Tie­ri­sche Schä­den im Rah­men der Wohngebäudeversicherung

Zu beach­ten ist, dass Mar­der nicht ohne Wei­te­res gefan­gen oder gar getö­tet wer­den dür­fen, da sie in Deutsch­land dem Jagd­recht unter­lie­gen und die dafür gel­ten­de Jagd- und Schon­zeit beach­tet wer­den muss. Für die Ver­grä­mung der Tie­ren fal­len Kos­ten ein­mal für das Schäd­lings­be­kämp­fungs­un­ter­neh­men an. Dar­über hin­aus kom­men viel­fach Auf­wen­dun­gen zum Ver­schlie­ßen von Zugän­gen, in der Regel durch einen Dach­de­cker, zum Tra­gen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der VGH (Stand 10.2023)

Je nach Ein­zel­fall kommt hier jedoch auch eine Bezug­nah­me von Regie­kos­ten als Scha­den­min­de­rungs­kos­ten (z. B. Erspar­nis der Kos­ten für Inan­spruch­nah­me von Nut­zungs­aus­fall) bzw. Auf­wen­dungs­er­satz nach § 83 I S. 1 VVG in Betracht. Dies dürf­te immer dann der Fall sein, wenn der Nut­zungs­aus­fall ver­si­chert ist und die Koor­di­na­ti­on der Hand­wer­ker ganz sicher zu einer deut­li­chen Beschleu­ni­gung der Repa­ra­tur füh­ren wür­de. Zu beach­ten ist, dass gemäß § 87 VVG nicht zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den Bestim­mun­gen des § 83 abge­wi­chen wer­den darf. Wenn die­ser also z. B. die Beauf­tra­gung eines (wei­te­ren) Archi­tek­ten zur Koor­di­na­ti­on von Bau­maß­nah­men beauf­tragt hat, könn­te hier unter Umstän­den eine Mit­ver­si­che­rung ange­nom­men wer­den. Eine ver­bind­li­che Klar­stel­lung durch die VGH bleibt den­noch in jedem Fall ange­ra­ten. wei­ter­le­sen…