Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung best advice von Con­cep­tIF (Stand 10.2023)

Seit Janu­ar 2023 bie­tet die Con­cep­tIF PRO & BIZ Under­wri­ting GmbH ihren neu­en Wohn­ge­bäu­de­ta­rif CIF4ALL Wohn­ge­bäu­de best advice mit dem Risi­ko­trä­ger Alli­anz Ver­si­che­rungs-AG an.

Das Bedin­gungs­werk besteht aus den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (VGB CIF4ALL 2023) mit Stand: 01.01.2023 sowie den Beson­de­ren Bedin­gun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (CIF4ALL best advice (BB VGV CIF4ALL best advice 2023) mit Stand: 01.01.2023)

Tarif­e­rung auf Basis des Wer­tes 1914

Tarif­grund­la­ge ist der orts­üb­li­che Neu­bau­wert auf Basis der Prei­se des Jah­res 1914.  Anders als in Tari­fen, die die Prä­mie nach der Wohn­flä­che ermit­teln, bedeu­tet dies, dass bei Antrags­stel­lung (neben der kor­rek­ten Wohn­flä­che gemäß Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rers) auch die Aus­stat­tungs­merk­ma­le des zu ver­si­chern­den Gebäu­des und wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit sämt­li­che Ände­run­gen die­ser Kri­te­ri­en (z.B. auch wert­stei­gern­de Bau­maß­nah­men) anzei­ge­pflich­tig sind.

Ver­si­cher­bar sind über den hier dar­ge­stell­ten Tarif pri­vat genutz­te Ein‑, Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Eine gewerb­li­che Teil­nut­zung ist bis maxi­mal 49 % der Gesamt­flä­che zulässig.

Abwei­chen­des Bau­jahr bei Kernsanierung?

Als Bau­jahr maß­geb­lich ist das Jahr des Erst­be­zugs. Dies gilt laut Ange­bots­rech­ner auch im Fall einer Kernsanierung:

„Bau­jahr

Es ist in jedem Fall das ursprüng­li­che Bau­jahr und nicht das Jahr einer (Kern-)Sanierung anzugeben.“

Abwei­chend dazu heißt es in den Bedin­gun­gen wie folgt:

„2. Kern­sa­nie­rung

Der Ver­trag kam auf­grund der Anga­be zustan­de, dass das Gebäu­de in dem im Antrag genann­ten Jahr kern­sa­niert wurde.

Kern­sa­nie­rung bedeu­tet, dass Dach­stuhl, Mau­ern, Decken, Böden, Putz, Fens­ter und Türen in einen neu­wer­ti­gen Zustand ver­setzt wur­den. Grund­vor­aus­set­zung ist zudem die kom­plet­te Erneue­rung des Rohr­lei­tungs­sys­tems (Zu- und Ablei­tun­gen), der Hei­zungs­ein­rich­tun­gen, der sani­tä­ren Anla­gen, der elek­tri­schen Lei­tun­gen und der Dacheindeckung.

Vor die­sem Hin­ter­grund wird das Jahr der Kern­sa­nie­rung der ers­ten Bezugs­fer­tig­keit gleich­ge­setzt und es erfolgt eine dem­entspre­chen­de Ein­stu­fung in die Bei­trags­staf­fel nach Gebäu­de­al­ter gemäß A § 20 VGB CIF4ALL 2023.

Falls der Sanie­rungs­zu­stand nicht die­sen Vor­ga­ben ent­spricht, besteht für dar­auf zurück­zu­füh­ren­de Schä­den kein Versicherungsschutz.“

Rabatt für Neubauten

Wenn ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung älter als 30 Jah­re ist, sind zum einen ein Risi­ko­fra­ge­bo­gen zur Gebäu­de­sub­stanz, zum ande­ren aus­sa­ge­kräf­ti­ge Fotos des Gebäu­des von innen und außen einzureichen.

Der Tarif sieht eine Alters­staf­fel vor. Für Neu­bau­ten wird ein Neu­bau­ra­batt von 50 % gewährt. Die­ser baut sich in ver­schie­de­nen Stu­fen (erst­mals ab einem Gebäu­de­al­ter von 4 Jah­ren) ab, so dass für Gebäu­de im Alter von über 30 Jah­ren der Rabatt ent­fällt. Bei einem Gebäu­de­al­ter von 16 Jah­ren hat sich der ursprüng­li­che Rabatt auf 25 % reduziert.

Steht ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz (z. B. als Flä­chen- oder Ensem­ble­denk­mal), so obliegt die Ver­si­cher­bar­keit einer Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Wird ein Gebäu­de nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt, so gilt dies als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahrerhöhung.

Absi­che­rung für stän­dig bewohn­te Gebäude

Anzu­ge­ben ist, ob ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung ganz oder teil­wei­se leer­ste­hend ist. Bei einem auch nur teil­wei­sem Leer­stand sind dem Ver­si­che­rer ein Fra­ge­bo­gen zur Gebäu­de­sub­stanz sowie aus­sa­ge­kräf­ti­ge Fotos des Gebäu­des (innen und außen) bei­zu­brin­gen. Bei einem Leer­stand über 50 % ist eine stan­dar­di­sier­te Ver­si­cher­bar­keit nicht mög­lich. Hier ist eine Ein­zel­fall­ab­stim­mung erforderlich.

Kommt es erst nach Antrags­stel­lung zu einem voll­stän­di­gen oder teil­wie­sen Leer­stand, so liegt eine dem Ver­si­che­rer anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung vor. Für den Glas­bau­stein gilt ein Leer­stand von mehr als 60 Tagen ab Ver­trags­be­ginn als anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahrerhöhung.

Wei­ter zu benen­nen ist, ob ein Gebäu­de auch gewerb­lich genutzt wird. Bei einer mehr als 50 %igen Nut­zung zu sol­chen Zwe­cken ist eine Ver­si­che­rung als Wohn­ge­bäu­de wie bran­chen­üb­lich nicht möglich.

Ist der Antrag­stel­ler Arbeit­neh­mer und arbei­tet im Home­of­fice, so bedeu­tet auch dies kei­ne ande­re Prä­mie als für das vor­be­nann­te Bei­spiel. Inwie­fern dies als gewerb­li­ches Risi­ko zu bewer­ten wäre, geht weder aus dem Ange­bots­rech­ner, den Annah­me­richt­li­ni­en noch den Bedin­gun­gen hervor.

Reet­dä­cher nicht versicherbar

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen I und II bzw. der Fer­tig­haus­klas­sen F1 bzw. F2. Ent­spre­chend nicht ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen III, IV oder V sowie der Fer­tig­haus­klas­se F 3, also etwa sol­che mit wei­cher Dachung (z. B. Stroh, Reet) oder sol­che mit Außen­wän­den, die über­wie­gend aus Holz- oder Holz­kon­struk­tio­nen bestehen (z. B. Holz­fach­werk­häu­ser, Gebäu­de mit Holz­stän­der- oder Rahmenbauweise).

