Sol­da­ten­pro­zess am Land­ge­richt Hildesheim

Begrün­det wur­de die Sor­ge der Befan­gen­heit gegen den aktu­ell vor­sit­zen­den Rich­ter unter ande­rem damit, dass der vor­sit­zen­de Rich­ter die von der Ver­tei­di­gung umfas­send vor­ge­tra­ge­nen Dienst­vor­schrif­ten für Sol­da­ten nicht berück­sich­ti­gen woll­te. Die wehr­dienst­recht­li­chen Ver­fah­rens­vor­schrif­ten sei­en der­zeit aus­ge­setzt. Hier­zu erklär­te die Ver­tei­di­gung, dass auch Straf­ge­rich­te laut Grund­ge­setz an die Berück­sich­ti­gung dienst­recht­li­cher Vor­schrif­ten gebun­den sei­en. Dabei lei­te­ten die Schöf­fen ihr Rechts­wis­sen vom Rich­ter als Vor­sit­zen­den ab. In die­sem Zusam­men­hang bestehe die Gefahr der Ver­ur­tei­lung der Ange­klag­ten ent­ge­gen für die­se vor­teil­haf­te­rer Dis­zi­pli­nar­vor­schrif­ten. wei­ter­le­sen…