Am 05.01.2024 fand am Landgericht Hildesheim in der 7. Kleinen Strafkammer eine Hauptverhandlung in der Strafsache gegen die Ex-Soldatin Sabrina B. (30) statt. Die Angeklagte war bei der Bundeswehr als Zeitsoldatin in der Fahrbereitschaft für Bergungsfahrzeuge eingesetzt gewesen. Seit dem 01.02.2024 ist sie keine Soldatin mehr.
Der Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie sich der Gehorsamsverweigerung schuldig gemacht habe, weil sie eine Injektion gegen COVID-19 verweigert habe.
Im Unterschied zu früheren Verfahren, die im Zusammenhang mit den umstrittenen Coronamaßnahmen standen (siehe z. B. hier) fanden dieses Mal beim Einlass in das Gericht keine besonderen Sicherheitsüberprüfungen von Zuschauern und Prozessbeobachtern statt.
Unerwartet hoher Besucherandrang
Zunächst hatte das Gericht den kleineren Saal 27, dann den etwas größeren Saal 137 für die Verhandlung festgelegt; aufgrund der zahlreichen Personen, die Interesse an der Prozessbeobachtung hatten, wurde sehr kurzfristig eine Saalverlegung auf Saal 134 vorgenommen. Zu Prozessbeginn hatten sich bereits knapp 60 Personen im Zuschauerraum eingefunden.

Geführt wurde die Verhandlung von dem vorsitzenden Richter am Landgericht, Herrn Dr. Julian Lange sowie zwei Schöffen, die an diesem Tag erstmals als ehrenamtliche Richter eingesetzt wurden. Vor Publikum wurde der jeweilige Schöffeneid abgelegt, wobei beide auf eine religiöse Beteuerung verzichteten. Die anwesende Staatsanwältin wurde namentlich auf dem Anschlag vor dem Gerichtssaal nicht benannt und wollte sich auch auf Nachfrage von Zuschauern im Nachgang der Verhandlung nicht diesbezüglich erklären.
Die Verteidigung erfolgte durch die Rechtsanwälte Sven Lausen und Ivan Künnemann.

Die ursprünglich für 09:30 Uhr angesetzte Hauptverhandlung begann mit leichter Verspätung und endete um 15:38 Uhr. Das Verfahren wurde dabei durch mehrere kleine Pausen sowie durch eine etwa halbstündige Mittagspause unterbrochen.
Wer ist der Richter?
Gemäß öffentlicher verfügbarer Quelle wurde Lange 1982 geboren,
„studierte Rechtswissenschaft von 2002 bis 2006 in Potsdam, Freiburg und an der Freien Universität Berlin. Nach dem Studium war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie. Im Jahr 2010 nahm er den Referendardienst in Berlin auf und erwarb im Februar 2012 das zweite Staatsexamen.“[1]
Lange soll danach zunächst seit dem 20.06.2012 Richter auf Probe im Oberlandesgerichtsbezirk Celle[2] gewesen sein, bevor er spätestens 2021 Richter einer der Wirtschaftskammern des Landgerichts Hildesheim[3] wurde. Der Richter ist Autor des Buches „Die Kriminalprognose im Recht der Sicherungsverwahrung. Bedeutung der Prognoseabhängigkeit für Anordnung, Vollstreckung und Rechtskraft“ [4].
Befangener Vorsitzender?
Die Personalie Lange ist deshalb für das Verfahren von Interesse, da gegen diesen bereits am 02.01.2024 durch die Verteidigung ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit eingegangen sei.
Der Gerichtsaal bot mehrere Reihen mit Stühlen für die Zuschauer sowie eine weitere Reihe für die anwesenden Journalisten, darunter Tom Lausen sowie Johann Christoph Linder. Journalisten von dpa, Reuters oder anderen Altmedien befanden sich nicht vor Ort. Auf der Richterbank befand sich noch eine Desinfektionsflasche aus Coronazeiten. Eine entsprechende Nutzung konnte nicht beobachtet werden. Lediglich vor der Protokollantin befand sich eine Plexiglasscheibe.
Die nächsten Fortsetzungstermine finden planmäßig am 15.01.2024 um 09:30 Uhr in Saal 137 sowie am 30.01.2024 um 10:00 Uhr statt. Das Verteidigerteam am 15.01.2024 werde abweichend aus Rechtsanwalt Sven Lausen sowie Rechtsanwalt Holger Wilanzheimer bestehen.
Das aktuelle Verfahren hat bereits eine längere Vorgeschichte. Diese wurde vom Gericht am 05.01.2024 auch ausführlich vorgetragen.
Ursprünglich wurde das Verfahren am Amtsgericht Hildesheim-Holzminden bereits 2022 geführt. Dort entschied der vorsitzende Richter am 16.05.2022 eine zweimonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen à 30 Euro, wogegen von Seiten der Rechtsanwältin Beate Bahner als damaliger Verteidigung am 19.05.2021 Berufung eingelegt wurde. Begründet wurde das damalige Urteil mit dem Vorwurf der Gehorsamsverweigerung.
Selbsterklärung der Befangenheit kein Einzelfall
Als das Verfahren noch im gleichen Jahr am Landgericht Hildesheim mit Rechtsanwalt Sven Lausen als neuer Verteidigung fortgesetzt wurde, wurde gegen den vorsitzenden Richter Peter Peschka von Seiten der neuen Verteidigung eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Verfolgung Unschuldiger gestellt; diese Anzeige sei abgewiesen worden[5]. Zudem ergingen Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit sowohl gegen den Richter selbst als auch gegen die anwesenden Schöffen. Am 22.09.2023 stellte Peschka schließlich gegen sich selbst einen Antrag auf Sorge der Befangenheit, womit er von einer weiteren Tätigkeit in diesem Verfahren entbunden wurde. Er sei nicht mehr in der Lage unbefangen zu urteilen. Tom Lausen zufolge hätte der Richter keine solche Selbstanzeige der Befangenheit erklären dürfen[6].
„Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. „Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH, Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16).“[7]
Fälle, in denen sich Richter selbst für befangen erklären, sind zwar selten, lassen sich aber dennoch finden[8], [9], [10].
Begründet wurde die Sorge der Befangenheit gegen den aktuell vorsitzenden Richter unter anderem damit, dass der vorsitzende Richter die von der Verteidigung umfassend vorgetragenen Dienstvorschriften für Soldaten nicht berücksichtigen wollte. Die wehrdienstrechtlichen Verfahrensvorschriften seien derzeit ausgesetzt. Hierzu erklärte die Verteidigung, dass auch Strafgerichte laut Grundgesetz an die Berücksichtigung dienstrechtlicher Vorschriften gebunden seien. Dabei leiteten die Schöffen ihr Rechtswissen vom Richter als Vorsitzenden ab. In diesem Zusammenhang bestehe die Gefahr der Verurteilung der Angeklagten entgegen für diese vorteilhafterer Disziplinarvorschriften.
Lausen warf Lange vor, keine eigene Kenntnis der Dienstvorschriften zu haben und daher entlastende Vorschriften voraussichtlich nicht zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung des Landgerichts Hildesheims gegenüber dem aktuellen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen den vorsitzenden Richter Lange sei bislang nicht ergangen.
Oberstabsfeldwebel ordnet „Impfung“ an
Nun zu den konkreten Vorwürfen gegen die angeklagte Soldatin. 2021 habe sie eine von Oberstabsfeldwebel H. angeordnete „Impfpflicht“ abgelehnt und sei seitdem „ungeimpft“. An dieser Stelle gab es deutliche Beifallsbekundungen des anwesenden Publikums. Richter Lange machte an dieser Stelle klar, dass „Unmuts- und Beifallsbekundungen“ im Gerichtssaal unerwünscht seien[11].
Das Gericht habe erkannt, dass die Angeklagte ihr Verhalten selbst nicht als falsch angesehen habe. Es erwarte, dass die Soldatin sich in der Zukunft an das Gesetz halten und zukünftig „keine weiteren Straftaten“ begehen werde.
Verteidigung benennt fehlende Prozessvoraussetzungen
Rechtsanwalt Lausen stellte an dieser Stelle klar, dass er keine Straftatsbestände sehe, die erfüllt wären. Außerdem gäbe es in den Dienstvorschriften allein eine Duldungspflicht, nicht jedoch eine Impfpflicht. Entsprechend lägen Lausen zufolge die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anklage nicht vor. Der eingegangene Strafbefehlsantrag sei unzureichend, da die befohlenen Umstände nicht die konkret formulierte Tatsituation beschrieben. Als Folge fehlten auch die Prozessvoraussetzungen.
An dieser Stelle forderte Richter Lange Lausen dazu auf, sich kürzer zu fassen. Er würde aber den vorgetragenen Hinweis berücksichtigen. Zudem sei die Berufung fristgerecht eingegangen.
Auf richterliche Nachfrage wurde erklärt, dass Frau B. auch am 05.01.2024 keine eigene Einlassung geben werde.