Anzu­ge­ben ist fer­ner, ob das zu ver­si­chern­de Gebäu­de einen Kel­ler (Voll- oder Teil­kel­ler) hat oder nicht. Ist dies der Fall, ist anzu­ge­ben, ob der Kel­ler zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken gebraucht wird.

Bei der Beda­chung wird zwi­schen (einem ggf. aus­ge­bau­ten) Dach­ge­schoss und Flach­dach unter­schie­den. Inwie­fern ein Dach auch dann als „nicht aus­ge­baut“ zählt, wenn es ledig­lich als Stau­flä­che oder Spei­cher genutzt wird, wird nicht klar­ge­stellt. Ver­si­cher­bar sind nur Objek­te mit maxi­mal 8 Geschos­sen (ohne Dach­ge­schoss und Keller).

Anzu­ge­ben ist die Wohn­flä­che von Erd­ge­schoss und Ober­ge­schos­sen sowie eine ggf. zusätz­li­che zu Wohn- oder Arbeits­zwe­cken aus­ge­bau­te Flä­che im Kel­ler (z. B. Hob­by­räu­me). Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn­flä­che dabei im Ange­bots­rech­ner wie folgt:

„Anzu­ge­ben ist die Grund­flä­che aller Wohn­räu­me in allen Geschos­sen ein­schließ­lich Dach­ge­schoss mit Hob­by­räu­men und Win­ter­gär­ten. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Kel­ler-/ Spei­cher-/ Boden­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt werden.“

Über den Online­rech­ner ver­si­cher­bar sind Gebäu­de unab­hän­gig von ihrer Wohnfläche.

Befin­den sich im Umkreis von 10 Metern weich gedeck­te Gebäu­de, so ist laut Tarif­rech­ner kei­ne Ver­si­cher­bar­keit möglich.

Merk­ma­le zur Prämienberechnung

Prä­mi­en­re­le­vant ist, ob eine oder meh­re­re der nach­fol­gend benann­ten Aus­stat­tungs­merk­ma­le bestehen:

  • Natur­stein, Kupferdach
  • Naturstein‑, Keramik‑, Kunst­stein­ver­klei­dung Handstrichklinker
  • Stuck­ar­bei­ten, Edelholzverkleidung
  • Natur­stein­bö­den, Par­kett- oder Tep­pich­bo­den in hoch­wer­ti­ger Qualität
  • Leicht­me­tall- oder Holzsprossenfenster
  • Edel­holz­tü­ren
  • Hoch­wer­ti­ge sani­tä­re Einrichtungen
  • Wär­me­pum­pen, Solar­an­la­gen, Fuß­bo­den- und Deckenheizungen
  • Hoch­wer­ti­ge Einbauküchen
  • Sons­ti­ge Son­der­aus­stat­tun­gen (z. B. Sau­na, Kamin, etc.)

Gara­gen, Car­ports und sons­ti­ge Nebengebäude

Wei­ter anzu­ge­ben ist, ob zu dem Wohn­ge­bäu­de eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gehört. Wird eine sol­che nicht ange­ge­ben, so besteht hier­für auch kein auto­ma­ti­scher Ver­si­che­rungs­schutz, was gera­de bei einem spä­te­ren Ein­bau Rele­vanz haben könn­te. Eben­falls prä­mi­en­re­le­vant ist das Vor­han­den­sein etwa­iger Stell­plät­ze in Gara­gen und Tier­ga­ra­gen, nicht jedoch Carports:

„Bit­te geben Sie hier die Anzahl der Stell­plät­ze in vor­han­de­nen Car­ports, Gara­gen oder einer Tief­ga­ra­ge an. Ent­schei­dend ist die Anzahl der Stellplätze.

Mit Tief­ga­ra­gen­plät­zen ist die Anzahl der Stell­plät­ze in einer Tief­ga­ra­ge im Mehr­fa­mi­li­en­haus gemeint. Eine in einem Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus inte­grier­te Gara­ge muss bei der Wert­ermitt­lung berück­sich­tigt werden.

Car­ports müs­sen nur dann ange­ge­ben wer­den, wenn die Grund­flä­che je Car­port mehr als 30 mbeträgt. Im Tarif CIF4All best advice ist die Flä­chen­be­gren­zung aufgehoben.“

Durch die Klau­sel „Sons­ti­ges Zube­hör und sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le“ sind Car­ports bis zu einem Wert von max. 25.000 Euro mitversichert.

Ent­spre­chend ent­fällt eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung von Gara­gen. Eine Mit­ver­si­che­rung für Gara­gen besteht also nur, sofern dies expli­zit bean­tragt und bei der Prä­mi­en­er­mitt­lung berück­sich­tigt wurde.

Auch Neben­ge­bäu­de (z.B. Gar­ten­häu­ser, Boots­häu­ser, Scheu­nen oder Schup­pen) sind bei der Ermitt­lung des Wer­tes 1914 zu berück­sich­ti­gen. Dabei gilt gemäß Tarifrechner:

„Gewächs- und Gar­ten­häu­ser bis zu einer Grund­flä­che von ins­ge­samt 25 qm sind bedin­gungs­ge­mäß mit­ver­si­chert. Bei dem Tarif CIF4All best advice ist die Flä­chen­be­gren­zung auf­ge­ho­ben. Die Ent­schä­di­gungs­gren­zen für die­ses „Sons­ti­ges Zube­hör und sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le“ ent­neh­men Sie bit­te dem Bedin­gungs­werk. Bit­te beach­te Sie, dass die hier genann­ten Ent­schä­di­gungs­gren­zen nicht nur Gewächs- und Gar­ten­häu­ser berücksichtigen.“

Nach den zugrun­de­lie­gen­den Bedin­gun­gen zäh­len Gewächs- und Gar­ten­häu­ser zu den ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len für die eine Ent­schä­di­gung auf 25.000 Euro begrenzt ist. Wei­te­re Neben­ge­bäu­de wer­den in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen nicht thematisiert.

Mehr als nur ein Neben­ge­bäu­de kann über den Ange­bots­rech­ner nicht ein­ge­schlos­sen wer­den und ist anfragepflichtig.

Rein gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Neben­ge­bäu­de sind nicht ver­si­cher­bar. Die Annah­me­richt­li­ni­en stel­len außer­dem klar, dass kein Ver­si­che­rungs­schutz für sol­che Neben­ge­bäu­de mög­lich ist, die grö­ßer als das Haupt­ge­bäu­de sind.

