Seit dem 01.06.2020 bietet der Hannoversche Assekuradeur Konzept & Marketing (K & M)ihre Photovoltaikversicherung mit der Tarifbezeichnung allsafe solar an. Risikoträger der aktuellen Version 1.05 ist die ERGO Versicherung AG. Versicherbar sind sowohl Photovoltaikanlagen sowie seit dem 21.07.2023 ergänzend auch Wärmepumpen als Stand-Alone-Vertrag.
Zur Absicherung von Photovoltaikanlagen
Versicherbar sind Photovoltaikanlagen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich befinden und dies bis zu einer maximalen Leistung von 60 kWp, im Rahmen einer Direktionsanfrage von bis zu 100 kWp. Maßgeblich ist die Angabe im Zertifikat des Herstellers. Während andere Anbieter (z. B. die Waldenburger) ihre Kalkulation vom Neuwert der Anlage abhängig machen, erfolgt die Prämienermittlung bei den Hannoveranern aufgrund der Anlagenleistung.
Die versicherte Anlage ist zum Neuwert versichert. Der „Neuwert ist der Kaufpreis der versicherten Photovoltaikanlage […] inklusive der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Montage).“
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung des Neuwertes zwingend auch etwaige Eigenleistungen (eigene Arbeitsleistung sowie notwendige Kosten für Maschinen und Gerüste) zu berücksichtigen sind, so etwa Mehrkosten für selbst angeschaffte Kräne oder Gerüstkonstruktionen. Eine besondere Bedeutung hat dies für den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Leistungsfall krank ist oder gar im Rollstuhl sitzt.
Unterversicherungsverzicht bei konkreter Angabe der Anlagenleistung
Der Versicherer verzichtet auf die Einrede einer Unterversicherung, sofern die Anlagenleistung im Antrag korrekt angegeben wurde:
„Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert oder ist die versicherte Anlage in ihrer Ausführung und Leistung höherwertiger als ursprünglich im Antrag angegeben, liegt eine Unterversicherung vor.“
Der Verweis auf den „Versicherungswert“ im Bedingungswerk läuft an dieser Stelle ins Leere, da die Kalkulation wertunabhängig erfolgt. Dies ist dennoch positiv zu bewerten, da der Marktwert von Photovoltaikanlagen sich in den vergangenen 20 Jahren stark geändert hat:
Auswirkungen von Technologiefortschritt
So kostete eine übliche, nicht aufgeständerte, Schrägdachanlage inklusive Gerüstkosten im Jahre 2001 etwa 4.500 Euro bis 5.500 Euro je kWp, im Jahre 2011 zwischen etwa 1.500 Euro und 2.200 Euro je kWp und aktuell zwischen etwa 1.000 Euro und 1.200 Euro je kWp mit aktuell leicht steigender Tendenz. Gleichzeitig haben moderne Photovoltaikanlagen einen gänzlich anderen Technologiestand als Anlagen aus dem Jahre 2001.
Während viele alte Anlagen in ihren Wechselrichtern noch einen Trafo besaßen, ist ein solcher heute weitgehend vom Markt verschwunden. Stattdessen sind in heutigen Anlagen Datenlogger weitgehend Standard. Während Datenschnittstellen zum Auslesen der Anlage vor 20 Jahren mit großem Aufwand verbunden waren, ist dies heute weitgehend Standard. Gerade bei älteren Tarifen von Wettbewerbern, die zum einen eine Prämie nach dem Neuwert der versicherten Anlage tarifieren und zum anderen keinen Technologiefortschritt mitversichert haben, kann es bei regelmäßiger Anpassung der Versicherungssumme an den Marktwert zu einer Unterversicherung im Verhältnis zum alten Technikstand kommen. Dieses Risiko ist bei K & M aufgrund der Kalkulation ausgeschlossen.
Für die Beantragung von Versicherungsschutz bei K & M sind vergleichsweise wenige Angaben erforderlich:
- Anlagenleistung bis 15 kWp, bis 20 kWp, bis 30 kWp, bis 40 kWp, bis 50 kWp, bis 60 kWp, Anlagen über 60 kWp
- Sollen Stromspeicher mitversichert werden?
- Sollen Wallboxen mitversichert werden?
- Soll eine Solarthermieanlage mitversichert werden?
- Soll eine Wärmepumpe mitversichert werden?
- Angaben zur Bauartklasse: „Handelt es sich um ein Gebäude in Holzbauweise (BAK III oder höher bzw. FHG III) oder mit weicher Dachung (Ried, Schilf, Stroh)?“ Wird die Frage mit „Ja“ beantwortet, gelten Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Aufprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Prämienreduzierung ist damit nicht verbunden.
- Angaben zur Gebäudenutzung: „Befindet sich die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude für die Land- oder Forstwirtschaft, für eine Tierfarm oder für einen holzverarbeitenden Betrieb?“ Wird die Frage mit „Ja“ beantwortet, gelten Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Aufprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Vorschäden in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung
Kein Versicherungsschutz bei Eigenmontage bei Abnahme durch Fachbetrieb
Alle zu versichernden Anlagen (Photovoltaikanlagen als auch Wärmepumpen) müssen von einem Fachbetrieb nach anerkannten Regeln der Technik installiert worden sein. Nicht versicherungsfähig sind entsprechend Anlagen, die in Eigenleistung installiert, jedoch von einem Fachbetrieb abgenommen wurden.
Versicherungsfähig sind netzgekoppelte Anlagen auf
- Gebäudedächern (z. B. Schrägdach- oder Flachdachanlagen)
- Garagen oder Carportdächern (bei Photovoltaik-Carportsystemen einschließlich der Carport-Grundkonstruktion aus Holz oder Metall, nicht jedoch der Fundamente)
- Terrassen- oder Verandaüberdachungen (bei Photovoltaik-Verandaüberdachungssystemen einschließlich der Grundkonstruktion aus Holz oder Metall, nicht jedoch der Fundamente)
Eine Klarstellung, inwiefern auch aufgeständerte Anlagen versicherbar sind (z. B. nur verschraubte Anlagen), ist aus dem Wortlaut von Abschnitt D § 1 Nr. 1 der Bedingungen nicht erkennbar. Eine solche Aufständerung auf Gebäude‑, Garagen- oder Carportdächern bzw. auf Terrassen- oder Verandaüberdachungen dürfte nach dem Wortlaut des zitierten Abschnitts als versicherbar angesehen werden. Vergleichbar nicht klargestellt sieht es mit nachgeführten Photovoltaikanlagen (so genannten „Solar Trackern“), also Anlagen, die sich nach dem Sonnenstand ausrichten. Auch hier erscheint eine Mitversicherung als gegeben, sofern sie z. B. auf Gebäude- oder Garagendächern installiert wurden.