Richter positioniert sich im Rahmen eines Rechtsgesprächs
An dieser Stelle trug Richter Lange im Rahmen eines Rechtsgesprächs seinen eigenen, vorläufigen rechtlichen Standpunkt vor. Disziplinarvorschriften seien gemäß Soldatengesetz unabhängig von den konkreten Dienstvorschriften zulässig. Befehle seien auszuführen, auch wenn diese möglicherweise rechtswidrig seien. Ausnahmen seien etwa die Vorbereitung eines Angriffskrieges sowie die Ausübung unzumutbarer Befehle. Nach Langes Ansicht sei der Befehl, sich „impfen“ zu lassen, wahrscheinlich zumutbar. Die Forderung nach einer Freiheitsstrafe sei nach seiner Meinung nicht zwingend erforderlich.
An dieser Stelle verwies Lange darauf, dass einer der geladenen Zeugen im Urlaub sei und der zuvor bereits benannte Oberstabsfeldwebel H. für den fraglichen Tag geladen sei.
Anklage bei offener Rechtslage
Lausen stellte an dieser Stelle klar, dass es beim Soldatenprozess am Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom 12.12.2021 allein um die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema für Soldaten gegangen sei und die Entscheidung des Gerichtes erst am 07.07.2022 verkündet worden sei:
„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung, die Covid-19-Impfung zu dulden, als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand dieser Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 2021, mit der die Schutzimpfung gegen Covid-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist. Die beiden Antragsteller haben vorgetragen, die Impfung mit den von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffen sei rechtswidrig und greife in unzumutbarer Weise in ihre Rechte ein. Die mit den Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen.“[12]
Entsprechend, so Lausen, seien auch alle sonstige Soldaten – so auch die hier Beklagte – von dieser Verkündung betroffen. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gegen Frau B. sei die Rechtslage also offen gewesen.
Duldungspflicht für Soldaten bei Verfahrenseröffnung strittig
Im Rahmen seines Rechtsgesprächs gab Richter Lange nicht zu erkennen, dass er auch die Kritik der Verteidigung am Ausgang des damaligen Soldatenprozesses wahrgenommen habe. So äußerte sich die Rechtsanwältin Beate Bahner damals hierzu u. a. wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das höchste deutsche Verwaltungsgericht, hat, entgegen allen offensichtlichen Widersprüche, in die sich die Bundeswehr verstrickt hat, entgegen der vom Gericht selbst festgestellten Rechtsverstöße des Paul-Ehrlich-Instituts und trotz erschreckender Inzidenz und Krankheitszahlen seit Beginn der Impfungen, die von der Bundeswehr selbst vorgelegt wurden, die Pflichtimpfung in der Bundeswehr abgesegnet.
Und das, obwohl sich in vier Verhandlungstagen gezeigt hat, dass das personell massiv unterbesetzte Paul-Ehrlich-Institut 2,5 Millionen gemeldete Impfnebenwirkungen nicht in seinen Sicherheitsberichten berücksichtigt hat, obwohl die Chargenprüfungen der Impfstoffe trotz aller Sicherheitssignale nicht dem Arzneimittelrecht entsprechen.
Und obwohl es selbst in seinen Veröffentlichungen keinerlei Schutzwirkung der Impfungen mehr nachweisen kann.“[13]
Sven Lausen verwies darauf, dass es bei offenen Verfahren mit Beweisaufnahme keinen von vornherein feststehenden Beschluss geben könne. Dies gelte auch für den Soldatenprozess vor dem Oberverwaltungsgericht Leipzig. Ein Soldat, der also damals zu dieser Zeit Befehle bekam, konnte deren Rechtmäßigkeit nicht ohne Weiteres voraussetzen. Bei positivem Prozessausgang wären vielmehr alle Soldaten von der Duldungspflicht befreit. Der Zustand der Unzumutbarkeit gelte auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der so genannte „Soldatenprozess“ in Leipzig sei lediglich ein Musterverfahren gewesen. Weitere Verfahren seien bei den Gerichten anhängig. Die von den jeweiligen Dienstvorgesetzten geforderte Befehlsumsetzung könne im Fall eines für die betroffenen Soldaten günstigen Verfahrensausgangs nicht rückgängig gemacht werden.
Lausen ermahnte das Gericht, darauf zu achten, dass alle Zeugen eine Aussagegenehmigung ihres jeweiligen Disziplinarvorsitzenden vorweisen können, da entsprechende Aussagen der Soldaten sonst nicht verwertet werden dürften.
Der erste Zeuge darf nicht aussagen
Als erster Zeuge trat Oberstabsfeldwebel Mike H. in den Zeugenstand. Dieser sei 45 Jahre alt und Berufssoldat. Auf Nachfrage des Richters gab dieser an, über eine Aussagegenehmigung zu verfügen. Von Lausen befragt, ob er diese auch dabeihabe und entsprechend vorweisen könne, kam heraus, dass er sie doch noch nicht vorliegen habe. Die Verteidigung verwies dann entsprechend auch auf das Beweisverwertungsgebot bei fehlender Aussagegenehmigung. Hierauf ordnete das Gericht eine kurze Pause an.
Im Anschluss an diese belehrte das Gericht den Zeugen, dass der vor der Tür stehende Disziplinarvorsitzende erst eine Aussagegenehmigung erteilen müsste, bevor eine Befragung möglich sei. So gälte sonst ein Beweiserhebungsverbot. Herr H. solle auch Herrn G. als weiteren Zeugen über die Notwendigkeit einer vorhandenen Aussagegenehmigung informieren.
Es wurde eine erneute Pause von etwa 5 Minuten einberaumt. Anschließend gab H. an, nunmehr über eine Aussagegenehmigung zu verfügen. Lausen verwies darauf, dass eine Befragung von Zeugen ohne Herbeiziehung der Dienstvorschrift A‑840/8 („Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen“) unzulässig sei[14]. Nach einer etwa 20-sekündigen Besprechung mit den beiden am heutigen Tage vereidigten Schöffen verkündete der vorsitzende Richter, dass die Zeugenbefragung „nicht rechtswidrig“ sei. Der Prozessbeobachter Tom Lausen ordnet die Richter Lange beisitzenden Schöffen als Prozessbeobachter wie folgt ein:
„Seine beiden Besitzer haben gar keine Ahnung; die haben noch nie Schöffe gespielt. Und jetzt sind sie […] heute vereidigt worden. Absurderes Theater habe ich noch nie gesehen. Er hat dann bei einigen Fragen, die die Verteidigung gesagt hat, Beschlüsse fällen müssen und hat dann den Kopf zusammengesteckt mit den beiden Schöffen, die das noch nie gemacht haben, und die haben es dann bestätigt, was er dann wollte.“[15]
Ziviles Impfzentraum als Option
Der Zeuge H. gab nunmehr den wesentlichen Fortgang der Ereignisse zu Protokoll. Am 29.11.2021 sei eine Duldung der „Corona-Impfung“ vorgeschrieben worden. Darüber habe er seinen Zug durch Major Thorsten G. informiert. Jeder solle sich entweder zivil in einem Impfzentrum oder militärisch „impfen“ lassen. Diese Information sei aufgrund der damaligen Situation unter freiem Himmel erfolgt.
Die Anweisung an alle Soldaten sich „impfen“ zu lassen, sei verpflichtend gewesen. Darüber sei auch per WhatsApp informiert worden. Den Soldaten seien Termine vergeben worden, wobei manche ihre Termine zivil wahrgenommen hätten. An jenem 29.11. habe es keine individuellen Gespräche mit einzelnen Soldaten gegeben. Auch sei nicht aktiv auf Termine hingewiesen worden, da die selbstständige Umsetzungspflicht bekannt gewesen sei. Auch Fristen für die Umsetzung der Duldungspflicht seien nicht benannt worden.
Nach dem Jahresurlaub der Soldatin, also im Januar 2022, habe er der Soldatin B. den Hinweis gegeben, sich „impfen“ lassen zu müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie eine zuverlässige Soldatin gewesen.
Frau B. als einzige Widerständlerin?
Herr H. habe erwartet, dass B. sich eigenständig um eine Injektion bemühen werde. Bis auf B. sei schließlich der gesamte Zug „geimpft“ gewesen. In seinem späteren Vortrag gab H. an, dass ihm am Standort Holzminden keine weiteren Soldaten bekannt seien, die „ungeimpft“ seien.
Der Richter verwies auf einen mutmaßlich abgesagten Impftermin für den 03.12.2021. Der Zeuge H. konnte dies nicht bestätigen. Ein weiterer Impftermin konnte laut Gericht für den 06.12.2021 benannt worden. Dieser sei – so die Aussagen aus der Vorinstanz – aufgrund einer wichtigen Dienstfahrt nicht wahrgenommen worden. Auch hierzu vermochte der Zeuge H. keine Bestätigung beizubringen.