Viel­fäl­ti­ge Optionen

Die Grund­de­ckung kann durch optio­na­le Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Bau­stein Ablei­tungs­roh­re. Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re außer­halb des Gebäu­des gegen Bruch­schä­den bis in Höhe von 25.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung kann jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt werden.
  • Ele­men­tar­ge­fah­ren. Ver­si­che­rungs­schutz gegen Schä­den durch Über­schwem­mung (auch durch Stark­re­gen), Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 10 % der Scha­den­sum­me, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro. Für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt eine War­te­zeit von 7 Tagen. Die­se ent­fällt, soweit Ver­si­che­rungs­schutz gegen die­se Gefah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat. Abwei­chend zu den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen mit Stand 11.2023 besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine Über­schwem­mung von unmit­tel­bar angren­zen­den Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen mit erheb­li­chen Men­gen von Ober­flä­chen­was­ser. Con­cep­tIF weist dar­auf hin, dass die bedin­gungs­sei­ti­ge Ver­pflich­tung, eine funk­ti­ons­fä­hi­ge Rück­stau­si­che­rung vor­zu­hal­ten, ent­fal­len sei.
  • Bau­stein Glas (Bruch­schä­den von fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nen Ver­gla­sun­gen von Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern oder eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses mit Ein­lie­ger­woh­nung. In Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern (auch Ein­fa­mi­li­en­häu­ser mit Ein­lie­ger­woh­nung) beschränkt sich der Ver­si­che­rungs­schutz für Mobi­li­ar­ver­gla­sung auf die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer bewohn­te Woh­nung. Schä­den an der Ver­gla­sung von Gewächs­häu­sern sind bis in Höhe von 5.000 Euro mit­ver­si­chert, Schä­den durch Muschel­brü­che sind ausgeschlossen.
  • Bau­stein unbe­nann­te Gefah­ren bis 5.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Jeder­zei­ti­ges Son­der­kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers mit Frist von drei Monaten.

Steht ein Wohn­ge­bäu­de unter Denk­mal­schutz, so kann es über den Ange­bots­rech­ner des Unter­neh­mens nor­mal ver­si­chert wer­den. Der in der Annah­me­richt­li­ni­en gege­be­nen Hin­weis auf eine Ein­zel­fall­prü­fung wird hier nicht gegeben.

Zur Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind alle Vor­schä­den. Anzu­ge­ben sind jeweils auch sol­che Schä­den, die nicht ver­si­chert oder nicht ersetzt wur­den. Laut Ange­bots­rech­ner nicht ver­si­cher­bar sind Objek­te mit mehr als einem Vor­scha­den in den letz­ten drei Jah­ren vor Antrags­stel­lung. Bei Vor­schä­den zum Pho­to­vol­ta­ik- oder Ele­men­tar­ri­si­ko kann Ver­si­che­rungs­schutz nur im Rah­men einer Ein­zel­fall­ent­schei­dung erfolg­reich bean­tragt werden.

Rabat­t­op­tio­nen

Eine Bei­trags­re­du­zie­rung ist durch Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­falls mög­lich. Die­ser beträgt dann pau­schal 150 Euro und führt zu einem Nach­lass in Höhe von 25 %.

Unab­hän­gig von einem frei gewähl­ten Selbst­be­halt zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung gilt: Sofern es sich nicht um einen Neu­bau han­delt und kein lücken­lo­ser Ver­si­che­rungs­schutz vor­han­den ist, gilt für die ers­ten 12 Mona­te ein gene­rel­ler Selbst­be­halt von 1.000 Euro als ver­ein­bart. Ent­spre­chend besteht die Pflicht, eine etwa­ige Vor­ver­si­che­rung anzugeben.

Gemäß Ange­bots­rech­ner wer­den weder Lauf­zeit­nach­läs­se noch Bün­del­ra­bat­te gewährt.

Für die Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 5 % bei monat­li­cher, 5 % bei vier­tel­jähr­li­cher Zahl­wei­se bzw. 3 % bei halb­jähr­li­cher Zahlweise.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Versicherungsjahres.

Im Rah­men der Kri­te­ri­en des aktu­el­len Wohn­ge­bäu­de-Ratings von Wit­te Finan­cial Ser­vices wird der Tarif mit „Sil­ber“ bewer­tet. Für eine Bewer­tung mit „Gold“ fehlt es u. a. an der Kos­ten­über­nah­me für Hotel­kos­ten bis min­des­tens 12 Mona­te, die­se sind abwei­chend bis maxi­mal 360 Tage mit­ver­si­chert. Auch sind inne­re Unru­hen anstatt bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me bis maxi­mal 25.000 Euro mit­ver­si­chert. Die Kos­ten­über­nah­me für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen wird erst ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro anstatt der im Rating gesetz­ten Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro übernommen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs best advice aus dem Hau­se Con­cep­tIF.

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie). Es gilt jeweils der aktu­el­le Stand bei Ein­tritt eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Aktu­ell ist dies der Stand 10.10.2022.
  • Markt­ga­ran­tie (Best-Leis­tungs-Garan­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Wett­be­wer­bers. Hier­bei gilt ein jeder­zei­ti­ges Son­der­kün­di­gungs­recht, wobei die Kün­di­gung mit Frist von einem Monat gül­tig wird. Nicht erwei­tert wer­den kön­nen unter ande­rem wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren und Sturmflut.
  • Bei­trags­freie Sum­men–  und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind) für einen Zeit­raum von bis zu 18 Mona­ten. Die Ent­schä­di­gung hier­aus ist auf 20.000 Euro begrenzt. Die Dif­fe­renz­de­ckung kann jeder­zeit mit Frist von einem Monat gekün­digt werden.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit für bis zu 12 Mona­te, u. a. sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Zeit­punkt des Ein­tritts das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Kein Anspruch auf Leis­tung besteht u. a. für Selbst­stän­di­ge. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens drei Mona­te nach Vertragsbeginn.
  • Dar­über hin­aus besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer das Recht auf Bei­trags- und Leis­tungs­aus­set­zung bei Arbeits­lo­sig­keit für einen Zeit­raum bis maxi­mal 3 Jah­ren. Inner­halb die­ser Frist ist eine Wie­der­in­kraft­set­zung jeder­zeit mög­lich, anschlie­ßend ist eine Wie­der­ein­set­zung des Ver­tra­ges zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen nicht mehr mög­lich. Wird die beschrie­be­ne Opti­on in Anspruch genom­men, ent­fällt wäh­rend der Dau­er der Aus­set­zung der bedin­gungs­ge­mä­ße Versicherungsschutz.
  • Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen des Versicherungsnehmers.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les.  Die­ser Ver­zicht gilt sowohl für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als auch für sei­nen Repräsentanten.
  • Bei Ver­let­zung ver­trag­li­cher Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten erfolgt eine Kür­zung der Leis­tung um maxi­mal 50 %.
  • Ver­se­hens­klau­sel bei fahr­läs­sig fal­scher Anzei­ge oder fahr­läs­sig  unter­las­se­ner Erfül­lung einer sons­ti­gen Obliegenheit.
  • Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Klein­schä­den bis zu einer Scha­den­hö­he von 5.000 Euro sowie bei kor­rek­ter Ermitt­lung des Wer­tes 1914. Bei Antrags­stel­lung steht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Wahl, ob er eine Tari­fie­rung nach Neu­bau­wert ohne Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht oder viel­mehr eine Tari­fie­rung gemäß Wert­ermitt­lung mit Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht gewünscht wird.
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le (z. B. Car­ports, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (auch Hecken), Hun­de­hüt­ten,  Hof–  und Geh­weg­be­fes­ti­gun­gen sowie nicht gewerb­lich genutz­te Ein­rich­tun­gen von inno­va­ti­ven Umwelt­tech­no­lo­gien (z. B. Elek­tro-Lade­sta­tio­nen für Elek­tro-Fahr­zeu­ge, Strom­spei­cher, Wär­me­pum­pen, Klein-Wind­kraft­an­la­gen). Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 25.000 Euro. Nicht zu den bedin­gungs­ge­mäß ver­si­cher­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len zäh­len u. a. Hun­de­zwin­ger, Ter­ras­sen­be­fes­ti­gun­gen sowie im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools. Letz­te­re kön­nen laut Con­cep­tIF ein­zel­ver­trag­lich mit­ver­si­chert wer­den, sind dann aber im Rah­men der Wert­ermitt­lung mit zu berück­sich­ti­gen. Con­cep­tIF stellt klar, dass man eine weni­ger enge Aus­le­gung zu den benann­ten Grund­stücks­be­stand­tei­len vertrete:

„ein Hun­de­zwin­ger kann auch durch­aus unter dem Begriff „Zäu­ne“ ver­si­chert sein, wenn er kei­ne Hun­de­hüt­te ist. Und war­um sol­len Ter­ras­sen­be­fes­ti­gun­gen kei­ne Hof- und Grund­stücks­be­fes­ti­gun­gen sein? Dies ist doch ein über­grei­fen­der Begriff. […] Außen­pools kön­nen als bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­teil indi­vi­du­ell in der Wert­ermitt­lung berück­sich­tigt wer­den, damit sie dann in der Poli­ce Erwäh­nung fin­den. Dies ist halt kein Stan­dard, den wir in der Mas­se abbil­den möchten.“

  • Mit­ver­si­che­rung von Zis­ter­nen und sons­ti­gen Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen als ver­si­cher­te Sachen. Ergän­zend mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Was­ser aus Regen­was­ser­sam­mel­an­la­gen (Zis­ter­nen). Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für sol­che Anla­gen, die sich außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den, sofern die­se der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de dienen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für haus­tech­ni­sche Anla­gen bis in Höhe von 25.000 Euro. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % des bedin­gungs­pflich­tig errech­ne­ten Betra­ges, min­des­tens jedoch 250 Euro, maxi­mal 2.500 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung kann jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Mas­ten und Frei­lei­tun­gen auf dem im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Dies gilt auch auf Lei­tun­gen außer­halb von Gebäu­den auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an vom Eigen­tü­mer in das Gebäu­de ein­ge­brach­ten Anbau­kü­chen, die seri­en­mä­ßig pro­du­ziert und nicht indi­vi­du­ell für das Gebäu­de gefer­tigt wur­den, son­dern ledig­lich mit einem gerin­gen Ein­bau­auf­wand an die Gebäu­de­ver­hält­nis­se ange­passt wor­den sind. Nicht ver­si­chert sind vom Eigen­tü­mer ein­ge­füg­te und von die­sem bewohn­ba­re Fuß­bö­den auf ver­leg­ten Bodenbelägen.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Roh­bau­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die­se besteht bis zur Bezugs­fer­tig­keit, höchs­tens jedoch für 36 Mona­te. Die Mit­ver­si­che­rung gilt aller­dings nur für die Gefahr Feu­er, nicht jedoch für die Gefah­ren Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, auch wenn es sich um kei­ne Brand­fol­ge­scha­den handelt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Blind­gän­gern aus been­de­ten Kriegen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch all­mäh­li­che Ein­wir­kung über einen Zeit­raum von über 2 Tagen.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung sowie der Anprall von Straßen‑, Schie­nen- und Was­ser­fahr­zeu­gen an ver­si­cher­te Sachen. Selbst­fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen sind dem­nach nur mit­ver­si­chert, sofern es sich bei ihnen gleich­zei­tig um Stra­ßen­fahr­zeu­ge han­delt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen, Stra­ßen und Wegen. Schä­den an sons­ti­gen Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (z. B. Mau­ern oder Hecken) sind bis 25.000 Euro mit­ver­si­chert. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die durch Fahr­zeu­ge ent­ste­hen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder von Bewoh­nern des­sel­ben Gebäu­des betrie­ben wer­den. Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk) sind bedin­gungs­sei­tig nicht aus­drück­lich benannt, jedoch im Sin­ne des Luft­ver­kehrs­ge­set­zes als mit­ver­si­cher­te Schä­den durch Anprall oder Absturz von „Luft­fahr­zeu­gen“ anzu­se­hen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten durch Über­span­nung, Über­strom und Kurz­schluss durch Blitz oder sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät.
  • Sub­si­di­är mit 150 Euro (zusätz­li­cher) Selbst­be­tei­li­gung wird geleis­tet, wenn Schä­den an elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten durch Über­span­nung, Über­strom oder Kurz­schluss infol­ge nach­ge­wie­se­ner Netz­schwan­kun­gen (z. B. Schä­den an Hei­zun­gen, Wär­me­pum­pen oder Kli­ma­an­la­gen) ent­stan­den sind; hier­bei nicht ver­si­chert sind Schä­den an Solar- oder Photovoltaikanlagen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen­was­ser, Schmelz­was­ser, von Schnee und Eis sowie deren Fol­gen, nicht jedoch vom Schmutz.  Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 5.000 Euro. Aus­ge­schlos­sen blei­ben Schä­den durch wit­te­rungs­be­ding­ten Rück­stau oder sons­ti­ge Über­schwem­mun­gen des Grund­stü­ckes oder Gebäudes.
  • Gegen Zuschlag Ver­si­che­rungs­schutz für außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­de frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Voraus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist, dass die Roh­re dem Stand der (zum Zeit­punkt der Ver­le­gung gel­ten­den?) Tech­nik ent­spre­chend her­ge­stellt und ver­legt wur­den. Nicht ver­si­chert sind Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 25.000 Euro. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die zwi­schen den Gebäu­de­fun­da­men­ten lie­gen und der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die Ent­schä­di­gung ist je Ver­si­che­rungs­fall auf 25.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Kli­ma– , Wär­me­pum­pen- oder Solar­hei­zungs­an­la­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge auf­zu­fan­gen). Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Glei­ches gilt für Bruch­schä­den an ent­spre­chen­den Regen­was­ser­auf­be­rei­tungs- / Zisternenanlagen.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung oder an den Roh­ren der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solar­hei­zungs­an­la­gen, die zwi­schen den Gebäu­de­fun­da­men­ten lie­gen.
  • Mit­ver­si­che­rung für Bruch­schä­den an außer­halb von Gebäu­den ein­tre­ten­de frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an den Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung oder an den Roh­ren der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solar­hei­zungs­an­la­gen, die auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ver­legt sind, aber nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Glei­ches gilt für Schä­den an Roh­ren, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­lau­fen­den Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Glei­ches gilt für Bruch­schä­den an im Gebäu­de ver­lau­fen­den Regenfallrohren.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten Schä­den an Arma­tu­ren (z. B. Was­ser- und Absperr­häh­ne, Ven­ti­le, Was­ser­mes­ser), für sons­ti­ge Schä­den bis maxi­mal 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an Heiz­kör­pern und Boi­lern bis zur Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Kes­seln, Boi­lern, Maschi­nen und elek­tri­sche Kraft­an­la­gen, die dem Gewer­be die­nen. Dabei darf der genutz­te Flä­chen­an­teil des ver­si­cher­ten Gebäu­des 49 % übersteigen.
  • Über­nah­me ver­si­cher­ter Kos­ten zusätz­lich bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me über die Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für eine in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung für bis zu 300 Tage à 100 Euro, maxi­mal jedoch für 500 Euro je Woh­nung. Mit­ver­si­chert sind etwa­ige WLAN- und Park­ge­büh­ren, nicht jedoch sons­ti­ge Neben­kos­ten (z. B. Tele­fon­kos­ten oder Kos­ten für pay-TV).
