Über­schwem­mun­gen mitversichert?

Vie­le Städ­te und Gemein­den in Deutsch­land, Öster­reich, Tsche­chi­en, der Schweiz und Bel­gi­en ste­hen aktu­ell unter Was­ser. Die von eini­gen Poli­ti­kern zuge­si­cher­te Hil­fe lässt vie­le Betrof­fe­ne de fac­to im Regen stehen.

Erfah­rungs­ge­mäß sind vie­le Deut­sche nur unzu­rei­chend gegen sol­che Kata­stro­phen ver­si­chert. Dies kann ver­schie­de­ne Grün­de haben: man­geln­de Auf­klä­rung, feh­len­des Risi­ko­be­wusst­sein, Prä­mi­en­hö­he oder ver­meint­lich bzw. tat­säch­lich nicht mög­li­che Ver­si­cher­bar­keit.

Ver­si­che­rungs­schutz gegen Über­schwem­mungs­schä­den wird meist im Rah­men der soge­nann­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den- oder Natur­ge­fah­ren­ver­si­che­rung gebo­ten. Die­se kann optio­nal zu einer Haus­rat- und / oder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für Pri­vat­per­so­nen bzw. zu einer Gebäu­de- oder Inhalts­ver­si­che­rung bei Gewer­be­trei­ben­den abge­schlos­sen werden.

© 2021 Stif­tung Coro­na Aus­schuss — „Sit­zung 62: Die Welle“

Eine (Wohn-)Gebäudeversicherung bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz für ein kon­kret benann­tes Gebäu­de ein­schließ­lich mit­ver­si­cher­ter Gara­gen, Car­ports, Neben­ge­bäu­de, Grund­stücks­be­stand­tei­le sowie Gebäu­de­zu­be­hör. Im Detail gibt es dabei anbie­ter­ab­hän­gig gro­ße Unterschiede.

Die Haus­rat- bzw. Inhalts­ver­si­che­rung hin­ge­gen ent­schä­digt für Schä­den am Inven­tar, also tarif- und anbie­ter­ab­hän­gig z. B. Möbeln, Beklei­dung, Geschirr, Büchern, Spiel­sa­chen, aber auch Haus­tie­ren oder in Gara­gen gela­ger­tem Kfz-Zubehör.

Schä­den durch Sturm und Hagel meist mitversichert

In den meis­ten deut­schen Hausrat‑, Inhalts- und (Wohn-)Gebäudeversicherungen sind Schä­den durch Sturm (meist nur ab Wind­stär­ke 8) auto­ma­tisch mit­ver­si­chert. Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8 ver­si­chern hin­ge­gen nur weni­ge Unter­neh­men.  Die dar­über hin­aus ver­si­cher­ba­ren erwei­ter­te Ele­men­tar- oder Natur­ge­fah­ren beinhal­ten in der Regel Ver­si­che­rungs­schutz gegen fol­gen­de Risiken:

Über­schwem­mung (ins­be­son­de­re durch Aus­ufe­rung von ste­hen­den oder flie­ßen­den Gewäs­sern oder durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge), Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung (mit­un­ter alter­na­tiv: Erd­fall), Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch. In eini­gen so genann­ten „Ost-Poli­cen“ sind auch Schä­den durch Stein­schlag mit­ver­si­chert. Ob Erd­sen­kung und Erd­fall das Glei­che mei­nen oder von­ein­an­der zu unter­schei­den sind, ist mit­un­ter Gegen­stand hit­zi­ger Diskussionen.

Ver­si­che­rungs­schutz gegen die benann­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren besteht jeweils nur, wenn die­se gemäß Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rers ein­tre­ten. Bei Über­schwem­mungs­schä­den muss in der Regel der „Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser“ über­flu­tet wor­den sein. Die­se Defi­ni­ti­on mag in vie­len der aktu­ell vom Hoch­was­ser betrof­fe­nen Gebie­te unstrit­tig sein, kann aber sonst in der Pra­xis immer wie­der zu Pro­ble­men füh­ren. Immer­hin lässt sich treff­lich dar­über strei­ten, wie man „erheb­li­che Men­gen“ von Was­ser defi­nie­ren soll[1].

Nicht jede Über­schwem­mung ist wirk­lich eine Überschwemmung

Hier­zu ein Praxisbeispiel:

Auf­grund eines Sturms, ein­her­ge­hend mit star­kem Regen, sam­mel­te sich Regen­was­ser, das sich im Gar­ten gesam­melt hat­te, im Ein­gangs­be­reich der Hin­ter­tür und wur­de anschlie­ßend unter die geschlos­se­ne Tür ins Haus des Ver­si­che­rungs­neh­mers durchgedrückt.

Im Rah­men der Scha­den­be­sich­ti­gung stell­te sich her­aus, dass Regen­was­ser an der Haus­wand her­un­ter­ge­lau­fen war und sich in den Rabat­ten am Gar­ten gesam­melt hat­te und dann in den Hin­ter­ein­gangs­be­reich lief.

Es ent­stan­den Schä­den an ver­si­cher­tem Haus­rat in Höhe von 2.500 Euro.

Eine Über­schwem­mung im Sin­ne der Bedin­gun­gen lag nicht vor. Auch wenn eine Über­schwem­mung des Grunds und Bodens (der Rasen­flä­che) vor­ge­le­gen hät­te, wäre die­se nicht ursäch­lich für den Scha­den gewe­sen, denn die Rasen­flä­che war nicht abschüs­sig in Rich­tung des Hin­ter­ein­gangs, son­dern in Rich­tung der Grundstücksgrenze.

Eine klas­si­sche Haus­rat­ver­si­che­rung mit erwei­ter­ter Ele­men­tar­scha­den­de­ckung war und wäre in die­sem und wäre in ähn­li­chen Bei­spie­len nutz­los gewesen.