Ein weiterer Impftermin sei für den 15.12.2021 beim Truppenarzt in Holzminden anberaumt gewesen. Festgesetzt worden sei dieser vom Kompaniegruppenführer, dem Feldwebel S. Dabei habe S. die Information an Herrn M. und dieser wiederum an die Angeklagte gegeben. Als die Oberstabsgefreite Frau B. die Aufforderung zur Wahrnehmung des Impftermins erhielt, sei diese bereits im Erholungsurlaub (13.12.2021 bis 12.01.2022) gewesen. Die Information sei per WhatsApp erfolgt. Hierzu zitierte das Gericht aus Band 2 der Akte, in der der WhatsApp-Chat-Verlauf dokumentiert wurde. In einer WhatsApp vom 06.12.2021 sei die Angeklagte dazu aufgefordert worden, wegen des Impftermins anzurufen. Die fragliche Nachricht erhielt zwar ein Datum, nicht jedoch eine Uhrzeit. Letztere sollte erst im Nachgang von Herrn M. übermittelt werden.
Unwille zur Injektion
Den fraglichen Termin am 15.12.2021 habe Frau B. auch deshalb nicht wahrnehmen können, da sie die entsprechende Benachrichtigung knapp 15 min. vor dem anberaumten Termin erhalten habe. Zu dieser Zeit hätte sie gerade auf die Tochter ihrer Schwester aufpassen müssen. Die Uhrzeit sei damit von Herrn M. als unmittelbarem Vorgesetzten von Frau B. benannt worden.
Am 13.01.2022 habe Herr H. der Zeugin gegenüber dargelegt, dass die „Impfung“ kein Wunsch, sondern Pflicht sei. Hierbei habe Frau B. erstmals angegeben, sich nicht gegen COVID-19 injizieren zu lassen. Dieser Vorfall sei darauf an Herrn Major G. zur weiteren Veranlassung übermittelt worden.
Auf Nachfrage der Verteidigung vermochte H. nicht zu bestätigen, ob er damals den Begriff „Befehl“ gebraucht habe. Er selbst habe die Handlungsanweisung jedoch als Befehl verstanden. H. konnte sich auf Nachfrage auch nicht daran erinnern, ob es eine Begründung für die von B. vorgetragene Impfverweigerung gegeben habe.
Die bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren praktisch nicht in Erscheinung getretene Staatsanwältin verwies an dieser Stelle auf das Handy eines Zuschauers, dessen Display scheinbar auf das Gericht gerichtet sei. Der Richter verwies darauf, dass eine etwaige Aufzeichnung unzulässig sei und es bei weiteren Verstößen von ihm benannte Folgen geben werde. Ob die Staatsanwaltschaft eigene Fragen an den Zeugen habe, wurde verneint.
H: „Hauptsache, man ist geimpft am Ende des Tages.“
Lausen forderte den Zeugen H. dazu auf, zu erklären, was er unter einem „Befehl“ verstehe und doch bitte die konkrete Handlungsanweisung zu benennen. H. zufolge hätten die Soldaten die Anweisung erhalten, sich „impfen“ zu lassen. Dies dürfe entweder zivil oder militärisch erfolgen. Jeder Soldat habe die „Pflicht, seinen Impfstatus aufrecht zu halten“. Dabei gälte: „Hauptsache, man ist geimpft am Ende des Tages.“ Auf Nachfrage von Lausen konnte H. keine Dienstvorschrift benennen, aus der hervorgehe, dass sich Soldaten auch außerhalb „impfen“ lassen dürften.
Die hier einschlägige Dienstvorschrift, so Lausen, sehe keine Grundlage, aus der hervorgehe, dass auch die Option einer zivilen Injektion möglich sei. Richter Lange sehe hier als maßgeblich allein die Verbindlichkeit von Befehlen; die Einhaltung konkreter Dienstvorschriften sei dabei unerheblich.
Termine nach Verfügbarkeit, aber noch 2021
Der Zeuge H. gab weiter an, dass er den Befehl so verstanden habe, dass sich Soldaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff bis Ende 2021 „impfen“ lassen sollten. Die meisten Soldaten hätten dies bereits vor der Verkündigung der Duldungspflicht freiwillig gemacht. Oft sei dies geschehen, da sie im Amtshilfeeinsatz in Impfzentren gewesen seien. Daher sei eine „schnellstmögliche“ Umsetzung des Termins von allen Soldaten erwartet worden. Wie zuvor, wird erneut von H. bestätigt, dass es am 29.11. noch keine konkreten Impftermine gegeben habe.
An dieser Stelle verwies der vorsitzende Richter darauf, dass er eine etwa 30-minütige Mittagspause halten wolle. Anschließend widersprach Rechtsanwalt Sven Lausen der Entlassung des Zeugen.
WhatsApp-Server in den USA
H. habe vor der Truppe keine individuelle Person angesprochen. „Unverzüglich“ bedeute für ihn, dass der nächstmögliche Termin wahrgenommen werden müsste. Dabei seien durch den Kompanietruppenführer, Herrn Andreas S., Impftermine für jeweils durchschnittlich etwa 10 Personen vereinbart worden.
Lausen erkundigte sich nach der Gebräuchlichkeit von WhatsApp zur Kommunikation mit den Soldaten. In diesem Fall sei die Kommunikation nur so erfolgt, weil Frau B. an jenem Tage im Urlaub gewesen sei. Die Frage der Verteidigung, inwiefern es dienstrechtlich erlaubt sei, WhatsApp zur Kommunikation einzusetzen, derweil sich die entsprechenden Server in den USA, also außerhalb des Geltungsbereiches der DSGVO, befänden, konnte von Herrn H. nicht beantwortet werden. Die dienstrechtliche Beurteilung sei ihm nicht bekannt. Weder Staatsanwaltschaft noch der vorsitzende Richter zeigten erkennbares Interesse an dem hier aufgeworfenen Umstand.
H. zufolge sei der Befehl, den Impftermin am 06.12.2021 wahrzunehmen „human gefasst“. Per WhatsApp sei lediglich ein Datum für die Impfvorstellung benannt worden und dies mit dem Hinweis auf eine noch folgende Angabe der Uhrzeit. Eine solche Terminmitteilung per WhatsApp sei als „Befehl“ zu verstehen.
Erholung nur unter Vorbehalt
Lausen fragte nach, woraus sich die disziplinarrechtlichen Konsequenzen ergeben würde, wenn der benannte Termin nicht wahrgenommen werde. Der Zeuge H. meinte, dies sei klar. Den Soldaten sei klar, dass die Impftermine danach vergeben würde, wie viele Plätze hierfür gerade frei seien. Der Zeuge H. selbst habe die Handynummer von Frau B. nicht besessen, weshalb er sie nicht persönlich über den konkreten Termin am 15.12.2021 unterrichten konnte. Ihm sei bekannt gewesen, dass Frau B. damals im Erholungsurlaub gewesen sei. Dieser sei nach seiner Kenntnis nur unter dem Vorbehalt der Wahrnehmung eines zwischenzeitlichen Impftermins gewährt worden.
Rechtsanwalt Lausen begehrte nun zu wissen, ob Frau B. ihren Aufenthalt für den 15.12.2021 frei planen durfte oder ob dieser von der Dienststelle vorgegeben sei. Für diesen Tag, so der Zeuge H., habe er selbst keinen Impftermin als Befehl erteilt.
Richter Lange wirkte an dieser Stelle bei der Zeugenvernehmung sehr ungeduldig.
Die Angeklagte meldet sich zum Gespräch
Die Verteidigung begehrte nun nähere Informationen zum 13.01.2022. An diesem Tag sei der zuständige Gruppenführer, Hauptfeldwebel B., als einiger mit der Angeklagten Frau B. sowie Herrn H. im Raum belassen worden. Das Gespräch habe in der Diensthalle stattgefunden.
Zuvor sei Frau B. freiwillig zu Herrn H. gekommen, um ihn darüber zu informieren, dass sie den Termin am 15.12.2021 nicht wahrgenommen habe. Auf Nachfrage musste H. einräumen, dass er dies nur gemutmaßt habe, sich aber nicht mehr wirklich daran erinnern konnte.
Seiner Ansicht nach seien „Pflicht“ und „Befehl“ synonyme Begriffe. So müsse jeder Soldat jährlich seinen Impf- und Zahnstatus überprüfen lassen. Die Dienstvorschrift A‑840/8 sei dem Zeugen unbekannt. Er habe sich diese auch nie selbst angesehen. Lausen benennt an dieser Stelle, die in der Vorschrift adressierten Personen und fragt den Zeugen, ob sich dieser damit angesprochen fühle. Zunächst bestätigt er dies, korrigiert sich jedoch dann. Angesprochen von der Vorschrift sei nicht er, sondern sein Vorgesetzter.
Lange: Dienstvorschriften nicht so wichtig
An dieser Stelle möchte der vorsitzende Richter Lange erneut die Zeugenbefragung verkürzen. Er halte die Dienstvorschriften hierfür „nicht wichtig“.
H. zufolge seien Befehle umzusetzen. Es spiele dabei keine Rolle, ob er die von Lausen angeführte Dienstvorschrift kenne.
Der Richter bittet um Beschleunigung sowie um die Vermeidung von Wiederholungsfragen.
Der Zeuge H. räumt auf Lausens Nachfrage ein, dass er seine Worte an Frau B. nicht mehr erinnern könne.
