Die Haftpflichtkasse VVaG bietet ihre Pferdehalterhaftpflichtversicherung als „Einfach Komplett“ mit den Deckungssummen 10, 20 bzw. 50 Mio. Euro Deckungssumme an. Dabei besteht eine maximale Entschädigung von 10 Mio. Euro je geschädigter Person. Der Versicherungsschutz besteht generell ohne Maximierung, allerdings sind einzelnen Leistungen zweifach‑, die Mitversicherung des Umweltschadenrisikos einfach maximiert.
Die aktuellen Bedingungen (Tierhalterhaftpflicht-Versicherung) tragen den Stand 10.2023. Die Satzung wurde zuletzt zum 20.06.2023 angepasst. Gegenüber der Tarifanalyse aus dem Jahre 2021 weist die Haftpflichtkasse nunmehr analog zu ihrer privaten Haftpflichtversicherung und den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV ein durchgeschriebenes Bedingungswerk auf. Es gibt also keine Trennung mehr zwischen allgemeinen und besonderen Bedingungen.
Produktweiterentwicklung in den letzten Jahren
Neu gegenüber der letzten Tarifanalyse aus dem Jahre 2021 ist unter anderem die Aufnahme einer Versehensklausel, einer Zufriedenheitsgarantie sowie eine bedingungsseitige Garantie im Hinblick auf die unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie). Gegenüber dem alten Bedingungswerk sind Personenschäden mitversicherter Personen untereinander grundsätzlich mitversichert. Dabei bestehen hier jedoch einige Auslegungsprobleme. Die bisherige Klarstellung, wonach Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn versicherte Pferde privat zu therapeutischen Zwecken genutzt werden, ist nicht mehr ins Bedingungswerk eingeschlossen.
Gegenüber der alten Satzung aus dem Jahre 2008 wurde die Möglichkeit eingeräumt, virtuelle Aufsichtsratssitzungen vornehmen zu können (siehe § 18 Nr. 3 der Satzung).
Ausnahmegesetze zur Coronazeit nahmen Einfluss auf aktuelle Satzung
Am 27.03.2020 wurde das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet[1], das vorübergehend bis zum 31.08.2022 in Kraft war und mittlerweile ausgelaufen ist[2]. Da viele Aufsichtsratsmitglieder die virtuellen Konferenzen schätzen gelernt hätten und teilweise von weit her anreisen mussten, sei es nach Unternehmensangaben angezeigt gewesen, hier die nicht mehr zeitgemäße Satzung an aktuelle Bedürfnisse anzupassen.
Übersicht über die Inhalte der Analyse
1. Tarifliches
2. Ausgewählte Leistungen des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
3. Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
Die Prämienhöhe berücksichtigt das Stockmaß der zu versichernden Pferde (bis bzw. über 148 cm).
Ein Rabatt ist möglich bei Wahl einer Selbstbeteiligung von 125 Euro je Schaden.
Bei Bestehen oder gleichzeitiger Beantragung einer Unfall- oder Hausratversicherung bei der Haftpflichtkasse wird ein Bündelnachlass von 5 Prozent gewährt bzw. von 10 Prozent, wenn sowohl eine Hausrat- als auch eine Unfallversicherung entsprechend bestehen oder beantragt werden.
Kunden, die ihre vollständige E‑Mail-Adresse angeben und bereit sind, ihren gesamten Schriftwechsel ausschließlich elektronisch zu führen, können einen Papierlos-Nachlass in Höhe von 10 Prozent beanspruchen.
Gewährt wird ein zusätzlicher Lebensnummer- und Vorschadennachlass von 10 Prozent, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer als Tierhalter (im Zweifel auch als Tierhalter eines Hundes!) in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung keine Haftpflichtansprüche geltend gemacht wurden und dem Versicherer eine gültige Lebensnummer zu den versicherten Pferden bei Antragsstellung angegeben wird.
„Das UELN-System (UELN — universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht- und ‑turnierorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l’Anglo-Arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar“[3].
Aus der Lebensnummer lassen sich u.a. das Herkunftsland, der Zuchtverband als auch das Geburtsjahr ableiten. In der Praxis gibt es aber immer wieder Pferdehändler, die die erforderlichen Papiere nicht an den neuen Besitzer aushändigen, so dass der Nachweis der korrekten Lebensnummer nicht immer erbracht werden kann.
Bei dem beschriebenen Lebensnummer- und Vorschadennachlass handelt es sich um einen Kombinationsrabatt. Es gibt also keinen separaten Lebensnummer- sowie einen separaten Vorschadennachlass. Zu beachten ist, dass ein Vertrag, für den bei Antragsstellung ein entsprechender Nachlass gewährt wird, diesen nicht automatisch für die Zukunft durch den Eintritt eines Schadens verliert.
Mit Ausnahme der Entscheidung für eine der drei angebotenen Deckungssummen bietet Die Haftpflichtkasse aktuell keine optionalen Bausteine.
Der Mindestbeitrag beträgt in Verbindung mit einem Lastschrifteinzug 11,90 Euro je vereinbarter Rate. Vereinbart wird pauschal eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Bei Vereinbarung einer Deckungssumme von 50 Millionen Euro kostet Versicherungsschutz für ein Reitpferd ab 1,48 Stockmaß ohne Selbstbehalt und ohne zusätzliche Rabatte 122,57 Euro brutto jährlich.
Sollen mehrere Pferde versichert werden, so beträgt die Grundprämie für jedes weitere Tier anstatt 74,00 Euro (Kleinpferde) bzw. 88,00 Euro netto (Großpferde) jeweils 65,00 Euro netto. Dies ergibt Bruttoprämien von 88,06 Euro (Kleinpferde), 104,72 Euro (Großpferde) bzw. 77,35 Euro (jedes weitere Pferd). Dies bedeutet einen Mehrpferdenachlass in Höhe von ca. 12 % (Kleinpferde) bzw. 26 % (Großpferde).
Bei Antragsstellung anzugeben sind Vorschäden gegen den Antragssteller als Tierhalter während der letzten drei Jahre vor Antragsstellung und ebenfalls, inwiefern in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung ein Vorvertrag bestand. Wurde ein etwaiger Vorvertrag durch den Versicherer schadenbedingt gekündigt, so sei laut fernmündlicher Auskunft aus dem Hause des Versicherers eine erfolgreiche Antragsstellung nicht möglich. Bei Kündigung des Vorversicherers aus anderen Gründen erfolge eine individuelle Prüfung.
Zur Annahmepolitik bei Vorschäden hieß es aus dem Hause Die Haftpflichtkasse, dass bei Angaben von Bisschäden in der Regel keine Annahme möglich sei, bei nur einem Bissschaden innerhalb der letzten drei Jahre könne jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung durchaus noch positiv für den Antragssteller entschieden werden. Eine generelle Ablehnung erfolge bei mindestens zwei Schäden innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragsstellung oder von mindestens drei Schäden während der letzten drei Jahre.
Sofern ein vorschadenbelasteter Vertrag angenommen werde, erfolge die Annahme ohne Zuschläge oder sonstige Einschränkungen des Versicherungsschutzes.
Einen Preisvorteil für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst wird nicht gewährt.
Unterjährige Zahlung nur gegen Ratenzahlungszuschlag
Für die Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise erhebt Die Haftpflichtkasse einen Ratenzahlungszuschlag von 3 % (halbjährlich) bzw. 5 % (vierteljährlich). Eine monatliche Zahlweise ist gemäß Angebotsrechner nicht möglich. Der rechnerische Mindestbeitrag liegt bei 10,00 Euro netto je Zahlweise.
Vertragsbeginn ist der im Versicherungsschein benannte Zeitpunkt um 00:00 Uhr. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um jeweils ein volles Jahr, sofern der Vertrag nicht zuvor vom Versicherer oder Versicherungsnehmer gekündigt wurde.
Eine ordentliche Kündigung ist mit Frist von drei Monaten um 24:00 Uhr zur jeweiligen Hauptfälligkeit möglich.
Neben der Pferdehalterhaftpflichtversicherungen bietet der Versicherer keine weiteren Produkte für Pferdehalter.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
- Garantie, dass nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgewichen wird (GDV-Garantie). Es gelten die jeweils aktuellsten Bedingungen. Aktuell wäre dies der 03.06.2020.
- Im Unterschied zum Tarif aus 2021 besteht ergänzend eine Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse. Auch hier gilt jeweils der aktuellste Stand. Aktuell wäre dies der 03.06.2024.
- Mitversicherung einer Best-Leistungs-Garantie (erweiterte Vorsorge) für weitergehende Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verfügbaren Tarifs zur privaten Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung eines anderen zum Betrieb in Deutschland zugelassenen Versicherers. Trotz fehlender Klarstellung kann über diese Garantie keine Erweiterung des Kreises der versicherten Personen erreicht werden. Im Rahmen des erweiterten Vorsorgeschutzes wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz geboten, wenn der Haftpflichtkasse der Wortlaut der Versicherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist (pro-aktive Schadenregulierung).
- Ausdrücklicher Versicherungsschutz für Schadenfälle bei unklarer Zuständigkeit nach Versichererwechsel.
- Versehensklausel für den Fall einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht bzw. für sonstige fahrlässige Obliegenheitsverletzungen.
- Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer, alle seine Familienangehörigen (z. B. Ehepartner oder gemeinsame Kinder) sowie die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
- Versicherungsschutz besteht für den nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüter in dieser Eigenschaft.
- Versicherungsschutz besteht für den nicht gewerbsmäßig tätigen Fremdreiter (Gastreiter) in dieser Eigenschaft.
- Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten (z. B. in Form von Geldleistungen oder Naturalleistungen wie dem Ausmisten des Stalles). Dabei gelten oft besondere vertragliche Verpflichtungen (z. B. die Einhaltung von Stallregeln oder Vereinbarungen darüber, wie oft ein Pferd pro Woche geritten werden darf). Nicht bedingungsgemäß vorgeschrieben, aber im Sinne einer schnelleren Leistungsregulierung vom Versicherer empfohlen, ist die Benennung der Reitbeteiligten gegenüber dem Versicherer. Im Leistungsfall werde regelmäßig neben einer Kopie des Reitbeteiligungsvertrages auch eine Benennung der Reitbeteiligten angefordert. In vielen Fällen zählt der Versicherungsnehmer nicht selbst zu den Reitern einer Reitbeteiligung.
- Mitversicherung von zu Lasten versicherter Personen übergangsfähigen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Trägern der Sozialhilfe, privaten Krankenversicherern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern und sonstigen Versicherern bei Personenschäden. Solche Regressansprüche kommen in der Praxis relativ häufig vor. Eine ausdrückliche Mitversicherung auch von übergangsfähigen Regressansprüchen von Dienstherren fehlt in den Bedingungen. Laut Aussage des Versicherers aus dem Jahre 2021 seien auch diese Regressansprüche als versichert anzusehen. Ausgeschlossen sind jedoch Regressansprüche des Versicherungsnehmers selbst, von mehreren Versicherungsnehmern des gleichen Versicherungsvertrages sowie in häuslicher Gemeinschaft mit diesen lebenden Personen derselben (siehe Ziffer A1‑7.3). Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wirtschaftlich verbundener Personen im Sinne von Ziffer A1‑7.4 gegen den Versicherungsnehmer.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.
- Versicherungsschutz für Personenschäden von Familienangehörigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie Tierhütern gegen sonstige mitversicherte Personen, sofern es sich bei diesen nicht um den Versicherungsnehmer oder weitere Versicherungsnehmer handelt (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3 Nr. 1) bzw. um Angehörige von Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3). Generell nicht mitversichert sind Sach- und Vermögensschäden mitversicherter Personen gegen andere mitversicherte Personen.
- Versicherungsschutz für Personenschäden des privaten Tierhüters sowie von Fremd– / Gastreitern gegen sonstige mitversicherte Personen, sofern es sich bei diesen nicht um den Versicherungsnehmer oder weitere Versicherungsnehmer handelt (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3 Nr. 1) bzw. um Angehörige von Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3). Generell nicht mitversichert sind Sach- und Vermögensschäden des privaten Tierhüters bzw. Fremd– / Gastreiters gegen andere mitversicherte Personen.
- Versicherungsschutz für Personenschäden von Fremd– / Gastreitern gegen Familienangehörige sowie sonstiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, sofern es sich bei den Geschädigten nicht um weitere Versicherungsnehmer handelt (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3 Nr. 1) bzw. um Angehörige von Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3). Generell nicht mitversichert sind Sach- und Vermögensschäden von Fremd– / Gastreitern gegen andere mitversicherte Personen.
- Versicherungsschutz für Personenschäden von Reitbeteiligten gegen Fremd– / Gastreiter sowie sonstige mitversicherte Personen, sofern es sich bei den Geschädigten nicht um den Versicherungsnehmer oder weitere Versicherungsnehmer handelt (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3 ) bzw. um Angehörige von Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben (Ausschluss nach Ziffer A1‑7.3). Generell nicht mitversichert sind Sach- und Vermögensschäden von Reitbeteiligten gegen andere mitversicherte Personen.
- Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen im Rahmen versicherter Auslandsaufenthalte bis in Höhe von 100.000 Euro. Ob die Gewährung solcher Darlehen zinslos oder verzinst erfolgt, geht aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht hervor. Insofern gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen, was eine Vertragsfreiheit der Haftpflichtkasse ggf. auch zu Lasten des Versicherungsnehmers bedeuten dürfte.
- Ausdrücklich mitversichert sind Flurschäden durch versicherte Pferde, so etwa, wenn versicherte Tiere von ihrer Koppel ausbrechen und in ein Weizen- oder Maisfeld galoppieren.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch gewollten sowie ungewollten Deckakt. Das können Kosten für den Tierarzt, für Medikamente, für die Aufzucht von Fohlen oder auch für eine Abtreibung sein. Beim gewollten Deckakt sind Schäden vor allem denkbar, wenn sich der Hengst losreißt und die Stute verletzt.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Reitunterricht (z. B. dem Unterricht eines Pferdevereins). Bedingungsseitig gibt es hierzu keine Klarstellung, inwiefern auch die persönlichen Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer mitversichert wären. Laut Auskunft des Versicherers aus dem Jahre 2021 seien diese im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht als versichert anzusehen.
- Versicherungsschutz besteht für den Einsatz versicherter Pferde als Zugtiere vor eigenen oder fremden Fuhrwerken (z. B. Schlitten, Wagen, Kutschen oder Sulkys). Die Mitversicherung bezieht sich nach dem Wortlaut der Bedingungen allein auf private Zwecke. Inwiefern auch die Beförderung von Gästen eingeschlossen sein soll, wird nicht klargestellt.
- Mitversicherung von Schäden durch den privaten Besitz und die Verwendung von Kraftfahrzeug-Anhängern auf nur nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen (siehe Ziffer A1‑6.4.1 Nr. 1). Für gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers wegen Schäden gegenüber Dritten durch sonstige Tiertransportanhänger besteht nur Versicherungsschutz, sofern diese nicht zulassungspflichtig sind.
- Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden aus der privaten Teilnahme an Schauvorführungen, Pferderennen (d. h. mit und ohne Schlitten / Wagen, z. B. Skijöring) und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu. Inwiefern gelegentliche Einkünfte durch Preisgelder mitversichert sind, ist bedingungsseitig nicht klargestellt.
- Mitversicherung von Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen und Räumen in Gebäuden (Mietsachschadendeckung) bis in Höhe von 5.000.000 Euro. Eine Mitversicherung aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden ergibt sich höchstens implizit aus den Bedingungen. Darüber hinaus fehlt eine Klarstellung zu etwaigen Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen / Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind (z. B. Garagen, Zäune, Schwimmbecken, gemauerte Grillanlagen). Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten.
- Mitversichert sind Schäden versicherter Pferde an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten, nicht jedoch in Obhut genommenen, Stallungen (z. B. Miet- und Offenställen), Reithallen und Weiden (z. B. Koppeln als eingezäunten Weiden)bis in Höhe von 10.000 Euro (max. 20.000 Euro p. a.). Inwiefern auch die Umzäunung einer Pferdekoppel mitversichert ist, ist nicht klargestellt. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten. Schäden an Pferdeboxen könnten gegebenenfalls als Schäden an Stallungen angesehen werden. Diese Auslegung wurde vom Versicherer im Jahre 2021 ausdrücklich bestätigt. Eine entsprechende Klarstellung fehlt in den Bedingungen. Offenstallungen und Paddocks werden nicht ausdrücklich in den Bedingungen benannt, seien aber laut Klarstellung des Versicherers aus dem Jahre 2021 unter dem Punkt „Stallungen, Reithallen, Weiden“ als mitversichert anzusehen. Die Höhe der versicherten Absicherung kann im Einzelfall zu gering sein, sollte also ausdrücklich Eingang in die Beratung finden.
- Mitversichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Hunde- und Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung auf dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden sind. Der Versicherungsschutz ist auf 10.000 Euro (max. 20.000 Euro p. a.) begrenzt. Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten.
- Versicherungsschutz besteht für Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Kutschen und Schlitten bis in Höhe von 10.000 Euro (max. 20.000 Euro p. a.). Ausgeschlossen sind unter anderem Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Eine bedingungsseitige Klarstellung bezogen auf die Mitversicherung sonstiger Allmählichkeitsschäden ist nicht enthalten.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Tiertransportern.
- Mitversichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnungen/- häusern, Hotelzimmern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainern) bis in Höhe von 30.000 Euro.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch tierische Ausscheidungen.
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung (Versicherungsschutz bei bekanntem Schädiger). Dabei sind zwar Vermögensfolgeschäden mitversichert, nicht jedoch echte Vermögensschäden. Nicht mitversichert ist die Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes (z. B., wenn das Pferd des Versicherungsnehmers durch den Biss eines Hundes geschädigt wird). Eingeschlossen ist ein vorsätzliches Handeln des Schädigers. Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Somit besteht branchenüblich keine weltweite Geltung für die Forderungsausfalldeckung.
- Mitversicherung von Rechtsverfolgungskosten (Schadenersatzrechtsschutz zur Ausfalldeckung) im Rahmen der Forderungsausfalldeckung. Die Mitversicherung gilt ohne Mindestschadenhöhe nach dem Geltungsbereich der Forderungsausfalldeckung.
- Zusätzlich besteht als Besonderheit des Anbieters aktiver Rechtsschutz im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz und Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. Risikoträger ist die KS Auxilia. Der Versicherer gibt zu dieser Leistung ein Schadensbeispiel:
„Ein Besucher des Reitstalls füttert Ihrem Pferd unreifes Heu. Es bekommt eine Kolik und muss vom Tierarzt behandelt werden. Sie möchten, dass der Besucher des Reitstalls für die Kosten aufkommt. Wir machen Ihre Schadenersatzansprüche geltend.“[4]
- Mitversicherung von Mediatons-Rechtsschutz bis 3.000 Euro pro Rechtsschutzfall bzw. 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Für Fohlen, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, besteht Versicherungsschutz bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.
- Ausdrücklich mitversichert sind Schäden aus dem Reiten von Reittieren mit und ohne Sattel. Gleiches gilt für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Reiten und Führen von Reittieren ohne Zaumzeug. Eine Klarstellung für die Mitversicherung von Schäden beim Reiten mit ungewöhnlichem Sattel (z. B. Damensattel) bzw. mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung (z. B. Reithalfter, Halsring) ist bedingungsseitig nicht vorhanden. Dies gilt auch für einen möglichen Ausschluss.
- Kein Ausschluss für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. Konkrete Beispiele hierfür sind zwar denkbar, aber nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen praxisrelevant.
Beispiele:
Ein bekanntes Model wird von dem Pferd des versicherten Tierhüters gebissen und hat fortan eine Narbe. Aufgrund dieser dauerhaften Entstellung wird zunächst der Instanzenweg durchlaufen. Bei einem Streitwert von beispielsweise 5.000 Euro beginnt die 1. Instanz beim Landgericht. Dort kann der Geschädigte ganz normal versuchen, einen Anspruch nach § 823 I VGB (sowie gegebenenfalls auch aus Abs. 2 in Verbindung mit einem Schutzgesetz) geltend machen. Bekäme sie dann kein Recht und bliebe dann auch die letzte Zivilinstanz erfolglos, könnte sie gegen das Urteil eine auf Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützte Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf körperliche Unversehrtheit anstrengen.
Ein unvermutetes lautes Geräusch erschreckt ein Pferd so sehr, dass es einen Besucher auf dem Hof / Gestüt des Versicherungsnehmers eine schwere Körperverletzung zufügt. Der Dritte erleidet dadurch eine dauerhafte Phobie vor Pferden („Schockschaden“ nach § 823 BGB) und sieht darin sein Persönlichkeitsrecht auf psychische Unversehrtheit als verletzt an:
„Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schützt die physische und psychische Integrität des Menschen und die Freiheit von körperlichem und seelischem Leiden, unabhängig vom Stand des Bewusstseins und der Selbstbestimmung.“[5]
In der Praxis wäre ein Anspruch auf Schadensersatz hier eher fraglich, da man grundsätzlich nur sehr nahestehenden Personen einen solchen Anspruch zusteht (z. B. einer Mutter, die Augenzeuge wird, wie ihre Tochter als Geisel erschossen würde). Nicht nahestehende Personen sind vom Schutzzweck der Norm nicht mehr erfasst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I in Verbindung mit 2 I GG ist keine generelle alternative Anspruchsgrundlage, so dass auf dieses nicht so einfach zugegriffen werden kann. Es bliebt hier bei einem Anspruch aus § 823 I BGB, der vermutlich bei irgendeinem „Dritten“ nicht zum Schadensersatzanspruch führen wird.
Grundsätzlich können Grundrechte nur in den seltensten Fällen direkt als Anspruchsgrundlage verwendet werden. So schützt etwa Artikel 14 GG das Eigentum. Gegen einen Dieb hat der Geschädigte dann aber keinen Anspruch aus Artikel 14 GG, sondern aus § 823 BGB, § 826 BGB, § 985 BGB, § 1004 BGB etc.
- Mitversicherung gesetzlicher Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (Umweltschadendeckung) bis in Höhe von 3.000.000 Euro (einfach maximiert). Nicht mitversichert sind Schäden am eigenen Grund und Boden des Versicherungsnehmers im Sinne des Bausteins 2 zur Umweltschadenversicherung.
- Bedingungsseitige Fortsetzungsklausel zur Fortsetzung des Versicherungsschutzes bei Tod des Versicherungsnehmers. Voraussetzung ist, dass die Erben zur nächsten Beitragsfälligkeit den regulären Tarifbeitrag entrichten. Der Erbe ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
- Bei den meisten Wettbewerbern besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch Übertragung einer Krankheit nur, sofern der Tierhalter höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat. Im aktuellen Tarif fehlt es an diesem Ausschluss.
- Laut § 4 der Satzung erhebt die Haftpflichtkasse keine Nachschüsse von den Mitgliedern ihres Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
- „Zufriedenheitsgarantie“. Diese beinhaltet keine bedingungsseitig einklagbaren Leistungen und dient somit bestenfalls der Klarstellung in Bezug auf die Absichten der Haftpflichtkasse beim Umgang mit ihren Kunden:
„Ihre Zufriedenheit ist der Haftpflichtkasse besonders wichtig.
Falls Sie mal mit unserem Service nicht zufrieden sind, bitte sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten.“
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
- Keine Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie) für weitergehende Leistungen des unmittelbaren Vorversicherers.
- Innovationsklausel gilt nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte. Laut Klarstellung des Versicherers aus dem Jahre 2021 greife die Innovationsklausel des Versicherers auch dann, wenn der neue Tarif Verschlechterungen aufweise. Für Bestandsverträge würden nur die Vorteile übernommen. Hierzu wird ausgeführt, dass es ein zugrunde liegendes Bedingungswerk gäbe:
„Mit Bedingungen sind die einzelnen Klauseln gemeint. Eine Verschlechterung in dem Bedingungswerk führt daher nicht dazu, dass die Innovationsgarantie nicht mehr greift.“
- Eine Neutarifgarantie im Fall von Updates auf eine komplett neue Tarifgeneration ist nicht eingeschlossen. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Keine Anerkennungsklausel, wonach dem Versicherer bei Antragsstellung alle maßgeblichen Umstände zur Beurteilung des Risikos bekannt waren (Ausnahme: Vorsatz). Eine solche Leistung bietet z. B. die Schwarzwälder Direkt mit ihrem Tarif Tierhalterhaftpflichtversicherung Direkt (Stand 04.2019).
- Keine bedingungsseitige Summen– und Bedingungsdifferenzdeckung. Eine solche bietet z. B. die Barmenia im Rahmen ihrer Pferdehalterhaftpflichtversicherung (Stand 01.09.2021). Laut Auskunft des Versicherers sei eine solche jedoch auch weiterhin auf Anfrage möglich. Der Beitrag hierfür betrage 50 Prozent der Nettojahresprämie. Der Versicherungsschutz werde für bis zu 12 Monate gewährt.
- Bei Wahl der 50 Mio. Euro Deckung ist die Vorsorgedeckung begrenzt auf 20 Millionen Euro.
- Keine Mitversicherung der Nutzung versicherter Tiere zu ehrenamtlichen, gewerblichen, freiberuflichen oder nebenberuflichen Zwecken (z. B. als Holzrückpferde, Coachingpferde). Gleiches gilt für deren Nutzung zu Vereinszwecken. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wäre z. B. die Teilnahme an der ehrenamtlichen Johanniter-Reiterstaffel zum Leisten von Erster Hilfe[6].
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Überlassung versicherter Pferde an Dritte zu privaten Zwecken als Therapie- oder Assistenzpferd.
- Keine Klarstellung, inwiefern Schäden aus der privaten Nutzung versicherter Pferde zu therapeutischen Zwecken mitversichert sind. Laut Broschüre zum Tarif[7] sei dieses Risiko ausdrücklich mitversichert. Der Einsatz versicherter Tiere zu therapeutischen Zwecken umfasst z. B. heilpädagogisches oder integratives Reiten, Hippotherapie sowie Ergotherapie mit dem Pferd. Auch die Nutzung versicherter Pferde als Besuchstiere bedingungsseitig nicht klargestellt und bei nicht rein privater Nutzung als ausgeschlossen anzusehen.
- Keine Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz für versicherte Tiere als Assistenzpferde besteht.
- Der Versicherungsschutz beginnt pauschal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein nahtloser Übergang von Versicherungsschutz, falls der Vorvertrag nicht um 00:00 Uhr, sondern bereits um 12 Uhr des Vortages enden sollte. Gerade, wenn ein Vorvertrag schon lange bestanden hat, kann es häufiger zu einem Ablauf um 12 Uhr kommen. Diese mögliche Lücke kann durch Verweis auf die unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse geheilt werden, wonach der Versicherer bzw. Risikoträger sich nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auf eine Abweichung des Vorversicherers vom empfohlenen Versicherungsbeginn oder ‑ablauf gemäß § 10 VVG berufen wird.
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein Verzicht auf Kürzung der versicherten Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Mitpferdehalters. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Mitversicherung einer Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftung (Anspruch auf Zeitwertersatz) hinaus. Eine solche bietet z. B. die Uelzener in ihrem Tarif Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung (Stand 12.06.2024).
- Keine Mitversicherung einer GAP-Deckung, d. h. eines Ausgleich der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert bei Beschädigung eigener Sachen, wenn ein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwert bereits geleistet hat. Eine solche bietet z. B. die Uelzener in ihrem Tarif Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung (Stand 12.06.2024).
- Nicht versichert sind Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten mobilen Reitutensilien (z. B. Sätteln inklusive „Sätteln zur Probe“, Helmen / Reitkappen, Gerten, Trensen), Hundeutensilien (z. B. Hundebetten, ‑schlafsäcken, Lastenfahrrädern, Abdeckplanen für Agilitygeräte), sowie sonstigen nicht oben benannten beweglichen Sachen (z. B. die Schuhe, Brille oder Laptop mit Laptopkabel des Nachbarn, Schlüsseln zu einer Reitschule, eine stabile Hundebox).
- Subsidiär Mitversichert sind Schäden durch Kleingebinde (z. B. vom versicherten Pferd umgeworfene Farben oder Lacke) bis in Höhe von 100 l / Kg je Einzelgebinde bzw. bis 1.000 l / Kg Gesamtfassungsvermögen. Nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV sind solche Schäden im Rahmen des Allgemeinen Umweltrisikos ohne Begrenzung mitversichert. Durch Verweis auf bedingungsseitige GDV-Garantie kann diese Einschränkung geheilt werden.
- Keine Mitversicherung von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Pferde (z. B. auch Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn das versicherte Pferd entläuft und innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder auftaucht). Ebenfalls nicht mitversichert sind Schäden, die infolge von Rettungs– / Bergungsmaßnahmen entstehen. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. der Premium-Schutz aus dem Hause Adcuri / Barmenia (Stand 09.2021).
- Keine Mehrleistung bei Reparatur statt Neukauf über die gesetzliche Haftung hinaus. Eine solche bietet z. B. die Uelzener in ihrem Tarif Pferdehalter-Haftplicht-Versicherung (Stand 12.06.2024).
- Kein Versicherungsschutz besteht für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden versicherter Personen (Mit-Versicherungsnehmer, Familienangehörige, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, Tierhüter), des privaten Tierhüters, von Fremd- und Gastreitern bzw. Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer. Hier greift Ziffer A1.-7.3 Nr. 1 für Ansprüche des Versicherungsnehmers als hier geschädigter Person. Im Umfang von Ziffer A1‑7.4 ausgeschlossen sind des Weiteren Ansprüche von wirtschaftlich verbundenen Personen gegen den Versicherungsnehmer. Die ausdrückliche Mitversicherung von Personenschäden versicherter Personen untereinander nach Ziffer A1‑2.5 sieht an dieser Stelle keine Besserstellung / Abweichung gegenüber Ziffer A1‑7 – 3 oder A1.7.4 vor.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden des privaten Tierhüters sowie von Fremd- und Gastreitern gegen den Versicherungsnehmer. Hier greift Ziffer A1.-7.3 Nr. 1 für Ansprüche des Versicherungsnehmers als hier geschädigter Person. Im Umfang von Ziffer A1‑7.4 ausgeschlossen sind des Weiteren Ansprüche von wirtschaftlich verbundener Fremd– / Gasstreiter gegen den Versicherungsnehmer. Die ausdrückliche Mitversicherung von Personenschäden versicherter Personen untereinander nach Ziffer A1‑2.5 sieht an dieser Stelle keine Besserstellung / Abweichung gegenüber Ziffer A1‑7 – 3 oder A1.7.4 vor.
- Keine Mitversicherung von Sach- und Vermögensschäden des Versicherungsnehmers und benannter Personen (des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der eigenen Kinder sowie der Kinder des Ehepartners) gegen weitere mitversicherte Personen (z. B. im Haushalt beschäftigte Personen als Tierhüter). Dies ergibt sich implizit aus Ziffer A1.2.5. Eine zumindest teilweise Mitversicherung von Sachschäden des Pferdehüters bietet an dieser Stelle der Tarif Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung (Stand 12.06.2024) aus dem Hause Uelzener.
- Weltweit zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz für vorübergehende Auslandsaufenthalte innerhalb Europas ohne zeitliche Befristung bzw. bis zu 5 Jahren weltweit. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Abweichend zu den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse besteht keine verlängerte Weltgeltung, falls eine solche im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung beim gleichen Versicherer bzw. Risikoträger besteht.
- Keine Übernahme einer Reparaturkostenprüfung bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Stallbetreiber wegen angeblich übermäßiger Beanspruchung. Diese Leistung versichert z. B. die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause die Bayerische nach dem Sonderkonzept des Vierpfotenmaklers ® (Stand 08.2020).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden durch Handlungen am Tier durch unberechtigte Dritte, die das versicherte Tier ohne Einverständnis und auch ohne Wissen und Willen der die tatsächliche Sachherrschaft ausübenden Person reiten, streicheln, füttern oder mit diesem auf sonstige Weise umgehen, so z. B. , wenn das Reitrisiko (z. B. bei alten Pferden) nicht mitversichert ist. Im Zweifel dürfte eine Herleitung aus der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 möglich sein. Eine ausdrückliche Mitversicherung bietet z. B. der Tarif Premium-Schutz der Adcuri / Barmenia (Stand 01.09.2021).
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung abweichend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB (z. B. bei Schäden Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund). Auch durch Verweis auf die Best-Leistungs-Garantie und hierzu einen weitergehenden Versicherungsschutz bei einem verkaufsoffenen Wettbewerber kann hier keine Leistung beansprucht werden, da hier ein Leistungsanspruch über die gesetzliche Haftung hinaus erforderlich wäre (siehe Ziffer A1‑6.8.1 der Bedingungen). Interessant kann eine Übernahme der Mithaftung etwa dann sein, wenn das eigene Pferd von dem Pferd eines Dritten mit einer infektiösen Krankheit (z. B. Druse) angesteckt wird und der Versicherer dann gemäß § 254 BGB den Schaden nur hälftig reguliert. Anders als bei den meisten Wettbewerbern erbringt die Haftpflichtkasse dabei ihren Versicherungsschutz auch dann, wenn die Übertragung einer Krankheit nicht nur leicht fahrlässig, sondern sogar grob fahrlässig erfolgte.
- Keine Klarstellung, inwiefern Allmählichkeitsschäden (z. B. durch Nässe oder Feuchtigkeit) unter den Versicherungsschutz fallen. Aufgrund eines fehlenden Ausschlusses ist von einer Mitversicherung auszugehen.
- Inwiefern die Beschädigung auch von Pferdepensionen mitversichert ist – etwa als Raum eines Gebäudes – ist bedingungsseitig nicht klargestellt. Im Regelfall haftet hier der jeweilige Betreiber nach § 834 Abs. 1 BGB als so genannter Tieraufseher, im Einzelfall jedoch auch der Tierhalter nach § 834 Abs. 2 BGB sowie § 833 BGB. Vergleiche hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.03.2014 (Az. VI ZR 372 / 13):
„Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“[8]
- Kein Versicherungsschutz für Mietsachschäden an fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Mietsachschäden an Longieranlagen. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Mitversicherung von Schäden versicherter Pferde an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Führanlagen sowie Außenreitplätzen / Rennbahnen (einschließlich fest installierter Beregnungs– / Sprinkleranlagen). Dazu gehören auch Futtertröge und Tränken, Pferde-Solarien, Pferdeföhns sowie Pferde-Laufbänder.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen fremder geliehener, gemieteter, geleaster oder in Obhut genommener Sachen (z. B. gemieteten Pferdetransportanhängern).
- Keine Mitversicherung von Opferschutz (Opferhilfe, d. h. Versicherungsschutz bei unbekanntem Schädiger) für den Versicherungsnehmer als Opfer einer vorsätzlichen Handlung eines schädigenden Dritten als Tierhalter. Solche Kosten übernimmt beispielsweise der Tarif Pferdehalter-HV privat 2020 aus dem Hause Württembergische (Stand 06.2020).
- Mitversicherung von Tod des Pferdes durch Wolfsriss oder Pferderipper oder der Kosten für die Abholung und Beseitigung des Kadavers. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. der Premium-Schutz aus dem Hause Adcuri / Barmenia (Stand 09.2021).
- Keine Mitversicherung der dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine veterinärmedizinisch angeratene Nottötung (Einschläferung), die Abholung oder die Beseitigung des versicherten Pferdes (Tierkörperbeseitigung). Eine solche Mitversicherung bietet z. B. der Premium-Schutz aus dem Hause Adcuri / Barmenia (Stand 09.2021).
- Kein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Sondereigentümer für die Beschädigung von Gemeinschaftseigentum.
- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtversicherung wegen Schäden an fremden Luft- und Raumfahrzeugen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der privaten Teilnahme an Pferdesport (z. B. Bodenarbeit, Voltigieren, Dressursport, Spring- oder Orientierungsreiten, Reiterspiele, Jagdreiten, Pferdepolo) bzw. damit verbunden Personen– , Sach- oder Vermögensschäden. Aufgrund fehlenden Ausschlusses ist eine Mitversicherung anzunehmen. Bedingungsseitig klargestellt sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Pferderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie den Vorbereitungen dazu.
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Erteilung von Reitunterricht (z. B. an einer Reitschule oder einem Pferdeverein) in Theorie und Praxis (z. B. Bodenarbeit, Longierunterricht, Voltigieren, Fahrunterricht für Kutschen und andere Fuhrwerke) sowie die zur Verfügungstellung des Reittieres zu Vereinszwecken und / oder zu Veranstaltungen. Entsprechend als nicht mitversichert anzusehen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Aufsicht über Reitschüler.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als privater Pferdetrainer oder -dresseur. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit könnten Schäden sowohl durch einen vom Versicherungsnehmer als Trainer eingesetzten eigenen Pferde wie auch durch fremde, nicht über diesen Vertrag versicherte Pferde, entstehen.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Reitausflügen inklusive des Aufenthaltes / der Übernachtung in Unterkünften. Ein Ausschluss für den Fall einer solchen privaten Handlung ist nicht erkennbar. Sofern die Ausflüge ehrenamtlich, gewerblich oder freiberuflich erfolgen, besteht kein Versicherungsschutz.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Wander- und Distanzritten. Ein entsprechender Ausschluss ist bedingungsseitig nicht zu erkennen. Der Versicherer wies bereits 2021 zurecht darauf hin, dass kein Ausschluss für die Mitversicherung des Risikos bestehe. Eine entsprechende Klarstellung bietet z. B. der Tarif „Tierhalter-Haftpflichtversicherung“ aus dem Hause Gothaer (Stand 01.2022).
- Keine ausdrückliche Versicherung versicherter Tiere als Schul- oder Verleihpferde. Sofern die Nutzung versicherter Pferde ehrenamtlich, freiberuflich oder gewerblich erfolgt und bezahlt wird oder zumindest eine Aufwandsentschädigung erfolgt, besteht bei der Haftpflichtkasse kein Versicherungsschutz.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Versicherungsnehmers als Bereiter fremder Pferde, so z. B. beim Hüten von in Obhut genommenen Reitpferden, der Ausbildung von Pferden oder der Pflege, Beschäftigung oder dem Bewegen der in Beritt genommenen Pferde. Diese Leistung bietet z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung einer nicht gewerblichen Tätigkeit als Reitlehrer.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen infolge der Teilnahme an Vielseitigkeitsreiten (Military). Ein entsprechender Ausschluss ist bedingungsseitig nicht zu erkennen. Versicherungsschutz besteht u. a. im Rahmen des versicherten Turnier- und Rennrisikos. Gegen Zuschlag mitversichert ist die „Teilnahme an einem Pferderennen oder Militaryläufe (auch Training und Vorbereitung)“ z. B. im Tarif allsafe cavallo (Version 1.05) aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 06.2016, Fassung vom 30.09.2022).
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung auch des Weiderisikos einschließlich des Hin- und Zurückbringens der versicherten Tiere. Im Rahmen des Weiderisikos besteht Versicherungsschutz, wenn ein Tier mit oder ohne Verschulden des Tierhalters aus seiner Koppel entkommt und dadurch Dritten gegenüber einen Schaden verursacht. Liegt dem Entkommen der Tiere Fahrlässigkeit (z. B. zu geringe Zaunhöhe oder zu kleine Fläche
innerhalb der Umzäunung) von Seiten des Halters zugrunde, kann dies für diesen neben
den Schadenersatzansprüchen gegen diese ggf. auch strafrechtliche Folgen
haben. In der Praxis sei es jedoch nach Auskunft eines Juristen so, dass – sollte tatsächlich mal der Tatbestand des § 229 StGB berührt sein – die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen diesen wegen Geringfügigkeit nicht weiter verfolgen dürfte. Eine tatsächliche Strafverfolgung sei etwa dann denkbar, wenn mehrere erhebliche Umstände zusammenkämen, so z. B., wenn Weidetiere auf Bahngleise gelangen sollten und dadurch nach § 315 StGB einen gefährliche Eingriff in den Bahnverkehr realisieren sollten[9]. Eine ausdrückliche Mitversicherung des Weiderisikos bieten aktuell z. B. der Tarif T22 aus dem Hause degenia (Stand 05.2023) oder der Tarif T16.2.1 aus dem Hause asspario (Stand 10.2020). Bei der Uelzener im Tarif Pferdehalter-Haftpflicht-Versicherung (Stand 12.06.2024) besteht eine ausdrückliche Mitversicherung allein im Rahmen der Leistungsübersicht. Das Weiderisiko kann z. B. Gnadenbrotpferde als reines Weidevieh betreffen. Weder die Leistungsübersicht des Versicherers noch die Bedingungen stellen fehlende Vorschriften zur Zaunhöhe klar. - Keine ausdrückliche Mitversicherung etwaiger Koppelunfälle[10] (z. B. Beißereien / Keilereien zwischen Tieren verschiedener Eigentümer, die auf einer Weide gemeinsam gehalten werden). Ausdrücklich versichert diese Leistung z. B. die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung aus dem Hause die Bayerische nach dem Sonderkonzept des Vierpfotenmaklers ® (Stand 08.2020). Ebenfalls eine ausdrückliche Mitversicherung von Schäden an gehüteten Pferden bietet die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023). Ein Ausschluss im Rahmen der Bedingungen aus dem Hause Die Haftpflichtkasse ist nicht zu erkennen. Wenn allerdings fremde Pferde auf der eigenen Koppel mitweiden sollen, so verwirklicht sich hier nach § 834 BGB durch die Einstellung als Pensionspferd die Haftung als TIeraufseher. Mithin haftet der Versicherungsnehmer dann auch für Schäden an diesen Pferden, für die er kraft Gesetzes die Aufsicht übernommen hat. Entsprechend sollten auch Reiterhöfe in ihrem Pensionsvertrag regeln, ob eine Zustimmung zum gemeinsamen Koppelgang erteilt werden soll. Unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 24.04.2018 (Az. VI ZR 25 / 17) heißt es auf der Webseite der Anwaltskanzlei Milarc wie folgt:
„Die reine Anwesenheit des eigenen Pferdes in einer Gruppe bei unklarem Unfallhergang genügt für eine Haftung also nicht, vielmehr muss es in irgendeiner Weise selbst an der Entstehung des konkreten Schadens ursächlich mitgewirkt haben.
Regelmäßig bleibt der Eigentümer des verletzten Tieres deshalb auf seinen Kosten sitzen, wenn sich nicht feststellen lässt, wessen Pferd den Schaden verursacht hat.“[11]
- Keine ausdrückliche Mitversicherung der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Pferdesitter (z. B. als Urlaubsvertretung oder als Koppeldienst). Einen entsprechenden Versicherungsschutz bietet z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Kein Versicherungsschutz für Schäden des versicherten Pferdes durch die nachweisbare Aufnahme von Giftködern oder ausgebrachte Köder mit verletzendem Inhalt (z.B. Metallsplitter). Eine implizite Leistungsherleitung ist nicht ersichtlich. Im April 2021 hieß es zum Thema bei Kraichgau-Lokal.de wie folgt:
„Es gibt leider keine Statistik, die es belegen kann, da derartige Vergehen nicht in der Kriminalstatistik landen. Es ist nicht zu übersehen, die Zahl solcher Attacken ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Als Motive für solch eine Tat gelten Streitigkeiten, Mutproben, Aggressionsabbau, Langeweile oder einfach nur fehlende Empathie gegenüber Tieren. Das Ziel ist dabei immer das gleiche: Das Tier soll möglichst grausam sterben.“[12]
- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuge-Anhängern, unabhängig davon, ob diese gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (siehe Ziffer A1‑6.4.1). Dies betrifft unter anderem Vermögensschäden, die sich durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Pferdetransportanhängers ergeben.
- Keine Mitversicherung von gesetzlichen Haftpflichtschäden Dritter wegen Schäden (z. B. eine mögliche Rabattrückstufung) beim Be– und Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers. Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022).
- Keine Übernahme einer Rabattrückstufung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen sowie Pferdetransportanhängern durch das versicherte Pferd. Diese Leistung bietet bezogen auf Pferdetransportanhänger z. B. die PHÖNIX Schutzgemeinschaft Assekuradeur GmbH mit ihrem Tarif max-THV (Stand 01.2023).
- Keine Übernahme der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen durch das versicherte Pferd. Eine solche bietet z. B. die Janitos mit ihrem Tarif Best Selection (Stand 01.07.2016).
- Im Produktinformationsblatt sind Schäden durch vorsätzliche Handlungen ausgeschlossen. Dies trifft aber auf die Forderungsausfalldeckung ausdrücklich nicht zu. Dadurch könnte die Aussage im Produktinformationsblatt als irreführend im Sinne der IDD (Insurance Distribution Directive) angesehen werden.
- Keine Übernahme der Kosten für das Wiedereinfangen entlaufener mitversicherter Pferde. Eine entsprechende Mitversicherung bietet z. B. der Tarif comfort aus dem Hause Alte Leipziger (Stand 07.2023).
- Keine Übernahme der Kosten für den Abbruch einer ungewollten Trächtigkeit versicherter Pferde durch ein drittes Tier. Das können u. a. Kosten für den Tierarzt oder Medikamente sein.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hobby-Pferdezüchter (z. B. von Schul- und Begegnungspferde). Laut Aussage des Versicherers aus dem Jahre 2021 sei das Risiko als versichert anzusehen. Dies gelte auch für gewollte und ungewollte Deckakte, sofern keine gewerbliche Zucht betrieben werde. Inwiefern auch der nicht gewerblich betriebene Verkauf bestimmter Zuchttiere unter den Versicherungsschutz fallen würde, wurde bislang nicht klargestellt.
- Keine Mitversicherung von Tierarztkosten nach Verletzung versicherter Pferde durch einen fremden Hund oder Täter, der nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln ist. Für solche Fälle bietet es sich an, den Versicherungsschutz bei der Haftpflichtkasse um eine leistungsstarke Tierkranken- bzw. Tieroperationskostenversicherung zu erweitern.
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als privater Pferdedresseur (z. B. Schäden wegen Schäden aus dem Verkauf dressierter Pferde).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung des Führens von Handpferden. Da die Bedingungen keinen Ausschluss vorsehen, ist diese Tätigkeit im Rahmen der versicherten Risiken grundsätzlich als mitversichert anzusehen. Bereits 2021 wies der Versicherer darauf hin, dass das Risiko aufgrund fehlenden Ausschlusses als versichert gelte. Zu beachten ist, dass bei dadurch verursachten Unfällen regelmäßig ein Mitverschulden des Tierhüters anzunehmen ist. Gerade im Straßenverkehr ist mit dem Führen von Handpferden eine stark erhöhte Unfallgefahr verbunden, worauf z. B. die Rechtsanwältin Iris Müller-Klein hinweist:
„In der Literatur wird das Führen von Handpferden im Straßenverkehr als sorgfaltswidrig beschrieben, da der Reiter nicht gleichzeitig auf das von ihm gerittene und gleichzeitig auf das Handpferd einwirken könne.“[13]
In eine ähnliche Richtung kommentiert die DAHAG:
„Ein Pferd sollte nur von einer geeigneten Person mit ausreichend Erfahrung und Können im Straßenverkehr geführt oder geritten werden. Dabei muss die Straße genutzt werden, Gehsteige oder Radwege sind tabu. Das Pferd muss immer mit einer Trense aufgezäumt sein. Ein Halfter mit Strick ist dazu nicht ausreichend. Zwei oder mehr Pferde zu führen oder ein Handpferd dabeizuhaben, gilt als Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht. Pro Person ist also immer nur ein Pferd zulässig. Bei schlechten Lichtverhältnissen ist außerdem eine nach vorn und hinten gut sichtbare Beleuchtung vorgeschrieben.“[14]
- Keine Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen als Eigentümer von Grundeigentum oder Immobilien zum Zweck der Tierhaltung (Haus- und Grundbesitzerrisiko). Für solche Fälle benötigt der Versicherungsnehmer in der Regel entweder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- oder eine Betriebshaftpflichtversicherung. Ausnahmsweise subsidiär mitversichert ist diese Leistung z. B. im Tarif Pferdehalter-HV privat 2020 aus dem Hause Württembergische (Stand 06.2020). In Ziffer 6.14 der besonderen Bedingungen heißt es wie folgt:
„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken, Gebäuden oder Einrichtungen (wie Ställe, Pferdebox(en), Weiden, Koppeln, Freianlagen, Reitplätze, Futterlager), soweit Sie diese ausschließlich für die versicherte private Pferdehaltung nutzen.“
- Keine Übernahme der Kosten für die Vermittlung einer Tierpension bzw. die Übernahme der Kosten für eine solche Unterbringung versicherter Tiere (z. B., wenn der Versicherungsnehmer durch einen Versicherungsfall oder infolge von Krankheit bzw. Unfall an der Ausübung der Sorge für sein Tier verhindert wird). Beispielhaft erbringt die LVM mit ihrem Tarif Private Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (Stand 09.2020) den nachgewiesenen Mehraufwand für die Versorgung der versicherten Tiere durch Krankheit oder Unfall des Versicherungsnehmers infolge von dessen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus.
- Keine Übernahme bei Sachschäden der Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur durch nachhaltige Unternehmen (über den vom Versicherer anerkannten Zeitwert hinaus). Eine solche Mitversicherung bietet z. B. die GVO Gegenseitigkeit Versicherung im Rahmen ihres Tarifes TOP-VIT PLUSN (Stand 01.09.2022). Mitversichert sind jedoch die Mehrkosten für eine Reparatur beschädigter Sachen im oben beschriebenen Umfang.
- Keine Übernahme von Betreuungskosten für das versicherte Pferd, wenn diese z. B. durch einen Umzug, einen Urlaub, eine Hochzeit oder einen Trauerfall erforderlich werden sollten.
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, die z. B. an internationalen Springreitturnieren oder Pferdeschauen im Iran oder Russland teilnehmen, kann die Embargoklausel zum Problem werden. Eine positivere Sanktionsklausel bietet z. B. der Tarif allsafe cavallo (Version 1.05) aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 06.2016, Fassung vom 30.09.2022) mit ihrem , die sich so lesen lässt, dass nur solche Sanktionen oder Embargos Geltung haben sollen, die nach deutschem oder EU-Recht anwendbar sind. Dies ist vergleichbar mit einer fehlenden Embargoklausel, wie sie sich in einigen älteren Bedingungswerken diverser Unternehmen finden lässt.
- Keine Mitversicherung bedingungsseitiger Assistanceleistungen (z. B. Schadenschnell-Services, Hotline für Versicherungsfragen). So bietet z. B. die ARAG (ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz, Stand 11.2021, Fassung 04.2023) einen „ARAG Online Rechts-Service“ bzw. die rhion.digital (AVB THV 2021, Stand 05.2021) ihren „Home Service“.
- Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise.
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch die Haftpflichtkasse ist ausdrücklich nicht erfolgt:
„Bedauerlicherweise können wir im Moment nicht auf Ihr Anliegen eingehen“
Obwohl die Erfassung und Darstellung der Inhalte mit großer Sorgfalt erfolgte, sind etwaige Fehler nicht auszuschließen. Bitte informieren Sie uns, falls Ihnen etwaige Unstimmigkeiten auffallen sollten.
[1] Siehe „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ auf „gesetze-im-internet.de“ vom 27.03.2020. Aufzurufen unter https://web.archive.org/web/20220710192645/https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html, zuletzt aufgerufen am 22.07.2024.
[2] Siehe Schindler, Hendrik „Ende der Corona-Sonderregeln für Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine zum 31. August 2022 – was ist zu tun? Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2022“ auf „cms.law.de“ vom April 2022. Aufzurufen unter https://cms.law/de/deu/publication/ende-der-corona-sonderregeln-fuer-gesellschaften-genossenschaften-und-vereine-zum-31.-august-2022-was-ist-zu-tun, zuletzt aufgerufen am 22.07.2024.
[3] Amtsblatt der Europäischen Union „DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/262 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)“ vom 03.03.2015, S. 9 N. 61. Aufzurufen unter https://polit‑x.de/de/documents/18594960/, zuletzt aufgerufen am 22.07.2024.
[4] Die Haftpflichtkasse VVaG „Mein Glücksmoment? Wenn Freundschaft tierisch guttut! TIerhalterhaftpflicht-Versicherung THV“, S. 3
[5] Hufen, Friedhelm „Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zur Änderung des Transplantationsgesetzes im Rahmen der 59. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 25. September 2019“ auf „bundestag.de“ vom 26.09.2018. Ausschussdrucksache 19(14)95(6) gel. ESV zur öAnh am 25.09.2019 – Organspende – 19.09.2019. Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/658514/c8cefd864f97056103dd4760c0fc4b38/19_14_0095-6-_ESV-Prof-Dr-Friedhelm-Hufen_Organspende.pdf, zuletzt aufgerufen am 22.05.2024.
[6] Siehe z. B. „Reiterstaffel Harburg – Hilfe im Galopp!“ auf „johanniter.de“ Aufzurufen unter https://www.johanniter.de/juh/lv-nord/so-koennen-sie-bei-uns-im-norden-mitmachen/tierische-helden-im-norden/reiterstaffel-harburg/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[7] Die Haftpflichtkasse VVaG „Mein Glücksmoment? Wenn Freundschaft tierisch guttut! TIerhalterhaftpflicht-Versicherung THV“, S. 5
[8] „BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL“ auf „bundesgerichtshof.de“. Aufzurufen unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20372/13&nr=67450, zuletzt aufgerufen am 12.09.2023.
[9] Vgl. Polizei Passewalk, Eva Ziegler und agrarheute „Entlaufene Rinder. Weidetiere auf
Bahngleisen: Rechtliche Folgen für Tierhalter“ auf „agrarheute.com“ vom
19.05.2016 um 13:00 Uhr. Aufzurufen unter
https://www.agrarheute.com/management/recht/weidetiere-bahngleisen-rechtliche-folgen-fuer-tierhalter-523332, zuletzt aufgerufen am 10.09.2024.
[10] Siehe z. B. „Koppelunfall. Wer zahlt?“ auf „kanzlei-schrade.de“ vom 31.05.2017. Aufzurufen unter https://kanzlei-schrade.de/koppelunfall/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[11] „Keine Sippenhaftung bei Koppelunfall“ auf „milarc.de“ vom 13.09.2019. Aufzurufen unter https://milarc.de/keine-sippenhaftung-bei-koppelunfall/, zuletzt aufgerufen am 18.09.2023.
[12] Schneidewind, Birgit „Wenn aus Pferdeträumen ein Albtraum wird – Giftköder werden vermehrt ausgelegt …“ auf „kraichgau-lokal.de“ vom 16.04.2021. Aufzurufen unter https://kraichgau-lokal.de/wenn-aus-pferdetraeumen-ein-albtraum-wird-giftkoeder-werden-vermehrt-ausgelegt/, zuletzt aufgerufen am 15.09.2023.
[13] Müller-Klein, Iris „Pferde und Reiter im Straßenverkehr“ auf „pferderecht-wissen.de“, zuletzt aktualisiert am 18.11.2019 um 15:09 Uhr. Aufzurufen unter https://pferderecht-wissen.de/pferderecht/pferde-und-reiter-im-strassenverkehr/, zuletzt aufgerufen am 20.09.2023.
[14] DAHAG Rechtsservices AG „Pferderecht: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick“ auf „dahag.de“ vom 28.10.2019. Aufzurufen unter https://www.dahag.de/c/ratgeber/pferderecht-die-wichtigsten-fakten-auf-einen-blick, zuletzt aufgerufen am 20.09.2023.