Sol­da­ten­pro­zess am Land­ge­richt Hildesheim

Am 05.01.2024 fand am Land­ge­richt Hil­des­heim in der 7. Klei­nen Straf­kam­mer eine Haupt­ver­hand­lung in der Straf­sa­che gegen die Ex-Sol­da­tin Sabri­na B. (30) statt. Die Ange­klag­te war bei der Bun­des­wehr als Zeit­sol­da­tin in der Fahr­be­reit­schaft für Ber­gungs­fahr­zeu­ge ein­ge­setzt gewe­sen. Seit dem 01.02.2024 ist sie kei­ne Sol­da­tin mehr.

Der Ange­klag­ten wur­de vor­ge­wor­fen, dass sie sich der Gehor­sams­ver­wei­ge­rung schul­dig gemacht habe, weil sie eine Injek­ti­on gegen COVID-19 ver­wei­gert habe.

Im Unter­schied zu frü­he­ren Ver­fah­ren, die im Zusam­men­hang mit den umstrit­te­nen Coro­na­maß­nah­men stan­den (sie­he z. B. hier) fan­den die­ses Mal beim Ein­lass in das Gericht kei­ne beson­de­ren Sicher­heits­über­prü­fun­gen von Zuschau­ern und Pro­zess­be­ob­ach­tern statt.

Uner­war­tet hoher Besucherandrang

Zunächst hat­te das Gericht den klei­ne­ren Saal 27, dann den etwas grö­ße­ren Saal 137 für die Ver­hand­lung fest­ge­legt; auf­grund der zahl­rei­chen Per­so­nen, die Inter­es­se an der Pro­zess­be­ob­ach­tung hat­ten, wur­de sehr kurz­fris­tig eine Saal­ver­le­gung auf Saal 134 vor­ge­nom­men. Zu Pro­zess­be­ginn hat­ten sich bereits knapp 60 Per­so­nen im Zuschau­er­raum eingefunden.

© 2024 Cri­ti­cal News – der vor­sit­zen­de Rich­ter und die Schöffen

Geführt wur­de die Ver­hand­lung von dem vor­sit­zen­den Rich­ter am Land­ge­richt, Herrn Dr. Juli­an Lan­ge sowie zwei Schöf­fen, die an die­sem Tag erst­mals als ehren­amt­li­che Rich­ter ein­ge­setzt wur­den. Vor Publi­kum wur­de der jewei­li­ge Schöf­fen­eid abge­legt, wobei bei­de auf eine reli­giö­se Beteue­rung ver­zich­te­ten.  Die anwe­sen­de Staats­an­wäl­tin wur­de nament­lich auf dem Anschlag vor dem Gerichts­saal nicht benannt und woll­te sich auch auf Nach­fra­ge von Zuschau­ern im Nach­gang der Ver­hand­lung nicht dies­be­züg­lich erklären.

Die Ver­tei­di­gung erfolg­te durch die Rechts­an­wäl­te Sven Lau­sen und Ivan Kün­ne­mann.

© 2024 Cri­ti­cal News – Rechts­an­wäl­te Sven Lau­sen und Ivan Künnemann

Die ursprüng­lich für 09:30 Uhr ange­setz­te Haupt­ver­hand­lung begann mit leich­ter Ver­spä­tung und ende­te um 15:38 Uhr. Das Ver­fah­ren wur­de dabei durch meh­re­re klei­ne Pau­sen sowie durch eine etwa halb­stün­di­ge Mit­tags­pau­se unterbrochen.

Wer ist der Richter?

Gemäß öffent­li­cher ver­füg­ba­rer Quel­le wur­de Lan­ge 1982 geboren, 

„stu­dier­te Rechts­wis­sen­schaft von 2002 bis 2006 in Pots­dam, Frei­burg und an der Frei­en Uni­ver­si­tät Ber­lin. Nach dem Stu­di­um war er wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an der Frei­en Uni­ver­si­tät Ber­lin am Lehr­stuhl für Straf­recht, Straf­pro­zess­recht und Rechts­phi­lo­so­phie. Im Jahr 2010 nahm er den Refe­ren­dar­dienst in Ber­lin auf und erwarb im Febru­ar 2012 das zwei­te Staats­examen.“[1]

Lan­ge soll danach zunächst seit dem 20.06.2012 Rich­ter auf Pro­be im Ober­lan­des­ge­richts­be­zirk Cel­le[2] gewe­sen sein, bevor er spä­tes­tens 2021 Rich­ter einer der Wirt­schafts­kam­mern des Land­ge­richts Hil­des­heim[3] wur­de. Der Rich­ter ist Autor des Buches „Die Kri­mi­nal­pro­gno­se im Recht der Siche­rungs­ver­wah­rung. Bedeu­tung der Pro­gno­se­ab­hän­gig­keit für Anord­nung, Voll­stre­ckung und Rechts­kraft“ [4].

Befan­ge­ner Vorsitzender?

Die Per­so­na­lie Lan­ge ist des­halb für das Ver­fah­ren von Inter­es­se, da gegen die­sen bereits am 02.01.2024 durch die Ver­tei­di­gung ein Antrag wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit ein­ge­gan­gen sei.

Der Gericht­saal bot meh­re­re Rei­hen mit Stüh­len für die Zuschau­er sowie eine wei­te­re Rei­he für die anwe­sen­den Jour­na­lis­ten, dar­un­ter Tom Lau­sen sowie Johann Chris­toph Lin­der. Jour­na­lis­ten von dpa, Reu­ters oder ande­ren Alt­me­di­en befan­den sich nicht vor Ort. Auf der Rich­ter­bank befand sich noch eine Des­in­fek­ti­ons­fla­sche aus Coro­na­zei­ten. Eine ent­spre­chen­de Nut­zung konn­te nicht beob­ach­tet wer­den. Ledig­lich vor der Pro­to­kol­lan­tin befand sich eine Plexiglasscheibe.

Die nächs­ten Fort­set­zungs­ter­mi­ne fin­den plan­mä­ßig am 15.01.2024 um 09:30 Uhr in Saal 137 sowie am 30.01.2024 um 10:00 Uhr statt. Das Ver­tei­di­ger­team am 15.01.2024 wer­de abwei­chend aus Rechts­an­walt Sven Lau­sen sowie Rechts­an­walt Hol­ger Wilanz­hei­mer bestehen.

Das aktu­el­le Ver­fah­ren hat bereits eine län­ge­re Vor­ge­schich­te. Die­se wur­de vom Gericht am 05.01.2024 auch aus­führ­lich vorgetragen.

Ursprüng­lich wur­de das Ver­fah­ren am Amts­ge­richt Hil­des­heim-Holz­min­den bereits 2022 geführt. Dort ent­schied der vor­sit­zen­de Rich­ter am 16.05.2022 eine zwei­mo­na­ti­ge Frei­heits­stra­fe auf Bewäh­rung sowie eine zusätz­li­che Geld­stra­fe in Höhe von 25 Tages­sät­zen à 30 Euro, woge­gen von Sei­ten der Rechts­an­wäl­tin Bea­te Bah­ner als dama­li­ger Ver­tei­di­gung am 19.05.2021 Beru­fung ein­ge­legt wur­de.  Begrün­det wur­de das dama­li­ge Urteil mit dem Vor­wurf der Gehorsamsverweigerung.

Selbst­er­klä­rung der Befan­gen­heit kein Einzelfall

Als das Ver­fah­ren noch im glei­chen Jahr am Land­ge­richt Hil­des­heim mit Rechts­an­walt Sven Lau­sen als neu­er Ver­tei­di­gung fort­ge­setzt wur­de, wur­de gegen den vor­sit­zen­den Rich­ter Peter Pesch­ka von Sei­ten der neu­en Ver­tei­di­gung eine Straf­an­zei­ge wegen des Ver­dachts auf Ver­fol­gung Unschul­di­ger gestellt; die­se Anzei­ge sei abge­wie­sen wor­den[5]. Zudem ergin­gen Anträ­ge wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit sowohl gegen den Rich­ter selbst als auch gegen die anwe­sen­den Schöf­fen. Am 22.09.2023 stell­te Pesch­ka schließ­lich gegen sich selbst einen Antrag auf Sor­ge der Befan­gen­heit, womit er von einer wei­te­ren Tätig­keit in die­sem Ver­fah­ren ent­bun­den wur­de. Er sei nicht mehr in der Lage unbe­fan­gen zu urtei­len. Tom Lau­sen zufol­ge hät­te der Rich­ter kei­ne sol­che Selbst­an­zei­ge der Befan­gen­heit erklä­ren dür­fen[6].

„Eine Besorg­nis der Befan­gen­heit ist dann gege­ben, wenn ein am Ver­fah­ren Betei­lig­ter bei ver­nünf­ti­ger Wür­di­gung aller Umstän­de Anlass hat, an der Unvor­ein­ge­nom­men­heit des Rich­ters zu zwei­feln. „Tat­säch­li­che Befan­gen­heit oder Vor­ein­ge­nom­men­heit ist nicht erfor­der­lich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mög­li­che Ein­druck man­geln­der Objek­ti­vi­tät (BGH, Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16).“[7]

Fäl­le, in denen sich Rich­ter selbst für befan­gen erklä­ren, sind zwar sel­ten, las­sen sich aber den­noch fin­den[8], [9], [10].

Begrün­det wur­de die Sor­ge der Befan­gen­heit gegen den aktu­ell vor­sit­zen­den Rich­ter unter ande­rem damit, dass der vor­sit­zen­de Rich­ter die von der Ver­tei­di­gung umfas­send vor­ge­tra­ge­nen Dienst­vor­schrif­ten für Sol­da­ten nicht berück­sich­ti­gen woll­te.  Die wehr­dienst­recht­li­chen Ver­fah­rens­vor­schrif­ten sei­en der­zeit aus­ge­setzt. Hier­zu erklär­te die Ver­tei­di­gung, dass auch Straf­ge­rich­te laut Grund­ge­setz an die Berück­sich­ti­gung dienst­recht­li­cher Vor­schrif­ten gebun­den sei­en. Dabei lei­te­ten die Schöf­fen ihr Rechts­wis­sen vom Rich­ter als Vor­sit­zen­den ab. In die­sem Zusam­men­hang bestehe die Gefahr der Ver­ur­tei­lung der Ange­klag­ten ent­ge­gen für die­se vor­teil­haf­te­rer Disziplinarvorschriften.

Lau­sen warf Lan­ge vor, kei­ne eige­ne Kennt­nis der Dienst­vor­schrif­ten zu haben und daher ent­las­ten­de Vor­schrif­ten vor­aus­sicht­lich nicht zu berücksichtigen.

Eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Hil­des­heims gegen­über dem aktu­el­len Antrag auf Besorg­nis der Befan­gen­heit gegen den vor­sit­zen­den Rich­ter Lan­ge sei bis­lang nicht ergangen.

Ober­stabs­feld­we­bel ord­net „Imp­fung“ an

Nun zu den kon­kre­ten Vor­wür­fen gegen die ange­klag­te Sol­da­tin. 2021 habe sie eine von Ober­stabs­feld­we­bel H. ange­ord­ne­te „Impf­pflicht“ abge­lehnt und sei seit­dem „unge­impft“. An die­ser Stel­le gab es deut­li­che Bei­falls­be­kun­dun­gen des anwe­sen­den Publi­kums. Rich­ter Lan­ge mach­te an die­ser Stel­le klar, dass „Unmuts- und Bei­falls­be­kun­dun­gen“ im Gerichts­saal uner­wünscht sei­en[11].

Das Gericht habe erkannt, dass die Ange­klag­te ihr Ver­hal­ten selbst nicht als falsch ange­se­hen habe. Es erwar­te, dass die Sol­da­tin sich in der Zukunft an das Gesetz hal­ten und zukünf­tig „kei­ne wei­te­ren Straf­ta­ten“ bege­hen werde.

Ver­tei­di­gung benennt feh­len­de Prozessvoraussetzungen

Rechts­an­walt Lau­sen stell­te an die­ser Stel­le klar, dass er kei­ne Straf­tats­be­stän­de sehe, die erfüllt wären. Außer­dem gäbe es in den Dienst­vor­schrif­ten allein eine Dul­dungs­pflicht, nicht jedoch eine Impf­pflicht. Ent­spre­chend lägen Lau­sen zufol­ge die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine Ankla­ge nicht vor. Der ein­ge­gan­ge­ne Straf­be­fehls­an­trag sei unzu­rei­chend, da die befoh­le­nen Umstän­de nicht die kon­kret for­mu­lier­te Tat­si­tua­ti­on beschrie­ben. Als Fol­ge fehl­ten auch die Pro­zess­vor­aus­set­zun­gen.

