Sol­da­ten­pro­zess bei „klü­ge­rem Richter“?

Der 17.04.2024 war in Lüne­burg ein son­ni­ger Tag im Früh­ling 2024. Das dor­ti­ge Land­ge­richt ist ein ehr­wür­di­ges, altes Gebäu­de und liegt direkt am hie­si­gen Markt. Neben zahl­rei­chen Lebens­mit­tel­stän­den hat­ten unbe­kann­te Per­so­nen mit Krei­de an ver­schie­de­nen Stel­len ihren Unmut über sowie Wün­sche an die aktu­el­le Poli­tik kundgetan. 

© 2024 Cri­ti­cal-News – Markt in Lüneburg

Bei­spiel­haft benannt sei­en „Christ­lich Demo­kra­ti­sche Nazis“ sowie „Frie­den“. Dane­ben gab es u. a. Aus­sa­gen zum dama­li­gen Bun­des­kanz­ler Ade­nau­er sowie zur nach dem 2. Welt­krieg durch­ge­führ­ten Entnazifizierung.

© 2024 Cri­ti­cal-News – „Christ­lich Demo­kra­ti­sche Nazis“ auf dem Markt vor dem LG Lüneburg
© 2024 Cri­ti­cal-News – Frie­dens­wün­sche auf dem Markt
© 2024 Cri­ti­cal-News – Der Haupt­ein­gang des Land­ge­richts Lüneburg

Das Inne­re des Land­ge­richts Lüne­burg bestach durch alte Holz­tü­ren, vie­le Säu­len und eine gro­ße Trep­pe, die vom Erd­ge­schoss nach oben führt.

Die Ankla­ge

Gegen­über der Trep­pe liegt Saal 12, in dem von 09:30 Uhr bis um 10:34 Uhr gegen den ange­klag­ten Stabs­un­ter­of­fi­zier W. (geb. 1984) unter dem Akten­zei­chen 29 NBs 4108 Js 1435/22 (88÷23) ver­han­delt wur­de. Gegen den Vater von drei Kin­dern wur­de von Sei­ten der Staats­an­walt­schaft der Vor­wurf der Gehor­sams­ver­wei­ge­rung im Zusam­men­hang mit der Dul­dungs­pflicht gegen eine Injek­ti­on gegen COVID-19 erhoben.

Der Tat­be­stand der Gehor­sams­ver­wei­ge­rung von Sol­da­ten ist gere­gelt in § 20 Wehr­straf­ge­setz:

㤠20 Gehorsamsverweigerung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren wird bestraft,

1. wer die Befol­gung eines Befehls dadurch ver­wei­gert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auf­lehnt, oder

2. wer dar­auf beharrt, einen Befehl nicht zu befol­gen, nach­dem die­ser wie­der­holt wor­den ist.

(2) Ver­wei­gert der Täter in den Fäl­len des Absat­zes 1 Nr. 1 den Gehor­sam gegen­über einem Befehl, der nicht sofort aus­zu­füh­ren ist, befolgt er ihn aber recht­zei­tig und frei­wil­lig, so kann das Gericht von Stra­fe absehen.“

Die Anwe­sen­den

Ver­fah­rens­be­tei­lig­te an die­sem Mitt­woch­vor­mit­tag waren der vor­sit­zen­de Rich­ter Kay Lan­ge, die Schöf­fin­nen Frau Anthes und Frau Tischer, einer Staats­an­wäl­tin, der Ange­klag­te sowie als des­sen Inter­es­sen­ver­tre­ter Rechts­an­walt Sven Lau­sen. Letz­te­rer hat­te zahl­rei­che Bücher vor sich aufgebaut.

Der Name der Staats­an­wäl­tin wur­de vom Autor als Frau „Schi­beck“, von der Ver­tei­di­gung als „Schi­diek“ ver­stan­den. Vor der Dame auf dem Tisch stan­den eine Tup­per­do­se mit Gemü­se sowie eine schwarz-rot-sil­ber­ne Thermoskanne.

Bei Ver­fah­rens­be­ginn gab es kei­ne Zuschau­er und außer dem Autor auch kei­ne wei­te­ren Pressevertreter.

Der Rich­ter

Der mitt­ler­wei­le grau­me­lier­te Rich­ter Kay Lan­ge (geb. 1967) soll seit dem 02.06.2000 als Rich­ter / Staats­an­walt auf Pro­be im OLG-Bezirk Cel­le und seit dem 18.09.2003 als Rich­ter am Land­ge­richt Lüne­burg tätig gewe­sen sein[1].

Am 25.06.2011 hielt Lan­ge im Rah­men eines Semi­nars des Deut­schen Rich­ter­bun­des einen Erfah­rungs­be­richt zum The­ma „Durch­läs­sig­keit der rich­ter­li­chen und staats­an­walt­schaft­li­chen Lauf­bahn („Lauf­bahn­wech­sel“)“[2]. In der Ver­gan­gen­heit war der Jurist durch­aus an medi­en­wirk­sa­me­ren Ver­fah­ren betei­ligt. So habe er etwa 2017 die Mut­ter einer Teil­neh­me­rin der RTL-Sen­dung „Das Dschun­gel­camp“ wegen eines gefälsch­ten Gesund­heits­zeug­nis­ses zu einer Geld­stra­fe von 90 Tages­sät­zen ver­ur­teilt (Urteil vom 07.03.2017, Az. 29 Ns 61/17)[3]. 2019 berich­te­te die „Lan­des­zei­tung für die Lüne­bur­ger Hei­de“ über einen ande­ren Pro­zess mit Lan­ge als Rich­ter, wo es um eine schwe­re Straf­tat gegen einen Poli­zis­ten wäh­rend eines Dorf­fes­tes gegan­gen sei[4].

Ent­schei­dung am Amts­ge­richt Celle

Der aktu­el­len Haupt­ver­hand­lung gegen dem Ange­klag­ten W. war ein Ver­fah­ren am Amts­ge­richt Cel­le vor­an­ge­gan­gen. Dabei sei die dama­li­ge Ver­hand­lung zunächst wegen feh­len­der Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gun­gen der als Zeu­gen vor­ge­la­de­nen Sol­da­ten abge­bro­chen wor­den. Dies hat­te für die­se näm­lich eine Dienst­pflicht­ver­let­zung zur Folge.

Als alles den kor­rek­ten recht­li­chen Weg beschrei­ten konn­te, habe die Ver­hand­lung nach Aus­sa­ge des Ange­klag­ten nur etwa eine Stun­de gedau­ert, bevor es am 19.09.2023 zu einer Ver­ur­tei­lung zu 20 Tages­sät­zen à 60 Euro gekom­men sei. An die­sem Tag sei­en bei­de Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten als Zeu­gen ver­nom­men worden.

Erwäh­nens­wert ist an die­ser Stel­le, dass eine Ver­neh­mung des Impf­arz­tes als maß­geb­li­chem Zeu­gen der Ereig­nis­se nicht erfolgt sei. Hier­zu äußer­te sich Rechts­an­walt Lau­sen nach der Haupt­ver­hand­lung unter ande­rem wie folgt:

„Das heißt, die Inhal­te die­ser Gesprä­che sind nie Gegen­stand der Unter­su­chun­gen, der Ermitt­lun­gen gewe­sen. Aus Sicht der Ver­tei­di­gung gab es ohne­hin Zwei­fel dar­an, dass es dadurch letzt­end­lich auch über­haupt eine ech­te Ver­wei­ge­rungs­hand­lung gab, denn wenn sich jemand in den Sani­täts­be­reich begibt und dort nicht ent­spre­chend ord­nungs­ge­mäß auf­ge­klärt wird oder aber man ihm eine Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung abver­langt, dann ist das ent­we­der ein unaus­führ­ba­rer Befehl, so wie es auch schon das Amts­ge­richt in Neu­stadt am Rüben­ber­ge schon ein­mal ent­schie­den hat, oder es ist eben schon nicht ein­mal eine Verweigerung.“

Lust oder Unlust? Das ist hier die Frage

Schon damals hät­ten Herrn W. zufol­ge die etwa 5 oder 6 Zuschau­er mit einem Frei­spruch gerech­net. Letzt­end­lich habe aber der Rich­ter gesagt, dass er kei­ne Lust gehabt habe, den Ange­klag­ten frei­zu­spre­chen. So hät­te er sich geäu­ßert. Viel­mehr kön­ne W. in die zwei­te Instanz gehen. Dort kön­ne jemand das Ver­fah­ren über­neh­men, der schlau­er sei als er. W. zufol­ge hät­te der Rich­ter damals wört­lich gesagt, dass er kei­nen Bock gehabt habe, freizusprechen.

Da hät­ten sich sowohl der Ange­klag­te als auch sei­ne dama­li­ge Anwäl­tin etwas „ver­äp­pelt gefühlt“. So habe auch der Zuschau­er­be­reich das empfunden.

Der Ver­hand­lungs­saal in Lüneburg

Der licht­durch­flu­te­te Ver­hand­lungs­saal 12 am Land­ge­richt Lüne­burg prä­sen­tier­te sich mit einem gro­ßen Gemäl­de hin­ter der Kam­mer sowie Stuck an der dar­über befind­li­chen Decke. Zahl­rei­che Säu­len­bö­gen im Raum führ­ten zu einer Art Schall­kam­mer, so dass auf den bei­den für Zuschau­er vor­ge­se­hen Bän­ken mit­un­ter der Vor­trag des vor­sit­zen­den Rich­ters Lan­ge nur schwer ver­ständ­lich war. Hin­ter die­sem stand ein Roll­wa­gen mit zahl­rei­chen Akten­ord­nern. Die moder­nen Tische und Stüh­le auf dem höl­zer­nen Par­kett wirk­ten leicht anachronistisch.

Das Ver­fah­ren beginnt

Die Ver­hand­lung wur­de pünkt­lich um 09:30 Uhr eröff­net. Lan­ge prüf­te zunächst die Anwe­sen­heit der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, benann­te ihre Namen und trug dann rela­tiv schnell und im Zuschau­er­raum mit­un­ter nur schwer ver­ständ­lich die Zusam­men­fas­sung der vor­her­ge­hen­den Ver­hand­lung am Amts­ge­richt Cel­le vor. Dort sei es am 19.09.2023 zu einer Ver­ur­tei­lung wegen Gehor­sams­ver­wei­ge­rung gegen den Ange­klag­ten gekom­men. Hier­ge­gen habe W. am 14.09.2023 eine umfas­sen­de Beru­fung ein­ge­legt. So habe es Lau­sen zufol­ge sehr vie­le recht­li­che Fra­gen gege­ben, die beim amts­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gar nicht abge­han­delt wor­den sei­en. So bemerk­te der Anwalt etwa im Nach­ge­spräch, dass die erteil­ten Befeh­le im Abstand von etwa 6 Wochen aus­ein­an­der erteilt wor­den seien:

„Die gesamt Kom­men­tar­li­te­ra­tur zu die­ser Norm, § 20 Wehr­straf­ge­setz, ver­langt immer einen engen zeit­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen dem ers­ten Befehl und sei­ner Wie­der­ho­lung; und bei einer zeit­li­chen Abfol­ge wie sie hier gewählt wor­den ist von dem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten kann man wohl nicht mehr von einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang spre­chen. Jeden­falls dürf­ten im übri­gen auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Befehls­ver­wei­ge­rung schon des­we­gen nicht vor­lie­gen, wie es die Ankla­ge letzt­end­lich vor­ge­tra­gen hat, weil der ers­te Befehl eben halt durch eine Befris­tung abge­schlos­sen war und letzt­end­lich dann auch nicht wie­der­holt wer­den konn­te, denn etwas, was in der Ver­gan­gen­heit liegt und abge­schlos­sen ist, rein recht­lich betrach­tet, kann nicht wie­der­holt wer­den. Des­we­gen waren es zwei eigen­stän­di­ge Befeh­le; und zwei eigen­stän­di­ge Befeh­le kön­nen nicht straf­bar im Sin­ne des § 20 Wehr­straf­ge­setz sein.“

Zur Vor­ge­schich­te

Vor­an­ge­gan­gen war die Anwei­sung der ehe­ma­li­gen geschäfts­füh­ren­den Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­rin Anne­gret Kramp-Kar­ren­bau­er (CDU) vom 24. Novem­ber 2021, die „Imp­fung“ gegen Covid-19 in die Lis­te der dul­dungs­pflich­ti­gen Imp­fun­gen des mili­tä­ri­schen Per­so­nals auf­zu­neh­men[5].

Dar­auf­hin sei auch dem Ange­klag­ten ein ent­spre­chen­der Befehl zur Dul­dung der Injek­ti­on gege­ben wor­den. Am 06.12.21 soll W. sei­nem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­tem ein Schrei­ben über­ge­ben haben, in dem er sich gegen die aus sei­ner Sicht feh­len­de Recht­mä­ßig­keit der erwei­ter­ten Dul­dungs­pflicht auf die damals nur bedingt zuge­las­se­nen COVID-19-Impf­stof­fe mit neu­ar­ti­ger „Impft­echo­lo­gie“ und in Neben­wir­kun­gen unbe­kann­ter Inhalts­stof­fe beschwer­te. Der ers­te im Raum ste­hen­de Impf­be­fehl datier­te auf den 08.12.2021. Dar­in sei dem Ange­klag­ten ein Impf­ter­min für den 14.12.2021 um 14:00 Uhr benannt wor­den. Die­sen habe der Ange­klag­te zur Kennt­nis genom­men und auch am Auf­klä­rungs­ge­spräch teil­ge­nom­men. Dar­auf­hin habe er die Injek­ti­on ver­wei­gert. Einen zwei­ten Impf­be­fehl habe es am 10.01.2022 gege­ben. Hier sei ein wei­te­rer Ter­min für den 12.01.2022 zwi­schen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr gege­ben wor­den. Auch die­sen habe er zur Kennt­nis genom­men, jedoch eine Injek­ti­on verweigert.

Dienst­aus­übungs­ver­bot nicht wei­ter erforderlich

Rich­ter Lan­ge belehr­te den Ange­klag­ten, dass er kei­ne Anga­ben im Pro­zess machen müs­se, weder zur Sache noch zu sei­nen in der Erst­in­stanz bereits fest­ge­stell­ten per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen. Nun führ­te er aus, dass nach der wie­der­hol­ten Befehls­la­ge ein Dienst­aus­übungs- und Uni­form­tra­ge­ver­bot gegen ihn aus­ge­spro­chen wor­den sei.

Laut Band 1 Blatt 84 der Akte sei es am 10.02.2023 zu einem Wider­ruf des Ver­bo­tes gekom­men. Auch die Aus­übung des Diens­tes sei wie­der zuläs­sig, da das Aus­übungs­ver­bot nicht wei­ter not­wen­dig sei. Sowohl das Ver­bot vom Febru­ar 2022 wie auch des­sen Auf­he­bung im Febru­ar 2023 sei­en durch die­sel­be Per­son, näm­lich den Kom­man­deur des Ange­klag­ten, aus­ge­spro­chen worden.

Rechts­an­walt Lau­sen bean­trag­te ein Rechts­ge­spräch nach Para­graf 257 b StPO durch­zu­füh­ren. Lan­ge erwi­der­te, dass es hier üblich sei, ledig­lich eine Anre­gung zu machen. Die­se wur­de dann auch auf­ge­grif­fen und um 09:42 Uhr der Autor als Pres­se­ver­tre­ter und spä­ter dann auch der Ange­klag­te aus dem Raum geschickt.

Flur­ge­sprä­che

Kurz dar­auf erschie­nen zwei Zeu­gen der Bun­des­wehr in grau­en Uni­form­ja­cken, ein­mal Oberst­leut­nant Jä. mit sei­nen bei­den Ster­nen sowie sei­ne Kol­le­gin Frau Haupt­mann Ro. mit ihren drei Ster­nen auf der Schul­ter. Sie fun­gier­te als Stell­ver­tre­te­rin für Jä. Ein drit­ter Sol­dat mit schwar­zem Ober­teil offen­bar­te sich als Fah­rer der bei­den geplan­ten Zeu­gen. Die grau­en Jacken wie­sen die bei­den zuerst benann­ten Anwe­sen­den als Ange­hö­ri­ge des Hee­res aus.

Gemein­sam mit mir als Jour­na­list war­te­ten die­se vor dem Ver­hand­lungs­saal. Im Gespräch äußer­te Frau Ro, dass sie heu­te trotz ihres dienst­frei­en Tages gekom­men sei. Bei­de sahen kei­ne Ver­an­las­sung für ihr Kom­men. Ihrer Ansicht nach sei der Fall klar. Hier habe eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung vor­ge­le­gen. Dabei spiel­te es kei­ne Rol­le, ob die­se im Zusam­men­hang mit der Ver­wei­ge­rung einer „Imp­fung“ gegen COVID-19 oder einer ande­ren Hand­lung ste­hen wür­de. Ange­spro­chen auf einen ande­ren Sol­da­ten­pro­zess beim Land­ge­richt Hil­des­heim (sie­he hier und hier) äußer­te sich Jä. dahin­ge­hend, dass der Fall bei die­sem Gericht anders lie­gen wür­de. Anders als in Hil­des­heim habe hier eine dazu berech­tig­te Per­son den Impf­be­fehl ausgesprochen.

Hin­ter ver­schlos­se­nen Türen

Was waren die Inhal­te des Rechts­ge­sprächs? Hier­zu äußer­te sich Rechts­an­walt Sven Lau­sen nach der abge­schlos­se­nen Haupt­ver­hand­lung wie folgt:

„Da das Rechts­ge­spräch ja von mei­ner Sei­te ange­regt wor­den war, war es eigent­lich kein Gespräch, son­dern […] im wei­tes­ten Sin­ne waren es Aus­füh­run­gen von mir. Ich habe ver­sucht, sozu­sa­gen  die Kom­ple­xi­tät des recht­li­chen Hin­ter­grun­des auf­zu­drö­seln, um den ins­be­son­de­re Schöf­fin­nen, die wohl noch nie ein sol­ches Ver­fah­ren wahr­schein­lich geführt haben zumin­dest vor Augen zu füh­ren und letzt­end­lich auch der Staats­an­walt­schaft klar zu machen, das wir gut gewapp­net sind. Die Staats­an­walt­schaft hat dar­auf hin letzt­end­lich sehr lapi­dar in dem Rechts­ge­spräch nur reagiert und hat gesagt, sinn­ge­mäß, Befeh­le sozu­sa­gen  in der Bun­des­wehr sei­en nor­mal und üblich und aus­zu­füh­ren, und im übri­gen möge man doch bei der Wahl sei­nes Beru­fes die Augen auch offen hal­ten. Das war ein sehr flap­si­ger Satz; der hat mir nicht gut gefal­len, und der kam auch bei Gericht nicht sehr gut an.“

Es geht weiter

Um 10:01 Uhr erschien Lau­sen aus Saal 12 und zog sich mit dem Ange­klag­ten zur Bespre­chung zurück. Schließ­lich wur­de die Haupt­ver­hand­lung um 10:08 Uhr fort­ge­setzt, dies­mal mit dem Fah­rer der vor­be­nann­ten Sol­da­ten als Zuschau­er. Da sei­ne Klei­dung mit Deutsch­land­flag­ge vom Rich­ter­pult aus wie jene eines Poli­zis­ten wirk­te, begehr­te Lan­ge zu wis­sen, wer der Sol­dat sei. Dies wur­de ihm ent­spre­chend beantwortet.

Nun führ­te der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge aus, dass die Ver­tei­di­gung ihre Rechts­aus­füh­run­gen zum Ver­fah­ren und zur all­ge­mei­nen Rechts­la­ge vor­ge­tra­gen habe und eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153 Abs. 2 StPO ange­regt habe:

„§ 153 Abse­hen von der Ver­fol­gung bei Geringfügigkeit

[…]

(2) Ist die Kla­ge bereits erho­ben, so kann das Gericht in jeder Lage des Ver­fah­rens unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 mit Zustim­mung der Staats­an­walt­schaft und des Ange­schul­dig­ten das Ver­fah­ren ein­stel­len. Der Zustim­mung des Ange­schul­dig­ten bedarf es nicht, wenn die Haupt­ver­hand­lung aus den in § 205 ange­führ­ten Grün­den nicht durch­ge­führt wer­den kann oder in den Fäl­len des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in sei­ner Abwe­sen­heit durch­ge­führt wird. Die Ent­schei­dung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.“

Absatz 2 habe Lau­sen zwar nicht aus­drück­lich benannt, aber unstrit­tig gemeint. Die Staats­an­walt­schaft habe dar­auf­hin erklärt, dass sie einer Ein­stel­lung nicht zustim­men wer­de, da die dafür not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen würden.

Vor­ge­wor­fe­ne Gehor­sams­wei­ge­rung nicht beson­ders schwerwiegend

Dem vor­sit­zen­den Rich­ter Lan­ge zufol­ge habe bereits das Amts­ge­richt Cel­le fest­ge­stellt, dass die vor­ge­tra­ge­ne Ankla­ge nur eine denk­bar gerin­ge Inten­si­tät des Ver­sto­ßes gehabt habe, wes­halb auch nur 20 Tages­sät­ze aus­ge­ur­teilt wor­den seien.

Die Kam­mer stel­le sich daher eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Auf­la­ge zur Zah­lung eines gerin­gen Geld­be­tra­ges an die Staats­kas­se vor:

„§ 153a Abse­hen von der Ver­fol­gung unter Auf­la­gen und Weisungen

(1) Mit Zustim­mung des für die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens zustän­di­gen Gerichts und des Beschul­dig­ten kann die Staats­an­walt­schaft bei einem Ver­ge­hen vor­läu­fig von der Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge abse­hen und zugleich dem Beschul­dig­ten Auf­la­gen und Wei­sun­gen ertei­len, wenn die­se geeig­net sind, das öffent­li­che Inter­es­se an der Straf­ver­fol­gung zu besei­ti­gen, und die Schwe­re der Schuld nicht ent­ge­gen­steht. Als Auf­la­gen oder Wei­sun­gen kom­men ins­be­son­de­re in Betracht,

1. zur Wie­der­gut­ma­chung des durch die Tat ver­ur­sach­ten Scha­dens eine bestimm­te Leis­tung zu erbringen,

[…]

Zur Erfül­lung der Auf­la­gen und Wei­sun­gen setzt die Staats­an­walt­schaft dem Beschul­dig­ten eine Frist, die in den Fäl­len des Sat­zes 2 Num­mer 1 bis 3, 5 und 7 höchs­tens sechs Mona­te, in den Fäl­len des Sat­zes 2 Num­mer 4, 6 und 8 höchs­tens ein Jahr beträgt. Die Staats­an­walt­schaft kann Auf­la­gen und Wei­sun­gen nach­träg­lich auf­he­ben und die Frist ein­mal für die Dau­er von drei Mona­ten ver­län­gern; mit Zustim­mung des Beschul­dig­ten kann sie auch Auf­la­gen und Wei­sun­gen nach­träg­lich auf­er­le­gen und ändern. Erfüllt der Beschul­dig­te die Auf­la­gen und Wei­sun­gen, so kann die Tat nicht mehr als Ver­ge­hen ver­folgt wer­den. Erfüllt der Beschul­dig­te die Auf­la­gen und Wei­sun­gen nicht, so wer­den Leis­tun­gen, die er zu ihrer Erfül­lung erbracht hat, nicht erstat­tet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fäl­len des Sat­zes 2 Num­mer 1 bis 6 ent­spre­chend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Kla­ge bereits erho­ben, so kann das Gericht mit Zustim­mung der Staats­an­walt­schaft und des Ange­schul­dig­ten das Ver­fah­ren vor­läu­fig ein­stel­len und zugleich dem Ange­schul­dig­ten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeich­ne­ten Auf­la­gen und Wei­sun­gen ertei­len. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt ent­spre­chend. Die Ent­schei­dung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfecht­bar. Satz 4 gilt auch für eine Fest­stel­lung, daß gemäß Satz 1 erteil­te Auf­la­gen und Wei­sun­gen erfüllt wor­den sind.“

Land­ge­richt nicht allei­ni­ger Klagegegner

 Dabei wer­de berück­sich­tigt, dass auch ein dis­zi­pli­nar­recht­li­ches Ver­fah­ren vor dem Trup­pen­dienst­ge­richt anhän­gig sei. Erfah­rungs­ge­mäß wer­de die­ses nicht han­deln, bevor nicht das Straf­ge­richt ein Urteil gefällt habe. Auch sei die nur sehr gerin­ge Inten­si­tät des Ver­sto­ßes gemäß Wer­tung des AG Cel­le zu berücksichtigen.

Lau­sen äußer­te sich zum Vor­trag von Lan­ge dahin­ge­hend, dass „wir uns nicht ver­schlie­ßen“ wür­den.

Der ent­spre­chen­de Vor­trag von Lan­ge und Lau­sen wur­de nun zu Pro­to­koll gegeben.

Die anwe­sen­de Staats­an­wäl­tin, die bis­her nicht öffent­lich aus­ge­spro­chen hat­te, teil­te nun mit, dass sie dazu bereit wäre, dem Vor­schlag des Rich­ters zu fol­gen, sofern damit eine Zah­lung von min­des­tens 1.000 Euro ver­bun­den wäre.

Geld­auf­la­ge einkommensabhängig

Nun woll­te Lan­ge wis­sen, wie hoch der Sold sei, den der Ange­klag­te erhal­te. Bekannt sei, dass der Ange­klag­te ver­hei­ra­tet sei, drei Kin­der habe und gemäß Anga­be aus Okto­ber 2023 die Besol­dungs­grup­pe A7 mit dem dar­aus resul­tie­ren­den Brut­to- und Net­to­ge­halt habe. Wür­de auch sei­ne Ehe­frau arbei­ten? Das wur­de bestä­tigt; sie müs­se aller­dings auch Unter­halt zahlen.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge schlug vor, dass 1.000 Euro zu zah­len sei­en, dies gege­be­nen­falls auch per Raten­zah­lung. An die­ser Stel­le bat Lau­sen um eine Unter­bre­chung der Verhandlung.

Anders als etwa am Land­ge­richt Hil­des­heim (sie­he hier) wur­den Fotos sowohl vom Inne­ren des Gerich­tes als auch von Rich­ter und Schöf­fen unter­sagt. Glei­ches galt für die Nut­zung von Han­dys oder Lap­tops im Gerichts­saal.  Auf Nach­fra­ge gewähr­te Rich­ter Lan­ge an die­ser Stel­le, Fotos vom Gerichts­saal zu machen, aller­dings ohne ihn oder ande­re der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten. Dabei flachs­te er rum, dass er ja nicht so foto­gen sei.

© 2024 Cri­ti­cal-News – Saal 12 des Land­ge­richts Lüneburg

Ange­klag­ter nicht unsympathisch

Um 10:23 Uhr kam schließ­lich Lau­sen mit dem Ange­klag­ten zurück in den Saal. Sein Man­dant wür­de die Höhe der Auf­la­ge zur Ein­stel­lung zäh­ne­knir­schend hin­neh­men, den Betrag aber nach Mög­lich­keit in 12 Monats­ra­ten zah­len wollen.

Lan­ge beschied, dass es üblich sei, maxi­mal 6 Raten zu ver­ein­ba­ren, dass es dem Gericht aber auch nichts brin­ge, einen Betrag zu ver­ein­ba­ren, der dann nicht gezahlt wer­den kön­ne. Natür­lich wer­de er ger­ne eine Eini­gung fin­den, da der Ange­klag­te ihm „nicht per se unsym­pa­thisch“ sei. Die Ver­tei­di­gung bat um eine kur­ze Unter­bre­chung von 5 Minuten.

Nun wur­de sich geei­nigt, dass W. sei­ne ers­te Zah­lung bereits am 03.05.2024 zu Guns­ten der Lan­des­kas­se zah­len wer­de. Die Kam­mer zog sich schließ­lich kurz zurück, um um 10:29 Uhr zurückzukehren.

Frist­ge­rech­te Zah­lun­gen im eige­nen Interesse

Lan­ge dik­tier­te nun, dass sein Ver­tei­di­ger und die Ver­tre­te­rin der Ankla­ge ihre Zustim­mung zur Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gegen Zah­lung einer Geld­auf­la­ge in Höhe von 1.000 Euro zu Guns­ten der Lan­des­kas­se erklärt hät­ten. Die­se sei zu zah­len in fünf Tages­ra­ten zu 150 Euro sowie einer wei­te­ren Rate in Höhe von 250 Euro. Die Ein­stel­lung sei nach Bera­tung beschlos­sen und ver­ab­schie­det. Die Fol­ge­ra­ten sei­en jeweils bis zum Drit­ten eines jeden Monats zu zah­len, dies unter Anga­be des Akten­zei­chens. Lan­ge ver­wies dar­auf, dass erst dann ein Bescheid über eine end­gül­ti­ge Ein­stel­lung des Ver­fah­rens erfol­gen wer­de, wenn die ver­ein­bar­te Zah­lung abschlie­ßend erfolgt sei. Soll­te W. mit Zah­lun­gen in Ver­zug gera­ten, sei das Ver­fah­ren wie­der offen und der bis­lang Ange­klag­te wür­de die bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen nicht zurückerhalten.

Unnö­ti­ge Anrei­se aus dem Diensturlaub

Abschlie­ßend wur­den nun die vor dem Saal war­ten­den Zeu­gen rein­ge­ru­fen. Die­sen wur­de fol­gen­des verkündet:

„Wir müs­sen Sie nicht mehr hören. Vor­teil ist, Sie müs­sen mich nicht hören; Nach­teil ist, Sie sind für umsonst hierhergekommen.“

Nach dem Hin­weis auf eine Mög­lich­keit des Aus­la­gen­er­sat­zes erklä­ren bei­de Zeu­gen ihren Ver­zicht auf einen ent­spre­chen­den Auslagenersatz.

Um 10:34 Uhr wur­de die Ver­hand­lung schließ­lich für been­det erklärt.

© 2024 Cri­ti­cal-News – Rechts­an­walt Sven Lau­sen nach der Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt Lüneburg

Dubio­se Willensbekundungen

Nach dem Ver­las­sen der Ver­hand­lung hol­te den auf­merk­sa­men Beob­ach­ter wie­der die aktu­el­le poli­ti­sche Rea­li­tät ein. So war­ben etwa die Grü­nen für ihren Euro­pa­wahl­kampf mit dem Schüt­zen des Frie­dens, die Lin­ke mit ihrer Posi­tio­nie­rung gegen „Hass und rech­te Het­ze“.

Es mutet ver­wun­der­lich an, wenn die Grü­nen als Par­tei, die von Vie­len als „Kriegs­trei­ber-Par­tei[6] wahr­ge­nom­men wird, mit etwas wirbt, dass auf­fäl­lig an Wahl­ver­spre­chen vor der letz­ten Bun­des­tags­wahl erin­nert. N‑tv schrieb zu den Wahl­ver­spre­chen der Grü­nen vor der Wahl im Jah­re 2021:

„Und selbst in ihrem Wahl­pro­gramm von 2021 for­der­ten die Grü­nen unmiss­ver­ständ­lich, dass „kei­ne deut­schen Waf­fen in Kriegs­ge­bie­te“ expor­tiert wer­den dürf­ten.“[7]

© 2024 Cri­ti­cal-News – Frie­dens­wer­bung von Kriegstreibern

Die Lin­ken hin­ge­gen mach­ten auf ihren Pla­ka­ten deut­lich, dass Sie offen­bar nicht gedäch­ten, etwas gegen „Hass und lin­ke Het­ze“ zu unternehmen. 

© 2024 Cri­ti­cal-News – Was ist mit lin­ker Hetze?

Hier drängt sich der Ver­dacht auf, dass es der Lin­ken vor­nehm­lich um ein Mund­tot­ma­chen der AfD als ihres größ­ten poli­ti­schen Geg­ners gehen dürfte.


[1] „Väter­not­ruf infor­miert zum The­ma Land­ge­richt Lüne­burg“ auf „vae​ter​not​ruf​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vae​ter​not​ruf​.de/​l​a​n​d​g​e​r​i​c​h​t​-​l​u​e​n​e​b​u​r​g​.​htm, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.04.2024.

[2] „Deut­scher Rich­ter­bund“ auf „rich­ter­ver­ein-ham­burg“. Auf­zu­ru­fen unter http://​www​.rich​ter​ver​ein​-ham​burg​.de/​a​k​t​u​e​l​l​/​1​1​0​6​2​4​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.04.2024.

[3]  „LG Lüne­burg zur Mut­ter von Dschun­gel­camp-Teil­neh­me­rin. Geld­stra­fe wegen erschli­che­nen Attests“ auf „lto​.de“ vom 07.03.2018. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​n​/​l​g​-​l​u​e​n​e​b​u​r​g​-​g​e​l​d​s​t​r​a​f​e​-​k​r​a​n​k​s​c​h​r​e​i​b​u​n​g​-​r​t​l​-​d​s​c​h​u​n​g​e​l​c​a​m​p​-​m​u​t​t​e​r​-​n​a​t​h​a​l​i​e​-​v​o​lk/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.04.2024.

[4] „Das Opfer lei­det lebens­läng­lich“ auf „lan​des​zei​tung​.de“ vom 30.08.2019 um 10:00 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.lan​des​zei​tung​.de/​l​o​k​a​l​e​s​/​l​u​e​n​e​b​u​r​g​-​l​k​/​l​u​e​n​e​b​u​r​g​/​d​a​s​-​o​p​f​e​r​-​l​e​i​d​e​t​-​l​e​b​e​n​s​l​a​e​n​g​l​i​c​h​-​2​Z​D​W​Z​Y​M​G​5​M​M​A​H​2​R​N​4​6​L​7​W​G​O​G​6​A​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.04.2024.

[5] „Kurz­in­for­ma­ti­on. Dul­dungs­pflicht für Covid-19-Schutz­imp­fung bei der Bun­des­wehr“ auf „bun​des​tag​.de“ vom 20.12.2021 Auf­zu­ru­fen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/917998/6d2ae92082666086604a0c222e3c9fe4/WD‑2 – 084 – 21-pdf-data.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[6] Sie­he z. B. Leg­ge­wie, Claus und Cohn-Ben­dit, Dani­el „Her­aus­for­de­run­gen für die Grü­nen: Der Lieb­lings­feind“ auf „taz​.de“ vom 14.03.2024 um 14:32 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​taz​.de/​H​e​r​a​u​s​f​o​r​d​e​r​u​n​g​e​n​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​G​r​u​e​n​e​n​/​!​5​9​9​4​9​21/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.04.2024.

[7] Wei­mer, Wolf­ram „Pan­zer statt Pazi­fis­mus: Woher kommt der Kriegs­kurs der Grü­nen?“ auf „n‑tv.de“ vom 07.06.2022 um 19:48 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://www.n‑tv.de/politik/politik_person_der_woche/Radikale-Kehrtwende-Panzer-statt-Pazifismus-woher-kommt-der-Kriegskurs-der-Gruenen-article23381054.html, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.04.2024.

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments