Viele Städte und Gemeinden in Deutschland, Österreich, Tschechien, der Schweiz und Belgien stehen aktuell unter Wasser. Die von einigen Politikern zugesicherte Hilfe lässt viele Betroffene de facto im Regen stehen.
Erfahrungsgemäß sind viele Deutsche nur unzureichend gegen solche Katastrophen versichert. Dies kann verschiedene Gründe haben: mangelnde Aufklärung, fehlendes Risikobewusstsein, Prämienhöhe oder vermeintlich bzw. tatsächlich nicht mögliche Versicherbarkeit.
Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden wird meist im Rahmen der sogenannten erweiterten Elementarschaden- oder Naturgefahrenversicherung geboten. Diese kann optional zu einer Hausrat- und / oder Wohngebäudeversicherung für Privatpersonen bzw. zu einer Gebäude- oder Inhaltsversicherung bei Gewerbetreibenden abgeschlossen werden.
Eine (Wohn-)Gebäudeversicherung bietet Versicherungsschutz für ein konkret benanntes Gebäude einschließlich mitversicherter Garagen, Carports, Nebengebäude, Grundstücksbestandteile sowie Gebäudezubehör. Im Detail gibt es dabei anbieterabhängig große Unterschiede.
Die Hausrat- bzw. Inhaltsversicherung hingegen entschädigt für Schäden am Inventar, also tarif- und anbieterabhängig z. B. Möbeln, Bekleidung, Geschirr, Büchern, Spielsachen, aber auch Haustieren oder in Garagen gelagertem Kfz-Zubehör.
Schäden durch Sturm und Hagel meist mitversichert
In den meisten deutschen Hausrat‑, Inhalts- und (Wohn-)Gebäudeversicherungen sind Schäden durch Sturm (meist nur ab Windstärke 8) automatisch mitversichert. Schäden durch Windbewegungen unterhalb von Windstärke 8 versichern hingegen nur wenige Unternehmen. Die darüber hinaus versicherbaren erweiterte Elementar- oder Naturgefahren beinhalten in der Regel Versicherungsschutz gegen folgende Risiken:
Überschwemmung (insbesondere durch Ausuferung von stehenden oder fließenden Gewässern oder durch Witterungsniederschläge), Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung (mitunter alternativ: Erdfall), Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbruch. In einigen so genannten „Ost-Policen“ sind auch Schäden durch Steinschlag mitversichert. Ob Erdsenkung und Erdfall das Gleiche meinen oder voneinander zu unterscheiden sind, ist mitunter Gegenstand hitziger Diskussionen.
Versicherungsschutz gegen die benannten Elementargefahren besteht jeweils nur, wenn diese gemäß Definition des Versicherers eintreten. Bei Überschwemmungsschäden muss in der Regel der „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ überflutet worden sein. Diese Definition mag in vielen der aktuell vom Hochwasser betroffenen Gebiete unstrittig sein, kann aber sonst in der Praxis immer wieder zu Problemen führen. Immerhin lässt sich trefflich darüber streiten, wie man „erhebliche Mengen“ von Wasser definieren soll[1].
Nicht jede Überschwemmung ist wirklich eine Überschwemmung
Hierzu ein Praxisbeispiel:
Aufgrund eines Sturms, einhergehend mit starkem Regen, sammelte sich Regenwasser, das sich im Garten gesammelt hatte, im Eingangsbereich der Hintertür und wurde anschließend unter die geschlossene Tür ins Haus des Versicherungsnehmers durchgedrückt.
Im Rahmen der Schadenbesichtigung stellte sich heraus, dass Regenwasser an der Hauswand heruntergelaufen war und sich in den Rabatten am Garten gesammelt hatte und dann in den Hintereingangsbereich lief.
Es entstanden Schäden an versichertem Hausrat in Höhe von 2.500 Euro.
Eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen lag nicht vor. Auch wenn eine Überschwemmung des Grunds und Bodens (der Rasenfläche) vorgelegen hätte, wäre diese nicht ursächlich für den Schaden gewesen, denn die Rasenfläche war nicht abschüssig in Richtung des Hintereingangs, sondern in Richtung der Grundstücksgrenze.
Eine klassische Hausratversicherung mit erweiterter Elementarschadendeckung war und wäre in diesem und wäre in ähnlichen Beispielen nutzlos gewesen.
Unbenannte Gefahren ergänzen und erweitern erweiterte Elementargefahren
Versicherungsschutz im obigen Beispiel bestünde hingegen über die meisten Tarife, die auch unbenannte Gefahren einschließen. Solche Tarife sind als Allgefahren- oder AllRisk-Deckungen bekannt und werden von Versicherern und Assekuradeuren wie z. B. Die Bayerische, ConceptIF, Domcura, Hiscox, InterRisk, Konzept & Marketing, Rhion.digital oder VHV tarifabhängig entweder in Hausrat- und Wohngebäudeversicherung oder in nur einer der beiden Sparten angeboten.
Immer dann, wenn – wie im obigen Beispiel – die Definition einer benannten Elementargefahr nichterfüllt wird, lohnt sich ein Blick in die Bedingungen einer möglicherweise vorhandenen Allgefahrendeckung. Für diese gilt grundsätzlich: jede Gefahr, die nicht ausgeschlossen ist, ist mitversichert. Das gilt genauso für eine Überschwemmung, die nicht die Überschwemmungsdefinition erfüllt wie für eine Dachlawine, die nicht unter die Lawinendefinition fällt. Üblicherweise nicht versicherbar sind insbesondere Schäden durch Sturmflut sowie unmittelbar durch Grundwasser.
In der Praxis kann eine Mitversicherung auch unbenannter Gefahren auch in vielen anderen Fällen von Vorteil sein, da es etwa bei Schäden durch Erdbeben nicht immer eindeutig zu beweisen ist, ob es sich um ein im Rahmen der erweiterten Elementargefahren versichertes natürliches oder ein nicht natürliches, von Menschen mitverschuldetes Erdbeben gehandelt hat[2].
Kein Versicherungsschutz ohne Einschränkungen
Bei der Mitversicherung sowohl unbenannter Gefahren als auch erweiterter Naturgefahren ist oft eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an der Schadenhöhe vorgesehen; es gibt aber auch Tarife, die entweder komplett oder zumindest für Elementargefahren oder unbenannte Gefahren auf einen Abzug verzichten.
Wer bisher unversichert war und nun erweiterte Elementargefahren mitversichern möchte, muss meist mit einer Wartezeit von 14 Tagen oder einem Monat ab Vertragsbeginn rechnen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat rund 22,1 Millionen Adressen in der aktuellen Datenbank „ZÜRS Geo 2021“ erfasst. Rund 20,4 Millionen Adressen (92,4 %) fallen die Gefährdungsklasse (GK) 1, rund 1,3 Millionen Adressen (6,1 %) in die GK 2, 237.000 Adressen (1,1 %) in die GK 3 und rund 98.000 Adressen (0,4 %) in die GK 4[3]. Teilweise hängt die Einordnung in eine Gefährdungsklasse nicht nur vom Wohnort, sondern sogar von der konkreten Hausnummer in einer Straße ab.
Objekte in der Gefährdungsklasse 4 meist unversicherbar
Die meisten Gebäude und Wohnungen in Deutschland sind problemlos gegen erweiterte Elementargefahren versicherbar. In der Regel nicht versicherbar gegen erweiterte Naturgefahren sind Gebäude und Wohnungen, die in der GK 4 liegen, anbieterabhängig auch solche in der GK 3. Ebenso fehlt es üblicherweise an Versicherungsschutz sowohl für Sturm / Hagel als auch für erweiterte Elementargefahren, wenn sich Gebäude noch im Bau befinden. Für solche Objekte besteht meist nur eine Feuerrohbauversicherung. Wenn also Politiker darauf hinweisen, dass ja jeder durch eine geeignete Versicherung vorsorgen könnte, geht dies doch mitunter ein wenig an der Praxis vorbei.
Wer in der Gefährdungsklasse 4 liegt, wird es schwer haben, überhaupt einen Versicherer zu finden, der sei Haus gegen Überschwemmung, mitunter auch gegen sonstige erweiterte Elementargefahren, zu versichern. Im Einzelfall ließ sich zumindest der Hausrat in solchen Regionen versichern, für Gebäude wäre aber – falls überhaupt – mit einem Selbstbehalt von vielen tausend Euro zu rechnen. Um überhaupt ein Angebot zu erhalten, ist oft hilfreich, noch andere Verträge bei einem Versicherer zu besitzen. Ob ein Objekt im Einzelfall überhaupt versicherbar ist, sollte eingehend geprüft werden, da ein fehlender Versicherungsschutz schnell Existenz gefährdend sein kann.