Der zweite Verteidiger meldet sich zu Wort
Bislang dominierte Sven Lausen für die Verteidigung. Nun begann die Befragung auch durch Rechtsanwalt Ivan Künnemann. Für etwa 500 Soldaten in Holzminden habe es keine Fristsetzung für die Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches beim Impfarzt gegeben, da ggf. kein „Impfstoff“ vorhanden sei. Gleichwohl seien aber die meisten Soldaten „geimpft“ gewesen. Hierin sehe er einen Widerspruch. Weshalb habe es denn einen mutmaßlichen Mangel an „Impfstoff“ gegeben, wenn doch die meisten Soldaten bereits geimpft seien? H. zufolge sei der „Impfstoff“ damals „immer noch sehr knapp“ gewesen.
Nun verwies Künnemann auf die Unterscheidung zwischen der Duldungspflicht für Soldaten sowie der Impfpflicht für den Truppenarzt, der die Injektionen schließlich durchführen sollte. Diese Unterscheidung finde sich auf Seite 4 der Dienstvorschriften., Dabei sei die ärztliche Eignung bei individueller ärztlicher Kontraindikation zu prüfen.
Der Zeuge H. wurde nun unvereidigt entlassen.
Lausen beantragte an dieser Stelle die Unzulässigkeit der Entlassung zu vermerken. Nach kurzer Beratung sehen Gericht und Schöffen diese nicht als rechtswidrig an. Auch die Staatsanwaltschaft verlangte kein rechtliches Gehör.
Aufschlussreiche Pause
Nach der Entlassung des Zeugen gab es kurze Verhandlungspause. In dieser gelang es dem Autor dieser Zeilen ein kurzes Gespräch mit Major G. zu führen. Wenngleich er nicht für ein Interview zur Verfügung stand, räumte er ein, dass er mehrere Gespräche wegen mutmaßlicher Impfschäden mit seinen Untergebenen geführt habe. Es sei allerdings nur eine „sehr geringe Zahl“ gewesen. Auch auf Nachfrage wollte G. keine konkrete prozentuale Einordnung geben. Da er an späterer Stelle der Hauptverhandlung zweimal von etwa 200 Soldaten sprach, für die er zuständig sei, dürften mehrere Gespräche mindestens zwei Gespräche sein, was also mindestens 1 % aller Soldaten betrifft, die mit ihm entsprechende Gespräche geführt hatten.
Die genaue Zahl von Impfnebenwirkungen nach durchgeführter Geninjektion bzw. die Zahl der Impfunfähigkeitsbescheinigungen sei laut Tom Lausen nicht einmal dem Dienstherrn, also dem Bundesverteidigungsministerium, bekannt. Darüber gäbe es keine Unterlagen und Daten[16].
Der zweite Zeuge
Der Zeuge G. (36) sei Major am Dienstort Holzminden. Er gab an, eine fernmündliche Aussagegenehmigung vorliegen zu haben. Lausen verwies erneut darauf, dass eine Hinzuziehung des Zeugen ohne Hinzuziehung der Dienstvorschrift unzulässig sei. Das Gericht bestritt auch hier die entsprechende Rechtswidrigkeit, so dass Lausen erneut einen entsprechenden Gegenantrag stellte. Die Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls aufgefordert, hier eine ggf. vom Richter abweisende Position zu benennen, verzichtete aber darauf. Im Anschluss darauf entschied Lange, dass die angedachte Zeugenbefragung auch ohne Hinzuziehung der Dienstvorschrift zulässig sei.
G. zufolge habe es am 24.11.2021 eine Vorschriftenänderung gegeben. Am 29.11.2021 habe er diese erwähnt und die Umsetzung befohlen. Für den technischen Zug sollte dies durch Oberfeldwebel H. erfolgen. Er selbst habe alle Teileinheitsführer, so auch Herrn H. zur Weitergabe des Befehls aufgefordert. Nach seiner Kenntnis habe H. seine Anweisung entsprechend an den ihm zugeordneten Zug weitergeleitet.
Für je fünf Soldaten durfte nur eine Impfdosis geöffnet werden. Entsprechend sei für den 15.12.2021 ein Impftermin durch Thomas M. und den Zeugen H. vermittelt worden. Sie hätte aber auch ein ziviles Impfzentrum in Anspruch nehmen dürfen.
Da Frau B. den Befehl zur Vorstellung bei einem Impfarzt nicht wahrgenommen habe, sei sie zum Zeugen Major G. beordert worden. Er sei der Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzte der Angeklagten.
Tägliche Indoktrination inklusive?
G. gab an, dass es jeden Morgen einen Morgenapell für die Soldaten gäbe. Bei diesem würden jeweils fünf Minuten für die politische Bildung zur aktuellen Nachrichtenlage genutzt. Insgesamt sei er für etwa 200 Soldaten zuständig.
Immer wieder habe es Hilfeleistungsanträge durch geimpftes Personal, u. a. für die Arbeit in Impfzentren, aber auch zur Kontaktnachverfolgung gegeben.
Der Befehl sei die schnellst mögliche Umsetzung der „Impfung“ aufgrund der Duldungspflicht. Eine Fristsetzung sei nicht erfolgt, da es nicht ausreichend Impfstoff gegeben habe. Die Weitergabe der Information an Frau B. sei nicht durch ihn, sondern durch den zuvor gehörten Zeugen H. erfolgt.
Major G. zufolge gäbe es Listen für alle jene Personen ohne Erst- und / oder Zweitimpfung. Er gehe davon aus, dass auch Frau B. auf eine solche Liste gesetzt worden sei.
Vor dem 15.12.2021 habe G. keinen individuellen Handlungsbedarf gesehen. Von der Verteidigung befragt nach den im Raum stehenden Impfterminen vom 03.12.2021 und 06.12.2021 gab G. an, dass ihm diese nicht positiv bekannt seien.
Major G. bereits angezählt
Lausen verweist darauf, dass gegen Major G. bereits ein Strafantrag wegen uneidlicher Falschaussage in dieser Sache vor Gericht vorliege.
G. zufolge müsse ein Impftermin auch während des Urlaubs wahrgenommen werden. Schließlich sei die Anfahrt der Angeklagten zur Kaserne in etwa 30 Minuten zu realisieren. Befehle seien zu befolgen, solange diese nicht gegen die Menschenwürde verstoßen oder eine Straftat darstellten.
Inwiefern es zutreffend sei, dass Frau B. erst eine Viertelstunde vor dem Impftermin über diesen informiert worden sei, sei G. unbekannt. Diese Aussage wurde zweimal kurz hintereinander bestätigt. Herr M. habe ihn über das Fernbleiben der Angeklagten vom festgesetzten Termin informiert.
Im konkreten Fall sei noch eine Impfdosis frei gewesen, weshalb ein Soldat als Empfänger der Gen-Injektion gesucht worden sei.
An dieser Stelle unterbrach der Richter die Zeugenbefragung und hielt G. drei Versionen vor, wie er die Angeklagte über die Duldung der „Impfung“ und den „Impfbefehl“ informiert habe. Es folgte eine Belehrung auf die Folgen einer möglicherweise uneidlichen Falschaussage.
Fristsetzung bis zum Urlaubsende
G. zufolge sei er von M. informiert worden, dass die Angeklagte am 15.12.2021 nicht zum Impftermin erschienen sei. Entsprechend habe er den erneuten Auftrag gegeben, B. erneut über die Duldung zu belehren und sicher zu stellen, dass die Angeklagte bis zum Ende ihres Urlaubes den Nachweis einer erfolgten Injektion gegen COVID-19 beibringen solle. Dies dürfte auch über zivile Impfzentren erfolgen. Frist sei somit der 13.01.2022. Der Erholungsurlaub habe seine Entscheidung dabei nicht beeinflusst.
Das Fortbleiben von einem sehr kurzfristig anberaumten Impftermin wegen Kinderbetreuung während der Coronazeit sei durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar.
Am 13.01.2022 habe Frau B. Herrn H. darüber informiert, dass sie sich nicht haben spritzen lassen. Erstmals sei zu diesem Zeitpunkt eine ablehnende Haltung der Soldatin erkennbar gewesen. Dabei habe G. nicht selbst das Gespräch mit der Angeklagten geführt.
Weitergabe an die Staatsanwaltschaft
Der Zeuge G. spricht immer wieder vom „Befehl, sich impfen zu lassen“. Dies zu ignorieren, sei eine „Gehorsamsverweigerung“ und somit ein „Rechtsstraftatbestand“. Aus diesem Grund sei der Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben worden. Es würden „relativ strikte Vorgaben“ bei Verstößen gegen die Duldungspflicht gelten.
Richter Lange begehrte zu wissen, welche Handlungen maßgeblich für ein Dienstvergehen seien. G. zufolge seien solche innerhalb von sechs Monaten zu ahnden, in diesem Fall also vom 13.01.2022 rückwirkend zum 29.11.2021. Insgesamt sei dreimal ein Befehl von Frau B. nicht befolgt worden, am 29.11.2021, am 15.12.2021 sowie am 13.01.2022. Hinzu komme die „ablehnende Haltung“ der Angeklagten. Für G. relevant für ihn seien vorrangig der 15.12.2021 sowie der 13.01.2022.
Widersprüche
Am 13.02.2023 sei Major G. schon einmal als Zeuge von der Kammer befragt worden. Damals habe er angegeben, dass sich die Angeklagte am 15.12.2021 unerlaubt zu Hause befunden habe. Erst im Nachgang zum Gerichtstermin wurde im Rahmen einer Überprüfung festgestellt, dass sich Frau B. zu dieser Zeit tatsächlich im Erholungsurlaub befunden habe. Dies sei dem zuständigen Richter telefonisch mitgeteilt worden. Er habe ohnehin mit dem zuständigen Richter im telefonischen Austausch gestanden. Die fehlerhafte Angaben könne damit zu tun haben, dass er 200 Soldaten zu führen und überprüfen habe.
Bis zum fraglichen Vorfall habe Frau B. stets „unauffällig gut“ und „zur Zufriedenheit der Vorsetzten“ gedient. Für den vorgesehenen Dienstposten sei B. noch nie eingesetzt worden. Wo sie jedoch ersatzweise diene, laufe alles gut.
Religiöse Gründe gegen eine COVID-Injektion habe die Angeklagte erstmals nach dem Gespräch mit dem Militärpfarrer geäußert. Erst dadurch seien diese Information auch G. zur Kenntnis gelangt.
Ein „Auftrag“ etwas tun zu müssen, sei für G. gleichbedeutend mit einem konkreten „Befehl“.
Leben regt sich
Erstmals stellte die Staatsanwältin an dieser Stelle eine eigene Frage an den Zeugen, nämlich zum konkreten Prozedere in der Sache.
Am 29.11.2021 seien die Termine entweder von den Soldaten selbst oder vom Impfbeauftragten der Kompanie gemacht worden. Es habe somit schon seit dem ersten Tag der Bekanntgabe der Duldungspflicht die Möglichkeit gegeben, Termine vereinbaren zu können. Andere Soldaten hätten dies zumindest so aufgefasst. Schon vor dem 29.11.2021 habe es freiwillig geheißen „man möge sich impfen lassen“.
Richter Lange fragte nun nach der konkreten Impfquote am Standort Holzminden. Dem Zeugen zufolge sei diese „vermutlich sehr hoch“. Bis zur Einführung der Duldungspflicht hätten nur einzelne Personen entsprechende Bedenken vorgetragen.
Ein oder mehrere Telefonate mit Richter Peschka?
G. gab an, dass Richter Peschka von ihm Kontakte zu weiteren Zeugen habe wollte. Lausen bohrte nach. Anders als zunächst nahelegt, sei sich G. nicht sicher, dass er M. am 13.12.2021 als weiteren Zeugen benannt habe. Unklar sei auch, ob er wirklich mehrfach mit Richter Peschka telefoniert habe oder dies nur mehrfach versucht habe oder ob er diesen auf dem Flur getroffen habe.
An dieser Stelle las Lausen die Zeugenaussage von G. vom 13.02.2023 vor. Damals wurde gegenüber dem Gericht kein Befehl von G. gegenüber Frau B. protokolliert.
Dienstvorschriften unbekannt
Lausen befragte weiter, ob G. die Dienstvorschriften zur „Impfung“ kenne. G. bejahte dies. Welche konkreten Impfungen im Impfschema der Bundeswehr benannt seien und welche nicht, sei ihm aber nicht bekannt. Er wisse auch nicht, an wen sich die Dienstvorschrift richte. Auch die Rechtsvorschrift zur Bedeutung von Dienstvorschriften sei ihm nicht bekannt.
Die Verteidigung hielt dem Zeugen nun § 10 des Soldatengesetzes vor und befragte G. nach dessen Adressatenkreis:
„§ 10 Pflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.“
„Als Disziplinarvorgesetzter und Soldat“ sehe der Zeuge G. sich angesprochen. Auf weitere Nachfrage sehe er sich als Betroffener und nachgeordnet als zur Durchführung Angesprochener.
Nun hielt Lausen dem Zeugen § 207 Soldatengesetz vor. Wie viele dienstrechtliche Vorschriften sollen die entsprechenden Paragraphen nach Aussage eines anderen Prozessbeobachters Verschlusssache sein, so dass sie nicht allgemein zugänglich und einsehbar sind.
Der Zeuge G. gibt an, dass er ungeimpfte Soldaten als nicht einsatzfähig ansehe. Eine Verweigerung der „Impfung“, so Lausen, stelle keinen Hintergrund für den Einsatz von Soldaten dar. Die vorgetragene Dienstvorschrift sei dem Zeugen nicht bekannt.
War Major G. ungehorsam?
Lausen erklärt, dass Dienstvorschriften des Dienstherren als „Befehle“ gelten, deren Nichtbefolgung stelle entsprechend „Ungehorsam“ dar.
G. erklärte, dass Ungeimpfte für Coronahilfeleistungen nicht einsetzbar seien. Die in der Dienstvorschrift vorgeschriebene Überwachung sei Meinung von G. so zu verstehen, dass er befehlen müsse, sicher zu stellen, dass der Impfpflicht Folge geleistet werde und damit jeder Soldat „vollverwendungsfähig“ sei.
Lausen stellt klar, dass die Dienstvorschrift lediglich eine „Vorstellung“ zum „Impfen“ verlange, nicht jedoch eine Pflicht zur Durchführung einer solchen. Außerdem gäbe es keine Vorschrift, wonach Soldaten sich wahlweise zivil in einem Impfzentrum oder militärisch „impfen“ lassen dürfen. Auf Nachfrage konnte der Zeuge G. nichts Gegenteiliges belegen, vielmehr verwies er auf die Inhalte von Dienstbesprechungen. Habe er dies selbst überprüft? Auf die Nachfrage von Lausen muss der Zeuge verneinen.
Persönliche Auslegung von Dienstvorschriften
Entscheidend sei für G. die Vorlage des Impfbuches. Die von Lausen vorgehaltene Dienstvorschrift scheint es für unwesentlich zu halten: „Das ist die praktische Umsetzung“. Darüber gibt er zu Protokoll: „Dass man beraten wurde, davon bin ich fest überzeugt.“ Außerdem: „Nachgehalten wird es.“ Bisher sei G. eine detaillierte Nachhaltung dienstrechtlicher Vorschriften nicht begegnet.
Inwiefern die Angeklagte B. überhaupt impffähig war, sei G. am 15.12.2021 selbst nicht bekannt gewesen. Seine Kontrolle erschöpfe sich darin, den Nachweis der erfolgreichen Impfung zu überprüfen.
An dieser Stelle fordert Richter Lange zur Kürze der Befragung auf. Als Lausen erneut nachfasst, wird der Zeuge erkennbar ungehalten.
Offenbar nicht erkannt wurde von G., so die Verteidigung, dass die vom Verwaltungsgericht die einschlägige Dienstvorschrift lediglich zitierte und nicht selbst vorgab. Als das Gericht die WhatsApp-Kommunikation vorlesen lassen sollte, äußerte sich der Zeuge „Das ändert nichts daran“. Es sei ein Befehl. Nach dem Vorlesen des Chatverlaufs räumte G. ein, dass er diese Kommunikation bislang nicht gekannt habe.
Rechtliche Bewertung allein durch das Gericht
Laut Zeuge sei die Frist zur Durchführung der „Impfung“ der 13.01.2022 vor Dienstbeginn gewesen. Wie genau solle dieser Nachweis erbracht werden, so die Verteidigung? Hierzu reiche die Vorlage des Impfbuches beim Sanitätsbereich. Dieses Prozedere sei nicht klargestellt worden: „Das ist Befehl und Gehorsam“. Dazu äußerte sich G. wie schon zuvor: „Ich brauche selbstständig denkendes Personal.“
Am 13.01.2022 sei G. gegenüber keine Erklärung von Frau B. erfolgt.
Als die Staatsanwältin die Äußerungen von G. an dieser Stelle kommentierte, verwies Lausen darauf, dass eine rechtliche Bewertung von Zeugenaussagen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig sei.
Künnemann fragt nach, ob der Hinweis an Soldaten auf eine Duldungspflicht sowie die Aufnahme der Corona-„Impfung“ in den Impfplan der Bundeswehr als „Befehl“ zu verstehen sei. Diese Frage wird vom Zeugen verneint.
Gab es Kontraindikationen?
G. zufolge habe niemand die Reihenfolge der dienstrechtlichen Vorschriften einhalten können. Der Verteidigung zufolge hätte sich G. an den Sanitätsbereich wenden müssen, inwiefern es Kontraindikationen gäbe.
Es erfolgt der Einwand: „Es gab sicherlich noch weitere Soldatinnen und Soldaten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geimpft waren.“
Dem Major zufolge seien ungeimpfte Soldaten nicht einsatzfähig gewesen z. B. in Testzentren oder zur Kontaktnachverfolgung oder für nicht qualifizierte Krankentransporte, in Pflegeheimen etc.
