Sparkassenkunden in Niedersachsen schließen ihre Versicherungen oft bei den VGH Versicherungen ab, einem Zusammenschluss der Landschaftlichen Brandkasse Hannover, der Provinzial Lebensversicherung Hannover, der Provinzial Krankenversicherung Hannover AG sowie der Provinzial Pensionskasse AG als Anstalten des öffentlichen Rechts ab. Die aktuelle Wohngebäudeversicherung der VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover trägt den Bedingungsstand 10.2023 und wird in den Tariflinien Standard, Sicherheit und Spezial angeboten.
Tarifgrundlage ist die konkrete Ausgestaltung des versicherten Wohngebäudes, also Wohnfläche, Nutzung, Gebäudetyp, Bauart und ‑ausstattung, Ausbau sowie sonstige vereinbarter Merkmale. Die Wohnfläche wird dabei in den Bedingungen wie folgt definiert:
„b) Wohnfläche ist die Fläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich Hobbyräume, Hauswirtschaftsräume und eventuell vorhandener Gewerbeflächen.
Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller‑, Speicher- und
Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt bzw. ausgebaut sind.“
Gemäß Tarifrechner versicherbar sind Gebäude mit einer Wohnfläche zwischen fünf und maximal 650 Quadratmetern. Für größere Häuser ist eine Onlineberechnung nicht möglich.
Die Grunddeckung Standard kann durch optionale Bausteine ergänzt werden:
- „Schutzbaustein Elementarschäden“ (Website) bzw. „Schutz vor Naturgefahren“ (Onlinerechner). Mitversicherung von Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen sowie Vulkanausbruch, nicht jedoch durch Erdsenkung. Im Tarif Standard ist der Einschluss nicht möglich. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Schadensfall. Gemäß fernmündlicher Auskunft des Versicherers vom 23.01.2024 sei der Einschluss erweiterter Elementargefahren auch in den ZÜRS-Zonen 3 und 4 möglich. Für Schäden durch Überschwemmung und Rückstau gilt eine Wartezeit von 14 Tagen ab Vertragsbeginn. Diese Regelung entfällt, wenn Versicherungsschutz gegen Überschwemmung und Rückstau über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den Vertrag bei der VGH fortgesetzt wird.
- „Schutzbaustein Glasversicherung“ (Website) bzw. „Glasversicherung“ (Onlinerechner). Versicherungsschutz für Gebäude- und Mobiliarverglasung. Wahlweise können nur Räume des allgemeinen Gebrauchs wie das Gemeinschaftseigentum in Mehrfamilienhäusern oder eine „Vollverglasung“ mitversichert werden. Unter anderem für künstlerisch bearbeite Glasscheiben und ‑platten sowie für Kran– und Gerüstkosten ist die Entschädigung auf 3.000 Euro begrenzt.
- Schutzbaustein Erneuerbare Energien (Website) bzw. „Allgefahrendeckung mit 250 € Selbstbeteiligung je Schadenfall“. Diese Option steht nur zur Verfügung, sofern Photovoltaikanlagen, Solaranlagen oder Wärmepumpenanlagen vorhanden sind.
- Schutzbaustein Ableitungsrohre. Versicherungsschutz für „Leitungen unter dem Gebäude“
- „Schutzbaustein Graffiti“ (Website)bzw. „Graffiti und Vandalismus“ (Onlinerechner) mit 250 Euro Selbstbeteiligung. Im Tarif Standard ist der Einschluss nicht möglich.
Über den im Internet verfügbaren Angebotsrechner versicherbar sind Einfamilienhäuser (auch solche mit Einliegerwohnung), Doppelhaushälften, Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser. Nur bei einem Vertreter vor Ort versicherbar sind Tiny-Häuser, Mobilheime sowie sonstige Gebäudearten.
Bei Beantragung anzugeben ist die Zahl der Vollgeschosse, d. h. aller Etagen ohne Dachschrägen und ohne Keller. Auch die Art der Dachung ist prämienrelevant. Unterschieden wird dabei zwischen harter Dachung (Ziegel, Beton, Faserzement, Bitumen– / Teerpappe etc., aber auch Flachdächer sowie Grasdächer) und weicher Dachung (Reet, Stroh, Schilf, Holzschindeln). Beide Arten der Dachung sind online versicherbar. Ein Keller (Voll- oder Teilkeller) ist nur dann anzugeben, wenn dieser mindestens 1 / 3 der Grundfläche ausmacht. Auch Kriechkeller zählen nicht als „Keller“ im Sinne der Annahmerichtlinien. Ist ein angabepflichtiger Keller vorhanden, so ist ferner anzugeben, ob dieser nicht oder zu weniger als 1 / 3 ausgebaut ist oder nicht:
„Als ausgebaut gilt der Keller, wenn zum Beispiel Heizkörper, Bodenbeläge oder Elektroinstallationen vorhanden sind.“
Ebenfalls anzugeben ist, ob ein vorhandenes Dach zu Wohnzwecken ausgebaut oder ausbaufähig ist. Nicht ausbaufähig wäre z. B. ein Pultdach.
Als Bauartklassen stehen für die Tarifierung zur Verfügung Mauerwerk / Beton, (Fertighaus in) Leichtbauweise, Holzblockhaus, Holzfachwerk mit Steinausmauerung, Holzfachwerk mit Stroh und Lehm sowie Holzhaus / Lehmhaus.
