Tarif­ana­ly­se Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020, Vers. 1.05)

Seit dem 01.06.2020 bie­tet der Han­no­ver­sche Asse­ku­ra­deur Kon­zept & Mar­ke­ting (K & M)ihre Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung mit der Tarif­be­zeich­nung all­safe solar an. Risi­ko­trä­ger der aktu­el­len Ver­si­on 1.05 ist die ERGO Ver­si­che­rung AG. Ver­si­cher­bar sind sowohl Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sowie seit dem 21.07.2023 ergän­zend auch Wär­me­pum­pen als Stand-Alone-Vertrag.

Zur Absi­che­rung von Photovoltaikanlagen

Ver­si­cher­bar sind Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die sich in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder in Öster­reich befin­den und dies bis zu einer maxi­ma­len Leis­tung von 60 kWp, im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge von bis zu 100 kWp. Maß­geb­lich ist die Anga­be im Zer­ti­fi­kat des Her­stel­lers. Wäh­rend ande­re Anbie­ter (z. B. die Wal­den­bur­ger) ihre Kal­ku­la­ti­on vom Neu­wert der Anla­ge abhän­gig machen, erfolgt die Prä­mi­en­er­mitt­lung bei den Han­no­ve­ra­nern auf­grund der Anlagenleistung.

Die ver­si­cher­te Anla­ge ist zum Neu­wert ver­si­chert. Der „Neu­wert ist der Kauf­preis der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge […] inklu­si­ve der Bezugs­kos­ten (z.B. Kos­ten für Ver­pa­ckung, Fracht, Montage).“

Zu beach­ten ist, dass bei der Ermitt­lung des Neu­wer­tes zwin­gend auch etwa­ige Eigen­leis­tun­gen (eige­ne Arbeits­leis­tung sowie not­wen­di­ge Kos­ten für Maschi­nen und Gerüs­te) zu berück­sich­ti­gen sind, so etwa Mehr­kos­ten für selbst ange­schaff­te Krä­ne oder Gerüst­kon­struk­tio­nen. Eine beson­de­re Bedeu­tung hat dies für den Fall, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Leis­tungs­fall krank ist oder gar im Roll­stuhl sitzt.

Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei kon­kre­ter Anga­be der Anlagenleistung

Der Ver­si­che­rer ver­zich­tet auf die Ein­re­de einer Unter­ver­si­che­rung, sofern die Anla­gen­leis­tung im Antrag kor­rekt ange­ge­ben wurde:

„Ist zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­falls die Ver­si­che­rungs­sum­me nied­ri­ger als der Ver­si­che­rungs­wert oder ist die ver­si­cher­te Anla­ge in ihrer Aus­füh­rung und Leis­tung höher­wer­ti­ger als ursprüng­lich im Antrag ange­ge­ben, liegt eine Unter­ver­si­che­rung vor.“

Der Ver­weis auf den „Ver­si­che­rungs­wert“ im Bedin­gungs­werk läuft an die­ser Stel­le ins Lee­re, da die Kal­ku­la­ti­on wert­un­ab­hän­gig erfolgt. Dies ist den­noch posi­tiv zu bewer­ten, da der Markt­wert von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sich in den ver­gan­ge­nen 20 Jah­ren stark geän­dert hat:

Aus­wir­kun­gen von Technologiefortschritt

So kos­te­te eine übli­che, nicht auf­ge­stän­der­te, Schräg­dach­an­la­ge inklu­si­ve Gerüst­kos­ten im Jah­re 2001 etwa 4.500 Euro bis 5.500 Euro je kWp, im Jah­re 2011 zwi­schen etwa 1.500 Euro und 2.200 Euro je kWp und aktu­ell zwi­schen etwa 1.000 Euro und 1.200 Euro je kWp mit aktu­ell leicht stei­gen­der Ten­denz. Gleich­zei­tig haben moder­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen einen gänz­lich ande­ren Tech­no­lo­gie­stand als Anla­gen aus dem Jah­re 2001. 

Wäh­rend vie­le alte Anla­gen in ihren Wech­sel­rich­tern noch einen Tra­fo besa­ßen, ist ein sol­cher heu­te weit­ge­hend vom Markt ver­schwun­den. Statt­des­sen sind in heu­ti­gen Anla­gen Daten­log­ger weit­ge­hend Stan­dard. Wäh­rend Daten­schnitt­stel­len zum Aus­le­sen der Anla­ge vor 20 Jah­ren mit gro­ßem Auf­wand ver­bun­den waren, ist dies heu­te weit­ge­hend Stan­dard. Gera­de bei älte­ren Tari­fen von Wett­be­wer­bern, die zum einen eine Prä­mie nach dem Neu­wert der ver­si­cher­ten Anla­ge tari­fie­ren und zum ande­ren kei­nen Tech­no­lo­gie­fort­schritt mit­ver­si­chert haben, kann es bei regel­mä­ßi­ger Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­sum­me an den Markt­wert zu einer Unter­ver­si­che­rung im Ver­hält­nis zum alten Tech­nik­stand kom­men. Die­ses Risi­ko ist bei K & M auf­grund der Kal­ku­la­ti­on ausgeschlossen.

Für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz bei K & M sind ver­gleichs­wei­se weni­ge Anga­ben erforderlich:

  • Anla­gen­leis­tung bis 15 kWp, bis 20 kWp, bis 30 kWp, bis 40 kWp, bis 50 kWp, bis 60 kWp, Anla­gen über 60 kWp
  • Sol­len Strom­spei­cher mit­ver­si­chert werden?
  • Sol­len Wall­bo­xen mit­ver­si­chert werden?
  • Soll eine Solar­ther­mie­an­la­ge mit­ver­si­chert werden?
  • Soll eine Wär­me­pum­pe mit­ver­si­chert werden?
  • Anga­ben zur Bau­art­klas­se: „Han­delt es sich um ein Gebäu­de in Holz­bau­wei­se (BAK III oder höher bzw. FHG III) oder mit wei­cher Dachung (Ried, Schilf, Stroh)?Wird die Fra­ge mit „Ja“ beant­wor­tet, gel­ten Schä­den durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on und Auf­prall oder Absturz eines Luft­fahr­zeugs, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen. Eine Prä­mi­en­re­du­zie­rung ist damit nicht verbunden.
  • Anga­ben zur Gebäu­de­nut­zung: „Befin­det sich die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf einem Gebäu­de für die Land- oder Forst­wirt­schaft, für eine Tier­farm oder für einen holz­ver­ar­bei­ten­den Betrieb?Wird die Fra­ge mit „Ja“ beant­wor­tet, gel­ten Schä­den durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on und Auf­prall oder Absturz eines Luft­fahr­zeugs, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung vom Ver­si­che­rungs­schutz ausgeschlossen.
  • Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antragsstellung

Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Eigen­mon­ta­ge bei Abnah­me durch Fachbetrieb

Alle zu ver­si­chern­den Anla­gen (Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen als auch Wär­me­pum­pen) müs­sen von einem Fach­be­trieb nach aner­kann­ten Regeln der Tech­nik instal­liert wor­den sein. Nicht ver­si­che­rungs­fä­hig sind ent­spre­chend Anla­gen, die in Eigen­leis­tung instal­liert, jedoch von einem Fach­be­trieb abge­nom­men wur­den.

Ver­si­che­rungs­fä­hig sind netz­ge­kop­pel­te Anla­gen auf

  • Gebäu­de­dä­chern (z. B. Schräg­dach- oder Flachdachanlagen)
  • Gara­gen oder Car­port­dä­chern (bei Pho­to­vol­ta­ik-Car­port­sys­te­men ein­schließ­lich der Car­port-Grund­kon­struk­ti­on aus Holz oder Metall, nicht jedoch der Fun­da­men­te)
  • Ter­ras­sen- oder Ver­an­da­über­da­chun­gen (bei Pho­to­vol­ta­ik-Ver­an­da­über­da­chungs­sys­te­men ein­schließ­lich der Grund­kon­struk­ti­on aus Holz oder Metall, nicht jedoch der Fun­da­men­te)

Eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch auf­ge­stän­der­te Anla­gen ver­si­cher­bar sind (z. B. nur ver­schraub­te Anla­gen), ist aus dem Wort­laut von Abschnitt D § 1 Nr. 1 der Bedin­gun­gen nicht erkenn­bar. Eine sol­che Auf­st­än­de­rung auf Gebäude‑,  Gara­gen- oder Car­port­dä­chern bzw. auf Ter­ras­sen- oder Ver­an­da­über­da­chun­gen dürf­te nach dem Wort­laut des zitier­ten Abschnitts als ver­si­cher­bar ange­se­hen wer­den. Ver­gleich­bar nicht klar­ge­stellt sieht es mit nach­ge­führ­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (so genann­ten „Solar Tra­ckern“), also Anla­gen, die sich nach dem Son­nen­stand aus­rich­ten. Auch hier erscheint eine Mit­ver­si­che­rung als gege­ben, sofern sie z. B. auf Gebäu­de- oder Gara­gen­dä­chern instal­liert wurden.

Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nicht ver­si­cher­bar sind Ver­ti­kal- oder Fas­sa­den­an­la­gen. Glei­ches gilt für Bodenanla­gen sowie für Frei­flä­chen­an­la­gen (z. B. Photovoltaikanlagenparks).

Exkurs Bal­kon­kraft­wer­ke

Da Bal­kon­kraft­wer­ke in der Regel nicht auf Gebäu­de­dä­chern instal­liert wer­den, teil­wei­se sogar nur mit Kabel­bin­dern etc. über einem dar­un­ter lie­gen­den Bal­kon befes­tigt wer­den, besteht auch für die­se übli­cher­wei­se kein Ver­si­che­rungs­schutz über die­sen Tarif. Eine fach­li­che nicht kor­rek­te Instal­la­ti­on kann dazu füh­ren, dass die Anla­gen nicht hin­rei­chend gegen Wind­las­ten und Sturm geschützt sind. Um Miss­ver­ständ­nis­sen vor­zu­beu­gen, soll­te klar­ge­stellt wer­den, dass Bal­kon­kraft­wer­ke nicht zwin­gend auf dem eige­nen Bal­kon oder dem Bal­kon eines Ver­mie­ters instal­liert wer­den, son­dern ggf. auch an einem Zaun oder sogar im Gar­ten des Nach­barn instal­liert sein kön­nen.  In der Regel beschreibt die Bezeich­nung vor allem eine maxi­ma­le Ein­spei­se­leis­tung von 600 Watt, die­ses „in der Regel“ schließt nicht aus, dass im Ein­zel­fall dage­gen ver­sto­ßen wird. Aktu­ell geplant ist eine Neu­re­ge­lung der Ein­spei­se­be­gren­zung auf 800 Watt[1].

Sofern Bal­kon­kraft­wer­ke im Ein­zel­fall ver­si­cher­bar sind, ist zu beach­ten, dass die­se oft ent­ge­gen VDE 0100 nicht durch einen Fach­be­trieb instal­liert und abge­nom­men wur­den, mit­hin gemäß Abschnitt D § 11 Nr. 1 a) nicht ver­si­chert wären. Zukünf­tig unter­lie­gen sol­che Anla­gen den Sicher­heits­an­for­de­run­gen und der Prü­fung, die durch die Pro­dukt­norm DIN VDE V 0126 – 95 defi­niert wer­den[2]. Meist kos­ten sol­che Anla­gen nur etwa 500 bis 600 Euro, wes­halb eine Mit­ver­si­che­rung über eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung wirt­schaft­lich wenig sinn­voll erscheint. Preis­wer­ter ist hier meist eine Mit­ver­si­che­rung im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Zu beach­ten ist in jedem Fall eine Absi­che­rung gegen Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter. Ist etwa ein Mie­ter Eigen­tü­mer einer sol­chen Anla­ge und die­ser kann für etwa­ige Schä­den an Drit­ten nicht auf­kom­men, so haf­tet im Rah­men der Durch­griffs­haf­tung regel­mä­ßig der Ver­mie­ter.  Gele­gent­lich ver­ges­sen „Hob­by-Hand­wer­ker“ nach der Eigen­mon­ta­ge eine Anmel­dung der Anla­ge beim zustän­di­gen Energieversorger.

Je nach Anla­ge Direk­ti­ons­an­fra­ge oder feh­len­de Versicherbarkeit

Fol­gen­de Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind anfra­ge­pflich­tig:

  • Risi­ken mit einem oder mehr Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jahren
  • Von einem ande­ren Ver­si­che­rer abge­lehn­te Ver­trä­ge sind in der Regel nicht ver­si­cher­bar. In begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len kann jedoch nach posi­ti­ver Prü­fung eine Annah­me erfolgen.

Fol­gen­de Risi­ken sind nicht ver­si­cher­bar:

  • Anla­gen mit einem Alter von mehr als acht Jah­ren ab Inbe­trieb­nah­me. Dies gilt auch, wenn nur Tei­le der Anla­ge älter als acht Jah­re sind.
  • In Selbst­mon­ta­ge instal­lier­te Anlagen
  • Anla­gen zur Eigen­ver­sor­gung ohne Netz­kopp­lung (so genann­te „Insel­an­la­gen“)
  • Frei­flä­chen­an­la­gen und deren Fundamente
  • Fun­da­men­te von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf Gara­gen- oder Car­port­dä­chern bzw. auf Ter­ras­sen- oder Verandaüberdachungen

Optio­nal kön­nen fol­gen­de Leis­tun­gen in die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen werden:

  • Mit­ver­si­che­rung von Ener­gie­spei­chern / Akkumulatoren
  • Mit­ver­si­che­rung von Wall­bo­xen
  • Mit­ver­si­che­rung von Solar­ther­mie­an­la­gen
  • Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen (Da weder Antrag, Annah­me­richt­li­ni­en noch Bedin­gun­gen hier­zu eine Klar­stel­lung vor­se­hen, sind sowohl Luft-Luft-Wär­me­pum­pen, Luft-Was­ser-Wär­me­pum­pen, Was­ser-Was­ser-Wär­me­pum­pen als auch Was­ser-Luft-Wär­me­pum­pen ver­si­cher­bar. Nicht ver­si­cher­bar sind Erd­wär­me­pum­pen)
  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung (ist der gemäß Ertrags­gut­ach­ten pro­gnos­ti­zier­te Jah­res­ener­gie­er­trag der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge um mehr als 10 % unter­schrit­ten wird, der Min­der­ertrag geleis­tet. Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung ist auf 50 % des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ener­gie­er­trags gemäß Ertrags­pro­gno­se begrenzt)
  • GAP-Deckung (Rest­schuld­ab­si­che­rung bei Nicht­wie­der­auf­bau von kre­dit­fi­nan­zier­te Photovoltaikanlagen)

Eine eigen­stän­di­ge Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung wird von K & M nicht angeboten.

Exkurs Wärm­pum­pen als Stand-Alone-Deckung

Als Stand-Alo­ne kön­nen seit dem 21.07.2023 auch bis zu zehn Wär­me­pum­pen ver­si­chert wer­den. Für die­se kann wahl­wei­se eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro oder 250 Euro ver­ein­bart wer­den. Vor dem Ein­bau besteht für sol­che Anla­gen Ver­si­che­rungs­schutz nur im Rah­men der Baudeckung.

Die Prä­mie beträgt pau­schal 70 Euro bzw. 60 Euro net­to, jeweils zuzüg­lich Ver­si­che­rungs­steu­er. Bei einer Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro ergibt dies eine Brut­to­jah­res­prä­mie von 83,30 Euro, bei 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 71,40 Euro.

Im Unter­schied zur hier aus­führ­li­cher the­ma­ti­sier­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sind die­se im Rah­men der Stand-Alo­ne-Lösung nicht mitversichert.

Bau­de­ckung anstel­le Montageversicherung

Für noch nicht mon­tier­te Tei­le der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder einer Wär­me­pum­pe (z. B. in einer Gara­ge oder einem Gar­ten­haus) besteht eine Bau­de­ckung für einen Zeit­raum von bis zu drei Mona­ten. Die­ser Zeit­raum ist recht kurz bemes­sen, wenn man die aktu­el­len Lie­fer­zei­ten in Betracht zieht. Der Ver­si­che­rungs­schutz endet spä­tes­tens mit der män­gel­frei­en Abnahme.

