es kann dabei unter frei­er Wür­di­gung aller Umstän­de des Fal­les sowie der all­ge­mei­nen Straf­zu­mes­sungs­er­wä­gun­gen auch eine Ober- und Unter­gren­ze der Stra­fe ange­ben. 3Die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten erhal­ten Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me. 4Die Ver­stän­di­gung kommt zustan­de, wenn Ange­klag­ter und Staats­an­walt­schaft dem Vor­schlag des Gerich­tes zustimmen.

(4) 1Die Bin­dung des Gerich­tes an eine Ver­stän­di­gung ent­fällt, wenn recht­lich oder tat­säch­lich bedeut­sa­me Umstän­de über­se­hen wor­den sind oder sich neu erge­ben haben und das Gericht des­we­gen zu der Über­zeu­gung gelangt, dass der in Aus­sicht gestell­te Straf­rah­men nicht mehr tat- oder schuld­an­ge­mes­sen ist. 2Glei­ches gilt, wenn das wei­te­re Pro­zess­ver­hal­ten des Ange­klag­ten nicht dem Ver­hal­ten ent­spricht, das der Pro­gno­se des Gerich­tes zugrun­de gelegt wor­den ist. 3Das Geständ­nis des Ange­klag­ten darf in die­sen Fäl­len nicht ver­wer­tet wer­den. 4Das Gericht hat eine Abwei­chung unver­züg­lich mitzuteilen.

(5) Der Ange­klag­te ist über die Vor­aus­set­zun­gen und Fol­gen einer Abwei­chung des Gerich­tes von dem in Aus­sicht gestell­ten Ergeb­nis nach Absatz 4 zu belehren.“

Wil­lanz­hei­mer ver­weist auf lan­ges Vorgespräch

Um 10:04 Uhr begann als ers­ter Rechts­an­walt Wil­lanz­hei­mer mit sei­nem Schluss­plä­doy­er. Das Gericht selbst habe bekun­det, dass die behaup­te­ten Befeh­le vom 29.11.2021 sowie 06.12.2021 nicht mehr Teil des Ver­fah­rens sei­en. Am 15.12.2021 sei ein wei­te­rer Befehl per Tele­fon erteilt wor­den. Ob dies wirk­lich ein neu­er Befehl gewe­sen sei, habe von Major Gr. nicht sicher erin­nert wer­den kön­nen. Ent­schei­dend sei, ob am 13.01.2022 ein Befehl erteilt wor­den sei.

Hier­zu habe die Ange­klag­te eine Teil­ein­las­sung gege­ben, nach­dem die vor­he­ri­gen Ein­las­sun­gen der Zeu­gen sehr erstaun­lich gewe­sen sei­en. So hät­te es ein angeb­li­ches 6‑Au­gen-Gespräch anstel­le eines 4‑Au­gen-Gesprä­ches gege­ben. Die Behaup­tung, dass der Zeu­ge Br. zwei Per­so­nen raus­ge­schickt habe, sei nach Aus­sa­ge der Ange­klag­ten nicht zutref­fend. Tat­säch­lich habe es kei­nen Befehl des Zeu­gen He. gege­ben, sich „imp­fen“ zu las­sen. Viel­mehr habe er alles Wei­te­re direkt an sei­nen Vor­ge­setz­ten weitergegeben.

Glücks­fund als Gamechanger

Zum Glück habe die Ange­klag­te die Text­nach­richt vom 13.01.2022 um 06:34 Uhr gefun­den. Dem­nach habe He. unter ande­rem gesagt „Da haben wir ein Pro­blem“. Dies wei­se nach, dass die Aus­sa­gen der Ange­klag­ten kor­rekt sei­en. Auch die ursprüng­li­che Aus­sa­ge von Rich­ter Peter Pesch­ka vom 26.02.2024 bele­ge, dass es ein 4‑Au­gen-Gesprä­che gewe­sen sei, auch wenn es die­ser dann zu einem 6‑Au­gen-Gespräch umfor­mu­lie­ren woll­te. Wie­so soll­te He. einen erneu­ten Befehl ertei­len, wenn er sagt, dass nun bei­de ein Pro­blem hät­ten und er sich an sei­nen Chef wen­den woll­te. Es habe also auch an die­ser Stel­le kei­nen Befehl gegeben.

Der Vor­halt aus meh­re­ren Ver­neh­mun­gen mit der Unter­schrift von Frau Bu. habe ein­drucks­voll geklun­gen: wie­so habe Frau Bu. dage­gen kei­ne Ein­wen­dun­gen erho­ben? Hier­bei sei zu beach­ten, dass ein Ver­neh­mungs­pro­to­koll bei der Bun­des­wehr nicht mit dem bei der Poli­zei ver­gleich­bar sei. Häu­fig sei der Ver­neh­men­de der höchs­te Dienst­grad, den ein Sol­dat wäh­rend sei­ner gan­zen Dienst­zeit zu Gesicht bekä­me. Bei Haupt­mann Blan­ca Bl. habe es ein lan­ges Vor­ge­spräch gege­ben, bevor es über­haupt zu dem rele­van­ten Satz im Pro­to­koll gekom­men sei. Wil­lanz­hei­mer wol­le dies jetzt nicht wei­ter aus­wei­ten. Es dürf­te Einig­keit bestehen, dass die Ange­klag­te auf Kos­ten der Staats­kas­se frei­zu­spre­chen sei.

Rechts­an­walt Kün­ne­mann hält sein Plädoyer

Ab 10:21 Uhr sprach nun Kün­ne­mann sei­nen Schluss­vor­trag: alle drei Zeu­gen hät­ten offen­bar gelo­gen. Major Gr. konn­te aus sei­ner Wahr­neh­mung nur über die Mor­gen­la­ge berich­ten. Dar­über hin­aus habe er sich aus­schließ­lich auf Wer­tun­gen sei­ner Unter­ge­be­nen ver­las­sen. Er habe Aus­sa­gen sei­ner Unter­ge­be­nen an Haupt­mann Bl. allein als Wer­tun­gen wei­ter­ge­ge­ben. Den Befehl vom 13.01.2022 habe er nur vom Hören­sa­gen weitergegeben.

Die Aus­füh­run­gen sei­en sehr detail­arm gewe­sen. Auch ohne nähe­re Prü­fung sei er davon über­zeugt gewe­sen, dass die ver­le­se­ne Whats­App-Nach­richt ein Befehl gewe­sen sei. Das Wich­tigs­te bei Gr. sei es, dass er vor dem 13.01.022 kei­nen Grund gese­hen habe, dis­zi­pli­na­risch gegen die Ange­klag­te vor­zu­ge­hen. Hät­te es bis zu die­sem Zeit­punkt bereits Befehls­ver­wei­ge­run­gen gege­ben, sei dies nicht glaub­haft und lebensfremd.

Ver­neh­mung mit Suggestivfragen

Frau Bl. habe die Anga­ben ihren Vor­ge­setz­ten ohne eige­ne Prü­fung, also ohne Kennt­nis des tat­säch­li­chen Sach­ver­halts, über­nom­men. Sie habe eine Sug­ges­tiv­fra­ge gestellt, um die von der Ange­klag­ten ange­streb­te Bestä­ti­gung des straf­recht­li­chen Tat­vor­wurfs zu erhal­ten und dies, ohne die Ange­klag­te in straf­recht­li­cher Hin­sicht zu beleh­ren: „Das wird in jedem Fall schon ein­mal unanständig.“

Die Motiv­la­ge von Frau Bl. sei für Ken­ner der Coro­na­his­to­rie offen­sicht­lich: Bl. habe ihre „Imp­fun­gen“ nach eige­nen Anga­ben zusam­men mit Gene­ral­ma­jor Breu­er erhal­ten, der am 30.11.2022 damit betraut wor­den sei, die „schlep­pen­de Impf­kam­pa­gne“ in Gang zu bringen:

Rechts­an­walt Kün­ne­mann zitier­te aus einem Arti­kel der Tages­schau vom 30.11.2021 um 18:24:

„Gene­ral­ma­jor Cars­ten Breu­er soll nach dem Wil­len der Ampel-Par­tei­en die schlep­pen­den Coro­na-Imp­fun­gen noch vor Weih­nach­ten auf Trab brin­gen. Der desi­gnier­te Bun­des­kanz­ler Olaf Scholz stell­te den Offi­zier, der in den ver­gan­ge­nen Jah­ren die Amts­hil­fe der Streit­kräf­te führ­te, am Diens­tag als sei­nen künf­ti­gen Lei­ter des neu­en Kri­sen­stabs vor.“[2]

Unge­impf­te in der Grup­pe von Bl. dürf­ten hin­sicht­lich ihrer Bezie­hung zu Breu­er bla­ma­bel gewe­sen sein. Fakt sei, dass sie kei­ne eige­ne Wahr­neh­mung gehabt habe. Somit sei ihre Aus­sa­ge für die Fest­stel­lung des Tat­vor­wurfs ohne Bedeutung.

Kein Durch­kom­men für Gehorsamsverweigerer

He. habe deut­li­che Belas­tungs­ten­den­zen auf­ge­wie­sen. Sei­ne Ver­kün­dung der Dul­dungs­pflicht beim Antre­ten sei nach sei­nem Rechts­ver­ständ­nis ein Befehl gewe­sen, obwohl Major Gr. unter Vor­halt des Wort­lauts die­sen nicht als Befehl ver­stan­den hät­te. Auch wenn Ober­stabs­feld­we­bel He. sich ent­spannt gege­ben habe, sei er doch gegen­über sei­nen Vor­ge­setz­ten für die Schwie­rig­kei­ten mit der unge­impf­ten Ange­klag­ten in sei­nem Zug in der Verantwortung.

Der Zeu­ge Go. hin­ge­gen habe bekun­det, was Rea­li­tät sei. Er kön­ne sich nicht erin­nern, bei einem Per­so­nal­ge­spräch mit der Ange­klag­ten raus­ge­schickt wor­den zu sein. Eigent­lich hät­te Go. bekun­den müs­sen, dass es kein sol­ches Raus­schi­cken gege­ben habe. Dazu habe er sich nicht durch­ge­run­gen, aber immer­hin habe er die Ange­klag­te nicht zu Unrecht belas­tet. Es sei jedoch lebens­fremd, wenn mit der „unge­impf­ten Schwurb­le­rin“ ein Per­so­nal­ge­spräch geführt wer­de und man sich nicht mehr dar­an erin­ne­re. He. habe es wohl irgend­wie durch­drü­cken müs­sen, dass eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung durch­kom­men wür­de. Dazu habe er sich wei­te­re Zeu­gen dazu gedich­tet. Auch pri­vat sei He. laut dem Zeu­gen Go. mit dem Zeu­gen Br. bekannt gewe­sen. Offen­bar hat­te er die Abord­nung des Zeu­gen Kr. nicht im Kopf, son­dern nur, dass Go. und Kr. wohl öfter raus­ge­schickt wor­den sei­en. Damit hät­te er wohl erwar­tet, dass sie in sei­nem Sin­ne aus­sa­gen würden.

Ober­stabs­feld­we­bel als Hellseher?

Die Feh­ler­haf­tig­keit der Anga­ben von He. las­se sich durch die Abord­nung des Zeu­gen Kr. nach Mön­chen­glad­bach sowie die von der Ver­tei­di­gung vor­ge­leg­ten Tele­gram­nach­rich­ten bewei­sen. Die­se wür­den bele­gen, dass der Zeu­ge He. gesagt habe, dass Bu. es sich noch ein­mal über­le­gen sollte.

He. habe aber gesagt, dass er es schon zuvor gewusst habe, dass sie sich nicht „imp­fen“ las­sen wol­le; das pas­se nicht zusam­men. Die Ange­klag­te habe ein dis­zi­pli­na­ri­sches Han­deln erwar­tet, daher sei sie nicht über­rascht gewe­sen, dass sie fort­an ihre Uni­form aus­zie­hen sol­le. Die Unter­stel­lung eines straf­recht­li­chen Vor­wurfs sei ihr nicht gemacht wor­den, des­halb habe sie ohne nähe­re Prü­fung das Pro­to­koll unter­schrie­ben. Die Ange­klag­te sei Kün­ne­mann zufol­ge natür­lich freizusprechen.

Der drit­ter Ver­tei­di­ger hält sein Plädoyer

Um 10:31 Uhr setz­te Lau­sen sei­ne Abschluss­re­de damit an, dass er ent­setzt sei, dass man bereits 11 Ver­hand­lungs­ta­ge damit ver­geu­det habe, eine sol­che Baga­tel­le hochzustilisieren.

Das Gan­ze habe bereits beim Amts­ge­richt Holz­min­den begon­nen. Die dor­ti­ge Haupt­ver­hand­lung habe inklu­si­ve Plä­doy­ers und Urteils­ver­kün­di­gung nur 45 Minu­ten gedau­ert. Rich­ter Schar­fet­ter habe He. nicht ein­mal für einen bedeu­ten­den Zeu­gen gehal­ten, son­dern ihn viel­mehr ein­fach nach Hau­se geschickt. Auch die Staats­an­walt­schaft habe kein Inter­es­se an Mike He. bekun­det. Für sein Urteil habe der Amts­rich­ter nicht ein­mal den 13.01.2022 gebraucht.

Nor­ma­ler­wei­se habe die Staats­an­walt­schaft die Pflicht zum Ermit­teln. Hier sei es jedoch nicht so gewe­sen. Tat­sa­chen sei­en hier tat­säch­lich nicht ermit­telt wor­den. Im Wesent­li­chen sei­en Wer­tun­gen über­nom­men wor­den, um einen Sach­vor­gang anzu­zei­gen, der nie­mals aus dem Kreis der Bun­des­wehr hät­te her­aus­tre­ten dür­fen. Die Bun­des­wehr hät­te auch so genug wehr­dis­zi­pli­na­ri­sche Maß­nah­men zur Ver­fü­gung gehabt.

Sol­da­ten­pro­zess in Hil­des­heim kein Einzelfall

Der Zeu­ge Mei. habe am 24.01.2022 trotz des ihm bekann­ten Antrags auf Dienst­zeit­ver­kür­zung eine Straf­an­zei­ge gestellt. Dabei habe sich die Bun­des­wehr an die selbst gege­be­nen Regeln zu hal­ten. Im Rah­men vie­ler gleich­ge­la­ger­ter Ver­fah­ren aus der Coro­na­zeit sehe er immer wie­der dasselbe.

In die­sem Straf­ver­fah­ren sei Frau Bu. her­ein­ge­legt wor­den. Dies wider­spre­che dem sol­da­ti­schen Grund­satz von Kame­rad­schaft und Für­sor­ge (sie­he § 12 Sol­da­ten­ge­setz). Bu. sei unter ande­rem Opfer ihrer Offen­heit und Gut­gläu­big­keit gewor­den. Vor 2021 / 2022 hät­te Lau­sen sich nicht vor­stel­len kön­nen, dass ein Herr He. so weit gehen wür­de, dass er in Hil­des­heim zu die­sem Vor­gang am 27.02.2023 so aus­ge­sagt habe. Dabei habe er einen kla­ren Ablauf bekun­det und nun ande­re Zeu­gen prä­sen­tiert, und die­se offen­bar zu Falsch­aus­sa­gen ange­stif­tet. Das dürf­te nicht fol­gen­los bleiben.

Dienst­vor­schrif­ten für Vor­sit­zen­den Rich­ter belanglos?

Frau Bu. sei gera­de­zu in die­ses Ver­fah­ren rein­ge­zo­gen wor­den. Immer wie­der sei behaup­tet wor­den, dass es nur dar­um gin­ge, ob Befeh­le erfolgt und recht­mä­ßig sei­en. Mit Beharr­lich­keit  sei von Dr. Lan­ge zunächst gesagt, dass die Dienst­vor­schrif­ten kei­ne Bedeu­tung gehabt hät­ten (sie­he hier).

Anschlie­ßend sei­en die Dienst­vor­schrif­ten ins Ver­fah­ren ein­ge­führt wor­den, aber mit Aus­nah­me der Urlaubs­vor­schrif­ten den­noch bei der Ableh­nung von Beweis­an­trä­gen miss­ach­tet wor­den. Dann hät­te auch das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts kei­ne Bedeu­tung gehabt. Das Ver­ständ­nis zum Sol­da­ten­recht hat­te das Gericht sich offen­kun­dig nicht erar­bei­tet. Auch er selbst habe es sich erst erar­bei­ten müssen.

Es sei frag­lich, jeman­dem eine medi­zi­ni­sche Maß­nah­me zu befeh­len, wenn man selbst kein Medi­zi­ner sei. Die hier­zu ergan­ge­ne, „selt­sa­me Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts“ sei ihm bekannt. Bezo­gen auf die Influ­en­za-Imp­fung sei hier­zu auch ein Beweis­an­trag gestellt wor­den (sie­he hier), aber abge­wie­sen wor­den. Dann hät­te man auch davon hören und erfah­ren kön­nen, ob mit nicht gegen Influ­en­za geimpf­ten Sol­da­ten ver­gleich­bar umge­gan­gen wor­den sei. Lau­sen habe ver­schie­de­ne Akten hier­zu, unter ande­rem aus dem Ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­um, gele­sen. Durch das Coro­na­vi­rus sei eine voll­stän­dig neue Lebens­la­ge geschaf­fen wor­den. Das hei­ße aber nicht, dass man sich des­halb über Regeln hin­weg­set­zen dürf­te. Man hät­te ja auch neue Regeln erschaf­fen kön­nen, was aber nicht pas­siert sei. Daher sei alles an den alten Regeln zu mes­sen, die ja bereits vor­ge­le­gen hätten.

Wie­der Ver­weis auf zen­tra­le Dienstvorschriften

Als Ver­tei­di­ger habe er zei­gen müs­sen, dass die Regeln sehr kla­re Vor­schrif­ten mach­ten. Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te hät­ten die gesetz­ten Regeln zu beach­ten. Dem­nach hät­te ein Sol­dat sich erst beim Sani­täts­dienst vor­stel­len müs­sen, um etwa­ige Kon­tra­in­di­ka­tio­nen aus­zu­schlie­ßen. Eine mög­li­che Zwangs­imp­fung wer­de allein in Zif­fer 209 der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A 840 / 8 thematisiert.

