Haupt­ver­hand­lung gegen Sol­da­tin geht in die nächs­te Runde

(letz­te Aktua­li­sie­rung am 25.02.2024 um 21:20 Uhr)

Am 09.02.2024 kam es am Land­ge­richt Hil­des­heim in Saal 134 zur Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung gegen die ehe­ma­li­ge Sol­da­tin Sabri­na Bu. Der Ange­klag­ten wur­de Gehor­sams­ver­wei­ge­rung vor­ge­wor­fen, da sie sich angeb­lich gegen einen Befehl der Dul­dungs­pflicht im Zusam­men­hang mit der Injek­ti­on gegen COVID-19 ver­wei­gert habe.

Bereits am 05.01.2024, 15.01.2024 und 30.01.2024 (Zusam­men­fas­sun­gen in der Epoch Times sie­he hier und hier) war unter dem aktu­el­len Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge ver­han­delt wor­den. Vor­an­ge­gan­gen waren Ver­hand­lun­gen vom 16.05.2022 unter Rich­ter Jan Schar­fet­ter beim Amts­ge­richt Holz­min­den sowie unter Rich­ter Peter Pesch­ka am 22.09.2022 sowie am 27.02.2022 beim Land­ge­richt Hil­des­heim. Gegen alle drei Rich­ter wur­den von der Ver­tei­di­gung Anträ­ge wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit ein­ge­reicht, wobei Rich­ter Pesch­ka am 22.09.2022 gegen sich selbst einen Antrag wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit stellte.

Die nächs­te Ver­hand­lung soll am 23.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137 des Land­ge­richts Hil­des­heim erfolgen.

Geball­te Ver­tei­di­gung am Start

Für die Ver­tei­di­gung waren an jenem 9 Febru­ar ins­ge­samt drei Anwäl­te vor Ort: Rechts­an­walt Sven Lau­sen, Rechts­an­walt Ivan Kün­ne­mann sowie der ehe­ma­li­ge Ober­staats­an­walt und Rechts­an­walt Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer.

© 2024 Cri­ti­cal News — Geball­te Anwaltsmacht

Neben Wil­lanz­hei­mer saß die Ange­klag­te, vor sich eine Luther­bi­bel auf dem Tisch.

© 2024 Cri­ti­cal News — Luther­bi­bel auf der Anklagebank

Die Staats­an­walt­schaft wur­de ein­mal wie­der von Frau Ru. Vertreten.

Eine voll­stän­di­ge Über­sicht der bis­her im Rah­men der land­ge­richt­li­chen Ver­hand­lung auf­ge­tre­te­nen oder benann­ten Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten und Zeu­gen fin­den Sie unter Dra­ma­tis per­so­nae am Ende die­ses Bei­tra­ges, eine Chro­no­lo­gie der bis­he­ri­gen Ereig­nis­se fin­den Sie hier.

Kurz vor Beginn der Ver­hand­lung, um 10:00 Uhr, waren 15 Zuschau­er zuge­gen, um der Ver­hand­lung zu fol­gen. Neben den vor­be­nann­ten Per­so­nen waren auch wie­der zwei Jus­tiz­be­am­te als Sicher­heits­kräf­te sowie eine Pro­to­kol­lan­tin zuge­gen. Für die Pres­se befan­den sich wie­der ein­mal Tom Lau­sen sowie Ste­phan Wit­te als Autor die­ses Arti­kels vor Ort.

Autor von Cri­ti­cal News als Zeu­ge benannt

Um 10:02 Uhr setz­te sich als ers­ter Zeu­ge des Tages Herr Ste­phan Go. an sei­nen Platz, Rich­ter Lan­ge und die ihn flan­kie­ren­den Schöf­fen erst um 10:07 Uhr. Nach deren Ein­tre­ten wur­den die Anwe­sen­den auf­ge­for­dert, sich zu setzen.

Noch vor dem Beginn der Zeu­gen­be­fra­gung bat Lau­sen um 10:08 Uhr dar­um, etwas mit dem Gericht ohne Gegen­wart des Zeu­gen zu bespre­chen. Go. wur­de raus­ge­schickt. Die Ver­tei­di­gung ver­wies nun auf eine Zeu­gen­aus­sa­ge des Zeu­gen Mu., die sich in der Bericht­erstat­tung von Cri­ti­cal News vom 30.01.2024 wiederfindet:

„Anschlie­ßend konn­te der Autor die­ser Zei­len ein län­ge­res Gespräch zwi­schen Mu. und dem als nächs­tes zu hören­den Zeu­gen Br. beob­ach­ten. Es ergab sich die Mög­lich­keit, selbst ins Gespräch mit Mu. zu kom­men, wobei er eini­ge Aus­sa­gen aus­drück­lich nicht zitiert haben woll­te. Dane­ben erklär­te er, dass die Ange­klag­te sich ab einem bestimm­ten Zeit­punkt stark geän­dert habe. Dies sei gesche­hen, nach­dem sie die­ser „Sek­te“ bei­getre­ten sei. Auf Nach­fra­ge gab er an, dass er damit eine Frei­kir­che mein­te, zu der er aber nichts Nähe­res aus­füh­ren konn­te.“[1]

Sek­ten­mit­glied­schaft bekannt, aber kei­ne Gesprä­che über Religion!?

Die­se Zeu­gen­aus­sa­ge ste­he im Wider­spruch zur Aus­sa­ge des Zeu­gen Mu. vor Gericht, wonach er mit der Ange­klag­ten nicht über Reli­gi­on gespro­chen habe. Mög­li­cher­wei­se habe Herr Mu. unzu­tref­fend aus­ge­sagt. Aus­führ­lich sei bei Cri­ti­cal News über sei­ne Aus­sa­gen berich­tet wor­den. Kom­me es auf die Aus­sa­ge des Autors Ste­phan Wit­te an, so wür­de Lau­sen hier­zu eine Beweis­an­re­gung machen. Offen­bar dach­te Rich­ter Lan­ge kurz dar­über nach. Anschlie­ßend ent­schie­den Rich­ter und Staats­an­walt­schaft, dass es kei­ne Beden­ken dage­gen gäbe, dass der Autor als Pro­zess­be­ob­ach­ter und Zeu­ge der Ereig­nis­se wei­ter im Raum verbleibe.

Um 10:11 Uhr for­der­te der vor­sit­zen­de Rich­ter die Ver­tei­di­gung dazu auf, mit­zu­tei­len, inwie­fern wei­te­re Beweis­an­trä­ge gestellt wer­den soll­ten. Lau­sen zufol­ge hän­ge das vom Aus­gang des Rechts­ge­sprächs ab. In jedem Fall müs­se der Wort­laut der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A 840 / 8 noch in die Akten.

Die Zeu­gen­be­fra­gung beginnt

Erneut nahm der Zeu­ge Go. um 10:12 Uhr Platz. Es folg­te eine Beleh­rung durch den Rich­ter Lan­ge. Ste­phan Go. sei aktu­ell 31 Jah­re alt und Zeit­sol­dat am Dienst­ort Holz­min­den. Eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung lie­ge vor.

© 2024 Cri­ti­cal News — Zeu­ge vor der Befragung

Lan­ge begehr­te als ers­tes zu wis­sen, was der Zeu­ge zu dem Per­so­nal­ge­spräch zwi­schen dem Ober­stabs­feld­we­bel He. und der Ange­klag­ten, Frau Bu., vom 13.01.20222 sagen kön­ne. Go. sei nicht dabei gewe­sen und habe daher kei­ne Erin­ne­rung an das Gespräch. Inwie­fern habe der Zeu­ge eine Erin­ne­rung dar­an, ob es ein sol­ches Gespräch gege­ben habe. Auf die­se Nach­fra­ge von Lan­ge muss­te der Zeu­ge zuge­ben, dass er dies nicht wis­se. Er sei mit der Ange­klag­ten seit 2017 im sel­ben Zug gewe­sen. Wann sie dazu­ge­kom­men sei, wis­se er nicht.

Wei­ter woll­te der vor­sit­zen­de Rich­ter wis­sen, ob das The­ma Imp­fung eine Rol­le gespielt habe. Zeu­ge: durch Gesprä­che im Zug habe er davon erfah­ren. Habe es auch All­tags­ge­sprä­che gege­ben: ja. Wann habe er davon erfah­ren? Zeu­ge: „Ich glau­be 2021.“ Lan­ge: Wie kom­men Sie zu die­ser Aus­sa­ge? Zeu­ge: wegen der Imp­fung für alle. Lan­ge: Sei der Name der Ange­klag­ten öffent­lich im Rah­men einer TE (Teil­ein­heits­be­spre­chung) benannt wor­den? Zeu­ge: Das wis­se er nicht. Lan­ge: Wie vie­le Leu­te habe dies betrof­fen? Zeu­ge: „Ich glau­be, drei Leu­te aus dem Zug.“ Lan­ge: Was sei mit die­sen drei Leu­ten pas­siert? Zeu­ge: Hät­ten sich wohl alle geimpft, nur Frau Bu. nicht.

Gesprä­che unter vier Augen habe es manch­mal gegeben

Nun stell­te Lan­ge wie­der Fra­gen zum 13.01.2022. An jedem Tag sol­le es Lan­ge zufol­ge ein Gespräch zwi­schen Lan­ge und der Ange­klag­ten gege­ben haben. Zeu­ge: „Das kann sein.“ Lan­ge: in Hal­le 8 habe es ein Büro mit vier Schreib­ti­schen gege­ben, u. a. mit Herrn He. Zeu­ge: das kön­ne sein, das sei sein Stan­dard­bü­ro. Lan­ge: kön­ne es sein, dass er mal aus dem Büro geschickt wor­den sei. Zeu­ge: wenn es Gesprä­che unter vier Augen gab, sei­en die Ande­ren raus­ge­schickt wor­den. Lan­ge: Sei das manch­mal vor­ge­kom­men? Zeu­ge: Ja.

Lan­ge führ­te nun aus, dass eines Zeu­gen zufol­ge Herr He. ein Per­so­nal­ge­spräch mit der Ange­klag­ten geführt habe. Daher hät­ten alle Anwe­sen­den bis auf Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. den Raum ver­las­sen müs­sen. Habe der Zeu­ge an die­sen Vor­gang noch eine kon­kre­te Erin­ne­rung? Zeu­ge: nein. Lan­ge: Es gäbe die Behaup­tung, wonach der Zeu­ge Br. bei die­sem Gespräch nicht per­sön­lich dabei gewe­sen sei. Zeu­ge: „Das weiß ich nicht. Dazu kann ich kei­ne Aus­sa­ge machen.“ Lan­ge: Wie sei all­ge­mein die Zusam­men­ar­beit mit der Ange­klag­ten im Rah­men der nor­ma­len Dienst­tä­tig­keit gewe­sen? Zeu­ge: „Unauf­fäl­lig. Nor­mal.“  Lan­ge: Wur­de mit der Ange­klag­ten über Reli­gi­on oder reli­giö­se The­men gespro­chen wor­den? Zeu­ge: „Ich glau­be nicht, könn­te aber sein.

Dienst­aus­übungs­ver­bot nur ein Gerücht?

Wei­ter begehr­te Lan­ge zu wis­sen, ob Go. nach dem 13.01.2022 noch dienst­li­che Kon­tak­te zwi­schen ihm und der Ange­klag­ten gege­ben habe. Zeu­ge: „Das kann ich nicht sagen.“ Er wis­se auch nicht, ob B. nach dem 13.01.2022 noch im nor­ma­len Home­of­fice gear­bei­tet habe. Lan­ge: Wie sei es es mit der Ange­klag­ten wei­ter­ge­gan­gen? Zeu­ge: sie sei wohl ab Febru­ar 2022 zu Hau­se gewe­sen, habe aber nicht mehr am regu­lä­ren Dienst teil­ge­nom­men. Lan­ge: sage Go. der Begriff „Dienst­aus­übungs­ver­bot“ etwas? Zeu­ge: es sei wohl gesagt wor­den, dass Bu. so ein Ver­bot aus­ge­spro­chen wor­den sei. Müs­se aber ein Gerücht gewe­sen sein, da die Ange­klag­te offen­sicht­lich die Kaser­ne betre­ten durf­te. Soweit es Go. bekannt sei, sei Bu. zum Jah­res­wech­sel 2023 / 2024 regu­lär aus der Bun­des­wehr ent­las­sen wor­den. Lan­ge: wis­se der Zeu­ge, was die Ange­klag­te der­zeit beruf­lich mache? Zeu­ge. Nein.

Lan­ge: „Ist Ihnen irgend­wann ein­mal im Hin­blick auf Reli­gio­si­tät irgend­ei­ne Ver­hal­tens­än­de­rung bei der Ange­klag­ten auf­ge­fal­len?“ Go: „Nein.“ Lan­ge: Sei dem Zeu­gen bekannt, ob jemals ein sol­ches Gespräch wie jenes vom 13.01.2022 geführt wor­den sei? Zeu­ge: „Das weiß ich nicht.“

Um 10:27 Uhr wur­de Frau Ru. für die Staats­an­walt­schaft gefragt, inwie­fern sie eige­ne Fra­gen an den Zeu­gen habe. Nein, sol­che habe sie nicht.

Lau­sen fängt mit sei­ner Befra­gung an

Nach einer vier­tel­stün­di­gen Befra­gung des Zeu­gen durch den vor­sit­zen­den Rich­ter Lan­ge sowie feh­len­den Rück­fra­gen der Staats­an­wäl­tin trat nun um 10:27 Uhr Lau­sen für die Ver­tei­di­gung in den Ring. Wie habe Go. außer­halb des Diens­tes zu Bu. gestan­den? Dem Zeu­gen zufol­ge sei das Ver­hält­nis zur Ange­klag­ten freund­schaft­lich und kame­rad­schaft­lich, sonst aber nor­mal wie bei jedem ande­ren gewe­sen. In der Frei­zeit habe man mehr­fach Sport und Lauf­trai­ning, also nor­ma­len Dienst­sport zusam­men betrie­ben. Auch habe man sich hier­zu kon­kret ver­ab­re­det. Eine Zeit­lang sei dies regel­mä­ßig ein- oder zwei­mal pro Woche gesche­hen. Das Gan­ze sei ver­mut­lich vor Dezem­ber 2021 gewe­sen. Genau wis­se Go. das aber nicht mehr.

Lau­sen woll­te nun wis­sen, ob es wäh­rend die­ser gemein­sa­men Sport­aus­übung auch pri­va­te Gesprä­che gege­ben habe. Dem Zeu­gen zufol­ge sei dies in dem Umfang gesche­hen, wie es mög­lich sei, wenn man lau­fen müs­se. Lau­sen: wür­de der Zeu­ge den Ober­stabs­feld­we­bel He. als „Spieß“ bezeich­nen? Zeu­ge: „Nein“.

Was ist ein Spieß?

Der Wiki­pe­dia zufol­ge sei „Spieß“ in der deut­schen Bun­des­wehr eine umgangs­sprach­li­che Bezeich­nung für einen „Kom­pa­nie­feld­we­bel“, der in einer Kom­pa­nie oder ver­gleich­ba­ren Ein­heit Füh­rer des Unter­of­fi­ziers­korps sei und den Innen­dienst lei­te[2].

Nun wie­der zu Lau­sen. Wie sei das Ver­hält­nis zwi­schen Frau Bu. und Herrn He. gewe­sen? He. sei erst rela­tiv spät dazu gekom­men; da sei Coro­na schon im Gan­ge gewe­sen. Bu. sei in der Fahr­be­reit­schaft ein­ge­setzt wor­den, wes­halb er wenig Inter­ak­tio­nen zwi­schen bei­den beob­ach­tet habe.

Kei­ne Pri­vat­sphä­re beim Telefonieren

Für die Ver­tei­di­gung ver­wies Lau­sen nun dar­auf, dass He. sich mit Go. ein Büro geteilt habe. Habe er dabei irgend­was mit­ge­kriegt? Zeu­ge: der Raum habe eine L‑Form, wes­halb er von sei­nem Schreib­tisch aus kei­nen Blick auf jenen von He. gehabt habe. Von Gesprä­che habe man jedoch mehr oder weni­ger frei­wil­lig alles mitbekommen.

An die­ser Stel­le sei ein Exkurs von der Ver­hand­lung ange­bracht. Unter Bezug­nah­me eines Beschlus­ses des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 09.10.2002 (Az. I BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98) dürf­te auch bei der Bun­des­wehr das Mit­hö­ren frem­der Tele­fon­ge­sprä­che ohne aus­drück­li­che Zustim­mung aller Betei­lig­ten unzu­läs­sig sein:

„Da das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht so schwer wiegt, dür­fen Erkennt­nis­se, die von Zeu­gen uner­laubt mit­ge­hört wur­den, in der Regel nicht ver­wer­tet wer­den, weder im Zivil­pro­zess noch im Straf­pro­zess. Aus­nah­men sind nur dann zuläs­sig, wenn das Inter­es­se an einer Beweis­erhe­bung höher wiegt als das Per­sön­lich­keits­recht. Das ist im Straf­ver­fah­ren nur dann der Fall, wenn es um die Auf­klä­rung schwe­rer Straf­ta­ten geht.“[3]

Kei­ne Erkennt­nis­se zur Befehlsverweigerung

Wie­der zurück zur Ver­neh­mung des Zeu­gen Go. durch Rechts­an­walt Sven Lausen.

Wann genau Go. im Dienst gewe­sen sei, kön­ne er wohl anhand eige­ner Auf­zeich­nun­gen nach­prü­fen, habe die­se aber nicht dabei.

Lau­sen woll­te nun wis­sen, wie man sich dies vor­stel­len kön­ne, wenn irgend­ein Sol­dat einen Befehl gegen­über He. ver­wei­gern wür­de und ob Go. etwas davon erfah­ren kön­ne. Zeu­ge: Zu dem Zeit­punkt habe er davon nichts erfah­ren, da er ein­fa­cher Ver­mel­de­dienst­ler sei und er dar­über nicht wei­ter mit dem Zug­füh­rer spre­chen wür­de. Lau­sen: Sei­en Go. aus die­ser Zeit irgend­wel­che Befehls­ver­wei­ge­run­gen von irgend­je­man­dem bekannt gewor­den? Zeu­ge: nein

Der Zeu­ge und Haupt­feld­we­bel Br.

Wie sei das Ver­hält­nis von Go. zu He. gewe­sen? Zeu­ge: „Gut.“ He. sei sein direk­ter Vor­ge­setz­ter, wes­halb es eine gewis­se Distanz gege­ben habe, ansons­ten habe er jedoch kei­ne Pro­ble­me mit ihm gege­ben. Da Herr He. mitt­ler­wei­le stell­ver­tre­ten­der Zufüh­rer sei, spre­che man auch mit­ein­an­der über Per­so­nal. Eine Befehls­ver­wei­ge­rung habe Go. nur von Frau Bu. mit­be­kom­men, also, dass sie sich nicht habe „imp­fen“ las­sen wollen.

Lau­sen woll­te nun wis­sen, wie Go. zum Kame­ra­den Br. ste­he. Die­ser sei nicht mehr Teil des Zuges, so Go. Da sein Dienst­grad zu jener Zeit „Haupt­feld­we­bel“ gewe­sen sei, hät­te er nicht so eine gro­ße Distanz zu ihm gehabt. Es habe zwar ein freund­schaft­li­ches Ver­hält­nis zu He. gege­ben, die­ses aber nicht außer­halb des Diens­tes. Im Büro habe He. ihm auch mal per­sön­lich etwas erzählt.

Habe Br. im Büro etwas dazu erzählt, so Lau­sen? Zeu­ge: nein.

Go., Major Gr. sowie der Oberfeldwebel

Wie sei das Ver­hält­nis von Go. zu Major Gr. gewe­sen, so Lau­sen? Gr. sei des­sen Dienst­vor­ge­setz­ter gewe­sen. Habe er mal mit ihm über dar­über gespro­chen? Zeu­ge: nein. Lau­sen: Habe Gr. den Zeu­gen Go. mal in den letz­ten Tagen / Mona­ten mal zum The­ma der aktu­el­len Ver­hand­lung ange­spro­chen? Zeu­ge: nein.

Nächs­te Fra­ge von Lau­sen: In wel­chem Rang sei Herr Kr. und woher ken­ne Go. die­sen? Herr Wal­de­mar Kr. sei Ober­feld­we­bel. Lau­sen: Habe die­ser schon mal über die­se Zeit im Janu­ar 2022 mit  der Ange­klag­ten, Frau Bu., gespro­chen? Zeu­ge Nein.

Habe der Zeu­ge etwas mit­be­kom­men von Ver­neh­mun­gen von  Frau Bu. im Janu­ar 2022? Go. zufol­ge sei Bu. wohl ver­nom­men wor­den. Durch wen sei dies gesche­hen, so Lau­sen? Das wis­se er nicht, so der Zeuge.

Kün­ne­mann stellt Fragen

Um 11:40 Uhr woll­te Rechts­an­walt Kün­ne­mann von Go. wis­sen, wer die drei Zeu­gen gewe­sen sei­en, die sich nicht „imp­fen“ las­sen woll­ten? Das sei, so der Zeu­ge, etwa zum glei­chen Zeit­raum gewe­sen, als er selbst sei­ne Injek­ti­on erhal­ten habe, also etwa Mit­te 2021. Genaue­res wuss­te der Zeu­ge auch auf Nach­fra­ge nicht beizutragen.

Als nächs­tes dreh­te sich das Gespräch um den Inhalt der so genann­ten „Mor­gen­la­ge“. Aktu­ell sei Go. nur in Ver­tre­tung von Herrn He. dabei. Anwe­send gewe­sen sei­en die jewei­li­gen Zug­füh­rer. Bespro­chen wür­den dort die wich­ti­gen Din­ge des Tages. Beson­de­rer Gegen­stand der Bespre­chun­gen sei­en die anste­hen­de Aus­bil­dung sowie die Schwer­punk­te der Woche.

Kün­ne­mann woll­te nun wis­sen, ob auch Befehls­la­gen bespro­chen wor­den sei­en.  Go: „Wenn sowas ansteht, dann schon, ja. Dann wer­den auch Tages­be­feh­le raus­ge­ge­ben.“ Dies gesche­he nur münd­lich. Schrift­li­che Befeh­le ertei­le man mitt­ler­wei­le per E‑Mail.

Was kön­ne Go. zur Durch­füh­rung der „Imp­fun­gen“ bei­tra­gen? Nach sei­ner Erin­ne­rung sei in der Trup­pe „geimpft“ wor­den. Es sei­en Sam­mel­ter­mi­ne gemacht wor­den. Auch sei mit­ge­teilt wor­den, wann man wo und mit wel­chem Anzug erschei­nen sol­le.  Gege­be­nen­falls sei auch ein­mal im Rah­men eines „HLA“ (Hil­fe­leis­tungs­an­trags) extern „geimpft“ wor­den. Sei­en Impf­ter­mi­ne vor­ge­ge­ben wor­den, so Kün­ne­mann? Zeu­ge: „Die wur­den vor­ge­ge­ben.“

Der drit­te Anwalt beginnt das Verhör

Um 10:44 Uhr woll­te Wil­lanz­hei­mer für die Ver­tei­di­gung wis­sen, um wel­che The­men es beim Lauf­trai­ning mit Frau Bu. gegan­gen sei. Zeu­ge: Es sei um „The­men des all­ge­mei­nen Diens­tes“, aber auch um ande­re The­men gege­ben. Wil­lanz­hei­mer: sei dabei auch über reli­giö­se The­men berich­tet wor­den? Zeu­ge: er sei sel­ber Athe­ist, also eher nicht.

Wie sei die Stim­mung im Zug zur Ein­füh­rung der Dul­dungs­pflicht gewe­sen, so Wil­lanz­hei­mer? Zeu­ge: die meis­ten Leu­te hät­ten sich ein­fach „imp­fen“ las­sen. Da habe es „nicht so die Ultra­dis­kus­si­on gege­ben“, dass jemand sich nicht „imp­fen“ las­sen woll­te. Gege­be­nen­falls habe man die­se als „Quer­den­ker“ bezeich­net. Go. sei aber unklar, ob der Begriff zu der Zeit schon genutzt wor­den sei.

Habe sich Herr He. zu dem Umstand geäu­ßer­te, frag­te nun Wil­lanz­hei­mer, dass Frau Bu. sich nicht „geimpft“ habe? Zeu­ge: Nein. Wil­lanz­hei­mer: habe Go. noch Kon­takt zu He. Zeu­ge: Nein, da die­ser jetzt in August­dorf sei­nen Dienst tue.

Was sind 6‑Au­gen-Gesprä­che?

Nun woll­te die Ver­tei­di­gung wis­sen, inwie­fern He. und Br. den Zeu­gen Go. dazu befragt hät­ten, wor­um es bei sei­ner Aus­sa­ge zum 13.01.2022 gehen wür­de. Dem Zeu­gen zufol­ge sei gesagt wor­den, was der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge vor­ge­tra­gen wor­den sei. Go. selbst habe der 13.01.2022 „erst­mal gar nichts gesagt.“ Zunächst habe Go. nur eine münd­li­che, nicht jedoch eine schrift­li­che Ein­la­dung erhalten.

Auf Nach­fra­ge von Wil­lanz­hei­mer infor­mier­te Go. dar­über, dass es sowohl 4‑Augen als auch 6‑Au­gen-Gesprä­che gege­ben habe. Unter einem 6‑Au­gen-Gespräch ver­ste­he man sol­che Ter­mi­ne, bei denen ein Drit­ter dabei sei, um die jewei­li­gen Gesprächs­in­hal­te zu bestä­ti­gen. Bei Frau­en sei­en 6‑Au­gen-Gesprä­che häu­fi­ger als bei Män­nern, da man gera­de die Behaup­tung sexu­el­ler Über­grif­fe ver­mei­den woll­te. Oft sei von einem 4‑Au­gen-Gespräch gespro­chen wor­den, obwohl tat­säch­lich ein unbe­tei­lig­ter Drit­ter dabei gewe­sen sei.

Oft habe es, so Go., sol­che 6‑Au­gen-Gesprä­che nicht gege­ben. In den Dienst­jah­ren, die Go. bis­her hat­te, sei dies etwa ein dut­zend Mal gesche­hen. Nun habe Herr He. sein eige­nes Büro mit sei­nen Zuge­schrei­bern gehabt.

6‑Au­gen-Gesprä­che auch als Forumseintrag

In einem Forums­bei­trag der Bun­des­wehr vom 08.05.2022 wird die Exis­tenz von 6‑Au­gen-Gesprä­che bei der Bun­des­wehr bestätigt:

„Ich hat­te mal ein Kreuz bei ner Ü falsch gesetzt und schwupps einen Besuch zwei­er Her­ren zum 6‑Au­gen-Gespräch gewon­nen. Waren dann gleich wie­der weg, weil Missverständnis.

Was ich damit sagen will: wie Deepf­light sagt, wenn die Kame­ra­den ein klä­ren­des Gespräch wol­len, kommt man auf dich zu.“[4]


Gesprä­che unter Zeugen

Um 10:52 Uhr frag­te Rechts­an­walt Kün­ne­mann Go., ob die­ser Herrn Br. ange­ru­fen habe und wie dies kon­kret gesche­hen sei. Der Zeu­ge gab an, Br. eine Whats­App geschickt zu haben. Dar­auf hin habe er kurz mit ihm tele­fo­niert. Kün­ne­mann: was genau sei mit Br. bespro­chen wor­den? Zeu­ge: das habe wohl nur gesagt, dass im Pro­to­koll die Namen von Herrn Wal­de­mar Kr. und ihm gestan­den hät­ten. Kün­ne­mann: Wie habe der Zeu­ge von dem Ladungs­ter­min Kennt­nis genom­men? Zeu­ge: Der stell­ver­tre­ten­de Chef, Herr Fr., habe Go. in sein Büro geru­fen und ihm dort eröff­net, dass er am 09.02.2024 um 10:00 Uhr bei Gericht sein sol­le. Erst danach sei er schrift­lich über den Ter­min infor­miert worden.

Habe es, so Lau­sen, Tele­fo­na­te von Go. mit He. und Br. gege­ben? Zeu­ge: Er glau­be, dass er mit sei­nem Zug­füh­rer, Herrn He. an dem Tag, wo er die Ladung erhal­ten habe, dar­über gespro­chen habe. Mit Br. sei dies wohl einen Tag spä­ter gewe­sen; er sei sich aber nicht sicher. Den Kon­takt zu bei­den habe der Zeu­ge jeweils selbst aufgenommen.

Wie­so habe Go. dort ange­ru­fen, so Kün­ne­mann. Go: „Weil ich nicht wuss­te, was ich hier soll“. Sei­ner Mei­nung nach kön­ne er nichts bei­tra­gen und konn­te sich daher nichts vor­stel­len, was er hier bei Gericht solle

Rich­ter müs­sen nicht alles verstehen

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge rich­te­te sich nun an Lau­sen, das er die Fra­ge von Lau­sen nicht ver­ste­he wür­de. Dazu die­ser: „Ich ver­ste­he Ihren Fra­gen manch­mal auch nicht“. Lan­ge: „Müs­sen Sie auch nicht, da ich hier die Lei­tung habe.“ Hier­zu lei­se Lacher aus dem Publikum.

Nun woll­te die Ver­tei­di­gung wis­sen, wie Go. zu Frau Blan­ca Bl. ste­he. Dem Zeu­gen zufol­ge sei die­se stell­ver­tre­ten­de Che­fin und nicht im glei­chen Gebäu­de, so dass er prak­tisch kei­nen Kon­takt zu ihr haben wür­de. Habe er zum heu­ti­gen Ver­hand­lungs­ge­gen­stand irgend­wann mit Frau Bl. gespro­chen? Nein. Mit wem habe Frau Bu. nach Aus­sa­ge Go. enge­ren Kon­takt gehabt? Zeu­ge: „Ver­mu­te mal mit den Zeu­gen der Fahr­be­reit­schaft deut­li­che­re Kon­tak­te als mit uns.“ Am meis­ten Kon­takt habe Bu. damals wohl unter ande­rem mit Stabs­of­fi­zier Nie. als Lei­ter der Fahr­be­reit­schaft, mit dem Ober­st­abs­ge­frei­ten Ju., dem Ober­st­abs­ge­frei­ten Kno. sowie dem Ober­st­abs­ge­frei­ten Sven Es. gehabt. Wie eng der Kon­takt zu den ein­zel­nen Per­so­nen gewe­sen sei, wis­se Go. nicht, da er nicht selbst Teil der Fahr­be­reit­schaft gewe­sen sei.

Jeder habe Go. zufol­ge damals gewusst, dass man bei Teil­ein­heits­be­spre­chun­gen im besag­ten Raum tref­fen solle.

Eine wei­te­re Fra­ge der Ver­tei­di­gung rich­te­te sich zur Zusam­men­set­zung der Fahr­be­reit­schaft. Die­se set­ze sich, so Go., aus ver­schie­de­nen Ein­hei­ten zusam­men, sei also kei­ne ech­te Teil­ein­heit. Ver­tei­di­gung: Sei deren Lei­ter daher auch kein rich­ti­ger Teil­ein­heits­füh­rer? Zeu­ge: ja

Exkurs: Kom­pe­ten­zen eines Teileinheitsführers

Am 30.01.2024 gab der Zeu­ge Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. zu Pro­to­koll (sie­he hier), dass die Fahr­be­reit­schaft etwa 8 bis 10 Mann umfasst habe. Die­se sei Teil des tech­ni­schen Zuges und umfas­se zusam­men mit der Fahr­be­reit­schaft etwa 30 bis 40 Per­so­nen. Aus jeder Kom­pa­nie sei­en Per­so­nen an die Fahr­be­reit­schaft abge­ge­ben wor­den, in sei­nem Fall aus der 1. Kompanie.

In einem Urteil vom 08.10.2021 (Az. 2 K 1097/20.KO) des Ver­wal­tungs­ge­richts Koblenz hieß es in der Urteils­be­grün­dung im Zusam­men­hang mit einer mili­tä­ri­schen Füh­rungs­ver­ant­wor­tung unter ande­rem wie folgt:

„Ein Kom­pa­nie­chef hat die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis der Stu­fe I inne, sodass ein Sol­dat mit ver­gleich­ba­rer Füh­rungs­funk­ti­on die­ses Merk­mal eben­falls erfül­len muss. […] Dem Klä­ger fehlt es zudem an einer ver­gleich­ba­ren Füh­rungs­span­ne. Die durch­schnitt­li­che Füh­rungs­span­ne (Anzahl unter­stell­ter Sol­da­ten) eines Kom­pa­nie­chefs beträgt 120 bis 140, in Aus­nah­me­fäl­len bis zu 300. Dem Klä­ger sind hin­ge­gen 21 Sol­da­ten unter­stellt. Von einer ver­gleich­ba­ren Füh­rungs­span­ne kann inso­weit nicht die Rede sein.“[5]

Inhalt­lich wird dies von der Wiki­pe­dia (hier ohne Quel­len­an­ga­ben) bestätigt:

„Füh­rer einer Teil­ein­heit haben kei­ne Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis.“[6]

Lan­ge und Wil­lanz­hei­mer möch­ten mehr wissen

Rich­ter Lan­ge woll­te nun wis­sen, wie das Ver­hält­nis von Tho­mas Mu. zur Ange­klag­ten gewe­sen sei. Die Fahr­be­reit­schaft, so Go. sei eigent­lich ein Kon­strukt, das es nicht gäbe. Es habe ein Unter­ord­nungs­ver­hält­nis von Stabs­feld­we­bel Mu. zu gege­ben. Theo­re­tisch hät­te er die Ein­tei­lung der Fahr­be­reit­schaft machen können.

Wie sei das Ver­hält­nis von Ober­stabs­feld­we­bel He. zu Stabs­feld­we­bel He. gewe­sen, so Lan­ge. Die­ser sei ihm vor­ge­setzt gewe­sen. Laur Lan­ge pas­se eine Fahr­be­reit­schaft eigent­lich nicht in die­ses streng hier­ar­chi­sche Konzept.

Go. zufol­ge sei der Zug eine Teil­ein­heit. Sei­en Mu. unter der Ange­klag­te Tel des Zuges gewe­sen, des­sen Füh­rer Herr He. gewe­sen sei? Zeu­ge: Ja

Wil­lanz­hei­mer begehr­te nun für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, inwie­fern eine Teil­ein­heit auch unter­halb eines Zuges bestehen kön­ne. Zeu­ge: „Ja, theo­re­tisch wäre das eine Teil­ein­heit; wir wür­den das als »Trupp« bezeich­nen.“ Gege­be­nen­falls sei ein Dau­er­be­fehl Grund­la­ge für die Fahr­be­reit­schaft gewe­sen. Eigent­lich sei schon klar gewe­sen, dass die­ser Trupp ein qua­si eigen­stän­di­ger Zug mit Teil­ein­heits­füh­rer gewe­sen sei.

Um 11:06 Uhr wur­de der Zeu­ge unver­ei­digt ent­las­sen und sei­ne Fahrt­kos­ten beim Gericht gel­tend gemacht. Vor dem Gehen wur­de dem Rich­ter die Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung schrift­lich vor­ge­legt und Frau Bl. hereingerufen

Die zwei­te Zeu­gin wird vernommen

Um 11:07 Uhr kam Frau Blan­ca Bl. in den Raum und wur­de durch den vor­sit­zen­den Rich­ter Lan­ge über ihre Rech­te und Pflich­ten belehrt. Sei sei 33 Jah­re alt, Berufs­sol­da­tin und am Dienst­ort Gera ein­ge­setzt. Auch ihr lie­ge eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung vor. Alle Anwor­ten erfolg­ten kurz und knapp, so wie man es in Fil­men von einem Sol­da­ten erwar­ten würde.

Die nun fol­gen­de Ver­neh­mung durch Rich­ter Lan­ge dreh­te sich um die Ereig­nis­se des so genann­ten Per­so­nal­ge­sprächs vom 13.01.2022. Sie sol­le zunächst frei berichten.

Bl. sei vom dama­li­gen Dis­zi­pli­nar­vor­ge­set­zen, Major Gr. zur Ver­neh­mung von Frau Bu. her­bei­ge­ru­fen wor­den. Nach ihrer Erin­ne­rung sei es um eine wie­der­hol­te Befehls­ver­wei­ge­rung wegen der „COVID-Imp­fung“ von Sei­ten der Ange­klag­ten gegan­gen. Die­se sei „als dul­dungs­pflich­ti­ge Imp­fung anzu­se­hen und umzu­set­zen“. Frau Bu. sei mehr­fach ange­ord­net und befoh­len wor­den, sich „imp­fen“ zu lassen.

Zunächst sei die Dul­dungs­pflicht durch Herrn He. in sei­nem Zug bekannt gege­ben wor­den. Dann habe jeder Ter­mi­ne in sei­ner Sani­tät zur Wahr­neh­mung der Impf­pflicht bekom­men. Alter­na­tiv sei frei­ge­stellt wor­den, sich in einem zivi­len Impf­zen­trum gegen COVID-19 sprit­zen zu lassen.

Ver­stoß gegen Duldungspflicht

Die Ange­klag­te hät­te wohl irgend­ei­nen Ter­min gehabt; dann hät­te sie einen Anruf von Major Gr. mit der Auf­for­de­rung, der dul­dungs­pflich­ti­gen „Imp­fung“ nach­zu­kom­men, erhal­ten. Die Ange­klag­te sei ihrem Impf­ter­min nicht nachgekommen.

Auf­grund der Wei­ge­rung von Bu. sei es dann am 13.01.2022 zur Ver­neh­mung der Ange­klag­ten gekom­men. Als Ver­neh­men­de und Pro­to­koll­füh­re­rin sei dies mit einer modi­fi­zier­ten Beleh­rung erfolgt. Bei einem mehr­fach ver­wei­ger­ten Befehl lie­ge eine Straf­tat vor.

Befragt wor­den sei die Ange­klag­te, ob sie die Beleh­rung ver­stan­den habe. Das habe sie. Wei­ter, ob ihr bewusst gewe­sen sei, dass sie trotz mehr­fach wie­der­hol­tem Befehl die­sem nicht nach­ge­kom­men sei. Ja, auch dies sei Bu. zufol­ge der Fall gewe­sen. Wei­ter in der Befra­gung, ob es medi­zi­ni­sche Indi­ka­tio­nen gege­ben habe, die gegen eine „Imp­fung“ spre­chen wür­den? Nein.

Exkurs: Impf­ver­träg­lich­keit?

An die­ser Stel­le bleibt unklar, wie die Ange­klag­te ohne vor­he­ri­ge ärzt­li­che Unter­su­chung und ohne Kennt­nis der Inhalts­stof­fe der am Markt ver­füg­ba­ren, damals jeweils nur bedingt zuge­las­se­nen „Impf­stof­fe“ über­haupt wis­sen konn­te, ob es Kon­tra­in­di­ka­tio­nen für sie geben wür­de.  So war bereits im März 2021 bekannt, dass im Vak­zin von BioNTech / Pfi­zer u. a. PEG (Poly­ethy­len­gly­kol) ent­hal­ten sei, was unter bestimm­ten Umstän­den zu einer Hyper­sen­si­ti­vi­tät füh­ren könn­te. Bei einem erneu­ten Kon­takt mit PEG kön­ne es der Zell­bio­lo­gin Dr. Vanes­sa Schmidt-Krü­ger inner­halb von fünf bis zehn Minu­ten nach zu einer extrem gefähr­li­chen Anti­kör­per­ant­wort kom­men. Durch die Immun­re­ak­ti­on kön­ne auch kein Spike-Pro­te­in mehr gebil­det wer­den, was die „Imp­fung“ völ­lig wir­kungs­los mache. Die all­er­gi­sche Reak­ti­on kön­ne neben Erschöp­fung, Atem­not oder auf­ge­quol­le­nem Gesicht auch zu einem ana­phy­lak­ti­schen Schock, also zu einer Über­sterb­lich­keit füh­ren[8].

Zurück zur Ver­neh­mung durch Blan­ca Bl.

Wie­so, so Bl. in ihrer Ver­neh­mung von Bu. woll­te sich die Ange­klag­te nicht „imp­fen“ las­sen: „Das sei eine Glau­bens­ent­schei­dung, ihre Glau­bens­ent­schei­dung“. Ihr Gott wür­de sie schon schüt­zen.  Ob sie noch etwas dazu zu sagen hät­te? Nein.

Die Haupt­ver­hand­lung wur­de nun wie­der von Rich­ter Lan­ge über­nom­men. Der Zeu­gin Bl. zufol­ge sei Bu. als Sol­da­tin der 1. Kom­pa­nie in Holz­min­den bekannt. Zunächst ein­mal sei Bu. ihr per­sön­lich nicht aufgefallen.

Die Kom­pa­nie habe aus etwa 150 Sol­da­ten bestan­den. Mor­gens habe die­se jeweils antre­ten müs­sen. Hier mache Major Gr. jeweils einen Mor­gen­ap­pell mit poli­ti­scher Bil­dung. Die­se Aus­sa­ge ent­spricht dem Zeug­nis des Zeu­gen Gr. vom 05.01.2024 (sie­he hier). Der Name von Frau Bu. sei Frau Bl. aus irgend­wel­chen Lis­ten geläu­fig gewe­sen, per­sön­lich sei sie ihr aller­dings zuvor nicht bekannt gewesen.

Nun woll­te Lan­ge wis­sen, wann es den ers­ten län­ge­ren per­sön­li­chen Kon­takt mit der Ange­klag­ten gege­ben habe. Das sei Bl. zufol­ge ab 13.01.2022 gewe­sen. Davor oder danach sei Bu. zudem in einen Ver­kehrs­un­fall ver­wi­ckelt gewe­sen. Die­sen könn­te sie aber nicht mehr genau­er zuord­nen. Auch hier­zu hät­te sie damals eine Ver­neh­mung von Frau Bu. gehabt.

Kennt­nis der Impf­pro­ble­ma­tik erst­mals bei Vernehmung

Wann habe Bl. erst­mals von der Impf­pro­ble­ma­tik im Hin­blick auf die Ange­klag­te erfah­ren, so Lan­ge. Das kön­ne die Zeu­gin nicht sagen. Sie wis­se auch nicht mehr, ob sie das Gespräch vom Zug­füh­rer zu Major Gr. mit­be­kom­men habe. Real habe Frau Bl. erst­mals von der Impf­pro­ble­ma­tik mit­be­kom­men, als sie zur Ver­neh­mung von Frau Bu. beauf­tragt wor­den sei. Ein vor­he­ri­ges Gespräch kön­ne sie aber nicht ausschließen.

Lan­ge begehr­te nun zu wis­sen, wie es zu der Ver­neh­mung vom 13.01.2022 gekom­men sei. Gr. kön­ne nicht alle Ver­neh­mun­gen selbst durch­füh­ren. Woher, so Lan­ge, sei­en Bl. die Inhal­te für die Ver­neh­mung bekannt gewe­sen? Zeu­gin: Im Vor­feld wer­de ein so genann­ter „Tenor“ erfasst, um den von Major Gr. beschrie­be­nen Sach­ver­halt zu fixie­ren. Das Datum er Erfas­sung des Tenors sei Bl. nicht mehr erinnerlich.

Lan­ge: sei der von Bl. erfrag­te Sach­ver­halt im Pro­to­koll hin­ter­legt? Bl: Der Tenor wer­de vor­her mit dem mili­tä­ri­schen Vor­ge­setz­ten abge­stimmt. Dies sei dann auch der Vor­wurf, den der Sol­dat am Ende der Ver­neh­mung auch aus­ge­hän­digt bekomme.

§ 32 WDO bedeu­tet Beweiserhebungsverbot

Um 11:21 Uhr mel­de­te sich erneut die Ver­tei­di­gung zu Wort. Lau­sen bean­stan­de­te den Ein­zug von Ver­neh­mungs­pro­to­kol­len aus dem Pro­to­koll ins Straf­ver­fah­ren. Hier­zu bestehe ein Beweis­erhe­bungs­ver­bot. Soll­te dage­gen ver­sto­ßen wer­den, so wür­de ein Antrag nach § 238 Abs.StPO erfol­gen. Lau­sen ver­wies nun auf den Inhalt von § 32 Wehr­dis­zi­pli­nar­ver­ord­nung (WDO):

„§ 32 Ermitt­lun­gen des Disziplinarvorgesetzten

(1) Wer­den Tat­sa­chen bekannt, die den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens recht­fer­ti­gen, hat der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te den Sach­ver­halt durch die erfor­der­li­chen Ermitt­lun­gen auf­zu­klä­ren. Der Inhalt münd­li­cher Ver­neh­mun­gen ist akten­kun­dig zu machen.

(2) Der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te kann die Auf­klä­rung des Sach­ver­halts einem Offi­zier über­tra­gen. In Fäl­len von gerin­ge­rer Bedeu­tung kann der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te auch den Kom­pa­nie­feld­we­bel oder einen Unter­of­fi­zier in ent­spre­chen­der Dienst­stel­lung mit der Ver­neh­mung von Zeu­gen beauf­tra­gen, soweit es sich um Mann­schaf­ten oder Unter­of­fi­zie­re ohne Por­te­pee handelt.

(3) Bei der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts sind die belas­ten­den, ent­las­ten­den und die für Art und Höhe der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me bedeut­sa­men Umstän­de zu ermitteln.

(4) Der Sol­dat ist über die Ermitt­lun­gen zu unter­rich­ten, sobald dies ohne Gefähr­dung des Ermitt­lungs­zwecks mög­lich ist. Ihm ist bei Beginn der ers­ten Ver­neh­mung zu eröff­nen, wel­che Pflicht­ver­let­zun­gen ihm zur Last gelegt wer­den. Er ist gleich­zei­tig dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es ihm frei­ste­he, sich zur Sache zu äußern oder nicht aus­zu­sa­gen. Sagt er aus, muss er in dienst­li­chen Ange­le­gen­hei­ten die Wahr­heit sagen. Ist die nach den Sät­zen 2 und 3 vor­ge­schrie­be­ne Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig erteilt wor­den, darf die Aus­sa­ge des Sol­da­ten nicht zu sei­nem Nach­teil ver­wer­tet werden.“

Nach § 32 WDO habe ein Sol­dat eine Wahr­heits­pflicht und dies auch dann, wenn ihm gegen­über nicht kennt­lich gemacht wur­de, ob sei­ne Aus­sa­ge gege­be­nen­falls straf­recht­lich ver­wend­bar gegen ihn selbst ver­wend­bar wäre.

Rich­ter igno­riert das Beweiserhebungsverbot

Um 11:23 Uhr, also nur zwei Minu­ten nach dem Beginn von Lau­sens Inter­ven­ti­on, ent­schied der vor­sit­zen­de Rich­ter, Dr. Juli­an Lan­ge, dass die Zeu­gin der Inhalt der Nie­der­schrift über die Ver­neh­mung eines Sol­da­ten / einer Sol­da­tin nach Blatt 6 bis 8, Band 1, der Akte vor­ge­hal­ten wer­den sol­le. Eine Begrün­dung, wes­halb wis­sent­lich gegen  den vor­ge­tra­ge­nen § 32 WDO ver­sto­ßen wer­den sol­le, erfolg­te nicht.

Nun bean­trag­te Wil­lanz­hei­mer eine gericht­li­che Ent­schei­dung des Vor­sit­zen­den nach § 238 Abs. 2 StPO.

Um 11:24 Uhr wur­de die Ver­hand­lung bis um 11:36 Uhr unter­bro­chen. Zunächst ein­mal wur­de die Staats­an­wäl­tin befragt, ob sie irgend­wel­che Ein­wän­de gegen das Ver­le­sen der Ver­neh­mungs­ak­te habe. Die­se lägen nicht vor. Nun Lan­ge: „Die Ent­schei­dung des Vor­sit­zen­den wird bestä­tigt.“ Grün­de für die Ein­ga­be „eines Beweis­erhe­bungs­ver­bo­tes sind nicht ersicht­lich.“

Major Gr. als Grund­la­ge für Befra­gung der Angeklagten

Lan­ge wen­det sich nun wie­der der Zeu­gin zu. Wel­cher Sach­ver­halt sei der Ver­neh­mung der Ange­klag­ten zugrun­de gelegt? An die­ser Stel­le ver­las er Blatt 6 Band 1 der Akte. Eine ers­te Infor­ma­ti­on habe es hier­nach bereits am 29.11.2021, dann am 15.12.2023 und schließ­lich am 13.01.2022 gege­ben. Am zuletzt benann­ten Tag sei Bu. vom Zug­füh­rer erneut zur „Imp­fung“ befoh­len wor­den. Trotz Dul­dungs­pflicht sei Bu. trotz Dul­dungs­pflicht bis heu­te nicht gegen COVID-19 geimpft.

Bl. zufol­ge sei nur dies vor­ge­le­sen wor­den, dann habe es die modi­fi­zier­te Beleh­rung gege­ben, die meist auf Blatt 2 stehe.

Alle Anga­ben zur Ver­neh­mung sei­en auf Basis der Anga­ben von Major Gr. erfolgt. Die Ange­klag­te sei befragt wor­den, ob sie aus­sa­gen wol­le. Zur Aus­wahl hät­ten die Ant­wor­ten „ja“ und „nein“ gestan­den. Erst wenn man „ja“ ankli­cke, erschei­ne das Schrift­text­feld, in dem dies schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den kön­ne. Die­se Aus­sa­ge pas­se zu Blatt 7 der Akte.

Sei der Ange­klag­ten bewusst, dass sie mehr­fach den Befehl der „Imp­fung“ ver­wei­gert habe? Ja, habe Bu. gesagt.

Angeb­lich drei­fa­che Gehorsamsverweigerung

Es habe eine drei­fa­che Ver­wei­ge­rung zur Injek­ti­on gegen COVID-19 gege­ben und zwar im Novem­ber 2021, wohl am 29.11.2021, dann den Anruf von Gr. für den Impf­ter­min vom 15.12.2021 und schließ­lich die Wie­der­ho­lung der Auf­for­de­rung zum „Imp­fen“ durch den Zug­füh­rer am 13.01.2022. Einen medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on gegen die „Imp­fung“ habe es nach Aus­sa­ge von Bu. nicht gege­ben. Es sei eine Glau­bens­ent­schei­dung gewe­sen, hät­te also irgend­was mit ihrem Glau­ben zu tun gehabt. Zitiert wird an die­ser Stel­le aus der Akte.: „Für mich ist das eine Glau­bens­ent­schei­dung.“ Gott habe ihr ein star­kes Immun­sys­tem gege­ben. Bu. glau­be nicht, dass Gott die­se Imp­fung für sie vor­ge­se­hen habe. Alle Zita­te in Pro­to­koll sei­en Bl. zufol­ge nicht wort­ge­nau, son­dern wortgetreu.

Die eigent­li­che Ver­neh­mung habe etwa 15 bis 20 Minu­ten als rei­ner Ver­neh­mungs­tag gedau­ert. Zuvor sei­en Per­so­na­li­en etc. auf­ge­nom­men worden.

Bl. sei schließ­lich nach eige­ner Aus­sa­ge im Juni 2022 ver­setzt wor­den und habe von daher kei­ne siche­ren Erin­ne­run­gen an die Zeit nach dem 13.01.2022.

Pri­va­te reli­giö­se Befra­gung von Bu. durch die Zeugin

Lan­ge: Habe Bl. außer­halb die­ser Situa­ti­on im Zusam­men­hang mit der Coro­na-„Imp­fung“ zur Ange­klag­ten gehabt? Bl: aus Inter­es­se habe sie ein­mal gefragt, wie Bu. zu die­ser Glau­bens­rich­tung gekom­men und was das für eine Glau­bens­rich­tung sei. Der Zeu­gin zufol­ge sei dies ver­mut­lich am glei­chen Tag gewe­sen. Bl. habe ange­ge­ben, dass wohl ein Nach­bar sie dazu gebracht habe, in die­se Rich­tung zu den­ken. Bl. kön­ne jedoch kei­ne Kir­chen­ge­mein­de oder Glau­bens­ge­mein­schaft benen­nen. Bl. habe wohl irgend­was von Glau­bens­brü­der und – schwes­tern erzählt. Mehr bekom­me sie aber nicht mehr zusam­men.  Bl. kön­ne sich auch nicht mehr dar­an erin­nern, ob dies bei der Ange­klag­ten eine neue­re oder eine älte­re Ent­wick­lung gewe­sen sei.

Um 11:49 Uhr hielt Lan­ge der Zeu­gin vor, dass Bu. noch noch bis Ende Janu­ar 2022 nor­ma­len Dienst gehabt haben soll und erst danach Home­of­fice ange­ord­net wor­den sei. Bl. zufol­ge pas­se das teil­wei­se. Home­of­fice habe sie nicht mehr in Erinnerung.

Ein­ord­nung des Dienstausübungsverbots

Ende März 2022 habe Bu. laut Akte ein Dienst­aus­übungs­ver­bot erhal­ten. Bl. zufol­ge habe die­ser Zeit­raum in die Eltern­zeit von Major Gr. gefal­len, also müs­se sie die­ses aus­ge­spro­chen haben.

Blatt 83 der Akte weist eine Unter­zeich­nung des Dienst­aus­übungs­ver­bots durch Oberst­leut­nant Mei. aus. Pas­se das zur Erin­ne­rung von Frau Bl.? Das kön­ne, so die Zeu­gin, durch­aus sein. Ein Dienst­aus­übungs­ver­bot bzw. uni­form­tra­ge­ver­bot kön­ne nur durch einen Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten der Stu­fe 1 aus­ge­spro­chen wer­den, hier wohl durch den Kom­man­deur des Panzerbataillons.

Lan­ge: habe die Zeu­gin eige­ne Erkennt­nis­se dazu, wie es mit der Ange­klag­ten seit März 2022 wei­ter­ge­gan­gen sei? Bl: Ein Dienst­aus­übungs­ver­bot ent­bin­de eine Sol­da­tin nicht von ihren Rech­ten und Pflich­ten, damit blei­be sie also wei­ter­hin eine Sol­da­tin. Seit­dem habe sie Bu. nicht mehr aktiv in Uni­form oder Dienst gese­hen. Bl. selbst sei selbst nur bis Juni 2022 am Stand­ort Holtz­min­den gewe­sen und habe danach eine Fort­bil­dung in Ham­burg ange­tre­ten. Die aktu­el­le beruf­li­che Betä­ti­gung der Ange­klag­ten sei ihr unbekannt.

Lan­ge: Wie sei all­ge­mein die Umset­zung der Dul­dungs­pflicht in Holz­min­den gewe­sen? Bl:  „Eine sehr gerin­ge Anzahl von Sol­da­ten“, die die­ser Dul­dungs­pflicht nicht nach­ge­kom­men sei­en. Eine kon­kre­te Erin­ne­rung habe sie nur noch an Frau Bu.

Von einem ande­ren Zeu­gen sei­en drei wei­te­re Per­so­nen benannt wor­den. Kön­ne die Zeu­gin hier­zu Namen benen­nen? Bl: Nein. Lan­ge: Habe Bl. außer der Fra­ge nach der Glau­bens­rich­tung sons­ti­ge Erin­ne­run­gen dar­an, ob die Ange­klag­te reli­gi­ös auf­ge­fal­len sei? Bl: nein, eine ande­re Ver­hal­tens­wei­se sei nicht aufgefallen.

Staats­an­wäl­tin stellt eine Frage

Um 11:59 Uhr woll­te Staats­an­wäl­tin Ru. wis­sen, ob Bl. vor oder nach der Ver­neh­mung außer über Reli­gi­on noch über etwas Ande­res mit der Ange­klag­ten gespro­chen habe. Die Zeu­gin gab an, dass sie die Fol­gen der Ver­wei­ge­rung benannt habe und Bei­spie­le ande­rer Sol­da­ten gege­ben habe, die drei­fach ihren Befehl ver­wei­gert hät­ten. Wei­ter habe sie gefragt, wie sich Bu. ihre wei­te­re beruf­li­che Zukunft vor­stel­len wür­de. Dar­auf­hin habe die Ange­klag­te erwi­dert, dass Gott sie schon schüt­zen wür­de, selbst dann, wenn sie auf der Stra­ße leben müsse.

Habe Bl. über Ande­re etwas dazu gehört. Dazu die Zeu­gin: Nein, zuvor hät­te sie nichts davon gehört. Auch hät­te Major Gr. sie nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, sonst hät­te das im Tenor gestanden.

Details zum Ver­kehrs­un­fall sei­en bekannt

Um 12:01 Uhr schon woll­te Lau­sen wis­sen, ob die Zeu­gin genaue Anga­ben zum 13.01.2022 machen kön­ne. Bl. zufol­ge kön­ne sie kei­ne genaue­ren Aus­sa­gen zur Ver­neh­mung bei­tra­gen bis auf das, was sie berich­tet habe. Lau­sen: inhalt­lich sei so ziem­lich alles iden­tisch. Anfäng­lich habe es kei­ne Infor­ma­ti­on zum Ver­kehrs­un­fall gege­ben, dann doch. Wie­so habe Frau Bl. kei­ne Erin­ne­run­gen an die­se ande­re Ver­neh­mung? Bl: kön­ne sich nicht an das Datum erin­nern, aber auf Wunsch mehr zum Ver­kehrs­un­fall ausführen.

Lau­sen: Wie dür­fe man sich die Zeit zwi­schen Dienst­be­ginn und dem Beginn der Ver­neh­mung vor­stel­len, da nicht viel Zeit dazwi­schen lie­ge? Bl: hier­an habe sie kei­ne Erin­ne­run­gen. Lau­sen: Wer habe „zur Sache“, den so genann­ten „Tenor“ geschrie­ben? Bl: das sei sie selbst gewe­sen auf Basis der Anga­ben von Major Gr.

Nur Zeit­fens­ter von 45 Minuten

Lau­sen: Saß sie dabei bei Herrn Gr. Zeu­gin: Nein. Erst­mal habe sie hand­schrift­li­che Noti­zen ange­fer­tigt, also nicht direkt am PC run­ter­ge­schrie­ben, son­dern nach­her in ihrem Büro. Auf dem PC habe sie nur ein Zeit­fens­ter von 45 Minu­ten zum Bear­bei­ten oder Zwi­schen­spei­chern. Aus die­sem Grun­de habe sie den Text erst kurz vor der Ver­neh­mung im Com­pu­ter nie­der­ge­schrie­ben. Der „Tenor, das Text­feld erwei­tert sich auto­ma­tisch“, das kön­ne auch mal über den Sei­ten­um­bruch gehen. Es kön­ne sein, dass Gr. die Inhal­te gesagt habe, kön­nen aber auch sein, dass er das nicht gesagt habe.

Kurz dar­auf ver­wies Lau­sen um 12:09 Uhr auf die am 29.11.2021 erfolg­te Beleh­rung zur Dul­dungs­pflicht bezo­gen auf die Injek­tio­nen gegen COVID-19. Dabei sei angeb­lich ein Befehl an die Sol­da­ten ergan­gen, sich „imp­fen“ zu las­sen. Was genau sei der Inhalt des Befehls?

Kei­ne per­sön­li­chen Kennt­nis­se des Impfbefehls

Bl. zufol­ge sei COVID-19 zu einer dul­dungs­pflich­ti­gen Imp­fung gewor­den und ins Basis­impf­sche­ma auf­ge­nom­men wor­den. Dies sei vom mili­tä­ri­schen Vor­ge­setz­ten der Teil­ein­heit, hier wohl dem tech­ni­schen Zug mit­zu­tei­len. Die Zeu­gin selbst sei bei die­sem Ter­min nicht dabei gewesen.

Lau­sen: laut Tenor „wur­de befoh­len“. Wer habe dazu die ent­spre­chen­de Bewer­tung vor­ge­nom­men, dass es um einen Befehl gingen?

An die­ser Stel­le unter­brach der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge die Ver­tei­di­gung, doch Lau­sen setz­te nach einer kur­zen Inter­ven­ti­on sei­ne Befra­gung fort. Lau­sen: Kam das Wort „befoh­len“ von Graak oder von Bl.? Bl.: es han­de­le sich um eine Art Zusam­men­fas­sung der Vor­wür­fe von Gr. auf Basis sei­ner Aus­sa­ge. Lau­sen: Habe Major Gr. eige­ne Aus­sa­gen dazu getrof­fen, ob er am 29.11.2021 selbst dabei gewe­sen wäre? Bl: Laut Gr. habe die Ange­klag­te einen Impf­ter­min am 15.12.2021 gehabt, den sie hät­te wahr­neh­men müs­sen. Lau­sen: Ging die Zeu­gin davon aus, dass Frau Bu. damals Urlaub hat­te? Bl: Das wis­se sie nicht. Lau­sen: Ent­spre­chen die Aus­sa­gen im Tenor den Aus­sa­gen von Gr.? Bl: ja, auf Basis ihrer hand­schrift­li­chen Noti­zen. Eine wie­der­hol­te Befehls­ver­wei­ge­rung habe im Raum gestan­den. Lau­sen: wie lan­ge dau­er­te die Gesprächs­vor­be­rei­tung? Bl: Das kön­ne nur Minu­ten gedau­ert haben. Gr. und Bl. hät­ten häu­fi­ger am Tag zusam­men geses­sen. Gele­gent­lich hät­te man den Vor­gang auch bei ande­rer Gele­gen­heit mit­ein­an­der besprochen.

Kei­ne Erin­ne­rung an gewis­se Details

Nun bat Lau­sen die Zeu­gin um Hin­ter­grün­de zur nicht durch­ge­führ­ten Injek­ti­on vom 15.12.2021. Die­se sei sowohl mili­tä­risch als auch zivil mög­lich gewe­sen. Im Tenor tau­che dies jedoch weder mit einem Datum noch mit einer Frist auf. Bl. habe dazu kei­ne Erin­ne­rung. Lau­sen: Habe es eine wei­te­re Urlaubs­ver­län­ge­rung bis zum 12.01.2022 gege­ben? Auch dazu habe die Zeu­gin kei­ne Erin­ne­rung. An die­ser Stel­le bat Rich­ter Lan­ge dar­um, kei­ne wei­te­ren Wie­der­ho­lungs­fra­gen zu stel­len. Lau­sen hielt dage­gen: Die Bestim­mun­gen des § 244 StPO (Beweis­auf­nah­me; Unter­su­chungs­grund­satz; Ableh­nung von Beweis­an­trä­gen) gäl­ten auch für Lan­ge als vor­sit­zen­den Richter.

Lau­sen: Sei­en sämt­li­che Infor­ma­tio­nen aus den Aus­sa­gen von Gr. nur sinn­ge­mäß bezo­gen auf Herrn He.? Bl: Sie habe kein Gespräch mit dem Zug­füh­rer gehal­ten. Der Tenor sei also ohne wei­te­re Anga­ben ent­stan­den. Lau­sen: Habe Bl. eine eige­ne wei­te­re Auf­klä­rung zu dem Befehl von Gr. vor­ge­nom­men? Bl: Ihre eige­nen hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen habe sie nicht mehr.

Lau­sen: Ging Bl. bei ihrer Ver­neh­mung von straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen und einer mög­li­chen Wehrt­straf­tat aus? Bl: Ja, im Rah­men der modi­fi­zier­ten Erklärung.

Die modi­fi­zier­te Belehrung

Nun hielt Lau­sen für die Ver­tei­di­gung den Wort­laut der modi­fi­zier­ten Beleh­rung vor und befrag­te die Zeu­gin, inwie­fern über den Wort­laut der­sel­ben wei­te­res bespro­chen wor­den sei. Bl. zufol­ge habe sie kei­ne expli­zi­te Aus­sa­ge zu einer mög­li­chen Wehr­straf­tat getrof­fen. Lau­sen: der Akte zufol­ge habe die Ver­neh­mung um 11:24 Uhr begon­nen und sei um 11:37 Uhr been­det gewe­sen. Sei­en die Fra­gen so gestellt wor­den, weil dies Bl. so befoh­len wor­den sei? Gab es einen Auf­trag, die Ange­klag­te in eine Wehr­straf­tat zu trei­ben? Bl: „Nein, das obliegt uns gar nicht.“ Lau­sen: Habe es hier­zu noch wei­te­re Ver­neh­mun­gen gege­ben? Bl: Nein. Lau­sen: Habe Sie dazu noch mit He., Br. oder ande­ren per­sön­lich gespro­chen? Bl: Nicht nach ihrer Erin­ne­rung. Lau­sen: Soll­te auch He. ver­nom­men wer­den? Bl: Nicht bekannt.

Wie­der Lau­sen: Wür­den bei der Befehls­ver­wei­ge­rung übli­cher­wei­se alle Betei­lig­ten ver­nom­men? Bl: Nicht, wenn man glaubt, alle Anga­ben zusam­men zu haben. Lau­sen: Sei bekannt, ob Gr. eben­falls ver­nom­men wur­de? Bl: nicht bekannt. Auch sie sei bis­her weder befragt noch ver­nom­men worden.

Wil­lanz­hei­mer mel­det sich zu Wort

Um 12:32 Uhr begehr­te Wil­lanz­hei­mer zu wis­sen, wie der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg von Major Gr. zu den hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen der Zeu­gin Bl. gewe­sen sei. Bl: Da sie damals noch in der Kom­pa­nie gewe­sen sei, sei es nach ihrer Erin­ne­rung zu einem per­sön­li­chen Gespräch gekom­men. Sie habe Noti­zen weder weg­ge­las­sen noch ergänzt. Sie sei ver­pflich­tet, neu­tral zu sein. Die Fra­gen im Pro­to­koll sei­en so wort­wört­lich von ihr auch so vor­ge­le­sen worden.

Wil­lanz­hei­mer ver­wies nun dar­auf, dass Bl. von „Glau­bens­rich­tung“ gespro­chen habe. Was ver­ste­he sie dar­un­ter? Bl. ent­geg­ne­te, dass sie nur auf den Glau­ben der Ange­klag­ten hin­aus­woll­te, die­sen aber nicht bewer­ten wollte.

Auch Lan­ge ver­wies nun auf das außer­halb der Ver­neh­mung geführ­te Gespräch. Bl. zufol­ge sei „Glau­bens­rich­tung“ nur ein von ihr gewähl­tes Wort ohne wei­te­re Hin­ter­grün­de. Sie habe kei­ne Infor­ma­tio­nen mehr zur kon­kre­ten Kir­che, Gemein­de u. ä.

Bei feh­len­der Kon­tra­in­di­ka­ti­on sei Injek­ti­on zu dulden

Nun wie­der Wil­lanz­hei­mer zum 29.11.2021 sowie zum 15.12.2021, hier sei jeweils von einer Pflicht­imp­fung die Rede gewe­sen. Dür­fe der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­set­ze recht­mä­ßig den Befehl geben, sich „imp­fen“ zu las­sen? Bl: ja, sofern durch den Trup­pen­arzt kei­ne Kon­tra­in­di­ka­ti­on benannt wer­de. Spä­tes­tens am 15.12.2021 hät­te der Trup­pen­arzt die Ent­schei­dung zum Befehl auf­he­ben müssen.

Wil­lanz­hei­mer: Kön­ne die Zeu­gin Infor­ma­tio­nen zur Struk­tur der Fahr­be­reit­schaft im tech­ni­schen Zug geben? Bl: Meh­re­re Mann­schafts­sol­da­ten sei­en inner­halb des tech­ni­schen Zuges. Die Dienst­gra­de sei­en ihr nicht mehr bekannt. Wil­lanz­hei­mer: Habe der tech­ni­sche Zug aus meh­re­ren Teil­ein­hei­ten bestan­den? Bl: nicht mehr erin­ner­lich. Wil­lanz­hei­mer: Wie müs­se man sich das Zusam­men­wür­feln von Sol­da­ten aus ver­schie­de­nen Kom­pa­nien vor­stel­len? Bl: Man wür­de die­se als Ange­hö­ri­ge der­sel­ben Kom­pa­nie ansehen.

An die­ser Stel­le unter­brach Lan­ge die Ver­tei­di­gung. Die Fra­gen sei­en unzu­läs­si­ge Rechts­fra­gen an die Zeu­gin. Die Ver­tei­di­gung ver­zich­te­te nun auf ihre geplan­te Frage.

Was weiß die Zeu­gin zu wei­te­rem Impf­ter­min vom 13.01.2022?

Am 13.01.2022 sei die Ange­klag­te erneut zur Ver­neh­mung befoh­len wor­den. Laut Br. sei dabei einer wei­te­rer Impf­ter­min für den 13.01.2022 oder danach befoh­len wor­den. Kön­ne die Zeu­gin Bl. dies bestä­ti­gen? Bl: Das wis­se sie nicht. Es sei aber üblich, dass man ent­spre­chen­de Befeh­le geben wür­de. Sie kön­ne das aber weder bestä­ti­gen noch bestreiten.

Die zen­tra­le Dienst­vor­schrift im Zen­trum auch die­ser Vernehmung

Kün­ne­mann: Sei Bl. die zen­tra­le Dienst­vor­schrift A 840 / 8 bekannt? Bl: Nicht in Gän­ze, aber das Basis­impf­sche­ma der Bun­des­wehr sei ihr bekannt. Da sie selbst von der „Imp­fung“ betrof­fen sei, habe sie sich damit aus­ein­an­der­ge­setzt. Auch müs­se sie jähr­lich eine Influ­en­za­imp­fung „über sich erge­hen las­sen“, da sie selbst der Dul­dungs­pflicht unter­lie­ge. Bl. sei damals stell­ver­tre­ten­de Kom­pa­nie­che­fin gewesen.

Bl. zufol­ge sei­en der­zeit etwa 10 Pro­zent der Kom­pa­nie in Gera nicht gegen Influ­en­za geimpft. Die­se Infor­ma­ti­on stieß auf Inter­es­se bei der Ver­tei­di­gung. Lan­ge: wie­so sei dies rele­vant? Nun wie­der Kün­ne­mann: was pas­sie­re, wenn sich jemand ohne Kon­tra­in­di­ka­ti­on gegen eine Dul­dungs­pflicht aus­spre­chen wür­de? Wie gehe sie als Kom­pa­nie­che­fin damit um, wenn jemand der Dul­dungs­pflicht ohne Kon­tra­in­di­ka­ti­on wider­spre­che?  Lan­ge inter­ve­nier­te erneut, da ihm unklar sei, was die­se Fra­ge mit dem The­ma zu tun habe.

Hier nun spricht Bl. unauf­ge­for­dert von sich aus: erst ent­ste­he eine Vor­schrift, dann daue­re es eine Wei­le, erst dann gäbe es eine Anwei­sung. Sie habe sich selbst in der Trup­pe „imp­fen“ las­sen.  Ihre ers­ten drei „Imp­fun­gen“ habe sie in einem mili­tä­ri­schen Impf­zen­trum zusam­men mit Gene­ral Cars­ten Breu. durch­ge­führt. Die­se Ter­mi­ne habe sie selbst ver­ein­bart, also mit Datum und Uhrzeit.

Um 12:55 Uhr wur­de die Zeu­gin Bl. unver­ei­digt ent­las­sen und ihre Fahr­kos­ten bei Gericht gel­tend gemacht. Ihre Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung habe sie nicht dabei. Son­dern nur digi­tal von ihrem Vor­ge­setz­ten erhalten.

Beweis­an­trä­ge nun abgearbeitet?

Lan­ge woll­te nun wis­sen, ob sich die Beweis­an­trä­ge vom 30.01.2024 durch die bei­den jüngs­ten Zeu­gen­be­fra­gun­gen erle­digt hät­ten. Dies wur­de von Lau­sen für die Ver­tei­di­gung bestätigt.

Nun wie­der der vor­sit­zen­de Rich­ter: den Beweis­an­trag Nr. 5 vom 30.01.2024 zur Befra­gung auch des Zeu­gen Wal­de­mar Kr. habe das Gericht so ver­stan­den, dass damit geklärt wer­den sol­le, dass die Zeu­gen bei der Ver­neh­mung nicht dabei gewe­sen wären oder soll­te der Beweis­an­trag auch so ver­stan­den wer­den, dass Br. am 13.01.2022 nicht im glei­chen Raum gewe­sen sei. Lau­sen gab nun an, dass er die Fra­ge wie­der auf­grei­fen wür­de und hier­zu nach Rück­spra­che mit der Ange­klag­ten Rück­mel­dung geben würde.

Mit­tags­pau­se

Das Gericht unter­brach nun die Haupt­ver­hand­lung von 13:00 Uhr bis um 13:45 Uhr für eine Mit­tags­pau­se. Nach deren Ende befan­den sich um 13:46 Uhr ins­ge­samt 13 Zuschau­er im Ver­hand­lungs­raum. Um 13:52 Uhr trat erneut Rich­ter Lan­ge mit den bei­den Schöf­fen ein.

Die Ver­tei­di­gung sol­le sich zur Aus­le­gung der Beweis­an­trä­ge vom 30.01.2024 äußern. Die­se sol­le, so Lau­sen, digi­tal fol­gen. Der Text sei noch in Arbeit. Auf eine Ver­neh­mung des Zeu­gen Kr. müs­se nicht mehr abge­stellt wer­den  Ein Beweis­an­trag zu Zif­fer 5 vom 30.01.2024 sei nicht mehr erfor­der­lich, soweit die Ver­neh­mung des Ober­feld­we­bels Wal­de­mar Kr. bean­tragt gewe­sen sei.

Stel­lung­nah­me zum Zeu­gen Ste­phan Go.

Nun gab Rechts­an­walt Wil­lanz­hei­mer eine § 257-Erklä­rung zum Zeu­gen Go. ab:

  • Es habe 4- und 6‑Au­gen-Gesprä­che gege­ben, aber kei­ne Erin­ne­rung an ein sol­ches Gespräch mit Frau Bu., wes­halb er das Büro hät­te ver­las­sen müssen.
  • Die Fahr­be­reit­schaft sei aus meh­re­ren Sol­da­ten ver­schie­de­ner Ein­hei­ten zusam­men­ge­setzt wor­den. Daher han­de­le es sich um kei­ne Teil­ein­hei­ten und Mu. sei daher auch kein Teil­ein­heits­füh­rer im recht­li­chen Sin­ne gewesen.
  • Es sei mög­lich, dass beim Sport über Glau­bens­sa­chen gespro­chen wor­den sei
  • Impf­ter­mi­ne sei­en mit Datum und Uhr­zeit bekannt gege­ben worden
  • Zeu­ge Mu. habe kei­ne Befehls­be­fug­nis außer­halb der Dienst­zeit gehabt. Dies sei abwei­chend zur Aus­sa­gen des Zeu­gen Mu.
  • Laut Mu. sei die Uhr­zeit für Impf­ter­mi­ne immer mor­gens beim Antre­ten benannt wor­den. Dies wider­spre­che der Aus­sa­ge von Herrn Go.

Stel­lung­nah­me zur Zeu­gin Blan­ca Bl.

Es folg­te nun eine § 257-Erklä­rung zur Zeu­gen Blan­ca Bl. durch Rechts­an­walt Lau­sen. Der Vor­halt aus dem Ver­neh­mungs­pro­to­koll sei unzu­läs­sig gewe­sen. Dies ergä­be sich aus dem Gesamt­kon­text des Beweis­erhe­bungs­pro­to­kolls. Es ent­hal­te ein Sam­mel­su­ri­um von Aus­sa­gen aus der Bewer­tung Drit­ter. Zudem sei der Ange­klag­ten eine Sug­ges­tiv­fra­ge gestellt wor­den, womit sie auf das kom­plet­te Glatt­eis hin­sicht­lich eines gericht­li­chen Straf­ver­fah­rens geführt wor­den sei. Im Ver­neh­mungs­pro­to­koll feh­le ein ent­spre­chen­der Hinweis.

Die Aus­sa­gen und das Aus­sa­ge­ver­hal­ten von Frau Bl. hät­ten ein erstaun­lich gutes Gedächt­nis für die­sen einen Vor­gang auf­ge­wie­sen, für alles Ande­re jedoch sei das Erin­ne­rungs­ver­mö­gen deut­lich schlech­ter gewe­sen. Dies deu­te dar­auf hin, dass sich Bl. auf ihre Aus­sa­ge vor­be­rei­tet habe.

Es sei nicht erkenn­bar, dass Frau Bl. aus sol­da­ti­scher Sicht alles zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung unter­nom­men hät­te. Das Gespräch mit Major Gr. hät­te offen­kun­dig schwer­wie­gen­de Fol­gen für die Ange­klag­te haben kön­nen, dies bis zur Ent­las­sung oder bis zur Fest­stel­lung einer Wehr­straf­tat. Obwohl dies der Zeu­gin bewusst gewe­sen sei, sei Bl. nicht ent­spre­chend auf­ge­klärt worden.

Auch die­se Zeu­gin wei­se kei­ne kon­kre­ten Erin­ne­run­gen an Gesprä­che mit dem Zeu­gen He. auf. Der „Tenor“ im Sin­ne eines Tat­vor­wurfs sei nach Mei­nung Lau­sens im Hin­blick auf einen Tat­vor­wurf an die Ange­klag­te unver­wert­bar, da hier Drit­te über Drit­te spre­chen wür­den, also „über meh­re­re Ban­den“.

Aus Sicht der Ver­tei­di­gung soll­te Frau Bu. rein­ge­legt wer­den. Es habe umfang­rei­che Vor­ab­in­for­ma­tio­nen gege­ben. Über die mög­li­chen Fol­gen der Befra­gungs­er­geb­nis­se, die bis zur Ent­las­sung füh­ren konn­ten, fehl­ten ent­spre­chen­de Hin­wei­se im Pro­to­koll. Die Kür­ze der Ver­neh­mung sei ein schwer­wie­gen­des Indiz im Hin­blick auf den Wil­len zur Auf­klä­rung des Sach­ver­hal­tes. Kon­kre­te Sach­ver­hal­te sei­en laut Frau Bl. bis auf die ers­te Fra­ge nur sinn­ge­mäß, nicht wort­wört­lich zusam­men­ge­fasst wor­den. Dies habe auch die Zusam­men­fas­sung der Ver­neh­mungs­in­hal­te im so genann­ten „Tenor“ betrof­fen. Es sei auch anzu­mer­ken, dass der Ver­weis auf den mög­li­chen Weg­fall von Geld nicht Teil des offi­zi­el­len Pro­to­kolls und somit der Ver­neh­mung war. Tat­säch­lich sei dies ein Teil, den man nicht außer­halb der Ver­neh­mung bespreche.

Frau Bl. habe von Major Gr. auch kei­ne Kennt­nis vom Urlaub von Frau Bl. erhal­ten. Sie hät­te also nur die Infor­ma­tio­nen erhal­ten, von den Gr. woll­te, dass sie die­se erhal­te. Bei einer umfas­sen­den Ver­neh­mung hät­te die Zeu­gin Bl. leicht von dem Erho­lungs­ur­laub der Ange­klag­ten erfah­ren können.

Lau­sen reg­te nun auch an, Ste­phan Wit­te, also den Autor die­ser Zei­len, als Zeu­ge aufzurufen.

Die Wehr­ak­te sei für Lan­ge nicht maß­geb­lich im Hin­blick auf die Aus­sa­ge des Militärpfarrrers.

Um 14:09 Uhr trug Lau­sen vor, dass sich im Jah­re 2021 nur 3.100 Sol­da­ten ohne Impf­schutz mit SARS-COV‑2 infi­ziert hät­ten. Es folg­te ein wei­te­rer Vor­trag zur Aus­kunft der Bun­des­re­gie­rung zur Inzi­denz vom 30.09.2021 sowie zu den posi­ti­ven Tests bei der Bun­des­wehr. Der Bun­des­wehr lägen dazu kei­ne Daten vor. Ver­le­sen wur­den nun die gemel­de­ten Fall­zah­len von Sol­da­ten mit posi­ti­ven Coronatests. 

Um 14:13 Uhr stell­te die Ver­tei­di­gung den Antrag, Gene­ral­ober­stabs­arzt Dr. med. Ulrich Baum­gärt­ner vom BMG (Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit) als Zeu­ge zu laden und zu ver­neh­men. Er wer­de bestä­ti­gen kön­nen, dass durch die „Imp­fung“ gegen COVID-19 kein Immun­schutz her­ge­stellt wer­de und vie­le Sol­da­ten nach der Injek­ti­on trotz des­sen an COVID-19 erkrankt sei­en. Er kön­ne wohl etwas zu einer Anfra­ge bei der Bun­des­wehr vom 31.10.2023 aussagen.

2021 habe es bei der Bun­des­wehr über­wie­gend dop­pelt gegen SARS-COV‑2 geimpf­te Per­so­nen gege­ben, 2022 über­wie­gend drei­fach geimpf­te Soldaten.

Major Gr. habe daher einen Befehl ohne Umset­zung der Pflicht zum eige­nen Ermes­sen, son­dern ein­fach pau­schal umge­setzt. Damit sei er in sei­nem Ver­hal­ten als Sol­dat § 17 Abs.2 SG als über­wie­gen­des Merk­mal nicht gefolgt:

„§ 17 Ver­hal­ten im und außer Dienst

(1) Der Sol­dat hat Dis­zi­plin zu wah­ren und die dienst­li­che Stel­lung des Vor­ge­setz­ten in sei­ner Per­son auch außer­halb des Diens­tes zu achten.

(2) Sein Ver­hal­ten muss dem Anse­hen der Bun­des­wehr sowie der Ach­tung und dem Ver­trau­en gerecht wer­den, die sein Dienst als Sol­dat erfor­dert. Der Sol­dat darf inner­halb der dienst­li­chen Unter­künf­te und Anla­gen auch wäh­rend der Frei­zeit sein Gesicht nicht ver­hül­len, es sei denn, dienst­li­che oder gesund­heit­li­che Grün­de erfor­dern dies. Außer Dienst hat sich der Sol­dat außer­halb der dienst­li­chen Unter­künf­te und Anla­gen so zu ver­hal­ten, dass er das Anse­hen der Bun­des­wehr oder die Ach­tung und das Ver­trau­en, die sei­ne dienst­li­che Stel­lung erfor­dert, nicht ernst­haft beeinträchtigt.“

Eine Ver­wen­dungs­fä­hig­keit von Unge­impf­ten sei auch ohne „Imp­fung“ gegen COVID-19 mög­lich gewe­sen. Dabei ver­wies die Ver­tei­di­gung u. a. auf die zen­tra­len Dienst­vor­schrift A‑1420/12 („Aus­füh­rung der Sol­da­tin­nen- und Sol­da­ten­ur­laubs­ver­ord­nung“) und dort die Zif­fern 101, 102 und 205.

Am 21.10.2023 sei­en die Inhal­te die­ser zen­tra­len Dienst­vor­schrift als Anla­ge über­mit­telt wor­den. Zu ver­le­sen sei­en die ent­spre­chen­den Ziffern.

Eine Ver­wei­ge­rung der „Imp­fung“ ver­hin­de­re grund­sätz­lich eine Ein­satz­fä­hig­keit von Sol­da­ten in der Bun­des­wehr. Gr. ertei­le sinn­lo­se Befeh­le, da die Ange­klag­te auch so voll­stän­dig ein­satz­be­reit gewe­sen sei. Ein Befehl zur Durch­füh­rung einer nach­weis­lich unnüt­zen Arzei­mit­tel­be­hand­lung sei unbeachtlich.

Bis­her sei­en nur ca. 90.000 Influ­en­za­imp­fun­gen inji­ziert wor­den, obwohl die Influ­en­za­imp­fung schon seit Jah­ren Teil des Basis­impf­sche­mas der Bun­des­wehr sei. Hier­zu habe es im Unter­schied zur Coro­na-Imp­fung jedoch noch nicht mas­sen­haft Ver­fah­ren gege­ben, die zu einer Ent­las­sung aus dem Dienst geführt hätten.

An die­ser Stel­le sei etwa auf einen Arti­kel aus der „Volks­stim­me“ vom 18.05.2023 verwiesen:

„Bis­lang 70 Bun­des­wehr-Sol­da­ten sind laut einem Bericht der „Welt“ nach dem Ver­wei­gern einer Coro­na-Schutz­imp­fung aus dem Dienst ent­las­sen wor­den. Das Blatt beruft sich in sei­ner heu­ti­ge Aus­ga­be auf eine Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge des CDU-Gesund­heits­po­li­ti­kers Tino Sor­ge.“[7]

Trotz nur teil­wei­ser Influ­en­za­imp­fung bei den Sol­da­ten der Bun­des­wehr sei­en die­se nicht mit Straf­ver­fol­gen über­zo­gen wor­den. Dies spre­che dafür, dass es hier vor allem um eine poli­tisch moti­vier­te Durch­set­zung der COVID-19-Impf­pflicht gegan­gen sei.

Tat­säch­lich wäre die Inzi­denz unter den Sol­da­ten umso höher gewe­sen, so mehr Bun­des­wehr­an­ge­hö­ri­ge sich gegen COVID-19 „geimpft“ hät­ten. Dies spre­che für eine mög­li­cher­wei­se sogar nega­ti­ve Impfeffektivität.

Um 14:33 Uhr wur­de ein vier­ter Beweis­an­trag gestellt. Sämt­li­che Impf­be­feh­le ab dem 12.12.2021 sei­en auf­grund des damals noch offe­nen Wehr­be­schwer­de­ver­fah­rens beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Leip­zig rechts­wid­rig gewe­sen. Als Zeu­ge sei Prof. Dr. jur. Ulrich Wid­mai­er, Rich­ter am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt a. D., auf­zu­ru­fen. Die­ser sei seit 2009 Rechts­an­walt in Halle-Wittenberg.

Alle Befeh­le zur Durch­füh­rung einer Injek­ti­on gegen COVID-19 sei­en unver­bind­lich und rechts­wid­rig gewe­sen. Weder der vor­sit­zen­de Rich­ter noch die Schöf­fen hät­ten eine aus­ge­wie­se­ne Exper­ti­se im Sol­da­ten­recht. Eine man­gels Sach­kun­de getrof­fe­ne Ent­schei­dung ber­ge das Risi­ko einer unge­recht­fer­tig­ten Ver­ur­tei­lung der Angeklagten.

Die Opti­on einer „Imp­fung“ in pri­va­ten Impf­zen­tren sei recht­lich unzu­läs­sig. Dies erge­be sich aus den benann­ten Zif­fern der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A 840 / 8. Es folg­te eine Ver­le­sung der ent­spre­chen­den Zif­fern. Eine wei­te­re benann­te Vor­schrift ver­sto­ße in Ver­bin­dung mit der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A 840 / 8 gegen den Grund­satz von Für­sor­ge und Kameradschaft.

Hier­zu schreibt das Sol­da­ten­ge­setz in sei­nem § 12:

㤠12 Kameradschaft

Der Zusam­men­halt der Bun­des­wehr beruht wesent­lich auf Kame­rad­schaft. Sie ver­pflich­tet alle Sol­da­ten, die Wür­de, die Ehre und die Rech­te des Kame­ra­den zu ach­ten und ihm in Not und Gefahr bei­zu­ste­hen. Das schließt gegen­sei­ti­ge Aner­ken­nung, Rück­sicht und Ach­tung frem­der Anschau­un­gen ein.“

Es folg­te Beweis­an­trag 6. Der Zeu­ge He. sei als Trup­pen­füh­rer nicht berech­tigt, Befeh­le zu ertei­len. Hier­zu sol­le Prof. Dr. jur. Ulrich Wid­mai­er als Zeu­ge auf­ge­ru­fen wer­den.  He. hät­te der Ange­klag­ten kei­nen eige­nen Impf­be­fehl ertei­len dür­fen. Dies kön­ne Wid­mai­er als sach­ver­stän­di­ger Zeu­ge bestätigen.

Die­se Anträ­ge sei­en dem Land­ge­richt Hil­des­heim um 14:48 Uhr über das elek­tro­ni­sche Anwalts­post­fach BEA durch Rechts­an­walt Kün­ne­mann auf dem Papier von Rechts­an­walt Lau­sen über­mit­telt wor­den. Dies wur­de von der Pro­to­kol­lan­tin ent­spre­chend vermerkt.

Nun rich­te­te sich Rich­ter Lan­ge an die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten, um die­se  hin­sicht­lich einer mög­li­chen Schwei­ge­pflichtsent­bin­dung des Mili­tär­pfar­rers Ralf Ju. zu befra­gen. In jedem Fall ste­he der 23.02.2024 als nächs­ter Ter­min fest. Es folg­te eine kur­ze Unter­bre­chung von 14:50 Uhr bis um 15:02 Uhr.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge und die Schöf­fen kamen wie­der in den Raum. Lau­sen für die Ver­tei­di­gung habe kei­ne Beden­ken hin­sicht­lich einer Schwei­ge­pflichtsent­bin­dung des Mili­tär­pfar­rers im Hin­blick auf des­sen mög­li­che Ver­neh­mung. Glei­ches galt für die Ver­tre­te­rin der Staatsanwaltschaft. 

Lau­sen reg­te an, gege­be­nen­falls die Öffent­lich­keit bei der Ver­neh­mung des Zeu­gen Ju. aus­zu­schlie­ßen, da die Inhal­te in den Pri­vat­be­reich der Ange­klag­ten fal­len würden.

Lan­ge set­ze nun eine Frist für die Stel­lung etwa­iger wei­te­rer Beweis­an­trä­ge bis zum 23.02.2024. Dabei berief er sich auf § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO:

„(6) 1Die Ableh­nung eines Beweis­an­tra­ges bedarf eines Gerichts­be­schlus­ses. 2Einer Ableh­nung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die bean­trag­te Beweis­erhe­bung nichts Sach­dien­li­ches zu Guns­ten des Antrag­stel­lers erbrin­gen kann, der Antrag­stel­ler sich des­sen bewusst ist und er die Ver­schlep­pung des Ver­fah­rens bezweckt; die Ver­fol­gung ande­rer ver­fah­rens­frem­der Zie­le steht der Ver­schlep­pungs­ab­sicht nicht ent­ge­gen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vor­ge­se­he­nen Beweis­auf­nah­me kann der Vor­sit­zen­de eine ange­mes­se­ne Frist zum Stel­len von Beweis­an­trä­gen bestim­men. 4Beweis­an­trä­ge, die nach Frist­ab­lauf gestellt wer­den, kön­nen im Urteil beschie­den wer­den; dies gilt nicht, wenn die Stel­lung des Beweis­an­trags vor Frist­ab­lauf nicht mög­lich war. 5Wird ein Beweis­an­trag nach Frist­ab­lauf gestellt, sind die Tat­sa­chen, die die Ein­hal­tung der Frist unmög­lich gemacht haben, mit dem Antrag glaub­haft zu machen.“

Sofern eine Antrags­stel­lung vor­her mög­lich sei, sei­en die Beweis­an­trä­ge ent­spre­chend vor­her zu stel­len. Ansons­ten könn­ten nach Frist­ab­lauf gestell­te Beweis­an­trä­ge im Urteil beschie­den wer­den kön­nen, es sei denn die Ein­hal­tung der Frist wäre bei Stel­lung des betrof­fe­nen Beweis­an­tra­ges nicht mög­lich gewe­sen. Dies sei bei der jewei­li­gen Antrags­stel­lung glaub­haft zu machen.

Sowohl Lau­sen für die Ver­tei­di­gung als auch der Staats­an­walt­schaft zufol­ge sei eine Frist bis zum 23.02.2024 aus­rei­chend lang bemessen.

Um 15:09 Uhr wur­de die Haupt­ver­hand­lung geschlos­sen und die Fort­set­zung auf den 23.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137 fest­ge­setzt.

Kom­men­tar: Auffäl­lig untä­ti­ge Staatsanwältin

Ins­ge­samt zeig­te sich die Staats­an­wäl­tin in den bis­her vier Ver­hand­lungs­ter­mi­nen unter Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge sehr pas­siv. Erkenn­ba­re Anstren­gun­gen zur Ent­las­tung der Ange­klag­ten nach § 160 StPO zeig­te sie an kei­nem der bis­he­ri­gen Sit­zun­gen der Haupt­ver­hand­lung. Auch eige­ne Beweis­an­trä­ge wur­den bis­lang nicht gestellt.

Am 05.01.2024 inter­es­sier­te sie sich dafür, wie die Impf­ter­mi­ne ver­ge­ben wor­den sei­en. Als sie eine recht­li­che Bewer­tung von Zeu­gen­aus­sa­gen vor­neh­men woll­te, wur­de sie von Rich­ter Lan­ge in ihre Schran­ken ver­wie­sen.  Deut­lich posi­tio­nier­te sie sich gegen eine Ein­stel­lung des Verfahrens. 

Frau Ru. wie­der­hol­te am 15.01.2024 ihre Ent­schei­dung gegen eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens. Inhalt­lich inter­es­sier­te es sie, inwie­fern ein Auf­trag, sich „imp­fen“ zu las­sen als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei und ob ein Impf­be­fehl auch in einen geneh­mig­ten Urlaub hin­ein aus­ge­spro­chen wer­den dür­fe. Eine ähn­li­che Stoß­rich­tung hat­te ihre Fra­ge, inwie­fern ein „Auf­trag“, eine „Beleh­rung“ oder eine „Anord­nung“ als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei­en sowie was genau der Zeu­ge Go. als „Befehl“ gese­hen habe. 

Am 30.01.2024, woll­te sie in Erfah­rung brin­gen, wes­halb die Ange­klag­te nicht mit dem Kind der Schwes­ter zum Impf­ter­min erschie­nen sei, und schließ­lich am Frei­tag, dem 09.02.2024, schien sie über­haupt kei­ne Fra­gen auf dem Her­zen zu haben.

Dra­ma­tis personae

Gericht

(aktu­ell) vor­sit­zen­der Rich­ter Dr. Juli­an Lange

Rich­ter Jan Schar­fet­ter (Amts­ge­richt Holz­min­den, 1. Instanz) (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 15.01.2024)

Rich­ter Peter Pesch­ka (Land­ge­richt Hil­des­heim) (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 15.01.2024)

Schöf­fe Ben­ja­min Mu.

Schöf­fe Boris Wa.

Staats­an­walt­schaft

Staats­an­wäl­tin Frau Ru.

Ver­tei­di­gung

Rechts­an­walt Sven Lausen

Rechts­an­walt Gert-Hol­ger Willanzheimer

Rechts­an­walt Ivan Künnemann

Ange­klag­te

Ober­st­abs­ge­frei­te Sabri­na B.

Zeu­gen (Mann­schafts­gra­de)

Ober­st­abs­ge­frei­ter Arthur Ju.

Ober­st­abs­ge­frei­ter Kno.

Ober­st­abs­ge­frei­ter Tim Es.

Zeu­gen (Unter­of­fi­zie­re)

Stabs­un­ter­of­fi­zier Sven Nie.

Ober­feld­we­bel Ste­phan Go. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 09.02.2024)

Ober­feld­we­bel Wal­de­mar Kr.

Haupt­feld­we­bel Andre­as So.

Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 30.01.2024)

Stabs­feld­we­bel Tho­mas Mu. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 30.01.2024)

Ober­stabs­feld­we­bel  (Zug­füh­rer) Mike He. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 27.02.2023 sowie am 05.01.2024)

Zeu­gen (Offi­zie­re)

Haupt­mann Blan­ca Bl. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 09.02.2024)

Major Thors­ten Gr. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 27.02.2023, am 27.02.2023 sowie 05.01.2024)

Oberst­leut­nant Ste­phan Mei. (Ver­neh­mung als Zeu­ge am 27.02.2023 sowie am 15.01.2024)

Oberst­leut­nant Flo­ri­an Ba.

Wei­te­re Personen

Mili­tär­pfar­rer Ralf Ju.

Ver­trau­ens­per­son Herr We.

Gene­ral Cars­ten Breu.


[1] Wit­te, Ste­phan „Über­ra­schen­de Zeu­gen­aus­sa­gen bei Sol­da­ten­pro­zess vom 30.01.2024“ auf „cri​ti​cal​-news​.de“ vom 06.02.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​cri​ti​cal​-news​.de/​s​o​l​d​a​t​e​n​p​r​o​z​e​s​s​_​l​g​_​h​i​l​d​e​s​h​e​i​m​_​2​0​2​4​_​0​1​_​30/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.02.2024.

[2] „Kom­pa­nie­feld­we­bel“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​K​o​m​p​a​n​i​e​f​e​l​d​w​e​bel, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.02.2024.

[3] Anwalts­so­zie­tät Nürn­ber­ger Schlün­der „Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Ohne Ein­wil­li­gung ist Mit­hö­ren am Tele­fon unzu­läs­sig“ auf „nuern​ber​ger​-schluen​der​.de“, S. 2. Auf­zu­ru­fen unter https://​nuern​ber​ger​-schluen​der​.de/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​M​i​t​h​o​e​r​e​n​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.02.2024.

[4] SanStff­E­ins „The­ma: Sicher­heits­über­prü­fung Ü1 – Gespräch mit MAD?“ auf „bun​des​wehr​formum​.de“ vom 08.05.2022 im 19:34:56 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​wehr​fo​rum​.de/​f​o​r​u​m​/​i​n​d​e​x​.​p​h​p​?​t​o​p​i​c​=​7​1​9​6​6.0, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.02.2024.

[5] „VG Koblenz, Urteil vom 08.10.2021 – 2 K 1097/20.KO“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​8​7​5​8​4​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.02.2024.

[6] „Teil­ein­heit“ auf „wiki​pe​dia​.org“. Auf­zu­ru­fen unter https://​de​.wiki​pe​dia​.org/​w​i​k​i​/​T​e​i​l​e​i​n​h​eit, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.02.2024.

[7]  Schmidt-Krü­ger, Vanes­sa „Wel­che Gefah­ren gehen von den Lipid-Nano­par­ti­keln aus? BioNTech-Impf­stoff“ auf „t.me“, Minu­ten 48 bis 50. Auf­zu­ru­fen unter https://t.me/das_telegram_archiv/628, zuletzt auf­ge­ru­fen am 17.02.2024.

[8] „Coro­na-Imp­fung. 70 unge­impf­te Sol­da­ten ent­las­sen. CDU-Poli­ti­ker Sor­ge kri­ti­siert Bun­des­wehr“ auf „volks​stim​me​.de“ vom 18.05.2023 um 17:46 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.volks​stim​me​.de/​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​-​u​n​d​-​w​e​l​t​/​p​o​l​i​t​i​k​/​7​0​-​u​n​g​e​i​m​p​f​t​e​-​s​o​l​d​a​t​e​n​-​e​n​t​l​a​s​s​e​n​-​3​6​1​2​540, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.02.2024.

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