Die BaFin ruft Spa­rer zur Über­prü­fung von Prä­mi­en­spar­ver­trä­gen auf

Mit Pres­se­er­klä­rung vom 02.12.2020 emp­fahl die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) Ver­brau­chern, ihre Prä­mi­en­spar­ver­trä­ge sorg­fäl­tig zu über­prü­fen. Vie­le älte­re Ver­trä­ge ent­hal­ten Zins­an­pas­sungs­klau­seln, mit denen Kre­dit­in­sti­tu­te die zuge­si­cher­te Ver­zin­sung ein­sei­tig abän­dern könn­ten. Die­se Klau­seln sind laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) seit 2004 unwirksam.

„Wich­tig ist, dass betrof­fe­ne Spa­rer jetzt selbst aktiv auf ihre Insti­tu­te zuge­hen und sich erläu­tern las­sen, wel­che Klau­sel ihr Ver­trag ganz kon­kret enthält,“ 

macht BaFin-Vize­prä­si­den­tin Eli­sa­beth Roe­ge­le deut­lich. Der nächs­te Schritt müs­se dann sein, zu prü­fen, ob die­se rechts­kon­form sei. Bei Fra­gen zur Gel­tend­ma­chung zivil­recht­li­cher Ansprü­che oder zur Unter­bre­chung etwa­iger Ver­jäh­rungs­fris­ten rät Roe­ge­le zudem, sich bei Bedarf an eine Ver­brau­cher­zen­tra­le oder auch einen Rechts­an­walt zu wen­den. Betrof­fen sei­en ins­be­son­de­re lang­fris­tig varia­bel ver­zins­te Spar­ver­trä­ge aus dem Jahr 2004 und frü­her. Ein Run­der Tisch, den die BaFin zum The­ma Prä­mi­en­spa­ren Ende Novem­ber 2020 unter ande­rem mit den Ver­bän­den der Kre­dit­wirt­schaft und Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen ein­be­ru­fen hat­te, habe lei­der kei­ne kun­den­ge­rech­ten Lösun­gen gebracht. Neben ihrem Ver­brau­cher­auf­ruf prü­fe die Finanz­auf­sicht des­halb jetzt auch kon­kre­te ver­wal­tungs­recht­li­che Optio­nen, mit denen das Ziel aus­rei­chen­der Kun­den­in­for­ma­ti­on erreicht wer­den kann. Bereits im Febru­ar 2020 hat­te sie die Ban­ken auf­ge­for­dert, auf die betrof­fe­nen lang­jäh­ri­gen Kun­den zuzu­ge­hen und ihnen eine Lösung anzubieten.

Was sind Prämiensparverträge?

Ein Prä­mi­en­spar­ver­trag ist eine lang­fris­ti­ge Spar­form mit varia­bler Ver­zin­sung und gleich­blei­ben­der Spar­leis­tung. Kun­den erhal­ten zusätz­lich zum Zins eine Prä­mie, die meist nach der Ver­trags­lauf­zeit gestaf­felt ist. Vie­le Kre­dit­in­sti­tu­te ver­wen­de­ten in ihren All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) Zins­an­pas­sungs­klau­seln, die ihnen ein­räum­ten, über Ände­run­gen der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Ver­zin­sung mit unbe­grenzt ein­sei­ti­gen Ermes­sens­spiel­räu­men zu ent­schei­den. Die­se Pra­xis erklär­te der BGH 2004 (Urteil vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03), damals bezo­gen auf die Zins­an­pas­sungs­klau­sel der Spar­kas­se in Sachen Com­bis­par-Gut­ha­ben, für unwirk­sam und äußer­te sich auch in spä­te­ren Ent­schei­dun­gen aus den Jah­ren 2010 und 2017 zu den Anfor­de­run­gen an sol­che Klau­seln. Den­noch bestehen wei­ter­hin Unsi­cher­hei­ten, wie Kre­dit­in­sti­tu­te mit den Anfor­de­run­gen der BGH-Recht­spre­chung umzu­ge­hen haben. Hin­wei­se dazu lie­fert ein Urteil, wel­ches das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Dres­den im April 2020 auf die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge der Ver­brau­cher­zen­tra­le Sach­sen getrof­fen hat. Es stellt etwa klar, dass die Ver­zin­sung sich an einem ange­mes­se­nen, lang­fris­ti­gen, öffent­lich zugäng­li­chen Refe­renz­zins­satz ori­en­tie­ren müs­se und monat­lich anzu­pas­sen sei. Als ange­mes­sen sieht das OLG Dres­den bei­spiels­wei­se die 9- bis 10-jäh­ri­ge Zeit­rei­he der Deut­schen Bun­des­bank WX 4260 (dama­li­ge Bezeich­nung) an. Die Ent­schei­dung ist bis­lang nicht rechts­kräf­tig; es wur­de Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­legt. Wei­te­re Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen sind anhängig.

© 2021 Cri­ti­cal News – Ver­liert sich die Bonus­ver­zin­sung im Dunkeln?

Rechts­schutz­de­ckung überprüfen

Risi­ko & Vor­sor­ge“ emp­fiehlt betrof­fe­nen Kun­den eine Über­prü­fung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz über eine bestehen­de Rechts­schutz­ver­si­che­rung besteht. Wer etwa nur eine Ver­kehrs­rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat, wird eben­so wenig Schutz genie­ßen wie der­je­ni­ge, der einen voll­stän­di­gen Aus­schluss von Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten zu sei­nem Ver­trag ver­ein­bart hat.

Quel­le: Pres­se­er­klä­rung der BaFin mit ergän­zen­den Kom­men­tie­run­gen durch „Risi­ko & Vorsorge“.

Kon­takt­da­te:

Anja Schuch­hardt

Pres­se­spre­che­rin Wert­pa­pier­auf­sich­t/As­set-Manage­ment

Tele­fon: 0228 / 4108 – 3262 E‑Mail: anja.​schuchhardt@​bafin.​de

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