Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung all­safe domo easy (Vers. 1.04) von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 01.2023)

In zwei Punk­ten gehen die Leis­tung des Tarifs all­safe domo easy jedoch wei­ter als jene des Tarifs all­safe domo: bei der Mit­ver­si­che­rung der  Kos­ten für die Besei­ti­gung und Ent­sor­gung umge­stürz­ter oder abge­knick­ter Bäu­me leis­tet der Tarif all­safe domo easy bis in Höhe von 100.000 Euro anstatt nur bis 5.000 Euro im Tarif all­safe domo. An die­ser Stel­le unter­schei­den sich die Bedin­gungs­wer­ke auch im sons­ti­gen Wort­laut der Klau­seln. Wäh­rend Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les im Tarif all­safe domo nur bis 500 Euro mit­ver­si­chert sind, gilt im Tarif all­safe domo easy inner­halb der ver­ein­bar­ten Höchstent­schä­di­gung kei­ne Leis­tungs­be­gren­zung. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung all­safe domo von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 07.2023, Vers. 1.08)

Der „Dieb­stahl von Wär­me­pum­pen als Gebäu­de­be­stand­teil* oder Grund­stücks­be­stand­teil*“ (Her­vor­he­bung durch den Autor) ist bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Da immer häu­fi­ger von ent­spre­chen­den Dieb­stäh­len berich­tet wird, ist eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung zu begrü­ßen. Als Gebäu­de­be­stand­teil gel­ten Wärm­pum­pen, „soweit sie sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen“. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gen­so­ja). wei­ter­le­sen…