Frühestmögliche Absicherung angeraten
Wer aktuell vom Hochwasser betroffen ist und weder über eine Hausrat- / Inhalts- bzw. Wohngebäude- / Gebäudeversicherung mit erweiterter Naturgefahrendeckung verfügt, wird in der Regel versicherungstechnisch leer ausgehen. Für diese Personen wird es aktuell auch schwierig werden, einen entsprechenden Schutz für die nähere Zukunft zu vereinbaren. Daher ist es stets sinnvoll, so früh wie möglich eine möglichst umfangreiche Versicherungsdeckung zu vereinbaren. Besser ist es, eine hohe Selbstbeteiligung zu vereinbaren als dass ggf. die Existenz bedrohende Schäden gar nicht versichert sind. Aktuell werden sicher die meisten nur an eine Mitversicherung von Überschwemmungsschäden denken. Gleichwohl gab es in der Vergangenheit in Deutschland auch erhebliche Schäden durch z. B. Erdbeben (2011 nördlich von Nassau), Erdrutsch (2010 in Schmalkalden, Thüringen; 2009 in Nachterstedt, Sachsen-Anhalt)[4] oder Schneedruck (2005÷2006 in Teilen Ostbayerns)[5].
Es ist generell sinnvoll, erweiterte Elementargefahren so früh wie möglich zu versichern, da es durch eine neue Einstufung der Gefährdungsklassen dazu führen kann, dass ein Objekt zu einem späteren Zeitpunkt unversicherbar wird. Gerade in den Gefährdungsklassen 1 und 2 ist die Mehrprämie für den Einschluss einer erweiterten Elementarschadendeckung oft geringfügig und beträgt nur wenige Euro extra im Jahr.
GDV führt Starkregenzonen ein
Starkregenereignisse haben in den vergangenen Jahren immer mehr zugenommen und der GDV daher unmittelbar vor der aktuellen Hochwasserkatastrophe Starkregenzonen in das bisherige Zonierungssystem eingeführt. Je nach Gefährdungslage unterscheidet der Verband zwischen den Starkregenzonen SGK 1, 2 du 3. Dabei fasst die dritte Zone alle Gebäude zusammen, die im Tal oder in der Nähe eines Bachs liegen:
„Denn bei größeren Überschwemmungen hat sich gezeigt, dass ein nennenswerter Teil der Schäden in der Bachzone liegt – und dann die Schäden groß sind. […] Denn: je tiefer ein Gebäude liegt, je länger das Wasser darin steht, desto höher ist der Schaden.“[6]
Wer etwa aufgrund seiner Lage vermeintlich oder tatsächlich keinem Überschwemmungsrisiko durch Flüsse, Bäche oder brechende Staudämme und Deiche ausgesetzt ist, sollte zumindest darüber nachdenken, zukünftig das Starkregenrisiko abzusichern. Einige Anbieter bieten neben einer generellen Absicherung der erweiterten Naturgefahren eine Unterscheidung der Elementargefahren in Elementar I und II, wobei II dann auch das Risiko einer Überschwemmung durch stehende oder fließende Gewässer einschließt.
Dokumentation und Vermittlertyp für Beratungspflichten bedeutsam
Seit 2008 sind Versicherungsvermittler in Deutschland zu einer Dokumentation von Kundenwünschen, zur Bedarfsanalyse und Beratung verpflichtet. Davon ausgenommen sind gewerbliche Großrisiken, nicht jedoch Privatkunden. Nach § 6 VVG gilt:
„(1) 1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.“
Diese Dokumentation ist dem Kunden nach § 6 Abs. 2 VVG vor Antragsstellung in Textform zur Verfügung zu stellen, also z. B. per Post oder E‑Mail.
Eine fehlende Dokumentation kann für diese daher sehr schnell zu einem Bumerang für den Vermittler, eine versehentlich falsche Dokumentation mitunter auch für den Kunden werden. Immerhin gehört es nach § 1a VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu den Pflichten von Versicherern und Vermittlern, stets im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu beraten; der Vermittler darf aber auch davon ausgehen, dass der Kunde ihm die wesentlichen Umstände, die sein Risiko betreffen, mitteilt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vermittler das zu versichernde Objekt z. B. aufgrund der Entfernung nicht zuvor persönlich in Augenschein nehmen konnte. Das bestmögliche Interesse wird mitunter als „best advice“ (bestmögliche Empfehlung), von Anderen als „suitable advice“ (geeignete Empfehlung) gedeutet. Da kein Produkt sowohl preislich als auch leistungsseitig bestmöglich den Interessen eines Versicherungsnehmers entsprechen wird und trotz anfänglicher Vorbehalte dagegen, interpretieren viele Autoren das Gesetz heute so, dass es um einen geeigneten Rat gehen soll[7].
Für die Praxis hat der jeweilige Vermittlertyp erhebliche Auswirkungen.
Versicherungsvertreter und Mehrfachvertreter arbeiten im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer. Sie haben also die Interessen der Anbieter zu vertreten. Insofern sollten Sie im Sinne von § 1a VVG das dort jeweils am besten für den Kunden geeignete Produkt vermitteln. Da das Gesetz vorschreibt, dass der Bedarf des Kunden zu ermitteln ist, sollte auch dokumentiert sein, ob eine Elementarschadendeckung besteht, ob ein solches Risiko über die zur Verfügung stehenden Gesellschaften / die zur Verfügung stehende Gesellschaft vermittelt werden kann und ob für den Kunden ein Bedarf zur Absicherung entsprechender Risiken besteht. Bei der Beratungspflicht hat der Vermittler stets zu berücksichtigen, welche individuellen Vorkenntnisse der Versicherungsnehmer besitzt und in welcher Situation er sich bei Vertragsabschluss befindet[8].
Anschließend hat der Vermittler dem Kunden schriftlich zu dokumentieren, welche Empfehlung er dem Kunden auf Grundlage seines ermittelten Bedarfs ausspricht und ob der Kunde dieser Empfehlung folgt oder nicht.
Die zweite große Gruppe von Versicherungsvermittlern sind Versicherungsmakler. Im Unterschied zu den Versicherungsvertretern arbeiten diese im Auftrag des jeweiligen Kunden. Für sie gelten im Grunde dieselben Bedarfsermittlungs‑, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Allerdings müssen sie ihren Rat auf eine hinreichend große Zahl von am Markt angebotenen Tarifen stützen. Wenn also ein Makler meist mit immer denselben zwei oder drei Anbietern zusammenarbeiten sollte, diese aber kein geeignetes Angebot abgeben sollten, steht der Makler in der Pflicht, weitere Unternehmen daraufhin zu untersuchen, ob sie für den Kunden den geeigneten Schutz anbieten können und wollen. Dabei legen Gerichte sehr strenge Maßstäbe an die Aufklärungspflichten von Versicherungsmaklern. So gibt es Anbieter, die zwar mit dem Einschluss einer (optionalen) Elementarschadenversicherung werden, deren Schutz aber nur Schäden bis z. B. 50.000 Euro abdeckt. Das dürfte kaum ausreichend sein, um einen hochwertigen Hausrat, geschweige denn ein ganzes Haus abzusichern. Auf solche Umstände wäre hinzuweisen.
Auch Vergleichsanbieter können Maklerpflichten unterliegen
Viele Versicherungsverträge werden über Vergleichsportale abgeschlossen. Es kann sich also lohnen, den konkreten Vermittlertyp zu überprüfen. So agiert etwa der Branchenprimus Check24 als Versicherungsmakler. Damit treffen das Portal die gleichen Aufklärungspflichten wie einen stationären Makler.
Es ist zumindest fraglich, ob es für eine Bedarfsermittlung reicht, einfach nur ankreuzen zu lassen, ob ein konkreter Kunde die entsprechende Leistung wünscht oder nicht. Nur weil ein Kunde dies angibt, befreit dies den Vermittler nicht von seinen Aufklärungspflichten gegenüber dem einzelnen Kunden.