Hier­zu äußer­te sich das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt am 07.07.2022 wie folgt:

„Der Ein­griff in das Grund­recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit kann auch nicht mit dem Argu­ment bestrit­ten wer­den, dass für den Fall der Impf­ver­wei­ge­rung kein unmit­tel­ba­rer Zwang vor­ge­se­hen ist. Zwar ist weder in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG noch an ande­rer Stel­le des Sol­da­ten­ge­set­zes eine Zwangs­imp­fung vor­ge­se­hen. Dar­um wird kör­per­li­cher Zwang in Nr. 209 ZDv A‑840/8 aus­drück­lich unter­sagt.“[3]

Nicht jede Bit­te an Sol­da­ten sei ein Befehl

Wenn Sol­da­ten in einen Gewis­sens­kon­flikt zwi­schen einem Befehl und einer nicht anwend­ba­ren Vor­schrift kom­me, dürf­te dies für vie­le Sol­da­ten anfäng­lich ein Pro­blem gewe­sen sein. Sicher habe man hier­bei zunächst an eine Bit­te, ein Gesuchs etc. gedacht und nicht an einen Befehl. Auch in der Ver­gan­gen­heit sei das nicht so gewe­sen. Also sei­en Sol­da­ten zunächst ani­miert und ihnen nichts befoh­len wor­den. Die Boos­ter­kam­pa­gne habe man erst­mal in Schwung brin­gen wol­len. Dabei sei an die Sol­da­ten die Bit­te her­an­ge­tra­gen wor­den, sich als Vor­bil­der für die Kam­pa­gne zu zei­gen, um die Kam­pa­gne damit in Schwung zu bringen.

Ein Befehl sei das Letz­te, was auf der Tages­ord­nung ste­he. An die­ser Stel­le schrie­ben weder Staat­an­wäl­tin noch Schöf­fen, son­dern allein der Rich­ter mit.

Die Behaup­tung, dass die Bun­des­wehr über­wie­gend Befeh­le aus­spre­chen wür­de, sei Lau­sen zufol­ge nicht der Nor­mal­fall. Dies sei für ihn das Ergeb­nis vie­ler Gesprä­che mit Sol­da­ten gewe­sen. Wenn etwas „Gib mir mal den Blei­stift rüber“ geäu­ßert wür­de, sei dies eine nor­ma­le Auf­for­de­rung und kein Befehl. Es gäbe einen Frei­raum, der den den­ken­den Sol­da­ten in den Mit­tel­punkt stellte.

Der klas­si­sche Befehl sei weder all­ge­mein, noch in die­sem Ver­fah­ren, Stan­dard bei der Bun­des­wehr gewesen.

Hat Rup­p­recht ihre Pflich­ten erfüllt?

Natür­lich müs­se ein Staats­an­walt eine Straf­an­zei­ge anneh­men, habe aber auch die Pflicht, die­se zu über­prü­fen. So sei Lau­sen ein ande­rer Fall bekannt, wo es zu einer Nach­ver­neh­mung des Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten gekom­men sei. Dies hät­te man auch hier machen müs­sen. Dann hät­te man fest­ge­stellt, so Lau­sen, dass hier kein anzei­ge­pflich­ti­ger Vor­gang vor­ge­le­gen hätte.

Immer wie­der habe es von Zeu­gen die Aus­sa­ge gege­ben, dass die „Imp­fung“ nicht so beliebt gewe­sen sei, wäh­rend ande­re dies frei­wil­lig getan hät­ten. Es sei­en nicht alle Sol­da­ten so über­zeugt gewe­sen. Eine Pflicht in einer Situa­ti­on ein­zu­füh­ren, wo das Vak­zin nur bedingt zuge­las­sen sei, „ist ein schwie­ri­ges Unter­fan­gen“, vor allem als Befehl.

§ 17 a) des Sol­da­ten­ge­set­zes gäbe das nicht her. Die Begriff­lich­keit „Impf­be­feh­le“ sei recht­lich so nicht exis­tent. Die­ser § 17 a) sehe auch vor, dass der Gesetz­ge­ber die Mög­lich­keit einer Ableh­nung vorsehe.

Was geschah in der feh­len­den 1/2 Stunde?

Auch die Ver­neh­mungs­re­geln sei­en grob ver­letzt wor­den. Ange­klag­te bei einer mili­tä­ri­schen Ver­neh­mung hät­ten gegen­über ihrem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten eine Wahr­heits­pflicht. Eine sol­che Ver­neh­mung sei aller­dings nicht mit einem Straf­pro­zess ver­gleich­bar. Hier hät­te alles schnell gehen müs­sen, so dass auch Unre­gel­mä­ßig­kei­ten auffielen.

Die Ver­neh­mung habe laut Pro­to­koll 38 Minu­ten gedau­ert. Lau­sen habe für das lang­sa­me Lesen nur 1:12 Minu­ten benö­tigt, zuzüg­lich 5 bis 6 Minu­ten Zeit zum Tip­pen. Was sei in den rest­li­chen 30 Minu­ten gesche­hen? Wur­de Bu. etwa durch das spä­ter anschlie­ßen­de Gespräch zur Reli­gi­on bewusst abge­lehnt und rein­ge­legt? Offen­bar sei die Ange­klag­te bereits mit dem ers­ten Satz rein­ge­legt wor­den. Lau­sen habe auch schon ordent­li­che Pro­to­kol­le gese­hen. Jemand „nur mit einem Satz abzu­ho­len“, sehe sehr nach Absicht aus.

Frei­spruch nur durch Zufall

In jedem Fall wäre ein Sol­dat in ange­mes­se­ner Wei­se zu ver­neh­men. Bei­na­he sei es zu einer Ver­ur­tei­lung gekom­men, wenn nicht in letz­ter Sekun­de die Tele­gram­nach­richt auf­ge­taucht. Hät­te man die­se vor­her gefun­den, so hät­te man vie­le Ver­hand­lungs­ta­ge erspa­ren können.

Auch Oberst­leut­nant Ste­phan Mei. hät­te bei der Ver­neh­mung kein Inter­es­se an einer Sach­ver­halts­auf­klä­rung gehabt. Er habe zwei Ver­neh­mun­gen ohne Bemü­hen um eine Sach­auf­klä­rung gemacht. Um das dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fah­ren abzu­schlie­ßen, habe er „den Deckel zuma­chen“ wol­len. Ziel sei gewe­sen, dass die Ange­klag­te ihre Uni­form aus­zie­hen soll­te. Wie­so dies Ziel gewe­sen sei, habe Lau­sen selbst nicht ver­stan­den. Bu. habe schließ­lich nie­man­den gefähr­det, sonst hät­te sie den Vize­kom­man­deur der Kom­pa­nie am 07.12.2021 auch nicht stun­den­lang fah­ren dürfen.

Straf­pro­zess sei nicht erfor­der­lich gewesen

Auch im Fall einer Kon­tra­in­di­ka­ti­on gegen eine Injek­ti­on mit COVID-19 hät­te man die Situa­ti­on auf ande­re Art und Wei­se ver­han­deln kön­nen. Ein Straf­pro­zess sei also nicht nötig gewesen.

Rich­ter Lan­ge habe am 29.11.2021 rich­tig erkannt, dass kein Befehl im Sinn von § 20 Wehr­straf­ge­setz vor­ge­le­gen habe.

Der im Raum ste­hen­de Impf­be­fehl vom 15.12.2021 sei gar nicht in der Straf­an­zei­ge erwähnt wor­den und dann „plötz­lich zum Befehl umge­jazzt“ wor­den. Tat­säch­lich fin­de man kei­ne Befeh­le, son­dern wis­se, dass man sol­che gege­ben habe. Ein sol­cher Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ter müs­se gege­be­nen­falls etwas Ande­res tun.

Natür­lich kön­ne man alles als Befehl inter­pre­tie­ren. In die­sem Ver­fah­ren hat­ten vie­le Sol­da­ten ent­we­der kei­ne Ahnung vom Sol­da­ten­recht oder gelo­gen. Sol­da­ten­aus­sa­gen sei­en immer hoch­kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. Auch sei stets der Sach­ver­halt auf­zu­klä­ren. Ohne Kennt­nis des Inhalts sei kei­ne Wer­tung mög­lich. Dies gel­te auch in Bezug auf die wäh­rend des Ver­fah­rens auf­ge­tauch­te WhatsApp.

Sehr vie­le inter­es­san­te Versäumnisse

Auch die­se sei nicht von der Staats­an­walt­schaft ermit­telt wor­den oder von der Bun­des­wehr frei­wil­lig her­aus­ge­rückt wor­den. Es habe sehr vie­le „inter­es­san­te Ver­säum­nis­se“ gege­ben. So sei Bu. im Urlaub gewe­sen, als Herr Gr. angeb­lich sei­nen Impf­be­fehl gege­ben habe. Zumin­dest las­se sich nicht mit abso­lu­ter Sicher­heit ein Befehl erken­nen. Viel­mehr müs­se hier wohl ein Appell an die Sol­da­ten gese­hen wer­den, sich an die Vor­ga­ben des Vor­ge­setz­ten zu halten.

Wäh­rend des Urlaubs gäbe es kei­ne Pflich­ten für einen Sol­da­ten außer bei drin­gen­der Not­wen­dig­keit oder im Fall einer Urlaubs­ver­kür­zung. Auch Gr. selbst habe den Urlaub nicht für gar kei­nen Tag auf­ge­ho­ben. Bewie­sen wor­den sei hier eigent­lich nichts. Gr. habe dabei eine sehr inter­es­san­te Rol­le gehabt. Er sei „wie die Spin­ne im Netz“ gewe­sen.

Gr. habe Frau Bl. vor­ge­schickt und sich auch nicht selbst ver­neh­men las­sen. Offen­kun­dig habe er in der Dis­zi­pli­narak­te kei­ne Spu­ren hin­ter­las­sen wol­len. Das sei ihm auch gelun­gen. Es hät­te sich aber die Fra­ge gestellt, woher Frau Bl. die Kennt­nis­se für den so genann­ten „Tenor“ gehabt habe. Also habe alles auf Anga­ben von Gr. beruht, der selbst nicht dabei gewe­sen war. Er habe sei­ne Infor­ma­tio­nen nur von He. haben kön­nen. Es habe dem­nach Anzei­chen für ein kol­lu­si­ves Zusam­men­wir­ken gegeben.

Alles nach Vorschrift

Um 11:06 Uhr führ­te Lau­sen aus, dass alles nach den Vor­schrif­ten erfol­gen müs­se. Offen­bar habe es kei­nen dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Grund gege­ben, da Bu. im Urlaub  gewe­sen und Kin­der­be­treu­ung gemacht habe.

Man müs­se Lau­sen zufol­ge also nur über den 15.12.2021 und den 13.01.2022 spre­chen. Es habe kei­ne über­zeu­gen­den Grün­de für einen Befehl am 15.12.2021 gege­ben. Im Febru­ar 2023 habe Gr. beim Land­ge­richt Hil­des­heim behaup­tet, dass Bu. sich uner­laubt von der Trup­pe ent­fernt habe. Dies konn­te erst im Nach­gang wider­legt wer­den. Dabei sei das uner­laub­te Fern­blei­ben vom Dienst eine sehr schwe­re Anschul­di­gung. Zu Recht sei gegen ihn daher eine Straf­an­zei­ge wegen uneid­li­cher Falsch­aus­sa­ge gestellt worden.

Am schlimms­ten wöge der angeb­li­che Impf­be­fehl vom 13.01.2022. Ein Zeu­ge habe eine Wahr­heits­pflicht nicht nur bei der Bun­des­wehr, son­dern auch gegen­über dem Gericht. Behaup­tet wor­den sei ein Vor­gang, der so nie statt­ge­fun­den haben könn­te. Benannt wur­de Kr. als Zeu­ge, der angeb­lich raus­ge­schickt wor­den sei, der aber tat­säch­lich vom 03.01.2022 bis zum 26.01.2022 abge­ord­net gewe­sen sei. Offen­bar habe der Zeu­ge sei­ne eige­ne Geschich­te nicht mehr für glaub­wür­dig gehal­ten. Des­halb habe er drei angeb­li­che Zeu­gen erfun­den: Br., Go. und Kr. Nur der Zeu­ge Go. mach­te offen­bar den Ver­such, nicht wei­ter zu belasten.

Woll­te Zeu­ge etwas mitteilen?

Bei sei­ner Ver­neh­mung habe Go. berich­tet, dass Br. und He. vor­her tele­fo­ni­schen Kon­takt gehabt hät­ten. Sei dies ein ver­steck­ter Hin­weis gewesen?

Behaup­tet wur­de, dass unmit­tel­bar zum Dienst­ge­spräch ein Zeu­ge her­bei­ge­ru­fen wor­den sei. Bl. habe offen­bar kei­nen Zeu­gen gebraucht. Dies sei also die nächs­te Lüge gewe­sen; das habe also nicht gestimmt.

Als Zug­füh­rer habe He. Auto­ri­tät gehabt. Außer­dem gäbe es bei der Bun­des­wehr eine Wahr­heits­pflicht. Bei der Bun­des­wehr sei es selbst­ver­ständ­lich, dass Män­ner und Frau­en (also ohne Zeu­gen) im glei­chen Raum zusam­men­ar­bei­ten würden.

Kol­lu­si­ves Zusammenwirken?

Mit­hin habe der Zeu­ge He. den Herrn Br. als ver­meint­li­chen Zeu­gen hin­zu­ge­zo­gen. Bei­de hät­ten sich offen­kun­dig auf die Anga­be eines Gesprächs von 15 bis 20 Minu­ten geei­nigt. Die Män­ner hät­ten aller­dings kei­ne Inhal­te oder Details aus­sa­gen kön­nen. Für die Glaub­wür­dig­keit kom­me es jedoch auf Details an.

So mehr man wis­se, umso glaub­haf­ter sei eine Aus­sa­ge. He. und Br. hät­ten bei­de kei­ne Details bei­brin­gen kön­nen. Ent­we­der habe es also zwei­mal einen Gedächt­nis­ver­lust gege­ben oder es sei gar nichts passiert.

Ein Indiz für das tat­säch­li­che Tat­ge­sche­hen sei die Teil­ein­las­sung von Frau Bu. (sie­he hier), wonach es ein nur sehr kur­zes Gespräch gege­ben habe, dies in Erwar­tung, dass sie Herrn He. dort vor Dienst­be­ginn antref­fen wür­de. Moti­ve sei­en in der Tele­gram­nach­richt nicht auf­ge­taucht. Dadurch sei der Vor­gang sehr glaub­haft. Es wür­de auch für die Glaub­wür­dig­keit der Ange­klag­ten spre­chen, dass die­se beim AG Holz­min­den ganz allei­ne gewe­sen wäre, also in der Erwar­tung, dass auch ohne anwalt­li­che Beglei­tung Recht gespro­chen wür­de. Den Pro­to­kol­len zufol­ge habe sie dort sehr ehr­lich aus­ge­sagt. „Dort hat dann Herr Schar­fet­ter zuge­schla­gen.“ Der Rich­ter sol­le die Ange­klag­te damals ange­schrien haben, dass sie nicht lügen sollte.

Es habe jedoch kei­ne ernst­haf­ten Anhalts­punk­te gege­ben, dass es einen Befehl gab.

Bereu­te He. sein Verhalten?

Nach Lau­sens Unter­la­gen habe He. am Ende sei­ner Ver­neh­mung vom 05.01.2024 aus­ge­sagt, dass er här­ter gegen Bu. hät­te vor­ge­hen müs­sen. Wie hät­te er här­ter gegen sie vor­ge­hen kön­nen? „Durch einen Befehl.“ Was sprä­che sonst dafür, dass es kei­nen Befehl gege­ben habe? Sonst wäre die Tele­gram­nach­richt an die Schwes­ter anders ausgefallen.

Offen­kun­dig habe He. das Pro­blem an Gr. mit dem Hin­weis wei­ter­ge­lei­tet, ob Bu. sich das nicht noch ein­mal über­le­gen woll­te. Neben feh­len­der Kennt­nis zu den zen­tra­len Dienst­vor­schrif­ten habe He. auch kein Inter­es­se dar­an gehabt, gegen Frau Bu. mit Befeh­len vor­zu­ge­hen. Hier sei offen­bar eine Sache im Nach­gang auf­ge­bauscht worden.

Lau­sen hof­fe, dass die Staats­an­walt­schaft nun end­lich ermit­teln werde.

Cri­ti­cal News im Plä­doy­er erwähnt

Um 11:19 Uhr ver­wies Lau­sen auf den Zeu­gen Mu. Auch die­ser habe kei­ne wei­ße Wes­te in Bezug auf wahr­heits­ge­mä­ße Aus­sa­gen gehabt. Im Febru­ar 2023 habe Gr. beim Land­ge­richt Hil­des­heim behaup­tet, dass Bu. sich uner­laubt von der Trup­pe ent­fernt habe.  „Hier hat er das Gegen­teil behaup­tet.“ Wie­so er hier etwas Gegen­tei­li­ges gesagt habe, sei nicht bekannt, es bedeu­te aber, dass man Aus­sa­gen von Mu. nicht ver­trau­en dür­fe. Dann habe er den Ver­such unter­nom­men, die ver­han­del­te Whats­App als Befehl umzu­deu­ten. Fakt sei, das Sol­da­ten nicht lügen dürften.

So ein Han­deln dür­fe nicht kon­se­quen­zen­los blei­ben, aber kei­ne Kon­se­quenz für Frau Bu. haben. Dass sie kei­nen Dienst an der Waf­fe machen wol­le, habe auch Mili­tär­pfar­rer Ju. ihr beschie­den. Die­ser sei nicht nur ein erfah­re­ner Pfar­rer, son­dern sei auch sehr klar und deut­lich auf­ge­tre­ten. Damit habe er Arti­kel 4 Grund­ge­setz als Grund gehabt.

Schon hier hät­te Her Mei. die Straf­ak­te sofort wie­der zuma­chen müs­sen, um die­sen Sach­ver­halt schüt­zend zu berücksichtigen.

Nicht ein­setz­bar außer für Dienstfahrten?

Mit so einer Erklä­rung sei jemand bei der Bun­des­wehr nicht mehr ein­setz­bar. Frau Bu. habe dort im Dienst ange­mes­se­ne Arbeit geleis­tet. Sie habe aber immer die Ver­pflich­tung, ggf. im Ver­tei­di­gungs­fall ande­re Men­schen zu töten. Die­sem Umstand  sei im gan­zen Vor­gang offen­kun­dig kein Respekt ent­ge­gen­ge­bracht  worden.

Soll­te es tat­säch­lich einen Befehl gege­ben haben, so hät­te die­ser auf­ge­ho­ben wer­den müs­sen. Man hät­te sie ord­nungs­ge­mäß aus der Bun­des­wehr raus­las­sen müssen.

Nach dem Aus­spre­chen des Dienst­aus­übungs­ver­bots habe die Ange­klag­te ab März 2022 bis zu ihrer Erkran­kung im Jah­re 2023 für über 12 Mona­te von 07:00 Uhr bis um 16:00 Uhr prak­tisch im Haus­ar­rest zu Hau­se blei­ben müssen.

Gesetz nicht auf Befehls­ket­ten ausgelegt

Nie­man­den habe inter­es­siert, was dies mit einem Men­schen mache. Sie sei ein­fach ins Straf­ver­fah­ren gezo­gen wor­den. Die Für­sor­ge­pflicht für die Sol­da­tin sei nicht beach­tet wor­den. Nach außen sei damit kol­por­tiert wor­den, dass jeder bestraft wer­den müs­se, der nicht mitmache.

Die Aus­le­gung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Wehr­straf­ge­setz sei in der Lite­ra­tur anders als in der Recht­spre­chung sehr ordent­lich auf­ge­ar­bei­tet worden:

㤠20 Gehorsamsverweigerung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren wird bestraft,

1. wer die Befol­gung eines Befehls dadurch ver­wei­gert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auf­lehnt, oder

2. wer dar­auf beharrt, einen Befehl nicht zu befol­gen, nach­dem die­ser wie­der­holt wor­den ist.“

Hier­zu stel­le sich die Fra­ge nach dem mili­tä­ri­schen Sinn die­ser Vor­schrift. Berück­sich­tigt wer­den müs­se der mili­tä­ri­sche Hintergrund. 

Lau­sen führ­te als Bei­spiel einen mili­tä­ri­schen Vor­ge­set­zen an, der mit sei­nen Trup­pen im Fel­de sei. Hier wür­de der Befehl zum Stür­men einer Anhö­he gege­ben. 10 von 20 Sol­da­ten beweg­ten sich sofort, 9 wei­te­re folg­ten und 1 blieb zurück. Wenn die­ser nicht mit­mach­te, wür­de die­sem mit­ge­teilt, dass nun ein wei­te­rer Befehl erfol­ge und der Sol­dat sich bei Nicht­be­fol­gen straf­bar machen würde.

Hier aber angeb­lich monat­li­che Impf­be­feh­le mit einem ein­fa­chen mathe­ma­ti­schen Mecha­nis­mus zusam­men­zu­fas­sen, ent­spre­che nicht dem Inhalt von § 20 Nr. 1 Wehr­straf­ge­setz. Ein Befehl müs­se aus­führ­bar sein, und ein zwei­ter Befehl müss­te erteilt wer­den, solan­ge der ers­te noch aus­führ­bar sei. Hät­te der Gesetz­ge­ber von einer Befehls­ket­te gespro­chen, so hät­te er Lau­sen zufol­ge von zwei oder mehr Befeh­len gesprochen.

Was ist mit befris­te­ten Impfbefehlen?

Bei befris­te­ten Impf­be­feh­len könn­te sich ein Sol­dat de fac­to immer wie­der ument­schei­den. Ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen dem ers­ten und dem zwei­ten Befehl sei erheb­lich. In einem Straf­ver­fah­ren sei ein Zeit­raum von 9 Mona­ten zwi­schen dem ers­ten und dem zwei­ten Befehl vor­ge­tra­gen worden.

Obwohl in die­sem Ver­fah­ren hier vie­le Zeu­gen befragt wor­den sei­en, feh­le es an einem auf­ge­klär­ten Sachverhalt.

Die Sache sei in Wirk­lich­keit völ­lig zwei­fel­haft. Das Ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­um kön­ne die Wirk­sam­keit der „Imp­fun­gen“ nicht aus eige­nen Daten bele­gen. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt sprach in sei­nem Urteil von einem „Voll­zugs­de­fi­zit“. Im zwei­ten Infek­ti­ons­schutz­ge­setz vom 19.11.2020, also noch vor Beginn der „Impf­kam­pa­gne“ sei­en die kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen zwin­gend dazu ange­hal­ten wor­den, ihre Daten wei­ter­zu­ge­ben. Daten­quel­len hät­ten die Kran­ken­häu­ser und Arzt­pra­xen sein müssen:

„§ 13 Wei­te­re For­men der epi­de­mio­lo­gi­schen Über­wa­chung; Verordnungsermächtigung

[…]

(5) Die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen und, soweit die Anga­ben bei ihnen vor­lie­gen, die für die Durch­füh­rung von Schutz­imp­fun­gen ver­ant­wort­li­chen Ein­rich­tun­gen und Per­so­nen haben für Zwe­cke der Fest­stel­lung der Inan­spruch­nah­me von Schutz­imp­fun­gen und von Impf­ef­fek­ten (Impfs­ur­veil­lan­ce) dem Robert Koch-Insti­tut und für Zwe­cke der Über­wa­chung der Sicher­heit von Impf­stof­fen (Phar­ma­ko­vi­gi­lanz) dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut in von die­sen fest­ge­leg­ten Zeit­ab­stän­den fol­gen­de Anga­ben zu übermitteln:

1.  Pati­en­ten-Pseud­onym,

2. Geburts­mo­nat und ‑jahr,

3.Geschlecht,

4.fünfstellige Post­leit­zahl und Land­kreis des Patienten,

5. Land­kreis des behan­deln­den Arz­tes oder der für die Schutz­imp­fung ver­ant­wort­li­chen Ein­rich­tung oder Person,

6. Fach­rich­tung des behan­deln­den Arztes,

7. Datum der Schutz­imp­fung, der Vor­sor­ge­un­ter­su­chung, des Arzt-Pati­en­ten-Kon­tak­tes und Quar­tal der Diagnose,

8. anti­gen­spe­zi­fi­sche Doku­men­ta­ti­ons­num­mer der Schutz­imp­fung, bei Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen die Leis­tung nach dem ein­heit­li­chen Bewertungsmaßstab,

9.  Dia­gno­se­code nach der Inter­na­tio­na­len sta­tis­ti­schen Klas­si­fi­ka­ti­on der Krank­hei­ten und ver­wand­ter Gesund­heits­pro­ble­me (ICD), Dia­gno­se­si­cher­heit und Dia­gno­se­typ im Sin­ne einer Akut- oder Dauerdiagnose,

10. bei Schutz­imp­fun­gen gegen Seve­re-Acu­te-Respi­ra­to­ry-Syn­dro­me-Coro­na­vi­rus‑2 (SARS-CoV‑2) zusätz­lich die impf­stoff­spe­zi­fi­sche Doku­men­ta­ti­ons­num­mer, die Char­gen­num­mer, die Indi­ka­ti­on sowie die genaue Stel­lung der Imp­fung in der Impfserie.

Die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen und die zur Durch­füh­rung von Schutz­imp­fun­gen ver­ant­wort­li­chen Ein­rich­tun­gen und Per­so­nen dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­ten, soweit es erfor­der­lich ist, um ihre Ver­pflich­tung nach Satz 1 zu erfül­len. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit wird ermäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung ohne Zustim­mung des Bun­des­ra­tes Fol­gen­des festzulegen:

1.  das Nähe­re zum Ver­fah­ren der Über­mitt­lung der Anga­ben nach Satz 1,

2. Aus­nah­men zu den nach Satz 1 zu über­mit­teln­den Angaben.

Das Robert Koch-Insti­tut bestimmt die tech­ni­schen Über­mitt­lungs­stan­dards für die im Rah­men der Impfs­ur­veil­lan­ce und der Phar­ma­ko­vi­gi­lanz zu über­mit­teln­den Daten sowie das Ver­fah­ren zur Bil­dung des Pati­en­ten-Pseud­onyms nach Satz 1 Num­mer 1. Eine Wie­der­her­stel­lung des Per­so­nen­be­zugs der über­mit­tel­ten pseud­ony­mi­sier­ten Daten ist für das Robert Koch-Insti­tut und das Paul-Ehr­lich-Insti­tut auszuschließen.“

Grund­la­ge für den § 13 Nr. 5 sei eine deut­li­che Unte­r­er­fas­sung von Impf­ne­ben­wir­kun­gen gewe­sen. Bis heu­te habe es aller­dings kei­ne Lie­fe­rung von Daten gege­ben. Teil­wei­se kön­ne man sol­che beim Paul-Ehr­lich-Insti­tut oder bei „Frag­Den­Staat“ nach­le­sen, teil­wei­se sei­en sie auf­grund feh­len­der Schnitt­stel­len nicht bekannt.

In sei­nem Beschluss habe das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt 2022 von einem „Voll­zugs­de­fi­zit“ gespro­chen, obwohl jeder Ver­stoß mit bis zu 25.000 Euro buß­geld­be­wehrt sei.

