Bekleidung, Geschirr, Medien und Wertsachen gehören zu den versicherten Sachen im Rahmen der Hausratversicherung. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Versicherungsnehmer Ersatzteile für seinen Oldtimer, den für die Reinigung und Überholung eines gebrauchten Kfz ausgebauten Motor (vgl. BGH r+s 96, 232[1]) oder sonstiges Zubehör für seinen geliebten Verbrenner in der Garage einlagert.
Solche Sachen fallen üblicherweise nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung, sind also erst nach dem vollständigen Zusammenbau eines Fahrzeugs im Rahmen einer Kfz-Versicherung versicherbar. Dies betrifft also auch solche Ersatzteile, die zwecks Reparatur oder wirtschaftlicher Verwertung der Einzelteile (vorübergehend) ausgebaut wurden, so dass das Kfz gegebenenfalls dauerhaft oder vorübergehend seine Zulassung für den Straßenverkehr verloren haben kann.
E‑Scooter und seine Teile in der Regel kein Hausrat
Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zählen nach A 9.1.3 der VHB 2022 – Quadratmetermodell bzw. HB 2022 – Versicherungssummenmodell (Stand 09.2023) nicht zum versicherten Hausrat
„A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 8.3.4 genannt.“
Der Ausschluss bedeutet entsprechend auch, dass z. B. Schneeketten, Kindersitze und Dachboxen, Navigationsgeräte, aber auch Bootstrailer, Pferdetransportanhänger. Krafträder, S‑Pedelecs oder Arbeitsmaschinen nicht zu den versicherten Sachen gehören. Gleiches gilt für „Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen“ (z. B. E‑Scooter[2]).
Sofern es für den Straßenverkehr zugelassen ist, definiert § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVG), was unter einem Kraftfahrzeug zu verstehen ist:
„Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.“
Kraftfahrzeuge auch ohne Räder oder Motor?
Wann genau ein nicht für den Verkehr zugelassenes Kfz noch als Kraftfahrzeug zu bezeichnen ist und wann nur noch von abgelösten Teilen gesprochen werden kann, bleibt für die unverbindlichen Musterbedingungen unerheblich, hat allerdings eine entscheidenden Bedeutung für jene Tarife, die zumindest das Zubehör oder reine Fahrzeugteile mitversichern. Im Kern geht es nicht um die Frage der Zulassungsfähigkeit im Straßenverkehr, sondern nur um die Unterscheidung zwischen einem „Fahrzeug“ und den davon abgelösten Teilen.
Eine denkbare Auslegung wäre es laut des Juristen Jörg Lemberg LL. M, den Fahrzeugrahmen mit der eingeprägten Fahrgestellnummer zwingend zum Fahrzeug zu rechnen. Dazu wären sämtliche Teile, die noch fest mit dem Rahmen verbunden wären und nur durch die Verbundenheit mit selbigem ihren Sinn erfüllen können (z. B. Bremsleitung, Lenkhydraulik, Fenster etc.) im Sinne von § 93 BGB als wesentliche Bestandtele der Hauptsache anzusehen, während davon abgelöste Teile (z. B. ein ausgebauter Motorblock) nicht zum Fahrzeug selbst, sondern als abgelöste Teile desselben gelten würden. Fraglich sei natürlich, wie dann mit einem nackten Rahmen umzugehen ist, bei dem alle Teile abgelöst wurden. Hier liege es nahe, diesen eher als Fahrzeugteil und nicht als Fahrzeug anzusehen. Kann allerdings ein Fahrzeugrahmen stabil auf den eigenen Rädern aus einer Werkhalle rein- und wieder rausgerollt werden, so liege es nahe, diesen als Fahrzeug anzusehen und dies ggf. sogar dann, wenn sogar das Lenkrad abmontiert worden wäre.
Natürlich wäre es auch denkbar, bereits dann zu argumentieren, dass ein Fahrzeug kein Kraftfahrzeug mehr sei, wenn allein der Motor ausgebaut wurde. Für betroffene Kunden kann daher eine Klarstellung durch den jeweiligen Versicherer durchaus sinnvoll sein.
Kraftfahrzeugzubehör in der Hausratversicherung versicherbar
Diverse Versicherer bieten hier jedoch einen weitergehenden Versicherungsschutz. Vielfach ist dieser auf gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung oder ergänzend auch Kindersitze begrenzt.
INTER Allgemeine AG, PREMIUM Hausratversicherung, Stand 01.02.2018; bis zur Versicherungssumme
„1. Abweichend von […] besteht Versicherungsschutz für den Diebstahl von Kfz- Zubehör. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Teile, welche nicht am Fahrzeug befestigt sind (Kindersitz, Sommer-/ Winterreifen).
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % der Versicherungssumme begrenzt.“
Andere Unternehmen erweitern den Umfang der versicherten Sachen unter anderem um Kindersitze und Dachboxen.
Beispiel:
VHV, Tarif Klassik-Garant mit Baustein Exklusiv, Stand 01.2024, maximale Erstattung bis 500 Euro
„E 15 Zubehör von Kraftfahrzeugen
1. Abweichend von A 9.1.3 VHB gelten nicht am Fahrzeug montierte Winter-/ Sommerreifen sowie Fahrzeugschlüssel, Felgen, Dachboxen, Kindersitze und mobile Ladestationen als Hausrat nach A 8 VHB.
2. Zusätzlich gilt Versicherungsschutz für stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Beispiel: Wallboxes), wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt. Hierfür gilt auch Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl.
3. Je Versicherungsfall werden maximal 500 Euro entschädigt, wenn keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Beispiel: Kfz-Versicherung) erlangt werden kann.“
Eine sehr umfangreiche Darstellung der versicherten Sachen bietet die Alte Leipziger.
Alte Leipziger, Tarif comfort, Stand 01.07.2023, maximale Erstattung bis 10.000 Euro
„Abweichend von A 9−1.3 AL-VHB 2016 gehören Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zum Zeitpunkt des Schadens auf den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zugelassen sind, zum Hausrat.
Als versicherte Teile und Zubehör gelten:
◼ Abgasanlagen,
◼ Anhängerkupplungen,
◼ Auffangwannen,
◼ Autodachzelte,
◼ Autokühlschränke,
◼ Dachboxen,
◼ Dach- und Fahrradträger,
◼ Fahrzeugabdeckungen,
◼ Fußmatten,
◼ Hardtops,
◼ Kofferraumtaschen,
◼ Kofferraumwannen,
◼ Kindersitze,
◼ mobile Ladestationen inkl. Ladekabel für Elektroautos,
◼ Motorradkoffer und ‑taschen,
◼ Radio- und sonstige Audiosysteme, Video‑, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigations-systeme),
◼ Reifen und Felgen (einzeln oder als Kompletträder),
◼ Scheibenabdeckungen,
◼ Schneeketten,
◼ Schlüssel,
◼ Sitzbezüge,
◼ Transportboxen für Haustiere.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Er-satz erlangt werden kann (z. B. über die eine Kfz-Teilkaskoversicherung).“
Eine zwar in der Höhe begrenzte, aber ansonsten sehr umfassende Absicherung, bietet z. B. Die Haftpflichtkasse für dort Hausratversicherte.
Beispiel:
Die Haftpflichtkasse, Tarif Einfach Komplett, Stand 01.01.2024, maximale Erstattung bis 2.500 Euro
„8. Kraftfahrzeugteile und ‑zubehör
1. Abweichend von § 6 Nr. 4 c) VHB 2016 sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sowie gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, versichert.
2. Versicherungsschutz besteht für diese Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Diese entfällt, wenn aus anderen Versicherungsverträgen (z. B. Kfz- Versicherung) eine Leistung erlangt werden kann.“
Eine umfassende Absicherung aller Fahrzeugteile ohne Sublimit bietet der Assekuradeur Konzept & Marketing.
Konzept & Marketing, Tarif perfect, Stand 10.2018, Vers. 1.02, maximale Erstattung 500.000 Euro
„Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern sowie gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen die
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind und
sich am Versicherungsort befinden.
Die Entschädigung übernehmen wir je versichertem Schadenfall subsidiär* bis zu den folgenden Beträgen:
[…] Tarif perfect versichert bis zur Höchstentschädigungsleistung“
Betrachtet man Kfz-Schlüssel als Fahrzeugzubehör, so wäre auch deren Diebstahl grundsätzlich mitversichert, wobei der Diebstahl von Schlüsseln zu fremden Kfz regelmäßig unter den Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung fällt.