Kann ein Vermittler nicht nachweisen, dass er einem Kunden zum Abschluss einer erweiterten Elementargefahrendeckung geraten hat und stellt sich im Nachgang heraus, dass das entsprechende Risiko versicherbar war, haftet der Vermittler grundsätzlich in vollem Umfang. Dabei ist es wenig ratsam dem Vermittler eine vorsätzlich falsche Beratung vorzuwerfen: jeder Vermittler muss gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde das Vorhandensein einer Vermögensschadensversicherung in gesetzlich geregelter Höhe nachweisen. Diese leistet bei grob fahrlässigen Beratungsfehlern, nicht jedoch bei Vorsatz. Ob ein Vermittler den Neubau eines versehentlich nicht versicherten Hauses stets aus eigener Tasche zahlen kann, ist fraglich. Auch sollten Betroffene bei der Wahrheit bleiben. Nicht selten sind sie in der Praxis Diejenigen, die entgegen des Rates ihrer Vermittler auf eine Absicherung verzichtet haben – oft, um etwas Geld zu sparen. Vermittler sollten also stets im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln, Kunden hingegen fair zu ihren Vermittlern sein.
Verzichtserklärung kann nachteilig für Kunde sein
Mitunter unterschreiben Kunde einen Beratungs- und Dokumentationsverzicht im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG. Gerade bei Versicherungsmaklern gilt es als strittig, ob dies überhaupt zulässig ist. Es kann also durchaus sein, dass eine vermeintlich nicht erforderliche Aufklärung Schadenersatzpflichten zu Lasten des Vermittlers nach sich ziehen kann. In jedem Fall muss ein solcher Verzicht zwingend den Hinweis beinhalten, dass ein solcher Verzicht nachteilig für den Kunde sein kann.
Gerade jetzt, wo es schwer ist, überhaupt noch einen Handwerker zu finden, kann es vorkommen, dass solche darauf bestehen, entweder direkt bezahlt zu werden oder lieber zu einem gleichfalls geschädigten Nachbarn zu gehen. Versicherer legen allerdings meist Wert auf einen Kostenvoranschlag, bevor mit etwaigen Sanierungsmaßnahmen begonnen wird. Versicherungsnehmer sollten allerdings stets ihrer Schadenminderungspflicht nachkommen, was wichtige Notreparaturen einschließt, um z. B. Folgeschäden wie einen Einbruch oder das Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Auch sollte der Zustand der vom Schaden betroffenen Sachen zwingend durch aussagekräftige Fotos festgehalten werden, bevor mit etwaigen Sanierungsmaßnahmen begonnen wird. Wer auf der sicheren Seite sein möchte und gerade bei größeren Schäden auf keinen Kosten sitzenbleiben möchte, sollte sich vom Versicherer einen Besichtigungstermin für die vom Schaden betroffenen Sachen geben lassen oder zumindest erst auf die Schadenfreigabe warten. Dies entbindet den Versicherungsnehmer jedoch nicht davon, Nachweise über die konkrete Schadenhöhe vorzulegen, also keine so genannte „Beweisvereitelung“ vorzunehmen. Hat der Versicherer und nicht etwa ein Makler den Schaden freigegeben, so kann sich der Versicherer allerdings später nicht auf einen Schadenbeweis durch den Versicherungsnehmer zurückziehen, wenn Trümmer und zerstörter Hausrat bereits entsorgt wurden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 U 68÷12−9).
Wer sich auf die vollmundigen Versprechen von Politikern verlässt oder generell davon ausgeht, im Schadenfall seine Schäden durch den Staat ersetzt zu bekommen, wird im Schadenfall oft mit der harten Realität konfrontiert. Besonders bitter ist dies für Personen, die noch dabei sind, ihre Hypothek abzuzahlen und dann vor den Trümmern eines nicht abbezahlten Hauses zu stehen. Wenn dann überhaupt noch ein neuer Kredit aufgenommen werden kann, führt spätestens eine zukünftige Arbeitslosigkeit sehr schnell zur Überschuldung.