Der Ver­si­che­rungs­schutz für die Bau­de­ckung beginnt nach erfolg­ter Abla­dung der ver­si­cher­ten Sachen am Ver­si­che­rungs­ort, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Im Unter­schied zur als All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung kon­zi­pier­ten Voll­de­ckung besteht wäh­rend der Bau­pha­se Ver­si­che­rungs­schutz nur für Sach­schä­den durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung sowie durch Sturm / Hagel. Eben­falls besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Abhan­den­kom­men infol­ge von Dieb­stahl von fest mit dem Gebäu­de fest ver­bun­de­nen ver­si­cher­ten Bestand­tei­len sowie bei Ein­bruch­dieb­stahl von unter Ver­schluss gela­ger­ten ver­si­cher­ten Sachen (Lager­ri­si­ko).

Im Unter­schied zu einer klas­si­schen Mon­ta­ge­ver­si­che­rung fehlt es an der Mit­ver­si­che­rung des Bau­auf­trag­neh­mer- und ‑geber­ri­si­kos. In der Pra­xis kommt es oft vor, dass Kun­den sich erst beim Ver­mitt­ler / Ver­si­che­rer mel­den, wenn die Anla­ge bereits instal­liert wur­de. Zu beach­ten ist, dass auch bei Mon­ta­ge einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in Eigen­leis­tung eine Anmel­dung der Bau­maß­nah­me sowie der Bau­hel­fer bei der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft erfor­der­lich ist. Außer­dem soll­te im eige­nen Inter­es­se auf eine aus­rei­chend hohe Bau­her­ren­haft­pflicht geach­tet werden.

Im Rah­men einer Mon­ta­ge­ver­si­che­rung las­sen sich ein­ge­la­ger­te und weg­ge­schlos­se­ne Tei­le einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder Wär­me­pum­pen je nach Ver­trags­ge­stal­tung sowohl an einem als auch an meh­re­ren unter­schied­li­chen Lager­plät­zen (z. B. im Gar­ten­haus sowie in einem Schiff­con­tai­ner auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück) ver­si­chern. Je nach Ver­trags­ge­stal­tung kann auch der Dieb­stahl  (z. B. von Dach­bin­dern auf der Bau­stel­le) ein­ge­schlos­sen werden.

Im Scha­den­fall gilt für den Ver­si­che­rungs­neh­mer wahl­wei­se eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro oder 250 Euro.

Bün­del­nach­läs­se wer­den von K & M nicht angeboten.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se ist ohne Raten­zah­lungs­zu­schlag mög­lich. Eine Zah­lung ist nur per Last­schrift mög­lich. Dies gilt auch für den Fall einer jähr­li­chen Zahlweise.

Der Min­dest­bei­trag für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 15 kWp beträgt 74,49 Euro zzgl. Versicherungssteuer.

Die Ver­trags­lauf­zeit beträgt pau­schal 1 Jahr. In der Regel beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz um 12:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­ginns. Um eine mög­li­che Unter­bre­chung des Ver­si­che­rungs­schut­zes zu ver­mei­den, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12:00 Uhr, son­dern bereits um 00:00 Uhr, falls die Vor­ver­si­che­rung um 00:00 Uhr des glei­chen Tages bzw. um 24:00 Uhr des Vor­ta­ges endet. Der Ver­si­che­rungs­schutz kann nicht vor­her begin­nen Haupt­fäl­lig­keit ist stets zum Zeit­punkt des ent­spre­chend ver­ein­bar­ten Datums. Ent­spre­chend kön­nen Ver­si­che­rungs­jahr und Kalen­der­jahr von­ein­an­der abwei­chen. Die ordent­li­che Kün­di­gung eines bestehen­den Ver­tra­ges ist jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf möglich.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs all­safe solar aus dem Hau­se K&M

