Seit Januar 2023 bietet die ConceptIF PRO & BIZ Underwriting GmbH ihren neuen Wohngebäudetarif CIF4ALL Wohngebäude best advice mit dem Risikoträger Allianz Versicherungs-AG an.
Das Bedingungswerk besteht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB CIF4ALL 2023) mit Stand: 01.01.2023 sowie den Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (CIF4ALL best advice (BB VGV CIF4ALL best advice 2023) mit Stand: 01.01.2023)
Tariferung auf Basis des Wertes 1914
Tarifgrundlage ist der ortsübliche Neubauwert auf Basis der Preise des Jahres 1914. Anders als in Tarifen, die die Prämie nach der Wohnfläche ermitteln, bedeutet dies, dass bei Antragsstellung (neben der korrekten Wohnfläche gemäß Definition des Versicherers) auch die Ausstattungsmerkmale des zu versichernden Gebäudes und während der Vertragslaufzeit sämtliche Änderungen dieser Kriterien (z.B. auch wertsteigernde Baumaßnahmen) anzeigepflichtig sind.
Versicherbar sind über den hier dargestellten Tarif privat genutzte Ein‑, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser. Eine gewerbliche Teilnutzung ist bis maximal 49 % der Gesamtfläche zulässig.
Abweichendes Baujahr bei Kernsanierung?
Als Baujahr maßgeblich ist das Jahr des Erstbezugs. Dies gilt laut Angebotsrechner auch im Fall einer Kernsanierung:
„Baujahr
Es ist in jedem Fall das ursprüngliche Baujahr und nicht das Jahr einer (Kern-)Sanierung anzugeben.“
Abweichend dazu heißt es in den Bedingungen wie folgt:
„2. Kernsanierung
Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Leitungen und der Dacheindeckung.
Vor diesem Hintergrund wird das Jahr der Kernsanierung der ersten Bezugsfertigkeit gleichgesetzt und es erfolgt eine dementsprechende Einstufung in die Beitragsstaffel nach Gebäudealter gemäß A § 20 VGB CIF4ALL 2023.
Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz.“
Rabatt für Neubauten
Wenn ein Gebäude bei Antragsstellung älter als 30 Jahre ist, sind zum einen ein Risikofragebogen zur Gebäudesubstanz, zum anderen aussagekräftige Fotos des Gebäudes von innen und außen einzureichen.
Der Tarif sieht eine Altersstaffel vor. Für Neubauten wird ein Neubaurabatt von 50 % gewährt. Dieser baut sich in verschiedenen Stufen (erstmals ab einem Gebäudealter von 4 Jahren) ab, so dass für Gebäude im Alter von über 30 Jahren der Rabatt entfällt. Bei einem Gebäudealter von 16 Jahren hat sich der ursprüngliche Rabatt auf 25 % reduziert.
Steht ein Gebäude bei Antragsstellung unter Denkmalschutz (z. B. als Flächen- oder Ensembledenkmal), so obliegt die Versicherbarkeit einer Einzelfallentscheidung. Wird ein Gebäude nach Antragsstellung unter Denkmalschutz gestellt, so gilt dies als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Absicherung für ständig bewohnte Gebäude
Anzugeben ist, ob ein Gebäude bei Antragsstellung ganz oder teilweise leerstehend ist. Bei einem auch nur teilweisem Leerstand sind dem Versicherer ein Fragebogen zur Gebäudesubstanz sowie aussagekräftige Fotos des Gebäudes (innen und außen) beizubringen. Bei einem Leerstand über 50 % ist eine standardisierte Versicherbarkeit nicht möglich. Hier ist eine Einzelfallabstimmung erforderlich.
Kommt es erst nach Antragsstellung zu einem vollständigen oder teilwiesen Leerstand, so liegt eine dem Versicherer anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor. Für den Glasbaustein gilt ein Leerstand von mehr als 60 Tagen ab Vertragsbeginn als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Weiter zu benennen ist, ob ein Gebäude auch gewerblich genutzt wird. Bei einer mehr als 50 %igen Nutzung zu solchen Zwecken ist eine Versicherung als Wohngebäude wie branchenüblich nicht möglich.
Ist der Antragsteller Arbeitnehmer und arbeitet im Homeoffice, so bedeutet auch dies keine andere Prämie als für das vorbenannte Beispiel. Inwiefern dies als gewerbliches Risiko zu bewerten wäre, geht weder aus dem Angebotsrechner, den Annahmerichtlinien noch den Bedingungen hervor.
Reetdächer nicht versicherbar
Versicherbar sind Gebäude der Bauartklassen I und II bzw. der Fertighausklassen F1 bzw. F2. Entsprechend nicht versicherbar sind Gebäude der Bauartklassen III, IV oder V sowie der Fertighausklasse F 3, also etwa solche mit weicher Dachung (z. B. Stroh, Reet) oder solche mit Außenwänden, die überwiegend aus Holz- oder Holzkonstruktionen bestehen (z. B. Holzfachwerkhäuser, Gebäude mit Holzständer- oder Rahmenbauweise).
Anzugeben ist ferner, ob das zu versichernde Gebäude einen Keller (Voll- oder Teilkeller) hat oder nicht. Ist dies der Fall, ist anzugeben, ob der Keller zu Wohn- oder Hobbyzwecken gebraucht wird.
Bei der Bedachung wird zwischen (einem ggf. ausgebauten) Dachgeschoss und Flachdach unterschieden. Inwiefern ein Dach auch dann als „nicht ausgebaut“ zählt, wenn es lediglich als Staufläche oder Speicher genutzt wird, wird nicht klargestellt. Versicherbar sind nur Objekte mit maximal 8 Geschossen (ohne Dachgeschoss und Keller).