Künnemann fragt nach, was der gemeinte Befehl an die Angeklagte gewesen sei. G. gibt an, dass dies der Nachweis einer „Impfung“ bis zum 13.01.2022 um 07:00 Uhr gewesen sei. Der Befehl sei also nicht gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Impftermin zu machen.
Risikominimierung durch COVID-19-Injektion?
Der Zeuge G. vertrat bei Gericht die Ansicht, dass die Verwendungsfähigkeit von Frau B. ohne „Impfung“ nicht möglich sei. Künnemann hält ihm hier die gegenteiligen Dienstvorschriften vor. Dem Major gehe es allein um die Einsatzfähigkeit, nicht um den Infektionsschutz. Ziel sei vorrangig die „Risikominimierung“. Infektionsschutz sei das „falsche Wording“.
Bei der Befragung von Major G. zeigte sich immer wieder die gegenseitige Verbundenheit zwischen ihm und Herrn H.
Die Verteidigung beantragte, dass der Zeuge nicht entlassen werde. Das Gericht hielt eine Entlassung abweichend nicht für rechtswidrig. Die Verteidigung kündigte eine Stellungnahme nach § 257 ZPO zu Zeugenaussagen an. Künnemann regte im Sinne des Rechtsgesprächs die Einstellung des Verfahrens an:
„§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.“
Der vorsitzende Richter gab an, sich diesem Vorschlag nicht zu verschließen, die Staatsanwaltschaft positionierte sich hingegen gegen eine mögliche Einstellung des Verfahrens.
Eine mögliche Verfahrenseinstellung ohne Freispruch solle gemäß Einschätzung anderer Prozessbeobachter für die Angeklagte B. das Risiko des Wegfalls von Pensionsansprüchen bedeuten. Das Gericht regte an, dass die Verfahrensbeteiligten hierzu ggf. noch einmal ins Gespräch kommen sollten.
Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurden vom Gericht die Folgetermine benannt.
Sven Lausen zufolge, so im Nachgang zum Termin, gab an, dass eine Verfahrenseinstellung ohnehin nur dann in Betracht käme, wenn die Kosten zu Lasten der Staatskasse ergehen würden. Das Ziel der Verteidigung sei es weiterhin einen Freispruch zu erreichen[17].
Zuschauerbefragungen
Die Verhandlungspausen wurden dazu genutzt, um Eindrücke von Zuschauern und anderen Prozessbeteiligten zu erhalten. Aufgrund der eingangs benannten Vorwürfe hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit von Richter Lange wurde konkret hierzu befragt. Ein Zuschauer äußerte sich diesbezüglich wie folgt:
„Ich bin dabei ein bisschen zwiegespalten, wobei die Dinge, die der Verteidiger Herr Lausen vorgetragen hat, Substanz haben. Möglicherweise ist der Richter ein Wolf im Schafspelz. Weiteres kann ich mir hier nicht erklären. Ich habe ein Gefühl, dass er nicht aus seiner Haut kann und ein Urteil fällen muss. Lassen wir uns überraschen.“[18]
Eine Zuschauerin gab ihre Eindrücke so wieder, dass sie den Richter zunächst als „sehr locker“ wahrgenommen habe. Als jedoch vorgetragen wurde, dass die Beklagte, noch immer „ungeimpft“ sei und es infolge Beifallsbekundungen aus dem Publikum gegeben habe, sei er sehr streng geworden. Positiv sei jedoch, dass er sich auf gewisse Sachen eingelassen habe. Da er an anderer Stelle etwas zurückgerudert sei, sei noch alles offen. Sie gehe jedoch davon aus, dass alles noch positiv ausgehen werde[19].
Während der Mittagspause wurde auch Tom Lausen nach seinen Eindrücken hinsichtlich des Antrages auf Besorgnis der Befangenheit befragt:
„Das ist definitiv dauerhaft und immer so. Die meisten Richter, die ich kennengelernt habe, denen kann man sofort ansehen, dass sie befangen sind. Bei diesem hier ist das so eine Mixtur aus leicht überwiegend befangen ist und nicht befangen. Er ist aber zumindest im Sinne der Sache bemüht, Sachaufklärung zu machen. Er befragt die Zeugen recht ordentlich und gründlich. Ich habe ja schon viele Verfahren beobachtet; er macht das gründlicher als Andere, aber ich kann auch seinen Verurteilungswillen sehen in einer Sache, in der wir glaube ich alle wissen, dass das natürlich unrechtmäßig ist, aber trotzdem weiterverfolgt wird; dennoch, wenn man die Chancen hier absieht, würde ich sagen, dass die Verteidiger haben extrem gute Argumente und auch extreme gute Themen und Rechtsgespräche angesprochen hat.“[20]
Nach der Hauptverhandlung äußerte sich auch Rechtsanwalt Ivan Künnemann:
„Aus meiner Perspektive nach Aktenkenntnis war es für mich sehr erstaunlich, dass überhaupt ein Verfahren eröffnet worden ist. Nichts destotrotz war es ja erstens praktisch schon abgeschlossen; deshalb sind wir hier beim LG hier. Nach der Beweisaufnahme sind zwei Zeugen vernommen worden, bestätigt sich das, was ich aus der Akte schon gesehen habe. Es ist überhaupt fraglich, dass überhaupt eine Tat begangen worden ist, ob überhaupt eine Gehorsamsverweigerung vorliegt. Das hat sich heute auch aus meiner Perspektive eigentlich klargestellt, dass es nicht so ist. […] Ich habe jetzt nicht den Eindruck durch seine Prozessführung, dass er [der Richter] befangen ist, aber das kann sich noch ändern. Nein, im Moment gibt seine Prozessführung nicht die Besorgnis der Befangenheit her. Dementsprechend ist heute auch kein Befangenheitsantrag gestellt worden.“[21]
Rechtsanwalt Sven Lausen kommentierte die vorangegangene Stunden unter anderem wie folgt:
Rechtliche Bewertung allein durch das Gericht
Laut Zeuge sei die Frist zur Durchführung der „Impfung“ der 13.01.2022 vor Dienstbeginn gewesen. Wie genau solle dieser Nachweis erbracht werden, so die Verteidigung? Hierzu reiche die Vorlage des Impfbuches beim Sanitätsbereich. Dieses Prozedere sei nicht klargestellt worden: „Das ist Befehl und Gehorsam“. Dazu äußerte sich G. wie schon zuvor: „Ich brauche selbstständig denkendes Personal.“
Am 13.01.2023 sei F. gegenüber keine Erklärung von Frau B. erfolgt.
Als die Staatsanwältin die Äußerungen von G. an dieser Stelle kommentierte, verwies Lausen darauf, dass eine rechtliche Bewertung von Zeugenaussagen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig sei.
Künnemann fragt nach, ob der Hinweis an Soldaten auf eine Duldungspflicht sowie die Aufnahme der Corona-„Impfung“ in den Impfplan der Bundeswehr als „Befehl“ zu verstehen sei. Diese Frage wird vom Zeugen verneint.
Gab es Kontraindikationen?
G. zufolge habe niemand die Reihenfolge der dienstrechtlichen Vorschriften einhalten können. Der Verteidigung zufolge hätte sich G. an den Sanitätsbereich wenden müssen, inwiefern es Kontraindikationen gäbe.
Es erfolgt der Einwand: „Es gab sicherlich noch weitere Soldatinnen und Soldaten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geimpft waren.“
Dem Major zufolge seien ungeimpfte Soldaten nicht einsatzfähig gewesen z. B. in Testzentren oder zur Kontaktnachverfolgung oder für nicht qualifizierte Krankentransporte, in Pflegeheimen etc.
Künnemann fragt nach, was der gemeinte Befehl an die Angeklagte gewesen sei. G. gibt an, dass dies der Nachweis einer „Impfung“ bis zum 13.01.2022 um 07:00 Uhr gewesen sei. Der Befehl sei also nicht gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Impftermin zu machen.
Risikominimierung durch COVID-19-Injektion?
Der Zeuge G. vertrat bei Gericht die Ansicht, dass die Verwendungsfähigkeit von Frau B. ohne „Impfung“ nicht möglich sei. Künnemann hält ihm hier die gegenteiligen Dienstvorschriften vor. Dem Major gehe es allein um die Einsatzfähigkeit, nicht um den Infektionsschutz. Ziel sei vorrangig die „Risikominimierung“. Infektionsschutz sei das „falsche Wording“.
Bei der Befragung von Major G. zeigte sich immer wieder die gegenseitige Verbundenheit zwischen ihm und Herrn H.
Die Verteidigung beantragte, dass der Zeuge nicht entlassen werde. Das Gericht hielt eine Entlassung abweichend nicht für rechtswidrig. Die Verteidigung kündigte eine Stellungnahme nach § 257 ZPO zu Zeugenaussagen an. Künnemann regte im Sinne des Rechtsgesprächs die Einstellung des Verfahrens an:
„§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.“
Der vorsitzende Richter gab an, sich diesem Vorschlag nicht zu verschließen, die Staatsanwaltschaft positionierte sich hingegen gegen eine mögliche Einstellung des Verfahrens.
