Tie­ri­sche Schä­den im Rah­men der Wohngebäudeversicherung

Zu beach­ten ist, dass Mar­der nicht ohne Wei­te­res gefan­gen oder gar getö­tet wer­den dür­fen, da sie in Deutsch­land dem Jagd­recht unter­lie­gen und die dafür gel­ten­de Jagd- und Schon­zeit beach­tet wer­den muss. Für die Ver­grä­mung der Tie­ren fal­len Kos­ten ein­mal für das Schäd­lings­be­kämp­fungs­un­ter­neh­men an. Dar­über hin­aus kom­men viel­fach Auf­wen­dun­gen zum Ver­schlie­ßen von Zugän­gen, in der Regel durch einen Dach­de­cker, zum Tra­gen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Alte Leip­zi­ger (12.2021)

Etwas tat­säch­li­ches Neu­es ist die optio­na­le Wahl des Tarifs #sel­ber­ma­cher. Die­ser rich­tet sich an Kun­den, die Schä­den selbst oder in Nach­bar­schafts­hil­fe repa­rie­ren las­sen wol­len. Bei Wahl des Tari­fes gilt pau­schal eine Selbst­be­tei­li­gung von 600,00 Euro als ver­ein­bart. Die­se ent­fällt voll­stän­dig, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Arbei­ten (Gewer­ke) für die scha­den­be­ding­te Wie­der­her­stel­lung (z. B. Boden‑, Maler- oder Tape­zier­ar­bei­ten – auch die Vor­ab­rei­ten hier­zu zäh­len als ein eige­nes Gewerk) selbst durch­führt, wobei jedoch min­des­tens zwei der benann­ten Gewer­ke selbst aus­ge­übt wer­den müs­sen (also z. B. Malen und die Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten hier­zu). wei­ter­le­sen…