  • Als Elek­tro­nik­ver­si­che­rung ist die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung von K & M als All­ge­fah­ren­de­ckung kon­zi­piert. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ver­ein­bart. Da es sich um eine Elek­tro­nik­ver­si­che­rung in Anleh­nung an die ABE han­delt, ist eine sol­che vorauszusetzen.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­lich ver­ein­bar­ter, gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten bzw. Oblie­gen­hei­ten vor dem Ver­si­che­rungs­fall bis zu einer Scha­den­hö­he von 5.000 Euro.
  • Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Bat­te­rie- bzw. Strom­spei­cher (Akku­mu­la­to­ren) sind mit­ver­si­chert, sofern die­se bei Antrags­stel­lung benannt und ent­spre­chend doku­men­tiert wor­den sind.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung zu einem Über­span­nungs­schutz bzw. zur Errich­tung einer Blitz­schutz­an­la­ge, sofern die­ser nicht gesetz­lich oder behörd­lich vor­ge­schrie­ben wurde.
  • Ver­zicht auf bedin­gungs­sei­tig vor­ge­schrie­be­nen War­tungs­in­ter­val­le (z. B. eine jähr­li­che War­tung der Photovoltaikanlage).
  • Ver­zicht auf spe­zi­el­le Vor­schrif­ten zur kon­kre­ten Auf­stel­lung bzw. Siche­rung von Wech­sel­rich­tern.
  • Ver­zicht auf Nen­nung spe­zi­el­ler Ein­schrän­kun­gen für aus­län­di­sche Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Da jedoch nur Anla­gen ver­si­chert wer­den kön­nen, die sich in Deutsch­land oder Öster­reich befin­den, bedeu­tet die feh­len­de Nen­nung in der Pra­xis einen höchs­tens ein­ge­schränk­ten Mehrwert.
  • Bau­de­ckung (vor­zei­ti­ger Deckungs­be­ginn) nicht erst zum Zeit­punkt der eigent­li­chen Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge, son­dern bereits ab dem Zeit­punkt der Abla­dung der ver­si­cher­ten Sachen am Ver­si­che­rungs­ort. Dies gilt, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Wäh­rend die­ser Bau­pha­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz nicht als All­ge­fah­ren­de­ckung, son­dern allein für die Gefah­ren Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung, durch Sturm / Hagel (ab Wind­stär­ke 8) sowie bei Abhan­den­kom­men infol­ge von Dieb­stahl mit dem Gebäu­de fest ver­bun­de­ner ver­si­cher­ter Bestand­tei­le und Ein­bruch­dieb­stahl von unter Ver­schluss gela­ger­ten ver­si­cher­ten Sachen. Der Ver­si­che­rungs­schutz bei K & M besteht nur wäh­rend der Bau­pha­se, abwei­chend etwa im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter für einen Zeit­raum von bis zu zwei Mona­ten nach dem voll­stän­di­gen Ent­la­den der ver­si­cher­ten Sachen dar­über hin­aus (sie­he dort Zif­fer 3.1 b).
  • Vor­sor­ge­de­ckung für die wäh­rend des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res ein­tre­ten­den Ver­än­de­run­gen bzw. Erwei­te­run­gen der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Ent­spre­chen­de Risi­ko­än­de­run­gen sind inner­halb von drei Mona­ten des jeweils neu­en Ver­si­che­rungs­jah­res anzuzeigen.
  • Mit­ver­si­che­rung des Werk­statt­ri­si­kos, d. h. sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für repa­ra­tur­be­dürf­ti­ge Tei­le der ver­si­cher­ten Anla­ge wäh­rend des Werk­statt­auf­ent­halts sowie auf dem Hin- und Rück­trans­port zu einer Werk­statt. Die­se Mit­ver­si­che­rung besteht nur inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ein­spei­se- und Erzeu­gungs­zäh­lern. Eine Klar­stel­lung, wonach die­se auch als Anla­ge­kom­po­nen­ten mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len, nicht jedoch Solarmodulen.
  • Mit­ver­si­che­rung von unmit­tel­ba­ren Modul­trag­kon­struk­tio­nen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mon­ta­ge­sets (z. B. Anschluss‑, Befes­ti­gungs- und Verbindungssets).
  • Mit­ver­si­che­rung von Sicher­heits­ein­rich­tun­gen (wie z. B. Über­span­nungs­schutz­ein­rich­tun­gen, Blitzschutzanlagen).
  • Mit­ver­si­che­rung von Über­wa­chungs­ge­rä­ten zur Mes­sung und Steue­rung  (soge­nann­te Ener­gie­ma­na­ger­mo­du­le) ein­schließ­lich der Daten­log­ger und deren fest instal­lier­ten Anzei­ge­ta­feln (Dis­plays). Eine Klar­stel­lung auch zur Mit­ver­si­che­rung mobi­ler Über­wa­chungs­ge­rä­te für den Betrieb oder die Über­wa­chung der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Sofern bean­tragt und im Ver­si­che­rungs­schein doku­men­tiert Mit­ver­si­che­rung von Solar­ther­mie­an­la­gen ein­schließ­lich deren Kol­lek­to­ren, den unmit­tel­ba­ren Trag­kon­struk­tio­nen, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen­an­la­gen ein­schließ­lich deren Wär­me­pum­pen­ein­heit (ohne erd­be­rühr­te Kol­lek­to­ren und Son­den, d. h. ohne Erd­wär­me­pum­pen),  Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel sowie Steu­er­tech­nik. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Wär­me­pum­pen auch im Fall von Dieb­stahl. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für optio­nal mit­ver­si­cher­te Wär­me­pum­pen ab deren Ein­bau und deren män­gel­frei­er Abnah­me. Vor der Betriebs­fer­tig­keit besteht abwei­chend Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Bau­de­ckung (sie­he Abschnitt E § 1), sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die Anla­ge bereits die Gefahr trägt, längs­tens jedoch für die Dau­er von drei Mona­ten nach erfolg­ter Abla­dung der ver­si­cher­ten Sachen am Versicherungsort.
  • Sofern bean­tragt und im Ver­si­che­rungs­schein doku­men­tiert Mit­ver­si­che­rung von Solar­ther­mie­an­la­gen ein­schließ­lich deren Kol­lek­to­ren, den unmit­tel­ba­ren Trag­kon­struk­tio­nen, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
  • Mit­ver­si­che­rung von Daten­trä­gern, auf denen die ver­si­cher­ten Daten gespei­chert sind (z. B. Magnet­wech­sel­plat­ten, Magnet­bän­der, opti­sche Daten­trä­ger, Disketten).
  • Mit­ver­si­che­rung von Wall­bo­xen (Heim-Lade­sta­tio­nen / Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge), auch wenn die­se nicht der mit Solar­strom der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge betrie­ben wer­den (z. B. Wall­box als Teil des Haus­net­zes). Die Mit­ver­si­che­rung muss bean­tragt und ent­spre­chend im Ver­si­che­rungs­schein doku­men­tiert sein.
  • Mit­ver­si­che­rung von eige­nen oder frem­den Sachen im Gefah­ren­be­reich der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die infol­ge ein eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Scha­dens an der Anla­ge beschä­digt oder zer­stört wer­den. Der Ein­schluss besteht bis in Höhe von 5.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Tier­ver­biss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung. Zu beach­ten sind jedoch ins­be­son­de­re die Aus­schlüs­se für Schä­den durch „Degra­da­ti­on, Alte­rung, Ver­schmut­zung, Krat­zer oder Leis­tungs­min­de­rung der Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le und elek­tro­ni­scher Bau­ele­ment“. Ent­spre­chend sind auch Fol­ge­schä­den grund­sätz­lich mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Min­der­erträ­gen infol­ge inne­rer Betriebs­schä­den an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len und elek­tro­ni­schen Bau­tei­len.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Erd­be­ben.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch inne­re Unru­hen im Rah­men der Allgefahrendeckung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Bedie­nungs­feh­ler, Unge­schick­lich­keit oder Vor­satz Drit­ter.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sub­si­di­är Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Konstruktions‑, Mate­ri­al- oder Aus­füh­rungs­feh­ler. Dabei gilt nach Abschnitt D § 2 Nr. 6 g) ein Aus­schluss ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen für Schä­den „soweit für die­se Schä­den ein Drit­ter* als Lie­fe­rant (Her­stel­ler oder Händ­ler), Werk­un­ter­neh­mer oder aus Repa­ra­tur­auf­trag ein­zu­tre­ten hat. Bestrei­tet der Drit­te* sei­ne Ein­tritts­pflicht, so leis­ten wir zunächst Ent­schä­di­gung. Ergibt sich nach Zah­lung der Ent­schä­di­gung, dass ein Drit­ter* für den Scha­den ein­tre­ten muss und bestrei­tet der Drit­te* dies, so behal­ten Sie zunächst die bereits gezahl­te Ent­schä­di­gung.“ Nach Abschnitt D § 1 Nr. 2 gilt wei­ter: „Nur als Fol­ge eines dem Grun­de nach ver­si­cher­ten Sach­scha­dens an ande­ren Tei­len der ver­si­cher­ten Sache sind Schä­den an Tei­len, die wäh­rend der Lebens­dau­er der ver­si­cher­ten Sachen erfah­rungs­ge­mäß mehr­fach aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen, versichert.“
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Kurz­schluss, Über­strom, Über­span­nung sowie durch Glim­men, Sen­gen, Glü­hen oder Implosion.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über- oder Unter­druck.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch den Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Was­ser, Feuch­tig­keit sowie Überschwemmung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Ein­bruch­dieb­stahl, Raub sowie Van­da­lis­mus nach einem Einbruch.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Sturm, Frost, Eis­gang sowie Schnee­druck. Eine Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den durch Eis­druck besteht nicht. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sind aller­dings auch sol­che Schä­den mitversichert.
  • Impli­zi­te Mit­ver­si­che­rung von Bege­hungs­schä­den (Bruch­schä­den an Modu­len durch Rei­ni­gungs­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re Besei­ti­gung von Schnee und Laub) im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung, z. B. dann, wenn kei­ne geeig­ne­te kon­struk­ti­ve Vor­rich­tung zur Bege­hung von Dächern vor­han­den ist. In der Pra­xis sind vie­le Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen so gebaut, dass es an Ste­gen fehlt, die eine Repa­ra­tur ohne Betre­tung der Anla­ge ermöglichen.
  • Mit­ver­si­chert ist das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen durch Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl oder Raub.
  • Mit­ver­si­chert im Rah­men der All­ge­fah­ren­ver­si­che­rung sind Schä­den durch Van­da­lis­mus nach einem Ein­bruch­dieb­stahl sowie durch sons­ti­gen Vor­satz Drit­ter.
  • Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs-, Dekon­ta­mi­na­ti­ons- und Ent­sor­gungs­kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les dekon­ta­mi­nier­ten Erd­reich.  Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ber­gungs­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 50.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 50.000 Euro.
  • Daten­ver­si­che­rung (Mit­ver­si­che­rung der Daten, Pro­gram­me und Wech­sel­da­ten­trä­ger der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge) bis 10.000 Euro auf ers­tes Risi­ko mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung.  Sol­che Daten sind z. B.  Stamm- und Bewe­gungs­da­ten aus Datei­en und Datenbanken.
  • Über­nah­me von Kos­ten für die Erstel­lung von Behelfs­stra­ßen bis in Höhe von 50.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 50.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten schließt auch Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer im öffent­li­chen Inter­es­se zur Hil­fe­stel­lung Ver­pflich­te­ter mit ein.
  • Über­nah­me von Rück­bau­kos­ten nach einem Total­scha­den bis in Höhe von 50.000 Euro auf ers­tes Risi­ko, wenn die  ver­si­cher­te Anla­ge nicht mehr neu errich­tet wird und der Stand­ort in den ursprüng­li­chen Zustand gebracht wer­den muss, z. B. für die Besei­ti­gung von Fundamenten.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten durch Technologiefortschritt.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für den Bezug von Pri­mär­ener­gie (Fremd­strom­be­zug). Die­se Leis­tung ist wich­tig, da aktu­ell die ers­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen aus der staat­li­chen Ein­spei­se­ver­gü­tung her­aus­fal­len. Ent­spre­chend fin­det kein Ertrags­aus­fall mehr statt; viel­mehr muss exter­ner Strom hin­zu­ge­kauft werden.
  • Über­nah­me von Scha­den­ab­wen­dungs- oder ‑min­de­rung­kos­ten.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Erd‑, Pflaster‑, Mau­rer- und Stemm­ar­bei­ten, Gerüst­ge­stel­lung, Bereit­stel­lung eines Pro­vi­so­ri­ums bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Behelfs­stra­ßen bis Höhe von 50.000 Euro, wenn die ver­si­cher­ten Sachen nicht über nor­mal befes­tig­te Stra­ßen erreich­bar und repa­rier­bar sind und eine Behelfs­stra­ße ange­legt wer­den muss
  • Mit­ver­si­che­rung scha­den­be­ding­ter Arbei­ten an Dächern und Fas­sa­den bis 5.000 Euro auf ers­te Risi­ko, die als Fol­ge eines ersatz­pflich­ti­gen Scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge not­wen­dig gewor­den sind, um Fol­ge­schä­den an Dächern und Fas­sa­den zu besei­ti­gen. Abwei­chend hier­zu besteht z. B. im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter die Mit­ver­si­che­rung für sol­che Schä­den bis in Höhe von 25.000 Euro.
  • Kei­ne Über­nah­me von Scha­den­er­mitt­lungs- und Fest­stel­lungs­kos­ten (Scha­den­such­kos­ten). Die­se Leis­tung erbringt z. B. die Inter in ihrem Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.01.2018)
  • Im Rah­men der Auf­wen­dung zur Wie­der­her­stel­lung einer ver­si­cher­ten Anla­ge wer­den auch Trans­port­kos­ten ein­schließ­lich Mehr­kos­ten für Express­frach­ten (Mehr­kos­ten wegen Luft­fracht­kos­ten abwei­chend bis maxi­mal 50.000 Euro) über­nom­men. Eine aus­drück­li­che Über­nah­me auch der Kos­ten für einen Werk­statt­auf­ent­halt nach Teil­scha­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht vor­han­den. Dies lässt sich jedoch ggf. impli­zit aus Abschnitt D § 11 Nr. 1 g) able­sen, wonach sicher­zu­stel­len ist,

„dass ver­si­cher­te Sachen die gemäß Abschnitt D § 4 Nr. 2 (Sei­te 15) zur Über­ho­lung, Repa­ra­tur oder Revi­si­on in eine außer­halb des Betriebs­grund­stücks (Ver­si­che­rungs­ort) gele­ge­ne Werk­statt gebracht wer­den, han­dels­üb­lich und trans­port­ge­recht ver­packt, ver­la­den und ver­zurrt werden“

  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Daten des Betriebs­sys­tems, wel­che für die Grund­funk­ti­on der ver­si­cher­ten Sache not­wen­dig sind, wenn der Ver­lust, die Ver­än­de­rung oder die Nicht­ver­füg­bar­keit der Daten infol­ge eines dem Grun­de nach ver­si­cher­ten Scha­dens an dem Daten­trä­ger ein­ge­tre­ten ist, auf dem die­se Daten gespei­chert waren.
  • Ein­schluss einer Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung nur für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (nicht für den Ertrags­aus­fall von z. B. Wär­me­pum­pen). Im Fall einer ent­spre­chen­den Betriebs­un­ter­bre­chung wird der Ertrags­aus­fall für einen Zeit­raum von maxi­mal 12 Mona­ten erbracht. Die Ent­schä­di­gung beträgt für die Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jah­res pau­schal 2 € / kWp je Aus­fall­tag bzw. 1 € / kWp je Aus­fall­tag begrenzt.
  • Optio­na­le Dif­fe­renz-Ent­schä­di­gung (GAP-Deckung) bei unter­blie­be­nem Wie­der­auf­bau der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Erstat­tet wird der Zeit­wert der ver­si­cher­ten Anla­ge. Ist ein Wie­der­auf­bau nicht mög­lich, so wird bei bestehen­dem Kre­dit­ver­trag min­des­tens die Rest­schuld aus dem Kre­dit­ver­trag, höchs­tens jedoch die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me erstat­tet. Über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung lässt sich die­ses Kos­ten­ri­si­ko nicht absichern.
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung im Fall eines Total­scha­dens. Abge­zo­gen wird der Wert des Altmaterials.
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung für nach einem Scha­den­fall seri­en­mä­ßig nicht mehr her­ge­stell­te Ersatz­tei­le. Es gilt:

„Sind in einem Scha­den­fall die ver­si­cher­ten Sachen oder seri­en­mä­ßig hier­für her­ge­stell­te Ersatz­tei­le glei­cher Leis­tung nicht mehr zu bezie­hen, wer­den abwei­chend von Abschnitt D § 7 Nr. 2 c) II) (Sei­te 19) die Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten für die nächst höhe­re am Markt noch erhält­li­che Leis­tungs­klas­se, maxi­mal jedoch die Ver­si­che­rungs­sum­me der vom Scha­den betrof­fe­nen Sache ersetzt.“

Ent­spre­chend sind Modu­le, die aus wel­chen Grün­den auch immer aus­ge­tauscht wer­den müs­sen, nicht Gegen­stand der Versicherung.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs all­safe solar aus dem Hau­se K&M