Dienst­li­cher Zweck auch ohne Fremd­schutz nachweisbar?

Lau­sen: „Was machen wir mit einem Gesetz, dass durch die Exe­ku­ti­ve nicht voll­zo­gen wird? Schwie­rig, sehr schwierig.“

Der Nach­weis eines Fremd­schut­zes durch die Coro­na-Imp­fung sei nicht nachweisbar.

Ein dienst­li­cher Zweck müs­se sich irgend­wie aus­drü­cken. Das kön­ne man nicht nur behaup­ten. Die Staats­an­walt­schaft habe ja gesagt, wenn es kei­ne deut­schen Daten gege­ben habe, dann ggf. ande­re Daten. Für einen dienst­li­chen Zweck sei eine feh­len­de Daten­la­ge zu wenig. Eine feh­len­de Daten­la­ge bedeu­te auch die Pflicht zur Rück­stel­lung von Befehlen.

Wäh­rend die­ses Vor­tra­ges schau­te Staats­an­wäl­tin Kira-Fran­zis­ka Rup­p­recht (nicht nur) um 11:39 Uhr eher zu den Zuschau­ern oder auf ihren Bild­schirm als zu dem vor­tra­gen­den Rechts­an­walt Sven Lausen.

Waren Imp­fun­gen frü­her weni­ger notwendig?

Lau­sen beton­te nun, dass er manch­mal nicht mit sei­nen Argu­men­ten durch­drin­ge. In einer offe­nen Rechts­la­ge sol­che Befeh­le durch­zu­ge­ben, hal­te er für unzumutbar.

Der Ver­tei­di­ger ver­wies nun auf meh­re­re Ver­fah­ren, unter ande­rem aus den Jah­ren 1969 und 1983[4] (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Beschluss vom 03.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 108/80) wegen her­kömm­li­cher Impfungen.

1969 habe das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt eine Impf­ver­wei­ge­rung gegen Teta­nus durch­ge­hen las­sen, als hier­zu ange­führt wor­den sei, dass für die Ent­wick­lung des Vak­zins Tier­ver­su­che erfor­der­lich sei­en und der Klä­ger dies nicht mit sei­nem Gewis­sen ver­ein­ba­ren könn­te. Im Fall aus dem Jah­re 1983 sei es um eine Imp­fung gegen Pocken gegan­gen. Hier folg­te das Gericht dem Begeh­ren des Antrags­stel­lers mit der Begrün­dung, dass die Pocken bereits weit­ge­hend aus­ge­stor­ben seien. 

1982 Dul­dung in Abhän­gig­keit von Hauptsacheentscheidung

Im Nach­gang zur Haupt­ver­hand­lung ver­wies Lau­sen ergän­zend auf ein Ver­fah­ren aus dem Jah­re 1982 (Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Beschluss vom 22.10.1982, Az.: BVerwG 1 WB 142/82). Im Tenor zu die­sem Urteil hieß es unter ande­rem wie folgt:

„Die Voll­zie­hung des Befehls, daß der Antrag­stel­ler sei­ne anste­hen­de Wie­der­ho­lungs­imp­fung gegen Pocken zu dul­den habe, wird bis zur Haupt­sa­che­ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts – Wehr­dienst­se­na­te – in dem Wehr­be­schwer­de­ver­fah­ren 1 WB 108 / 80 aus­ge­setzt.“ [5]

Lau­sen: wie­so Dul­dungs­pflicht nun schon im Janu­ar 2021?

Falls die COVID-19-Injek­tio­nen schüt­zen soll­ten und wirk­lich so wich­tig gewe­sen wären, hät­te man die Dul­dungs­pflicht schon im Janu­ar 2021 aus­spre­chen müs­sen. Im Novem­ber 2021 habe man aber schon gewusst, dass die Ein­satz­fä­hig­keit der Trup­pe auch so ohne Wei­te­res mög­lich gewe­sen sei und dass kei­ne Daten zum Fremd­schutz vor­la­gen. Es habe hier also offen­bar eine poli­ti­sche und kei­ne medi­zi­ni­sche Ent­schei­dung zugrundgelegt.

Bis­her habe Lau­sen kei­ne bes­se­ren Argu­men­te von der Gegen­sei­te gehört, auch wenn die Argu­men­te der Ver­tei­di­gung ein­sei­tig erschei­nen würden.

Vor­trag für Ver­tei­di­gung für Rup­p­recht ohne Belang?

Um 11:44 Uhr schrie­ben der Vor­sit­zen­de Rich­ter und der jün­ge­re der bei­den Schöf­fen mit, wäh­rend Frau Rup­p­recht als Staats­an­wäl­tin eher des­in­ter­es­siert auf ihren Bild­schirm oder die Rei­hen der Zuschau­er gerich­tet schien.

Lau­sen gehe davon aus, dass das Gericht auf Basis der bei­den letz­ten Ver­hand­lungs­ta­ge fest­ge­stellt habe, dass es kei­nen nach­weis­ba­ren Sach­ver­halt gäbe, der meh­re­re Befeh­le her­gä­be. Nach sei­ner Mei­nung habe es gar kei­nen Befehl gege­ben. Somit sei zurück an den Anfang der Prü­fungs­ket­te zu gehen, womit es also kei­nen Ansatz für eine Ver­ur­tei­lung der Ange­klag­ten gege­ben habe.

Hät­te man ent­spre­chend gear­bei­tet, so hät­te man dies von Anfang an wis­sen kön­nen. Es sei ein ein­deu­ti­ges Ergeb­nis, das § 20 Abs. 1 Wehr­straf­ge­setz nicht erfüllt sei. Offen­bar habe es jedoch schwe­re Belas­tun­gen von Sei­ten von Bun­des­wehr­sol­da­ten zu Las­ten von Frau Bu. gege­ben.  Im Unter­schied dazu, habe die Ange­klag­te kei­ne Spe­ku­la­tio­nen über die Grün­de ihrer ehe­ma­li­gen Kol­le­gen ange­stellt, sich also kame­rad­schaft­lich ver­hal­ten. Die Staats­an­walt­schaft habe nun die Pflicht, die Grün­de für die Belas­tungs­ten­den­zen der ande­ren Sol­da­ten herauszufinden.

Auch jetzt um 11:47 Uhr wirk­te Rup­p­recht sehr des­in­ter­es­siert. Lau­sen appel­lier­te an das Gericht und die Staats­an­walt­schaft, dass der Staat sich an die­ser Stel­le bei der Ange­klag­ten zu ent­schul­di­gen habe (hier schrieb Frau Rup­p­recht mit!) und ihr einen hohen Scha­den­er­satz leis­ten solle.

In Anse­hung des Urteils des Amts­ge­richts Holz­min­den sei die­ses auf­zu­he­ben und Frau Bu. freizusprechen.

Die Staats­an­wäl­tin ergreift das Wort

Um 11:48 Uhr stand Staats­an­wäl­tin Kira-Fran­zis­ka Rup­p­recht auf, um ihr Schluss­plä­doy­er zu hal­ten. Der ange­klag­te Sach­ver­halt sei nicht erwie­sen wor­den. Die zeit­li­chen Anga­ben der Zeu­gen He. und Br. wür­den zusam­men pas­sen, jenen der Ange­klag­ten aber wider­spre­chen. Letzt­lich habe sich kein Befehl nach­wei­sen las­sen. Somit kön­ne kei­ne straf­recht­li­che Ver­fol­gung erfol­gen. Von daher for­de­re die Staats­an­wäl­tin einen Freispruch.

Lan­ge ver­bit­tet sich Bei­falls- oder Unmutsbekundungen

Der nun fol­gen­de Applaus des Publi­kums um 11:50 Uhr wur­de von Rich­ter Dr. Lan­ge ange­mahnt; Bei­falls- oder Unmuts­be­kun­dun­gen sei­en zu unter­las­sen. Lan­ge gab Bu. nun das letz­te Wort. Die­se brach aller­dings in Trä­nen aus und war zu kei­nem Wort mehr in der Lage. Daher wur­de um 11:51 Uhr eine Unter­bre­chung für zwei Minu­ten verkündet.

Der bei die­ser Gele­gen­heit anwe­sen­de Pres­se­spre­cher des Land­ge­richts Hil­des­heim war auf Nach­fra­ge zu kei­nem State­ment bereit.

Um 11:56 Uhr kamen der Vor­sit­zen­de Rich­ter und die Schöf­fen wie­der rein. Bu. stimm­te nun den For­de­run­gen ihrer Ver­tei­di­gung zu. Das Gericht ver­kün­de­te nun eine wei­te­re Unter­bre­chung von 20 Minu­ten. In die­ser Zeit wur­den wei­te­re Inter­views mit den anwe­sen­den Zuschau­en geführt.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Innen­hof des Land­ge­richts Hildesheim

Fin­den von Nach­rich­ten gött­li­ches Wunder?