Grenzen der Mitversicherung erst auf den zweiten Blick ersichtlich
Wenn Versicherer in ihren Bedingungswerken eine teilweise oder umfassende Mitversicherung der Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen suggerieren, so ist dies jedoch nur die halbe Wahrheit. Zunächst einmal sind die bedingungsseitigen Besonderheiten im Hinblick auf Antiquitäten zu beachten. Darüber hinaus sind die aus dem vereinbarten Versicherungsort resultierenden Einschränkungen zu erwähnen.
Besonderheiten für Antiquitäten
Nach Ziffer A 14.1.2 der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV gilt für „Antiquitäten nach A 18.1.1.6“ als Versicherungswert der Wert, „um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.“ Antiquitäten in diesem Sinne sind Sachen, die über 100 Jahre alt sind. Für diese wird der Beitrag ersetzt, der für die Wiederbeschaffung von „Sachen gleicher Art und Güte“ aufgewendet werden muss.
Was darunter zu verstehen ist, erläutert Armbrüster in der 32. Auflage des Kommentars zum Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von Prölss / Martin:
„Erforderlichenfalls ist die Höhe des durchschnittlichen Wiederbeschaffungspreises durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Voraussetzung für die Feststellung ist ein Markt für vergleichbare Sachen. Dieser Markt kann klein und spezialisiert sein, z B. für Oldtimer (BGH VersR 1994, 554, 555) oder für Kunstgegenstände und Antiquitäten (siehe dazu A § 9 Nr. 1 a VHB 2010; Armbrüster ZVersWiss 2004, 303, 306 ff.; Gärtner NJW 1991, 2993, 2995; Schnitzler S. 38; L / P / Heyers § 88 Rn. 9) oder sonstige Sammlergegenstände. Grundsätzlich nicht versicherbar, weil für den VR nicht unkalkulierbar ist lediglich das reine Affektionsinteresse an einer Sache, das kein weiterer Interessent mit dem VN teilt (RGZ 73, 66, 67 f.; B / M / Möller 8. Aufl., § 52 Anm. 8; BK / Schauer § 52 Rn. 9; einschränkend B / M / Schnepp § 88 Rn. 12). Dafür bleibt aber die Möglichkeit der Vereinbarung einer Taxe (§ 76). Das Gesagte schließt es aus, den gemeinen Wert nach den Wiederherstellungskosten zu bestimmen (BGH VersR 1979, 173, 174; LG Köln VersR 1979, 125, 126 für Barrockkommode; siehe auch Rn. 13 ff.).“[3]
Der Kommentator, Jurist und Prokurist der INTER Versicherungsgruppe, Jörg Lemberg LL. M., äußert sich hierzu so,
„dass der Preis am Ende sogar deutlich höher ist, als bei einer vergleichbaren neuen Sache der Kaufpreis. So dürfte Meissener Porzellan aus dem Besitz Friedrichs II. einen deutlich höheren Wiederbeschaffungswert haben, als vergleichbares Geschirr (benutzbar, nicht kaputt) von einem Möbelhaus. Da wird man über den Gutachter auf deutlich höhere Werte kommen und die VHB sehen da keine Begrenzung auf den Neuwert von nicht antiken Vergleichsgegenständen vor.“
Wenn bei Kraftfahrzeugen von einem Oldtimer die Rede ist, so sind damit im Straßenverkehr solche Fahrzeuge gemeint, die nach § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
„die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“.
Ersatzteile können Wertsachen sein
Manche Oldtimer (z. B. ein Ford Modell T „Tin Lizzie“ aus dem Jahre 1915) erfüllen versicherungstechnisch die Definition einer Antiquität, so dass vom Fahrzeug abmontierte Teile den Begrenzungen für Wertsachen unterliegen. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass die Teile eines solchen Oldtimers im Jahre 2024 noch zum allgemeinen Hausrat zählen können, während etwa Ersatzteile für einen Stutz 8 AA Brewster aus dem Jahre 1926 schon in zwei Jahren ebenfalls unter den Antiquitätenbegriff fallen würden.
Volatile Wertentwicklung
Sehr oft liegt bei Oldtimern der Zeitwert über dem Neuwert eines solchen Fahrzeugs. Außerdem sind diese Werte stark volatil. So schrieb etwa die Zeitschrift Auto Motor Sport im Jahre 2023 wie folgt:
„Der Oldtimer mit der stärksten Wertentwicklung ist schon aus dem Vorjahr bekannt: Ein Ford Capri I ist doppelt so viel wert wie noch vor vier Jahren, haben die Experten festgestellt. Zu den Gewinnern gehören außerdem drei VW-Modelle: Auf den Plätzen zwei und drei folgen VW K70 und Passat mit jeweils 92,7 Prozent Wertsteigerung. Zum zweiten Mal steht ein Modell in der Liste, das vor Kurzem noch an jeder Ecke stand: Der Golf II wurde um fast die Hälfte teurer; ein deutliches Zeichen, dass der Kompakte vom Alltagshelden zum Oldtimer wird.“[4]
1949 kostete die Standardausführung eines VW Käfers der Website „Epoche‑3“ zufolge insgesamt 5.050 DM, das Exportmodell 5.700 Mark[5]. Dies entspricht einem heutigen Kaufpreis in Höhe von 2.582,02 Euro bzw. 2.914,36 Euro. Legt man die Kaufkraftäquivalente der Deutschen Bundesbank zugrunde[6], so bedeuten die benannten Beträge eine Kaufkraft des Jahres 2023 in Höhe von 7.823,53 Euro bzw. 8.830,52 Euro.
Die so ermittelten Werte sind allerdings nicht zwingend die Werte, von denen bezogen auf den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung auszugehen ist. So kann ein gut erhaltener Oldtimer deutlich über dem theoretisch hochgerechneten Werten liegen. So wurde etwa am 20.08.2024 ein VW Käfer Cabrio 1500 mit der Erstzulassung im Oktober 1966 und einem Kilometertand von nur 10.371 km zu 36.900 Euro angeboten[7]. Zu beachten ist, natürlich, dass nicht das Fahrzeug selbst über die Hausratversicherung versichert ist. Vielmehr sind die Einzelwerte demontierter Teile festzustellen, die mit dem anerkannten Wert der Gesamtsache steigen.
Nicht nur der Wert solcher Fahrzeuge, sondern auch die Kosten für Ersatzteile von Oldtimern unterliegen starken Schwankungen. Sehr oft liegt auch hier der Wiederbeschaffungswert über dem Neuwert.
Wo besteht bedingungsseitiger Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz für versicherte Sachen besteht nur an dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsort. Damit können außer Nebengebäuden (z. B. vormals industriell genutzte Lagerhallen oder ehemalige Scheunen) auf dem Versicherungsgrundstück auch Garagen gemeint sein.
Nebengebäude sind je nach Versicherer entweder nur bei ausschließlich privater Nutzung mitversichert oder dann, wenn diese im Versicherungsantrag konkret benannt wurden, also ggf. auch deren Nutzungszweck.
Hausrat in Garagen auf dem Versicherungsgrundstück sowie „privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden“ zählen nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV zum vereinbarten Versicherungsort. Entsprechend ist es möglich, dass Fahrzeugteile auch in mehreren Garagen, also an verschiedenen Versicherungsorten, gelagert und dort versichert sind. Wann genau eine Garage sich „in der Nähe“ befindet, ist bedingungsseitig nicht definiert und somit als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig.
So urteilte etwa das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 17.06.2009 (Az. 2 O 424/08), dass eine Garage, die sich unter anderem mehr als einen Kilometer vom Versicherungsgrundstück entfernt befinde, nicht mehr „in der Nähe“ liege. Gleiches gelte, wenn sich die Örtlichkeit außerhalb der Sicht- und Hörweite befinde. Dies gelte unabhängig davon, ob sich beide Orte im selben Stadtteil befänden[8].
Schrauberwerkstatt versichert?
Mitunter geht es für den Versicherungsnehmer nicht nur darum, dass die konkreten Fahrzeugteile umfassend versichert sind, sondern auch darum, dass eine gegebenenfalls professionelle Ausstattung einer „Schrauberwerkstatt“ etwa mit Hebebühnen, Pulverbeschichtungsanlagen oder chemischen Bädern mitversichert ist.
So gibt es z. B. Sammler alter Wartburg-Modelle aus der ehemaligen DDR oder Sammler anderer historischer Fahrzeuge, die sich über die Jahre dermaßen spezialisiert haben, dass sie quasi professionelle Instandsetzung von Young- und Oldtimern realisieren können, ohne jedoch gewerblich tätig zu werden. Damit erfüllt eine solche Garage grundsätzlich die Definition einer „privat genutzten Garage“. Anders als in der Wohngebäudeversicherung setzen die Bedingungen zudem nicht „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ voraus.
Rechtslage beachten
Obwohl die Hausratversicherung ihren bedingungsgemäß vereinbarten Versicherungsschutz üblicherweise ohne die oben benannten Einschränkungen bietet, tun Versicherte gut daran, sich über die Rechtslage vor Ort zu informieren, um Streitigkeiten als Garagennutzer zu vermeiden.
So gab es in den östlichen Bundesländern früher so genannte Garagenvereine, die auf meist städtischem Grund und Boden ihren Garagen errichtet hatten:
„In der DDR konnte man eine eigene Garage oder ein Wochenendhäuschen auf fremden Boden errichten. Es gab einen großen Bedarf damals an Garagen, schließlich war ein Auto ein Wertgegenstand, den man nur ungern Wind und Wetter aussetzte. So wurden die Garagenkomplexe auf Kirchenland oder kommunalen Flächen errichtet und mitunter gehörte das Grundstück auch Erbengemeinschaften, die westlich des Eisernen Vorhangs wohnten.“[9]
In Folge der deutschen Wiedervereinigung fielen all jene Garagen zurück an die jeweiligen Städte oder Kommunen, die bis dahin nicht in Privateigentum übergegangen waren. Dadurch besteht bis heute die Situation, dass viele Garagennutzer lediglich Mieter oder Pächter sind, so dass die auf dem städtischen Grund und Boden errichteten Garagen vom tatsächlichen Eigentümer gekündigt und dann sogar entschädigungsfrei abgerissen werden könnten[10]. Weiter ist zu beachten, dass eine Untervermietung in der Praxis zwar immer wieder vorkommt, rechtlich jedoch nach § 540 BGB ohne gesonderte Vereinbarung unzulässig ist[11].
Eine weitere Problemstellung für solche Garagen in kommunalem Eigentum ergibt sich beispielsweise aus der Sächsischen Garagenverordnung (SächsGarVO). § 1 des Ersten Teils der Verordnung regelt:
„(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.“[12]
Darüber hinaus gilt laut § 18 des dritten Teils:
„(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.“ [13]
Entsprechend ist die Einlagerung von Zubehör und Ersatzteilen in solchen Garagen unzulässig:
„Eine Zweckentfremdung der Garage könnte in Sachsen ein Bußgeld nach sich ziehen. Die Nutzung als Hobby- oder Lagerraum ist also offiziell nicht gestattet.“[14]
Hinzu kommt, dass einige Gemeinden einschränkend in ihren Mietverträgen allein das Einstellen von Pkw erlauben wollen. Im Hinblick auf eine etwaige Mitversicherung von Garagen in der Wohngebäudeversicherung sollten solche oder vergleichbare Nutzungsbeschränkungen Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Mitversicherung etwaiger Mietsachschäden an im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung von Garagen auf fremdem Grund und Boden.
Keine einheitlichen Bestimmungen für das Bundesgebiet
Je nach Bundesland können andere Bestimmungen für Sachen bestehen, die regulär in Garagen verwahrt werden dürfen. Beispielsweise heißt es zu den Betriebsvorschriften nach § 14 der Garagenverordnung für das Bundesland Baden-Württemberg wie folgt:
„(2) 1In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. 2In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.“[15]
Wenn etwa Schränke als brennbare Stoffe, der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen, so wäre eine solche Lagerung nach dieser Bestimmung in Mittel- und Großgaragen nach § 1 Nr. 8 der Verordnung zulässig. Darüber hinaus sieht Lemberg für solche Garagen folgende Auslegung:
„Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass nicht brennbare Teile (z. B. Gartengrill, Aluleiter, Alu-Tischtennisplatte, zahlreiche Werkzeuge…) ohne jede Auflage in der Garage gelagert werden dürfen, sofern der Zweck der Bestimmung (Garagen deshalb, damit PKWs nicht alle auf der Straße stehen) nicht gefährdet ist.
Es gibt für die Kleingaragen am Ende nur die Begrenzung, dass der Zweck der Garage nicht völlig verloren gehen darf, die Garage also nicht zur Lagerhalle wird und der PKW am Ende nur noch auf der Straße steht. Damit ist aber Hausrat in der Klein/Einzelgarage grundsätzlich ohne Einschränkung versichert.“
Wie wird eine Garage genutzt?
Nach Abschnitt A 8.1 der unverbindlichen Musterbedingungen des GDV zählen zum versicherten Hausrat „alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.“ Ohne ausdrückliche Klarstellung ist es zumindest fraglich, inwiefern die Ausstattung einer professionell eingerichteten, ausschließlich privat genutzten, Kfz-Werkstatt in einer versicherten Garage diese Definition erfüllt. Daher sollte hier zwingend der entsprechende Versicherer im Vorfeld um eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes gebeten werden.
Hausratversicherung keine Transportversicherung
Ein weiteres Problem betrifft den Transport versicherter Fahrzeugteile, um sie entweder erstmalig zum Versicherungsort zu verbringen bzw. um etwa eine Delle in der Tür eines Oldtimers zur Reparatur oder zu einem Lackierer zu bringen. Grundlegend besteht hier erstmal Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung. Dabei sollten bei Ersatzteilen, die unter die Antiquitätendefinition fallen, die daraus resultierenden weiteren Begrenzungen (siehe hier) besonders beachtet werden.
Während die Kfz-Versicherung üblicherweise keinen Versicherungsschutz für den Transport von Gütern vorsieht, bietet die Hausratversicherung hier unter Umständen zumindest Versicherungsschutz für den Diebstahl versicherter Sachen durch Aufbruch verschlossener Kraftfahrzeuge. Oft gelten hierfür örtliche sowie auch höhenmäßige Begrenzungen der Mitversicherung.
Anders als in einer leistungsstarken Hausratversicherung fallen Gefahren durch Verrutschen der Ladung sowie Schäden durch politische Risken (z. B. Krieg, innere Unruhen) meist nicht unter die Deckung einer solchen Sachversicherung, lassen sich aber durch eine Transportversicherung absichern[16].
Zu beachten bleibt allerdings die in vielen Tarifen bestehende Begrenzung des Versicherungsschutzes in der Außenversicherung, die gerade bei größeren Karosserieteilen oder teuren Ersatzteilen eines Oldtimers und einer nur geringen Hausratversicherungssumme leicht die geltenden Sublimits überschreiten kann.
Mitversicherung von Schäden an fremdem Eigentum?
Kunden, die in gemieteten Lagerhallen oder Garagen an Kraftfahrzeugen werkeln, sollten darauf achten, dass auch Mietsachschäden an diesen Objekten aber auch Umweltschäden an dem fremden Grund und Boden mitversichert sind (z. B. durch Öl oder Bremsflüssigkeiten). Inwiefern hierfür im Einzelfall eine private Haftpflichtversicherung ausreichend oder eine ergänzende Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich ist, sollte im Einzelfall geklärt werden.
Für den Vermieter stellt sich zudem die Frage, ob eine anzeigepflichtige Nutzungsänderung vorliegt, so z. B. wenn eine Halle zuvor gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt wurde, nun jedoch privat als privat genutzte Kfz-Werkstatt im Gebrauch ist.
So gilt etwa für Niedersachsen:
„Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.
Genehmigungsfrei bleibt die Nutzungsänderung, wenn die bauliche Anlage nach Durchführung der Änderung genehmigungsfrei im Sinne des § 62 NBauO ist.“[17]
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Vermieter dem zuständigen Landratsamt bzw. der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Nutzung eines Mietobjekts als „Schrauberwerkstatt“ anzugeben hat. Je nach Einzelfall ist zu erwarten, dass u. a. Nachweise für die Einhaltung von Umweltauflagen (z. B. das Vorhandensein von Ölabscheidern) verlangt werden[18]. Darüber hinaus können gerade bei nebenberuflicher Nutzung einer Kfz-Werkstatt offizielle Qualifikationsnachweise der in der Örtlichkeit tätigen Personen verlangt werden oder sogar der Meistertitel des Verantwortlichen[19].
Sollte es etwa zu einem Brandschaden an einer vermeintlich privat genutzten Garage kommen, obliegt es im Zweifel der zuständigen Staatsanwaltschaft, einzuordnen, welche Nutzungsart (privates Hobby oder gewerblich tätiger Schrauber) handelt.
Gewerbliche Nutzung in Wohngebiet gegebenenfalls unzulässig
Nicht immer wird die Nutzung einer Garage als Kfz-Werkstatt erlaubt[20]. So entschied etwa das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 10.01.2023 (Az. 3 K 121/22.MZ), dass eine solche Nutzungsänderung in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei[21]:
„Ein Mann beantragte bei der Bauaufsichtsbehörde erfolglos die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung. Als Eigentümer eines Hauses wollte er seine Garage als Kfz-Werkstatt nutzen, diese mit einer Hebebühne ausstatten und einen Hol- und Bringservice anbieten. Die Garage liegt in einem Dorf mit 600 Einwohnern, in dem neben den Wohngebäuden auch kleine Gewerbebetriebe vorzufinden sind.“ [22]
Sofern im Mietvertrag keine Nutzungsvorgaben gemacht werden, dürfte die Haftung regelmäßig beim Vermieter liegen. In jedem Fall sollte der Vermieter darauf drängen, dass er nachgewiesenen Schutz für Mietsachschäden in dieser speziellen Konstellation besitzt. Eine private Haftpflichtversicherung könnte hier im Einzelfall die Leistung verweigern, wenn z. B. „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“ ausgeschlossen wurden. Dabei muss eine solche Betätigung allerdings gleichzeitig ungewöhnlich und gefährlich sein.
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch die Unternehmen Alte Leipziger, Die Haftpflichtkasse, Konzept & Marketing sowie VHV ist nicht erfolgt.
[1] Zitiert nach Hugel, Carmen „Die Hausratversicherung. VHB 2000 / VHB 92. Eine Darstellung anhand von Schadenfällen.“ Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 4. Auflage, 2004, S. 25
[2] „Entscheidungen. StGB/Nebengebiete. E‑Scooter, Kraftfahrzeug, Trunkenheitsfahrt, Promille-Grenze, Entziehung der Fahrerlaubnis“ auf „burhoff.de“. Aufzurufen unter https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5835.htm, zuletzt aufgerufen am 26.07.2024.
[3] Armbrüster, Christian „10 VVG § 88“ in Prölss / Martin „Versicherungsvertragsgesetz“ München (C. H. Beck), 32. Auflage, 2024, § 88 Rn. 5
[4] Of-Allinger, Andreas „Oldtimer Wertentwicklung 2018 bis 2022. Ford Capri doppelt so teuer wie 2018“ auf „auto-motor-und-sport.de“ vom 16.04.2023. Aufzurufen unter https://www.auto-motor-und-sport.de/oldtimer/oldtimer-wert-entwicklung-2020/, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[5] Neuhauß, Michael „Der VW-Käfer“ auf „epoche‑3.de“ vom 20.03.2021. Aufzurufen unter https://www.epoche‑3.de/?page=kaefer, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[6] Siehe „Kaufkraftäquivalente historischer Beträge in deutschen Währungen*)“ auf „bundesbank.de“ vom Januar 2024.. Aufzurufen unter https://www.bundesbank.de/resource/blob/615162/94b87ff6d25eceb84c9cfb801162b334/mL/kaufkraftaequivalente-historischer-betraege-in-deutschen-waehrungen-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[7] „Volkswagen Käfer Cabrio 1500 perfekte Restaurierung blau“ auf „autoscout24.de“. Aufzurufen unter https://www.autoscout24.de/angebote/volkswagen-kaefer-cabrio-1500-perfekte-restaurierung-blau-benzin-blau-fc4f5b69-58b2-44cd-ae37-664e515ce22d, zuletzt aufgerufen am 20.08.2024.
[8] „Landgericht Dortmund, 2 O 424/08“ auf „justiz.nrw.de“ vom 17.06.2009. Aufzurufen unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2009/2_O_424_08urteil20090617.html, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[9] Becker, Thomas „Wie ist die Rechtslage bei DDR-Garagenkomplexen?“ auf „mdr.de“ vom 04.11.2022 um 18:22 Uhr. Aufzurufen unter https://www.mdr.de/ratgeber/recht/ddr-garagen-rechtslage-100.html, zuletzt aufgerufen am 19.08.2024.
[10] Becker, Thomas „Wie ist die Rechtslage bei DDR-Garagenkomplexen?“ auf „mdr.de“ vom 04.11.2022 um 18:22 Uhr. Aufzurufen unter https://www.mdr.de/ratgeber/recht/ddr-garagen-rechtslage-100.html, zuletzt aufgerufen am 19.08.2024.
[11] Siehe z. B. § 6 des Mietvertrags des Garagenvereins der Hansestadt Rostock e. V. auf https://web.archive.org/web/20240301083844/https://www.garagenverein.de/miete-vermietung/mietvertrag/, zuletzt aufgerufen am 19.08.2024.
[12] „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen
(Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO)“ auf „revosax.sachsen.de“. Aufzurufen unter https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4032/31993.pdf, zuletzt aufgerufen am 19.08.2024.
[13] „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Garagen
(Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO)“ auf „revosax.sachsen.de“. Aufzurufen unter https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4032/31993.pdf, zuletzt aufgerufen am 19.08.2024.
[14] Tackmann, Undine „Garagenverordnung und Baugenehmigung in Sachsen“ auf „aroundhome.de“ vom 16.07.2024. Aufzurufen unter https://www.aroundhome.de/garage/verordnung-baugenehmigung/sachsen/, zuletzt aufgerufen am 19.08.2024.
[15] „Garagenverordnung § 14 Betriebsvorschriften“ auf „dejure.org“. Aufzurufen unter https://dejure.org/gesetze/GaVO/14.html, zuletzt aufgerufen am 20.08.2024.
[16] Siehe hierzu z. B. „Transportversicherung“ auf „ivm-versicherung“ vom 06.05.2020. Aufzurufen unter https://ivm.versicherung/transportversicherung, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[17] „Nutzungsänderung von Gebäuden Genehmigung“ auf „service.niedersachsen.de“. Aufzurufen unter https://service.niedersachsen.de/detail?areaId=31760&area=Lathen&ags=03454&searchtext=&pstId=8665285&infotype=0&pstCatId=454395108&sort=, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[18] Siehe hierzu z. B. „Abwasserfreie Kfz-Werkstatt: Wo kann man die Bestimmungen zum Führen einer abwasserfreien Kfz-Werkstatt in Bayern nachlesen?“ auf „umweltpaket.bayern.de“. Aufzurufen unter https://www.umweltpakt.bayern.de/wasser/faq/368/abwasserfreie-kfz-werkstatt, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[19] Siehe „Eigene Kfz-Werkstatt ohne Meisterbrief – so kann es funktionieren“ auf „ihlenet.de“. Aufzurufen unter https://www.ihlenet.de/de/leistungen/ratgeber/eigene-kfz-werkstatt-ohne-meisterbrief-ihle-ratgeber.html, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[20] Siehe z. B. „Die Garage zur Werkstatt machen: Ist die Zweckentfremdung einer Garage zulässig?“ auf „fertiggarageninfo.de“. Aufzurufen unter https://www.fertiggarageninfo.de/blog/ratgeber/die-garage-zur-werkstatt-machen-ist-die-zweckentfremdung-einer-garage-zulaessig.html, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[21] „VG Mainz zum Baurecht. Auch ein kleiner Kfz-Betrieb gehört nicht ins Wohngebiet“ auf „lto.de“ vom 02.02.2023. Aufzurufen unter https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-mainz-3k12122mz-allgemeines-wohngebiet-kfz-werkstatt-baurecht-genehmigung-einfuegen-baugb-baunvo, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.
[22] „VG Mainz zum Baurecht. Auch ein kleiner Kfz-Betrieb gehört nicht ins Wohngebiet“ auf „lto.de“ vom 02.02.2023. Aufzurufen unter https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-mainz-3k12122mz-allgemeines-wohngebiet-kfz-werkstatt-baurecht-genehmigung-einfuegen-baugb-baunvo, zuletzt aufgerufen am 31.07.2024.