Neu­er Rechts­schutz­ta­rif aus dem Hau­se ARAG SE:
Ände­run­gen Rechts­schutz ARB 2019 zu ARB 2021

Zum Febru­ar 2021 hat die ARAG SE einen neu­en Rechts­schutz­ta­rif auf den Markt gebracht. Zur Aus­wahl ste­hen die Tarif­stu­fen Basis, Kom­fort und Pre­mi­um. Neben vie­len neu­en, teils auch inno­va­ti­ven, Ver­bes­se­run­gen beinhal­tet der neue Tarif auch gering­fü­gi­ge Ein­schrän­kun­gen gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif aus Juni 2019. Die­se Ein­schrän­kun­gen tref­fen aber nicht jeden.

Wei­ter­hin punk­tet das Unter­neh­men durch Leis­tun­gen, die in die­ser Form bei Wett­be­wer­bern nicht oder nicht in die­sem Umfang ver­si­cher­bar sind. Kon­kret zu benen­nen sind hier der Ehe‑, der Erb- und der Bau­her­ren-Rechts­schutz.

Wei­ter­hin besteht sowohl im Kom­fort- als auch im Pre­mi­um-Tarif welt­weit eine unbe­grenz­te Ver­si­che­rungs­sum­me.

© 2021 Cri­ti­cal-News — Das OLG Celle

Gegen­über den Alt­ta­ri­fen wur­de der Raten­zah­lungs­zu­schlag für unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se von 7% (monat­lich) / 5% (vier­tel­jähr­lich) / 3% (halb­jähr­lich) auf 8% (monat­lich), 6% (vier­tel­jähr­lich) bzw. 5% (halb­jähr­lich) erhöht.  

Zu den Beson­der­hei­ten der ARAG gehört, dass auch Kun­den mit vie­len Vor­schä­den ver­si­cher­bar sind, da die­se bei der Antrags­stel­lung nur optio­nal ange­ge­ben wer­den müs­sen. Laut Ver­si­che­rer­aus­kunft wer­de die optio­na­le Fra­ge nach den Vor­schä­den bereits kurz­fris­tig obli­ga­to­risch werden.

Bei Bean­tra­gung über einen Mak­ler sind bei den ARB 2021 zwin­gend fol­gen­de Anga­ben erforderlich:

  • Fami­li­en­stand
  • Beruf­li­che Situation
  • Ist der Ehe- oder Lebens­part­ner selbstständig
  • Bestehen gleich­ar­ti­ge Ver­si­che­run­gen bei ande­ren Versicherern

Wer gege­be­nen­falls von einer Prä­mi­en­re­du­zie­rung pro­fi­tie­ren möch­te, muss zusätz­lich fol­gen­de Anga­ben machen:

  • Post­leit­zahl des Versicherungsnehmers
  • Geburts­da­tum des Versicherungsnehmers
  • Ver­trags­lauf­zeit (1 Jahr, 3 Jah­re oder 5 Jahre)
  • Wur­de in den letz­ten drei Mona­ten vor Antrags­stel­lung (auch nicht ver­si­cher­te) anwalt­li­che Hil­fe (mit oder ohne einen Vor­ver­si­che­rer) in Anspruch genommen?
  • Bestehen oder bestan­den gleich­ar­ti­ge Vor­ver­si­che­run­gen für den Ver­si­che­rungs­neh­mer in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung bzw. waren inner­halb die­ser Zeit ver­si­cher­te Per­so­nen / Sachen von Schä­den betroffen?

Bei Bean­tra­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes über die Web­site des Ver­si­che­rers sind alle die­se Fra­gen zu beant­wor­ten. Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung kom­men dar­über hin­aus ver­schie­de­ne Selbst­be­halts­stu­fen in Betracht:

  • Ohne Selbst­be­halt
  • Flex 0 / 150 Euro (150 Euro Selbst­be­halt; wenn der Kun­de im Rechts­schutz­fall einen von der ARAG ver­mit­tel­ten Rechts­an­walt wählt, ermä­ßigt sich die Selbst­be­tei­li­gung auf 0 Euro. Für die tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung (ARAG Jura­Tel®), die Media­ti­on und den ARAG Online Rechts-Ser­vice fällt kei­ne Selbst­be­tei­li­gung an)
  • 150 Euro Selbstbehalt
  • Flex 150 / 300 Euro (300 Euro Selbst­be­halt; wenn der Kun­de im Rechts­schutz­fall einen von der ARAG ver­mit­tel­ten Rechts­an­walt wählt, ermä­ßigt sich die Selbst­be­tei­li­gung auf 150 Euro. Für die tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung (ARAG Jura­Tel®), die Media­ti­on und den ARAG Online Rechts-Ser­vice fällt kei­ne Selbst­be­tei­li­gung an)
  • 250 Euro