Politische Weichenstellungen für die Zukunft erforderlich
Die Rufe nach einer verpflichtenden Mitversicherung von Überschwemmungsschäden werden auch 2021 wieder laut[9] – ein „Ritual“, das sich alle Jahre wiederholt. Politisch angezeigt wäre es, zunächst alle Vermittler und Vergleichsportale dazu zu verpflichten, (falls versicherbar) erweiterte Naturfahren pauschal anzubieten und ggf. ein „opt-out“ anzubieten. Wer diese dann aktiv abwählt, darf sich dann nicht wundern, wenn er im Schadenfall leer ausgeht. Das Bauen in Regionen, die bei Baubeantragung in der Starkregenzone SGK 3 bzw. der Gefährdungsklasse 4 gemäß GDV erfolgt, sollte nur erlaubt werden, wenn der Nachweis eines entsprechenden Versicherungsschutzes vor Baubeginn durch einen Versicherer verbindlich für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit in Textform erklärt wurde. Wessen Objekt erst nach Fertigstellung in eine solche Zone oder Klasse fällt und nachweislich keinen bezahlbaren Versicherungsschutz erlangen kann, sollte vom Staat ein Angebot mit Kontrahierungszwang und einer gesetzlich gedeckelten Höchstprämie erhalten. Dieses mag dann gerne 10.000 Euro Selbstbehalt beinhalten. Immerhin ließe sich dann noch immer ein von Wasserfluten zerstörtes Gebäude wieder neu aufbauen.
Pflichtversicherung für den Staat offenbar unerwünscht
Während die Politik wieder einmal über eine verpflichtende Elementarschadendeckung diskutiert, plane, so die Berliner „B.Z.“, der
„Finanzsenator Matthias Kollatz (63, SPD) die Feuerversicherungs-Pflicht für rund 4800 landeseigene Gebäude ersatzlos [zu] streichen – also für Schulen, Rathäuser, Gerichte, Behörden, Gefängnisse, Finanzämter, Kulturtempel, Polizei- und Feuerwehrwachen.“ [10]
Damit wolle man Geld sparen. Hier stellt sich die Frage, ob für Großschäden entsprechende Rücklagen gebildet werden. Nur, weil in den Jahren 2012 bis 2016 die Versicherungsaufwendungen deutlich über den Versicherungsleistungen lagen[11], bedeutet dies noch nicht, dass es auch einmal anders kommen kann. Es bleibt zu hoffen, dass die Versicherungswette für Berlin gut ausgehen wird.
Nur politisch erwünschte Helfer erlaubt?
In jedem Fall sollte dem Staat daran gelegen sein, im Katastrophenfall jede Hilfe anzunehmen, auch wenn diese politisch nicht gewollt sein mag, wie aktuell etwa von Mitgliedern der Querdenkenbewegung, der Partei „dieBasis“ oder Mitgliedern der Bewegung „Eltern stehen auf“. Für die Menschen vor Ort in den vom Hochwasser zerstörten Gegenden in Deutschland haben alle diese und viele andere Gruppierungen, zahlreiche Bauern und andere freiwillige Helfer bislang wertvolle Pionierarbeit geleistet, die nicht hoch genug geschätzt werden kann. So gelang es etwa mit Hilfe des von Dr. Bodo Schiffmann organisierten Moneypools unter anderem die Kosten für 300 dringend benötigte Toiletten von Toi Toi Dixi zu übernehmen[12]. Es ist geradezu unerträglich, wenn etwa die „Berliner Morgenpost“ von „Querdenkern“ und „Rechtsextremen“ schwadroniert, die sich unter die Helfer „gemischt“ hätten und Menschen, die ihren Verstand einsetzen, mit Rechtsextremen gleichsetzen will. Im gleichen Beitrag wird Dr. Schiffmann als „Querdenker“ und „Corona-Leugner“ diffamiert[13], ohne dass Fakten beigebracht werden oder auf seine wertvolle Hilfe für die Hochwasseropfer eingegangen wird und dies, obwohl bekannt ist, dass seine Familie während der Nazi-Zeit im Widerstand war und er von ihnen gelernt habe, auf entsprechende Anzeichen zu achten. Offenbar unterscheidet die Redaktion zwischen politisch gewünschter und politisch unerwünschter Hilfe. Ähnlich polemisch und unsachlich agiert auch der „Volksverpetzer“ und spricht von der so genannten „Pandemie-Leugner:innen-Bewegung“, um politisch ungewollte Helfer zu diffamieren. In korrektem Genderdeutsch wird unterstellt, dass es den unerwünschten Helfern nicht um Hilfe, sondern um die Verbreitung von Verschwörungstheorien gehe[14]. Belege für diese Behauptungen, werden nicht geliefert.
