Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der VHV (Stand 01.2024)

Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Über­schwem­mung des Ver­si­che­rungs­grund­stücks durch ober­ir­di­sche ste­hen­de oder flie­ßen­de Gewäs­ser. Gegen­über dem Stand 07.2023 sind nun­mehr gemäß aktu­el­ler GDV-Defi­ni­ti­on auch Teil­über­schwem­mun­gen des Ver­si­che­rungs­grund­stücks mit­ver­si­chert. Zudem wur­de auch ‑ana­log der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung- der erwei­ter­te Rück­stau inte­griert. wei­ter­le­sen…

Über­schwem­mun­gen mitversichert?

Ver­si­che­rungs­schutz gegen Über­schwem­mungs­schä­den wird meist im Rah­men der soge­nann­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den- oder Natur­ge­fah­ren­ver­si­che­rung gebo­ten. Die­se kann optio­nal zu einer Haus­rat- und / oder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für Pri­vat­per­so­nen bzw. zu einer Gebäu­de- oder Inhalts­ver­si­che­rung bei Gewer­be­trei­ben­den abge­schlos­sen wer­den. wei­ter­le­sen…

Sach­ver­si­che­rung: All­ge­fah­ren­de­ckung mit erheb­li­chen Unterschieden

Mit­un­ter wird zwi­schen einer Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefah­ren und einer All­ge­fah­ren­de­ckung unter­schie­den. Tat­säch­lich bedeu­ten bei­de Benen­nun­gen kei­nen rele­van­ten Unter­schied. Wer­den unbe­nann­te Gefah­ren grund­sätz­lich oder gegen Zuschlag mit­ver­si­chert, so erwei­tert dies nur die bereits benann­ten Gefah­ren. Man könn­te also von einer „unech­ten All­ge­fah­ren­de­ckung“ spre­chen. Inso­fern gibt es also nur All­ge­fah­ren­de­ckun­gen (All­Risk) ohne Benen­nung kon­kre­ter Gefah­ren, Tari­fe mit abschlie­ßend benann­ten Gefah­ren sowie sol­che, bei denen ein Teil der Gefah­ren benannt und ein Teil der Gefah­ren unbe­nannt sind. Wer­den unbe­nann­te Gefah­ren ver­si­chert, so schließt dies unbe­kann­te Gefah­ren mit ein wei­ter­le­sen…