Anzugeben ist die Wohnfläche von Erdgeschoss und Obergeschossen sowie eine ggf. zusätzliche zu Wohn- oder Arbeitszwecken ausgebaute Fläche im Keller (z. B. Hobbyräume). Der Versicherer definiert die Wohnfläche dabei im Angebotsrechner wie folgt:
„Anzugeben ist die Grundfläche aller Wohnräume in allen Geschossen einschließlich Dachgeschoss mit Hobbyräumen und Wintergärten. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-/ Speicher-/ Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.“
Über den Onlinerechner versicherbar sind Gebäude unabhängig von ihrer Wohnfläche.
Befinden sich im Umkreis von 10 Metern weich gedeckte Gebäude, so ist laut Tarifrechner keine Versicherbarkeit möglich.
Merkmale zur Prämienberechnung
Prämienrelevant ist, ob eine oder mehrere der nachfolgend benannten Ausstattungsmerkmale bestehen:
- Naturstein, Kupferdach
- Naturstein‑, Keramik‑, Kunststeinverkleidung Handstrichklinker
- Stuckarbeiten, Edelholzverkleidung
- Natursteinböden, Parkett- oder Teppichboden in hochwertiger Qualität
- Leichtmetall- oder Holzsprossenfenster
- Edelholztüren
- Hochwertige sanitäre Einrichtungen
- Wärmepumpen, Solaranlagen, Fußboden- und Deckenheizungen
- Hochwertige Einbauküchen
- Sonstige Sonderausstattungen (z. B. Sauna, Kamin, etc.)
Garagen, Carports und sonstige Nebengebäude
Weiter anzugeben ist, ob zu dem Wohngebäude eine Photovoltaikanlage gehört. Wird eine solche nicht angegeben, so besteht hierfür auch kein automatischer Versicherungsschutz, was gerade bei einem späteren Einbau Relevanz haben könnte. Ebenfalls prämienrelevant ist das Vorhandensein etwaiger Stellplätze in Garagen und Tiergaragen, nicht jedoch Carports:
„Bitte geben Sie hier die Anzahl der Stellplätze in vorhandenen Carports, Garagen oder einer Tiefgarage an. Entscheidend ist die Anzahl der Stellplätze.
Mit Tiefgaragenplätzen ist die Anzahl der Stellplätze in einer Tiefgarage im Mehrfamilienhaus gemeint. Eine in einem Ein- oder Zweifamilienhaus integrierte Garage muss bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.
Carports müssen nur dann angegeben werden, wenn die Grundfläche je Carport mehr als 30 m2 beträgt. Im Tarif CIF4All best advice ist die Flächenbegrenzung aufgehoben.“
Durch die Klausel „Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile“ sind Carports bis zu einem Wert von max. 25.000 Euro mitversichert.
Entsprechend entfällt eine beitragsfreie Mitversicherung von Garagen. Eine Mitversicherung für Garagen besteht also nur, sofern dies explizit beantragt und bei der Prämienermittlung berücksichtigt wurde.
Auch Nebengebäude (z.B. Gartenhäuser, Bootshäuser, Scheunen oder Schuppen) sind bei der Ermittlung des Wertes 1914 zu berücksichtigen. Dabei gilt gemäß Tarifrechner:
„Gewächs- und Gartenhäuser bis zu einer Grundfläche von insgesamt 25 qm sind bedingungsgemäß mitversichert. Bei dem Tarif CIF4All best advice ist die Flächenbegrenzung aufgehoben. Die Entschädigungsgrenzen für dieses „Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile“ entnehmen Sie bitte dem Bedingungswerk. Bitte beachte Sie, dass die hier genannten Entschädigungsgrenzen nicht nur Gewächs- und Gartenhäuser berücksichtigen.“
Nach den zugrundeliegenden Bedingungen zählen Gewächs- und Gartenhäuser zu den versicherten Grundstücksbestandteilen für die eine Entschädigung auf 25.000 Euro begrenzt ist. Weitere Nebengebäude werden in den Versicherungsbedingungen nicht thematisiert.
Mehr als nur ein Nebengebäude kann über den Angebotsrechner nicht eingeschlossen werden und ist anfragepflichtig.
Rein gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude sind nicht versicherbar. Die Annahmerichtlinien stellen außerdem klar, dass kein Versicherungsschutz für solche Nebengebäude möglich ist, die größer als das Hauptgebäude sind.
Vielfältige Optionen
Die Grunddeckung kann durch optionale Bausteine ergänzt werden:
- Baustein Ableitungsrohre. Versicherungsschutz für Rohre außerhalb des Gebäudes gegen Bruchschäden bis in Höhe von 25.000 Euro. Die Mitversicherung kann jederzeit mit Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden.
- Elementargefahren. Versicherungsschutz gegen Schäden durch Überschwemmung (auch durch Starkregen), Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbruch. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % der Schadensumme, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Für erweiterte Elementargefahren gilt eine Wartezeit von 7 Tagen. Diese entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat. Abweichend zu den aktuellen Musterbedingungen mit Stand 11.2023 besteht kein Versicherungsschutz für eine Überschwemmung von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. ConceptIF weist darauf hin, dass die bedingungsseitige Verpflichtung, eine funktionsfähige Rückstausicherung vorzuhalten, entfallen sei.
- Baustein Glas (Bruchschäden von fest mit dem Gebäude verbundenen Verglasungen von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. In Zweifamilienhäusern (auch Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung) beschränkt sich der Versicherungsschutz für Mobiliarverglasung auf die vom Versicherungsnehmer bewohnte Wohnung. Schäden an der Verglasung von Gewächshäusern sind bis in Höhe von 5.000 Euro mitversichert, Schäden durch Muschelbrüche sind ausgeschlossen.
- Baustein unbenannte Gefahren bis 5.000 Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung. Jederzeitiges Sonderkündigungsrecht des Versicherers mit Frist von drei Monaten.
Steht ein Wohngebäude unter Denkmalschutz, so kann es über den Angebotsrechner des Unternehmens normal versichert werden. Der in der Annahmerichtlinien gegebenen Hinweis auf eine Einzelfallprüfung wird hier nicht gegeben.
Zur Antragsstellung anzugeben sind alle Vorschäden. Anzugeben sind jeweils auch solche Schäden, die nicht versichert oder nicht ersetzt wurden. Laut Angebotsrechner nicht versicherbar sind Objekte mit mehr als einem Vorschaden in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung. Bei Vorschäden zum Photovoltaik- oder Elementarrisiko kann Versicherungsschutz nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erfolgreich beantragt werden.
Rabattoptionen
Eine Beitragsreduzierung ist durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfalls möglich. Dieser beträgt dann pauschal 150 Euro und führt zu einem Nachlass in Höhe von 25 %.
Unabhängig von einem frei gewählten Selbstbehalt zur Prämienreduzierung gilt: Sofern es sich nicht um einen Neubau handelt und kein lückenloser Versicherungsschutz vorhanden ist, gilt für die ersten 12 Monate ein genereller Selbstbehalt von 1.000 Euro als vereinbart. Entsprechend besteht die Pflicht, eine etwaige Vorversicherung anzugeben.
Gemäß Angebotsrechner werden weder Laufzeitnachlässe noch Bündelrabatte gewährt.
Für die Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5 % bei monatlicher, 5 % bei vierteljährlicher Zahlweise bzw. 3 % bei halbjährlicher Zahlweise.
Das ordentliche Kündigungsrecht beträgt drei Monate zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres.
Im Rahmen der Kriterien des aktuellen Wohngebäude-Ratings von Witte Financial Services wird der Tarif mit „Silber“ bewertet. Für eine Bewertung mit „Gold“ fehlt es u. a. an der Kostenübernahme für Hotelkosten bis mindestens 12 Monate, diese sind abweichend bis maximal 360 Tage mitversichert. Auch sind innere Unruhen anstatt bis zur Versicherungssumme bis maximal 25.000 Euro mitversichert. Die Kostenübernahme für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen wird erst ab einer Mindestschadenhöhe von 25.000 Euro anstatt der im Rating gesetzten Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro übernommen.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs best advice aus dem Hause ConceptIF.
- Bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie). Es gilt jeweils der aktuelle Stand bei Eintritt eines versicherten Schadens. Aktuell ist dies der Stand 10.10.2022.
- Marktgarantie (Best-Leistungs-Garantie) für weitergehende Leistungen eines zum Schadenszeitpunkt verkaufsoffenen Wettbewerbers. Hierbei gilt ein jederzeitiges Sonderkündigungsrecht, wobei die Kündigung mit Frist von einem Monat gültig wird. Nicht erweitert werden können unter anderem weitere Elementargefahren und Sturmflut.
- Beitragsfreie Summen– und / oder Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind) für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten. Die Entschädigung hieraus ist auf 20.000 Euro begrenzt. Die Differenzdeckung kann jederzeit mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für bis zu 12 Monate, u. a. sofern der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kein Anspruch auf Leistung besteht u. a. für Selbstständige. Versicherungsschutz besteht frühestens drei Monate nach Vertragsbeginn.
- Darüber hinaus besteht für den Versicherungsnehmer das Recht auf Beitrags- und Leistungsaussetzung bei Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum bis maximal 3 Jahren. Innerhalb dieser Frist ist eine Wiederinkraftsetzung jederzeit möglich, anschließend ist eine Wiedereinsetzung des Vertrages zu den bisherigen Konditionen nicht mehr möglich. Wird die beschriebene Option in Anspruch genommen, entfällt während der Dauer der Aussetzung der bedingungsgemäße Versicherungsschutz.
- Regressverzicht gegenüber Angehörigen des Versicherungsnehmers.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für seinen Repräsentanten.
- Bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften erfolgt eine Kürzung der Leistung um maximal 50 %.
- Versehensklausel bei fahrlässig falscher Anzeige oder fahrlässig unterlassener Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit.
- Verzicht auf Anrechnung einer etwaigen Unterversicherung bei Kleinschäden bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro sowie bei korrekter Ermittlung des Wertes 1914. Bei Antragsstellung steht dem Versicherungsnehmer zur Wahl, ob er eine Tarifierung nach Neubauwert ohne Unterversicherungsverzicht oder vielmehr eine Tarifierung gemäß Wertermittlung mit Unterversicherungsverzicht gewünscht wird.
- Mitversicherung benannter Grundstücksbestandteile (z. B. Carports, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hundehütten, Hof– und Gehwegbefestigungen sowie nicht gewerblich genutzte Einrichtungen von innovativen Umwelttechnologien (z. B. Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge, Stromspeicher, Wärmepumpen, Klein-Windkraftanlagen). Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 25.000 Euro. Nicht zu den bedingungsgemäß versicherten Grundstücksbestandteilen zählen u. a. Hundezwinger, Terrassenbefestigungen sowie im Boden eingelassene Außenpools. Letztere können laut ConceptIF einzelvertraglich mitversichert werden, sind dann aber im Rahmen der Wertermittlung mit zu berücksichtigen. ConceptIF stellt klar, dass man eine weniger enge Auslegung zu den benannten Grundstücksbestandteilen vertrete:
„ein Hundezwinger kann auch durchaus unter dem Begriff „Zäune“ versichert sein, wenn er keine Hundehütte ist. Und warum sollen Terrassenbefestigungen keine Hof- und Grundstücksbefestigungen sein? Dies ist doch ein übergreifender Begriff. […] Außenpools können als baulicher Grundstücksbestandteil individuell in der Wertermittlung berücksichtigt werden, damit sie dann in der Police Erwähnung finden. Dies ist halt kein Standard, den wir in der Masse abbilden möchten.“
- Mitversicherung von Zisternen und sonstigen Regenwassernutzungsanlagen als versicherte Sachen. Ergänzend mitversichert sind Schäden durch Wasser aus Regenwassersammelanlagen (Zisternen). Die Mitversicherung gilt auch für solche Anlagen, die sich außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück befinden, sofern diese der Versorgung versicherter Gebäude dienen.