Ein Zuschau­er mit Namen Micha­el führ­te aus, dass die­ser Sieg ein­zig und allein Gott gehö­ren wür­de. Der Zufall sei dabei Got­tes Art, anonym zu blei­ben. Nach der Ver­kün­dung der Ent­schei­dung durch die Staats­an­wäl­tin äußer­ten sich auch drei ande­re Zuschau­er zu ihren Ein­drü­cken: „Ich bin glück­lich. Ich freu mich so für die Frau. Was ande­res hat sie auch nicht ver­dient.“ bzw. „Das ‚muss ein­fach vom Tisch. Das ist eine Unver­schämt­heit, was die Men­schen ertra­gen muss­ten, die letz­ten Jahre.“

© 2024 Cri­ti­cal News —  Zuschau­er­re­ak­tio­nen vor der Urteilsverkündigung

Noch vor der Urteils­ver­kün­dung wur­de der Pro­zess­be­ob­ach­ter Oli­ver Ahrens von der Staats­an­wäl­tin ange­spro­chen, dass er etwa­ige Fotos oder Vide­os von ihr löschen sollte.

Um 12:20 Uhr ver­kün­de­te Lan­ge dann sei­nen Frei­spruch und die Rück­nah­me der Frei­heits­stra­fe. Die Lan­des­kas­se sol­le die Kos­ten der bei­den Instan­zen tra­gen. Dann führ­te er sei­ne Urteils­be­grün­dung aus.

Urteils­be­grün­dung geht kaum auf Argu­men­te der Ver­tei­di­gung ein

Es habe dienst­li­che Grün­de gege­ben. Laut Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt sei die Dul­dungs­pflicht für Sol­da­ten zumut­bar gewe­sen, obwohl die Ver­tei­di­gung dies anders sehe. Nun fass­te Lan­ge die straf­ge­gen­ständ­li­chen Befeh­le noch ein­mal zusammen.

Unter ande­rem führ­te er aus, dass es kei­ne spä­te­re zeit­li­che Kon­kre­ti­sie­rung des Impf­be­fehls vom 15.12.2021 gege­ben habe. Der Zeu­ge Mu. habe trotz feh­len­der Anga­be der Uhr­zeit die Wahr­neh­mung des Impf­ter­mins an die­sem Tage erwar­tet. Major Gr. habe das vor­ge­tra­ge­ne Tele­fo­nat dafür akzep­tiert, den Impf­ter­min vom 15.12.2021 nicht wahr­zu­neh­men. Er habe der Ange­klag­ten jedoch auf­ge­tra­gen, sich bis zum Endes des Urlaubs „imp­fen“ zu lassen.

Am 13.01.2022 sei die Ange­klag­te wie­der im Dienst gewe­sen. Da habe es das Gespräch mit He. gege­ben, dass sie sich nicht „imp­fen“ las­sen wol­le. Der rest­li­che Ver­lauf des Gesprä­ches sei nicht sicher rekon­stru­ier­bar gewe­sen. Hier­zu habe es sich wider­spre­chen­de Anga­ben gege­ben. Die Aus­sa­ge eines zwei­ten Impf­be­fehls durch Herrn Br. in Bezug auf Herrn He. habe so nicht bestä­tigt wer­den können.

Lan­ge unsi­cher beim Soldatenrecht

Für den 29.11.2021 habe es auf­grund eines feh­len­den Ter­mins kei­nen ver­bind­li­chen Befehl gege­ben. Inso­fern kön­ne man hier auch kei­ne „Befehls­ver­wei­ge­rung“  spre­chen. Juris­tisch hätt der Vor­sit­zen­de Rich­ter von einer Gehor­sams­ver­wei­ge­rung spre­chen müssen.

Der 15.12.2021 sei in den Augen der Kam­mer kein wirk­sa­mer Befehl gewe­sen. Gr. habe akzep­tiert, dass die Ange­klag­te des­halb nicht gekom­men sei.

Der ers­te wirk­sa­me Befehl sei Lan­ge zufol­ge der vom 15.12.2021 von Gr. für den 13.01.2021 gewe­sen. Die­ser sei „natür­lich ver­bind­lich und wirk­sam“. Begrün­det wur­de die­se vom Rich­ter mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, wonach der Befehl wegen der mut­maß­li­chen Recht­mä­ßig­keit der Dul­dungs­pflicht zumut­bar gewe­sen sei. Auf die­sen Befehl hin hät­te sich Bu. beim Impf­arzt mel­den müs­sen, denn die Dul­dungs­pflicht hät­te das Ein­ver­ständ­nis ersetzt.

Nicht vor­han­de­ner Zeu­ge unsicher?

Aus Sicht der Kam­mer lie­ge ein Dis­zi­pli­nar­ver­ge­hen vor, hier aber kei­ne Wie­der­ho­lung. In Betracht kom­me nur die Behaup­tung zum zwei­tem Impf­be­fehl vom 13.01.2022 Dies habe aber nicht mit letz­ter Sicher­heit rekon­stru­iert wer­den kön­nen. Die Aus­sa­gen hier­zu wür­den sich dia­me­tral gegenüberstehen.

Die Ver­tei­di­gung habe aus­ge­sagt, dass, die Ange­klag­te sehr ver­schüch­tert gewe­sen und her­ein­ge­legt wor­den sei. Von jedem erwach­se­nen Men­schen wür­de erwar­tet, dass man etwas über­prü­fe, bevor man es unter­schrei­be. Es gäbe jedoch Hin­wei­se, dass He. nicht nach­weis­bar kon­stant aus­ge­sagt habe. Ein­mal habe er nach sei­ner Aus­sa­ge allei­ne mit Bu. gespro­chen, ein­mal sei Br. dabei gewesen.

Detail­tie­fe unzureichend

Wenn man Zeu­ge des Gesprä­ches vom 13.01. war, dies erken­ne und hier­zu ver­nom­men wer­de und dann den extra bestimm­ten Zeu­gen zunächst nicht benen­ne, pas­se das nicht. Kro. sei nach­weis­bar nicht dabei gewe­sen, wäh­rend Gro. kei­ne Aus­sa­gen hier­zu täti­gen konn­te. Die Aus­sa­gen von He. und Be. hät­ten jeweils einen Zeit­raum von 15 bis 20 Minu­ten, aber kei­ne Gesprächs­in­hal­te zum Fül­len die­ser Zeit­dau­er benannt. Die Tele­g­ra­min­hal­te sprä­chen nicht für eine sehr lan­ge Gesprächsdauer.

Nach der Urteils­be­grün­dung ließ sich Lan­ge um 12:32 Uhr eine ergän­zen­de Spit­ze nicht neh­men. Er habe wohl an der glei­chen Ver­hand­lung wie Wil­lanz­hei­mer, nicht jedoch wie Lau­sen geses­sen. Wenn aber die Beweis­an­trä­ge erst peu à peu gekom­men sei­en und die Text­nach­rich­ten erst am fünf­ten Tag der Haupt­ver­hand­lung, so las­se er sich kein in-die-Län­ge-zie­hen vorwerfen.

Die Aus­sa­gen von Lau­sen sei­en nicht immer not­wen­dig oder kor­rekt gewe­sen. Lau­sens Ver­wei­se auf bestimm­te Urtei­le, z. B. jene aus dem Jah­re 1969, hal­te er für nicht Ziel führend.

An die­ser Stel­le ertön­te von der Stra­ße Musik, die sich nach den Ver­las­sen des Gerich­tes als Demons­tra­ti­on gegen Jus­tiz­will­kür ent­pupp­te. Beim Ver­las­sen des Ver­hand­lungs­saa­les wur­den der vor­ma­li­gen Ange­klag­ten Blu­men über­reicht. Mit die­sen posier­te sie dann im Anschluss auch mit ihrem Ver­tei­di­ger­team für ein pri­va­tes Foto.

© 2024 Cri­ti­cal News — Ein gött­li­ches Wunder
© 2024 Cri­ti­cal News —  Demons­tran­ten vor dem Gericht

Um 12:35 Uhr beschloss Lan­ge die Sitzung.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Demons­tran­ten und Zuschau­er nach dem Freispruch
© 2024 Cri­ti­cal News — Nach dem Freispruch

Nach­schlag: die Ver­tei­di­ger äußern sich zum Urteil

Rechts­an­walt Kün­ne­mann äußer­te sich im Rah­men eines Inter­views nach dem Pro­zess unter ande­rem wie folgt:

„Die Ten­o­rie­rung des Urteils, der Frei­spruch, dass ist aus mei­ner Per­spek­ti­ve so abso­lut rich­tig. Die Begrün­dung, die ist aus mei­ner Per­spek­ti­ve schief, und zwar sowohl bei der Staats­an­walt­schaft als auch bei dem Gericht, weil das ist hier kein klas­si­sches in dubio pro reo gewe­sen – man konn­te das hier nicht auf­klä­ren, weil man Zwei­fel hat, was denn tat­säch­lich pas­siert ist, ist dann frei­zu­spre­chen. Aus mei­ner Per­spek­ti­ve sind hier die Bun­des­wehr­sol­da­ten mit Tat­sa­chen belegt […] letzt­lich ist hier nach­ge­wie­sen wor­den, dass sie bei Gericht gelo­gen haben. Dar­auf haben auch alle drei Anwäl­te im Rah­men ihrer Plä­doy­ers, Schluss­vor­trä­ge, dar­auf abge­zielt, und dies hät­ten auch aus der Per­spek­ti­ve der Ver­tei­di­gung in der Urteils­be­grün­dung einen Nach­hall fin­den müssen. […]“

