Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung all­safe domo von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 07.2023, Vers. 1.08)

Über­sicht über die Inhal­te der Ana­ly­se
1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs all­safe domo
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs all­safe domo

Der han­no­ver­sche Asse­ku­ra­deur Kon­zept & Mar­ke­ting (K & M) bie­tet ihren Kun­den seit Mai 2013 die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung all­safe domo – Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung an. Die letz­ten Updates erfolg­ten zum 01.01.2023 (Vers. 1.07) sowie im Rah­men einer Ver­triebs­in­for­ma­ti­on vom 21.07.2023 an die Ver­triebs­part­ner des Unter­neh­mens (Vers. 1.08). Bei­trags­frei neu ein­ge­schlos­sen ist nun­mehr der Dieb­stahl von Wär­me­pum­pen bis in Höhe von 30.000 Euro. Ein dar­über hin­aus­ge­hen­der Ver­si­che­rungs­schutz sei über den sepa­rat abschließ­ba­ren Tarif all­safe solar mög­lich[1].

Ver­si­che­rungs­schutz wird für stän­dig vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohn­te Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser als Erst­wohn­sitz ange­bo­ten. Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser bie­tet das Unter­neh­men den Tarif all­safe sel­ect – Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung (zur­zeit Vers. 1.01) an.

Risi­ko­trä­ger für den Tarif all­safe domo sind die Alli­anz Ver­si­che­rung AG, die Gotha­er All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG sowie die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung AG

Der Tarif all­safe domo ist als All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung mit einer pau­schal ver­ein­bar­ten Höchstent­schä­di­gung von 1.500.000 Euro (am 12.01.2023 bestands­wirk­sam erhöht von zuvor 1.000.000 Euro) kon­zi­piert. Die Prä­mi­en­er­mitt­lung erfolgt auf Basis der Wohnfläche.

Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn­flä­che wie folgt:

„Wohn­flä­che ist die zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­re Grund­flä­che aller Räu­me des ver­si­cher­ten Haus­hal­tes. (Dach­schrä­gen redu­zie­ren die Grund­flä­che nicht) Zur Wohn­flä­che zäh­len auch Hob­by­räu­me (z. B. Par­ty­raum, Fit­ness­raum), Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der, Sau­nen sowie die aus­schließ­lich über die Woh­nung zu betre­te­nen gewerb­lich genutz­ten Räu­me (sog. Arbeitszimmer).

Nicht zur Wohn­flä­che zählen:

 Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Dachgärten,

 Gara­gen und Carports,

 Trep­pen- und Abstellräume,

 Wasch­kü­chen, Hauswirtschafts‑, Hei­zungs- und sons­ti­ge Zubehörräume,

 nicht zu Wohn­zwe­cken aus­ge­bau­te Kel­ler- und Dachgeschosse.

Wei­te­re Metho­den, die akzep­tiert werden:

 Gesamt­flä­che laut Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFIV)

 Gesamt­flä­che laut den Bau­plä­nen (bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auch dem Miet- oder Kauf­ver­trag), sofern die­se den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergeben.“

Ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn- oder Gewer­be­flä­che zwi­schen 60 und 400 Qua­drat­me­tern. Gebäu­de mit einer Misch­nut­zung als Wohn und Geschäfts­ob­jek­te kön­nen nur ver­si­chert wer­den, wenn die Gewer­be­räu­me als Büros (z. B. Anwalts­kanz­lei­en oder Mak­ler­bü­ros) oder Pra­xen (z. B. Pra­xen eines Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers) genutzt wer­den. Der Anteil der gewerb­li­chen Nut­zung an der Gesamt­flä­che darf maxi­mal 50 % betragen.

Bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind Gara­gen und alle nicht zu Wohn­zwe­cken oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Neben­ge­bäu­de (z. B. Gerä­te­schup­pen, Gar­ten­haus, Gewächs­haus) bis zu einer Nutz­flä­che von je 50 Qua­drat­me­tern.  Eben­falls auto­ma­tisch mit­ver­si­chert sind selbst­ge­nutz­te Gara­gen, die sich am Wohn­ort bzw. in einem Radi­us von bis zu 5 km rund um das Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und zum Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers gehö­ren. Die Sum­me der Grund­flä­chen aller selbst­ge­nutz­ten Gara­gen und Neben­ge­bäu­de darf die Wohn­flä­che nicht überschreiten.

Grö­ße­re Neben­ge­bäu­de kön­nen bei­trags­frei mit­ver­si­chert wer­den, müs­sen jedoch ange­ge­ben wer­den. Beach­tet wer­den muss jedoch, dass die­se weder zu Wohn­zwe­cken oder land­wirt­schaft­lich genutzt wer­den dür­fen und die Sum­me aller Neben­ge­bäu­de und Gara­gen die Wohn­flä­che des selbst bewohn­ten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses nicht über­stei­gen darf.

Car­ports sind unab­hän­gig von ihrer Grund­flä­che als sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung ist nicht vorhanden.

Bei kor­rek­ter Anga­be der Wohn­flä­che besteht ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, wäh­rend die Höchstent­schä­di­gung für die Wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­des auf ins­ge­samt 1.500.000 Euro beschränkt ist. Zusätz­lich sind die Kos­ten gemäß den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen versichert.

Ist jedes Grund­stück eingefriedet?

Ver­si­che­rungs­grund­stück ist das Flur­stück / sind die Flur­stü­cke, auf dem das ver­si­cher­te Gebäu­de steht (Ver­si­che­rungs­ort). Tei­len sich meh­re­re Gebäu­de ein Flur­stück, so gilt als Ver­si­che­rungs­ort der­je­ni­ge Teil des Flur­stücks, der durch Ein­frie­dung oder ander­wei­ti­ge Abgren­zun­gen dem/den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäude(n) aus­schließ­lich zuge­hö­rig ist.

In der Pra­xis wirft eine sol­che Bestim­mung durch­aus Pro­ble­me auf. Was ist, wenn sich auf einem Flur­stück meh­re­re Objek­te mit unter­schied­li­chen Eigen­tü­mern (z. B. einer Ein­zel­per­son sowie einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft) befin­den? Müs­sen sich dann alle Eigen­tü­mer über K & M ver­si­chern oder bleibt es mög­lich, hier­für meh­re­re Ver­si­che­rer zu nutzen?

Sehr oft wird von Nach­bar­grund­stü­cken ein schma­ler Strei­fen Land als sepa­ra­tes Flur­stück dazu­ge­kauft. Im Ein­zel­fall han­delt es sich dabei um unbe­bau­te, teil­wei­se auch um bebau­te Grund­stü­cke. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat eine sol­che Kon­stel­la­ti­on auf die Aus­le­gung der oben zitier­ten Bedingungen?

Was ist, wenn z.B. in einem kon­kre­ten mir bekann­ten Fall eine Woh­nung einer Per­son gehört, die­se aber auf 6 Gara­gen errich­tet wur­de, von denen 3 einer Per­son und 3 dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gehö­ren? Bei nur einem Flur­stück dürf­te eine kon­kre­te Abgren­zung nur in Form von Son­der­ei­gen­tums­rech­ten mög­lich sein.

Was ist, wenn das Flur­stück gar kei­ne oder nur eine teil­wei­se Umfrie­dung oder Abgren­zung von den im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Gebäu­de hat? Womög­lich ist nur eines der Objek­te auf dem Flur­stück über die Jani­tos, ein ande­res hin­ge­gen über einen Wett­be­wer­ber ver­si­chert. Gera­de bei Tei­lun­gen von Grund­stü­cken kann es vor­kom­men, dass etwa zwei Gebäu­de sehr eng anein­an­der­ge­baut wur­den, so dass sich das Dach des Einen Hau­ses mit dem Flur­stück des ande­ren Gebäu­des über­lappt. Wann liegt also kon­kret eine „ander­wei­ti­ge Abgren­zung“ vor?

Eine Klar­stel­lung, wie eine sol­che Rege­lung in der Pra­xis gemeint sein könn­te, bie­tet etwa der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) von Kon­zept & Mar­ke­ting. Hier heißt es zur „ander­wei­ti­gen Abgren­zung“, dass die­se „z. B. durch Fest­le­gung als Ihr Son­der­ei­gen­tum gemäß Tei­lungs­er­klä­rung“ erfol­gen kön­ne. Zum Tarif all­safe domo fehlt eine sol­che Klar­stel­lung. Wie der Wett­be­wer­ber Jani­tos sich zum The­ma posi­tio­niert, fin­den Sie hier.

Ver­si­che­rungs­schutz erweiterbar

Fol­gen­de Leis­tungs­bau­stei­ne sind optio­nal hinzuwählbar:

  • Mit­ver­si­che­rung von Glas­bruch­schä­den (Bruch der Gebäu­de­ver­gla­sun­gen inkl. Solar­kol­lek­to­ren/-modu­le, Gewächs­häu­ser und Wintergärten)
  • Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den (Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch / Erd­fall, Schnee- und Eis­druck, Lawi­nen, Vul­kan­aus­bruch. Es besteht eine War­te­zeit von 14 Tagen. Die War­te­zeit ent­fällt, soweit Ver­si­che­rungs­schutz gegen Ele­men­tar­ge­fah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung durch den vor­lie­gen­den Ver­trag fort­ge­setzt wird. Im Scha­den­fall gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 5 % der Scha­den­hö­he, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro).
  • Ertrags­aus­fall Pho­to­vol­ta­ik (Ertrags­aus­fall­kos­ten und Mehr­kos­ten für den Bezug von Pri­mär­ener­gie für bis zu 6 Mona­te, wel­che dem Ver­si­che­rungs­neh­mer als Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf­grund von ver­si­cher­ten Scha­den­er­eig­nis­sen ent­ste­hen. Ver­si­cher­bar sind nur Anla­gen bis zu einer Leis­tung von maxi­mal 10 kWp)

Wie bis­her ver­zich­tet Kon­zept & Mar­ke­ting auf die Erhe­bung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se. Bei­trä­ge sind zwin­gend im Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren zu zahlen.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung bie­tet Kon­zept & Mar­ke­ting die optio­na­le Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung 500 Euro (10 % Rabatt), 1.000 Euro (20 % Rabatt) sowie 2.000 Euro (30 % Rabatt).

„Selbst­be­hal­te, die bedin­gungs­ge­mäß (z.B. bei Ele­men­tar­schä­den) gere­gelt oder ver­trag­lich (z.B. auf­grund von Vor­schä­den) ver­ein­bart wur­den, wer­den im Ver­si­che­rungs­fall zusätz­lich von der Ent­schä­di­gungs­leis­tung abgezogen.“

Ent­spre­chend ist der Selbst­be­halt auch für Schä­den an der Gebäu­de­ver­gla­sung in Abzug zu bringen.

Anders als im Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021)gewährt der Asse­ku­ra­deur für die­sen Tarif kei­nen Scha­den­frei­heits­ra­batt für eine scha­den­freie Vorversicherung.

Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung älter als 60 Jah­re, so gilt:

„Bei einem Gebäu­de­al­ter ab 61 Jah­ren wer­den grund­sätz­lich aus­führ­li­che Sanie­rungs­an­ga­ben zu den Gewer­ken Hei­zung, Dach, Lei­tungs­was­ser und Elek­tro benö­tigt. Die Sanie­rung muss inner­halb der letz­ten 40 Jah­re erfolgt sein und es wer­den Anga­ben zum Jahr, Umfang und Höhe benötigt.“

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­ben sieht Kon­zept & Mar­ke­ting kein Neu­bau­ra­batt­sys­tem an. Als Fol­ge sind gera­de älte­re Gebäu­de ver­gleichs­wei­se güns­tig zu versichern.

Nicht ver­si­che­rungs­fä­hig sind Gebäu­de, die län­ger als 90 Tage unun­ter­bro­chen unbe­wohnt sind. Ent­spre­chend sind auch Gebäu­de, die in der Regel nicht stän­dig bewohnt sind (Wochen­end- oder Feri­en­häu­ser etc. ) nicht ver­si­cher­bar. Wie üblich las­sen sich kei­ne Gebäu­de ver­si­chern, die bereits bei Antrags­stel­lung über bekann­te Män­gel verfügen.

Liegt ein Gebäu­de in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4, so kön­nen erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren nur mit Ein­schrän­kun­gen ver­si­chert wer­den, d. h. ohne Über­schwem­mung oder Rück­stau durch ste­hen­de oder flie­ßen­de Gewässer.

Gebäu­de der Bau­art­klas­se V sind nicht ver­si­cher­bar. Dazu zäh­len etwa Gebäu­de mit Holz­fach­werk, Lehm­bal­ken­de­cken und wei­cher Dachung aus Stroh oder Ried.

Unein­ge­schränkt ver­si­cher­bar sind auch unter Denk­mal­schutz ste­hen­de Gebäu­de, aller­dings sind die damit ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten nur bis höchs­tens 20.000 Euro ver­si­chert. Dies stellt eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie dar, wes­halb ein Leis­tungs­an­spruch bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me her­leit­bar wäre.

Gebäu­de mit Vor­schä­den in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung kön­nen unter Umstän­den nur gegen Zuschlag oder mit Aus­schlüs­sen ver­si­chert wer­den. Dies gilt etwa bei min­des­tens drei oder mehr Leis­tungs­was­ser­schä­den, vier oder mehr Sturm / Hagel-Schä­den, zwei oder mehr Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen nach Ein­bruch­dieb­stahl oder bis zu zwei Ele­men­tar­schä­den. Nicht ver­si­cher­bar sind Gebäu­de, die in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung von drei oder mehr Ele­men­tar­schä­den oder bezo­gen auf alle Scha­den­ar­ten von vier oder mehr Vor­schä­den betrof­fen waren.

Die letz­te Bei­trags­an­pas­sung erfolg­te zum 01.07.2023. In sei­nem News­let­ter vom 08.12.2022 schrieb das Unternehmen:

„Für alle Neu­ge­schäfts­an­trä­ge, die bis zum ange­ge­be­nen Datum mit Ver­trags­be­ginn bis maxi­mal 12 Mona­te im Vor­aus ein­ge­reicht wer­den, gilt damit noch der güns­ti­ge Bei­trag für das ers­te Versicherungsjahr.“

Der Ver­trag kann mit einer Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit gekün­digt werden.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs all­safe domo aus dem Hau­se K & M

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen und Klau­seln des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie). Da auch die maß­geb­li­chen Klau­seln in die Garan­tie ein­be­zo­gen sind, geht die­se Garan­tie deut­lich wei­ter als bei den meis­ten Wettbewerbern.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Kun­den­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­ten, frü­hes­tens jedoch 6 Mona­te nach Ver­si­che­rungs­be­ginn und höchs­tens bis zur Voll­endung des 55. Lebens­jah­res. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für die Arbeits­lo­sig­keit von Selbst­stän­di­gen oder Frei­be­ruf­lern, da ein vor­her­ge­hen­des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis vor­aus­ge­setzt wird.
  • Bei Ver­si­cher­er­wech­sel Ver­si­che­rungs­schutz bei unkla­rer Zuständigkeit.
  • Ver­se­hens­klau­sel bei ver­se­hent­li­cher Obliegenheitsverletzung.
  • Bei kor­rek­ter Wohn­flä­chen­an­ga­be pau­scha­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, jedoch kein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei Klein­schä­den bis zu einer defi­nier­ten maxi­ma­len Schadenhöhe.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Nach Abschnitt D § 3 Nr. 1 b) der Bedin­gun­gen bis zu einer Scha­den­hö­he von maxi­mal 10.000 Euro Ver­zicht auf Leis­tungs­kür­zung bei grob fahr­läs­si­gem Ver­stoß gegen gesetz­li­che und behörd­li­che Vor­schrif­ten sowie ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten vor, bei und nach Ein­tritt des Scha­den­falls­so­wie bei Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht einer Gefahr­er­hö­hung. An die­ser Stel­le wird irre­füh­rend auf einen Kür­zungs­ver­zicht gemäß § 81 VVG ver­wie­sen. Die­ser bezieht sich jedoch auf das Recht einer Kür­zung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Gemeint ist sicher ein Ver­zicht auf eine Kür­zung im Sin­ne der §§ 28 und 82 VVG. Nach Zif­fer § 12 Nr. 1 a) gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che und behörd­li­che Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[2]. Betrof­fen von so einer Klau­sel wären auch Ver­stö­ße gegen einen vor­ge­schrie­be­nen E‑Check oder behörd­li­che Vor­schrif­ten zu Rückstauklappen.
  • Ohne aus­drück­li­che Benen­nung mit­ver­si­chert sind pri­vat genutz­te Gara­gen bis zu einer Grund­flä­che von jeweils 50 qm (sie­he oben). Eben­falls ohne Anga­ben ver­si­chert sind selbst­ge­nutz­te Gara­gen die sich im Wohn­ort bzw. in einem Radi­us von fünf km um das Ver­si­che­rungs­grund­stück, und sich im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers befinden.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert als Gebäu­de­be­stand­teil ist eine auf dem Haus­dach befes­tig­te Solar­an­la­ge (Auf­dach­an­la­ge). Nicht klar­ge­stellt ist eine Mit­ver­si­che­rung auch von fas­sa­den­in­te­grier­ten Solar­an­la­gen. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen sind sie jedoch als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren ohne Sub­li­mit oder Selbst­be­tei­li­gung. Anders als in den Tari­fen all­safe casa prime (Stand 04.2021, Vers. 1.02) bzw. der Haus­rat­ver­si­che­rung all­safe home (Stand 10.2018) aus dem glei­chen Hau­se, besteht im Tarif all­safe domo kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen sind u. a. Sach­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Fal­len, Ver­un­rei­ni­gen, Zer­ste­chen, Zer­schnei­den, Zer­rei­ßen, Anschwel­len, Deh­nen, Ver­zie­hen und Zer­bre­chen, das durch Per­so­nen oder Tie­ren ver­ur­sacht wur­de (§ 4 Nr. 20) ver­ur­sacht wur­de.  Aus­ge­nom­men von die­sem Aus­schluss sind die unten benann­ten Schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren und Nage­tie­re. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren gel­ten die Aus­schlüs­se nach § 4 der Bedin­gun­gen, mit­hin also alle Aus­schlüs­se, die auch für benann­te Leis­tun­gen gel­ten. Anders als im Tarif all­safe casa prime  fehlt es hier an der strit­ti­gen For­mu­lie­rung, wonach der Aus­schluss jeweils „ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen“ gel­ten sol­le. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren besteht bei­spiels­wei­se Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge einer nur teil­wei­sen Über­schwem­mung des Grund und Bodens mit Nie­der­schlä­gen oder sons­ti­gem Ober­flä­chen­was­ser (Teil­über­schwem­mung) oder Fol­ge­schä­den eines Glas­scha­dens.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt, jedoch im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ohne Sub­li­mit mit­ver­si­chert. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv aus dem Hau­se VHV  (Stand 06.2021).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch wild leben­de Tie­re (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche) an ver­si­cher­ten Sachen inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des, an Bal­ko­nen oder an Ter­ras­sen, nicht jedoch von Schä­den durch Nage­tie­re, Haus­tie­re, Schäd­lin­ge und Unge­zie­fer aller Art.  Zur abwei­chen­den Mit­ver­si­che­rung bestimm­ter Schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren und Nage­tie­re sie­he nachfolgend.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an elek­tri­schen Anla­gen, Lei­tun­gen, Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den durch Nage­tie­re, Mar­der und Wasch­bä­ren sowie damit ver­bun­de­nen Folgeschäden.
  • Mit­ver­si­chert sind inner­halb von Gebäu­den frost­be­ding­te und sons­ti­ge Schä­den an Roh­ren von Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung (Zis­ter­nen), außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück Bruch­schä­den an unter­ir­di­schen Anla­gen, wenn die­se unter ande­rem der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de dienen.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren inner­halb von Gebäu­den.  Für Ablei­tungs­roh­re außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 10.000 Euro. Für ent­spre­chen­de Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­rund­stücks und sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt, besteht eine Mit­ver­si­che­rung in Höhe von 5.000 Euro. Nur bei nach­ge­wie­se­ner erfolg­rei­cher Kanal-Dicht­heits­prü­fung nach DIN EN 1610 für neue Abwas­ser­lei­tun­gen bzw. DIN 1986 – 30 für bestehen­de Haus­an­schlüs­se inner­halb der letz­ten drei Jah­re vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les ver­dop­pelt sich die maxi­ma­le Ent­schä­di­gungs­leis­tung auf 20.000 Euro bzw. auf 10.000 Euro. Jeweils mit­ver­si­chert sind auch Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs sowie durch Ver­schie­ben oder Absen­ken der Ablei­tungs­roh­re. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung, wird aber – anders als im Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021)– nicht bedin­gungs­sei­tig klargestellt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an innen­lie­gen­den Ablei­tungs- und Siphon­roh­ren sowie innen­lie­gen­den Roh­ren der Lüf­tungs- und Gas­ver­sor­gung, nicht jedoch von Roh­ren der Ölver­sor­gung sowie sol­chen außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder sol­chen unter­ir­disch ver­leg­ten Rohren.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an Zulei­tungs­roh­ren auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (z. B. Zulei­tungs­roh­re der Was­ser­ver­sor­gung inner­halb von Gebäu­den, Roh­re der Warmwasserheizungs‑, Dampfheizungs‑, Klima‑, Wär­me­pum­pen- oder Solar­hei­zungs­an­la­gen sowie Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern) und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks (z. B. Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung), jeweils sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Unter­halts­pflicht trägt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Anla­gen und Gebäu­de die­nen, bis 10.000 Euro (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge aufzufangen).
  • Mit­ver­si­chert sind wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen ohne Min­dest­wind­stär­ke. Schä­den infol­ge von Durch­zug sind im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind.
  • Schä­den durch Kurz­schluss oder Über­strom eines Blit­zes sind aus­drück­lich ver­si­chert, sons­ti­ge Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom oder Strom­schwan­kun­gen im öffent­li­chen Netz impli­zit im Rah­men der unbe­nann­ten Gefahren.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind, auch, wenn die­ser nicht plötz­lich aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als All­mäh­lich­keits­schä­den (Abschnitt D § 4 Nr. 16) ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[3]

Kon­zept & Mar­ke­ting stell­te hier­zu in der Ver­gan­gen­heit klar:

„Schä­den durch Fog­ging wer­den in der Regel als All­mäh­lich­keits­schä­den ein­ge­ord­net und sind damit nicht versichert.“

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen (Blind­gän­gern). Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch die Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Ver­si­chert sind die Kos­ten für Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe, nicht jedoch für deren Iso­lie­rung.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall (impli­zit im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung auch der Auf­prall)  von Was­ser– , Stra­ßen- und Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie impli­zit im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung auch von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen sowie sons­ti­gen Land­fahr­zeu­gen. Aus­drück­lich ver­si­chert ist auch der Auf­prall (impli­zit im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung auch der Anprall oder Absturz)  von Luft­fahr­zeu­ges an ver­si­cher­te Sachen. Für Stra­ßen- und Was­ser­fahr­zeu­ge besteht der Ver­si­che­rungs­schutz nur, wenn die­se weder vom Ver­si­che­rungs­neh­mer noch von mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen gelenkt, betrie­ben oder gehal­ten wer­den (Abschnitt D § 3 Nr. 21). Da es sich um kei­ne Haft­pflicht- oder Rechts­schutz­ver­si­che­rung han­delt, kom­men hier als mit­ver­si­cher­te Per­so­nen höchs­tens die Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers in Fra­ge. Ver­si­chert ist zwar der An- oder Auf­prall die­ser Fahr­zeu­ge gegen fest mit dem Grund und Boden ver­bun­de­ne Mau­ern oder impli­zit auch Zäu­ne (ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le nach Abschnitt D § 2).Entsprechende Schä­den an Hecken sind nur dann ver­si­chert, wenn es sich bei die­sen um Grund­stücks­ein­frie­dun­gen handelt.
  • Mit­ver­si­chert sind Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen an ver­si­cher­ten Sachen durch unbe­fug­te Drit­te auf­grund Ein­bruch­dieb­stahls oder ver­such­ten Ein­bruch­dieb­stahls sowie von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch not­wen­di­ge sofor­ti­ge Ret­tung von in bewie­se­ne Not­la­ge gera­te­nen Per­so­nen aus dem ver­si­cher­ten Gebäu­de (z. B. nach Herz­in­farkt, Bewusst­lo­sig­keit, schwe­ren Stur­zes). Nicht ver­si­chert sind jedoch Gebäu­de­schä­den infol­ge gewalt­sa­mer Öff­nung der ver­si­cher­ten Woh­nung infol­ge Fehl­alarms oder einer nur ver­mu­te­ten Not­la­ge von Bewoh­nern des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Mit­ver­si­chert sind Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen an ver­si­cher­ten Sachen durch unbe­fug­te Drit­te auf­grund Ein­bruch­dieb­stahls oder ver­such­ten Ein­bruch­dieb­stahls sowie von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch not­wen­di­ge sofor­ti­ge Ret­tung von in bewie­se­ne Not­la­ge gera­te­nen Per­so­nen aus dem ver­si­cher­ten Gebäu­de (z. B. nach Herz­in­farkt, Bewusst­lo­sig­keit, schwe­ren Stur­zes). Nicht ver­si­chert sind jedoch Gebäu­de­schä­den infol­ge gewalt­sa­mer Öff­nung der ver­si­cher­ten Woh­nung infol­ge Fehl­alarms oder einer nur ver­mu­te­ten Not­la­ge von Bewoh­nern des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Impli­zit im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung mit­ver­si­chert sind Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen (z. B. Regen, Schnee) und Schmelz­was­ser durch ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Türen oder Fens­ter, ohne dass es sich um die Fol­ge eines Sturm– / Hagel­scha­dens handelt.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt. Da auch Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren mit­ver­si­chert sind, sind sol­che Schä­den grund­sätz­lich mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[4]. Bereits am 12.01.2023 gab das Unter­neh­men hier­zu fol­gen­des bekannt:

„Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Ver­si­che­rer nicht mehr für Näs­se­schä­den auf­kom­men müs­sen, die durch eine undich­te Sili­kon­fu­ge, bei­spiel­wei­se in der Dusche, ent­stan­den sind. Wir haben ent­ge­gen die­ses Urteils in den Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen klar­ge­stellt, dass die genann­ten Pro­duk­te wei­ter­hin für die­se Schä­den aufkommen.“

Bedin­gungs­sei­tig fin­det sich fol­gen­de Klar­stel­lung zur Mitversicherung:

„In Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und ent­ge­gen der Aus­schlüs­se gemäß Abschnitt D § 4 Nr. 7 bis 21 („Aus­schlüs­se“; Sei­te 19) sind fol­gen­de Schä­den ver­si­chert: […] 15. durch Näs­se bei bestim­mungs­wid­ri­gen Was­ser­aus­tritt […] aus einem ver­fug­ten und ver­flies­ten Bereich, der unmit­tel­bar an eine mit dem Rohr­sys­tem ver­bun­de­ne Ein­rich­tung angrenzt (z.B. Dusche, Bade­wan­ne)“.

  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten oder Kos­ten für eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis zu zwei Jah­ren nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les bis 200 Euro pro Tag und Wohn­ein­heit, ohne Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Inter­net). Kos­ten auch für selbst­be­wohn­te Feri­en­häu­ser oder ‑woh­nun­gen, die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les unbe­wohn­bar gewor­den sind, wer­den nicht über­nom­men. Ohne Nach­weis von Unter­brin­gungs­kos­ten, wird min­des­tens der orts­üb­li­che Miet­wert von Wohn­räu­men ein­schließ­lich fort­lau­fen­der Neben­kos­ten im Sin­ne des Miet­rechts für die Dau­er der Unbe­wohn­bar­keit ersetzt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn es sich bei dem ver­si­cher­ten Gebäu­de um „selbst-/ei­gen­ge­nutz­te Wohnung/ Ein­fa­mi­li­en­haus“ han­delt, also nicht für ein ver­si­cher­tes Zweifamilienhaus.
  • Über­nah­me von Miet­aus­fall ein­schließ­lich etwa­iger Miet­ne­ben­kos­ten für einen Zeit­raum von maxi­mal 24 Mona­ten seit dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les. Dies gilt, sofern der Mie­ter / Päch­ter infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les berech­tigt sind, die Zah­lung der Mie­te ganz oder teil­wei­se zu verweigern.
  • Über­nah­me von Regie­kos­ten (Kos­ten für die Koor­di­na­ti­on, Beauf­sich­ti­gung und Betreu­ung) für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 20.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men bis in Höhe von 20.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten, z. B. für die Ent­seu­chung von Erd­reich oder Wasser.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Rohr­ver­stop­fun­gen an Ablei­tungs­roh­ren (Abschnitt D § 3 Nr. 12) inner­halb und außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück sowie aller sons­ti­gen Roh­re (sie­he Abschnitt D § 5 Nr. 23).
  • Sub­si­diä­re Über­nah­me der Kos­ten für die ers­ten drei Sit­zun­gen einer not­wen­di­gen psy­cho­lo­gi­schen bzw. psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Behand­lung nach einem ver­si­cher­ten Ein­bruch­dieb­stahl bis in Höhe von 80 % der anfal­len­den Kos­ten, maxi­mal jedoch bis 500 Euro.
  • Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung aus­schließ­lich pri­vat genutz­ter Daten bis 500 Euro infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens. Nicht ver­si­chert wäre damit z. B. Kon­takt­da­ten in einem sowohl pri­vat als auch gewerb­lich genutz­ten Outlook.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Was­ser­ver­lust bis zur Höchstent­schä­di­gung sowie der Kos­ten für Gas­ver­lust infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis 500 Euro. Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl oder Strom (z. B. bei Strom­ver­lust aus Gas­spei­chern) bzw. der mög­li­che Ver­lust von Solen für z. B. Sole-Wasser-Erdpumpen.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens wird der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten ohne Min­dest­scha­den­hö­he übernommen.
  • Wie­der­her­stel­lung voll­stän­dig ver­si­cher­ter Gebäu­de an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, sofern die Wie­der­her­stel­lung an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist. Der Anspruch auf Zah­lung des Neu­wert­an­teils bleibt bei Nicht­wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­des bestehen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les schwer­be­hin­dert oder pfle­ge­be­dürf­tig ist, oder das 70. Lebens­jahr voll­endet hat. Grund­sätz­lich nicht ver­si­chert ist es dem­nach für unter 70jährige, wenn eine Wie­der­her­stel­lung z. B. aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht ange­zeigt sein sollte.
  • Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten für eine Dau­er von bis zu 18 Mona­ten mit einer Karenz­zeit von 100 Tagen, wenn ein Gebäu­de infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les voll­stän­dig unbe­wohn­bar gewor­den ist. Posi­tiv ist, dass kei­ne Anrech­nung auf den ver­si­cher­ten Miet­wert- / Miet­aus­fall­ersatz erfolgt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn es sich bei dem ver­si­cher­ten Gebäu­de um ein Ein­fa­mi­li­en­haus han­delt, also nicht für ein ver­si­cher­tes Zweifamilienhaus.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, die durch Fremd­ein­wir­kung so ver­stellt wur­den, dass eine Neu­ein­stel­lung erfor­der­lich ist, bis in Höhe von 100 Euro je Scha­den­fall und Versicherungsjahr.
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rungs­schutz für An- oder Aus­bau­ten besteht, wenn die Anzei­ge einer Wohn­flä­chen­er­wei­te­rung inner­halb von 12 Mona­ten nach Been­di­gung der Erwei­te­rungs­maß­nah­me erfolgt (sie­he Abschnitt D § 6 Nr. 5).
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Van­da­lis­mus (z. B. Graf­fi­ti und Unbrauch­bar­ma­chung von Tür­schlös­sern). Dabei besteht kei­ne Ein­schrän­kung der Mit­ver­si­che­rung sol­cher Schä­den an Außen­wän­den von Gebäu­den oder ein Aus­schluss für Schä­den durch Kratz­graf­fi­ti.  Wur­den Hecken als ver­si­cher­te Grund­stücks­ein­frie­dun­gen durch Van­da­lis­mus zer­stört, so besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur dann, wenn über 50 % der Hecke zer­stört wur­den. Wenn also Hecken neben Zäu­nen oder Tro­cken­mau­ern nur Tei­le einer Grund­stücks­ein­frie­dung sind, mag eine solch schwer­wie­gen­de Schä­di­gung denk­bar sein; ist jedoch das gesam­te Grund­stück von einer Hecke umhegt, so dürf­te im Scha­den­fall ein Leis­tungs­an­spruch aus die­sem Ver­trag eher unwahr­schein­lich sein.
  • Dieb­stahl von außen am Gebäu­de ange­brach­ten Gebäu­de­zu­be­hör (z. B. opti­sche oder akus­ti­sche Über­wa­chungs­an­la­gen) und Grund­stücks­be­stand­tei­len bis 1.000 Euro.
  • Der „Dieb­stahl von Wär­me­pum­pen als Gebäu­de­be­stand­teil* oder Grund­stücks­be­stand­teil*“ (Her­vor­he­bung durch den Autor) ist bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Da immer häu­fi­ger von ent­spre­chen­den Dieb­stäh­len berich­tet wird[5], ist eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung zu begrü­ßen. Als Gebäu­de­be­stand­teil gel­ten Wärm­pum­pen, „soweit sie sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen“. Die­se Defi­ni­ti­on ist stellt eine deut­li­che Bes­ser­stel­lung gegen­über der feh­len­den Klar­stel­lung noch in der Vers. 1.07 dar. Zu einem Wett­be­werbs­ta­rif ohne feh­len­de Klar­stel­lung äußer­te sich das Land­ge­richt Darm­stadt in einem Urteil vom 10.04.2019 (Az. 7 O 124/18) unter ande­rem wie folgt:

„Als Gebäu­de­be­stand­teil könn­te das Außen­teil der Wär­me­pum­pe nur dann nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HBO pri­vi­le­giert sein, wenn es sich um ein unter­ge­ord­ne­tes Bau­teil han­del­te, das nicht mehr als 1,5 m vor die Außen­wand her­vor­trä­te und von der Nach­bar­gren­ze min­des­tens 2 m ent­fernt blie­be.“[6]

Han­delt es sich bei einer Wär­me­pum­pe nicht um einen Gebäu­de­be­stand­teil im Sin­ne der oben benann­ten Defi­ni­ti­on, ist zu prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Mit­ver­si­che­rung als Gebäu­de­zu­be­hör erfüllt sind:

„Gebäu­de­zu­be­hör sind beweg­li­che Sachen, die sich am Gebäu­de befin­den oder außen am Gebäu­de ange­bracht sind und der Instand­hal­tung bzw. über­wie­gen­den Zweck­be­stim­mung des ver­si­cher­ten Gebäu­des dienen.“