Unterschieden wird ferner die Art der Ausstattung. Eine einfache Ausstattung liegt z. B. vor, wenn beispielsweise Einfachverglasung, einfachste Teppichfliesen sowie weniger als vier Steckdosen je Wohn– / Schlafraum vorhanden sind. Als aufwändige Ausstattung zählen z. B. Niedrigenergie– / Passivhäuser sowie überwiegend alters– / behindertengerechte Häuser. Liegen weder die Kriterien für eine einfache noch für eine aufwändige Ausstattung vor, so gilt ein Wohngebäude in der Ausstattung als „gut / heute üblich“.
Unbewohnte Gebäude versicherbar?
Online versicherbar sind nur ständig bewohnte Häuser. Nach § 17 Nr. 2 der Bedingungen wird hierzu folgendes als Gefahrerhöhung klargestellt:
„Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
[…]
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht bewohnt bzw. im Falle von Nebengebäuden nicht genutzt wird;“
Ferienhäuser sowie leerstehende Gebäude sind im Einzelfall im Rahmen einer Beratung bei einem Vertreter des Versicherers versicherbar. Auch für teilweise gewerblich genutzte Objekte ist online keine Beantragung möglich. Weist ein Objekt bei Antragsstellung erhebliche Baumängel auf, so ist gleichfalls keine digitale Antragsstellung möglich. Solche Baumängel sind vom Versicherer wie folgt definiert:
„Als erhebliche Baumängel gelten zum Beispiel unverschlossene Gebäudeöffnungen, Feuchtigkeitsschäden, außergewöhnliche Setzrisse, defektive Heizungsanlagen, Schäden am Dach, ein marodes Leistungsnetz oder ein Hausschwamm.“
Über den Angebotsrechner nicht versicherbar sind Wohngebäude, die aktuell saniert werden. Befindet sich ein Gebäude hingegen im Rohbau, so gewährt die VGH eine kostenlose Feuer-Rohbauversicherung.
Versicherungsfähig über die Website des Versicherers sind nur Wohngebäude ohne „besondere Mietverhältnisse“:
„Diese liegen vor, wenn die Vermietung nicht direkt an die Bewohner erfolgt.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Haus an Firmen oder Kommunen zur Unterbringung von Erntehelfern, Flüchtlingen oder Werkvertragsnehmern vermietet wird.“
Eines der zentralen Prämienermittlungsmerkmale jeder Wohngebäudeversicherung ist das Baujahr. Hier ist bei der VGH positiv hervorzuheben, dass über den Angebotsrechner selbst Gebäude mit einem Alter von über 100 Jahren versicherbar sind, ohne dass ergänzende Angaben zu vergangenen Sanierungsmaßnahmen zu machen sind. Ebenfalls anzugeben ist die Zahl der Garagen oder Carports. Eine Angabe von mehr als drei Carports oder Garagen ist über den Angebotsrechner nicht möglich. Anbauten an der Garage oder dem Carport gelten bis zu einer Größe von 20 Quadratmetern als mitversichert. Für jedes einzelne dieser Objekte sind anzugeben das Baujahr und, ob die Garage bzw. der Carport massiv gebaut wurde, ob die Dachung hart oder weich ist sowie wie viele Stellplätze jeweils vorhanden sind.
Weiter angabepflichtig ist das mögliche Vorhandensein von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpenanlagen. Diese können wahlweise in den Versicherungsschutz ein- oder ausgeschlossen werden. Soll ein Einschluss erfolgen, sind jeweils weitergehende Angaben hierzu erforderlich.
Keine generelle Mitversicherung größerer Nebengebäude
In allen Tarifvarianten mitversichert sind Nebengebäude (z. B. Gartenhäuser, Geräteschuppen) bis zu einer Nutzfläche von 20 Quadratmetern. Dabei ist die Gesamtentschädigung für alle nicht im Versicherungsschein benannten Nebengebäude einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls auf jeweils 20.000 Euro begrenzt. Eine mögliche Absicherung größerer oder teurerer Nebengebäude sind über einen Vertreter vor Ort anzufragen. Sind Gewächshäuser oder Außenschwimmbäder vorhanden, sind hierzu jeweils weitergehende Angaben erforderlich. Eine beitragsfreie Mitversicherung für diese ist nicht vorgesehen.
Steht ein Wohngebäude unter Denkmalschutz, so kann es über den Angebotsrechner des Unternehmens normal versichert werden. inwiefern Versicherungsschutz auch für Flächen- oder Ensembledenkmäler möglich ist, wird bedingungsseitig nicht geregelt.
Zur Antragsstellung anzugeben sind alle Vorschäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm / Hagel oder Starkregen während der letzten fünf Jahre vor Antragsstellung. Anzugeben sind auch solche Schäden, die nicht versichert oder nicht ersetzt wurden. Wird die Frage bejaht, ist online kein Versicherungsschutz möglich.
Rabattoptionen
Erfolgte die Grundbuchumschreibung auf den Versicherungsnehmer innerhalb der letzten vier Wochen vor Antragsstellung, gewährt die VGH einen Eigentumswechsel-Rabatt. Ein Rabatt von etwa 9 % bis 12 % wird auch für die Zugehörigkeit zum Öffentlichen Dienst gewährt.
Zur Auswahl stehen die Vertragslaufzeiten ein oder drei Jahre. Wird eine dreijährige Vertragslaufzeit vereinbart, gewährt die VGH einen Laufzeitnachlass von 10 %.
Eine weitere Beitragsreduzierung ist durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfalls möglich. Zur Auswahl stehen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 0 Euro, 250 Euro (10 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt), 1.000 Euro (30 % Rabatt) oder 2.500 Euro (40 % Rabatt). Ein optionaler Selbstbehalt findet dabei keine Anwendung für Bruchschäden an der Verglasung. Ab einer Selbstbeteiligung von 500 Euro erhöht sich auch die Selbstbeteiligung für den Baustein „Graffiti und Vandalismus“ sowie für die optionale Allgefahrendeckung für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Beträgt die vereinbarte Selbstbeteiligung mindestens 1.000 Euro, so erhöht sich entsprechend auch die Selbstbeteiligung für die erweiterten Naturgefahren.
