Hausratversicherungen sehen Versicherungsschutz nicht nur für z. B. Möbel, Geschirr und Spielzeug, sondern auch für Wertsachen vor. Letztere umfassen neben Bargeld und Schmuck insbesondere Edelmetalle wie Gold und Silber, aber auch Urkunden.

Je nach Anbieter besteht für Urkunden einschließlich Sparbüchern eine Versicherungssumme von meist zwischen 20 % und 100 % der Versicherungssumme, außerhalb von definierten Wertschutzschränken in der Regel begrenzt auf 1.000 Euro bis 5.000 Euro, seltener auch bis in Höhe von 50.000 Euro.
Der „Jurafuchs“ definiert ein „Urkunde“ wie folgt:
„Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“).“[1]
Urkunden für jeden Zweck
Beispiele für versicherte Urkunden sind vielfältig:
- Geburtsurkunden, Adoptionsurkunden und Sterbeurkunden
- Heiratsurkunden und Scheidungsurkunden
- Gerichtsurteile über das Sorgerecht minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen
- Betreuungsvollmachten und Zeugenaussagen für laufende Gerichtsverfahren
- Grundbuchauszüge, Nießbrauchsurkunden sowie Notarverträge
- Testamente und Nachlassurkunden (Erbscheine)
- Besitzurkunden und Schenkungsurkunden
- Versicherungsscheine von Lebens- und Rentenversicherungen
- Zeugnisse und polizeiliche Führungszeugnisse
- Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Sprachprüfungen oder Integrationskursen
- Originalbescheinigungen über die die Schadenfreiheitsklasse von ausländischen oder deutschen Kfz-Versichern (§ 5‑Erklärung)
- Führerscheine, Personalausweise und Reisepässe
- Schwerbehindertenausweise
- Aufenthaltstitel
- Namensakten, Zertifikate und sonstige Wertpapiere
- Urkunden über die Eintragung von Patenten, Markenrechten sowie Wort-Bild-Marken
- apostillierte Dokumente und Cedulas
- ausländische öffentliche Urkunden (z. B. Cedulas, Residencias, Ehefähigkeitszeugnisse, Hausregisterauszüge, Nachweise über die Registrierung eines Fahrzeugs vor dem Grenzübertritt nach Deutschland)
- Visa (z. B. auch Mehrjahresvisa)

Umfang des Versicherungsschutzes
Für versicherte Sachen besteht im Rahmen der Hausratversicherung Versicherungsschutz gegen die jeweils mitversicherten Gefahren (z. B. Schäden durch Brand, Leitungswasser, Überschwemmung oder Einbruchdiebstahl). Zum Teil gewähren Versicherer auch Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen als Folge einer räuberischen Erpressung vom Versicherungsnehmer an den Ort der Wegnahme herbeigeschafft werden. In einem konkreten Fall veranlassten Einbrecher eine Frau dazu, Bargeld in Höhe von 6.000 Euro von ihrem in der Wohnung gefunden Sparbuch abzuholen und anschließend den Tätern zu übergeben[2].
Bezogen auf die oben benannten Beispiele dürften z. B. Urkunden über die Eintragung von Markenrechten sowie Wort-Bild-Marken regelmäßig kein versicherter Hausrat sein. In der Regel erfolgen solche Rechtsurkunden aus rein gewerblichen Motiven. Sie sind zudem weder als Handelswaren oder Musterkollektionen noch als Arbeitsgeräte anzusehen.
Folgen eines Urkundenverlustes
Je nach Art der Urkunde stellen diese einen unmittelbaren Wert dar (z. B. Namensakten, Kaufverträge. Lebensversicherungspolicen) oder immaterielle Werte (z. B. Geburtsurkunden, Sorgerechtsurkunden, Zeugenaussagen in einem Rechtsstreit). Während sich viele Urkunden vergleichsweise preiswert neu beschaffen lassen (z. B. Führungszeugnisse, Personalausweise), kann die Wiederbeschaffung gerade ausländischer Geburtsurkunden aus dem Nicht-EU-Ausland oder § 5‑Erklärungen mit deutlich mehr Aufwand verbunden sein. Für manche Urkunden ist neben dem Kosten der Wiederbeschaffung auch der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Der Verlust mancher Urkunden kann erhebliche Folgen für den vormaligen Besitzer haben. So schreibt etwa Florian Unterfrauner von der Kanzlei Dr. Klein folgendes:
„Der Grundschuldbrief hat also exakt den Wert, auf den er beziffert ist. Gerät der Grundschuldbrief in fremde, unbefugte Hände, dann ist derjenige plötzlich der neue Gläubiger und kann die vollständige Auszahlung der im Grundschuldbrief eingetragenen Schuld plus Zinsen von Ihnen verlangen. Im absoluten Worst Case müssten Sie die Restschuld also ein zweites Mal begleichen, obwohl Sie den ursprünglichen Kredit beim früheren Kreditgeber längst beglichen hatten. Darum ist es so wichtig, mit dem Grundschuldbrief sorgfältig umzugehen. Am besten ist es, direkt mit dem Grundschuldbrief und der Löschungsbewilligung das Grundbuchamt aufzusuchen und die Grundschuld löschen zu lassen.“[3]
Aufgebotsverfahren bei Verlust bestimmter Urkunden
Zu den üblichen Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Mitversicherung von Urkunden gilt die Obliegenheit:
„für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.“
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Kotz schreibt zum Thema:
„Das Aufgebotsverfahren muss auf jeden Fall in schriftlicher Form bei dem regional zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Gang zu einem Notar ist diesbezüglich überaus empfehlenswert, da bei dem Antrag gewisse Rahmenrichtlinien beachtet werden müssen.“[4]
Dem Amtsgericht Düsseldorf zufolge dauere das Aufgebotsverfahren insgesamt mindestens sechs Monate[5].
Die Erbrechtskanzlei Papenmeier benennt als Kosten für das Aufgebotsverfahren in ihrem Bereich
„in der Regel 15 % der Nachlassverbindlichkeiten“ […] Zusätzlich können Auslagen für die Veröffentlichung in einer örtlichen Zeitung entstehen, wenn das Gericht das anordnet (§ 435 Absatz 2 FamFG).“[6]
Vergleichbare Kosten in Höhe von 15% des Geschäftswertes benennt die Kanzlei Kotz für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs[7].
Florian Unterfrauner nennt beispielhaft als Kosten für die Löschung einer Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro insgesamt „etwa 300 Euro“[8].
Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Üblicherweise entfällt der Versicherungsschutz für Urkunden in Wochenend‑, Ferien‑, Land‑, Jagd‑, Garten‑, Weinberghäusern oder in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden. Dies gilt vergleichbar auch, wenn Urkunde Teil von eingelagertem Hausrat sind.
Wiederherstellungskosten für private Unterlagen
Über den Versicherungsumfang einer Hausratversicherung hinaus besteht mitunter Versicherungsschutz für „Wiederherstellungskosten für Private Unterlagen (z. B. Notarverträge und sonstige private Urkunden)“, die das versicherte Gebäude betreffen. Beispielhaft benannt sei an dieser Stelle das Einfamilienhauskonzept Top-Schutz zur Wohngebäudeversicherung der Domcura (Stand 01.11.2024).
Nachweispflichten im Schadensfall
Für den Versicherungsfall gelten für Urkunden dieselben Nachweispflichten über das Vorhandensein vor dem Schadenfall wie für alle anderen versicherten Sachen einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung. Insofern empfehlen sich Fotos aller relevanten Unterlagen für einen späteren Nachweis.
Solche Nachweise können in der Praxis von großer Bedeutung sein, hier am Beispiel thailändischer Urkunden:
„Für Urkunden (z. B. Geburtsurkunden), die vor 1980 ausgestellt wurden, ist eine beglaubigte Kopie der „Urschrift“ zur Legalisation vorzulegen. Nur wenn eine „Urschrift“ nicht mehr bei der ausstellenden Behörde verfügbar ist, kann stattdessen z. B. die Geburtsbescheinigung legalisiert werden. In diesem Fall muss der/die Antragsteller/in schriftlich bestätigen, dass die Urschrift bei der thailändischen Behörde angefordert wurde, aber nicht mehr verfügbar ist.“[9]
Verschiedene Versicherer bieten ihren Kunden spezielle Dokumentendepots, um zumindest digitale Kopien wichtiger Urkunden zu hinterlegen und etwa bei einem Diebstahl im Ausland schnellstmöglich verfügbar zu machen.
Fazit:
„Ein sehr schöner Beitrag, der noch einmal verdeutlicht, dass es letztlich nur um die Kosten für den Ersatz der Urkunde selbst geht und nicht um die Werte, die möglicherweise in der Urkunde verbrieft sind. So wird bei einem Sparbuch nicht der abgedruckte Guthabenstand erstattet, sondern lediglich die Kosten für die Kraftloserklärung im Rahmen des Aufgebotsverfahrens sowie die Kosten für die neue Urkunde. Sehr empfehlenswert ist hierzu auch das Urteil des OLG Köln vom 19.07.2021 AZ 9 U 172/20.“
Andreas S. Luksch, Sparkassenversicherung
[1] „Definition: Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)“ auf „jurafuchs.de“. Aufzurufen unter https://wissen.jurafuchs.de/definitionen/jqmppkz/urkunde-§-267-abs-1-stgb, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[2] Siehe z. B. Wenig, Mirko „Geld von Sparbuch erpresst: Hausratversicherer muss nicht zahlen“ auf „versicherungsbote.de“ vom 24.02.2022. Aufzurufen unter https://www.versicherungsbote.de/id/4905066/Geld-von-Sparbuch-erpresst-Hausratversicherer-muss-nicht-zahlen/, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[3] Unterfrauner, Florian „Grundschuldbrief verloren – was tun beim Immobilienverkauf?“ auf „drklein.de“ vom 06.02.2023. Aufzurufen unter https://www.drklein.de/grundschuldbrief.html, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[4] „Was ist ein Aufgebotsverfahren?“ auf „notar-drkotz.de“. Aufzurufen unter https://www.notar-drkotz.de/was-ist-ein-aufgebotsverfahren/, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[5] „Aufgebotsverfahren. Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden“ auf „agduesseldorf.nrw.de“. Aufzurufen unter https://www.ag-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/abteilungen/Aufgebotsverfahren/index.php, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[6] „Kosten eines Aufgebotsverfahrens“ auf „erbrecht-papenmeier.de“. Aufzurufen unter https://www.erbrecht-papenmeier.de/kosten/aufgebotsverfahren.php, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026“.
[7] „Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs – Geschäftswert“ auf „notar-drkotz.de“. Aufzurufen unter https://www.notar-drkotz.de/aufgebotsverfahren-zur-kraftloserklaerung-eines-grundschuldbriefs-geschaeftswert/, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[8] Unterfrauner, Florian „Grundschuldbrief verloren – was tun beim Immobilienverkauf?“ auf „drklein.de“ vom 06.02.2023. Aufzurufen unter https://www.drklein.de/grundschuldbrief.html, zuletzt aufgerufen am 08.05.2026.
[9] „Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok Legalisation und Legalisationsersatzverfahren für thailändische Urkunden“ auf „Bangkok.diplo.de“ vom Juni 2023, S. 2. Aufzurufen unter https://bangkok.diplo.de/resource/blob/1372588/abc911e376964446c7e1393e3c8e2309/legalisation-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 09.05.2026.