Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der VGH (Stand 10.2023)

Spar­kas­sen­kun­den in Nie­der­sach­sen schlie­ßen ihre Ver­si­che­run­gen oft bei den VGH Ver­si­che­run­gen ab, einem Zusam­men­schluss der Land­schaft­li­chen Brand­kas­se Han­no­ver, der Pro­vin­zi­al Lebens­ver­si­che­rung Han­no­ver, der Pro­vin­zi­al Kran­ken­ver­si­che­rung Han­no­ver AG sowie der Pro­vin­zi­al Pen­si­ons­kas­se AG als Anstal­ten des öffent­li­chen Rechts ab.  Die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der VGH Land­schaft­li­che Brand­kas­se Han­no­ver trägt den Bedin­gungs­stand 10.2023 und wird in den Tarif­li­ni­en Stan­dard, Sicher­heit und Spe­zi­al angeboten.

Tarif­grund­la­ge ist die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des ver­si­cher­ten Wohn­ge­bäu­des, also Wohn­flä­che, Nut­zung, Gebäu­de­typ, Bau­art und ‑aus­stat­tung, Aus­bau sowie sons­ti­ge ver­ein­bar­ter Merk­ma­le. Die Wohn­flä­che wird dabei in den Bedin­gun­gen wie folgt definiert:

„b) Wohn­flä­che ist die Flä­che aller Räu­me eines Gebäu­des ein­schließ­lich Hob­by­räu­me, Haus­wirt­schafts­räu­me und even­tu­ell vor­han­de­ner Gewerbeflächen.

Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher- und

Boden­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Gewer­be­zwe­cken genutzt bzw. aus­ge­baut sind.“

Gemäß Tarif­rech­ner ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che zwi­schen fünf und maxi­mal 650 Qua­drat­me­tern. Für grö­ße­re Häu­ser ist eine Online­be­rech­nung nicht möglich.

Die Grund­de­ckung Stan­dard kann durch optio­na­le Bau­stei­ne ergänzt werden:

  • „Schutz­bau­stein Ele­men­tar­schä­den“ (Web­site) bzw. „Schutz vor Natur­ge­fah­ren“ (Online­rech­ner). Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­fall, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch, nicht jedoch durch Erd­sen­kung. Im Tarif Stan­dard ist der Ein­schluss nicht mög­lich. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 500 Euro je Scha­dens­fall. Gemäß fern­münd­li­cher Aus­kunft des Ver­si­che­rers vom 23.01.2024 sei der Ein­schluss erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren auch in den ZÜRS-Zonen 3 und 4 mög­lich. Für Schä­den durch Über­schwem­mung und Rück­stau gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen ab Ver­trags­be­ginn. Die­se Rege­lung ent­fällt, wenn Ver­si­che­rungs­schutz gegen Über­schwem­mung und Rück­stau über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung durch den Ver­trag bei der VGH fort­ge­setzt wird.
  • „Schutz­bau­stein Glas­ver­si­che­rung“ (Web­site) bzw. „Glas­ver­si­che­rung“ (Online­rech­ner). Ver­si­che­rungs­schutz für Gebäu­de- und Mobi­li­ar­ver­gla­sung. Wahl­wei­se kön­nen nur Räu­me des all­ge­mei­nen Gebrauchs wie das Gemein­schafts­ei­gen­tum in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern oder eine „Voll­ver­gla­sung“ mit­ver­si­chert wer­den. Unter ande­rem für künst­le­risch bear­bei­te Glas­schei­ben und ‑plat­ten sowie für Kran– und Gerüst­kos­ten ist die Ent­schä­di­gung auf 3.000 Euro begrenzt.
  • Schutz­bau­stein Erneu­er­ba­re Ener­gien (Web­site) bzw. „All­ge­fah­ren­de­ckung mit 250 € Selbst­be­tei­li­gung je Scha­den­fall“. Die­se Opti­on steht nur zur Ver­fü­gung, sofern Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Solar­an­la­gen oder Wär­me­pum­pen­an­la­gen vor­han­den sind.
  • Schutz­bau­stein Ablei­tungs­roh­re. Ver­si­che­rungs­schutz für „Lei­tun­gen unter dem Gebäude“
  • Schutz­bau­stein Graf­fi­ti“ (Website)bzw. „Graf­fi­ti und Van­da­lis­mus“ (Online­rech­ner) mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung. Im Tarif Stan­dard ist der Ein­schluss nicht möglich.

Über den im Inter­net ver­füg­ba­ren Ange­bots­rech­ner ver­si­cher­bar sind Ein­fa­mi­li­en­häu­ser (auch sol­che mit Ein­lie­ger­woh­nung), Dop­pel­haus­hälf­ten, Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, Rei­hen­häu­ser sowie Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser. Nur bei einem Ver­tre­ter vor Ort ver­si­cher­bar sind Tiny-Häu­ser, Mobil­hei­me sowie sons­ti­ge Gebäudearten.

Bei Bean­tra­gung anzu­ge­ben ist die Zahl der Voll­ge­schos­se, d. h. aller Eta­gen ohne Dach­schrä­gen und ohne Kel­ler. Auch die Art der Dachung ist prä­mi­en­re­le­vant. Unter­schie­den wird dabei zwi­schen har­ter Dachung (Zie­gel, Beton, Faser­ze­ment, Bitu­men– / Teer­pap­pe etc., aber auch Flach­dä­cher sowie Gras­dä­cher) und wei­cher Dachung (Reet, Stroh, Schilf, Holz­schin­deln). Bei­de Arten der Dachung sind online ver­si­cher­bar. Ein Kel­ler (Voll- oder Teil­kel­ler) ist nur dann anzu­ge­ben, wenn die­ser min­des­tens 1 / 3 der Grund­flä­che aus­macht. Auch Kriech­kel­ler zäh­len nicht als „Kel­ler“ im Sin­ne der Annah­me­richt­li­ni­en. Ist ein anga­be­pflich­ti­ger Kel­ler vor­han­den, so ist fer­ner anzu­ge­ben, ob die­ser nicht oder zu weni­ger als 1 / 3 aus­ge­baut ist oder nicht:

„Als aus­ge­baut gilt der Kel­ler, wenn zum Bei­spiel Heiz­kör­per, Boden­be­lä­ge oder Elek­tro­in­stal­la­tio­nen vor­han­den sind.“

Eben­falls anzu­ge­ben ist, ob ein vor­han­de­nes Dach zu Wohn­zwe­cken aus­ge­baut oder aus­bau­fä­hig ist. Nicht aus­bau­fä­hig wäre z. B. ein Pultdach.

