Tarif­ana­ly­se: Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen mit dem Risi­ko­trä­ger Dia­log (Stand 11.2018)

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus dem erlaub­ten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb‑, Stoß- und Schuss­waf­fen (auch Pfeil und Bogen) sowie Muni­ti­on, Geschos­sen und waf­fen­recht­lich erlaub­tem Zube­hör, auch außer­halb der Jagd besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz zu straf­ba­ren Hand­lun­gen. Ent­spre­chend besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit, nicht jedoch bei Vor­satz. Ein Aus­schluss von Straf­ta­ten durch Drit­te im Zusam­men­hang mit dem beschrie­be­nen Besitz sol­cher Waf­fen, Muni­ti­on oder Geschos­se ist nicht vor­ge­se­hen. Dies ist vor dem Hin­ter­grund des Win­nen­den-Anschlags vom 11.03.2009 ein wich­ti­ger Mehr­wert gegen­über Wett­be­werbs­ta­ri­fen mit einem ent­spre­chen­den Aus­schluss. Bei dem beschrie­be­nen Atten­tat hat­te der Vater des Atten­tä­ters die­sem grob fahr­läs­si­gen Zugang zu sei­ner Schuss­waf­fe ermög­licht. Die Unfall­kas­se Baden-Würt­tem­berg mach­te damals die Kos­ten für die Heil­be­hand­lung von Schü­lern, Eltern und Leh­rern gel­tend. Die Ver­si­che­rung habe damals ins­ge­samt einen Scha­den­er­satz in Höhe von 717.000 Euro gel­tend gemacht . Wird eine Waf­fe wie beim dama­li­gen Ereig­nis von einem Drit­ten zu einem Anschlag ein­ge­setzt, so ist bes­ten­falls mit­tel­bar ein jagd­li­cher Zusam­men­hang her­leit­bar, in dem man näm­lich unter­stellt, dass die Waf­fe nur zum Zwe­cke der Jagd­aus­übung über­haupt im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers ver­wahrt wur­de. Argu­men­tiert man, dass es hier um die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Haft­pflicht der Drit­ten gehe, so trifft den Ver­si­che­rungs­neh­mer sicher nur dann eine Haf­tung, wenn er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nicht genü­ge getan hat. Genau dies wur­de im Fall Win­nen­den bejaht. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gen­so­ja). wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2021)

Beschä­di­gung von zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Stal­lun­gen, Reit­hal­len, Wei­den, an Kut­schen und Schlit­ten sowie an Hun­de- und Pfer­de­trans­port­an­hän­gern bis 10.000 Euro. Dabei gilt eine zwei­fa­che Maxi­mie­rung pro Jahr. Ofen­stal­lun­gen und Pad­docks wer­den nicht aus­drück­lich benannt, sei­en aber laut Ver­si­che­rer im Sin­ne von Zif­fer 17.3 BBR unter „Stal­lun­gen, Reit­hal­len, Wei­den“ mit­ver­si­chert wei­ter­le­sen…

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 2 – 2014

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten: