Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Bar­me­nia­Go­tha­er (Stand 11.2025)

Die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser aus dem Hau­se Bar­me­nia­Go­tha­er AG mit dem Risi­ko­trä­ger Gotha­er All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG trägt den Bedin­gungs­stand 11.2025. Ange­bo­ten wird die­se in den Tarif­va­ri­an­ten Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Spar, Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Basis, Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung  Klas­sik, Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Plus sowie Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um. Abge­löst wur­de dadurch das Bedin­gungs­werk mit Stand 11.2024. Gegen­über dem zuletzt dar­ge­stell­ten Vor­gän­ger­ta­rif neu sind die Tarif­li­ni­en Spar und Klas­sik.

Laut fern­münd­li­cher Aus­kunft des Ver­si­che­rers sei­en die hier beschrie­be­nen Tari­fe aus­schließ­lich für den Ver­trieb von Swiss Life verfügbar.

Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser gibt es alter­na­tiv die Tarif­li­ni­en Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Klas­sik, Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Plus bzw. Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um. Die­se Tarif­li­ni­en wer­den an die­ser Stel­le nicht wei­ter dargestellt.

Tarif­grund­la­ge ist die orts­üb­li­che Neu­bau­wert auf Basis der Prei­se des Jah­res 1914.  Anders als in Tari­fen, die die Prä­mie nach der Wohn­flä­che ermit­teln, bedeu­tet dies, dass sämt­li­che, wert­stei­gern­den Bau­maß­nah­men anzei­ge­pflich­tig sind.

Ver­si­cher­bar sind über den hier dar­ge­stell­ten Tarif pri­vat genutz­te Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser. Für Gebäu­de mit Vor­schä­den und einem Alter von  über 100 Jah­ren, behält sich der Ver­si­che­rer die Anfor­de­rung einer detail­lier­te­ren Risi­ko­be­schrei­bung (Gebäu­de­zu­stands­be­richt) vor.

Als Bau­jahr maß­geb­lich ist das Jahr des Erst­be­zugs. Wur­den Tei­le des Gebäu­des in unter­schied­li­chen Jah­ren errich­tet, so ist das Bau­jahr des ältes­ten Gebäu­de­teils anzu­ge­ben. Die Gotha­er stellt auf ihrer Web­site klar, dass etwa­ige Moder­ni­sie­run­gen oder Sanie­run­gen kei­nen Ein­fluss auf das Bau­jahr haben, per E‑Mail ergän­zend Folgendes:

„Seit 2025 besteht ein Moder­ni­sie­rungs­nach­lass, wel­cher für Sanie­run­gen am Dach, Lei­tungs­was­ser­sys­tem, Hei­zungs­sys­tem & Wär­me­pum­pen in Kom­bi­na­ti­on mit Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se B gilt. Der Maxi­mal­nach­lass durch Moder­ni­sie­run­gen beläuft sich auf 26,9 %. Anmer­kung: Wär­me­pum­pen in Kom­bi­na­ti­on mit Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se B sind kei­ne klas­si­schen Moder­ni­sie­run­gen, sind trotz­dem nach­lass­be­rech­tigt. Bemer­kung: Dadurch, dass das Bau­jahr durch eine umfang­rei­che Sanie­rung nicht über­schrie­ben wird, erhält der Kun­de im Lau­fe der Ver­trags­lauf­zeit kei­ne Anpas­sung des Bei­trags­sat­zes durch die Gebäudealtersstaffel.“

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Premium

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Premium

4. Pro­dukt­steck­brief

Der Tarif sieht eine Alters­staf­fel vor. Für Neu­bau­ten wird ein Neu­bau­ra­batt von 40 % gewährt. Die­ser baut sich jähr­lich um 2 % ab, so dass für Gebäu­de im Alter von 20 Jah­ren der Rabatt ent­fällt. Anschlie­ßend steigt die Prä­mie jähr­lich bis zu einem Gebäu­de­al­ter von 30 Jah­ren um  je 2 %, danach jeweils um 1 %. Ab einem Gebäu­de­al­ter von 45 Jah­ren gilt pau­schal ein Zuschlag von 35 % auf die Nor­mal­prä­mie. Ent­spre­chend liegt der Bei­trag für ein Gebäu­de von über 45 Jah­ren prä­mi­en­sei­tig 125 % über der­je­ni­gen für einen Neubau.

Anzu­ge­ben ist, ob ein Gebäu­de unter Denk­mal­schutz steht und ob es stän­dig bewohnt ist. Hier­zu gibt die Gotha­er auf ihrer Web­site fol­gen­de Klarstellung:

„Ein Gebäu­de gilt als unbe­wohnt, wenn es dau­er­haft leer steht und somit nicht mehr sei­nem eigent­li­chen Zweck dient. Ein Urlaub gilt nicht als Ursa­che für einen Leerstand.

Bei teil­wei­se leer­ste­hen­den Gebäu­den, müs­sen über 50 Pro­zent der Flä­che bewohnt sein. Feri­en- und Wochen­end­häu­ser gel­ten nicht als stän­dig bewohnt.

Eine Absi­che­rung von leer­ste­hen­den oder unbe­wohn­ten Gebäu­den ist online lei­der nicht möglich.“

Wei­ter zu benen­nen ist, ob ein Gebäu­de auch gewerb­lich genutzt wird. Bei einer mehr als 50 %igen Nut­zung zu sol­chen Zwe­cken ist eine Ver­si­che­rung wie bran­chen­üb­lich als Wohn­ge­bäu­de nicht mög­lich. Ist der Antrag­stel­ler Arbeit­neh­mer und arbei­tet im Home­of­fice, so zählt dies nicht als gewerb­li­che Nut­zung im Sin­ne der Annah­me­richt­li­ni­en. Online ver­si­cher­bar sind teil­wei­se gewerb­lich genutz­te Objek­te nur dann, sofern die Gewer­be­flä­che als Büro, Kanz­lei oder Pra­xis genutzt wird.

Prä­mi­en­re­le­vant ist auch die Bau­wei­se des Wohn­ge­bäu­des. Falls die Außen­wän­de über­wie­gend aus Holz- oder Holz­kon­struk­tio­nen bestehen (z. B. Holz­fach­werk­häu­ser, Gebäu­de mit Holz­stän­der- oder Rah­men­bau­wei­se), ist anzu­ge­ben, dass die „Außen­wän­den über­wie­gend aus Holz“ bestehen. Über­wie­gend aus Holz bestehen­de Häu­ser sind online nicht ver­si­cher­bar. Das Unter­neh­men führt zum The­ma Bau­wei­se von Gebäu­den fol­gen­des aus:

„Es wird zwi­schen 3 Klas­sen von Fer­tig­häu­sern ent­schie­den, wel­che zu 0 %, 15 % oder 50 % Zuschlag füh­ren kön­nen. Anmer­kung: Ledig­lich unter­schei­den wir zwi­schen Bau­art­klas­sen und Fer­tig­häu­sern für die Daten­ba­sis. Es gibt kei­ne prä­mi­en­re­le­van­ten Unter­schie­de zwi­schen Fer­tig­haus oder kon­ven­tio­nell errich­te­ten Objekten.“

Anzu­ge­ben ist fer­ner, inwie­fern das Gebäu­de einen Kel­ler hat. 

Bei der Beda­chung wird zwi­schen (einem ggf. aus­ge­bau­ten) Schräg­dach (inklu­si­ve Man­sar­den­flach­dä­chern) und Flach­dach unter­schie­den. Als „nicht aus­ge­baut“ zählt ein Dach dann, wenn es ledig­lich als Stau­flä­che oder Spei­cher genutzt wird. Unter­schie­den wird bei Schräg­dä­chern zwi­schen Dächern mit har­ter Beda­chung (z. B. Zie­geln oder Beton), Natur­schie­fer- oder Kup­fer­dä­chern sowie wei­cher Dachung (z. B. Stroh oder Reet).

Hat ein Objekt zwei oder mehr Ober­ge­schos­se, so kann die Prä­mie nur durch einen Bera­ter, nicht jedoch online, ermit­telt werden.

Anzu­ge­ben ist die Wohn­flä­che von Erd­ge­schoss und Ober­ge­schos­sen sowie eine ggf. zusätz­li­che zu Wohn- oder Arbeits­zwe­cken aus­ge­bau­te Flä­che im Kel­ler (z. B. Hob­by- oder Büro­räu­me). Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn­flä­che dabei wie folgt:

„Die Wohn­flä­che berech­net sich aus der Grund­flä­che (kein Abzug für Dach­schrä­gen) aller zu ver­si­chern­den und zu Wohn­zwe­cken aus­ge­bau­ten Räu­me auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Aus­ge­baut zu Wohn­zwe­cken ist ein Raum mit fol­gen­den Aus­stat­tungs­merk­ma­len: Boden­be­lä­ge (z.B. Flie­sen, Tep­pich­bö­den, Lami­nat, Par­kett) und Wand-/De­cken­ver­klei­dun­gen (z. B. Wand­flie­sen, Tape­ten, Putz mit Anstrich, Holz­ver­tä­fe­lun­gen) und Hei­zung. Zur Wohn­flä­che zäh­len immer: Flur, Bäder, Toi­let­ten, Küche, Ess‑, Schlaf‑, und Wohn­zim­mer, Arbeits­zim­mer, beruf­lich oder gewerb­lich genutz­te Räu­me, Hob­by­räu­me, Schwimm­bä­der und Wintergärten.

Bei der Berech­nung sind fol­gen­de Flä­chen nicht zu berück­sich­ti­gen: Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Hei­zungs­räu­me, Wasch­kü­chen, Trockenräume.

Alter­na­tiv akzep­tie­ren wir auch die im Miet­ver­trag bzw. die im Bau­plan oder Wohn­flä­chen­be­rech­nung ange­ge­be­ne Wohn­flä­che, sofern die­se mit dem aktu­el­len Bau­zu­stand übereinstimmt.“

Über den Online­rech­ner ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che von maxi­mal 999 Quadratmetern.

Prä­mi­en­re­le­vant ist, ob eine oder meh­re­re der nach­fol­gend benann­ten Aus­stat­tungs­merk­ma­le bestehen:

  • Hand­strich-Klin­ker, Naturstein‑, Keramik‑, Kunst­stein­ver­klei­dung der Außenwände
  • Stuck­ar­bei­ten, Edel­holz­ver­klei­dun­gen an den Wänden/ Decken
  • Natur­stein­bö­den, Par­kett- oder Tep­pich­bö­den in hoch­wer­ti­ger Qualität
  • PVC/ Balatum/ Lin­o­li­um auf Estrich
  • Leicht­me­tall- oder Holzsprossenfenster
  • Ein­fa­ches Fensterglas
  • Edel­holz­tü­ren
  • Hoch­wer­ti­ge sani­tä­re Ein­rich­tung (z.B. Whirl­pool-Wan­ne, Natur­stein­bö­den, Dampfdusche)
  • Kein Bad/ kei­ne Dusche
  • Fuß­bo­den­hei­zung
  • Ofen­hei­zung
  • Schwimm­be­cken im Gebäude

Wei­ter anzu­ge­ben ist, ob zu dem Wohn­ge­bäu­de eine Pho­to­vol­ta­ik-, eine Solar­ther­mie- oder eine Geo­ther­mie­an­la­ge bzw. sons­ti­ge Wär­me­pum­pen gehö­ren. Eben­falls prä­mi­en­re­le­vant ist das Vor­han­den­sein etwa­iger Car­port­stell­plät­ze bzw. Gara­gen­stell­plät­ze:

„Gara­gen und Car­ports wer­den bei der Wert­ermitt­lung Ihres Gebäu­des berück­sich­tigt und im Tarif mitversichert.

Rele­vant ist die Anzahl der Car­port- und/ oder Gara­gen­stell­plät­ze. Bei einer Dop­pel­ga­ra­ge sind zum Bei­spiel zwei Stell­plät­ze anzugeben.“

Gara­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück sowie sol­che in des­sen Nähe (poli­ti­sche Gemein­de) sind bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Neben­ge­bäu­de (z. B. Gewächs- und Gar­ten­häu­ser, Schup­pen) sind bis zu einer Gesamt­flä­che von 10 Qua­drat­me­tern bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Abwei­chend sind grö­ße­re Neben­ge­bäu­de bis 25 Qua­drat­me­tern  in der Wert­ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me 1914 zu berück­sich­ti­gen, dem­nach also prä­mi­en­pflich­tig. Der Ver­si­che­rer stellt ergän­zend zu den öffent­lich ein­seh­ba­ren Infor­ma­tio­nen klar:

„Grund­sätz­lich sind Neben­ge­bäu­de bis 100 qm über den Haupt­ver­trag gegen einen Auf­schlag versicherbar.“

Wei­ter anzu­ge­ben ist, ob für das zu ver­si­chern­de Gebäu­de inner­halb der letz­ten sechs Mona­te vor Antrags­stel­lung eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bestand.

Die Grund­de­ckung­kann durch optio­na­le Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Glas­bruch (fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­ne Ver­gla­sun­gen, u. a. ohne Ver­gla­sung von Gewächs­häu­sern sowie ohne Muschel­brü­che).
  • All­ge­fah­ren­schutz (Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren). Die Ent­schä­di­gung je Ver­si­che­rungs­fall ist auf 100 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal 2.500.000 Euro begrenzt. Es gilt je Ver­si­che­rungs­fall eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro.
  • All­ge­fah­ren­de­ckung für Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Anla­gen. Für die Mit­ver­si­che­rung anzu­ge­ben sind die Leis­tung der Anla­ge in kWp sowie das Bau­jahr der Anla­ge. Über die Gotha­er kön­nen dabei nur Anla­gen bis maxi­mal 30 kWp ver­si­chert wer­den. Ver­si­cher­bar sind Anla­gen bzw. Anla­gen­tei­le ab dem Bau­jahr bzw. einer Bau­rei­he im Jahr 2012. Für den Bau­stein gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro. Im Tarif Pre­mi­um besteht eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung von 25.000 Euro. Gegen Zuschlag kann in allen Tari­fen eine Erhö­hung bzw. eine Ver­si­che­rungs­sum­me von bis zu 75.000 Euro ver­ein­bart werden.
  • Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz gegen Schä­den durch Über­schwem­mung (auch durch Stark­re­gen), wit­te­rungs­be­ding­ter Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von (Vari­an­te 1) 10 % der Scha­den­sum­me, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro bzw. (Vari­an­te 2) 20 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, max. 100.000 Euro, und in bei­den Vari­an­ten für Schä­den durch Erd­be­ben abwei­chend 5.000 Euro pau­schal. Für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt eine War­te­zeit von einem Monat. Die­se ent­fällt, soweit Ver­si­che­rungs­schutz gegen die­se Gefah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung fort­ge­setzt wird und nicht vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wur­de. Die War­te­zeit ent­fällt auch, wenn der Ver­si­che­rungs­be­ginn min­des­tens einen Monat nach dem Antrags­ein­gang liegt. Die Mit­ver­si­che­rung kann jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt wer­den (sie­he Abschnitt B 3 § 3 Nr. 3.2). Eine pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung auch erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren ohne Zuschlag bie­ten z. B. die Tari­fe VGB 2026 Wohn­ge­bäu­de Basis, Wohn­ge­bäu­de Clas­sic sowie Clas­sic Plus aus dem Hau­se HUK24 (Stand 01.05.2026).
  • Ablei­tungs­roh­re. Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re außer­halb des Gebäu­des gegen Bruch­schä­den bis zum ver­ein­bar­ten Betrag (wahl­wei­se 1 % bzw. 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914), erhöht um 2.500 Euro, sofern das ver­si­cher­te Gebäu­de bei Scha­den­ein­tritt nicht älter als 30 Jah­re ist oder in den letz­ten 10 Jah­ren vor Scha­den­ein­tritt eine Kanal-Dich­tig­keits­prü­fung erfolg­te und sich dar­aus kein Sanie­rungs­er­for­der­nis ergab. Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Wur­ze­lein­wuchs oder Muffenversatz.
  • Ablei­tungs­roh­re Plus. Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re außer­halb des Gebäu­des gegen Bruch­schä­den inklu­si­ve Wur­ze­lein­wuchs und Muf­fen­ver­satz bis zum ver­ein­bar­ten Betrag (wahl­wei­se 1 % bzw. 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914), erhöht um 2.500 Euro, sofern das ver­si­cher­te Gebäu­de bei Scha­den­ein­tritt nicht älter als 30 Jah­re ist oder in den letz­ten 10 Jah­ren vor Scha­den­ein­tritt eine Kanal-Dich­tig­keits­prü­fung erfolg­te und sich dar­aus kein Sanie­rungs­er­for­der­nis ergab.
  • Not­hil­fe­Schutz für defi­nier­te Not­fäl­le (z. B. Schlüsselverlust).
  • Ver­mie­ter­Schutz mit erwei­ter­tem Ver­si­che­rungs­schutz vor finan­zi­el­len Risi­ken als Ver­mie­ter (z. B. Schä­den durch Mes­sies oder Mietvandalen).
  • Haus­tech­nik­Schutz für unvor­her­ge­se­he­ne Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung ver­si­cher­ter Maschi­nen sowie tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen. Eine Mit­ver­si­che­rung im Tarif Spar ist nicht mög­lich. Für den Bau­stein gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro.

Steht ein Wohn­ge­bäu­de unter Denk­mal­schutz, so kann es online nicht ver­si­chert wer­den. Inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de mög­lich ist, wird in den Annah­me­richt­li­ni­en wie folgt beschrieben:

„Wir wei­sen dar­auf hin, dass wir bei denk­mal­ge­schütz­ten Gebäu­den kei­nen Unter­ver­si­che­rungs­schutz gewäh­ren, wenn die­ser nicht durch das KCP geprüft wur­de. Bit­te rei­chen Sie den Fra­ge­bo­gen „Denk­mal­schutz“ beim KCP ein. Nach erfolg­ter Risi­ko­prü­fung durch das KCP ist es mög­lich, auch für denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de Unter­ver­si­che­rungs­schutz zu erhalten.“

In die­sem Sin­ne steht „KCP“ für „Kompe­tenz­cen­ter Kom­po­sit Pri­vat­kun­den“. Ob eine mög­li­che Annah­me für unter­schied­li­che Arten denk­mal­ge­schütz­ter Gebäu­de (z. B. Objek­te der Kate­go­rien A, B und C, Flä­chen- oder Ensem­ble­denk­mä­ler)  gleich ent­schie­den wür­de, geht aus den vor­han­de­nen Unter­la­gen nicht her­vor. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Bei dem Gefah­ren­ka­ta­log wird zwi­schen Kate­go­rie A, B & C für Denk­mal Geschüt­ze Gebäu­de unter­schie­den. Bei der Ermitt­lung läuft es dann auf eine indi­vi­du­el­le Ein­zel­fall­ent­schei­dung durch das KCP hinaus.“

Zur Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind alle Vor­schä­den durch

  1. Überschwemmungs‑, wit­te­rungs­be­ding­te Rückstau‑, Erdbeben‑, Erdsenkungs‑, Erdrutsch‑, Schneedruck‑, Lawi­nen- oder Vul­kan­aus­bruch wäh­rend der letz­ten 10 Jah­re vor Antragsstellung,
  2. Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder Feu­er wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re vor Antrags­stel­lung sowie
  3. Glas­schä­den wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re vor Antragsstellung
  4. Schä­den der Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Anla­gen der letz­ten 5 Jah­re vor Antragsstellung

Anzu­ge­ben sind jeweils auch sol­che Schä­den, die nicht ver­si­chert oder nicht gemel­det wurden.

Im August[1], [2] und Sep­tem­ber 2025[3] wur­de in ver­schie­de­nen Medi­en berich­tet, dass die Gotha­er nun­mehr eine Bestands­sa­nie­rung für scha­den­be­las­ten­de Ver­trä­ge pla­ne. Grund dafür sei die gestie­ge­ne Scha­den­quote in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung gewe­sen. Ein Blog berich­tet dar­über unter ande­rem wie folgt:

„Seit Jah­ren lie­gen die Aus­ga­ben für Schä­den und Ver­wal­tung deut­lich über den Ein­nah­men. Laut Bran­chen­mo­ni­tor betrug die Scha­den-Kos­ten-Quo­te (Com­bi­ned Ratio) im Schnitt fast 122 Pro­zent.“[4]

Das Ver­si­che­rungs­jour­nal gab die Com­bi­ned Ratio der Gotha­er Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung am 16.10.2025 mit 109,5 % an und bezog sich dabei auf Daten des „Bran­chen­mo­ni­tors Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“ der  V. E. R. S. Leip­zig GmbH[5].

Prä­mie wahl­wei­se zwi­schen 80 % und 130 %

Optio­nal kann zum Ver­trag ein Scha­den­frei­heits­sys­tem ver­ein­bart werden.

War ein Wohn­ge­bäu­de inner­halb der letz­ten 5 Jah­re scha­den­frei, so wird es in die Scha­den­frei­heits­klas­se B4 mit einem Bei­trags­satz von 80 % ein­ge­stuft. Nach dem ers­ten Scha­den erfolgt eine Rück­stu­fung in die Scha­den­frei­heits­klas­se B2, womit sich der Bei­trags­satz auf 90% erhöht, nach sogar zwei Schä­den erfolgt eine Rück­stu­fung von der B4 auf die Scha­den­frei­heits­klas­se M1 mit einem Bei­trags­satz von 110 %.

Alle Gebäu­de, die nicht älter als fünf Jah­re sind, und Gebäu­de die älter als fünf Jah­re sind und eine Vor­ver­si­che­rung beses­sen haben, wer­den mit zwei Vor­schä­den in die SF-Klas­se M4 mit einem Bei­trags­satz von 140 % eingestuft.

Gebäu­de, die älter als 5 Jah­re sind und kei­ne Vor­ver­si­che­rung hat­ten, wer­den mit ein oder zwei Vor­schä­den in die SF-Klas­se M 6 mit einem Bei­trags­satz von 160 % ein­ge­stuft. Gebäu­de mit drei oder mehr Vor­schä­den wer­den in die SF.-Klasse M6 mit einem Bei­trags­satz von 160% ein­ge­stuft oder Unter­lau­fen einer indi­vi­du­el­len Prüfung.

Sofern der Kun­de nicht das Scha­den­frei­heits­sys­tem wünscht, erfolgt die Ein­stu­fung in den Flat-Tarif. Für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser gilt ein Zuschlag von 25 % bei einem bzw. von 50 % bei zwei Vor­schä­den. Wer­den sogar drei Vor­schä­den ange­ge­ben, so erfol­ge laut Ver­si­che­rer eine indi­vi­du­el­le Risi­ko­prü­fung durch das KCP. Ergän­zend stellt das Unter­neh­men klar:

„Bei Gebäu­den ohne Vor­ver­si­che­rung und einem Alter von mehr als 5 Jah­ren erhe­ben wir einen Zuschlag von 50 Prozent.“

Rabat­t­op­tio­nen

Zur Aus­wahl ste­hen die Ver­trags­lauf­zei­ten ein oder fünf Jah­re. Wird eine fünf­jäh­ri­ge Ver­trags­lauf­zeit ver­ein­bart, gewährt die Gotha­er einen Lauf­zeit­nach­lass von ca. 5 %. Bei Ver­ein­ba­rung einer Ver­trags­lauf­zeit von fünf Jah­ren kann der Ver­trag erst­mals zum Ablauf des drit­ten Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt werden.

Eine wei­te­re Bei­trags­re­du­zie­rung ist durch Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­falls mög­lich. Zur Aus­wahl ste­hen eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 0 Euro, 150 Euro (5 % Rabatt), 250 Euro (7 % Rabatt), 300 Euro (9 % Rabatt), 500 Euro (16 % Rabatt), 600 Euro (17 %), 1.000 Euro (22 % Rabatt), 1.500 Euro (29 % Rabatt), 2.000 Euro (34 % Rabatt), 2.500 Euro (38 % Rabatt) oder 5.000 Euro (52 % Rabatt).

Bün­del­nach­läs­se wer­den nicht gewährt.

Für die Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 7 % bei monat­li­cher, 5 % bei vier­tel­jähr­li­cher Zahl­wei­se bzw. 3 % bei halb­jähr­li­cher Zahlweise.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res, bei Fünf­jah­res­ver­trä­gen für den Ver­si­che­rungs­neh­mer erst­mals drei Mona­te zum Ablauf des drit­ten Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Premium

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) auf Basis der All­ge­mei­nen Wohn­ge­bäu­de Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (VGB 2022 – Wert 1914) – (Stand: Novem­ber 2023). Abwei­chend gilt eine War­te­zeit von einem Monat für die Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren, sofern kei­ne unmit­tel­bar Vor­ver­si­che­rung bestand.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie), dies bezo­gen auf den Stand 10.10.2022.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen und für die All­ge­mein­heit zugäng­li­chen Wett­be­wer­bers bis in Höhe von 250.000 Euro. Hier­bei gilt ein jeder­zei­ti­ges Son­der­kün­di­gungs­recht mit Frist von drei Mona­ten. Wann genau ein Tarif „für die All­ge­mein­heit zugäng­lich“ ist, ist bedin­gungs­sei­tig nicht definiert.
  • Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914, höchs­tens bis 250.000 Euro. Abwei­chend wird in der Leis­tungs­über­sicht eine Höchstent­schä­di­gung von 200.000 Euro benannt.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel für prä­mi­en­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen im Bestand.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles. 
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Vor­schrif­ten und Oblie­gen­heits­vor­schrif­ten (sie­he Abschnitt B 3 § 5 Nr. 5.1 a in Ver­bin­dung mit Abschnitt B1 § 19 Nr. 19.12 a) bis zu einer Ver­si­che­rungs­leis­tung von 10.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall. Bei dem dar­über hin­aus gehen­den Betrag kürzt der Ver­si­che­rer die Leis­tung in dem Ver­hält­nis, das der Schwe­re des Ver­schul­dens des Ver­si­che­rungs­neh­mers ent­spricht. Zu den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zäh­len z. B. behörd­li­che Vor­schrif­ten zu Rück­stau­klap­pen oder E‑Checks für Elektroinstallationen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Gebäu­de­zu­be­hör, das der Instand­hal­tung der ver­si­cher­ten Gebäu­de oder deren Nut­zung zu Wohn­zwe­cken dient, soweit es sich im Gebäu­de befin­det oder außen am Gebäu­de ange­bracht ist und der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt[6].
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht nach § 3 Zif­fer 7.6  für wei­te­re abschlie­ßend benann­te Grund­stücks­be­stand­tei­le (z. B. Ein­frie­dun­gen, Hun­de­zwin­ger / – hüt­ten,   Hof‑, Geh­steig- und Ter­ras­sen­be­fes­ti­gun­gen, Lade­sta­tio­nen / Wall­bo­xen für E‑Fahrzeuge, im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools sowie deren  Zube­hör). Zu unter­schei­den sind sol­che Grund­stücks­be­stand­tei­le, die nicht wert­ermitt­lungs­pflich­tig sind (z. B. Ein­frie­dun­gen bis zu einem Wert von 50.000 Euro, Gar­ten­ka­mi­ne) und sol­che, die einer Wert­ermitt­lung bedür­fen (z. B. Ein­frie­dun­gen mit einem Wer über 50.000 Euro, Gar­ten­tei­che inklu­si­ve Pum­pen und Filter).
  • Ver­si­chert sind pri­vat genutz­te Neben­ge­bäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (z. B. Gewächs- und Gar­ten­häu­ser, Schup­pen) bis zu einer Grund­flä­che von 25 Qua­drat­me­tern sowie dem Ver­si­che­rungs­neh­mer gehö­ren­de und pri­vat genutz­te Gara­gen und Car­ports auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Dabei gilt die Mit­ver­si­che­rung außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks begrenzt auf die Nähe zum ver­si­cher­ten Gebäu­de sowie die jewei­li­ge poli­ti­sche Gemeinde.
  • Mit­ver­si­che­rung von Zis­ter­nen und sons­ti­gen Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen als ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len. Ergän­zend mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Was­ser aus Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs- / Zisternenanlagen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Pools, die durch ihr Eigen­ge­wicht dau­er­haft fest mit dem Grund­stück ver­bun­den, im Boden ein­ge­baut oder ein­ge­las­sen sind, sowie deren Zube­hör (z. B.  Pool­ab­de­ckun­gen bis in Höhe von 10.000 Euro).
  • Auto­ma­ti­sche Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken (Ste­cker­so­lar­an­la­gen) am Ver­si­che­rungs­ort bis in Höhe von 800 Watt und Mikro-Wind­an­la­gen am Ver­si­che­rungs­ort bis 350 Watt. Zusätz­lich fal­len die­se auch unter den All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien, sofern gegen Zuschlag abgeschlossen.
  • Mit­ver­si­che­rung von betriebs­fer­ti­gen Wind­kraft­klein­an­la­gen (z. B. Wind­rä­der) mit einer maxi­ma­len Spit­zen­leis­tung von 30 kW als Gebäu­de­be­stand­tei­le. Zusätz­lich fal­len die­se unter den optio­na­len Bau­stein All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lei­tun­gen und Frei­lei­tun­gen auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Die Mit­ver­si­che­rung gilt aus­schließ­lich die mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­de­nen Leitungen.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann optio­nal eine sub­si­diä­re, kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die­se besteht bis zur Bezugs­fer­tig­keit, höchs­tens jedoch für einen Zeit­raum von 36 Mona­ten. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für die Gefah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser (aus­ge­nom­men Frost­schä­den),  bei u. a. fer­tig gedeck­ten Gebäu­den auch Sturm / Hagel sowie optio­nal bei Glas­bruch für fer­tig ein­ge­setz­te Schei­ben. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren im Rah­men des optio­na­len Bau­steins All­ge­fah­ren­Schutz, bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me, höchs­tens jedoch bis 2.500.000 Euro. Hier­bei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung kann jeder­zeit mit Frist von 3 Mona­ten gekün­digt wer­den. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ver­ein­bart. Über die im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung kon­kret benann­ten Aus­schlüs­se (z. B. Schä­den an oder durch Pflan­zen) gel­ten fer­ner auch jene aus den all­ge­mei­nen und beson­de­ren sons­ti­gen Bedin­gun­gen (z. B. Schä­den durch Schwamm bzw. Schä­den durch Plansch- oder Reinigungswasser).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik und Aus­sper­rung, sofern die ver­si­cher­ten Sachen durch die Gefah­ren­grup­pe Feu­er (sie­he B1-§ 3) zer­stört oder beschä­digt wer­den oder abhan­den­kom­men. Die Mit­ver­si­che­rung kann jeder­zeit mit Frist von zwei Wochen gekün­digt werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über­flu­tung einer Teil­flä­che des ver­si­cher­ten Grund­stücks durch Aus­ufe­rung ober­ir­di­scher ste­hen­der oder flie­ßen­der Gewäs­ser, durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge sowie infol­ge des Aus­tritts von Grund­was­ser an die Erd­ober­flä­che infol­ge einer der zuvor genann­ten Punk­te (Teil­über­schwem­mung). Bedin­gungs­sei­tig heißt es wie folgt:

„Die Über­flu­tung einer Teil­flä­che des ver­si­cher­ten Grund­stücks ist dabei ausreichend.“

  • Im Rah­men der optio­na­len Mit­ver­si­che­rung Erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren und gemäß aktu­el­ler GDV-Emp­feh­lung vom Novem­ber 2023 Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge über­flu­tet wer­den, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäu­des, in dem sich ver­si­cher­te Sachen befin­den, mit Oberflächenwasser.
  • Ersetzt wer­den Schä­den durch unmit­tel­bar in das ver­si­cher­te Gebäu­de ein­drin­gen­de Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge (z. B. Regen, Hagel, Schnee) oder Schmelz­was­ser. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Schmutz, sowie sol­che, die auf eine all­mäh­li­che Durch­feuch­tung von Gebäu­de­tei­len durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge oder Schmelz­was­ser zurück­zu­füh­ren sind. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 5.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch wenn es sich um kei­ne Brand­fol­ge­scha­den oder kein Ereig­nis nach B1‑3.1 bis B1‑3.8 handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blind­gän­gern.
  • Ver­si­chert sind Rauch- und Ruß­schä­den, die aus einem Ereig­nis nach B1‑3.1 (Brand) bis B1‑3.8 (Fahr­zeug­an­prall) ent­stan­den sind. Dar­über hin­aus Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trock­nungs­an­la­gen  aus­ge­tre­ten sind.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung sowie der Anprall von Schienen‑, Was­ser- oder Stra­ßen­fahr­zeu­gen oder einer Arbeits­ma­schi­ne an ver­si­cher­te Sachen. Sofern ein Anprall gegen mit­ver­si­cher­te Mau­ern, Hecken oder Zäu­ne als Ein­frie­dun­gen erfolgt, fal­len auch die­se Schä­den unter den Ver­si­che­rungs­schutz (ohne Berück­sich­ti­gung in der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 sind Schä­den auf 50.000 Euro begrenzt). Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch Fahr­zeu­ge ent­ste­hen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. von Nut­zern oder Bewoh­nern von Gewer­be­räu­men des ver­si­cher­ten Gebäu­des betrie­ben wer­den.
  • Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B.  Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk) sind bedin­gungs­sei­tig nicht aus­drück­lich benannt, jedoch im Sin­ne des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes als mit­ver­si­cher­te Schä­den durch Anprall oder Absturz von „Luft­fahr­zeu­gen“ anzu­se­hen. Kon­kret benannt wer­den jedoch „unbe­nann­te Droh­nen“ und die­se in der Leis­tungs­über­sicht als „unbe­mann­te Luft­fahr­zeu­ge“ kon­kre­ti­siert. Die Ent­schä­di­gung ist auf die Ver­si­che­rungs­sum­me der ver­si­cher­ten Gebäu­de begrenzt.
  • Gegen Zuschlag Ver­si­che­rungs­schutz für außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­de frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Nicht ver­si­chert sind Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis zur ver­ein­bar­ten Höhe (wahl­wei­se 1 % bzw. 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914). Im Rah­men des Bau­steins Ablei­tungs­roh­re­Plus sind abwei­chend zum Bau­stein Ablei­tungs­roh­re auch Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs mit­ver­si­chert. Die ver­ein­bar­te Ent­schä­di­gung erhöht sich in bei­den Bau­stei­nen um jeweils 2.500 Euro, sofern das ver­si­cher­te Gebäu­de bei Scha­den­ein­tritt nicht älter als 30 Jah­re ist oder in den letz­ten 10 Jah­ren vor Scha­den­ein­tritt eine Kanal-Dich­tig­keits­prü­fung erfolg­te und sich dar­aus kein Sanie­rungs­er­for­der­nis ergab.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie Roh­ren von Hei­zungs­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Dar­un­ter fal­len z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück, Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­ne oder Toi­let­ten­spü­lung oder Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung. Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück besteht auch dann Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die­se Roh­re nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks besteht der Schutz nur für Roh­re, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Sowohl auf als auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bezieht sich der Ver­si­che­rungs­schutz nur auf sol­che Roh­re, für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an Roh­ren, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen und weder der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Anla­ge oder Gebäu­de die­nen. Außer­dem für alle Roh­re aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs. Die Mit­ver­si­che­rung besteht in Höhe der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch im Erd­reich (unter Erd­glei­che) ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis in Höhe von 10.000 Euro. Dies gilt, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr für die Roh­re trägt und sie der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen dienen.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Roh­ren von Kli­ma­an­la­gen sowie Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs– und Zis­ter­nen­an­la­gen inner­halb und außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Außer­halb des Gebäu­des besteht Ver­si­che­rungs­schutz, sofern die Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt.
  • Inner­halb und außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Gas­roh­ren mit­ver­si­chert, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Roh­re unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te sind nicht mit­ver­si­chert. Inner­halb von Gebäu­den setzt die Mit­ver­si­che­rung vor­aus, dass die­se Roh­re kein Bau­teil von Heiz­kes­seln, Boi­lern, Solar­mo­du­len oder ver­gleich­ba­ren Anla­gen sind. Außer­halb von Gebäu­den besteht die Mit­ver­si­che­rung nur auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück und nur, sofern die Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und nicht aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an im Boden ein­ge­las­se­nen Roh­ren von Pools.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten Schä­den an Arma­tu­ren (z. B. Was­ser- und Absperr­häh­ne, Ven­ti­le, Was­ser­mes­ser), für sons­ti­ge Schä­den besteht eine Mit­ver­si­che­rung nur, sofern die­se zum Scha­dens­zeit­punkt nicht älter als 15 Jah­re sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von kor­ro­si­ons­be­ding­ten Bruch­schä­den an Heiz­kör­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern, Wär­me­tau­schern Duch­lauf­er­hit­zern bis in Höhe von 10.000 Euro, sofern die ent­spre­chen­den Instal­la­tio­nen nicht älter als 15 Jah­re sind.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen, so etwa aus Ein­zel­du­schen und Badewannen(z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[7]. Ver­si­che­rungs­schutz besteht in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für eine in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für bis zu 735 Tage à 200 Euro. Nicht mit­ver­si­chert sind etwa­ige Neben­kos­ten (z. B. Tele­fon- oder Inter­net­ge­büh­ren). Wäh­len der Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Mie­ter statt­des­sen eine pri­va­te Unter­brin­gung (z. B. bei Fami­lie oder Bekann­ten), ent­schä­digt der Ver­si­che­rer sub­si­di­är pro Tag für die ers­te Per­son 20 Euro und für jede wei­te­re Per­son 10 Euro pro Tag.  Die Ent­schä­di­gung für nicht selbst­ge­nutz­te Wohn­ein­hei­ten ist je Ver­si­che­rungs­fall ins­ge­samt auf 20.000 Euro begrenzt.
  • Nach einem ver­si­cher­ten Brand­scha­den, Lei­tungs­was­ser- oder wit­te­rungs­be­ding­ten Rückstauscha­den wer­den ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro die Kos­ten für die Anschaf­fung und Mon­ta­ge eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems bis in Höhe von 500 Euro übernommen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Haar­wild im Sin­ne des Bun­des­jagd­ge­set­zes sowie durch Wasch­bä­ren. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nicht für Schä­den durch Haus­tie­re, Tier­aus­schei­dun­gen sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung der Tie­re. Dar­über hin­aus sind Schä­den durch Haar­wild und Wasch­bä­ren an Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis 500 Euro mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung erfor­der­li­cher Repa­ra­tur­kos­ten für Schä­den an Fas­sa­den und Wär­me­däm­mun­gen des ver­si­cher­ten Gebäu­des durch die Besei­ti­gung von Specht­schlä­gen (Specht­lö­cher). Nicht ver­si­chert sind u. a. Pick- oder Kratz­schä­den, Schä­den durch Tier­aus­schei­dun­gen, Pilz, Schwamm oder die Ver­grä­mung der Tie­re. Die Mit­ver­si­che­rung ist auf die Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti durch Far­ben und Lacke (nicht z. B. Kratz­graf­fi­ti oder Farb­graf­fi­ti auf Fuß­bö­den) an Außen­fas­sa­den ver­si­cher­ter Sachen durch unbe­fug­te Drit­te bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me.  Eine Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung mög­li­cher Bear­bei­tungs- und Fol­ge­schä­den durch den Rei­ni­gungs­vor­gang ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den. Graf­fi­ti­schä­den an ver­si­cher­ten Zäu­nen oder Toren wären bes­ten­falls an deren Außen­sei­ten mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch sons­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gung am ver­si­cher­ten Gebäu­de bzw. ver­si­cher­ten Sachen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (Van­da­lis­mus) bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Für Schä­den durch Graf­fi­ti gel­ten die dort beschrie­be­nen Bestim­mun­gen. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung versichert.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von außen am Gebäu­de ange­brach­ten Sachen (z. B. Satel­li­ten-/An­ten­nen­an­la­gen, Mar­ki­sen, Brief­käs­ten, Außen­lam­pen, Ladestationen/Wallboxen für E‑Fahrzeuge) bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Dieb­stahl von Anla­gen zur Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien, es sei denn der Bau­stein All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien wur­de gegen Zuschlag abgeschlossen.
  • Sofern der Bau­stein All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­de, besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von betriebs­fer­ti­gen Wär­me­pum­pen bis zum ver­ein­bar­ten Betrag mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Laut fern­münd­li­cher Aus­kunft der Gotha­er vom 08.04.2026 kön­ne die­ser Betrag frei ver­ein­bart werden.
  • Über­nah­me von Trans­port- und Lager­kos­ten für bis zu 24 Monate.
  • Kos­ten für die Auf­be­wah­rung des Haus­rats von Mie­tern für einen Zeit­raum von bis zu 3 Mona­ten, höchs­tens bis 2.500 Euro.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für das Auf­tau­en von Zu- und Ablei­tungs­roh­ren inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des zur Ver­hin­de­rung oder Ver­min­de­rung eines Leitungswasserschadens.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Not­hil­fe­Schutz Über­nah­me von Repa­ra­tur­kos­ten bei Defek­ten an der Elek­tro-Instal­la­ti­on der ver­si­cher­ten Gebäu­de. Die Kos­ten für den Ein­satz eines Elek­tro-Instal­la­ti­ons­be­trie­bes wer­den  bis in Höhe von 500 Euro je Ver­si­che­rungs­fall, jedoch höchs­tens bis 1.500 Euro p. a. übernommen.
  • Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch unbe­fug­te Drit­te. Dies gilt auch im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men durch Poli­zei, Feu­er­wehr oder ande­re Insti­tu­tio­nen bis in Höhe von 50.000 Euro, nicht jedoch durch Nach­barn oder Freun­de, sofern die­se Maß­nah­men auf­grund einer Fehl­funk­ti­on (oder eines Alarms z. B. Rauch- oder Hit­ze­mel­der, Ein­bruch­mel­de­an­la­ge) aus­ge­löst wurden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäu­des. Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Was­ser.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men (z. B. Maß­nah­men zum bes­se­ren Wär­me­schutz oder zur Ein­spa­rung von Ener­gie) ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­rung (z. B. end­be­han­del­te Bau­tei­le für die Sanie­rung von Alt­bau­ten[8]). Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt. Nach dem Wort­laut von Zif­fer 14.2 wer­den in die­sem Umfang auch Kos­ten für umwelt­freund­li­che Moder­ni­sie­run­gen über­nom­men.
  • Bei Schä­den am Dach des ver­si­cher­ten Gebäu­des Über­nah­me der Mehr­auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit einer Dach­be­grü­nung (Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern) bis in Höhe von 10.000 Euro. Vor­aus­set­zung dafür ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro.
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung von Ver­stop­fun­gen an ver­si­cher­ten Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de sowie auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Impli­zit muss eine sol­che Ver­stop­fung durch einen ersatz­pflich­ti­gen Scha­den ver­ur­sacht wor­den sein. Sons­ti­ge Ursa­chen für eine Ver­stop­fung (z. B. Ver­stop­fung einer Toi­let­te mit nicht abflie­ßen­dem Toi­let­ten­pa­pier) fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Eben­falls  nicht ver­si­chert sind Ver­stop­fun­gen von Regen­fall- oder Drainagerohren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die not­wen­di­ge Ent­fer­nung, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung umge­stürz­ter, abge­knick­ter oder ander­wei­tig beschä­dig­ter Bäu­me durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on,  Sturm oder Hagel.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Erd­be­ben oder Über­schwem­mung) oder auch abge­bro­che­ne Äste oder Sträu­cher. Vor­aus­set­zung für die Ent­schä­di­gung ist, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Inwie­fern die Kos­ten auch für Bäu­me über­nom­men wer­den, die vom Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf ein Nach­bar­grund­stück  gefal­len sind, ist nicht klar­ge­stellt. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten einer Wur­zel­stock­ro­dung. Ver­si­cher­te Kos­ten wer­den bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me übernommen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von Gar­ten- und Grund­stücks­be­pflan­zun­gen (z. B. Bäu­me, Hecken, Blu­men, Zier- oder Nutz­pflan­zen) nach einem ver­si­cher­ten Brand, Blitzschlag‑, Explosions‑, Sturm- oder Hagel­er­eig­nis bis in Höhe von 100.000 Euro. Erstat­tet wer­den im Rah­men der Wiederaufforstung/Wiederbepflanzung die Kos­ten für vor­ge­zo­ge­ne Pflan­zen (Jung­pflan­zen, Jung­trie­be, Setz­lin­ge) oder Samen für die Aus­saat. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten einer Wur­zel­stock­ro­dung.  Inwie­fern die Kos­ten für eine dadurch not­wen­di­ge Ver­fül­lung und Anglei­chung an das übri­ge Gelän­de­ni­veau mit Erd­reich ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt.  Der Ver­si­che­rungs­schutz setzt vor­aus, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on der zer­stör­ten oder beschä­dig­ten Pflan­zen nicht mehr zu erwar­ten ist. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht z. B. für die Kos­ten einer Neu­be­pflan­zung infol­ge von Schä­den durch Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren oder durch unbe­nann­te Gefahren.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men zu deren Besei­ti­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­grund gesetz­li­cher oder öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­pflich­tet ist.
  • Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten nach einem Ver­si­che­rungs­fall für bis zu 24 Mona­te, höchs­tens jedoch in Höhe von 10.000 Euro. Dabei gilt eine Karenz­zeit von 200 Tagen. Die­se Leis­tung wur­de gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif mit Stand 11.2024 neu eingeführt.
  • Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen je Ver­si­che­rungs­fall bis 5 % des Ent­schä­di­gungs­be­trags, maxi­mal  5.000 Euro
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 1.000 Euro. Sofern eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart ist, wird die­se auch bei nicht ersatz­pflich­ti­gem Lei­tungs­was­ser­scha­den zum Abzug gebracht.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Was­ser, Gas, Heiz­öl, wär­me­tra­gen­de Flüs­sig­kei­ten aus Anla­gen zur Erzeu­gung rege­ne­ra­ti­ver Ener­gien sowie Strom­ver­lust aus Strom­spei­chern infol­ge eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Ver­si­che­rungs­falls. Die Mit­ver­si­che­rung ist die Ver­si­che­rungs­sum­me begrenzt. 
  • Mit­ver­si­che­rung des Ertrags­aus­falls von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen für bis zu sechs Mona­te. Ver­si­cher­bar sind Anla­gen bis maxi­mal 30 kW. Geleis­tet wird ab dem 3. Tag. Ein wei­ter­ge­hen­der Ver­si­che­rungs­schutz ist mög­lich gegen Zuschlag im Rah­men des optio­na­len Bau­steins All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien.
  • Bei Schä­den am Dach Über­nah­me der Kos­ten für  Mehr­auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Instal­la­ti­on einer fest­in­stal­lier­ten Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge und / oder Solar­ther­mie­an­la­ge (auch fest­in­stal­lier­te Ste­cker basier­te Auf­stell­an­la­ge / Bal­kon­kraft­werk)  bis in Höhe von 10.000 Euro. Die Kos­ten wer­den über­nom­men, sofern die Min­dest­scha­den­hö­he 10.000 Euro beträgt.
  • Mehr­ver­brauch durch Ertrags­aus­fall sons­ti­ger erneu­er­ba­rer Ener­gie­ver­sor­gung (inklu­si­ve Stom­ver­lust aus Strom­spei­chern) für bis zu sechs Mona­te. Geleis­tet wird ab dem 3. Tag. Ein wei­ter­ge­hen­der Ver­si­che­rungs­schutz ist mög­lich gegen Zuschlag im Rah­men des optio­na­len Bau­steins All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis in Höhe von 5.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung betrifft sowohl den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch mit­rei­sen­de Per­so­nen in häus­li­cher Gemein­schaft. Ver­si­chert sind pri­va­te Rei­sen zwi­schen 4 Tagen und 6 Wochen. Der Ersatz für Fahrt­mehr­kos­ten rich­tet sich nach dem vom Ver­si­che­rungs­neh­mer benutz­ten Urlaubs­rei­se­mit­tel und nach der Dring­lich­keit für sei­ne Rück­kehr an den Scha­den­ort. Nicht ver­si­chert sind Rück­rei­se­kos­ten für Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen. Auch sol­che Rei­se­kos­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kos­ten für das Fest­netz­te­le­fon bei Unbe­wohn­bar­keit Woh­nung infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls für bis zu 12 Mona­te, höchs­tens bis 50.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall mit einer Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro. Die Kos­ten wer­den für höchs­tens 12 Mona­ten ab Beginn der Behand­lung und bis höchs­tens 5.000 Euro über­nom­men. Die Ent­schä­di­gung ist begrenzt auf die ambu­lan­te Heil­be­hand­lung, die im Rah­men der Höchst­sät­ze der jewei­li­gen gül­ti­gen amt­li­chen Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ) bzw. Gebüh­ren­ord­nung für Psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten und Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten (GOP) lie­gen und deren Bemes­sungs­grund­sät­zen entsprechen.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­ter Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) bis in Höhe von 10.000 Euro ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 20.000 Euro.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Not­hil­fe­Schutz Über­nah­me der Kos­ten für Haus­tier­un­ter­brin­gung bis in Höhe von 500 Euro je Ver­si­che­rungs­fall, höchs­tens jedoch bis 1.500 Euro je Versicherungsjahr.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Ver­mie­ter­Schutz Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters, nicht jedoch eines sons­ti­gen des Nut­zers oder Eigen­tü­mers (Gebäu­de­schä­den durch Lei­chen im Haus). Ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung besteht, soweit kein Scha­den­er­satz aus einer hin­ter­leg­ten Kau­ti­on oder einem ande­ren Ver­trag erlangt wer­den kann. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 2.500 Euro begrenzt. Eine Mit­ver­si­che­rung auch von sons­ti­gen Nut­zern oder Eigen­tü­mern besteht z. B. im Tarif Infi­ni­tus aus dem Hau­se Interl­loyd (Stand 01.2025), im Tarif Wohn­ge­bäu­de­Plus (Stand 09.2025) aus dem Hau­se LVM oder im Pre­mi­um-Plus-Schutz aus dem Hau­se Adcu­ri / Bar­me­nia (Stand 01.10.2025).
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Ver­mie­ter­Schutz Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall nach Legio­nel­len-Kon­ta­mi­na­ti­on in der Trink­was­ser­in­stal­la­ti­on für bis zu sechs Mona­te, höchs­tens jedoch bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Ver­mie­ter­Schutz Über­nah­me der Kos­ten für Müll­ent­sor­gung, Schäd­lings­be­kämp­fung und Des­in­fek­ti­on aus den ver­si­cher­ten Gebäu­den sowie Des­in­fek­ti­on nach Aus­zug von Mes­sies und Miet­no­ma­den bis in Höhe von 10.000 Euro.  Hier­für gilt eine War­te­zeit von sechs Mona­ten ab Ver­si­che­rungs­be­ginn, frü­hes­tens aber mit dem Ein­gang des Antrags beim Ver­si­che­rer. Auf­be­wah­rungs­kos­ten für Haus­rat des Mie­ters wer­den längs­tens für drei Mona­te bezahlt. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 2.500 Euro begrenzt.
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins Not­hil­fe­Schutz Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wes­pen- sowie Hor­nis­sen-, nicht jedoch Hum­mel­nes­tern. Die Kos­ten­über­nah­me ist auf 500 Euro je Ver­si­che­rungs­fall, höchs­tens jedoch 1.500 Euro je Ver­si­che­rungs­jahr, begrenzt.
  • Sofern Schä­den durch Glas­bruch gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­den, Kos­ten durch den erhöh­ten Auf­wand beim Ersatz von Glas­schei­ben (infol­ge Glas­bruchs) bis in Höhe von 2.000 Euro.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te. Die Inan­spruch­nah­me ist nur ein­mal inner­halb von fünf Jah­ren mög­lich und erst­mals, wenn der Ver­trag min­des­tens 2 Jah­re bestan­den hat. Dazu muss ein min­des­tens 12-mona­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis bestan­den haben, oder eine min­des­tens ein­mo­na­ti­ge Beschäf­ti­gung inner­halb eines unbe­fris­te­ten Arbeitsvertrags.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te, sofern die­se mehr als sechs Wochen ange­dau­ert hat und der Ver­trag min­des­tens drei Mona­te bestan­den hat.
  • Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men inner­halb des Ver­si­che­rungs­jah­res besteht bis zum Schluss die­ses Jah­res Versicherungsjahres.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versicherungswechsels.
  • Bei­trags­freie „Extra-Ser­vice“ (Assis­tance) u. a. zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienst­leis­tern, tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­diens­ten, Benen­nung und Ver­mitt­lung von Hotel­un­ter­künf­ten, Miet­wa­gen­sta­tio­nen, Dol­met­schern und Rechts­an­wäl­ten im In- und Aus­land sowie Ver­mitt­lung von Pannenhilfs‑, Abschlepp- und Bergungsdiensten.
  • Ver­mei­dung einer Rück­stu­fung der Scha­den­frei­heits­klas­se durch Scha­den­rück­kauf.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Premium

  • Kei­ne (bei­trags­freie) Sum­men–  und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind). Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um Plus aus dem Hau­se Manu­fak­tur Augs­burg (Stand 03.2022).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Kurz­ar­beit.  Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif opti­mum (Stand 07.2024) aus dem Hau­se dege­nia.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Klein­schä­den bis zu einer bestimm­ten Höhe. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger für Schä­den bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der Mel­dung einer Gefahr­er­hö­hung. Einen sol­chen Ver­zich­tet bie­tet z.B. der Tarif all­safe domo (Vers. 1.09, Fas­sung von 09.2024) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting GmbH (k + m) (Stand 03.2017).
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Optio­nal wird ein sol­cher z. B. vom Tarif domo easy (Vers. 1.05, Fas­sung vom 23.09.2024) von Kon­zept & Mar­ke­ting GmbH (k + m) (Stand 01.2020) angeboten.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung u. a. von Fahr­rad­ga­ra­gen, Klein­tier­stäl­len, Klein­klär­an­la­gen inklu­si­ve deren Zu- und Ablei­tungs­roh­ren, Teich- und Gar­ten­pum­pen. Inwie­fern die ver­si­cher­ten „Ein­frie­dun­gen“ auch Hecken oder Zäu­ne ein­schlie­ßen, wird nicht klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer erläu­tert hierzu:

„Ver­si­chert sind Grund­stücks­be­stand­tei­le. Nicht wert­ermitt­lungs­pflich­ti­ge sind u. a alle klar defi­nier­ten Arten von Ein­frie­dun­gen von bis zu 50.000 EUR. Wert­ermitt­lungs­pflicht sind alle Ein­frie­dun­gen über 50.000 EUR, sowie Gar­ten­tei­che inklu­si­ve Pum­pen und Fil­ter. Alle wei­te­ren ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­st­an­tei­le ste­hen unter B‑7.6. Anmer­kung: Indi­vi­du­el­le Risi­ko­prü­fung für Grund­stücks­be­stand­tei­le wie den Fahr­rad­ga­ra­gen etc.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bie­nen­völ­kern und ande­ren Nutz­tie­ren wie Hüh­nern, Zie­gen oder Scha­fen, sofern die­se art­ge­recht und pri­vat gehal­ten wer­den. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Plus-Tarif (Stand 08.2024) aus dem Hau­se WGV.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an vom Ver­mie­ter ein­ge­brach­ten Küchen sowie von auf bewohn­ba­ren Fuß­bö­den ver­leg­ten Boden­be­lä­gen. Hier­zu erläu­tert der Ver­si­che­rer, dass hier­für „ggf. über den Ver­mie­ter­Schutz bis maxi­mal 20.000 EUR“  Ver­si­che­rungs­schutz bestehe, „wenn sie nicht über die Haus­rat­ver­si­che­rung abge­deckt ist.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von (Nässe-)Schäden an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das unmit­tel­ba­re Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts sowie deren Anschlussschläuchen
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht kor­ro­si­ons­be­ding­ten Bruch­schä­den an Heiz­kör­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern, Wär­me­tau­schern Duchlauferhitzern
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Tei­len von Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Kli­ma- oder Solar­hei­zungs­an­la­gen oder von Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs-/ Zis­ter­nen­an­la­gen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Tier­bis­se an elek­tri­schen Anla­gen und Lei­tun­gen, die sich inner­halb und außer­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und der Ver­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­des die­nen. Eben­falls mit­ver­si­chert sind Tier­biss­schä­den an der Wär­me­däm­mung der ver­si­cher­ten Gebäu­de. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an Unter­spann­bah­nen, sowie für Schä­den an Außen­wän­den / Fas­sa­den. Inwie­fern Fol­ge­schä­den z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re) mit­ver­si­chert sind, ist nicht klargestellt.
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de (aus­ge­nom­men Roh­bau­ten im Rah­men der Roh­bau­ver­si­che­rung), jedoch kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbe­wohnt­seins. Ist ein Gebäu­de „nicht genutzt“, so liegt nach  Abschnitt B 3 § 3 Nr. 4.3 bedin­gungs­sei­tig eine Gefahr­er­hö­hung vor.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­ter – nicht aber aus­ge­tausch­ter - Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt.  Gegen Zuschlag ist im Rah­men des Bau­steins Ver­mie­ter­Schutz eine Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 20.000 Euro möglich.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den, jedoch im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ohne Sub­li­mit mit­ver­si­chert. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv aus dem Hau­se VHV  (Stand 09.2025).
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemü­se­pflan­zen). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen. Dar­aus abge­lei­tet besteht hier­für kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl sol­cher Sachen. Der Ver­si­che­rer erläu­tert hierzu:

„Ver­si­chert ist Gebäu­de­zu­be­hör, wel­ches der Instand­hal­tung des ver­si­cher­ten Gebäu­des oder deren Nut­zung zu Wohn­zwe­cken die­nen (B1- § 7.5). Dem­entspre­chend wür­den Bau­stof­fe, die der Instand­hal­tung des ver­si­cher­ten Gebäu­des die­nen & Kamin­holz, wel­ches der Nut­zung der Wohn­zwe­cke im ver­si­cher­ten Gebäu­de dient, ver­si­chert sein.“

  • Keine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie, dies auch nicht im Rah­men der optio­na­len Bau­steins All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien. Ver­si­chert sind  jedoch die Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Ener­gie, die durch den ver­si­cher­ten Aus­fall Ihrer Anla­gen zur Erzeu­gung erneu­er­ba­rer Ener­gien ent­ste­hen. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu klar:

„Das Wor­ding in der Klau­sel ist irre­füh­rend. Ver­si­chert sind trotz­dem die Mehr­kos­ten für alter­na­ti­ve Ener­gie­quel­len (Pri­mär­ener­gie), wel­che in der Fol­ge des Aus­falls der Anla­ge EE entstehen.“

  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Mehr­auf­wand für Betan­kungs­kos­ten bei Aus­fall der E‑Ladestation im Scha­den­fall. Mit­ver­si­chert sind sol­che Kos­ten z. B. im Tarif opti­mum aus dem Hau­se dege­nia (Stand 08.2025).
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für not­wen­di­ge Eil‑, Express- und Luft­fracht. Sol­che Kos­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG, die­ser Tarif hin­ge­gen ledig­lich im Rah­men der optio­na­len Bau­stei­ne All­ge­fah­ren­Schutz Erneu­er­ba­re Ener­gien bzw. Haus­tech­nik­Schutz für die­se: „Trans­port­kos­ten ein­schließ­lich Mehr­kos­ten für Expressfrachten“.
  • Kei­ne Über­nah­me der Unter­stüt­zungs­leis­tung bei Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder ärzt­li­cher Krank­schrei­bung. Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Anprall oder Absturz von Meteo­ri­ten[9] und Welt­raum­schrott. Ver­si­che­rungs­schutz kann jedoch unter Abzug einer Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro im Rah­men der gegen Zuschlag mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren her­ge­lei­tet wer­den. Die­se Her­lei­tung wird vom Ver­si­che­rer aus­drück­lich bestätigt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche), Feder­wild (z. B. Fasa­ne) oder sons­ti­ge wil­de Tie­re (z. B. Dach­se oder Eich­hörn­chen). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den sowie sons­ti­gen Schä­den durch Haar­wild und Wasch­bä­ren (sie­he oben). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Scha­len­wild z. B. im Rah­men der VGB 2026 Wohn­ge­bäu­de Clas­sic Plus aus dem Hau­se HUK24 (Stand 01.05.2026).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen und Sturm ab Wind­stär­ke 7 (min. 50 km / h). Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sons­ti­ge Wind­be­we­gun­gen oder infol­ge von Durchzug.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge einer ver­such­ten oder erfolg­rei­chen Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on. Eine sol­che Leis­tung bie­ten z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG. Dort heißt es in Teil D § 4 Nr. 4 wie folgt:

„Auch wenn kei­ne Explo­si­on vor­liegt, sind Scha­den­fäl­le, die durch eine Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gung an ver­si­cher­ten Sachen ent­ste­hen, sub­si­di­är mit­ver­si­chert. Der Aus­schluss Krieg (§ 2 Nr. 1) gilt inso­weit nicht. “

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten durch Über­span­nung, Über­strom und Kurz­schluss durch Blitz oder sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist begrenzt auf die Ver­si­che­rungs­sum­me für das ver­si­cher­te Gebäu­de. Nicht blitz­be­ding­te Über­spa­nungs­schä­den, Schä­den durch nicht blitz­be­ding­ten Über­strom oder Kurz­schluss sind nicht mit­ver­si­chert, aus­ge­nom­men durch sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät. Sofern die optio­na­le All­ge­fah­ren­de­ckung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bzw. jene für Solarthermie‑, Geo­ther­mie- sowie sons­ti­ge Wär­me­pum­pen­an­la­gen ver­ein­bart wur­de, sind dar­über unter ande­rem auch Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom oder Über­span­nung an den ver­si­cher­ten Anla­gen versichert.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Strom­schwan­kun­gen / Span­nungs­schwan­kun­gen. Die­se kön­nen z. B. Schä­den an Hei­zun­gen, Wär­me­pum­pen oder Kli­ma­an­la­gen ver­ur­sa­chen. Auch, wenn dies meist nicht geschieht, besteht ein erhöh­tes Risi­ko, wenn das Strom­netz nach einem Strom­aus­fall wie­der hoch­ge­fah­ren wird[10].
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Öl- und Ent­lüf­tungs­roh­ren inner­halb sowie außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Eine Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Ent­lüf­tungs­roh­ren bie­tet z. B. das Eigen­haus­kon­zept aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 15.11.2024).
  • Kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz für Näs­se­schä­den, die durch Was­ser ent­ste­hen, wel­ches aus unter­halb Erd­glei­che ver­lau­fen­den Regen­was­ser­ab­lei­tungs­roh­ren bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­ten ist. Die­se Leis­tung über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken. Als mit­ver­si­cher­te Sachen wer­den jedoch „Pools, die dau­er­haft fest mit dem Grund­stück (durch ihr Eigen­ge­wicht) ver­bun­den, im Boden ein­ge­baut oder ein­ge­las­sen sind sowie deren Zube­hör“ aus­drück­lich benannt. Die­se Pools gel­ten als mit­ver­si­cher­te Anla­gen. Mit­ver­si­chert gel­ten auch außer­halb von Gebäu­den ein­tre­ten­de frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an im Erd­reich ein­ge­las­se­nen Roh­ren von Pools.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der Gotha­er für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Gotha­er einschließen.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der (tra­gen­den oder nicht tra­gen­den) Boden­plat­te. Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Ver­si­che­rungs­schutz. In einem kon­kre­ten Fall (Land­ge­richt Mainz, Akten­zei­chen: 6 S 27/10 – Urteil vom 05.07.2011) kam der Sachverständige

„zu dem Ergeb­nis, dass die Ver­si­che­rungs­aus­schlüs­se mit ihrer Beschrei­bung auf Schä­den unter­halb von tra­gen­den Bau­tei­len, wie Fun­da­men­ten und Beton­plat­ten abzie­len, weil hier im Scha­dens­fall für eine Repa­ra­tur mög­li­cher­wei­se in die Sta­tik des Hau­ses ein­ge­grif­fen wer­den muss, was hin­sicht­lich des Risi­kos schwer kal­ku­lier­bar ist.

[…]

Die Beto­nie­rung des Kel­ler­bo­dens kann einer Boden­plat­te auch nicht gleich­ge­setzt wer­den, da ent­schei­dend für die Boden­plat­te ist, dass sie als Fun­da­ment des Hau­ses gilt und aus sta­ti­schen Berech­nun­gen und Grün­den her­aus ent­spre­chend gegos­sen wer­den muss.“[11]

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung) oder Schwamm. Für „Ver­schleiß“ ergibt sich dies dar­aus, dass die­ser kei­ne benann­te ver­si­cher­te Gefahr ist. Die­se Leis­tung bie­tet der Tarif Pre­mi­um (Stand 10.2019, Fas­sung 2023) aus dem Hau­se Alli­anz.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege (z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hum­mel­wie­se). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hin­dert. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Über­nah­me der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen zer­ti­fi­zier­ten Ener­gie­be­ra­ter bis 1.500 Euro, nicht jedoch durch einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter.  Einen sol­chen Ener­gie­be­ra­tungs­zu­schuss auch für einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter gewährt z. B. die ARAG in ihren Tari­fen ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024). Vor­aus­set­zung für die Über­nah­me der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung ist eine Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro.
  • Ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 20.000 Euro wer­den die Mehr­kos­ten für die Ver­wen­dung bau­bio­lo­gi­scher Bau­stof­fe (z. B. Holz, Lehm, Ver­bund­stof­fe aus Pil­zen) bei der Wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­de bis in Höhe von 10.000 Euro übernommen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Überschwemmungsschäden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Trock­nungs­kos­ten.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he Abschnitt B2 § 11 Nr. 11.2 a).
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur mög­li­chen Über­nah­me von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz. Wird ein Gebäu­de nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt, so ist dies dem Ver­si­che­rer als Gefahr­er­hö­hung anzuzeigen.
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  • Nicht ver­si­chert sind die Wie­der­be­schaf­fungs- oder Repa­ra­tur­kos­ten bei Dieb­stahl oder vor­sätz­li­cher Beschä­di­gung von Außen­ge­rä­ten von z. B. Brun­nen­an­la­gen, Lüf­tungs- und Kom­pres­sor­ein­hei­ten, Wär­me­pum­pen und Kli­ma­an­la­gen. Hier dürf­te regel­mä­ßig die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch mut­wil­li­ge Beschä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ins Lee­re lau­fen. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Wohn­ge­bäu­de­Plus (Stand 09.2025) aus dem Hau­se LVM. Die Bar­me­nia­Go­tha­er schreibt hier­zu:

„Wir erset­zen die erfor­der­li­chen Kos­ten der Wie­der­be­schaf­fung von außen am ver­si­cher­ten Gebäu­de fest ange­brach­ten Sachen. Dar­un­ter fal­len grund­sätz­lich auch Kli­ma­an­la­gen. Wär­me­pum­pen sind über den All­ge­fah­ren­Schutz EE gegen die­se Gefah­ren versicherbar.“

  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug). Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung besteht z. B. im Tarif Infi­ni­tus aus dem Hau­se Interl­loyd (Stand 01.2025).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, ohne dass ein Sach­scha­den vor­liegt. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif all­safe domo (Stand 03.2017, Vers. 1.09) von Kon­zept & Mar­ke­ting GmbH (k + m).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder den orts­üb­li­chen Miet­wert von Wohn­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Eine Über­nah­me sol­cher Kos­ten auch für Neben­ge­bäu­de oder gewerb­lich genutz­te Räu­me ist bedin­gungs­ge­mäß nicht erkenn­bar.  Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch, wenn Mie­ter von Wohn­räu­men ihre Miet­zah­lung infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls zu Recht ganz oder teil­wei­se ein­stel­len oder das Miet­ver­hält­nis kün­di­gen (Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les). Dies schließt auch die fort­lau­fen­den Betriebs­kos­ten im Sin­ne des Miet­rechts ein. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu fol­gen­des klar:

„Wenn ein Miets­ver­hält­nis bereits geschlos­sen ist, aber auf­grund eines Ver­si­che­rungs­falls nicht rech­te­zei­tig ange­tre­ten wer­den kann, fällt dies unter den Ver­mie­ter­Schutz Baustein.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den. Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif Wohn­haus­Pre­mi­um (Stand 06.2023) aus dem Hau­se NV-Ver­si­che­run­gen (sie­he dort § 46 BBW Wohn­haus­Pre­mi­um).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Entsorgung.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Pool­rei­ni­gung und Wie­der­be­fül­lung. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif opti­mum aus dem Hau­se dege­nia (Stand 08.2025).
  • Kei­ne Über­nah­me von Tier­arzt­kos­ten für Haus­tie­re gemäß GOT. Sol­che Kos­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me von Bewa­chungs­kos­ten. Solche Kos­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me von Umzugs­kos­ten, wenn ein ver­si­cher­tes Gebäu­de nach einem Ver­si­che­rungs­fall für einen län­ge­ren Zeit­raum unbe­wohn­bar gewor­den ist. Sol­che Kos­ten inklu­si­ve Mak­ler­ge­büh­ren über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me von Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Wohn­ge­bäu­de­Plus (Stand 09.2025) aus dem Hau­se LVM.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten, die das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffen.
  • Kei­ne Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten bei Abhan­den­kom­men von Woh­nungs­schlüs­seln, Gemein­schafts­tü­ren bzw. den Schlüs­seln für in der Woh­nung befind­li­che Wert­schutz­schrän­ke. Die­se Leis­tung wird übli­cher­wei­se nur in der Haus­rat­ver­si­che­rung erbracht, jedoch z. B. auch im Rah­men der Tari­fe Recht & Heim Kom­fort sowie Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten bei Abhan­den­kom­men von Pkw-Schlüs­seln. Die­se Leis­tung wird übli­cher­wei­se nur in der Haus­rat­ver­si­che­rung erbracht, jedoch z. B. auch im Rah­men des Tarifs Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me unbe­nann­ter Kos­ten. Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif VEMA Wohn­ge­bäu­de-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen Ver­si­on AIG (Stand 11.2018) aus dem Hau­se VEMA mit dem Risi­ko­trä­ger AIG.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Räu­mung der Woh­nung nach dem Tod des Mie­ters und Aus­schla­gung des Erbes durch die Hin­ter­blie­be­nen. Die­se Leis­tung erbrin­gen z. B. die Tarif Wohn­ge­bäu­de­Plus (Stand 09.2025) aus dem Hau­se LVM.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer ver­meint­lich kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feu­er­scha­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Ein­fa­mi­li­en­haus­kon­zept Top-Schutz aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 15.11.2024).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben bzw. sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Scha­den­fall. Sol­che Kos­ten für die an Ret­tungs­maß­nah­men Betei­lig­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe Basis-Plus (VGB 2023-Wf, Stand 01.2023) aus dem Hau­se Con­cor­dia sowie die Tari­fe SV Pri­vat­Schutz Top und SV Pri­vat­Schutz Top-Schutz Plus (Stand 01.2025) aus dem Hau­se Spar­kas­sen Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Ver­si­che­rungs­fall. Sol­che Kos­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se. Sol­che Kos­ten über­neh­men z. B. die Tari­fe ARAG Recht & Heim Kom­fort sowie ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Erho­lungs­ur­laub nach einem Scha­den­fall. Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif ARAG Recht & Heim Pre­mi­um (Stand 01.2024) aus dem Hau­se ARAG.
  • Kei­ne Ver­mitt­lung und kein Kos­ten­er­satz für die Prü­fung von Hand­wer­ker­an­ge­bo­ten oder ‑rech­nun­gen in Bezug auf Repa­ra­tur oder Moder­ni­sie­rung der ver­si­cher­ten Gebäu­de. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Wohn­ge­bäu­de­Plus (Stand 09.2025) aus dem Hau­se LVM (sie­he Klau­sel 8424).
  • Ohne Ver­se­hens­klau­sel bei grob fahr­läs­sig began­ge­nen Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen. Bei Ver­zicht nur auf ein­fach fahr­läs­si­ge Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen kann im Sin­ne von § 28 VVG als „Schau­fens­ter­klau­sel“ betrach­tet wer­den. Eine posi­tiv for­mu­lier­te Ver­se­hens­klau­sel bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihren Tarif Best Sel­ec­tion 2022 (Stand 01.05.2022).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in ver­meint­lich nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern besteht der Ver­si­che­rungs­schutz nur auf dem Flur­stück / den Flur­stü­cken, auf dem / denen das ver­si­cher­te Gebäu­de steht (Ver­si­che­rungs­ort). Tei­len sich meh­re­re Gebäu­de ein Flur­stück, so gilt als Ver­si­che­rungs­ort der­je­ni­ge Teil des Flur­stücks, der durch Ein­frie­dung oder ander­wei­ti­ge Abgren­zung dem/den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäude(n) aus­schließ­lich zuge­hö­rig ist. Eine deut­lich kun­den­freund­li­che­re Rege­lung bie­tet z. B. der Pre­mi­um-Plus-Schutz aus dem Hau­se Adcu­ri bzw. Bar­me­nia (Stand 01.10.2025):

„Der Ver­si­che­rungs­ort ist das Ver­si­che­rungs­grund­stück. Das Ver­si­che­rungs­grund­stück ist das Flurstück/ sind die Flur­stü­cke, auf dem das ver­si­cher­te Gebäu­de steht.

Hier­zu gehö­ren auch angren­zen­de Flur­stü­cke, auf denen sich die in A 1 – 4.2 genann­ten Garagen/Carports, Gebäu­de- und Grund­stücks­be­stand­tei­le sowie das Gebäu­de­zu­be­hör befinden.

Ste­hen auf einem Flur­stück meh­re­re Gebäu­de, ist der­je­ni­ge Teil des Flur­stücks Ver­si­che­rungs­ort, der durch Ein­frie­dung oder ander­wei­ti­ge Abgren­zung aus­schließ­lich zu dem/den ver­si­cher­ten Gebäude(n) gehört.“

  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist, also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein soll­te. Abwei­chend ent­schä­digt etwa die Dom­cu­ra in ihrem „Ein­fa­mi­li­en­haus­kon­zeptTop (Stand 20.11.2024) unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter auch dann, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer sich gegen einen Neu­auf­bau ent­schei­den soll­te oder das Gebäu­de an einem ande­ren Ort wie­der­auf­bau­en soll­te (sie­he dort Abschnitt B 1 § 12 Nr. 1).
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Bedin­gungs­ge­mäß gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit ira­ni­scher oder rus­si­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem werden.
  • Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.

Steck­brief Tarif Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um aus dem Hau­se Bar­me­niaGotha­er

Unter­neh­men: Bar­me­nia­Go­tha­er

Risi­ko­trä­ger: Gotha­er

Tarif: Immo­bi­li­en Pri­vat Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pre­mi­um für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, Stand 01.2026

Berech­nungs­grund­la­ge: Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914

Ver­si­che­rungs­gren­zen: Objek­te bis zu einer Zeich­nungs­gren­ze von 15.000.000 Euro. Dar­über hin­aus gehen­de Ver­si­che­rungs­sum­me sind gemäß Annah­me­richt­li­ni­en anfragepflichtig.

Ziel­grup­pe: Besit­zer von Ein- und Zweifamilienhäusern

Denk­mal­ge­schütz­te Häu­ser: gemäß Annah­me­richt­li­ni­en grund­sätz­lich ver­si­cher­bar, jedoch kein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, „wenn die­ser nicht durch das KCP[12] geprüft wurde.“

Neben­ge­bäu­de: bis ins­ge­samt 25 Qua­drat­me­ter Grund­flä­che. Beträgt die Grund­flä­che höchs­tens 10 Qua­drat­me­ter, muss das Neben­ge­bäu­de nicht bei der Wert­ermitt­lung mit­be­rück­sich­tigt wer­den. Grö­ße­re Neben­ge­bäu­de bis 100 Qua­drat­me­ter Grund­flä­che sind gegen eine Gebühr versicherbar.

Ablei­tungs­roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks: gegen Zuschlag bis 2.500 Euro, sofern das ver­si­cher­te Gebäu­de bei Scha­den­ein­tritt nicht älter als 30 Jah­re ist oder in den letz­ten 10 Jah­ren vor Scha­den­ein­tritt eine Kanal-Dich­tig­keits­prü­fung erfolg­te und sich dar­aus kein Sanie­rungs­er­for­der­nis ergab.

Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (wei­te­re Natur­ge­fah­ren): gegen Zuschlag (Selbst­be­tei­li­gung Vari­an­te 1: 10 % des ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Betrags, min­des­tens 500 Euro, max. 5.000 Euro für Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vul­kan­aus­bruch sowie 5.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung für Schä­den durch Erd­be­ben; Selbst­be­tei­li­gung Vari­an­te 2: 20 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, max. 100.000 Euro für Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vul­kan­aus­bruch sowie 5.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung für Schä­den durch Erdbeben)

Unbe­nann­te Gefah­ren: gegen Zuschlag bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914, max. bis 2.500.000 Euro, mit 250 Euro Selbstbeteiligung

Kür­zungs­ver­zicht bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten: grob fahr­läs­sig Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen bis zu einer Scha­den­hö­he von 10.000 Euro, nicht jedoch von gesetz­li­chen und behörd­li­chen Sicherheitsvorschriften

Neu­bau­ra­batt­sys­tem: ja (Neu­bau­ten mit 40 % Rabatt; all­mäh­lich sin­kend bis zu einem Gebäu­de­al­ter von 20 Jah­ren und schlie­ßend stei­gend bis zu einem Zuschlag von 35 % ab einem Gebäu­de­al­ter von 45 Jahren)

Scha­den­frei­heits­ra­batt: optio­nal (Prä­mie zwi­schen 80 % und 160 % je nach Schadenfreiheitsklasse)


[1] „Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung: Gotha­er folgt Con­ti­nen­ta­le mit har­ten Ein­schnit­ten“ auf „ver​si​che​rungs​bo​te​.de“ vom 29.08.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​bo​te​.de/​i​d​/​4​9​4​1​3​7​0​/​W​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​G​o​t​h​a​e​r​-​f​o​l​g​t​-​C​o​n​t​i​n​e​n​t​a​l​e​-​m​i​t​-​h​a​r​t​e​n​-​E​i​n​s​c​h​n​i​t​t​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.10.2025.

[2] Nix­dorf, Achim „Gebäu­de­ver­si­che­rung unter Druck: Gotha­er nimmt Bestands­sa­nie­rung in Angriff“ auf „pro​con​tra​-online​.de“ vom 28.08.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pro​con​tra​-online​.de/​s​h​u​k​/​a​r​t​i​k​e​l​/​g​e​b​a​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​u​n​t​e​r​-​d​r​u​c​k​-​g​o​t​h​a​e​r​-​n​i​m​m​t​-​b​e​s​t​a​n​d​s​s​a​n​i​e​r​u​n​g​-​i​n​-​a​n​g​r​iff, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.10.2025.

[3] „Gotha­er kün­digt Gebäu­de­ver­si­che­rung 2025 – das müs­sen Kun­den jetzt wis­sen“ auf „kvmp​lus​.de“ vom 06.09.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​kvmp​lus​.de/​b​l​o​g​/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​b​l​o​g​/​g​o​t​h​a​e​r​-​k​u​e​n​d​i​g​t​-​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​2​0​2​5​-​d​a​s​-​m​u​e​s​s​e​n​-​k​u​n​d​e​n​-​j​e​t​z​t​-​w​i​s​s​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.10.2025.

[4] „Gotha­er kün­digt Gebäu­de­ver­si­che­rung 2025 – das müs­sen Kun­den jetzt wis­sen“ auf „kvmp​lus​.de“ vom 06.09.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​kvmp​lus​.de/​b​l​o​g​/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​b​l​o​g​/​g​o​t​h​a​e​r​-​k​u​e​n​d​i​g​t​-​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​2​0​2​5​-​d​a​s​-​m​u​e​s​s​e​n​-​k​u​n​d​e​n​-​j​e​t​z​t​-​w​i​s​s​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 15.10.2025.

[5] „Die­se Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer lan­de­ten 2024 tief in der Ver­lust­zo­ne“ auf „Ver​si​che​rungs​Jour​nal​.de“ vom 16.10.2025. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​jour​nal​.de/​m​a​r​k​t​-​u​n​d​-​p​o​l​i​t​i​k​/​d​i​e​s​e​-​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​e​r​-​l​a​n​d​e​t​e​n​-​2​0​2​4​-​t​i​e​f​-​i​n​-​d​e​r​-​v​e​r​l​u​s​t​z​o​n​e​-​1​5​4​2​7​5​.​p​h​p​?​v​c​=​n​l​&​v​k​=​1​5​4​275, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.10.2025.

[6] Vgl. z. B. „Was ist ver­si­chert?“ auf „wohn​ge​baeu​de​ver​si​che​rung​.info“. Auf­zu­ru­fen unter https://​wohn​ge​baeu​de​ver​si​che​rung​.info/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​t​e​-​s​a​c​h​e​n​/​w​a​s​-​i​s​t​-​v​e​r​s​i​c​h​e​rt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.10.2025:

„Der Ver­lag für Ver­si­che­rungs­wirt­schaft lis­tet in sei­ner Aus­bil­dungs­li­te­ra­tur Bei­spie­le für Gebäu­de­zu­be­hör auf. Als Zube­hör zur Instand­hal­tung gel­ten dem­nach z. B. Dach­zie­gel, Ersatz­flie­sen, Werk­zeug und Fas­sa­den­far­be. Zube­hör zur Zweck­be­stim­mung des Gebäu­des kön­nen z. B. sein: Gemein­schafts­wasch­ma­schi­ne, Bal­kon­käs­ten, Brenn­stoff­vor­rä­te, Hand­feu­er­lö­scher, Haus­brief­käs­ten, Trep­pen­haus­lam­pen oder Antennenanlagen.“

[7] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[8] Sie­he z. B. „Alt­bau­ten nach­hal­tig sanie­ren“ auf „bau​netz​wis​sen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bau​netz​wis​sen​.de/​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​b​a​u​e​n​/​f​a​c​h​w​i​s​s​e​n​/​b​a​u​t​e​i​l​s​a​n​i​e​r​u​n​g​/​a​l​t​b​a​u​t​e​n​-​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​s​a​n​i​e​r​e​n​-​6​8​3​722, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2024.

[9] Sie­he z. B. „Zahl­rei­che Anru­fe bei Poli­zei und Ret­tungs­kräf­ten. Meteo­rit schlägt in Haus­dach in Koblenz ein“ auf „swr​.de“ vom 10.03.2026 um 19:49 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.swr​.de/​s​w​r​a​k​t​u​e​l​l​/​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​/​m​e​t​e​o​r​i​t​-​f​e​u​e​r​b​a​l​l​-​k​o​m​e​t​-​h​i​m​m​e​l​-​1​0​0​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 25.03.2026.

[10] Vgl. „Strom­aus­fäl­le und Span­nungs­schwan­kun­gen“ auf „elek​tro​tech​nik​-sie​bert​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​elek​tro​tech​nik​-sie​bert​.com/​s​t​r​o​m​a​u​s​f​a​e​l​l​e​-​u​n​d​-​s​p​a​n​n​u​n​s​s​c​h​w​a​n​k​u​n​g​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2024.

[11] Kanz­lei Kotz „Gebäu­de­ver­si­che­rung – Bruch der unter dem Kel­ler­bo­den ver­leg­ten Abwas­ser­lei­tung“ auf „ver​si​che​rungs​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​recht​sie​gen​.de/​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​b​r​u​c​h​-​d​e​r​-​u​n​t​e​r​-​d​e​m​-​k​e​l​l​e​r​b​o​d​e​n​-​v​e​r​l​e​g​t​e​n​-​a​b​w​a​s​s​e​r​l​e​i​t​u​ng/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 25.03.2026.

[12] KCP = Kom­pe­tenz­cen­ter Kom­po­sit Privatkunden

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