Nach dem Wortlaut der Bedingungen nicht versicherbar sind Vertikal- oder Fassadenanlagen. Gleiches gilt für Bodenanlagen sowie für Freiflächenanlagen (z. B. Photovoltaikanlagenparks).
Exkurs Balkonkraftwerke
Da Balkonkraftwerke in der Regel nicht auf Gebäudedächern installiert werden, teilweise sogar nur mit Kabelbindern etc. über einem darunter liegenden Balkon befestigt werden, besteht auch für diese üblicherweise kein Versicherungsschutz über diesen Tarif. Eine fachliche nicht korrekte Installation kann dazu führen, dass die Anlagen nicht hinreichend gegen Windlasten und Sturm geschützt sind. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte klargestellt werden, dass Balkonkraftwerke nicht zwingend auf dem eigenen Balkon oder dem Balkon eines Vermieters installiert werden, sondern ggf. auch an einem Zaun oder sogar im Garten des Nachbarn installiert sein können. In der Regel beschreibt die Bezeichnung vor allem eine maximale Einspeiseleistung von 600 Watt, dieses „in der Regel“ schließt nicht aus, dass im Einzelfall dagegen verstoßen wird. Aktuell geplant ist eine Neuregelung der Einspeisebegrenzung auf 800 Watt[1].
Sofern Balkonkraftwerke im Einzelfall versicherbar sind, ist zu beachten, dass diese oft entgegen VDE 0100 nicht durch einen Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden, mithin gemäß Abschnitt D § 11 Nr. 1 a) nicht versichert wären. Zukünftig unterliegen solche Anlagen den Sicherheitsanforderungen und der Prüfung, die durch die Produktnorm DIN VDE V 0126 – 95 definiert werden[2]. Meist kosten solche Anlagen nur etwa 500 bis 600 Euro, weshalb eine Mitversicherung über eine Photovoltaikanlagenversicherung wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint. Preiswerter ist hier meist eine Mitversicherung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung. Zu beachten ist in jedem Fall eine Absicherung gegen Haftpflichtansprüche Dritter. Ist etwa ein Mieter Eigentümer einer solchen Anlage und dieser kann für etwaige Schäden an Dritten nicht aufkommen, so haftet im Rahmen der Durchgriffshaftung regelmäßig der Vermieter. Gelegentlich vergessen „Hobby-Handwerker“ nach der Eigenmontage eine Anmeldung der Anlage beim zuständigen Energieversorger.
Je nach Anlage Direktionsanfrage oder fehlende Versicherbarkeit
Folgende Photovoltaikanlagen sind anfragepflichtig:
- Risiken mit einem oder mehr Vorschäden in den letzten 5 Jahren
- Von einem anderen Versicherer abgelehnte Verträge sind in der Regel nicht versicherbar. In begründeten Einzelfällen kann jedoch nach positiver Prüfung eine Annahme erfolgen.
Folgende Risiken sind nicht versicherbar:
- Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren ab Inbetriebnahme. Dies gilt auch, wenn nur Teile der Anlage älter als acht Jahre sind.
- In Selbstmontage installierte Anlagen
- Anlagen zur Eigenversorgung ohne Netzkopplung (so genannte „Inselanlagen“)
- Freiflächenanlagen und deren Fundamente
- Fundamente von Photovoltaikanlagen auf Garagen- oder Carportdächern bzw. auf Terrassen- oder Verandaüberdachungen
Optional können folgende Leistungen in die Photovoltaikanlagenversicherung eingeschlossen werden:
- Mitversicherung von Energiespeichern / Akkumulatoren
- Mitversicherung von Wallboxen
- Mitversicherung von Solarthermieanlagen
- Mitversicherung von Wärmepumpen (Da weder Antrag, Annahmerichtlinien noch Bedingungen hierzu eine Klarstellung vorsehen, sind sowohl Luft-Luft-Wärmepumpen, Luft-Wasser-Wärmepumpen, Wasser-Wasser-Wärmepumpen als auch Wasser-Luft-Wärmepumpen versicherbar. Nicht versicherbar sind Erdwärmepumpen)
- Minderertragsversicherung (ist der gemäß Ertragsgutachten prognostizierte Jahresenergieertrag der Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird, der Minderertrag geleistet. Die Entschädigungsleistung ist auf 50 % des prognostizierten Jahresenergieertrags gemäß Ertragsprognose begrenzt)
- GAP-Deckung (Restschuldabsicherung bei Nichtwiederaufbau von kreditfinanzierte Photovoltaikanlagen)
Eine eigenständige Betreiberhaftpflichtversicherung wird von K & M nicht angeboten.
Exkurs Wärmpumpen als Stand-Alone-Deckung
Als Stand-Alone können seit dem 21.07.2023 auch bis zu zehn Wärmepumpen versichert werden. Für diese kann wahlweise eine Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 250 Euro vereinbart werden. Vor dem Einbau besteht für solche Anlagen Versicherungsschutz nur im Rahmen der Baudeckung.
Die Prämie beträgt pauschal 70 Euro bzw. 60 Euro netto, jeweils zuzüglich Versicherungssteuer. Bei einer Selbstbeteiligung von 150 Euro ergibt dies eine Bruttojahresprämie von 83,30 Euro, bei 250 Euro Selbstbeteiligung in Höhe von 71,40 Euro.
Im Unterschied zur hier ausführlicher thematisierten Photovoltaikanlagenversicherung sind diese im Rahmen der Stand-Alone-Lösung nicht mitversichert.
Baudeckung anstelle Montageversicherung
Für noch nicht montierte Teile der Photovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe (z. B. in einer Garage oder einem Gartenhaus) besteht eine Baudeckung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Dieser Zeitraum ist recht kurz bemessen, wenn man die aktuellen Lieferzeiten in Betracht zieht. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit der mängelfreien Abnahme.
Der Versicherungsschutz für die Baudeckung beginnt nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Im Unterschied zur als Allgefahrenversicherung konzipierten Volldeckung besteht während der Bauphase Versicherungsschutz nur für Sachschäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Sturm / Hagel. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz bei Abhandenkommen infolge von Diebstahl von fest mit dem Gebäude fest verbundenen versicherten Bestandteilen sowie bei Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagerten versicherten Sachen (Lagerrisiko).
Im Unterschied zu einer klassischen Montageversicherung fehlt es an der Mitversicherung des Bauauftragnehmer- und ‑geberrisikos. In der Praxis kommt es oft vor, dass Kunden sich erst beim Vermittler / Versicherer melden, wenn die Anlage bereits installiert wurde. Zu beachten ist, dass auch bei Montage einer Photovoltaikanlage in Eigenleistung eine Anmeldung der Baumaßnahme sowie der Bauhelfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich ist. Außerdem sollte im eigenen Interesse auf eine ausreichend hohe Bauherrenhaftpflicht geachtet werden.
Im Rahmen einer Montageversicherung lassen sich eingelagerte und weggeschlossene Teile einer Photovoltaikanlage oder Wärmepumpen je nach Vertragsgestaltung sowohl an einem als auch an mehreren unterschiedlichen Lagerplätzen (z. B. im Gartenhaus sowie in einem Schiffcontainer auf dem Versicherungsgrundstück) versichern. Je nach Vertragsgestaltung kann auch der Diebstahl (z. B. von Dachbindern auf der Baustelle) eingeschlossen werden.
Im Schadenfall gilt für den Versicherungsnehmer wahlweise eine Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 250 Euro.
Bündelnachlässe werden von K & M nicht angeboten.
Bei unterjähriger Zahlweise ist ohne Ratenzahlungszuschlag möglich. Eine Zahlung ist nur per Lastschrift möglich. Dies gilt auch für den Fall einer jährlichen Zahlweise.
Der Mindestbeitrag für Photovoltaikanlagen bis 15 kWp beträgt 74,49 Euro zzgl. Versicherungssteuer.
Die Vertragslaufzeit beträgt pauschal 1 Jahr. In der Regel beginnt der Versicherungsschutz um 12:00 Uhr des vereinbarten Versicherungsbeginns. Um eine mögliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12:00 Uhr, sondern bereits um 00:00 Uhr, falls die Vorversicherung um 00:00 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24:00 Uhr des Vortages endet. Der Versicherungsschutz kann nicht vorher beginnen Hauptfälligkeit ist stets zum Zeitpunkt des entsprechend vereinbarten Datums. Entsprechend können Versicherungsjahr und Kalenderjahr voneinander abweichen. Die ordentliche Kündigung eines bestehenden Vertrages ist jeweils mit Frist von drei Monaten zum Ablauf möglich.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs allsafe solar aus dem Hause K&M
- Als Elektronikversicherung ist die Photovoltaikversicherung von K & M als Allgefahrendeckung konzipiert. Eine ausdrückliche Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist nicht vereinbart. Da es sich um eine Elektronikversicherung in Anlehnung an die ABE handelt, ist eine solche vorauszusetzen.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter, gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften bzw. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro.
- Versehensklausel bei einfachen fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen.
- Batterie- bzw. Stromspeicher (Akkumulatoren) sind mitversichert, sofern diese bei Antragsstellung benannt und entsprechend dokumentiert worden sind.
- Keine ausdrückliche Verpflichtung zu einem Überspannungsschutz bzw. zur Errichtung einer Blitzschutzanlage, sofern dieser nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wurde.
- Verzicht auf bedingungsseitig vorgeschriebenen Wartungsintervalle (z. B. eine jährliche Wartung der Photovoltaikanlage).
- Verzicht auf spezielle Vorschriften zur konkreten Aufstellung bzw. Sicherung von Wechselrichtern.
- Verzicht auf Nennung spezieller Einschränkungen für ausländische Photovoltaikanlagen. Da jedoch nur Anlagen versichert werden können, die sich in Deutschland oder Österreich befinden, bedeutet die fehlende Nennung in der Praxis einen höchstens eingeschränkten Mehrwert.
- Baudeckung (vorzeitiger Deckungsbeginn) nicht erst zum Zeitpunkt der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Dies gilt, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Während dieser Bauphase besteht Versicherungsschutz nicht als Allgefahrendeckung, sondern allein für die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, durch Sturm / Hagel (ab Windstärke 8) sowie bei Abhandenkommen infolge von Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile und Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagerten versicherten Sachen. Der Versicherungsschutz bei K & M besteht nur während der Bauphase, abweichend etwa im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten nach dem vollständigen Entladen der versicherten Sachen darüber hinaus (siehe dort Ziffer 3.1 b).
- Vorsorgedeckung für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Photovoltaikanlage. Entsprechende Risikoänderungen sind innerhalb von drei Monaten des jeweils neuen Versicherungsjahres anzuzeigen.
- Mitversicherung des Werkstattrisikos, d. h. subsidiärer Versicherungsschutz für reparaturbedürftige Teile der versicherten Anlage während des Werkstattaufenthalts sowie auf dem Hin- und Rücktransport zu einer Werkstatt. Diese Mitversicherung besteht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Mitversicherung von Einspeise- und Erzeugungszählern. Eine Klarstellung, wonach diese auch als Anlagekomponenten mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Mitversicherung von Photovoltaikmodulen, nicht jedoch Solarmodulen.
- Mitversicherung von unmittelbaren Modultragkonstruktionen.
- Mitversicherung von Montagesets (z. B. Anschluss‑, Befestigungs- und Verbindungssets).
- Mitversicherung von Sicherheitseinrichtungen (wie z. B. Überspannungsschutzeinrichtungen, Blitzschutzanlagen).
- Mitversicherung von Überwachungsgeräten zur Messung und Steuerung (sogenannte Energiemanagermodule) einschließlich der Datenlogger und deren fest installierten Anzeigetafeln (Displays). Eine Klarstellung auch zur Mitversicherung mobiler Überwachungsgeräte für den Betrieb oder die Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage ist bedingungsseitig nicht vorhanden.
- Sofern beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert Mitversicherung von Solarthermieanlagen einschließlich deren Kollektoren, den unmittelbaren Tragkonstruktionen, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
- Optionale Mitversicherung von Wärmepumpenanlagen einschließlich deren Wärmepumpeneinheit (ohne erdberührte Kollektoren und Sonden, d. h. ohne Erdwärmepumpen), Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel sowie Steuertechnik. Versicherungsschutz besteht für Wärmepumpen auch im Fall von Diebstahl. Versicherungsschutz besteht für optional mitversicherte Wärmepumpen ab deren Einbau und deren mängelfreier Abnahme. Vor der Betriebsfertigkeit besteht abweichend Versicherungsschutz im Rahmen der Baudeckung (siehe Abschnitt E § 1), sofern der Versicherungsnehmer für die Anlage bereits die Gefahr trägt, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort.
- Sofern beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert Mitversicherung von Solarthermieanlagen einschließlich deren Kollektoren, den unmittelbaren Tragkonstruktionen, Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
- Mitversicherung von Datenträgern, auf denen die versicherten Daten gespeichert sind (z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten).
- Mitversicherung von Wallboxen (Heim-Ladestationen / Ladestationen für Elektrofahrzeuge), auch wenn diese nicht der mit Solarstrom der versicherten Photovoltaikanlage betrieben werden (z. B. Wallbox als Teil des Hausnetzes). Die Mitversicherung muss beantragt und entsprechend im Versicherungsschein dokumentiert sein.
- Mitversicherung von eigenen oder fremden Sachen im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage, die infolge ein eines entschädigungspflichtigen Schadens an der Anlage beschädigt oder zerstört werden. Der Einschluss besteht bis in Höhe von 5.000 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Tierverbiss im Rahmen der Allgefahrendeckung. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Ausschlüsse für Schäden durch „Degradation, Alterung, Verschmutzung, Kratzer oder Leistungsminderung der Photovoltaikmodule und elektronischer Bauelement“. Entsprechend sind auch Folgeschäden grundsätzlich mitversichert.
- Mitversicherung von Mindererträgen infolge innerer Betriebsschäden an Photovoltaikmodulen und elektronischen Bauteilen.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch Erdbeben.
- Mitversicherung von Schäden an der versicherten Anlage durch innere Unruhen im Rahmen der Allgefahrendeckung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung subsidiär Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Konstruktions‑, Material- oder Ausführungsfehler. Dabei gilt nach Abschnitt D § 2 Nr. 6 g) ein Ausschluss ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden „soweit für diese Schäden ein Dritter* als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte* seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter* für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte* dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.“ Nach Abschnitt D § 1 Nr. 2 gilt weiter: „Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache sind Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, versichert.“
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Überstrom, Überspannung sowie durch Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Über- oder Unterdruck.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Wasser, Feuchtigkeit sowie Überschwemmung.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Einbruchdiebstahl, Raub sowie Vandalismus nach einem Einbruch.
- Im Rahmen der Allgefahrendeckung Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Anlage durch Sturm, Frost, Eisgang sowie Schneedruck. Eine Klarstellung zur Mitversicherung auch von Schäden durch Eisdruck besteht nicht. Im Rahmen der Allgefahrendeckung sind allerdings auch solche Schäden mitversichert.
- Implizite Mitversicherung von Begehungsschäden (Bruchschäden an Modulen durch Reinigungsarbeiten, insbesondere Beseitigung von Schnee und Laub) im Rahmen der Allgefahrendeckung, z. B. dann, wenn keine geeignete konstruktive Vorrichtung zur Begehung von Dächern vorhanden ist. In der Praxis sind viele Photovoltaikanlagen so gebaut, dass es an Stegen fehlt, die eine Reparatur ohne Betretung der Anlage ermöglichen.
- Mitversichert ist das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
- Mitversichert im Rahmen der Allgefahrenversicherung sind Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl sowie durch sonstigen Vorsatz Dritter.
- Mitversicherung von Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten einschließlich der Kosten für Dekontamination und Entsorgung von in Folge eines Versicherungsfalles dekontaminierten Erdreich. Die Mitversicherung besteht auf erstes Risiko bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Mitversicherung von Bergungskosten auf erstes Risiko bis in Höhe 50.000 Euro.
- Mitversicherung von Bewegungs- und Schutzkosten auf erstes Risiko bis in Höhe 50.000 Euro.
- Datenversicherung (Mitversicherung der Daten, Programme und Wechseldatenträger der versicherten Photovoltaikanlage) bis 10.000 Euro auf erstes Risiko mit 150 Euro Selbstbeteiligung. Solche Daten sind z. B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien und Datenbanken.
- Übernahme von Kosten für die Erstellung von Behelfsstraßen bis in Höhe von 50.000 Euro auf erstes Risiko.
- Mitversicherung von Feuerlöschkosten auf erstes Risiko bis in Höhe 50.000 Euro. Die Mitversicherung von Feuerlöschkosten schließt auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfestellung Verpflichteter mit ein.
- Übernahme von Rückbaukosten nach einem Totalschaden bis in Höhe von 50.000 Euro auf erstes Risiko, wenn die versicherte Anlage nicht mehr neu errichtet wird und der Standort in den ursprünglichen Zustand gebracht werden muss, z. B. für die Beseitigung von Fundamenten.
- Mitversicherung der Mehrkosten durch Technologiefortschritt.
- Mitversicherung der Mehrkosten für den Bezug von Primärenergie (Fremdstrombezug). Diese Leistung ist wichtig, da aktuell die ersten Photovoltaikanlagen aus der staatlichen Einspeisevergütung herausfallen. Entsprechend findet kein Ertragsausfall mehr statt; vielmehr muss externer Strom hinzugekauft werden.
- Übernahme von Schadenabwendungs- oder ‑minderungkosten.
- Übernahme der Kosten für Erd‑, Pflaster‑, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bereitstellung eines Provisoriums bis in Höhe von 50.000 Euro.
- Übernahme der Kosten für Behelfsstraßen bis Höhe von 50.000 Euro, wenn die versicherten Sachen nicht über normal befestigte Straßen erreichbar und reparierbar sind und eine Behelfsstraße angelegt werden muss
- Mitversicherung schadenbedingter Arbeiten an Dächern und Fassaden bis 5.000 Euro auf erste Risiko, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage notwendig geworden sind, um Folgeschäden an Dächern und Fassaden zu beseitigen. Abweichend hierzu besteht z. B. im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter die Mitversicherung für solche Schäden bis in Höhe von 25.000 Euro.
- Keine Übernahme von Schadenermittlungs- und Feststellungskosten (Schadensuchkosten). Diese Leistung erbringt z. B. die Inter in ihrem Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.01.2018)
- Im Rahmen der Aufwendung zur Wiederherstellung einer versicherten Anlage werden auch Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten (Mehrkosten wegen Luftfrachtkosten abweichend bis maximal 50.000 Euro) übernommen. Eine ausdrückliche Übernahme auch der Kosten für einen Werkstattaufenthalt nach Teilschaden ist bedingungsseitig nicht vorhanden. Dies lässt sich jedoch ggf. implizit aus Abschnitt D § 11 Nr. 1 g) ablesen, wonach sicherzustellen ist,
„dass versicherte Sachen die gemäß Abschnitt D § 4 Nr. 2 (Seite 15) zur Überholung, Reparatur oder Revision in eine außerhalb des Betriebsgrundstücks (Versicherungsort) gelegene Werkstatt gebracht werden, handelsüblich und transportgerecht verpackt, verladen und verzurrt werden“
- Mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
- Einschluss einer Ertragsausfallversicherung nur für Photovoltaikanlagen (nicht für den Ertragsausfall von z. B. Wärmepumpen). Im Fall einer entsprechenden Betriebsunterbrechung wird der Ertragsausfall für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten erbracht. Die Entschädigung beträgt für die Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres pauschal 2 € / kWp je Ausfalltag bzw. 1 € / kWp je Ausfalltag begrenzt.
- Optionale Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Erstattet wird der Zeitwert der versicherten Anlage. Ist ein Wiederaufbau nicht möglich, so wird bei bestehendem Kreditvertrag mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag, höchstens jedoch die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme erstattet. Über die Wohngebäudeversicherung lässt sich dieses Kostenrisiko nicht absichern.
- Neuwertentschädigung im Fall eines Totalschadens. Abgezogen wird der Wert des Altmaterials.
- Neuwertentschädigung für nach einem Schadenfall serienmäßig nicht mehr hergestellte Ersatzteile. Es gilt:
„Sind in einem Schadenfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile gleicher Leistung nicht mehr zu beziehen, werden abweichend von Abschnitt D § 7 Nr. 2 c) II) (Seite 19) die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächst höhere am Markt noch erhältliche Leistungsklasse, maximal jedoch die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache ersetzt.“
Entsprechend sind Module, die aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, nicht Gegenstand der Versicherung.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe solar aus dem Hause K&M
- Keine bedingungsseitige Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand. Aktuell sind dies die BPV 2016 mit Stand 05.2022.
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil der versicherten Person von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) zum jeweils aktuellen Stand abgewichen wird. Aktuell ist dies die „Risikoanalyse Erneuerbare Energien für private Haushalte“ mit Stand 10.10.2022. Eine solche Garantie bietet z. B. die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Keine Innovationsklausel (Update-Garantie) für beitragsneutrale Leistungsverbesserungen für bestehende Verträge.
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Eine solche bietet z. B. der Tarif Photovoltaik exklusiv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hause Photovoltaik 24 (Stand 07.2019).
- Keine Best-Leistungs-Garantie für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers.
- Keine Konditions- und / oder Summendifferenzdeckung. Eine solche bietet z. B. der Tarif Helvetia Business aus dem Hause Helvetia (Stand 01.07.2016).
- Kein Verzicht auf Einrede einer möglichen Vorvertraglichkeit, wenn bei gedehnten Versicherungsfällen Unklarheit über den Zeitpunkt eines konkreten Schadens besteht. Diese Leistung bietet z. B. der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM aus dem Hause Inter (Stand 01.01.2018).
- Kein Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern sowie gegen anderweitig berechtigte Benutzer der versicherten Sache.
- Keine „Fair-Play-Klausel“, wonach der Versicherer bei Besichtigung des versicherten Risikos anerkennt, dass ihm durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren.
- Kein Unterversicherungsverzicht für den Fall grob fahrlässig falsch gemachter Angaben zur Ausführung und Leistung der versicherten Anlage, wonach sich die Angabe im Schadenfall als höherwertiger als angeben herausstellen sollte.
- Keine Klarstellung, wonach eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit den Versicherungsschutz nicht unterbricht (z. B. während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes). Relevanz haben entsprechende Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschäden z. B. infolge eines Schadenfalles. Streitig ist hier oft, ob in einem solchen Fall eine separate Montageversicherung abzuschließen ist oder ob es sich hier um eine Gefahr handelt, die von dem jeweils ausführenden Handwerker im Rahmen seiner Haftung zu übernehmen ist. Eine solche Garantie bietet z. B. die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Keine bedingungsseitige Bestimmung, wonach die im Versicherungsschein benannte Anlage als einheitliche Sache gilt (siehe Ziffer A 3.1.1). Dies kann z. B. Relevanz haben, wenn ein Teil bei einem Schaden beschädigt wird, dieses Teil jedoch nicht für sich repariert werden kann, sondern nur, in dem auch unbeschädigte Teile mit ausgetauscht werden. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung von Ladereglern und Trafos. Trafos sind beispielsweise bei der Allianz im Tarif Esa ABPV 2021 (Fassung April 2021) als versicherte Sachen benannt.
- Keine Mitversicherung von mobilen Peripheriekomponenten für den Betrieb oder die Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage.
- Keine Mitversicherung von Fundamenten einer Photovoltaikanlagenversicherung. Dies gilt auch für solche Fundamente, die dazu erforderlich sind, um eine versicherte Anlage gemäß geltender Bauvorschriften zu erbauen. Wenn in diesem Zusammenhang von Fundamenten gesprochen wird, so kann dies im Einzelfall auch Erdanker / Bodenanker bezeichnen, mit denen eine Anlage an ein Gebäude angebaut wird. Zu beachten ist, dass Photovoltaikanlagen teilweise auf bereits bestehenden Betonfundamenten (z. B. einer Schießanlage) installiert werden. In diesem Fall sollte vom Versicherer ein Angebot angefordert werden, wonach auch die Kosten für die Wiederherstellung der Fundamente übernommen werden, für die dem Versicherungsnehmer im Vorfeld keine eigenen Kosten entstanden sind.