- Versicherungsschutz für haustechnische Anlagen bis in Höhe von 25.000 Euro. Dabei gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % des bedingungspflichtig errechneten Betrages, mindestens jedoch 250 Euro, maximal 2.500 Euro. Die Mitversicherung kann jederzeit mit Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Masten und Freileitungen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Dies gilt auch auf Leitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück.
- Subsidiäre Mitversicherung von Schäden an vom Eigentümer in das Gebäude eingebrachten Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt wurden, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. Nicht versichert sind vom Eigentümer eingefügte und von diesem bewohnbare Fußböden auf verlegten Bodenbelägen.
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Rohbauversicherung vereinbart werden. Diese besteht bis zur Bezugsfertigkeit, höchstens jedoch für 36 Monate. Die Mitversicherung gilt allerdings nur für die Gefahr Feuer, nicht jedoch für die Gefahren Leitungswasser, Sturm / Hagel, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren.
- Mitversicherung von Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, auch wenn es sich um keine Brandfolgeschaden handelt.
- Mitversicherung von Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus beendeten Kriegen.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß. Nicht versichert sind Schäden durch allmähliche Einwirkung über einen Zeitraum von über 2 Tagen.
- Mitversichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der Anprall von Straßen‑, Schienen- und Wasserfahrzeugen an versicherte Sachen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind demnach nur mitversichert, sofern es sich bei ihnen gleichzeitig um Straßenfahrzeuge handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen. Schäden an sonstigen Grundstückseinfriedungen (z. B. Mauern oder Hecken) sind bis 25.000 Euro mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder von Bewohnern desselben Gebäudes betrieben werden. Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk) sind bedingungsseitig nicht ausdrücklich benannt, jedoch im Sinne des Luftverkehrsgesetzes als mitversicherte Schäden durch Anprall oder Absturz von „Luftfahrzeugen“ anzusehen.
- Mitversichert sind Schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität.
- Subsidiär mit 150 Euro (zusätzlicher) Selbstbeteiligung wird geleistet, wenn Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge nachgewiesener Netzschwankungen (z. B. Schäden an Heizungen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen) entstanden sind; hierbei nicht versichert sind Schäden an Solar- oder Photovoltaikanlagen.
- Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser, von Schnee und Eis sowie deren Folgen, nicht jedoch vom Schmutz. Die Mitversicherung besteht bis in Höhe von 5.000 Euro. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch witterungsbedingten Rückstau oder sonstige Überschwemmungen des Grundstückes oder Gebäudes.
- Gegen Zuschlag Versicherungsschutz für außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Rohre dem Stand der (zum Zeitpunkt der Verlegung geltenden?) Technik entsprechend hergestellt und verlegt wurden. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Mitversicherung besteht bis in Höhe von 25.000 Euro. Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die zwischen den Gebäudefundamenten liegen und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima– , Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen). Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Gleiches gilt für Bruchschäden an entsprechenden Regenwasseraufbereitungs- / Zisternenanlagen.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solarheizungsanlagen, die zwischen den Gebäudefundamenten liegen.
- Mitversicherung für Bruchschäden an außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Gleiches gilt für Schäden an Rohren, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
- Mitversichert sind Bruchschäden an unterirdisch verlaufenden Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden auf oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Gleiches gilt für Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren.
- Mitversicherung von frostbedingten Schäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser), für sonstige Schäden bis maximal 5.000 Euro.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Schäden an Heizkörpern und Boilern bis zur Versicherungssumme.
- Mitversicherung von Schäden an Kesseln, Boilern, Maschinen und elektrische Kraftanlagen, die dem Gewerbe dienen. Dabei darf der genutzte Flächenanteil des versicherten Gebäudes 49 % übersteigen.
- Übernahme versicherter Kosten zusätzlich bis in Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus.
- Mitversicherung der Kosten für eine in Folge eines Versicherungsfalles notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung für bis zu 300 Tage à 100 Euro, maximal jedoch für 500 Euro je Wohnung. Mitversichert sind etwaige WLAN- und Parkgebühren, nicht jedoch sonstige Nebenkosten (z. B. Telefonkosten oder Kosten für pay-TV).
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie Rohren der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solarheizungsanlagen auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Darunter fallen z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück oder Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück, Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschine oder Toilettenspülung oder Rohre der externen Gartenbewässerung. Auf dem Versicherungsgrundstück besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese Rohre nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Außerhalb des Versicherungsgrundstücks besteht der Schutz nur für Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen sowie Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Mitversicherung besteht in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen in der Dusche. Laut Highlightblatt und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung besteht Versicherungsschutz für „Nässeschäden durch undichte Fugen und ebenerdige Duschen“, so etwa aus Einzelduschen und Badewannen(z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Versicherungsschutz besteht in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gasrohren mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und sie der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.
- Mitversichert sind Schäden durch Graffiti durch Farben und Lacke durch unbefugte Dritte bis 25.000 Euro. Eine Klarstellung zur Mitversicherung möglicher Bearbeitungs- und Folgeschäden durch den Reinigungsvorgang ist bedingungsseitig nicht vorhanden. Der Versicherungsschutz kann jederzeit mit Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden.