Im Basis-Tarif besteht aus­schließ­lich die soge­nann­te „Basis-Selbst­be­tei­li­gung: 300 / 0 Euro“. Dies bedeu­tet, dass der Kun­de sei­ne Selbst­be­tei­li­gung von 300 Euro auf 0 Euro redu­zie­ren kann, wenn er eine von der ARAG vor­ge­schla­ge­ne Kon­flikt­lö­sungs­op­ti­on in Anspruch nimmt. Soll­te die­se schei­tern, kann der Kun­de danach einen Rechts­an­walt mit der redu­zier­ten Selbst­be­tei­li­gung von 0 Euro beauf­tra­gen. Wünscht der Kun­de bereits zu Beginn des Recht­schutz­falls die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts, fällt die Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 300 Euro an.

Unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se gegen Zuschlag

Der § 26 ARB 2021 (Privat‑, Berufs‑, Ver­kehrs- sowie Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz) für ein Ehe­paar (bei­de Ange­stell­te in einem ver­si­cher­ba­ren Beruf) mit oder ohne Kin­der kos­tet in der Pre­mi­um-Vari­an­te bei jeweils 250 Euro fes­tem Selbst­be­halt, ohne zusätz­li­che Risi­ko­an­ga­ben und ohne Vor­ver­si­che­rung 488,82 Euro brut­to p.a. Bei monat­li­cher Zahl­wei­se ergibt sich ein Brut­to­bei­trag von 43,99 Euro.

Optio­nal kann § 26 ARB 2021 für Pri­vat­per­so­nen um fol­gen­de Leis­tungs­bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Unter­halts-Rechts­schutz (optio­nal in der Kom­fort­va­ri­an­te, bei Pre­mi­um auto­ma­tisch enthalten)
  • Inter­net-Schutz ARAG web@aktiv
  • Bei­trags­frei­stel­lung bei Arbeitslosigkeit
  • ARAG JuraCh­eck (nur Basis-Tarif, in Kom­fort und Pre­mi­um obli­ga­to­risch mit­ver­si­chert) bzw. ARAG JuraCh­eck Plus (Kom­fort- oder Premium-Tarif)
  • Bei­trags­ga­ran­tie (kei­ne Bei­trags­an­pas­sung wäh­rend der ers­ten drei Vertragsjahre)
  • Ver­mie­ter-Rechts­schutz für eine Wohn­ein­heit (nicht im Tarif Basis)
  • Ehe-Rechts­schutz
  • Dif­fe­renz­de­ckung

Abwähl­bar sind sowohl der Berufs‑, der Ver­kehrs- als auch der Woh­nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.

Ver­bes­se­run­gen für Pri­vat­kun­den nach § 26 ARB 2021 gegen­über den bis­he­ri­gen ARB 2019

  • neu mit­ver­si­chert sind im Ver­trags- und Sachen­recht Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Anla­gen zur Erzeu­gung erneu­er­ba­rer Ener­gien (z.B. Photovoltaik‑, Solar‑, Wind­kraft- oder Flä­chen­geo­ther­mie­an­la­gen) auf dem Grund­stück des vom Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht gewerb­lich genutz­ten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­hau­ses, sofern sich die Anla­ge im Eigen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­det. Im Kom­fort-Tarif gilt die­se Mit­ver­si­che­rung nur für den Betrieb, im Pre­mi­um-Tarif für die Anschaf­fung, die Instal­la­ti­on und den Betrieb von Anla­gen zur Erzeu­gung erneu­er­ba­rer Ener­gien. Bis zu den ARB 2019 waren nur Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ver­si­chert, neu ab ARB 2021 ist die Erwei­te­rung auch auf sons­ti­ge erneu­er­ba­re Energieträger
  • Das bis­he­ri­ge Sub­li­mit von 10.000 Euro für Rechts­schutz im Zusam­men­hang mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf selbst bewohn­ten Häu­sern ist ent­fal­len (Kom­fort- und Pre­mi­um-Tarif). Im Kom­fort-Tarif gilt die Mit­ver­si­che­rung nur für den Betrieb, im Pre­mi­um-Tarif für den Betrieb, den Erwerb als auch die Instal­la­ti­on. Die bis­he­ri­ge Begren­zung auf 15 kWp ist ent­fal­len. Es besteht aller­dings wei­ter­hin die benann­te Begren­zung der Leis­tung im Rah­men von § 28 Aktiv-Rechts­schutz für Selbst­stän­di­ge sowie § 29 Aktiv-Rechts­schutz Immo­bi­lie.
  • Ver­bes­sert wur­de die Mit­ver­si­che­rung von Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Erwerb, der Ver­äu­ße­rung, der Ver­wal­tung und der Finan­zie­rung von Kapi­tal­an­la­gen. Gene­rell mit­ver­si­chert sind u.a. benann­te Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Geld­an­la­gen auf Giro‑, Spar‑, Fest­geld- und Tages­geld­kon­ten, Spar­ver­trä­ge, Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­run­gen (auch fondge­bun­de­ne Ver­si­che­run­gen die­ser Art) sowie Geld­an­la­gen aus ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen oder in steu­er­lich geför­der­ten Alters­vor­sor­ge­pro­duk­ten. Für die Inter­es­sen­wahr­neh­mung im Zusam­men­hang mit sowohl ein­zeln als auch in Fonds gekauf­ten Akten und Ren­ten­wer­ten gilt im Kom­fort-Tarif eine Mit­ver­si­che­rung bis 10.000 Euro, im Pre­mi­um-Tarif bis 20.000 Euro. Bis­lang waren sol­che Strei­tig­kei­ten im Kom­fort-Tarif aus­ge­schlos­sen, im Pre­mi­um-Tarif bis 10.000 Euro mitversichert.
  • Für Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen (ohne Ver­si­che­rungs­fall) wur­de der Ver­si­che­rungs­schutz von 1.000 Euro auf nun­mehr 1.500 Euro (Kom­fort) bzw. 5.000 Euro (Pre­mi­um) erhöht
  • Für die Erstel­lung, Regis­trie­rung oder Ände­rung einer stan­dar­di­sier­ten Pati­en­ten­ver­fü­gung mit Vor­sor­ge­voll­macht und Sor­ge­rechts­ver­fü­gung sowie einer Erklä­rung zur Organ­spen­de sind bis 500 Euro je Kalen­der­jahr mit­ver­si­chert. Bis zu den ARB 2021 bestand Rechts­schutz für eine Pati­en­ten­ver­fü­gung mit Vor­sor­ge­voll­macht und Sor­ge­rechts­ver­fü­gung, neu ist die Regis­trie­rung und die Erklä­rung zur Organspende
  • Der Rechts­schutz für Betreu­ungs­ver­fah­ren wur­de im Pre­mi­um-Tarif von 1.000 Euro auf eine unbe­grenz­te Deckung erhöht
  • Neu im Pre­mi­um-Tarif besteht bis 500 Euro Bera­tungs-Rechts­schutz zur Erstel­lung eines Tes­ta­ments, eines digi­ta­len Nach­las­ses (z.B. pri­va­tes Face­book- oder Tele­gram-Kon­to) sowie einer Bestat­tungs­ver­fü­gung. Die Ver­si­che­rungs­sum­me besteht ein­mal für die gesam­te Ver­trags­lauf­zeit. Es ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Erstel­lung einer pri­va­ten Bestat­tungs­ver­fü­gung grund­sätz­lich kos­ten­los mög­lich ist. Nicht sel­ten wird hier­zu eine grund­le­gen­de Bera­tung kos­ten­frei auch von diver­sen Bestat­tungs­un­ter­neh­men ange­bo­ten, da die­se davon pro­fi­tie­ren, wenn denn die betref­fen­de Per­son spä­ter die Dienst­leis­tun­gen des Bestat­ters in Anspruch nimmt.  Auch das Netz bie­tet zahl­rei­che kos­ten­lo­se Vor­dru­cke zur Aus­wahl. Für wel­che Fäl­le eine anwalt­li­che Bera­tung tat­säch­lich einen Mehr­wert bie­tet, soll­te ent­spre­chend hin­ter­fragt werden.