  • Trans­port- und Lager­kos­ten von in Gebäu­den befind­li­chen ver­si­cher­ten Sachen bis zu einem Jahr.
  • Über­nah­me von Lecka­ge­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 500 Euro.
  • Kos­ten für die erfor­der­li­che Wie­der­auf­fors­tung und ‑bepflan­zung von umge­stürz­ten oder abge­knick­ten Bäu­men (inner­halb des ers­ten Drit­tels ab Boden) bis 5.000 Euro. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nicht nur für Schä­den durch Blitz­schlag und Sturm, son­dern durch alle ver­si­cher­ten Gefahren.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten von Urlaubs- und Dienst­rei­sen ohne Min­dest­scha­den­hö­he. Die Kos­ten wer­den aller­dings nur nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Ver­si­che­rer über­nom­men. Nicht über­nom­men wer­den Rück­rei­se­kos­ten für Geschäfts- oder Bildungsreisen.
  • Optio­na­ler Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen. Wird die­ser Ver­zicht in Anspruch genom­men, muss sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit 10 Pro­zent am Ent­schä­di­gungs­be­trag beteiligen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs all­safe domo aus dem Hau­se K & M

  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren Ver­si­che­rers, die zum Scha­den­zeit­punkt wei­ter­ge­hend sind als jene die­ses Tari­fes. Eine sol­che Garan­tie bie­ten bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) aus dem Hau­se K & M, der Wohn­ge­bäu­de­ta­rif Top-Schutz aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 10.2020) oder optio­nal der Wohn­ge­bäu­de­ta­rif Best Sel­ec­tion aus dem Hau­se Jani­tos (Stand 01.05.2022).
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Eine sol­che Garan­tie bie­ten bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) aus dem Hau­se K & M, der Wohn­ge­bäu­de­ta­rif Top-Schutz aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 10.2020) oder optio­nal der Wohn­ge­bäu­de­ta­rif Best Sel­ec­tion aus dem Hau­se Jani­tos (Stand 01.05.2022).
  • Kei­ne Sum­men- und / oder Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung.
  • Nicht klar­ge­stellt ist, inwie­fern Geo­ther­mie­an­la­gen zu den ver­si­cher­ten Gebäu­de­be­stand­tei­len zäh­len. Zu einer ent­spre­chen­den Ein­schät­zung kam man bei­spiels­wei­se in Öster­reich unter Ver­weis auf den dor­ti­gen § 108e Abs. 2 EstG (Urteil des UFSW vom 19.05.2006, RV/1107‑W/05)[7].
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei Kon­zept & Mar­ke­ting für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei Kon­zept & Mar­ke­ting einschließen.
  • Eben­falls bran­chen­üb­lich fehlt eine Mit­ver­si­che­rung von elek­tri­schen Lei­tun­gen, die außer­halb von Gebäu­den auf dem Grund­stück ver­legt sind (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Sol­che Lei­tun­gen müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei Kon­zept & Mar­ke­ting einschließen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te besteht. Abschnitt D § 3 Nr. 10 der Bedin­gun­gen in Ver­bin­dung mit § 905 BGB schließt auch den Erd­kör­per unter der Grund­stücks­ober­flä­che ein, so dass Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den unter­halb der Boden­plat­te bestehen dürfte.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemü­se­pflan­zen). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 12.2021) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau, bei Kern­sa­nie­rung oder Ent­ker­nung kann eine kos­ten­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung für eine maxi­ma­le Bau­pha­se von 18 Mona­ten ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Sturm / Hagel, Lei­tungs­was­ser, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefah­ren. Eine wei­ter­ge­hen­de Ver­si­che­rung bie­tet hier z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 12.2021).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch eine Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gung an ver­si­cher­ten Sachen ohne damit ein­her­ge­hen­de Explo­si­on ent­ste­hen (Schä­den durch die Ent­schär­fung von Blind­gän­gern). Die­se Leis­tung bie­ten z. B. der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) von Kon­zept & Mar­ke­ting oder der Tarif Euro­se­cu­re Plus Wohn­flä­chen­mo­dell (Stand 01.2021) aus dem Hau­se Interl­loyd.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Specht­schä­den.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Grund– , Plansch– oder Rei­ni­gungs­was­ser. Zumin­dest eine Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser bie­ten z. B. die Tari­fe all­safe casa prime (Stand 04.2021) von Kon­zept & Mar­ke­ting bzw. Euro­se­cu­re Plus Wohn­flä­chen­mo­dell (Stand 01.2021) aus dem Hau­se Interlloyd.
  • Aus­schluss für Schä­den durch Tsu­na­mis. Die­ser Aus­schluss ist durch die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV- und Arbeits­kreis-Garan­tie heil­bar. Hier­zu heißt es in dem Kom­men­tar zur Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung von Tho­mas Beh­rens wie folgt:

„Ver­si­che­rungs­schutz besteht in der Haus­rat­ver­si­che­rung für Rei­se­ge­gen­stän­de, die infol­ge eines Tsu­na­mis zer­stört wer­den, der sei­ne Ursa­che in einem hun­der­te Kilo­me­tern ent­fern­ten See­be­ben hat. Eine unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung des Erd­be­bens auf ver­si­cher­te Sachen for­dern die AVB Ele­men­tar nicht.“[8]