Eine mögliche Verfahrenseinstellung ohne Freispruch solle gemäß Einschätzung anderer Prozessbeobachter für die Angeklagte B. das Risiko des Wegfalls von Pensionsansprüchen bedeuten. Das Gericht regte an, dass die Verfahrensbeteiligten hierzu ggf. noch einmal ins Gespräch kommen sollten.
Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurden vom Gericht die Folgetermine benannt.
Sven Lausen zufolge, so im Nachgang zum Termin, gab an, dass eine Verfahrenseinstellung ohnehin nur dann in Betracht käme, wenn die Kosten zu Lasten der Staatskasse ergehen würden. Das Ziel der Verteidigung sei es weiterhin einen Freispruch zu erreichen[17].
Zuschauerbefragungen
Die Verhandlungspausen wurden dazu genutzt, um Eindrücke von Zuschauern und anderen Prozessbeteiligten zu erhalten. Aufgrund der eingangs benannten Vorwürfe hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit von Richter Lange wurde konkret hierzu befragt. Ein Zuschauer äußerte sich diesbezüglich wie folgt:
„Ich bin dabei ein bisschen zwiegespalten, wobei die Dinge, die der Verteidiger Herr Lausen vorgetragen hat, Substanz haben. Möglicherweise ist der Richter ein Wolf im Schafspelz. Weiteres kann ich mir hier nicht erklären. Ich habe ein Gefühl, dass er nicht aus seiner Haut kann und ein Urteil fällen muss. Lassen wir uns überraschen.“[18]
Eine Zuschauerin gab ihre Eindrücke so wieder, dass sie den Richter zunächst als „sehr locker“ wahrgenommen habe. Als jedoch vorgetragen wurde, dass die Beklagte, noch immer „ungeimpft“ sei und es infolge Beifallsbekundungen aus dem Publikum gegeben habe, sei er sehr streng geworden. Positiv sei jedoch, dass er sich auf gewisse Sachen eingelassen habe. Da er an anderer Stelle etwas zurückgerudert sei, sei noch alles offen. Sie gehe jedoch davon aus, dass alles noch positiv ausgehen werde[19].
Während der Mittagspause wurde auch Tom Lausen nach seinen Eindrücken hinsichtlich des Antrages auf Besorgnis der Befangenheit befragt:
„Das ist definitiv dauerhaft und immer so. Die meisten Richter, die ich kennengelernt habe, denen kann man sofort ansehen, dass sie befangen sind. Bei diesem hier ist das so eine Mixtur aus leicht überwiegend befangen ist und nicht befangen. Er ist aber zumindest im Sinne der Sache bemüht, Sachaufklärung zu machen. Er befragt die Zeugen recht ordentlich und gründlich. Ich habe ja schon viele Verfahren beobachtet; er macht das gründlicher als Andere, aber ich kann auch seinen Verurteilungswillen sehen in einer Sache, in der wir glaube ich alle wissen, dass das natürlich unrechtmäßig ist, aber trotzdem weiterverfolgt wird; dennoch, wenn man die Chancen hier absieht, würde ich sagen, dass die Verteidiger haben extrem gute Argumente und auch extreme gute Themen und Rechtsgespräche angesprochen hat.“[20]
Nach der Hauptverhandlung äußerte sich auch Rechtsanwalt Ivan Künnemann:
„Aus meiner Perspektive nach Aktenkenntnis war es für mich sehr erstaunlich, dass überhaupt ein Verfahren eröffnet worden ist. Nichts destotrotz war es ja erstens praktisch schon abgeschlossen; deshalb sind wir hier beim LG hier. Nach der Beweisaufnahme sind zwei Zeugen vernommen worden, bestätigt sich das, was ich aus der Akte schon gesehen habe. Es ist überhaupt fraglich, dass überhaupt eine Tat begangen worden ist, ob überhaupt eine Gehorsamsverweigerung vorliegt. Das hat sich heute auch aus meiner Perspektive eigentlich klargestellt, dass es nicht so ist. […] Ich habe jetzt nicht den Eindruck durch seine Prozessführung, dass er [der Richter] befangen ist, aber das kann sich noch ändern. Nein, im Moment gibt seine Prozessführung nicht die Besorgnis der Befangenheit her. Dementsprechend ist heute auch kein Befangenheitsantrag gestellt worden.“[21]
Rechtsanwalt Sven Lausen kommentierte die vorangegangene Stunden unter anderem wie folgt:
Rechtliche Bewertung allein durch das Gericht
Laut Zeuge sei die Frist zur Durchführung der „Impfung“ der 13.01.2022 vor Dienstbeginn gewesen. Wie genau solle dieser Nachweis erbracht werden, so die Verteidigung? Hierzu reiche die Vorlage des Impfbuches beim Sanitätsbereich. Dieses Prozedere sei nicht klargestellt worden: „Das ist Befehl und Gehorsam“. Dazu äußerte sich G. wie schon zuvor: „Ich brauche selbstständig denkendes Personal.“
Am 13.01.2023 sei G. gegenüber keine Erklärung von Frau B. erfolgt.
Als die Staatsanwältin die Äußerungen von G. an dieser Stelle kommentierte, verwies Lausen darauf, dass eine rechtliche Bewertung von Zeugenaussagen durch die Staatsanwaltschaft unzulässig sei.
Künnemann fragt nach, ob der Hinweis an Soldaten auf eine Duldungspflicht sowie die Aufnahme der Corona-„Impfung“ in den Impfplan der Bundeswehr als „Befehl“ zu verstehen sei. Diese Frage wird vom Zeugen verneint.
Gab es Kontraindikationen?
G. zufolge habe niemand die Reihenfolge der dienstrechtlichen Vorschriften einhalten können. Der Verteidigung zufolge hätte sich G. an den Sanitätsbereich wenden müssen, inwiefern es Kontraindikationen gäbe.
Es erfolgt der Einwand: „Es gab sicherlich noch weitere Soldatinnen und Soldaten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geimpft waren.“
Dem Major zufolge seien ungeimpfte Soldaten nicht einsatzfähig gewesen z. B. in Testzentren oder zur Kontaktnachverfolgung oder für nicht qualifizierte Krankentransporte, in Pflegeheimen etc.
Künnemann fragt nach, was der gemeinte Befehl an die Angeklagte gewesen sei. G. gibt an, dass dies der Nachweis einer „Impfung“ bis zum 13.01.2022 um 07:00 Uhr gewesen sei. Der Befehl sei also nicht gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Impftermin zu machen.
Risikominimierung durch COVID-19-Injektion?
Der Zeuge G. vertrat bei Gericht die Ansicht, dass die Verwendungsfähigkeit von Frau B. ohne „Impfung“ nicht möglich sei. Künnemann hält ihm hier die gegenteiligen Dienstvorschriften vor. Dem Major gehe es allein um die Einsatzfähigkeit, nicht um den Infektionsschutz. Ziel sei vorrangig die „Risikominimierung“. Infektionsschutz sei das „falsche Wording“.
Bei der Befragung von Major G. zeigte sich immer wieder die gegenseitige Verbundenheit zwischen ihm und Herrn H.
Die Verteidigung beantragte, dass der Zeuge nicht entlassen werde. Das Gericht hielt eine Entlassung abweichend nicht für rechtswidrig. Die Verteidigung kündigte eine Stellungnahme nach § 257 ZPO zu Zeugenaussagen an. Künnemann regte im Sinne des Rechtsgesprächs die Einstellung des Verfahrens an:
„§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.“
Der vorsitzende Richter gab an, sich diesem Vorschlag nicht zu verschließen, die Staatsanwaltschaft positionierte sich hingegen gegen eine mögliche Einstellung des Verfahrens.
Eine mögliche Verfahrenseinstellung ohne Freispruch solle gemäß Einschätzung anderer Prozessbeobachter für die Angeklagte B. das Risiko des Wegfalls von Pensionsansprüchen bedeuten. Das Gericht regte an, dass die Verfahrensbeteiligten hierzu ggf. noch einmal ins Gespräch kommen sollten.
Nach einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung wurden vom Gericht die Folgetermine benannt.
Sven Lausen zufolge, so im Nachgang zum Termin, gab an, dass eine Verfahrenseinstellung ohnehin nur dann in Betracht käme, wenn die Kosten zu Lasten der Staatskasse ergehen würden. Das Ziel der Verteidigung sei es weiterhin einen Freispruch zu erreichen[17].
Zuschauerbefragungen
Die Verhandlungspausen wurden dazu genutzt, um Eindrücke von Zuschauern und anderen Prozessbeteiligten zu erhalten. Aufgrund der eingangs benannten Vorwürfe hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit von Richter Lange wurde konkret hierzu befragt. Ein Zuschauer äußerte sich diesbezüglich wie folgt:
„Ich bin dabei ein bisschen zwiegespalten, wobei die Dinge, die der Verteidiger Herr Lausen vorgetragen hat, Substanz haben. Möglicherweise ist der Richter ein Wolf im Schafspelz. Weiteres kann ich mir hier nicht erklären. Ich habe ein Gefühl, dass er nicht aus seiner Haut kann und ein Urteil fällen muss. Lassen wir uns überraschen.“[18]
Eine Zuschauerin gab ihre Eindrücke so wieder, dass sie den Richter zunächst als „sehr locker“ wahrgenommen habe. Als jedoch vorgetragen wurde, dass die Beklagte, noch immer „ungeimpft“ sei und es infolge Beifallsbekundungen aus dem Publikum gegeben habe, sei er sehr streng geworden. Positiv sei jedoch, dass er sich auf gewisse Sachen eingelassen habe. Da er an anderer Stelle etwas zurückgerudert sei, sei noch alles offen. Sie gehe jedoch davon aus, dass alles noch positiv ausgehen werde[19].