- Mitversicherung von Schäden durch sonstige böswillige Beschädigung am versicherten Gebäude bzw. versicherten Sachen des Gebäudes durch unbekannte Dritte (z. B. Kratzgraffiti oder Farbgraffiti auf Fußböden) bis in Höhe von 25.000 Euro. Dieser Versicherungsschutz kann jederzeit mit Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden.
- Übernahme der notwendigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Luftwärmepumpen und das zum Betrieb zugehörige, fest installierte Zubehör durch böswillige Handlungen von unbefugten Dritten beschädigt, zerstört oder entwendet werden. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe von 25.000 Euro.
- Mitversicherung des Diebstahls von fest mit dem Gebäude verbundenen Zubehör bis in Höhe von 25.000 Euro. Dies könnten z. B. sein Satelliten-/Antennenanlagen, Markisen, Briefkästen, Außenlampen oder Ladestationen/Wallboxen für E‑Fahrzeuge. Dabei besteht kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Diebstahl von betriebsfertigen Wärmepumpen. In keinem Fall besteht hierfür Versicherungsschutz, bevor diese fest mit dem Gebäude verbunden wurden.
- Übernahme von Transport- und Lagerkosten für bis zu 360 Tage.
- Ausdrückliche Mitversicherung der Kosten für das Auftauen von Zu- und Ableitungsrohren zur Verhinderung oder Verminderung eines Leitungswasserschadens.
- Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen infolge von Einbruch oder Einbruchversuch bis in Höhe von 25.000 Euro. Die Mitversicherung kann vom Versicherer jederzeit mit Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden.
- Versicherungsschutz für Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen zur Rettung von Menschenleben durch Rettungskräfte oder Ersthelfer (z. B. Polizei, Feuerwehr, Nachbarn oder Freunde). Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich. Wie bei den meisten Wettbewerbern nicht versichert sind die Kosten für die Dekontamination von Wasser.
- Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an versicherten innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück. Eine solche Verstopfung muss durch einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht worden sein. Inwiefern sonstige Ursachen für eine Verstopfung (z. B. Verstopfung einer Toilette mit nicht abfließendem Toilettenpapier) mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Nicht versichert sind die Kosten für die Beseitigung der Verstopfungen von Regenfall- oder Drainagerohren.
- Mitversichert sind die Kosten für die Entfernung, den Abtransport und die Entsorgung umgestürzter, abgeknickter oder anderweitig beschädigter Bäume durch Blitzschlag oder Sturm. Nicht versichert sind Schäden durch sonstige versicherte benannte oder unbenannte Gefahren (z. B. durch Erdbeben oder Überschwemmung) oder Sträucher. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Inwiefern die Kosten auch für Bäume übernommen werden, die vom Grundstück des Versicherungsnehmers auf ein Nachbargrundstück gefallen sind, ist nicht klargestellt. Versicherte Kosten werden bis in Höhe von 15 % der Versicherungssumme übernommen.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (Bäume, Hecken, Sträucher und Zierpflanzen) durch handelsübliche Jungpflanzen bis in Höhe von 10.000 Euro. Nicht mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von Topf- oder Kübelpflanzen. Inwiefern die Kosten für das Entfernen von Wurzeln der beschädigten Pflanzen, für eine dadurch notwendige Verfüllung und Angleichung an das übrige Geländeniveau mit Erdreich sowie die Kosten einer ersatzweisen Bepflanzung mit Jungpflanzen versichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass eine natürliche Regeneration der zerstörten oder beschädigten Pflanzen nicht mehr zu erwarten ist.
- Mitversicherung von Verkehrssicherungsmaßnahmen zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Mitversichert sind auch die Kosten für das Absperren von Straßen und Wegen.
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles bis in Höhe von 2.500 Euro.
- Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Voraussetzung ist eine Mindestschadenhöhe von 5.000 Euro.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder den ortsüblichen Mietwert von Wohn– oder Gewerberäumen für die Dauer von 24 Monaten. Beträgt der Anteil der gewerblichen Nutzung des Gebäudes nicht mehr als 20 % der gesamten Wohn-/Nutzfläche, so erhöht sich die Haftzeit auf maximal 36 Monate. Eine Übernahme solcher Kosten auch für Nebengebäude ist bedingungsgemäß nicht erkennbar. Nicht mitversichert ist zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn das Mietverhältnis aufgrund eines Schadenfalls beendet wurde und die Wohnung aufgrund des Schadenfalls nicht wieder vermietet werden kann.
- Mitversicherung der Kosten für den Mehrverbrauch von Leitungswasser und Erdgas infolge eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls.
- Mitversicherung der Kosten für den Mehrverbrauch oder den Verlust von Brennstoffen (z. B. Heizöl, Holz, Holzpellets) infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalles, nicht jedoch von Strom aus Stromspeichern.
- Übernahme von alters- und behindertenbedingter Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingter Umbau oder Einbau eines Treppenlifts)bis in Höhe von 25.000 Euro.
- Übernahme der Kosten infolge des Fehlalarms eines VdS-zertifizierten Rauch- oder Gasmelders.
- Übernahme von Rückreisekosten aus dem Urlaub ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Versichert sind private Reisen zwischen 4 Tagen und 8 Wochen. Nicht versichert sind Rückreisekosten für Dienst- oder Bildungsreisen. Der Ersatz für Fahrtmehrkosten richtet sich nach dem vom Versicherungsnehmer benutzten Urlaubsreisemittel und nach der Dringlichkeit für seine Rückkehr an den Schadenort. Versicherungsschutz besteht auch für mitreisende Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Subsidiäre Übernahme von Schlossänderungskosten für Haus- und Wohnungsschlüssel bis in Höhe von 2.500 Euro.
- Bis in Höhe von 25.000 Euro mitversichert sind Mehrkosten für technische Neuerungen, die dadurch entstanden sind, dass infolge eines erheblichen Versicherungsfalles Mehrkosten für modernere Technik (z. B. für Energiesparmaßnahmen, neue Umwelttechnologien) tatsächlich angefallen sind.. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn das versicherte Risiko zu mehr als 50 % zerstört oder beschädigt wurde.
- Subsidiäre Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters bis in Höhe von 5.000 Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung. Mitversichert sind auch die erforderlichen Kosten für die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile.
- Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen bis in Höhe von 10 % der Versicherungssumme des vom Schaden betroffenen Objekts.
- Keine bedingungsseitige Regelung zur Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten wegen eines Versicherungswechsels. Durch Verweis auf die bedingungsseitige Arbeitskreis-Garantie gilt:
„Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet der Anschlussversicherer.“[2]
- Laut Highlightblatt zum Tarif, nicht jedoch bedingungsseitig geregelt, stehe allen Kunden auch der „Allianz Handwerker Services“ als Assistancedienstleister zur Verfügung. Hierüber geleistet werde für eine „Gebäudeschaden-Behebung“, „Notmaßnahmen“, „Schadenmanagement“, „Gutachten und Bewertung“, „Bau- und Projektleitung / ‑steuerung“ sowie „Reparaturen“. Dazu gehören u. a. Leckortungs- und Malerarbeiten, Garten- und Landschaftsbau oder auch Trocknung.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs best advice aus dem Hause ConceptIF
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte.
- Bedingungsseitige Garantie, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) auf Basis der VGB 2008, dies anstelle des aktuellen Standes VGB 2022 – Wert 1914, Version 23.11.2023. Für erweiterte Elementargefahren gilt die Garantie nur, sofern diese gegen Zuschlag in den Vertrag eingeschlossen wurden. Durch Verweis auf die Arbeitskreis-Garantie kann auf jüngere Musterbedingungen des GDV verwiesen werden.
- Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) bei ununterbrochen bestehenden Vorversicherung. Die Mitversicherung ist sehr weitgehend und entfällt lediglich bei Kriegsereignissen aller Art sowie bei Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Die Garantie gilt allerdings für Schäden, die innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsbeginn eintreten. Diese Einschränkung sollte zwingend dokumentiert werden, da es leicht überraschend wirken könnte, wenn etwa ein Schaden im zweiten Versicherungsjahr versichert, im sechsten Vertragsjahr jedoch nicht mehr mitversichert wäre.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften. Vielmehr gilt nach B § 8 a) aa) VGB CIF4ALL 2023 die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) in Bezug auf einen Wettbewerber von ConceptIF als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[3]. Da ConceptIF sowohl eine Versehensklausel vorsieht als auch eine höchstens teilweise Kürzung bei grob fahrlässiger Verletzungen von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften vorsieht äußert sich das Unternehmen wie folgt:
„Unter Berücksichtigung beider Klauseln wird es In der Praxis und vor der allgemeinen Rechtsprechung jedoch kaum zu einer realisierten Kürzung kommen.“
- Subsidiäre Mitversicherung von Schäden durch innere Unruhen bis maximal 25.000 Euro. Der Versicherer kann diese Leistung jederzeit mit Frist von einer Woche kündigen.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldung einer Gefahrerhöhung. Der Anbieter verweist an dieser Stelle auf seine Versehensklausel.
- Keine pauschale Mitversicherung u. a. von Fahrradgaragen, Kleintierställen, Kleinkläranlagen inklusive deren Zu- und Ableitungsrohren, Teich‑, Pool- und Gartenpumpen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen sowie der Kosten für die Trocknung und bei Leichtbauwänden ggf. auch für deren Wiederherstellung, die durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser in versicherte Gebäude entstanden sind. Ausdrücklich mitversichert sind jedoch „die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser, von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden sind.“ Dabei besteht hierfür Versicherungsschutz bis in Höhe von 5.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von nicht frostbedingten Schäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuchen. Bedingungsseitig übernommen werden jedoch die Kosten für die Wiederbeschaffung von Zu- und Abwasserschläuchen von Waschmaschinen, Geschirrspülern oder ähnlichen Geräten. Nicht frostbedingte Schäden seien laut ConceptIF im Rahmen der unbenannten Gefahren mit 500 Euro Selbstbeteiligung bis un Höhe von 5.000 Euro mitversichert.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl an Zubehör, welches sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif VGB Premium 2018 (Stand 04.2018) der Öffentlichen Versicherung Braunschweig. Versichert ist jedoch bei ConceptIF der Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenen Zubehör bis in Höhe von 25.000 Euro.
- Mitversichert sind Schäden durch Bisse von Mardern sowie sonstigen wild lebenden Kleinnagern an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden versicherter Gebäude. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Außenwänden / Fassaden. Folgeschäden z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere) sind nicht mitversichert. Versicherungsschutz für benannte Tierbissschäden besteht bis in Höhe von 25.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Schäden an Fassaden und Dämmungen versicherter Gebäude durch die unmittelbare Einwirkung von Spechten (z. B. Pick- oder Kratzschäden).
- Versicherungsschutz nur für ständig bewohnte Gebäude (ausgenommen Rohbauten im Rahmen der Rohbauversicherung). Keine bedingungsseitige Mitversicherung vorübergehenden Unbewohntseins.