  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Zer­stö­rung, Beschä­di­gung oder Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen durch recht­mä­ßi­ges Han­deln Drit­ter bei ver­mu­te­ten Scha­den­ein­tritt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Gebäu­de­schä­den, die durch Ret­tungs­kräf­te (z. B. Poli­zei, Feu­er­wehr oder ande­re Insti­tu­tio­nen) bei der gewalt­sa­men Öff­nung der ver­si­cher­ten Woh­nung infol­ge eines Fehl­alarms ent­ste­hen (z. B. Auf­bruch­schä­den an Fens­tern, Außen­tü­ren oder ande­ren Gebäudeöffnungen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Gebüh­ren für die infol­ge eines Scha­den­falls erfor­der­li­che Wie­der­be­schaf­fung von amt­li­chen Doku­men­ten im Zusam­men­hang mit dem ver­si­cher­ten Gebäu­de (z. B. Besitz­ur­kun­den, Grund­re­gis­ter­aus­zü­gen, Energieausweisen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für eine zusätz­lich infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) von Kon­zept & Marketing.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines in dem ver­si­cher­ten Gebäu­de instal­lier­ten Rauch­mel­ders, Rauch­warn­mel­ders, Gas­mel­ders, Gas­warn­mel­ders, Hit­ze­mel­ders oder von Ein­bruch­mel­de­an­la­gen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten zur Ver­mei­dung eines Leitungswasserschadens.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls erfor­der­li­che Stor­nie­rung einer gebuch­ten Urlaubs, Geschäfts‑, Dienst- oder Bildungsreise.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Zier- oder Nutz­pflan­zen). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Haus & Kunst by His­cox aus dem Hau­se His­cox (Stand 09.2019).
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­ten, Wegen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen). Aus­ge­nom­men sind Schä­den an Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen. Eine Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Kom­fort aus dem Hau­se Hel­ve­tia (Stand 01.01.2020).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für die Umsied­lung von Bienen‑, Wes­pen- oder Hor­nis­se­nes­tern. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) von Kon­zept & Marketing.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Schäd­lings­be­kämp­fung durch eine Fach­fir­ma. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif all­safe casa prime (Stand 04.2021) von Kon­zept & Marketing.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten ins­be­son­de­re in Fol­ge eines Lei­tungs­was­ser- oder Über­schwem­mungs­scha­dens. In der Regel wer­den die­se Kos­ten auch ohne Klar­stel­lung übernommen.
  • Kei­ne Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts).
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung oder eine sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Modernisierung.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif com­fort (Stand 12.2021) aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten einer (angeb­lich) kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feu­er­scha­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Top-Schutz aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 10.2020).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Pre­mi­um-Schutz Wert 1914 aus dem Hau­se DEVK (Stand 08.2018).
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­grä­mung von z. B. Mar­dern, Wasch­bä­ren oder Rehen.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Über­nah­me der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie sind gegen Zuschlag im Rah­men des Bau­steins Ertrags­aus­fall Pho­to­vol­ta­ik mit­ver­si­chert. Über­nom­men wer­den Kos­ten bis maxi­mal 500 Euro für einen Zeit­raum von maxi­mal 500 Euro, höchs­tens jedoch 2,50 Euro je kWp in den Mona­ten April bis Sep­tem­ber bzw. höchs­tens 1,50 Euro je kWp in den Mona­ten Okto­ber bis März. Die Ver­si­che­rung des Ertrags­aus­fal­les gilt für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit maxi­mal 10 kWp Anlagenleistung.
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten von Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len.
  • Kei­ne Kos­ten­pau­scha­le im Leis­tungs­fall oder eine pau­scha­le Erstat­tung per­sön­li­cher Aus­la­gen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Über­schwem­mungs­schä­den.
  • Kei­ne Über­nah­me sons­ti­ger unbe­nann­ter Kos­ten (z. B. für Woh­nungs­über­ga­be­pro­to­kol­le oder Gebäu­de­schä­den infol­ge des unbe­merk­ten Todes des Versicherungsnehmers).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men des Ver­si­che­rers in nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung han­delt. Aus­nahms­wei­se bleibt der Anspruch auf Zah­lung des Neu­wert­an­teils bei Nicht­wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­des bestehen, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les schwer­be­hin­dert oder pfle­ge­be­dürf­tig ist, oder das 70. Lebens­jahr voll­endet hat.

Hin­weis: Eine Über­prü­fung die­ser Tarif­ana­ly­se durch den Ver­si­che­rer ist nicht erfolgt. Soll­ten Ihnen trotz sorg­fäl­ti­ger Erfas­sung Feh­ler auf­fal­len oder Ihnen Klar­stel­lun­gen des Anbie­ters zu ein­zel­nen Leis­tun­gen vor­lie­gen, freue ich mich über eine ent­spre­chen­de Information.


[1] Vgl. auch „Wär­me­pum­pen­klau finan­zi­ell abfe­dern“ auf „ver​si​che​rungs​ma​ga​zin​.de“ vom 26.07.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ver​si​che​rungs​ma​ga​zin​.de/​r​u​b​r​i​k​e​n​/​p​r​o​d​u​k​t​e​/​w​a​e​r​m​e​p​u​m​p​e​n​k​l​a​u​-​f​i​n​a​n​z​i​e​l​l​-​a​b​f​e​d​e​r​n​-​3​4​0​3​7​1​7​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 31.07.2023.

[2] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[3] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[4] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[5] Sie­he z. B. Kuhn, Tho­mas „Immer mehr Wär­me­pum­pen wer­den geklaut – und dann droht Ärger mit der Ver­si­che­rung“ auf „wiwo​.de“ vom 24.05.2023, zuletzt aktua­li­siert am 24.05.2023 um 14:27 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.wiwo​.de/​m​y​/​t​e​c​h​n​o​l​o​g​i​e​/​u​m​w​e​l​t​/​w​a​e​r​m​e​p​u​m​p​e​n​-​b​o​o​m​-​i​m​m​e​r​-​m​e​h​r​-​w​a​e​r​m​e​p​u​m​p​e​n​-​w​e​r​d​e​n​-​g​e​k​l​a​u​t​-​u​n​d​-​d​a​n​n​-​d​r​o​h​t​-​a​e​r​g​e​r​-​m​i​t​-​d​e​r​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​2​9​1​6​5​2​3​2​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.05.2023.

[6] „LG Darm­stadt, Urteil vom 10.04.2019 – 7 O 124/18“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​7​5​6​7​8​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.05.2023.

[7] „Hal­len­to­re, Elek­tro­ver­tei­ler­schrän­ke und eine Wär­me­pum­pen­an­la­ge stel­len Gebäu­de­be­stand­tei­le im Sin­ne des § 108e Abs. 2 EStG dar“ auf „fin​dok​.bmf​.gv​.at“. Auf­zu­ru­fen unter https://​fin​dok​.bmf​.gv​.at/​f​i​n​d​o​k​?​e​x​e​c​u​t​i​o​n​=​e​2s1, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.05.2023.

[8] Tho­mas Beh­rens „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 14, Rn. 31

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