Während der Mittagspause wurde auch Tom Lausen nach seinen Eindrücken hinsichtlich des Antrages auf Besorgnis der Befangenheit befragt:
„Das ist definitiv dauerhaft und immer so. Die meisten Richter, die ich kennengelernt habe, denen kann man sofort ansehen, dass sie befangen sind. Bei diesem hier ist das so eine Mixtur aus leicht überwiegend befangen ist und nicht befangen. Er ist aber zumindest im Sinne der Sache bemüht, Sachaufklärung zu machen. Er befragt die Zeugen recht ordentlich und gründlich. Ich habe ja schon viele Verfahren beobachtet; er macht das gründlicher als Andere, aber ich kann auch seinen Verurteilungswillen sehen in einer Sache, in der wir glaube ich alle wissen, dass das natürlich unrechtmäßig ist, aber trotzdem weiterverfolgt wird; dennoch, wenn man die Chancen hier absieht, würde ich sagen, dass die Verteidiger haben extrem gute Argumente und auch extreme gute Themen und Rechtsgespräche angesprochen hat.“[20]
Nach der Hauptverhandlung äußerte sich auch Rechtsanwalt Ivan Künnemann:
„Aus meiner Perspektive nach Aktenkenntnis war es für mich sehr erstaunlich, dass überhaupt ein Verfahren eröffnet worden ist. Nichts destotrotz war es ja erstens praktisch schon abgeschlossen; deshalb sind wir hier beim LG hier. Nach der Beweisaufnahme sind zwei Zeugen vernommen worden, bestätigt sich das, was ich aus der Akte schon gesehen habe. Es ist überhaupt fraglich, dass überhaupt eine Tat begangen worden ist, ob überhaupt eine Gehorsamsverweigerung vorliegt. Das hat sich heute auch aus meiner Perspektive eigentlich klargestellt, dass es nicht so ist. […] Ich habe jetzt nicht den Eindruck durch seine Prozessführung, dass er [der Richter] befangen ist, aber das kann sich noch ändern. Nein, im Moment gibt seine Prozessführung nicht die Besorgnis der Befangenheit her. Dementsprechend ist heute auch kein Befangenheitsantrag gestellt worden.“[21]
Rechtsanwalt Sven Lausen kommentierte die vorangegangene Stunden unter anderem wie folgt:
„Ich kann sagen, dass die Verhandlung an sich etwas besser gelaufen ist als ich im Vorwege angenommen hatte. Ich hatte ein paar Befürchtungen hinsichtlich des Verhandlungsführers, durch den Vorsitzenden. Die haben sich aber heute eher nicht bestätigt. Er hat das Verfahren mit vernünftiger Ruhe und einer gewissen Souveränität auch durchgeführt. Es gab letztlich nicht so große Situationen, aus denen man hätte schließen können, dass er sich schon in seiner Position festgelegt hat. Natürlich gab es Fragen, die ich in mancherlei Hinsicht nicht nachvollziehen konnte. Es scheint ein gewisses Defizit an soldatenrechtlichem Wissen da zu sein, aber ein Bemühen des Gerichtes, den Sachverhalt trotzdem aufzuklären.“[22]
Ein Aufklärungswille der insgesamt sehr passiven Staatsanwältin sei von Lausen nicht erkennbar gewesen[23].
Unerwartete Befragung eines Richters steht ins Haus
Überraschend wurden Prozessbeobachter im Nachgang der Hauptverhandlung vom 05.01.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 15.01.2024 eine Befragung des damaligen Richters Peschka durch den Richter Lange erfolgen solle. Dabei geht es um die Selbsterklärung der Besorgung der Befangenheit durch Peschka.
[1] „Julian Lange“ auf „duncker-humblot.de“. Aufzurufen unter https://www.duncker-humblot.de/person/julian-lange-16709/?page_id=1, aufzurufen unter https://www.duncker-humblot.de/person/julian-lange-16709/?page_id=1, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[2] „Väternotruf informiert zum Thema Oberlandesgericht Celle“ auf „vaeternotruf.de“. Aufzurufen unter https://www.vaeternotruf.de/oberlandesgericht-celle.htm, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[3] „Gerichtsverfahren. Zivilprozesse per Webcam: Auch das Landgericht Hildesheim ist digital unterwegs“ auf „hildesheimer-allgemeine.de“ vom 05.04.2021 um 19:31 Uhr. Aufzurufen unter https://www.hildesheimer-allgemeine.de/meldung/zivilprozesse-per-webcam-auch-das-landgericht-hildesheim-ist-digital-unterwegs.html, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[4] „Julian Lange“ auf „duncker-humblot.de“. Aufzurufen unter https://www.duncker-humblot.de/person/julian-lange-16709/?page_id=1, aufzurufen unter https://www.duncker-humblot.de/person/julian-lange-16709/?page_id=1, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[5] Siehe Interview Stephan Witte mit Tom Lausen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.
[6] Siehe Interview Stephan Witte mit Tom Lausen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.
[7] „Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters“ auf „haufe.de“ vom 12.07.2023. Aufzurufen unter https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/erfolgreicher-befangenheitsantrag/verdacht-der-befangenheit-wegen-richterlichem-verhalten_206_155570.html, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[8] Siehe z. B. Burhoff, Detlef „StPO I: Wenn der Verteidiger der Sohn des Richters ist, oder: Besorgnis der Befangenheit“ auf „burhoff.de“ vom 17.03.2020. Aufzurufen unter https://blog.burhoff.de/tag/selbstablehnung/, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[9] Siehe z. B. „Messerattacke auf Richter: Jetzt muss das Landgericht Göttingen entscheiden“ auf „hna.de“ vom 02.11.2017 um 06:55 Uhr. Aufzurufen unter https://www.hna.de/lokales/goettingen/goettingen-ort28741/messerattacke-auf-richter-jetzt-muss-landgericht-goettingen-entscheiden-8979779.html, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[10] Meisner, Matthias und Ringelstein, Ronja „Prozess um Broschüre über Rechtspopulisten: Dresdner Richter Maier erklärt sich für befangen“ auf „tagesspiegel.de“ vom 26.01.2017 um 17:34 Uhr. Aufzurufen unter https://www.tagesspiegel.de/politik/dresdner-richter-maier-erklart-sich-fur-befangen-3802909.html, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[11] Vgl. hierzu auch Zuschauerbefragung durch Stephan Witte vom 05.01.2024, aufzurufen unter https://t.me/critical_news_de/5517.
[12] Bundesverwaltungsgericht „Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen“ Pressemitteilung Nr. 44/2022 vom 07.07.2022 auf „bverwg.de“. Aufzurufen unter https://www.bverwg.de/pm/2022/44, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[13] Willison, Bertolt „RA Beate Bahner zum Urteil in Leipzig: „Heute ist für mich ein dunkler Tag für Deutschlands Rechtssystem““ auf „alexander-wallasch.de“ vom 08.07.2022 um 13:44 Uhr. Aufzurufen unter https://www.alexander-wallasch.de/gastbeitraege/ra-beate-bahner-zum-urteil-in-leipzig-heute-ist-fuer-mich-ein-dunkler-tag-fuer-deutschlands-rechtssystem, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[14] Vgl. hierzu „Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei Soldaten“ Beschluss vom 07.07.2022 – BVerwG 1 WB 2.22 auf „bverwg.de“. Aufzurufen unter https://www.bverwg.de/070722B1WB2.22.0, zuletzt aufgerufen am 14.01.2024.
[15] Siehe Interview Stephan Witte mit Tom Lausen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.
[16] Siehe Interview Stephan Witte mit Tom Lausen vom 05.01.2024 auf https://t.me/critical_news_de/5518.
[17] Interview Sven Lausen mit Stephan Witte auf https://t.me/critical_news_de/5521 vom 05.01.2024.
[18]Interview von Stephan Witte, aufzurufen unter https://t.me/critical_news_de/5516 vom 05.01.2024
[19] Interview von Stephan Witte, aufzurufen unter https://t.me/critical_news_de/5517 vom 05.01.2024
[20] Interview mit Stephan Witte auf https://t.me/critical_news_de/5518 vom 05.01.2024
[21] Interview Ivan Künnemann mit Stephan Witte auf https://t.me/critical_news_de/5520 vom 05.01.2024
[22] Interview Sven Lausen mit Stephan Witte auf https://t.me/critical_news_de/5521 vom 05.01.2024.
[23] Vgl. Interview Sven Lausen mit Stephan Witte auf https://t.me/critical_news_de/5521 vom 05.01.2024.