Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der Ammer­län­der (02.2024)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der Ammer­län­der Ver­si­che­rung VVaG mit den Tari­fen Clas­sic-Schutz, Com­fort-Schutz, Exclu­siv-Schutz und Excel­lent-Schutz ist gül­tig seit dem 01.02.2024. Die bis­he­ri­gen Tarif­li­ni­en Basis-Schutz und Eco­no­mic-Schutz wur­den ein­ge­stellt. Die ein­zel­nen Tarif­li­ni­en unter­schei­den sich zum Teil deut­lich von­ein­an­der. Die wich­tigs­ten Leis­tungs­vor­tei­le des Excel­lent-Schut­zes gegen­über dem Exklu­siv-Schutz betref­fen Stark­re­gen­schutz sowie eine pau­scha­le Mit­ver­si­che­rung von Fahr­rad­dieb­stahl ohne Höchstent­schä­di­gung.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Excellent 

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Excellent

Die ein­zel­nen Tarif­li­ni­en kön­nen durch optio­na­le Bau­stei­ne gegen Zuschlag erwei­tert werden:

  • Fahr­rad­dieb­stahl (in Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, max. 10.000 Euro, im Tarif Exklu­siv besteht ein auto­ma­ti­scher Ein­schluss in Höhe von 1 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, im Tarif Excel­lent ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Fahr­rä­dern bei­trags­frei ohne Sub­li­mit mitversichert)
  • Fahr­rad-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung für Pedelecs / E‑Bikes (Händ­ler­ver­kaufs­preis max. 10.000 Euro ein­schließ­lich der fest mit dem Fahr­rad ver­bun­de­nen und zur Funk­ti­on gehö­ren­den Tei­le sowie dem lose mit dem Rad ver­bun­de­nen Zube­hör, soweit es auf dem Händ­ler-Kauf­be­leg des zu ver­si­chern­den Fahr­ra­des auf­ge­führt ist)
  • Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rung gegen Schä­den durch Über­schwem­mung, Erd­be­ben, Erd­sen­kun­gen, Erd­rutsch, Schnee­druck, Lawi­nen und Vul­kan­aus­bruch. Nur im Tarif Excel­lent-Schutz besteht ergän­zend auch ohne Ver­ein­ba­rung der erwei­ter­ten Ele­men­tar­schä­den Deckung für Schä­den durch Stark­re­gen. Es gel­ten eine War­te­zeit von einem Monat ab Ver­trags­be­ginn sowie eine Selbst­be­tei­li­gung an jedem Scha­den­fall in Höhe von 10 %, min­des­tens jedoch 250 Euro, maxi­mal 1.500 Euro)
  • Glas­ver­si­che­rung (für Ein- /Zwei– oder Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser bzw. für eine Woh­nung im Mehr­fa­mi­li­en­haus. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Tech­nik von Glas­ke­ra­mik­koch­fel­dern fällt nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz)
  • WoMo­Bil-Ver­si­che­rung (Ver­si­chert ist der mit­ge­führ­te Inhalt im Wohn­mo­bil, Wohn­wa­gen, Cam­per oder PKW.  Die Ver­si­che­rungs­sum­me beträgt gemäß Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt pau­schal 20.000 Euro)
  • Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung (wahl­wei­se 2.000 oder 4.000 Euro Versicherungssumme)
  • Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung (bei­tragfs­frei im Exclu­siv- und Excel­lent-Schutz ent­hal­ten, nicht jedoch im Clas­sic- oder Com­fort-Schutz. Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen muss der Schutz in den bei­den bes­se­ren Tari­fen abwei­chend zur Leis­tungs­über­sicht den­noch aktiv bean­tragt wer­den: „Bean­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer Anschluss­ver­si­che­rungs­schutz für die Haus­rat­ver­si­che­rung […]“)

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me von 250.000 Euro. Beträgt der Wert­sa­chen­an­teil min­des­tens 75.000 Euro oder die Gesamt­ver­si­che­rungs­sum­me min­des­tens 200.000 Euro, gel­ten erwei­ter­te Siche­rungs­richt­li­ni­en. Liegt der Wert­sa­chen­an­teil bei über 100.000 Euro, ist der Ein­bau / das Vor­han­den­sein einer VdS aner­kann­ten Ein­bruch­mel­de­an­la­ge mit Auf­schal­tung zu einem Sicher­heits­dienst oder zur Poli­zei zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Bis zum Ein­bau der Siche­rung nimmt die Ammer­län­der einen Selbst­be­tei­li­gung von 25 % in Abzug.

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird von der Ammer­län­der ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. In den Tari­fen Comfort‑, Exclu­siv- sowie Excel­lent-Schutz gilt außer­dem ein sol­cher Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei Klein­schä­den bis in Höhe von 1 % der Versicherungssumme.

Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che wie folgt:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me einer Woh­nung ein­schließ­lich Win­ter­gär­ten und Hob­by­räu­me. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Speicher/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt wer­den. Die Flä­che aller Arbeits­zim­mer von Selbst­stän­di­gen und Frei­be­ruf­lern, die sich inner­halb der pri­vat genutz­ten Woh­nung befin­den, ist zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen, wenn die­se Arbeits­zim­mer gemäß den beson­de­ren Bedin­gun­gen mit­ver­si­chert wer­den sollen.“

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen und Häu­ser mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me zwi­schen 1.000 Euro und 200.000 Euro, wobei die Wohn­flä­che zwi­schen 1 und 999 Qua­drat­me­tern lie­gen muss.

Ver­si­che­rungs­fä­hig sind Gebäu­de, die bei Antrags­stel­lung im Schnitt min­des­tens vier Tage pro Woche bewohnt sind. Bei Unbe­wohnt­sein nach Ver­trags­ab­schluss, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Zeit­räu­me bis zu 60 Tagen, in den Tari­fen Exclu­siv und Excel­lent abwei­chend bis zu 12 Monaten.

Bei Antrags­stel­lung anzu­ge­ben sind Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten vier Jah­re vor Antrags­stel­lung, bei erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren abwei­chend von zehn Jah­ren. Anzu­ge­ben sind auch sol­che Schä­den, die bei einem etwa­igen Vor­ver­si­che­rer nicht ange­mel­det wur­den. Kam es in den letz­ten vier Jah­ren vor Antrags­stel­lung zu einem Ein­bruch­dieb­stahl und der Wert­sa­chen­an­teil liegt bei 100.000 Euro oder mehr, so ist kein Abschluss möglich.

Nicht ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen mit mehr als drei Schä­den in den letz­ten vier Jah­ren, Risi­ken mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me über 250.000 Euro, nicht vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohn­te Risi­ken sowie Risi­ken in Gebäu­den der Bau­art­klas­sen IV und V sowie Fer­tig­haus­grup­pe III (z. B. mit Reet­dach oder Fer­tig­häu­ser ohne feu­er­hem­men­de Ver­klei­dung).  Nicht ver­si­cher­bar sind des Wei­te­ren insol­ven­te Antrags­stel­ler. Online wei­ter­hin nicht ver­si­cher­bar u. a. Woh­nun­gen in Gebäu­den ohne mas­si­ve Außenwände.

Für Gebäu­de, die in den ZÜRS — Zonen 3 und 4 ste­hen, ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren mög­lich. Glei­ches gilt für Gebäu­de mit Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jah­ren vor Antrags­stel­lung, bei Über­schwem­mun­gen des Grund­stücks oder Schä­den durch Stark­re­gen­nie­der­schlag in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung sowie für Risi­ken, die sich in einem Bereich befin­den, wel­cher in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung von einer Über­schwem­mung betrof­fen war.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 3 % (halb­jähr­li­che Zahl­wei­se), 5 % (vier­tel­jähr­li­che Zahl­wei­se) bzw. 6 % (monat­li­che Zahl­wei­se) erho­ben. Der Min­dest­brut­to­bei­trag bei Last­schrift beträgt 3,00 Euro brut­to je Rate. Eine monat­li­che Zah­lung ist nur per Last­schrift mög­lich. Anders als im Tarif für 2023 fin­den sich weder im aktu­el­len noch Antrag noch in den Bedin­gun­gen zu den Neben­ge­büh­ren für z. B. Mah­nun­gen bzw. qua­li­fi­zier­te Mah­nun­gen. Bis­lang wur­den hier­für jeweils 2,50 Euro bzw. 5,00 Euro in Rech­nung gestellt. Ob die­se Gebüh­ren noch immer in die­ser Höhe erho­ben wer­den, ist unbekannt.

Bei Ein­schluss der Bau­stei­ne Fahr­rad-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung oder WoMo­Bil-Ver­si­che­rung wird jeweils ein Nach­lass von 10 % auf die Haus­rat­ver­si­che­rungs­prä­mie gewährt.

Die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung, eines Scha­den­frei­heits­ra­batts, eines Bün­del­nach­las­ses oder eines Senio­ren­ra­batts zur Bei­trags­re­du­zie­rung wer­den von der Ammer­län­der nicht ange­bo­ten. Net­to­ta­ri­fe oder sons­ti­ge Rabat­t­op­tio­nen ste­hen nach Unter­neh­mens­an­ga­ben nicht zur Verfügung.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit von außen bün­di­gen Zylin­der­schlös­sern und ohne von außen ver­schraub­te Tür­be­schlä­ge / Tür­schil­der. Die Anga­be zu sol­chen und ande­ren Min­dest­si­che­run­gen ist bei der Ammer­län­der erst ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von über 200.000 Euro oder einem Wert­sa­chen­an­teil von über 75.000 Euro zu machen.

Ver­ein­bart wer­den kann eine Ver­trags­lauf­zeit von ein oder drei Jah­ren. Ein Lauf­zeit­nach­lass wird nicht geboten.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz in dem Pro­dukt Clas­sic-Schutz mit Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit bzw. in den Tari­fen Com­fort-Schutz, Exclu­siv-Schutz sowie Excel­lent-Schutz täg­lich ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, der Ver­si­che­rer jeweils mit Frist von drei Mona­ten zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit. Das unter Umstän­den täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist.

Wesent­li­che Kri­tik­punk­te am Tarif aus 2021, 2022 sowie 2023 (ins­be­son­de­re die beson­de­ren Oblie­gen­hei­ten im Zusam­men­hang mit der Ver­si­che­rung von Wert­sa­chen) haben sich auch durch die Aktua­li­sie­rung der Bedin­gun­gen nicht geän­dert.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Excel­lent-Schutz der Ammerländer

  • Sehr kun­den­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel, die klar­stellt, dass die­se auch dann zum Vor­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers greift, wenn ein Nach­fol­ge­ta­rif zwar prä­mi­en­neu­tral, jedoch in ein­zel­nen Punk­ten Schlech­ter­stel­lun­gen für den Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­weist. Die Inno­va­ti­ons­klau­sel fin­det kei­ne Anwen­dung auf eine optio­nal mit­ver­si­cher­ba­re Glasversicherung.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (hier: Erwei­ter­te Leis­tungs­ga­ran­tie) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Dabei kann der Ver­si­che­rer die Garan­tie jeder­zeit mit Frist von min­des­tens einem Monat kün­di­gen. Wie üblich ist u. a. eine Leis­tungs­er­wei­te­rung hin­sicht­lich unbe­nann­ter Gefah­ren nicht mög­lich. Der Aus­schluss für „Ein­schlüs­se von Ele­men­tar­ge­fah­ren“ ist unspe­zi­fisch und könn­te ent­we­der so aus­ge­legt wer­den, dass damit auch z.B. Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter Wind­stär­ke 8 außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me gemeint sein sol­len oder aber, dass es sich kon­kret nur auf die in den Bedin­gun­gen benann­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren (z.B. Erwei­te­rung von Lawi­nen auch um Dach­la­wi­nen) bezie­hen soll.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Die­se gilt u. a. nicht für eine bei­trags­frei höhe­re Mit­ver­si­che­rung von Fahr­rad­dieb­stahl oder Mit­ver­si­che­rung von Glas­schä­den beim Vor­ver­si­che­rer und nur bei einem unun­ter­bro­che­nen Ver­si­che­rungs­schutz. Da die­ser Tarif den ein­fa­chen Dieb­stahl von Fahr­rä­dern bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me ein­schließt, dürf­te der Aus­schluss bezo­gen auf die Besitz­stands­ga­ran­tie anders als im Vor­gän­ger­ta­rif kei­ne Wir­kung entfalten.
  • Auto­ma­ti­scher Ein­schluss einer Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für bis zu 12 Mona­te. Die Bedin­gun­gen legen abwei­chend nahe, dass eine akti­ve Bean­tra­gung erfor­der­lich sei (sie­he oben).
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te. Der Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer vor Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens 18 Mona­te unun­ter­bro­chen in einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen, unge­kün­dig­ten und nicht befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis mit einer Arbeits­zeit von min­des­tens 15 Wochen­stun­den stand und das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Ent­spre­chend besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Selbstständige.
  • gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bis 1 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.
  • Vor­sor­ge­de­ckung von 30 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Dies gilt auch für ver­si­cher­te Kosten.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften.
  • Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der Heiz­ob­lie­gen­heit wäh­rend der kal­ten Jah­res­zeit. Der Ver­zicht gilt aber nicht z B. für die Oblie­gen­heit zur Ein­lei­tung eines Auf­ge­bots­ver­fah­rens für zer­stör­te oder abhan­den gekom­me­ne Wertpapiere.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 3.500 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 25.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Es gel­ten eheb­li­che Ein­schrän­kun­gen für Wert­sa­chen ab 1.000 Euro (sie­he „aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen“). Beson­de­re Sicher­heits­vor­schrif­ten gel­ten ab einem Wert­sa­chen­an­teil von 75.000 Euro.
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  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis 20.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung gilt aller­dings nur inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, also nicht auch im Rah­men der Außenversicherung.
  • Mit­ver­si­chert sind sämt­li­che Smart-Home-Gerä­te, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den. Die Ent­schä­di­gung ist auf 3.500 Euro begrenzt.
  • Tech­ni­sche, opti­sche sowie akus­ti­sche Siche­rungs­an­la­gen, die zum Schutz des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes auf dem Grund­stück, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, exis­tie­ren, gel­ten sub­si­di­är zu einer ggf. bestehen­den Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung als ver­si­cher­te Sachen, sind aber nicht gegen Dieb­stahl versichert.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an nicht am Fahr­zeug mon­tier­ten Win­ter-/Som­mer­rei­fen inklu­si­ve der Fel­gen bei Ein­bruch­dieb­stahl und Brand, nicht jedoch infol­ge von Schä­den etwa durch Lei­tungs­was­ser oder erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren. Die Mit­ver­si­che­rung gilt auch für mon­tier­te Kin­der­sit­ze und Dach­bo­xen. Die Höchstent­schä­di­gung beträgt 10.000 Euro. Nicht ver­si­chert ist sons­ti­ges Kfz-Zube­hör (z.B. Ersatz­tei­le für die Karos­se­rie eines Old­ti­mers oder Auto­ra­di­os) oder Tei­le und Zube­hör von Luft- oder Was­ser­fahr­zeu­gen. Der beschrie­be­ne Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch in ver­si­cher­ten Gara­gen, die sich außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, aber inner­halb des Wohn­or­tes befinden.
  • Mit­ver­si­chert im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me des Ver­si­che­rungs­neh­mers gilt der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­be­wohnt. Da die­se Per­so­nen nor­ma­ler­wei­se nicht zum Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Sin­ne von Zif­fer A 8.1 VHB 2022 – Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell des GDV gehö­ren, kann dies als tat­säch­li­che Bes­ser­stel­lung ange­se­hen werden.
  • Mit­ver­si­chert sind Sport­ge­rä­te (z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den, sich bis 10.000 Euro mitversichert.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht in pri­vat genutz­ten Gara­gen auf dem Grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det. Die Mit­ver­si­che­rung besteht auch für pri­vat genutz­te Gara­gen in der Nähe des Ver­si­che­rungs­or­tes. Außer­dem ver­si­chert sind auch pri­vat genutz­ten Gara­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die­se ohne eine kon­kre­te räum­li­che Ein­schrän­kung. Die Mit­ver­si­che­rung für Letz­te­re gilt jedoch nur, sofern die­se allein vom Ver­si­che­rungs­neh­mer genutzt wer­den. In die­sen nicht ver­si­chert sind Wertsachen.
  • Mit­ver­si­che­rung von aus­schließ­lich pri­vat, selbst genutz­ten Wall­bo­xen bis in Höhe von 3.500 Euro. Aus­ge­schlos­sen sind Fol­ge­schä­den an dem Kraft­fahr­zeug, an der Spei­cher­ein­heit des Kraft­fahr­zeu­ges oder an dem Gebäu­de selbst.  Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass bei der Instal­la­ti­on sämt­li­che Her­stel­ler­vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wur­den und die Instal­la­ti­on durch ein gemäß Nie­der­span­nungs­an­schluss­ver­ord­nung ein­ge­tra­ge­nes Fach­un­ter­neh­men durch­ge­führt wurde.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken (sog. Plug- and-Play Solar­an­la­gen), sofern sich die­se auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den. Die Ent­schä­di­gung ist auf 3.500 Euro begrenzt. Voraus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass die gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den. Laut Ver­si­che­rer gehö­re dazu ins­be­son­de­re die Anmel­dung der Anla­ge bei der Bun­des­netz­agen­tur und beim ört­li­chen Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men. Des Wei­te­ren muss gewähr­leis­tet wer­den, dass die Instal­la­ti­on und die War­tung der Anla­ge gemäß den Her­stel­ler­an­ga­ben durch­ge­führt wird.  Tat­säch­lich ist der Weg­fall der Mel­de­ver­pflich­tung von Bal­kon­kraft­wer­ken bei der Bun­des­netz­agen­tur geplant. Eine Bera­tung im Bun­des­tag wird jedoch nicht vor März 2024 erwar­tet[1]. Die aus­drück­lich benann­te Ver­pflich­tung zur Anmel­dung, die die Ammer­län­der beson­ders her­vor­hebt, kann daher ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr erfüllt werden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haus­rat an einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) bis in Höhe von 20 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal jedoch bis 20.000 Euro, für Wert­sa­chen maxi­mal 2.500 Euro. Gegen­über vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten nicht nur Anti­qui­tä­ten als ver­si­cher­te Wert­sa­chen Die Pend­ler­woh­nung am Ort der Arbeits­stät­te muss min­des­tens 50 Kilo­me­ter vom Erst­wohn­sitz ent­fernt liegen.
  • Außen­ver­si­che­rung bis 12 Mona­te bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­te Räu­me, auch, wenn die­se nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Dies gilt jedoch nicht, wenn in die­sen Räu­men Publi­kums­ver­kehr statt­fin­det oder Ange­stell­te beschäf­tigt werden.
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 10 Pro­zent Selbst­be­tei­li­gung, min­des­tens 500 Euro. Aus­schlüs­se zu benann­ten Gefah­ren blei­ben erhal­ten. Nicht ver­si­chert sind ergän­zend Schä­den u.a. an Glas, Kera­mik, elek­tro­ni­schen Gerä­ten, Sport­ge­rä­ten sowie an oder durch Per­so­nen oder Tie­re aller Art. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Schä­den u. a. durch ein­fa­chen Dieb­stahl, Ste­hen- und Lie­gen­las­sen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Fahr­rä­dern bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me. Die­se Leis­tung gehört zu den Neue­run­gen des aktu­el­len Tarifs aus 2024.
  • Mit­ver­si­che­rung von Haus­rat aus dem ver­schlos­se­nen Innen- oder Kof­fer­raum eines Kraft­fahr­zeugs oder Kraft­fahr­zeug­an­hän­gers, aus einer auf einem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten ver­schlos­se­nen Dach­box, nicht jedoch aus Wasser(sport)fahrzeugen, Luft­fahr­zeu­gen, Wohn­mo­bi­len oder Wohn­wa­gen.  Hier ist eine optio­na­le Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch den Bau­stein WoMo­Bil-Ver­si­che­rung mög­lich. Ver­si­che­rungs­schutz besteht welt­weit. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Wert­sa­chen aus Kraft­fahr­zeu­gen. Impli­zit aus­ge­schlos­sen sind zudem Schä­den durch Jamming[2] (Blo­ckie­rung des Funk­si­gnals durch Jam­mer).  Die­se feh­len­de Mit­ver­si­che­rung ent­spricht dem Markt­stan­dard und der gän­gi­gen Recht­spre­chung (z. B.  Urteil des AG Mün­chen vom 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19)). Inwie­fern Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack (Funk­stre­cken­ver­län­ge­rung durch Abgrei­fen des Funk­si­gnals) etwa bei Keyl­ess-Go-Sys­te­men mit­ver­si­chert ist, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Bedin­gungs­sei­tig ver­si­chert ist das Auf­bre­chen von Kfz (auch durch nicht dazu bestimm­te Werk­zeu­ge), ent­spre­chend ist auch der Dieb­stahl durch Relay Attack als mit­ver­si­chert anzu­se­hen. Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl infol­ge von Jamming wäre aktu­ell z. B. unter Bezug­nah­me auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der Ammer­län­der und Ver­weis auf Zif­fer C3‑3.9 des Tarifs Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2021) bis in Höhe von 1.000 Euro her­leit­bar. Nach dem oben zitier­ten Wort­laut der Bedin­gun­gen muss ein Kraft­fahr­zeug selbst nicht ver­si­chert sein, damit der Dieb­stahl aus die­sem ver­si­chert wäre. Inso­fern wäre Haus­rat, der sich für einen Zeit­raum von maxi­mal einem Jahr außer­halb der Woh­nung befin­det (sie­he Zif­fer 48 Nr. 3 Excel­lent), über die­sen Bau­stein auch im Fall von Jamming mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hör- und Seh­hil­fen (nur geschlif­fe­ne Glä­ser), Zäh­nen und Gebis­sen sowie der Taschen­dieb­stahl, aller­dings nur für Per­so­nen ab Voll­endung des 60. Lebens­jah­res bis 1 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, max. 1.500 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt und bei Taschen­dieb­stahl mit Ent­schä­di­gung zum Zeit- anstatt zum Neu­wert. Bei Taschen­dieb­stahl kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wertsachen.
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl unter ande­rem von Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten und Rasen­mäh­ro­bo­tern, jeweils aus gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men sowie vom ein­ge­frie­de­ten Grund­stück, nicht jedoch von Schä­den durch Zer­stö­rung oder Van­da­lis­mus an die­sen. Da die­se kei­ne ver­si­cher­ten Sachen im Sin­ne von § 6 Nr. 2 VHB 2022 sind, lässt sich hier auch kei­ne Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten unbe­nann­ten Gefah­ren her­lei­ten. Auch, wer sei­ne Gar­ten­mö­bel auf einem nicht voll­stän­dig umfrie­de­ten Grund­stück hat, etwa, weil die Zufahrt zum Grund­stück kein Tor besitzt, geht im Zwei­fel leer aus.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis 10.000 Euro. Wer­den hier­bei Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten gestoh­len, so wird sub­si­di­är auch für die Fol­gen eines dar­aus resul­tie­ren­den Miss­brauchs geleistet.
  • Mit­ver­si­che­rung von Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen vom Arbeits­platz wäh­rend der Geschäfts­zei­ten. Elek­tro­ni­sche  Klein­ge­rä­te (Foto­ap­pa­ra­te, Video­ka­me­ras, Mobil­te­le­fo­ne, Lap­tops, Funk­ge­rä­te) wer­den zum Zeit­wert ent­schä­digt. Wert­sa­chen fal­len nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Ver­si­che­rungs­schutz besteht nur inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  • Miss­brauch von Scheck- und Kre­dit­kar­ten nach einem Ein­bruch­dieb­stahl bis in Höhe von 10.000 Euro. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Miss­brauch von Kundenkarten.
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Gepäck­stü­cken und deren Inhalt bis 3 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 100 Euro Selbst­be­halt. Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Wert­sa­chen, Mobil­te­le­fo­nen, elek­tro­ni­schen Gerä­ten, Com­pu­tern sowie der Inhalt von Hand- oder Tragetaschen.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von fest ver­an­ker­ten Skulp­tu­ren vom umfrie­de­ten Grund­stück des Ver­si­che­rungs­neh­mers bis in Höhe von 3 % der Versicherungssumme.
  • Bis in Höhe von 3.500 Euro mit­ver­si­chert sind sämt­li­che Gerä­te aus dem Bereich Smart-Home, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der  ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den. Dies gilt auch, wenn die Gegen­stän­de wie z. B. Kame­ras, Bewe­gungs­mel­der oder ander­wei­ti­ge Sen­so­ren Gebäu­de­be­stand­tei­le oder Gebäu­de­zu­be­hör darstellen.
  • Mit­ver­si­che­rung der Beschä­di­gun­gen an Fahr­rä­dern, die als Rei­se­ge­päck eines öffent­li­chen Nah­ver­kehrs­mit­tels auf­ge­ge­ben wur­den.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 3.500 Euro sind Schä­den durch Phis­hing oder Phar­ming im Zusam­men­hang mit Online-Ban­king-Aktio­nen, wel­che der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der ver­si­cher­ten Woh­nung oder über ein eige­nes, geeig­ne­tes elek­tro­ni­sches Gerät (z. B. Lap­top, por­ta­bler PC, Smart­phone) durchführt.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 3.500 Euro mit 50 Euro Selbst­be­tei­li­gung sind Schä­den durch Betrug beim Online­han­del (Kauf pri­va­ter Waren durch das Inter­net), sofern der Ver­käu­fer mit sei­ner Pri­vat- oder Geschäfts­adres­se in Deutsch­land gemel­det ist. Dabei gel­ten diver­se Aus­schlüs­se, z. B. Brief­mar­ken, Gut­schei­ne, Ein­tritts­kar­ten für Ver­an­stal­tun­gen oder Klein­an­zei­gen zur Kaufanbahnung.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 3.500 Euro sind Schä­den durch Skim­ming infol­ge der Mani­pu­la­ti­on von Geldautomaten.
  • Ver­si­che­rungs­schutz aus­drück­lich auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[3]. Die­se Leis­tung ist als Klar­stel­lung, nicht jedoch als Bes­ser­stel­lung gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) anzu­se­hen.
  • Mit­ver­si­chert sind Fol­ge­schä­den durch die Mani­pu­la­ti­on / das Hacken von Smart-Home-Kom­po­nen­ten bis 3.500 Euro, nicht jedoch Schä­den durch die Bedie­nung oder den Gebrauch ver­si­cher­ter Smart-Home-Gerä­te durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. Schä­den durch Unacht­sam­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder den Dieb­stahl ver­si­cher­ter Smart-Home-Gerä­te durch Drit­te. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat die Außer­kraft­set­zung des Smart-Home-Sys­tems nach­zu­wei­sen. Das Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­ten Sachen allein reicht nicht aus.
  • Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die Her­an­schaf­fung ver­si­cher­ter Sachen an den Ort der Weg­nah­me oder Her­aus­ga­be erpresst wur­de (räu­be­ri­sche Erpres­sung).
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den ein­fa­chen Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­de Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kraft) bis in Höhe von 300 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an oder die Zer­stö­rung von ver­si­cher­ten Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son als Opfer einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat (z. B. Dieb­stahl von Bol­ler­wa­gen, Schul­ran­zen oder Solar­zel­len bzw. ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen). Ver­si­che­rungs­schutz gilt bis in Höhe von 3.000 Euro, für Wert­sa­chen bis in Höhe von 1.000 Euro. Aus­ge­nom­men von der Mit­ver­si­che­rung sind unter ande­rem Fahr­rad­dieb­stäh­le sowie Schä­den durch Computerkriminalität.
  • Bis 10.000 Euro mit­ver­si­chert ist inner­halb des Ver­si­che­rungs­orts die Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von Haus­rat durch wild leben­des Scha­len- oder Feder­wild gemäß Bun­des­jagd­ge­setz. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf Bal­ko­nen oder Ter­ras­sen. Kein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz besteht zudem im Rah­men der Außenversicherung.
  • Inner­halb ver­si­cher­ter Räu­me sind Sturm­schä­den unab­hän­gig von der Wind­stär­ke mit­ver­si­chert. Dies ist wider­sprüch­lich, da Sturm gemäß § 5 Nr. 2 VHB 2022 der Ammer­län­der eine Min­dest­wind­stär­ke 8 vor­aus­setzt. Es fehlt eine Klar­stel­lung, inwie­fern Durch­zug infol­ge von Druck­un­ter­schie­den zwi­schen ver­schie­de­nen Gebäu­de­tei­len mit­ver­si­chert oder aus­ge­schlos­sen ist. Da die Bedin­gun­gen von „Sturm“ spre­chen, ist an die­ser Stel­le von einer feh­len­den Mit­ver­si­che­rung aus­zu­ge­hen. In der Regel lässt sich ein Han­deln, das zu Durch­zug führt, vor­her­se­hen, womit eine Her­lei­tung von Ver­si­che­rungs­schutz über die unbe­nann­ten Gefah­ren ten­den­zi­ell eher aus­zu­schlie­ßen ist.
  • Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung (inkl. Bal­kon und Ter­ras­se) befin­det, jedoch außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me, sind Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 ver­si­chert.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bis 3 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt besteht für das Ein­drin­gen von Regen- oder Schmelz­was­ser durch nicht sturm- bzw. hagel­be­ding­te Gebäu­de­öff­nun­gen und den hier­aus ent­stan­de­nen Scha­den durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung auf ver­si­cher­te Sachen. Dies gilt nicht für Ein­drin­gen von Regen- oder Schmelz­was­ser durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter, Außen­tü­ren oder ande­re Öffnungen.
  • Auch ohne Ver­ein­ba­rung der Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren sind Über­schwem­mung durch Stark­re­gen bei­trags­frei ein­ge­schlos­sen. Es gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % der Scha­den­sum­me, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 1.500 Euro. Bei feh­len­der naht­lo­ser Vor­ver­si­che­rung zu die­ser Leis­tung gilt eine War­te­zeit von einem Monat ab Vertragsbeginn.
  • Auch ohne Ver­ein­ba­rung der Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren sind Rückstau­schä­den bis in Höhe von 5 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt ver­si­chert, sofern eine funk­ti­ons­fä­hi­ge Rück­stau­si­che­rung vor­han­den ist.
  • Sub­si­di­är zum Netz­be­trei­ber sind Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Gerä­ten durch Span­nungs­schwan­kun­gen (Strom­schwan­kun­gen) mit­ver­si­chert. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass die Strom­schwan­kung nach­weis­lich vor dem Haus­an­schluss­kas­ten auf­ge­tre­ten ist.
  • Mit­ver­si­chert sind Schmor- und Seng­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind. Nicht ver­si­chert sind Schmor- und Seng­schä­den an elek­tri­schen Gerä­ten und an Wertsachen.
  • Mit­ver­si­chert sind Rauch- und Ruß­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind.
  • Mit­ver­si­chert ist die Explo­si­on von Blind­gän­gern (Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen), nicht jedoch sons­ti­ge Schä­den durch die Ent­schär­fung von Blind­gän­gern (hier­zu Aus­schluss im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren nach Zif­fer 104 Nr. 2 b).
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­le (Unfäl­le, die von außen plötz­lich und mit mecha­ni­scher Gewalt auf Bus, Pkw, Bahn, Schiff oder Flug­zeug als benann­te Trans­port­mit­tel, nicht jedoch mit Wohn­wa­gen oder Wohn­mo­bi­len, ein­wir­ken). Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist außer­dem, dass die zu trans­por­tie­ren­den Sachen ord­nungs­ge­mäß ver­staut, sach­ge­mäß gela­den und gesi­chert wer­den, nicht jedoch auf dem Dach trans­por­tiert werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Anprall von Luft‑, Straßen‑, Schie­nen- sowie Was­ser­fahr­zeu­gen, bei Schienen‑, Stra­ßen- sowie Was­ser­fahr­zeu­gen auch von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch deren Tei­le oder Ladung. Vor­aus­set­zung ist das jewei­li­ge Fahr­zeug weder vom Ver­si­che­rungs­neh­mer geführt noch gehal­ten wurde.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für den Abbruch von Urlaubs- und Dienst­rei­sen, nicht jedoch von Dienst­rei­sen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei Schä­den ab 5.000 Euro für den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ange­hö­ri­ge des Haus­halts des Versicherungsnehmers.
  • Bis zu 3.500 Euro Rei­se­rück­tritts­kos­ten (Stor­no­kos­ten) für eine Urlaubs‑, nicht jedoch Dienst- oder Bil­dungs­rei­se, ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem, dass der Ver­si­che­rungs­fall inner­halb einer Woche vor Rei­se­an­tritt ein­ge­tre­ten ist.
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten bzw. der Kos­ten für eine ähn­li­che Unter­brin­gung ohne Neben­kos­ten (z.B. Früh­stück, Tele­fon, TV) ohne zeit­li­che Begrenzung.
  • Lager­kos­ten für einen Zeit­raum von bis zu 12 Monaten.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 5.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Kos­ten eines von ihm beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen in vol­ler Höhe erstat­tet. Zieht der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen oder Bei­stand hin­zu, so wer­den die­se Kos­ten nur ersetzt, soweit er zur Zuzie­hung ver­trag­lich ver­pflich­tet ist oder vom Ver­si­che­rer auf­ge­for­dert wurde.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 1.000 Euro sind die Kos­ten infol­ge eines Fehl­alarms durch Rauch­mel­der bei einem Feu­er­wehr­ein­satz bzw. für die Besei­ti­gung von Schä­den durch gewalt­sa­men Zutritt von Poli­zei oder Feu­er­wehr in die ver­si­cher­te Woh­nung. Vor­aus­set­zung ist, dass die benann­ten Gerä­te nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ein­ge­baut wur­den und mit einer funk­ti­ons­fä­hi­gen Bat­te­rie aus­ge­stat­tet wur­den. Außer­dem muss der Fehl­alarm durch einen tech­ni­schen Defekt aus­ge­löst wor­den sein. Nicht mit­ver­si­chert – auch im Fall eines tech­ni­schen Defekts – ist ein Fehl­alarm durch Tabak­rauch, Koch­düns­te und dergleichen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Datenrettungskosten.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die vor­über­ge­hen­de Anmie­tung von Haus­halts­ge­rä­ten (Wasch­ma­schi­ne, Wäsche­trock­ner, Kühl­schrank, Gefrier­schrank oder ‑tru­he, Herd / Ofen, Geschirr­spül­ma­schi­ne), sofern die­se durch einen Ver­si­che­rungs­fall beschä­digt, zer­stört oder abhan­den­ge­kom­men sind und eine umge­hen­de Repa­ra­tur oder Ersatz­be­schaf­fung nicht mög­lich sein sollte.
  • Mit­ver­si­chert sind Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt und Preissteigerungen.
  • Über­nah­me von Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Ein­bau­ten in gemie­te­ten, in Son­der­ei­gen­tum befind­li­chen Woh­nun­gen sowie in Ein­fa­mi­li­en­häu­sern. Ent­spre­chend sind die­se Kos­ten in Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern nicht mitversichert.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Gas und Was­ser nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Ölver­lust oder Strom­ver­lust aus z. B. Stromspeichern.
  • Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ung bis 350 Euro. Vor­aus­set­zung ist eine Min­dest­scha­den­hö­he von 1.500 Euro.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für einen Schlüs­sel­dienst bei ange­bro­che­nen oder abhan­den gekom­me­nen Schlüs­seln für die Woh­nungs­ein­gangs­tür des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son bis in Höhe von 300,- Euro.
  • Über­nah­me der Kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son für eine psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung nach einem ver­si­cher­ten Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder Brand bis in Höhe von 500 Euro.
  • Über­nah­me von Tier­arzt­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Scha­den. Glei­ches gilt für die Kos­ten zur Unter­brin­gung von Haus­tie­ren. Nicht ver­si­chert sind sol­che Kos­ten für Nutz­tie­re bzw. exo­ti­sche Tiere.
  • Kos­ten für die Ent­fer­nung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern bis 300 Euro. Die Ent­fer­nung und Umsied­lung des Nes­tes muss durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer bean­tragt und von der Natur­schutz­be­hör­de oder einer ande­ren zustän­di­gen Behör­de der Stadt oder des Land­krei­ses geneh­migt wer­den. Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Ent­fer­nung oder Umsied­lung von Hum­mel­nes­tern.
  • Bei Schä­den ab 1.000 Euro Scha­den­hö­he pau­scha­le Ent­schä­di­gung bis 50 Euro.
  • Nach­hal­tig­keits­klau­sel: Über­nah­me der Mehr­kos­ten bis 25 % für die Anschaf­fung eines öko­lo­gisch höher­wer­ti­gen Ersat­zes glei­cher Art und Güte für benann­te Sachen (z. B. Möbel, Haus­halts­ge­rä­te), nicht jedoch erhöh­te Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in als nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels. Die Leis­tung ist auf 3.500 Euro begrenzt.
  • Nach min­des­tens drei Jah­ren Ver­trags­lauf­zeit Bei­trags­re­du­zie­rung um 25 Pro­zent bei Umzug in ein Senio­ren­heim, nicht jedoch auf unter 29,00 Euro net­to p. a.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für ein­ge­la­ger­ten Haus­rat in Lager­häu­sern, Spe­di­tio­nen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen, wenn die Gebäu­de die Vor­aus­set­zun­gen der Bau­art­klas­sen (BAK) I, II, oder III erfül­len. Ver­si­che­rungs­schutz wird gewährt für eine Dau­er von bis zu 12 Mona­ten. Elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de sind dort nur zum Zeit­wert, Wert­sa­chen nicht versichert.
  • Sofern die gesam­te Wohn­flä­che ver­si­chert wird, besteht Ver­si­che­rungs­schutz auch für den Haus­rat von Wohn­ge­mein­schaf­ten. Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist u. a., dass alle Bewoh­ner der­sel­ben zum Scha­den­zeit­punkt behörd­lich am Ver­si­che­rungs­ort gemel­det sind. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für möbliert unter­ver­mie­te­te Zim­mer und Wohnungen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Excel­lent-Schutz der Ammerländer

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) bezieht sich nur auf die unter­neh­mens­ei­ge­nen VHB 2022, nicht auf die beson­de­ren Bedin­gun­gen. Das ist ent­schei­dend, da erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen zur Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen bei der Ammer­län­der nicht in den VHB, son­dern in den beson­de­ren Bedin­gun­gen benannt wer­den. Die GDV-Garan­tie fin­det zudem kei­ne Anwen­dung auf eine optio­na­le Glasversicherung.
  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird. Die Leis­tungs­über­sicht auf Sei­te 13 der Bedin­gun­gen sug­ge­riert aller­dings eine ent­spre­chen­de Garantie.
  • Ohne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen (z. B. auch sol­chen in häus­li­cher Gemeinschaft).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­li­cher Oblie­gen­hei­ten mit Aus­nah­me der Heiz­ob­lie­gen­heit oder gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften.
  • Kein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Ver­zicht auf eine Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht für den Fall einer Gefahr­er­hö­hung.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Fischen, Kat­zen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las, Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge E‑Scooter, da sie nach § 1 Abs. 1 der Elek­tro­klein­fahr­zeu­ge-Ver­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten (Aus­schluss nach Abschnitt D § 10 Nr. 3). Sie­he hier­zu auch das Urteil des AG Frank­furt (Az.: 976 Cs 661 Js 59155/19) vom 16.06.2020[4].
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Brenn­stoff­vor­rä­ten, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft oder über­nom­men und die aus­schließ­lich zum Behei­zen der ver­si­cher­ten Woh­nung genutzt werden.
  • Im Zusam­men­hang mit der Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen gilt:

Im Ver­si­che­rungs­fall ist bei Wert­sa­chen, ins­be­son­de­re Schmuck­stü­cken und Uhren dar­auf zu ach­ten, dass Ein­zel­stü­cke mit einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nach­wei­sen in Bezug auf Her­stel­ler, Fabri­kat, Typen­be­zeich­nung, Ver­käu­fer, Anschaf­fungs­preis zu bele­gen sind. Anga­ben zu Spe­zi­fi­ka­tio­nen kön­nen unter ande­rem Fotos und Exper­ti­sen sein.“

Da sich die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie nur auf die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen bezieht, ist hier kei­ne Hei­lung möglich.

  • Nicht mit­ver­si­chert ist Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­det. Ver­si­chert ist allein der ein­fa­che Dieb­stahl von Sport­ge­rä­ten (z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Rudergeräte).
  • Nicht ver­si­chert sind Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für ver­si­cher­ten Haus­rat in pri­vat vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ange­mie­te­ten Räu­men außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, aber inner­halb des Wohnortes.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Dach­la­wi­nen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von Pool­ro­bo­tern oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Pool­ro­bo­tern. Da es sich um kei­ne ver­si­cher­ten Sachen im Sin­ne der Bedin­gun­gen han­delt, kann auch kei­ne Her­lei­tung im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten her­ge­lei­tet werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Dieb­stahl von Haus­rat durch Auf­bre­chen von Luft- oder Was­ser­fahr­zeu­gen, Kraft­rad­kof­fern sowie von Wohn­mo­bi­len und Wohn­wa­gen (außer im Rah­men des optio­na­len Bau­steins WoMo­Bil-Ver­si­che­rung). Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § 104 Nr. 2 b) für Schä­den durch Per­so­nen. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 3.000 Euro, für Wert­sa­chen bis 1.000 Euro.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Schä­den durch die Her­aus­ga­be des PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpres­sung. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust von Bar­geld als Wert­sa­che Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 1.000 Euro.
  • Im Rah­men der ver­si­cher­ten Cyber-Leis­tun­gen kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen Cyber-Mob­bing oder wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen. Da es sich dabei um „elek­tro­nisch gespei­cher­te Sachen“ han­delt, ist hier eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie nicht mög­lich, da jene nach § 6 Nr. 4 g) nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren und die Best-Leis­tungs-Garan­tie kei­ne Erwei­te­rung der ver­si­cher­ten Sachen vor­sieht (sie­he Zif­fer 100 Nr. 1).
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl für Per­so­nen, die das 60. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § 104 Nr. 2 b) für Schä­den durch Per­so­nen sowie nach 2 k) wegen ein­fa­chen Dieb­stahls. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 3.000 Euro, für Wert­sa­chen bis 1.000 Euro.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Haus­rat aus der Obhut der Gar­de­ro­ben­auf­be­wah­rung eines Ver­an­stal­ters. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § 104 Nr. 2 b) für Schä­den durch Per­so­nen sowie nach 2 k) wegen ein­fa­chen Dieb­stahls. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 3.000 Euro, für Wert­sa­chen bis 1.000 Euro.
  • Nicht aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung.  Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § 104 Nr. 2 b) für Schä­den durch Per­so­nen sowie nach 2 k) wegen ein­fa­chen Dieb­stahls. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 3.000 Euro.
© 2024 Cri­ti­cal News —  Jagd­waf­fen auf der Mes­se Jagd & Hund in Dortmund
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert ist der Dieb­stahl tech­ni­scher, opti­scher oder akus­ti­schen Siche­rungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die zum Schutz der ver­si­cher­ten Woh­nung gehö­ren. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach § 104 Nr. 2 b) für Schä­den durch Per­so­nen sowie nach 2 k) wegen ein­fa­chen Dieb­stahls. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten besteht für den damit ver­bun­de­nen Ver­lust im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz bis maxi­mal 3.000 Euro.
  • Nicht aus­drück­lich ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me, wenn kei­ne Min­dest­wind­stär­ke 8 erreicht wird. Im Ein­zel­fall kann hier Ver­si­che­rungs­schutz über die unbe­nann­ten Gefah­ren her­ge­lei­tet wer­den, da nach Zif­fer 104 Nr. 2 a) mit Ver­weis auf § 5 Nr. 2 VHB kein Aus­schluss für Sturm­schä­den unter Wind­stär­ke 8 defi­niert ist, son­dern ledig­lich defi­niert ist, dass ein Sturm erst ab Wind­stär­ke 8 vor­lie­ge. In die­sem Fall wür­de aller­dings kein Ver­si­che­rungs­schutz u. a. für Sachen aus Glas, Kera­mik oder Por­zel­lan oder für elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de bestehen und zudem eine Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 10 % des Scha­dens, min­des­tens jedoch 500 Euro zur Anwen­dung kommen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Kurz­schluss besteht nur, sofern es sich um einen Blitz­fol­ge­scha­den han­delt. Aus­ge­schlos­sen sind daher z. B. Kurz­schlüs­se, die durch einen Schalt­feh­lers in elek­tri­schen Anla­gen bzw. Strom­krei­sen ver­ur­sacht wur­den. Hier grei­fen u. a. die Aus­schlüs­se nach Zif­fer 104 Nr. 3 b) für Schä­den an elek­tri­schen Gerä­ten oder nach Nr. 2 f) infol­ge feh­ler­haf­ter Konstruktion.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Anprall von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, sofern es sich bei die­sen weder um Stra­ßen- noch Schie­nen­fahr­zeu­ge han­delt. Ein Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det aus, da hier der Aus­schluss nach Zif­fer 104 Nr. 2 b) für Schä­den durch Per­so­nen oder Nr. 2 h) durch Bedien­feh­ler greift.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch sowie für die Ent­seu­chung radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z.B. in Rauchmeldern).
  • Abwei­chend zu den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gilt für das Über­schwem­mungs­ri­si­ko im Rah­men der erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den­de­ckung kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz,  „wenn unmit­tel­bar angren­zen­de Grund- und Boden­flä­chen, Stra­ßen, Geh- und Rad­we­ge über­flu­tet wer­den“. Da sich die GDV-Garan­tie der Ammer­län­der nur auf die VHB bezieht, ist hier kei­ne Hei­lung möglich.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser.
  • Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den durch Aqua­ri­en, Was­ser­bet­ten, Was­ser­säu­len, Zim­mer­brun­nen sowie Zis­ter­nen. Aus­ge­schlos­sen sind jedoch Schä­den beim Befül­len oder Entleeren.
  • Ohne Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Über­nah­me des Mobil­funk­ver­tra­ges nach einem ver­si­cher­ten Scha­den am Mobil­funk­ge­rä­tes bzw. die Wei­ter­zah­lung von TV-Abon­ne­ments nach Aus­fall oder Ver­lust des TV-Gerätes.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen scha­den­be­ding­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Sicher­heits­be­ra­tung, die im Anschluss an einen erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahl oder den Ver­such einer sol­chen Tat durch­ge­führt wird. Glei­ches gilt für die Kos­ten von bei der Bera­tung emp­foh­le­ner Sicher­heits­tech­nik, wenn die­se nach VdS-Stan­dard her­ge­stellt und ein­ge­rich­tet wird.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Kos­ten durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung.
  • Nicht ver­si­chert sind Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müssen.
  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Woh­nungs- und Gemein­schafts­tü­ren sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraftfahrzeugen.
  • Ohne Über­nah­me von Feuerlöschkosten.
  • Ohne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Ohne Fremd­kos­ten für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Dol­met­scher / Über­set­zer.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind unbe­nann­te Kosten.
  • Kei­ne 24-Stun­den-Not­ruf­te­le­fon (Tele­fon­hot­line).
  • Kein optio­na­les Doku­men­ten­de­pot für z. B. Aus­wei­se, Rei­se­vi­sa oder Kreditkarten.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung, für Haus­rat in Lau­ben, Wochen­end- und Feri­en­häu­sern.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurzarbeit.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Berufs‑, Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­hal­te oder die Tätig­keit als Au-pair im Aus­land über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden sollte.
  • Kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz, wenn unklar ist, ob der Ein­tritt eines Scha­dens bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len in die Ver­trags­lauf­zeit des alten oder in die des neu­en Ver­si­che­rers fällt.
  • Kein Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren in den ZÜRS-Zonen 3 und 4.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Wer­ten, z. B. Foto­zu­be­hör, Jagd­aus­rüs­tun­gen oder Autogrammsammlungen).
  • Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se, in Höhe von 6 Pro­zent (monat­lich), 5 Pro­zent (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 Pro­zent (halb­jähr­lich).
  • Gemäß § 19 der Sat­zung besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer im Ein­zel­fall eine Nach­schuss­pflicht in Höhe eines Jahresbeitrages.

Hin­weis: Die Ammer­län­der schreibt: 

„wir haben Ihre E‑Mail erhal­ten. Eine Über­prü­fung und Frei­ga­be der Ana­ly­se durch uns erfolgt nicht. Des­halb kön­nen wir die Rich­tig­keit der Anga­ben nicht bestätigen.“ 

Obwohl die Ana­ly­se nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen erfolgt ist, gel­ten im Scha­den­fall aus­schließ­lich die bedin­gungs­sei­ti­gen Rege­lun­gen der Ammer­län­der. Soll­ten Sie Anlass für wei­ter­ge­hen­de Klar­stel­lun­gen oder Kor­rek­tu­ren haben, freu­en wir uns über einen ent­spre­chen­den Hinweis.


[1] Jacob, Alex­an­der „Bal­kon­kraft­werk Gesetz 2024: Doch nicht ab Janu­ar?“ auf „ener​gie​ma​ga​zin​.com“ vom 18.01.2024. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ener​gie​ma​ga​zin​.com/​b​a​l​k​o​n​k​r​a​f​t​w​e​r​k​/​v​e​r​e​i​n​f​a​c​h​t​e​-​r​e​g​e​ln/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.02.2024.

[2] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[3] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[4] „E‑Scooter – Wider­le­gung der Regel­ver­mu­tung der Fahr­un­taug­lich­keit bei Trun­ken­heits­fahrt“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.strafrechtsiegen.de/e‑scooter-widerlegung-der-regelvermutung-der-fahruntauglichkeit-bei-trunkenheitsfahrt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2023.

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