Unbe­nann­te Gefah­ren ergän­zen und erwei­tern erwei­ter­te Elementargefahren

Ver­si­che­rungs­schutz im obi­gen Bei­spiel bestün­de hin­ge­gen über die meis­ten Tari­fe, die auch unbe­nann­te Gefah­ren ein­schlie­ßen. Sol­che Tari­fe sind als All­ge­fah­ren- oder All­Risk-Deckun­gen bekannt und wer­den von Ver­si­che­rern und Asse­ku­ra­deu­ren wie z. B. Die Baye­ri­sche, Con­cep­tIF, Dom­cu­ra, His­cox, Inter­Risk, Kon­zept & Mar­ke­ting, Rhion​.digi​tal oder VHV tarif­ab­hän­gig ent­we­der in Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung oder in nur einer der bei­den Spar­ten angeboten.

Immer dann, wenn – wie im obi­gen Bei­spiel – die Defi­ni­ti­on einer benann­ten Ele­men­tar­ge­fahr nicht­erfüllt wird, lohnt sich ein Blick in die Bedin­gun­gen einer mög­li­cher­wei­se vor­han­de­nen All­ge­fah­ren­de­ckung. Für die­se gilt grund­sätz­lich: jede Gefahr, die nicht aus­ge­schlos­sen ist, ist mit­ver­si­chert. Das gilt genau­so für eine Über­schwem­mung, die nicht die Über­schwem­mungs­de­fi­ni­ti­on erfüllt wie für eine Dach­la­wi­ne, die nicht unter die Lawi­nen­de­fi­ni­ti­on fällt. Übli­cher­wei­se nicht ver­si­cher­bar sind ins­be­son­de­re Schä­den durch Sturm­flut sowie unmit­tel­bar durch Grundwasser.

In der Pra­xis kann eine Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefah­ren auch in vie­len ande­ren Fäl­len von Vor­teil sein, da es etwa bei Schä­den durch Erd­be­ben nicht immer ein­deu­tig zu bewei­sen ist, ob es sich um ein im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren ver­si­cher­tes natür­li­ches oder ein nicht natür­li­ches, von Men­schen mit­ver­schul­de­tes Erd­be­ben gehan­delt hat[2].

Kein Ver­si­che­rungs­schutz ohne Einschränkungen

Bei der Mit­ver­si­che­rung sowohl unbe­nann­ter Gefah­ren als auch erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren ist oft eine Selbst­be­tei­li­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers an der Scha­den­hö­he vor­ge­se­hen; es gibt aber auch Tari­fe, die ent­we­der kom­plett oder zumin­dest für Ele­men­tar­ge­fah­ren oder unbe­nann­te Gefah­ren auf einen Abzug verzichten.

Wer bis­her unver­si­chert war und nun erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren mit­ver­si­chern möch­te, muss meist mit einer War­te­zeit von 14 Tagen oder einem Monat ab Ver­trags­be­ginn rechnen.

Der Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) hat rund 22,1 Mil­lio­nen Adres­sen in der aktu­el­len Daten­bank „ZÜRS Geo 2021“ erfasst. Rund 20,4 Mil­lio­nen Adres­sen (92,4 %) fal­len die Gefähr­dungs­klas­se (GK) 1, rund 1,3 Mil­lio­nen Adres­sen (6,1 %) in die GK 2, 237.000 Adres­sen (1,1 %) in die GK 3 und rund 98.000 Adres­sen (0,4 %) in die GK 4[3]. Teil­wei­se hängt die Ein­ord­nung in eine Gefähr­dungs­klas­se nicht nur vom Wohn­ort, son­dern sogar von der kon­kre­ten Haus­num­mer in einer Stra­ße ab.

Objek­te in der Gefähr­dungs­klas­se 4 meist unversicherbar

Die meis­ten Gebäu­de und Woh­nun­gen in Deutsch­land sind pro­blem­los gegen erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren ver­si­cher­bar. In der Regel nicht ver­si­cher­bar gegen erwei­ter­te Natur­ge­fah­ren sind Gebäu­de und Woh­nun­gen, die in der GK 4 lie­gen, anbie­ter­ab­hän­gig auch sol­che in der GK 3. Eben­so fehlt es übli­cher­wei­se an Ver­si­che­rungs­schutz sowohl für Sturm / Hagel als auch für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren, wenn sich Gebäu­de noch im Bau befin­den. Für sol­che Objek­te besteht meist nur eine Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung. Wenn also Poli­ti­ker dar­auf hin­wei­sen, dass ja jeder durch eine geeig­ne­te Ver­si­che­rung vor­sor­gen könn­te, geht dies doch mit­un­ter ein wenig an der Pra­xis vorbei.

Wer in der Gefähr­dungs­klas­se 4 liegt, wird es schwer haben, über­haupt einen Ver­si­che­rer zu fin­den, der sei Haus gegen Über­schwem­mung, mit­un­ter auch gegen sons­ti­ge erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren, zu ver­si­chern. Im Ein­zel­fall ließ sich zumin­dest der Haus­rat in sol­chen Regio­nen ver­si­chern, für Gebäu­de wäre aber – falls über­haupt – mit einem Selbst­be­halt von vie­len tau­send Euro zu rech­nen. Um über­haupt ein Ange­bot zu erhal­ten, ist oft hilf­reich, noch ande­re Ver­trä­ge bei einem Ver­si­che­rer zu besit­zen. Ob ein Objekt im Ein­zel­fall über­haupt ver­si­cher­bar ist, soll­te ein­ge­hend geprüft wer­den, da ein feh­len­der Ver­si­che­rungs­schutz schnell Exis­tenz gefähr­dend sein kann.

