Tarif­ana­ly­se: Die Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung der DBV (Stand 04.2022)

So urteil­te z. B. das Ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men am 05.02.2024 (Az. 7 K 1464/22), dass im Ein­zel­fall auch die Teil­nah­me an einer vom Dienst­herrn ange­setz­ten, frei­wil­li­gen „Coro­na-Imp­fung“ im März 2021 wäh­rend der Eltern­zeit als Dienst­un­fall anzu­se­hen sei. Im kon­kre­ten Fall ging es um eine „ven­tri­ku­lä­re Extra­sy­sto­lie“ (Fehl­zün­dun­gen aus der Herz­kam­mer) und „Myo­kar­di­tis“ (Herz­mus­kel­ent­zün­dung) als Fol­ge der damals nur bedingt zuge­las­se­nen Vak­zi­ne. Ande­re Gerich­te hat­ten in ähn­lich gela­ger­ten Fäl­len die Zuord­nung als Dienst­un­fall ver­wei­gert. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Jagd­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen mit dem Risi­ko­trä­ger Dia­log (Stand 11.2018)

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­chen Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus dem erlaub­ten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb‑, Stoß- und Schuss­waf­fen (auch Pfeil und Bogen) sowie Muni­ti­on, Geschos­sen und waf­fen­recht­lich erlaub­tem Zube­hör, auch außer­halb der Jagd besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz zu straf­ba­ren Hand­lun­gen. Ent­spre­chend besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit, nicht jedoch bei Vor­satz. Ein Aus­schluss von Straf­ta­ten durch Drit­te im Zusam­men­hang mit dem beschrie­be­nen Besitz sol­cher Waf­fen, Muni­ti­on oder Geschos­se ist nicht vor­ge­se­hen. Dies ist vor dem Hin­ter­grund des Win­nen­den-Anschlags vom 11.03.2009 ein wich­ti­ger Mehr­wert gegen­über Wett­be­werbs­ta­ri­fen mit einem ent­spre­chen­den Aus­schluss. Bei dem beschrie­be­nen Atten­tat hat­te der Vater des Atten­tä­ters die­sem grob fahr­läs­si­gen Zugang zu sei­ner Schuss­waf­fe ermög­licht. Die Unfall­kas­se Baden-Würt­tem­berg mach­te damals die Kos­ten für die Heil­be­hand­lung von Schü­lern, Eltern und Leh­rern gel­tend. Die Ver­si­che­rung habe damals ins­ge­samt einen Scha­den­er­satz in Höhe von 717.000 Euro gel­tend gemacht . Wird eine Waf­fe wie beim dama­li­gen Ereig­nis von einem Drit­ten zu einem Anschlag ein­ge­setzt, so ist bes­ten­falls mit­tel­bar ein jagd­li­cher Zusam­men­hang her­leit­bar, in dem man näm­lich unter­stellt, dass die Waf­fe nur zum Zwe­cke der Jagd­aus­übung über­haupt im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers ver­wahrt wur­de. Argu­men­tiert man, dass es hier um die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Haft­pflicht der Drit­ten gehe, so trifft den Ver­si­che­rungs­neh­mer sicher nur dann eine Haf­tung, wenn er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nicht genü­ge getan hat. Genau dies wur­de im Fall Win­nen­den bejaht. wei­ter­le­sen…