In der Praxis verfügt eine Mehrheit gerade älterer Gebäudeeigentümer – zumindest in Norddeutschland – erfahrungsgemäß über keine solchen Sicherungen bzw. kann die Frage nach deren Vorhandensein in der Praxis oft nicht beantworten. Hinzu kommt, dass diese Generalklausel, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe, durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen wurde. Im konkreten Fall hatte der beklagte Wohngebäudeversicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig. Betroffen von so einer Klausel wären auch Verstöße gegen einen vorgeschriebenen E‑Check oder behördliche Vorschriften zu Rückstauklappen. weiterlesen…