Schade eigentlich, dass es den angeblichen „Qualitätsmedien“ nicht darum zu gehen scheint, Fakten im Kontext zu präsentieren. So wurde zwar vielfältig über eine Rede der Bundeskanzlerin Angela Merkel in der Gemeinde Schuld berichtet, in der sie die aktuelle Flutkatastrophe dem Klimawandel zuschrieb, weniger erwähnenswert schien es jedoch, die Worte des Ortsbürgermeisters von Schuld, Herrn Helmut Lussi, zu erwähnen:
„Wir haben in der Chronik der Gemeinde Schuld mal nachgesehen: Das erste Hochwasser war so um 1790. Ich glaub da gab’s noch kein Klimawandel oder nicht in den Dimensionen. Das zweite Hochwasser war jetzt 1910. Das dritte, das unendliche Dimensionen überschritten hat, war jetzt 2021. Also ich glaube, uns hätte kein Hochwasserschutz geholfen, weil man kann so was gar nicht berechnen, wie bei solchen Wassermassen sich die Ahr verhält, das ist schier unmöglich.“[15]
Unstrittig kommt es immer wieder zu extremen Katastrophenereignissen, diese jedoch pauschal auf den Klimawandel zu schieben, spricht dafür, dass es Frau Dr. Merkel hier vor allem über Parteipropaganda für die angestrebte Agenda 2030 ging. Vieles spricht darüber hinaus für ein fulminantes Politikversagen, das dazu führte, dass die Bewohner der betroffenen Gemeinden nicht frühzeitig alarmiert und aus der Gefahrenzone evakuiert werden konnten. Auch städtebauliches Versagen sei möglich. Berichtet wird in der Stiftung Corona Ausschuss auch von intransparent agierenden Behörden und fehlender Hilfe von offiziellen Stellen[16].
Unverständlich ist es, weshalb offenbar anstelle schneller Hilfe durch offizielle Stellen ein Impfbus nach Ahrtal geschickt wurde[17]. Trinkwasser, Sanitäranlagen und eine schnelle Entsorgung von Trümmern würden vermutlich eine deutlich bessere Prävention gegen den Ausbruch von Krankheiten bedeuten als umstrittene Corona-Tests oder nur bedingt[18] zugelassene experimentelle Impfstoffe von BioNTech sowie Johnson & Johnson[19].
Versicherungsschutz kann helfen den Verlust von Sachwerten auszugleichen, tote Menschen aber nicht wieder lebendig machen.
[1] Behrens, Thomas „Elementarschadenversicherung. Kommentar“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 45 – 50
[2] Behrens, Thomas „Elementarschadenversicherung. Kommentar“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 7
[3] „„ZÜRS Geo” – Zonierungssystem für Überschwemmungsrisiko und Einschätzung von Umweltrisiken“ auf „gdv.de“ vom 1.07.2021. Aufzurufen unter https://www.gdv.de/de/themen/news/-zuers-geo — -zonierungssystem-fuer-ueberschwemmungsrisiko-und-einschaetzung-von-umweltrisiken-11656, zuletzt aufgerufen am 20.07.2021
[4] Behrens, Thomas „Elementarschadenversicherung. Kommentar“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, S. 3
[5] Günther Handke „Schneedruck – der unbekannte Schaden“ auf „schadenprisma.de“, S. 10, Ausgabe 1.2007. Aufzurufen unter https://www.schadenprisma.de/wp-content/uploads/pdf/2007/sp_2007_1_2.pdf, zuletzt aufgerufen am 20.07.2021
[6] „„ZÜRS Geo” – Zonierungssystem für Überschwemmungsrisiko und Einschätzung von Umweltrisiken“ auf „gdv.de“ vom 1.07.2021. Aufzurufen unter https://www.gdv.de/de/themen/news/-zuers-geo — -zonierungssystem-fuer-ueberschwemmungsrisiko-und-einschaetzung-von-umweltrisiken-11656, zuletzt aufgerufen am 20.07.2021
[7] Siehe z. B. Frank Püttgen in „Der Versicherungsmakler“ in Yvonne Gebert, Uwe Erdmann und Matthias Beenken (Hg.) „Praxishandbuch Vermittlerrecht.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2013, S. 107.
