Nach­klapp zum Sol­da­ten­pro­zess in Hildesheim

Am 01.03.2024 beschied das Land­ge­richt Hil­des­heim (Az. 18 Ns 25 Js 6596/22) einen Frei­spruch für die ehe­ma­li­ge Sol­da­tin Sabri­na Bu. (sie­he hier). Der zuvor Ange­klag­ten war eine angeb­li­che Gehor­sams­ver­wei­ge­rung gegen die am 24.11.2021 ein­ge­führ­te Dul­dungs­pflicht des mili­tä­ri­schen Per­so­nals gegen eine Injek­ti­on mit SARS-COV‑2  vor­ge­wor­fen wor­den. Die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung steht bis heu­te aus.

Kei­ne öffent­li­che Ver­kün­dung des Frei­spruchs durch das Gericht

Bis zum heu­ti­gen Tage fehlt es auf der Web­site des Land­ge­richts Hil­des­heim an einer offi­zi­el­len Pres­se­er­klä­rung zum Ver­fah­ren. Hier­zu wur­de Herr Jörg Hei­ne­mann als zustän­di­ger Pres­se­spre­cher ange­fragt, ob es eine sol­che geben wür­de. Hier­zu hieß es dann (alle Feh­ler gemäß Originalzitaten):

„Ein offi­zi­el­les Pres­se­state­ment des Land­ge­richts zu die­sem Ver­fah­ren nicht gibt es nicht.“

Nach­ge­fragt wur­de wei­ter, ob ein ent­spre­chen­des State­ment noch erfol­gen werde:

„Ich beab­sich­ti­ge von mei­ner Sei­te aus, kein offi­zi­el­les State­ment zu die­sem Ver­fah­ren abzugeben!“

Dem Autor die­ser Zei­len wur­de fol­gen­de Stel­lung­nah­me abgegeben:

„Zudem kann ich Ihnen an die­ser Stel­le mit­tei­len, dass das Land­ge­richt Hil­des­heim in die­ser Ange­le­gen­heit zustän­dig­keits­hal­ber eine Beru­fung der Ange­klag­ten gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil des Amts­ge­richts Holz­min­den zu ver­han­deln hat­te. Die hie­si­ge Beru­fungs­haupt­ver­hand­lung beim Land­ge­richt hat letzt­end­lich nach einer inten­si­ven Beweis­auf­nah­me zu einer Auf­he­bung des erst­in­stanz­li­chen Urteils sowie zu einem Frei­spruch der Ange­klag­ten geführt.“

Dem Gericht sei­en nur zwei Pres­se­ar­ti­kel zu dem Ver­fah­ren bekannt gewor­den, wel­che von der Hil­des­hei­mer All­ge­mei­ne hin­ter einer Bezahl­schran­ke auf­ge­ru­fen wer­den könn­ten. Inwie­fern Hei­ne­mann die aus­führ­li­che Bericht­erstat­tung auf Cri­ti­cal-News bekannt gewor­den ist, ist nicht bekannt.

Anfangs­ver­dacht begrün­det Ermittlungen

Wäh­rend der Haupt­ver­hand­lung unter dem vor­sit­zen­den Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge kam es zu mut­maß­lich uneid­li­chen Falsch­aus­sa­gen der Zeu­gen Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. und Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. Hier­zu schrieb Cri­ti­cal News sowohl die Pres­se­stel­le des Land­ge­richts Hil­des­heim als auch die Staats­an­walt­schaft Hil­des­heim an, inwie­fern im Nach­gang zum Ver­fah­ren straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen u. a. gegen die hier benann­ten Zeu­gen ein­ge­lei­tet wor­den sei­en. Das Gericht ver­weist an die­se Stel­le auf die Pres­se­stel­le des Land­ge­richts. Von dort ant­wor­te­te Frau Chris­ti­na Wotsch­ke als zustän­di­ge Press­spre­che­rin wie folgt (Klar­na­men aus der Ant­wort an die­ser Stel­le anonymisiert):

„Ich kann Ihnen ledig­lich mit­tei­len, dass wegen des Anfangs­ver­dachts der uneid­li­chen Falsch­aus­sa­ge Ver­fah­ren gegen die Zeu­gen He. und Br. ein­ge­lei­tet wurden.“

Gegen­über der Hil­des­hei­mer All­ge­mei­nen habe sich der Pres­se­spre­cher des Land­ge­richts wie folgt geäußert:

„Die Aus­sa­gen des Vor­ge­setz­ten der Sol­da­tin sei­en somit nicht als „belast­bar“ ein­zu­stu­fen, erklärt Gerichts­spre­cher Jörg Hei­ne­mann.“[1]

Vom Ver­hal­ten der Staatsanwältin

Eben­falls auf­fäl­lig war das Ver­hal­ten der Staats­an­wäl­tin Kira-Fran­zis­ka Rup­p­recht. Wäh­rend gro­ßen Tei­len der Haupt­ver­hand­lung war die­se sehr pas­siv gewe­sen. Anzei­chen für ein Bemü­hen um eine akti­ve Ent­las­tung der Ange­klag­ten nach § 160 StPO waren nicht erkenn­bar. Eine Zusam­men­fas­sung ihrer Akti­vi­tä­ten an den Ver­hand­lungs­ta­gen 05.01.2024, 15.01.2024, 30.01.2024 sowie 09.02.2024 fin­det sich bei Cri­ti­cal News (sie­he hier). Erst in den Ver­hand­lungs­ta­gen danach zeig­te Rup­p­recht Anzei­chen von Akti­vi­tät, jedoch wei­ter­hin nicht zum Vor­teil der Ange­klag­ten. Noch in ihrem Schluss­plä­doy­er vom 01.03.2024, in dem sie den Frei­spruch der Ange­klag­ten for­der­te, war deut­lich der Wider­wil­le erkenn­bar, der sie mit die­ser For­de­rung ver­band. So äußer­te sie sich denn auch nicht, dass die Unschuld der Ange­klag­ten durch die vor­ge­tra­ge­nen Bewei­se erwie­sen sei, son­dern dass ja kein Befehl nach­ge­wie­sen wer­den konnte.

Uner­füll­te Erwartungen

Gegen­über der zustän­di­gen Staats­an­walt­schaft wur­den auch hier­zu Fra­gen gestellt (Namen an die­ser Stel­le ent­ge­gen dem ursprüng­li­chen Schrift­wech­sel teil­wei­se anonymisiert):

„Zu den Auf­ga­ben der Staats­an­walt­schaft gehört nach § 160 StPO u. a. die akti­ve Ent­las­tung eines Ange­klag­ten. In die­sem Fall konn­te von Sei­ten Frau Rup­p­rechts kei­ne sol­che Initia­ti­ve erkannt wer­den. Dies möch­te ich an eini­gen Fak­ten fest­ma­chen. Die Ver­neh­mungs­ak­te der Frau Blan­ca Bl. ent­hielt kei­ne Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen aus ers­ter Hand. Viel­mehr wur­den Aus­sa­gen von Herrn Major Gr. dem sog. „Tenor“ zugrun­de gelegt. Es wur­den jedoch von Sei­ten Bl.s  kei­ne offen­bar eige­nen Anstren­gun­gen unter­nom­men, betei­lig­te Zeu­gen wie Herrn He. zu befra­gen. Frau Rup­p­recht hät­te also fest­stel­len müs­sen, dass die Inhal­te der Ver­neh­mungs­ak­te nur Behaup­tun­gen vom Hören­sa­gen ent­hiel­ten. Es wäre fer­ner zu erwar­ten gewe­sen, dass alle mut­maß­li­chen Zeu­gen zur vor­ge­wor­fe­nen Tat vor Ankla­ge­er­he­bung poli­zei­lich ver­nom­men wür­den. Dies ist offen­kun­dig nicht gesche­hen. Als Fol­ge kam es nicht nur zu einem kost­spie­li­gen Ver­fah­ren für den deut­schen Staat, son­dern auch für die Ange­klag­te. Womit begrün­det die zustän­di­ge Staats­an­walt­schaft, dass eine Ankla­ge auf Basis einer Ver­neh­mungs­ak­te, die nur auf Hören­sa­gen beruht, über­haupt ein Straf­er­mitt­lungs­ver­fah­ren zur Fol­ge haben durfte?“

Ver­wei­se auf den Kreisverkehr

Zu die­sen Fra­gen ver­wies die Pres­se­stel­le der Staats­an­walt­schaft auf die zustän­di­ge Pres­se­stel­le des Landgerichts:

„Ihre Fra­gen kann ich nur antei­lig beant­wor­ten, da sich die Akten noch immer bei Gericht befin­den. Zudem bezie­hen sich die Fra­gen teil­wei­se auf die Haupt­ver­hand­lung, zu der ledig­lich der Pres­se­spre­cher des Land­ge­richts Aus­kunft ertei­len kann.“

Wei­te­re Fra­gen an die Staats­an­walt­schaft blie­ben bis­lang eben­so unbe­ant­wor­tet (auch hier teil­wei­se Anony­mi­sie­rung von Namen):

„3. Womit begrün­det die akten­füh­ren­de Staats­an­walt­schaft (falls Frau Rup­p­recht hier nur als Ter­min­ver­tre­tung tätig war), dass sich Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge in die­sem Ver­fah­ren über das Beweis­erhe­bungs­ver­bot nach § 32 WDO hin­weg­set­zen durfte?

4. Gibt es Bei­spie­le aus ande­ren Ver­fah­ren am Land­ge­richt Hil­des­heim, wo die Staats­an­walt­schaft gemäß § 160 StPO erkenn­ba­re Anstren­gun­gen zur Ent­las­tung des jeweils Ange­klag­ten unter­nom­men hat oder ist es beim LG Hil­des­heim Stan­dard, dass dies nicht pas­siert? Damit ist aus­drück­lich NICHT gemeint, dass allein die Ein­stel­lung einer Ankla­ge ange­regt wird, son­dern dass aktiv Beweis­mit­tel zur Ent­las­tung bei­gebracht wurden.

5. In die­sem Ver­fah­ren spiel­te eine Kom­mu­ni­ka­ti­on von Bun­des­wehr­an­ge­hö­ri­gen (u.a. Tho­mas Mu.) per Whats­App eine ent­schei­den­de Rol­le. Hier dürf­te unzwei­fel­haft ein Daten­schutz­ver­stoß bei Nut­zung für dienst­li­che Zwe­cke vor­lie­gen, was als neben­straf­recht­li­che Norm im Straf­recht beur­teilt wer­den dürf­te. Von Sei­ten der Ver­tei­di­gung wur­de hier­zu am 27.02.2023 auch ein Beweis­an­trag gestellt, der nach mei­ner Kennt­nis nicht wei­ter­ver­folgt wur­de. Wur­de von Sei­ten der Staats­an­walt­schaft wei­ter­ver­folgt, ob eine Selbst­an­zei­ge der betref­fen­den Sol­da­ten nach § 32 DSGVO unter­nom­men? Falls ja: wel­che Fol­gen hat­te diese?“

Die an die Staats­an­walt­schaft gerich­te­ten Fra­gen wur­den par­al­lel auch dem Land­ge­richt gestellt, wel­che hier­zu jedoch kei­ne Stel­lung­nah­me ange­ben wollte:

„Zur Ermitt­lungs­tä­tig­keit bzw. der Arbeits­wei­se der Staats­an­walt­schaft Hil­des­heim in die­sem Ver­fah­ren oder im All­ge­mei­nen kann und wer­de ich von Sei­ten des Land­ge­richts kei­ne Stel­lung­nah­me abgeben.“

Bun­des­wehr ohne Inter­es­se an Transparenz?

Auch der als zustän­dig benann­ten Pres­se­stel­le beim Bun­des­amt für den Mili­tä­ri­schen Abschirm­dienst (BAMAD) wur­den per Mail an bamadpressestelle@​bundeswehr.​org ver­schie­de­ne Fra­gen gestellt (erst­mals am 12.03.2024 und als Erin­ne­rung erneut am 14.03.2024). Bis Redak­ti­ons­schluss blie­ben die­se unbe­ant­wor­tet (Namen abwei­chend zum ursprüng­li­chen Schrift­ver­kehr anonymisiert):

„1.          In die­sem Ver­fah­ren spiel­te eine Kom­mu­ni­ka­ti­on von Bun­des­wehr­an­ge­hö­ri­gen (u.a. Tho­mas Mu.) per Whats­App eine ent­schei­den­de Rol­le. Hier dürf­te unzwei­fel­haft ein Daten­schutz­ver­stoß bei Nut­zung für dienst­li­che Zwe­cke vor­lie­gen. Inwie­fern ist hier­zu eine Selbst­an­zei­ge der betref­fen­den Sol­da­ten nach § 32 DSGVO unter­nom­men wor­den? Falls ja: wel­che Fol­gen hat­te diese?

2.            Eine Kom­mu­ni­ka­ti­on von Bun­des­wehr­an­ge­hö­ri­gen zu dienst­li­chen Zwe­cken per Whats­App scheint nicht auf den Stand­ort Hil­des­heim-Holz­min­den begrenzt zu sein. So heißt es etwa in dem von Russ­land abge­hör­ten Gespräch von Mili­tär­an­ge­hö­ri­gen unter ande­rem wie folgt:

„Grä­fe: Okay, aber du hast nicht gese­hen, was …

Ja, du weißt aber nicht, was er rein­ge­schrie­ben hat?

Flor­stedt: Mmh, kann ich dir besor­gen und dir whatsappen.

Grä­fe: Ja, das wär‘ super.“

Quel­le: https://​free21​.org/​d​a​s​-​t​a​u​r​u​s​-​g​e​s​p​r​a​e​c​h​-​h​o​h​e​r​-​d​e​u​t​s​c​h​e​r​-​m​i​l​i​t​a​e​rs/“


[1] Fuhr­hop, Jan „Beru­fungs­ver­fah­ren. Imp­fung ver­wei­gert und ange­klagt – doch jetzt gibt’s in Hil­des­heim einen Frei­spruch für eine Ex-Sol­da­tin“ auf „hil​des​hei​mer​-all​ge​mei​ne​.de“ vom 04.03.2024 um 17:30 Uhr, aktua­li­siert am 05.03.2024 um 09:39 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.hil​des​hei​mer​-all​ge​mei​ne​.de/​m​e​l​d​u​n​g​/​i​m​p​f​u​n​g​-​v​e​r​w​e​i​g​e​r​t​-​u​n​d​-​a​n​g​e​k​l​a​g​t​-​d​o​c​h​-​j​e​t​z​t​-​g​i​b​t​s​-​i​n​-​h​i​l​d​e​s​h​e​i​m​-​e​i​n​e​n​-​f​r​e​i​s​p​r​u​c​h​-​f​u​e​r​-​e​i​n​e​-​e​x​-​s​o​l​d​a​t​i​n​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.03.2024.

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