  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand. Aktu­ell sind dies die BPV 2016 mit Stand 05.2022.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil der ver­si­cher­ten Per­son von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand abge­wi­chen wird. Aktu­ell ist dies die „Risi­ko­ana­ly­se Erneu­er­ba­re Ener­gien für pri­va­te Haus­hal­te“ mit Stand 10.10.2022. Eine sol­che Garan­tie bie­tet z. B. die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les.
  • Kei­ne Inno­va­ti­ons­klau­sel (Update-Garan­tie) für bei­trags­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für bestehen­de Verträge.
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik exklu­siv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hau­se Pho­to­vol­ta­ik 24 (Stand 07.2019).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Ver­si­che­rers.
  • Kei­ne Kon­di­ti­ons- und / oder Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung. Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness aus dem Hau­se Hel­ve­tia (Stand 01.07.2016).
  • Kein Ver­zicht auf Ein­re­de einer mög­li­chen Vor­ver­trag­lich­keit, wenn bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len Unklar­heit über den Zeit­punkt eines kon­kre­ten Scha­dens besteht. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM aus dem Hau­se Inter (Stand 01.01.2018).
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über Mit­ar­bei­tern sowie gegen ander­wei­tig berech­tig­te Benut­zer der ver­si­cher­ten Sache.
  • Kei­ne „Fair-Play-Klau­sel“, wonach der Ver­si­che­rer bei Besich­ti­gung des ver­si­cher­ten Risi­kos aner­kennt, dass ihm durch die­se Besich­ti­gung alle Gefahr­um­stän­de bekannt gewor­den sind, wel­che in die­sem Zeit­punkt für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­lich waren.
  • Kein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für den Fall grob fahr­läs­sig falsch gemach­ter Anga­ben zur Aus­füh­rung und Leis­tung der ver­si­cher­ten Anla­ge, wonach sich die Anga­be im Scha­den­fall als höher­wer­ti­ger als ange­ben her­aus­stel­len sollte.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, wonach eine spä­te­re Unter­bre­chung der Betriebs­fer­tig­keit den Ver­si­che­rungs­schutz nicht unter­bricht (z. B. wäh­rend einer De- oder Remon­ta­ge sowie wäh­rend eines Trans­por­tes der Sache inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes).  Rele­vanz haben ent­spre­chen­de Tätig­keits- bzw. Bear­bei­tungs­schä­den z. B. infol­ge eines Scha­den­fal­les. Strei­tig ist hier oft, ob in einem sol­chen Fall eine sepa­ra­te Mon­ta­ge­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen ist oder ob es sich hier um eine Gefahr han­delt, die von dem jeweils aus­füh­ren­den Hand­wer­ker im Rah­men sei­ner Haf­tung zu über­neh­men ist. Eine sol­che Garan­tie bie­tet z. B. die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Bestim­mung, wonach die im Ver­si­che­rungs­schein benann­te Anla­ge als ein­heit­li­che Sache gilt (sie­he Zif­fer A 3.1.1). Dies kann z. B. Rele­vanz haben, wenn ein Teil bei einem Scha­den beschä­digt wird, die­ses Teil jedoch nicht für sich repa­riert wer­den kann, son­dern nur, in dem auch unbe­schä­dig­te Tei­le mit aus­ge­tauscht wer­den. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Lade­reg­lern und Tra­fos. Tra­fos sind bei­spiels­wei­se bei der Alli­anz im Tarif Esa ABPV 2021 (Fas­sung April 2021) als ver­si­cher­te Sachen benannt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von mobi­len Peri­phe­rie­kom­po­nen­ten für den Betrieb oder die Über­wa­chung der ver­si­cher­ten Photovoltaikanlage.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fun­da­men­ten einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung. Dies gilt auch für sol­che Fun­da­men­te, die dazu erfor­der­lich sind, um eine ver­si­cher­te Anla­ge gemäß gel­ten­der Bau­vor­schrif­ten zu erbau­en. Wenn in die­sem Zusam­men­hang von Fun­da­men­ten gespro­chen wird, so kann dies im Ein­zel­fall auch Erd­an­ker / Boden­an­ker bezeich­nen, mit denen eine Anla­ge an ein Gebäu­de ange­baut wird. Zu beach­ten ist, dass Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen teil­wei­se auf bereits bestehen­den Beton­fun­da­men­ten (z. B. einer Schieß­an­la­ge) instal­liert wer­den. In die­sem Fall soll­te vom Ver­si­che­rer ein Ange­bot ange­for­dert wer­den, wonach auch die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Fun­da­men­te über­nom­men wer­den, für die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Vor­feld kei­ne eige­nen Kos­ten ent­stan­den sind.
  • Nicht ver­si­cher­bar sind so genann­te Frei­flä­chen­an­la­gen als Boden­an­la­gen (z. B. Solar- oder Photovoltaikparks).
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung von Gene­ra­tor­an­schluss­käs­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Haus­ver­tei­ler­käs­ten, Bezugs­zäh­lern, Kabeln und Innen­lei­tun­gen, soweit sie zur Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gehö­ren. Glei­ches gilt unter ande­rem für eine Gleich­strom­ver­ka­be­lung (Modul zum Wech­sel­rich­ter) als auch eine Wech­sel­strom­ver­ka­be­lung (Wech­sel­rich­ter zum pri­va­ten bzw. öffent­li­chen Strom­netz). Trotz feh­len­der Klar­stel­lung dürf­te die Ver­ka­be­lung als mit­ver­si­chert gelten.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Anla­gen, die ganz oder teil­wei­se in Eigen­re­gie des Ver­si­che­rungs­neh­mers mon­tiert wur­den. Dies gilt auch dann, wenn die Instal­la­ti­on nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik erfolgt ist und die PV-Anla­ge vor der Netz­ein­spei­sung von einem Fach­be­trieb (z.B. Elek­tro-Fach­be­trieb) abge­nom­men wurde.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung von Solar­spei­chern (Strom­spei­chern).
  • Kei­ne mög­li­che  Mit­ver­si­che­rung  von Frei­flä­chen­an­la­gen oder deren Fun­da­men­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wech­sel­da­ten­trä­gern. Hier besteht ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz z. B. im Tarif Pre­mi­um auf Basis der ABE 2011 aus dem Hau­se Inter (Stand 10.2016).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Roh,- Hilfs- und Betriebs­stof­fen, Halb- und Fer­tig­fa­bri­ka­ten, Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en und Arbeits­mit­teln sowie Werk­zeu­gen aller Art. Nicht klar­ge­stellt, aber impli­zit eben­falls nicht mit­ver­si­chert sind u. a. Schä­den durch Ver­der­ben, Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung von Kraft- und Brenn­stof­fen.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Tei­le, die wäh­rend der Lebens­dau­er der ver­si­cher­ten Sachen erfah­rungs­ge­mäß mehr­fach aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Hier besteht z. B. abwei­chend ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz im Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Nicht ver­si­chert sind Zusatz­ge­rä­te und  Ersatz­tei­le (Reser­ve­tei­le) zu den ver­si­cher­ten Anlagen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Ein­frie­dun­gen (z. B. Umzäu­nun­gen) von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Ver­si­chert ist die­se Leis­tung z. B. bei der VHV im Tarif Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall-Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Dach­an­la­gen oder ‑Boden­flä­chen­an­la­gen ab 50 kWp (Stand 04.2012).
  • Für Schä­den an Pho­to­vol­ta­ik-Car­port­sys­te­men sowie Pho­to­vol­ta­ik-Ver­an­da­über­da­chun­gen besteht kei­ne All­ge­fah­ren­de­ckung, son­dern nur für Schä­den durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Implo­si­on, Sturm (ab Wind­stär­ke 8) und Hagel sowie durch Leitungswasser.
  • Mit­ver­si­che­rung von Sach­schä­den durch Was­ser-. Öl– und Schmier­mit­tel­man­gel, nicht jedoch von Sach­schä­den infol­ge inne­rer Betriebs­schä­den sowie ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen z. B. wegen Min­der­erträ­gen infol­ge  inne­re Betriebs­schä­den und Män­gel an Spei­cher­lö­sun­gen ein­schließ­lich der Akku­mu­la­to­ren (wie­der auf­lad­ba­ren Bat­te­rien bzw. Bat­te­rie­spei­chern) sowie an Wall­bo­xen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an der trans­pa­ren­ten Ober­flä­che eines Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne äuße­re Ein­wir­kung (sie­he  Abschnitt D § 2 Nr. 3) nach­wei­sen kann (z. B. Schä­den durch Alte­rung, Abnut­zung, Degra­da­ti­on oder Hot­spots). Sol­che Schä­den füh­ren oft zu Unstim­mig­kei­ten mit dem Ver­si­che­rer. Geschieht der Bruch­scha­den durch äuße­re Ein­wir­kung (z. B. Hagel­schlag), so ist die­ser versichert.
  • Bei ver­si­cher­ten Schä­den – so auch an Wech­sel­rich­tern und Akku­mu­la­to­ren – wird im Scha­den­fall (Teil- oder Total­scha­den) unab­hän­gig von derem Alter ein Abzug neu für alt vor­ge­nom­men (sie­he (Abschnitt D § 7 Nr. 3).
  • Kein Ver­zicht auf Rest­wert­an­rech­nung (Alt­ma­te­ri­al) im Ver­si­che­rungs­fall. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­ten bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter oder­die R+V‑EnergiePolice Pre­mi­um aus dem Hau­se Con­dor (Stand 07.2021).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ertrags­aus­fall­schä­den, die durch einen Sach­scha­den am Lei­tungs­netz,  Trans­for­ma­tor oder sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen, die der Strom­ab­nah­me die­nen, her­vor­ge­ru­fen wor­den sind und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht die Gefahr­tra­gung hat, auch ohne, dass es zu einem Sach­scha­den an der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gekom­men ist (vgl. Abschnitt E § 2 Nr. 1). Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif INTER Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung ROSA PREMIUM Spe­zi­al­kon­zept für PV-Anla­gen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Aus­füh­rungs- oder Kon­struk­ti­ons- , Mate­ri­al­feh­lern durch Her­stel­ler,  Händ­ler bzw. Werk­un­ter­neh­mer (Garan­tie­schä­den). Hier besteht bei­spiels­wei­se im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter Ver­si­che­rungs­schutz für Ertrags­aus­fäl­le, die infol­ge eines unter die Garan­tie­be­stim­mun­gen fal­len­den Scha­dens an der ver­si­cher­ten Anla­ge ent­ste­hen sub­si­di­är in Höhe von 10.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rück­wir­kungs­schä­den durch feh­len­de Ein­spei­se­mög­lich­keit des Strom­ab­neh­mers. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif INTER Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung ROSA PREMIUM Spe­zi­al­kon­zept für PV-Anla­gen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Ver­si­che­rung.
  • Schä­den an elek­tro­ni­schen Bau­ele­men­ten sind nur ver­si­chert, wenn eine ver­si­cher­te Gefahr nach­weis­lich von außen auf eine Aus­tau­schein­heit (im Repa­ra­tur­fall übli­cher­wei­se aus­zu­tau­schen­de Ein­heit) oder auf die ver­si­cher­te Sache ins­ge­samt ein­ge­wirkt hat. Ist die­ser Beweis nicht zu erbrin­gen, so genügt die über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit, dass der Scha­den auf die Ein­wir­kung einer ver­si­cher­ten Gefahr von außen zurück­zu­füh­ren ist. Für Fol­ge­schä­den an wei­te­ren Aus­tau­schein­hei­ten wird jedoch Ent­schä­di­gung geleistet.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Ver­fü­gun­gen von hoher Hand. Ein Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch ter­ro­ris­ti­sche Anschlä­ge. Ein Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch betriebs­be­ding­te nor­ma­le oder betriebs­be­ding­te vor­zei­ti­ge Abnut­zung oder Alte­rung. Für Fol­ge­schä­den an benach­bar­ten tech­ni­schen Aus­tau­schein­hei­ten von ver­si­cher­ten Sachen wird jedoch Ent­schä­di­gung geleis­tet, soweit die­se nicht auch ihrer­seits bereits erneue­rungs­be­dürf­tig waren.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich Schä­den durch den über­mä­ßi­gen Ansatz von Kes­sel­stein, Schlamm oder sons­ti­gen Abla­ge­run­gen. Ein Aus­schluss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist nicht erkennbar.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch Mikro­ris­se an bzw. in Zel­len ohne Schä­di­gung des Deck­gla­ses mit­ver­si­chert sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Del­a­mi­na­ti­on (all­mäh­li­ches Ablö­sen ein­zel­ner Schich­ten des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls) oder Schne­cken­spu­ren (dunk­le Ver­fär­bun­gen auf den Solar­zel­len eines Solar­mo­duls), jeweils gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind. In der Regel han­delt es sich bei sol­chen Schä­den um Alte­rungs- oder Ver­schleiß­erschei­nun­gen, die nach Abschnitt D § 2 Nr. 6 e) V) aus­ge­schlos­sen sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Hot­spots (Über­hit­zung ein­zel­ner Modu­le z. B. durch Haar­ris­se oder unglei­chen Licht­ein­fall), gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind.
  • Aus­schluss von Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch poten­tial­in­du­zier­te Degra­da­ti­on (PID) oder durch sons­ti­ge Degra­da­ti­on.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Erd­ar­bei­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von Gewäs­sern sowie die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Beein­träch­ti­gun­gen des Grund­was­sers oder der Natur sowie von Emis­sio­nen in der Luft.
  • Kei­ne Über­nah­me von De- und Remon­ta­ge­kos­ten auf­grund von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen, ohne dass es zu einem Scha­den an der Anla­ge selbst gekom­men ist. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (sie­he dort Zif­fer 8.2 c) aus dem Hau­se Inter (Stand 01.2018).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Preis­stei­ge­run­gen, die im Zuge der Wie­der­her­stel­lung ent­ste­hen und deren Ursa­che in der Zeit zwi­schen Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­li­chen Wie­der­her­stel­lung liegt (z. B. auf­grund von Infla­ti­on oder Zusam­men­bruch bis­he­ri­ger Lie­fer­ket­ten). Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­ten bei­spiels­wei­se die Tari­fe Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung EXKLUSIV und PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me der Kos­ten für die Bereit­stel­lung von Arbeits­büh­nen. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter bis in Höhe von 150.000 Euro. Mög­li­cher­wei­se könn­te man bei K & M argu­men­tie­ren, dass dies Leis­tung im Rah­men der Kos­ten für Gerüst­ge­stel­lung mit­ver­si­chert sei. In die­sem Fall bestün­de Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 50.000 Euro auf 1. Risi­ko. Der Ver­si­che­rer hat hier­zu fol­gen­des klargestellt:

„ist die Stel­lung eines Gerüs­tes bau­lich bedingt nicht mög­lich, ist zu prü­fen, ob das Gerüst durch eine Arbeits­büh­ne ersetzt wer­den kann. Dies ist Fall­ab­hän­gig vom Ver­si­che­rer bzw. K&M zu entscheiden.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von  Mehr­kos­ten durch Tarif­zu­schlä­ge für Überstunden‑, Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­bei­ten. Laut deren Leis­tungs­über­sicht wer­den ent­spre­chen­de Kos­ten bei­spiels­wei­se vom Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter über­nom­men. Bedin­gungs­sei­tig fehlt hier eine ent­spre­chen­de Klarstellung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­wen­dun­gen, die dazu erfor­der­lich sind, dass die Anla­ge die glei­chen Erträ­ge wie vor Ein­tritt des Scha­dens erwirt­schaf­tet. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne bedin­gungs­ge­mä­ße Über­nah­me der Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Neu­pro­gram­mie­rungs­kos­ten von sons­ti­gen Daten und Pro­gra­men inklu­si­ve der Daten­trä­ger, sofern sie im Zusam­men­hang mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ste­hen. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung auf­grund von inne­ren Betriebs­schä­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­le­nen Kos­ten bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Schadenhöhe.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Nut­zungs­aus­fall bezo­gen auf eine dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­gan­ge­ne Einspeisevergütung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten.
  • Repa­ra­tu­ren an der ver­si­cher­ten Anla­ge dür­fen nicht ohne vor­he­ri­ge Repa­ra­tur­frei­ga­be durch den Ver­si­che­rer vor­ge­nom­men wer­den. Eine kun­den­freund­li­che­re Rege­lung exis­tiert z. B. bei der VHV im Tarif Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall-Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Dach­an­la­gen oder ‑Boden­flä­chen­an­la­gen ab 50 kWp (Stand 04.2012) bis zu einer Scha­den­hö­he von 5.000 Euro.
  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist u. a. dazu ver­pflich­tet bei Erken­nen etwa­iger Unre­gel­mä­ßig­kei­ten (z. B. ein auf­fäl­li­ger Leis­tungs­ver­lust) oder bei Defekt der Anla­ge inner­halb von drei Tagen eine Über­prü­fung sowie gege­be­nen­falls Repa­ra­tur­maß­nah­men einzuleiten.
  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat min­des­tens eine wöchent­li­che Siche­rung der Daten und Pro­gram­me vor­zu­neh­men (d. h. Dupli­ka­te sind anzu­fer­ti­gen), wobei die Siche­rungs­da­ten­trä­ger getrennt auf­be­wahrt oder betrie­ben wer­den müs­sen, damit sie nicht von dem­sel­ben Scha­den­er­eig­nis betrof­fen wer­den kön­nen (z. B. Off-Line­Si­che­rung). Die tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen zur Daten­si­che­rung müs­sen dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Wie alle Oblie­gen­hei­ten bezieht sich auch die­se „auf alle gegen Zuschlag ver­si­cher­ba­ren Gerät­schaf­ten“, mit­hin auch auf die optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen, aber auch auf die Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen als Stand-Alo­ne-Risi­ko. Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer auf Nach­fra­ge wie folgt:

„Die­se Infor­ma­tio­nen kön­nen ja nur dazu die­nen, um den Anspruch bei Min­der­ertrag oder Ertrags­aus­fall bei der PV-Anla­ge zu ermit­teln, ggf. kön­nen sie dem Ver­si­che­rer im Scha­den­fall aber auch dazu die­nen, um die Anga­ben des Kun­den nach­zu­voll­zie­hen (seit wann gibt es eine Stö­rung, pas­sen die Wer­te zu dem gemel­de­ten Scha­den­tag und den Kenn­zah­len der Anla­ge etc.

Wel­che Wär­me­pum­pen­an­la­ge schon in der Lage ist, his­to­ri­sche Daten zu spei­chern, die dann auch für den Kun­den abruf­bar sind, ent­zieht sich mei­ner Kennt­nis. Stand heu­te: Da wo es mög­lich ist, muss der Kun­de die Daten sichern.

Ich gebe das aber ger­ne an unser Pro­dukt­ma­nage­ment als Ver­bes­se­rungs­vor­schlag wei­ter. Viel­leicht kann man ja bei der Wär­me­pum­pe und der Wall­box gene­rell dar­auf verzichten.“

  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein pau­scha­les Anrecht auf Bei­trags­min­de­rung bei unver­än­der­ter Tarif­fort­füh­rung, wenn der Ver­si­che­rer sei­ne Tarif­prä­mie reduziert.
  • Ein gene­rel­les Pro­blem nicht nur von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­run­gen betrifft Schä­den an Anla­gen, bei denen zwar ein­zel­nen Tei­le beschä­digt wur­den, die­se aber nicht ein­zeln neu bezo­gen wer­den kön­nen. Bei­spiel: Es exis­tie­ren acht Modu­le in einem String, die in Rei­he geschal­tet wur­den. Zwei Modu­le gehen kaputt, aber der Wech­sel­rich­ter und sechs der Modu­le blei­ben hei­le. Wenn die­se zwei Modu­le nicht mehr her­ge­stellt wer­den (z. B. wegen Insol­venz des Her­stel­lers), müs­sen alle 8 Modu­le aus­ge­tauscht wer­den. Im Zwei­fel muss also der gesam­te String aus­ge­tauscht wer­den.  Im Zwei­fel passt ein neu­er String dann nicht mehr zum Wech­sel­rich­ter.  Die kon­kre­te Regu­lie­rung im Ein­zel­fall bleibt unklar. Je nach Ver­si­che­rer wird dies unter­schied­lich gehand­habt. K & M hat hier­zu fol­gen­des klargestellt:

Wie die Repa­ra­tur im Ein­zel­fall zu erfol­gen hat, kann vom Scha­den nicht beur­teilt werden.

Die norm‑, fach‑, und sach­ge­rech­te Wie­der­her­stel­lung muss durch eine dafür qua­li­fi­zier­te Fach­fir­ma bzw. durch einen von uns beauf­trag­ten tech­ni­schen Scha­den­au­ßen­dienst bewer­tet werden.

gene­rell gilt:

Tech­no­lo­gie­fort­schritt

Sind in einem Scha­den­fall die ver­si­cher­ten Sachen oder seri­en­mä­ßig hier­für her­ge­stell­te Ersatz­tei­le glei­cher Leis­tung nicht mehr zu bezie­hen, wer­den abwei­chend von Abschnitt D § 7 Nr. 2 c) II) (Sei­te 19) die Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten für die nächst höhe­re am Markt noch erhält­li­che Leis­tungs­klas­se, maxi­mal jedoch die Ver­si­che­rungs­sum­me der vom Scha­den betrof­fe­nen Sache ersetzt.

Total­scha­den

Ent­schä­digt wird der Neu­wert abzüg­lich des Wer­tes des Alt­ma­te­ri­als.“ 

Wes­halb eine eigen­stän­di­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sinn­voll sein kann

Oft wird Ver­si­che­rungs­schutz für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­si­chert. Vor­tei­le einer eigen­stän­di­gen Ver­si­che­rung für PV-Anla­gen sei­en hier bei­spiel­haft aufgezählt:

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sind meist auf Basis der ABE als All­ge­fah­ren­de­ckung mit Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers kon­zi­piert. Der Ver­si­che­rer hat also nach­zu­wei­sen, dass ein gemel­de­ter Scha­den nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt.
  • Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kennt kei­ne GAP-Deckung. Da vie­le PV-Anla­gen geleast oder finan­ziert sind, kann eine ggf. bestehen­de Rest­schuld gegen­über dem Kre­dit­ge­ber zu einer Ver­si­che­rungs­lü­cke führen.
  • Man­che Ver­si­che­rer bie­ten im Rah­men ihrer ABE Ver­si­che­rungs­schutz auch für inne­re Betriebs­schä­den. Für den Kun­den posi­tiv ist, dass dadurch viel­fäl­ti­ge Schä­den mit­ver­si­chert sind, die an sich als Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Alte­rung oder Ver­schleiß aus­ge­schlos­sen sein müss­ten. Im Ein­zel­fall kann dies Ver­si­cher­te dazu ver­an­las­sen, jeden noch so gerin­gen Scha­den über die Ver­si­che­rung zu regu­lie­ren mit nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf das Prä­mi­en­ni­veau und ggf. auch auf den Fort­be­stand der Photovoltaikanlagenversicherung.
  • Ersatz eines ersatz­pflich­ti­gen Sach­scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (Nut­zungs­aus­fall­ver­si­che­rung), der dadurch ent­steht, dass kei­ne elek­tri­sche Arbeit in das Netz des Ver­sor­gers ein­ge­speist wer­den kann oder elek­tri­sche Arbeit aus dem Netz des Ver­sor­gers ent­nom­men wer­den muss. Die Ent­schä­di­gung ist in den Mona­ten April bis Sep­tem­ber auf 2  Euro je kWp pro Tag des Nut­zungs­aus­falls begrenzt (sie­he oben), höchs­tens jedoch auf die erziel­ba­re Ein­spei­se­ver­gü­tung. Maxi­mal wird eine Leis­tung für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten.  Wird im Ein­zel­fall kei­ne staat­li­che Ver­gü­tung mehr gewährt, so wer­den auch die Kos­ten für Pri­mär­ener­gie­be­zug über­nom­men. Sofern der Nut­zungs­aus­fall die Fol­ge eines inne­ren Betriebs­scha­dens ist, besteht bei K & M nur ein sehr ein­ge­schränk­ter Versicherungsschutz.
  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung, wenn bei Aus­fall der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Strom vom Netz­be­trei­ber ein­ge­kauft wer­den muss (Pri­mär­strom­be­zug).
  • Nicht in allen Wohn­ge­bäu­de­po­li­cen sind Auf­räum- und Ent­sor­gungs­kos­ten auf dem eige­nen Grund­stück in aus­rei­chen­der Höhe versichert.
  • Mit­un­ter befin­den sich Wohn­ge­bäu­de und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in unter­schied­li­chem Besitz, so dass eine gemein­sa­me Ver­si­che­rung allein über die Gebäu­de­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen ist.
  • Mög­li­cher Ver­zicht auf Scha­den­be­las­tung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung.
  • Mög­li­che Mit­ver­si­che­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die sich abwei­chend zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung im Besitz einer ande­ren Per­son oder einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft befin­det (abwei­chen­de Eigen­tums­ver­hält­nis­se).

Unbe­dingt zu beach­ten ist, dass der jewei­li­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer dar­über zu infor­mie­ren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fas­sa­de des Gebäu­des eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­bracht wird (Bau­pha­se) bzw. bereits ange­bracht wur­de. Die­se Anzei­ge der Anla­ge beim Gebäu­de­ver­si­che­rer ist auch dann wich­tig, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge tat­säch­lich eigen­stän­dig ver­si­chert wer­den soll.

Ent­steht durch Schnee­last oder Sturm / Hagel ein Scha­den an der Unter­kon­struk­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder an der Anla­ge selbst, kann dies zu Fol­ge­schä­den am Wohn­ge­bäu­de füh­ren. Die­se Schä­den am Gebäu­de sind Ele­men­tar­fol­ge­schä­den, die im Fall von Schnee­last eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung vor­aus­set­zen. Regel­mä­ßig sind sol­che Schä­den nicht durch die Anla­ge, so son­dern durch das Ele­men­tar­ereig­nis gesche­hen, so dass die Pho­to­vol­ta­ika­nalagen­ver­si­che­rung nur Schä­den an der Anla­ge selbst über­nimmt.  Bei Schä­den durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schä­den an dem Gebäu­de kom­men, auf bzw. an dem eine ver­si­cher­te Anla­ge instal­liert wur­de, ohne dass die Anla­ge selbst betrof­fen wur­de. In so einem Fall soll­ten im Rah­men der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung, so wie z. B. bei K & M auch die Kos­ten für eine Remon­ta­ge und anschlie­ßen­de Neu­mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein­ge­schlos­sen sein.

Bei Schä­den durch Sturm oder Schnee­last an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und als Fol­ge­scha­den am Wohn­ge­bäu­de fehlt es regel­mä­ßig an einem Ver­schul­den des Anla­gen­be­sit­zers. Wur­de die Anla­ge auf der gepach­te­ten Dach­flä­che eines Drit­ten instal­liert, trägt also im Zwei­fel auch der Ver­mie­ter ein Risi­ko (z. B. Schä­den durch Nut­zungs­aus­fall von Mie­tern, wofür in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auch Miet­aus­fall ver­si­chert sein sollte).

Hin­weis: Eine Über­prü­fung die­ser Tarif­ana­ly­se durch den Ver­si­che­rer ist nicht erfolgt. Soll­ten Ihnen trotz sorg­fäl­ti­ger Erfas­sung Feh­ler auf­fal­len oder Ihnen Klar­stel­lun­gen des Anbie­ters zu ein­zel­nen Leis­tun­gen vor­lie­gen, freue ich mich über eine ent­spre­chen­de Information.


[1] Ame­lie Siek­mann „Solar­ener­gie selbst nut­zen. Bal­kon­kraft­wer­ke: Eine Wen­de in der Ein­spei­se­leis­tung?“ auf „agrar​heu​te​.com“ vom 28.01.2023 um 05:00 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.agrar​heu​te​.com/​e​n​e​r​g​i​e​/​s​t​r​o​m​/​b​a​l​k​o​n​k​r​a​f​t​w​e​r​k​e​-​w​e​n​d​e​-​e​i​n​s​p​e​i​s​e​l​e​i​s​t​u​n​g​-​6​0​2​871, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.06.2023.

[2] Vgl. hier­zu „Ste­cker-Solar­ge­rä­te anschlie­ßen und anmel­den: Was ist zu beach­ten?“ auf „vde​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vde​.com/​d​e​/​f​n​n​/​t​h​e​m​e​n​/​t​a​r​/​t​a​r​-​n​i​e​d​e​r​s​p​a​n​n​u​n​g​/​e​r​z​e​u​g​u​n​g​s​a​n​l​a​g​e​n​-​s​t​e​c​k​d​ose, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.06.2023.

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