Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Alte Leip­zi­ger (12.2021)

Seit Dezem­ber 2021 bie­tet die Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG ihren Kun­den eine deut­lich über­ar­bei­te­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf Basis 1914 in den Tarif­stu­fen com­pact, clas­sic und com­fort an.

Jede die­ser Tarif­li­ni­en kann durch meh­re­re Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • Wei­te­re Natur­ge­fah­ren (Ele­men­tar­ge­fah­ren). Sehr posi­tiv ist, dass die Mit­ver­si­che­rung die­ses Bau­steins im Tarif­rech­ner vor­be­legt ist
  • Paket Pho­to­vol­ta­ik
  • Tarif #sel­ber­ma­cher
  • Paket Gar­ten & Co.
  • Paket Haus- und Woh­nungs­schutz­brief für Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Tarif #papier­los

Der Tarif ist kon­zi­piert für Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Dabei haben sich die Tarif­zo­nen selbst gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif nach Unter­neh­mens­an­ga­ben nicht geän­dert. Eine Min­dest­wohn­flä­che ist im Tarif­rech­ner nicht anzugeben. 

Über­sicht über die Inhal­te der Ana­ly­se
1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs com­fort aus dem Hau­se Alte Leipziger

Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer dabei wie folgt definiert:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che einer Woh­nung ein­schließl. der Hob­by­räu­me, aus­ge­nom­men sind dabei jedoch Trep­pen, Kel­ler- und Spei­cher­räu­me (soweit nicht zu Wohn- und Hob­by­zwe­cken aus­ge­baut), Bal­ko­ne, Log­gi­en und Terrassen.“

Wei­ter heißt es in den Antragsunterlagen:

„Die Wohn­flä­che gilt als rich­tig ermit­telt, wenn sie nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV) berech­net oder aus dem Miet- bzw. Kauf­ver­trag ent­nom­men wurde.“

Neben­ge­bäu­de „auf dem­sel­ben Grund­stück mit den glei­chen Eigen­schaf­ten wie das Haupt­ge­bäu­de, jedoch kei­ne Gar­ten- und Gewächs­häu­ser“ sind nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung mit­ver­si­chert. Bis zu einem Wert von 5.000 Euro sind dabei prä­mi­en­frei ver­si­chert.  Dar­über hin­aus ist eine Mit­ver­si­che­rung bis zu einem Wert von 50.000 Euro gegen Zuschlag mög­lich und der Wert in eine Ver­si­che­rungs­sum­me Wert 1914 umzu­rech­nen. Dabei rich­tet sich die Bau­art­klas­se nach der Bau­art­klas­se des Haupt­ge­bäu­des. Für Neben­ge­bäu­de über 50.000 Euro ist eine sepa­ra­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung erfor­der­lich. Inwie­fern auch gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich bzw. ehe­mals gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te Gebäu­de ver­si­che­rungs­fä­hig sind, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht erkenn­bar. Hier­zu äußert sich der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Wir zäh­len die­se zu den sons­ti­gen Neben­ge­bäu­den und kön­nen die­se im Rah­men der oben genann­ten Grenze/ Bedin­gun­gen ver­si­chern. Eine Aus­nah­me bil­den bei uns „Beson­de­re Bau­wer­ke“ wie z. B. Boots­an­le­ger, Boots­häu­ser, Boots­ste­ge, Brun­nen mit Dach, Vogel­vo­lie­ren, die wir nur von Fall zu Fall nach Ein­zel­an­fra­ge versichern.“

Auch Gara­gen und Car­ports sind bei der Berech­nung der Ver­si­che­rungs­sum­me aus­drück­lich zu berück­sich­ti­gen.

Gewächs­häu­ser bis zu einer Nutz­flä­che von 10 Qua­drat­me­tern, die zu einem Ein– / Zwei­fa­mi­li­en­haus gehö­ren, sind im Tarif clas­sic bis 10.000 Euro, im Tarif com­fort ohne Höchst­gren­ze mit­ver­si­chert. Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern besteht nur im Tarif com­fort eine Mit­ver­si­che­rung nur bis 500 Euro.

Gar­ten­häu­ser sind nur in den Tari­fen clas­sic und com­fort mit­ver­si­chert. Für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser besteht eine Mit­ver­si­che­rung bis in Höhe von 10.000 Euro bzw. bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser bis in Höhe von 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro.

Ver­si­che­rungs­schutz ist nur für stän­dig bewohn­te Wohn­ge­bäu­de mög­lich. Hier­zu heißt es im Tarif­rech­ner wie folgt:

„Ein Gebäu­de ist stän­dig bewohnt, wenn sich an min­des­tens 5 Tagen in der Woche über Nacht eine dazu berech­tig­te, erwach­se­ne Per­son in die­sem Gebäu­de auf­hält. Dies ent­spricht 4 Übernachtungen.“

Eine Klar­stel­lung zu län­ge­ren Abwe­sen­hei­ten, so etwa bei Urlaubs­rei­sen, ist bedin­gungs­sei­tig und im Antrags­rech­ner nicht gege­ben. Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

„Dan­ke für den Hin­weis. Wir wer­den eine Anpas­sung des Tex­tes im Info­but­ton prü­fen. Urlaubs­rei­sen beein­träch­ti­gen nicht den Sta­tus „stän­dig bewohnt“.“

Für den Ein­schluss wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren ist nur für Gebäu­de der Bau­art­klas­sen / Fer­tig­haus­grup­pen 1 oder 2 mög­lich. Auch hier­zu äußert sich das Unternehmen:

„Wir sind momen­tan in Prü­fung, ob wir Ele­men­tar­schutz in Zukunft auch für BAK und FHG 3 anbie­ten möch­ten. Aktu­ell ist Ihre Aus­sa­ge aller­dings bis auf Wei­te­res richtig.“

Nicht mög­lich ist der Ein­schluss des Pakets Ele­men­tar­ge­fah­ren bei zwei oder mehr Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antrags­stel­lung. Die Höchstent­schä­di­gung infol­ge Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren beträgt 1.500.000 Euro.

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 Pro­zent, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro, zu betei­li­gen. Es gilt eine War­te­zeit von 4 Wochen. Die­se War­te­zeit gilt nach den vor­lie­gen­den Unter­la­gen auch dann, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­wei­sen kann, dass bis zum Ver­si­che­rungs­be­ginn eine Vor­ver­si­che­rung gegen alle bei der Alte Leip­zi­ger ver­ein­ba­ren Ele­men­tar­ge­fah­ren bestan­den hat.

Der Ver­si­che­rer bestä­tigt hier­zu abwei­chend, dass laut Auf­druck im Ver­si­che­rungs­schein auf eine War­te­zeit ver­zich­tet wer­den, sofern eine ver­gleich­ba­re Vor­ver­si­che­rung bestehe und sofern zwi­schen Antrags­stel­lung und Ver­si­che­rungs­be­ginn ein Zeit­raum von min­des­tens 4 Wochen liege.

Für vor­scha­den­be­las­te­te Gebäu­de heißt es im Ange­bots­rech­ner wie folgt:

„Bei Gebäu­den mit Vor­schä­den (Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm/Hagel) in den letz­ten 5 Jah­ren (mehr als 5 Vor­schä­den und/ oder Scha­den­quo­te > 60 % bezo­gen auf die künf­tig zu zah­len­de Prä­mie bei der Alte Leip­zi­ger) ist eine Abstim­mung mit dem Bereich Ver­trags­ser­vice Pri­vat­schutz (prs-vp) notwendig.“

Hier­bei bleibt unklar, ob es sich um die zukünf­tig zu zah­len­de Prä­mie bezo­gen auf ein oder auf fünf Jah­re han­deln soll. Der Ver­si­che­rer stellt hier­zu auf Nach­fra­ge klar:

„Es ist nur die ermit­tel­te Jah­res­prä­mie zu berück­sich­ti­gen, die ins Ver­hält­nis des zum Scha­den­be­darf der letz­ten 5 Jah­re gesetzt wird. Gab es bspw. 3 Schä­den mit Scha­den­zah­lun­gen von ins­ge­samt 1.500 EUR, so wird der Scha­den­be­darf von 300 EUR zur berech­ne­ten Jah­res­prä­mie gesetzt. Liegt die Quo­te bei über 60 %, so erfolgt eine indi­vi­du­el­le Prü­fung durch die Fach­ab­tei­lung.  Auch hier prü­fen wir, ob wir das im Info-But­ton evtl. bes­ser beschrei­ben können.“

Für Gebäu­de mit einem Bau­jahr vor 1960 sind zusätz­li­che Anga­ben zum Sanie­rungs­sta­tus sowie dazu erfor­der­lich, ob das zu ver­si­chern­de Wohn­ge­bäu­de ggf. unter Denk­mal­schutz steht. Da im Antrag bei jün­ge­ren Gebäu­den nicht danach gefragt wird, ob sie unter Denk­mal­schutz ste­hen, dürf­te eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung gemäß A 23−1.6 nach den Bedin­gun­gen für die meis­ten Kun­den über­ra­schend sein. Der Ver­si­che­rer posi­tio­niert sich hier­zu abwei­chend wie folgt:

„Es gibt kei­ne Nach­mel­de­frist für Gebäu­de ab Bau­jahr 1960. Neue­rer Denk­mal­schutz z. B. aus den 80er Jah­ren wird von uns weni­ger kri­tisch gesehen.“

Wei­ter führt die Alte Leip­zi­ger aus:

„Das ergibt sich aus unse­rer Sicht aus dem recht­li­chen Rah­men, den wir mit dem Antrag sozu­sa­gen abstecken.

Im Antrags­ver­fah­ren stel­len wir die Fra­ge nach Denk­mal­schutz nur für Gebäu­de, die älter als Bau­jahr 1960 sind.

Eine Prü­fung im Nach­gang fin­det bei uns nicht statt. Und auch wenn uns die Infor­ma­ti­on z. B. im Scha­den­fall errei­chen wür­de, so hat dies kei­ne Konsequenz.“

Posi­tiv ist, dass es laut Ange­bots­rech­ner kei­ne gene­rel­len Ein­schrän­kun­gen der Ver­si­cher­bar­keit für Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken gibt.

Bran­chen­üb­lich ist das Gebäu­de­al­ter prä­mi­en­er­heb­lich. Eine bedin­gungs­sei­ti­ge Tabel­le, aus der der Ein­fluss des Bau­jah­res auf die Bei­trags­hö­he her­vor­ge­hen wür­de, ist nicht vor­han­den. Berech­net man Bei­spie­le im Ange­bots­rech­ner, so sind Rabat­te bis etwa 40 % mög­lich, wobei der Rabatt sich um etwa 1 Pro­zent pro Jahr reduziert.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht des Wei­te­ren die Mög­lich­keit, eine Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall zu ver­ein­ba­ren. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 150 Euro, 300 Euro, 500 Euro bzw. 1.000 Euro. Aus dem Ange­bots­rech­ner ist ein mög­li­cher Bün­del­nach­lass nicht ersichtlich.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit der Bei­trags­re­du­zie­rung bie­te der optio­na­le #papier­los-Nach­lass. Sofern die Ver­trags­kom­mu­ni­ka­ti­on hier allein über die Kun­den-App fin4u erfolgt, bie­tet der Ver­si­che­rer einen varia­blen Bei­trags­nach­lass in Höhe von ca. 8 Pro­zent bis etwa 12 Prozent.

Etwas tat­säch­li­ches Neu­es ist die optio­na­le Wahl des Tarifs #sel­ber­ma­cher. Die­ser rich­tet sich an Kun­den, die Schä­den selbst oder in Nach­bar­schafts­hil­fe repa­rie­ren las­sen wol­len. Bei Wahl des Tari­fes gilt pau­schal eine Selbst­be­tei­li­gung von 600,00 Euro als ver­ein­bart. Die­se ent­fällt voll­stän­dig, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer Arbei­ten (Gewer­ke) für die scha­den­be­ding­te Wie­der­her­stel­lung (z. B. Boden‑, Maler- oder Tape­zier­ar­bei­ten – auch die Vor­ab­rei­ten hier­zu zäh­len als ein eige­nes Gewerk) selbst durch­führt, wobei jedoch min­des­tens zwei der benann­ten Gewer­ke selbst aus­ge­übt wer­den müs­sen (also z. B. Malen und die Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten hier­zu). Für nicht benann­te Gewer­ke (Arbei­ten) fällt die Selbst­be­tei­li­gung grund­sätz­lich nicht an. Gewer­ke, die für die Durch­füh­rung erwei­ter­te Fach­kennt­nis­se ver­lan­gen (wie z. B. Arbei­ten an Roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung) sind aus­drück­lich nicht Teil des Tari­fes. Die gene­rell ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung von 600,00 Euro fällt damit für die­se Tätig­kei­ten folg­lich auch nicht an.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer erhält für die von ihm selbst erbrach­ten Leis­tun­gen einen pau­scha­len Stun­den­lohn von 20,00 Euro zuzüg­lich fes­ter Mate­ri­al­kos­ten von z. B. 50 Euro für Maler­ar­bei­ten oder 60,00 Euro für Flie­sen­ar­bei­ten. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann auch – mit Unter­stüt­zung des Ver­si­che­rers – eine Lüf­tungs­pau­scha­le von 150,00 Euro bean­spru­chen, wenn scha­den­be­dingt eine Trock­nung ver­si­cher­ter Räu­me not­wen­dig sein sollte.

Eine Rabat­tie­rung von ca. 5 % wird gebo­ten, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Bei­trä­ge per Last­schrift anstatt per Rech­nung bezahlt.

Eine wei­te­re Rabat­tie­rungs­mög­lich­keit ist der Ein­bau des Was­ser­leck Pro­tect Sys­tems. Kun­den der Alte Leip­zi­ger erhal­ten die­ses mit 20 % Rabatt und erhal­ten dafür einen Nach­lass auf die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung von 10 %.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 3 Pro­zent für halb­jähr­li­che bzw. 5 Pro­zent für vier­tel­jähr­li­che sowie monat­li­che Zahl­wei­se erhoben.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der Alte Leip­zi­ger nicht angeboten.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res. Abwei­chend davon kön­nen die Vor­ver­si­che­rer- und die Best-Leis­tungs-Garan­tie jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs com­fort aus dem Hau­se Alte Leipziger

  • Gene­rel­ler Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro
  •  Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 300 Euro Selbst­be­halt im Schadenfall
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen nach A 22 – 1 AL-VGB 2016 bis in Höhe von 5.000 Euro. Dies gilt abwei­chend nicht für optio­na­le Bau­stei­ne (z. B. das optio­na­le Pho­to­vol­ta­ik­pa­ket). Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Mel­dung von Gefahrerhöhungen.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine optio­na­le Feuer‑, Lei­tungs­was­ser- sowie Sturm-/Ha­gel-Roh­bau­ver­si­che­rung mit Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 36 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen ohne Min­dest­wind­stär­ke. Kein Aus­schluss für Schä­den durch Durch­zug.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Schmelz- und Regen­was­ser bis 5.000 Euro ein­schließ­lich eines hier­durch beding­ten Rück­staus (ergibt sich durch Ver­weis auf A 4−5.4 AL-VGB 2016 im Rah­men der Leistungserweiterung).
  • Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Fliesen
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­tei­le ohne Sub­li­mit (z. B. Car­ports, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inkl. Hecken, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Hun­de­hüt­ten und ‑zwin­ger)
  • Ein­schluss einer Best-Leis­tungs-Garan­tie. Kün­di­gung der Klau­sel jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten möglich
  • Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Der Zeit­raum zwi­schen Erlö­schen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­trags und dem Beginn des Ver­tra­ges bei der Alte Leip­zi­ger darf nicht mehr als drei Mona­te betra­gen. Kün­di­gung der Klau­sel jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten möglich
  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stand 15.11.2018 (GDV-Garan­tie)
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se vom 13.12.2018 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind) für einen Zeit­raum von 15 Mona­ten, nicht jedoch eine ergän­zen­de Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung .(Ver­si­che­rungs­sum­men­dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­trag bei der Alte Leip­zi­ger und dem bestehen­den Ver­si­che­rer). Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für im Vor­ver­trag nicht mit­ver­si­cher­te erwei­ter­te Elementargefahren.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit oder Kurz­ar­beit bis max. 12 Mona­te. Es gilt eine War­te­zeit von 3 Mona­ten ab Ver­trags­be­ginn. Nicht ver­si­chert ist die Arbeits­lo­sig­keit von Selbst­stän­di­gen. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist unter ande­rem, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ver­si­che­rungs­be­ginn das 50. Lebens­jahr und bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit oder Kurz­ar­beit das 60. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Die Leis­tung ist wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit auf maxi­mal 24 Mona­te begrenzt.
  • Mit­ver­si­chert ist Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen)
  • Als ver­si­cher­te Sachen gel­ten auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück fest instal­lier­te E‑Ladestationen (Wall­bo­xen). Bei Aus­fall infol­ge einer ver­si­cher­ten Gefahr erbringt der Ver­si­che­rer für einen Zeit­raum von bis zu 30 Tagen eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung von 10,00 Euro pro Tag.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten sind.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen unbe­mann­ten Flug­kör­pern (ohne Syl­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk) an ver­si­che­re Gebäu­de. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen, Stra­ßen und Wegen, sofern die­se nicht über wei­te­res Zube­hör und sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le mit­ver­si­chert gel­ten. Da Fahr­zeu­ge und Stra­ßen ohne­hin nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren, dürf­te zumin­dest ein Teil der Aus­schluss­be­stim­mun­gen wenig über­ra­schend sein.  Ent­spre­chend abwei­chend mit­ver­si­cher­te Grund­stücks­be­stand­tei­le sind z. B. Mau­ern, Zäu­ne oder Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten. Schä­den durch sons­ti­ge Land­fahr­zeu­ge, z. B. Arbeits­ma­schi­nen, fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 10.000 Euro Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den sowie Schä­den an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den, die unmit­tel­bar durch Bei­ßen, Krat­zen, Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re (z. B. Mar­der, Wasch­bä­ren) ent­ste­hen. Aus­ge­schlos­sen sind Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung). Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den ein­tre­ten­den frost­be­ding­te und sons­ti­gen Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die Ent­schä­di­gung ist für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser auf 20.000 Euro, für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser auf 10.000 Euro beschränkt. Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Posi­tiv ist, dass der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­schutz nicht von einer etwa­igen Druck­prü­fung abhän­gig macht.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren der Warmwasserheizungs‑, Klima‑, Wär­me­pum­pen- und Solar­an­la­gen auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks bis zur Versicherungssumme
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Rohen von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti durch Far­ben und Lacke an Außen­sei­ten ver­si­cher­ter Gebäu­de, bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bis maxi­mal 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl – hier­für wird der Schutz einer Haus­rat­ver­si­che­rung benö­tigt. Schä­den durch sons­ti­ge mut­wil­li­ge Beschä­di­gung bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern mit 2.500 Euro Selbst­be­halt je Scha­den­fall. Dar­un­ter fal­len dann auch z. B. Schä­den durch Kratzgraffiti.
  • Dieb­stahl von außen am Gebäu­de ange­brach­ten Sachen bis 5.000 Euro. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur, wenn dem Ver­si­che­rer eine poli­zei­li­che Anzei­ge­be­stä­ti­gung vorliegt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 365 Tage bis maxi­mal 200 Euro Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon). Die Hotel­kos­ten wer­den pau­schal um ein Pfle­ge­geld bis 365 Tage à 100 Euro pro Tag erhöht, wenn im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers Per­so­nen mit Pfle­ge­grad 2 oder höher leben. Die­se Zusatz­leis­tung gilt für jeden Tag der Unbe­wohn­bar­keit des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis zur Versicherungssumme
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten. Dies gilt sowohl für Wohn­räu­me als auch für gewerb­lich genutz­te Räu­me. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu 6 Mona­ten bzw. bis zu 36 Mona­ten, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den bis 36 Monate
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung umge­stürz­ter Bäu­me durch ver­si­cher­te Gefah­ren. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung auch beschä­dig­ter oder abge­knick­ter Bäu­me oder Starkäste.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege, nicht jedoch Wie­der­auf­fors­tung von Bäu­men. Letz­te­re sind über die Klau­sel „Auf­räu­mungs- und Wie­der­auf­fors­tungs­kos­ten für umge­stürz­te Bäu­me“ bis 20.000 Euro mit­ver­si­chert) bis 10.000 Euro. Inwie­fern auch z. B. Topf- oder Kübel­pflan­zen, Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ist in den Bedin­gun­gen nicht klar­ge­stellt. Der Ver­si­che­rer schreibt hierzu.

„Rich­tig, unse­re Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend, da man kaum alles erfas­sen kann. In den Fäl­len Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen wäre Ver­si­che­rungs­schutz in jedem Fall gege­ben. Eine Topf­pflan­ze hin­ge­gen zählt eher nicht zu den „Anla­gen“.“

  • Mit­ver­si­che­rung bis ein­ma­lig 350 Euro der Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Bera­ter. Vor­aus­set­zun­gen für die Leis­tung sind ent­we­der ein defi­nier­ter Ver­si­che­rungs­fall, eine min­des­tens drei­jäh­ri­ge Scha­den­frei­heit oder die Inan­spruch­nah­me einer Ent­schä­di­gung mit Mehr­leis­tung für nach­hal­ti­gen oder ener­gie­ef­fi­zi­en­te­ren Schadenersatz.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 1.000 Euro
  • Über­nah­me von Daten­ret­tungs­kos­ten infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens bis 1.000 Euro
  • Über­nah­me alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehr­kos­ten ab 25.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he bis 10.000 Euro
  • Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche oder nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­rung sowie Mehr­kos­ten für Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen bis jeweils 10.000 Euro
  • Im Rah­men der Feu­er­lösch­kos­ten Über­nah­me der Kos­ten für frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach Scha­den­fall, sofern der Ver­si­che­rer die­sen zuvor zuge­stimmt hat
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung Gefah­ren­be­ra­tung bei Über­schwem­mung ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro bis 1.000 Euro. Die Bean­tra­gung des Gefah­ren­gut­ach­tens bzw. Hoch­was­ser­pas­ses muss inner­halb von 30 Tagen nach Scha­den­ein­tritt vorzunehmen.
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung Kos­ten­über­nah­me für Trock­nungs­kos­ten bis 2.000 Euro für Grund­was­ser, was infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen oder Aus­ufe­rung von ober­ir­di­schen Gewäs­sern nicht an die Erd­ober­flä­che gedrun­gen ist
  • Im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren­de­ckung bis zu 500 Euro für Ver­pfle­gungs­kos­ten für Helfer
  • Bei Ver­ein­ba­rung des Pakets Gar­ten & Co. Mit­ver­si­che­rung von Garten‑, Teich- und Pool­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen benann­te Gefah­ren bis in Höhe von 2.500 Euro, nicht jedoch unbe­nann­te Gefah­ren. Mit­ver­si­chert ist auch der ein­fa­che Dieb­stahl der abschlie­ßend benann­ten Sachen.
  • Bei Ver­ein­ba­rung des Pakets Gar­ten & Co. Mit­ver­si­che­rung der Gar­ten­be­pflan­zung bis 2.500 Euro bei Ver­trock­nung von Pflan­zen durch Aus­fall der Bewäs­se­rungs­an­la­ge. In die­sem Zusam­men­hang ver­knüpft auch Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hum­mel­wie­se) bis 20 % für die Kos­ten der Umgestaltung. 
  • Bei Ver­ein­ba­rung des Pakets Gar­ten & Co. Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma bis 500 Euro (max. 2.500 Euro wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit), sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ich an der Pfle­ge des Gar­tens hindert
  • Bei Ver­ein­ba­rung des Pakets Gar­ten & Co. finan­zi­el­le Unter­stüt­zung nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nach­bar­schafts­strei­tes bis zu 250 Euro
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Maxi­mal wer­den nach­ge­wie­se­ne Kos­ten bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me übernommen.
  • Vor­sor­ge­de­ckung bis zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode für wert­stei­gern­de bau­li­che Maßnahmen
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versicherungswechsels
  • nach­hal­ti­ge Kapi­tal­an­la­ge:

„Der Inves­ti­ti­ons­schwer­punkt der Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG liegt da bei auf der För­de­rung des sozia­len Woh­nungs­baus und der ener­ge­ti­schen  Sanie­rung von Wohn­ge­bäu­den, bspw. durch die Inves­ti­tio­nen in Schuld­ver­schrei­bun­gen von Woh­nungs­bau­ge­sell­schaf­ten – auch spe­zi­ell in der Form von Green­bonds zur För­de­rung abge­grenz­ter Pro­jek­te, in Schuld­ver­schrei­bun­gen von För­der­ban­ken sowie in Hypo­the­ken­pfand­brie­fe. Dar­über hin­aus för­dert die Alte Leip­zi­ger Ver­si­che­rung AG den Aus­bau der nach­hal­ti­gen Infra­struk­tur, indem sie in die Erzeu­gung und Ver­tei­lung von erneu­er­ba­ren Ener­gien, die digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on und nach­hal­ti­ge Trans­port­in­fra­struk­tur inves­tiert. Zudem setzt sich die Alter Leip­zi­ger Ver­si­che­rung mit den wei­te­ren Mit­glie­dern der ALH Grup­pe über einen Dienst­leis­ter für eine bes­se­re Nach­hal­tig­keit bei den inves­tier­ten Unter­neh­men ein.“

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs com­fort aus dem Hau­se Alte Leipziger

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.

Der Ver­si­che­rer stellt klar:

„Kor­rekt, so steht es in den Bedin­gun­gen. Aller­dings haben wir es in der Pra­xis bis­her so gehand­habt, dass wir seit Ein­füh­rung der Inno­va­ti­ons­klau­sel 2014 in den Spar­ten Wohn­ge­bäu­de, Haus­rat und Haft­pflicht bei jeder Pro­dukt­über­ar­bei­tung die Inno­va­tions-Klau­sel gezo­gen haben, auch wenn Ver­schlech­te­run­gen inbe­grif­fen. Die­se gel­ten aller­dings nur für das Neu­ge­schäft, wohin­ge­gen wir dem Bestand bestä­tigt haben, dass er sei­ne bes­se­re Leis­tung behält.“

  • Ver­si­che­rungs­schutz grund­sätz­lich nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de. Es fehlt eine aus­drück­li­che bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbe­wohnt­seins. Der Ver­si­che­rer stellt jedoch klar:

„Nein, wir ver­si­chern auch nicht stän­dig bewohn­te Objek­te. Die Antrags­fra­ge nach dem „Stän­dig-bewohnt-sein“ muss in die­sem Fall mit „Nein“ beant­wor­tet wer­den. Für Wochen­end­häu­ser sehe wir einen Zuschlag vor. Urlaub oder Kur­auf­ent­halt ändern für uns selbst­ver­ständ­lich nichts an einer Ein­stu­fung „stän­dig bewohnt““

  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Nutz­wär­me­schä­den. Da die VGB 2016 des GDV hier kei­nen Aus­schluss mehr vor­se­hen, hat die Alte Leip­zi­ger hier auf einen aus­drück­li­chen Wie­der­ein­schluss ver­zich­tet, bestä­tigt aber die Mitversicherung.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus kon­ven­tio­nel­len Kampf­mit­teln des 1. und 2. Welt­krie­ges nicht jedoch Schä­den, die durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern ent­ste­hen.  Hier greift im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren der Aus­schluss nach Zif­fer 2 e) für „Schä­den durch hoheit­li­che Ein­grif­fe oder behörd­li­che Anord­nun­gen“. Die Bedin­gun­gen stel­len klar, dass sich der Ver­si­che­rungs­schutz nur „auf Ereig­nis­se und Schä­den inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land,“ bezieht. Unklar bleibt wie es – außer ggf. bei extre­mer Grenz­nä­her – zu einem ander­wei­ti­gen Explo­si­ons­scha­den kom­men soll. Der Ver­si­che­rer räumt ein, dass die­ser Aus­schluss eher theo­re­ti­scher Natur sei.
  • Bedin­gungs­sei­tig kei­ne Über­nah­me von ver­si­cher­ten Kos­ten über die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me hin­aus. Der Ver­si­che­rer äußert sich hier­zu wie folgt:

„Wir prü­fen gera­de, ob wir den Hin­weis ober­halb der Dekla­ra­ti­on wie­der auf­neh­men sol­len. Fach­lich steht für eine Ent­schä­di­gung der Posi­tio­nen der Dekla­ra­ti­on die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me zur Ver­fü­gung (berech­net mit­hil­fe des jeweils gül­ti­gen Anpas­sungs­fak­tors). Aus­ge­nom­men hier­von sind aller­dings die Mehr­kos­ten durch öffent­lich-recht­li­che Wie­der­her­stel­lungs­be­schrän­kun­gen sowie Preis­stei­ge­run­gen, die im Scha­den­fall im Rah­men der Glei­ten­den Neu­wert Plus wie auch der Sach­sub­stanz­scha­den am Gebäu­de unbe­grenzt erstat­tet werden.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feu­er­wehr). Der Ver­si­che­rer wen­det ein, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Kos­ten in der Regel nicht zu zah­len habe. Ein Rest­ri­si­ko besteht den­noch weiterhin.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he A 20)
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub, nicht jedoch bei Dienst­rei­sen, ab 5.000 Euro Mindestschadenhöhe
  • Ohne Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen
  • Ohne Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denkmalschutz
  • Ohne Über­nah­me von Darlehenskosten
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Spechtschäden
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kos­ten durch Ver­mül­lung nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch Lei­chen im Haus
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sämt­li­che poli­zei­lich ange­zeig­te Straftaten
  • Ohne Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satellitenschüsseln
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung für Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen, sofern die­se der Ver- bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden
  • Kein Ein­schluss einer Versehensklausel
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Helmuth
Helmuth
2 Jahre zuvor

Hal­lo Ste­phan, beim Raten­zah­lungs­zu­schlag kom­me ich auf über 8% bei halb­jäh­ri­ger ZW und 10% bei vier­tel­jäh­rig und monatlich.
LG Helmuth

Helmuth
Helmuth
Reply to  Stephan Witte
2 Jahre zuvor

Hal­lo Stephan,
ich habe F,Lw,St/H mit Ele­men­tar, 200 qm gerech­net und habe die Bei­trä­ge unter­jäh­rig ange­se­hen und ver­gli­chen. Kannst Du im Rech­ner der AL nach­voll­zie­hen. Mit ande­ren Vari­an­ten habe ich das nicht nach­voll­zo­gen, ken­ne aber auch der Ver­gan­gen­heit, dass es da teil­wei­se Zuschlä­ge bis über 16% gibt. Ich hat­te vor Jah­ren die AL ange­schrie­ben, bekam eine Anwort, dass sie kei­ne Raten­zah­lung­zu­schlä­ge mehr haben, son­dern eine „mul­ti­va­ria­te Tarif­lo­gik“. Geh doch mal in den Rech­ner und rech­ne ein Bei­spiels-EFH, schau Dir die Bei­trä­ge bei ande­ren Zah­lungs­wei­sen an und rech­ne den Zuschlag aus.