- Mitversicherung für den Ertragsausfall von Photovoltaikanlagen nur gegen Zuschlag. Darüber besteht dann Versicherungsschutz für maximal 6 Monate in Höhe von bis zu 2,50 Euro je kWp Anlagenleistung. Dabei gilt eine Karenzzeit von einem Tag. Gemäß Annahmerichtlinien besteht Versicherungsschutz nur für Ein- und Zweifamilienhäuser. Eine beitragsfreie Mitversicherung für Schäden an Photovoltaikanlagen sehen die Bedingungen nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass sie nur dann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie bei der Wertermittlung mitberücksichtigt wurden (siehe auch Teil A Ziffer 11 BB VGV CIF4ALL best advice 2023). In diesem Fall zählen Photovoltaikanlagen zu den versicherten Gebäudebestandteilen, für die Versicherungsschutz im Rahmen der Grundgefahren besteht. ConceptIF stellt klar, dass Photovoltaikanlagen durch „den Entfall des VGB-Ausschlusses […] als Gebäudebestandteil [zählen], worauf sich nicht der Ausschluss bezieht, der in den BB zu den sonstigen Grundstücksbestandeilen definiert ist.“ Es gilt jedoch: „sonstige Überspannungsschäden“ an Solar- und Photovoltaikanalagen fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Grunddeckung. Im Rahmen der Grunddeckung nicht mitversichert sind Schäden an Solar- und Photovoltaikanlagen als Grundstücksbestandteilen (z. B. so genannten Bodenanlagen).
- Keine generelle Mitversicherung nachträglich vom Mieter eingefügter Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft ober übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss ist nicht erkennbar. ConceptIF bestätigt ausdrücklich eine Mitversicherung und verweist hierzu auf A § 5 der VGB.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
- Keine Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffen. Daraus abgeleitet besteht hierfür kein Versicherungsschutz für den Diebstahl solcher Sachen. Dessen ungeachtet sind die im oberen Teil beschriebenen Kosten für den Verlust von Brennstoffen (z. B. Holzpellets) mitversichert.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Geothermieanlagen als versicherte Sachen.
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie.
- Optionale Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren bis in Höhe von 5.000 Euro mit 500 Euro Selbstbeteiligung. Es gilt ein jederzeitiges Sonderkündigungsrecht von drei Monaten. Für den Baustein entfällt der bedingungsseitige Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Weiter entfällt u. a. die Mitversicherung von Schäden durch erweiterte Elementargefahren sowie für solche an oder durch Pflanzen und Tiere.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Haar- oder Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche), Waschbären, Federwild (z. B. Fasane) oder sonstige wilde Tiere (z. B. Dachse oder Eichhörnchen). Abweichend mitversichert sind Bissschäden durch Marder und andere wildlebende Nagetiere (siehe oben).
- Keine Mitversicherung von Schäden durch Haustiere, Tierausscheidungen sowie für die Kosten einer Vertreibung oder dauerhaften Vergrämung der Tiere.
- Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (min. 63 km / h). Entsprechend besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch sonstige Windbewegungen oder infolge von Durchzug.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen infolge einer versuchten oder erfolgreichen Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion. Im Rahmen der optional versicherbaren unbenannten Gefahren besteht hierzu nach Abschnitt D b) ee) ein Ausschluss für Schäden durch „berechtigte oder unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt (Verfügung von hoher Hand“.
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Öl- und Entlüftungsrohren innerhalb sowie außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Die Überschrift zu II Nr. 7 „Regenwasserableitungs- und Lüftungsrohre“ der BB VGV CIF4ALL best advice 2023 suggeriert, dass auch Lüftungsrohre unter den Versicherungsschutz fallen sollen. Bedingungsseitig fehlt es jedoch im Text an einer solchen Mitversicherung.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung an Rohren von frostbedingten oder sonstigen Bruchschäden an ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken. Gleiches gilt für im Boden eingelassene Außenpools. Laut Anbieter können Schwimmbecken optional im bedingungsseitigen Umfang mitversichert werden, sofern diese wertmäßig erfasst wurden.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei ConceptIF für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der ConceptIF einschließen.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern Wasser aus Whirlpools als Leitungswasser zählt.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser. Eine Erweiterung der Deckung durch Verweis auf die unbenannten Gefahren scheitert an Abschnitt D b) aa) der entsprechenden Klausel, da Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) ausdrücklich solche Gefahren ausschließt, denn es gilt: „Der Versicherungsschutz für die dort genannten Gefahren wird über diese Klausel weder eingeschlossen noch erweitert“.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser bzw. durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche getreten ist. Dringt beispielsweise Wasser nach einem Starkregen durch eine Hauswand im Keller, dürfte regelmäßig ein Ausschluss für Schäden durch Grundwasser eingewandt werden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung, wenn zwar unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwege überflutet werden, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäudes, in dem sich versicherte Sachen befinden, mit Oberflächenwasser. Eine Heilung dieser Schlechterstellung gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist hier durch Verweis auf die bedingungsseitige Arbeitskreis-Garantie sowie die dadurch geltenden Musterbedingungen des GDV mit Stand 11.2023 möglich.
- Im Rahmen der optionalen Elementarschadendeckung kein Versicherungsschutz bei Teilüberflutungen (z. B. Balkon, Terrasse, Souterrains, Kellertreppen) ohne Überflutung des Grund- und Bodens. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif privat comfort (Stand 01.2023) aus dem Hause R+V.
- Kein Versicherungsschutz innerhalb von Gebäuden für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte (siehe A § 3 Nr. 1). Liegen Ableitungsrohre der Wasserversorgung unterhalb des Gebäudes zwischen den Fundamenten, jedoch unterhalb der Bodenplatte, entfällt entsprechend ebenfalls der Versicherungsschutz. Dies sieht das Unternehmen anders. Ihm zufolge gälten Schäden unterhalb von Fundamenten als „außerhalb des Gebäudes“. Entsprechend verweist ConceptIF auf die oben dargestellte Mitversicherung von Ableitungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks sowie auf die Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schäden durch Mietvandalen. Laut ConceptIF könne hier im Einzelfall eine Leistung im Rahmen der unbenannten Gefahren, also mit 500 Euro Selbstbeteiligung bis maximal 5.000 Euro hergeleitet werden.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden infolge von Verschleiß (Alterung) oder Schwamm. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Premium (Stand 10.2019) aus dem Hause Allianz.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Wege, Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen). Versichert sind jedoch die oben beschriebenen Kosten für die Wiederherstellung gärtnerischen Anlagen im benannten Umfang.
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Gartenzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Nicht ausdrücklich versichert sind Trocknungskosten insbesondere in Folge eines versicherten Leitungswasser- oder Überschwemmungsschadens. In der Regel werden diese Kosten auch ohne Klarstellung übernommen. Der Anbieter bestätigt an dieser Stelle die Kostenübernahme für solche Kosten infolge eines Versicherungsfalles.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 25.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen.
- Keine Klarstellung zur möglichen Übernahme von Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz. Wird ein Gebäude nach Antragsstellung unter Denkmalschutz gestellt, so ist dies dem Versicherer als Gefahrerhöhung anzuzeigen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Anbringung eines Rauch- bzw. Wassermeldesystems nach einem versicherten Brand‑, Leitungswasser‑, Rückstau- oder sonstigen Schaden.
- Keine Übernahme der Kosten für die Rettung privat genutzter Daten (Datenrettungskosten). Solche Kosten übernimmt z. B. der Tarif allsafe domo (Stand 07.2023) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug). Bedingungsseitiger Versicherungsschutz besteht u. a. im oben beschriebenen Umfang für böswillige Beschädigungen oder den Diebstahl von fest mit dem Gebäude verbundenem Zubehör. Ebenfalls bildet das Bedingungswerk u. a. für definierte Schäden durch „Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung“ an haustechnischen Anlagen ab.
- Keine Übernahme der Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln, ohne dass ein Sachschaden vorliegt. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Mitversicherung von Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Mitversicherung von Aufräumungskosten für Hausrat von nicht versicherten Mietern inklusive Transport und Lagerung bzw. Entsorgung. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Spezial (Stand 10.2023) aus dem Hause VGH.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Übernahme der Kosten für die psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem versicherten Schadenfall. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif allsafe domo easy (Stand 01.2023) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträgen, Urkunden, Zertifikaten) sowie für elektronisch gespeicherte Daten, die das versicherte Gebäude betreffen. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium Plus (Stand 05.2022) aus dem Hause Manufaktur Augsburg.
- Keine ausdrückliche Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs. Versicherungsschutz besteht allerdings bis in Höhe von 5.000 Euro im Rahmen der Kostenposition für „Aufbruchkosten zur Rettung von Menschenleben“, die dadurch entstehen, dass sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben gewaltsam Zugang zum Gebäude bzw. dessen Wohnungen verschafft haben.
- Keine Übernahme der Kosten einer (vermeintlich) klimafreundlichen CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif Top-Schutz aus dem Hause Domcura (Stand 10.2020).
- Keine Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Premium-Schutz Wert 1914 aus dem Hause DEVK (Stand 08.2018).
- Subsidiäre Übernahme der Kosten für die fachmännische Beseitigung oder Umsiedlung von Wespennestern bis in Höhe von 500 Euro. Abweichend zum Wortlaut der Bedingungen spricht die Überschrift zu Ziffer 39 der Besonderen Bedingungen auch von einer Kostenübernahme für die „Entfernung von […] Hornissen- und Bienennestern“. Unstrittig nicht versichert sind die Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung von Hummelnestern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Übernahme von Darlehenskosten nach einem Versicherungsfall. Solche Kosten übernimmt z. B. der Tarif allsafe domo (Stand 07.2023) aus dem Hause Konzept & Marketing.
- Keine Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Versicherungsfall. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv (Stand 07.2022) aus dem Hause VHV.
- Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise. Für Urlaubsreisen erbringt diese Leistung beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Maßnahmen zum besseren Wärmeschutz oder zur Einsparung von Energie). Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Mehrkosten für eine sonstige nachhaltige Modernisierung (z. B. endbehandelte Bauteile für die Sanierung von Altbauten[4]). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Keine Assistance-Leistungen wie z. B. Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern, telefonische Dolmetscherdienste, Benennung und Vermittlung von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsanwälten im In- und Ausland sowie Vermittlung von Pannenhilfs‑, Abschlepp- und Bergungsdiensten. Die eingeschlossenen „Allianz Handwerker Services“ erbringt diese Leistungen so nicht.
- Keine Übernahme der Kosten für die Isolierung radioaktiver Isotope sowie für Schäden durch radioaktive Isotope.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif comfort (Stand 04.2024) aus dem Hause Alte Leipziger.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nicht möglich ist, also nicht z. B. wenn aus wirtschaftlichen oder aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht angezeigt sein sollte.
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt.
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-Variante, Stand 05.2022) gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA im Hinblick auf den Iran, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, z. B. mit iranischer oder russischer Nationalität kann die Embargoklausel zum Problem werden.
[1] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[2] Arbeitskreis Beratungsprozesse „Risikoanalyse Gebäudeversicherung (Stand 10.10.2022)“ auf „beratungsprozesse.de“. Aufzurufen unter https://www.beratungsprozesse.de/download/wohngebaeude/wohngebauede_risikoanalyse.docx, zuletzt aufgerufen am 16.04.2024.
[3] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[4] Siehe z. B. „Altbauten nachhaltig sanieren“ auf „baunetzwissen.de“. Aufzurufen unter https://www.baunetzwissen.de/nachhaltig-bauen/fachwissen/bauteilsanierung/altbauten-nachhaltig-sanieren-683722, zuletzt aufgerufen am 08.02.2024.