- Nicht versicherbar sind so genannte Freiflächenanlagen als Bodenanlagen (z. B. Solar- oder Photovoltaikparks).
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung von Generatoranschlusskästen.
- Keine Mitversicherung von Hausverteilerkästen, Bezugszählern, Kabeln und Innenleitungen, soweit sie zur Photovoltaikanlage gehören. Gleiches gilt unter anderem für eine Gleichstromverkabelung (Modul zum Wechselrichter) als auch eine Wechselstromverkabelung (Wechselrichter zum privaten bzw. öffentlichen Stromnetz). Trotz fehlender Klarstellung dürfte die Verkabelung als mitversichert gelten.
- Kein Versicherungsschutz für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Installation nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt ist und die PV-Anlage vor der Netzeinspeisung von einem Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) abgenommen wurde.
- Keine Klarstellung hinsichtlich einer möglichen Mitversicherung von Solarspeichern (Stromspeichern).
- Keine mögliche Mitversicherung von Freiflächenanlagen oder deren Fundamenten.
- Keine Mitversicherung von Wechseldatenträgern. Hier besteht ein entsprechender Versicherungsschutz z. B. im Tarif Premium auf Basis der ABE 2011 aus dem Hause Inter (Stand 10.2016).
- Keine Mitversicherung von Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln sowie Werkzeugen aller Art. Nicht klargestellt, aber implizit ebenfalls nicht mitversichert sind u. a. Schäden durch Verderben, Beschädigung oder Zerstörung von Kraft- und Brennstoffen.
- Nicht versichert sind sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Hier besteht z. B. abweichend ein entsprechender Versicherungsschutz im Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Nicht versichert sind Zusatzgeräte und Ersatzteile (Reserveteile) zu den versicherten Anlagen.
- Keine Mitversicherung der Einfriedungen (z. B. Umzäunungen) von Photovoltaikanlagen. Versichert ist diese Leistung z. B. bei der VHV im Tarif Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaik-Dachanlagen oder ‑Bodenflächenanlagen ab 50 kWp (Stand 04.2012).
- Für Schäden an Photovoltaik-Carportsystemen sowie Photovoltaik-Verandaüberdachungen besteht keine Allgefahrendeckung, sondern nur für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel sowie durch Leitungswasser.
- Mitversicherung von Sachschäden durch Wasser-. Öl– und Schmiermittelmangel, nicht jedoch von Sachschäden infolge innerer Betriebsschäden sowie ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen z. B. wegen Mindererträgen infolge innere Betriebsschäden und Mängel an Speicherlösungen einschließlich der Akkumulatoren (wieder aufladbaren Batterien bzw. Batteriespeichern) sowie an Wallboxen.
- Kein Versicherungsschutz für Bruchschäden an der transparenten Oberfläche eines Photovoltaikmoduls, wenn der Versicherungsnehmer keine äußere Einwirkung (siehe Abschnitt D § 2 Nr. 3) nachweisen kann (z. B. Schäden durch Alterung, Abnutzung, Degradation oder Hotspots). Solche Schäden führen oft zu Unstimmigkeiten mit dem Versicherer. Geschieht der Bruchschaden durch äußere Einwirkung (z. B. Hagelschlag), so ist dieser versichert.
- Bei versicherten Schäden – so auch an Wechselrichtern und Akkumulatoren – wird im Schadenfall (Teil- oder Totalschaden) unabhängig von derem Alter ein Abzug neu für alt vorgenommen (siehe (Abschnitt D § 7 Nr. 3).
- Kein Verzicht auf Restwertanrechnung (Altmaterial) im Versicherungsfall. Eine solche Mitversicherung bieten beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter oderdie R+V‑EnergiePolice Premium aus dem Hause Condor (Stand 07.2021).
- Keine Mitversicherung von Ertragsausfallschäden, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind und für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahrtragung hat, auch ohne, dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist (vgl. Abschnitt E § 2 Nr. 1). Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM Spezialkonzept für PV-Anlagen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Versicherung.
- Keine Mitversicherung von Ausführungs- oder Konstruktions- , Materialfehlern durch Hersteller, Händler bzw. Werkunternehmer (Garantieschäden). Hier besteht beispielsweise im Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter Versicherungsschutz für Ertragsausfälle, die infolge eines unter die Garantiebestimmungen fallenden Schadens an der versicherten Anlage entstehen subsidiär in Höhe von 10.000 Euro.
- Keine Mitversicherung von Rückwirkungsschäden durch fehlende Einspeisemöglichkeit des Stromabnehmers. Diese Leistung erbringt beispielsweise der Tarif INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM Spezialkonzept für PV-Anlagen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Versicherung.
- Schäden an elektronischen Bauelementen sind nur versichert, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Schäden infolge von Verfügungen von hoher Hand. Ein Ausschluss ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Schäden durch terroristische Anschläge. Ein Ausschluss ist bedingungsseitig nicht erkennbar.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung. Für Folgeschäden an benachbarten technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren.
- Keine Klarstellung hinsichtlich Schäden durch den übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Ein Ausschluss im Rahmen der Allgefahrendeckung ist nicht erkennbar.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch Mikrorisse an bzw. in Zellen ohne Schädigung des Deckglases mitversichert sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Delamination (allmähliches Ablösen einzelner Schichten des Photovoltaikmoduls) oder Schneckenspuren (dunkle Verfärbungen auf den Solarzellen eines Solarmoduls), jeweils gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind. In der Regel handelt es sich bei solchen Schäden um Alterungs- oder Verschleißerscheinungen, die nach Abschnitt D § 2 Nr. 6 e) V) ausgeschlossen sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern Veränderungen an Photovoltaikanlagen durch Hotspots (Überhitzung einzelner Module z. B. durch Haarrisse oder ungleichen Lichteinfall), gleich aus welcher Ursache, mitversichert sind.
- Ausschluss von Veränderungen an Photovoltaikmodulen durch potentialinduzierte Degradation (PID) oder durch sonstige Degradation.
- Keine Mitversicherung der Kosten für Erdarbeiten.
- Keine Mitversicherung von Datenrettungskosten.
- Nicht versichert sind die Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern sowie die Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
- Keine Übernahme von De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen, ohne dass es zu einem Schaden an der Anlage selbst gekommen ist. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (siehe dort Ziffer 8.2 c) aus dem Hause Inter (Stand 01.2018).
- Keine Mitversicherung der Mehrkosten für Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt (z. B. aufgrund von Inflation oder Zusammenbruch bisheriger Lieferketten). Eine solche Mitversicherung bieten beispielsweise die Tarife Photovoltaikversicherung EXKLUSIV und PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter.
- Keine ausdrückliche Übernahme der Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsbühnen. Eine solche Mitversicherung bietet beispielsweise der Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter bis in Höhe von 150.000 Euro. Möglicherweise könnte man bei K & M argumentieren, dass dies Leistung im Rahmen der Kosten für Gerüstgestellung mitversichert sei. In diesem Fall bestünde Versicherungsschutz bis in Höhe von 50.000 Euro auf 1. Risiko. Der Versicherer hat hierzu folgendes klargestellt:
„ist die Stellung eines Gerüstes baulich bedingt nicht möglich, ist zu prüfen, ob das Gerüst durch eine Arbeitsbühne ersetzt werden kann. Dies ist Fallabhängig vom Versicherer bzw. K&M zu entscheiden.“
- Keine Mitversicherung von Mehrkosten durch Tarifzuschläge für Überstunden‑, Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeiten. Laut deren Leistungsübersicht werden entsprechende Kosten beispielsweise vom Tarif Photovoltaikversicherung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hause Inter übernommen. Bedingungsseitig fehlt hier eine entsprechende Klarstellung.
- Keine Mitversicherung von Aufwendungen, die dazu erforderlich sind, dass die Anlage die gleichen Erträge wie vor Eintritt des Schadens erwirtschaftet. Diese Leistung erbringt z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine bedingungsgemäße Übernahme der Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten von sonstigen Daten und Programen inklusive der Datenträger, sofern sie im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Diese Leistung versichert z. B. der Tarif Helvetia Business Photovoltaikversicherung (Stand 04.2020) aus dem Hause VEMA.
- Keine Mitversicherung der Nutzungsausfallentschädigung aufgrund von inneren Betriebsschäden. Diese Leistung erbringt beispielsweise die Waldenburger Versicherung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
- Keine Übernahme der auf den Versicherungsnehmer entfallenen Kosten bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe.
- Keine Mitversicherung von Nutzungsausfall bezogen auf eine dem Versicherungsnehmer entgangene Einspeisevergütung.
- Keine Mitversicherung unbenannter Kosten.
- Reparaturen an der versicherten Anlage dürfen nicht ohne vorherige Reparaturfreigabe durch den Versicherer vorgenommen werden. Eine kundenfreundlichere Regelung existiert z. B. bei der VHV im Tarif Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaik-Dachanlagen oder ‑Bodenflächenanlagen ab 50 kWp (Stand 04.2012) bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro.
- Der Versicherungsnehmer ist u. a. dazu verpflichtet bei Erkennen etwaiger Unregelmäßigkeiten (z. B. ein auffälliger Leistungsverlust) oder bei Defekt der Anlage innerhalb von drei Tagen eine Überprüfung sowie gegebenenfalls Reparaturmaßnahmen einzuleiten.
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen (d. h. Duplikate sind anzufertigen), wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, damit sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-LineSicherung). Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen dem Stand der Technik entsprechen. Wie alle Obliegenheiten bezieht sich auch diese „auf alle gegen Zuschlag versicherbaren Gerätschaften“, mithin auch auf die optionale Mitversicherung von Wärmepumpen, aber auch auf die Mitversicherung von Wärmepumpen als Stand-Alone-Risiko. Hierzu äußert sich der Versicherer auf Nachfrage wie folgt:
„Diese Informationen können ja nur dazu dienen, um den Anspruch bei Minderertrag oder Ertragsausfall bei der PV-Anlage zu ermitteln, ggf. können sie dem Versicherer im Schadenfall aber auch dazu dienen, um die Angaben des Kunden nachzuvollziehen (seit wann gibt es eine Störung, passen die Werte zu dem gemeldeten Schadentag und den Kennzahlen der Anlage etc.
Welche Wärmepumpenanlage schon in der Lage ist, historische Daten zu speichern, die dann auch für den Kunden abrufbar sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Stand heute: Da wo es möglich ist, muss der Kunde die Daten sichern.
Ich gebe das aber gerne an unser Produktmanagement als Verbesserungsvorschlag weiter. Vielleicht kann man ja bei der Wärmepumpe und der Wallbox generell darauf verzichten.“
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein pauschales Anrecht auf Beitragsminderung bei unveränderter Tariffortführung, wenn der Versicherer seine Tarifprämie reduziert.
- Ein generelles Problem nicht nur von Photovoltaikanlagenversicherungen betrifft Schäden an Anlagen, bei denen zwar einzelnen Teile beschädigt wurden, diese aber nicht einzeln neu bezogen werden können. Beispiel: Es existieren acht Module in einem String, die in Reihe geschaltet wurden. Zwei Module gehen kaputt, aber der Wechselrichter und sechs der Module bleiben heile. Wenn diese zwei Module nicht mehr hergestellt werden (z. B. wegen Insolvenz des Herstellers), müssen alle 8 Module ausgetauscht werden. Im Zweifel muss also der gesamte String ausgetauscht werden. Im Zweifel passt ein neuer String dann nicht mehr zum Wechselrichter. Die konkrete Regulierung im Einzelfall bleibt unklar. Je nach Versicherer wird dies unterschiedlich gehandhabt. K & M hat hierzu folgendes klargestellt:
„Wie die Reparatur im Einzelfall zu erfolgen hat, kann vom Schaden nicht beurteilt werden.
Die norm‑, fach‑, und sachgerechte Wiederherstellung muss durch eine dafür qualifizierte Fachfirma bzw. durch einen von uns beauftragten technischen Schadenaußendienst bewertet werden.
generell gilt:
Technologiefortschritt
Sind in einem Schadenfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile gleicher Leistung nicht mehr zu beziehen, werden abweichend von Abschnitt D § 7 Nr. 2 c) II) (Seite 19) die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächst höhere am Markt noch erhältliche Leistungsklasse, maximal jedoch die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache ersetzt.
Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“
Weshalb eine eigenständige Photovoltaikanlagenversicherung sinnvoll sein kann
Oft wird Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung abgesichert. Vorteile einer eigenständigen Versicherung für PV-Anlagen seien hier beispielhaft aufgezählt:
- Photovoltaikanlagenversicherung sind meist auf Basis der ABE als Allgefahrendeckung mit Beweislastumkehr zu Gunsten des Versicherungsnehmers konzipiert. Der Versicherer hat also nachzuweisen, dass ein gemeldeter Schaden nicht unter den Versicherungsschutz fällt.
- Die Wohngebäudeversicherung kennt keine GAP-Deckung. Da viele PV-Anlagen geleast oder finanziert sind, kann eine ggf. bestehende Restschuld gegenüber dem Kreditgeber zu einer Versicherungslücke führen.
- Manche Versicherer bieten im Rahmen ihrer ABE Versicherungsschutz auch für innere Betriebsschäden. Für den Kunden positiv ist, dass dadurch vielfältige Schäden mitversichert sind, die an sich als Schaden an versicherten Sachen durch Alterung oder Verschleiß ausgeschlossen sein müssten. Im Einzelfall kann dies Versicherte dazu veranlassen, jeden noch so geringen Schaden über die Versicherung zu regulieren mit negativen Auswirkungen auf das Prämienniveau und ggf. auch auf den Fortbestand der Photovoltaikanlagenversicherung.
- Ersatz eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der Photovoltaikanlage (Nutzungsausfallversicherung), der dadurch entsteht, dass keine elektrische Arbeit in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann oder elektrische Arbeit aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss. Die Entschädigung ist in den Monaten April bis September auf 2 Euro je kWp pro Tag des Nutzungsausfalls begrenzt (siehe oben), höchstens jedoch auf die erzielbare Einspeisevergütung. Maximal wird eine Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten. Wird im Einzelfall keine staatliche Vergütung mehr gewährt, so werden auch die Kosten für Primärenergiebezug übernommen. Sofern der Nutzungsausfall die Folge eines inneren Betriebsschadens ist, besteht bei K & M nur ein sehr eingeschränkter Versicherungsschutz.
- Minderertragsversicherung, wenn bei Ausfall der Photovoltaikanlage Strom vom Netzbetreiber eingekauft werden muss (Primärstrombezug).
- Nicht in allen Wohngebäudepolicen sind Aufräum- und Entsorgungskosten auf dem eigenen Grundstück in ausreichender Höhe versichert.
- Mitunter befinden sich Wohngebäude und Photovoltaikanlage in unterschiedlichem Besitz, so dass eine gemeinsame Versicherung allein über die Gebäudeversicherung ausgeschlossen ist.
- Möglicher Verzicht auf Schadenbelastung der Wohngebäudeversicherung.
- Mögliche Mitversicherung einer Photovoltaikanlage, die sich abweichend zur Wohngebäudeversicherung im Besitz einer anderen Person oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet (abweichende Eigentumsverhältnisse).
Unbedingt zu beachten ist, dass der jeweilige Wohngebäudeversicherer darüber zu informieren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage angebracht wird (Bauphase) bzw. bereits angebracht wurde. Diese Anzeige der Anlage beim Gebäudeversicherer ist auch dann wichtig, wenn die Photovoltaikanlage tatsächlich eigenständig versichert werden soll.
Entsteht durch Schneelast oder Sturm / Hagel ein Schaden an der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage oder an der Anlage selbst, kann dies zu Folgeschäden am Wohngebäude führen. Diese Schäden am Gebäude sind Elementarfolgeschäden, die im Fall von Schneelast eine entsprechende Mitversicherung erweiterter Naturgefahren im Rahmen der Wohngebäudeversicherung voraussetzen. Regelmäßig sind solche Schäden nicht durch die Anlage, so sondern durch das Elementarereignis geschehen, so dass die Photovoltaikanalagenversicherung nur Schäden an der Anlage selbst übernimmt. Bei Schäden durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schäden an dem Gebäude kommen, auf bzw. an dem eine versicherte Anlage installiert wurde, ohne dass die Anlage selbst betroffen wurde. In so einem Fall sollten im Rahmen der Photovoltaikanlagenversicherung, so wie z. B. bei K & M auch die Kosten für eine Remontage und anschließende Neumontage der Photovoltaikanlage eingeschlossen sein.
Bei Schäden durch Sturm oder Schneelast an einer Photovoltaikanlage und als Folgeschaden am Wohngebäude fehlt es regelmäßig an einem Verschulden des Anlagenbesitzers. Wurde die Anlage auf der gepachteten Dachfläche eines Dritten installiert, trägt also im Zweifel auch der Vermieter ein Risiko (z. B. Schäden durch Nutzungsausfall von Mietern, wofür in der Wohngebäudeversicherung auch Mietausfall versichert sein sollte).
Hinweis: Eine Überprüfung dieser Tarifanalyse durch den Versicherer ist nicht erfolgt. Sollten Ihnen trotz sorgfältiger Erfassung Fehler auffallen oder Ihnen Klarstellungen des Anbieters zu einzelnen Leistungen vorliegen, freue ich mich über eine entsprechende Information.
[1] Amelie Siekmann „Solarenergie selbst nutzen. Balkonkraftwerke: Eine Wende in der Einspeiseleistung?“ auf „agrarheute.com“ vom 28.01.2023 um 05:00 Uhr. Aufzurufen unter https://www.agrarheute.com/energie/strom/balkonkraftwerke-wende-einspeiseleistung-602871, zuletzt aufgerufen am 16.06.2023.
[2] Vgl. hierzu „Stecker-Solargeräte anschließen und anmelden: Was ist zu beachten?“ auf „vde.com“. Aufzurufen unter https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose, zuletzt aufgerufen am 16.06.2023.