Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen in der Hausratversicherung

Die Außen­ver­si­che­rung gilt grund­sätz­lich für ver­si­cher­te Sachen, die sich nur vor­über­ge­hend außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­den sowie für sol­che Sachen, die z. B. auf einer Rei­se oder bei einem Ein­kaufs­bum­mel erwor­ben wer­den und anschlie­ßend an den Ver­si­che­rungs­ort zurück­ge­bracht wer­den sol­len. Hier stel­len sich aller­dings eini­ge Fra­gen wei­ter­le­sen…

Sepa­ra­te Sat­tel­ver­si­che­rung erforderlich?

Ver­si­chern Kun­den ihre Sät­tel, Tren­sen oder das Zube­hör zum Strie­geln der Tie­re im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung, so zäh­len sowohl sol­che Din­ge als ver­si­cher­te Sport­aus­rüs­tung wie auch Golf­schlä­ger oder die Uten­si­li­en eines Sport­schüt­zen. Wie sieht es aber mit dem Umfang der ver­si­cher­ten Sachen im Rah­men der Sat­tel­ver­si­che­rung aus? wei­ter­le­sen…

Mit­ver­si­che­rung von Glas­schä­den am Bei­spiel des Tarifs all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von K & M (Stand 04.2021, Vers. 1.02)

Eine her­kömm­li­che Glas­ver­si­che­rung ver­si­chert zwar Schä­den an der Ver­gla­sung, nicht jedoch sol­che an direkt dar­an anschlie­ßen­den Sachen. Fällt bei­spiels­wei­se ein anti­ker Wand­spie­gel mit Maha­go­ni­rah­men von der Wand und kommt es dabei auch zu einem Scha­den an dem Holz des Rah­mens, so besteht bei Kon­zept & Mar­ke­ting grund­sätz­lich Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren. Dies gilt aller­dings nicht, wenn der Sturz­scha­den z. B. im Rah­men von Rei­ni­gungs­ar­bei­ten (Aus­schluss nach Abschnitt C § 6 Nr. 22) bzw. ander­wei­tig durch Men­schen oder Tie­re (sie­he Aus­schluss nach Abschnitt C §6 Nr. 24) ent­stan­den ist. Befragt man Wett­be­wer­ber von K & M, so gibt es zur Mit­ver­si­che­rung eines Spie­gel­rah­mens teil­wei­se sich wider­spre­chen­de Aus­le­gun­gen. Eine Klar­stel­lung kann von daher Sinn machen. wei­ter­le­sen…