Frü­hest­mög­li­che Absi­che­rung angeraten

Wer aktu­ell vom Hoch­was­ser betrof­fen ist und weder über eine Haus­rat- / Inhalts- bzw. Wohn­ge­bäu­de- / Gebäu­de­ver­si­che­rung mit erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren­de­ckung ver­fügt, wird in der Regel ver­si­che­rungs­tech­nisch leer aus­ge­hen. Für die­se Per­so­nen wird es aktu­ell auch schwie­rig wer­den, einen ent­spre­chen­den Schutz für die nähe­re Zukunft zu ver­ein­ba­ren. Daher ist es stets sinn­voll, so früh wie mög­lich eine mög­lichst umfang­rei­che Ver­si­che­rungs­de­ckung zu ver­ein­ba­ren. Bes­ser ist es, eine hohe Selbst­be­tei­li­gung zu ver­ein­ba­ren als dass ggf. die Exis­tenz bedro­hen­de Schä­den gar nicht ver­si­chert sind. Aktu­ell wer­den sicher die meis­ten nur an eine Mit­ver­si­che­rung von Über­schwem­mungs­schä­den den­ken. Gleich­wohl gab es in der Ver­gan­gen­heit in Deutsch­land auch erheb­li­che Schä­den durch z. B. Erd­be­ben (2011 nörd­lich von Nas­sau), Erd­rutsch (2010 in Schmal­kal­den, Thü­rin­gen; 2009 in Nach­ter­stedt, Sach­sen-Anhalt)[4] oder Schnee­druck (2005÷2006 in Tei­len Ost­bay­erns)[5].

Es ist gene­rell sinn­voll, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren so früh wie mög­lich zu ver­si­chern, da es durch eine neue Ein­stu­fung der Gefähr­dungs­klas­sen dazu füh­ren kann, dass ein Objekt zu einem spä­te­ren Zeit­punkt unver­si­cher­bar wird. Gera­de in den Gefähr­dungs­klas­sen 1 und 2 ist die Mehr­prä­mie für den Ein­schluss einer erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung oft gering­fü­gig und beträgt nur weni­ge Euro extra im Jahr.

GDV führt Stark­re­gen­zo­nen ein

Stark­re­gen­er­eig­nis­se haben in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer mehr zuge­nom­men und der GDV daher unmit­tel­bar vor der aktu­el­len Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe Stark­re­gen­zo­nen in das bis­he­ri­ge Zonie­rungs­sys­tem ein­ge­führt. Je nach Gefähr­dungs­la­ge unter­schei­det der Ver­band zwi­schen den Stark­re­gen­zo­nen SGK 1, 2 du 3. Dabei fasst die drit­te Zone alle Gebäu­de zusam­men, die im Tal oder in der Nähe eines Bachs liegen:

„Denn bei grö­ße­ren Über­schwem­mun­gen hat sich gezeigt, dass ein nen­nens­wer­ter Teil der Schä­den in der Bach­zo­ne liegt – und dann die Schä­den groß sind. […] Denn: je tie­fer ein Gebäu­de liegt, je län­ger das Was­ser dar­in steht, des­to höher ist der Scha­den.“[6]

Wer etwa auf­grund sei­ner Lage ver­meint­lich oder tat­säch­lich kei­nem Über­schwem­mungs­ri­si­ko durch Flüs­se, Bäche oder bre­chen­de Stau­däm­me und Dei­che aus­ge­setzt ist, soll­te zumin­dest dar­über nach­den­ken, zukünf­tig das Stark­re­gen­ri­si­ko abzu­si­chern. Eini­ge Anbie­ter bie­ten neben einer gene­rel­len Absi­che­rung der erwei­ter­ten Natur­ge­fah­ren eine Unter­schei­dung der Ele­men­tar­ge­fah­ren in Ele­men­tar I und II, wobei II dann auch das Risi­ko einer Über­schwem­mung durch ste­hen­de oder flie­ßen­de Gewäs­ser einschließt.

Doku­men­ta­ti­on und Ver­mitt­ler­typ für Bera­tungs­pflich­ten bedeutsam

Seit 2008 sind Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler in Deutsch­land zu einer Doku­men­ta­ti­on von Kun­den­wün­schen, zur Bedarfs­ana­ly­se und Bera­tung ver­pflich­tet. Davon aus­ge­nom­men sind gewerb­li­che Groß­ri­si­ken, nicht jedoch Pri­vat­kun­den. Nach § 6 VVG gilt:

„(1) 1Der Ver­si­che­rer hat den Ver­si­che­rungs­neh­mer, soweit nach der Schwie­rig­keit, die ange­bo­te­ne Ver­si­che­rung zu beur­tei­len, oder der Per­son des Ver­si­che­rungs­neh­mers und des­sen Situa­ti­on hier­für Anlass besteht, nach sei­nen Wün­schen und Bedürf­nis­sen zu befra­gen und, auch unter Berück­sich­ti­gung eines ange­mes­se­nen Ver­hält­nis­ses zwi­schen Bera­tungs­auf­wand und der vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zu zah­len­den Prä­mi­en, zu bera­ten sowie die Grün­de für jeden zu einer bestimm­ten Ver­si­che­rung erteil­ten Rat anzu­ge­ben. 2Er hat dies unter Berück­sich­ti­gung der Kom­ple­xi­tät des ange­bo­te­nen Ver­si­che­rungs­ver­trags zu dokumentieren.“

Die­se Doku­men­ta­ti­on ist dem Kun­den nach § 6 Abs. 2 VVG vor Antrags­stel­lung in Text­form zur Ver­fü­gung zu stel­len, also z. B. per Post oder E‑Mail.

