(letzte Aktualisierung am 03.03.2024 um 10:47 Uhr)
Am 01.03.2024 fand am Landgericht Hildesheim im Raum 147 die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen die Ex-Soldatin Sabrina Bu. statt. Auch dieses Mal war es zu einer Raumverlegung gekommen. Weiterhin ging es um den Vorwurf einer angeblichen Gehorsamsverweigerung gegen die am 24.11.2021 eingefhrte Duldungspflicht des militrischen Personals gegen eine Injektion mit SARS-COV?2.
Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024, 09.02.2024, 23.02.2024 und 26.02.2024 (Teil 1 hier, Teil 2 hier) war unter Richter Dr. Julian Lange verhandelt worden. Zusammenfassungen zu den Verhandlungsterminen vom 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024 sowie ber den Verfahrensverlauf wurden fr die Epoch Times erstellt (siehe hier, hier und hier).
Im Zentrum der letzten Verhandlungstermine stand die Frage, inwiefern am 13.01.2022 von Oberstabsfeldwebel Mike He. ein weiterer Impfbefehl erteilt worden sei. Den Zeugen He. sowie Hauptfeldwebel Thorsten Br. zufolge sei es an diesem Tag zu einem 6‑Augen-Gesprch mit der Angeklagten gekommen. Anlsslich dieses 6‑Augen-Gesprchs seien die Zeugen Oberfeldwebel Stephan Go. und Oberfeldwebel Waldemar Kr. zuvor aus dem Raum geschickt worden. Dabei habe die Angeklagte He. gegenber zunchst bekundet, sich nicht gegen COVID-19 impfen zu lassen. Dann sei ihr ein erneuter Impfbefehl gegeben worden, dessen Verweigerung als Wehrstraftat zu verfolgen sei und mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist:
20 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, da er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
(2) Verweigert der Tter in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenber einem Befehl, der nicht sofort auszufhren ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
Ein Lgengebude beginnt zu wanken
Bereits die Teileinlassung der Angeklagten vom 23.02.2024 brachte deutliche Zweifel an den Aussagen der Belastungszeugen. Das Verlesen von Telegramnachrichten der Angeklagten an ihre Schwester am 26.02.2024 (siehe hier) brachte das Lgengebude der Zeugen noch deutlicher ins Wanken und schlielich entzog eine neue Information, die nach dem 26.02.2024 bekannt wurde und in diesem Text erstmals thematisiert werden kann, den Aussagen der Belastungszeugen jede Grundlage.
Die Temperaturen am Morgen des 01.03.2024 waren khl, eine Jacke angebracht, dennoch zeigten die rosa Blten vor Gericht und Staatsanwaltschaft, dass der Frhling bereits Einzug gehalten hat.
Mit Spannung erwartete Verhandlung
Um 09:55 Uhr waren alle Pltze im Zuschauerraum mit insgesamt 21 Zuschauern, darunter einem Mdchen im Grundschulalter, belegt. Neben Staatsanwltin Kira-Franziska Rupprecht sowie den ersten beiden Anwlten fr die Verteidigung befanden sich auch die Protokollantin sowie zwei Justizbeamte im Verhandlungssaal.
Bereits im Vorfeld der Verhandlungen hatte sich eine neue Sensation herumgesprochen, also noch bevor diese vom Vorsitzenden Richter Dr Julian Lange verkndet worden war: der fr den heutigen Tag angekndigte Zeuge Waldemar Kr. wrde nicht kommen, da er an dem fraglichen 13.01.2022 gar nicht vor Ort war und daher auch nichts zu den Ereignissen jenes Tages aussagen konnte. Mithin waren sowohl die Angeklagte wie auch ihr Vater jeweils sehr hoffnungsvoll auf den Ausgang der Hauptverhandlung. Auch die Schwester der Angeklagten war da. Diese besttigte dann auch den Empfang der am 23.02.2024 bei Gericht vorgetragenen Telegramnachrichten vom 13.01.2022.
Anders als die Protokollantin legte die Staatsanwltin auch an diesem Tag groen Wert darauf, dass von ihr keine Foto- oder Filmaufnahmen gemacht wrden. Auch fr irgendwelche Statements war sie zu keiner Zeit bereit.
Die Abschlussverhandlung beginnt
Bereits um 10:01 Uhr fand sich auch der Pressesprecher des Landgerichts Hildesheim im Raum ein. Als weitere Prozessbeobachter waren neben dem Autor wieder der Datenanalyst Tom Lausen (Autor des Buches Die Intensiv-Mafia) sowie Oliver Ahrens (Prometheus24_7) vor Ort. Als der Vorsitzende Richter mit seinen beiden Schffen den Saal betrat, befanden sich nun auch alle drei Anwlte an ihrem Platz: Sven Lausen, Ivan Knnemann sowie Gert-Holger Willanzheimer.
Um 10:06 Uhr verkndete Lange den Beschluss zu den Beweisantrgen vom 26.02.2024. Das Verlesen der Antwort der Bundesregierung vom 19.02.2024 auf die schriftliche Anfrage 2 / 208 werde nach 244 Abs. 3 Nr. 2 abgelehnt, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, ohne Bedeutung sei.
Auch das Verlesen der Wehrdisziplinakte sei nach 244 Abs. 3 Nr. 2 ohne Bedeutung, da die Tatsache, die bewiesen werden sollte, aus tatschlichen Grnden ohne Bedeutung sei.
Befehle drfen nie hinterfragt werden
Die Frage der Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit der verhandelten Befehle sei unerheblich. Mageblich sei, dass Befehle gegeben worden seien und diese zu beachten seien. Der mgliche dienstliche Zweck der Befehle begrnde eine unmittelbare Duldungspflicht gem des in eine scharfe Kritik genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2023 (Urteil vom 21.09.2023 BVerwG 2 WD 5.23).
Als Prozessbeobachter sieht man sich hier deutlich an das Zitat des ehemaligen RKI-Prsidenten Lothar Wieler vom 28.07.2020 erinnert:
Diese Regeln werden wir noch monatelang einhalten mssen. Diese mssen der Standard sein. Die drfen berhaupt nie hinterfragt werden. Abstandhalten, Hndehygiene, und dort, wo wir Abstand nicht halten knnen, zustzlich Alltagsmasken oder Mund-Nasenschutz tragen und das gilt fr drinnen und drauen. Also das ist die Grundregel, die drfte und sollte niemand mehr in Frage stellen, das sollten wir einfach so tun.[1]
Lange zufolge knne die Akte zwar mgliche weitere Grnde beitragen, nicht jedoch belegen, dass sich Oberstabsfeldwebel Mike He. am 13.01.2022 allein im Raum mit der Angeklagten befunden habe. Aus dem behaupteten Fehlen dieser Angabe in der Akte knne die Kammer keine Schlsse ziehen.
Zeuge fr Zeugnis ungeeignet
Um 10:09 Uhr nahm Lange Bezug auf Blatt 25 bis 28 von Band 5 der Akte mit dem Aktenzeichen 28.01.2024. Die Ladung des Zeugen Oberfeldwebels Waldemar Kr. war zunchst nicht beantwortet worden. Daraufhin habe Lange in der Kaserne angerufen. Dabei sei ein Hauptmann Fro. als stellvertretender Kompaniechef an den Apparat gegangen. Eine Vernehmung des Zeugen Kr. drfte nicht notwendig sein, da diese sich im besagten Monat durchgngig im Rahmen einer Hilfeleistungsanforderung in einem Impfzentrum im Einsatz befunden habe.
Konkret ergab sich schlielich, dass sich Kr. vom 03.01.2022 bis zum 26.01.022 im Rahmen einer Hilfeleistungsanforderung in einem Impfzentrum in Mnchengladbach befand.
