Die Haftpflichtkasse VVaG bietet ihre Pferdehalterhaftpflichtversicherung als „Einfach Komplett“ mit den Deckungssummen 10, 20 bzw. 50 Mio. Euro Deckungssumme an. Dabei besteht eine maximale Deckung von 10 Mio. Euro je geschädigter Person. Der Versicherungsschutz besteht generell ohne Maximierung, allerdings sind einzelnen Leistungen zweifach‑, die Mitversicherung des Umweltschadenrisikos ist einfach maximiert.
Die aktuellen Bedingungen tragen den Stand 01.2021 (AHB), 06.2018 (Besondere Bedingungen), 06.2018 (Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung) bzw. 10.10.2017 (Satzung).
Große Vielzahl an Rabattmerkmalen
Die Prämienhöhe berücksichtigt das Stockmaß der zu versichernden Pferde (bis bzw. über 148 cm). Ein Rabatt ist möglich bei Wahl eines Selbstbehalts von 125 Euro je Schaden. Bei Bestehen oder gleichzeitiger Beantragung einer Unfall- oder Hausratversicherung bei der Haftpflichtkasse wird ein Bündelnachlass von 5 Prozent gewährt bzw. von 10 Prozent, wenn sowohl eine Hausrat- als auch eine Unfallversicherung entsprechend bestehen oder beantragt werden.
Kunden, die ihre vollständige E‑Mail-Adresse angeben und bereit sind, ihren gesamten Schriftwechsel ausschließlich elektronisch zu führen, können einen Papierlos-Nachlass in Höhe von 10 Prozent beanspruchen.
Gewährt wird ein zusätzlicher Lebensnummer- und Vorschadennachlass von 10 Prozent, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer als Tierhalter in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung keine Haftpflichtansprüche geltend gemacht wurden und dem Versicherer eine gültige Lebensnummer zu den versicherten Pferden bei Antragsstellung angegeben wird.
Manche Tiere ohne Lebensnummer
„Das UELN-System (UELN — universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht- und ‑turnierorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l’Anglo-Arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar“[1].
Aus der Lebensnummer lassen sich u.a. das Herkunftsland, der Zuchtverband als auch das Geburtsjahr ableiten. In der Praxis gibt es aber immer wieder Pferdehändler, die die erforderlichen Papiere nicht an den neuen Besitzer aushändigen, so dass der Nachweis der korrekten Lebensnummer nicht immer erbracht werden kann.
Maximale Deckung maximal 122,57 Euro pro Jahr
Der Mindestbeitrag beträgt in Verbindung mit einem Lastschrifteinzug 11,90 Euro je vereinbarter Rate. Vereinbart wird pauschal eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Bei Vereinbarung einer Deckungssumme von 50 Millionen Euro kostet Versicherungsschutz für ein Reitpferd ab 1,48 Stockmaß ohne Selbstbehalt und ohne zusätzliche Rabatte 122,57 Euro brutto jährlich.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gehört zu den leistungsstärksten Tarifen dieser Sparte am deutschen Markt und wird auch 2021 von Witte Financial Services unverändert mit „Silber“ bewertet.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
- Einschluss einer erweiterten Vorsorgedeckung für Leistungen, die bei Eintritt eines Schadenfalles zwar nicht über die Haftpflichtkasse, aber über einen dann in diesem Punkt leistungsstärkeren in Deutschland zugelassenen Wettbewerber versichert wären. Dabei gelten als Ausschlüsse z.B. Leistungen über die gesetzliche Haftung hinaus.
- Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV abweicht (GDV-Garantie)
- Innovationsklausel, allerdings mit den unten beschriebenen Einschränkungen. In der Vergangenheit wurde die Anwendbarkeit der Innovationsklausel vom Versicherer sehr kundenfreundlich ausgelegt.
- Beitragsfreie Mitversicherung von Fohlen bis zum vollendeten 12. Lebensmonat
- Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden bis 5 Mio. Euro.
- Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Stallungen, Reithallen, Weiden, an Kutschen und Schlitten sowie an Hunde- und Pferdetransportanhängern bis 10.000 Euro. Dabei gilt eine zweifache Maximierung pro Jahr. Ofenstallungen und Paddocks werden nicht ausdrücklich benannt, seien aber laut Versicherer im Sinne von Ziffer 17.3 BBR unter „Stallungen, Reithallen, Weiden“ mitversichert
- Mitversichert ist die private Nutzung versicherter Pferde zu therapeutischen Zwecken
- Mitversicherung von übergangsfähigen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern, nicht jedoch ausdrücklich auch von Dienstherren. Laut Versicherer seien auch diese Regressansprüche als versichert anzusehen
- Mitversichert ist das Fremd- und Gastreiterrisiko inklusive der Ansprüche der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer, nicht jedoch, wenn es sich bei diesen um Angehörige in häuslicher Gemeinschaft handelt. Sofern es sich um Angehörige in häuslicher Gemeinschaft handelt besteht für diese der oben beschriebene Versicherungsschutz für übergangsfähige Regressansprüche
- Mitversichert sind Reitbeteiligungen inklusive der Ansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer
- Für vorübergehende Auslandsaufenthalte besteht weltweiter Versicherungsschutz bis zu fünf Jahren, innerhalb Europas ohne zeitliche Befristung.
- Im Rahmen von Auslandsaufenthalten weltweite Mitversicherung von Strafkautionsdarlehen bis 100.000 Euro
- Einschluss einer Forderungsausfalldeckung auch bei vorsätzlicher Schädigung durch den Dritten in seiner Eigenschaft als Tierhalter oder ‑hüter. Der Versicherungsschutz gilt für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden ohne Mindestschadenhöhe. Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Somit besteht branchenüblich keine weltweite Geltung für die Forderungsausfalldeckung.
- Mitversichert ist Rechtsschutz zur Durchsetzung der Ansprüche im Rahmen der Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe nach dem Geltungsbereich der Forderungsausfalldeckung.
- Zusätzlich besteht als Besonderheit des Anbieters aktiver Rechtsschutz im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung für die Leistungsarten Schadenersatz-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz und Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
- Mitversicherung von Mediatons-Rechtsschutz bis 3.000 Euro pro Rechtsschutzfall bzw. 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Laut § 4 der Satzung erhebt die Haftpflichtkasse keine Nachschüsse von den Mitgliedern ihres Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
Ausgewählte Nachteile des Tarifs Einfach Komplett der Haftpflichtkasse
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden von den verbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abweicht (Arbeitskreis-Garantie). Laut Versicherer seien diese Anforderungen bereits erfüllt. Eine ausdrückliche Aufnahme erfolge mit der nächsten Überarbeitung der Bedingungen.
- Innovationsklausel gilt nach dem Wortlaut der Bedingungen nur, wenn durch ein Tarifupdate ausschließlich Verbesserungen vorgenommen werden, d.h. es besteht kein Anspruch auf diese Leistung, wenn ein Tarifupdate neben beispielsweise 20 Verbesserungen eine einzige Stelle besitzt, die auch zum Nachteil des Kunden führen könnte. Laut Versicherer greife die Innovationsklausel des Versicherers auch dann, wenn der neue Tarif Verschlechterungen aufweise. Für Bestandsverträge würden nur die Vorteile übernommen. Hierzu wird ausgeführt, dass es ein zugrunde liegendes Bedingungswerk gäbe. „Mit Bedingungen sind die einzelnen Klauseln gemeint. Eine Verschlechterung in dem Bedingungswerk führt daher nicht dazu, dass die Innovationsgarantie nicht mehr greift.“
- Bei Wahl der 50 Mio. Euro Deckung ist die Vorsorgedeckung begrenzt auf 20 Millionen Euro
- Keine bedingungsseitige Klarstellung zur Mitversicherung von Wander- und Distanzritten. Nach dem Wortlaut der Bedingungen sind diese allerdings als versichert anzusehen. So weist der Versicherer zurecht darauf hin, dass kein Ausschluss für die Mitversicherung des Risikos bestehe.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung zum Führen von Handpferden. Laut Versicherer sei dieses Risiko jedoch aufgrund des fehlenden Ausschlusses versichert.
- Keine Mitversicherung versicherter Pferde zu Vereinszwecken oder Zwecken eines auch privaten und unentgeltlichen Reitunterrichts
- Keine Mitversicherung von Opferhilfe als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung
- Für Schäden nach dem Umweltschadengesetz besteht ein Sublimit von 3 Millionen Euro. Diese besteht branchenüblich ohne die Zusatzbausteine 1 (Schäden am eigenen Grundstück, auch an Gewässern inklusive am Grundwasser) und 2 (analog Zusatzbaustein 1, allerdings ohne, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegen muss).
- Keine Besitzstandsgarantie
- Aus den Bedingungen nicht ersichtlich ist eine Exzedenten- bzw. Konditions-Differenz-Deckung, auf Anfrage möglich. Der Beitrag hierfür beträgt 50 Prozent der Nettojahresprämie. Der Versicherungsschutz wird für bis zu 12 Monate gewährt.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer Mithaftung (z.B. bei Schäden Pferd gegen Pferd oder Pferd gegen Hund)
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
- Keine Mitversicherung von Bergungs- und Rettungskosten für versicherte Pferde
- Keine Mitversicherung von Mietsachschäden an mobilem Reitzubehör (z.B. Sätteln, Reithelmen. Trensen, Gerten)
- Keine Mitversicherung von Schäden an fremden gemieteten, geliehenen, gepachteten oder in Obhut genommenen Pferdeboxen. Laut Versicherer bestehe für Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten, nicht jedoch von in Obhut genommenen, Pferdeboxen Versicherungsschutz. Dieser leite sich von Ziffer 1.7.3 für „Stallungen“ ab und besteht folglich bis in Höhe von 10.000 Euro mit zweifacher Maximierung pro Jahr
- Keine Neuwertentschädigung
- Keine Mitversicherung von Tierarztkosten nach Verletzung versicherter Pferde durch einen fremden Hund oder Täter, der nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermitteln ist
- Keine Versehensklausel für versehentliche Obliegenheitsverletzungen. Die Aufnahme einer solchen Klausel sei laut Versicherer für die nächste Überarbeitung des Bedingungswerkes geplant
- Keine Übernahme der Kosten für Nottötung und Tierkörperbeseitigung versicherter Pferde
- Keine Mitversicherung des Todes versicherter Tiere innerhalb Deutschlands durch Wolfsriss oder eine widerrechtlich handelnde Person (sog. „Pferderipper“)
- Keine Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Abhandenkommen von fremden gemieteten, geliehenen oder in Obhut genommenen Sachen (z.B. gemieteten Pferdetransportanhängern)
- Keine verbesserte Kfz-Klausel (z.B. Übernahme von Kaskoschäden bzw. der Rabatthochstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung)
- Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus der Teilnahme am Unterricht eines Pferdevereins/ einer Reitschule, hierbei keine Klarstellung inwiefern auch die persönlichen Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer mitversichert wären. Laut Versicherer seien diese im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht als versichert anzusehen
- Keine Klarstellung, inwiefern für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz als privater Hobby-Pferdezüchter besteht. Laut Versicherer seien das Risiko als versichert anzusehen. Dies gelte auch für gewollte und ungewollte Deckakte, sofern keine gewerbliche Zucht betrieben wird
- Bei unterjähriger Zahlweise Ratenzahlungszuschlag von 7 Prozent bei monatlicher, 5 Prozent bei vierteljährlicher bzw. 3 Prozent bei halbjährlicher Zahlweise
[1] Amtsblatt der Europäischen Union „DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/262 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)“ vom 03.03.2015, S. 9 N. 61. Aufzurufen unter https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjA_sSUyMHuAhXatqQKHaNjBNEQFjAAegQICRAC&url=https%3A%2F%2Fwww.ml.niedersachsen.de%2Fdownload%2F109312%2FEquidenpassVerordnung.pdf&usg=AOvVaw0IWG31VO-a0nmXFb6LzxtO, zuletzt aufgerufen am 29.01.2021 um 17:35 Uhr