Eine feh­len­de Doku­men­ta­ti­on kann für die­se daher sehr schnell zu einem Bume­rang für den Ver­mitt­ler, eine ver­se­hent­lich fal­sche Doku­men­ta­ti­on mit­un­ter auch für den Kun­den wer­den. Immer­hin gehört es nach § 1a VVG (Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz) zu den Pflich­ten von Ver­si­che­rern und Ver­mitt­lern, stets im best­mög­li­chen Inter­es­se ihrer Kun­den zu bera­ten; der Ver­mitt­ler darf aber auch davon aus­ge­hen, dass der Kun­de ihm die wesent­li­chen Umstän­de, die sein Risi­ko betref­fen, mit­teilt. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn der Ver­mitt­ler das zu ver­si­chern­de Objekt z. B. auf­grund der Ent­fer­nung nicht zuvor per­sön­lich in Augen­schein neh­men konn­te. Das best­mög­li­che Inter­es­se wird mit­un­ter als „best advice“ (best­mög­li­che Emp­feh­lung), von Ande­ren als „sui­ta­ble advice“ (geeig­ne­te Emp­feh­lung) gedeu­tet. Da kein Pro­dukt sowohl preis­lich als auch leis­tungs­sei­tig best­mög­lich den Inter­es­sen eines Ver­si­che­rungs­neh­mers ent­spre­chen wird und trotz anfäng­li­cher Vor­be­hal­te dage­gen, inter­pre­tie­ren vie­le Autoren das Gesetz heu­te so, dass es um einen geeig­ne­ten Rat gehen soll[7].

Für die Pra­xis hat der jewei­li­ge Ver­mitt­ler­typ erheb­li­che Auswirkungen.

Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter und Mehr­fach­ver­tre­ter arbei­ten im Auf­trag eines oder meh­re­rer Ver­si­che­rer. Sie haben also die Inter­es­sen der Anbie­ter zu ver­tre­ten. Inso­fern soll­ten Sie im Sin­ne von § 1a VVG das dort jeweils am bes­ten für den Kun­den geeig­ne­te Pro­dukt ver­mit­teln. Da das Gesetz vor­schreibt, dass der Bedarf des Kun­den zu ermit­teln ist, soll­te auch doku­men­tiert sein, ob eine Ele­men­tar­scha­den­de­ckung besteht, ob ein sol­ches Risi­ko über die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Gesell­schaf­ten / die zur Ver­fü­gung ste­hen­de Gesell­schaft ver­mit­telt wer­den kann und ob für den Kun­den ein Bedarf zur Absi­che­rung ent­spre­chen­der Risi­ken besteht. Bei der Bera­tungs­pflicht hat der Ver­mitt­ler stets zu berück­sich­ti­gen, wel­che indi­vi­du­el­len Vor­kennt­nis­se der Ver­si­che­rungs­neh­mer besitzt und in wel­cher Situa­ti­on er sich bei Ver­trags­ab­schluss befin­det[8].

Anschlie­ßend hat der Ver­mitt­ler dem Kun­den schrift­lich zu doku­men­tie­ren, wel­che Emp­feh­lung er dem Kun­den auf Grund­la­ge sei­nes ermit­tel­ten Bedarfs aus­spricht und ob der Kun­de die­ser Emp­feh­lung folgt oder nicht.

Die zwei­te gro­ße Grup­pe von Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern sind Ver­si­che­rungs­mak­ler. Im Unter­schied zu den Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern arbei­ten die­se im Auf­trag des jewei­li­gen Kun­den. Für sie gel­ten im Grun­de die­sel­ben Bedarfsermittlungs‑, Bera­tungs- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten. Aller­dings müs­sen sie ihren Rat auf eine hin­rei­chend gro­ße Zahl von am Markt ange­bo­te­nen Tari­fen stüt­zen. Wenn also ein Mak­ler meist mit immer den­sel­ben zwei oder drei Anbie­tern zusam­men­ar­bei­ten soll­te, die­se aber kein geeig­ne­tes Ange­bot abge­ben soll­ten, steht der Mak­ler in der Pflicht, wei­te­re Unter­neh­men dar­auf­hin zu unter­su­chen, ob sie für den Kun­den den geeig­ne­ten Schutz anbie­ten kön­nen und wol­len. Dabei legen Gerich­te sehr stren­ge Maß­stä­be an die Auf­klä­rungs­pflich­ten von Ver­si­che­rungs­mak­lern.  So gibt es Anbie­ter, die zwar mit dem Ein­schluss einer (optio­na­len) Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung wer­den, deren Schutz aber nur Schä­den bis z. B. 50.000 Euro abdeckt. Das dürf­te kaum aus­rei­chend sein, um einen hoch­wer­ti­gen Haus­rat, geschwei­ge denn ein gan­zes Haus abzu­si­chern. Auf sol­che Umstän­de wäre hinzuweisen.

Auch Ver­gleichs­an­bie­ter kön­nen Mak­ler­pflich­ten unterliegen

Vie­le Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge wer­den über Ver­gleichs­por­ta­le abge­schlos­sen. Es kann sich also loh­nen, den kon­kre­ten Ver­mitt­ler­typ zu über­prü­fen. So agiert etwa der Bran­chen­pri­mus Check24 als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Damit tref­fen das Por­tal die glei­chen Auf­klä­rungs­pflich­ten wie einen sta­tio­nä­ren Makler.

Es ist zumin­dest frag­lich, ob es für eine Bedarfs­er­mitt­lung reicht, ein­fach nur ankreu­zen zu las­sen, ob ein kon­kre­ter Kun­de die ent­spre­chen­de Leis­tung wünscht oder nicht.  Nur weil ein Kun­de dies angibt, befreit dies den Ver­mitt­ler nicht von sei­nen Auf­klä­rungs­pflich­ten gegen­über dem ein­zel­nen Kunden.

Kann ein Ver­mitt­ler nicht nach­wei­sen, dass er einem Kun­den zum Abschluss einer erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung gera­ten hat und stellt sich im Nach­gang her­aus, dass das ent­spre­chen­de Risi­ko ver­si­cher­bar war, haf­tet der Ver­mitt­ler grund­sätz­lich in vol­lem Umfang. Dabei ist es wenig rat­sam dem Ver­mitt­ler eine vor­sätz­lich fal­sche Bera­tung vor­zu­wer­fen: jeder Ver­mitt­ler muss gegen­über der für ihn zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de das Vor­han­den­sein einer Ver­mö­gens­scha­dens­ver­si­che­rung in gesetz­lich gere­gel­ter Höhe nach­wei­sen. Die­se leis­tet bei grob fahr­läs­si­gen Bera­tungs­feh­lern, nicht jedoch bei Vor­satz. Ob ein Ver­mitt­ler den Neu­bau eines ver­se­hent­lich nicht ver­si­cher­ten Hau­ses stets aus eige­ner Tasche zah­len kann, ist frag­lich. Auch soll­ten Betrof­fe­ne bei der Wahr­heit blei­ben. Nicht sel­ten sind sie in der Pra­xis Die­je­ni­gen, die ent­ge­gen des Rates ihrer Ver­mitt­ler auf eine Absi­che­rung ver­zich­tet haben – oft, um etwas Geld zu spa­ren. Ver­mitt­ler soll­ten also stets im best­mög­li­chen Inter­es­se ihrer Kun­den han­deln, Kun­den hin­ge­gen fair zu ihren Ver­mitt­lern sein.

Ver­zichts­er­klä­rung kann nach­tei­lig für Kun­de sein

Mit­un­ter unter­schrei­ben Kun­de einen Bera­tungs- und Doku­men­ta­ti­ons­ver­zicht im Sin­ne von § 6 Abs. 3 VVG. Gera­de bei Ver­si­che­rungs­mak­lern gilt es als strit­tig, ob dies über­haupt zuläs­sig ist. Es kann also durch­aus sein, dass eine ver­meint­lich nicht erfor­der­li­che Auf­klä­rung Scha­den­er­satz­pflich­ten zu Las­ten des Ver­mitt­lers nach sich zie­hen kann. In jedem Fall muss ein sol­cher Ver­zicht zwin­gend den Hin­weis beinhal­ten, dass ein sol­cher Ver­zicht nach­tei­lig für den Kun­de sein kann.

Gera­de jetzt, wo es schwer ist, über­haupt noch einen Hand­wer­ker zu fin­den, kann es vor­kom­men, dass sol­che dar­auf bestehen, ent­we­der direkt bezahlt zu wer­den oder lie­ber zu einem gleich­falls geschä­dig­ten Nach­barn zu gehen. Ver­si­che­rer legen aller­dings meist Wert auf einen Kos­ten­vor­anschlag, bevor mit etwa­igen Sanie­rungs­maß­nah­men begon­nen wird. Ver­si­che­rungs­neh­mer soll­ten aller­dings stets ihrer Scha­den­min­de­rungs­pflicht nach­kom­men, was wich­ti­ge Not­re­pa­ra­tu­ren ein­schließt, um z. B. Fol­ge­schä­den wie einen Ein­bruch oder das Ein­drin­gen von Regen­was­ser zu ver­hin­dern. Auch soll­te der Zustand der vom Scha­den betrof­fe­nen Sachen zwin­gend durch aus­sa­ge­kräf­ti­ge Fotos fest­ge­hal­ten wer­den, bevor mit etwa­igen Sanie­rungs­maß­nah­men begon­nen wird. Wer auf der siche­ren Sei­te sein möch­te und gera­de bei grö­ße­ren Schä­den auf kei­nen Kos­ten sit­zen­blei­ben möch­te, soll­te sich vom Ver­si­che­rer einen Besich­ti­gungs­ter­min für die vom Scha­den betrof­fe­nen Sachen geben las­sen oder zumin­dest erst auf die Scha­den­frei­ga­be war­ten. Dies ent­bin­det den Ver­si­che­rungs­neh­mer jedoch nicht davon, Nach­wei­se über die kon­kre­te Scha­den­hö­he vor­zu­le­gen, also kei­ne so genann­te „Beweis­ver­ei­te­lung“ vor­zu­neh­men. Hat der Ver­si­che­rer und nicht etwa ein Mak­ler den Scha­den frei­ge­ge­ben, so kann sich der Ver­si­che­rer aller­dings spä­ter nicht auf einen Scha­den­be­weis durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer zurück­zie­hen, wenn Trüm­mer und zer­stör­ter Haus­rat bereits ent­sorgt wur­den (vgl. OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 U 68÷12−9).

Wer sich auf die voll­mun­di­gen Ver­spre­chen von Poli­ti­kern ver­lässt oder gene­rell davon aus­geht, im Scha­den­fall sei­ne Schä­den durch den Staat ersetzt zu bekom­men, wird im Scha­den­fall oft mit der har­ten Rea­li­tät kon­fron­tiert. Beson­ders bit­ter ist dies für Per­so­nen, die noch dabei sind, ihre Hypo­thek abzu­zah­len und dann vor den Trüm­mern eines nicht abbe­zahl­ten Hau­ses zu ste­hen. Wenn dann über­haupt noch ein neu­er Kre­dit auf­ge­nom­men wer­den kann, führt spä­tes­tens eine zukünf­ti­ge Arbeits­lo­sig­keit sehr schnell zur Überschuldung.

Poli­ti­sche Wei­chen­stel­lun­gen für die Zukunft erforderlich

Die Rufe nach einer ver­pflich­ten­den Mit­ver­si­che­rung von Über­schwem­mungs­schä­den wer­den auch 2021 wie­der laut[9] – ein „Ritu­al“, das sich alle Jah­re wie­der­holt. Poli­tisch ange­zeigt wäre es, zunächst alle Ver­mitt­ler und Ver­gleichs­por­ta­le dazu zu ver­pflich­ten, (falls ver­si­cher­bar) erwei­ter­te Natur­fah­ren pau­schal anzu­bie­ten und ggf. ein „opt-out“ anzu­bie­ten. Wer die­se dann aktiv abwählt, darf sich dann nicht wun­dern, wenn er im Scha­den­fall leer aus­geht. Das Bau­en in Regio­nen, die bei Bau­be­an­tra­gung in der Stark­re­gen­zo­ne SGK  3 bzw.  der Gefähr­dungs­klas­se 4 gemäß GDV erfolgt, soll­te nur erlaubt wer­den, wenn der Nach­weis eines ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes vor Bau­be­ginn durch einen Ver­si­che­rer ver­bind­lich für den Zeit­punkt der Bezugs­fer­tig­keit in Text­form erklärt wur­de. Wes­sen Objekt erst nach Fer­tig­stel­lung in eine sol­che Zone oder Klas­se fällt und nach­weis­lich kei­nen bezahl­ba­ren Ver­si­che­rungs­schutz erlan­gen kann, soll­te vom Staat ein Ange­bot mit Kon­tra­hie­rungs­zwang und einer gesetz­lich gede­ckel­ten Höchst­prä­mie erhal­ten. Die­ses mag dann ger­ne 10.000 Euro Selbst­be­halt beinhal­ten. Immer­hin lie­ße sich dann noch immer ein von Was­ser­flu­ten zer­stör­tes Gebäu­de wie­der neu aufbauen.

Pflicht­ver­si­che­rung für den Staat offen­bar unerwünscht

Wäh­rend die Poli­tik wie­der ein­mal über eine ver­pflich­ten­de Ele­men­tar­scha­den­de­ckung dis­ku­tiert, pla­ne, so die Ber­li­ner „B.Z.“, der

„Finanz­se­na­tor Mat­thi­as Kol­latz (63, SPD) die Feu­er­ver­si­che­rungs-Pflicht für rund 4800 lan­des­ei­ge­ne Gebäu­de ersatz­los [zu] strei­chen – also für Schu­len, Rat­häu­ser, Gerich­te, Behör­den, Gefäng­nis­se, Finanz­äm­ter, Kul­tur­tem­pel, Poli­zei- und Feu­er­wehr­wa­chen.“ [10]

Damit wol­le man Geld spa­ren. Hier stellt sich die Fra­ge, ob für Groß­schä­den ent­spre­chen­de Rück­la­gen gebil­det wer­den. Nur, weil in den Jah­ren 2012 bis 2016 die Ver­si­che­rungs­auf­wen­dun­gen deut­lich über den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen lagen[11], bedeu­tet dies noch nicht, dass es auch ein­mal anders kom­men kann. Es bleibt zu hof­fen, dass die Ver­si­che­rungs­wet­te für Ber­lin gut aus­ge­hen wird.


Nur poli­tisch erwünsch­te Hel­fer erlaubt?

In jedem Fall soll­te dem Staat dar­an gele­gen sein, im Kata­stro­phen­fall jede Hil­fe anzu­neh­men, auch wenn die­se poli­tisch nicht gewollt sein mag, wie aktu­ell etwa von Mit­glie­dern der Quer­den­ken­be­we­gung, der Par­tei „die­Ba­sis“ oder Mit­glie­dern der Bewe­gung „Eltern ste­hen auf“. Für die Men­schen vor Ort in den vom Hoch­was­ser zer­stör­ten Gegen­den in Deutsch­land haben alle die­se und vie­le ande­re Grup­pie­run­gen, zahl­rei­che Bau­ern und ande­re frei­wil­li­ge Hel­fer bis­lang wert­vol­le Pio­nier­ar­beit geleis­tet, die nicht hoch genug geschätzt wer­den kann. So gelang es etwa mit Hil­fe des von Dr. Bodo Schiff­mann orga­ni­sier­ten Money­po­ols unter ande­rem die Kos­ten für 300 drin­gend benö­tig­te Toi­let­ten von Toi Toi Dixi zu über­neh­men[12]. Es ist gera­de­zu uner­träg­lich, wenn etwa die „Ber­li­ner Mor­gen­post“ von „Quer­den­kern“ und „Rechts­extre­men“ schwa­dro­niert, die sich unter die Hel­fer „gemischt“ hät­ten und Men­schen, die ihren Ver­stand ein­set­zen, mit Rechts­extre­men gleich­set­zen will. Im glei­chen Bei­trag wird Dr. Schiff­mann als „Quer­den­ker“ und „Coro­na-Leug­ner“ dif­fa­miert[13], ohne dass Fak­ten bei­gebracht wer­den oder auf sei­ne wert­vol­le Hil­fe für die Hoch­was­ser­op­fer ein­ge­gan­gen wird und dies, obwohl bekannt ist, dass sei­ne Fami­lie wäh­rend der Nazi-Zeit im Wider­stand war und er von ihnen gelernt habe, auf ent­spre­chen­de Anzei­chen zu ach­ten. Offen­bar unter­schei­det die Redak­ti­on zwi­schen poli­tisch gewünsch­ter und poli­tisch uner­wünsch­ter Hil­fe. Ähn­lich pole­misch und unsach­lich agiert auch der „Volks­ver­pet­zer“ und spricht von der so genann­ten „Pandemie-Leugner:innen-Bewegung“, um poli­tisch unge­woll­te Hel­fer zu dif­fa­mie­ren. In kor­rek­tem Gen­der­deutsch wird unter­stellt, dass es den uner­wünsch­ten Hel­fern nicht um Hil­fe, son­dern um die Ver­brei­tung von Ver­schwö­rungs­theo­rien gehe[14]. Bele­ge für die­se Behaup­tun­gen, wer­den nicht geliefert.