Als Bau­art­klas­sen ste­hen für die Tari­fie­rung zur Ver­fü­gung Mau­er­werk / Beton, (Fer­tig­haus in) Leicht­bau­wei­se, Holz­block­haus, Holz­fach­werk mit Stein­aus­maue­rung, Holz­fach­werk mit Stroh und Lehm sowie Holz­haus / Lehmhaus.

Unter­schie­den wird fer­ner die Art der Aus­stat­tung. Eine ein­fa­che Aus­stat­tung liegt z. B. vor, wenn bei­spiels­wei­se Ein­fach­ver­gla­sung, ein­fachs­te Tep­pich­flie­sen sowie weni­ger als vier Steck­do­sen je Wohn– / Schlaf­raum vor­han­den sind. Als auf­wän­di­ge Aus­stat­tung zäh­len z. B. Nied­rig­ener­gie– / Pas­siv­häu­ser sowie über­wie­gend alters– / behin­der­ten­ge­rech­te Häu­ser. Lie­gen weder die Kri­te­ri­en für eine ein­fa­che noch für eine auf­wän­di­ge Aus­stat­tung vor, so gilt ein Wohn­ge­bäu­de in der Aus­stat­tung als „gut / heu­te üblich“.

Unbe­wohn­te Gebäu­de versicherbar?

Online ver­si­cher­bar sind nur stän­dig bewohn­te Häu­ser. Nach § 17 Nr. 2 der Bedin­gun­gen wird hier­zu fol­gen­des als Gefahr­er­hö­hung klargestellt:

„Eine Gefahr­er­hö­hung kann ins­be­son­de­re – aber nicht nur – vor­lie­gen, wenn

[…]

b) ein Gebäu­de oder der über­wie­gen­de Teil eines Gebäu­des nicht bewohnt bzw. im Fal­le von Neben­ge­bäu­den nicht genutzt wird;“

Feri­en­häu­ser sowie leer­ste­hen­de Gebäu­de sind im Ein­zel­fall im Rah­men einer Bera­tung bei einem Ver­tre­ter des Ver­si­che­rers ver­si­cher­bar. Auch für teil­wei­se gewerb­lich genutz­te Objek­te ist online kei­ne Bean­tra­gung mög­lich. Weist ein Objekt bei Antrags­stel­lung erheb­li­che Bau­män­gel auf, so ist gleich­falls kei­ne digi­ta­le Antrags­stel­lung mög­lich. Sol­che Bau­män­gel sind vom Ver­si­che­rer wie folgt definiert:

„Als erheb­li­che Bau­män­gel gel­ten zum Bei­spiel unver­schlos­se­ne Gebäu­de­öff­nun­gen, Feuch­tig­keits­schä­den, außer­ge­wöhn­li­che Setz­ris­se, defek­ti­ve Hei­zungs­an­la­gen, Schä­den am Dach, ein maro­des Leis­tungs­netz oder ein Hausschwamm.“

Über den Ange­bots­rech­ner nicht ver­si­cher­bar sind Wohn­ge­bäu­de, die aktu­ell saniert wer­den. Befin­det sich ein Gebäu­de hin­ge­gen im Roh­bau, so gewährt die VGH eine kos­ten­lo­se Feu­er-Roh­bau­ver­si­che­rung.

Ver­si­che­rungs­fä­hig über die Web­site des Ver­si­che­rers sind nur Wohn­ge­bäu­de ohne „beson­de­re Miet­ver­hält­nis­se“:

„Die­se lie­gen vor, wenn die Ver­mie­tung nicht direkt an die Bewoh­ner erfolgt.

Das ist zum Bei­spiel dann der Fall, wenn das Haus an Fir­men oder Kom­mu­nen zur Unter­brin­gung von Ern­te­hel­fern, Flücht­lin­gen oder Werk­ver­trags­neh­mern ver­mie­tet wird.“

Eines der zen­tra­len Prä­mi­en­er­mitt­lungs­merk­ma­le jeder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist das Bau­jahr. Hier ist bei der VGH posi­tiv her­vor­zu­he­ben, dass über den Ange­bots­rech­ner selbst Gebäu­de mit einem Alter von über 100 Jah­ren ver­si­cher­bar sind, ohne dass ergän­zen­de Anga­ben zu ver­gan­ge­nen Sanie­rungs­maß­nah­men zu machen sind. Eben­falls anzu­ge­ben ist die Zahl der Gara­gen oder Car­ports. Eine Anga­be von mehr als drei Car­ports oder Gara­gen ist über den Ange­bots­rech­ner nicht mög­lich. Anbau­ten an der Gara­ge oder dem Car­port gel­ten bis zu einer Grö­ße von 20 Qua­drat­me­tern als mit­ver­si­chert. Für jedes ein­zel­ne die­ser Objek­te sind anzu­ge­ben das Bau­jahr und, ob die Gara­ge bzw. der Car­port mas­siv gebaut wur­de, ob die Dachung hart oder weich ist sowie wie vie­le Stell­plät­ze jeweils vor­han­den sind.

Wei­ter anga­be­pflich­tig ist das mög­li­che Vor­han­den­sein von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Solar­ther­mie­an­la­gen sowie Wär­me­pum­pen­an­la­gen. Die­se kön­nen wahl­wei­se in den Ver­si­che­rungs­schutz ein- oder aus­ge­schlos­sen wer­den. Soll ein Ein­schluss erfol­gen, sind jeweils wei­ter­ge­hen­de Anga­ben hier­zu erforderlich.

Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung grö­ße­rer Nebengebäude

In allen Tarif­va­ri­an­ten mit­ver­si­chert sind Neben­ge­bäu­de (z. B. Gar­ten­häu­ser, Gerä­te­schup­pen) bis zu einer Nutz­flä­che von 20 Qua­drat­me­tern. Dabei ist die Gesamt­ent­schä­di­gung für alle nicht im Ver­si­che­rungs­schein benann­ten Neben­ge­bäu­de ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls auf jeweils 20.000 Euro begrenzt. Eine mög­li­che Absi­che­rung grö­ße­rer oder teu­re­rer Neben­ge­bäu­de sind über einen Ver­tre­ter vor Ort anzu­fra­gen. Sind Gewächs­häu­ser oder Außen­schwimm­bä­der vor­han­den, sind hier­zu jeweils wei­ter­ge­hen­de Anga­ben erfor­der­lich. Eine bei­trags­freie Mit­ver­si­che­rung für die­se ist nicht vorgesehen.

