ConceptIF stellt klar, dass man eine weniger enge Auslegung zu den benannten Grundstücksbestandteilen vertrete:
„ein Hundezwinger kann auch durchaus unter dem Begriff „Zäune“ versichert sein, wenn er keine Hundehütte ist. Und warum sollen Terrassenbefestigungen keine Hof- und Grundstücksbefestigungen sein? Dies ist doch ein übergreifender Begriff. […] Außenpools können als baulicher Grundstücksbestandteil individuell in der Wertermittlung berücksichtigt werden, damit sie dann in der Police Erwähnung finden. Dies ist halt kein Standard, den wir in der Masse abbilden möchten.“ weiterlesen…