Scha­de eigent­lich, dass es den angeb­li­chen „Qua­li­täts­me­di­en“ nicht dar­um zu gehen scheint, Fak­ten im Kon­text zu prä­sen­tie­ren.  So wur­de zwar viel­fäl­tig über eine Rede der Bun­des­kanz­le­rin Ange­la Mer­kel in der Gemein­de Schuld berich­tet, in der sie die aktu­el­le Flut­ka­ta­stro­phe dem Kli­ma­wan­del zuschrieb, weni­ger erwäh­nens­wert schien es jedoch, die Wor­te des Orts­bür­ger­meis­ters von Schuld, Herrn Hel­mut Lussi, zu erwähnen:

„Wir haben in der Chro­nik der Gemein­de Schuld mal nach­ge­se­hen: Das ers­te Hoch­was­ser war so um 1790. Ich glaub da gab’s noch kein Kli­ma­wan­del oder nicht in den Dimen­sio­nen. Das zwei­te Hoch­was­ser war jetzt 1910. Das drit­te, das unend­li­che Dimen­sio­nen über­schrit­ten hat, war jetzt 2021. Also ich glau­be, uns hät­te kein Hoch­was­ser­schutz gehol­fen, weil man kann so was gar nicht berech­nen, wie bei sol­chen Was­ser­mas­sen sich die Ahr ver­hält, das ist schier unmög­lich.“[15]

Unstrit­tig kommt es immer wie­der zu extre­men Kata­stro­phen­er­eig­nis­sen, die­se jedoch pau­schal auf den Kli­ma­wan­del zu schie­ben, spricht dafür, dass es Frau Dr. Mer­kel hier vor allem über Par­tei­pro­pa­gan­da für die ange­streb­te Agen­da 2030 ging. Vie­les spricht dar­über hin­aus für ein ful­mi­nan­tes Poli­tik­ver­sa­gen, das dazu führ­te, dass die Bewoh­ner der betrof­fe­nen Gemein­den nicht früh­zei­tig alar­miert und aus der Gefah­ren­zo­ne eva­ku­iert wer­den konn­ten. Auch städ­te­bau­li­ches Ver­sa­gen sei mög­lich. Berich­tet wird in der Stif­tung Coro­na Aus­schuss auch von intrans­pa­rent agie­ren­den Behör­den und feh­len­der Hil­fe von offi­zi­el­len Stel­len[16].

Unver­ständ­lich ist es, wes­halb offen­bar anstel­le schnel­ler Hil­fe durch offi­zi­el­le Stel­len ein Impf­bus nach Ahrtal geschickt wur­de[17]. Trink­was­ser, Sani­tär­an­la­gen und eine schnel­le Ent­sor­gung von Trüm­mern wür­den ver­mut­lich eine deut­lich bes­se­re Prä­ven­ti­on gegen den Aus­bruch von Krank­hei­ten bedeu­ten als umstrit­te­ne Coro­na-Tests oder nur bedingt[18] zuge­las­se­ne expe­ri­men­tel­le Impf­stof­fe von BioNTech sowie John­son & John­son[19].

Ver­si­che­rungs­schutz kann hel­fen den Ver­lust von Sach­wer­ten aus­zu­glei­chen, tote Men­schen aber nicht wie­der leben­dig machen.


[1] Beh­rens, Tho­mas „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 45 – 50

[2] Beh­rens, Tho­mas „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 7

[3] „„ZÜRS Geo” – Zonie­rungs­sys­tem für Über­schwem­mungs­ri­si­ko und Ein­schät­zung von Umwelt­ri­si­ken“ auf „gdv​.de“ vom 1.07.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.gdv​.de/​d​e​/​t​h​e​m​e​n​/​n​e​w​s​/​-​z​u​e​r​s​-​geo — -zonie­rungs­sys­tem-fuer-ueber­schwem­mungs­ri­si­ko-und-ein­schaet­zung-von-umwelt­ri­si­ken-11656, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.07.2021

[4] Beh­rens, Tho­mas „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 3

[5] Gün­ther Hand­ke „Schnee­druck – der unbe­kann­te Scha­den“ auf „scha​den​pris​ma​.de“, S. 10, Aus­ga­be 1.2007. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.scha​den​pris​ma​.de/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​p​d​f​/​2​0​0​7​/​s​p​_​2​0​0​7​_​1​_​2​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.07.2021

[6] „„ZÜRS Geo” – Zonie­rungs­sys­tem für Über­schwem­mungs­ri­si­ko und Ein­schät­zung von Umwelt­ri­si­ken“ auf „gdv​.de“ vom 1.07.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.gdv​.de/​d​e​/​t​h​e​m​e​n​/​n​e​w​s​/​-​z​u​e​r​s​-​geo — -zonie­rungs­sys­tem-fuer-ueber­schwem­mungs­ri­si­ko-und-ein­schaet­zung-von-umwelt­ri­si­ken-11656, zuletzt auf­ge­ru­fen am 20.07.2021

[7] Sie­he z. B. Frank Pütt­gen in „Der Ver­si­che­rungs­mak­ler“ in Yvonne Gebert, Uwe Erd­mann und Mat­thi­as Been­ken (Hg.) „Pra­xis­hand­buch Ver­mitt­ler­recht.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2013, S. 107.

[8] Sie­he hier­zu z. B. René Stein­beck „§ 2 Mate­ri­ell­recht­li­che Grund­sät­ze“ in „Mün­che­ner Anwalts­hand­buch Ver­si­che­rungs­recht.“ Hg: Knut Höra. Mün­chen (C.H. Beck), 4. Auf­la­ge, 2017, S. 29

[9] Sie­he z. B. „Flut­ka­ta­stro­phe: Debat­te um Ele­men­tar­scha­den­schutz als Pflicht“ auf „ass​com​pact​.de“ vom 20.07.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ass​com​pact​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​f​l​u​t​k​a​t​a​s​t​r​o​p​h​e​-​d​e​b​a​t​t​e​-​u​m​-​e​l​e​m​e​n​t​a​r​s​c​h​a​d​e​n​s​c​h​u​t​z​-​a​l​s​-​p​f​l​i​c​h​t​?​f​r​o​m​=​2​021 – 07-20%2007%3A31&to=2021 – 07-21%2007%3A35&newstype=asscompnews&pid=328200, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

[10] „Ber­lins Behör­den total ver­un­si­chert. Um Geld zu spa­ren – Finanz­se­na­tor will teu­re Feu­er-Ver­si­che­run­gen kün­di­gen“. auf „bz​-ber​lin​.de“ vom 22.07.2021 um 06:49 Uhr, zuletzt aktua­li­siert um 07:43 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bz​-ber​lin​.de/​b​e​r​l​i​n​/​u​m​-​g​e​l​d​-​z​u​-​s​p​a​r​e​n​-​f​i​n​a​n​z​s​e​n​a​t​o​r​-​k​o​l​l​a​t​z​-​w​i​l​l​-​t​e​u​r​e​-​f​e​u​e​r​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​-​k​u​e​n​d​i​gen, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

[11] „Ber­lins Behör­den total ver­un­si­chert. Um Geld zu spa­ren – Finanz­se­na­tor will teu­re Feu­er-Ver­si­che­run­gen kün­di­gen“. auf „bz​-ber​lin​.de“ vom 22.07.2021 um 06:49 Uhr, zuletzt aktua­li­siert um 07:43 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bz​-ber​lin​.de/​b​e​r​l​i​n​/​u​m​-​g​e​l​d​-​z​u​-​s​p​a​r​e​n​-​f​i​n​a​n​z​s​e​n​a​t​o​r​-​k​o​l​l​a​t​z​-​w​i​l​l​-​t​e​u​r​e​-​f​e​u​e​r​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​-​k​u​e​n​d​i​gen, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

[12] https://t.me/AllesAusserMainstream/7674

[13] „Quer­den­ker und Rechts­extre­me stif­ten Unru­he in Kri­sen­ge­bie­ten“ auf „mor​gen​post​.de“ vom 21.07.2021 um 19:01 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.mor​gen​post​.de/​v​e​r​m​i​s​c​h​t​e​s​/​a​r​t​i​c​l​e​2​3​2​8​5​2​7​5​1​/​h​o​c​h​w​a​s​s​e​r​-​n​o​t​-​q​u​e​r​d​e​n​k​e​r​-​h​e​l​f​e​r​-​a​u​s​n​u​t​z​e​n​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

[14] Andre­as Berg­holz „QUERDENKER INSTRUMENTALISIEREN FLUT: SIE KASSIEREN AB, VERHÖHNEN FLUTOPFER & VERBREITEN LÜGEN“ auf „volks​ver​pet​zer​.de“ vom 21.07.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.volks​ver​pet​zer​.de/​a​u​f​k​l​a​r​e​r​/​q​u​e​r​d​e​n​k​e​r​-​f​l​u​t​-​o​p​f​er/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

[15] https://​twit​ter​.com/​i​/​s​t​a​t​u​s​/​1​4​1​7​2​4​5​0​0​4​8​5​9​3​8​3​815

[16] Sie­he hier­zu z. B. Zeu­gen­aus­sa­gen im aktu­el­len Video der Stif­tung Coro­na Aus­schuss vom 22.07.2021 „Sit­zung 62:Die Wel­le“ auf you​tu​.be. Auf­zu­ru­fen unter https://​you​tu​.be/​X​O​4​B​m​D​E​E​8zw, zuletzt auf­ge­ru­fen am22.07.2021

[17] „Sor­ge vor Coro­na in den Kata­stro­phen­ge­bie­ten. Impf­bus im Ahrtal gestar­tet“ auf „deutsch​land​funk​.de“ vom 20.07.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.deutsch​land​funk​.de/​s​o​r​g​e​-​v​o​r​-​c​o​r​o​n​a​-​i​n​-​d​e​n​-​k​a​t​a​s​t​r​o​p​h​e​n​g​e​b​i​e​t​e​n​-​i​m​p​f​b​u​s​-​i​m​.​1​9​3​9​.​d​e​.​h​t​m​l​?​d​r​n​:​n​e​w​s​_​i​d​=​1​2​8​2​365, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

[18] Zu BioNTech sie­he z. B. „Pfi­zer und BioNTech erhal­ten ers­te EU-Zulas­sung eines COVID-19-Impf­stoffs für Jugend­li­che in der EU“ auf „biontech​se​.gcs​-web​.com“ vom 28.05.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​biontech​se​.gcs​-web​.com/​d​e​/​n​e​w​s​-​r​e​l​e​a​s​e​s​/​n​e​w​s​-​r​e​l​e​a​s​e​-​d​e​t​a​i​l​s​/​p​f​i​z​e​r​-​u​n​d​-​b​i​o​n​t​e​c​h​-​e​r​h​a​l​t​e​n​-​e​r​s​t​e​-​e​u​-​z​u​l​a​s​s​u​n​g​-​e​i​n​e​s​-​c​o​v​i​d​-19, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.07.2021

[19] „Sor­ge vor Coro­na in den Kata­stro­phen­ge­bie­ten. Impf­bus im Ahrtal gestar­tet“ auf „deutsch​land​funk​.de“ vom 20.07.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.deutsch​land​funk​.de/​s​o​r​g​e​-​v​o​r​-​c​o​r​o​n​a​-​i​n​-​d​e​n​-​k​a​t​a​s​t​r​o​p​h​e​n​g​e​b​i​e​t​e​n​-​i​m​p​f​b​u​s​-​i​m​.​1​9​3​9​.​d​e​.​h​t​m​l​?​d​r​n​:​n​e​w​s​_​i​d​=​1​2​8​2​365, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.07.2021

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