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie Roh­ren der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wärmepumpen‑, oder Solar­hei­zungs­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Dar­un­ter fal­len z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück, Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­ne oder Toi­let­ten­spü­lung oder Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung. Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück besteht auch dann Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die­se Roh­re nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks besteht der Schutz nur für Roh­re, die der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen sowie Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Die Mit­ver­si­che­rung besteht in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen in der Dusche. Laut High­light­blatt und den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung besteht Ver­si­che­rungs­schutz für „Näs­se­schä­den durch undich­te Fugen und eben­erdi­ge Duschen“, so etwa aus Ein­zel­du­schen und Badewannen(z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Ver­si­che­rungs­schutz besteht in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Inner­halb und außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Gas­roh­ren mit­ver­si­chert, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt und sie der Ver­sor­gung des ver­si­cher­ten Gebäu­des dienen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti durch Far­ben und Lacke durch unbe­fug­te Drit­te bis 25.000 Euro.  Eine Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung mög­li­cher Bear­bei­tungs- und Fol­ge­schä­den durch den Rei­ni­gungs­vor­gang ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den. Der Ver­si­che­rungs­schutz kann jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch sons­ti­ge bös­wil­li­ge Beschä­di­gung am ver­si­cher­ten Gebäu­de bzw. ver­si­cher­ten Sachen des Gebäu­des durch unbe­kann­te Drit­te (z. B. Kratz­graf­fi­ti oder Farb­graf­fi­ti auf Fuß­bö­den) bis in Höhe von 25.000 Euro. Die­ser Ver­si­che­rungs­schutz kann jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt werden.
  • Über­nah­me der not­wen­di­gen Kos­ten, die dadurch ent­stan­den sind, dass Luft­wär­me­pum­pen und das zum Betrieb zuge­hö­ri­ge, fest instal­lier­te Zube­hör durch bös­wil­li­ge Hand­lun­gen von unbe­fug­ten Drit­ten beschä­digt, zer­stört oder ent­wen­det wer­den. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 25.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nen Zube­hör bis in Höhe von 25.000 Euro. Dies könn­ten z. B. sein Satel­li­ten-/An­ten­nen­an­la­gen, Mar­ki­sen, Brief­käs­ten, Außen­lam­pen oder Ladestationen/Wallboxen für E‑Fahrzeuge. Dabei besteht kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von betriebs­fer­ti­gen Wär­me­pum­pen. In kei­nem Fall besteht hier­für Ver­si­che­rungs­schutz, bevor die­se fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den wurden.
  • Über­nah­me von Trans­port- und Lager­kos­ten für bis zu 360 Tage.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für das Auf­tau­en von Zu- und Ablei­tungs­roh­ren zur Ver­hin­de­rung oder Ver­min­de­rung eines Leitungswasserschadens.
  • Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen infol­ge von Ein­bruch oder Ein­bruch­ver­such bis in Höhe von 25.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung kann vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten zum Ende des lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men zur Ret­tung von Men­schen­le­ben durch Ret­tungs­kräf­te oder Erst­hel­fer (z. B. Poli­zei, Feu­er­wehr, Nach­barn oder Freun­de). Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich. Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on von Was­ser.
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung von Ver­stop­fun­gen an ver­si­cher­ten inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de sowie auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Eine sol­che Ver­stop­fung muss durch einen ersatz­pflich­ti­gen Scha­den ver­ur­sacht wor­den sein. Inwie­fern sons­ti­ge Ursa­chen für eine Ver­stop­fung (z. B. Ver­stop­fung einer Toi­let­te mit nicht abflie­ßen­dem Toi­let­ten­pa­pier) mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung der Ver­stop­fun­gen von Regen­fall- oder Drainagerohren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Ent­fer­nung, den Abtrans­port und die Ent­sor­gung umge­stürz­ter, abge­knick­ter oder ander­wei­tig beschä­dig­ter Bäu­me durch Blitz­schlag oder Sturm. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Erd­be­ben oder Über­schwem­mung) oder Sträu­cher. Vor­aus­set­zung für die Ent­schä­di­gung ist, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Inwie­fern die Kos­ten auch für Bäu­me über­nom­men wer­den, die vom Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mers auf ein Nach­bar­grund­stück gefal­len sind, ist nicht klar­ge­stellt. Ver­si­cher­te Kos­ten wer­den bis in Höhe von 15 % der Ver­si­che­rungs­sum­me übernommen.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (Bäu­me, Hecken, Sträu­cher und Zier­pflan­zen) durch han­dels­üb­li­che Jung­pflan­zen bis in Höhe von 10.000 Euro. Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von Topf- oder Kübel­pflan­zen. Inwie­fern die Kos­ten für das Ent­fer­nen von Wur­zeln der beschä­dig­ten Pflan­zen, für eine dadurch not­wen­di­ge Ver­fül­lung und Anglei­chung an das übri­ge Gelän­de­ni­veau mit Erd­reich sowie die Kos­ten einer ersatz­wei­sen Bepflan­zung mit Jung­pflan­zen ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt.  Der Ver­si­che­rungs­schutz setzt vor­aus, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on der zer­stör­ten oder beschä­dig­ten Pflan­zen nicht mehr zu erwar­ten ist.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men zu deren Besei­ti­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­grund gesetz­li­cher oder öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­pflich­tet ist. Mit­ver­si­chert sind auch die Kos­ten für das Absper­ren von Stra­ßen und Wegen.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis in Höhe von 2.500 Euro.
  • Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen bis in Höhe von 5.000 Euro. Vor­aus­set­zung ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder den orts­üb­li­chen Miet­wert von Wohn– oder Gewer­be­räu­men für die Dau­er von 24 Mona­ten. Beträgt der Anteil der gewerb­li­chen Nut­zung des Gebäu­des nicht mehr als 20 % der gesam­ten Wohn-/Nutz­flä­che, so erhöht sich die Haft­zeit auf maxi­mal 36 Mona­te. Eine Über­nah­me sol­cher Kos­ten auch für Neben­ge­bäu­de ist bedin­gungs­ge­mäß nicht erkenn­bar. Nicht mit­ver­si­chert ist zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war. Ver­si­che­rungs­schutz besteht jedoch, wenn das Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Scha­den­falls been­det wur­de und die Woh­nung auf­grund des Scha­den­falls nicht wie­der ver­mie­tet wer­den kann.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Lei­tungs­was­ser und Erd­gas infol­ge eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Versicherungsfalls. 
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch oder den Ver­lust von Brenn­stof­fen (z. B. Heiz­öl, Holz, Holz­pel­lets) infol­ge eines ersatz­pflich­ti­gen Scha­den­fal­les, nicht jedoch von Strom aus Stromspeichern.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­ter Umbau oder Ein­bau eines Treppenlifts)bis in Höhe von 25.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines VdS-zer­ti­fi­zier­ten Rauch- oder Gasmelders.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub ab 5.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Ver­si­chert sind pri­va­te Rei­sen zwi­schen 4 Tagen und 8 Wochen. Nicht ver­si­chert sind Rück­rei­se­kos­ten für Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen. Der Ersatz für Fahrt­mehr­kos­ten rich­tet sich nach dem vom Ver­si­che­rungs­neh­mer benutz­ten Urlaubs­rei­se­mit­tel und nach der Dring­lich­keit für sei­ne Rück­kehr an den Scha­den­ort. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für mit­rei­sen­de Ange­hö­ri­ge, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben.
  • Sub­si­diä­re Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Haus- und Woh­nungs­schlüs­sel bis in Höhe von 2.500 Euro.
  • Bis in Höhe von 25.000 Euro mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für tech­ni­sche Neue­run­gen, die dadurch ent­stan­den sind, dass infol­ge eines erheb­li­chen Ver­si­che­rungs­fal­les Mehr­kos­ten für moder­ne­re Tech­nik (z. B. für Ener­gie­spar­maß­nah­men, neue Umwelt­tech­no­lo­gien) tat­säch­lich ange­fal­len sind.. Erheb­lich ist ein Ver­si­che­rungs­fall, wenn das ver­si­cher­te Risi­ko zu mehr als 50 % zer­stört oder beschä­digt wurde.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters bis in Höhe von 5.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Mit­ver­si­chert sind auch die erfor­der­li­chen Kos­ten für die Des­in­fek­ti­on der betrof­fe­nen Gebäudeteile.
  • Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men bis in Höhe von 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me des vom Scha­den betrof­fe­nen Objekts.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Rege­lung zur Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Ver­si­che­rungs­wech­sels. Durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis-Garan­tie gilt:

„Lässt sich bei einer unmit­tel­ba­ren Anschluss­ver­si­che­rung der Zeit­punkt des Ein­tritts des Ver­si­che­rungs­falls nicht genau fest­stel­len, leis­tet der Anschluss­ver­si­che­rer.“[2]

  • Laut High­light­blatt zum Tarif, nicht jedoch bedin­gungs­sei­tig gere­gelt, ste­he allen Kun­den auch der „Alli­anz Hand­wer­ker Ser­vices“ als Assis­tance­dienst­leis­ter zur Ver­fü­gung. Hier­über geleis­tet wer­de für eine „Gebäu­de­scha­den-Behe­bung“, „Not­maß­nah­men“, „Scha­den­ma­nage­ment“, „Gut­ach­ten und Bewer­tung“, „Bau- und Pro­jekt­lei­tung / ‑steue­rung“ sowie „Repa­ra­tu­ren“. Dazu gehö­ren u. a. Leck­or­tungs- und Maler­ar­bei­ten, Gar­ten- und Land­schafts­bau oder auch Trocknung.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs best advice aus dem Hau­se ConceptIF

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) auf Basis der VGB 2008, dies anstel­le des aktu­el­len Stan­des VGB 2022 – Wert 1914, Ver­si­on 23.11.2023. Für erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt die Garan­tie nur, sofern die­se gegen Zuschlag in den Ver­trag ein­ge­schlos­sen wur­den. Durch Ver­weis auf die Arbeits­kreis-Garan­tie kann auf jün­ge­re Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV ver­wie­sen werden.
  • Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bei unun­ter­bro­chen bestehen­den Vor­ver­si­che­rung. Die Mit­ver­si­che­rung ist sehr weit­ge­hend und ent­fällt ledig­lich bei Kriegs­er­eig­nis­sen aller Art sowie bei Schä­den durch Kern­ener­gie, nuklea­re Strah­lung oder radio­ak­ti­ve Sub­stan­zen. Die Garan­tie gilt aller­dings für Schä­den, die inner­halb der ers­ten fünf Jah­re nach Ver­trags­be­ginn ein­tre­ten. Die­se Ein­schrän­kung soll­te zwin­gend doku­men­tiert wer­den, da es leicht über­ra­schend wir­ken könn­te, wenn etwa ein Scha­den im zwei­ten Ver­si­che­rungs­jahr ver­si­chert, im sechs­ten Ver­trags­jahr jedoch nicht mehr mit­ver­si­chert wäre.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten. Viel­mehr gilt nach B § 8 a) aa) VGB CIF4ALL 2023 die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che, behörd­li­che sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) in Bezug auf einen Wett­be­wer­ber von Con­cep­tIF als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[3]. Da Con­cep­tIF sowohl eine Ver­se­hens­klau­sel vor­sieht als auch eine höchs­tens teil­wei­se Kür­zung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zun­gen von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten vor­sieht äußert sich das Unter­neh­men wie folgt:

„Unter Berück­sich­ti­gung bei­der Klau­seln wird es In der Pra­xis und vor der all­ge­mei­nen Recht­spre­chung jedoch kaum zu einer rea­li­sier­ten Kür­zung kommen.“

  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch inne­re Unru­hen bis maxi­mal 25.000 Euro. Der Ver­si­che­rer kann die­se Leis­tung jeder­zeit mit Frist von einer Woche kündigen.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung der Mel­dung einer Gefahr­er­hö­hung. Der Anbie­ter ver­weist an die­ser Stel­le auf sei­ne Versehensklausel.
  • Kei­ne pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung u. a. von Fahr­rad­ga­ra­gen, Klein­tier­stäl­len, Klein­klär­an­la­gen inklu­si­ve deren Zu- und Ablei­tungs­roh­ren, Teich‑, Pool- und Gar­ten­pum­pen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie der Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind jedoch „die not­wen­di­gen Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen­was­ser, Schmelz­was­ser, von Schnee und Eis oder deren Fol­gen ver­ur­sacht wor­den sind.“ Dabei besteht hier­für Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von nicht frost­be­ding­ten Schä­den an Bade­ein­rich­tun­gen, Wasch­be­cken, Spül­k­lo­setts sowie deren Anschluss­schläu­chen. Bedin­gungs­sei­tig über­nom­men wer­den jedoch die Kos­ten für die Wie­der­be­schaf­fung von Zu- und Abwas­ser­schläu­chen von Wasch­ma­schi­nen, Geschirr­spü­lern oder ähn­li­chen Gerä­ten. Nicht frost­be­ding­te Schä­den sei­en laut Con­cep­tIF im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung bis un Höhe von 5.000 Euro mitversichert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl an Zube­hör, wel­ches sich in dem Gebäu­de befin­det oder außen an dem Gebäu­de ange­bracht ist und der Instand­hal­tung eines ver­si­cher­ten Gebäu­des oder des­sen Nut­zung zu Wohn­zwe­cken dient.  Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif VGB Pre­mi­um 2018 (Stand 04.2018) der Öffent­li­chen Ver­si­che­rung Braun­schweig.  Ver­si­chert ist jedoch bei Con­cep­tIF der Dieb­stahl von fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nen Zube­hör bis in Höhe von 25.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Bis­se von Mar­dern sowie sons­ti­gen wild leben­den Klein­na­gern an elek­tri­schen Lei­tun­gen und elek­tri­schen Anla­gen inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den sowie an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den ver­si­cher­ter Gebäu­de. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an Außen­wän­den / Fas­sa­den. Fol­ge­schä­den z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re) sind nicht mit­ver­si­chert. Ver­si­che­rungs­schutz für benann­te Tier­biss­schä­den besteht bis in Höhe von 25.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Fas­sa­den und Däm­mun­gen ver­si­cher­ter Gebäu­de durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Spech­ten (z. B. Pick- oder Kratzschäden).
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de (aus­ge­nom­men Roh­bau­ten im Rah­men der Roh­bau­ver­si­che­rung). Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbewohntseins.
  • Mit­ver­si­che­rung für den Ertrags­aus­fall von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nur gegen Zuschlag. Dar­über besteht dann Ver­si­che­rungs­schutz für maxi­mal 6 Mona­te in Höhe von bis zu 2,50 Euro je kWp Anla­gen­leis­tung. Dabei gilt eine Karenz­zeit von einem Tag. Gemäß Annah­me­richt­li­ni­en besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser. Eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sehen die Bedin­gun­gen nicht vor. Dies ergibt sich dar­aus, dass sie nur dann unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, wenn sie bei der Wert­ermitt­lung mit­be­rück­sich­tigt wur­den (sie­he auch Teil A Zif­fer 11 BB VGV CIF4ALL best advice 2023). In die­sem Fall zäh­len Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu den ver­si­cher­ten Gebäu­de­be­stand­tei­len, für die Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Grund­ge­fah­ren besteht. Con­cep­tIF stellt klar, dass Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch „den Ent­fall des VGB-Aus­schlus­ses […] als Gebäu­de­be­stand­teil [zäh­len], wor­auf sich nicht der Aus­schluss bezieht, der in den BB zu den sons­ti­gen Grund­stücks­be­stand­ei­len defi­niert ist.“ Es gilt jedoch: „sons­ti­ge Über­span­nungs­schä­den“ an Solar- und Pho­to­vol­ta­ika­nala­gen fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz der Grund­de­ckung. Im Rah­men der Grund­de­ckung nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den an Solar- und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen als Grund­stücks­be­stand­tei­len (z. B. so genann­ten Bodenanlagen).
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkenn­bar. Con­cep­tIF bestä­tigt aus­drück­lich eine Mit­ver­si­che­rung und ver­weist hier­zu auf A § 5 der VGB.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen. Dar­aus abge­lei­tet besteht hier­für kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl sol­cher Sachen. Des­sen unge­ach­tet sind die im obe­ren Teil beschrie­be­nen Kos­ten für den Ver­lust von Brenn­stof­fen (z. B. Holz­pel­lets) mitversichert.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Geo­ther­mie­an­la­gen als ver­si­cher­te Sachen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren bis in Höhe von 5.000 Euro mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Es gilt ein jeder­zei­ti­ges Son­der­kün­di­gungs­recht von drei Mona­ten. Für den Bau­stein ent­fällt der bedin­gungs­sei­ti­ge Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Wei­ter ent­fällt u. a. die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren sowie für sol­che an oder durch Pflan­zen und Tiere.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Haar- oder Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche), Wasch­bä­ren, Feder­wild (z. B. Fasa­ne) oder sons­ti­ge wil­de Tie­re (z. B. Dach­se oder Eich­hörn­chen). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Biss­schä­den durch Mar­der und ande­re wild­le­ben­de Nage­tie­re (sie­he oben).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Haus­tie­re, Tier­aus­schei­dun­gen sowie für die Kos­ten einer Ver­trei­bung oder dau­er­haf­ten Ver­grä­mung der Tie­re.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 (min. 63 km / h). Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sons­ti­ge Wind­be­we­gun­gen oder infol­ge von Durchzug.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge einer ver­such­ten oder erfolg­rei­chen Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on. Im Rah­men der optio­nal ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren besteht hier­zu nach Abschnitt D b) ee) ein Aus­schluss für Schä­den durch „berech­tig­te oder unbe­rech­tig­te Maß­nah­men der Staats­ge­walt (Ver­fü­gung von hoher Hand“.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Öl- und Ent­lüf­tungs­roh­ren inner­halb sowie außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Die Über­schrift zu II Nr. 7 „Regen­was­ser­ab­lei­tungs- und Lüf­tungs­roh­re“ der BB VGV CIF4ALL best advice 2023 sug­ge­riert, dass auch Lüf­tungs­roh­re unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len sol­len. Bedin­gungs­sei­tig fehlt es jedoch im Text an einer sol­chen Mitversicherung.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung an Roh­ren von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken. Glei­ches gilt für im Boden ein­ge­las­se­ne Außen­pools. Laut Anbie­ter kön­nen Schwimm­be­cken optio­nal im bedin­gungs­sei­ti­gen Umfang mit­ver­si­chert wer­den, sofern die­se wert­mä­ßig erfasst wurden.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei Con­cep­tIF für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der Con­cep­tIF einschließen.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser. Eine Erwei­te­rung der Deckung durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­tert an Abschnitt D b) aa) der ent­spre­chen­den Klau­sel, da Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) aus­drück­lich sol­che Gefah­ren aus­schließt, denn es gilt: „Der Ver­si­che­rungs­schutz für die dort genann­ten Gefah­ren wird über die­se Klau­sel weder ein­ge­schlos­sen noch erwei­tert“.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser bzw. durch Grund­was­ser, das nicht an die Erd­ober­flä­che getre­ten ist. Dringt bei­spiels­wei­se Was­ser nach einem Stark­re­gen durch eine Haus­wand im Kel­ler, dürf­te regel­mä­ßig ein Aus­schluss für Schä­den durch Grund­was­ser ein­ge­wandt werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge über­flu­tet wer­den, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäu­des, in dem sich ver­si­cher­te Sachen befin­den, mit Ober­flä­chen­was­ser. Eine Hei­lung die­ser Schlech­ter­stel­lung gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) ist hier durch Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge Arbeits­kreis-Garan­tie sowie die dadurch gel­ten­den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV mit Stand 11.2023 möglich.