An die­ser Stel­le for­der­te Rich­ter Lan­ge Lau­sen dazu auf, sich kür­zer zu fas­sen. Er wür­de aber den vor­ge­tra­ge­nen Hin­weis berück­sich­ti­gen. Zudem sei die Beru­fung frist­ge­recht eingegangen.

Auf rich­ter­li­che Nach­fra­ge wur­de erklärt, dass Frau B. auch am 05.01.2024 kei­ne eige­ne Ein­las­sung geben werde.

Rich­ter posi­tio­niert sich im Rah­men eines Rechtsgesprächs

An die­ser Stel­le trug Rich­ter Lan­ge im Rah­men eines Rechts­ge­sprächs sei­nen eige­nen, vor­läu­fi­gen recht­li­chen Stand­punkt vor. Dis­zi­pli­nar­vor­schrif­ten sei­en gemäß Sol­da­ten­ge­setz unab­hän­gig von den kon­kre­ten Dienst­vor­schrif­ten zuläs­sig. Befeh­le sei­en aus­zu­füh­ren, auch wenn die­se mög­li­cher­wei­se rechts­wid­rig sei­en. Aus­nah­men sei­en etwa die Vor­be­rei­tung eines Angriffs­krie­ges sowie die Aus­übung unzu­mut­ba­rer Befeh­le. Nach Lan­ges Ansicht sei der Befehl, sich „imp­fen“ zu las­sen, wahr­schein­lich zumut­bar. Die For­de­rung nach einer Frei­heits­stra­fe sei nach sei­ner Mei­nung nicht zwin­gend erforderlich.

An die­ser Stel­le ver­wies Lan­ge dar­auf, dass einer der gela­de­nen Zeu­gen im Urlaub sei und der zuvor bereits benann­te Ober­stabs­feld­we­bel H. für den frag­li­chen Tag gela­den sei.

Ankla­ge bei offe­ner Rechtslage

Lau­sen stell­te an die­ser Stel­le klar, dass es beim Sol­da­ten­pro­zess am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig vom 12.12.2021 allein um die Recht­mä­ßig­keit der Auf­nah­me von COVID-19-Injek­tio­nen in das all­ge­mei­ne Impf­sche­ma für Sol­da­ten gegan­gen sei und die Ent­schei­dung des Gerich­tes erst am 07.07.2022 ver­kün­det wor­den sei:

„Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heu­te die Anträ­ge zwei­er Luft­waf­fen­of­fi­zie­re gegen die Ver­pflich­tung, die Covid-19-Imp­fung zu dul­den, als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Gegen­stand die­ser Anträ­ge nach der Wehr­be­schwer­de­ord­nung ist eine All­ge­mei­ne Rege­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Ver­tei­di­gung vom 24. Novem­ber 2021, mit der die Schutz­imp­fung gegen Covid-19 in die Lis­te der für alle akti­ven Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten ver­bind­li­chen Basis­imp­fun­gen auf­ge­nom­men wor­den ist. Die bei­den Antrag­stel­ler haben vor­ge­tra­gen, die Imp­fung mit den von der Bun­des­wehr ver­wen­de­ten mRNA-Impf­stof­fen sei rechts­wid­rig und grei­fe in unzu­mut­ba­rer Wei­se in ihre Rech­te ein. Die mit den Impf­stof­fen ver­bun­de­nen Risi­ken stün­den außer Ver­hält­nis zu deren Nut­zen.“[12]

Ent­spre­chend, so Lau­sen,  sei­en auch alle sons­ti­ge Sol­da­ten – so auch die hier Beklag­te – von die­ser Ver­kün­dung betrof­fen. Zum Zeit­punkt der Ver­fah­rens­er­öff­nung gegen Frau B. sei die Rechts­la­ge also offen gewesen.

Dul­dungs­pflicht für Sol­da­ten bei Ver­fah­rens­er­öff­nung strittig

Im Rah­men sei­nes Rechts­ge­sprächs gab Rich­ter Lan­ge nicht zu erken­nen, dass er auch die Kri­tik der Ver­tei­di­gung am Aus­gang des dama­li­gen Sol­da­ten­pro­zes­ses wahr­ge­nom­men habe. So äußer­te sich die Rechts­an­wäl­tin Bea­te Bah­ner damals hier­zu u. a. wie folgt:

„Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig, das höchs­te deut­sche Ver­wal­tungs­ge­richt, hat, ent­ge­gen allen offen­sicht­li­chen Wider­sprü­che, in die sich die Bun­des­wehr ver­strickt hat, ent­ge­gen der vom Gericht selbst fest­ge­stell­ten Rechts­ver­stö­ße des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts und trotz erschre­cken­der Inzi­denz und Krank­heits­zah­len seit Beginn der Imp­fun­gen, die von der Bun­des­wehr selbst vor­ge­legt wur­den, die Pflicht­imp­fung in der Bun­des­wehr abgesegnet.

Und das, obwohl sich in vier Ver­hand­lungs­ta­gen gezeigt hat, dass das per­so­nell mas­siv unter­be­setz­te Paul-Ehr­lich-Insti­tut 2,5 Mil­lio­nen gemel­de­te Impf­ne­ben­wir­kun­gen nicht in sei­nen Sicher­heits­be­rich­ten berück­sich­tigt hat, obwohl die Char­gen­prü­fun­gen der Impf­stof­fe trotz aller Sicher­heits­si­gna­le nicht dem Arz­nei­mit­tel­recht entsprechen.

Und obwohl es selbst in sei­nen Ver­öf­fent­li­chun­gen kei­ner­lei Schutz­wir­kung der Imp­fun­gen mehr nach­wei­sen kann.“[13]

Sven Lau­sen ver­wies dar­auf, dass  es bei offe­nen Ver­fah­ren mit Beweis­auf­nah­me kei­nen von vorn­her­ein fest­ste­hen­den Beschluss geben kön­ne. Dies gel­te auch für den Sol­da­ten­pro­zess vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig. Ein Sol­dat, der also damals zu die­ser Zeit Befeh­le bekam, konn­te deren Recht­mä­ßig­keit nicht ohne Wei­te­res vor­aus­set­zen. Bei posi­ti­vem Pro­zess­aus­gang wären viel­mehr alle Sol­da­ten von der Dul­dungs­pflicht befreit. Der Zustand der Unzu­mut­bar­keit gel­te auch wegen des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes.

Der so genann­te „Sol­da­ten­pro­zess“ in Leip­zig sei ledig­lich ein Mus­ter­ver­fah­ren gewe­sen. Wei­te­re Ver­fah­ren sei­en bei den Gerich­ten anhän­gig. Die von den jewei­li­gen Dienst­vor­ge­setz­ten gefor­der­te Befehls­um­set­zung kön­ne im Fall eines für die betrof­fe­nen Sol­da­ten güns­ti­gen Ver­fah­rens­aus­gangs nicht rück­gän­gig gemacht werden.

Lau­sen ermahn­te das Gericht, dar­auf zu ach­ten, dass alle Zeu­gen eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung ihres jewei­li­gen Dis­zi­pli­nar­vor­sit­zen­den vor­wei­sen kön­nen, da ent­spre­chen­de Aus­sa­gen der Sol­da­ten sonst nicht ver­wer­tet wer­den dürften.

Der ers­te Zeu­ge darf nicht aussagen

Als ers­ter Zeu­ge trat Ober­stabs­feld­we­bel Mike H. in den Zeu­gen­stand. Die­ser sei 45 Jah­re alt und Berufs­sol­dat. Auf Nach­fra­ge des Rich­ters gab die­ser an, über eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung zu ver­fü­gen. Von Lau­sen befragt, ob er die­se auch dabei­ha­be und ent­spre­chend vor­wei­sen kön­ne, kam her­aus, dass er sie doch noch nicht vor­lie­gen habe. Die Ver­tei­di­gung ver­wies dann ent­spre­chend auch auf das Beweis­ver­wer­tungs­ge­bot bei feh­len­der Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung.  Hier­auf ord­ne­te das Gericht eine kur­ze Pau­se an.

Im Anschluss an die­se belehr­te das Gericht den Zeu­gen, dass der vor der Tür ste­hen­de Dis­zi­pli­nar­vor­sit­zen­de erst eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung ertei­len müss­te, bevor eine Befra­gung mög­lich sei. So gäl­te sonst ein Beweis­erhe­bungs­ver­bot. Herr H. sol­le auch Herrn G. als wei­te­ren Zeu­gen über die Not­wen­dig­keit einer vor­han­de­nen Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung informieren.

Es wur­de eine erneu­te Pau­se von etwa 5 Minu­ten ein­be­raumt. Anschlie­ßend gab H. an, nun­mehr über eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung zu ver­fü­gen. Lau­sen ver­wies dar­auf, dass eine Befra­gung von Zeu­gen ohne Her­bei­zie­hung der Dienst­vor­schrift A‑840/8 („Impf- und wei­te­re aus­ge­wähl­te Pro­phy­la­xe­maß­nah­men“) unzu­läs­sig sei[14]. Nach einer etwa 20-sekün­di­gen Bespre­chung mit den bei­den am heu­ti­gen Tage ver­ei­dig­ten Schöf­fen ver­kün­de­te der vor­sit­zen­de Rich­ter, dass die Zeu­gen­be­fra­gung „nicht rechts­wid­rig“ sei. Der Pro­zess­be­ob­ach­ter Tom Lau­sen ord­net die Rich­ter Lan­ge bei­sit­zen­den Schöf­fen als Pro­zess­be­ob­ach­ter wie folgt ein:

„Sei­ne bei­den Besit­zer haben gar kei­ne Ahnung; die haben noch nie Schöf­fe gespielt. Und jetzt sind sie  […] heu­te ver­ei­digt wor­den. Absur­de­res Thea­ter habe ich noch nie gese­hen. Er hat dann bei eini­gen Fra­gen, die die Ver­tei­di­gung gesagt hat, Beschlüs­se fäl­len müs­sen und hat dann den Kopf zusam­men­ge­steckt mit den bei­den Schöf­fen, die das noch nie gemacht haben, und die haben es dann bestä­tigt, was er dann woll­te.“[15]

Zivi­les Impf­zen­traum als Option

Der Zeu­ge H. gab nun­mehr den wesent­li­chen Fort­gang der Ereig­nis­se zu Pro­to­koll. Am 29.11.2021 sei eine Dul­dung der „Coro­na-Imp­fung“ vor­ge­schrie­ben wor­den. Dar­über habe er sei­nen Zug durch Major Thors­ten G. infor­miert. Jeder sol­le sich ent­we­der zivil in einem Impf­zen­trum oder mili­tä­risch „imp­fen“ las­sen. Die­se Infor­ma­ti­on sei auf­grund der dama­li­gen Situa­ti­on unter frei­em Him­mel erfolgt.

Die Anwei­sung an alle Sol­da­ten sich „imp­fen“ zu las­sen, sei ver­pflich­tend gewe­sen. Dar­über sei auch per Whats­App infor­miert wor­den. Den Sol­da­ten sei­en Ter­mi­ne ver­ge­ben wor­den, wobei man­che ihre Ter­mi­ne zivil wahr­ge­nom­men hät­ten. An jenem 29.11. habe es kei­ne indi­vi­du­el­len Gesprä­che mit ein­zel­nen Sol­da­ten gege­ben. Auch sei nicht aktiv auf Ter­mi­ne hin­ge­wie­sen wor­den, da die selbst­stän­di­ge Umset­zungs­pflicht bekannt gewe­sen sei. Auch Fris­ten für die Umset­zung der Dul­dungs­pflicht sei­en nicht benannt worden.

Nach dem Jah­res­ur­laub der Sol­da­tin, also im Janu­ar 2022, habe er der Sol­da­tin B. den Hin­weis gege­ben, sich „imp­fen“ las­sen zu müs­sen. Bis zu die­sem Zeit­punkt sei sie eine zuver­läs­si­ge Sol­da­tin gewesen.

Frau B. als ein­zi­ge Widerständlerin?

Herr H. habe erwar­tet, dass B. sich eigen­stän­dig um eine Injek­ti­on bemü­hen wer­de. Bis auf B. sei schließ­lich der gesam­te Zug „geimpft“ gewe­sen. In sei­nem spä­te­ren Vor­trag gab H. an, dass ihm am Stand­ort Holz­min­den kei­ne wei­te­ren Sol­da­ten bekannt sei­en, die „unge­impft“ sei­en.

