Über­ra­schen­de Zeu­gen­aus­sa­gen bei Sol­da­ten­pro­zess vom 30.01.2024

Am 30.01.2024 fand in Saal 32 des Neben­ge­bäu­des vom Land­ge­richt Hil­des­heim die Fort­set­zung der Ver­hand­lung gegen die Ange­klag­te und vor­ma­li­ge Ober­st­abs­ge­frei­te Sabri­na B. statt.  Zuvor war hier bereits am 05.01.2024 und am 15.01.2024 ver­han­delt wor­den (sie­he hier und hier). Ange­klagt war die seit dem, 01.02.2024 aus dem Dienst aus­ge­schie­de­ne Sol­da­tin wegen angeb­li­cher Gehor­sams­ver­wei­ge­rung im Zusam­men­hang mit der Dul­dungs­pflicht einer Injek­ti­on gegen COVID-19.

Eine Zusam­men­fas­sung der ers­ten bei­den Ver­hand­lungs­ta­ge fin­det sich auch bei der Epoch Times (sie­he hier), eine erwei­ter­te Chro­no­lo­gie zu den bis­he­ri­gen Ereig­nis­sen des aktu­el­len Sol­da­ten­pro­zes­ses mit einer Ein­ord­nung in einen grö­ße­ren Rah­men fin­den Sie am Ende die­ses Beitrages.

Nächs­ter Ver­hand­lungs­ter­min ist am 09.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137.

Zugang nur mit Personenkontrolle

Anders als bei den vor­he­ri­gen Ter­mi­nen wur­de die­ses Mal ein Ein­lass frü­hes­tens eine hal­be Stun­de vor Ver­hand­lungs­be­ginn gewährt. Besu­cher durf­ten nur ein­zeln ein­tre­ten und muss­ten wie am Flug­ha­fen zunächst einen Durch­gangs­de­tek­tor zum Erken­nen von Metall am Kör­per sowie eine Taschen­kon­trol­le über sich erge­hen las­sen. Laut Aus­kunft eines Mit­ar­bei­ters fin­de eine Per­so­nen­kon­trol­le an zufäl­li­gen Tagen statt.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Ein­lass­kon­trol­le am Land­ge­richt Hildesheim

Bereits um 09:56 Uhr hat­ten sich 25 Zuschau­er ver­sam­melt, um dem jüngs­ten Ver­hand­lungs­ter­min zu fol­gen. Unter die­sen befan­den sich wie­der ein­mal zahl­rei­che Sol­da­ten, die teil­wei­se selbst schon Opfer von coro­nabe­ding­ten Gerichts­ver­fah­ren gewe­sen waren. Als Pro­zess­be­ob­ach­ter fan­den sich die­ses Mal nur Tom Lau­sen und der Autor die­ses Bei­tra­ges für Cri­ti­cal News ein.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Im Neben­ge­bäu­de des Land­ge­richts Hildesheim

Der Gerichts­saal befand sich im Erd­ge­schoss, doch ver­hin­der­ten abge­dun­kel­te Fens­ter die­ses Mal jeden Blick nach draußen.

© 2024 Cri­ti­cal News —  alles abgedunkelt

Pro­zess­be­tei­lig­te und Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO

Um 10:02 Uhr tra­ten der vor­sit­zen­de Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge mit sei­nen bei­den Schöf­fen ein.

Ver­tre­te­rin für die Staats­an­walt­schaft war die aus den bei­den vor­he­ri­gen Ter­mi­nen bekann­te Staats­an­wäl­tin mit Bril­le und ihrem blon­den Dutt.  Für die Ver­tei­di­gung auf­ge­stellt waren an die­sem Tag die Rechts­an­wäl­te Sven Lau­sen und Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer.  Die Ange­klag­te saß neben ihnen, eine Luther­bi­bel vor sich auf dem Tisch.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Anwäl­te Hol­ger Wil­lanz­hei­mer und Sven Lau­sen am LG Hildesheim

Bereits um 10:03 Uhr wur­de der ers­te Zeu­ge in den Zeu­gen­stand erho­ben und vom vor­sit­zen­den Rich­ter ent­spre­chend belehrt: Herr Tho­mas Mu. (55) ist mitt­ler­wei­le Pen­sio­när. Zuvor sei er als Stabs­feld­we­bel Vor­ge­setz­ter der Ange­klag­ten gewe­sen. Spä­ter gab er auch zu Pro­to­koll, dass er zeit­wei­se wegen der Covid­la­ge für 10 Mona­te beim Innen­mi­nis­te­ri­um ein­ge­setzt wor­den sei. Die für sei­ne Ver­neh­mung erfor­der­li­che Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung lie­ge vor. Grund­la­ge für die Ver­neh­mung war der Beweis­an­trag 1 der Ver­tei­di­gung aus der Ver­hand­lung vom 15.01.2024 (sie­he hier).

Eine Ver­neh­mung des Zeu­gen zu dem Befehl vom 06.12.2021 sei, so Sven Lau­sen für die Ver­tei­di­gung, unzu­läs­sig, da sich die auf­zu­klä­ren­de Tat­sa­che erst nach Ankla­ge­er­he­bung ereig­net hät­te und eine Ankla­ge nicht nach­träg­lich erwei­tert wer­den darf. Ent­spre­chend wur­de ein Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt:

„Wird eine auf die Sach­lei­tung bezüg­li­che Anord­nung des Vor­sit­zen­den von einer bei der Ver­hand­lung betei­lig­ten Per­son als unzu­läs­sig bean­stan­det, so ent­schei­det das Gericht.“

Die Staats­an­wäl­tin erklär­te, dass sie gegen­wär­tig noch kei­ne Stel­lung­nah­me zur Ver­neh­mung abge­ben wollte.

Die Ver­neh­mung beginnt

Nach kur­zer Bera­tung von 10:07 Uhr bis um 10:09 Uhr ent­schie­den Lan­ge und die bei­den Schöf­fen, dass eine Zeu­gen­ver­neh­mung hier nicht rechts­wid­rig sei. Anschlie­ßend bat der vor­sit­zen­de Rich­ter den Zeu­gen um einen frei­en Vor­trag, wann und durch wen eine Beleh­rung zur Dul­dungs­pflicht hin­sicht­lich einer Injek­ti­on mit COVID-19 erfolgt sei, wer die „Imp­fung“ befoh­len habe und ob die­ser Befehl von der Ange­klag­ten ange­nom­men oder abge­lehnt wor­den sei.

Am 29.11.2021 habe es das übli­che Antre­ten der Sol­da­ten sowie eine Beleh­rung durch den Ober­stabs­feld­we­bel He. gege­ben. Es sei mit­ge­teilt wor­den, dass es Impf­ter­mi­ne zu einem spä­te­ren Zeit­punkt geben wer­de. Eine Woche spä­ter, am 06.12.2021, sei­en nament­li­che Impf­ter­mi­ne benannt wor­den. Die Ange­klag­te sei jedoch an die­sem Tag im Urlaub gewe­sen, so dass dies nicht für sie gegol­ten habe.

Für Frau B. sei für den 15.12.2021 ein Impf­ter­min per Whats­App bestimmt wor­den. Der Zeit­punkt für die­sen wür­de fol­gen. Der Zeu­ge Mu. habe die Ange­klag­te nach sei­ner Aus­sa­ge mehr­fach vor ihrem Urlaub auf die­sen Ter­min hingewiesen.

Am 15.12.2021 sei die Ange­klag­te dann nicht zum Dienst erschie­nen. Auf Nach­fra­ge habe sie erklärt, dass die Toch­ter der Schwes­ter krank gewe­sen sei und Frau B. auf die­se auf­pas­sen müs­se. Der Zeu­ge hät­te dann auf­ge­führt, dass die Ange­klag­te eben mit der Toch­ter kom­men sol­le. Hier­zu habe Frau B. ent­geg­net, dass sie das nicht könne. 

Dann müs­se eben der Chef eine Ent­schei­dung her­bei­füh­ren.  In einer Text­nach­richt sei der Sol­da­tin dann mit­ge­teilt wor­den, dass sie sich mit ihm in Ver­bin­dung set­zen sol­le. Spä­ter habe Frau B. dann eine Text­nach­richt ver­fasst, dass ihr Vor­ge­setz­ter nicht abneh­men würde.

Dis­zi­pli­nier­te Ange­klag­te und vol­ler Terminkalender

Der Zeu­ge beschrieb sein dienst­li­ches Ver­hält­nis als Vor­ge­setz­ter zu Frau B. als Ange­klag­ter als „kame­rad­schaft­lich, dis­zi­pli­niert und respekt­voll“.

Die von Lan­ge gestell­te Fra­ge nach der Kennt­nis eines Impf­ter­mins am 03.12.2021 wur­de vom Zeu­gen ver­neint. Anschlie­ßend wur­den die nach sei­ner Mei­nung wich­tigs­ten Ter­mi­ne für den Ver­hand­lungs­ge­gen­stand benannt: am 03.12.2021 habe Frau B. „Dienst­aus­gleich“ genos­sen, am 06.12.2021 sei sie im „Erho­lungs­ur­laub“ gewe­sen, am 07.12.2021 anwe­send gewe­sen, am 08.12.2021 im Home­of­fice, am 09.12.2021 anwe­send und am 10.12.2021 wie­der im Home­of­fice gewe­sen. Schließ­lich habe sie vom 13.12.2021 bis zum 12.01.2022 „Erho­lungs­ur­laub“ genos­sen.

Auf Nach­fra­ge des Gerichts, ob der Zeu­ge etwas von einem Impf­ter­min der Ange­klag­ten für den 06.12.2021 wis­se, ant­wor­te­te Mu., dass er davon kei­ne Kennt­nis habe.

Mas­ke statt Spritze

Nun rück­te die Dienst­fahrt der Ange­klag­ten mit Oberst­leut­nant Flo­ri­an Ba. vom 07.12.2021 in den Fokus der Ver­neh­mung. Hier­zu habe es am 06.12.2021 eine Whats­App an die Ange­klag­te gege­ben. Am 07.12.2021 sei Frau B. um 08:00 Uhr vor dem Stab erschie­nen und abends zurückgekehrt.

Sei es ein Pro­blem, dass die Ange­klag­te „unge­impft“ gewe­sen sei? Im Auto hät­te man Mas­ke tra­gen wer­den müs­sen. Außer­dem habe man das Kfz im Anschluss an die Fahrt desinfiziert.

Von einer Auf­he­bung des Impf­ter­mins für den 06.12.2021 durch So., mut­maß­lich wegen der Sor­ge um etwa­ige Neben­wir­kun­gen der COVID-19-Injek­ti­on, wis­se der Zeu­ge nichts.

Impf­ter­mi­ne sei­en wohl von den Teil­ein­heits­füh­rern aus dem Sani­täts­be­reich gege­ben wor­den. Der Zeu­ge Mu. habe Frau B. am 06.12.2021 ihren Impf­ter­min per Whats­App für den 15.12.2021 gege­ben, da die Ange­klag­te damals nicht im Dienst gewe­sen sei. Damit soll­te sicher gestellt wer­den, dass sie wäh­rend ihres Urlaubs an jedem Tag „kei­ne ande­ren Fahr­ten etc. pp.“ machen würde.

Nun ver­las der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge Blatt 19 Band 2 der Akte mit dem Whats­App-Chat vom 06.12.2021. Bei der Infor­ma­ti­on zum Impf­ter­min sei die Ange­klag­te geduzt wor­den. Sei dies bei der Bun­des­wehr nor­mal? Laut Zeu­ge sei dies mitt­ler­wei­le üblich, sofern Respekt und Dis­zi­plin gewährt wür­den. Dies sei bei Frau B. kein Pro­blem gewesen.

Laut Mu. erst Whats­App, dann Urlaubsantrag

Noch in der Woche vor dem Impf­ter­min habe der Zeu­ge die Ange­klag­te auf den Ter­min am 15.12.2021 hin­ge­wie­sen. Sie sol­le dar­an den­ken, dass sie einen Impf­ter­min vor sich habe. Den Urlaub las­se man „durch­lau­fen“, da der Ter­min ja aus­fal­len könn­te. Wäre Frau B. also an jedem Tag umsonst erschei­nen, hät­te man ihr den Urlaubs­tag ent­spre­chend gutgeschrieben.

Der Urlaubs­an­trag sei nach der Whats­App mit dem Impf­ter­min gestellt wor­den. Noch am 07.12.2021 sei Frau B. vor ihrem Urlaub auf den Impf­ter­min hin­ge­wie­sen wor­den, also am Tag der Dienstfahrt.

Der Zeu­ge führ­te aus, dass die „Imp­fun­gen“ immer erst nach der Ver­sor­gung der Tages­kran­ken statt­fin­den wür­den. Aus die­sem Grun­de habe man die genaue Uhr­zeit für einen Impf­ter­min nicht zuvor benen­nen können.

Major Gr. Kommt ins Spiel

Am 15.12.2021 sei Frau B. nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschie­nen. Es habe dann meh­re­re Anruf­ver­su­che  bei ihr gege­ben. Schließ­lich sei sie erreicht wor­den. Sie habe ange­ge­ben, auf das Kind ihrer Schwes­ter auf­zu­pas­sen. Frau B. soll­te ent­we­der mit dem Kind kom­men oder die­ses für ein bis zwei Stun­den ander­wei­tig unter­brin­gen. Dies sei nicht möglich.

Die Ange­klag­te sol­le sich bei Major Gr. als Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten mel­den, da sich das Wei­te­re nun Mu.s Kom­pe­ten­zen ent­zie­he. B. zufol­ge habe die­se Gr. wohl tele­fo­nisch nicht erreicht. Der Zeu­ge habe dar­auf­hin mehr­fach ver­sucht, die Ange­klag­te anzu­ru­fen, sie habe aber nicht abge­nom­men. Danach habe alles nur über den Chef und den Zug­füh­rer gelau­fen. Der Zeu­ge gab wei­ter an, dass er Ober­stabs­feld­we­bel He. infor­miert habe, dass Frau B. nicht zum Dienst erschie­nen sei.

Die Nach­fra­ge von Rich­ter Lan­ge nach einem Anruf vom 15.12.2021, wonach um 09:45 Uhr ein Impf­ter­min für 10:00 Uhr bestellt wor­den sei, konn­te der Zeu­ge nicht bestä­ti­gen. Er habe nur ein­mal ange­ru­fen, weil Frau B. nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschie­nen sei.

Die Dienst­fahrt vom 07.12.2021 sei von Stabs­of­fi­zier Sven Nie. ange­ord­net wor­den. Die­ser sei für die Fah­rer ver­ant­wort­lich gewe­sen. Da sich der Zeu­ge in der Woche zuvor selbst auf einem Lehr­gang befun­den habe, sei ihm ein Impf­ter­min für den 06.12.2021 mög­li­cher­wei­se unbe­kannt. Er wis­se auch nichts über das inhalt­li­che Ver­blei­ben von Major Gr. mit der Ange­klag­ten vom 15.12.2021.

Reli­gi­on offen­bar kein Gesprächsthema

Der Zeu­ge habe nie eine Infor­ma­ti­on über eine Ableh­nung der „Imp­fung“ durch die Ange­klag­te erhal­ten. Er kön­ne auch kei­ne Anga­ben zu Ereig­nis­sen zwi­schen dem 13.01.2022 und dem Dienst­aus­übungs­ver­bot ab März 2022 tref­fen. Zu die­sem Zeit­raum habe er kei­ne beson­de­re Erin­ne­rung mehr. Ihm sei auch nicht bekannt, ob er mit Frau B. jemals über das The­ma „Reli­gi­on“ gespro­chen habe. Auch eine beson­de­re Reli­gio­si­tät der Ange­klag­ten sei ihm nie aufgefallen.

Befragt nach Anga­ben zu der von Mu. damals geführ­ten Ein­heit gab die­ser an, dass sich in die­ser damals im Schnitt 6 bis 8 Sol­da­ten befun­den hät­ten. Nur das nöti­ge Per­so­nal habe damals Dienst aus­üben müs­se, der Rest sei im Home­of­fice ver­blie­ben. Mu. kön­ne nur ver­mu­ten, dass dies bereits im Dezem­ber 2021 so gewe­sen sei, kön­ne dies aber nicht kon­kret datieren.

Nach den bei Gericht geäu­ßer­ten Aus­sa­gen scheint also der Impf­sta­tus nicht maß­geb­lich dafür gewe­sen sein, ob ein Sol­dat ein­satz­fä­hig oder ins Home­of­fice gesetzt wurde.

Als Zeu­ge wis­se Mu. nicht, was Frau B. heu­te mache. Auch kön­ne er sich nicht an kon­kre­te Kon­tak­te mit ihr nach dem 15.12.2021 erinnern.

Staats­an­walt­schaft mel­det sich zu Wort

Es ist 10:49 Uhr als sich die Staats­an­wäl­tin zu Wort mel­det. Sie begehr­te vom Zeu­gen zu wis­sen, ob die Ange­klag­te begrün­det habe, wes­halb sie nicht mit Kind kom­men konn­te. Dies wur­de vom Zeu­gen ver­neint. Sei es kor­rekt, dass eine Ter­min­ver­ga­be nicht vor Ver­sor­gung der Not­fall­pa­ti­en­ten mög­lich sei? Ja, so der Zeu­ge, die „Impf­leu­te“ konn­ten erst kom­men, wenn die „Neu­kran­ken“ ver­sorgt wor­den sei­en.  Daher hät­te Frau B. um 07:00 Uhr zum Dienst antre­ten müs­sen. Nach der „Imp­fung“ hät­te sie sich ins Auto set­zen und zurück­fah­ren kön­nen. Die­se Stun­de inklu­si­ve War­te­zeit hät­te sie sich dann gut­schrei­ben kön­nen. Noch vor ihrem Urlaub hät­te Frau B. mit­ge­teilt, dass sie am 15.12.2021 erschei­nen würde.

Fra­gen der Verteidigung

Um 10:53 Uhr begehr­te Wil­lanz­hei­mer für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, ob eine Kom­mu­ni­ka­ti­on per Whats­App wegen der Uhr­zeit von Impf­ter­mi­nen nor­mal sei. Ja, das sei nor­mal. Den Urlaub hät­te die Ange­klag­te unter­bro­chen wer­den müs­sen, sofern der Impf­ter­min nicht ausfalle.

Kurz dar­auf um 10:55 Uhr hielt Lau­sen für die Ver­tei­di­gung Blatt 19 Band 2 der Akte vor, also jene Whats­App mit dem Impf­ter­min und dem Hin­weis „Uhr­zeit folgt“.  Da kei­ne Uhr­zeit bekannt gewe­sen sei, hät­te die Ange­klag­te Mu. zufol­ge bei Dienst­be­ginn erschei­nen sol­len. Einen kon­kre­ten Zeit­punkt hät­te es nur gege­ben, wenn es kei­ne Not­fäl­le gege­ben hät­te. Tat­säch­lich hät­te es aber immer sol­che gege­ben. Daher sei die Benen­nung einer Uhr­zeit vor dem 15.12.2021 nicht mög­lich gewesen.

Lau­sen wand­te nun ein, dass er „Uhr­zeit folgt“ so lese, dass immer eine Uhr­zeit fol­ge wer­de. Dem ent­geg­ne­te der Zeu­ge so, dass er kei­ne rüber­schi­cken kön­ne, wenn er kei­ne habe.

Zum Zen­trum des Geschehens

Für die Ver­tei­di­gung woll­te Lau­sen nun wis­sen, wann der Zeu­ge die Ange­klag­te am 15.12.2021 tat­säch­lich ange­ru­fen hät­te. Mu. zufol­ge sei es mög­lich, dass ein Anruf um 09:45 erfolgt sei. Der Zeu­ge wis­se dies aber nicht. Er habe es jeden­falls mehr­fach ver­sucht, B. tele­fo­nisch zu errei­chen. Kor­rekt sei, dass Frau B. zunächst tele­fo­nisch nicht erreich­bar gewe­sen sei. Er sei über die Reak­ti­on der Ange­klag­ten über­rascht gewe­sen. Sie hät­te ja anru­fen kön­nen, dass sie auf das Kind der Schwes­ter auf­pas­sen müsse.

Ein Ter­min sei Mu. zufol­ge solan­ge als sicher anzu­se­hen, bis er abge­sagt wer­de. Es könn­te ja jeder­zeit auch mal ein Arzt aus­fal­len. Aus dienst­li­chen Grün­den hät­te er den Urlaub jeder­zeit abbre­chen kön­nen, habe dies aber nicht getan.

Die Whats­App sei in jedem Fall als „Auf­trag“ oder „Befehl“ zu ver­ste­hen gewe­sen, da die Auf­for­de­rung weder eine Straf­tat gewe­sen sei noch gegen die Men­schen­wür­de ver­sto­ßen habe.

Wie schon wäh­rend der gan­zen Ver­hand­lung schrieb der jün­ge­re der bei­den Schöf­fen auch an die­ser Stel­le eif­rig mit.

Minu­ten­ge­naue Eintragungen

Lau­sen begehr­te nun zu wis­sen, inwie­fern Mu. eige­ne dienst­recht­li­che Fol­gen dar­aus abge­lei­tet habe, als die Ange­klag­te am 15.12.2021 nicht wie erwar­tet erschie­nen sei. Dies sei laut Zeu­ge nicht der Fall gewe­sen; viel­mehr habe er den Vor­gang an Major Gr. als Kom­pa­nie­chef weitergegeben.

Am 27.02.2023 sei der Zeu­ge laut Lau­sen schon ein­mal gericht­lich befragt wor­den. Unter ande­rem sei es damals um die Ereig­nis­se vom 29.11.2021 gegan­gen. Laut Zeu­ge habe Ober­stabs­feld­we­bel He. über die Dul­dungs­pflicht infor­miert. Die Ange­klag­te habe an jedem Tag von 08:00 Uhr bis um 08:41 Uhr laut Fuhr­auf­trag eine Fahrt unter­nom­men – wie er sei­nen bei Gericht vor­lie­gen­den Unter­la­gen ent­neh­men konn­te. Dienst­fahr­ten wür­den grund­sätz­lich gespei­chert wor­den. Außer­dem sei Frau B. in der Anwe­sen­heits­lis­te ver­merkt gewe­sen. Daher wäre sie sicher auch bei der Anspra­che von He. dabei gewesen.

An die­ser Stel­le, um 11:10 Uhr, bean­trag­te Lau­sen eine fünf­mi­nü­ti­ge Unter­bre­chung der Ver­hand­lung, um sich mit sei­ner Man­dan­tin zu besprechen.

Nach der Pause

Um 11:24 Uhr begehr­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, ob es einen schrift­li­chen Auf­trag zur Dienst­fahrt vom 07.12.2021 geben wür­de. Laut Zeu­ge müs­se ein sol­cher exis­tent sei, auch wenn er kei­nen sol­chen mit sich füh­re. Fahr­ten sei­en von Nie. ein­ge­teilt wor­den, sonst hät­te der Ober­st­abs­ge­frei­te Arthur J. die­se eingeteilt.

Sei sich der Zeu­ge sicher, dass Herr Nie. oder der Ober­st­abs­ge­frei­te Arthur J. am 07.12.2021 im Dienst gewe­sen sei, so Lau­sen? Nein, das wis­se er nicht. Er kön­ne das nur mutmaßen.

Zum 29.11.2021 woll­te Lau­sen nun die Noti­zen des Zeu­gen hören. Mu. habe nach eige­ner Aus­sa­ge kei­ne ech­ten Erin­ne­run­gen mehr an den Inhalt des Appels. Jeder Sol­dat habe eine „Impf­pflicht“. Er kön­ne sich aber nicht jeden Ein­zel­nen erin­nern, der an jedem Tag dabei gewe­sen war. Ob Frau B. anwe­send gewe­sen sei, sei ihm nicht erinnerlich.

Mas­ken­pflicht auf Wochenmärkten

Wil­lanz­hei­mer begehr­te nun für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, ob eine Dienst­fahrt für Unge­impf­te mit Mas­ke ver­tret­bar gewe­sen sei. Der Zeu­ge gab zu Pro­to­koll, das er sich nicht dar­an erin­nern kön­ne, ob es am 07.12.2021 eine Mas­ken­pflicht gege­ben habe.

An die­ser Stel­le sei ange­merkt, dass das Amts­blatt für den Land­kreis Hil­des­heim in sei­ner Aus­ga­be Nr. 68 am 08.12.2021 eine Mas­ken­pflicht auf Wochen­märk­ten sowie u. a. in den Fuß­gän­ger­zo­nen von Alfeld, Hil­des­heim und Sar­stedt ab dem 09.12.2021 fest­schrieb[1]. Noch im Janu­ar 2022 hät­te laut „bun­des­wehr jour­nal“ etwa 94 % Bun­des­wehr­an­ge­hö­ri­gen eine „voll­stän­di­ge Immu­ni­sie­rung“ gegen COVID-19 gehabt:

„Es han­de­le sich hier­bei bei­spiels­wei­se um min­des­tens zwei­fach geimpf­te Per­so­nen oder um Per­so­nen, die nach einer COVID-19-Erkran­kung gene­sen sind und außer­dem noch eine Fol­ge­imp­fung haben, so das Minis­te­ri­um. Die Coro­na­vi­rus-Imp­fung ist für alle Bun­des­wehr­sol­da­ten ver­pflich­tend, es gilt die soge­nann­te Dul­dungs­pflicht. Wer die Imp­fung ver­wei­gert, muss mit dienst­recht­li­che Fol­gen rech­nen.“[2]

Freund­li­che Befehls­ver­wei­ge­run­gen üblich?

Zurück zur Ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim: Befeh­le sei­en laut Zeu­ge münd­lich, schrift­lich oder auf ande­re Art und Wei­se erteilt wor­den. Lau­sen begehr­te zu wis­sen, wie es kom­me, dass die Ange­klag­te trotz angeb­li­cher Befehls­ver­wei­ge­rung in einem so freund­li­chen Ton ange­spro­chen wer­de. In der E‑Mail vom 16.12.2021 hieß es:

„Hal­lo Sabri­na, ich bit­te um einen Rückruf.“

Sei dies so, wie man bei der Bun­des­weht auf ver­wei­ger­te Befeh­le reagie­re?  Das „lie­be Grü­ße“ hier­zu sei dem Zeu­gen rausgerutscht.

Der Zeu­ge wird entlassen

Nun wie­der zur Dienst­fahrt. Die­se sei von der S3-Abtei­lung, also der Pla­nungs- und Aus­bil­dungs­ab­tei­lung im Stab, für den 07.12.2021 ange­ord­net wor­den. Von dort sei der Ter­min am 06.12.2021 um 14:59 Uhr per Whats­App an die Ange­klag­te wei­ter­ge­lei­tet worden.

Um 11:37 Uhr wur­de der Zeu­ge unver­ei­digt ent­las­sen. Hier­zu stell­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung einen Antrag nach § 257 StPO, da die Ver­neh­mung bereits zu Beginn der Sit­zung bean­stan­det wor­den war:

„§ 257 Befra­gung des Ange­klag­ten und Erklä­rungs­rech­te nach einer Beweiserhebung

(1) Nach der Ver­neh­mung eines jeden Mit­an­ge­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung soll der Ange­klag­te befragt wer­den, ob er dazu etwas zu erklä­ren habe.

(2) Auf Ver­lan­gen ist auch dem Staats­an­walt und dem Ver­tei­di­ger nach der Ver­neh­mung des Ange­klag­ten und nach jeder ein­zel­nen Beweis­erhe­bung Gele­gen­heit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklä­run­gen dür­fen den Schluß­vor­trag nicht vorwegnehmen.“

Die kur­ze Bespre­chung des vor­sit­zen­den Rich­ters Lan­ge mit sei­nen Schöf­fen führ­te zu dem Beschluss, dass die Anord­nung des Vor­sit­zen­den nichts rechts­wid­rig sei. Vor dem Ver­las­sen des Zeu­gen­stan­des über­gab der Zeu­ge Mu. noch sei­ne Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung dem Gericht für die Akte.

Die Sit­zung wur­de nun von 11:40 Uhr bis um 11:49 Uhr unterbrochen.

Stel­lung­nah­me zu Rich­ter Pesch­ka zum 15.01.2024

Es folg­te nun von der Ver­tei­di­gung eine Erklä­rung nach § 257 StPO zu dem Rich­ter Peter Pesch­ka, der die Ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim zuvor geführt hat­te. Moniert wur­de eine erheb­li­che zeit­li­che Dif­fe­renz der Anga­ben zur Ver­neh­mung vom 13.02.2023 zu der vom 27.02.2023 (sie­he hier­zu auch Dar­stel­lung der Ver­hand­lung vom 15.01.2024 hier).  

Beim ers­ten Ter­min sei die Ver­hand­lung um 13:45 Uhr unter­bro­chen wor­den, nach­dem der Zeu­ge He. nicht erschie­nen sei, sei es zur Befra­gung von Gr. gekom­men. Die­se habe bis 15:05 Uhr gedau­ert, mit­hin gera­de ein­mal 1 Stun­de und 20 Minu­ten. Die Ver­neh­mung vom 27.02.2023 habe abwei­chend mit 2 Stun­den und 37 Minu­ten über eine Stun­de län­ger gedau­ert. Die­se Dis­kre­panz ste­he im Wider­spruch zum Vor­trag des Rich­ters Pesch­ka vom 15.01.2024.

Lau­sen trug wei­ter vor, dass die Auf­zeich­nun­gen Pesch­kas laut eines Zuschau­ers vom 15.01.2024 nicht die Ori­gi­nal­mit­schrif­ten aus der Gerichts­ver­hand­lung sei­en, son­dern eine nach­träg­li­che Maschi­nen­schrift. Bis­her habe es auch kei­ne Ent­schei­dung des Gerichts zu dem nach der letz­ten Haupt­ver­hand­lung ein­ge­reich­ten Antrag auf Beschlag­nah­me der Akten von Rich­ter Pesch­ka gegeben.

Tom Lau­sen als Pro­zess­be­ob­ach­ter zufol­ge habe Rich­ter Lan­ge an die­ser Stel­le nach­ge­dacht und sich unten etwas auf sei­nem Blatt notiert.

Wei­ter stell­te die Ver­tei­di­gung fest, dass Pesch­kas Aus­sa­gen kei­ne wirk­lich Belas­tung der Ange­klag­ten bele­gen wür­den. Das beson­de­re Erin­ne­rungs­ver­mö­gen von Pesch­ka müs­sen Lau­sen als Ver­tei­di­gung hin­neh­men. Dies sehe er aber nicht für die mut­maß­li­che Dis­kre­panz zwi­schen den Ori­gi­nal­auf­zeich­nun­gen aus der Ver­neh­mung des Zeu­gen sowie die nach­träg­lich ange­fer­tig­te Maschinenmitschrift.

State­ment zu Zeu­ge Mei.

Wesent­li­che Äuße­run­gen des Zeu­gen Mei. vom 15.01.2024 sei­en Wil­lanz­hei­mer zufol­ge die Äuße­rung von Rechts­an­sich­ten gewe­sen. Über die Minis­te­ri­en sei­en damals in die Teil­ein­hei­ten die Dul­dungs­pflicht kom­mu­ni­ziert worden.

Dr. Lan­ge als Vorleser

Um 11:57 Uhr wur­de von Rich­ter Lan­ge eine Ver­le­sung nach § 254 Abs.1 StPO vorgenommen:

„§ 254 Ver­le­sung eines rich­ter­li­chen Pro­to­kolls bei Geständ­nis oder Widersprüchen

(1) Erklä­run­gen des Ange­klag­ten, die in einem rich­ter­li­chen Pro­to­koll oder in einer Bild-Ton-Auf­zeich­nung einer Ver­neh­mung ent­hal­ten sind, kön­nen zum Zweck der Beweis­auf­nah­me über ein Geständ­nis ver­le­sen bezie­hungs­wei­se vor­ge­führt werden.

(2) Das­sel­be kann gesche­hen, wenn ein in der Ver­neh­mung her­vor­tre­ten­der Wider­spruch mit der frü­he­ren Aus­sa­ge nicht auf ande­re Wei­se ohne Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung fest­ge­stellt oder beho­ben wer­den kann.“

Zunächst wur­den Aus­zü­ge aus der Ver­neh­mung des Amts­ge­richts Holz­min­den vom 16.05.2021 ver­le­sen, dies in Bezug auf die Ereig­nis­se u. a. vom 29.11.2021, 03.12.2021, 06.12.2021 sowie 15.12.2021. In Bezug auf die Ange­klag­te sei ver­merkt wor­den, dass die­se ihre Ent­schei­dung gegen die „Imp­fung“ mit einer Glau­bens­ent­schei­dung begrün­det habe. Auch hät­te sie sich schon län­ger nicht mehr mit ihrem Beruf iden­ti­fi­zie­ren können.

Ver­bot des Tra­gens einer Uniform

Als nächs­tes wur­de der Wort­laut des Dienst­aus­übungs­ver­bo­tes ver­le­sen. Unter ande­rem nahm die­ses Bezug auf § 22 Sol­da­ten­ge­setz:

„§ 22 Ver­bot der Aus­übung des Dienstes

Der Bun­des­mi­nis­ter der Ver­tei­di­gung oder die von ihm bestimm­te Stel­le kann einem Sol­da­ten aus zwin­gen­den dienst­li­chen Grün­den die Aus­übung des Diens­tes ver­bie­ten. Das Ver­bot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Mona­ten gegen den Sol­da­ten ein gericht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, ein Straf­ver­fah­ren oder ein Ent­las­sungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet ist.“

Auf die­ser Basis sei­en der Ange­klag­ten sowohl die Dienst­aus­übung wie auch das Tra­gen der Sol­da­ten­uni­form ver­bo­ten wor­den. Begrün­det wur­de das Ver­bot etwa mit einem mehr­fa­chen Ver­stoß gegen sol­da­ti­sche Gehor­sams­pflich­ten sowie der Auf­recht­erhal­tung der Dis­zi­plin und Gesund­heit. Die Unter­schrift unter dem Dienst­aus­übungs­ver­bot stam­me ver­mut­lich von dem Zeu­gen Mei.

Die Kir­che bezieht Stellung

Als nächs­tes wur­de die Stel­lung­nah­me des Mili­tär­pfar­rers Ralf Ju. vom 20.01.2022 ver­le­sen. Dar­aus gin­gen her­vor ein Antrag auf Ent­las­sung der Ober­st­abs­ge­frei­ten Sabri­na B. aus dem Dienst sowie eine über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren gewach­se­ne reli­giö­se Ent­schei­dung. Gebo­ten wor­den sei um eine vor­zei­ti­ge Ent­las­sung der Ange­klag­ten aus dem Dienst. Die­ser Bit­te nach­zu­kom­men, sei drin­gend ange­ra­ten worden.

Als nächs­tes wur­de der Antrag auf vor­zei­ti­ge Ent­las­sung von Frau B. aus dem Dienst verlesen.

Es folg­te eine Ver­le­sung der Zif­fern 102, 105 bis 107, 113, 115, 212, 213, 215, 217 sowie 501 der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A‑1420/12 („Ausführung der Sol­da­tin­nen- und Sol­da­ten­ur­laubs­ver­ord­nung“).  Grund­la­ge für die Ver­le­sung war ein Beweis­an­trag der Ver­tei­di­gung vom 15.01.2024.

In der Zeit von 12:11 Uhr bis um 13:03 Uhr wur­de die Haupt­ver­hand­lung erneut unterbrochen.

Eine ereig­nis­rei­che Pause

Wäh­rend der Ver­hand­lungs­un­ter­bre­chung gab es gegen 12:20 Uhr einen Zwi­schen­fall, bei dem der Zeu­ge Mu. nach dem Ver­las­sen des Gerichts von einem der Zuschau­er „sehr dicht auf die Pel­le gerückt“ wor­den sei, was der Zeu­ge als Bedro­hung wahr­ge­nom­men hat­te. Zudem sei er auch belei­digt wor­den. Ein Zuschau­er berich­te­te von sei­ner Beob­ach­tung, wonach Mu. in der Sit­zung gesagt habe, dass er bei irgend­ei­ner Sache „mit­ge­spielt“ habe und sich dann kor­ri­giert habe, dass er nur „mit­ge­wirkt“ habe. Dar­auf­hin habe ihm ein ande­rer Zuschau­er ent­geg­net, dass „mit­ge­spielt“ ganz rich­tig sei.

Anschlie­ßend konn­te der Autor die­ser Zei­len ein län­ge­res Gespräch zwi­schen Mu. und dem als nächs­tes zu hören­den Zeu­gen Br. beob­ach­ten. Es ergab sich die Mög­lich­keit, selbst ins Gespräch mit Mu. zu kom­men, wobei er eini­ge Aus­sa­gen aus­drück­lich nicht zitiert haben woll­te. Dane­ben erklär­te er, dass die Ange­klag­te sich ab einem bestimm­ten Zeit­punkt stark geän­dert habe. Dies sei gesche­hen, nach­dem sie die­ser „Sek­te“ bei­getre­ten sei. Auf Nach­fra­ge gab er an, dass er damit eine Frei­kir­che mein­te, zu der er aber nichts Nähe­res aus­füh­ren konnte.

Der Rich­ter ver­weist auf Bürgerpflichten

Ab 13:03 Uhr wur­de die Ver­hand­lung von Rich­ter Lan­ge fort­ge­führt. Auf dem Heim­weg, so Lan­ge, sei der Zeu­ge Mu. kör­per­lich und ver­bal ange­gan­gen wor­den. Er ermahn­te die Anwe­sen­den dar­an, dass Zeu­gen nur ihre Bür­ger­pflicht erfül­len wür­den. Anschlie­ßend appel­lier­te er ins­be­son­de­re an jene, die selbst schon ein­mal als Zeu­ge aus­sa­gen muss­ten. Sicher könn­ten sich die­se vor­stel­len, wie man sich als Betrof­fe­ner in einer sol­chen Situa­ti­on füh­len wür­de. In jedem Fall fol­ge nun ein Ver­fah­ren nach der Straf­pro­zess­ord­nung.

Der zwei­te Zeu­ge wird vernommen

Um 13:05 Uhr trat Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. (39) in den Zeu­gen­stand. Die­ser sei nun­mehr am Dienst­ort August­dorf (Gene­ral­feld­mar­schall-Rom­mel-Kaser­ne) ein­ge­setzt. Sein Vor­na­me sei in der Ein­la­dung und vor dem Gerichts­saal fälsch­li­cher­wei­se inkor­rekt ohne „h“ geschrie­ben wor­den. Es erfolg­te die Beleh­rung über sei­ne Rech­te und Pflich­ten durch das Gericht. Die ange­frag­te Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung lie­ge vor.

Lan­ge begehr­te zu wis­sen, inwie­fern Br. sich am 13.01.2022 per­sön­lich im sel­ben Raum wie der Zeu­ge He. befun­den habe, als es zu dem Gespräch mit Frau B. gekom­men sei. Nach Aus­sa­ge des Zeu­gen sei­en die bei­den ande­ren Kame­ra­den damals aus dem Raum geschickt wor­den. An die­ser Stel­le habe die Ange­klag­te nach Beob­ach­tun­gen des Pro­zess­be­ob­ach­ters Lau­sen mit dem Kopf geschüttelt.

Anschlie­ßend sei­en Ober­stabs­feld­we­bel He., die Ange­klag­te und Br. dann allein im Raum gewe­sen. Dabei habe B. einen neu­en Impf­ter­min bekom­men und ihr sei befoh­len wor­den, die­sen Ter­min wahr­zu­neh­men.  Sinn­ge­mäß habe sie die Dul­dung der „Imp­fung“ ver­wei­gert, nach sei­ner Erin­ne­rung wohl aus Glaubensgründen.

Die Bespre­chung habe in dem Groß­raum­bü­ro von ihm, Ober­stabs­feld­we­bel He. sowie zwei wei­te­ren Zeu­gen statt­ge­fun­den. He. habe Br. gebe­ten, in dem Raum zu blei­ben. Er sol­le nur ein still­schwei­gen­der Zuhö­rer sein. Über den ange­dach­ten Inhalt der Bespre­chung sei er vor­ab vom Ober­stabs­feld­we­bel infor­miert worden.

Sehr enga­gier­te Kollegin

Der Zeu­ge selbst sei seit 2015 Teil des tech­ni­schen Zuges gewe­sen, in den spä­ter dann Frau B. zu ihm ver­setzt wor­den sei. Vor­her habe die Ange­klag­te in einer ande­ren Abtei­lung gear­bei­tet. Ins­ge­samt habe er ver­mut­lich fast vier Jah­re in der­sel­ben Teil­ein­heit wie B. ver­bracht. Die Ange­klag­te sei immer nett, hilfs­be­reit und sehr enga­giert gewesen.

Das Gericht woll­te nun wis­sen, wie groß die Teil­ein­heit gewe­sen sei. Laut Zeu­ge habe die Fahr­be­reit­schaft etwa 8 bis 10 Mann umfasst. Die­se sei Teil des tech­ni­schen Zuges und umfas­se zusam­men mit der Fahr­be­reit­schaft etwa 30 bis 40 Per­so­nen. Aus jeder Kom­pa­nie sei­en Per­so­nen an die Fahr­be­reit­schaft abge­ge­ben wor­den, in sei­nem Fall aus der 1. Kompanie.

Außer­halb der Dienst­zeit habe Br. kei­ne Kon­tak­te zu B. gehabt. Als nächs­tes gab er an, dass er selbst bereits vor Ver­kün­dung der Dul­dungs­pflicht in Afgha­ni­stan gegen COVID-19 geimpft wor­den sei.

Erin­ne­rung nur an Kerninhalte?

Zu dem Ereig­nis des 13.01.2022 erklär­te Br., dass He. ein Per­so­nal­ge­spräch mit B. füh­ren woll­te und dass er dafür als Zeu­ge im Raum ver­blei­ben soll­te. Dabei sei es ihm jedoch nicht mehr erin­ner­lich, ob B. sich zu die­sem Zeit­punkt bereits im Raum befun­den habe.

Lan­ge woll­te nun wis­sen, wer das Gespräch eröff­net habe. Das sei dem Zeu­gen nicht mehr bekannt. He. habe belehrt, „dass wir uns imp­fen las­sen müs­sen“ und dann einen neu­en Impf­ter­min gege­ben. Sinn­ge­mäß habe Frau B. gesagt, dass sie sich nicht „imp­fen“ las­sen wol­le. Gege­be­nen­falls sei dies aus Glau­bens­grün­den gesagt wor­den. Dies kön­ne er aber nicht mehr genau ausführen.

Was ist ein „kur­zes Gespräch“?

Um 13:23 Uhr gab der Zeu­ge Br. an, dass es an jedem Tag nur zu einem kur­zen Gespräch von „geschätzt“ etwa „15 bis 20 Minu­ten“ gekom­men sei. Dann sei Frau B. zu Herrn Gr. geschickt wor­den.  Auf die Fra­ge an den Zeu­gen, ob von einem Befehl an die Ange­klag­te die Rede gewe­sen sei, ant­wor­te­te Br. „weiß ich auch nicht mehr“, ob das Wort „Befehl“ gefal­len ist. Man müs­se bei der Bun­des­wehr das Wort „Befehl“ nicht mehr aussprechen.

Rich­ter Lan­ge woll­te nun wis­sen, ob der Zeu­ge selbst dies als Befehl an die Ange­klag­te ver­stan­den habe. Die­se wur­de von Br. bejaht.

Schock­zu­stand

An die­ser Stel­le bean­trag­te die Ver­tei­di­gung einen Antrag auf Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung, nach­dem die Ange­klag­te infol­ge der uner­war­te­ten Aus­sa­gen des Zeu­gen zu schluch­zen begon­nen hat­te. Der vor­sit­zen­de Rich­ter frag­te nun nach den Grün­den, wes­halb Frau B. in Trä­nen aus­ge­bro­chen sei. Lau­sen gab zur Ant­wort, dass nach Ansicht der Ange­klag­ten kein Wort stim­men wür­de, das Br. zu Pro­to­koll gege­ben habe.

Rela­tiv siche­rer Impftermin

Um 13:32 Uhr tra­ten Rich­ter Lan­ge und die Schöf­fen wie­der ein, und sofort ging es wei­ter. Laut Zeu­ge habe das Gespräch statt­ge­fun­den, da Frau B. „unge­impft“ sei.

Lan­ge: „Hat die Ange­klag­te an die­sem Tag nach Ihrer Erin­ne­rung gesagt, dass sie nicht geimpft sei?“ Br: „Weiß ich nicht.“

Lan­ge: Kön­ne sich der Zeu­ge sicher dar­an erin­nern, was gesagt wur­de? Zeu­ge: Das Datum des neu­en Impf­ter­mins sei dem Zeu­gen nicht bekannt. Der Zeu­ge sei „rela­tiv sicher“, dass gesagt wur­de, wann der nächs­te Impf­ter­min sei. Die Ange­klag­te woll­te die­sen nicht wahr­neh­men. Ob „der Glau­be an Gott“ in die­sem oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt the­ma­ti­siert wur­de, kön­ne sich Br. nicht mehr erin­nern. Bis dahin habe es nach sei­ner Kennt­nis kei­ne Gesprä­che mit der Ange­klag­ten zum The­ma Reli­gi­on gege­ben. Die­se Zeu­gen­aus­sa­ge wider­spricht einer frü­he­ren Aus­sa­ge (sie­he oben), wonach Br. glaub­te, das die Ver­wei­ge­rung der Dul­dung einer „Imp­fung“ nach sei­ner Erin­ne­rung wohl aus Glau­bens­grün­den erfolgt sei.

Lan­ge: Wann sei der letz­te Kon­takt mit der Ange­klag­ten gewe­sen. Zeu­ge: nor­mal im Dienst bis es dann irgend­wann zur Frei­stel­lung vom Dienst wegen Nicht­imp­fung gekom­men sei. Die Anord­nung von Home­of­fice sei nach Janu­ar 2022 denk­bar gewesen.

Vor nun­mehr noch etwa 20 Zuschau­ern wur­de vom Gericht nach der aktu­el­len Tätig­keit von Frau B. gefragt. Die­se sei dem Zeu­gen unbe­kannt. Meh­re­re Sol­da­ten in Holz­min­den sei­en „nicht erfreut“ über die Ver­kün­dung der Dul­dungs­pflicht gewe­sen. Inwie­fern sich ande­re Per­so­nen sich gegen die Injek­ti­on aus­ge­spro­chen hät­ten, sei Br. nicht bekannt.

Hier­zu sei ver­wie­sen auf das „bun­de­wehr jour­nal“ vom 12.01.2022. Dem­nach habe es laut Aus­sa­ge der dama­li­gen Ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD) eine „hohe Impf­be­reit­schaft“ unter den Sol­da­ten gege­ben habe und dass nur eine Min­der­heit laut­stark gegen die Dul­dungs­pflicht auf­be­gehrt habe. Die­sen wer­de man gemäß Zitat der Minis­te­rin „mit Ent­schlos­sen­heit ent­ge­gen­tre­ten“, da sich jene Per­so­nen „bewusst außer­halb der Kame­radschaft“ gestellt hät­ten[3], also gegen die poli­tisch gewoll­te „Soli­da­ri­tät[4] gestellt hätten.

Ent­las­tungs­ver­su­che durch Staats­an­walt­schaft nach § 160 Abs. 2 StPO?

Als der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge die Fra­ge stell­te, inwie­fern die Staats­an­wäl­tin eige­ne Fra­gen an den Zeu­gen habe, erklär­te die­se um 13:41 Uhr, dass dies nicht der Fall sei. Mit­hin wur­den von die­ser Sei­te erneut kei­ne erkenn­ba­ren Anstren­gun­gen zur Ent­las­tung der Ange­klag­ten nach § 160 Abs. 2 StPO unternommen.

Wil­lanz­hei­mer woll­te nun für die Ver­tei­di­gung wis­sen, wes­halb der Zeu­ge zunächst von einem nicht sehr lan­gen Gespräch gespro­chen habe, dann aber eine Dau­er von etwa 15 bis 20 Minu­ten geschätzt habe. Br. ent­geg­ne­te, dass dies ein „Schätz­wert“ sei, es nach sei­ner Kennt­nis aber nur ein „sehr kur­zes Gespräch“ gewe­sen sei.

Han­del­te es sich um einen neu­en Impf­ter­min mit Datum und Uhr­zeit, so der Anwalt für die Ver­tei­di­gung? Der Zeu­ge gab es, dass es dann und dann eine nächs­te Mög­lich­keit gege­ben habe, sich „imp­fen“ zu las­sen. An eine kon­kre­te Uhr­zeit kön­ne er sich aber nicht mehr erinnern.

Mas­sen­imp­fung nicht durchführbar

Ins­ge­samt befän­den sich etwa 800 Sol­da­ten in der Kaser­ne. Mit­hin sei es klar, dass nicht alle gleich­zei­tig „geimpft“ wer­den könnten.

Die Fahr­be­reit­schaft habe ein eige­nes Büro, sei also nicht stän­dig im Groß­raum­bü­ro von Br. und Kol­le­gen gewe­sen. Laut Zeu­ge sei ein „Zufalls­ge­spräch“ eher unwahr­schein­lich gewe­sen, kön­ne sich aber nicht dar­an erinnern.

Das Gespräch vom 13.01.2022 habe erst rich­tig begon­nen, als alle außer Br. aus dem Raum geschickt wor­den waren. He. habe nur infor­miert, dass Br. hier gela­den wer­de, da er ihn als Zeu­ge benannt habe. Br. kön­ne nicht mehr „sinn­haf­tig irgend­wel­che Sachen Wort für Wort“ wie­der­ge­ben. Er habe kei­ne Kennt­nis davon, was bis­lang bespro­chen wor­den sei. „Irgend­wann im Anschluss nach dem 13.01.“ soll­te der Impf­ter­min wahr­ge­nom­men werden.

Das ers­te Gespräch als Zeu­ge ohne nach­hal­ti­ge Erinnerungen?

Bei erns­te­ren Gesprä­chen käme es Br. zufol­ge häu­fi­ger vor, dass ein Zeu­ge dabei sei. Nach sei­ner Erin­ne­rung sei dies für ihn das ers­te Mal gewe­sen. Es gehe auch so ein biss­chen dar­um, dass einer dabei­sitzt, der sagen kann, was gesagt wur­de und was nicht. Nach dem Gespräch sei dies für Br. erle­digt. Kei­ner habe den ande­ren bedroht oder beschimpft. Es sei alles sach­lich geblie­ben. Ein Zeu­ge sei wich­tig, falls es mal zu Pro­ble­men kom­men soll­te, jemand aus­fal­len wer­den soll­te; dann wäre eben jemand dabei. Das Gespräch mit Frau B. sei jedoch sach­lich gewe­sen, und so habe er es so zur Kennt­nis genom­men. Alles Wei­te­re habe ihn nicht betroffen.

Der Büro­raum in der Hal­le 8 befin­de sich im Bereich des tech­ni­schen Zuges. Er sei ein­ge­rich­tet mit vier Schreib­ti­schen. Der Schreib­tisch des Zeu­gen habe sich im Ein­gangs­be­reich befin­den. Der Ober­stabs­feld­we­bel habe sei­nen hin­ten im Raum gehabt. Br. habe kei­ne Erin­ne­rung dar­an, wo er sich selbst im Raum befun­den habe, ob er gestan­den oder geses­sen habe.

Das Bespre­chungs­zim­mer sei mit etwa 20 bis 25 qm ein eher klei­ner Raum gewe­sen. Der Zeu­ge kön­ne sich nicht dar­an erin­nern, wo sich sei­ne Kol­le­gen befan­den, als die­se aus dem Raum geschickt wor­den waren.

Wahr­schein­lich habe sich der Zeu­ge nach sei­ner Erin­ne­rung am Schreib­tisch befun­den, erin­ne­re sich aber nicht mehr dar­an, wo er gewe­sen war.

Lan­ge wen­det nun ein, dass nach sei­ner Erin­ne­rung zuvor von einem 6er-Büro die Rede gewe­sen sei. Laut Zeu­ge sei­en „immer schon nur 4 Schreib­ti­sche dar­in­ne“ gewe­sen, davon zwei fes­te Schreib­ti­sche und zwei je nach Bedarf.

Lau­sen warnt den Zeugen

Die Dienst­zeit sei damals von mon­tags bis don­ners­tags jeweils von 07:00 Uhr bis um 16:30 Uhr und frei­tags bis 12:00 Uhr gewe­sen. Wider­sprüch­lich dazu gab Br. anschlie­ßend einen nor­ma­len Dienst­be­ginn von 06:45 Uhr an. Für die Fahr­be­reit­schaft habe es teil­wei­se abwei­chen­de Zei­ten gege­ben, je nach­dem, wann die ent­spre­chen Fahr­ten anstanden.

Um 14:06 Uhr begehr­te Lau­sen die Ver­ei­di­gung des Zeu­gen. Zu wesent­li­chen Aus­sa­gen des 13.01.2022 habe er nach Ansicht der Ver­tei­di­gung kei­ne zutref­fen­den Aus­sa­gen getrof­fen. Dies sei eine letz­te War­nung, nun end­lich kor­rek­te Anga­ben zu treffen.

Die Staats­an­walt­schaft sah an die­ser Stel­le kei­nen Anlass zur Ver­ei­di­gung des Zeu­gen. Nach einer kur­zen Unter­bre­chung der Ver­hand­lung von 14:08 Uhr bis um 14:17 Uhr ent­schied der vor­sit­zen­de Rich­ter, dass der Zeu­ge Br. unver­ei­digt bleibe.

Lau­sen woll­te nun für die Ver­tei­di­gung wis­sen, wor­um es in dem zuvor beob­ach­te­ten Gespräch zwi­schen Mu. und Br. vor Beginn der Befra­gung von ihm als zwei­ten Zeu­gen gegan­gen sei. Dies sei nur pri­vat gewesen.

Vor­aus­set­zun­gen für Ver­ei­di­gung nicht gegeben

Auch der zwei­te Zeu­ge wur­de nun unver­ei­digt ent­las­sen. Die Staats­an­wäl­tin stimm­te die­ser Ent­schei­dung des vor­sit­zen­den Rich­ters zu. Lan­ge ver­kün­de­te nun den Beschluss: der Zeu­ge blei­be unver­ei­digt, weil sei­ne Aus­sa­ge kei­ne aus­schlag­ge­ben­de Bedeu­tung zukom­me noch sei zur Her­bei­füh­rung einer wah­ren Aus­sa­ge eine Ver­ei­di­gung erfor­der­lich. Ver­wie­sen wur­de vom Gericht auf die Recht­spre­chung. Sie­he hierzu:

„Eine Ver­ei­di­gung darf nach § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur infol­ge der aus­schlag­ge­ben­den Bedeu­tung der Aus­sa­ge oder zur Her­bei­füh­rung einer wahr­heits­ge­mä­ßen Aus­sa­ge erfol­gen. Die Nicht­ver­ei­di­gung des Zeu­gen wird dem­ge­mäß als Regel­fall des Straf­pro­zes­ses betrach­tet, von dem nur die bezeich­ne­ten Aus­nah­men zuge­las­sen sind. Dar­aus resul­tiert, daß eine Ver­ei­di­gung zu unter­blei­ben hat, wenn kei­ner der in § 59 Abs. 1 StPO genann­ten Aus­nah­me­sach­ver­hal­te vor­liegt (SK StPO-Rogall, 4. Aufl., § 59 Rn. 4). Aus­schlag­ge­bend ist eine Aus­sa­ge, wenn der Rich­ter die frag­li­che Fest­stel­lung nicht tref­fen könn­te, ohne sich gera­de auf die­se Aus­sa­ge zu stüt­zen. Die aus­schlag­ge­ben­de Bedeu­tung fehlt aber, wenn die Aus­sa­ge ersicht­lich unwahr ist (BGHSt 16, 99, 104; KG, VRS 26, 287, 288; LR-Igno­r/­Ber­theau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 7; Mey­er-Goß­ner/­Sch­mitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 3; KMR-Neu­beck, StPO, 8. Aufl., § 59 Rn. 4; SSW StPO-Günt­ge, 1. Aufl., § 59 Rn. 2). Ist der Rich­ter im Rah­men sei­ner – natur­ge­mäß vor­läu­fi­gen – Wür­di­gung der Ansicht, daß die Aus­sa­ge des Zeu­gen unrich­tig ist, so kann sich für das Gericht die Fra­ge der Not­wen­dig­keit einer Beei­di­gung aus dem Gesichts­punkt der „aus­schlag­ge­ben­den Bedeu­tung“ begreif­li­cher­wei­se gar nicht stel­len. Ist der Rich­ter von der Unrich­tig­keit einer Aus­sa­ge über­zeugt, dann stützt er sich bei sei­ner Ent­schei­dung nicht dar­auf, gleich­gül­tig wel­chen Inhalt sie hat. Erkenn­bar woll­te der Gesetz­ge­ber dem Rich­ter nicht ansin­nen, eine Aus­sa­ge, die er für falsch hält, als aus­schlag­ge­bend anzu­se­hen und des­halb zu beei­di­gen und damit die Zahl der Mein­ei­de zu ver­meh­ren. Zur Her­bei­füh­rung einer wah­ren Aus­sa­ge ist die Ver­ei­di­gung des­halb nicht schon zuläs­sig, wenn der Zeu­ge nach Auf­fas­sung des Gerichts die Unwahr­heit sagt oder mit der Wahr­heit zurück­hält, son­dern nur, wenn bestimm­te Tat­sa­chen auch die Annah­me begrün­den, daß er unter der Eides­dro­hung sei­ne unwah­re oder unvoll­stän­di­ge Aus­sa­ge der Wahr­heit ent­spre­chend kor­ri­gie­ren und erheb­li­che Tat­sa­chen bekun­den wer­de (vgl. BGHSt 16, 99, 103; OLG Hamm, NJW 1973, 1939, 1940; LR-Igno­r/­Ber­theau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 8; Mey­er-Goß­ner/­Sch­mitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 4; KMR-Neu­beck, StPO, 8. Aufl., § 59 Rn. 5; SSW StPO-Günt­ge, 1. Aufl., § 59 Rn. 3). Bestehen kei­ne der­ar­ti­gen Anhalts­punk­te, kommt eine Ver­ei­di­gung des Zeu­gen, die nur zu sei­ner Straf­bar­keit nach § 154 StGB füh­ren wür­de, wegen Zweck­lo­sig­keit nicht in Betracht, zumal schon die uneid­li­che Falsch­aus­sa­ge unter Straf­dro­hung steht (§ 153 StGB) und sich in der Pra­xis immer wie­der zeigt, daß ein zur Falsch­aus­sa­ge fest ent­schlos­se­ner Zeu­ge sich trotz der erhöh­ten Straf­dro­hung des § 154 StGB und ein­dring­li­cher Beleh­run­gen hier­über häu­fig nicht von sei­nem Vor­ha­ben abbrin­gen läßt.“[5]

Kei­ne Beschlagnahme

Die Ver­tei­di­gung gab an, zur Aus­sa­ge des Zeu­gen Br. Stel­lung nach § 257 StPO zu bezie­hen. Die Anre­gung der Beschlag­nah­me von Wil­lanz­hei­mer sei bereits ent­schie­den wor­den. Bereits am 19.01.2024 sei ihm per elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr zuge­gan­gen, dass der­zeit eine Beschlag­nah­me der hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen des Rich­ters Pesch­ka nicht beab­sich­tigt sei. Lan­ge selbst über­tra­ge sei­ne hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen stets auf Maschi­ne, damit er die­se spä­ter immer noch lesen könne.

Von 14:23 Uhr bis um 15:19 Uhr wur­de die Haupt­ver­hand­lung nun unter­bro­chen, damit sich Rich­ter Lan­ge mit den Schöf­fen bera­ten könn­te. Der vor­sit­zen­de Rich­ter gin­ge davon aus, dass damals kei­ne förm­li­che Urlaubs­auf­he­bung statt­ge­fun­den habe.

Wil­lanz­hei­mer muss­te nun das Gericht aus per­sön­li­chen Grün­den ver­las­sen, so dass für den Rest der Haupt­ver­hand­lung nur noch Sven Lau­sen zuge­gen war.

Abge­lehn­te Beweisanträge

Um 15:19 Uhr äußer­te sich Lan­ge zu den am 15.01.2024 gestell­ten Beweisanträgen.

Zu Beweis­an­trag 1: Eine Ver­neh­mung des Zeu­gen Flo­ri­an Ba. wer­de abge­lehnt. Die Dienst­fahrt von Holz­min­den nach Duis­burg vom 07.12.2021 sei bereits erwie­sen. Es sei bedeu­tungs­los, ob der Zeu­ge Gr. davon eine Kennt­nis habe. Selbst dann, wenn sich dies erwei­sen soll­te, hät­te dies kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Ent­schei­dung des Gerichts. Zusam­men­ge­fasst wur­den die bis­he­ri­gen Erkennt­nis­se zur Dienst­fahrt des stell­ver­tre­ten­den Kom­man­deurs Oberst­leut­nant. B. Die­se Fahrt wer­de vom Gericht als erwie­sen ange­se­hen. Gr. habe behaup­tet, dass die Ange­klag­te trotz feh­len­der „Imp­fung“ gegen COVID-19 ent­ge­gen Zif­fer 215 der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A 840 / 8 („Impf- und wei­te­re aus­ge­wähl­te Pro­phy­la­xe­maß­nah­men“) ein­satz­fä­hig gewe­sen sei . Dabei wur­de fest­ge­stellt, dass der Zeu­ge den Inhalt die­ser Dienst­vor­schrift nicht kannte:

„215. Über den Ein­satz von  Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten, Reser­ve­dienst Leis­ten­den  und Zivil­be­diens­te­ten der Bun­des­wehr  (im Sta­tus Sol­da­tin bzw. Sol­dat) ohne aus­rei­chen­den Impf­schutz ent­schei­den die Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten bzw. die Dienst­stel­len­lei­te­rin­nen oder Dienst­stel­len­lei­ter nach Wür­di­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls und nach fach­li­cher Bera­tung (ver­bind­li­che fach­li­che Stel­lung­nah­me sei­tens Kdo­SanD­stBw VI). Eine Ver­wei­ge­rung der Imp­fung stellt grund­sätz­lich kei­nen Hin­de­rungs­grund für eine Ver­le­gung in den Ein­satz dar.“

Bereits auf­ge­ho­be­ner Impf­ter­min nicht maßgeblich

Zu Beweis­an­trag 2: auch die­ser wur­de vom Gericht abge­lehnt. Die unter Beweis gestell­te Tat­sa­che sei irrele­vant, so dass eine Ver­neh­mung des Zeu­gen So. nicht erfor­der­lich sei.

Belegt wer­den sol­le durch den Antrag, dass der Zeu­ge Gr. falsch aus­ge­sagt habe und sei­ne Aus­sa­gen daher nicht ver­wert­bar sei­en. Ver­wie­sen wor­den sei erneut auf die Aus­sa­ge, wonach „unge­impf­te“ Per­so­nen nicht ein­satz­fä­hig gewe­sen sei­en. Hier­zu habe der Zeu­ge Gr. sei­ne eige­ne Ein­schät­zung abge­ge­ben und zuge­ge­ben, dass er die zen­tra­le Dienst­vor­schrift nicht kann­te. Ein Vor­wurf an die Ange­klag­te auf Basis eines bereits auf­ge­ho­be­nen Impf­ter­mins sei nicht möglich.

Zusam­men­ge­fass­te Ablehnungen

Zu den Beweis­an­trä­gen 3 bis 6 gab Lan­ge nur den Hin­weis, wonach die bean­trag­ten Beweis­erhe­bun­gen durch Nach­ver­neh­mun­gen der Zeu­gen Mei., Br. und ande­rer benann­ter Zeu­gen bereits erfolgt sei­en. Die Aus­sa­ge des Mili­tär­pfar­rers Ralf J. sei bereits durch die Ver­le­sung an die­sem Tag erfolgt. Beweis­an­trä­ge zur Befra­gung der Zeu­gen Ste­fan Go. und Wal­de­mar Kr. zur Fest­stel­lung, dass sich die­se am 13.01.2022 nicht im Raum befan­den, sei­en unnö­tig, da der Inhalt einer sol­chen Aus­sa­ge bedeu­tungs­los für einen Beschluss sei (ver­glei­che die obi­ge Argu­men­ta­ti­on zu einer etwa­igen Ver­ei­di­gung von Zeu­gen). Alls wei­te­ren Per­so­nen sei­en aus dem Raum geschickt wor­den, also habe sich nur der Zeu­ge Br. im Raum befun­den. He. Aus­sa­gen stün­den im Ein­klang mit jenen des Zeu­gen Gr.

Inwie­fern die bis­lang nicht befrag­ten Zeu­gen die Aus­sa­gen von Gr. , Br. oder He. erschüt­tern könn­ten, war nicht Teil des rich­ter­li­chen Beschlusses.

Die von Lan­ge vor­ge­tra­ge­nen Beschlüs­se wur­den als Anla­ge zum Pro­to­koll sowohl der Pro­to­kol­lan­tin, der Staats­an­wäl­tin wie auch Lau­sen für die Ver­tei­di­gung überreicht.

Die Ver­tei­di­gung mel­det sich zu Wort

Um 15:36 Uhr wur­de Lau­sen auf­ge­for­dert, sei­ne  § 257-StPO-Erklä­rung abzu­ge­ben. Zunächst ein­mal kün­dig­te die Ver­tei­di­gung jedoch an, ihre Schlüs­se aus der Begrün­dung Lan­ges hin­sicht­lich wei­te­rer Beweis­an­trä­ge zu ziehen.

Nun gab Lau­sen die ange­for­der­te Erklä­rung ab. Falls das Gericht für den 06.12.2021 von einem Befehl per Whats­App aus­ge­he, lie­ge hier ein Ver­stoß gegen § 1 der Vor­ge­setz­ten­ver­ord­nung vor:

„§ 1 Unmit­tel­ba­re Vorgesetzte

(1) Ein Sol­dat, der einen mili­tä­ri­schen Ver­band, eine mili­tä­ri­sche Ein­heit oder Teil­ein­heit führt oder der eine mili­tä­ri­sche Dienst­stel­le lei­tet, hat die all­ge­mei­ne Befug­nis, den ihm unter­stell­ten Sol­da­ten in und außer Dienst Befeh­le zu erteilen.

(2) In den Fach­dienst der Unter­ge­be­nen, die der Lei­tung und Dienst­auf­sicht von Fach­vor­ge­setz­ten unter­ste­hen, soll der unmit­tel­ba­re Vor­ge­setz­te nicht eingreifen.“

Vor­aus­set­zung für Befehlser­tei­lung lagen nicht vor

Tat­säch­lich sei Mu. kein Teil­ein­heits­füh­rer gewe­sen, da es sich nach Aus­sa­ge des Zeu­gen Br. um eine zusam­men­ge­wür­fel­te Grup­pe gehan­delt habe. Daher habe es kei­ne Befug­nis­se für Befeh­le außer­halb des Diens­tes gege­ben. Frau B. sei am 06.12.2021 unstrit­tig außer Diens­tes gewe­sen, so dass ein Befehl gar nicht hät­te erteilt wer­den dür­fen. Die per Whats­App ver­wen­de­ten Äuße­run­gen ent­spre­chen­den nicht dem mili­tä­ri­schen For­mu­lie­run­gen. Es gäbe ein­deu­ti­ge Belas­tungs­ten­den­zen durch den Zeu­gen Mu., in jedem Fall füh­re jedoch die feh­len­de Uhr­zeit für den Impf­ter­min vor dem 15.12.2021 zu einem nicht erfolg­ten Befehl.

Der Zeu­ge habe nur sei­ne Über­zeu­gun­gen bekun­det, dass Frau B. um 06:45 Uhr oder um 07:00 Uhr den Dienst antre­ten soll­te. Tat­säch­lich hät­te nur Major Gr. eine Befug­nis zur Befehlser­tei­lung für den 06.12.2021 sowie für den 15.12.2021 gehabt. Die­ser habe jedoch zu die­sen Zeit­punk­ten noch kei­ne Kennt­nis gehabt.

Unge­naue Erin­ne­run­gen zur Ver­kün­dung der Duldungspflicht

Für die Ereig­nis­se vom 13.11.2021 sieht Lau­sen „schwer­wie­gen­de Belas­tungs­ten­den­zen des Herrn Br.“ (Anony­mi­sie­rung im Zitat durch den Autor).  Sei­ne Kern­bot­schaf­ten sei­en sehr genau gewe­sen. Anga­ben jedoch, wo er bei der Bespre­chung gestan­den hat­te, wann wer ein­ge­stellt wur­de und ande­re Details sei­en hin­ge­gen sehr unge­nau gewe­sen. Daher hät­ten die Anga­ben von Br. wie aus­wen­dig gelernt und nicht wie selbst erin­nert geklun­gen. Gege­be­nen­falls sei er auf­grund eige­ner inne­rer Über­zeu­gun­gen über das „Ziel hin­aus­ge­schos­sen“.

Bewuss­te Aus­sa­gen zum Nach­teil der Angeklagten?

Die Anga­be zum Anruf­in­halt des Gesprächs mit He. sei­en wenig glaub­wür­dig. Lau­sen sehe Br. als Zeu­ge als sehr unglaub­wür­dig an und führ­te hier­zu diver­se wei­te­re Hin­wei­se aus. So mache sei­ne Aus­sa­ge den Ein­druck, als erfol­ge sie vor­sätz­lich zum Nach­teil von Frau B. Obwohl Br.  Zeu­ge gewe­sen sei, sei es sehr unglaub­wür­dig, dass hier­zu weder He. noch Br. Noti­zen zur Ver­neh­mung der Ange­klag­ten gemacht hät­ten. Auch zeig­te der zuvor beschrie­be­ne Gefühls­aus­bruch der Ange­klag­ten, dass sie die dama­li­ge Situa­ti­on deut­lich anders wahr­ge­nom­men hatte.

Br. sei bestrebt gewe­sen, nur die Bot­schaft, nicht jedoch Details rüber­zu­brin­gen. Die Zeit­an­ga­be von geschätz­ten 15 bis 20 Minu­ten für die Bespre­chung wür­de nicht zu den von ihm vor­ge­tra­ge­nen Anga­ben pas­sen. Aus Sicht der Ver­tei­di­gung habe Br. die­se Anga­be nur „auf­ge­bla­sen“. In unwe­sent­li­chen Punk­ten sei­en die Anga­ben von Br. „sehr detail­arm“ gewe­sen. Daher sei­en sei­ne Aus­sa­gen nicht für eine Ver­ur­tei­lung geeignet.

Was stand im Impfbefehl?

Wei­ter­hin gäbe es kei­ne wort­wört­li­che Wie­der­ga­be des angeb­li­chen Impf­be­fehls. Ent­we­der sei ein sol­cher Befehl nie bespro­chen wor­den oder des­sen Aus­füh­rung sei Br. sehr unwich­tig gewesen.

Erwar­te man das Statt­fin­den eines Dienst­ge­sprächs schi­cke man ande­re Per­so­nen übli­cher­wei­se vor­her weg. Die Umstän­de sprä­chen daher eher für ein spon­ta­nes Gespräch. Ein Wahr­heits­be­weis habe bis­her nicht erbracht wer­den können.

Es erfolg­te eine Unter­bre­chung der Haupt­ver­hand­lung von 15:52 Uhr bis um 16:22 Uhr. Um 16:12 Uhr befan­den sich neben den Pro­zess­be­tei­lig­ten, Tom Lau­sen und dem Autor noch 14 Zuschau­er als Beob­ach­ter der Ver­hand­lung im Raum.

Neu­er Beweisanträge

Um 16:22 tra­ten der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge und die Schöf­fen wie­der ein. Die Ver­tei­di­gung stell­te einen Beweis­an­trag zum Beweis der Tat­sa­che, inwie­fern die frag­li­che Ver­neh­mung der Ange­klag­ten vom 13.01.2022 tat­säch­lich statt­ge­fun­den hat­te. Es spre­che vie­les dafür, dass das Ver­neh­mungs­pro­to­koll nur eine Sach­zu­sam­men­fas­sung sei und offen­sicht­lich nicht von den als Zeu­gen Ver­nom­me­nen Mu. und Br. über­nom­men wor­den sei. Hier­zu sei als Zeu­gin Haupt­mann Blan­ca Bl. zu laden und zu ver­neh­men. Die Aus­sa­ge von Frau Bl. sei wichtig.

Es han­del­te sich hier um eine dienst­recht­li­che Ver­neh­mung der Ange­klag­ten nach § 32 Wehr­dis­zi­plin­bar­ver­ord­nung (WDO), bei der der ver­nom­me­ne Sol­dat der Wahr­heits­pflicht unter­liegt. Grund­sätz­lich darf eine sol­che Aus­sa­ge nur dienst­in­tern ver­wen­det wer­den. Ohne eine ent­spre­chen­de Beleh­rung im Sin­ne von § 32 Abs. 4 WDO ist eine straf­recht­li­che Ver­wen­dung der Ange­klag­ten nicht zu sei­nem Nach­teil zulässig:

„§ 32 Ermitt­lun­gen des Disziplinarvorgesetzten

(1) Wer­den Tat­sa­chen bekannt, die den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens recht­fer­ti­gen, hat der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te den Sach­ver­halt durch die erfor­der­li­chen Ermitt­lun­gen auf­zu­klä­ren. Der Inhalt münd­li­cher Ver­neh­mun­gen ist akten­kun­dig zu machen.

(2) Der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te kann die Auf­klä­rung des Sach­ver­halts einem Offi­zier über­tra­gen. In Fäl­len von gerin­ge­rer Bedeu­tung kann der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te auch den Kom­pa­nie­feld­we­bel oder einen Unter­of­fi­zier in ent­spre­chen­der Dienst­stel­lung mit der Ver­neh­mung von Zeu­gen beauf­tra­gen, soweit es sich um Mann­schaf­ten oder Unter­of­fi­zie­re ohne Por­te­pee handelt.

(3) Bei der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts sind die belas­ten­den, ent­las­ten­den und die für Art und Höhe der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me bedeut­sa­men Umstän­de zu ermitteln.

(4) Der Sol­dat ist über die Ermitt­lun­gen zu unter­rich­ten, sobald dies ohne Gefähr­dung des Ermitt­lungs­zwecks mög­lich ist. Ihm ist bei Beginn der ers­ten Ver­neh­mung zu eröff­nen, wel­che Pflicht­ver­let­zun­gen ihm zur Last gelegt wer­den. Er ist gleich­zei­tig dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es ihm frei­ste­he, sich zur Sache zu äußern oder nicht aus­zu­sa­gen. Sagt er aus, muss er in dienst­li­chen Ange­le­gen­hei­ten die Wahr­heit sagen. Ist die nach den Sät­zen 2 und 3 vor­ge­schrie­be­ne Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig erteilt wor­den, darf die Aus­sa­ge des Sol­da­ten nicht zu sei­nem Nach­teil ver­wer­tet werden.“

In einem zwei­ten Beweis­an­trag wur­de bean­tragt, dass der Zeu­ge Ste­fan Go. zu laden und zu ver­neh­men sei. Die­ser habe wahr­ge­nom­men, dass B. am 13.01.2022 allein mit He.  im Raum gewe­sen sei. Dies wider­spre­che den Aus­sa­gen von He. und Gr. Ent­spre­chen­de Aus­sa­gen wäh­rend der Ver­neh­mung der bei­den vor­ge­nann­ten Zeu­gen sei­en nichtzutreffend.

Wäh­rend der jun­ge Schöf­fe wei­ter­hin flei­ßig mit­schrieb, for­der­te die Staats­an­wäl­tin das schrift­li­che Ein­rei­chen der schrift­lich aus­for­mu­lier­ten Beweisanträge.

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Kei­ne Ein­tra­gun­gen im Bundeszentralregister

Nach mitt­ler­wei­le wie­der­hol­te Anfra­ge des vor­sit­zen­den Rich­ters Lan­ge unter­rich­te­te Lau­sen im Namen der Ange­klag­ten über die aktu­el­len per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der Ange­klag­ten. Die­se erhal­ten aktu­ell um 30 % gekürz­te Über­gangs­gel­der von der Bun­des­wehr und sei aktu­ell krank­ge­schrie­ben. Auch das gegen­wär­ti­ge Net­to­ein­kom­men wur­de benannt.

Anschlie­ßend ver­las Rich­ter Lan­ge den Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­aus­zug der Ange­klag­ten vom 17.11.2023. Die­ser ent­hal­te kei­ne Einträge.

Um 16:29 Uhr fand die Haupt­ver­hand­lung ihren Abschluss. Eine Fort­set­zung fin­det plan­mä­ßig am 09.02.2024 statt.

Anhang: Erwei­ter­te Chro­no­lo­gie der Ereignisse

(Daten im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang zum lau­fen­den Gerichts­pro­zess wur­den far­big hervorgehoben)

11.03.2020: WHO-Gene­ral­di­rek­tor Tedros Adha­nom Ghe­brey­e­sus stuft SARS-COVID-19 als „Pan­de­mie” ein[6].

12.04.2020: Bill Gates spricht in den deut­sche „Tages­the­men“ und ver­kün­det: „Wir wer­den den zu ent­wi­ckeln­den Impf­stoff letzt­end­lich sie­ben Mil­li­ar­den Men­schen ver­ab­rei­chen“[7] Wäh­rend die Ent­wick­lung nor­ma­ler­wei­se „unge­fähr fünf Jah­re“ daue­re, hof­fe man die­ses Mal auf eine Impf­stoff­ent­wick­lung inner­halb von nur 18 Mona­ten[8]. Eine Anfra­ge bei Frag­Den­Staat zu Infor­ma­tio­nen und Doku­men­ten zum „abge­schlos­se­nen Ver­trag mit Bill Gates, bzw. des­sen Ver­tre­tern, zukom­men zu las­sen, die zum Zustan­de­kom­men und zur Pro­duk­ti­on die­ses Inter­views zuge­hö­rig sind“ wur­de abge­lehnt[9].

21.12.2020: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von BioNTech / Pfi­zer[10].

04.01.2021: Für den Land­kreis Hil­des­heim wird auf­grund der 7‑Ta­ges-Inzi­denz per All­ge­mein­ver­fü­gung für Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel eine Mas­ken­pflicht ein­ge­führt[11].

06.01.2021: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von Moder­na[12].

29.01.2021: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von Astra­Ze­ne­ca[13].

11.03.2021: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von Jans­sen Phar­maceu­ti­ca NV[14].

16.03.2021: das Paul-Ehr­lich-Insti­tut infor­miert über eine tem­po­rä­re Aus­set­zung des COVID-19-Vak­zins von Astra­Ze­ne­ca[15].

03.09.2021: Für den Land­kreis Hil­des­heim wird auf­grund der 7‑Ta­ges-Inzi­denz per All­ge­mein­ver­fü­gung die 3G-Regel ein­ge­führt[16].

10.10.2023: Für den Land­kreis Hil­des­heim ent­fällt auf­grund der 7‑Ta­ges-Inzi­denz die Anwen­dung der 3G-Regel[17].

03.11.2021: Für den Land­kreis Hil­des­heim wird auf­grund der 7‑Ta­ges-Inzi­denz per All­ge­mein­ver­fü­gung die 3G-Regel ein­ge­führt[18].

24.11.2021:

„Nach Anwei­sung der ehe­ma­li­gen geschäfts­füh­ren­den Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­rin Anne­gret Kramp-Kar­ren­bau­er (CDU) vom 24. Novem­ber 2021 ist die Imp­fung gegen Covid-19 in die Lis­te der dul­dungs­pflich­ti­gen Imp­fun­gen des mili­tä­ri­schen Per­so­nals auf­ge­nom­men wor­den. § 17a Abs. 2 Soldatengesetz1 sieht eine Pflicht zur Dul­dung von Imp­fun­gen als Teil der sol­da­ti­schen Gesund­erhal­tungs­pflicht vor und schränkt das Grund­recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus­drück­lich ein. Die Imp­fung gegen Covid-19 zählt nach dem minis­te­ri­el­len Erlass vom 24. Novem­ber 2021 zu den soge­nann­ten Basis­imp­fun­gen für Sol­da­ten.“[19]

Hier­zu Ver­kün­dung der Vor­schrif­ten­än­de­rung beim Apell durch Ober­stabs­feld­we­bel He.

29.11.2021: Ver­kün­dung der Dul­dungs­pflicht für Sol­da­ten am Bun­des­wehr­stand­ort Holz­min­den durch Major Gr.  vor der ver­sam­mel­ten Truppe.

03.12.2021:  mut­maß­lich von den Vor­ge­setz­ten abge­sag­ter Impf­ter­min für die Ange­klag­te. Die Ober­st­abs­ge­frei­te B. befin­det sich im Dienstausgleich. 

06.12.2021: abge­sag­ter Impf­ter­min für die Ange­klag­te. Der Ter­min sei durch den Zeu­gen Mu. auf Ver­an­las­sung von Haupt­feld­we­bel So. ver­kün­det wor­den und mut­maß­lich wegen mög­li­cher Impf­ne­ben­wir­kun­gen im Hin­blick auf die anste­hen­de Dienst­fahrt vom 07.12.2021 abge­sagt wor­den. Frau B. befin­det sich im Erho­lungs­ur­laub.  Ankün­di­gung eines neu­en Impf­ter­mins für die Ange­klag­te per Whats­App für den 15.12.2021.

07.12.2021: Dienst­fahrt von Frau B. mit Oberst­leut­nant Flo­ri­an Ba. von Holz­min­den nach Duis­burg und zurück.

09.12.2021: Hil­des­heim ver­kün­det per All­ge­mein­ver­fü­gung eine Mas­ken­pflicht auf Wochen­märk­ten und in bestimm­ten Berei­chen der Stadt[20].

12.12.2021: Sol­da­ten­pro­zess am Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig zur Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit der Auf­nah­me von COVID-19-Injek­tio­nen in das all­ge­mei­ne Impf­sche­ma für Soldaten.

13.12.2021 bis 14.12.2022: Frau B. befin­det sich im Erholungsurlaub

15.12.2021: Frau B. befin­det sich im Erho­lungs­ur­laub. An die­sem Tag wur­de ein Impf­ter­min ohne Anga­be der Uhr­zeit beim Trup­pen­arzt in Holz­min­den für die Ange­klag­te wohl durch Feld­we­bel So. fest­ge­setzt. Mut­maß­li­cher Anruf bei der Ange­klag­ten um 09:45 Uhr, dass sie um 10:00 Uhr ihren Ter­min haben werde.

16.12.2021 bis 12.01.2022: Frau B. befin­det sich im Erholungsurlaub.

20.12.2021: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von Nova­vax[21].

05.01.2022: Für den Land­kreis Hil­des­heim wird per All­ge­mein­ver­fü­gung für Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel eine Mas­ken­pflicht ein­ge­führt. Die Rege­lung gilt vor­erst bis zum 15.01.2022[22].

13.01.2022: die Ange­klag­te habe bei Dienst­an­tritt mit­ge­teilt, dass sie „unge­impft“ sei und sich nicht gegen COVID-19 „imp­fen“ las­sen wol­le. Per­so­nal­ge­spräch zwi­schen Frau B. und Ober­stabs­feld­we­bel He. Mut­maß­li­che Teil­nah­me auch des Zeu­gen Br. am Gespräch strit­tig. Laut des­sen Aus­sa­ge vom 30.01.2024 habe es an die­sem Tag die Ver­kün­dung eines erneu­ten Impf­ter­mins für Frau B. gegeben.

20.01.2022: Straf­an­zei­ge bei der Staats­an­walt­schaft Hil­des­heim gegen die Angeklagte.

21.03.2022: Dienst­aus­übungs­ver­bot für Frau B. wird ausgesprochen.

16.05.2022: Haupt­ver­hand­lung als 45-Minu­ten-Schnell­ver­fah­ren am Amts­ge­richt Holz­min­den. Rich­ter Jan Schar­fet­ter ver­ur­teilt die Ange­klag­te zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Mona­ten auf Bewäh­rung sowie einer Geld­stra­fe in Höhe von 25 Tages­sät­zen zu 30 Euro.

19.05.2021: Rechts­an­wäl­tin Bea­te Bah­ner legt eine Beru­fung gegen das Urteil von Amts­rich­ter Schar­fet­ter ein.

12.12.2021: Sol­da­ten­pro­zess am Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Leip­zig zur Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit der Auf­nah­me von COVID-19-Injek­tio­nen in das all­ge­mei­ne Impf­sche­ma für Soldaten.

24.06.2022: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von Val­ne­va[23].

07.07.2022: Ent­schei­dung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Leip­zig zum dort geführ­ten Sol­da­ten­pro­zess wonach die Auf­nah­me von COVID-19-Injek­tio­nen in das all­ge­mei­ne Impf­sche­ma für Sol­da­ten angeb­lich recht­mä­ßig sei.

03.10.2022: die EMA folgt dem Antrag des Aus­schus­ses für Human­arz­nei­mit­tel bei der EMA vom 16.09.2022 und gewährt die Stan­dard­zu­las­sung für das Vak­zin Spik­evax von Moder­na[24].

10.10.2022: die EMA folgt dem Antrag des Aus­schus­ses für Human­arz­nei­mit­tel bei der EMA vom 16.09.2022 und gewährt die Stan­dard­zu­las­sung für das Vak­zin Comirna­ty von BioNTech / Pfi­zer[25].

11.11.2022: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von Sano­fi und GSK[26].

13.02.2023: Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim unter Rich­ter Peter Pesch­ka. Ver­neh­mung der Zeu­gen Major Thors­ten Gr.

27.02.2023: Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim unter Rich­ter Peter Pesch­ka. Ver­neh­mung der Zeu­gen Major Thors­ten Gr., Ober­stabs­feld­we­bel Mike He., Stabs­feld­we­bel Tho­mas Mu. sowie Oberst­leut­nant Ste­phan Mei.

30.03.2023: die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) erteilt für die Euro­päi­sche Uni­on (EU) die beding­te Zulas­sung für den Coro­na-„Impf­stoff“ von HIPRA[27].

22.09.2023: Land­rich­ter Peter Pesch­ka stellt gegen sich selbst einen Antrag auf Besorg­nis der Befangenheit.

02.01.2024: Antrag auf Besorg­nis der Befan­gen­heit gegen den Land­rich­ter Dr. Juli­an Lange.

05.01.2024: Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim unter Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge. Ver­neh­mung der Zeu­gen Ober­stabs­feld­we­bel Mike He. sowie Major Thors­ten Gr. Aus­führ­li­cher Bericht sie­he hier.

15.01.2024: Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim unter Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge. Ver­neh­mung der Zeu­gen  Ste­phan Mei. sowie der  Rich­ter der bei­den Vor­in­stan­zen, Jan Schar­fet­ter sowie Peter Pesch­ka. Aus­führ­li­cher Bericht sie­he hier.

30.01.2024: Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim unter Rich­ter Dr. Juli­an Lan­ge. Ver­neh­mung der Zeu­gen Tho­mas Mu. und Haupt­feld­we­bel Thors­ten Br. 

09.02.2024: geplan­te Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim unter Rich­ter Dr. Juli­an Lange.


[1] „Amts­blatt für den Land­kreis Hil­des­heim“. Nr. 68. Hil­des­heim, 08.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.land​kreis​hil​des​heim​.de/​m​e​d​i​a​/​c​u​s​t​o​m​/​2​8​2​9​_​1​5​6​8​_​1​.​P​D​F​?​1​6​3​8​9​7​5​882, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2024.

[2] „Coro­na-Imp­fung, Dul­dungs­pflicht und Quer­den­ker“ auf „bun​des​wehr​-jour​nal​.de“ vom 12.01.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​wehr​-jour​nal​.de/​2​0​2​2​/​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​u​n​g​-​d​u​l​d​u​n​g​s​p​f​l​i​c​h​t​-​u​n​d​-​q​u​e​r​d​e​n​k​er/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[3] „Coro­na-Imp­fung, Dul­dungs­pflicht und Quer­den­ker“ auf „bun​des​wehr​-jour​nal​.de“ vom 12.01.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​wehr​-jour​nal​.de/​2​0​2​2​/​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​u​n​g​-​d​u​l​d​u​n​g​s​p​f​l​i​c​h​t​-​u​n​d​-​q​u​e​r​d​e​n​k​er/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[4] Sie­he z. B. „Sehr hohe Immu­ni­sie­rung bei Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten der Bun­des­wehr“ auf „bmvg​.de“ vom 06.01.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bmvg​.de/​d​e​/​p​r​e​s​s​e​/​c​o​r​o​n​a​-​s​e​h​r​-​h​o​h​e​-​i​m​m​u​n​i​s​i​e​r​u​n​g​-​b​e​i​-​d​e​r​-​b​u​n​d​e​s​w​e​h​r​-​5​3​2​3​086, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[5] „Mein­eid – min­der schwe­rer Fall – staat­li­ches Mit­ver­schul­den“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“ vom 29.06.2015. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.straf​recht​sie​gen​.de/​m​e​i​n​e​i​d​-​m​i​n​d​e​r​-​s​c​h​w​e​r​e​r​-​f​a​l​l​-​s​t​a​a​t​l​i​c​h​e​s​-​m​i​t​v​e​r​s​c​h​u​l​d​en/, zuletzt auf­ge­ru­fen an 03.02.2023.

[6] „WHO bezeich­net Aus­bruch des neu­en Coro­na­vi­rus nun als Pan­de­mie“ auf „aerz​te​blatt​.de“ vom 11.03.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.aerz​te​blatt​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​1​1​1​0​0​0​/​W​H​O​-​b​e​z​e​i​c​h​n​e​t​-​A​u​s​b​r​u​c​h​-​d​e​s​-​n​e​u​e​n​-​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​n​u​n​-​a​l​s​-​P​a​n​d​e​mie, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[7] tages­schau „Bill Gates über Coro­na-Impf­stoff“ vom 12.04.2020 auf „you​tube​.com“ ab Minu­te 4:25. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​0​8​3​V​j​e​b​h​zgI, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[8] „Gates über Coro­na-Impf­stoff „Es braucht eine glo­ba­le Anstren­gung““ auf „tages​schau​.de“ vom 12.04.2020 um 06:00 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.tages​schau​.de/​a​u​s​l​a​n​d​/​g​a​t​e​s​-​c​o​r​o​n​a​-​1​0​1​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[9] „Infor­ma­tio­nen und Doku­men­te zur Orga­ni­sa­ti­on des Inter­views mit Bill Gates in den Tages­the­men am 12.04.2020“ auf „frag​den​staat​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​frag​den​staat​.de/​a​n​f​r​a​g​e​/​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​e​n​-​u​n​d​-​d​o​k​u​m​e​n​t​e​-​z​u​r​-​o​r​g​a​n​i​s​a​t​i​o​n​-​d​e​s​-​i​n​t​e​r​v​i​e​w​s​-​m​i​t​-​b​i​l​l​-​g​a​t​e​s​-​i​n​-​d​e​n​-​t​a​g​e​s​t​h​e​m​e​n​-​a​m​-​1​2​0​4​2​0​20/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[10] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[11] „Kor­rek­tur. Amt­li­che Bekannt­ma­chung des Land­krei­ses Hil­des­heim. All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Hil­des­heim über die Pflicht zum Tra­gen von Mund-Nasen-Bede­ckun­gen bei Ver­samm­lun­gen im Sin­ne des Art. 8 Grund­ge­setz (GG)“ auf „land​kreis​hil​des​heim​.de“ vom 04.01.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​land​kreis​hil​des​heim​.de/​m​e​d​i​a​/​c​u​s​t​o​m​/​2​8​2​9​_​1​6​2​9​_​1​.​P​D​F​?​1​6​4​1​3​9​1​228, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[12] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[13] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[14] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[15] „FAQ – Tem­po­rä­re Aus­set­zung COVID-19-Impf­stoff Astra­Ze­ne­ca“ auf „pei​.de“ vom 16.03.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pei​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​D​o​w​n​l​o​a​d​s​/​D​E​/​n​e​w​s​r​o​o​m​/​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​f​a​q​-​t​e​m​p​o​r​a​e​r​e​-​a​u​s​s​e​t​z​u​n​g​-​a​s​t​r​a​z​e​n​e​c​a​.​p​d​f​?​_​_​b​l​o​b​=​p​u​b​l​i​c​a​t​i​o​n​F​i​l​e​&​v=4, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[16] „3G-Regel ab 03.09.2021 im Land­kreis Hil­des­heim gül­tig“ auf „elze​.de“ vom 03.09.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.elze​.de/​Q​u​i​c​k​n​a​v​i​g​a​t​i​o​n​/​S​t​a​r​t​s​e​i​t​e​/​3​G​-​R​e​g​e​l​-​a​b​-03 – 09-2021-im-Landkreis-Hildesheim-gültig.php?object=tx,3016.4&ModID=7&FID=3016.20441.1&mNavID=1733.1&NavID=1733.1&La=1, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[17] „Land­kreis erlässt All­ge­mein­ver­fü­gung – Ab 10. Okto­ber ent­fällt 3G-Pflicht“ auf „klee​blatt​.de“ vom 09.10.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.klee​blatt​.de/​2​0​2​1​/​1​0​/​0​9​/​l​a​n​d​k​r​e​i​s​-​e​r​l​a​e​s​s​t​-​a​l​l​g​e​m​e​i​n​v​e​r​f​u​e​g​u​n​g​-​a​b​-​1​0​-​o​k​t​o​b​e​r​-​e​n​t​f​a​e​l​l​t​-​3​g​-​p​f​l​i​c​ht/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[18] „All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­krei­ses Hil­des­heim zur Fest­stel­lung des Inkraft­tre­tens von Maß­nah­men nach der Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung in Fol­ge des Über­schrei­tens der 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50“ auf „land​kreis​hil​des​heim​.de“ vom 01.11.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.land​kreis​hil​des​heim​.de/​m​e​d​i​a​/​c​u​s​t​o​m​/​2​8​2​9​_​1​4​8​3​_​1​.​P​D​F​?​1​6​3​5​7​7​2​232, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[19] „Kurz­in­for­ma­ti­on. Dul­dungs­pflicht für Covid-19-Schutz­imp­fung bei der Bun­des­wehr“ auf „bun​des​tag​.de“ vom 20.12.2021 Auf­zu­ru­fen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/917998/6d2ae92082666086604a0c222e3c9fe4/WD‑2 – 084-21-pdf-data.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[20] „Amts­blatt für den Land­kreis Hil­des­heim“. Nr. 68. Hil­des­heim, 08.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.land​kreis​hil​des​heim​.de/​m​e​d​i​a​/​c​u​s​t​o​m​/​2​8​2​9​_​1​5​6​8​_​1​.​P​D​F​?​1​6​3​8​9​7​5​882, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2024.

[21] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[22] „POL-HI: Neue All­ge­mein­ver­fü­gun­gen – Mas­ken­pflicht bei Ver­samm­lun­gen im Land­kreis Hil­des­heim“ auf „pres​se​por​tal​.de“ vom 07.01.2024 um 09:49 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pres​se​por​tal​.de/​b​l​a​u​l​i​c​h​t​/​p​m​/​5​7​6​2​1​/​5​1​1​5​613, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[23] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[24] „CHMP emp­fiehlt Stan­dard­zu­las­sung für die COVID-19-Impf­stof­fe Comirna­ty (BioNTech/Pfizer) und Spik­evax (Moder­na)“ auf „pei​.de“, zuletzt aktua­li­siert am 10.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pei​.de/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​/​i​n​s​t​i​t​u​t​-​n​o​d​e​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[25] „CHMP emp­fiehlt Stan­dard­zu­las­sung für die COVID-19-Impf­stof­fe Comirna­ty (BioNTech/Pfizer) und Spik­evax (Moder­na)“ auf „pei​.de“, zuletzt aktua­li­siert am 10.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.pei​.de/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​/​i​n​s​t​i​t​u​t​-​n​o​d​e​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[26] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

[27] „Fra­gen und Ant­wor­ten zur Coro­na-Imp­fung in der EU“ auf „com​mis​si​on​.euro​pa​.eu“. Auf­zu­ru­fen unter https://​com​mis​si​on​.euro​pa​.eu/​s​t​r​a​t​e​g​y​-​a​n​d​-​p​o​l​i​c​y​/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​-​r​e​s​p​o​n​s​e​/​s​a​f​e​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​e​s​-​e​u​r​o​p​e​a​n​s​/​q​u​e​s​t​i​o​n​s​-​a​n​d​-​a​n​s​w​e​r​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​u​_de, zuletzt auf­ge­ru­fen am 04.02.2024.

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