[8] Siehe hierzu z. B. René Steinbeck „§ 2 Materiellrechtliche Grundsätze“ in „Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht.“ Hg: Knut Höra. München (C.H. Beck), 4. Auflage, 2017, S. 29
[9] Siehe z. B. „Flutkatastrophe: Debatte um Elementarschadenschutz als Pflicht“ auf „asscompact.de“ vom 20.07.2021. Aufzurufen unter https://www.asscompact.de/nachrichten/flutkatastrophe-debatte-um-elementarschadenschutz-als-pflicht?from=2021 – 07-20%2007%3A31&to=2021 – 07-21%2007%3A35&newstype=asscompnews&pid=328200, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021
[10] „Berlins Behörden total verunsichert. Um Geld zu sparen – Finanzsenator will teure Feuer-Versicherungen kündigen“. auf „bz-berlin.de“ vom 22.07.2021 um 06:49 Uhr, zuletzt aktualisiert um 07:43 Uhr. Aufzurufen unter https://www.bz-berlin.de/berlin/um-geld-zu-sparen-finanzsenator-kollatz-will-teure-feuer-versicherungen-kuendigen, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021
[11] „Berlins Behörden total verunsichert. Um Geld zu sparen – Finanzsenator will teure Feuer-Versicherungen kündigen“. auf „bz-berlin.de“ vom 22.07.2021 um 06:49 Uhr, zuletzt aktualisiert um 07:43 Uhr. Aufzurufen unter https://www.bz-berlin.de/berlin/um-geld-zu-sparen-finanzsenator-kollatz-will-teure-feuer-versicherungen-kuendigen, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021
[12] https://t.me/AllesAusserMainstream/7674
[13] „Querdenker und Rechtsextreme stiften Unruhe in Krisengebieten“ auf „morgenpost.de“ vom 21.07.2021 um 19:01 Uhr. Aufzurufen unter https://www.morgenpost.de/vermischtes/article232852751/hochwasser-not-querdenker-helfer-ausnutzen.html, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021
[14] Andreas Bergholz „QUERDENKER INSTRUMENTALISIEREN FLUT: SIE KASSIEREN AB, VERHÖHNEN FLUTOPFER & VERBREITEN LÜGEN“ auf „volksverpetzer.de“ vom 21.07.2021. Aufzurufen unter https://www.volksverpetzer.de/aufklarer/querdenker-flut-opfer/, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021
[15] https://twitter.com/i/status/1417245004859383815
[16] Siehe hierzu z. B. Zeugenaussagen im aktuellen Video der Stiftung Corona Ausschuss vom 22.07.2021 „Sitzung 62:Die Welle“ auf youtu.be. Aufzurufen unter https://youtu.be/XO4BmDEE8zw, zuletzt aufgerufen am22.07.2021
[17] „Sorge vor Corona in den Katastrophengebieten. Impfbus im Ahrtal gestartet“ auf „deutschlandfunk.de“ vom 20.07.2021. Aufzurufen unter https://www.deutschlandfunk.de/sorge-vor-corona-in-den-katastrophengebieten-impfbus-im.1939.de.html?drn:news_id=1282365, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021
[18] Zu BioNTech siehe z. B. „Pfizer und BioNTech erhalten erste EU-Zulassung eines COVID-19-Impfstoffs für Jugendliche in der EU“ auf „biontechse.gcs-web.com“ vom 28.05.2021. Aufzurufen unter https://biontechse.gcs-web.com/de/news-releases/news-release-details/pfizer-und-biontech-erhalten-erste-eu-zulassung-eines-covid-19, zuletzt aufgerufen am 18.07.2021
[19] „Sorge vor Corona in den Katastrophengebieten. Impfbus im Ahrtal gestartet“ auf „deutschlandfunk.de“ vom 20.07.2021. Aufzurufen unter https://www.deutschlandfunk.de/sorge-vor-corona-in-den-katastrophengebieten-impfbus-im.1939.de.html?drn:news_id=1282365, zuletzt aufgerufen am 22.07.2021