Der Rich­ter ver­wies auf einen mut­maß­lich abge­sag­ten Impf­ter­min für den 03.12.2021. Der Zeu­ge H. konn­te dies nicht bestä­ti­gen. Ein wei­te­rer Impf­ter­min konn­te laut Gericht für den 06.12.2021 benannt wor­den. Die­ser sei – so die Aus­sa­gen aus der Vor­in­stanz – auf­grund einer wich­ti­gen Dienst­fahrt nicht wahr­ge­nom­men wor­den. Auch hier­zu ver­moch­te der Zeu­ge H. kei­ne Bestä­ti­gung beizubringen.

Ein wei­te­rer Impf­ter­min sei für den 15.12.2021 beim Trup­pen­arzt in Holz­min­den anbe­raumt gewe­sen. Fest­ge­setzt wor­den sei die­ser vom Kom­pa­nie­grup­pen­füh­rer, dem Feld­we­bel S. Dabei habe S. die Infor­ma­ti­on an Herrn M. und die­ser wie­der­um an die Ange­klag­te gege­ben. Als die Ober­st­abs­ge­frei­te Frau B. die Auf­for­de­rung zur Wahr­neh­mung des Impf­ter­mins erhielt, sei die­se bereits im Erho­lungs­ur­laub (13.12.2021 bis 12.01.2022) gewe­sen. Die Infor­ma­ti­on sei per Whats­App erfolgt. Hier­zu zitier­te das Gericht aus Band 2 der Akte, in der der Whats­App-Chat-Ver­lauf doku­men­tiert wur­de. In einer Whats­App vom 06.12.2021 sei die Ange­klag­te dazu auf­ge­for­dert wor­den, wegen des Impf­ter­mins anzu­ru­fen. Die frag­li­che Nach­richt erhielt zwar ein Datum, nicht jedoch eine Uhr­zeit. Letz­te­re soll­te erst im Nach­gang von Herrn M. über­mit­telt werden.

Unwil­le zur Injektion

Den frag­li­chen Ter­min am 15.12.2021 habe Frau B. auch des­halb nicht wahr­neh­men kön­nen, da sie die ent­spre­chen­de Benach­rich­ti­gung knapp 15 min. vor dem anbe­raum­ten Ter­min erhal­ten habe. Zu die­ser Zeit hät­te sie gera­de auf die Toch­ter ihrer Schwes­ter auf­pas­sen müs­sen. Die Uhr­zeit sei damit von Herrn M. als unmit­tel­ba­rem Vor­ge­setz­ten von Frau B. benannt worden.

Am 13.01.2022 habe Herr H. der Zeu­gin gegen­über dar­ge­legt, dass die „Imp­fung“ kein Wunsch, son­dern Pflicht sei. Hier­bei habe Frau B. erst­mals ange­ge­ben, sich nicht gegen COVID-19 inji­zie­ren zu las­sen. Die­ser Vor­fall sei dar­auf an Herrn Major G. zur wei­te­ren Ver­an­las­sung über­mit­telt worden. 

Auf Nach­fra­ge der Ver­tei­di­gung ver­moch­te H. nicht zu bestä­ti­gen, ob er damals den Begriff „Befehl“ gebraucht habe. Er selbst habe die Hand­lungs­an­wei­sung jedoch als Befehl ver­stan­den. H. konn­te sich auf Nach­fra­ge auch nicht dar­an erin­nern, ob es eine Begrün­dung für die von B. vor­ge­tra­ge­ne Impf­ver­wei­ge­rung gege­ben habe.

Die bis zu die­sem Zeit­punkt im Ver­fah­ren prak­tisch nicht in Erschei­nung getre­te­ne Staats­an­wäl­tin ver­wies an die­ser Stel­le auf das Han­dy eines Zuschau­ers, des­sen Dis­play schein­bar auf das Gericht gerich­tet sei. Der Rich­ter ver­wies dar­auf, dass eine etwa­ige Auf­zeich­nung unzu­läs­sig sei und es bei wei­te­ren Ver­stö­ßen von ihm benann­te Fol­gen geben wer­de. Ob die Staats­an­walt­schaft eige­ne Fra­gen an den Zeu­gen habe, wur­de verneint.

H: „Haupt­sa­che, man ist geimpft am Ende des Tages.“

Lau­sen for­der­te den Zeu­gen H. dazu auf, zu erklä­ren, was er unter einem „Befehl“ ver­ste­he und doch bit­te die kon­kre­te Hand­lungs­an­wei­sung zu benen­nen. H. zufol­ge hät­ten die Sol­da­ten die Anwei­sung erhal­ten, sich „imp­fen“ zu las­sen. Dies dür­fe ent­we­der zivil oder mili­tä­risch erfol­gen. Jeder Sol­dat habe die „Pflicht, sei­nen Impf­sta­tus auf­recht zu hal­ten“. Dabei gäl­te: „Haupt­sa­che, man ist geimpft am Ende des Tages.“ Auf Nach­fra­ge von Lau­sen konn­te H. kei­ne Dienst­vor­schrift benen­nen, aus der her­vor­ge­he, dass sich Sol­da­ten auch außer­halb „imp­fen“ las­sen dürften.

Die hier ein­schlä­gi­ge Dienst­vor­schrift, so Lau­sen, sehe kei­ne Grund­la­ge, aus der her­vor­ge­he, dass auch die Opti­on einer zivi­len Injek­ti­on mög­lich sei. Rich­ter Lan­ge sehe hier als maß­geb­lich allein die Ver­bind­lich­keit von Befeh­len; die Ein­hal­tung kon­kre­ter Dienst­vor­schrif­ten sei dabei unerheblich.

Ter­mi­ne nach Ver­füg­bar­keit, aber noch 2021

Der Zeu­ge H. gab wei­ter an, dass er den Befehl so ver­stan­den habe, dass sich Sol­da­ten bei Ver­füg­bar­keit von Impf­stoff bis Ende 2021 „imp­fen“ las­sen soll­ten. Die meis­ten Sol­da­ten hät­ten dies bereits vor der Ver­kün­di­gung der Dul­dungs­pflicht frei­wil­lig gemacht. Oft sei dies gesche­hen, da sie im Amts­hil­fe­ein­satz in Impf­zen­tren gewe­sen sei­en. Daher sei eine „schnellst­mög­li­che“ Umset­zung des Ter­mins von allen Sol­da­ten erwar­tet wor­den. Wie zuvor, wird erneut von H. bestä­tigt, dass es am 29.11. noch kei­ne kon­kre­ten Impf­ter­mi­ne gege­ben habe.

An die­ser Stel­le ver­wies der vor­sit­zen­de Rich­ter dar­auf, dass er eine etwa 30-minü­ti­ge Mit­tags­pau­se hal­ten wol­le. Anschlie­ßend wider­sprach Rechts­an­walt Sven Lau­sen der Ent­las­sung des Zeu­gen.

Whats­App-Ser­ver in den USA

H. habe vor der Trup­pe kei­ne indi­vi­du­el­le Per­son ange­spro­chen. „Unver­züg­lich“ bedeu­te für ihn, dass der nächst­mög­li­che Ter­min wahr­ge­nom­men wer­den müss­te. Dabei sei­en durch den Kom­pa­nie­trup­pen­füh­rer, Herrn Andre­as S., Impf­ter­mi­ne für jeweils durch­schnitt­lich etwa 10 Per­so­nen ver­ein­bart worden.

Lau­sen erkun­dig­te sich nach der Gebräuch­lich­keit von Whats­App zur Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Sol­da­ten. In die­sem Fall sei die Kom­mu­ni­ka­ti­on nur so erfolgt, weil Frau B. an jenem Tage im Urlaub gewe­sen sei. Die Fra­ge der Ver­tei­di­gung, inwie­fern es dienst­recht­lich erlaubt sei, Whats­App zur Kom­mu­ni­ka­ti­on ein­zu­set­zen, der­weil sich die ent­spre­chen­den Ser­ver in den USA, also außer­halb des Gel­tungs­be­rei­ches der DSGVO, befän­den, konn­te von Herrn H. nicht beant­wor­tet wer­den. Die dienst­recht­li­che Beur­tei­lung sei ihm nicht bekannt. Weder Staats­an­walt­schaft noch der vor­sit­zen­de Rich­ter zeig­ten erkenn­ba­res Inter­es­se an dem hier auf­ge­wor­fe­nen Umstand.

H. zufol­ge sei der Befehl, den Impf­ter­min am 06.12.2021 wahr­zu­neh­men „human gefasst“. Per Whats­App sei ledig­lich ein Datum für die Impf­vor­stel­lung benannt wor­den und dies mit dem Hin­weis auf eine noch fol­gen­de Anga­be der Uhr­zeit. Eine sol­che Ter­min­mit­tei­lung per Whats­App sei als „Befehl“ zu verstehen.

Erho­lung nur unter Vorbehalt

Lau­sen frag­te nach, wor­aus sich die dis­zi­pli­nar­recht­li­chen Kon­se­quen­zen erge­ben wür­de, wenn der benann­te Ter­min nicht wahr­ge­nom­men wer­de. Der Zeu­ge H. mein­te, dies sei klar. Den Sol­da­ten sei klar, dass die Impf­ter­mi­ne danach ver­ge­ben wür­de, wie vie­le Plät­ze hier­für gera­de frei sei­en. Der Zeu­ge H. selbst habe die Han­dy­num­mer von Frau B. nicht beses­sen, wes­halb er sie nicht per­sön­lich über den kon­kre­ten Ter­min am 15.12.2021 unter­rich­ten konn­te. Ihm sei bekannt gewe­sen, dass Frau B. damals im Erho­lungs­ur­laub gewe­sen sei. Die­ser sei nach sei­ner Kennt­nis nur unter dem Vor­be­halt der Wahr­neh­mung eines zwi­schen­zeit­li­chen Impf­ter­mins gewährt worden.

Rechts­an­walt Lau­sen begehr­te nun zu wis­sen, ob Frau B. ihren Auf­ent­halt für den 15.12.2021 frei pla­nen durf­te oder ob die­ser von der Dienst­stel­le vor­ge­ge­ben sei. Für die­sen Tag, so der Zeu­ge H., habe er selbst kei­nen Impf­ter­min als Befehl erteilt.

Rich­ter Lan­ge wirk­te an die­ser Stel­le bei der Zeu­gen­ver­neh­mung sehr ungeduldig.

Die Ange­klag­te mel­det sich zum Gespräch

Die Ver­tei­di­gung begehr­te nun nähe­re Infor­ma­tio­nen zum 13.01.2022. An die­sem Tag sei der zustän­di­ge Grup­pen­füh­rer, Haupt­feld­we­bel B., als eini­ger mit der Ange­klag­ten Frau B. sowie Herrn H.  im Raum belas­sen wor­den. Das Gespräch habe in der Dienst­hal­le stattgefunden.

Zuvor sei Frau B. frei­wil­lig zu Herrn H. gekom­men, um ihn dar­über zu infor­mie­ren, dass sie den Ter­min am 15.12.2021 nicht wahr­ge­nom­men habe. Auf Nach­fra­ge muss­te H. ein­räu­men, dass er dies nur gemut­maßt habe, sich aber nicht mehr wirk­lich dar­an erin­nern konnte.

Sei­ner Ansicht nach sei­en „Pflicht“ und „Befehl“ syn­ony­me Begrif­fe. So müs­se jeder Sol­dat jähr­lich sei­nen Impf- und Zahn­sta­tus über­prü­fen las­sen. Die Dienst­vor­schrift A‑840/8 sei dem Zeu­gen unbe­kannt. Er habe sich die­se auch nie selbst ange­se­hen. Lau­sen benennt an die­ser Stel­le, die in der Vor­schrift adres­sier­ten Per­so­nen und fragt den Zeu­gen, ob sich die­ser damit ange­spro­chen füh­le. Zunächst bestä­tigt er dies, kor­ri­giert sich jedoch dann. Ange­spro­chen von der Vor­schrift sei nicht er, son­dern sein Vorgesetzter.

Lan­ge: Dienst­vor­schrif­ten nicht so wichtig

An die­ser Stel­le möch­te der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge erneut die Zeu­gen­be­fra­gung ver­kür­zen. Er hal­te die Dienst­vor­schrif­ten hier­für „nicht wich­tig“.

H. zufol­ge sei­en Befeh­le umzu­set­zen. Es spie­le dabei kei­ne Rol­le, ob er die von Lau­sen ange­führ­te Dienst­vor­schrift kenne.

Der Rich­ter bit­tet um Beschleu­ni­gung sowie um die Ver­mei­dung von Wiederholungsfragen.

Der Zeu­ge H. räumt auf Lau­sens Nach­fra­ge ein, dass er sei­ne Wor­te an Frau B. nicht mehr erin­nern könne.

Der zwei­te Ver­tei­di­ger mel­det sich zu Wort

Bis­lang domi­nier­te Sven Lau­sen für die Ver­tei­di­gung. Nun begann die Befra­gung auch durch Rechts­an­walt Ivan Kün­ne­mann. Für etwa 500 Sol­da­ten in Holz­min­den habe es kei­ne Frist­set­zung für die Ver­ein­ba­rung eines Vor­stel­lungs­ge­sprä­ches beim Impf­arzt gege­ben, da ggf. kein „Impf­stoff“ vor­han­den sei. Gleich­wohl sei­en aber die meis­ten Sol­da­ten „geimpft“ gewe­sen. Hier­in sehe er einen Wider­spruch. Wes­halb habe es denn einen mut­maß­li­chen Man­gel an „Impf­stoff“ gege­ben, wenn doch die meis­ten Sol­da­ten bereits geimpft sei­en? H. zufol­ge sei der „Impf­stoff“ damals „immer noch sehr knapp“ gewe­sen.

Nun ver­wies Kün­ne­mann auf die Unter­schei­dung zwi­schen der Dul­dungs­pflicht für Sol­da­ten sowie der Impf­pflicht für den Trup­pen­arzt, der die Injek­tio­nen schließ­lich durch­füh­ren soll­te. Die­se Unter­schei­dung fin­de sich auf Sei­te 4 der Dienst­vor­schrif­ten., Dabei sei die ärzt­li­che Eig­nung bei indi­vi­du­el­ler ärzt­li­cher Kon­tra­in­di­ka­ti­on zu prüfen.

Der Zeu­ge H. wur­de nun unver­ei­digt entlassen.

Lau­sen bean­trag­te an die­ser Stel­le die Unzu­läs­sig­keit der Ent­las­sung zu ver­mer­ken. Nach kur­zer Bera­tung sehen Gericht und Schöf­fen die­se nicht als rechts­wid­rig an. Auch die Staats­an­walt­schaft ver­lang­te kein recht­li­ches Gehör.

Auf­schluss­rei­che Pause

Nach der Ent­las­sung des Zeu­gen gab  es kur­ze Ver­hand­lungs­pau­se. In die­ser gelang es dem Autor die­ser Zei­len ein kur­zes Gespräch mit Major G. zu füh­ren. Wenn­gleich er nicht für ein Inter­view zur Ver­fü­gung stand, räum­te er ein, dass er meh­re­re Gesprä­che wegen mut­maß­li­cher Impf­schä­den mit sei­nen Unter­ge­be­nen geführt habe. Es sei aller­dings nur eine „sehr gerin­ge Zahl“ gewe­sen. Auch auf Nach­fra­ge woll­te G. kei­ne kon­kre­te pro­zen­tua­le Ein­ord­nung geben. Da er an spä­te­rer Stel­le der Haupt­ver­hand­lung zwei­mal von etwa 200 Sol­da­ten sprach, für die er zustän­dig sei, dürf­ten meh­re­re Gesprä­che min­des­tens zwei Gesprä­che sein, was also min­des­tens 1 % aller Sol­da­ten betrifft, die mit ihm ent­spre­chen­de Gesprä­che geführt hatten.

Die genaue Zahl von Impf­ne­ben­wir­kun­gen nach durch­ge­führ­ter Gen­in­jek­ti­on bzw. die Zahl der Impf­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen sei laut Tom Lau­sen nicht ein­mal dem Dienst­herrn, also dem Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­um, bekannt. Dar­über gäbe es kei­ne Unter­la­gen und Daten[16].

Der zwei­te Zeuge

Der Zeu­ge G. (36) sei Major am Dienst­ort Holz­min­den. Er gab an, eine fern­münd­li­che Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung vor­lie­gen zu haben. Lau­sen ver­wies erneut dar­auf, dass eine Hin­zu­zie­hung des Zeu­gen ohne Hin­zu­zie­hung der Dienst­vor­schrift unzu­läs­sig sei. Das Gericht bestritt auch hier die ent­spre­chen­de Rechts­wid­rig­keit, so dass Lau­sen erneut einen ent­spre­chen­den Gegen­an­trag stell­te. Die Staats­an­walt­schaft wur­de eben­falls auf­ge­for­dert, hier eine ggf. vom Rich­ter abwei­sen­de Posi­ti­on zu benen­nen, ver­zich­te­te aber dar­auf. Im Anschluss dar­auf ent­schied Lan­ge, dass die ange­dach­te Zeu­gen­be­fra­gung auch ohne Hin­zu­zie­hung der Dienst­vor­schrift zuläs­sig sei.

G. zufol­ge habe es am 24.11.2021 eine Vor­schrif­ten­än­de­rung gege­ben. Am 29.11.2021 habe er die­se erwähnt und die Umset­zung befoh­len. Für den tech­ni­schen Zug soll­te dies durch Ober­feld­we­bel H. erfol­gen. Er selbst habe alle Teil­ein­heits­füh­rer, so auch Herrn H. zur Wei­ter­ga­be des Befehls auf­ge­for­dert. Nach sei­ner Kennt­nis habe H. sei­ne Anwei­sung ent­spre­chend an den ihm zuge­ord­ne­ten Zug weitergeleitet.

Für je fünf Sol­da­ten durf­te nur eine Impf­do­sis geöff­net wer­den. Ent­spre­chend sei für den 15.12.2021 ein Impf­ter­min durch Tho­mas M. und den Zeu­gen H. ver­mit­telt wor­den. Sie hät­te aber auch ein zivi­les Impf­zen­trum in Anspruch neh­men dürfen.

Da Frau B. den Befehl zur Vor­stel­lung bei einem Impf­arzt nicht wahr­ge­nom­men habe, sei sie zum Zeu­gen Major G. beor­dert wor­den. Er sei der Kom­pa­nie­chef und Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te der Angeklagten.

Täg­li­che Indok­tri­na­ti­on inklusive?

G. gab an, dass es jeden Mor­gen einen Mor­gen­a­pell für die Sol­da­ten gäbe. Bei die­sem wür­den jeweils fünf Minu­ten für die poli­ti­sche Bil­dung zur aktu­el­len Nach­rich­ten­la­ge genutzt. Ins­ge­samt sei er für etwa 200 Sol­da­ten zuständig.

Immer wie­der habe es Hil­fe­leis­tungs­an­trä­ge durch geimpf­tes Per­so­nal, u. a. für die Arbeit in Impf­zen­tren, aber auch zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung gegeben.

Der Befehl sei die schnellst mög­li­che Umset­zung der „Imp­fung“ auf­grund der Dul­dungs­pflicht. Eine Frist­set­zung sei nicht erfolgt, da es nicht aus­rei­chend Impf­stoff gege­ben habe. Die Wei­ter­ga­be der Infor­ma­ti­on an Frau B. sei nicht durch ihn, son­dern durch den zuvor gehör­ten Zeu­gen H. erfolgt.

Major G. zufol­ge gäbe es Lis­ten für alle jene Per­so­nen ohne Erst- und / oder Zweit­imp­fung. Er gehe davon aus, dass auch Frau B. auf eine sol­che Lis­te gesetzt wor­den sei.

Vor dem 15.12.2021 habe G. kei­nen indi­vi­du­el­len Hand­lungs­be­darf gese­hen. Von der Ver­tei­di­gung befragt nach den im Raum ste­hen­den Impf­ter­mi­nen vom 03.12.2021 und 06.12.2021 gab G. an, dass ihm die­se nicht posi­tiv bekannt seien.

Major G. bereits angezählt

Lau­sen ver­weist dar­auf, dass gegen Major G. bereits ein Straf­an­trag wegen uneid­li­cher Falsch­aus­sa­ge in die­ser Sache vor Gericht vorliege.

G. zufol­ge müs­se ein Impf­ter­min auch wäh­rend des Urlaubs wahr­ge­nom­men wer­den. Schließ­lich sei die Anfahrt der Ange­klag­ten zur Kaser­ne in etwa 30 Minu­ten zu rea­li­sie­ren. Befeh­le sei­en zu befol­gen, solan­ge die­se nicht gegen die Men­schen­wür­de ver­sto­ßen oder eine Straf­tat darstellten.

Inwie­fern es zutref­fend sei, dass Frau B. erst eine Vier­tel­stun­de vor dem Impf­ter­min über die­sen infor­miert wor­den sei, sei G. unbe­kannt. Die­se Aus­sa­ge wur­de zwei­mal kurz hin­ter­ein­an­der bestä­tigt. Herr M. habe ihn über das Fern­blei­ben der Ange­klag­ten vom fest­ge­setz­ten Ter­min informiert.

Im kon­kre­ten Fall sei noch eine Impf­do­sis frei gewe­sen, wes­halb ein Sol­dat als Emp­fän­ger der Gen-Injek­ti­on gesucht wor­den sei.

An die­ser Stel­le unter­brach der Rich­ter die Zeu­gen­be­fra­gung und hielt G. drei Ver­sio­nen vor, wie er die Ange­klag­te über die Dul­dung der „Imp­fung“ und den „Impf­be­fehl“ infor­miert habe. Es folg­te eine Beleh­rung auf die Fol­gen einer mög­li­cher­wei­se uneid­li­chen Falschaussage.

Frist­set­zung bis zum Urlaubsende

G. zufol­ge sei er von M. infor­miert wor­den, dass die Ange­klag­te am 15.12.2021 nicht zum Impf­ter­min erschie­nen sei. Ent­spre­chend habe er den erneu­ten Auf­trag gege­ben, B. erneut über die Dul­dung zu beleh­ren und sicher zu stel­len, dass die Ange­klag­te bis zum Ende ihres Urlau­bes den Nach­weis einer erfolg­ten Injek­ti­on gegen COVID-19 bei­brin­gen sol­le. Dies dürf­te auch über zivi­le Impf­zen­tren erfol­gen. Frist sei somit der 13.01.2022. Der Erho­lungs­ur­laub habe sei­ne Ent­schei­dung dabei nicht beeinflusst.

Das Fort­blei­ben von einem sehr kurz­fris­tig anbe­raum­ten Impf­ter­min wegen Kin­der­be­treu­ung wäh­rend der Coro­na­zeit sei durch­aus glaub­wür­dig und nachvollziehbar.

Am 13.01.2022 habe Frau B. Herrn H. dar­über infor­miert, dass sie sich nicht haben sprit­zen las­sen. Erst­mals sei zu die­sem Zeit­punkt eine ableh­nen­de Hal­tung der Sol­da­tin erkenn­bar gewe­sen. Dabei habe G. nicht selbst das Gespräch mit der Ange­klag­ten geführt.

Wei­ter­ga­be an die Staatsanwaltschaft

Der Zeu­ge G. spricht immer wie­der vom „Befehl, sich imp­fen zu las­sen“. Dies zu igno­rie­ren, sei eine „Gehor­sams­ver­wei­ge­rung“ und somit ein „Rechts­straf­tat­be­stand“. Aus die­sem Grund sei der Vor­gang an die zustän­di­ge Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­ge­ben wor­den. Es wür­den „rela­tiv strik­te Vor­ga­ben“ bei Ver­stö­ßen gegen die Dul­dungs­pflicht gelten.

Rich­ter Lan­ge begehr­te zu wis­sen, wel­che Hand­lun­gen maß­geb­lich für ein Dienst­ver­ge­hen sei­en. G. zufol­ge sei­en sol­che inner­halb von sechs Mona­ten zu ahn­den, in die­sem Fall also vom 13.01.2022 rück­wir­kend zum 29.11.2021. Ins­ge­samt sei drei­mal ein Befehl von Frau B. nicht befolgt wor­den, am 29.11.2021, am 15.12.2021 sowie am 13.01.2022.  Hin­zu kom­me die „ableh­nen­de Hal­tung“ der Ange­klag­ten. Für G. rele­vant für ihn sei­en vor­ran­gig der 15.12.2021 sowie der 13.01.2022.

Wider­sprü­che

Am 13.02.2023 sei Major G. schon ein­mal als Zeu­ge von der Kam­mer befragt wor­den. Damals habe er ange­ge­ben, dass sich die Ange­klag­te am 15.12.2021 uner­laubt zu Hau­se befun­den habe. Erst im Nach­gang zum Gerichts­ter­min wur­de im Rah­men einer Über­prü­fung fest­ge­stellt, dass sich Frau B. zu die­ser Zeit tat­säch­lich im Erho­lungs­ur­laub befun­den habe. Dies sei dem zustän­di­gen Rich­ter tele­fo­nisch mit­ge­teilt wor­den. Er habe ohne­hin mit dem zustän­di­gen Rich­ter im tele­fo­ni­schen Aus­tausch gestan­den. Die feh­ler­haf­te Anga­ben kön­ne damit zu tun haben, dass er 200 Sol­da­ten zu füh­ren und über­prü­fen habe.

Bis zum frag­li­chen Vor­fall habe Frau B. stets „unauf­fäl­lig gut“ und „zur Zufrie­den­heit der Vor­setz­ten“ gedient. Für den vor­ge­se­he­nen Dienst­pos­ten sei B. noch nie ein­ge­setzt wor­den. Wo sie jedoch ersatz­wei­se die­ne, lau­fe alles gut.

Reli­giö­se Grün­de gegen eine COVID-Injek­ti­on habe die Ange­klag­te erst­mals nach dem Gespräch mit dem Mili­tär­pfar­rer geäu­ßert. Erst dadurch sei­en die­se Infor­ma­ti­on auch G. zur Kennt­nis gelangt.

Ein „Auf­trag“ etwas tun zu müs­sen, sei für G. gleich­be­deu­tend mit einem kon­kre­ten „Befehl“.

Leben regt sich

Erst­mals stell­te die Staats­an­wäl­tin an die­ser Stel­le eine eige­ne Fra­ge an den Zeu­gen, näm­lich zum kon­kre­ten Pro­ze­de­re in der Sache.

Am 29.11.2021 sei­en die Ter­mi­ne ent­we­der von den Sol­da­ten selbst oder vom Impf­be­auf­trag­ten der Kom­pa­nie gemacht wor­den. Es habe somit schon seit dem ers­ten Tag der Bekannt­ga­be der Dul­dungs­pflicht die Mög­lich­keit gege­ben, Ter­mi­ne ver­ein­ba­ren zu kön­nen. Ande­re Sol­da­ten hät­ten dies zumin­dest so auf­ge­fasst. Schon vor dem 29.11.2021 habe es frei­wil­lig gehei­ßen „man möge sich imp­fen las­sen“.

Rich­ter Lan­ge frag­te nun nach der kon­kre­ten Impf­quo­te am Stand­ort Holz­min­den. Dem Zeu­gen zufol­ge sei die­se „ver­mut­lich sehr hoch“. Bis zur Ein­füh­rung der Dul­dungs­pflicht hät­ten nur ein­zel­ne Per­so­nen ent­spre­chen­de Beden­ken vorgetragen.

Ein oder meh­re­re Tele­fo­na­te mit Rich­ter Peschka?

G. gab an, dass Rich­ter Pesch­ka von ihm Kon­tak­te zu wei­te­ren Zeu­gen habe woll­te. Lau­sen bohr­te nach. Anders als zunächst nahe­legt, sei sich G. nicht sicher, dass er M. am 13.12.2021 als wei­te­ren Zeu­gen benannt habe. Unklar sei auch, ob er wirk­lich mehr­fach mit Rich­ter Pesch­ka tele­fo­niert habe oder dies nur mehr­fach ver­sucht habe oder ob er die­sen auf dem Flur getrof­fen habe.

An die­ser Stel­le las Lau­sen die Zeu­gen­aus­sa­ge von G. vom 13.02.2023 vor. Damals wur­de gegen­über dem Gericht kein Befehl von G. gegen­über Frau B. protokolliert.

Dienst­vor­schrif­ten unbekannt

Lau­sen befrag­te wei­ter, ob G. die Dienst­vor­schrif­ten zur „Imp­fung“ ken­ne. G. bejah­te dies. Wel­che kon­kre­ten Imp­fun­gen im Impf­sche­ma der Bun­des­wehr benannt sei­en und wel­che nicht, sei ihm aber nicht bekannt. Er wis­se auch nicht, an wen sich die Dienst­vor­schrift rich­te. Auch die Rechts­vor­schrift zur Bedeu­tung von Dienst­vor­schrif­ten sei ihm nicht bekannt.

Die Ver­tei­di­gung hielt dem Zeu­gen nun § 10 des Sol­da­ten­ge­set­zes vor und befrag­te G. nach des­sen Adressatenkreis:

„§ 10 Pflich­ten des Vorgesetzten

(1) Der Vor­ge­setz­te soll in sei­ner Hal­tung und Pflicht­er­fül­lung ein Bei­spiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienst­auf­sicht und ist für die Dis­zi­plin sei­ner Unter­ge­be­nen verantwortlich.

(3) Er hat für sei­ne Unter­ge­be­nen zu sorgen.

(4) Er darf Befeh­le nur zu dienst­li­chen Zwe­cken und nur unter Beach­tung der Regeln des Völ­ker­rechts, der Geset­ze und der Dienst­vor­schrif­ten erteilen.

(5) Er trägt für sei­ne Befeh­le die Ver­ant­wor­tung. Befeh­le hat er in der den Umstän­den ange­mes­se­nen Wei­se durchzusetzen.

(6) Offi­zie­re und Unter­of­fi­zie­re haben inner­halb und außer­halb des Diens­tes bei ihren Äuße­run­gen die Zurück­hal­tung zu wah­ren, die erfor­der­lich ist, um das Ver­trau­en als Vor­ge­setz­te zu erhalten.“

 „Als Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ter und Sol­dat“ sehe der Zeu­ge G. sich ange­spro­chen. Auf wei­te­re Nach­fra­ge sehe er sich als Betrof­fe­ner und nach­ge­ord­net als zur Durch­füh­rung Angesprochener.

Nun hielt Lau­sen dem Zeu­gen § 207 Sol­da­ten­ge­setz vor. Wie vie­le dienst­recht­li­che Vor­schrif­ten sol­len die ent­spre­chen­den Para­gra­phen nach Aus­sa­ge eines ande­ren Pro­zess­be­ob­ach­ters Ver­schluss­sa­che sein, so dass sie nicht all­ge­mein zugäng­lich und ein­seh­bar sind.

Der Zeu­ge G. gibt an, dass er unge­impf­te Sol­da­ten als nicht ein­satz­fä­hig anse­he. Eine Ver­wei­ge­rung der „Imp­fung“, so Lau­sen, stel­le kei­nen Hin­ter­grund für den Ein­satz von Sol­da­ten dar. Die vor­ge­tra­ge­ne Dienst­vor­schrift sei dem Zeu­gen nicht bekannt.

War Major G. ungehorsam?

Lau­sen erklärt, dass Dienst­vor­schrif­ten des Dienst­her­ren als „Befeh­le“ gel­ten, deren Nicht­be­fol­gung stel­le ent­spre­chend „Unge­hor­sam“ dar.

G. erklär­te, dass Unge­impf­te für Coro­na­hil­fe­leis­tun­gen nicht ein­setz­bar sei­en. Die in der Dienst­vor­schrift vor­ge­schrie­be­ne Über­wa­chung sei Mei­nung von G. so zu ver­ste­hen, dass er befeh­len müs­se, sicher zu stel­len, dass der Impf­pflicht Fol­ge geleis­tet wer­de und damit jeder Sol­dat „voll­ver­wen­dungs­fä­hig“ sei.

Lau­sen stellt klar, dass die Dienst­vor­schrift ledig­lich eine „Vor­stel­lung“ zum „Imp­fen“ ver­lan­ge, nicht jedoch eine Pflicht zur Durch­füh­rung einer sol­chen. Außer­dem gäbe es kei­ne Vor­schrift, wonach Sol­da­ten sich wahl­wei­se zivil in einem Impf­zen­trum oder mili­tä­risch „imp­fen“ las­sen dür­fen. Auf Nach­fra­ge konn­te der Zeu­ge G. nichts Gegen­tei­li­ges bele­gen, viel­mehr ver­wies er auf die Inhal­te von Dienst­be­spre­chun­gen. Habe er dies selbst über­prüft? Auf die Nach­fra­ge von Lau­sen muss der Zeu­ge verneinen.

Per­sön­li­che Aus­le­gung von Dienstvorschriften

Ent­schei­dend sei für G. die Vor­la­ge des Impf­bu­ches. Die von Lau­sen vor­ge­hal­te­ne Dienst­vor­schrift scheint es für unwe­sent­lich zu hal­ten: „Das ist die prak­ti­sche Umset­zung“. Dar­über gibt er zu Pro­to­koll: „Dass man bera­ten wur­de, davon bin ich fest über­zeugt.“ Außer­dem: „Nach­ge­hal­ten wird es.“ Bis­her sei G. eine detail­lier­te Nach­hal­tung dienst­recht­li­cher Vor­schrif­ten nicht begegnet.

Inwie­fern die Ange­klag­te B.  über­haupt impf­fä­hig war, sei G. am 15.12.2021 selbst nicht bekannt gewe­sen. Sei­ne Kon­trol­le erschöp­fe sich dar­in, den Nach­weis der erfolg­rei­chen Imp­fung zu überprüfen.

An die­ser Stel­le for­dert Rich­ter Lan­ge zur Kür­ze der Befra­gung auf. Als Lau­sen erneut nach­fasst, wird der Zeu­ge erkenn­bar ungehalten.

Offen­bar nicht erkannt wur­de von G., so die Ver­tei­di­gung, dass die vom Ver­wal­tungs­ge­richt die ein­schlä­gi­ge Dienst­vor­schrift ledig­lich zitier­te und nicht selbst vor­gab. Als das Gericht die Whats­App-Kom­mu­ni­ka­ti­on vor­le­sen las­sen soll­te, äußer­te sich der Zeu­ge „Das ändert nichts dar­an“. Es sei ein Befehl. Nach dem Vor­le­sen des Chat­ver­laufs räum­te G. ein, dass er die­se Kom­mu­ni­ka­ti­on bis­lang nicht gekannt habe.

Recht­li­che Bewer­tung allein durch das Gericht

Laut Zeu­ge sei die Frist zur Durch­füh­rung der „Imp­fung“ der 13.01.2022 vor Dienst­be­ginn gewe­sen. Wie genau sol­le die­ser Nach­weis erbracht wer­den, so die Ver­tei­di­gung? Hier­zu rei­che die Vor­la­ge des Impf­bu­ches beim Sani­täts­be­reich. Die­ses Pro­ze­de­re sei nicht klar­ge­stellt wor­den: „Das ist Befehl und Gehor­sam“. Dazu äußer­te sich G. wie schon zuvor: „Ich brau­che selbst­stän­dig den­ken­des Per­so­nal.“

Am 13.01.2022 sei G. gegen­über kei­ne Erklä­rung von Frau B. erfolgt.

Als die Staats­an­wäl­tin die Äuße­run­gen von G. an die­ser Stel­le kom­men­tier­te, ver­wies Lau­sen dar­auf, dass eine recht­li­che Bewer­tung von Zeu­gen­aus­sa­gen durch die Staats­an­walt­schaft unzu­läs­sig sei.

Kün­ne­mann fragt nach, ob der Hin­weis an Sol­da­ten auf eine Dul­dungs­pflicht sowie die Auf­nah­me der Coro­na-„Imp­fung“ in den Impf­plan der Bun­des­wehr als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei. Die­se Fra­ge wird vom Zeu­gen verneint.

Gab es Kontraindikationen?

G. zufol­ge habe nie­mand die Rei­hen­fol­ge der dienst­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­hal­ten kön­nen. Der Ver­tei­di­gung zufol­ge hät­te sich G. an den Sani­täts­be­reich wen­den müs­sen, inwie­fern es Kon­tra­in­di­ka­tio­nen gäbe.

Es erfolgt der Ein­wand: „Es gab sicher­lich noch wei­te­re Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten, die zu die­sem Zeit­punkt noch nicht geimpft waren.“

Dem Major zufol­ge sei­en unge­impf­te Sol­da­ten nicht ein­satz­fä­hig gewe­sen z. B. in Test­zen­tren oder zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung oder für nicht qua­li­fi­zier­te Kran­ken­trans­por­te, in Pfle­ge­hei­men etc.

Kün­ne­mann fragt nach, was der gemein­te Befehl an die Ange­klag­te gewe­sen sei. G. gibt an, dass dies der Nach­weis einer „Imp­fung“ bis zum 13.01.2022 um 07:00 Uhr gewe­sen sei. Der Befehl sei also nicht gewe­sen, bis zu die­sem Zeit­punkt ledig­lich einen Impf­ter­min zu machen.

Risi­ko­mi­ni­mie­rung durch COVID-19-Injektion?

Der Zeu­ge G. ver­trat bei Gericht die Ansicht, dass die Ver­wen­dungs­fä­hig­keit von Frau B. ohne „Imp­fung“ nicht mög­lich sei. Kün­ne­mann hält ihm hier die gegen­tei­li­gen Dienst­vor­schrif­ten vor. Dem Major gehe es allein um die Ein­satz­fä­hig­keit, nicht um den Infek­ti­ons­schutz. Ziel sei vor­ran­gig die „Risi­ko­mi­ni­mie­rung“. Infek­ti­ons­schutz sei das „fal­sche Wor­ding“.

Bei der Befra­gung von Major G. zeig­te sich immer wie­der die gegen­sei­ti­ge Ver­bun­den­heit zwi­schen ihm und Herrn H.

Die Ver­tei­di­gung bean­trag­te, dass der Zeu­ge nicht ent­las­sen wer­de. Das Gericht hielt eine Ent­las­sung abwei­chend nicht für rechts­wid­rig. Die Ver­tei­di­gung kün­dig­te eine Stel­lung­nah­me nach § 257 ZPO zu Zeu­gen­aus­sa­gen an. Kün­ne­mann reg­te im Sin­ne des Rechts­ge­sprächs die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens an:

㤠257

Befra­gung des Ange­klag­ten und Erklä­rungs­rech­te nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Ver­neh­mung eines jeden Mit­an­ge­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung soll der Ange­klag­te befragt wer­den, ob er dazu etwas zu erklä­ren habe.

(2) Auf Ver­lan­gen ist auch dem Staats­an­walt und dem Ver­tei­di­ger nach der Ver­neh­mung des Ange­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung Gele­gen­heit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklä­run­gen dür­fen den Schluß­vor­trag nicht vorwegnehmen.“

Der vor­sit­zen­de Rich­ter gab an, sich die­sem Vor­schlag nicht zu ver­schlie­ßen, die Staats­an­walt­schaft posi­tio­nier­te sich hin­ge­gen gegen eine mög­li­che Ein­stel­lung des Verfahrens.

Eine mög­li­che Ver­fah­rens­ein­stel­lung ohne Frei­spruch sol­le gemäß Ein­schät­zung ande­rer Pro­zess­be­ob­ach­ter für die Ange­klag­te B. das Risi­ko des Weg­falls von Pen­si­ons­an­sprü­chen bedeu­ten. Das Gericht reg­te an, dass die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten hier­zu ggf. noch ein­mal ins Gespräch kom­men sollten.

Nach einer kur­zen Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung wur­den vom Gericht die Fol­ge­ter­mi­ne benannt.

Sven Lau­sen zufol­ge, so im Nach­gang zum Ter­min, gab an, dass eine Ver­fah­rens­ein­stel­lung ohne­hin nur dann in Betracht käme, wenn die Kos­ten zu Las­ten der Staats­kas­se erge­hen wür­den. Das Ziel der Ver­tei­di­gung sei es wei­ter­hin einen Frei­spruch zu errei­chen[17].

Zuschau­er­be­fra­gun­gen

Die Ver­hand­lungs­pau­sen wur­den dazu genutzt, um Ein­drü­cke von Zuschau­ern und ande­ren Pro­zess­be­tei­lig­ten zu erhal­ten. Auf­grund der ein­gangs benann­ten Vor­wür­fe hin­sicht­lich einer Besorg­nis der Befan­gen­heit von Rich­ter Lan­ge wur­de kon­kret hier­zu befragt. Ein Zuschau­er äußer­te sich dies­be­züg­lich wie folgt:

„Ich bin dabei ein biss­chen zwie­ge­spal­ten, wobei die Din­ge, die der Ver­tei­di­ger Herr Lau­sen vor­ge­tra­gen hat, Sub­stanz haben. Mög­li­cher­wei­se ist der Rich­ter ein Wolf im Schafs­pelz. Wei­te­res kann ich mir hier nicht erklä­ren. Ich habe ein Gefühl, dass er nicht aus sei­ner Haut kann und ein Urteil fäl­len muss. Las­sen wir uns über­ra­schen.“[18]

Eine Zuschaue­rin gab ihre Ein­drü­cke so wie­der, dass sie den Rich­ter zunächst als „sehr locker“ wahr­ge­nom­men habe. Als jedoch vor­ge­tra­gen wur­de, dass die Beklag­te, noch immer „unge­impft“ sei und es infol­ge Bei­falls­be­kun­dun­gen aus dem Publi­kum gege­ben habe, sei er sehr streng gewor­den. Posi­tiv sei jedoch, dass er sich auf gewis­se Sachen ein­ge­las­sen habe. Da er an ande­rer Stel­le etwas zurück­ge­ru­dert sei, sei noch alles offen. Sie gehe jedoch davon aus, dass alles noch posi­tiv aus­ge­hen wer­de[19].

Wäh­rend der Mit­tags­pau­se wur­de auch Tom Lau­sen nach sei­nen Ein­drü­cken hin­sicht­lich des Antra­ges auf Besorg­nis der Befan­gen­heit befragt:

„Das ist defi­ni­tiv dau­er­haft und immer so. Die meis­ten Rich­ter, die ich ken­nen­ge­lernt habe, denen kann man sofort anse­hen, dass sie befan­gen sind. Bei die­sem hier ist das so eine Mix­tur aus leicht über­wie­gend befan­gen ist und nicht befan­gen. Er ist aber zumin­dest im Sin­ne der Sache bemüht, Sach­auf­klä­rung zu machen. Er befragt die Zeu­gen recht ordent­lich und gründ­lich. Ich habe ja schon vie­le Ver­fah­ren beob­ach­tet; er macht das gründ­li­cher als Ande­re, aber ich kann auch sei­nen Ver­ur­tei­lungs­wil­len sehen in einer Sache, in der wir glau­be ich alle wis­sen, dass das natür­lich unrecht­mä­ßig ist, aber trotz­dem wei­ter­ver­folgt wird; den­noch, wenn man die Chan­cen hier absieht, wür­de ich sagen, dass die Ver­tei­di­ger haben extrem gute Argu­men­te und auch extre­me gute The­men und Rechts­ge­sprä­che ange­spro­chen hat.“[20]

Nach der Haupt­ver­hand­lung äußer­te sich auch Rechts­an­walt Ivan Künnemann:

„Aus mei­ner Per­spek­ti­ve nach Akten­kennt­nis war es für mich sehr erstaun­lich, dass über­haupt ein Ver­fah­ren eröff­net wor­den ist. Nichts des­to­trotz war es ja ers­tens prak­tisch schon abge­schlos­sen; des­halb sind wir hier beim LG hier. Nach der Beweis­auf­nah­me sind zwei Zeu­gen ver­nom­men wor­den, bestä­tigt sich das, was ich aus der Akte schon gese­hen habe. Es ist über­haupt frag­lich, dass über­haupt eine Tat began­gen wor­den ist, ob über­haupt eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung vor­liegt. Das hat sich heu­te auch aus mei­ner Per­spek­ti­ve eigent­lich klar­ge­stellt, dass es nicht so ist. […] Ich habe jetzt nicht den Ein­druck durch sei­ne Pro­zess­füh­rung, dass er [der Rich­ter] befan­gen ist, aber das kann sich noch ändern. Nein, im Moment gibt sei­ne Pro­zess­füh­rung nicht die Besorg­nis der Befan­gen­heit her. Dem­entspre­chend ist heu­te auch kein Befan­gen­heits­an­trag gestellt wor­den.“[21]

Rechts­an­walt Sven Lau­sen kom­men­tier­te die vor­an­ge­gan­ge­ne Stun­den unter ande­rem wie folgt:

Recht­li­che Bewer­tung allein durch das Gericht

Laut Zeu­ge sei die Frist zur Durch­füh­rung der „Imp­fung“ der 13.01.2022 vor Dienst­be­ginn gewe­sen. Wie genau sol­le die­ser Nach­weis erbracht wer­den, so die Ver­tei­di­gung? Hier­zu rei­che die Vor­la­ge des Impf­bu­ches beim Sani­täts­be­reich. Die­ses Pro­ze­de­re sei nicht klar­ge­stellt wor­den: „Das ist Befehl und Gehor­sam“. Dazu äußer­te sich G. wie schon zuvor: „Ich brau­che selbst­stän­dig den­ken­des Per­so­nal.“

Am 13.01.2023 sei F. gegen­über kei­ne Erklä­rung von Frau B. erfolgt.

Als die Staats­an­wäl­tin die Äuße­run­gen von G. an die­ser Stel­le kom­men­tier­te, ver­wies Lau­sen dar­auf, dass eine recht­li­che Bewer­tung von Zeu­gen­aus­sa­gen durch die Staats­an­walt­schaft unzu­läs­sig sei.

Kün­ne­mann fragt nach, ob der Hin­weis an Sol­da­ten auf eine Dul­dungs­pflicht sowie die Auf­nah­me der Coro­na-„Imp­fung“ in den Impf­plan der Bun­des­wehr als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei. Die­se Fra­ge wird vom Zeu­gen verneint.

Gab es Kontraindikationen?

G. zufol­ge habe nie­mand die Rei­hen­fol­ge der dienst­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­hal­ten kön­nen. Der Ver­tei­di­gung zufol­ge hät­te sich G. an den Sani­täts­be­reich wen­den müs­sen, inwie­fern es Kon­tra­in­di­ka­tio­nen gäbe.

Es erfolgt der Ein­wand: „Es gab sicher­lich noch wei­te­re Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten, die zu die­sem Zeit­punkt noch nicht geimpft waren.“

Dem Major zufol­ge sei­en unge­impf­te Sol­da­ten nicht ein­satz­fä­hig gewe­sen z. B. in Test­zen­tren oder zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung oder für nicht qua­li­fi­zier­te Kran­ken­trans­por­te, in Pfle­ge­hei­men etc.

Kün­ne­mann fragt nach, was der gemein­te Befehl an die Ange­klag­te gewe­sen sei. G. gibt an, dass dies der Nach­weis einer „Imp­fung“ bis zum 13.01.2022 um 07:00 Uhr gewe­sen sei. Der Befehl sei also nicht gewe­sen, bis zu die­sem Zeit­punkt ledig­lich einen Impf­ter­min zu machen.

Risi­ko­mi­ni­mie­rung durch COVID-19-Injektion?

Der Zeu­ge G. ver­trat bei Gericht die Ansicht, dass die Ver­wen­dungs­fä­hig­keit von Frau B. ohne „Imp­fung“ nicht mög­lich sei. Kün­ne­mann hält ihm hier die gegen­tei­li­gen Dienst­vor­schrif­ten vor. Dem Major gehe es allein um die Ein­satz­fä­hig­keit, nicht um den Infek­ti­ons­schutz. Ziel sei vor­ran­gig die „Risi­ko­mi­ni­mie­rung“. Infek­ti­ons­schutz sei das „fal­sche Wor­ding“.

Bei der Befra­gung von Major G. zeig­te sich immer wie­der die gegen­sei­ti­ge Ver­bun­den­heit zwi­schen ihm und Herrn H.

Die Ver­tei­di­gung bean­trag­te, dass der Zeu­ge nicht ent­las­sen wer­de. Das Gericht hielt eine Ent­las­sung abwei­chend nicht für rechts­wid­rig. Die Ver­tei­di­gung kün­dig­te eine Stel­lung­nah­me nach § 257 ZPO zu Zeu­gen­aus­sa­gen an. Kün­ne­mann reg­te im Sin­ne des Rechts­ge­sprächs die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens an:

㤠257

Befra­gung des Ange­klag­ten und Erklä­rungs­rech­te nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Ver­neh­mung eines jeden Mit­an­ge­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung soll der Ange­klag­te befragt wer­den, ob er dazu etwas zu erklä­ren habe.

(2) Auf Ver­lan­gen ist auch dem Staats­an­walt und dem Ver­tei­di­ger nach der Ver­neh­mung des Ange­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung Gele­gen­heit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklä­run­gen dür­fen den Schluß­vor­trag nicht vorwegnehmen.“

Der vor­sit­zen­de Rich­ter gab an, sich die­sem Vor­schlag nicht zu ver­schlie­ßen, die Staats­an­walt­schaft posi­tio­nier­te sich hin­ge­gen gegen eine mög­li­che Ein­stel­lung des Verfahrens.

Eine mög­li­che Ver­fah­rens­ein­stel­lung ohne Frei­spruch sol­le gemäß Ein­schät­zung ande­rer Pro­zess­be­ob­ach­ter für die Ange­klag­te B. das Risi­ko des Weg­falls von Pen­si­ons­an­sprü­chen bedeu­ten. Das Gericht reg­te an, dass die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten hier­zu ggf. noch ein­mal ins Gespräch kom­men sollten.

Nach einer kur­zen Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung wur­den vom Gericht die Fol­ge­ter­mi­ne benannt.

Sven Lau­sen zufol­ge, so im Nach­gang zum Ter­min, gab an, dass eine Ver­fah­rens­ein­stel­lung ohne­hin nur dann in Betracht käme, wenn die Kos­ten zu Las­ten der Staats­kas­se erge­hen wür­den. Das Ziel der Ver­tei­di­gung sei es wei­ter­hin einen Frei­spruch zu errei­chen[17].

Zuschau­er­be­fra­gun­gen

Die Ver­hand­lungs­pau­sen wur­den dazu genutzt, um Ein­drü­cke von Zuschau­ern und ande­ren Pro­zess­be­tei­lig­ten zu erhal­ten. Auf­grund der ein­gangs benann­ten Vor­wür­fe hin­sicht­lich einer Besorg­nis der Befan­gen­heit von Rich­ter Lan­ge wur­de kon­kret hier­zu befragt. Ein Zuschau­er äußer­te sich dies­be­züg­lich wie folgt:

„Ich bin dabei ein biss­chen zwie­ge­spal­ten, wobei die Din­ge, die der Ver­tei­di­ger Herr Lau­sen vor­ge­tra­gen hat, Sub­stanz haben. Mög­li­cher­wei­se ist der Rich­ter ein Wolf im Schafs­pelz. Wei­te­res kann ich mir hier nicht erklä­ren. Ich habe ein Gefühl, dass er nicht aus sei­ner Haut kann und ein Urteil fäl­len muss. Las­sen wir uns über­ra­schen.“[18]

Eine Zuschaue­rin gab ihre Ein­drü­cke so wie­der, dass sie den Rich­ter zunächst als „sehr locker“ wahr­ge­nom­men habe. Als jedoch vor­ge­tra­gen wur­de, dass die Beklag­te, noch immer „unge­impft“ sei und es infol­ge Bei­falls­be­kun­dun­gen aus dem Publi­kum gege­ben habe, sei er sehr streng gewor­den. Posi­tiv sei jedoch, dass er sich auf gewis­se Sachen ein­ge­las­sen habe. Da er an ande­rer Stel­le etwas zurück­ge­ru­dert sei, sei noch alles offen. Sie gehe jedoch davon aus, dass alles noch posi­tiv aus­ge­hen wer­de[19].

Wäh­rend der Mit­tags­pau­se wur­de auch Tom Lau­sen nach sei­nen Ein­drü­cken hin­sicht­lich des Antra­ges auf Besorg­nis der Befan­gen­heit befragt:

„Das ist defi­ni­tiv dau­er­haft und immer so. Die meis­ten Rich­ter, die ich ken­nen­ge­lernt habe, denen kann man sofort anse­hen, dass sie befan­gen sind. Bei die­sem hier ist das so eine Mix­tur aus leicht über­wie­gend befan­gen ist und nicht befan­gen. Er ist aber zumin­dest im Sin­ne der Sache bemüht, Sach­auf­klä­rung zu machen. Er befragt die Zeu­gen recht ordent­lich und gründ­lich. Ich habe ja schon vie­le Ver­fah­ren beob­ach­tet; er macht das gründ­li­cher als Ande­re, aber ich kann auch sei­nen Ver­ur­tei­lungs­wil­len sehen in einer Sache, in der wir glau­be ich alle wis­sen, dass das natür­lich unrecht­mä­ßig ist, aber trotz­dem wei­ter­ver­folgt wird; den­noch, wenn man die Chan­cen hier absieht, wür­de ich sagen, dass die Ver­tei­di­ger haben extrem gute Argu­men­te und auch extre­me gute The­men und Rechts­ge­sprä­che ange­spro­chen hat.“[20]

Nach der Haupt­ver­hand­lung äußer­te sich auch Rechts­an­walt Ivan Künnemann:

„Aus mei­ner Per­spek­ti­ve nach Akten­kennt­nis war es für mich sehr erstaun­lich, dass über­haupt ein Ver­fah­ren eröff­net wor­den ist. Nichts des­to­trotz war es ja ers­tens prak­tisch schon abge­schlos­sen; des­halb sind wir hier beim LG hier. Nach der Beweis­auf­nah­me sind zwei Zeu­gen ver­nom­men wor­den, bestä­tigt sich das, was ich aus der Akte schon gese­hen habe. Es ist über­haupt frag­lich, dass über­haupt eine Tat began­gen wor­den ist, ob über­haupt eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung vor­liegt. Das hat sich heu­te auch aus mei­ner Per­spek­ti­ve eigent­lich klar­ge­stellt, dass es nicht so ist. […] Ich habe jetzt nicht den Ein­druck durch sei­ne Pro­zess­füh­rung, dass er [der Rich­ter] befan­gen ist, aber das kann sich noch ändern. Nein, im Moment gibt sei­ne Pro­zess­füh­rung nicht die Besorg­nis der Befan­gen­heit her. Dem­entspre­chend ist heu­te auch kein Befan­gen­heits­an­trag gestellt wor­den.“[21]

Rechts­an­walt Sven Lau­sen kom­men­tier­te die vor­an­ge­gan­ge­ne Stun­den unter ande­rem wie folgt:

Recht­li­che Bewer­tung allein durch das Gericht

Laut Zeu­ge sei die Frist zur Durch­füh­rung der „Imp­fung“ der 13.01.2022 vor Dienst­be­ginn gewe­sen. Wie genau sol­le die­ser Nach­weis erbracht wer­den, so die Ver­tei­di­gung? Hier­zu rei­che die Vor­la­ge des Impf­bu­ches beim Sani­täts­be­reich. Die­ses Pro­ze­de­re sei nicht klar­ge­stellt wor­den: „Das ist Befehl und Gehor­sam“. Dazu äußer­te sich G. wie schon zuvor: „Ich brau­che selbst­stän­dig den­ken­des Per­so­nal.“

Am 13.01.2023 sei G. gegen­über kei­ne Erklä­rung von Frau B. erfolgt.

Als die Staats­an­wäl­tin die Äuße­run­gen von G. an die­ser Stel­le kom­men­tier­te, ver­wies Lau­sen dar­auf, dass eine recht­li­che Bewer­tung von Zeu­gen­aus­sa­gen durch die Staats­an­walt­schaft unzu­läs­sig sei.

Kün­ne­mann fragt nach, ob der Hin­weis an Sol­da­ten auf eine Dul­dungs­pflicht sowie die Auf­nah­me der Coro­na-„Imp­fung“ in den Impf­plan der Bun­des­wehr als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei. Die­se Fra­ge wird vom Zeu­gen verneint.

Gab es Kontraindikationen?

G. zufol­ge habe nie­mand die Rei­hen­fol­ge der dienst­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­hal­ten kön­nen. Der Ver­tei­di­gung zufol­ge hät­te sich G. an den Sani­täts­be­reich wen­den müs­sen, inwie­fern es Kon­tra­in­di­ka­tio­nen gäbe.

Es erfolgt der Ein­wand: „Es gab sicher­lich noch wei­te­re Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten, die zu die­sem Zeit­punkt noch nicht geimpft waren.“

Dem Major zufol­ge sei­en unge­impf­te Sol­da­ten nicht ein­satz­fä­hig gewe­sen z. B. in Test­zen­tren oder zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung oder für nicht qua­li­fi­zier­te Kran­ken­trans­por­te, in Pfle­ge­hei­men etc.

Kün­ne­mann fragt nach, was der gemein­te Befehl an die Ange­klag­te gewe­sen sei. G. gibt an, dass dies der Nach­weis einer „Imp­fung“ bis zum 13.01.2022 um 07:00 Uhr gewe­sen sei. Der Befehl sei also nicht gewe­sen, bis zu die­sem Zeit­punkt ledig­lich einen Impf­ter­min zu machen.

Risi­ko­mi­ni­mie­rung durch COVID-19-Injektion?

Der Zeu­ge G. ver­trat bei Gericht die Ansicht, dass die Ver­wen­dungs­fä­hig­keit von Frau B. ohne „Imp­fung“ nicht mög­lich sei. Kün­ne­mann hält ihm hier die gegen­tei­li­gen Dienst­vor­schrif­ten vor. Dem Major gehe es allein um die Ein­satz­fä­hig­keit, nicht um den Infek­ti­ons­schutz. Ziel sei vor­ran­gig die „Risi­ko­mi­ni­mie­rung“. Infek­ti­ons­schutz sei das „fal­sche Wor­ding“.

Bei der Befra­gung von Major G. zeig­te sich immer wie­der die gegen­sei­ti­ge Ver­bun­den­heit zwi­schen ihm und Herrn H.

Die Ver­tei­di­gung bean­trag­te, dass der Zeu­ge nicht ent­las­sen wer­de. Das Gericht hielt eine Ent­las­sung abwei­chend nicht für rechts­wid­rig. Die Ver­tei­di­gung kün­dig­te eine Stel­lung­nah­me nach § 257 ZPO zu Zeu­gen­aus­sa­gen an. Kün­ne­mann reg­te im Sin­ne des Rechts­ge­sprächs die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens an:

㤠257

Befra­gung des Ange­klag­ten und Erklä­rungs­rech­te nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Ver­neh­mung eines jeden Mit­an­ge­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung soll der Ange­klag­te befragt wer­den, ob er dazu etwas zu erklä­ren habe.

(2) Auf Ver­lan­gen ist auch dem Staats­an­walt und dem Ver­tei­di­ger nach der Ver­neh­mung des Ange­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung Gele­gen­heit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklä­run­gen dür­fen den Schluß­vor­trag nicht vorwegnehmen.“

Der vor­sit­zen­de Rich­ter gab an, sich die­sem Vor­schlag nicht zu ver­schlie­ßen, die Staats­an­walt­schaft posi­tio­nier­te sich hin­ge­gen gegen eine mög­li­che Ein­stel­lung des Verfahrens.

Eine mög­li­che Ver­fah­rens­ein­stel­lung ohne Frei­spruch sol­le gemäß Ein­schät­zung ande­rer Pro­zess­be­ob­ach­ter für die Ange­klag­te B. das Risi­ko des Weg­falls von Pen­si­ons­an­sprü­chen bedeu­ten. Das Gericht reg­te an, dass die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten hier­zu ggf. noch ein­mal ins Gespräch kom­men sollten.

Nach einer kur­zen Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung wur­den vom Gericht die Fol­ge­ter­mi­ne benannt.

Sven Lau­sen zufol­ge, so im Nach­gang zum Ter­min, gab an, dass eine Ver­fah­rens­ein­stel­lung ohne­hin nur dann in Betracht käme, wenn die Kos­ten zu Las­ten der Staats­kas­se erge­hen wür­den. Das Ziel der Ver­tei­di­gung sei es wei­ter­hin einen Frei­spruch zu errei­chen[17].

Zuschau­er­be­fra­gun­gen

Die Ver­hand­lungs­pau­sen wur­den dazu genutzt, um Ein­drü­cke von Zuschau­ern und ande­ren Pro­zess­be­tei­lig­ten zu erhal­ten. Auf­grund der ein­gangs benann­ten Vor­wür­fe hin­sicht­lich einer Besorg­nis der Befan­gen­heit von Rich­ter Lan­ge wur­de kon­kret hier­zu befragt. Ein Zuschau­er äußer­te sich dies­be­züg­lich wie folgt:

„Ich bin dabei ein biss­chen zwie­ge­spal­ten, wobei die Din­ge, die der Ver­tei­di­ger Herr Lau­sen vor­ge­tra­gen hat, Sub­stanz haben. Mög­li­cher­wei­se ist der Rich­ter ein Wolf im Schafs­pelz. Wei­te­res kann ich mir hier nicht erklä­ren. Ich habe ein Gefühl, dass er nicht aus sei­ner Haut kann und ein Urteil fäl­len muss. Las­sen wir uns über­ra­schen.“[18]

Eine Zuschaue­rin gab ihre Ein­drü­cke so wie­der, dass sie den Rich­ter zunächst als „sehr locker“ wahr­ge­nom­men habe. Als jedoch vor­ge­tra­gen wur­de, dass die Beklag­te, noch immer „unge­impft“ sei und es infol­ge Bei­falls­be­kun­dun­gen aus dem Publi­kum gege­ben habe, sei er sehr streng gewor­den. Posi­tiv sei jedoch, dass er sich auf gewis­se Sachen ein­ge­las­sen habe. Da er an ande­rer Stel­le etwas zurück­ge­ru­dert sei, sei noch alles offen. Sie gehe jedoch davon aus, dass alles noch posi­tiv aus­ge­hen wer­de[19].

Wäh­rend der Mit­tags­pau­se wur­de auch Tom Lau­sen nach sei­nen Ein­drü­cken hin­sicht­lich des Antra­ges auf Besorg­nis der Befan­gen­heit befragt:

„Das ist defi­ni­tiv dau­er­haft und immer so. Die meis­ten Rich­ter, die ich ken­nen­ge­lernt habe, denen kann man sofort anse­hen, dass sie befan­gen sind. Bei die­sem hier ist das so eine Mix­tur aus leicht über­wie­gend befan­gen ist und nicht befan­gen. Er ist aber zumin­dest im Sin­ne der Sache bemüht, Sach­auf­klä­rung zu machen. Er befragt die Zeu­gen recht ordent­lich und gründ­lich. Ich habe ja schon vie­le Ver­fah­ren beob­ach­tet; er macht das gründ­li­cher als Ande­re, aber ich kann auch sei­nen Ver­ur­tei­lungs­wil­len sehen in einer Sache, in der wir glau­be ich alle wis­sen, dass das natür­lich unrecht­mä­ßig ist, aber trotz­dem wei­ter­ver­folgt wird; den­noch, wenn man die Chan­cen hier absieht, wür­de ich sagen, dass die Ver­tei­di­ger haben extrem gute Argu­men­te und auch extre­me gute The­men und Rechts­ge­sprä­che ange­spro­chen hat.“[20]

Nach der Haupt­ver­hand­lung äußer­te sich auch Rechts­an­walt Ivan Künnemann:

„Aus mei­ner Per­spek­ti­ve nach Akten­kennt­nis war es für mich sehr erstaun­lich, dass über­haupt ein Ver­fah­ren eröff­net wor­den ist. Nichts des­to­trotz war es ja ers­tens prak­tisch schon abge­schlos­sen; des­halb sind wir hier beim LG hier. Nach der Beweis­auf­nah­me sind zwei Zeu­gen ver­nom­men wor­den, bestä­tigt sich das, was ich aus der Akte schon gese­hen habe. Es ist über­haupt frag­lich, dass über­haupt eine Tat began­gen wor­den ist, ob über­haupt eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung vor­liegt. Das hat sich heu­te auch aus mei­ner Per­spek­ti­ve eigent­lich klar­ge­stellt, dass es nicht so ist. […] Ich habe jetzt nicht den Ein­druck durch sei­ne Pro­zess­füh­rung, dass er [der Rich­ter] befan­gen ist, aber das kann sich noch ändern. Nein, im Moment gibt sei­ne Pro­zess­füh­rung nicht die Besorg­nis der Befan­gen­heit her. Dem­entspre­chend ist heu­te auch kein Befan­gen­heits­an­trag gestellt wor­den.“[21]

Rechts­an­walt Sven Lau­sen kom­men­tier­te die vor­an­ge­gan­ge­ne Stun­den unter ande­rem wie folgt:

„Ich kann sagen, dass die Ver­hand­lung an sich etwas bes­ser gelau­fen ist als ich im Vor­we­ge ange­nom­men hat­te. Ich hat­te ein paar Befürch­tun­gen hin­sicht­lich des Ver­hand­lungs­füh­rers, durch den Vor­sit­zen­den. Die haben sich aber heu­te eher nicht bestä­tigt. Er hat das Ver­fah­ren mit ver­nünf­ti­ger Ruhe und einer gewis­sen Sou­ve­rä­ni­tät auch durch­ge­führt. Es gab letzt­lich nicht so gro­ße Situa­tio­nen, aus denen man hät­te schlie­ßen kön­nen, dass er sich schon in sei­ner Posi­ti­on fest­ge­legt hat. Natür­lich gab es Fra­gen, die ich in man­cher­lei Hin­sicht nicht nach­voll­zie­hen konn­te. Es scheint ein gewis­ses Defi­zit an sol­da­ten­recht­li­chem Wis­sen da zu sein, aber ein Bemü­hen des Gerich­tes, den Sach­ver­halt trotz­dem auf­zu­klä­ren.“[22]

Ein Auf­klä­rungs­wil­le der ins­ge­samt sehr pas­si­ven Staats­an­wäl­tin sei von Lau­sen nicht erkenn­bar gewe­sen[23].

Uner­war­te­te Befra­gung eines Rich­ters steht ins Haus

Über­ra­schend wur­den Pro­zess­be­ob­ach­ter im Nach­gang der Haupt­ver­hand­lung vom 05.01.2024 dar­über in Kennt­nis gesetzt, dass am 15.01.2024 eine Befra­gung des dama­li­gen Rich­ters Pesch­ka durch den Rich­ter Lan­ge erfol­gen sol­le. Dabei geht es um die Selbst­er­klä­rung der Besor­gung der Befan­gen­heit durch Peschka.

[1] „Juli­an Lan­ge“ auf „dun​cker​-hum​blot​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dun​cker​-hum​blot​.de/​p​e​r​s​o​n​/​j​u​l​i​a​n​-​l​a​n​g​e​-​1​6​7​0​9​/​?​p​a​g​e​_​i​d=1, auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dun​cker​-hum​blot​.de/​p​e​r​s​o​n​/​j​u​l​i​a​n​-​l​a​n​g​e​-​1​6​7​0​9​/​?​p​a​g​e​_​i​d=1, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[2] „Väter­not­ruf infor­miert zum The­ma Ober­lan­des­ge­richt Cel­le“ auf „vae​ter​not​ruf​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vae​ter​not​ruf​.de/​o​b​e​r​l​a​n​d​e​s​g​e​r​i​c​h​t​-​c​e​l​l​e​.​htm, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[3] „Gerichts­ver­fah­ren. Zivil­pro­zes­se per Web­cam: Auch das Land­ge­richt Hil­des­heim ist digi­tal unter­wegs“ auf „hil​des​hei​mer​-all​ge​mei​ne​.de“ vom 05.04.2021 um 19:31 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.hil​des​hei​mer​-all​ge​mei​ne​.de/​m​e​l​d​u​n​g​/​z​i​v​i​l​p​r​o​z​e​s​s​e​-​p​e​r​-​w​e​b​c​a​m​-​a​u​c​h​-​d​a​s​-​l​a​n​d​g​e​r​i​c​h​t​-​h​i​l​d​e​s​h​e​i​m​-​i​s​t​-​d​i​g​i​t​a​l​-​u​n​t​e​r​w​e​g​s​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[4] „Juli­an Lan­ge“ auf „dun​cker​-hum​blot​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dun​cker​-hum​blot​.de/​p​e​r​s​o​n​/​j​u​l​i​a​n​-​l​a​n​g​e​-​1​6​7​0​9​/​?​p​a​g​e​_​i​d=1, auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dun​cker​-hum​blot​.de/​p​e​r​s​o​n​/​j​u​l​i​a​n​-​l​a​n​g​e​-​1​6​7​0​9​/​?​p​a​g​e​_​i​d=1, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[5] Sie­he Inter­view Ste­phan Wit­te mit Tom Lau­sen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.

[6] Sie­he Inter­view Ste­phan Wit­te mit Tom Lau­sen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.

[7] „Ver­dacht der Befan­gen­heit auf Grund des Ver­hal­tens des Rich­ters“ auf „hau​fe​.de“ vom 12.07.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.hau​fe​.de/​r​e​c​h​t​/​w​e​i​t​e​r​e​-​r​e​c​h​t​s​g​e​b​i​e​t​e​/​p​r​o​z​e​s​s​r​e​c​h​t​/​e​r​f​o​l​g​r​e​i​c​h​e​r​-​b​e​f​a​n​g​e​n​h​e​i​t​s​a​n​t​r​a​g​/​v​e​r​d​a​c​h​t​-​d​e​r​-​b​e​f​a​n​g​e​n​h​e​i​t​-​w​e​g​e​n​-​r​i​c​h​t​e​r​l​i​c​h​e​m​-​v​e​r​h​a​l​t​e​n​_​2​0​6​_​1​5​5​5​7​0​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[8] Sie­he z. B. Bur­hoff, Det­lef „StPO I: Wenn der Ver­tei­di­ger der Sohn des Rich­ters ist, oder: Besorg­nis der Befan­gen­heit“ auf „bur​hoff​.de“ vom 17.03.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​blog​.bur​hoff​.de/​t​a​g​/​s​e​l​b​s​t​a​b​l​e​h​n​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[9] Sie­he z. B. „Mes­ser­at­ta­cke auf Rich­ter: Jetzt muss das Land­ge­richt Göt­tin­gen ent­schei­den“ auf „hna​.de“ vom 02.11.2017 um 06:55 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.hna​.de/​l​o​k​a​l​e​s​/​g​o​e​t​t​i​n​g​e​n​/​g​o​e​t​t​i​n​g​e​n​-​o​r​t​2​8​7​4​1​/​m​e​s​s​e​r​a​t​t​a​c​k​e​-​a​u​f​-​r​i​c​h​t​e​r​-​j​e​t​z​t​-​m​u​s​s​-​l​a​n​d​g​e​r​i​c​h​t​-​g​o​e​t​t​i​n​g​e​n​-​e​n​t​s​c​h​e​i​d​e​n​-​8​9​7​9​7​7​9​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[10] Meis­ner, Mat­thi­as und Rin­gel­stein, Ron­ja „Pro­zess um Bro­schü­re über Rechts­po­pu­lis­ten: Dresd­ner Rich­ter Mai­er erklärt sich für befan­gen“ auf „tages​spie​gel​.de“ vom 26.01.2017 um 17:34 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.tages​spie​gel​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​d​r​e​s​d​n​e​r​-​r​i​c​h​t​e​r​-​m​a​i​e​r​-​e​r​k​l​a​r​t​-​s​i​c​h​-​f​u​r​-​b​e​f​a​n​g​e​n​-​3​8​0​2​9​0​9​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[11] Vgl. hier­zu auch Zuschau­er­be­fra­gung durch Ste­phan Wit­te vom 05.01.2024, auf­zu­ru­fen unter https://t.me/critical_news_de/5517.

[12] Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt „Sol­da­ten müs­sen sich gegen Covid-19 imp­fen las­sen“ Pres­se­mit­tei­lung Nr. 44/2022 vom 07.07.2022 auf „bverwg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bverwg​.de/​p​m​/​2​0​2​2​/44, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[13] Wil­li­son, Ber­tolt „RA Bea­te Bah­ner zum Urteil in Leip­zig: „Heu­te ist für mich ein dunk­ler Tag für Deutsch­lands Rechts­sys­tem““ auf „alex​an​der​-wal​l​asch​.de“ vom 08.07.2022 um 13:44 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.alex​an​der​-wal​l​asch​.de/​g​a​s​t​b​e​i​t​r​a​e​g​e​/​r​a​-​b​e​a​t​e​-​b​a​h​n​e​r​-​z​u​m​-​u​r​t​e​i​l​-​i​n​-​l​e​i​p​z​i​g​-​h​e​u​t​e​-​i​s​t​-​f​u​e​r​-​m​i​c​h​-​e​i​n​-​d​u​n​k​l​e​r​-​t​a​g​-​f​u​e​r​-​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​s​-​r​e​c​h​t​s​s​y​s​tem, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[14] Vgl. hier­zu „Recht­mä­ßig­keit der Ein­füh­rung einer Dul­dungs­pflicht für Covid-19-Imp­fun­gen bei Sol­da­ten“ Beschluss vom 07.07.2022 – BVerwG 1 WB 2.22 auf „bverwg​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bverwg​.de/​0​7​0​7​2​2​B​1​W​B​2​.​2​2.0, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.01.2024.

[15] Sie­he Inter­view Ste­phan Wit­te mit Tom Lau­sen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.

[16] Sie­he Inter­view Ste­phan Wit­te mit Tom Lau­sen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.

[17] Inter­view Sven Lau­sen mit Ste­phan Wit­te auf https://t.me/critical_news_de/5521 vom 05.01.2024.

[18]Inter­view von Ste­phan Wit­te, auf­zu­ru­fen unter https://t.me/critical_news_de/5516 vom 05.01.2024

[19] Inter­view von Ste­phan Wit­te, auf­zu­ru­fen unter https://t.me/critical_news_de/5517 vom 05.01.2024

[20] Inter­view mit Ste­phan Wit­te auf https://t.me/critical_news_de/5518 vom 05.01.2024

[21] Inter­view Ivan Kün­ne­mann mit Ste­phan Wit­te auf https://t.me/critical_news_de/5520 vom 05.01.2024

[22] Inter­view Sven Lau­sen mit Ste­phan Wit­te auf https://t.me/critical_news_de/5521 vom 05.01.2024.

[23] Vgl. Inter­view Sven Lau­sen mit Ste­phan Wit­te auf https://t.me/critical_news_de/5521 vom 05.01.2024.

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