  • Im Rah­men der optio­na­len Ele­men­tar­scha­den­de­ckung kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Teil­über­flu­tun­gen (z. B. Bal­kon, Ter­ras­se, Sou­ter­rains, Kel­ler­trep­pen) ohne Über­flu­tung des Grund- und Bodens. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif pri­vat com­fort (Stand 01.2023) aus dem Hau­se R+V.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz inner­halb von Gebäu­den für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te (sie­he A § 3 Nr. 1). Lie­gen Ablei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten, jedoch unter­halb der Boden­plat­te, ent­fällt ent­spre­chend eben­falls der Ver­si­che­rungs­schutz. Dies sieht das Unter­neh­men anders. Ihm zufol­ge gäl­ten Schä­den unter­halb von Fun­da­men­ten als „außer­halb des Gebäu­des“. Ent­spre­chend ver­weist Con­cep­tIF auf die oben dar­ge­stell­te Mit­ver­si­che­rung von Ablei­tungs­roh­ren auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks sowie auf die Erwei­ter­te Ver­si­che­rung von Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Miet­van­da­len. Laut Con­cep­tIF kön­ne hier im Ein­zel­fall eine Leis­tung im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren, also mit 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung bis maxi­mal 5.000 Euro her­ge­lei­tet werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung) oder Schwamm. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pre­mi­um (Stand 10.2019) aus dem Hau­se Allianz.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B.  Wege, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen). Ver­si­chert sind jedoch die oben beschrie­be­nen Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­schen Anla­gen im benann­ten Umfang.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefah­ren. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hum­mel­wie­se). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hin­dert. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines ver­si­cher­ten Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung über­nom­men. Der Anbie­ter bestä­tigt an die­ser Stel­le die Kos­ten­über­nah­me für sol­che Kos­ten infol­ge eines Versicherungsfalles.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe übernommen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur mög­li­chen Über­nah­me von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz. Wird ein Gebäu­de nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt, so ist dies dem Ver­si­che­rer als Gefahr­er­hö­hung anzuzeigen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Anbrin­gung eines Rauch- bzw. Was­ser­mel­de­sys­tems nach einem ver­si­cher­ten Brand‑, Leitungswasser‑, Rück­stau- oder sons­ti­gen Schaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ret­tung pri­vat genutz­ter Daten (Daten­ret­tungs­kos­ten). Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif all­safe domo (Stand 07.2023) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug). Bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht u. a. im oben beschrie­be­nen Umfang für bös­wil­li­ge Beschä­di­gun­gen oder den Dieb­stahl von fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nem Zube­hör. Eben­falls bil­det das Bedin­gungs­werk u. a. für defi­nier­te Schä­den durch „Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder Plün­de­rung“ an haus­tech­ni­schen Anla­gen ab.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, ohne dass ein Sach­scha­den vor­liegt. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Ent­sor­gung.  Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Spe­zi­al (Stand 10.2023) aus dem Hau­se VGH.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif all­safe domo easy (Stand 01.2023) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten, die das ver­si­cher­te Gebäu­de betref­fen. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Pre­mi­um Plus (Stand 05.2022) aus dem Hau­se Manu­fak­tur Augs­burg.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Haus­not­rufs. Ver­si­che­rungs­schutz besteht aller­dings bis in Höhe von 5.000 Euro im Rah­men der Kos­ten­po­si­ti­on für „Auf­bruch­kos­ten zur Ret­tung von Men­schen­le­ben“, die dadurch ent­ste­hen, dass sich Ret­tungs­kräf­te oder Erst­hel­fer zur Ret­tung von Leben gewalt­sam Zugang zum Gebäu­de bzw. des­sen Woh­nun­gen ver­schafft haben.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (ver­meint­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feu­er­scha­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Top-Schutz aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 10.2020).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Pre­mi­um-Schutz Wert 1914 aus dem Hau­se DEVK (Stand 08.2018).
  • Sub­si­diä­re Über­nah­me der Kos­ten für die fach­män­ni­sche Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Wes­pen­nes­tern bis in Höhe von 500 Euro. Abwei­chend zum Wort­laut der Bedin­gun­gen spricht die Über­schrift zu Zif­fer 39 der Beson­de­ren Bedin­gun­gen auch von einer Kos­ten­über­nah­me für die „Ent­fer­nung von […] Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern“. Unstrit­tig nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Ent­fer­nung bzw. Umsied­lung von Hum­mel­nes­tern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Scha­den­fall. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten nach einem Ver­si­che­rungs­fall. Sol­che Kos­ten über­nimmt z. B. der Tarif all­safe domo (Stand 07.2023) aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting.
  • Kei­ne Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Ver­si­che­rungs­fall. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv (Stand 07.2022) aus dem Hau­se VHV.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienst­rei­se. Für Urlaubs­rei­sen erbringt die­se Leis­tung bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men (z. B. Maß­nah­men zum bes­se­ren Wär­me­schutz oder zur Ein­spa­rung von Ener­gie). Glei­ches gilt im Hin­blick auf etwa­ige Mehr­kos­ten für eine sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­rung (z. B. end­be­han­del­te Bau­tei­le für die Sanie­rung von Alt­bau­ten[4]). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Assis­tance-Leis­tun­gen wie z. B. Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienst­leis­tern, tele­fo­ni­sche Dol­met­scher­diens­te, Benen­nung und Ver­mitt­lung von Hotel­un­ter­künf­ten, Miet­wa­gen­sta­tio­nen, Dol­met­schern und Rechts­an­wäl­ten im In- und Aus­land sowie Ver­mitt­lung von Pannenhilfs‑, Abschlepp- und Ber­gungs­diens­ten. Die ein­ge­schlos­se­nen „Alli­anz Hand­wer­ker Ser­viceserbringt die­se Leis­tun­gen so nicht.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Iso­lie­rung radio­ak­ti­ver Iso­to­pe sowie für Schä­den durch radio­ak­ti­ve Isotope.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapi­tal­an­la­gen. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 04.2024) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le auf­grund behörd­li­cher Wie­der­auf­bau­be­schrän­kun­gen nicht mög­lich ist, also nicht z. B. wenn aus wirt­schaft­li­chen oder aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht ange­zeigt sein sollte.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) Mono­li­ne-Vari­an­te, Stand 05.2022) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA im Hin­blick auf den Iran, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit ira­ni­scher oder rus­si­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem werden.

[1] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[2] Arbeits­kreis Bera­tungs­pro­zes­se „Risi­ko­ana­ly­se Gebäu­de­ver­si­che­rung (Stand 10.10.2022)“ auf „bera​tungs​pro​zes​se​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bera​tungs​pro​zes​se​.de/​d​o​w​n​l​o​a​d​/​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​/​w​o​h​n​g​e​b​a​u​e​d​e​_​r​i​s​i​k​o​a​n​a​l​y​s​e​.​d​ocx, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.04.2024.

[3] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[4] Sie­he z. B. „Alt­bau­ten nach­hal­tig sanie­ren“ auf „bau​netz​wis​sen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bau​netz​wis​sen​.de/​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​b​a​u​e​n​/​f​a​c​h​w​i​s​s​e​n​/​b​a​u​t​e​i​l​s​a​n​i​e​r​u​n​g​/​a​l​t​b​a​u​t​e​n​-​n​a​c​h​h​a​l​t​i​g​-​s​a​n​i​e​r​e​n​-​6​8​3​722, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2024.

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