Laut telefonischer Auskunft des Versicherers vom 23.01.2024 sowie gemäß Angebotsrechner werden keine Bündelnachlässe gewährt.
Für die Vereinbarung einer unterjährigen Zahlweise wird ein Ratenzahlungszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5 % bei monatlicher oder vierteljährlicher Zahlweise bzw. 3 % bei halbjährlicher Zahlwiese. Gemäß fernmündlicher Auskunft sei eine unterjährige Zahlweise nur mit Lastschrifteinzugsverfahren möglich.
Das ordentliche Kündigungsrecht beträgt drei Monate zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, bei Dreijahresverträgen erstmals drei Monate zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs Spezial aus dem Hause VGH
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Mitversicherung benannter Grundstücksbestandteile (z. B. Zäune, Grundstückseinfriedungen inkl. Hecken, Hof- und Gehwegsbefestigungen, Fahrradgaragen, Kleintierställe, Kleinkläranlagen ohne deren Zu- und Ableitungsrohre, elektrische Ladestationen für Kraftfahrzeuge und Elektrofahrräder). Voraussetzung für die Mitversicherung auch von Teich– , Pool- und Gartenpumpen ist deren frostsichere Lagerung während der kalten Jahreszeit. Versicherungsschutz besteht bis in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Subsidiäre Mitversicherung von Schäden an vom Vermieter eingebrachten Küchen sowie auch auf bewohnbaren Fußböden verlegten Bodenbelägen. Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung von Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg (Blindgängerschäden). Die Mitversicherung gilt nicht für Kontaminationsschäden durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer oder biologischer Substanzen. Dies gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
- Mitversicherung von Schäden unmittelbar durch Rauch und Ruß, allerdings nur, wenn diese bestimmungswidrig aus den auf im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befindlichen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten sind.
- Mitversichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der Anprall von sonstigen Fahrzeugen an versicherte Sachen. Dies beinhaltet insbesondere Straßen‑, Wasser- und Schienenfahrzeuge, aber auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Nicht versichert sind Schäden an sonstigem Zubehör und weiteren Grundstücksbestandteilen (z. B. Hecken, Trenn- und Sichtschutzzäune oder sonstige Zäune) sowie Schäden, die durch Fahrzeuge entstehen, die vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden. Kein Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Schäden durch unbemannte Flugkörper (z. B. Drohnen oder Silvesterraketen und ‑feuerwerk). Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls auf den Versicherungswert der versicherten Gebäude begrenzt.
- Mitversicherung von frostbedingten Schäden an Armaturen (benannt werden hier Wasserhähne, Wassermesser, Thermostatventile und wenig nachvollziehbar Geruchsverschlüsse), für sonstige Schäden bis maximal 2.500 Euro.
- Mitversicherung von Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten sowie sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen sowie Kosten für die Trocknung und bei Leichtbauwänden ggf. auch für deren Wiederherstellung, die durch das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmelzwasser in versicherte Gebäude entstanden sind. Die Mitversicherung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. bei Schäden durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Türen, Außentüren oder andere Öffnungen.
- Optional gegen Zuschlag Mitversicherung von Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die sich unterhalb des Gebäudes zwischen den Fundamenten befinden, soweit diese Rohre der Entsorgung von gegen Leitungswasser‑, Rohrbruch- und Frostschäden versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen. Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen sowie Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Ableitungsrohre, die unterhalb der Fundamente liegen. Die Entschädigung einschließlich von Folgekosten sowie Mietausfall ist auf 10.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und wasserführenden Heizungsrohren auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Darunter fallen z. B. Versorgungsrohre zu versicherten Nebengebäuden und Gewächshäusern auf dem Versicherungsgrundstück oder Rohre von Solarthermieanlagen auf dem Nachbargrundstück, Rohre eines benachbarten Brunnens zu einer Zisterne für Waschmaschine oder Toilettenspülung oder Rohre der externen Gartenbewässerung. Auf dem Versicherungsgrundstück besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese Rohre nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Außerhalb des Versicherungsgrundstücks besteht der Schutz nur für Rohre, die der Versorgung von gegen Leitungswasser‑, Rohrbruch- und Frostschäden versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen sowie Schäden durch Muffenversatz oder Wurzeleinwuchs fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Mitversicherung besteht in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Rohren von Klimaanlagen innerhalb und außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese Anlagen fest am Gebäude installiert sind. Außerhalb des Gebäudes besteht Versicherungsschutz, sofern die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Kein Versicherungsschutz besteht für Bruchschäden an Rohren von Klimaanlagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Mitversichert sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Zisternen, sonstigen Einrichtungen von Zisternenanlagen sowie Anlagen zur Regenwasseraufbereitung innerhalb versicherter Gebäude sowie außerhalb von versicherten Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück. Die Entschädigung einschließlich von Folgekosten sowie Mietausfall ist je Versicherungsfall auf den Versicherungswert des versicherten Gebäudes begrenzt.
- Ausdrückliche Mitversicherung von Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Fliesen aus Einzelduschen und Badewannen sowie den damit unmittelbar baulich verbundenen Fliesen und Fugen (z. B. undichte Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand). Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Versicherungsschutz besteht in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Innerhalb versicherter Gebäude mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Gas– , Öl- und Entlüftungsrohren mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes.
- Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung durch Witterungsniederschläge oder durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Der Versicherungsnehmer hat von sich aus alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Überschwemmungsschäden zu treffen. Insbesondere sind Wasser führende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück (z. B. Gräben) freizuhalten.
- Mitversichert sind Schäden innerhalb von versicherten Gebäuden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen sowie an Dämmungen und Unterspannbahnen, die durch die unmittelbare Einwirkung von Mardern und Waschbären entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Außenwänden / Fassaden sowie für Folgeschäden aller Art (z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, durch Nisten oder Urinieren wildlebender Säugetiere. Muss durch einen solchen Folgeschaden im Einzelfall das ganze Dach abgerissen werden, so besteht also über den Tarif kein Versicherungsschutz. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) des Marders bzw. Waschbären durch eine Fachfirma zu sorgen. Versicherungsschutz besteht einschließlich von Folgekosten und Mietausfall in Höhe von 5.000 Euro je Versicherungsjahr. Die vorhandene Absicherung ist hier sehr lückenhaft. So musste z. B. das Finanzgericht Hamburg in einem Urteil vom 21.02.2020, Az. 3 K 28 /19) über die angestrebte Geltendmachung außergewöhnlicher Belastung durch Marderschäden und die Versuche der Vergrämung von Mardern urteilen. Allein mit Rechnung vom 04.04.2016 wurden Kosten für eine beschädigte und verschmutzte Dämmung in Höhe von 54.300 Euro geltend gemacht. Für benannte Vergrämungsversuche wurden u. a. Kosten von 928 Euro und 348 Euro[2].
„Die Dachsanierung sei erforderlich gewesen, weil aufgrund von Kot und Urin der Marder und der Kadaver ihrer Beutetiere eine akute Gesundheitsgefährdung für Sie, die Kläger, und ihren Sohn und ein für sie unerträglicher Gestank entstanden sei. In dem Dachboden seien an unterschiedlichen Stellen insgesamt sieben Mardertoiletten mit einer Größe von bis zu 1 m² gefunden worden. […] Auf dem Dachboden sei durch den Befall von Mardern, die dort auch ihre Jungen geboren hätten, eine regelrechte „Marderkloake“ mit massiven Ausscheidungshaufen und in den angrenzenden Zimmern großflächig durchdiffundierter „schwarzer Schnee“ und giftiger Schimmelbefall entstanden.“ [3]
- Mitversichert sind Schäden an Fassaden und Dämmungen versicherter Gebäude durch die unmittelbare Einwirkung von Spechten (z. B. Pick- oder Kratzschäden). Nicht versichert sind u. a. die Kosten für die Anpassung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Spechte durch eine Fachfirma zu sorgen. Versicherungsschutz besteht einschließlich von Folgekosten und Mietausfall in Höhe von 5.000 Euro je Versicherungsjahr.
- Optional gegen Zuschlag mitversichert sind Schäden durch Graffiti, hier Wandmalereien durch Farben und Lacke (nicht z. B. Kratzgraffiti oder Farbgraffiti auf Fußböden) an Außenfassaden versicherter Sachen durch unbefugte Dritte bis maximal 5.000 Euro einschließlich von Folgekosten sowie Mietausfall mit 250 Euro Selbstbehalt. Nicht mitversichert sind u. a. die Kosten für die Erneuerung oder Anpassung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen oder Verkleidungen der Außenfassade oder für Bearbeitungs- und Folgeschäden durch den Reinigungsvorgang.
- Schäden durch Vandalismus an versicherten Sachen infolge eines Einbruchs sind bis zur Versicherungssumme und ohne Selbstbehalt mitversichert. Dies gilt ausdrücklich auch für bei diesen Ereignissen zerstörte oder beschädigte Zäune oder Tore auf dem Versicherungsgrundstück, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Sonstige Schäden durch Vandalismus infolge eines Einbruchdiebstahls (z. B. an Hausrat des Versicherungsnehmers) sind – wenn überhaupt – nur im Rahmen einer optionalen Hausratversicherung versichert.
- Schäden durch sonstige mut- und böswillige Beschädigung an versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrundstück. Die Entschädigung einschließlich von Folgekosten sowie Mietausfall ist auf 5.000 Euro begrenzt. Dabei wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro in Abzug gebracht.
- Mitversicherung des Diebstahls von Gebäudebestandteilen (z. B. Einbauküchen), fest mit dem Gebäude verbundenen benanntem Zubehör sowie benannten, fest mit dem Grundstück verbundenen Grundstücksbestandteilen (z. B. Gartenbeleuchtungen oder Kleintierställe). Mitversichert ist auch der einfache Diebstahl von stationären Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Nicht versichert sind Sachen, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
- Subsidiär mitversichert sind Schäden durch Einbruchdiebstahl an Zubehör, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient.
- Sofern die optionale Allgefahrendeckung für Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen gegen Zuschlag eingeschlossen wurde, besteht auch Versicherungsschutz für den Diebstahl von betriebsfertigen Wärmepumpen. Sofern der Zeitwert am Schadentag unter 40 % des Neuwertes liegt, ist die Entschädigung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt. Gleiches gilt, wenn für die versicherte Sachen serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Wärmepumpen, die noch nicht fest installiert worden sind bzw. sich noch im Probebetrieb befunden haben.
- Versicherte Kosten sind mitversichert in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes
- Übernahme von Transport- und Lagerkosten.
- Übernahme der Kosten von Gebäudebeschädigungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen durch Polizei oder Feuerwehr. Nicht versichert sind entsprechende Kosten, wenn die Rettungsmaßnahmen z. B. durch Nachbarn oder Freunde durchgeführt wurden.
- Subsidiäre Mitversicherung von Dekontaminationskosten von Erdreich bis in Höhe des Versicherungswertes des versicherten Gebäudes.
- Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen an versicherten Ab– und Zuleitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude. Eine solche Verstopfung muss durch einen ersatzpflichtigen Schaden durch Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost verursacht worden sein. Sonstige Ursachen für eine Verstopfung (z. B. Verstopfung einer Toilette mit nicht abfließendem Toilettenpapier) fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Ebenfalls nicht versichert sind Verstopfungen von Regenwasserrohren.
- Mitversichert sind die Kosten für die Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter, abgeknickter, nicht jedoch anderweitig beschädigter, Bäume durch Sturm oder Hagel. Nicht versichert sind Schäden durch sonstige versicherte benannte oder unbenannte Gefahren (z. B. durch Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung) oder auch abgebrochene Äste oder Sträucher. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Für Bäume von anderen Grundstücken werden die Kosten übernommen, soweit sie zum Entfernen und Entsorgen vom Versicherungsgrundstück erforderlich sind. Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
- Mitversichert sind die Kosten für die Neubepflanzung von gärtnerischen Anlagen (z. B. Zier- oder Nutzpflanzen). Ein Ausschluss für Kübel‑, Topf- oder Balkonpflanzen ist nicht vorhanden. Ersetzt werden auch die Kosten für das Entfernen von Wurzeln der beschädigten Pflanzen bis 0,5 m3, für eine dadurch notwendige Verfüllung und Angleichung an das übrige Geländeniveau mit Erdreich sowie die Kosten einer ersatzweisen Bepflanzung mit Jungpflanzen, bei Bäumen in Hochstammqualität mit einem Stammumfang von 14 bis 16 cm.
- Mitversicherung von Verkehrssicherungsmaßnahmen zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
- Übernahme von Leckortungskosten ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles ohne Sublimit.
- Übernahme der Kosten für die Rettung ausschließlich privat genutzter Daten. Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Nicht versichert wäre damit z. B. Kontaktdaten in einem sowohl privat als auch gewerblich genutzten Outlook.
- Mitversicherung der Kosten für den Mehrverbrauch von Wasser, Öl und Gas infolge eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
- Übernahme von alters- und behindertenbedingter Mehrkosten (z. B. Rollstuhl- und rollatorbedingter Umbau oder Einbau eines Treppenlifts) ab 10.000 Euro Mindestschadenhöhe. Die Mitversicherung gilt sowohl für vom Versicherungsnehmer selbst als auch von dessen Familienangehörigen bewohnte Wohnungen. Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
- Mitversicherung der Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Sanierung ab einer Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro. Nicht versichert sind Mehrkosten für eine sonstige nachhaltige Modernisierung. Die Entschädigung ist einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
- Subsidiäre Mitversicherung von Aufräumungskosten für Hausrat von nicht versicherten Mietern inklusive Transport und Lagerung bzw. Entsorgung. Da Transport- und Lagerkosten sich üblicherweise nur auf versicherte Sachen beziehen, ist dies ein echter Mehrwert.
- Übernahme von Rückreisekosten aus dem Urlaub ab 15.000 Euro Mindestschadenhöhe. Versichert sind private Reisen zwischen 4 Tagen und 6 Wochen. Nicht versichert sind Rückreisekosten für Dienst- oder Bildungsreisen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
- Kosten infolge des Fehlalarms eines Brand- oder Wassermelders, nicht jedoch eines Gasmelders.
- Eine Mitversicherung der Mehrkosten für Primärenergie besteht gegen Zuschlag im Rahmen der Allgefahrendeckung für Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Energiemehraufwand. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Energieverbrauch der letzten zwei Jahre vor Schadeneintritt. Eine Selbstbeteiligung von 250 Euro wird in Abzug gebracht.
- Mitversichert sind die Kosten für Mietausfall oder den ortsüblichen Mietwert von Wohn– oder Gewerberäumen für die Dauer von höchstens 24 Monaten. Für nicht im Versicherungsschein bezeichnete Nebengebäude gilt eine Begrenzung auf 20.000 Euro. Für Räume, die als Asyle, Bar- oder Bordellbetriebe, Diskotheken, Tanzlokale, Eroscenter, Kinos oder Spielhallen genutzt werden, besteht Versicherungsschutz für Mietausfall und ortsüblichen Mietwert nur, soweit dies gesondert vereinbart ist. Mitversichert ist zudem zusätzlicher Mietausfall bei Beendigung eines Mietverhältnisses wegen eines Versicherungsfalles bis zu 24 Monaten, wenn ein Mietverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann und der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
- Vorsorgedeckung für wertsteigernde bauliche Maßnahmen besteht bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
- Schadenübernahme bei unklaren Zuständigkeiten wegen eines Versicherungswechsels (siehe Abschnitt IV § 14 Nr. 1 VGB 2018).
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs Spezial aus dem Hause VGH
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen den Kunden nicht schlechter stellen als die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie).
- Keine bedingungsseitige Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Keine Innovationsklausel für prämienneutrale Leistungsverbesserungen für Bestandskunden.
- Keine Best-Leistungs-Garantie für weitergehende Leistungen eines zum Schadenszeitpunkt verkaufsoffenen Wettbewerbers.
- Kein Einschluss einer Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie).
- Keine (beitragsfreie) Summen– und / oder Konditionsdifferenzdeckung (Versicherungsschutz für Ereignisse, die bestehenden Vertrag des Wettbewerbers nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind).
- Keine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Kein Verzicht auf Anrechnung einer etwaigen Unterversicherung bei Kleinschäden bis zu einer bestimmten Höhe.
- Fehlender Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheitsverletzungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die grob fahrlässige Verletzung der Meldung von Gefahrerhöhungen. Nach § 18 Nr. 1 a) gilt die branchenübliche Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten habe. Diese Generalklausel wurde durch das OLG Schleswig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirksam verworfen. Im konkreten Fall hatte der beklagte Versicherer nach einem Leitungswasserschaden eingewandt, dass der Versicherungsnehmer angeblich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 verstoßen habe, so dass er mit dieser Begründung seine Leistung um 30 Prozent gekürzt hatte. Laut OLG sei die benannte Klausel intransparent und daher rechtswidrig[4].
- Kein Regressverzicht gegenüber Angehörigen des Versicherungsnehmers.
- Für Gebäude im Rohbau kann eine kostenfreie Feuerrohbauversicherung vereinbart werden. Diese besteht bis zur Bezugsfertigkeit, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Nicht versicherbar sind hierüber jedoch Schäden durch Leitungswasser, Sturm / Hagel, erweiterte Elementargefahren (z. B. Überschwemmung, Erdbeben oder Erdsenkung) oder unbenannte Gefahren.
- Versicherungsschutz nur für ständig bewohnte Gebäude (ausgenommen Rohbauten bis maximal zwei Jahre). Keine bedingungsseitige Mitversicherung vorübergehenden Unbewohntseins.
- Keine Mitversicherung von Kleinwindkraftanlagen zur Stromerzeugung.
- Mitversicherung von Photovoltaikanlagen nur gegen Zuschlag im Rahmen der optionalen Allgefahrendeckung für Photovoltaikversicherung. Darüber besteht dann auch Versicherungsschutz für den Ertragsausfall versicherter Anlagen bis maximal 12 Monaten. Abzuziehen ist eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall.
- Keine Mitversicherung von Zisternen und sonstigen Regenwassernutzungsanlagen als versicherte Sachen. Abweichend mitversichert sind allerdings Schäden durch Wasser aus Regenwassersammelanlagen (Zisternen).
- Keine generelle Mitversicherung nachträglich vom Mieter eingefügter Sachen (z. B. elektronische Jalousien, Einbauküchen), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft ober übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Ein entsprechender Einschluss kann individuell vereinbart werden.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Lüftlmalerei (Gebäudemalerei) sowie Schnitzereien an Gebäuden. Ein Ausschluss ist nicht erkennbar.
- Nicht zu den versicherten Sachen gehört Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung (u.a. Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden; Rankhilfen für Nutzpflanzen und Hochbeete; Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen).
- Keine Mitversicherung von beweglichem Gebäudezubehör wie Kaminholz oder Baustoffen. Daraus abgeleitet besteht hierfür kein Versicherungsschutz für den Diebstahl solcher Sachen.
- Keine generelle Mitversicherung von Geothermieanlagen als versicherte Sachen. Versicherungsschutz für solche oberflächennahe Anlagen ist gegen Zuschlag möglich im Rahmen der Allgefahrendeckung für Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen mit 250 Euro Selbstbeteiligung. In diesem Rahmen werden auch die bedingungsseitig bestimmten Mehrkosten für Primärenergie übernommen.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren ausgenommen einer optionalen Allgefahrendeckung für Schäden an Photovoltaikanlagen, Solaranlagen sowie Wärmepumpen. Für diese abzuziehen eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen durch Schalenwild (z. B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche), Federwild (z. B. Fasane) oder sonstige wilde Tiere (z. B. Dachse oder Eichhörnchen). Abweichend mitversichert sind Schäden durch Marder, Waschbären sowie Spechte (siehe oben).
- Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (min. 62 km / h). Entsprechend besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch sonstige Windbewegungen oder infolge von Durchzug.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch unmittelbare Einwirkung von eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
- Keine Mitversicherung von Schäden an versicherten Sachen infolge einer versuchten oder erfolgreichen Entschärfung von Blindgängern ohne damit einhergehende Explosion.
- Keine Mitversicherung von Schäden durch innere Unruhen.
- Mitversicherung von Sengschäden an versicherten Sachen bis in Höhe von 500 Euro. Diese Begrenzung gilt einschließlich der Folgekosten und des Mietausfalls. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stroms entstehen.
- Keine Mitversicherung von Schmorschäden an versicherten Sachen.
- Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten. Die Mitversicherung gilt, wenn der Blitz unmittelbar auf das Grundstück übergegangen ist, auf dem sich die versicherten Gebäude befinden. Ferner gilt dies, wenn solche Schäden nicht die Folge eines versicherten Sachschadens sind. Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf den Versicherungswert des versicherten Gebäudes. Nicht blitzbedingte Überspanungsschäden, Schäden durch Überstrom oder durch Kurzschluss sind nicht mitversichert. Sofern die optionale Allgefahrendeckung für Photovoltaikanlagen bzw. jene für Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen vereinbart wurde, sind darüber unter anderem auch Schäden durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an den versicherten Anlagen versichert. Abzuziehen ist eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen durch Stromschwankungen.
- Kein Versicherungsschutz für außerhalb von Gebäuden auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks eintretenden frostbedingten und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
- Keine Mitversicherung von frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung sowie an Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Die gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt (z.B. Schleusen- oder Kanalrohr zur Entwässerung des Grundstücks, um Oberflächenwasser bei Hanglage aufzufangen).
- Keine Mitversicherung von Bruchschäden an Gas‑, Öl- und Entlüftungsrohren außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
- Nicht mitversichert sind Bruchschäden an unterirdisch verlegten Regenwasserabflussrohren außerhalb von Gebäuden auf oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Mitversichert sind allein Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenwassersrohren.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung an Rohren von frostbedingten oder sonstigen Bruchschäden an ganzjährig im Boden eingelassenen Schwimmbecken.
- Wie branchenüblich nicht versichert ist der Bruch oder das Zerreißen von Pressluft- / Druckluftleitungen. Diese kommen z. B. zum Einsatz, wenn eine zentrale Kompressoranlage dazu eingesetzt wird, um elektrische Werkzeuge damit zu betreiben. Solche Rohre könnten allerdings auch unterirdisch verlegt werden, um damit Werkzeuge im Garten zu betreiben. Während ein Kompressor regelmäßig als im Rahmen einer Hausratversicherung mitversichert angesehen werden kann, fehlt nicht nur bei der VGH für die Druckluftleitungen regelmäßig ein bedingungsseitiger Versicherungsschutz. Solche Rohre müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der VGH einschließen.
- Keine Klarstellung, inwiefern Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus Zimmerbrunnen mitversichert sind.
- Keine bedingungsseitige Klarstellung, inwiefern Wasser aus Whirlpools als Leitungswasser zählt.
- Keine Mitversicherung für Schäden an versicherten Sachen durch Plansch- oder Reinigungswasser.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an versicherten Sachen unmittelbar durch Grundwasser.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Überschwemmung, wenn zwar unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwege überflutet werden, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäudes, in dem sich versicherte Sachen befinden, mit Oberflächenwasser.
- Ebenfalls branchenüblich fehlt eine Mitversicherung von elektrischen Leitungen, die außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück verlegt sind (z. B. zur Versorgung einer Wallbox, zur Versorgung von Speichermedien, zur Elektrifizierung von Garten- und Gewächshäusern). Solche Leitungen müsste der Versicherungsnehmer also einzelvertraglich bei der VGH einschließen.
- Kein Versicherungsschutz für Rohre und Installationen unterhalb der tragenden oder nicht tragenden Bodenplatte:
„Rohre und Installationen zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes sind nicht versichert sofern sie nicht in Nr. 5 genannt sind.“
- Kein Versicherungsschutz für Schäden infolge von Verschleiß (Alterung), Schimmel oder Schwamm. Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (VGB 2016 – Wohnflächenmodell, Stand 15.11.2018) sehen abweichend zwar einen Ausschluss für Schäden durch Schwamm, nicht jedoch durch Schimmel vor.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für die Wiederherstellung von Gartenanlagen (z. B. Blumenbeete, Wege (z. B. Gartenbrunnen, Sandkästen oder Teichanlagen).
- Nicht versichert sind Schäden an bzw. der Diebstahl von Gartenzubehör (z. B. Gartenmöbel, Hängematten, Strandkörbe, Basketballkörbe sowie Blumenkästen und ‑kübel) gegen versicherte Gefahren.
- Nicht versichert sind Mehrkosten für eine nachhaltige Gestaltung des Gartens (z. B. Anlage einer Bienen- und Hummelwiese).
- Nicht versichert sind die Kosten für die Pflege eines Gartens durch eine Fachfirma, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit eine schwerwiegende und unvorhergesehene Verletzung oder Krankheit erleidet, die ihn an der Pflege des Gartens hindert.
- Nicht versichert sind nachgewiesener Kosten (z. B. für eine Online-Rechtsberatung oder das Zurückschneiden einer Hecke) zur Beilegung eines Nachbarschaftsstreites.
- Nicht mitversichert sind die Kosten für eine qualifizierte Energieberatung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater.
- Nicht versichert sind sonstige Mehrkosten für eine Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder nachhaltigen Baustoffen.
- Keine Übernahme der Kosten für eine Gefahrenberatung nach Überschwemmungsschäden.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Trocknungskosten.
- Bei der Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe wird erst ab einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 24.000 Euro der Anteil des Versicherungsnehmers an den Verfahrenskosten in voller Höhe übernommen. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen individuell, werden die Kosten nur dann übernommen, sofern der Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Hinzuziehung aufgefordert wurde (siehe Abschnitt III § 10 Nr. 3 VGB 2018).
- Keine Klarstellung zur möglichen Übernahme von Mehrkosten für behördliche Auflagen zum Denkmalschutz. Wird ein Gebäude nach Antragsstellung unter Denkmalschutz gestellt, so ist dies dem Versicherer als Gefahrerhöhung anzuzeigen.
- Keine generelle Mitversicherung polizeilich angezeigter Straftaten (z.B. Diebstahl von Solarzellen, Hacken von Smarthome-Anlagen, Betrug).
- Keine Übernahme der Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln, ohne dass ein Sachschaden vorliegt.
- Keine Mitversicherung von Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden.
- Keine Mitversicherung der Kosten für eine in Folge eines Versicherungsfalles notwendige Hotelunterbringung oder eine ähnliche Unterbringung.
- Keine bedingungsseitige Übernahme von Regiekosten für die Wiederherstellung versicherter Sachen. Im Zweifel können solche Kosten unter die Reparaturkosten fallen, wie sie insbesondere in Abschnitt III § 10 Nr. 1 b) geregelt sind:
„Der Ersatz von Reparaturkosten umfasst auch die sogenannten Regiekosten, d. h. die notwendigen Aufwendungen für die Auswahl, Beauftragung und Überwachung der Handwerker sowie die Arbeiten für das Aus– und Einräumen der Möbel. Dazu können bei schwierigen Schäden auch die Kosten eines Sachverständigen oder Architekten zählen, die der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um die zweckmäßigste Reparaturmaßnahme ermitteln zu lassen, die Aufträge an verschiedene Firmen zu vergeben, deren Arbeiten zu koordinieren und die Reparaturleistungen abzunehmen.“[5] (Hervorhebungen gemäß Quelle)
Sieht man von den oben beschriebenen Reparaturkosten ab, sind bei Totalschäden stets auch die Architektenleistungen beinhaltet, der auch koordinierende Maßnahmen zu leisten hat. So ist es stets angezeigt für die Bauüberwachung einen externen Architekten zu beauftragen. Sollte der Architekt, der bereits die Bauplanung erstellt hat, für einen Schaden verantwortlich sein, läge für dessen Vermögensschadenshaftpflicht ein in der Regel nicht mitversicherter Eigenschaden vor.
Bei Teilschäden gilt in der Wohngebäudeversicherung, dass grundsätzlich nur die abschließend benannten Kostenpositionen unter den Versicherungsschutz fallen, so dass in der Tat eine Versicherungslücke vorstellbar ist. Angenommen, ein Kunde möchte deshalb einen Dritten als Koordinator zur Behebung eines Schadens einschalten, da er z. B. arbeiten oder um die Betreuung seiner Kinder kümmern muss bzw. seinen Urlaub (weiter) genießen will, so besteht sicher keine Verpflichtung des Versicherers zur Übernahme von nicht ausdrücklich vereinbarten Regiekosten.
Je nach Einzelfall kommt hier jedoch auch eine Bezugnahme von Regiekosten als Schadenminderungskosten (z. B. Ersparnis der Kosten für Inanspruchnahme von Nutzungsausfall) bzw. Aufwendungsersatz nach § 83 I S. 1 VVG in Betracht. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Nutzungsausfall versichert ist und die Koordination der Handwerker ganz sicher zu einer deutlichen Beschleunigung der Reparatur führen würde. Zu beachten ist, dass gemäß § 87 VVG nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers von den Bestimmungen des § 83 abgewichen werden darf. Wenn dieser also z. B. die Beauftragung eines (weiteren) Architekten zur Koordination von Baumaßnahmen beauftragt hat, könnte hier unter Umständen eine Mitversicherung angenommen werden. Eine verbindliche Klarstellung durch die VGH bleibt dennoch in jedem Fall angeraten.
- Keine Übernahme der erforderlichen und nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten für das Aufräumen, die Entsorgung, Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung von durch Messies gemieteten Wohnungen, soweit diese wegen eines zwanghaften Verhaltens vor allem nutzlose Gegenstände unordentlich und chaotisch in der Wohnung angesammelt oder die Wohnung dadurch vermüllt haben.
- Keine Mitversicherung von Schäden infolge von Gebäudeschäden durch den unbemerkten Tod eines Mieters.
- Keine Übernahme der Kosten für die psychologische Erstberatung und Behandlung nach einem versicherten Schadenfall.
- Keine Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von privaten Unterlagen (z.B. Notarverträgen, Urkunden, Zertifikaten) sowie für elektronisch gespeicherte Daten, die das versicherte Gebäude betreffen.
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen aufgrund des Alarms eines Hausnotrufs.
- Ohne Übernahme der Kosten einer vorgeblich „klimafreundlichen“ CO2-Kompensation bei einem Feuerschaden.
- Ohne Übernahme der Kosten für die Rekultivierung von begrünten Dächern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Beseitigung oder Umsiedlung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern.
- Keine Übernahme der Kosten für die Verpflegung von Personen, die anlässlich eines Versicherungsfalls (z. B. eines Brandschadens oder einer Überschwemmung) Hilfe geleistet haben oder für sonstige freiwillige Zuwendungen an Personen z. B. der Brandbekämpfung nach einem Schadenfall.
- Keine Übernahme von Darlehenskosten nach einem Versicherungsfall.
- Keine Übernahme persönlicher Auslagen nach einem Versicherungsfall.
- Ohne ausdrückliche Mitversicherung der Auftaukosten nach einem versicherten Frostschaden.
- Keine Übernahme von schadenbedingten Kosten für die notwendige Stornierung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
- Kein Einschluss einer Versehensklausel.
- Keine ausdrückliche Anlage von Prämieneinnahmen in nachhaltigen Kapitalanlagen.
- Wiederaufbau bei Totalschaden an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn die Wiederherstellung des Wohngebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, also nicht z. B. wenn aus psychologischen Gründen nach einer schweren Überschwemmung ein Wiederaufbau am bisherigen Versicherungsort nicht anzeigt sein sollte.
- Wie bei den meisten Wettbewerbern erfolgt keine Neuwerterstattung, sofern kein Wiederaufbau des Gebäudes erfolgt. Dies liegt darin begründet, dass es sich um keine Wiederaufbauversicherung handelt.
- Kein beitragsfreier Einschluss eines „Home Service“ (Hotline zur Vermittlung von Handwerkern und Dienstleistern).
- Analog zu den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen (ohne Projektgeschäft) Monoline-Variante, Stand 05.2022) gilt eine Embargoklausel, die nicht nur Wirtschafts‑, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, sondern auch solche der USA, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Für Kunden, z. B. mit iranischer oder russischer Nationalität kann die Embargoklausel zum Problem werden.
[1] Siehe https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=123945&pos=21&anz=822, zuletzt aufgerufen am 05.01.2021
[2] „FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020 – 3 K 28/19“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2202835.html, zuletzt aufgerufen am 19.01.2024.
[3] „FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020 – 3 K 28/19“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2202835.html, zuletzt aufgerufen am 19.01.2024.
[4] Siehe z. B. Hans Straßer „Sicherheitsklausel unwirksam“ auf „hans-strasser.de“ vom 28.12.2021. Aufzurufen unter https://hans-strasser.de/sicherheitsklausel-unwirksam/, zuletzt aufgerufen am 12.01.2022.
[5] Gierschek, Christian „§ 13 Entschädigungsberechnung“, S. 251 – 287 in „Wohngebäudeversicherung. Kommentar“ Hg. Horst Dietz, Sven Fischer und Christian Gierschek. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 3. Auflage, 2015, S. 263.