Steht ein Wohn­ge­bäu­de unter Denk­mal­schutz, so kann es über den Ange­bots­rech­ner des Unter­neh­mens nor­mal ver­si­chert wer­den. inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz auch für Flä­chen- oder Ensem­ble­denk­mä­ler mög­lich ist, wird bedin­gungs­sei­tig nicht geregelt.

Zur Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind alle Vor­schä­den durch Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder Stark­re­gen wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung. Anzu­ge­ben sind auch sol­che Schä­den, die nicht ver­si­chert oder nicht ersetzt wur­den. Wird die Fra­ge bejaht, ist online kein Ver­si­che­rungs­schutz möglich.

Rabat­t­op­tio­nen

Erfolg­te die Grund­buch­um­schrei­bung auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer inner­halb der letz­ten vier Wochen vor Antrags­stel­lung, gewährt die VGH einen Eigen­tums­wech­sel-Rabatt. Ein Rabatt von etwa 9 % bis 12 % wird auch für die Zuge­hö­rig­keit zum Öffent­li­chen Dienst gewährt.

Zur Aus­wahl ste­hen die Ver­trags­lauf­zei­ten ein oder drei Jah­re. Wird eine drei­jäh­ri­ge Ver­trags­lauf­zeit ver­ein­bart, gewährt die VGH einen Lauf­zeit­nach­lass von 10 %.

Eine wei­te­re Bei­trags­re­du­zie­rung ist durch Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung im Scha­den­falls mög­lich. Zur Aus­wahl ste­hen eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 0 Euro, 250 Euro (10 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt), 1.000 Euro (30 % Rabatt) oder 2.500 Euro (40 % Rabatt). Ein optio­na­ler Selbst­be­halt fin­det dabei kei­ne Anwen­dung für Bruch­schä­den an der Ver­gla­sung. Ab einer Selbst­be­tei­li­gung von 500 Euro erhöht sich auch die Selbst­be­tei­li­gung für den Bau­stein „Graf­fi­ti und Van­da­lis­mus“ sowie für die optio­na­le All­ge­fah­ren­de­ckung für Anla­gen zur Gewin­nung erneu­er­ba­rer Ener­gien. Beträgt die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung min­des­tens 1.000 Euro, so erhöht sich ent­spre­chend auch die Selbst­be­tei­li­gung für die erwei­ter­ten Naturgefahren.

Laut tele­fo­ni­scher Aus­kunft des Ver­si­che­rers vom 23.01.2024 sowie gemäß Ange­bots­rech­ner wer­den kei­ne Bün­del­nach­läs­se gewährt.

Für die Ver­ein­ba­rung einer unter­jäh­ri­gen Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erho­ben. Die­ser beträgt 5 % bei monat­li­cher oder vier­tel­jähr­li­cher Zahl­wei­se bzw. 3 % bei halb­jähr­li­cher Zahl­wie­se. Gemäß fern­münd­li­cher Aus­kunft sei eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se nur mit Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren möglich.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res, bei Drei­jah­res­ver­trä­gen erst­mals drei Mona­te zum Ablauf des drit­ten Versicherungsjahres.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Spe­zi­al aus dem Hau­se VGH

  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles. 
  • Mit­ver­si­che­rung benann­ter Grund­stücks­be­stand­tei­le (z. B. Zäu­ne, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen inkl. Hecken, Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Fahr­rad­ga­ra­gen, Klein­tier­stäl­le, Klein­klär­an­la­gen ohne deren Zu- und Ablei­tungs­roh­re, elek­tri­sche Lade­sta­tio­nen für Kraft­fahr­zeu­ge und Elek­tro­fahr­rä­der). Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung auch von Teich– , Pool- und Gar­ten­pum­pen ist deren frost­si­che­re Lage­rung wäh­rend der kal­ten Jah­res­zeit. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an vom Ver­mie­ter ein­ge­brach­ten Küchen sowie auch auf bewohn­ba­ren Fuß­bö­den ver­leg­ten Boden­be­lä­gen. Die Ent­schä­di­gung ist ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls je Ver­si­che­rungs­fall auf 5.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus dem 2. Welt­krieg (Blind­gän­ger­schä­den). Die Mit­ver­si­che­rung gilt nicht für Kon­ta­mi­na­ti­ons­schä­den durch die Wir­kung oder Frei­set­zung che­mi­scher oder bio­lo­gi­scher Sub­stan­zen. Dies gilt ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursachen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, aller­dings nur, wenn die­se bestim­mungs­wid­rig aus den auf im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten sind.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung sowie der Anprall von sons­ti­gen Fahr­zeu­gen an ver­si­cher­te Sachen. Dies beinhal­tet ins­be­son­de­re Straßen‑, Was­ser- und Schie­nen­fahr­zeu­ge, aber auch selbst­fah­ren­de Arbeits­ma­schi­nen. Nicht ver­si­chert sind Schä­den an sons­ti­gem Zube­hör und wei­te­ren Grund­stücks­be­stand­tei­len (z. B.  Hecken, Trenn- und Sicht­schutz­zäu­ne oder sons­ti­ge Zäu­ne) sowie Schä­den, die durch Fahr­zeu­ge ent­ste­hen, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son betrie­ben wer­den. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht des Wei­te­ren für Schä­den durch unbe­mann­te Flug­kör­per (z. B. Droh­nen oder Sil­ves­ter­ra­ke­ten und ‑feu­er­werk). Die Ent­schä­di­gung ist ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls auf den Ver­si­che­rungs­wert der ver­si­cher­ten Gebäu­de begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten Schä­den an Arma­tu­ren (benannt wer­den hier Was­ser­häh­ne, Was­ser­mes­ser, Ther­mo­stat­ven­ti­le und wenig nach­voll­zieh­bar Geruchs­ver­schlüs­se), für sons­ti­ge Schä­den bis maxi­mal 2.500 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen, Tape­ten sowie sons­ti­gen Wand- und Decken­ver­klei­dun­gen sowie Kos­ten für die Trock­nung und bei Leicht­bau­wän­den  ggf. auch für deren Wie­der­her­stel­lung, die durch das Ein­drin­gen von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser in ver­si­cher­te Gebäu­de ent­stan­den sind. Die Mit­ver­si­che­rung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht u. a. bei Schä­den durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Türen, Außen­tü­ren oder ande­re Öffnungen.
  • Optio­nal gegen Zuschlag Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die sich unter­halb des Gebäu­des zwi­schen den Fun­da­men­ten befin­den, soweit die­se Roh­re der Ent­sor­gung von gegen Leitungswasser‑, Rohr­bruch- und Frost­schä­den ver­si­cher­ten Gebäu­den oder Anla­gen die­nen. Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen sowie Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Eben­falls kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ablei­tungs­roh­re, die unter­halb der Fun­da­men­te lie­gen. Die Ent­schä­di­gung einschließ­lich von Fol­ge­kos­ten sowie Miet­aus­fall ist auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und was­ser­füh­ren­den Hei­zungs­roh­ren auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Dar­un­ter fal­len z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück, Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­ne oder Toi­let­ten­spü­lung oder Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung. Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück besteht auch dann Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die­se Roh­re nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks besteht der Schutz nur für Roh­re, die der Ver­sor­gung von gegen Leitungswasser‑, Rohr­bruch- und Frost­schä­den ver­si­cher­ten Gebäu­den oder Anla­gen die­nen und soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen sowie Schä­den durch Muf­fen­ver­satz oder Wur­ze­lein­wuchs fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Die Mit­ver­si­che­rung besteht in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Roh­ren von Kli­ma­an­la­gen inner­halb und außer­halb des Gebäu­des auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, sofern die­se Anla­gen fest am Gebäu­de instal­liert sind. Außer­halb des Gebäu­des besteht Ver­si­che­rungs­schutz, sofern die Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Bruch­schä­den an Roh­ren von Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Roh­ren von Zis­ter­nen,  sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen von Zis­ter­nen­an­la­gen sowie Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de sowie außer­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Die Ent­schä­di­gung ein­schließ­lich von Fol­ge­kos­ten sowie Miet­aus­fall  ist je Ver­si­che­rungs­fall auf den Ver­si­che­rungs­wert des ver­si­cher­ten Gebäu­des begrenzt.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen aus Ein­zel­du­schen und Bade­wan­nen sowie den damit unmit­tel­bar bau­lich ver­bun­de­nen Flie­sen und Fugen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[1]. Ver­si­che­rungs­schutz besteht in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de mit­ver­si­chert sind Frost- und sons­ti­ge Bruch­schä­den an Gas– , Öl- und Ent­lüf­tungs­roh­ren mit­ver­si­chert, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer dafür die Gefahr trägt. Als inner­halb eines Gebäu­des gilt nicht der Bereich zwi­schen den Fun­da­men­ten unter­halb des Gebäudes.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Über­schwem­mung durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge oder durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge ver­ur­sach­ten Rück­stau zer­stört oder beschä­digt wer­den oder infol­ge eines sol­chen Ereig­nis­ses abhan­den­kom­men. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat von sich aus alle not­wen­di­gen und zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen gegen Über­schwem­mungs­schä­den zu tref­fen. Ins­be­son­de­re sind Was­ser füh­ren­de Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück (z. B. Grä­ben) freizuhalten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen und elek­tri­schen Anla­gen sowie an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen, die durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Mar­dern und Wasch­bä­ren ent­ste­hen. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den an Außen­wän­den / Fas­sa­den sowie für Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung, durch Nis­ten oder Uri­nie­ren wild­le­ben­der Säu­ge­tie­re. Muss durch einen sol­chen Fol­ge­scha­den im Ein­zel­fall das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht also über den Tarif kein Ver­si­che­rungs­schutz. Bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer unver­züg­lich für die Ver­trei­bung und dau­er­haf­te Fern­hal­tung (Ver­grä­mung) des Mar­ders bzw. Wasch­bä­ren durch eine Fach­fir­ma zu sor­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ein­schließ­lich von Fol­ge­kos­ten und Miet­aus­fall in Höhe von 5.000 Euro je Ver­si­che­rungs­jahr. Die vor­han­de­ne Absi­che­rung ist hier sehr lücken­haft. So muss­te z. B. das Finanz­ge­richt Ham­burg  in einem Urteil vom 21.02.2020, Az. 3 K 28 /19) über die ange­streb­te Gel­tend­ma­chung außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tung durch Mar­der­schä­den und die Ver­su­che der Ver­grä­mung von Mar­dern urtei­len. Allein mit Rech­nung vom 04.04.2016 wur­den Kos­ten für eine beschä­dig­te und ver­schmutz­te Däm­mung in Höhe von 54.300 Euro gel­tend gemacht. Für benann­te Ver­grä­mungs­ver­su­che wur­den u. a. Kos­ten von 928 Euro und 348 Euro[2].

„Die Dach­sa­nie­rung sei erfor­der­lich gewe­sen, weil auf­grund von Kot und Urin der Mar­der und der Kada­ver ihrer Beu­te­tie­re eine aku­te Gesund­heits­ge­fähr­dung für Sie, die Klä­ger, und ihren Sohn und ein für sie uner­träg­li­cher Gestank ent­stan­den sei. In dem Dach­bo­den sei­en an unter­schied­li­chen Stel­len ins­ge­samt sie­ben Mar­der­toi­let­ten mit einer Grö­ße von bis zu 1 m² gefun­den wor­den. […] Auf dem Dach­bo­den sei durch den Befall von Mar­dern, die dort auch ihre Jun­gen gebo­ren hät­ten, eine regel­rech­te „Mar­der­kloa­ke“ mit mas­si­ven Aus­schei­dungs­hau­fen und in den angren­zen­den Zim­mern groß­flä­chig durch­dif­fun­dier­ter „schwar­zer Schnee“ und gif­ti­ger Schim­mel­be­fall ent­stan­den.“ [3]

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an Fas­sa­den und Däm­mun­gen ver­si­cher­ter Gebäu­de durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Spech­ten (z. B. Pick- oder Kratz­schä­den). Nicht ver­si­chert sind u. a. die Kos­ten für die Anpas­sung von Anstri­chen, Male­rei­en, Schrif­ten, Ver­zie­run­gen oder Ver­klei­dun­gen der Außen­fas­sa­de.  Bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer unver­züg­lich für die Ver­trei­bung und dau­er­haf­te Fern­hal­tung (Ver­grä­mung) der Spech­te durch eine Fach­fir­ma zu sor­gen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht ein­schließ­lich von Fol­ge­kos­ten und Miet­aus­fall in Höhe von 5.000 Euro je Versicherungsjahr.
  • Optio­nal gegen Zuschlag mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Graf­fi­ti, hier Wand­ma­le­rei­en durch Far­ben und Lacke (nicht z. B. Kratz­graf­fi­ti oder Farb­graf­fi­ti auf Fuß­bö­den) an Außen­fas­sa­den ver­si­cher­ter Sachen durch unbe­fug­te Drit­te bis maxi­mal 5.000 Euro ein­schließ­lich von Fol­ge­kos­ten sowie Miet­aus­fall mit 250 Euro Selbst­be­halt. Nicht mit­ver­si­chert sind u. a. die Kos­ten für die Erneue­rung oder Anpas­sung von Anstri­chen, Male­rei­en, Schrif­ten, Ver­zie­run­gen oder Ver­klei­dun­gen der Außen­fas­sa­de oder für Bear­bei­tungs- und Fol­ge­schä­den durch den Reinigungsvorgang.
  •  Schä­den durch Van­da­lis­mus an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge eines Ein­bruchs sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me und ohne Selbst­be­halt mit­ver­si­chert. Dies gilt aus­drück­lich auch für bei die­sen Ereig­nis­sen zer­stör­te oder beschä­dig­te Zäu­ne oder Tore auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt. Sons­ti­ge Schä­den durch Van­da­lis­mus infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls (z. B. an Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers) sind – wenn über­haupt – nur im Rah­men einer optio­na­len Haus­rat­ver­si­che­rung versichert.
  • Schä­den durch sons­ti­ge mut- und bös­wil­li­ge Beschä­di­gung an ver­si­cher­ten Sachen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Die Ent­schä­di­gung ein­schließ­lich von Fol­ge­kos­ten sowie Miet­aus­fall ist auf 5.000 Euro begrenzt. Dabei wird eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 250 Euro in Abzug gebracht.
  • Mit­ver­si­che­rung des Dieb­stahls von Gebäu­de­be­stand­tei­len (z. B. Ein­bau­kü­chen), fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nen benann­tem Zube­hör sowie benann­ten, fest mit dem Grund­stück ver­bun­de­nen Grund­stücks­be­stand­tei­len (z. B. Gar­ten­be­leuch­tun­gen oder Klein­tier­stäl­le). Mit­ver­si­chert ist auch der ein­fa­che Dieb­stahl von sta­tio­nä­ren Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge. Nicht ver­si­chert sind Sachen, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Ein­bruch­dieb­stahl an Zube­hör, soweit es sich in dem Gebäu­de befin­det oder außen an dem Gebäu­de ange­bracht ist und der Instand­hal­tung eines ver­si­cher­ten Gebäu­des oder des­sen Nut­zung zu Wohn­zwe­cken dient.
  • Sofern die optio­na­le All­ge­fah­ren­de­ckung für Solar­ther­mie- und Wär­me­pum­pen­an­la­gen gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­de, besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von betriebs­fer­ti­gen Wär­me­pum­pen. Sofern der Zeit­wert am Scha­den­tag unter 40 % des Neu­wer­tes liegt, ist die Ent­schä­di­gung auf den Zeit­wert unmit­tel­bar vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les begrenzt. Glei­ches gilt, wenn für die ver­si­cher­te Sachen seri­en­mä­ßig her­ge­stell­te Ersatz­tei­le nicht mehr zu bezie­hen sind. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Wär­me­pum­pen, die noch nicht fest instal­liert wor­den sind bzw. sich noch im Pro­be­be­trieb befun­den haben.
  • Ver­si­cher­te Kos­ten sind mit­ver­si­chert in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes
  • Über­nah­me von Trans­port- und Lager­kos­ten.
  • Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men durch Poli­zei oder Feu­er­wehr. Nicht ver­si­chert sind ent­spre­chen­de Kos­ten, wenn die Ret­tungs­maß­nah­men z. B. durch Nach­barn oder Freun­de durch­ge­führt wurden.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich bis in Höhe des Ver­si­che­rungs­wer­tes des ver­si­cher­ten Gebäudes.
  • Kos­ten für die Besei­ti­gung von Ver­stop­fun­gen an ver­si­cher­ten Ab– und Zulei­tungs­roh­ren inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de. Eine sol­che Ver­stop­fung muss durch einen ersatz­pflich­ti­gen Scha­den durch Lei­tungs­was­ser, Rohr­bruch oder Frost ver­ur­sacht wor­den sein. Sons­ti­ge Ursa­chen für eine Ver­stop­fung (z. B. Ver­stop­fung einer Toi­let­te mit nicht abflie­ßen­dem Toi­let­ten­pa­pier) fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Eben­falls  nicht ver­si­chert sind Ver­stop­fun­gen von Regenwasserrohren.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung und Wie­der­auf­fors­tung umge­stürz­ter, abge­knick­ter, nicht jedoch ander­wei­tig beschä­dig­ter, Bäu­me durch Sturm oder Hagel.  Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­ge ver­si­cher­te benann­te oder unbe­nann­te Gefah­ren (z. B. durch Blitz­schlag, Erd­be­ben oder Über­schwem­mung) oder auch abge­bro­che­ne Äste oder Sträu­cher. Vor­aus­set­zung für die Ent­schä­di­gung ist, dass eine natür­li­che Rege­ne­ra­ti­on nicht zu erwar­ten ist. Für Bäu­me von ande­ren Grund­stü­cken wer­den die Kos­ten über­nom­men, soweit sie zum Ent­fer­nen und Ent­sor­gen vom Ver­si­che­rungs­grund­stück erfor­der­lich sind. Die Ent­schä­di­gung ist einschließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Zier- oder Nutz­pflan­zen). Ein Aus­schluss für Kübel‑, Topf- oder Bal­kon­pflan­zen ist nicht vor­han­den. Ersetzt wer­den auch die Kos­ten für das Ent­fer­nen von Wur­zeln der beschä­dig­ten Pflan­zen bis 0,5 m3, für eine dadurch not­wen­di­ge Ver­fül­lung und Anglei­chung an das übri­ge Gelän­de­ni­veau mit Erd­reich sowie die Kos­ten einer ersatz­wei­sen Bepflan­zung mit Jung­pflan­zen, bei Bäu­men in Hoch­stamm­qua­li­tät mit einem Stamm­um­fang von 14 bis 16 cm.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men zu deren Besei­ti­gung der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­grund gesetz­li­cher oder öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­pflich­tet ist.
  • Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les ohne Sublimit.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Ret­tung aus­schließ­lich pri­vat genutz­ter Daten. Die Ent­schä­di­gung ist einschließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt. Nicht ver­si­chert wäre damit z. B. Kon­takt­da­ten in einem sowohl pri­vat als auch gewerb­lich genutz­ten Outlook.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Was­ser, Öl und Gas infol­ge eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Ver­si­che­rungs­falls. Die Ent­schä­di­gung ist ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ter Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­ter Umbau oder Ein­bau eines Trep­pen­lifts) ab 10.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl für vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst als auch von des­sen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen bewohn­te Woh­nun­gen. Die Ent­schä­di­gung ist ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Moder­ni­sie­rung. Die Ent­schä­di­gung ist ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls je Ver­si­che­rungs­fall auf 10.000 Euro begrenzt.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs­kos­ten für Haus­rat von nicht ver­si­cher­ten Mie­tern inklu­si­ve Trans­port und Lage­rung bzw. Ent­sor­gung. Da Trans­port- und Lager­kos­ten sich übli­cher­wei­se nur auf ver­si­cher­te Sachen bezie­hen, ist dies ein ech­ter Mehrwert.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten aus dem Urlaub ab 15.000 Euro Min­dest­scha­den­hö­he. Ver­si­chert sind pri­va­te Rei­sen zwi­schen 4 Tagen und 6 Wochen. Nicht ver­si­chert sind Rück­rei­se­kos­ten für Dienst- oder Bil­dungs­rei­sen. Fahrt­mehr­kos­ten wer­den für ein ange­mes­se­nes Rei­se­mit­tel ersetzt, ent­spre­chend dem benutz­ten Urlaubs­rei­se­mit­tel und der Dring­lich­keit der Rei­se an den Schadenort.
  • Kos­ten infol­ge des Fehl­alarms eines Brand- oder Was­ser­mel­ders, nicht jedoch eines Gasmelders.
  • Eine Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie besteht gegen Zuschlag im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung für Solar­ther­mie- und Wär­me­pum­pen­an­la­gen für einen Zeit­raum von maxi­mal 12 Mona­ten. Ersetzt wird der tat­säch­lich ent­stan­de­ne Ener­gie­mehr­auf­wand. Bemes­sungs­grund­la­ge ist der durch­schnitt­li­che Ener­gie­ver­brauch der letz­ten zwei Jah­re vor Scha­den­ein­tritt. Eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro wird in Abzug gebracht.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder den orts­üb­li­chen Miet­wert von Wohn– oder Gewer­be­räu­men für die Dau­er von höchs­tens 24 Mona­ten. Für nicht im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­te Neben­ge­bäu­de gilt eine Begren­zung auf 20.000 Euro. Für Räu­me, die als Asyle, Bar- oder Bor­dell­be­trie­be, Dis­ko­the­ken, Tanz­lo­ka­le, Ero­s­cen­ter, Kinos oder Spiel­hal­len genutzt wer­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Miet­aus­fall und orts­üb­li­chen Miet­wert nur, soweit dies geson­dert ver­ein­bart ist. Mit­ver­si­chert ist zudem zusätz­li­cher Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu 24 Mona­ten, wenn ein Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht ange­tre­ten wer­den kann und der Miet­ver­trag zum Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­fal­les bereits geschlos­sen war.
  • Vor­sor­ge­de­ckung für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men besteht bis zum Schluss des lau­fen­den Versicherungsjahres.
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Ver­si­che­rungs­wech­sels (sie­he Abschnitt IV § 14 Nr. 1 VGB 2018).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Spe­zi­al aus dem Hau­se VGH

  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Kei­ne Inno­va­ti­ons­klau­sel für prä­mi­en­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für Bestandskunden.
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines zum Scha­dens­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Wettbewerbers.
  • Kein Ein­schluss einer Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Kei­ne (bei­trags­freie) Sum­men–  und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (Ver­si­che­rungs­schutz für Ereig­nis­se, die bestehen­den Ver­trag des Wett­be­wer­bers nicht oder nicht in vol­lem Umfang ver­si­chert sind).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Klein­schä­den bis zu einer bestimm­ten Höhe.
  • Feh­len­der Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen. Eben­falls aus­ge­schlos­sen ist die grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der Mel­dung von Gefahr­er­hö­hun­gen. Nach § 18 Nr. 1 a) gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che, behörd­li­che sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­te Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[4].
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen des Versicherungsnehmers.
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung ver­ein­bart wer­den. Die­se besteht bis zur Bezugs­fer­tig­keit, höchs­tens jedoch für die Dau­er von zwei Jah­ren. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Ver­si­che­rungs­schutz nur für stän­dig bewohn­te Gebäu­de (aus­ge­nom­men Roh­bau­ten bis maxi­mal zwei Jah­re). Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung vor­über­ge­hen­den Unbewohntseins.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Klein­wind­kraft­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nur gegen Zuschlag im Rah­men der optio­na­len All­ge­fah­ren­de­ckung für Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung. Dar­über besteht dann auch Ver­si­che­rungs­schutz für den Ertrags­aus­fall ver­si­cher­ter Anla­gen bis maxi­mal 12 Mona­ten. Abzu­zie­hen ist eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Versicherungsfall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Zis­ter­nen und sons­ti­gen Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen als ver­si­cher­te Sachen. Abwei­chend mit­ver­si­chert sind aller­dings Schä­den durch Was­ser aus Regen­was­ser­sam­mel­an­la­gen (Zis­ter­nen).
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung nach­träg­lich vom Mie­ter ein­ge­füg­ter Sachen (z. B. elek­tro­ni­sche Jalou­sien, Ein­bau­kü­chen), die ein Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft ober über­nom­men hat und für die er die Gefahr trägt. Ein ent­spre­chen­der Ein­schluss kann indi­vi­du­ell ver­ein­bart werden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den. Ein Aus­schluss ist nicht erkennbar.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von beweg­li­chem Gebäu­de­zu­be­hör wie Kamin­holz oder Bau­stof­fen. Dar­aus abge­lei­tet besteht hier­für kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl sol­cher Sachen.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung von Geo­ther­mie­an­la­gen als ver­si­cher­te Sachen. Ver­si­che­rungs­schutz für sol­che ober­flä­chen­na­he Anla­gen ist gegen Zuschlag mög­lich im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung für Solar­ther­mie- und Wär­me­pum­pen­an­la­gen mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung. In die­sem Rah­men wer­den auch die bedin­gungs­sei­tig bestimm­ten Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie übernommen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren aus­ge­nom­men einer optio­na­len All­ge­fah­ren­de­ckung für Schä­den an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Solar­an­la­gen sowie Wär­me­pum­pen. Für die­se abzu­zie­hen eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Versicherungsfall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Scha­len­wild (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche), Feder­wild (z. B. Fasa­ne) oder sons­ti­ge wil­de Tie­re (z. B. Dach­se oder Eich­hörn­chen). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren sowie Spech­te (sie­he oben).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 (min. 62 km / h). Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sons­ti­ge Wind­be­we­gun­gen oder infol­ge von Durchzug.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von ein­drin­gen­den Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öff­nun­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge einer ver­such­ten oder erfolg­rei­chen Ent­schär­fung von Blind­gän­gern ohne damit ein­her­ge­hen­de Explosion.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch inne­re Unru­hen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Seng­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen bis in Höhe von 500 Euro. Die­se Begren­zung gilt ein­schließ­lich der Fol­ge­kos­ten und des Miet­aus­falls. Nicht ver­si­chert sind Schä­den, die an elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten durch die Wir­kung des elek­tri­schen Stroms entstehen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Über­span­nung, Über­strom und Kurz­schluss durch Blitz an elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten. Die Mit­ver­si­che­rung gilt, wenn der Blitz unmit­tel­bar auf das Grund­stück über­ge­gan­gen ist, auf dem sich die ver­si­cher­ten Gebäu­de befin­den. Fer­ner gilt dies, wenn sol­che Schä­den nicht die  Fol­ge eines ver­si­cher­ten Sach­scha­dens sind. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist begrenzt auf den Ver­si­che­rungs­wert des ver­si­cher­ten Gebäu­des. Nicht blitz­be­ding­te Über­spa­nungs­schä­den, Schä­den durch Über­strom oder durch Kurz­schluss sind nicht mit­ver­si­chert. Sofern die optio­na­le All­ge­fah­ren­de­ckung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bzw. jene für Solar­ther­mie- und Wär­me­pum­pen­an­la­gen ver­ein­bart wur­de, sind dar­über unter ande­rem auch Schä­den durch Kurz­schluss, Über­strom oder Über­span­nung an den ver­si­cher­ten Anla­gen ver­si­chert. Abzu­zie­hen ist eine Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro je Versicherungsfall.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Strom­schwan­kun­gen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für außer­halb von Gebäu­den auf und außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­ge Bruch­schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen dienen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen. Die gilt auch, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge aufzufangen).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Gas‑, Öl- und Ent­lüf­tungs­roh­ren außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de auf und außer­halb des Versicherungsgrundstücks.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Bruch­schä­den an unter­ir­disch ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren außer­halb von Gebäu­den auf oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks. Mit­ver­si­chert sind allein Bruch­schä­den an im Gebäu­de ver­lau­fen­den Regenwassersrohren.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung an Roh­ren von frost­be­ding­ten oder sons­ti­gen Bruch­schä­den an ganz­jäh­rig im Boden ein­ge­las­se­nen Schwimm­be­cken.
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei der VGH für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der VGH einschließen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Schä­den durch bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Lei­tungs­was­ser aus Zim­mer­brun­nen mit­ver­si­chert sind.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen unmit­tel­bar durch Grund­was­ser.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Über­schwem­mung, wenn zwar unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge über­flu­tet wer­den, nicht jedoch der Grund und Boden des Gebäu­des, in dem sich ver­si­cher­te Sachen befin­den, mit Oberflächenwasser.
  • Eben­falls bran­chen­üb­lich fehlt eine Mit­ver­si­che­rung von elek­tri­schen Lei­tun­gen, die außer­halb von Gebäu­den auf dem Grund­stück ver­legt sind (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Sol­che Lei­tun­gen müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei der VGH einschließen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te:

„Roh­re und Instal­la­tio­nen zwi­schen den Fun­da­men­ten unter­halb des Gebäu­des sind nicht ver­si­chert sofern sie nicht in Nr. 5 genannt sind.“

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den infol­ge von Ver­schleiß (Alte­rung), Schim­mel oder Schwamm. Die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (VGB 2016 – Wohn­flä­chen­mo­dell, Stand 15.11.2018) sehen abwei­chend zwar einen Aus­schluss für Schä­den durch Schwamm, nicht jedoch durch Schim­mel vor.
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  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege (z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teichanlagen).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an bzw. der Dieb­stahl von Gar­ten­zu­be­hör (z. B. Gar­ten­mö­bel, Hän­ge­mat­ten, Strand­kör­be, Bas­ket­ball­kör­be sowie Blu­men­käs­ten und ‑kübel) gegen ver­si­cher­te Gefahren.
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert.
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Überschwemmungsschäden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Trock­nungs­kos­ten.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 24.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he Abschnitt III § 10 Nr. 3 VGB 2018).
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur mög­li­chen Über­nah­me von Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz. Wird ein Gebäu­de nach Antrags­stel­lung unter Denk­mal­schutz gestellt, so ist dies dem Ver­si­che­rer als Gefahr­er­hö­hung anzuzeigen.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, Betrug).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, ohne dass ein Sach­scha­den vorliegt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall bei Nach­bar­schafts­schä­den.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für eine in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unterbringung.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen. Im Zwei­fel kön­nen sol­che Kos­ten unter die Repa­ra­tur­kos­ten fal­len, wie sie ins­be­son­de­re in Abschnitt III § 10 Nr. 1 b) gere­gelt sind:

„Der Ersatz von Repa­ra­tur­kos­ten umfasst auch die soge­nann­ten Regie­kos­ten, d. h. die not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen für die Aus­wahl, Beauf­tra­gung und Über­wa­chung der Hand­wer­ker sowie die Arbei­ten für das Aus– und Ein­räu­men der Möbel. Dazu kön­nen bei schwie­ri­gen Schä­den auch die Kos­ten eines Sach­ver­stän­di­gen oder Archi­tek­ten zäh­len, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­wen­den muss, um die zweck­mä­ßigs­te Repa­ra­tur­maß­nah­me ermit­teln zu las­sen, die Auf­trä­ge an ver­schie­de­ne Fir­men zu ver­ge­ben, deren Arbei­ten zu koor­di­nie­ren und die Repa­ra­tur­leis­tun­gen abzu­neh­men.“[5] (Her­vor­he­bun­gen gemäß Quelle)

Sieht man von den oben beschrie­be­nen Repa­ra­tur­kos­ten ab, sind bei Total­schä­den stets auch die Archi­tek­ten­leis­tun­gen beinhal­tet, der auch koor­di­nie­ren­de Maß­nah­men zu leis­ten hat. So ist es stets ange­zeigt für die Bau­über­wa­chung einen exter­nen Archi­tek­ten zu beauf­tra­gen. Soll­te der Archi­tekt, der bereits die Bau­pla­nung erstellt hat, für einen Scha­den ver­ant­wort­lich sein, läge für des­sen Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht ein in der Regel nicht mit­ver­si­cher­ter Eigen­scha­den vor.

 Bei Teil­schä­den gilt in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, dass grund­sätz­lich nur die abschlie­ßend benann­ten Kos­ten­po­si­tio­nen unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, so dass in der Tat eine Ver­si­che­rungs­lü­cke vor­stell­bar ist. Ange­nom­men, ein Kun­de möch­te des­halb einen Drit­ten als Koor­di­na­tor zur Behe­bung eines Scha­dens ein­schal­ten, da er z. B. arbei­ten oder um die Betreu­ung sei­ner Kin­der küm­mern muss bzw. sei­nen Urlaub (wei­ter) genie­ßen will, so besteht sicher kei­ne Ver­pflich­tung des Ver­si­che­rers zur Über­nah­me von nicht aus­drück­lich ver­ein­bar­ten Regiekosten.

Je nach Ein­zel­fall kommt hier jedoch auch eine Bezug­nah­me von Regie­kos­ten als Scha­den­min­de­rungs­kos­ten (z. B. Erspar­nis der Kos­ten für Inan­spruch­nah­me von Nut­zungs­aus­fall) bzw. Auf­wen­dungs­er­satz nach § 83 I S. 1 VVG in Betracht. Dies dürf­te immer dann der Fall sein, wenn der Nut­zungs­aus­fall ver­si­chert ist und die Koor­di­na­ti­on der Hand­wer­ker ganz sicher zu einer deut­li­chen Beschleu­ni­gung der Repa­ra­tur füh­ren wür­de. Zu beach­ten ist, dass gemäß § 87 VVG nicht zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den Bestim­mun­gen des § 83 abge­wi­chen wer­den darf. Wenn die­ser also z. B. die Beauf­tra­gung eines (wei­te­ren) Archi­tek­ten zur Koor­di­na­ti­on von Bau­maß­nah­men beauf­tragt hat, könn­te hier unter Umstän­den eine Mit­ver­si­che­rung ange­nom­men wer­den. Eine ver­bind­li­che Klar­stel­lung durch die VGH bleibt den­noch  in jedem Fall angeraten.

  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten für das Auf­räu­men, die Ent­sor­gung, Rei­ni­gung, Des­in­fek­ti­on und Schäd­lings­be­kämp­fung von durch Mes­sies gemie­te­ten Woh­nun­gen, soweit die­se wegen eines zwang­haf­ten Ver­hal­tens vor allem nutz­lo­se Gegen­stän­de unor­dent­lich und chao­tisch in der Woh­nung ange­sam­melt oder die Woh­nung dadurch ver­müllt haben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch den unbe­merk­ten Tod eines Mieters.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­ra­tung und Behand­lung nach einem ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung oder Repro­duk­ti­on von pri­va­ten Unter­la­gen (z.B. Notar­ver­trä­gen, Urkun­den, Zer­ti­fi­ka­ten) sowie für elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten, die das ver­si­cher­te Gebäu­de betreffen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs.
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten einer vor­geb­lich „kli­ma­freund­li­chen“ CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden.
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung oder Umsied­lung von Bienen‑, Wespen‑, Hornissennestern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Schadenfall.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten nach einem Versicherungsfall.
  • Kei­ne Über­nah­me per­sön­li­cher Aus­la­gen nach einem Versicherungsfall.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden.
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienstreise.
  • Kein Ein­schluss einer Versehensklausel.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen.
  • Wie­der­auf­bau bei Total­scha­den an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung des Wohn­ge­bäu­des an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist, also nicht z. B. wenn aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung ein Wie­der­auf­bau am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht anzeigt sein sollte.
  • Wie bei den meis­ten Wett­be­wer­bern erfolgt kei­ne Neu­wer­t­er­stat­tung, sofern kein Wie­der­auf­bau des Gebäu­des erfolgt. Dies liegt dar­in begrün­det, dass es sich um kei­ne Wie­der­auf­bau­ver­si­che­rung handelt.
  • Kein bei­trags­frei­er Ein­schluss eines „Home Ser­vice“ (Hot­line zur Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienstleistern).
  • Ana­log zu den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gemein­sa­mer All­ge­mei­ner Teil für die All­ge­mei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung, die Sach­ver­si­che­rung und die Tech­ni­schen Ver­si­che­run­gen (ohne Pro­jekt­ge­schäft) Mono­li­ne-Vari­an­te, Stand 05.2022) gilt eine Embar­go­klau­sel, die nicht nur Wirtschafts‑, Han­dels- oder Finanz­sank­tio­nen bzw. Embar­gos der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berück­sich­tigt, son­dern auch sol­che der USA, soweit dem nicht Rechts­vor­schrif­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ent­ge­gen­ste­hen. Für Kun­den, z. B. mit ira­ni­scher oder rus­si­scher Natio­na­li­tät kann die Embar­go­klau­sel zum Pro­blem werden.

[1] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[2] „FG Ham­burg, Urteil vom 21.02.2020 – 3 K 28/19“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​2​0​2​8​3​5​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.01.2024.

[3] „FG Ham­burg, Urteil vom 21.02.2020 – 3 K 28/19“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​2​0​2​8​3​5​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 19.01.2024.

[4] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[5] Gier­schek, Chris­ti­an „§ 13 Ent­schä­di­gungs­be­rech­nung“, S. 251 – 287 in „Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Kom­men­tar“ Hg. Horst Dietz, Sven Fischer und Chris­ti­an Gier­schek. Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2015, S. 263.

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