Das von dem Belastungszeugen Hauptfeldwebel Thomas Br. behauptete Rausschicken des Zeugen Kr. am 13.01.2022 steht somit im Widerspruch zu der Abwesenheit desselben in der Kaserne zum mageblichen Zeitpunkt.
Lange selbst verkndete daher um 10:13 Uhr, dass man vor diesem Hintergrund auf die Vernehmung des Zeugen Kr. verzichten knne. Auf Nachfrage war auch Staatsanwltin Rupprecht damit einverstanden. Um 10:14 Uhr verkndete sie, dass sie kein Bedrfnis mehr zur Erhebung weiterer Beweise sehe.
Forderung nach Schlussvortrgen
Vor diesem Hintergrund forderte Lange das Hren der Schlussvortrge. Auerdem fhrte er aus, dass eine Verstndigung nach 257 c StPO nicht stattgefunden habe:
257c
Verstndigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fllen mit den Verfahrensbeteiligten nach Magabe der folgenden Abstze ber den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verstndigen. 2 244 Absatz 2 bleibt unberhrt.
(2) 1Gegenstand dieser Verstndigung drfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehrigen Beschlsse sein knnen, sonstige verfahrensbezogene Manahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2Bestandteil jeder Verstndigung soll ein Gestndnis sein. 3Der Schuldspruch sowie Maregeln der Besserung und Sicherung drfen nicht Gegenstand einer Verstndigung sein.
(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verstndigung haben knnte. 2Es kann dabei unter freier Wrdigung aller Umstnde des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwgungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Verstndigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verstndigung entfllt, wenn rechtlich oder tatschlich bedeutsame Umstnde bersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der berzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3Das Gestndnis des Angeklagten darf in diesen Fllen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist ber die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Willanzheimer verweist auf langes Vorgesprch
Um 10:04 Uhr begann als erster Rechtsanwalt Willanzheimer mit seinem Schlusspldoyer. Das Gericht selbst habe bekundet, dass die behaupteten Befehle vom 29.11.2021 sowie 06.12.2021 nicht mehr Teil des Verfahrens seien. Am 15.12.2021 sei ein weiterer Befehl per Telefon erteilt worden. Ob dies wirklich ein neuer Befehl gewesen sei, habe von Major Gr. nicht sicher erinnert werden knnen. Entscheidend sei, ob am 13.01.2022 ein Befehl erteilt worden sei.
Hierzu habe die Angeklagte eine Teileinlassung gegeben, nachdem die vorherigen Einlassungen der Zeugen sehr erstaunlich gewesen seien. So htte es ein angebliches 6‑Augen-Gesprch anstelle eines 4‑Augen-Gesprches gegeben. Die Behauptung, dass der Zeuge Br. zwei Personen rausgeschickt habe, sei nach Aussage der Angeklagten nicht zutreffend. Tatschlich habe es keinen Befehl des Zeugen He. gegeben, sich impfen zu lassen. Vielmehr habe er alles Weitere direkt an seinen Vorgesetzten weitergegeben.
Glcksfund als Gamechanger
Zum Glck habe die Angeklagte die Textnachricht vom 13.01.2022 um 06:34 Uhr gefunden. Demnach habe He. unter anderem gesagt Da haben wir ein Problem. Dies weise nach, dass die Aussagen der Angeklagten korrekt seien. Auch die ursprngliche Aussage von Richter Peter Peschka vom 26.02.2024 belege, dass es ein 4‑Augen-Gesprche gewesen sei, auch wenn es dieser dann zu einem 6‑Augen-Gesprch umformulieren wollte. Wieso sollte He. einen erneuten Befehl erteilen, wenn er sagt, dass nun beide ein Problem htten und er sich an seinen Chef wenden wollte. Es habe also auch an dieser Stelle keinen Befehl gegeben.
Der Vorhalt aus mehreren Vernehmungen mit der Unterschrift von Frau Bu. habe eindrucksvoll geklungen: wieso habe Frau Bu. dagegen keine Einwendungen erhoben? Hierbei sei zu beachten, dass ein Vernehmungsprotokoll bei der Bundeswehr nicht mit dem bei der Polizei vergleichbar sei. Hufig sei der Vernehmende der hchste Dienstgrad, den ein Soldat whrend seiner ganzen Dienstzeit zu Gesicht bekme. Bei Hauptmann Blanca Bl. habe es ein langes Vorgesprch gegeben, bevor es berhaupt zu dem relevanten Satz im Protokoll gekommen sei. Willanzheimer wolle dies jetzt nicht weiter ausweiten. Es drfte Einigkeit bestehen, dass die Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freizusprechen sei.
Rechtsanwalt Knnemann hlt sein Pldoyer
Ab 10:21 Uhr sprach nun Knnemann seinen Schlussvortrag: alle drei Zeugen htten offenbar gelogen. Major Gr. konnte aus seiner Wahrnehmung nur ber die Morgenlage berichten. Darber hinaus habe er sich ausschlielich auf Wertungen seiner Untergebenen verlassen. Er habe Aussagen seiner Untergebenen an Hauptmann Bl. allein als Wertungen weitergegeben. Den Befehl vom 13.01.2022 habe er nur vom Hrensagen weitergegeben.
Die Ausfhrungen seien sehr detailarm gewesen. Auch ohne nhere Prfung sei er davon berzeugt gewesen, dass die verlesene WhatsApp-Nachricht ein Befehl gewesen sei. Das Wichtigste bei Gr. sei es, dass er vor dem 13.01.022 keinen Grund gesehen habe, disziplinarisch gegen die Angeklagte vorzugehen. Htte es bis zu diesem Zeitpunkt bereits Befehlsverweigerungen gegeben, sei dies nicht glaubhaft und lebensfremd.
Vernehmung mit Suggestivfragen
Frau Bl. habe die Angaben ihren Vorgesetzten ohne eigene Prfung, also ohne Kenntnis des tatschlichen Sachverhalts, bernommen. Sie habe eine Suggestivfrage gestellt, um die von der Angeklagten angestrebte Besttigung des strafrechtlichen Tatvorwurfs zu erhalten und dies, ohne die Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht zu belehren: Das wird in jedem Fall schon einmal unanstndig.
Die Motivlage von Frau Bl. sei fr Kenner der Coronahistorie offensichtlich: Bl. habe ihre Impfungen nach eigenen Angaben zusammen mit Generalmajor Breuer erhalten, der am 30.11.2022 damit betraut worden sei, die schleppende Impfkampagne in Gang zu bringen:
Rechtsanwalt Knnemann zitierte aus einem Artikel der Tagesschau vom 30.11.2021 um 18:24:
Generalmajor Carsten Breuer soll nach dem Willen der Ampel-Parteien die schleppenden Corona-Impfungen noch vor Weihnachten auf Trab bringen. Der designierte Bundeskanzler Olaf Scholz stellte den Offizier, der in den vergangenen Jahren die Amtshilfe der Streitkrfte fhrte, am Dienstag als seinen knftigen Leiter des neuen Krisenstabs vor.[2]
Ungeimpfte in der Gruppe von Bl. drften hinsichtlich ihrer Beziehung zu Breuer blamabel gewesen sein. Fakt sei, dass sie keine eigene Wahrnehmung gehabt habe. Somit sei ihre Aussage fr die Feststellung des Tatvorwurfs ohne Bedeutung.
Kein Durchkommen fr Gehorsamsverweigerer
He. habe deutliche Belastungstendenzen aufgewiesen. Seine Verkndung der Duldungspflicht beim Antreten sei nach seinem Rechtsverstndnis ein Befehl gewesen, obwohl Major Gr. unter Vorhalt des Wortlauts diesen nicht als Befehl verstanden htte. Auch wenn Oberstabsfeldwebel He. sich entspannt gegeben habe, sei er doch gegenber seinen Vorgesetzten fr die Schwierigkeiten mit der ungeimpften Angeklagten in seinem Zug in der Verantwortung.
Der Zeuge Go. hingegen habe bekundet, was Realitt sei. Er knne sich nicht erinnern, bei einem Personalgesprch mit der Angeklagten rausgeschickt worden zu sein. Eigentlich htte Go. bekunden mssen, dass es kein solches Rausschicken gegeben habe. Dazu habe er sich nicht durchgerungen, aber immerhin habe er die Angeklagte nicht zu Unrecht belastet. Es sei jedoch lebensfremd, wenn mit der ungeimpften Schwurblerin ein Personalgesprch gefhrt werde und man sich nicht mehr daran erinnere. He. habe es wohl irgendwie durchdrcken mssen, dass eine Gehorsamsverweigerung durchkommen wrde. Dazu habe er sich weitere Zeugen dazu gedichtet. Auch privat sei He. laut dem Zeugen Go. mit dem Zeugen Br. bekannt gewesen. Offenbar hatte er die Abordnung des Zeugen Kr. nicht im Kopf, sondern nur, dass Go. und Kr. wohl fter rausgeschickt worden seien. Damit htte er wohl erwartet, dass sie in seinem Sinne aussagen wrden.
Oberstabsfeldwebel als Hellseher?
Die Fehlerhaftigkeit der Angaben von He. lasse sich durch die Abordnung des Zeugen Kr. nach Mnchengladbach sowie die von der Verteidigung vorgelegten Telegramnachrichten beweisen. Diese wrden belegen, dass der Zeuge He. gesagt habe, dass Bu. es sich noch einmal berlegen sollte.
He. habe aber gesagt, dass er es schon zuvor gewusst habe, dass sie sich nicht impfen lassen wolle; das passe nicht zusammen. Die Angeklagte habe ein disziplinarisches Handeln erwartet, daher sei sie nicht berrascht gewesen, dass sie fortan ihre Uniform ausziehen solle. Die Unterstellung eines strafrechtlichen Vorwurfs sei ihr nicht gemacht worden, deshalb habe sie ohne nhere Prfung das Protokoll unterschrieben. Die Angeklagte sei Knnemann zufolge natrlich freizusprechen.
Der dritter Verteidiger hlt sein Pldoyer
Um 10:31 Uhr setzte Lausen seine Abschlussrede damit an, dass er entsetzt sei, dass man bereits 11 Verhandlungstage damit vergeudet habe, eine solche Bagatelle hochzustilisieren.
Das Ganze habe bereits beim Amtsgericht Holzminden begonnen. Die dortige Hauptverhandlung habe inklusive Pldoyers und Urteilsverkndigung nur 45 Minuten gedauert. Richter Scharfetter habe He. nicht einmal fr einen bedeutenden Zeugen gehalten, sondern ihn vielmehr einfach nach Hause geschickt. Auch die Staatsanwaltschaft habe kein Interesse an Mike He. bekundet. Fr sein Urteil habe der Amtsrichter nicht einmal den 13.01.2022 gebraucht.
Normalerweise habe die Staatsanwaltschaft die Pflicht zum Ermitteln. Hier sei es jedoch nicht so gewesen. Tatsachen seien hier tatschlich nicht ermittelt worden. Im Wesentlichen seien Wertungen bernommen worden, um einen Sachvorgang anzuzeigen, der niemals aus dem Kreis der Bundeswehr htte heraustreten drfen. Die Bundeswehr htte auch so genug wehrdisziplinarische Manahmen zur Verfgung gehabt.
Soldatenprozess in Hildesheim kein Einzelfall
Der Zeuge Mei. habe am 24.01.2022 trotz des ihm bekannten Antrags auf Dienstzeitverkrzung eine Strafanzeige gestellt. Dabei habe sich die Bundeswehr an die selbst gegebenen Regeln zu halten. Im Rahmen vieler gleichgelagerter Verfahren aus der Coronazeit sehe er immer wieder dasselbe.
In diesem Strafverfahren sei Frau Bu. hereingelegt worden. Dies widerspreche dem soldatischen Grundsatz von Kameradschaft und Frsorge (siehe 12 Soldatengesetz). Bu. sei unter anderem Opfer ihrer Offenheit und Gutglubigkeit geworden. Vor 2021 / 2022 htte Lausen sich nicht vorstellen knnen, dass ein Herr He. so weit gehen wrde, dass er in Hildesheim zu diesem Vorgang am 27.02.2023 so ausgesagt habe. Dabei habe er einen klaren Ablauf bekundet und nun andere Zeugen prsentiert, und diese offenbar zu Falschaussagen angestiftet. Das drfte nicht folgenlos bleiben.
Dienstvorschriften fr Vorsitzenden Richter belanglos?
Frau Bu. sei geradezu in dieses Verfahren reingezogen worden. Immer wieder sei behauptet worden, dass es nur darum ginge, ob Befehle erfolgt und rechtmig seien. Mit Beharrlichkeit sei von Dr. Lange zunchst gesagt, dass die Dienstvorschriften keine Bedeutung gehabt htten (siehe hier).
Anschlieend seien die Dienstvorschriften ins Verfahren eingefhrt worden, aber mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften dennoch bei der Ablehnung von Beweisantrgen missachtet worden. Dann htte auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedeutung gehabt. Das Verstndnis zum Soldatenrecht hatte das Gericht sich offenkundig nicht erarbeitet. Auch er selbst habe es sich erst erarbeiten mssen.
Es sei fraglich, jemandem eine medizinische Manahme zu befehlen, wenn man selbst kein Mediziner sei. Die hierzu ergangene, seltsame Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ihm bekannt. Bezogen auf die Influenza-Impfung sei hierzu auch ein Beweisantrag gestellt worden (siehe hier), aber abgewiesen worden. Dann htte man auch davon hren und erfahren knnen, ob mit nicht gegen Influenza geimpften Soldaten vergleichbar umgegangen worden sei. Lausen habe verschiedene Akten hierzu, unter anderem aus dem Verteidigungsministerium, gelesen. Durch das Coronavirus sei eine vollstndig neue Lebenslage geschaffen worden. Das heie aber nicht, dass man sich deshalb ber Regeln hinwegsetzen drfte. Man htte ja auch neue Regeln erschaffen knnen, was aber nicht passiert sei. Daher sei alles an den alten Regeln zu messen, die ja bereits vorgelegen htten.
Wieder Verweis auf zentrale Dienstvorschriften
Als Verteidiger habe er zeigen mssen, dass die Regeln sehr klare Vorschriften machten. Disziplinarvorgesetzte htten die gesetzten Regeln zu beachten. Demnach htte ein Soldat sich erst beim Sanittsdienst vorstellen mssen, um etwaige Kontraindikationen auszuschlieen. Eine mgliche Zwangsimpfung werde allein in Ziffer 209 der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8 thematisiert.
Hierzu uerte sich das Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2022 wie folgt:
Der Eingriff in das Grundrecht auf krperliche Unversehrtheit kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass fr den Fall der Impfverweigerung kein unmittelbarer Zwang vorgesehen ist. Zwar ist weder in 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG noch an anderer Stelle des Soldatengesetzes eine Zwangsimpfung vorgesehen. Darum wird krperlicher Zwang in Nr. 209 ZDv A‑840/8 ausdrcklich untersagt.[3]
Nicht jede Bitte an Soldaten sei ein Befehl
Wenn Soldaten in einen Gewissenskonflikt zwischen einem Befehl und einer nicht anwendbaren Vorschrift komme, drfte dies fr viele Soldaten anfnglich ein Problem gewesen sein. Sicher habe man hierbei zunchst an eine Bitte, ein Gesuchs etc. gedacht und nicht an einen Befehl. Auch in der Vergangenheit sei das nicht so gewesen. Also seien Soldaten zunchst animiert und ihnen nichts befohlen worden. Die Boosterkampagne habe man erstmal in Schwung bringen wollen. Dabei sei an die Soldaten die Bitte herangetragen worden, sich als Vorbilder fr die Kampagne zu zeigen, um die Kampagne damit in Schwung zu bringen.
Ein Befehl sei das Letzte, was auf der Tagesordnung stehe. An dieser Stelle schrieben weder Staatanwltin noch Schffen, sondern allein der Richter mit.
Die Behauptung, dass die Bundeswehr berwiegend Befehle aussprechen wrde, sei Lausen zufolge nicht der Normalfall. Dies sei fr ihn das Ergebnis vieler Gesprche mit Soldaten gewesen. Wenn etwas Gib mir mal den Bleistift rber geuert wrde, sei dies eine normale Aufforderung und kein Befehl. Es gbe einen Freiraum, der den denkenden Soldaten in den Mittelpunkt stellte.
Der klassische Befehl sei weder allgemein, noch in diesem Verfahren, Standard bei der Bundeswehr gewesen.
Hat Rupprecht ihre Pflichten erfllt?
Natrlich msse ein Staatsanwalt eine Strafanzeige annehmen, habe aber auch die Pflicht, diese zu berprfen. So sei Lausen ein anderer Fall bekannt, wo es zu einer Nachvernehmung des Disziplinarvorgesetzten gekommen sei. Dies htte man auch hier machen mssen. Dann htte man festgestellt, so Lausen, dass hier kein anzeigepflichtiger Vorgang vorgelegen htte.
Immer wieder habe es von Zeugen die Aussage gegeben, dass die Impfung nicht so beliebt gewesen sei, whrend andere dies freiwillig getan htten. Es seien nicht alle Soldaten so berzeugt gewesen. Eine Pflicht in einer Situation einzufhren, wo das Vakzin nur bedingt zugelassen sei, ist ein schwieriges Unterfangen, vor allem als Befehl.
17 a) des Soldatengesetzes gbe das nicht her. Die Begrifflichkeit Impfbefehle sei rechtlich so nicht existent. Dieser 17 a) sehe auch vor, dass der Gesetzgeber die Mglichkeit einer Ablehnung vorsehe.
Was geschah in der fehlenden 1/2 Stunde?
Auch die Vernehmungsregeln seien grob verletzt worden. Angeklagte bei einer militrischen Vernehmung htten gegenber ihrem Disziplinarvorgesetzten eine Wahrheitspflicht. Eine solche Vernehmung sei allerdings nicht mit einem Strafprozess vergleichbar. Hier htte alles schnell gehen mssen, so dass auch Unregelmigkeiten auffielen.
Die Vernehmung habe laut Protokoll 38 Minuten gedauert. Lausen habe fr das langsame Lesen nur 1:12 Minuten bentigt, zuzglich 5 bis 6 Minuten Zeit zum Tippen. Was sei in den restlichen 30 Minuten geschehen? Wurde Bu. etwa durch das spter anschlieende Gesprch zur Religion bewusst abgelehnt und reingelegt? Offenbar sei die Angeklagte bereits mit dem ersten Satz reingelegt worden. Lausen habe auch schon ordentliche Protokolle gesehen. Jemand nur mit einem Satz abzuholen, sehe sehr nach Absicht aus.
Freispruch nur durch Zufall
In jedem Fall wre ein Soldat in angemessener Weise zu vernehmen. Beinahe sei es zu einer Verurteilung gekommen, wenn nicht in letzter Sekunde die Telegramnachricht aufgetaucht. Htte man diese vorher gefunden, so htte man viele Verhandlungstage ersparen knnen.
Auch Oberstleutnant Stephan Mei. htte bei der Vernehmung kein Interesse an einer Sachverhaltsaufklrung gehabt. Er habe zwei Vernehmungen ohne Bemhen um eine Sachaufklrung gemacht. Um das disziplinarische Verfahren abzuschlieen, habe er den Deckel zumachen wollen. Ziel sei gewesen, dass die Angeklagte ihre Uniform ausziehen sollte. Wieso dies Ziel gewesen sei, habe Lausen selbst nicht verstanden. Bu. habe schlielich niemanden gefhrdet, sonst htte sie den Vizekommandeur der Kompanie am 07.12.2021 auch nicht stundenlang fahren drfen.
Strafprozess sei nicht erforderlich gewesen
Auch im Fall einer Kontraindikation gegen eine Injektion mit COVID-19 htte man die Situation auf andere Art und Weise verhandeln knnen. Ein Strafprozess sei also nicht ntig gewesen.
Richter Lange habe am 29.11.2021 richtig erkannt, dass kein Befehl im Sinn von 20 Wehrstrafgesetz vorgelegen habe.
Der im Raum stehende Impfbefehl vom 15.12.2021 sei gar nicht in der Strafanzeige erwhnt worden und dann pltzlich zum Befehl umgejazzt worden. Tatschlich finde man keine Befehle, sondern wisse, dass man solche gegeben habe. Ein solcher Disziplinarvorgesetzter msse gegebenenfalls etwas Anderes tun.
Natrlich knne man alles als Befehl interpretieren. In diesem Verfahren hatten viele Soldaten entweder keine Ahnung vom Soldatenrecht oder gelogen. Soldatenaussagen seien immer hochkritisch zu hinterfragen. Auch sei stets der Sachverhalt aufzuklren. Ohne Kenntnis des Inhalts sei keine Wertung mglich. Dies gelte auch in Bezug auf die whrend des Verfahrens aufgetauchte WhatsApp.
Sehr viele interessante Versumnisse
Auch diese sei nicht von der Staatsanwaltschaft ermittelt worden oder von der Bundeswehr freiwillig herausgerckt worden. Es habe sehr viele interessante Versumnisse gegeben. So sei Bu. im Urlaub gewesen, als Herr Gr. angeblich seinen Impfbefehl gegeben habe. Zumindest lasse sich nicht mit absoluter Sicherheit ein Befehl erkennen. Vielmehr msse hier wohl ein Appell an die Soldaten gesehen werden, sich an die Vorgaben des Vorgesetzten zu halten.
Whrend des Urlaubs gbe es keine Pflichten fr einen Soldaten auer bei dringender Notwendigkeit oder im Fall einer Urlaubsverkrzung. Auch Gr. selbst habe den Urlaub nicht fr gar keinen Tag aufgehoben. Bewiesen worden sei hier eigentlich nichts. Gr. habe dabei eine sehr interessante Rolle gehabt. Er sei wie die Spinne im Netz gewesen.
Gr. habe Frau Bl. vorgeschickt und sich auch nicht selbst vernehmen lassen. Offenkundig habe er in der Disziplinarakte keine Spuren hinterlassen wollen. Das sei ihm auch gelungen. Es htte sich aber die Frage gestellt, woher Frau Bl. die Kenntnisse fr den so genannten Tenor gehabt habe. Also habe alles auf Angaben von Gr. beruht, der selbst nicht dabei gewesen war. Er habe seine Informationen nur von He. haben knnen. Es habe demnach Anzeichen fr ein kollusives Zusammenwirken gegeben.
Alles nach Vorschrift
Um 11:06 Uhr fhrte Lausen aus, dass alles nach den Vorschriften erfolgen msse. Offenbar habe es keinen disziplinarrechtlichen Grund gegeben, da Bu. im Urlaub gewesen und Kinderbetreuung gemacht habe.
Man msse Lausen zufolge also nur ber den 15.12.2021 und den 13.01.2022 sprechen. Es habe keine berzeugenden Grnde fr einen Befehl am 15.12.2021 gegeben. Im Februar 2023 habe Gr. beim Landgericht Hildesheim behauptet, dass Bu. sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe. Dies konnte erst im Nachgang widerlegt werden. Dabei sei das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst eine sehr schwere Anschuldigung. Zu Recht sei gegen ihn daher eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage gestellt worden.
Am schlimmsten wge der angebliche Impfbefehl vom 13.01.2022. Ein Zeuge habe eine Wahrheitspflicht nicht nur bei der Bundeswehr, sondern auch gegenber dem Gericht. Behauptet worden sei ein Vorgang, der so nie stattgefunden haben knnte. Benannt wurde Kr. als Zeuge, der angeblich rausgeschickt worden sei, der aber tatschlich vom 03.01.2022 bis zum 26.01.2022 abgeordnet gewesen sei. Offenbar habe der Zeuge seine eigene Geschichte nicht mehr fr glaubwrdig gehalten. Deshalb habe er drei angebliche Zeugen erfunden: Br., Go. und Kr. Nur der Zeuge Go. machte offenbar den Versuch, nicht weiter zu belasten.
Wollte Zeuge etwas mitteilen?
Bei seiner Vernehmung habe Go. berichtet, dass Br. und He. vorher telefonischen Kontakt gehabt htten. Sei dies ein versteckter Hinweis gewesen?
Behauptet wurde, dass unmittelbar zum Dienstgesprch ein Zeuge herbeigerufen worden sei. Bl. habe offenbar keinen Zeugen gebraucht. Dies sei also die nchste Lge gewesen; das habe also nicht gestimmt.
Als Zugfhrer habe He. Autoritt gehabt. Auerdem gbe es bei der Bundeswehr eine Wahrheitspflicht. Bei der Bundeswehr sei es selbstverstndlich, dass Mnner und Frauen (also ohne Zeugen) im gleichen Raum zusammenarbeiten wrden.
Kollusives Zusammenwirken?
Mithin habe der Zeuge He. den Herrn Br. als vermeintlichen Zeugen hinzugezogen. Beide htten sich offenkundig auf die Angabe eines Gesprchs von 15 bis 20 Minuten geeinigt. Die Mnner htten allerdings keine Inhalte oder Details aussagen knnen. Fr die Glaubwrdigkeit komme es jedoch auf Details an.
So mehr man wisse, umso glaubhafter sei eine Aussage. He. und Br. htten beide keine Details beibringen knnen. Entweder habe es also zweimal einen Gedchtnisverlust gegeben oder es sei gar nichts passiert.
Ein Indiz fr das tatschliche Tatgeschehen sei die Teileinlassung von Frau Bu. (siehe hier), wonach es ein nur sehr kurzes Gesprch gegeben habe, dies in Erwartung, dass sie Herrn He. dort vor Dienstbeginn antreffen wrde. Motive seien in der Telegramnachricht nicht aufgetaucht. Dadurch sei der Vorgang sehr glaubhaft. Es wrde auch fr die Glaubwrdigkeit der Angeklagten sprechen, dass diese beim AG Holzminden ganz alleine gewesen wre, also in der Erwartung, dass auch ohne anwaltliche Begleitung Recht gesprochen wrde. Den Protokollen zufolge habe sie dort sehr ehrlich ausgesagt. Dort hat dann Herr Scharfetter zugeschlagen. Der Richter solle die Angeklagte damals angeschrien haben, dass sie nicht lgen sollte.
Es habe jedoch keine ernsthaften Anhaltspunkte gegeben, dass es einen Befehl gab.
Bereute He. sein Verhalten?
Nach Lausens Unterlagen habe He. am Ende seiner Vernehmung vom 05.01.2024 ausgesagt, dass er hrter gegen Bu. htte vorgehen mssen. Wie htte er hrter gegen sie vorgehen knnen? Durch einen Befehl. Was sprche sonst dafr, dass es keinen Befehl gegeben habe? Sonst wre die Telegramnachricht an die Schwester anders ausgefallen.
Offenkundig habe He. das Problem an Gr. mit dem Hinweis weitergeleitet, ob Bu. sich das nicht noch einmal berlegen wollte. Neben fehlender Kenntnis zu den zentralen Dienstvorschriften habe He. auch kein Interesse daran gehabt, gegen Frau Bu. mit Befehlen vorzugehen. Hier sei offenbar eine Sache im Nachgang aufgebauscht worden.
Lausen hoffe, dass die Staatsanwaltschaft nun endlich ermitteln werde.
Critical News im Pldoyer erwhnt
Um 11:19Uhr verwies Lausen auf den Zeugen Mu.Auch dieser habe keine weie Weste in Bezug auf wahrheitsgeme Aussagen gehabt. Im Februar 2023 habe Gr.beim Landgericht Hildesheim behauptet, dass Bu.sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe. Hier hat er das Gegenteil behauptet. Wieso er hier etwas Gegenteiliges gesagt habe, sei nicht bekannt, es bedeute aber, dass man Aussagen von Mu. nicht vertrauen drfe. Dann habe er den Versuch unternommen, die verhandelte WhatsApp als Befehl umzudeuten. Fakt sei, das Soldaten nicht lgen drften.
So ein Handeln drfe nicht konsequenzenlos bleiben, aber keine Konsequenz fr Frau Bu. haben. Dass sie keinen Dienst an der Waffe machen wolle, habe auch Militrpfarrer Ju. ihr beschieden. Dieser sei nicht nur ein erfahrener Pfarrer, sondern sei auch sehr klar und deutlich aufgetreten. Damit habe er Artikel 4 Grundgesetz als Grund gehabt.
Schon hier htte Her Mei. die Strafakte sofort wieder zumachen mssen, um diesen Sachverhalt schtzend zu bercksichtigen.
Nicht einsetzbar auer fr Dienstfahrten?
Mit so einer Erklrung sei jemand bei der Bundeswehr nicht mehr einsetzbar. Frau Bu. habe dort im Dienst angemessene Arbeit geleistet. Sie habe aber immer die Verpflichtung, ggf. im Verteidigungsfall andere Menschen zu tten. Diesem Umstand sei im ganzen Vorgang offenkundig kein Respekt entgegengebracht worden.
Sollte es tatschlich einen Befehl gegeben haben, so htte dieser aufgehoben werden mssen. Man htte sie ordnungsgem aus der Bundeswehr rauslassen mssen.
Nach dem Aussprechen des Dienstausbungsverbots habe die Angeklagte ab Mrz 2022 bis zu ihrer Erkrankung im Jahre 2023 fr ber 12 Monate von 07:00 Uhr bis um 16:00 Uhr praktisch im Hausarrest zu Hause bleiben mssen.
Gesetz nicht auf Befehlsketten ausgelegt
Niemanden habe interessiert, was dies mit einem Menschen mache. Sie sei einfach ins Strafverfahren gezogen worden. Die Frsorgepflicht fr die Soldatin sei nicht beachtet worden. Nach auen sei damit kolportiert worden, dass jeder bestraft werden msse, der nicht mitmache.
Die Auslegung des 20 Abs. 1 Nr. 2 Wehrstrafgesetz sei in der Literatur anders als in der Rechtsprechung sehr ordentlich aufgearbeitet worden:
20 Gehorsamsverweigerung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, da er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
Hierzu stelle sich die Frage nach dem militrischen Sinn dieser Vorschrift. Bercksichtigt werden msse der militrische Hintergrund.
Lausen fhrte als Beispiel einen militrischen Vorgesetzen an, der mit seinen Truppen im Felde sei. Hier wrde der Befehl zum Strmen einer Anhhe gegeben. 10 von 20 Soldaten bewegten sich sofort, 9 weitere folgten und 1 blieb zurck. Wenn dieser nicht mitmachte, wrde diesem mitgeteilt, dass nun ein weiterer Befehl erfolge und der Soldat sich bei Nichtbefolgen strafbar machen wrde.
Hier aber angeblich monatliche Impfbefehle mit einem einfachen mathematischen Mechanismus zusammenzufassen, entspreche nicht dem Inhalt von 20 Nr. 1 Wehrstrafgesetz. Ein Befehl msse ausfhrbar sein, und ein zweiter Befehl msste erteilt werden, solange der erste noch ausfhrbar sei. Htte der Gesetzgeber von einer Befehlskette gesprochen, so htte er Lausen zufolge von zwei oder mehr Befehlen gesprochen.
Was ist mit befristeten Impfbefehlen?
Bei befristeten Impfbefehlen knnte sich ein Soldat de facto immer wieder umentscheiden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Befehl sei erheblich. In einem Strafverfahren sei ein Zeitraum von 9 Monaten zwischen dem ersten und dem zweiten Befehl vorgetragen worden.
Obwohl in diesem Verfahren hier viele Zeugen befragt worden seien, fehle es an einem aufgeklrten Sachverhalt.
Die Sache sei in Wirklichkeit vllig zweifelhaft. Das Verteidigungsministerium knne die Wirksamkeit der Impfungen nicht aus eigenen Daten belegen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seinem Urteil von einem Vollzugsdefizit. Im zweiten Infektionsschutzgesetz vom 19.11.2020, also noch vor Beginn der Impfkampagne seien die kassenrztlichen Vereinigungen zwingend dazu angehalten worden, ihre Daten weiterzugeben. Datenquellen htten die Krankenhuser und Arztpraxen sein mssen:
13 Weitere Formen der epidemiologischen berwachung; Verordnungsermchtigung
[…]
(5) Die Kassenrztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die fr die Durchfhrung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen haben fr Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und fr Zwecke der berwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabstnden folgende Angaben zu bermitteln:
1. Patienten-Pseudonym,
2. Geburtsmonat und ‑jahr,
3.Geschlecht,
4.fnfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
5. Landkreis des behandelnden Arztes oder der fr die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person,
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,
7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,
8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmastab,
9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus‑2 (SARS-CoV‑2) zustzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie.
Die Kassenrztlichen Vereinigungen und die zur Durchfhrung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen drfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfllen. Das Bundesministerium fr Gesundheit wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. das Nhere zum Verfahren der bermittlung der Angaben nach Satz 1,
2. Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu bermittelnden Angaben.
Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen bermittlungsstandards fr die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu bermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der bermittelten pseudonymisierten Daten ist fr das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut auszuschlieen.
Grundlage fr den 13 Nr. 5 sei eine deutliche Untererfassung von Impfnebenwirkungen gewesen. Bis heute habe es allerdings keine Lieferung von Daten gegeben. Teilweise knne man solche beim Paul-Ehrlich-Institut oder bei FragDenStaat nachlesen, teilweise seien sie aufgrund fehlender Schnittstellen nicht bekannt.
In seinem Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht 2022 von einem Vollzugsdefizit gesprochen, obwohl jeder Versto mit bis zu 25.000 Euro bugeldbewehrt sei.
Dienstlicher Zweck auch ohne Fremdschutz nachweisbar?
Lausen: Was machen wir mit einem Gesetz, dass durch die Exekutive nicht vollzogen wird? Schwierig, sehr schwierig.
Der Nachweis eines Fremdschutzes durch die Corona-Impfung sei nicht nachweisbar.
Ein dienstlicher Zweck msse sich irgendwie ausdrcken. Das knne man nicht nur behaupten. Die Staatsanwaltschaft habe ja gesagt, wenn es keine deutschen Daten gegeben habe, dann ggf. andere Daten. Fr einen dienstlichen Zweck sei eine fehlende Datenlage zu wenig. Eine fehlende Datenlage bedeute auch die Pflicht zur Rckstellung von Befehlen.
Whrend dieses Vortrages schaute Staatsanwltin Kira-Franziska Rupprecht (nicht nur) um 11:39 Uhr eher zu den Zuschauern oder auf ihren Bildschirm als zu dem vortragenden Rechtsanwalt Sven Lausen.
Waren Impfungen frher weniger notwendig?
Lausen betonte nun, dass er manchmal nicht mit seinen Argumenten durchdringe. In einer offenen Rechtslage solche Befehle durchzugeben, halte er fr unzumutbar.
Der Verteidiger verwies nun auf mehrere Verfahren, unter anderem aus den Jahren 1969 und 1983[4] (Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 03.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 108/80) wegen herkmmlicher Impfungen.
1969 habe das Bundesverwaltungsgericht eine Impfverweigerung gegen Tetanus durchgehen lassen, als hierzu angefhrt worden sei, dass fr die Entwicklung des Vakzins Tierversuche erforderlich seien und der Klger dies nicht mit seinem Gewissen vereinbaren knnte. Im Fall aus dem Jahre 1983 sei es um eine Impfung gegen Pocken gegangen. Hier folgte das Gericht dem Begehren des Antragsstellers mit der Begrndung, dass die Pocken bereits weitgehend ausgestorben seien.
1982 Duldung in Abhngigkeit von Hauptsacheentscheidung
Im Nachgang zur Hauptverhandlung verwies Lausen ergnzend auf ein Verfahren aus dem Jahre 1982 (Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 22.10.1982, Az.: BVerwG 1 WB 142/82). Im Tenor zu diesem Urteil hie es unter anderem wie folgt:
Die Vollziehung des Befehls, da der Antragsteller seine anstehende Wiederholungsimpfung gegen Pocken zu dulden habe, wird bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Wehrdienstsenate in dem Wehrbeschwerdeverfahren 1 WB 108 / 80 ausgesetzt. [5]
Lausen: wieso Duldungspflicht nun schon im Januar 2021?
Falls die COVID-19-Injektionen schtzen sollten und wirklich so wichtig gewesen wren, htte man die Duldungspflicht schon im Januar 2021 aussprechen mssen. Im November 2021 habe man aber schon gewusst, dass die Einsatzfhigkeit der Truppe auch so ohne Weiteres mglich gewesen sei und dass keine Daten zum Fremdschutz vorlagen. Es habe hier also offenbar eine politische und keine medizinische Entscheidung zugrundgelegt.
Bisher habe Lausen keine besseren Argumente von der Gegenseite gehrt, auch wenn die Argumente der Verteidigung einseitig erscheinen wrden.
Vortrag fr Verteidigung fr Rupprecht ohne Belang?
Um 11:44 Uhr schrieben der Vorsitzende Richter und der jngere der beiden Schffen mit, whrend Frau Rupprecht als Staatsanwltin eher desinteressiert auf ihren Bildschirm oder die Reihen der Zuschauer gerichtet schien.
Lausen gehe davon aus, dass das Gericht auf Basis der beiden letzten Verhandlungstage festgestellt habe, dass es keinen nachweisbaren Sachverhalt gbe, der mehrere Befehle hergbe. Nach seiner Meinung habe es gar keinen Befehl gegeben. Somit sei zurck an den Anfang der Prfungskette zu gehen, womit es also keinen Ansatz fr eine Verurteilung der Angeklagten gegeben habe.
Htte man entsprechend gearbeitet, so htte man dies von Anfang an wissen knnen. Es sei ein eindeutiges Ergebnis, das 20 Abs. 1 Wehrstrafgesetz nicht erfllt sei. Offenbar habe es jedoch schwere Belastungen von Seiten von Bundeswehrsoldaten zu Lasten von Frau Bu. gegeben. Im Unterschied dazu, habe die Angeklagte keine Spekulationen ber die Grnde ihrer ehemaligen Kollegen angestellt, sich also kameradschaftlich verhalten. Die Staatsanwaltschaft habe nun die Pflicht, die Grnde fr die Belastungstendenzen der anderen Soldaten herauszufinden.
Auch jetzt um 11:47 Uhr wirkte Rupprecht sehr desinteressiert. Lausen appellierte an das Gericht und die Staatsanwaltschaft, dass der Staat sich an dieser Stelle bei der Angeklagten zu entschuldigen habe (hier schrieb Frau Rupprecht mit!) und ihr einen hohen Schadenersatz leisten solle.
In Ansehung des Urteils des Amtsgerichts Holzminden sei dieses aufzuheben und Frau Bu. freizusprechen.
Die Staatsanwltin ergreift das Wort
Um 11:48 Uhr stand Staatsanwltin Kira-Franziska Rupprecht auf, um ihr Schlusspldoyer zu halten. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erwiesen worden. Die zeitlichen Angaben der Zeugen He. und Br. wrden zusammen passen, jenen der Angeklagten aber widersprechen. Letztlich habe sich kein Befehl nachweisen lassen. Somit knne keine strafrechtliche Verfolgung erfolgen. Von daher fordere die Staatsanwltin einen Freispruch.
Lange verbittet sich Beifalls- oder Unmutsbekundungen
Der nun folgende Applaus des Publikums um 11:50 Uhr wurde von Richter Dr. Lange angemahnt; Beifalls- oder Unmutsbekundungen seien zu unterlassen. Lange gab Bu. nun das letzte Wort. Diese brach allerdings in Trnen aus und war zu keinem Wort mehr in der Lage. Daher wurde um 11:51 Uhr eine Unterbrechung fr zwei Minuten verkndet.
Der bei dieser Gelegenheit anwesende Pressesprecher des Landgerichts Hildesheim war auf Nachfrage zu keinem Statement bereit.
Um 11:56 Uhr kamen der Vorsitzende Richter und die Schffen wieder rein. Bu. stimmte nun den Forderungen ihrer Verteidigung zu. Das Gericht verkndete nun eine weitere Unterbrechung von 20 Minuten. In dieser Zeit wurden weitere Interviews mit den anwesenden Zuschauen gefhrt.
Finden von Nachrichten gttliches Wunder?
Ein Zuschauer mit Namen Michael fhrte aus, dass dieser Sieg einzig und allein Gott gehren wrde. Der Zufall sei dabei Gottes Art, anonym zu bleiben. Nach der Verkndung der Entscheidung durch die Staatsanwltin uerten sich auch drei andere Zuschauer zu ihren Eindrcken: Ich bin glcklich. Ich freu mich so fr die Frau. Was anderes hat sie auch nicht verdient. bzw. Das ‚muss einfach vom Tisch. Das ist eine Unverschmtheit, was die Menschen ertragen mussten, die letzten Jahre.
Noch vor der Urteilsverkndung wurde der Prozessbeobachter Oliver Ahrens von der Staatsanwltin angesprochen, dass er etwaige Fotos oder Videos von ihr lschen sollte.
Um 12:20 Uhr verkndete Lange dann seinen Freispruch und die Rcknahme der Freiheitsstrafe. Die Landeskasse solle die Kosten der beiden Instanzen tragen. Dann fhrte er seine Urteilsbegrndung aus.
Urteilsbegrndung geht kaum auf Argumente der Verteidigung ein
Es habe dienstliche Grnde gegeben. Laut Bundesverwaltungsgericht sei die Duldungspflicht fr Soldaten zumutbar gewesen, obwohl die Verteidigung dies anders sehe. Nun fasste Lange die strafgegenstndlichen Befehle noch einmal zusammen.
Unter anderem fhrte er aus, dass es keine sptere zeitliche Konkretisierung des Impfbefehls vom 15.12.2021 gegeben habe. Der Zeuge Mu. habe trotz fehlender Angabe der Uhrzeit die Wahrnehmung des Impftermins an diesem Tage erwartet. Major Gr. habe das vorgetragene Telefonat dafr akzeptiert, den Impftermin vom 15.12.2021 nicht wahrzunehmen. Er habe der Angeklagten jedoch aufgetragen, sich bis zum Endes des Urlaubs impfen zu lassen.
Am 13.01.2022 sei die Angeklagte wieder im Dienst gewesen. Da habe es das Gesprch mit He. gegeben, dass sie sich nicht impfen lassen wolle. Der restliche Verlauf des Gesprches sei nicht sicher rekonstruierbar gewesen. Hierzu habe es sich widersprechende Angaben gegeben. Die Aussage eines zweiten Impfbefehls durch Herrn Br. in Bezug auf Herrn He. habe so nicht besttigt werden knnen.
Lange unsicher beim Soldatenrecht
Fr den 29.11.2021 habe es aufgrund eines fehlenden Termins keinen verbindlichen Befehl gegeben. Insofern knne man hier auch keine Befehlsverweigerung sprechen. Juristisch htt der Vorsitzende Richter von einer Gehorsamsverweigerung sprechen mssen.
Der 15.12.2021 sei in den Augen der Kammer kein wirksamer Befehl gewesen. Gr. habe akzeptiert, dass die Angeklagte deshalb nicht gekommen sei.
Der erste wirksame Befehl sei Lange zufolge der vom 15.12.2021 von Gr. fr den 13.01.2021 gewesen. Dieser sei natrlich verbindlich und wirksam. Begrndet wurde diese vom Richter mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Befehl wegen der mutmalichen Rechtmigkeit der Duldungspflicht zumutbar gewesen sei. Auf diesen Befehl hin htte sich Bu. beim Impfarzt melden mssen, denn die Duldungspflicht htte das Einverstndnis ersetzt.
Nicht vorhandener Zeuge unsicher?
Aus Sicht der Kammer liege ein Disziplinarvergehen vor, hier aber keine Wiederholung. In Betracht komme nur die Behauptung zum zweitem Impfbefehl vom 13.01.2022 Dies habe aber nicht mit letzter Sicherheit rekonstruiert werden knnen. Die Aussagen hierzu wrden sich diametral gegenberstehen.
Die Verteidigung habe ausgesagt, dass, die Angeklagte sehr verschchtert gewesen und hereingelegt worden sei. Von jedem erwachsenen Menschen wrde erwartet, dass man etwas berprfe, bevor man es unterschreibe. Es gbe jedoch Hinweise, dass He. nicht nachweisbar konstant ausgesagt habe. Einmal habe er nach seiner Aussage alleine mit Bu. gesprochen, einmal sei Br. dabei gewesen.
Detailtiefe unzureichend
Wenn man Zeuge des Gesprches vom 13.01. war, dies erkenne und hierzu vernommen werde und dann den extra bestimmten Zeugen zunchst nicht benenne, passe das nicht. Kro. sei nachweisbar nicht dabei gewesen, whrend Gro. keine Aussagen hierzu ttigen konnte. Die Aussagen von He. und Be. htten jeweils einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten, aber keine Gesprchsinhalte zum Fllen dieser Zeitdauer benannt. Die Telegraminhalte sprchen nicht fr eine sehr lange Gesprchsdauer.
Nach der Urteilsbegrndung lie sich Lange um 12:32 Uhr eine ergnzende Spitze nicht nehmen. Er habe wohl an der gleichen Verhandlung wie Willanzheimer, nicht jedoch wie Lausen gesessen. Wenn aber die Beweisantrge erst peu peu gekommen seien und die Textnachrichten erst am fnften Tag der Hauptverhandlung, so lasse er sich kein in-die-Lnge-ziehen vorwerfen.
Die Aussagen von Lausen seien nicht immer notwendig oder korrekt gewesen. Lausens Verweise auf bestimmte Urteile, z. B. jene aus dem Jahre 1969, halte er fr nicht Ziel fhrend.
An dieser Stelle ertnte von der Strae Musik, die sich nach den Verlassen des Gerichtes als Demonstration gegen Justizwillkr entpuppte. Beim Verlassen des Verhandlungssaales wurden der vormaligen Angeklagten Blumen berreicht. Mit diesen posierte sie dann im Anschluss auch mit ihrem Verteidigerteam fr ein privates Foto.
Um 12:35 Uhr beschloss Lange die Sitzung.
Nachschlag: die Verteidiger uern sich zum Urteil
Rechtsanwalt Knnemann uerte sich im Rahmen eines Interviews nach dem Prozess unter anderem wie folgt:
Die Tenorierung des Urteils, der Freispruch, dass ist aus meiner Perspektive so absolut richtig. Die Begrndung, die ist aus meiner Perspektive schief, und zwar sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei dem Gericht, weil das ist hier kein klassisches in dubio pro reo gewesen man konnte das hier nicht aufklren, weil man Zweifel hat, was denn tatschlich passiert ist, ist dann freizusprechen. Aus meiner Perspektive sind hier die Bundeswehrsoldaten mit Tatsachen belegt [] letztlich ist hier nachgewiesen worden, dass sie bei Gericht gelogen haben. Darauf haben auch alle drei Anwlte im Rahmen ihrer Pldoyers, Schlussvortrge, darauf abgezielt, und dies htten auch aus der Perspektive der Verteidigung in der Urteilsbegrndung einen Nachhall finden mssen. []
Willanzheimer: Staatsanwaltschaft ignoriere Ttigwerden zu Gunsten der Angeklagten
Der zweite Verteidiger, Gert-Holger Willanzheimer, teilte unter anderem folgendes mit:
Ich habe insbesondere seitens der Staatsanwaltschaft die notwendige Objektivitt vermisst. Die Staatsanwaltschaft lsst sich immer gern schmeicheln als objektivste Behrde der Welt. Davon habe ich nicht viel gesehen. Selbst nach der Wendung, die der Prozess im letzten Verhandlungstag erfahren hat die Mandantin hatte ja glcklicherweise, und ich glaube, das hat den ganzen Prozess entscheidend beeinflusst, ein Beweismittel aufgefunden, das die Richtigkeit ihrer eigenen Einlassung und die Unrichtigkeit der Aussagen der Belastungszeugen belegt hat. Daraufhin der Vorsitzende [hat] ja aus meiner Sicht versucht, die Notbremse zu ziehen und versucht, die Staatsanwaltschaft zu befragen, und gefragt, ob das Verfahren wegen Geringfgigkeit an dieser Stelle eingestellt werden knnte. Da hat die Staatsanwltin selbst bei dieser Beweislage unter dem Gesichtspunkt, dass die Staatsanwaltschaft aufgefordert ist, verpflichtet ist, sogar zu Gunsten des Beschuldigten ttig zu werden das wurde ignoriert. Die Staatsanwltin hat die Zustimmung verweigert, aus heutiger Sicht zum Glck, denn eine Einstellung ist ja natrlich weniger wert als ein Freispruch, und ich htte von der Staatsanwltin im letzten Termin schon erwartet, dass sie sagt, na gut, die Beweislage ist jetzt so. Es wird sich nicht mehr nachweisen lassen, dass ein zweiter Befehl gegeben wurde und htte an dieser Stelle den Freispruch angeregt. Das ist nicht geschehen. Insgesamt ist der Verlauf des Prozesses und auch die Urteilsbegrndung aus meiner Sicht enttuschend. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht haben in seiner Urteilsbegrndung mehr oder weniger gesagt, na ja, wir mssen in letzter Konsequenz freisprechen, weil allerletzte Zweifel an einer Tterschaft verbleiben. Das ist etwas [] stark bertrieben, denn nach Abschluss der Beweisaufnahme war ziemlich klar, dass zwei [] der Belastungszeugen schlichtweg gelogen haben. Ich glaube, es war ein zurecht gemachtes Ding; die haben sich abgesprochen, und das wird sicher auch noch Nachwirkungen haben. []
Lausen: Staatsanwalt tat sich offensichtlich schwer mit einem Freispruch
Sven Lausen als Kopf der Verteidigung sah wenig berraschend den Freispruch als den Hhepunkt des Verfahrens:
Der war ja selbstverstndlich auch berechtigt und musste auch kommen, und ist letztendlich von der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich offensichtlich sehr lange sehr schwer damit getan, musste aber am Ende die Fakten anerkennen, die in den Prozess eingefhrt worden sind, und die letztendlich dann auch offensichtliche Zweifel des Gerichtes an der eigenen Urteilsfindung beseitigt haben, also im Hinblick auf einen Freispruch. Warum aber die Verteidigung letztendlich dann die entscheidenden Umstnde liefern musste, das sei dahin gestellt. Insofern gab es einen kleinen Hinweis, Vorwurf des Gerichtes, das lange Verfahren habe insbesondere damit zu tun. Ich kann leider da nichts ndern. Die Umstnde sind, wie sie waren, und wir sind mit dem Ergebnis zufrieden. Meine Mandantin ist mit dem Ergebnis zufrieden, und insofern ist aus unserer Sicht alles gut gelaufen.
Verweigerung von Rechtsgesprch habe Verfahren in die Lnge gezogen
Der Datenanalyst Tom Lausen als Prozessbeobachter uerte sich unter anderem wie folgt:
Letztendlich hat der Richter am Ende noch meinen Bruder gergt; ich sag ja immer: meinen Bruder mchte man nicht am Arsch haben, das sag ich immer, weil mein Bruder wirklich sehr genau, sehr lange und sehr akribisch arbeitet. Das hat der Richter auch zu spren bekommen. Er selbst war auch sehr akribisch, nur hat er immer gegen die Angeklagte gearbeitet. Zumindest fhlte sich das ganz deutlich so an, und im Ergebnis kann ich nur sagen hat es eine Rge gegeben. Nach dem Freispruch hat der Richter noch gesagt, dass der Verteidiger das in die Lnge gezogen habe. Das ist ganz im Gegenteil der Fall. Der Richter hat sich einem Rechtsgesprch verweigert, was ich schwer rge, weil das ist die Gepflogenheit vor Gericht. Er muss nicht, aber es ist die Gepflogenheit; er hat das verweigert. Damit hat er natrlich unendlich viele Beweisantrge heraufprovoziert, die er dann bearbeiten musste anstelle sich einem Rechtsgesprch, was im Sinne des Angeklagten ist, um einfach mal zu sagen, ja, was haben wir jetzt vorliegen, hat er nicht gemacht. Ich finde seine Leistung, nachdem ich anfangs sehr zufrieden war, finde ich seine Leistung am Ende schlecht. Er konnte nicht anders als freisprechen; das hat er dann auch gemacht.
[1] Siehe z.B. Lothar Wieler: Corona-Regeln drfen nie hinterfragt werden auf ruhrkultur.de. Aufzurufen unter https://ruhrkultour.de/lothar-wieler-faq/corona-regeln/, zuletzt aufgerufen am 01.03.2024.
[2] Birnbaum, Robert Carsten Breuer offiziell vorgestellt: Ein General leitet den Corona-Krisenstab auf tagesspiegel.de vom 30.11.2021 um 18:17 Uhr. Aufzurufen unter https://www.tagesspiegel.de/politik/ein-general-leitet-den-corona-krisenstab-5413783.html, zuletzt aufgerufen am 01.03.2024.
[3] Beschluss vom 07.07.2022 – BVerwG 1 WB 2.22. Rechtmigkeit der Einfhrung einer Duldungspflicht fr Covid-19-Impfungen bei Soldaten auf bverwg.de. .Aufzurufen unter https://www.bverwg.de/de/070722B1WB2.22.0, zuletzt aufgerufen am 01.08.2024.
[4] Siehe Bundesverwaltungsgericht Beschl. v. 03.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 108/8 auf wolterskluwer-online.de. Aufzurufen unter https://research.wolterskluwer-online.de/document/dd3cd6b8-f1fa-4dd9-bbe7-5467793819d7, zuletzt aufgerufen am 02.03.2024.
[5] Bundesverwaltungsgericht Beschl. v. 22.10.1982, Az.: BVerwG 1 WB 142/82 auf wolterskluwer-online.de. Aufzurufen unter https://research.wolterskluwer-online.de/document/045c0bd8-a9de-4a73-9abf-41936c41a6e9, zuletzt aufgerufen am 02.03.2024.