Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2022 aus dem Hau­se Arag (Stand 02.2022)

Rechts­schutz in Unter­halts­sa­chen ist im Rah­men des Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um ohne Mehr­bei­trag bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Rechts­schutz besteht für fami­li­en­recht­li­che Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unter­halts­pflich­ten, Sor­ge­recht und Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht z. B. Kin­des­un­ter­halt, Eltern­un­ter­halt). Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist ins­be­son­de­re, dass ein deut­sches Fami­li­en­ge­richt zu ent­schei­den hät­te. Im Unter­halts-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Per­so­nen. Laut Aus­kunft der ARAG bestehe „auch Ver­si­che­rungs­schutz gegen nicht mit­ver­si­cher­te Per­so­nen, denn auch die­se kön­nen unter­halts­pflich­tig sein“. Inso­fern besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz bei Unter­halts­strei­tig­kei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Kin­der oder Ehe­part­ner. Nicht ver­si­chert ist gemäß von § 3 Abs. 3 a) ARB 2022 eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung durch ver­si­cher­te Per­so­nen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Glei­ches gilt für eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. wei­ter­le­sen…

Impf­scha­den­de­ckung bei der KS / AUXILIA?

„Japans Arz­nei­mit­tel­be­hör­de ver­öf­fent­lich­te auf Anfra­ge Daten zu Tier­ver­su­chen mit dem mRNA-Impf­stoff von Pfizer/BioNTech. In dem teil­wei­se geschwärz­ten und unvoll­stän­di­gen Bericht zeig­te sich, dass die in der mRNA-Imp­fung ein­ge­setz­ten Nano­par­ti­kel in nahe­zu alle Orga­ne gelan­gen – unter ande­rem ins Kno­chen­mark, die Schild­drü­se und die Geschlechts­or­ga­ne.“ wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gen­so­ja). wei­ter­le­sen…

Urteil gegen Jani­tos wegen Symmetrieverstoß

Der Ver­si­che­rer, hier die Beklag­te, hat bei sei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen das Sym­me­trie­ge­bot für Preis und Leis­tung zu beach­ten. Des­halb sind Prä­mi­en­an­pas­sun­gen unwirk­sam, wenn sie den Ver­si­che­rer nicht nur zu Prä­mi­en­er­hö­hun­gen berech­ti­gen, son­dern ihn umge­kehrt, bei ent­spre­chen­den Ver­än­de­run­gen der exter­nen Kos­ten, nicht zu einer Prä­mi­en­her­ab­set­zung ver­pflich­ten. Ohne eine mit dem Erhö­hungs­recht kor­re­spon­die­ren­de Absen­kungs­pflicht ist die Klau­sel ein­sei­tig und damit unwirk­sam, weil sie den Ver­si­che­rungs­neh­mer unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt wei­ter­le­sen…

Neu­er Rechts­schutz­ta­rif aus dem Hau­se ARAG SE:
Ände­run­gen Rechts­schutz ARB 2019 zu ARB 2021

Zum Febru­ar 2021 hat die ARAG SE einen neu­en Rechts­schutz­ta­rif auf den Markt gebracht. Zur Aus­wahl ste­hen die Tarif­stu­fen Basis, Kom­fort und Pre­mi­um. Neben vie­len neu­en, teils auch inno­va­ti­ven, Ver­bes­se­run­gen beinhal­tet der neue Tarif auch gering­fü­gi­ge Ein­schrän­kun­gen gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif aus Juni 2019. Die­se Ein­schrän­kun­gen tref­fen aber nicht jeden.
Wei­ter­hin punk­tet das Unter­neh­men durch Leis­tun­gen, die in die­ser Form bei Wett­be­wer­bern nicht oder nicht in die­sem Umfang ver­si­cher­bar sind. Kon­kret zu benen­nen sind hier der Ehe‑, der Erb- und der Bau­her­ren-Rechts­schutz. wei­ter­le­sen…

Ände­run­gen KS Auxi­lia (ARB 2016 zu ARB 2021)
Neu­er Berufs-Ver­trags-Rechts­schutz für Meisterbetriebe

Zum 01.01.2021 hat die KS Auxi­lia einen neu­en Rechts­schutz­ta­rif auf den Markt gebracht. Neben eini­gen Ver­bes­se­run­gen beinhal­tet der Tarif auch eine Rei­he neu­er Aus­schlüs­se und Ein­schrän­kun­gen. Lei­der konn­te der bedin­gungs­sei­ti­ge Rück­stand ins­be­son­de­re zu den Wett­be­wer­bern ARAG und Roland in vie­len Punk­ten nicht geschlos­sen wer­den. wei­ter­le­sen…

Nach BREXIT: Rechts­schutz und Aus­lands­schutz für Auto­fah­rer wichtig

Dann brau­chen die Auto­fah­rer in vie­len Fäl­len einen bri­ti­schen Anwalt, der sie unter­stützt. Doch das kann zeit­rau­bend und teu­er wer­den, vor allem wenn eine Kla­ge not­wen­dig ist. Eine Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist bei Rei­sen nach Groß­bri­tan­ni­en daher auf jeden Fall sinn­voll wei­ter­le­sen…

Die BaFin ruft Spa­rer zur Über­prü­fung von Prä­mi­en­spar­ver­trä­gen auf

„Risi­ko & Vor­sor­ge“ emp­fiehlt betrof­fe­nen Kun­den eine Über­prü­fung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz über eine bestehen­de Rechts­schutz­ver­si­che­rung besteht. Wer etwa nur eine Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat, wird eben­so wenig Schutz genie­ßen wie der­je­ni­ge, der einen voll­stän­di­gen Aus­schluss von Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten zu sei­nem Ver­trag ver­ein­bart hat. wei­ter­le­sen…

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 3 – 2015

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten:

Pro­duk­te im Fokus: Unter­halts- und Ehe­rechts­schutz der Arag

Eine Beson­der­heit der Arag ist die Mög­lich­keit, sei­nen Rechts­schutz­ver­trag zu § 26 ARB 2015 um Ehe- und Unter­halts-Rechts­schutz zu erwei­tern. Ver­gleich­ba­rer Ver­si­che­rungs­schutz wird vom Wett­be­werb nicht ange­bo­ten. wei­ter­le­sen…