Wert­ermitt­lung in der Hausratversicherung

Kun­den unter­schät­zen ger­ne den Wert ihres Haus­ra­tes. Dies kann ver­schie­de­ne Grün­de haben.

So wird etwa oft der Wert von Beklei­dung, Büchern, CDs oder ande­ren Medi­en außer Acht gelas­sen oder nur mit einem über­schlä­gi­gen Zeit­wert ein­ge­ord­net. Eine Haus­rat­ver­si­che­rung sieht aller­dings Schutz für ver­si­cher­te Sachen zum Neu- oder Wie­der­be­schaf­fungs­wert vor. Es mag also sein, dass ein bestimm­tes Buch auf dem Floh­markt nur noch mit einem Euro gehan­delt wird, es im Laden aber mitt­ler­wei­le 20 Euro kos­tet. Für den Ver­si­che­rungs­schutz spielt es kei­ne Rol­le, ob Sie tat­säch­lich durch einen Scha­den zer­stör­te oder abhan­den­ge­kom­me­ne Sachen neu erwer­ben oder sich ledig­lich den Geld­wert aus­zah­len lassen.

Kein Ersatz für nicht anfal­len­de Mehrwertsteuer

Fällt in der Pra­xis kei­ne Mehr­wert­steu­er an, hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer ledig­lich Anspruch auf den Net­to­aus­zah­lungs­wert (sie­he Urteil des LG Sta­de vom 01.12.2020, Az.: 3 O 28/20), also ohne die tat­säch­lich nicht ange­fal­le­ne Steu­er[1].

In den Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) heißt es hier­zu (VHB 2022 – Qua­drat­me­ter­mo­dell, Stand 11.2023):

„A 17.2 Mehrwertsteuer

Die Mehr­wert­steu­er wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anläss­lich der Wie­der­her­stel­lung oder Wie­der­be­schaf­fung tat­säch­lich ange­fal­len ist.

Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist.“

Über­se­hen wird viel­fach, dass man nicht nur selbst, son­dern auch ande­re Haus­halts­an­ge­hö­ri­ge neue Din­ge ange­schafft haben kön­nen. So zählt selbst­ver­ständ­lich auch das Spiel­zeug der Kin­der oder die Auto­gramm­samm­lung des Part­ners zu den ver­si­cher­ten Sachen.

Wert­zu­wachs oft unterschätzt

Ein beson­de­res Pro­blem stel­len Wert­sa­chen dar. So sind etwa die Prei­se für Gold, Sil­ber und ande­re Edel­me­tal­le in den ver­gan­gen Jah­ren stark gestie­gen. Kett­ner Edel­me­tal­le äußer­te sich hier­zu wie folgt:

„Ins­be­son­de­re bei lang­fris­ti­ger Betrach­tung sind die Kurs­stei­ge­run­gen des Gold­prei­ses signi­fi­kant. Inner­halb der letz­ten 12 Mona­te ist der Gold­preis um mehr als 28 % gestiegen.

Wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re hat sich der Preis sogar bei­na­he ver­dop­pelt. Regel­mä­ßi­ge Anpas­sun­gen der Ver­si­che­rungs­sum­me sind daher unab­ding­bar, um im Scha­dens­fall den vol­len Wert erstat­tet bekom­men zu können.“

Nicht immer wird jedoch die dem Ver­trag zugrun­de­lie­gen­de Ver­si­che­rungs­sum­me eben­falls ent­spre­chend ange­passt. Dabei gilt: auch Wert­sa­chen sind im Rah­men der Ver­si­che­rungs­sum­me in vol­lem Umfang zu berücksichtigen.

Gold­preis­ent­wick­lung, Stand 22.04.2024 um 21:16 Uhr

Quel­le: https://​www​.kett​ner​-edel​me​tal​le​.de/​w​i​s​s​e​n​/​g​o​l​d​p​r​eis

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Über die Wert­ermitt­lung von Briefmarken

Nicht immer ein­fach ist auch die Bewer­tung von Brief­mar­ken. Sol­len die­se erst nach dem Ein­tritt eines Scha­dens bewer­tet wer­den, so ist dies viel­fach nicht mehr mög­lich. Ein Sach­ver­stän­di­ger für Brief­mar­ken, der jedoch an die­ser Stel­le nicht benannt wer­den möch­te, äußer­te sich dahin­ge­hend, dass wert­ab­hän­gi­ge Gut­ach­ten unse­ri­ös sei­en. Ein ver­ei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger sol­le viel­mehr vor­ab sei­nen Preis benen­nen. Ein ange­mes­se­ner Preis für die Bewer­tung eines Kon­vo­luts von 15 Brief­mar­ken­al­ben läge bei etwa 90 bis 200 Euro.

Die meis­ten neue­ren Brief­mar­ken hät­ten kaum einen ech­ten Wert. Deut­lich wert­vol­ler sei­en mög­lichst voll­stän­di­ge Samm­lun­gen mit vie­len Mar­ken aus der Zeit vor 1955. Ein gutes Indiz für einen hohen Wert einer Samm­lung sei es, wenn der Samm­ler Mit­glied eines Brief­mar­ken­ver­eins sei. Noch bes­ser sei es, wenn die­ser sei­ne Schät­ze auch auf Aus­stel­lun­gen  der Öffent­lich­keit prä­sen­tie­re. Pro­fes­sio­nel­le Samm­ler hät­ten zudem meis­te Alben, in denen die ein­zeln Mar­ken bereits als Bil­der vor­ge­druckt sei­en, so dass sie sich leich­ter zu einer voll­stän­di­gen Samm­lung zusam­men­tra­gen ließen.

Indiz für eine eher wert­lo­se Samm­lung sei es, wenn die Brief­mar­ken von einem Brief­mar­ken­ver­sand bezo­gen wür­den. Der Exper­te gab auch an, dass gera­de Frau­en vor allem Wert auf schö­ne Bil­der legen wür­den, wäh­rend Män­ner die­sen Weg nicht gehen würden.

Bei eini­gen Län­dern sei­en vor allem gan­ze, kor­rekt fran­kier­te Brie­fe von hohem Wert, die inner­halb der jewei­li­gen Län­der oder von dort ins Aus­land ver­schickt wor­den sei­en. So hät­ten etwa die Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­te frü­her sogar 3D-Brief­mar­ken gehabt.

© 2024 Cri­ti­cal News – anti­kes eng­li­sches Geschirr

Infla­ti­on nicht zu vergessen

Auch bei nor­ma­lem Haus­rat besteht das Risi­ko, dass Kun­den Wert­stei­ge­run­gen unbe­ach­tet las­sen. Wer sich ein­mal sei­ne Ein­käu­fe (auch Teil des Haus­ra­tes) auf einem Bon des Jah­res 2020 ansieht und mit den Prei­sen für die glei­chen Din­ge des Jah­res 2024 ver­gleicht, dürf­te schnell fest­stel­len, dass eine prall gefüll­te Spei­se­kam­mer in den letz­ten vier Jah­ren deut­lich an Wert zuge­nom­men hat.

Natür­lich zäh­len auch sol­che Sachen zum ver­si­cher­ten Haus­rat, die beim Stadt­bum­mel oder im Aus­land erst­mals erwor­ben wer­den und erst noch zum Ver­si­che­rungs­ort ver­bracht wer­den sol­len. Rechts­an­walt Lars Krohn bringt dies auf den Punkt:

„Es besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz, wenn Geld auf einer Rei­se aus­ge­ge­ben wer­den soll, LG Köln RuS 2012, 343, es sei denn, es sol­len Gegen­stän­de erwor­ben wer­den, die in die ver­si­cher­te Woh­nung geschafft wer­den sol­len, LG Köln RuS 1992, 63.

Hier: Kau­ti­on für Boot­mie­te ver­si­chert“[2]

In sei­nem Urteil vom 23.10.2008 (Az. 24 S 19/08) ver­trat das Land­ge­richt Köln die Ansicht, dass Geld dann ver­si­chert sei, wenn es zunächst dazu bestimmt gewe­sen sei, irgend­wann wie­der an den Ver­si­che­rungs­ort zu gelangen.

Jörg Lem­berg, Jurist und Autor des Wer­kes „Haus­rat­ver­si­che­rung“ von Lemberg/Luksch, 3. Auf­la­ge 2024 beim Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft, gibt fol­gen­den Hin­weis zur Rechtsbewertung:

„Dietz [3]und Mar­tin[4] haben sei­ner­zeit in ihren Stan­dard­wer­ken aus gutem Grund dafür plä­diert, die Rege­lung der Außen­ver­si­che­rung in Bezug auf Bar­geld weit aus­zu­le­gen, also groß­zü­gig im Sin­ne des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Sie leh­nen alle­samt eine Bewer­tung des Bar­gel­des danach, ob es jemals an den Ver­si­che­rungs­ort gelan­gen soll­te, ab.“ So sah es im Übri­gen auch das OLG Zwei­brü­cken[5] in sei­ner Ent­schei­dung vom 3.11.89. Dies macht auch Sinn, denn kein auch noch so ver­stän­di­ger Ver­si­che­rungs­neh­mer wür­de jemals damit rech­nen, dass nach einem Raub ein­zel­ne Geld­be­trä­ge des­halb wie­der abge­zo­gen wer­den, weil die­se nie dafür gedacht waren, jemals an den Ver­si­che­rungs­ort gebracht zu wer­den. Viel­mehr wird ein ver­stän­di­ger Ver­si­che­rungs­neh­mer davon aus­ge­hen dür­fen, dass es mit den Kür­zun­gen auf­grund der Rege­lung zur Außen­ver­si­che­rung und auf­grund der Auf­be­wah­rung außer­halb eines Stahl­schran­kes nun auch mal genug der Kür­zun­gen ist. Alle wei­te­re Kür­zun­gen auf­grund der rück­bli­cken­den Zweck­be­stim­mung des Gel­des, sind für den Ver­si­che­rungs­neh­mer voll­kom­men intrans­pa­rent. Oder anders for­mu­liert: möch­te ein Ver­si­che­rer nur das­je­ni­ge Geld über die Außen­ver­si­che­rung ver­si­chern, das auch irgend­wann an den Ver­si­che­rungs­ort gebracht wer­den soll, so möge er die­se zusätz­li­che Ein­schrän­kung bit­te aus­drück­lich in sei­nen AVB festhalten.“

Mit­un­ter wird in Ver­si­che­rungs­schu­lun­gen irre­füh­rend behaup­tet, dass Gegen­stän­de, die noch nie am Ver­si­che­rungs­ort waren, unver­si­chert seien.

Indi­vi­du­el­le Wert­ermitt­lung kostenspielig

Die wenigs­ten Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler oder Kun­den dürf­ten den Wert eines indi­vi­du­el­len Haus­rats exakt ein­schät­zen kön­nen. In der Pra­xis bie­tet sich vor allem eine über­schlä­gi­ge Wert­ermitt­lung an. So könn­te man etwa für ein durch­schnitt­li­ches Buch oder T‑Shirt einen Wert von 20 Euro anset­zen, für eine Hose je nach Mar­ken­af­fi­ni­tät des Kun­den 75 Euro oder auch 150 Euro. Ein­zel­ne, beson­ders wert­vol­le Stü­cke soll­ten natür­lich sepa­rat bewer­tet wer­den. Für spe­zi­el­le Wert­sa­chen, anti­ke Möbel oder bestimm­te Musik­in­stru­men­te kann es sinn­voll sein, sich ein indi­vi­du­el­les Wert­gut­ach­ten erstel­len zu lassen.

Wer wirk­lich „auf Num­mer sicher“ gehen möch­te, könn­te auch erwä­gen, einen Sach­ver­stän­di­gen zur pro­fes­sio­nel­len Bewer­tung sei­nes Haus­ra­tes anzu­spre­chen. Hier lie­gen die Prä­mi­en schnell zwi­schen 100 Euro und 180 Euro je Stun­de[6]. Wer also das gesam­te Inven­tar einer durch­schnitt­lich gro­ßen Woh­nung der­art bewer­ten las­sen möch­te, zahlt schnell vie­le tau­send Euro. Dies dürf­te in der Pra­xis nur für sehr hoch­wer­ti­gen Haus­rat eini­ger weni­ger Kun­den Sinn machen. Hin­zu kommt, dass ein aus­sa­ge­kräf­ti­ges Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten stets nur eine Moment­auf­nah­me sein kann. Aus die­sem Grun­de gewäh­ren vie­le Ver­si­che­rer ihren Kun­den ab einer bestimm­ten Scha­den­hö­he die Über­nah­me der Kos­ten auch für einen von ihnen selbst bestimm­ten Sachverständigen.

Abzug bei mög­li­cher Unter­ver­si­che­rung vermeidbar

Stellt sich im Scha­den­fall her­aus, dass die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me zu gering ermit­telt wur­de, nennt der Ver­si­che­rer dies eine Unter­ver­si­cherung. Es steht ihm dann eine Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung zu. Beträgt der Gesamt­wert des Haus­ra­tes bei­spiels­wei­se 100.000 Euro und es wur­den nur 80.000 Euro als Ver­si­che­rungs­sum­me ver­ein­bart, so steht dem Ver­si­che­rer grund­sätz­lich ein Recht auf Kür­zung der Leis­tung um die­se 20 % zu. Der Ver­si­che­rer bie­tet aller­dings zwei Optio­nen, um eine sol­che Kür­zung zu vermeiden:

Ver­si­che­rer gewäh­ren Ihren Ver­si­cher­ten einen so genann­ten Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine defi­nier­te Min­dest­sum­me je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che ver­si­chert hat. Aktu­ell wird auf eine Kür­zung meist dann ver­zich­tet, wenn eine Sum­me von min­des­tens 650 Euro pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che ver­ein­bart wur­de. Es gibt aber auch Anbie­ter, die 700 Euro pro Qua­drat­me­ter aufrufen.

Eine zwei­te Opti­on, die die meis­ten Unter­neh­men vor­se­hen, bie­tet die so genann­te „Vor­sor­ge­de­ckung“. Die­se erhöht die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me im Scha­den­fall um einen gewis­sen Pro­zent­satz, um zwi­schen­zeit­li­che Preis­stei­ge­run­gen sowie Neu­käu­fe abzusichern.

Bei­spiel:

Die Ver­si­che­rungs­sum­me beträgt wie im ein­füh­ren­den Bei­spiel 80.000 Euro, die Vor­sor­ge­de­ckung 20 %. In die­sem Fall fin­det ein Abzug wegen Unter­ver­si­che­rung erst dann statt, wenn der tat­säch­li­che Ver­si­che­rungs­wert über 96.000 Euro (80.000 Euro zzgl. 20 % Vor­sor­ge) liegt. Bei einem ange­nom­me­nen Ver­si­che­rungs­wert von 100.000 Euro, steht dem Ver­si­che­rer also nur noch ein Recht auf Kür­zung der Leis­tung um 4 % zu. Die­ses Recht gilt bei feh­len­dem Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht sowohl für klei­ne wie auch für gro­ße Schäden.

Hat ein Kun­de eine zu hohe Ver­si­che­rungs­sum­me abge­schlos­sen, so spricht man von einer Über­ver­si­che­rung. Eine sol­che bedeu­tet für den Ver­si­che­rungs­neh­mer, dass er dau­er­haft eine zu hohe Prä­mie zahlt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht aber den­noch nur in Höhe des im Scha­den­fall ermit­tel­ten Versicherungswertes.

Nach­weis­pflich­ten im Schadensfall

Der Nach­weis des kon­kret ent­stan­de­nen Scha­dens obliegt dem Ver­si­che­rungs­neh­mer. Maß­geb­lich hier­für ist § 31 VVG:

㤠31

Aus­kunfts­pflicht des Versicherungsnehmers

(1) 1Der Ver­si­che­rer kann nach dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les ver­lan­gen, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer jede Aus­kunft erteilt, die zur Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­fal­les oder des Umfan­ges der Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers erfor­der­lich ist. 2Belege kann der Ver­si­che­rer inso­weit ver­lan­gen, als deren Beschaf­fung dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bil­li­ger­wei­se zuge­mu­tet wer­den kann.

(2) Steht das Recht auf die ver­trag­li­che Leis­tung des Ver­si­che­rers einem Drit­ten zu, hat auch die­ser die Pflich­ten nach Absatz 1 zu erfüllen.“

Das Gesetz schränkt also die Nach­weis­pflich­ten der­art ein, dass nicht alle denk­ba­ren, son­dern nur die erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Bele­ge vom Ver­si­che­rungs­neh­mer bei­zu­brin­gen sind. Brennt etwa ein kom­plet­tes Haus ab, wird der Betrof­fe­ne in vie­len Fäl­len nur ein­ge­schränk­ten Zugriff auf sei­ne Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen, Kauf­be­le­ge, Quit­tun­gen, Fotos oder sons­ti­gen Nach­wei­se besit­zen. Bei einem Ein­bruch­dieb­stahl hin­ge­gen geschieht es oft, dass Täter dezi­diert nur sol­che Din­ge steh­len, die sich mög­lichst schnell auf dem Schwarz­markt ver­äu­ßern las­sen. Dann las­sen sich Wer­te in der Regel deut­lich ein­fa­cher nach­wei­sen oder zumin­dest glaub­haft machen. Gera­de Kon­to­aus­zü­ge kön­nen im Ein­zel­fall sehr hilf­reich sein, die kon­kre­te Scha­den­hö­he glaub­haft zu machen.

Zur Zumut­bar­keit der Beschaf­fung von Bele­gen äußer­te sich auch Dr. Chris­ti­an Arm­brüs­ter in sei­ner Kom­men­tie­rung zum § 31 VVG in einer auf die Haus­rat­ver­si­che­rung über­trag­ba­ren Art und Weise:

„Soweit die Aus­kunfts­pflicht in der Bei­brin­gung von Bele­gen schriftl. Unter­la­gen, wie Geschäfts­bü­chern, Bilan­zen, Inven­tu­ren (nicht: Vers­Schein, LG Göt­tin­gen VersR 1952, 313, 315) – besteht, ist sie durch Abs. 1 S. 2 durch das Merk­mal der Zumut­bar­keit ein­ge­schränkt. Auf die Orga­ni­sa­ti­on, die Buch­füh­rung des ver­si­cher­ten Betrie­bes muss bei der Ein­for­de­rung von Bele­gen Rück­sicht genom­men wer­den. Ein Fabri­kant oder Groß­händ­ler kann nicht zu jeder belie­bi­gen Zeit des Geschäfts­jah­res sei­nen Waren­be­stand nach Zahl, Gat­tung und Preis zif­fern­mä­ßig genau aus sei­nen Büchern fest­stel­len (Nürn­berg VA 1927 Nr. 1696, vgl. auch LG Kiel VersR 1972, 871 f.: Tier­hand­lung).“[7]

Klei­ne Kin­der haben eine ande­re Perspektive

Hilf­reich für den Scha­dens­fall ist es, Wert­gut­ach­ten von teu­ren Ein­zel­stü­cken (z. B. Schmuck, Musik­in­stru­men­te) sowie Fotos oder Vide­os an einem siche­ren Ort außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung auf­zu­be­wah­ren. Dies kann z. B. der Wert­schutz­schrank einer Bank eben­so sein wie ein siche­rer Ort in der Woh­nung von Eltern oder Geschwis­tern. Inwie­fern es ange­ra­ten ist, Bele­ge in einem Cloud­spei­cher auf­zu­be­wah­ren, soll­te im Hin­blick auf mög­li­che Cyber­ris­ken zumin­dest kri­tisch hin­ter­fragt werden.

Dabei kann es sinn­voll sein, dass Sie die Kame­ra auch Ihren ggf. vor­han­de­nen Kin­dern geben, da die­se auf ganz ande­re Din­ge ach­ten; schließ­lich gehö­ren unter ande­rem auch Spiel­sa­chen oder Bil­der an den Wän­den der Woh­nung des Ver­si­che­rungs­or­tes zu den ver­si­cher­ten Sachen.

Wie bewer­tet man Schmuck?

Die meis­ten Haus­hal­te besit­zen zumin­dest eini­ge Schmuck­stü­cke. Nicht sel­ten han­delt es sich dabei um Geschen­ke, Erb­stü­cke oder „Schnäpp­chen“ vom Floh­markt. Zum Teil wer­den Stü­cke aber auch im Auf­trag eines Part­ners eigens durch einen Juwe­lier ange­fer­tigt. Viel­fach haben Kun­den zu sol­chen Pre­zio­sen eine hohe emo­tio­na­le Bin­dung, da es sich um ein Luxus­gut han­delt, das auf der Haut getra­gen wird, aber anders als Par­füm nicht nach kur­zer Zeit ver­duns­tet ist.

Sowohl bei der Bestim­mung der ange­mes­se­nen Ver­si­che­rungs­sum­me wie auch im Scha­den­fall kann es sinn­voll sein, den Wert der eige­nen Schmuck­scha­tul­le zu kennen.

Der Schmuck­gut­ach­ter Axel Thier­fel­der von „Der​-Schmuck​gut​ach​ter​.de“ erläu­tert hier­zu die Mög­lich­kei­ten einer Wert­ermitt­lung. Kom­me Schmuck infol­ge eines Ein­bruch­dieb­stahls abhan­den,  gäbe es meist höchs­tens Kauf­quit­tun­gen oder Fotos der gestoh­len Gegen­stän­de. Dann fer­ti­ge der öffent­lich bestell­te und ver­ei­dig­te Sach­ver­stän­di­ge auf Basis glaub­haf­ter Schil­de­run­gen der Die­bes­op­fer Wert­gut­ach­ten sowie (falls kei­ne Fotos vor­han­den sein soll­ten)  Zeich­nun­gen der Schmuck­stü­cke an. Die ent­spre­chen­den Skiz­zen könn­ten dann auch der Poli­zei bei der Suche nach dem Die­bes­gut helfen.

Von den Kos­ten eines Schmuckgutachtens

Im Vor­feld zu einem Scha­den las­se sich ein Wert­gut­ach­ten natür­lich deut­lich ein­fa­cher erstel­len. Hier gäbe es zwei Wege für die Wert­ermitt­lung. Zunächst könn­ten die Juwe­len natür­lich von einem zer­ti­fi­zier­ten Trans­port­un­ter­neh­men zum Schmuck­gut­ach­ter geschickt wer­den (als beson­de­ren Ser­vice bie­te Thier­fel­der auch eine ver­si­cher­te Abho­lung an), denn die­se soll­ten in natu­ra gesich­tet und bewer­tet wer­den. Einen ande­ren Weg stell­ten Fotos, gege­be­nen­falls vor­han­de­ne Kauf­quit­tun­gen sowie wei­te­re Anga­ben des Kli­en­ten dar. Dabei fer­ti­ge Thier­fel­der für sei­ne Kun­den in der Regel kei­ne Gut­ach­ten für Sil­ber­schmuck, son­dern nur für Gegen­stän­de aus Gold an. Dies lie­ge an den mit einem Gut­ach­ten ver­bun­den Kosten.

Bei­spiels­wei­se gäbe der Kun­de für eine Gold­ket­te ein Gewicht von 20 Gramm an. Anhand von Erfah­rungs­wer­ten zum Gold­ge­halt sei hier ein tat­säch­li­cher Fein­gold­ge­halt von 11,7 Gramm anzu­neh­men. Das rest­li­che Mate­ri­al besteh dann meist aus Sil­ber und Kup­fer. Je nach Ver­ar­bei­tung ergä­be sich dann über den Edel­me­tall­ge­halt hin­aus ein unter­schied­lich hoher Markt­wert zum Zeit­punkt des Dieb­stahls. Han­de­le es sich nur um ein ein­zel­nes Schmuck­stück, so dür­fe ein Inter­es­sent laut Thier­fel­der etwa 160 Euro für ein sol­ches Gut­ach­ten ver­an­schla­gen. Wür­den hin­ge­gen meh­re­re Pre­zio­sen gleich­zei­tig begut­ach­tet, so kön­ne ein Preis von etwa 90 bis 100 Euro je Ket­te ange­setzt wer­den. Dies lie­ge an dem Auf­wand der erst­ma­li­gen Ein­rich­tungs­zeit für ein neu­es Gutachten.

Bei der Wert­ermitt­lung käm­men neben kon­kre­ten Erfah­rungs­wer­ten und dem jewei­li­gen Edel­me­tall­ge­halt auch ande­re Fak­to­ren zum Tragen.

Vom Spa­ren am fal­schen Ende

Immer wie­der kom­me es vor, dass Kun­den den finan­zi­el­len Auf­wand für ein qua­li­fi­zier­tes Schmuck­gut­ach­ten scheu­en und sich lie­ber den Wert ihrer Ware von der Ver­käu­fe­rin in der Schmuck­ab­tei­lung des Kauf­hau­ses, ihrem Juwe­lier oder einem befreun­de­ten Gold­schmied beschei­ni­gen las­sen. Im Scha­den­fall wür­den sol­che Gut­ach­ten von Ver­si­che­rern oft als Gefäl­lig­keits­gut­ach­ten ange­se­hen, denen die fach­li­che Exper­ti­se feh­le. Immer wie­der kom­me es vor, dass Thier­fel­der selbst von Ver­si­che­run­gen als Plau­si­bi­li­täts­gut­ach­ter beauf­tragt wer­de, um sei­ner­seits die Bewer­tung von Schmuck­stü­cken, Mün­zen oder ande­ren Wert­sa­chen vorzunehmen.

Eine Bewer­tung anhand von Bild­quel­len sei in der Pra­xis nicht immer unpro­ble­ma­tisch. So kön­ne man Mode­schmuck im Zwei­fel nur hap­tisch von Echt­schmuck unter­schei­den. Ein wei­te­res Pro­blem stell­ten Samm­ler­mün­zen dar. Oft wür­den die­se in Inter­net­bör­sen oder ander­wei­ti­gen Kol­le­gen mit einem Samm­ler­wert aus­ge­wie­sen, der deut­lich über dem Mate­ri­al­wert läge. Gleich­wohl kön­ne es z. B. vor­kom­men, so Thier­fel­der, dass etwa eine 5‑DM-Mün­ze als Ein­zel­stück einen Samm­ler­wert von bei­spiels­wei­se 170 Euro auf­wei­se. Für eine exak­te Bewer­tung von Mün­zen über den Mate­ri­al­wert hin­aus emp­feh­le er jedoch die Exper­ti­se eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Numis­ma­ti­kers. Er habe aller­dings sei­ne Zwei­fel, ob es einen sol­chen in Deutsch­land über­haupt gäbe.

Schwer unter­scheid­ba­re Imitate

Auf Ali­baba oder ande­ren Platt­for­men wür­den Thier­fel­der zufol­ge immer wie­der Gold­bar­ren als Imi­ta­te ange­bo­ten wer­den. Unter einer dicken Schickt ech­ten Gol­des ver­ber­ge sich dann viel­fach ein Kern aus Wolf­ram­gra­nu­lat. Auf­grund der ähn­li­chen Dich­te bei­der Mate­ria­li­en kön­ne er den Unter­schied de fac­to nur durch Auf­schnei­den sol­cher Bar­ren erken­nen, was aber für die Pra­xis wenig rea­lis­tisch sei.

Auch, wenn sol­che Waren aktiv als Fäl­schun­gen bewor­ben wür­den, hin­de­re das deren Erwer­ber natür­lich nicht dar­an, die­se an Drit­te als ech­tes Edel­me­tall wei­ter­zu­ver­kau­fen. Aus die­sem Grun­de kau­fe Thier­fel­der auch kei­ne Bar­ren über 10 Gramm auf. Einen akti­ven Han­del mit Bar­ren betrei­be er daher nicht.

Mün­zen kau­fe und bewer­te Thier­fel­der meist nur als Kon­vo­lut. Eine ein­zel­nen Bewer­tung sol­cher Stü­cke sei mit einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wand ver­bun­den und erfol­ge daher nicht. Mit­un­ter erhal­te er gan­ze Schuh­kar­tons mit Mün­zen zur Bewer­tung vorgelegt.

Kor­rekt Wert­ermitt­lung von Haus­rat mit gro­ßem Auf­wand verbunden

Vie­le Ver­si­che­rer bie­ten ihren Kun­den spe­zi­el­le Wert­ermitt­lungs­bö­gen zur Wert­be­stim­mung des vor­han­de­nen Haus­rats an. Als Ori­en­tie­rungs­hil­fe sind sol­che Lis­ten sehr nütz­lich, doch gera­de gro­ße Haus­hal­te mit vie­len Zim­mern und weni­gen Umzü­gen in der Ver­gan­gen­heit las­sen sich kaum umfas­send erfas­sen. Wer es sehr genau neh­men woll­te, ‚müss­te nicht nur jede Kon­ser­ven­do­se, son­dern auch jede Büro­klam­mer und jedes Buch erfas­sen und regel­mä­ßig den Neu­wert die­ser Din­ge aktualisieren.

Was Ver­si­che­rungs­schutz zum Neu­wert bedeutet

In jedem Fall muss der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Scha­den­fall dem Ver­si­che­rer eine mög­lichst voll­stän­di­ge Scha­den­auf­stel­lung zukom­men las­sen, wobei Bons und ande­re Ein­kaufs­be­le­ge neben Foto- und Video­ma­te­ri­al sicher hilf­reich sein kön­nen. Oft wer­den sol­che Bele­ge nicht vor­han­den sein. Dann soll­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer sein Gedächt­nis anstren­gen und mög­lichst genaue Anga­ben zu Erwerbs­da­tum sowie Anschaf­fungs­preis machen.

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Dabei ist zu beach­ten, dass im Scha­den­fall der Neu­wert der ver­si­cher­ten Sachen, nicht jedoch der Zeit­wert ersetzt wer­den muss. Wer also vor weni­gen Jah­ren noch sei­ne 500 Blatt Kopier­pa­pier für 2,50 Euro kau­fen konn­te, soll­te nicht ver­ges­sen, dass die­se im April 2024 mit­un­ter schon weit über 6,00 Euro kos­ten kön­nen. Per­so­nen, die oft auf Rei­sen sind, kau­fen ihre T‑Shirts oder Sou­ve­nirs mit­un­ter zu Beträ­gen von unter einem Euro bis hin zu nur weni­gen Euros; bei der Wie­der­be­schaf­fung kom­men dann jedoch gege­be­nen­falls um ein Viel­fa­ches höhe­re Neu­wer­te zum Tragen.


[1] Sie­he dazu aus­führ­lich Jöhn­ke, Björn Thor­ben M. „Kein Erstat­tungs­an­spruch für nicht ange­fal­le­ne Mehr­wert­steu­er bei ent­spre­chen­der Klau­sel (LG Sta­de)“ auf „joehn​ke​-reichow​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​joehn​ke​-reichow​.de/​2​0​2​1​/​1​0​/​1​6​/​w​o​h​n​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​k​e​i​n​-​e​r​s​t​a​t​t​u​n​g​s​a​n​s​p​r​u​c​h​-​f​u​e​r​-​n​i​c​h​t​-​a​n​g​e​f​a​l​l​e​n​e​-​m​e​h​r​w​e​r​t​s​t​e​u​e​r​-​b​e​i​-​e​n​t​s​p​r​e​c​h​e​n​d​e​r​-​k​l​a​u​s​e​l​-​l​g​-​s​t​a​de/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.04.2024.

[2] Krohn, Lars „Land­ge­richt Sta­de, Urteil vom 11.08.2021 – 3 O 71/20“ in „Wich­ti­ge und aktu­el­le Recht­spre­chung zur Sach­ver­si­che­rung“, S. 5  auf kanz​lei​-michae​lis​.de. Auf­zu­ru­fen auf https://​kanz​lei​-michae​lis​.de/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​2​0​2​1​/​0​9​/​2​0​2​1​_​1​3​0​9​_​2​_​S​a​c​h​v​e​r​s​R​1​3​_​0​9​L​K​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.03.2024.

[3] Dietz, Horst, Haus­rat­ver­si­che­rung 84, 2. Auf­la­ge, § 12, Rn. 2.2.3.

[4] Mar­tin, Anton,  Sach­ver­si­che­rungs­recht, 3. Auf­la­ge 92, GV Rn. 28 und 29.

[5] OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 03.11.89, 1 U 221/88.

[6] Sie­he z. B. „Kapi­tel 3. Der rich­ti­ge Stun­den­satz“ auf „dgusv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.dgusv.de/gutachter-verband/erfolgreich-als-sachverstaendiger/3‑stundensatz-gutachter-sachverstaendige.php#Verguetung-als-Sachverstaendiger-ohne-gerichtlichen-Auftrag, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.03.2024

[7] Arm­brüs­ter, Chris­ti­an „§ 31 VVG 10“, S. 346 – 357 in Prölss / Mar­tin „Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz mit Neben­ge­set­zen, Ver­mitt­ler­recht und All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen.“ Mün­chen (C. H. Beck), 30. Auf­la­ge, 2018, Rn. 43.

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