  • Der Bau­stein ARAG JuraCh­eck war im alten Kom­fort-Tarif optio­nal ein­schließ­bar und gilt nun­mehr als pau­schal ein­ge­schlos­sen. Er beinhal­tet die tele­fo­ni­sche Anwalts­hot­line (ARAG Jura­Tel), eine Online­rechts­be­ra­tung, Ver­trags- und Arbeits­zeug­ni­scheck sowie einen Web­check. Hier­zu gehö­ren die Prü­fung von pri­va­ten Ver­trä­gen und von Arbeits­zeug­nis­sen über das Inter­net­por­tal der ARAG bis 100 Euro je Prü­fung bzw. 1.000 Euro je Kalen­der­jahr, ein Web­check von 100 Euro je Kalen­der­jahr. Nicht ver­si­chert sind z.B. Ver­trä­ge rund um den Kauf oder Ver­kauf von Gebäu­den oder Grund­stü­cken, die einer nota­ri­el­len Beur­kun­dung bedür­fen. Der Web-Check bezieht sich auf die Ver­let­zung von Namens- und Kenn­zeich­nungs­rech­ten der Domain, Haf­tungs­ri­si­ken wegen Ver­lin­kung zu exter­nen Sei­ten, die Ver­ein­bar­keit des Impres­sums mit dem Tele­me­di­en­ge­setz sowie urhe­ber­recht­li­che Risi­ken bei der Ver­wen­dung von Tex­ten und Bildern.
  • In den Pre­mi­um-Tarif auf­ge­nom­men wur­de eine vor­sorg­li­che Rechts­be­ra­tung (pri­vat oder als Arbeit­neh­mer) bis 1.000 Euro je Ver­trags­dau­er. Die­se Leis­tung besteht ohne Wartezeit.
  • Der Unter­halts-Rechts­schutz kann gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wer­den. Ab Tarif 2021 ist der Unter­halts-Rechts­schutz in der Pre­mi­um-Vari­an­te obli­ga­to­risch mitversichert.
  • In den Kom­fort-Tarif auf­ge­nom­men wur­de als wei­te­re Aktiv-Leis­tun­gen eine Online­rechts­be­ra­tung über das Online­por­tal der ARAG.
  • Neu sowohl im Kom­fort- als auch im Pre­mi­um-Tarif ist der Anti-Stal­king-Rechts­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen zur Gel­tend­ma­chung von Unter­las­sungs­an­sprü­chen wegen eines Ein­griffs in die Pri­vat­sphä­re durch beharr­li­che Ver­fol­gung im Sin­ne von § 238 StGB (Stal­king)
  • Park- und Hal­te­ver­stö­ße fal­len im Kom­fort- und Pre­mi­um-Tarif unter den Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Fahr­zeug­füh­rer der zustän­di­gen Behör­de vor der Ent­schei­dung posi­tiv bekannt war oder benannt wur­de. Aus­ge­schlos­sen bleibt das Rechts­be­helfs­ver­fah­ren nach § 25 a Absatz 3 StVG.
  • Eine neue Leis­tung im Pre­mi­um-Tarif ist der Rechts­schutz nach Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen (MFK) für die Gel­tend­ma­chung von indi­vi­du­el­len Ansprü­chen, soweit die MFK dem Kun­den grund­sätz­lich Recht gege­ben hat. Hier­bei ver­zich­tet der Ver­si­che­rer auf die Ein­re­de der Vor­ver­trag­lich­keit und auf Risi­ko­aus­schlüs­se; der betrof­fe­ne Deckungs­be­reich (z.B. Ver­kehr) muss jedoch ver­si­chert sein.
  • Eben­falls neu auf­ge­nom­men in den Pre­mi­um-Tarif wur­de eine Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie (Besitz­stands­ga­ran­tie). Die Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie gilt aller­dings unter ande­rem nur, wenn der Rechts­schutz­fall inner­halb der ers­ten drei Jah­re nach dem Ver­si­cher­er­wech­sel ein­ge­tre­ten ist. Nicht erwei­ter­bar ist die­se unter ande­rem für einen beim Vor­ver­si­che­rer mit­ver­si­cher­ten Vor­wurf, als ver­si­cher­te Per­son ein Ver­bre­chen gegan­gen zu habe.
  • Bis­lang galt im Kom­fort-Tarif, dass die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung auch dann anfiel, wenn der Rechts­schutz­fall mit der anwalt­li­chen Erst­be­ra­tung been­det war. Nun­mehr gilt sowohl im Kom­fort- als auch im Pre­mi­um-Tarif der gene­rel­le Weg­fall des Selbst­be­halts bei Abschluss des Ver­si­che­rungs­fal­les durch die rei­ne anwalt­li­che Erstberatung
  • Neu in der Kom­fort- und Pre­mi­um­va­ri­an­te besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die Nach­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Per­so­nen bei Ver­zug in eine Pfle­ge­ein­rich­tung (zum Bei­spiel Pfle­ge­heim, voll­sta­tio­nä­re Pfle­ge, Alters­heim, betreu­tes Wohnen)
  • Optio­nal als neu­er Leis­tungs­bau­stein kann in allen drei Vari­an­ten (Basis, Kom­fort und Pre­mi­um) die „Bei­trags­ga­ran­tie“ ein­ge­schlos­sen wer­den. Die­se garan­tiert für die ers­ten drei Ver­si­che­rungs­jah­re eine gleich­blei­ben­de Ver­si­che­rungs­prä­mie. Ob sich die Garan­tie auf den Net­to- oder auf den Brut­to­jah­res­bei­trag bezieht, geht aus den bekann­ten Ver­brau­cher- und Ver­triebs­un­ter­la­gen nicht her­vor. Der Ver­si­che­rer stellt aller­dings auf Nach­fra­ge klar, dass sie sich auf den Net­to­bei­trag beziehe.
  • Bis­lang bestand sowohl in den Tari­fen Kom­fort und Pre­mi­um ein Ver­zicht auf die Ein­re­de der Vor­ver­trag­lich­keit, sofern der Ver­trag seit min­des­tens fünf Jah­ren bestan­den hat. Die­ser Ein­re­de­ver­zicht wur­de in den ARB 2021 auf drei Jah­re ver­kürzt, so dass Kun­den nun­mehr frü­her davon pro­fi­tie­ren können.

Ver­schlech­te­run­gen für Pri­vat­kun­den nach § 26 ARB 2021 gegen­über den bis­he­ri­gen ARB 2019

  • Im Kom­fort-Tarif galt nach den ARB 2019 pau­schal der Ver­zicht auf eine Selbst­be­tei­li­gung im Rah­men des optio­na­len Rechts­schut­zes in Unter­halts­sa­chen. Nun­mehr gilt hier­für der ver­ein­bar­te Selbst­be­halt von bis zu 300 Euro. In der Basis und Kom­fort Vari­an­te kann der Unter­halts-RS optio­nal gegen einen Mehr­bei­trag dazu gebucht wer­den; es besteht kei­ne Selbst­be­tei­li­gung, bei der obli­ga­to­ri­schen Mit­ver­si­che­rung des Unter­halts-RS zieht die Ver­trags-SB. Zur benann­ten Schlech­ter­stel­lung äußert sich die ARAG wie folgt:

„Der Bau­stein kos­te­te aber auch 99 Euro zusätz­lich. Daher han­delt es sich ins­ge­samt u.E. um eine Verbesserung.“

  • Erhö­hung des Raten­zah­lungs­zu­schlags bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise

Aus­ge­wähl­te Leis­tungs­vor­tei­le der ARB 2021 im Pre­mi­um-Tarif für Nichtselbstständige