© 2024 Cri­ti­cal News —  Rechts­an­walt Ivan Kün­ne­mann im Interview

Wil­lanz­hei­mer: Staats­an­walt­schaft igno­rie­re Tätig­wer­den zu Guns­ten der Angeklagten

Der zwei­te Ver­tei­di­ger, Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer, teil­te unter ande­rem fol­gen­des mit:

„Ich habe ins­be­son­de­re sei­tens der Staats­an­walt­schaft die not­wen­di­ge Objek­ti­vi­tät ver­misst. Die Staats­an­walt­schaft lässt sich immer gern schmei­cheln als objek­tivs­te Behör­de der Welt. Davon habe ich nicht viel gese­hen. Selbst nach der Wen­dung, die der Pro­zess im letz­ten Ver­hand­lungs­tag erfah­ren hat – die Man­dan­tin hat­te ja glück­li­cher­wei­se, und ich glau­be, das hat den gan­zen Pro­zess ent­schei­dend beein­flusst, ein Beweis­mit­tel auf­ge­fun­den, das die Rich­tig­keit ihrer eige­nen Ein­las­sung und die Unrich­tig­keit der Aus­sa­gen der Belas­tungs­zeu­gen belegt hat. Dar­auf­hin der Vor­sit­zen­de [hat] ja aus mei­ner Sicht ver­sucht, die Not­brem­se zu zie­hen und ver­sucht, die Staats­an­walt­schaft zu befra­gen, und gefragt, ob das Ver­fah­ren wegen Gering­fü­gig­keit an die­ser Stel­le ein­ge­stellt wer­den könn­te. Da hat die Staats­an­wäl­tin selbst bei die­ser Beweis­la­ge unter dem Gesichts­punkt, dass die Staats­an­walt­schaft auf­ge­for­dert ist, ver­pflich­tet ist, sogar zu Guns­ten des Beschul­dig­ten tätig zu wer­den – das wur­de igno­riert. Die Staats­an­wäl­tin hat die Zustim­mung ver­wei­gert, aus heu­ti­ger Sicht zum Glück, denn eine Ein­stel­lung ist ja natür­lich weni­ger wert als ein Frei­spruch, und ich hät­te von der Staats­an­wäl­tin im letz­ten Ter­min schon erwar­tet, dass sie sagt, na gut, die Beweis­la­ge ist jetzt so. Es wird sich nicht mehr nach­wei­sen las­sen, dass ein zwei­ter Befehl gege­ben wur­de und hät­te an die­ser Stel­le den Frei­spruch ange­regt. Das ist nicht gesche­hen. Ins­ge­samt ist der Ver­lauf des Pro­zes­ses und auch die Urteils­be­grün­dung aus mei­ner Sicht ent­täu­schend. Sowohl die Staats­an­walt­schaft wie auch das Gericht haben in sei­ner Urteils­be­grün­dung mehr oder weni­ger gesagt, na ja, wir müs­sen in letz­ter Kon­se­quenz frei­spre­chen, weil aller­letz­te Zwei­fel an einer Täter­schaft ver­blei­ben. Das ist etwas […] stark über­trie­ben, denn nach Abschluss der Beweis­auf­nah­me war ziem­lich klar, dass zwei […] der Belas­tungs­zeu­gen schlicht­weg gelo­gen haben. Ich glau­be, es war ein zurecht gemach­tes Ding; die haben sich abge­spro­chen, und das wird sicher auch noch Nach­wir­kun­gen haben. […]“

© 2024 Cri­ti­cal News —  Rechts­an­walt Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer im Interview

Lau­sen: Staats­an­walt tat sich offen­sicht­lich schwer mit einem Freispruch

Sven Lau­sen als Kopf der Ver­tei­di­gung sah wenig über­ra­schend den Frei­spruch als den Höhe­punkt des Verfahrens:

„Der war ja selbst­ver­ständ­lich auch berech­tigt und muss­te auch kom­men, und ist letzt­end­lich von der Staats­an­walt­schaft bean­tragt wor­den. Die Staats­an­walt­schaft hat sich offen­sicht­lich sehr lan­ge sehr schwer damit getan, muss­te aber am Ende die Fak­ten aner­ken­nen, die in den Pro­zess ein­ge­führt wor­den sind, und die letzt­end­lich dann auch offen­sicht­li­che Zwei­fel des Gerich­tes an der eige­nen Urteils­fin­dung besei­tigt haben, also im Hin­blick auf einen Frei­spruch. War­um aber die Ver­tei­di­gung letzt­end­lich dann die ent­schei­den­den Umstän­de lie­fern muss­te, das sei dahin gestellt. Inso­fern gab es einen klei­nen Hin­weis, Vor­wurf des Gerich­tes, das lan­ge Ver­fah­ren habe ins­be­son­de­re damit zu tun. Ich kann lei­der da nichts ändern. Die Umstän­de sind, wie sie waren, und wir sind mit dem Ergeb­nis zufrie­den. Mei­ne Man­dan­tin ist mit dem Ergeb­nis zufrie­den, und inso­fern ist aus unse­rer Sicht alles gut gelaufen.“

© 2024 Cri­ti­cal News —  Rechts­an­walt Sven Lau­sen im Interview

Ver­wei­ge­rung von Rechts­ge­spräch habe Ver­fah­ren in die Län­ge gezogen

Der Daten­ana­lyst Tom Lau­sen als Pro­zess­be­ob­ach­ter äußer­te sich unter ande­rem wie folgt:

„Letzt­end­lich hat der Rich­ter am Ende noch mei­nen Bru­der gerügt; ich sag ja immer: mei­nen Bru­der möch­te man nicht am Arsch haben, das sag ich immer, weil mein Bru­der wirk­lich sehr genau, sehr lan­ge und sehr akri­bisch arbei­tet. Das hat der Rich­ter auch zu spü­ren bekom­men. Er selbst war auch sehr akri­bisch, nur hat er immer gegen die Ange­klag­te gear­bei­tet. Zumin­dest fühl­te sich das ganz deut­lich so an, und im Ergeb­nis kann ich nur sagen hat es eine Rüge gege­ben. Nach dem Frei­spruch hat der Rich­ter noch gesagt, dass der Ver­tei­di­ger das in die Län­ge gezo­gen habe. Das ist ganz im Gegen­teil der Fall. Der Rich­ter hat sich einem Rechts­ge­spräch ver­wei­gert, was ich schwer rüge, weil das ist die Gepflo­gen­heit vor Gericht. Er muss nicht, aber es ist die Gepflo­gen­heit; er hat das ver­wei­gert. Damit hat er natür­lich unend­lich vie­le Beweis­an­trä­ge her­auf­pro­vo­ziert, die er dann bear­bei­ten muss­te anstel­le sich einem Rechts­ge­spräch, was im Sin­ne des Ange­klag­ten ist, um ein­fach mal zu sagen, ja, was haben wir jetzt vor­lie­gen, hat er nicht gemacht. Ich fin­de sei­ne Leis­tung, nach­dem ich anfangs sehr zufrie­den war, fin­de ich sei­ne Leis­tung am Ende schlecht. Er konn­te nicht anders als frei­spre­chen; das hat er dann auch gemacht.“

© 2024 Cri­ti­cal News —  Tom Lau­sen im Interview

[1] Sie­he z.B. „Lothar Wie­ler: Coro­na-Regeln dür­fen nie hin­ter­fragt wer­den“ auf „ruhr​kul​tur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​ruhr​kult​our​.de/​l​o​t​h​a​r​-​w​i​e​l​e​r​-​f​a​q​/​c​o​r​o​n​a​-​r​e​g​e​ln/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.03.2024.

[2] Birn­baum, Robert  „Cars­ten Breu­er offi­zi­ell vor­ge­stellt: Ein Gene­ral lei­tet den Coro­na-Kri­sen­stab“ auf „tages​spie​gel​.de“ vom 30.11.2021 um 18:17 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.tages​spie​gel​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​e​i​n​-​g​e​n​e​r​a​l​-​l​e​i​t​e​t​-​d​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​k​r​i​s​e​n​s​t​a​b​-​5​4​1​3​7​8​3​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.03.2024.

[3] „Beschluss vom 07.07.2022 – BVerwG 1 WB 2.22. Recht­mä­ßig­keit der Ein­füh­rung einer Dul­dungs­pflicht für Covid-19-Imp­fun­gen bei Sol­da­ten“ auf „bverwg​.de“. .Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bverwg​.de/​d​e​/​0​7​0​7​2​2​B​1​W​B​2​.​2​2.0, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.08.2024.

[4] Sie­he „Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Beschl. v. 03.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 108/8“ auf „wol​ters​klu​wer​-online​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​rese​arch​.wol​ters​klu​wer​-online​.de/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​d​d​3​c​d​6​b​8​-​f​1​f​a​-​4​d​d​9​-​b​b​e​7​-​5​4​6​7​7​9​3​8​1​9d7, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.03.2024.

[5] „Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Beschl. v. 22.10.1982, Az.: BVerwG 1 WB 142/82“ auf „wol​ters​klu​wer​-online​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​rese​arch​.wol​ters​klu​wer​-online​.de/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​0​4​5​c​0​b​d​8​-​a​9​d​e​-​4​a​7​3​-​9​a​b​f​-​4​1​9​3​6​c​4​1​a​6e9, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.03.2024.

5 1 vote
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments