Am 30.01.2024 fand in Saal 32 des Nebengebäudes vom Landgericht Hildesheim die Fortsetzung der Verhandlung gegen die Angeklagte und vormalige Oberstabsgefreite Sabrina B. statt. Zuvor war hier bereits am 05.01.2024 und am 15.01.2024 verhandelt worden (siehe hier und hier). Angeklagt war die seit dem, 01.02.2024 aus dem Dienst ausgeschiedene Soldatin wegen angeblicher Gehorsamsverweigerung im Zusammenhang mit der Duldungspflicht einer Injektion gegen COVID-19.
Eine Zusammenfassung der ersten beiden Verhandlungstage findet sich auch bei der Epoch Times (siehe hier), eine erweiterte Chronologie zu den bisherigen Ereignissen des aktuellen Soldatenprozesses mit einer Einordnung in einen größeren Rahmen finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Nächster Verhandlungstermin ist am 09.02.2024 um 10:00 Uhr in Saal 137.
Zugang nur mit Personenkontrolle
Anders als bei den vorherigen Terminen wurde dieses Mal ein Einlass frühestens eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn gewährt. Besucher durften nur einzeln eintreten und mussten wie am Flughafen zunächst einen Durchgangsdetektor zum Erkennen von Metall am Körper sowie eine Taschenkontrolle über sich ergehen lassen. Laut Auskunft eines Mitarbeiters finde eine Personenkontrolle an zufälligen Tagen statt.
Bereits um 09:56 Uhr hatten sich 25 Zuschauer versammelt, um dem jüngsten Verhandlungstermin zu folgen. Unter diesen befanden sich wieder einmal zahlreiche Soldaten, die teilweise selbst schon Opfer von coronabedingten Gerichtsverfahren gewesen waren. Als Prozessbeobachter fanden sich dieses Mal nur Tom Lausen und der Autor dieses Beitrages für Critical News ein.
Der Gerichtssaal befand sich im Erdgeschoss, doch verhinderten abgedunkelte Fenster dieses Mal jeden Blick nach draußen.
Prozessbeteiligte und Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO
Um 10:02 Uhr traten der vorsitzende Richter Dr. Julian Lange mit seinen beiden Schöffen ein.
Vertreterin für die Staatsanwaltschaft war die aus den beiden vorherigen Terminen bekannte Staatsanwältin mit Brille und ihrem blonden Dutt. Für die Verteidigung aufgestellt waren an diesem Tag die Rechtsanwälte Sven Lausen und Gert-Holger Willanzheimer. Die Angeklagte saß neben ihnen, eine Lutherbibel vor sich auf dem Tisch.
Bereits um 10:03 Uhr wurde der erste Zeuge in den Zeugenstand erhoben und vom vorsitzenden Richter entsprechend belehrt: Herr Thomas Mu. (55) ist mittlerweile Pensionär. Zuvor sei er als Stabsfeldwebel Vorgesetzter der Angeklagten gewesen. Später gab er auch zu Protokoll, dass er zeitweise wegen der Covidlage für 10 Monate beim Innenministerium eingesetzt worden sei. Die für seine Vernehmung erforderliche Aussagegenehmigung liege vor. Grundlage für die Vernehmung war der Beweisantrag 1 der Verteidigung aus der Verhandlung vom 15.01.2024 (siehe hier).
Eine Vernehmung des Zeugen zu dem Befehl vom 06.12.2021 sei, so Sven Lausen für die Verteidigung, unzulässig, da sich die aufzuklärende Tatsache erst nach Anklageerhebung ereignet hätte und eine Anklage nicht nachträglich erweitert werden darf. Entsprechend wurde ein Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt:
„Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.“
Die Staatsanwältin erklärte, dass sie gegenwärtig noch keine Stellungnahme zur Vernehmung abgeben wollte.
Die Vernehmung beginnt
Nach kurzer Beratung von 10:07 Uhr bis um 10:09 Uhr entschieden Lange und die beiden Schöffen, dass eine Zeugenvernehmung hier nicht rechtswidrig sei. Anschließend bat der vorsitzende Richter den Zeugen um einen freien Vortrag, wann und durch wen eine Belehrung zur Duldungspflicht hinsichtlich einer Injektion mit COVID-19 erfolgt sei, wer die „Impfung“ befohlen habe und ob dieser Befehl von der Angeklagten angenommen oder abgelehnt worden sei.
Am 29.11.2021 habe es das übliche Antreten der Soldaten sowie eine Belehrung durch den Oberstabsfeldwebel He. gegeben. Es sei mitgeteilt worden, dass es Impftermine zu einem späteren Zeitpunkt geben werde. Eine Woche später, am 06.12.2021, seien namentliche Impftermine benannt worden. Die Angeklagte sei jedoch an diesem Tag im Urlaub gewesen, so dass dies nicht für sie gegolten habe.
Für Frau B. sei für den 15.12.2021 ein Impftermin per WhatsApp bestimmt worden. Der Zeitpunkt für diesen würde folgen. Der Zeuge Mu. habe die Angeklagte nach seiner Aussage mehrfach vor ihrem Urlaub auf diesen Termin hingewiesen.
Am 15.12.2021 sei die Angeklagte dann nicht zum Dienst erschienen. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass die Tochter der Schwester krank gewesen sei und Frau B. auf diese aufpassen müsse. Der Zeuge hätte dann aufgeführt, dass die Angeklagte eben mit der Tochter kommen solle. Hierzu habe Frau B. entgegnet, dass sie das nicht könne.
Dann müsse eben der Chef eine Entscheidung herbeiführen. In einer Textnachricht sei der Soldatin dann mitgeteilt worden, dass sie sich mit ihm in Verbindung setzen solle. Später habe Frau B. dann eine Textnachricht verfasst, dass ihr Vorgesetzter nicht abnehmen würde.
Disziplinierte Angeklagte und voller Terminkalender
Der Zeuge beschrieb sein dienstliches Verhältnis als Vorgesetzter zu Frau B. als Angeklagter als „kameradschaftlich, diszipliniert und respektvoll“.
Die von Lange gestellte Frage nach der Kenntnis eines Impftermins am 03.12.2021 wurde vom Zeugen verneint. Anschließend wurden die nach seiner Meinung wichtigsten Termine für den Verhandlungsgegenstand benannt: am 03.12.2021 habe Frau B. „Dienstausgleich“ genossen, am 06.12.2021 sei sie im „Erholungsurlaub“ gewesen, am 07.12.2021 anwesend gewesen, am 08.12.2021 im Homeoffice, am 09.12.2021 anwesend und am 10.12.2021 wieder im Homeoffice gewesen. Schließlich habe sie vom 13.12.2021 bis zum 12.01.2022 „Erholungsurlaub“ genossen.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Zeuge etwas von einem Impftermin der Angeklagten für den 06.12.2021 wisse, antwortete Mu., dass er davon keine Kenntnis habe.
Maske statt Spritze
Nun rückte die Dienstfahrt der Angeklagten mit Oberstleutnant Florian Ba. vom 07.12.2021 in den Fokus der Vernehmung. Hierzu habe es am 06.12.2021 eine WhatsApp an die Angeklagte gegeben. Am 07.12.2021 sei Frau B. um 08:00 Uhr vor dem Stab erschienen und abends zurückgekehrt.
Sei es ein Problem, dass die Angeklagte „ungeimpft“ gewesen sei? Im Auto hätte man Maske tragen werden müssen. Außerdem habe man das Kfz im Anschluss an die Fahrt desinfiziert.
Von einer Aufhebung des Impftermins für den 06.12.2021 durch So., mutmaßlich wegen der Sorge um etwaige Nebenwirkungen der COVID-19-Injektion, wisse der Zeuge nichts.
Impftermine seien wohl von den Teileinheitsführern aus dem Sanitätsbereich gegeben worden. Der Zeuge Mu. habe Frau B. am 06.12.2021 ihren Impftermin per WhatsApp für den 15.12.2021 gegeben, da die Angeklagte damals nicht im Dienst gewesen sei. Damit sollte sicher gestellt werden, dass sie während ihres Urlaubs an jedem Tag „keine anderen Fahrten etc. pp.“ machen würde.
Nun verlas der vorsitzende Richter Lange Blatt 19 Band 2 der Akte mit dem WhatsApp-Chat vom 06.12.2021. Bei der Information zum Impftermin sei die Angeklagte geduzt worden. Sei dies bei der Bundeswehr normal? Laut Zeuge sei dies mittlerweile üblich, sofern Respekt und Disziplin gewährt würden. Dies sei bei Frau B. kein Problem gewesen.
Laut Mu. erst WhatsApp, dann Urlaubsantrag
Noch in der Woche vor dem Impftermin habe der Zeuge die Angeklagte auf den Termin am 15.12.2021 hingewiesen. Sie solle daran denken, dass sie einen Impftermin vor sich habe. Den Urlaub lasse man „durchlaufen“, da der Termin ja ausfallen könnte. Wäre Frau B. also an jedem Tag umsonst erscheinen, hätte man ihr den Urlaubstag entsprechend gutgeschrieben.
Der Urlaubsantrag sei nach der WhatsApp mit dem Impftermin gestellt worden. Noch am 07.12.2021 sei Frau B. vor ihrem Urlaub auf den Impftermin hingewiesen worden, also am Tag der Dienstfahrt.
Der Zeuge führte aus, dass die „Impfungen“ immer erst nach der Versorgung der Tageskranken stattfinden würden. Aus diesem Grunde habe man die genaue Uhrzeit für einen Impftermin nicht zuvor benennen können.
Major Gr. Kommt ins Spiel
Am 15.12.2021 sei Frau B. nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschienen. Es habe dann mehrere Anrufversuche bei ihr gegeben. Schließlich sei sie erreicht worden. Sie habe angegeben, auf das Kind ihrer Schwester aufzupassen. Frau B. sollte entweder mit dem Kind kommen oder dieses für ein bis zwei Stunden anderweitig unterbringen. Dies sei nicht möglich.
Die Angeklagte solle sich bei Major Gr. als Disziplinarvorgesetzten melden, da sich das Weitere nun Mu.s Kompetenzen entziehe. B. zufolge habe diese Gr. wohl telefonisch nicht erreicht. Der Zeuge habe daraufhin mehrfach versucht, die Angeklagte anzurufen, sie habe aber nicht abgenommen. Danach habe alles nur über den Chef und den Zugführer gelaufen. Der Zeuge gab weiter an, dass er Oberstabsfeldwebel He. informiert habe, dass Frau B. nicht zum Dienst erschienen sei.
Die Nachfrage von Richter Lange nach einem Anruf vom 15.12.2021, wonach um 09:45 Uhr ein Impftermin für 10:00 Uhr bestellt worden sei, konnte der Zeuge nicht bestätigen. Er habe nur einmal angerufen, weil Frau B. nicht um 07:00 Uhr zum Dienst erschienen sei.
Die Dienstfahrt vom 07.12.2021 sei von Stabsoffizier Sven Nie. angeordnet worden. Dieser sei für die Fahrer verantwortlich gewesen. Da sich der Zeuge in der Woche zuvor selbst auf einem Lehrgang befunden habe, sei ihm ein Impftermin für den 06.12.2021 möglicherweise unbekannt. Er wisse auch nichts über das inhaltliche Verbleiben von Major Gr. mit der Angeklagten vom 15.12.2021.
Religion offenbar kein Gesprächsthema
Der Zeuge habe nie eine Information über eine Ablehnung der „Impfung“ durch die Angeklagte erhalten. Er könne auch keine Angaben zu Ereignissen zwischen dem 13.01.2022 und dem Dienstausübungsverbot ab März 2022 treffen. Zu diesem Zeitraum habe er keine besondere Erinnerung mehr. Ihm sei auch nicht bekannt, ob er mit Frau B. jemals über das Thema „Religion“ gesprochen habe. Auch eine besondere Religiosität der Angeklagten sei ihm nie aufgefallen.
Befragt nach Angaben zu der von Mu. damals geführten Einheit gab dieser an, dass sich in dieser damals im Schnitt 6 bis 8 Soldaten befunden hätten. Nur das nötige Personal habe damals Dienst ausüben müsse, der Rest sei im Homeoffice verblieben. Mu. könne nur vermuten, dass dies bereits im Dezember 2021 so gewesen sei, könne dies aber nicht konkret datieren.
Nach den bei Gericht geäußerten Aussagen scheint also der Impfstatus nicht maßgeblich dafür gewesen sein, ob ein Soldat einsatzfähig oder ins Homeoffice gesetzt wurde.
Als Zeuge wisse Mu. nicht, was Frau B. heute mache. Auch könne er sich nicht an konkrete Kontakte mit ihr nach dem 15.12.2021 erinnern.
Staatsanwaltschaft meldet sich zu Wort
Es ist 10:49 Uhr als sich die Staatsanwältin zu Wort meldet. Sie begehrte vom Zeugen zu wissen, ob die Angeklagte begründet habe, weshalb sie nicht mit Kind kommen konnte. Dies wurde vom Zeugen verneint. Sei es korrekt, dass eine Terminvergabe nicht vor Versorgung der Notfallpatienten möglich sei? Ja, so der Zeuge, die „Impfleute“ konnten erst kommen, wenn die „Neukranken“ versorgt worden seien. Daher hätte Frau B. um 07:00 Uhr zum Dienst antreten müssen. Nach der „Impfung“ hätte sie sich ins Auto setzen und zurückfahren können. Diese Stunde inklusive Wartezeit hätte sie sich dann gutschreiben können. Noch vor ihrem Urlaub hätte Frau B. mitgeteilt, dass sie am 15.12.2021 erscheinen würde.
Fragen der Verteidigung
Um 10:53 Uhr begehrte Willanzheimer für die Verteidigung zu wissen, ob eine Kommunikation per WhatsApp wegen der Uhrzeit von Impfterminen normal sei. Ja, das sei normal. Den Urlaub hätte die Angeklagte unterbrochen werden müssen, sofern der Impftermin nicht ausfalle.
Kurz darauf um 10:55 Uhr hielt Lausen für die Verteidigung Blatt 19 Band 2 der Akte vor, also jene WhatsApp mit dem Impftermin und dem Hinweis „Uhrzeit folgt“. Da keine Uhrzeit bekannt gewesen sei, hätte die Angeklagte Mu. zufolge bei Dienstbeginn erscheinen sollen. Einen konkreten Zeitpunkt hätte es nur gegeben, wenn es keine Notfälle gegeben hätte. Tatsächlich hätte es aber immer solche gegeben. Daher sei die Benennung einer Uhrzeit vor dem 15.12.2021 nicht möglich gewesen.
Lausen wandte nun ein, dass er „Uhrzeit folgt“ so lese, dass immer eine Uhrzeit folge werde. Dem entgegnete der Zeuge so, dass er keine rüberschicken könne, wenn er keine habe.
Zum Zentrum des Geschehens
Für die Verteidigung wollte Lausen nun wissen, wann der Zeuge die Angeklagte am 15.12.2021 tatsächlich angerufen hätte. Mu. zufolge sei es möglich, dass ein Anruf um 09:45 erfolgt sei. Der Zeuge wisse dies aber nicht. Er habe es jedenfalls mehrfach versucht, B. telefonisch zu erreichen. Korrekt sei, dass Frau B. zunächst telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Er sei über die Reaktion der Angeklagten überrascht gewesen. Sie hätte ja anrufen können, dass sie auf das Kind der Schwester aufpassen müsse.
Ein Termin sei Mu. zufolge solange als sicher anzusehen, bis er abgesagt werde. Es könnte ja jederzeit auch mal ein Arzt ausfallen. Aus dienstlichen Gründen hätte er den Urlaub jederzeit abbrechen können, habe dies aber nicht getan.
Die WhatsApp sei in jedem Fall als „Auftrag“ oder „Befehl“ zu verstehen gewesen, da die Aufforderung weder eine Straftat gewesen sei noch gegen die Menschenwürde verstoßen habe.
Wie schon während der ganzen Verhandlung schrieb der jüngere der beiden Schöffen auch an dieser Stelle eifrig mit.
Minutengenaue Eintragungen
Lausen begehrte nun zu wissen, inwiefern Mu. eigene dienstrechtliche Folgen daraus abgeleitet habe, als die Angeklagte am 15.12.2021 nicht wie erwartet erschienen sei. Dies sei laut Zeuge nicht der Fall gewesen; vielmehr habe er den Vorgang an Major Gr. als Kompaniechef weitergegeben.
Am 27.02.2023 sei der Zeuge laut Lausen schon einmal gerichtlich befragt worden. Unter anderem sei es damals um die Ereignisse vom 29.11.2021 gegangen. Laut Zeuge habe Oberstabsfeldwebel He. über die Duldungspflicht informiert. Die Angeklagte habe an jedem Tag von 08:00 Uhr bis um 08:41 Uhr laut Fuhrauftrag eine Fahrt unternommen – wie er seinen bei Gericht vorliegenden Unterlagen entnehmen konnte. Dienstfahrten würden grundsätzlich gespeichert worden. Außerdem sei Frau B. in der Anwesenheitsliste vermerkt gewesen. Daher wäre sie sicher auch bei der Ansprache von He. dabei gewesen.
An dieser Stelle, um 11:10 Uhr, beantragte Lausen eine fünfminütige Unterbrechung der Verhandlung, um sich mit seiner Mandantin zu besprechen.
Nach der Pause
Um 11:24 Uhr begehrte Lausen für die Verteidigung zu wissen, ob es einen schriftlichen Auftrag zur Dienstfahrt vom 07.12.2021 geben würde. Laut Zeuge müsse ein solcher existent sei, auch wenn er keinen solchen mit sich führe. Fahrten seien von Nie. eingeteilt worden, sonst hätte der Oberstabsgefreite Arthur J. diese eingeteilt.
Sei sich der Zeuge sicher, dass Herr Nie. oder der Oberstabsgefreite Arthur J. am 07.12.2021 im Dienst gewesen sei, so Lausen? Nein, das wisse er nicht. Er könne das nur mutmaßen.
Zum 29.11.2021 wollte Lausen nun die Notizen des Zeugen hören. Mu. habe nach eigener Aussage keine echten Erinnerungen mehr an den Inhalt des Appels. Jeder Soldat habe eine „Impfpflicht“. Er könne sich aber nicht jeden Einzelnen erinnern, der an jedem Tag dabei gewesen war. Ob Frau B. anwesend gewesen sei, sei ihm nicht erinnerlich.
Maskenpflicht auf Wochenmärkten
Willanzheimer begehrte nun für die Verteidigung zu wissen, ob eine Dienstfahrt für Ungeimpfte mit Maske vertretbar gewesen sei. Der Zeuge gab zu Protokoll, das er sich nicht daran erinnern könne, ob es am 07.12.2021 eine Maskenpflicht gegeben habe.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim in seiner Ausgabe Nr. 68 am 08.12.2021 eine Maskenpflicht auf Wochenmärkten sowie u. a. in den Fußgängerzonen von Alfeld, Hildesheim und Sarstedt ab dem 09.12.2021 festschrieb[1]. Noch im Januar 2022 hätte laut „bundeswehr journal“ etwa 94 % Bundeswehrangehörigen eine „vollständige Immunisierung“ gegen COVID-19 gehabt:
„Es handele sich hierbei beispielsweise um mindestens zweifach geimpfte Personen oder um Personen, die nach einer COVID-19-Erkrankung genesen sind und außerdem noch eine Folgeimpfung haben, so das Ministerium. Die Coronavirus-Impfung ist für alle Bundeswehrsoldaten verpflichtend, es gilt die sogenannte Duldungspflicht. Wer die Impfung verweigert, muss mit dienstrechtliche Folgen rechnen.“[2]
Freundliche Befehlsverweigerungen üblich?
Zurück zur Verhandlung am Landgericht Hildesheim: Befehle seien laut Zeuge mündlich, schriftlich oder auf andere Art und Weise erteilt worden. Lausen begehrte zu wissen, wie es komme, dass die Angeklagte trotz angeblicher Befehlsverweigerung in einem so freundlichen Ton angesprochen werde. In der E‑Mail vom 16.12.2021 hieß es:
„Hallo Sabrina, ich bitte um einen Rückruf.“
Sei dies so, wie man bei der Bundesweht auf verweigerte Befehle reagiere? Das „liebe Grüße“ hierzu sei dem Zeugen rausgerutscht.
Der Zeuge wird entlassen
Nun wieder zur Dienstfahrt. Diese sei von der S3-Abteilung, also der Planungs- und Ausbildungsabteilung im Stab, für den 07.12.2021 angeordnet worden. Von dort sei der Termin am 06.12.2021 um 14:59 Uhr per WhatsApp an die Angeklagte weitergeleitet worden.
Um 11:37 Uhr wurde der Zeuge unvereidigt entlassen. Hierzu stellte Lausen für die Verteidigung einen Antrag nach § 257 StPO, da die Vernehmung bereits zu Beginn der Sitzung beanstandet worden war:
„§ 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.“
Die kurze Besprechung des vorsitzenden Richters Lange mit seinen Schöffen führte zu dem Beschluss, dass die Anordnung des Vorsitzenden nichts rechtswidrig sei. Vor dem Verlassen des Zeugenstandes übergab der Zeuge Mu. noch seine Aussagegenehmigung dem Gericht für die Akte.
Die Sitzung wurde nun von 11:40 Uhr bis um 11:49 Uhr unterbrochen.
Stellungnahme zu Richter Peschka zum 15.01.2024
Es folgte nun von der Verteidigung eine Erklärung nach § 257 StPO zu dem Richter Peter Peschka, der die Verhandlung am Landgericht Hildesheim zuvor geführt hatte. Moniert wurde eine erhebliche zeitliche Differenz der Angaben zur Vernehmung vom 13.02.2023 zu der vom 27.02.2023 (siehe hierzu auch Darstellung der Verhandlung vom 15.01.2024 hier).
Beim ersten Termin sei die Verhandlung um 13:45 Uhr unterbrochen worden, nachdem der Zeuge He. nicht erschienen sei, sei es zur Befragung von Gr. gekommen. Diese habe bis 15:05 Uhr gedauert, mithin gerade einmal 1 Stunde und 20 Minuten. Die Vernehmung vom 27.02.2023 habe abweichend mit 2 Stunden und 37 Minuten über eine Stunde länger gedauert. Diese Diskrepanz stehe im Widerspruch zum Vortrag des Richters Peschka vom 15.01.2024.
Lausen trug weiter vor, dass die Aufzeichnungen Peschkas laut eines Zuschauers vom 15.01.2024 nicht die Originalmitschriften aus der Gerichtsverhandlung seien, sondern eine nachträgliche Maschinenschrift. Bisher habe es auch keine Entscheidung des Gerichts zu dem nach der letzten Hauptverhandlung eingereichten Antrag auf Beschlagnahme der Akten von Richter Peschka gegeben.
Tom Lausen als Prozessbeobachter zufolge habe Richter Lange an dieser Stelle nachgedacht und sich unten etwas auf seinem Blatt notiert.
Weiter stellte die Verteidigung fest, dass Peschkas Aussagen keine wirklich Belastung der Angeklagten belegen würden. Das besondere Erinnerungsvermögen von Peschka müssen Lausen als Verteidigung hinnehmen. Dies sehe er aber nicht für die mutmaßliche Diskrepanz zwischen den Originalaufzeichnungen aus der Vernehmung des Zeugen sowie die nachträglich angefertigte Maschinenmitschrift.
Statement zu Zeuge Mei.
Wesentliche Äußerungen des Zeugen Mei. vom 15.01.2024 seien Willanzheimer zufolge die Äußerung von Rechtsansichten gewesen. Über die Ministerien seien damals in die Teileinheiten die Duldungspflicht kommuniziert worden.
Dr. Lange als Vorleser
Um 11:57 Uhr wurde von Richter Lange eine Verlesung nach § 254 Abs.1 StPO vorgenommen:
„§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.“
Zunächst wurden Auszüge aus der Vernehmung des Amtsgerichts Holzminden vom 16.05.2021 verlesen, dies in Bezug auf die Ereignisse u. a. vom 29.11.2021, 03.12.2021, 06.12.2021 sowie 15.12.2021. In Bezug auf die Angeklagte sei vermerkt worden, dass diese ihre Entscheidung gegen die „Impfung“ mit einer Glaubensentscheidung begründet habe. Auch hätte sie sich schon länger nicht mehr mit ihrem Beruf identifizieren können.
Verbot des Tragens einer Uniform
Als nächstes wurde der Wortlaut des Dienstausübungsverbotes verlesen. Unter anderem nahm dieses Bezug auf § 22 Soldatengesetz:
„§ 22 Verbot der Ausübung des Dienstes
Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist.“
Auf dieser Basis seien der Angeklagten sowohl die Dienstausübung wie auch das Tragen der Soldatenuniform verboten worden. Begründet wurde das Verbot etwa mit einem mehrfachen Verstoß gegen soldatische Gehorsamspflichten sowie der Aufrechterhaltung der Disziplin und Gesundheit. Die Unterschrift unter dem Dienstausübungsverbot stamme vermutlich von dem Zeugen Mei.
Die Kirche bezieht Stellung
Als nächstes wurde die Stellungnahme des Militärpfarrers Ralf Ju. vom 20.01.2022 verlesen. Daraus gingen hervor ein Antrag auf Entlassung der Oberstabsgefreiten Sabrina B. aus dem Dienst sowie eine über einen Zeitraum von zwei Jahren gewachsene religiöse Entscheidung. Geboten worden sei um eine vorzeitige Entlassung der Angeklagten aus dem Dienst. Dieser Bitte nachzukommen, sei dringend angeraten worden.
Als nächstes wurde der Antrag auf vorzeitige Entlassung von Frau B. aus dem Dienst verlesen.
Es folgte eine Verlesung der Ziffern 102, 105 bis 107, 113, 115, 212, 213, 215, 217 sowie 501 der zentralen Dienstvorschrift A‑1420/12 („Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“). Grundlage für die Verlesung war ein Beweisantrag der Verteidigung vom 15.01.2024.
In der Zeit von 12:11 Uhr bis um 13:03 Uhr wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen.
Eine ereignisreiche Pause
Während der Verhandlungsunterbrechung gab es gegen 12:20 Uhr einen Zwischenfall, bei dem der Zeuge Mu. nach dem Verlassen des Gerichts von einem der Zuschauer „sehr dicht auf die Pelle gerückt“ worden sei, was der Zeuge als Bedrohung wahrgenommen hatte. Zudem sei er auch beleidigt worden. Ein Zuschauer berichtete von seiner Beobachtung, wonach Mu. in der Sitzung gesagt habe, dass er bei irgendeiner Sache „mitgespielt“ habe und sich dann korrigiert habe, dass er nur „mitgewirkt“ habe. Daraufhin habe ihm ein anderer Zuschauer entgegnet, dass „mitgespielt“ ganz richtig sei.
Anschließend konnte der Autor dieser Zeilen ein längeres Gespräch zwischen Mu. und dem als nächstes zu hörenden Zeugen Br. beobachten. Es ergab sich die Möglichkeit, selbst ins Gespräch mit Mu. zu kommen, wobei er einige Aussagen ausdrücklich nicht zitiert haben wollte. Daneben erklärte er, dass die Angeklagte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt stark geändert habe. Dies sei geschehen, nachdem sie dieser „Sekte“ beigetreten sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er damit eine Freikirche meinte, zu der er aber nichts Näheres ausführen konnte.
Der Richter verweist auf Bürgerpflichten
Ab 13:03 Uhr wurde die Verhandlung von Richter Lange fortgeführt. Auf dem Heimweg, so Lange, sei der Zeuge Mu. körperlich und verbal angegangen worden. Er ermahnte die Anwesenden daran, dass Zeugen nur ihre Bürgerpflicht erfüllen würden. Anschließend appellierte er insbesondere an jene, die selbst schon einmal als Zeuge aussagen mussten. Sicher könnten sich diese vorstellen, wie man sich als Betroffener in einer solchen Situation fühlen würde. In jedem Fall folge nun ein Verfahren nach der Strafprozessordnung.
Der zweite Zeuge wird vernommen
Um 13:05 Uhr trat Hauptfeldwebel Thorsten Br. (39) in den Zeugenstand. Dieser sei nunmehr am Dienstort Augustdorf (Generalfeldmarschall-Rommel-Kaserne) eingesetzt. Sein Vorname sei in der Einladung und vor dem Gerichtssaal fälschlicherweise inkorrekt ohne „h“ geschrieben worden. Es erfolgte die Belehrung über seine Rechte und Pflichten durch das Gericht. Die angefragte Aussagegenehmigung liege vor.
Lange begehrte zu wissen, inwiefern Br. sich am 13.01.2022 persönlich im selben Raum wie der Zeuge He. befunden habe, als es zu dem Gespräch mit Frau B. gekommen sei. Nach Aussage des Zeugen seien die beiden anderen Kameraden damals aus dem Raum geschickt worden. An dieser Stelle habe die Angeklagte nach Beobachtungen des Prozessbeobachters Lausen mit dem Kopf geschüttelt.
Anschließend seien Oberstabsfeldwebel He., die Angeklagte und Br. dann allein im Raum gewesen. Dabei habe B. einen neuen Impftermin bekommen und ihr sei befohlen worden, diesen Termin wahrzunehmen. Sinngemäß habe sie die Duldung der „Impfung“ verweigert, nach seiner Erinnerung wohl aus Glaubensgründen.
Die Besprechung habe in dem Großraumbüro von ihm, Oberstabsfeldwebel He. sowie zwei weiteren Zeugen stattgefunden. He. habe Br. gebeten, in dem Raum zu bleiben. Er solle nur ein stillschweigender Zuhörer sein. Über den angedachten Inhalt der Besprechung sei er vorab vom Oberstabsfeldwebel informiert worden.
Sehr engagierte Kollegin
Der Zeuge selbst sei seit 2015 Teil des technischen Zuges gewesen, in den später dann Frau B. zu ihm versetzt worden sei. Vorher habe die Angeklagte in einer anderen Abteilung gearbeitet. Insgesamt habe er vermutlich fast vier Jahre in derselben Teileinheit wie B. verbracht. Die Angeklagte sei immer nett, hilfsbereit und sehr engagiert gewesen.
Das Gericht wollte nun wissen, wie groß die Teileinheit gewesen sei. Laut Zeuge habe die Fahrbereitschaft etwa 8 bis 10 Mann umfasst. Diese sei Teil des technischen Zuges und umfasse zusammen mit der Fahrbereitschaft etwa 30 bis 40 Personen. Aus jeder Kompanie seien Personen an die Fahrbereitschaft abgegeben worden, in seinem Fall aus der 1. Kompanie.
Außerhalb der Dienstzeit habe Br. keine Kontakte zu B. gehabt. Als nächstes gab er an, dass er selbst bereits vor Verkündung der Duldungspflicht in Afghanistan gegen COVID-19 geimpft worden sei.
Erinnerung nur an Kerninhalte?
Zu dem Ereignis des 13.01.2022 erklärte Br., dass He. ein Personalgespräch mit B. führen wollte und dass er dafür als Zeuge im Raum verbleiben sollte. Dabei sei es ihm jedoch nicht mehr erinnerlich, ob B. sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Raum befunden habe.
Lange wollte nun wissen, wer das Gespräch eröffnet habe. Das sei dem Zeugen nicht mehr bekannt. He. habe belehrt, „dass wir uns impfen lassen müssen“ und dann einen neuen Impftermin gegeben. Sinngemäß habe Frau B. gesagt, dass sie sich nicht „impfen“ lassen wolle. Gegebenenfalls sei dies aus Glaubensgründen gesagt worden. Dies könne er aber nicht mehr genau ausführen.
Was ist ein „kurzes Gespräch“?
Um 13:23 Uhr gab der Zeuge Br. an, dass es an jedem Tag nur zu einem kurzen Gespräch von „geschätzt“ etwa „15 bis 20 Minuten“ gekommen sei. Dann sei Frau B. zu Herrn Gr. geschickt worden. Auf die Frage an den Zeugen, ob von einem Befehl an die Angeklagte die Rede gewesen sei, antwortete Br. „weiß ich auch nicht mehr“, ob das Wort „Befehl“ gefallen ist. Man müsse bei der Bundeswehr das Wort „Befehl“ nicht mehr aussprechen.
Richter Lange wollte nun wissen, ob der Zeuge selbst dies als Befehl an die Angeklagte verstanden habe. Diese wurde von Br. bejaht.
Schockzustand
An dieser Stelle beantragte die Verteidigung einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung, nachdem die Angeklagte infolge der unerwarteten Aussagen des Zeugen zu schluchzen begonnen hatte. Der vorsitzende Richter fragte nun nach den Gründen, weshalb Frau B. in Tränen ausgebrochen sei. Lausen gab zur Antwort, dass nach Ansicht der Angeklagten kein Wort stimmen würde, das Br. zu Protokoll gegeben habe.
Relativ sicherer Impftermin
Um 13:32 Uhr traten Richter Lange und die Schöffen wieder ein, und sofort ging es weiter. Laut Zeuge habe das Gespräch stattgefunden, da Frau B. „ungeimpft“ sei.
Lange: „Hat die Angeklagte an diesem Tag nach Ihrer Erinnerung gesagt, dass sie nicht geimpft sei?“ Br: „Weiß ich nicht.“
Lange: Könne sich der Zeuge sicher daran erinnern, was gesagt wurde? Zeuge: Das Datum des neuen Impftermins sei dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge sei „relativ sicher“, dass gesagt wurde, wann der nächste Impftermin sei. Die Angeklagte wollte diesen nicht wahrnehmen. Ob „der Glaube an Gott“ in diesem oder zu einem späteren Zeitpunkt thematisiert wurde, könne sich Br. nicht mehr erinnern. Bis dahin habe es nach seiner Kenntnis keine Gespräche mit der Angeklagten zum Thema Religion gegeben. Diese Zeugenaussage widerspricht einer früheren Aussage (siehe oben), wonach Br. glaubte, das die Verweigerung der Duldung einer „Impfung“ nach seiner Erinnerung wohl aus Glaubensgründen erfolgt sei.
Lange: Wann sei der letzte Kontakt mit der Angeklagten gewesen. Zeuge: normal im Dienst bis es dann irgendwann zur Freistellung vom Dienst wegen Nichtimpfung gekommen sei. Die Anordnung von Homeoffice sei nach Januar 2022 denkbar gewesen.
Vor nunmehr noch etwa 20 Zuschauern wurde vom Gericht nach der aktuellen Tätigkeit von Frau B. gefragt. Diese sei dem Zeugen unbekannt. Mehrere Soldaten in Holzminden seien „nicht erfreut“ über die Verkündung der Duldungspflicht gewesen. Inwiefern sich andere Personen sich gegen die Injektion ausgesprochen hätten, sei Br. nicht bekannt.
Hierzu sei verwiesen auf das „bundewehr journal“ vom 12.01.2022. Demnach habe es laut Aussage der damaligen Verteidigungsministerin Christine Lambrecht (SPD) eine „hohe Impfbereitschaft“ unter den Soldaten gegeben habe und dass nur eine Minderheit lautstark gegen die Duldungspflicht aufbegehrt habe. Diesen werde man gemäß Zitat der Ministerin „mit Entschlossenheit entgegentreten“, da sich jene Personen „bewusst außerhalb der Kameradschaft“ gestellt hätten[3], also gegen die politisch gewollte „Solidarität“[4] gestellt hätten.
Entlastungsversuche durch Staatsanwaltschaft nach § 160 Abs. 2 StPO?
Als der vorsitzende Richter Lange die Frage stellte, inwiefern die Staatsanwältin eigene Fragen an den Zeugen habe, erklärte diese um 13:41 Uhr, dass dies nicht der Fall sei. Mithin wurden von dieser Seite erneut keine erkennbaren Anstrengungen zur Entlastung der Angeklagten nach § 160 Abs. 2 StPO unternommen.
Willanzheimer wollte nun für die Verteidigung wissen, weshalb der Zeuge zunächst von einem nicht sehr langen Gespräch gesprochen habe, dann aber eine Dauer von etwa 15 bis 20 Minuten geschätzt habe. Br. entgegnete, dass dies ein „Schätzwert“ sei, es nach seiner Kenntnis aber nur ein „sehr kurzes Gespräch“ gewesen sei.
Handelte es sich um einen neuen Impftermin mit Datum und Uhrzeit, so der Anwalt für die Verteidigung? Der Zeuge gab es, dass es dann und dann eine nächste Möglichkeit gegeben habe, sich „impfen“ zu lassen. An eine konkrete Uhrzeit könne er sich aber nicht mehr erinnern.
Massenimpfung nicht durchführbar
Insgesamt befänden sich etwa 800 Soldaten in der Kaserne. Mithin sei es klar, dass nicht alle gleichzeitig „geimpft“ werden könnten.
Die Fahrbereitschaft habe ein eigenes Büro, sei also nicht ständig im Großraumbüro von Br. und Kollegen gewesen. Laut Zeuge sei ein „Zufallsgespräch“ eher unwahrscheinlich gewesen, könne sich aber nicht daran erinnern.
Das Gespräch vom 13.01.2022 habe erst richtig begonnen, als alle außer Br. aus dem Raum geschickt worden waren. He. habe nur informiert, dass Br. hier geladen werde, da er ihn als Zeuge benannt habe. Br. könne nicht mehr „sinnhaftig irgendwelche Sachen Wort für Wort“ wiedergeben. Er habe keine Kenntnis davon, was bislang besprochen worden sei. „Irgendwann im Anschluss nach dem 13.01.“ sollte der Impftermin wahrgenommen werden.
Das erste Gespräch als Zeuge ohne nachhaltige Erinnerungen?
Bei ernsteren Gesprächen käme es Br. zufolge häufiger vor, dass ein Zeuge dabei sei. Nach seiner Erinnerung sei dies für ihn das erste Mal gewesen. Es gehe auch so ein bisschen darum, dass einer dabeisitzt, der sagen kann, was gesagt wurde und was nicht. Nach dem Gespräch sei dies für Br. erledigt. Keiner habe den anderen bedroht oder beschimpft. Es sei alles sachlich geblieben. Ein Zeuge sei wichtig, falls es mal zu Problemen kommen sollte, jemand ausfallen werden sollte; dann wäre eben jemand dabei. Das Gespräch mit Frau B. sei jedoch sachlich gewesen, und so habe er es so zur Kenntnis genommen. Alles Weitere habe ihn nicht betroffen.
Der Büroraum in der Halle 8 befinde sich im Bereich des technischen Zuges. Er sei eingerichtet mit vier Schreibtischen. Der Schreibtisch des Zeugen habe sich im Eingangsbereich befinden. Der Oberstabsfeldwebel habe seinen hinten im Raum gehabt. Br. habe keine Erinnerung daran, wo er sich selbst im Raum befunden habe, ob er gestanden oder gesessen habe.
Das Besprechungszimmer sei mit etwa 20 bis 25 qm ein eher kleiner Raum gewesen. Der Zeuge könne sich nicht daran erinnern, wo sich seine Kollegen befanden, als diese aus dem Raum geschickt worden waren.
Wahrscheinlich habe sich der Zeuge nach seiner Erinnerung am Schreibtisch befunden, erinnere sich aber nicht mehr daran, wo er gewesen war.
Lange wendet nun ein, dass nach seiner Erinnerung zuvor von einem 6er-Büro die Rede gewesen sei. Laut Zeuge seien „immer schon nur 4 Schreibtische darinne“ gewesen, davon zwei feste Schreibtische und zwei je nach Bedarf.
Lausen warnt den Zeugen
Die Dienstzeit sei damals von montags bis donnerstags jeweils von 07:00 Uhr bis um 16:30 Uhr und freitags bis 12:00 Uhr gewesen. Widersprüchlich dazu gab Br. anschließend einen normalen Dienstbeginn von 06:45 Uhr an. Für die Fahrbereitschaft habe es teilweise abweichende Zeiten gegeben, je nachdem, wann die entsprechen Fahrten anstanden.
Um 14:06 Uhr begehrte Lausen die Vereidigung des Zeugen. Zu wesentlichen Aussagen des 13.01.2022 habe er nach Ansicht der Verteidigung keine zutreffenden Aussagen getroffen. Dies sei eine letzte Warnung, nun endlich korrekte Angaben zu treffen.
Die Staatsanwaltschaft sah an dieser Stelle keinen Anlass zur Vereidigung des Zeugen. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung von 14:08 Uhr bis um 14:17 Uhr entschied der vorsitzende Richter, dass der Zeuge Br. unvereidigt bleibe.
Lausen wollte nun für die Verteidigung wissen, worum es in dem zuvor beobachteten Gespräch zwischen Mu. und Br. vor Beginn der Befragung von ihm als zweiten Zeugen gegangen sei. Dies sei nur privat gewesen.
Voraussetzungen für Vereidigung nicht gegeben
Auch der zweite Zeuge wurde nun unvereidigt entlassen. Die Staatsanwältin stimmte dieser Entscheidung des vorsitzenden Richters zu. Lange verkündete nun den Beschluss: der Zeuge bleibe unvereidigt, weil seine Aussage keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme noch sei zur Herbeiführung einer wahren Aussage eine Vereidigung erforderlich. Verwiesen wurde vom Gericht auf die Rechtsprechung. Siehe hierzu:
„Eine Vereidigung darf nach § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur infolge der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erfolgen. Die Nichtvereidigung des Zeugen wird demgemäß als Regelfall des Strafprozesses betrachtet, von dem nur die bezeichneten Ausnahmen zugelassen sind. Daraus resultiert, daß eine Vereidigung zu unterbleiben hat, wenn keiner der in § 59 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmesachverhalte vorliegt (SK StPO-Rogall, 4. Aufl., § 59 Rn. 4). Ausschlaggebend ist eine Aussage, wenn der Richter die fragliche Feststellung nicht treffen könnte, ohne sich gerade auf diese Aussage zu stützen. Die ausschlaggebende Bedeutung fehlt aber, wenn die Aussage ersichtlich unwahr ist (BGHSt 16, 99, 104; KG, VRS 26, 287, 288; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 3; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., § 59 Rn. 4; SSW StPO-Güntge, 1. Aufl., § 59 Rn. 2). Ist der Richter im Rahmen seiner – naturgemäß vorläufigen – Würdigung der Ansicht, daß die Aussage des Zeugen unrichtig ist, so kann sich für das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer Beeidigung aus dem Gesichtspunkt der „ausschlaggebenden Bedeutung“ begreiflicherweise gar nicht stellen. Ist der Richter von der Unrichtigkeit einer Aussage überzeugt, dann stützt er sich bei seiner Entscheidung nicht darauf, gleichgültig welchen Inhalt sie hat. Erkennbar wollte der Gesetzgeber dem Richter nicht ansinnen, eine Aussage, die er für falsch hält, als ausschlaggebend anzusehen und deshalb zu beeidigen und damit die Zahl der Meineide zu vermehren. Zur Herbeiführung einer wahren Aussage ist die Vereidigung deshalb nicht schon zulässig, wenn der Zeuge nach Auffassung des Gerichts die Unwahrheit sagt oder mit der Wahrheit zurückhält, sondern nur, wenn bestimmte Tatsachen auch die Annahme begründen, daß er unter der Eidesdrohung seine unwahre oder unvollständige Aussage der Wahrheit entsprechend korrigieren und erhebliche Tatsachen bekunden werde (vgl. BGHSt 16, 99, 103; OLG Hamm, NJW 1973, 1939, 1940; LR-Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 59 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 59 Rn. 4; KMR-Neubeck, StPO, 8. Aufl., § 59 Rn. 5; SSW StPO-Güntge, 1. Aufl., § 59 Rn. 3). Bestehen keine derartigen Anhaltspunkte, kommt eine Vereidigung des Zeugen, die nur zu seiner Strafbarkeit nach § 154 StGB führen würde, wegen Zwecklosigkeit nicht in Betracht, zumal schon die uneidliche Falschaussage unter Strafdrohung steht (§ 153 StGB) und sich in der Praxis immer wieder zeigt, daß ein zur Falschaussage fest entschlossener Zeuge sich trotz der erhöhten Strafdrohung des § 154 StGB und eindringlicher Belehrungen hierüber häufig nicht von seinem Vorhaben abbringen läßt.“[5]
Keine Beschlagnahme
Die Verteidigung gab an, zur Aussage des Zeugen Br. Stellung nach § 257 StPO zu beziehen. Die Anregung der Beschlagnahme von Willanzheimer sei bereits entschieden worden. Bereits am 19.01.2024 sei ihm per elektronischen Rechtsverkehr zugegangen, dass derzeit eine Beschlagnahme der handschriftlichen Aufzeichnungen des Richters Peschka nicht beabsichtigt sei. Lange selbst übertrage seine handschriftlichen Aufzeichnungen stets auf Maschine, damit er diese später immer noch lesen könne.
Von 14:23 Uhr bis um 15:19 Uhr wurde die Hauptverhandlung nun unterbrochen, damit sich Richter Lange mit den Schöffen beraten könnte. Der vorsitzende Richter ginge davon aus, dass damals keine förmliche Urlaubsaufhebung stattgefunden habe.
Willanzheimer musste nun das Gericht aus persönlichen Gründen verlassen, so dass für den Rest der Hauptverhandlung nur noch Sven Lausen zugegen war.
Abgelehnte Beweisanträge
Um 15:19 Uhr äußerte sich Lange zu den am 15.01.2024 gestellten Beweisanträgen.
Zu Beweisantrag 1: Eine Vernehmung des Zeugen Florian Ba. werde abgelehnt. Die Dienstfahrt von Holzminden nach Duisburg vom 07.12.2021 sei bereits erwiesen. Es sei bedeutungslos, ob der Zeuge Gr. davon eine Kenntnis habe. Selbst dann, wenn sich dies erweisen sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichts. Zusammengefasst wurden die bisherigen Erkenntnisse zur Dienstfahrt des stellvertretenden Kommandeurs Oberstleutnant. B. Diese Fahrt werde vom Gericht als erwiesen angesehen. Gr. habe behauptet, dass die Angeklagte trotz fehlender „Impfung“ gegen COVID-19 entgegen Ziffer 215 der zentralen Dienstvorschrift A 840 / 8 („Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen“) einsatzfähig gewesen sei . Dabei wurde festgestellt, dass der Zeuge den Inhalt dieser Dienstvorschrift nicht kannte:
„215. Über den Einsatz von Soldatinnen und Soldaten, Reservedienst Leistenden und Zivilbediensteten der Bundeswehr (im Status Soldatin bzw. Soldat) ohne ausreichenden Impfschutz entscheiden die Disziplinarvorgesetzten bzw. die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls und nach fachlicher Beratung (verbindliche fachliche Stellungnahme seitens KdoSanDstBw VI). Eine Verweigerung der Impfung stellt grundsätzlich keinen Hinderungsgrund für eine Verlegung in den Einsatz dar.“
Bereits aufgehobener Impftermin nicht maßgeblich
Zu Beweisantrag 2: auch dieser wurde vom Gericht abgelehnt. Die unter Beweis gestellte Tatsache sei irrelevant, so dass eine Vernehmung des Zeugen So. nicht erforderlich sei.
Belegt werden solle durch den Antrag, dass der Zeuge Gr. falsch ausgesagt habe und seine Aussagen daher nicht verwertbar seien. Verwiesen worden sei erneut auf die Aussage, wonach „ungeimpfte“ Personen nicht einsatzfähig gewesen seien. Hierzu habe der Zeuge Gr. seine eigene Einschätzung abgegeben und zugegeben, dass er die zentrale Dienstvorschrift nicht kannte. Ein Vorwurf an die Angeklagte auf Basis eines bereits aufgehobenen Impftermins sei nicht möglich.
Zusammengefasste Ablehnungen
Zu den Beweisanträgen 3 bis 6 gab Lange nur den Hinweis, wonach die beantragten Beweiserhebungen durch Nachvernehmungen der Zeugen Mei., Br. und anderer benannter Zeugen bereits erfolgt seien. Die Aussage des Militärpfarrers Ralf J. sei bereits durch die Verlesung an diesem Tag erfolgt. Beweisanträge zur Befragung der Zeugen Stefan Go. und Waldemar Kr. zur Feststellung, dass sich diese am 13.01.2022 nicht im Raum befanden, seien unnötig, da der Inhalt einer solchen Aussage bedeutungslos für einen Beschluss sei (vergleiche die obige Argumentation zu einer etwaigen Vereidigung von Zeugen). Alls weiteren Personen seien aus dem Raum geschickt worden, also habe sich nur der Zeuge Br. im Raum befunden. He. Aussagen stünden im Einklang mit jenen des Zeugen Gr.
Inwiefern die bislang nicht befragten Zeugen die Aussagen von Gr. , Br. oder He. erschüttern könnten, war nicht Teil des richterlichen Beschlusses.
Die von Lange vorgetragenen Beschlüsse wurden als Anlage zum Protokoll sowohl der Protokollantin, der Staatsanwältin wie auch Lausen für die Verteidigung überreicht.
Die Verteidigung meldet sich zu Wort
Um 15:36 Uhr wurde Lausen aufgefordert, seine § 257-StPO-Erklärung abzugeben. Zunächst einmal kündigte die Verteidigung jedoch an, ihre Schlüsse aus der Begründung Langes hinsichtlich weiterer Beweisanträge zu ziehen.
Nun gab Lausen die angeforderte Erklärung ab. Falls das Gericht für den 06.12.2021 von einem Befehl per WhatsApp ausgehe, liege hier ein Verstoß gegen § 1 der Vorgesetztenverordnung vor:
„§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte
(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.“
Voraussetzung für Befehlserteilung lagen nicht vor
Tatsächlich sei Mu. kein Teileinheitsführer gewesen, da es sich nach Aussage des Zeugen Br. um eine zusammengewürfelte Gruppe gehandelt habe. Daher habe es keine Befugnisse für Befehle außerhalb des Dienstes gegeben. Frau B. sei am 06.12.2021 unstrittig außer Dienstes gewesen, so dass ein Befehl gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Die per WhatsApp verwendeten Äußerungen entsprechenden nicht dem militärischen Formulierungen. Es gäbe eindeutige Belastungstendenzen durch den Zeugen Mu., in jedem Fall führe jedoch die fehlende Uhrzeit für den Impftermin vor dem 15.12.2021 zu einem nicht erfolgten Befehl.
Der Zeuge habe nur seine Überzeugungen bekundet, dass Frau B. um 06:45 Uhr oder um 07:00 Uhr den Dienst antreten sollte. Tatsächlich hätte nur Major Gr. eine Befugnis zur Befehlserteilung für den 06.12.2021 sowie für den 15.12.2021 gehabt. Dieser habe jedoch zu diesen Zeitpunkten noch keine Kenntnis gehabt.
Ungenaue Erinnerungen zur Verkündung der Duldungspflicht
Für die Ereignisse vom 13.11.2021 sieht Lausen „schwerwiegende Belastungstendenzen des Herrn Br.“ (Anonymisierung im Zitat durch den Autor). Seine Kernbotschaften seien sehr genau gewesen. Angaben jedoch, wo er bei der Besprechung gestanden hatte, wann wer eingestellt wurde und andere Details seien hingegen sehr ungenau gewesen. Daher hätten die Angaben von Br. wie auswendig gelernt und nicht wie selbst erinnert geklungen. Gegebenenfalls sei er aufgrund eigener innerer Überzeugungen über das „Ziel hinausgeschossen“.
Bewusste Aussagen zum Nachteil der Angeklagten?
Die Angabe zum Anrufinhalt des Gesprächs mit He. seien wenig glaubwürdig. Lausen sehe Br. als Zeuge als sehr unglaubwürdig an und führte hierzu diverse weitere Hinweise aus. So mache seine Aussage den Eindruck, als erfolge sie vorsätzlich zum Nachteil von Frau B. Obwohl Br. Zeuge gewesen sei, sei es sehr unglaubwürdig, dass hierzu weder He. noch Br. Notizen zur Vernehmung der Angeklagten gemacht hätten. Auch zeigte der zuvor beschriebene Gefühlsausbruch der Angeklagten, dass sie die damalige Situation deutlich anders wahrgenommen hatte.
Br. sei bestrebt gewesen, nur die Botschaft, nicht jedoch Details rüberzubringen. Die Zeitangabe von geschätzten 15 bis 20 Minuten für die Besprechung würde nicht zu den von ihm vorgetragenen Angaben passen. Aus Sicht der Verteidigung habe Br. diese Angabe nur „aufgeblasen“. In unwesentlichen Punkten seien die Angaben von Br. „sehr detailarm“ gewesen. Daher seien seine Aussagen nicht für eine Verurteilung geeignet.
Was stand im Impfbefehl?
Weiterhin gäbe es keine wortwörtliche Wiedergabe des angeblichen Impfbefehls. Entweder sei ein solcher Befehl nie besprochen worden oder dessen Ausführung sei Br. sehr unwichtig gewesen.
Erwarte man das Stattfinden eines Dienstgesprächs schicke man andere Personen üblicherweise vorher weg. Die Umstände sprächen daher eher für ein spontanes Gespräch. Ein Wahrheitsbeweis habe bisher nicht erbracht werden können.
Es erfolgte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 15:52 Uhr bis um 16:22 Uhr. Um 16:12 Uhr befanden sich neben den Prozessbeteiligten, Tom Lausen und dem Autor noch 14 Zuschauer als Beobachter der Verhandlung im Raum.
Neuer Beweisanträge
Um 16:22 traten der vorsitzende Richter Lange und die Schöffen wieder ein. Die Verteidigung stellte einen Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, inwiefern die fragliche Vernehmung der Angeklagten vom 13.01.2022 tatsächlich stattgefunden hatte. Es spreche vieles dafür, dass das Vernehmungsprotokoll nur eine Sachzusammenfassung sei und offensichtlich nicht von den als Zeugen Vernommenen Mu. und Br. übernommen worden sei. Hierzu sei als Zeugin Hauptmann Blanca Bl. zu laden und zu vernehmen. Die Aussage von Frau Bl. sei wichtig.
Es handelte sich hier um eine dienstrechtliche Vernehmung der Angeklagten nach § 32 Wehrdisziplinbarverordnung (WDO), bei der der vernommene Soldat der Wahrheitspflicht unterliegt. Grundsätzlich darf eine solche Aussage nur dienstintern verwendet werden. Ohne eine entsprechende Belehrung im Sinne von § 32 Abs. 4 WDO ist eine strafrechtliche Verwendung der Angeklagten nicht zu seinem Nachteil zulässig:
„§ 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.“
In einem zweiten Beweisantrag wurde beantragt, dass der Zeuge Stefan Go. zu laden und zu vernehmen sei. Dieser habe wahrgenommen, dass B. am 13.01.2022 allein mit He. im Raum gewesen sei. Dies widerspreche den Aussagen von He. und Gr. Entsprechende Aussagen während der Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen seien nichtzutreffend.
Während der junge Schöffe weiterhin fleißig mitschrieb, forderte die Staatsanwältin das schriftliche Einreichen der schriftlich ausformulierten Beweisanträge.
Keine Eintragungen im Bundeszentralregister
Nach mittlerweile wiederholte Anfrage des vorsitzenden Richters Lange unterrichtete Lausen im Namen der Angeklagten über die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten. Diese erhalten aktuell um 30 % gekürzte Übergangsgelder von der Bundeswehr und sei aktuell krankgeschrieben. Auch das gegenwärtige Nettoeinkommen wurde benannt.
Anschließend verlas Richter Lange den Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 17.11.2023. Dieser enthalte keine Einträge.
Um 16:29 Uhr fand die Hauptverhandlung ihren Abschluss. Eine Fortsetzung findet planmäßig am 09.02.2024 statt.
Anhang: Erweiterte Chronologie der Ereignisse
(Daten im unmittelbaren Zusammenhang zum laufenden Gerichtsprozess wurden farbig hervorgehoben)
11.03.2020: WHO-Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus stuft SARS-COVID-19 als „Pandemie” ein[6].
12.04.2020: Bill Gates spricht in den deutsche „Tagesthemen“ und verkündet: „Wir werden den zu entwickelnden Impfstoff letztendlich sieben Milliarden Menschen verabreichen“[7] Während die Entwicklung normalerweise „ungefähr fünf Jahre“ dauere, hoffe man dieses Mal auf eine Impfstoffentwicklung innerhalb von nur 18 Monaten[8]. Eine Anfrage bei FragDenStaat zu Informationen und Dokumenten zum „abgeschlossenen Vertrag mit Bill Gates, bzw. dessen Vertretern, zukommen zu lassen, die zum Zustandekommen und zur Produktion dieses Interviews zugehörig sind“ wurde abgelehnt[9].
21.12.2020: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von BioNTech / Pfizer[10].
04.01.2021: Für den Landkreis Hildesheim wird aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz per Allgemeinverfügung für Versammlungen unter freiem Himmel eine Maskenpflicht eingeführt[11].
06.01.2021: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von Moderna[12].
29.01.2021: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von AstraZeneca[13].
11.03.2021: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von Janssen Pharmaceutica NV[14].
16.03.2021: das Paul-Ehrlich-Institut informiert über eine temporäre Aussetzung des COVID-19-Vakzins von AstraZeneca[15].
03.09.2021: Für den Landkreis Hildesheim wird aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz per Allgemeinverfügung die 3G-Regel eingeführt[16].
10.10.2023: Für den Landkreis Hildesheim entfällt aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz die Anwendung der 3G-Regel[17].
03.11.2021: Für den Landkreis Hildesheim wird aufgrund der 7‑Tages-Inzidenz per Allgemeinverfügung die 3G-Regel eingeführt[18].
24.11.2021:
„Nach Anweisung der ehemaligen geschäftsführenden Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) vom 24. November 2021 ist die Impfung gegen Covid-19 in die Liste der duldungspflichtigen Impfungen des militärischen Personals aufgenommen worden. § 17a Abs. 2 Soldatengesetz1 sieht eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vor und schränkt das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich ein. Die Impfung gegen Covid-19 zählt nach dem ministeriellen Erlass vom 24. November 2021 zu den sogenannten Basisimpfungen für Soldaten.“[19]
Hierzu Verkündung der Vorschriftenänderung beim Apell durch Oberstabsfeldwebel He.
29.11.2021: Verkündung der Duldungspflicht für Soldaten am Bundeswehrstandort Holzminden durch Major Gr. vor der versammelten Truppe.
03.12.2021: mutmaßlich von den Vorgesetzten abgesagter Impftermin für die Angeklagte. Die Oberstabsgefreite B. befindet sich im Dienstausgleich.
06.12.2021: abgesagter Impftermin für die Angeklagte. Der Termin sei durch den Zeugen Mu. auf Veranlassung von Hauptfeldwebel So. verkündet worden und mutmaßlich wegen möglicher Impfnebenwirkungen im Hinblick auf die anstehende Dienstfahrt vom 07.12.2021 abgesagt worden. Frau B. befindet sich im Erholungsurlaub. Ankündigung eines neuen Impftermins für die Angeklagte per WhatsApp für den 15.12.2021.
07.12.2021: Dienstfahrt von Frau B. mit Oberstleutnant Florian Ba. von Holzminden nach Duisburg und zurück.
09.12.2021: Hildesheim verkündet per Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht auf Wochenmärkten und in bestimmten Bereichen der Stadt[20].
12.12.2021: Soldatenprozess am Oberverwaltungsgericht Leipzig zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema für Soldaten.
13.12.2021 bis 14.12.2022: Frau B. befindet sich im Erholungsurlaub
15.12.2021: Frau B. befindet sich im Erholungsurlaub. An diesem Tag wurde ein Impftermin ohne Angabe der Uhrzeit beim Truppenarzt in Holzminden für die Angeklagte wohl durch Feldwebel So. festgesetzt. Mutmaßlicher Anruf bei der Angeklagten um 09:45 Uhr, dass sie um 10:00 Uhr ihren Termin haben werde.
16.12.2021 bis 12.01.2022: Frau B. befindet sich im Erholungsurlaub.
20.12.2021: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von Novavax[21].
05.01.2022: Für den Landkreis Hildesheim wird per Allgemeinverfügung für Versammlungen unter freiem Himmel eine Maskenpflicht eingeführt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 15.01.2022[22].
13.01.2022: die Angeklagte habe bei Dienstantritt mitgeteilt, dass sie „ungeimpft“ sei und sich nicht gegen COVID-19 „impfen“ lassen wolle. Personalgespräch zwischen Frau B. und Oberstabsfeldwebel He. Mutmaßliche Teilnahme auch des Zeugen Br. am Gespräch strittig. Laut dessen Aussage vom 30.01.2024 habe es an diesem Tag die Verkündung eines erneuten Impftermins für Frau B. gegeben.
20.01.2022: Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim gegen die Angeklagte.
21.03.2022: Dienstausübungsverbot für Frau B. wird ausgesprochen.
16.05.2022: Hauptverhandlung als 45-Minuten-Schnellverfahren am Amtsgericht Holzminden. Richter Jan Scharfetter verurteilt die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung sowie einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu 30 Euro.
19.05.2021: Rechtsanwältin Beate Bahner legt eine Berufung gegen das Urteil von Amtsrichter Scharfetter ein.
12.12.2021: Soldatenprozess am Oberverwaltungsgericht Leipzig zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema für Soldaten.
24.06.2022: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von Valneva[23].
07.07.2022: Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Leipzig zum dort geführten Soldatenprozess wonach die Aufnahme von COVID-19-Injektionen in das allgemeine Impfschema für Soldaten angeblich rechtmäßig sei.
03.10.2022: die EMA folgt dem Antrag des Ausschusses für Humanarzneimittel bei der EMA vom 16.09.2022 und gewährt die Standardzulassung für das Vakzin Spikevax von Moderna[24].
10.10.2022: die EMA folgt dem Antrag des Ausschusses für Humanarzneimittel bei der EMA vom 16.09.2022 und gewährt die Standardzulassung für das Vakzin Comirnaty von BioNTech / Pfizer[25].
11.11.2022: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von Sanofi und GSK[26].
13.02.2023: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Peter Peschka. Vernehmung der Zeugen Major Thorsten Gr.
27.02.2023: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Peter Peschka. Vernehmung der Zeugen Major Thorsten Gr., Oberstabsfeldwebel Mike He., Stabsfeldwebel Thomas Mu. sowie Oberstleutnant Stephan Mei.
30.03.2023: die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) erteilt für die Europäische Union (EU) die bedingte Zulassung für den Corona-„Impfstoff“ von HIPRA[27].
22.09.2023: Landrichter Peter Peschka stellt gegen sich selbst einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit.
02.01.2024: Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen den Landrichter Dr. Julian Lange.
05.01.2024: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr. Julian Lange. Vernehmung der Zeugen Oberstabsfeldwebel Mike He. sowie Major Thorsten Gr. Ausführlicher Bericht siehe hier.
15.01.2024: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr. Julian Lange. Vernehmung der Zeugen Stephan Mei. sowie der Richter der beiden Vorinstanzen, Jan Scharfetter sowie Peter Peschka. Ausführlicher Bericht siehe hier.
30.01.2024: Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr. Julian Lange. Vernehmung der Zeugen Thomas Mu. und Hauptfeldwebel Thorsten Br.
09.02.2024: geplante Fortsetzung der Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim unter Richter Dr. Julian Lange.
[1] „Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim“. Nr. 68. Hildesheim, 08.12.2021. Aufzurufen unter https://www.landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1568_1.PDF?1638975882, zuletzt aufgerufen am 03.02.2024.
[2] „Corona-Impfung, Duldungspflicht und Querdenker“ auf „bundeswehr-journal.de“ vom 12.01.2022. Aufzurufen unter https://www.bundeswehr-journal.de/2022/corona-impfung-duldungspflicht-und-querdenker/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[3] „Corona-Impfung, Duldungspflicht und Querdenker“ auf „bundeswehr-journal.de“ vom 12.01.2022. Aufzurufen unter https://www.bundeswehr-journal.de/2022/corona-impfung-duldungspflicht-und-querdenker/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[4] Siehe z. B. „Sehr hohe Immunisierung bei Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ auf „bmvg.de“ vom 06.01.2022. Aufzurufen unter https://www.bmvg.de/de/presse/corona-sehr-hohe-immunisierung-bei-der-bundeswehr-5323086, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[5] „Meineid – minder schwerer Fall – staatliches Mitverschulden“ auf „strafrechtsiegen.de“ vom 29.06.2015. Aufzurufen unter https://www.strafrechtsiegen.de/meineid-minder-schwerer-fall-staatliches-mitverschulden/, zuletzt aufgerufen an 03.02.2023.
[6] „WHO bezeichnet Ausbruch des neuen Coronavirus nun als Pandemie“ auf „aerzteblatt.de“ vom 11.03.2020. Aufzurufen unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111000/WHO-bezeichnet-Ausbruch-des-neuen-Coronavirus-nun-als-Pandemie, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[7] tagesschau „Bill Gates über Corona-Impfstoff“ vom 12.04.2020 auf „youtube.com“ ab Minute 4:25. Aufzurufen unter https://www.youtube.com/watch?v=083VjebhzgI, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[8] „Gates über Corona-Impfstoff „Es braucht eine globale Anstrengung““ auf „tagesschau.de“ vom 12.04.2020 um 06:00 Uhr. Aufzurufen unter https://www.tagesschau.de/ausland/gates-corona-101.html, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[9] „Informationen und Dokumente zur Organisation des Interviews mit Bill Gates in den Tagesthemen am 12.04.2020“ auf „fragdenstaat.de“. Aufzurufen unter https://fragdenstaat.de/anfrage/informationen-und-dokumente-zur-organisation-des-interviews-mit-bill-gates-in-den-tagesthemen-am-12042020/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[10] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[11] „Korrektur. Amtliche Bekanntmachung des Landkreises Hildesheim. Allgemeinverfügung des Landkreises Hildesheim über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz (GG)“ auf „landkreishildesheim.de“ vom 04.01.2021. Aufzurufen unter https://landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1629_1.PDF?1641391228, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[12] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[13] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[14] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[15] „FAQ – Temporäre Aussetzung COVID-19-Impfstoff AstraZeneca“ auf „pei.de“ vom 16.03.2021. Aufzurufen unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/meldungen/faq-temporaere-aussetzung-astrazeneca.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[16] „3G-Regel ab 03.09.2021 im Landkreis Hildesheim gültig“ auf „elze.de“ vom 03.09.2021. Aufzurufen unter https://www.elze.de/Quicknavigation/Startseite/3G-Regel-ab-03 – 09-2021-im-Landkreis-Hildesheim-gültig.php?object=tx,3016.4&ModID=7&FID=3016.20441.1&mNavID=1733.1&NavID=1733.1&La=1, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[17] „Landkreis erlässt Allgemeinverfügung – Ab 10. Oktober entfällt 3G-Pflicht“ auf „kleeblatt.de“ vom 09.10.2021. Aufzurufen unter https://www.kleeblatt.de/2021/10/09/landkreis-erlaesst-allgemeinverfuegung-ab-10-oktober-entfaellt-3g-pflicht/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[18] „Allgemeinverfügung des Landkreises Hildesheim zur Feststellung des Inkrafttretens von Maßnahmen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Folge des Überschreitens der 7‑Tage-Inzidenz von 50“ auf „landkreishildesheim.de“ vom 01.11.2021. Aufzurufen unter https://www.landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1483_1.PDF?1635772232, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[19] „Kurzinformation. Duldungspflicht für Covid-19-Schutzimpfung bei der Bundeswehr“ auf „bundestag.de“ vom 20.12.2021 Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/917998/6d2ae92082666086604a0c222e3c9fe4/WD‑2 – 084-21-pdf-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[20] „Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim“. Nr. 68. Hildesheim, 08.12.2021. Aufzurufen unter https://www.landkreishildesheim.de/media/custom/2829_1568_1.PDF?1638975882, zuletzt aufgerufen am 03.02.2024.
[21] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[22] „POL-HI: Neue Allgemeinverfügungen – Maskenpflicht bei Versammlungen im Landkreis Hildesheim“ auf „presseportal.de“ vom 07.01.2024 um 09:49 Uhr. Aufzurufen unter https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/57621/5115613, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[23] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[24] „CHMP empfiehlt Standardzulassung für die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna)“ auf „pei.de“, zuletzt aktualisiert am 10.10.2022. Aufzurufen unter https://www.pei.de/DE/institut/institut-node.html, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[25] „CHMP empfiehlt Standardzulassung für die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna)“ auf „pei.de“, zuletzt aktualisiert am 10.10.2022. Aufzurufen unter https://www.pei.de/DE/institut/institut-node.html, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[26] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.
[27] „Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in der EU“ auf „commission.europa.eu“. Aufzurufen unter https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de, zuletzt aufgerufen am 04.02.2024.