  • Update-Garan­tie für bei­trags­neu­tra­le Leis­tungs-Erwei­te­run­gen (Inno­va­ti­ons­klau­sel). Die gleich­lau­ten­de Klau­sel aus den ARB 2019 bezieht sich auf „unge­kün­dig­te Ver­trä­ge, denen unse­re ARB 2019 zugrun­de lie­gen“, nun­mehr „denen unse­re ARB 2021 zugrun­de lie­gen“. Inso­fern ist davon aus­zu­ge­hen, dass Kun­den, die bis­lang im Tarif 2019 ver­si­chert waren, nicht von den neu­en Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen der ARB 2021 pro­fi­tie­ren werden.
  • Vor­ver­si­che­rer-Garan­tie (Besitz­stands­ga­ran­tie). Sub­li­mits gel­ten für den erwei­ter­ten Straf-Rechts­schutz (maxi­mal 300.000 Euro), Kapi­tal­an­la­ge­strei­tig­kei­ten (20.000 Euro p.a.). Nicht erwei­ter­bar ist u.a. die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen außer­halb Deutsch­lands sowie der Vor­wurf eines Ver­bre­chens im Rah­men des erwei­ter­ten Straf-Rechts­schut­zes. Nicht ver­si­chert sind auch beim Vor­ver­si­che­rer wähl­ba­re, hier aber nicht abge­schlos­se­ne Bau­stei­ne. Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer obliegt es im Scha­den­fall die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­tra­ges zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • (Bedin­gungs-)Dif­fe­renz­de­ckung für bis zu drei Jahre
  • Für Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen, ohne dass der Ver­si­che­rungs­fall bereits ein­ge­tre­ten ist, besteht im Arbeits-Rechts­schutz Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 5.000 Euro
  • Bau­her­ren-Rechts­schutz (z.B. Bau­pla­nung, Bau­er­rich­tung, Strei­tig­kei­ten mit Archi­tek­ten, Streit über die Errich­tung eines Gara­gen­baus, Strei­tig­kei­ten um eine sub­jek­tiv bestehen­de Bau­ab­sicht, Kauf eines zu Bau­zwe­cken bestimm­ten Grund­stücks) bis 10.000 Euro wäh­rend der gesam­ten Ver­trags­lauf­zeit mit 6 Mona­ten War­te­zeit. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für die ver­si­cher­ten Per­so­nen in der Eigen­schaft als Bau­herr auch für bis­her nicht ver­si­cher­te Gebäu­de oder Gebäu­de­tei­le. Ver­si­chert ist die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit dem Erwerb eines Bau­grund­stücks, der Errich­tung eines Gebäu­des oder Gebäu­de­tei­le, von bau­be­hörd­lich geneh­mi­gungs- bzw. anzei­ge­pflich­ti­gen Ver­än­de­run­gen eines Grund­stücks, Gebäu­des oder Gebäu­de­teils. Nicht ver­si­chert sind Strei­tig­kei­ten aus der Finan­zie­rung sowie aus der Betei­li­gung an Immobilienfonds.
  • Unter­halts-Rechts­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in fami­li­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unter­halts­pflich­ten (z.B. Pfle­ge­un­ter­halt für unter­halts­pflich­ti­ge Kin­der) und Ange­le­gen­hei­ten der elter­li­chen Sor­ge ein­schließ­lich des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts. Es gel­ten eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 30.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall sowie eine War­te­zeit von einem Jahr. Anders als im Rechts­schutz für Ehe­sa­chen wer­de hier die Anwalts- und Gerichts­kos­ten nicht für bei­de Part­ner in einem sol­chen Ver­fah­ren über­nom­men. Es ist hier also nicht mög­lich, dass z.B. der mit­ver­si­cher­te Vater gegen die Mut­ter als Ver­si­che­rungs­neh­me­rin wegen z.B. Unter­halt vor­geht; es ist aber mög­lich, dass z.B. bei­de Eltern­tei­le gemein­schaft­lich gegen die Groß­el­tern oder eine Behör­de wegen der elter­li­chen Sor­ge vorgehen.
  • Optio­na­ler Rechts­schutz in Ehe­sa­chen, d.h. in fami­li­en­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten wegen Schei­dung bzw. Auf­he­bung sowie Schei­dungs- bzw. Auf­he­bungs­fol­ge­sa­chen vor deut­schen Fami­li­en­ge­rich­ten. Es gel­ten eine Ver­si­che­rungs­sum­me von 30.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall sowie eine War­te­zeit von drei Jah­ren. Vor­teil­haft ist, dass die Anwalts- und Gerichts­kos­ten für bei­de Part­ner in einem sol­chen Ver­fah­ren über­nom­men wer­den, d.h. im Ehe-RS kön­nen bei­de Part­ner anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch, obwohl der Ver­si­che­rungs­neh­mer und eine mit­ver­si­cher­te Per­son gegen­ein­an­der vorgehen. 
  • Erb-Rechts­schutz mit einer Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von 10.000 Euro wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit. Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist es, dass im Fal­le einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ein deut­sches Gericht zu ent­schei­den hätte.
  • Rechts­schutz für selbst­stän­di­ge Neben­tä­tig­kei­ten, sofern kei­ne Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt wer­den und der Gesamt­um­satz in den letz­ten 12 Mona­ten vor dem Ver­si­che­rungs­fall höchs­tens 22.000 Euro oder eine höhe­re Gren­ze nach § 19 UstG betrug. Die Erwei­te­rung gilt nicht für Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags- und Sachen­recht. Als Bei­spiel für einen ver­si­cher­ten Leis­tungs­fall benennt die ARAG einen Ver­si­che­rungs­neh­mer, der als Zei­tungs­aus­trä­ger von dem Hund eines Abon­nen­ten gebis­sen wird. Unklar bleibt, ob der Ver­si­che­rungs­schutz auch dann gilt, wenn die ver­si­cher­te Per­son kei­ne Haupt­tä­tig­keit aus­übt, z.B. ansons­ten als Schü­ler, Stu­dent, Haus­frau oder Haus­mann kei­ner sons­ti­gen Erwerbs­tä­tig­keit nachgeht.
  • Kein gene­rel­ler Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Kryp­to­wäh­run­gen (z.B. Bit­co­in, Phi Digitalwährung)
  • Kein gene­rel­ler Aus­schluss für Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Bio- oder Nanotechnologie
  • Es besteht Ver­si­che­rungs­schutz für bis zu fünf Stu­di­en­platz­kla­gen (Hauptsacheverfahren)während der Vertragslaufzeit
  • Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Erschlie­ßungs- und Anlie­ger­ab­ga­ben, Planfeststellungs‑, Ent­eig­nungs- und Flur­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren (z. B. weil die Gemein­de auf oder neben dem bebau­ten Grund­stück einen Flug­ha­fen oder eine Bahn­li­nie bau­en möch­te, Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren wegen geplan­ter Bebau­ungs­ein­schrän­kun­gen für das ver­si­cher­te Grund­stück) bis 30.000 Euro mit 3 Mona­ten Wartezeit
  • Im Rah­men des Aktiv-Rechts­schut­zes Pre­mi­um (§ 26 p) sowie des Aktiv-Rechts­schutz Immo­bi­lie Pre­mi­um (§ 29 p) besteht ein „Sofort-Schutz für Miet­ver­trä­ge“:  der Ver­si­che­rungs­schutz besteht hier­für ohne War­te­zeit, sofern der Ver­trag frü­hes­tens bis zu drei Mona­te vor Beginn des Rechts­schutz­ver­tra­ges abge­schlos­sen wur­de.
  • Anders als üblich besteht im Rah­men des Aktiv-Rechts­schutz Immo­bi­lie Pre­mi­um (§ 29 p) nicht nur Ver­trags- und Sachen­recht für Miet­ver­trä­ge, son­dern auch für Ver­trags­strei­tig­kei­ten, die in direk­tem Zusam­men­hang mit dem ver­si­cher­ten Wohn/Gewerbeobjekt ste­hen (z. B. Hand­wer­ker­rech­nun­gen, Strei­tig­kei­ten mit Dienst­leis­tern (Haus­meis­ter, Rei­ni­gungs­fir­ma, Gärt­ner), Ver­trä­ge mit Ver­sor­gern, Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, Ver­trag mit Haus­ver­wal­ter (sofern kein Arbeitsvertrag).
  • Bei ver­ein­bar­tem Ver­kehrs-RS Ver­si­che­rungs­schutz im Ver­trags- und Sachen­recht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen als Gewer­be­trei­ben­der, Frei­be­ruf­ler oder sonst Selbst­stän­di­ger im Zusam­men­hang mit einem zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den Motor­fahr­zeug zu Lan­de. Dies gilt nicht für die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder sei­ner Fami­lie beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter. Nicht ver­si­chert sind Nutz­fahr­zeu­ge über vier Ton­nen Nutz­last, Omni­bus­se über neun Sit­ze, Sat­tel­zug- und Zug­ma­schi­nen, Anhän­ger für Lkw, zulas­sungs­pflich­ti­ge selbst­fah­ren­de Son­der­fahr­zeu­ge und Arbeits­ma­schi­nen, Miet­wa­gen, Per­so­nen­miet­wa­gen und Taxen
  • bis erst­mals eine auf Dau­er ange­leg­te beruf­li­che Tätig­keit mit leis­tungs­be­zo­ge­nem Ent­gelt oder die Auf­nah­me einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit erfolgt, besteht für voll­jäh­ri­ge Kin­der des Ver­si­che­rungs­neh­mers nach § 26 p im Ver­trags- und Sachen­recht Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die­se ein eige­nes ver­si­cher­tes Kfz (z. B. Pkw) erwerben

Wei­ter­hin feh­len­de Leis­tun­gen und Klar­stel­lun­gen in den Tari­fen der ARAG für Nicht­selbst­stän­di­ge (eine Auswahl):

  • Es fehlt eine bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie)
  • Es fehlt eine bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Eine ange­droh­te Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch des­sen Arbeit­ge­ber, ohne dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Ernst­haf­tig­keit der Dro­hung nach­wei­sen kann, steht so wei­ter­hin nicht in den Bedin­gun­gen. Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

„Wir geben grund­sätz­lich Rechts­schutz, wenn der VN angibt, dass die Andro­hung ernst­haft und kon­kret ist und er sich auf die Rechts­wid­rig­keit der Kün­di­gung beruft, einen Nach­weis ver­lan­gen nicht, der Vor­trag des Kun­den reicht aus“

  • Im Rah­men des Spe­zi­al-Straf-Rechts­schut­zes für Nicht­selbst­stän­di­ge nicht ver­si­cher­bar ist der Vor­wurf eines Ver­bre­chens durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer.  Zudem besteht eine Teil­ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 Euro.
  • Aus­ge­schlos­sen ist die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in ursäch­li­chem Zusam­men­hang mit „gene­ti­schen Schä­den. Die­ser Aus­schluss gilt nicht für Schä­den aus einer medi­zi­ni­schen Behand­lung.“ Auf­grund der aktu­ell auch in Deutsch­land ein­ge­setz­ten mRNA-Impf­stof­fe, hat die­ser Aus­schluss eine neue Bedeu­tung gewon­nen. Eine sol­che „Schutz­imp­fung“ kann nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Hier­zu bezieht die ARAG wie folgt Stellung:

„Grund­sätz­lich sind im Pri­vat-Rechts­schutz auch die Gel­tend­ma­chung von Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­chen nach einer Falsch­be­hand­lung oder einer feh­ler­haf­ten Auf­klä­rung vor einem medi­zi­ni­schen Ein­griff abge­si­chert. Eine pau­scha­le Aus­sa­ge ist nicht mög­lich, da es auf den indi­vi­du­el­len Sach­ver­halt und den kon­kre­ten Vor­trag des Kun­den ankommt.“

  • Im Rah­men des rei­nen Ver­kehrs-Rechts­schutz für Nicht­selbst­stän­di­ge besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer recht­li­che Inter­es­sen im Zusam­men­hang mit einer geplan­ten oder aus­ge­üb­ten gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder sonst selbst­stän­di­gen Tätig­keit wahrnimmt
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Erlö­schen der Betriebs­er­laub­nis eines Kfz durch tech­ni­sche Ver­än­de­run­gen am Fahr­zeug (ver­si­chert z.B. bei der Itze­hoer). Ver­stö­ße sind nur ver­si­chert, wenn die­se leicht fahr­läs­sig oder unver­schul­det geschehen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine Inter­es­sen­wahr­neh­mung im Zusam­men­hang mit ras­sis­ti­schen, extre­mis­ti­schen, por­no­gra­phi­schen oder sonst sit­ten­wid­ri­gen Ange­bo­ten, Äuße­run­gen oder Dar­stel­lun­gen. Dies gilt nur, soweit die­se durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer vor­ge­nom­men oder ver­an­lasst wur­den bezie­hungs­wei­se vor­ge­nom­men oder ver­an­lasst wor­den sein sol­len. Pro­ble­ma­tisch ist es, dass immer wie­der auch halt­lo­se Vor­wür­fe erho­ben wer­den, wonach z. B. Kri­ti­ker der aktu­el­len Coro­na-Maß­nah­men „rechts“ oder „anti­se­mi­tisch“ sei­en. Bei­des könn­te man im Ein­zel­fall unter dem Aus­schluss für „ras­sis­ti­sche“ bzw. „extre­mis­ti­sche“ Äuße­run­gen fas­sen, da ja hier bereits ein sol­cher Vor­wurf ent­schei­dend sein könn­te. Sit­ten­wid­ri­ge Ange­bo­te sind eben­falls ein wei­tes Feld und kön­nen im Zwei­fel auch den Vor­wurf beinhal­ten, z. B. Kol­le­gin­nen Vor­tei­le im Beruf zu ver­schaf­fen, wenn sie sich ent­spre­chend gefäl­lig erwei­sen. Man den­ke hier auch an den Fall „Kachelm­ann“, bei dem sich die gegen ihn erho­be­nen Ver­ge­wal­ti­gungs­vor­wür­fe als halt­los erwie­sen. Wenn nun also bereits angeb­li­che sexis­ti­sche Äuße­run­gen aus­ge­schlos­sen sein sol­len und nicht erst der Vor­wurf einer Straf­tat oder gar eines Ver­bre­chens, so ist dies zumin­dest kri­tisch zu sehen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der Auf­lö­sung des Haus­hal­tes für Erben des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Zusam­men­hang mit einer Haus­halts­auf­lö­sung. Hier bie­tet etwa die KS Auxi­lia eine Mit­ver­si­che­rung an.
  • Dol­met­scher­kos­ten bei Rechts­schutz­fäl­len im Aus­land wer­den nur über­nom­men, sofern eine ver­si­cher­te Per­son im Aus­land ver­haf­tet wird oder mit Haft bedroht ist. Die­se Leis­tung ist im Ver­gleich zu vie­len Wett­be­wer­bern, die nur Kos­ten für die Über­set­zung schrift­li­cher Unter­la­gen vor­se­hen, durch­aus posi­tiv zu sehen, aller­dings gibt es mit z.B. dem Roland auch Anbie­ter, die gene­rell die Kos­ten für not­wen­di­ge Dol­met­scher- und Über­set­zungs­kos­ten im Aus­land auf­kom­men, so dass hier eine Schlech­ter­stel­lung besteht.
  • Aus­ge­schlos­sen sind Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, in denen es um Sub­ven­ti­ons­an­ge­le­gen­hei­ten geht. Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit ALG II („Hartz IV“) fal­len nicht unter den Aus­schluss, son­dern sind nach Aus­sa­ge der ARAG im Rah­men des Sozi­al-Rechts­schutz mitversichert.
0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Oldest
Newest Most Voted
Inline Feedbacks
View all comments