Sol­da­ten­pro­zess in Hil­des­heim vom 15.01.2024

(zuletzt aktua­li­siert am 25.02.2024 um 12:36 Uhr)

Am 15.01.2024 fand die Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung im Sol­da­ten­pro­zess beim Land­ge­richt Hil­des­heim statt. Zuvor war hier bereits am 05.01.2024 ver­han­delt wor­den (sie­he hier). Es geht um eine Sol­da­tin, der trotz Dul­dungs­pflicht von Sei­ten der Bun­des­wehr eine Gehor­sams­ver­wei­ge­rung wegen feh­len­der Injek­ti­on gegen COVID-19 vor­ge­wor­fen wur­de. Nächs­ter Ver­hand­lungs­ter­min ist am 30.01.2024, dies­mal in Saal 32 des Nebengebäudes.

Auf­grund von neu­en Beweis­an­trä­gen der Ver­tei­di­gung vom 15.01.2024 wur­den vor­sorg­lich wei­te­re Ver­hand­lungs­ter­mi­ne für den 09.02.2024, den 23.02.2024, den 26.02.2024, den 01.03.2024, den 08.03.2024 sowie den 15.03.2024 für jeweils 10:00 Uhr fest­ge­setzt. Das Gericht stell­te klar, dass wei­te­re Beweis­an­trä­ge mög­lichst bis zum 30.01.2024 zu stel­len sei­en, der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge jedoch aktu­ell noch kei­ne Ver­zö­ge­rungs­ab­sicht der Ver­tei­di­gung sehe.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Das Land­ge­richt Hil­des­heim im Schneetreiben

Das Wet­ter an die­sem Tage war von leich­ten Schnee­schau­ern geprägt, wobei das Schnee­trei­ben bereits vor der Mit­tags­pau­se deut­lich zunahm.

Zuschau­er­rei­hen gut gefüllt

Ursprüng­lich soll­te die jüngs­te Haupt­ver­hand­lung in Saal 134 statt­fin­den. Kurz­fris­tig wur­de statt­des­sen Saal 137 fest­ge­legt. Dies ent­spricht der Ankün­di­gung am Ende der Sit­zung vom 05.01.2024. Zum fest­ge­setz­ten Ver­hand­lungs­ter­min befan­den sich etwa 60 Zuschau­er auf den vier Rei­hen des Zuschau­er­be­rei­ches  sowie neben Tom Lau­sen und dem Autor die­ser Zei­len drei wei­te­re Jour­na­lis­ten als Pro­zess­be­ob­ach­ter im Raum. Eine gan­ze Rei­he mit Pres­se­plät­zen blieb unbe­setzt. Pres­se­ver­tre­ter aus den Rei­hen der Alt­me­di­en waren wie beim letz­ten Ter­min nicht vor Ort.

Die Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung des 15.01.2024 begann um 09:32 Uhr mit dem Ein­tre­ten von Rich­ter und Schöf­fen und ende­te gegen 15:40 Uhr am Nach­mit­tag. Neben meh­re­ren klei­ne­ren Ver­hand­lungs­pau­sen gab es eine Mit­tags­pau­se von 12:22 Uhr bis um 13:31 Uhr.

© 2024 Cri­ti­cal News —  Rich­ter Lan­ge, die Schöf­fen und die Protokollanten

Die Ver­tei­di­gung wird vergrößert

Zum ers­ten Eklat des Tages kam es, als der vor­sit­zen­de Rich­ter, Herr Dr. Juli­an Lan­ge, mit sei­nen bei­den Schöf­fen den Saal betrat und sich einer der anwe­sen­den Zuschau­er wei­ger­te, für die­sen auf­zu­ste­hen. Auch nach Auf­for­de­rung des Gerich­tes war er nicht dazu bereit. Wäh­rend das anwe­sen­de Sicher­heits­per­so­nal eine Ent­fer­nung des Wider­ständ­lers aus dem Raum in Betracht zog, ent­schied Lan­ge, dass ledig­lich die Per­so­na­li­en auf­zu­neh­men seien.

Die Haupt­ver­hand­lung beginnt

Als nächs­tes wand­te sich Lan­ge an die Staats­an­wäl­tin, nach­dem am Ende des letz­ten Ter­mins eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens im Rau­me gestan­den hat­te. Eine sol­che Ein­stel­lung käme für die Staats­an­walt­schaft jedoch nicht in Frage.

Das Ver­tei­di­ger­team der Ange­klag­ten, Frau Bu. , war mitt­ler­wei­le auf drei Köp­fe ange­wach­sen, von denen die­ses Mal neben Sven Lau­sen anstel­le von Ivan Kün­ne­mann der Rechts­an­walt Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer zuge­gen war. Wil­lanz­hei­mer war sowie als Ober­staats­an­walt in Mar­burg[1],[2] als auch als lei­ten­der Staats­an­walt für die Staats­an­walt­schaft Ful­da zustän­dig gewe­sen[3]. Außer­dem ist er Autor des Buches „Die münd­li­che Straf­rechts­prü­fung im Asses­sor­ex­amen“.

© 2024 Cri­ti­cal News — Die Anwäl­te Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer und Sven Lausen

Als ers­tes kün­dig­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung eine Stel­lung­nah­me zu den bei­den Zeu­gen­aus­sa­gen vom 05.01.2024 an. Dar­über hin­aus sei­en ganz aktu­ell meh­re­re umfang­rei­che Beweis­an­trä­ge raus­ge­gan­gen. Dar­in sei­en auch meh­re­re Doku­men­te, die dem Zeu­gen Mu. vor­zu­hal­ten seien.

Kei­ne ein­deu­ti­gen Bewei­se für die Anklage

Im Anschluss gab Lau­sen eine Stel­lung­nah­me zu den Zeu­gen He. und Gr. aus der letz­ten Sit­zung zu Pro­to­koll. Unter ande­rem sei fest­ge­stellt wor­den, dass die Ver­neh­mung kei­ne ein­deu­ti­gen Bewei­se für die Ankla­ge erge­ben habe. Maß­geb­lich sei hier­für das Befehls­recht sowie die damit in Ver­bin­dung ste­hen­den sol­da­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten, aus denen sich eine Begriffs­be­stim­mung für das Wort „Befehl“ ablei­te. Da es bei der Ankla­ge gegen Frau Bu. um einen münd­lich vor­ge­tra­ge­nen Befehl gin­ge, habe die Beweis­auf­nah­me erge­ben, dass hier kein ein­deu­ti­ger Befehl fest­ge­stellt wer­den konn­te.

Der Zeu­ge Gr. habe klar bekun­det, dass es um einen Befehl von ihm gegan­gen sei. Der Zeu­ge He. hin­ge­gen habe gesagt, dass er das, was er mit­ge­teilt habe, als Befehl ver­stan­den habe. Wenn aber jemand einen Befehl erteilt, müs­se die­ser spä­ter auch in der Lage sein, die­sen kon­kret wie­der­zu­ge­ben. Wenn aber jemand nicht ein­mal selbst sicher sagen kön­ne, was er gesagt hat, kön­ne er auch nicht sicher den Vor­gang rekonstruieren.

Weder Herr Gr. noch Herr He. sei­en damals ver­nom­men wor­den, um die Tat­sa­chen sicher fest­zu­stel­len. Herr Gr. sei damals selbst nicht von einem Dienst­ver­ge­hen aus­ge­gan­gen, so dass er kei­nen Anlass hat­te, einen Befehl aus­zu­spre­chen, des­sen Nicht­aus­füh­rung als Gehor­sams­ver­wei­ge­rung aus­zu­le­gen wäre.

Wie­so trägt Staats­an­walt­schaft kei­ne straf­min­dern­den Umstän­de vor?

Zur Situa­ti­on am 13.01.2022 konn­te die Beweis­auf­nah­me kei­nen ein­deu­ti­gen Befehl durch den Zeu­gen H. fest­stel­len. Vom Gericht sei zu berück­sich­ti­gen, was der Zeu­ge genau erin­nert, sonst sei nicht fest­zu­stel­len, ob ein sol­cher Befehl über­haupt vor­ge­le­gen habe. Dies sei vom Gericht straf­min­dernd zu berücksichtigen.

Im Nach­gang sei von Herrn He. vor­ge­tra­gen wor­den, dass das, was er vor der Trup­pe vor­ge­tra­gen hat­te, als Befehl zu ver­ste­hen gewe­sen sei. In kei­nem Fall kön­ne dies jedoch als indi­vi­du­el­le Anspra­che ange­se­hen wer­den. Eine all­ge­mei­ne Anwei­sung sei etwas Ande­res als ein per­sön­li­cher Befehl. Daher sei das Ereig­nis vom 29.11.2021 aus der Straf­be­ur­tei­lung rauszunehmen.

Es wur­de von Lau­sen auch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Zeu­ge Gr. auch am Whats­App-Aus­tausch nicht betei­ligt gewe­sen sei.

Es sei der Ver­such unter­nom­men wor­den, den Mili­tär­an­ge­hö­ri­gen, die geän­der­te Rechts­la­ge mit­zu­tei­len. „Dies mag auch ein­dring­lich gewe­sen sein“, so Rechts­an­walt Sven Lau­sen. Die Schwel­le zum Befehl sei jedoch nicht über­schrit­ten wor­den. Eine Nach­voll­zieh­bar­keit für dienst- und straf­recht­li­che Ver­fah­ren sei damit nicht gegeben.

Stel­lung von Beweisanträgen

Als nächs­tes stell­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung die ange­kün­dig­ten Beweisanträge:

  1. Der angeb­li­che Befehl sei am 07.12.2021 auf Anord­nung des Zeu­gen Mu. ergan­gen. Hier­zu sei Ober­leut­nant Ba. zu laden und zu ver­neh­men. Der Zeu­ge habe mit der Ange­klag­ten Frau Bu. auf Anord­nung des Zeu­gen Mu. eine Dienst­fahrt mit die­sem von etwa drei Stun­den durch meh­re­re Bun­des­län­der unter­nom­men. Von daher sei die Behaup­tung des Zeu­gen Gr. vom 05.01.2024 unzu­tref­fend, viel­mehr sei Frau Bu. auch ohne „Imp­fung“ unein­ge­schränkt dienst­lich ein­setz­bar gewe­sen. Somit habe der Zeu­ge Gr. bei der letz­ten Haupt­ver­hand­lung erneut falsch ausgesagt.
  2. Haupt­feld­we­bel So. habe damals den „Impf­ter­min“ für die Ange­klag­te wegen der Fahrt mit Ba. auf­ge­ho­ben, um die Durch­füh­rung der Fahrt infol­ge mög­li­cher Neben­wir­kun­gen nicht zu gefähr­den. Ent­spre­chend sei der Impf­ter­min ohne Zutun von Frau Bu. auf­ge­ho­ben wor­den. Dienst­li­che Belan­ge konn­ten also auch am 29.11.2021 kein Hin­de­rungs­grund für dienst­li­che Ein­sät­ze sein, viel­mehr durf­te die Ange­klag­te als unge­impf­te Per­son nach Ansicht der unmit­tel­ba­ren Vor­ge­setz­ten auch ent­spre­chend ein­ge­setzt wer­den. Hier­mit habe der Zeu­ge Gr. am 05.01.2024 erneut falsch ausgesagt.
  3. Bis zum 22.03.2022 konn­te Frau Bu. wei­ter­hin ihren Dienst aus­üben. Bis dahin habe es kei­ne Befeh­le zur Aus­übung eines Impf­ter­mins oder eine Auf­la­ge beson­de­rer Ver­hal­tens­reg­lun­gen für sie gege­ben. Daher sei unter ande­rem der Zeu­ge Ste­phan Mei. zu befra­gen. Frau Bu. sei wei­ter­hin am Tages­dienst im Ein­satz gewe­sen, danach im ange­ord­ne­ten Home­of­fice und arbei­te­te dort abschlie­ßend noch 6 Tage. Erst am 21.03.2022 erfolg­te der schrift­li­che Aus­spruch des Dienst­aus­übungs­ver­bo­tes. Eine sofor­ti­ge Sus­pen­die­rung wäre mög­lich gewe­sen, wenn tat­säch­lich eine Gefähr­dung der Kol­le­gen ange­nom­men wor­den wäre.  Hät­te eine Eigen­ge­fähr­dung der Ange­klag­ten vor­ge­le­gen, hät­ten die Zeu­gen Gr. und M. ihrer­seits u. a. gegen ihre sol­da­ti­sche Für­sor­ge­pflicht ver­sto­ßen. Das Dienst­aus­übungs­ver­bot war erst ab dem 22.03.2022 gül­tig. Begrün­det wur­de das Ver­bot u. a. mit der Auf­recht­erhal­tung von Ord­nung und Dis­zi­plin sowie mit einer Signal­wir­kung gegen­über ande­ren Sol­da­ten. Berück­sich­tigt man wei­ter, dass der zweit­wich­tigs­te Offi­zier von der Ange­klag­ten durch meh­re­re Bun­des­län­der chauf­fiert wor­den war, schei­nen gesund­heit­li­che Grün­de offen­bar nicht lei­tend für den Aus­spruch des Dienst­aus­übungs­ver­bo­tes gewesen.
  4. Der ange­tre­te­ne Erho­lungs­ur­laub von Frau Bu. sei nach Zif­fer 217 der zen­tra­len Dienst­vor­schrift A‑1420/12 („Aus­füh­rung der Sol­da­tin­nen- und Sol­da­ten­ur­laubs­ver­ord­nung“) nicht aus zwin­gen­den dienst­li­chen Grün­den wider­ru­fen wor­den. Hier­zu sei­en diver­se von Lau­sen benann­te Dienst­vor­schrif­ten zu ver­le­sen oder die vor­ge­tra­ge­ne Behaup­tung  sei zu strei­chen, was zur Ent­las­tung der Ange­klag­ten füh­ren wür­de. Die nach­ge­wie­se­ne Urlaubs­ge­wäh­rung bele­ge, dass es kei­ne zwin­gen­den dienst­li­chen Erfor­der­nis­se für die Injek­ti­on gege­ben habe. Mit­hin war der Auf­ent­halt von Frau Bu. außer­halb der Kaser­ne berech­tigt gewe­sen. Daher sei sie auch nicht ver­pflich­tet gewe­sen, wäh­rend ihres Urlau­bes eine dienst­li­che Hand­lung durch­zu­füh­ren. Der Zeu­ge Gr. hät­te hier ggf. einen unzu­läs­si­gen Befehl erteilt. Die Vor­aus­set­zun­gen für einen Akt des Unge­hor­sams hät­ten bei Dienst­be­ginn im Janu­ar 2022 nicht vor­ge­le­gen. Die Mit­tei­lung von Bu., sich nicht „imp­fen“ zu las­sen, kön­ne kei­nen Unge­hor­sam dar­stel­len, da der Befehl am 13.01.2022 bereits been­det war. Der ver­meint­li­che Befehl des Major Gr. war an die­ser Stel­le bereits beendet.
  5. Die Behaup­tung, dass der Zeu­ge Br. bei dem frag­li­chen Gespräch mit Herrn He. vom 13.01.2022 sich im glei­chen Raum wie Frau Bu. befun­den habe, sei nicht zutref­fend. Der Beweis dazu kön­ne durch eine Ver­neh­mung u. a. von Br. , Ober­feld­we­bel Go. sowie dem Zeu­gen Kr. erbracht wer­den. Der Zeu­ge Br. befand sich damals nicht im benann­ten Raum der Kaser­ne in Holz­min­den. Der Zeu­ge He. habe daher am 05.01.2024 falsch aus­ge­sagt. Hin­zu kom­me, dass er nicht sei­ner­seits durch höher­ran­gi­ge Sol­da­ten ver­nom­men wor­den sei.

Es sei wei­ter zu ver­mer­ken, dass der Mili­tär­pfar­rer emp­foh­len hat­te, den Antrag von Frau Bu. , die­se aus Gewis­sens­grün­den vor­zei­tig aus dem Dienst zu ent­las­sen, zu gewäh­ren. Dar­aus sei auch die Mit­tei­lung vom 13.01.2022 abzu­lei­ten, dass sich die Ange­klag­te nicht habe „imp­fen“ las­sen wol­len. Aus Grün­den der Für­sor­ge und Gemein­schaft hät­te damals dem Antrag auf Ver­kür­zung der Dienst­zeit aus Gewis­sens­grün­den ent­spro­chen wer­den müssen.

Eine glaub­haf­te Gewis­sens­ent­schei­dung sei stets zu berück­sich­ti­gen. Der Zeu­ge Mei. hät­te hier von sich aus einen Antrag auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung erken­nen müs­sen, also kei­ne Gehorsamsverweigerung.

Der Zeu­ge Ste­phan Mei.

Zwi­schen­zeit­lich war es bei Gericht 10:14 Uhr gewor­den als Herr Ste­phan Mei. als ers­ter Zeu­ge des heu­ti­gen Tages auf­ge­ru­fen wur­de. Die­ser wur­de vom vor­sit­zen­den Rich­ter zunächst über die Fol­gen einer ggf. auch uneid­li­chen Falsch­aus­sa­ge belehrt und anschlie­ßend nach sei­nen Per­so­na­li­en befragt. Er sei 44 Jah­re alt und Berufs­sol­dat im Ran­ge eines Oberst­laut­nants. Eine Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung für den heu­ti­gen Tage lie­ge vor.

Dem Zeu­gen sei bewusst, dass es bei sei­ner Aus­sa­ge um den Vor­wurf einer „Wehr­straf­tat“ bzw. „Gehor­sams­ver­wei­ge­rung“ von Frau Bu. gehe. Er sei in den Vor­gang invol­viert gewe­sen, da sei­ne Kom­pe­tenz über die von Major Gr.  (sie­he hier­zu Zeu­gen­be­fra­gung vom 05.01.2024 hier) hin­aus­ge­he.

Aus dienst­recht­li­chen Grün­den sei es sei­ne Auf­ga­be gewe­sen, zu prü­fen, ob die Ange­le­gen­heit zu ahn­den sei oder nicht. Bei einem im Raum ste­hen­den Dis­zi­pli­nar­ar­rest von mehr als sie­ben Tagen, sei eine Ent­schei­dung auf sei­ner Ebe­ne zu fäl­len. Da zunächst noch Vor­er­mitt­lun­gen zu einem mög­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren geführt wer­den müss­ten, kam es nicht zur Umset­zung eines mög­li­chen Arrests, son­dern zu einer Aus­set­zung der ange­dach­ten Maßnahme.

Allei­ni­ge Kennt­nis aus den Akten

Am 13.01.2022 sei die Ver­neh­mung von Frau Bu. durch Frau Bl. erfolgt. Der Zeu­ge Mei. selbst habe sei­ne Kennt­nis der Vor­gän­ge allein aus den Akten; bei der ers­ten Ver­neh­mung sei er auch nicht selbst dabei gewesen.

Die Ver­neh­mung von Frau Bu. vom 19.01.2022 sei durch ihn selbst erfolgt. Ziel sei es gewe­sen, den ursprüng­li­chen Tat­vor­wurf fest­zu­stel­len. Dabei sei es Frau Bu. bewusst gewe­sen, dass sie ein Dienst­ver­ge­hen began­gen hät­te. Er habe die Ange­klag­te damals belehrt. Dar­auf­hin habe sie ihm ent­geg­net, dass Gott die „Imp­fung“ für sie nicht vor­ge­se­hen habe.

Ihre heu­ti­ge reli­giö­se Ein­stel­lung habe sich erst wäh­rend der Zeit ent­wi­ckelt, als Frau B. bereits Sol­da­tin war. Dabei habe sie sich wie folgt geäußert:

„Ich kann nur einem Herrn die­nen. Gott ist für mich mehr maß­ge­bend als die Bundeswehr.“

Kei­ne will­kür­li­che Rück­nah­me eines gewähr­ten Urlaubs

Auf der Ebe­ne von Herrn Mei. sei der Erho­lungs­ur­laub von Frau Bu. kein The­ma gewe­sen. Eigent­lich hät­ten sich die „Imp­fun­gen“ wegen des Erho­lungs­ur­laubs auch erüb­rigt. Grund­sätz­lich dürf­ten Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te, so der Zeu­ge, Erho­lungs­ur­laub auch zurück­neh­men. Vor­aus­set­zung dafür sei aller­dings eine dienst­li­che Notwendigkeit.

Nun wur­de der Zeu­ge nach dem kon­kre­ten Tat­vor­wurf gegen Bu. befragt. Im Prin­zip gin­ge es um die Ver­wei­ge­rung, sich „imp­fen“ zu las­sen, nach­dem ihr dies bereits mehr­fach ange­tra­gen, ange­ord­net und befoh­len wor­den sei. Einen Befehl habe es min­des­tens durch den Kom­pa­nie- sowie den Zug­füh­rer hier­zu gege­ben.  Nach sei­ner Kennt­nis sei dies mehr als ein­mal deut­lich ange­tra­gen und befoh­len wor­den. Bis auf Frau Bu. sei auch der Rest der Kame­ra­den die­ser Auf­for­de­rung nachgekommen.

Laut Zeu­ge sei Herr We. als Ver­trau­ens­per­son ange­hört wor­den. Die­ser habe sich rela­tiv neu­tral gegen­über der Ange­klag­ten geäu­ßert. Geplant gewe­sen sei eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me für eine Zeit­raum von bis zu 12 Tagen, in kei­nem Fall aber län­ger. Drei­mal habe die Ange­klag­te sich geäu­ßert, dass sie den Vor­gang ver­wei­gert hät­te. Dar­auf sei Frau Bu. ange­ra­ten wor­den, sich Rat beim Mili­tär­pfar­rer zu holen.

Dienst­aus­übung für Unge­impf­te möglich?

Am 20.01.2022 sei laut Blatt 16 Band 1 der Akte eine Ver­neh­mung von Frau Bu. erfolgt, bei dem sie befragt wur­de, ob sie Aspek­te zu ihrer Ent­las­tung bei­brin­gen wol­le. Wie am 19.01.2022 habe sie irgend­ei­ne Rela­ti­vie­rung gege­ben, wonach der Ange­klag­ten die Kon­se­quen­zen ihres Ver­hal­tens nicht ganz klar gewe­sen sei­en. Frau Bu. habe sich laut Aus­sa­ge vor dem 13.01.2022 nicht im Bereich der Befehls­ver­wei­ge­rung befunden.

Im Kern sei es nicht allein um die Ver­wei­ge­rung der „Imp­fung“ gegan­gen , son­dern auch dar­um, ob Frau Bu. über­haupt noch Dienst tun kön­ne. Dem Zeu­gen zufol­ge sei der Ange­klag­ten die Dar­le­gung der Glau­bens­grün­de nicht über­zeu­gend genug gelun­gen, um den Antrag auf vor­zei­ti­ge Ent­las­sung aus dem Dienst zu errei­chen. Nach Kennt­nis des Zeu­gen sei nie­mals ein Antrag auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung gestellt wor­den. Dies hät­te wohl auch weit­rei­chen­de finan­zi­el­le Nach­tei­le für Frau B. gehabt.

Am Stand­ort Holz­min­den hät­te es für ihn als Batail­lons­kom­man­deur mit Aus­nah­me der Ange­klag­ten sonst kei­ne Pro­ble­me bei der Durch­set­zung der Impf­pflicht gege­ben. An die­ser Stel­le begehr­te der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge zu wis­sen, inwie­fern ein Urlaub aus zwin­gen­den dienst­li­chen Grün­den unter­bro­chen wer­den könne.

Urlaubs­un­ter­bre­chung für Imp­fung nicht „ziel­füh­rend“

Der Zeu­ge Mei. wür­de selbst nie­man­den wäh­rend sei­nes Urlaubs einen ent­spre­chen­den Befehl aus­spre­chen, vor oder nach dem Urlaub aber sehr wohl. Eine sol­che Unter­bre­chung sei sei­ner Mei­nung nach weder ziel- noch zweck­mä­ßig. Bis­lang habe er eine Unter­bre­chung von Urlau­ben eher im Fall von Amts­hil­fe z. B. bei Kata­stro­phen­ein­sät­zen veranlasst.

Im Batail­lon habe es damals auch erkrank­tes Per­so­nal gege­ben. Aus dem Kon­text bezog sich die­se Aus­sa­ge offen­bar auf eine Erkran­kung mit COVID-19. Zu die­ser Zeit sei es so gewe­sen, dass Per­so­nen, die Amts­hil­fe bean­tra­gen woll­ten, nur Per­so­nal mit „Impf­schutz“ haben woll­ten. Frau B. sei also für sol­che Ein­sät­ze nicht ein­satz­be­reit gewesen.

Zu den Auf­ga­ben der Staatsanwaltschaft

An die­ser Stel­le hät­te man erwar­ten dür­fen, dass die Staats­an­wäl­tin ihrem Auf­trag nach § 160 StPO gerecht wer­den wür­de. Dazu gehört nicht nur die Ver­fol­gung einer mut­maß­li­chen Straf­tat, son­dern auch ent­las­ten­de Momen­te zum kon­kre­ten Vor­trag aktiv zu berücksichtigen:

„(2) Die Staats­an­walt­schaft hat nicht nur die zur Belas­tung, son­dern auch die zur Ent­las­tung die­nen­den Umstän­de zu ermit­teln und für die Erhe­bung der Bewei­se Sor­ge zu tra­gen, deren Ver­lust zu besor­gen ist.“

Hier­zu heißt es etwa auf der Web­site des Nie­der­säch­si­schen Lan­des­jus­tiz­por­tals wie folgt:

„Durch ihre Auf­ga­be, nicht nur zu ver­fol­gen und anzu­kla­gen, son­dern auch die ent­las­ten­den Umstän­de zu unter­su­chen und zu berück­sich­ti­gen, nimmt die Staats­an­walt­schaft eine bedeu­ten­de Fil­ter­funk­ti­on wahr.“[4]

Im kon­kre­ten Fall hät­te die Staats­an­walt­schaft also ggf. durch Beweis fest­stel­len müs­sen, ob eine Injek­ti­on gegen SARS-COVID-19 tat­säch­lich in der Lage gewe­sen wäre, eine Infek­ti­on zu ver­hin­dern.  Tat­säch­lich ist mitt­ler­wei­le hin­rei­chend bekannt, dass die mut­maß­li­chen „Imp­fun­gen“ gera­de kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten und auch vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, inwie­fern sie einen nach­weis­ba­ren Schutz vor einer Infek­ti­on gewäh­ren wür­den[5], [6], [7], [8], [9], [10], [11]. So schrieb etwa die EMA (Euro­pean Medi­ci­nes Agen­cy) auf Nach­fra­ge von Mar­cel de Graaf von Euro­päi­schen Par­la­ment am 18.10.2023 wie folgt:

„You are inde­ed cor­rect to point out that COVID-19 vac­ci­nes have not been aut­ho­ri­sed for pre­ven­ting trans­mis­si­on from one per­son to ano­ther. The indi­ca­ti­ons are for pro­tec­ting the vac­ci­na­ted indi­vi­du­als only.“[12]

Hier­zu die Übersetzung:

„Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie dar­auf hin­wei­sen, dass COVID-19-Impf­stof­fe nicht zur Ver­hin­de­rung der Über­tra­gung von einer Per­son auf eine ande­re zuge­las­sen sind. Die Indi­ka­tio­nen sind nur für den Schutz der geimpf­ter Indi­vi­dueeen vorgesehen.“

Beleh­rung oder Befehl?

Tat­säch­lich begehr­te die Staats­an­wäl­tin an die­ser Stel­le ledig­lich zu wis­sen, ob es hier dar­um gegan­gen sei, etwas sicher zu stel­len oder ob der Auf­trag, sich „imp­fen“ zu las­sen als Befehl ver­stan­den wer­den soll­te. Dem Zeu­gen zufol­ge sei dies „völ­lig uner­heb­lich“ gewe­sen. Wenn gesagt wer­de „Sie stel­len sicher, dass…“ sei dies als „Befehl“ zu ver­ste­hen. Ein Ver­stoß gegen Befeh­le mit dienst­li­chem Bezug sei laut Zeu­ge als Befehls­ver­wei­ge­rung zu verstehen.

Nun woll­te die Staats­an­wäl­tin wis­sen, ob in einen geneh­mig­ten Urlaub hin­ein ein Impf­be­fehl aus­ge­spro­chen wer­den dür­fe. Der Zeu­ge Mei. gab an, dass er dies nicht selbst gemacht hät­te. Für sich selbst hät­te er aus Kapa­zi­täts­grün­den alle „Imp­fun­gen“ in einem zivi­len Impf­zen­trum durch­ge­führt. Mei. selbst hät­te erst den Urlaub auf­ge­ho­ben, bevor er einen Impf­be­fehl erteilt hätte.

Fest­ge­leg­te Kommunikationswege?

Um 10:49 Uhr ergriff schließ­lich die Ver­tei­di­gung das Wort. Sie woll­te wis­sen, wie die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge sei­en, wenn es zu einer Dul­dungs­pflicht kom­me. Dies gesche­he laut Zeu­ge schrift­lich, aber auch münd­lich in ent­spre­chen­den Bespre­chungs­for­men. Dar­über hin­aus gäbe es an jedem Mon­tag eine „Chef­be­spre­chung“.

Gemäß Blatt 36 Band 1 der Wehr­dis­zi­pli­narak­te habe der Zeu­ge am 21.03.2022 ein Tele­fon­ge­spräch ohne Akten­ver­merk mit sei­nem Rechts­be­ra­ter geführt. Mei. habe für sich eine Zustän­dig­keit für das Aus­spre­chen eines Dienst­aus­übungs­ver­bo­tes ange­nom­men. Dann sei es jedoch durch das Gespräch zu einer ande­ren Ein­schät­zung der Rechts­la­ge gekom­men, so dass die wei­te­re Umset­zung der ange­dach­ten Dis­zi­pli­nar­maß­maß­nah­me durch die kor­rek­te Per­son erfolgte.

Mob­bing für Ver­wei­ge­rer der Genspritze

Ob am 07.12.2021 eine Dienst­fahrt unter­nom­men wor­den sei, sei dem Zeu­gen unbe­kannt. Es sei jedoch „unstrit­tig erkenn­bar“, dass eine „Imp­fung“ vor­zu­neh­men sei. Weil sich die Ange­klag­te nicht „imp­fen“ las­sen soll­te, sei Frau B. auch von ande­ren Sol­da­ten ange­fein­det worden. 

Aus den Aus­sa­gen des Zeu­gen ergab sich nicht, dass die zustän­di­ge Dienst­vor­ge­setz­ten etwas gegen das Mob­bing unter­nom­men hät­ten (vgl. § 31 Sol­da­ten­ge­setz zur Für­sor­ge­pflicht). Viel­mehr konn­te der Vor­trag so ver­stan­den wer­den, als wäre eine Injek­ti­on gegen COVID-19 für die­se die ein­zi­ge im Raum ste­hen­de Lösung.

So ein Dienst­aus­übungs­ver­bot mache man laut Zeu­ge nicht an einem Tag.

Um 10:59 Uhr begehr­te Rechts­an­walt Lau­sen für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, wie­so der Zeu­ge kei­ne Zwei­fel dar­an gehabt habe, dass alles so gesche­hen sei, wie es ihm durch das Ver­neh­mungs­pro­to­koll von Frau Bl. zuge­tra­gen wor­den sei. Die bis­he­ri­ge Befra­gung zei­ge ja, das kei­ner der ver­nom­me­nen Zeu­gen tat­säch­lich einen Befehl gege­ben habe.

Dem Zeu­gen Mei. sei  es an die­ser Stel­le allein um die Ahn­dung des Dienst­ver­ge­hens gegangen.

Nun begehr­te Lau­sen zu wis­sen, wes­halb eine Wei­ter­ga­be der Gehor­sams­ver­wei­ge­rung an die Staats­an­walt­schaft erfolgt sei, da doch nur ein Dis­zi­pli­nar­ar­rest vor­ge­se­hen wor­den sei. Offen­sicht­lich habe Mei. zwar ein tie­fes Ver­trau­en zu Herrn Gr. gehabt, zu sei­nem Han­deln aber kein Wis­sen durch eige­ne Ver­neh­mung gehabt.

Laut Zeu­ge sei dies ja klar. Es gäbe ja meh­re­re Vor­ge­setz­te, die den Befehl aus­ge­spro­chen haben sol­len. Die rest­li­chen Sol­da­ten hät­ten den Befehl ja auch umgesetzt.

Maß­re­ge­lung anstel­le indi­vi­du­el­ler Fest­stel­lung des Tatvorwurfs

Gäbe es kon­kre­te Kennt­nis­se zu den Aus­sa­gen von Herrn He. zu des­sen Anspra­che vor der Trup­pe vom 29.11.2021, so Lau­sen? Nein, die­se gäbe es laut Zeu­ge nicht. Habe der Zeu­ge kon­kre­te Kennt­nis­se zu dem Tele­fo­nat von Herrn Gr. mit Frau Bu. ? Auch die­se Fra­ge wur­de verneint.

Wei­ter woll­te Lau­sen wis­sen, wie der Zeu­ge zu der Über­zeu­gung gekom­men sei, dass er sich nicht per­sön­lich von den Umstän­den der angeb­li­chen Befehls­ver­wei­ge­rung über­zeu­gen soll­te, anstatt sein Wis­sen allein aus den vor­han­de­nen Ver­neh­mungs­pro­to­kol­len zu zie­hen. Hier­zu ent­geg­ne­te der Zeu­ge, dass es auf sei­ner Ebe­ne allein um eine „Maß­re­ge­lung“ von Frau Bu. gegan­gen sei. Er habe kei­ne Ver­an­las­sung gese­hen, zu prü­fen, wann Gr. als nach­ran­gi­ger Befehls­emp­fän­ger den frag­li­chen Befehl kon­kret wei­ter­ge­ge­ben habe. 

Kön­nen Befeh­le im Namen eines Drit­ten aus­ge­spro­chen werden?

Lau­sen ver­wies dar­auf, dass dar­über hin­aus auch nicht pro­to­kol­lier­te dis­zi­pli­nar­recht­li­che Gesprä­che mit Gr. statt­ge­fun­den haben sol­len sowie auf die Ver­kün­dung der Dul­dungs­pflicht durch He. Hier­zu begehr­te er für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, inwie­fern Herr He. dazu befugt gewe­sen sei, so einen Befehl im eige­nen Namen zu erteilen.

Laut Über­zeu­gung des Zeu­gen sei He. dazu befugt gewe­sen. Er habe nach sei­ner Mut­ma­ßung kei­nen eige­nen Befehl for­mu­liert, son­dern nur die Befeh­le sei­ner Vor­ge­setz­ten wei­ter­ge­lei­tet. Er selbst habe sehr deut­lich mit­ge­teilt, dass dies zu machen sei.

Nun hielt Lau­sen dem Zeu­gen Mei. die kon­kre­te Dienst­vor­schrift A‑840/8[13] („Impf- und wei­te­re aus­ge­wähl­te Pro­phy­la­xe­maß­nah­men“) vor[14]. Kon­kret hielt er dar­aus vor die Zif­fer 102 in Ver­bin­dung mit der Zif­fer 207. 

Hier­zu ein Hin­weis: bei­de Vor­schrif­ten sind Ver­schluss­sa­che und daher nicht öffent­lich nachlesbar. 

Der Zeu­ge sol­le bit­te benen­nen, wer nach sei­ner Ansicht der Adres­sat die­ser Vor­schrift sei. So sehe sich der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te Herr He. nicht als Adres­sat. Das sei rich­tig, so der Zeu­ge. Ange­spro­chen von der Vor­schrift sei der Kom­pa­nie­chef, Herr Gr. Laut Zeu­ge hät­te Herr He. den Befehl wei­ter­tra­gen dürfen.

Befra­gung wie­der nur mit Tat­vor­wurf laut Akte

Nun wur­den die angeb­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen von Frau Bu. im Rah­men ihrer Ver­neh­mung vom 20.01.2022 vor­ge­tra­gen. In dem Pro­to­koll von Herrn Mei. ste­he nicht, dass die Umset­zung des Befehls durch den Zeu­gen erfolgt sei, son­dern dass die Befeh­le durch He. bzw. Gr. erfolgt sei­en. Der Zeu­ge gab hier­zu an, dass er den ursprüng­lich for­mu­lier­ten Straf­vor­wurf ledig­lich aus der Dis­zi­pli­narak­te über­nom­men habe. Auch am 19.01.2022 sei nur der ursprüng­lich for­mu­lier­te Tat­vor­wurf über­nom­men worden.

Lau­sen begehr­te nun zu wis­sen, wes­halb Herr We., aber nicht Herr He. befragt wor­den sei. Dies sei laut Zeu­ge so gesche­hen, weil We. die Ver­trau­ens­per­son der Ange­klag­ten gewe­sen sei. Zuläs­sig sei dies auf­grund des Ankreu­zens und der Unter­schrift von Frau Bu. gewe­sen. Des­halb habe sich der Zeu­ge Mei. für die Befra­gung von Herrn We. entschieden.

Laut Akte sei Herr We. von dem Glau­ben der Ange­klag­ten sehr über­zeugt gewe­sen. Frau Bu. habe kei­ne Angst vor Kon­se­quen­zen gehabt.

Beleh­rung bereits Zeit­punkt der ers­ten Befehlsverweigerung?

Nun woll­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung wis­sen, wann es erst­mals eine Befehls­ver­wei­ge­rung aus Sicht des Zeu­gen gege­ben habe. Mei. gab an, dass dies nach Kennt­nis­nah­me des Vor­gangs gewe­sen sei. Ent­schei­dend sei­en die Beleh­rung vom 29.11.2021, der ver­pass­te Impf­ter­min vom 15.12.2021 sowie das Bekennt­nis vom 13.01.2022 gewe­sen, sich nicht „imp­fen“ las­sen zu wollen.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge unter­brach Lau­sen an die­ser Stel­le. So sei die Fra­ge der Ver­tei­di­gung nicht zulässig.

Meh­re­re Zeu­gen hät­ten dem Zeu­gen vor dem 13.01.2022 die Befehls­ver­wei­ge­rung der Ange­klag­ten vor­ge­tra­gen. Dies sei ihm aller­dings erst nach mehr­fa­cher Befehls­ver­wei­ge­rung von Frau B. offen­bar worden.

Dienst­vor­schrif­ten zur Urlaubs­ge­wäh­rung rücken in den Fokus

Die Ver­tei­di­gung ver­wies nun auf die zen­tra­le Dienst­vor­schrift A‑1420/12 („Aus­füh­rung der Sol­da­tin­nen- und Sol­da­ten­ur­laubs­ver­ord­nung“). Erneut unter­brach der vor­sit­zen­de Rich­ter, dass dies „kei­ne Tat­sa­chen­fest­stel­lung“ sei, „die uns inter­es­siert“. Die Ver­tei­di­gung konn­te letzt­lich wei­ter vor­tra­gen und hielt Zif­fer 105 der Dienst­vor­schrift vor:

„105. Urlaub darf ver­sagt wer­den, soweit und solan­ge zwin­gen­de dienst­li­che Erfor­der­nis­se der Urlaubs­er­tei­lung ent­ge­gen­ste­hen. Zwin­gen­de dienst­li­che Erfor­der­nis­se lie­gen ins­be­son­de­re dann vor, wenn eine Urlaubs­er­tei­lung die Ein­satz­be­reit­schaft der Trup­pe oder die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung der dienst­li­chen Oblie­gen­hei­ten beein­träch­ti­gen wür­de. Auch ein anhän­gi­ges Straf­ver­fah­ren oder gericht­li­ches Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kann nach Maß­ga­be beson­de­rer Rege­lun­gen einer Urlaubs­er­tei­lung ent­ge­gen­ste­hen.“[15]

Lau­sen begehr­te zu wis­sen, ob der Zeu­ge Mei. selbst über­prüft habe, ob der Urlaub im Sin­ne der Dienst­vor­schrift kor­rekt bean­tragt und gewährt wor­den sei. „Nein“, so der Zeu­ge, dies sei nicht die Auf­ga­be des Disziplinarvorgesetzten.

Als nächs­tes hielt die Ver­tei­di­gung die Zif­fern 213 und 217 der Dienst­vor­schrift vor:

„213. Durch die Bil­li­gung des Urlaubs­pla­nes ent­steht weder ein Recht, den Urlaub wie geplant zu erhal­ten, noch die Pflicht, ihn wie geplant zu bean­tra­gen. Erst durch die Geneh­mi­gung eines Urlaubs­an­tra­ges wird der Anspruch auf Urlaub in der bean­trag­ten Zeit erworben.

[…]

217. Erho­lungs­ur­laub kann aus zwin­gen­den dienst­li­chen Erfor­der­nis­sen aus­nahms­wei­se wider­ru­fen wer­den. Mehr­auf­wen­dun­gen, die der Sol­da­tin bzw. dem Sol­da­ten durch den Wider­ruf ent­ste­hen, wer­den nach dem Rei­se­kos­ten­recht ersetzt. Die Ent­schei­dung über die Höhe des zu erstat­ten­den Betra­ges trifft die für die Abrech­nung der Rei­se­kos­ten zustän­di­ge Stel­le; die Kos­ten sind bei Kapi­tel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für bereits ange­tre­te­nen Urlaub als auch für die Fäl­le, in denen der Urlaub zwar geneh­migt wur­de, aber noch nicht begon­nen hat.“ [16]

Recht­li­che Bewer­tung durch Zeu­gen unerwünscht

Aus den vor­ge­hal­te­nen Bestim­mun­gen ergä­be sich unter ande­rem, dass ein Urlaub erst nach Prü­fung gewährt wer­den dür­fe. Lau­sen begann zu einer Fra­ge anzu­set­zen, als er vom vor­sit­zen­den Rich­ter unter­bro­chen wur­de. Die von der Ver­tei­di­gung ange­streb­te Zeu­gen­be­fra­gung beinhal­te eine recht­li­che Bewer­tung durch den Zeu­gen, mit­hin gehe es  nicht allein um eine Tat­sa­chen­fest­stel­lung. Lau­sen wies die­se Beschrän­kung sei­nes Fra­ge­rechts im Namen der Ver­tei­di­gung zurück. Hier­zu ent­schied der vor­sit­zen­de Rich­ter auf Basis von § 238 Abs. 2 StPO gegen das Fra­ge­recht der Verteidigung:

„(2) Wird eine auf die Sach­lei­tung bezüg­li­che Anord­nung des Vor­sit­zen­den von einer bei der Ver­hand­lung betei­lig­ten Per­son als unzu­läs­sig bean­stan­det, so ent­schei­det das Gericht.“

Eine kur­ze Unter­bre­chung der heu­ti­gen Haupt­ver­hand­lung soll­te der Prü­fung die­nen, inwie­fern dem Wunsch der Ver­tei­di­gung nach wei­te­rer Befra­gung ent­spro­chen wer­den dürfe.

Staats­an­walt­schaft wie immer auf Sei­ten des Gerichts

Die Staats­an­wäl­tin bestä­tig­te nach der Pau­se, dass der vor­sit­zen­de Rich­ter die Ver­tei­di­gung an die­ser Stel­le von sei­ner Befra­gung abhal­ten durf­te. Lau­sen for­der­te nun, dass zu Pro­to­koll zu neh­men sei, dass er dem Zeu­gen noch gar kei­ne voll­stän­di­ge Fra­ge gestellt habe. Tat­säch­lich habe sei­ne Fra­ge noch gar kein Verb beinhal­tet, als Lan­ge bereits unter­bro­chen hatte.

An die­ser Stel­le bot Lan­ge der Ver­tei­di­gung an, die unter­bro­che­ne Fra­ge ein­mal voll­stän­dig für das Pro­to­koll zu for­mu­lie­ren. Dies wur­de von Lau­sen ver­wei­gert. Eine Fra­ge, die nicht ein­mal voll­stän­dig gestellt wer­den konn­te, kön­ne schließ­lich nicht als unzu­läs­sig abge­wie­sen wer­den, da das Fra­ge­recht noch gar nicht aus­ge­übt wer­den konnte.

Glei­cher Maß­stab für Staats­an­wäl­tin und Verteidigung?

Es drängt sich der Ver­dacht auf, dass das Gericht ungern Fra­gen beant­wor­tet haben möch­te, aus denen sich erge­ben könn­te, wie die im Ver­fah­ren befrag­ten Offi­zie­re zu der Rechts­auf­fas­sung kom­men, was sie als „Befehl“ zu ver­ste­hen haben. Gleich­wohl darf die Staats­an­wäl­tin immer wie­der die inhalt­lich weit­ge­hend glei­chen Fra­gen stel­len, ob etwa eine „Anord­nung“ oder „Auf­for­de­rung“ gleich­falls als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei.

Zur Ter­min­ver­ga­be

Lau­sen setz­te nun für die Ver­tei­di­gung  zur Fra­ge an, wie die Sol­da­ten ihre Ter­mi­ne erhiel­ten. Laut Zeu­ge sei­en Ter­mi­ne beim Trup­pen­sa­ni­täts­dienst bzw. in zivi­len Ein­rich­tun­gen durch die Dienst­stel­le oder auch pri­vat aus eige­nem Antrieb orga­ni­siert worden.

Sei dem Zeu­gen Br. bekannt gewe­sen, dass Frau Bu. die benann­ten Ter­mi­ne nicht wahr­ge­nom­men habe, so die Ver­tei­di­gung? Dem Zeu­gen Mei. sei nur der Ter­min am 15.12.2021 bekannt gewesen.

Nun wur­de auf die Ver­neh­mung am AG Hol­min­den (Band 1 Blatt 48 ff. im Pro­to­koll) hin­ge­wie­sen. So habe Frau B. mit­ge­teilt, dass die gesetz­ten Impf­ter­mi­ne vom 03.12.2021 und 06.12.2021 abge­sagt wor­den sei­en. Am 15.12.2021 habe sie um 09:45 Uhr einen Anruf bekom­men, um 10:00 Uhr auf der Dienst­stel­le zum „imp­fen“ zu erschei­nen. So kurz­fris­tig habe sie den Ter­min aber nicht wahr­neh­men können.

Die Ver­tei­di­gung begehr­te nun zu wis­sen, ob Sol­da­ten allein dann ein­satz­fä­hig sei­en, wenn für die­se alle Imp­fun­gen nach dem Basis­impf­sche­ma durch­ge­führt wor­den sei­en. Laut Zeu­ge habe er selbst eine vier­tel­jähr­li­che Nach­weis­pflicht gegen­über sei­nem Vorgesetzten.

Injek­tio­nen gegen Influ­en­za, Masern oder COVID-19 gleich behandelt?

Lau­sen woll­te nun wis­sen, ob Sol­da­ten etwa auch im Fall einer feh­len­den Influ­en­za­imp­fung voll­stän­dig ein­satz­fä­hig sei­en. Laut Zeu­ge ste­he eine feh­len­de Influ­en­za­imp­fung der Ver­wen­dungs­fä­hig­keit eines Sol­da­ten ent­ge­gen. Er kön­ne aller­dings nicht aus­schlie­ßen, dass es Ende 2021 ggf. noch ein­zel­ne Sol­da­ten gege­ben habe, die nicht gegen Influ­en­za geimpft gewe­sen seien.

Am 20.01.2022 sei die Straf­an­zei­ge an die Staats­an­walt­schaft über­mit­telt wor­den. Sei­en zu die­sem Zeit­punkt bereits der Brief des Mili­tär­pfar­rers sowie der Antrag auf Dienst­zeit­ver­kür­zung von Sei­ten der Ange­klag­ten bekannt, so die Ver­tei­di­gung? Laut Zeu­ge habe es nur einen kur­zen Aus­tausch mit dem Pfar­rer gege­ben, nicht jedoch auf inhalt­li­cher Ebe­ne. Eine sol­che Nach­fra­ge hät­te sich laut Zeu­ge ver­bo­ten. Der Inhalt des benann­ten Brie­fes sei zu die­sem Zeit­punkt noch nicht sicher bekannt gewesen.

Aus seel­sor­ge­ri­schen Grün­den sei es Frau B. nicht mög­lich gewe­sen, den Dienst an der Waf­fe wei­ter aus­zu­üben. Ob der Zeu­ge die­se Infor­ma­ti­on gele­sen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich.

Aus­lands­ein­sät­ze nur bei voll­stän­di­ger Erfül­lung des Impfplans?

Rechts­an­walt Wil­lanz­hei­mer begehr­te nun für die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, wie die Ver­wen­dungs­fä­hig­keit bezo­gen auf Influ­en­za zu ver­ste­hen sei. Es gehe um die Dienst­stel­le, so der Zeu­ge. Aus­lands­ein­sät­ze sei­en zudem nicht mög­lich, wenn das Basis­impf­sche­ma nicht voll­stän­dig erfüllt sei. Der Anwalt hielt dem Zeu­gen vor, dass dies gemäß Dienst­vor­schrift kei­ne kor­rek­te Aus­sa­ge sei.

An die­ser Stel­le unter­brach der vor­sit­zen­de Rich­ter erneut die Befra­gung. Er habe bis­lang sehr groß­zü­gig Fra­gen zuge­las­sen, die auch eine recht­li­che Bewer­tung mit­ein­schlie­ßen würden.

Nun frag­te Lau­sen für die Ver­tei­di­gung, ob erwo­gen wor­den sei, Frau B. zu sus­pen­die­ren. Die­sen Begriff, so der Zeu­ge, gäbe es nicht bei der Bun­des­wehr, viel­mehr gin­ge es um ein ggf. zeit­lich befris­te­tes Dienstausübungsverbot.

Laut Zeu­ge sei der Befehl mehr als ein­mal von mehr als einer Per­son aus­ge­spro­chen wor­den. Zu einer Auf­he­bung des Befehls sei es nie gekom­men: „Wor­um es geht, war klar.“

Der Zeu­ge wur­de nun unver­ei­digt ent­las­sen. Anschlie­ßend teil­te der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge mit, dass er erwä­ge, den Zeu­gen Mu. auf den 30.01.2024 um 10:00 Uhr umzu­la­den, da er die Dau­er der heu­ti­gen Zeu­gen­ver­neh­mung unter­schätzt habe. Die­sem Vor­schlag wur­de ent­spro­chen und der bis dahin vor dem Saal war­ten­de Zeu­ge ent­spre­chend informiert.

Schließ­lich wur­de um 12:22 Uhr die Haupt­ver­hand­lung für die Mit­tags­pau­se bis um 13:30 Uhr unterbrochen.

Befra­gung des ers­ten Richters

Um 13:31 Uhr wur­de die Haupt­ver­hand­lung vom 15.01.2024 fort­ge­setzt. Als Zeu­gen für den Nach­mit­tag waren die bei­den zuvor für das Ver­fah­ren ver­ant­wort­li­chen Rich­ter gela­den. Dabei mach­te die Befra­gung den Ein­druck, als wür­de kei­ne per­sön­li­che Nähe zwi­schen den als Zeu­gen befrag­ten Rich­tern und dem vor­sit­zen­den Rich­ter Lan­ge bestehen. Viel­mehr wirk­ten bei­den Zeu­gen eher so, als ob die Befra­gung für sie mit Unwohl­sein ver­bun­den wäre.

Ers­ter Zeu­ge war der Rich­ter Jan Schar­fet­ter (55) vom Amts­ge­richt Holz­min­den. Er berief sich bei sei­nem Vor­trag auf sei­ne Aus­sa­ge­ge­neh­mi­gung zu Aus­sa­gen aus der Haupt­ver­hand­lung vom 16.05.2022.  Eine akti­ve Erin­ne­rung an die dama­li­gen Zeu­gen­aus­sa­gen habe er nicht.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge hielt Rich­ter Schar­fet­ter vor, dass am 29.11.2021 erst­mals der Befehl an die Ange­klag­te ergan­gen sei, sich „imp­fen“ zu las­sen. Frau Bu. sei nicht erschie­nen und ein neu­er Ter­min auf den 06.12.2021 bestimmt. Dem Zeu­gen zufol­ge sei die­se Aus­sa­ge mög­lich. Aus sei­ner Sicht habe es sich nicht um ein beson­ders bemer­kens­wer­tes Ver­fah­ren gehan­delt, schließ­lich sei die Ange­klag­te von Anfang an gestän­dig gewe­sen. Sie habe „irgend­wel­che reli­giö­sen Grün­de“ vorgetragen.

Sehr akri­bi­sche Protokolle

Damals habe es ein Tele­fo­nat mit dem Zeu­gen Gr. gege­ben. Sei dies der Kom­pa­nie­chef? Der Zeu­ge habe hier­an kei­ne akti­ve Erin­ne­rung. Sei­ne Pro­to­kol­le füh­re er in jedem Fall „sehr akri­bisch“ bzw. las­se sie ent­spre­chend füh­ren. Daher müs­se der Inhalt sei­ner Pro­to­kol­le in jedem Fall zutref­fend sein.

Im Pro­to­koll zu den Inhal­ten der Anhö­rung vom 15.12.2021 wer­de nicht von einem „Befehl“, sich „imp­fen“ zu las­sen gespro­chen. Hier ent­geg­ne­te Rich­ter Schar­fet­ter, dass dort ein „Befehl“ gemeint sein müs­se, da es „sonst ja kei­nen Sinn“ mache. In den Tele­fo­na­ten vom 13.01.2022 und 15.01.2022 gehe der Zeu­ge davon aus, dass die Vor­hal­te kor­rekt vor­ge­tra­gen wor­den seien.

Sei dem Zeu­gen bekannt, so Rich­ter Lan­ge, was zur Sache vor­ge­tra­gen wor­den sei. Der Zeu­ge Schar­fet­ter glau­be, dass die Ange­klag­te sich so geäu­ßert habe, dass Gott ihr den Weg vor­ge­ge­ben habe, den sie sicher beschrei­ten werde.

Ein Rich­ter mit Gedächtnislücken

Habe Schar­fet­ter eine Erin­ne­rung an die Aus­sa­gen zu den ein­zel­nen Impf­ter­mi­nen sowie zur Dienst­fahrt vom 07.12.2021, die damals wich­ti­ger gewe­sen sei, so Lan­ge? Über das Pro­to­koll hin­aus habe der Rich­ter als Zeu­ge hier­zu kei­ne Erinnerung.

Am 13.12.2021 habe Frau Bu. Urlaub gehabt, am 15.12.2021 habe es einen Impf­ter­min für 10:00 Uhr gege­ben, der erst um 09:45 Uhr mit­ge­teilt wor­den sei. Kön­ne sich der Zeu­ge Schar­fet­ter am die nur kur­ze Zeit zwi­schen der Ankün­di­gung und dem Impf­ter­min erin­nern? Nein, so der Zeu­ge, einer Erin­ne­rung zur Aus­sa­ge wegen der von der Zeu­gin vor­ge­tra­ge­nen Kin­der­be­treu­ung zum Zeit­punkt des Anru­fes habe er nicht mehr.

Frau Bu. habe ange­ge­ben, dass es kei­ne Zufäl­le in Glau­bens­fra­gen gäbe und dass sie bis zu jenem Tag „unge­impft“ sei. Der Zeu­ge Schar­fet­ter gab an, dass die­se Erin­ne­rung zutref­fen kön­ne. Habe der Zeu­ge Erin­ne­run­gen zu den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen der Ange­klag­ten? Auch die­se Fra­ge ver­nein­te der befrag­te Rich­ter. Laut Akte habe Frau Bu. einen Haupt­schul­ab­schluss, sei gelern­te Fri­sö­rin und sei dann zur Bun­des­wehr gegangen.

Gott­ver­trau­en

Die Ange­klag­te ver­traue für die Zukunft auf Gott. Sie hät­te es auch nicht geschafft, in nur 15 Minu­ten zur Kaser­ne zu kom­men. Laut Pro­to­koll wäre sie sonst auch mit ihrem Nef­fen zum Impf­ter­min erschienen.

Nun frag­te die Staats­an­wäl­tin, ob es Fra­gen danach gege­ben habe, ob ein „Auf­trag“, eine „Beleh­rung“  oder eine „Anord­nung“ auch als Befehl zu ver­ste­hen  sei­en. Hier­an habe der befrag­te Rich­ter kei­ne Erin­ne­rung. Die Staats­an­wäl­tin forsch­te offen­bar die Rechts­mei­nung der Sol­da­ten aus. Hier stellt sich die Fra­ge, wes­halb der vor­sit­zen­de Rich­ter hier kei­ne uner­laub­te Fra­ge in den Raum stell­te, da beim Ver­tei­di­ger regel­mä­ßig das Ein­ho­len der Rechts­auf­fas­sung von Offi­zie­ren für unzu­läs­sig erklärte. 

Wil­lanz­hei­mer befrag­te Rich­ter Schar­fet­ter nun danach wie er auf zwei ver­wei­ger­te Befeh­le gekom­men sei, obwohl er angab, dass die Ange­klag­te ein voll­stän­di­ges Geständ­nis abge­legt habe. Die Ver­tei­di­gung hielt dem Zeu­gen wei­ter die ein­zel­nen Impf­ter­mi­ne vor, so auch den vom 15.01.2022 mit der nur sehr kur­zen Frist. Wel­che zwei Ter­mi­ne sei­en tat­säch­lich Gegen­stand der vor­ge­wor­fe­nen Befehlsverweigerung?

Schar­fet­ter zufol­ge läge auch bei der sehr kur­zer Frist­set­zung eine Befehls­ver­wei­ge­rung vor.

Anschrei­en als gewöhn­li­cher Umgang mit Angeklagten?

Laut Pro­to­koll sei der Ange­klag­ten von Schar­fet­ter als Rich­ter im Ver­fah­ren vor dem Amts­ge­richt Holz­min­den vor­ge­wor­fen wor­den, dass sie gelo­gen habe. Außer­dem habe der Zeu­ge als Rich­ter die Ange­klag­te im Gerichts­saal ange­schrien. Die­ser Umstand wur­de wäh­rend einer Ver­hand­lungs­pau­se von einem der Zuschau­er als Zeu­ge der dama­li­gen Ver­hand­lung aus­drück­lich bestä­tigt. Schar­fet­ter selbst woll­te sich an die­sen Vor­halt laut Pro­to­koll nicht erinnern.

Rechts­an­walt Wil­lanz­hei­mer für die Ver­tei­di­gung  hielt nun den Wort­laut des § 12 StGB vor:

„(1) Ver­bre­chen sind rechts­wid­ri­ge Taten, die im Min­dest­maß mit Frei­heits­stra­fe von einem Jahr oder dar­über bedroht sind.

(2) Ver­ge­hen sind rechts­wid­ri­ge Taten, die im Min­dest­maß mit einer gerin­ge­ren Frei­heits­stra­fe oder die mit Geld­stra­fe bedroht sind.“

Hier­zu begehr­te die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, wes­halb eine kur­ze Frei­heits­stra­fe anstel­le eines Straf­ar­rests ver­hängt wor­den sei. Hal­te der Zeu­ge Schar­fet­ter die­se Ent­schei­dung für juris­tisch kor­rekt, obwohl das Gesetz hier­zu ande­res bestimme.

Akri­bi­sche Pro­to­kol­lie­rung mit Lücken?

Lau­sen ver­wies nun auf die Ver­neh­mung des Zeu­gen Gr. Bei der Befra­gung von Frau Bu. sei bekannt gewe­sen, dass sich die Ange­klag­te im Erho­lungs­ur­laub befun­den habe. Hät­te dies nicht im Sin­ne der vor­geb­lich akri­bi­schen Pro­to­koll­füh­rung dort ver­merkt sein müs­sen? Dazu der Zeu­ge Schar­fet­ter, der bereits vor Beginn sei­ner Befra­gung[17] einen über­heb­lich wir­ken­den Ein­druck machte:

„Wovon Sie aus­ge­hen, ist Ihre Sache.“

Nun wie­der Lau­sen: Wer hat­te nach Erin­ne­rung des Zeu­gen den Impf­be­fehl erteilt? Herr He. oder Herr Gr.? Der Zeu­ge gab nun an, kei­ne Erin­ne­rung an die Befra­gung des Zeu­gen Gr. zu haben.

Als nächs­tes begehr­te die Ver­tei­di­gung zu wis­sen, wor­aus ent­nom­men wur­de, dass dies ein Befehl von Herrn He. sein soll­te. Auch hier­zu gab Schar­fet­ter als Zeu­ge an, kei­ne Erin­ne­rung zu haben.

Anschlie­ßend hielt Lau­sen dem Zeu­gen Blatt 48 der Akte vor, doch auch hier­zu sei kei­ne Erin­ne­rung vorhanden.

Urteil mit Ver­weis auf nichts­sa­gen­de Anlagen?

Im fol­gen­den Blatt 50 des Pro­to­kolls sei ver­merkt gewe­sen, dass auf die Ver­neh­mung des Zeu­gen He. ver­zich­tet wor­den sei. Dar­auf­hin hielt Lau­sen dem Rich­ter am Amts­ge­richt Aus­zü­ge aus sei­ner dama­li­gen Urteils­be­grün­dung vor. So sei im Urteil auf die in der Haupt­ver­hand­lung ver­le­se­nen Akten­be­stand­tei­le ver­wie­sen wor­den. Die­se ent­hiel­ten u. a.  eine Fest­stel­lung der per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der Ange­klag­ten sowie einen Aus­zug aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter. Hier­zu woll­te Lau­sen für  die Ver­tei­di­gung wis­sen, inwie­fern sich laut Zeu­ge aus die­sen Aus­zü­gen die Urteils­be­grün­dung erge­ben wür­de.  Dar­aus ergä­be sich nichts, so der Zeuge.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge warf nun wie­der ein, dass die Rechts­kennt­nis­se des Zeu­gen nicht abge­fragt wer­den dürften.

Es wur­de fest­ge­stellt, dass im Zusam­men­hang mit der Gerichts­ver­hand­lung am Amts­ge­richt Holz­min­den kei­ne Dienst­vor­schrif­ten berück­sich­tigt wor­den seien.

Um 14:02 Uhr wur­de der Zeu­ge Schar­fet­ter unver­ei­digt entlassen.

Lau­sen kün­dig­te eine Stel­lung­nah­me zur Zeu­gen­aus­sa­ge nach § 257 ZPO an. Hier­für ent­schied das Gericht eine fünf­mi­nü­ti­ge Unter­bre­chung der Verhandlung,

Um 14:15 Uhr wur­de die Haupt­ver­hand­lung fortgesetzt.

Zusam­men­fas­sung zu den Aus­sa­gen des Zeu­gen Scharfetter

Lau­sen für die Ver­tei­di­gung gab nun fol­gen­de Stel­lung­nah­me zu den Ergeb­nis­sen der Zeu­gen­be­fra­gung ab:

  • Nach eige­ner Aus­sa­ge füh­re Rich­ter Schar­fet­ter akri­bi­sche Pro­to­kol­le bzw. las­se die­se füh­ren. Direkt dar­auf gab er jedoch an, dass die Dif­fe­renz zwi­schen den Anga­ben im Pro­to­koll, wo von einer „Beleh­rung“ die Rede war, und dem Ver­fah­ren so zu ver­ste­hen sei, dass von einem „Befehl“ die Rede gewe­sen sei, da sonst die Behaup­tung einer Befehls­ver­wei­ge­rung kei­nen Sinn mache.
  • Die ein­ge­räum­te Anspra­che des Zeu­gen, wonach die Ange­klag­ten gelo­gen habe, ste­he im Wider­spruch zu der Aus­sa­ge von Schar­fet­ter, dass Frau B. ein voll­stän­di­ges Geständ­nis abge­legt habe.
  • Durch die Haupt­ver­hand­lung hät­te sich kein kon­kre­ter Befehl erwie­sen und auch nicht, wer einen sol­chen aus­ge­spro­chen habe. Somit sei auch kei­ne Tat­sa­chen­fest­stel­lung mög­lich gewe­sen. Auch am 15.01.2024 habe man kei­nen Befehl für den 13.01.2022 fest­stel­len kön­nen. Es hät­ten sich auch kei­ne neu­en Tat­sa­chen erge­ben, da der Zeu­ge Schar­fet­ter ohne Vor­hal­tun­gen kei­ne kon­kre­ten eige­nen Erin­ne­run­gen haben würde.
  • Durch den Zeu­gen habe das Gericht nichts Neu­es erfah­ren können.
  • Es ist fest­zu­stel­len, dass Herr He. nicht ver­nom­men wur­de und dass sein Ver­hal­ten kei­ner Auf­klä­rung zuge­führt wor­den sei.
  • Es lässt sich nicht bestä­ti­gen, dass Herr Gr. Frau Bu. am 15.12.2021 von einem Befehl unter­rich­tet habe. Eine „Beleh­rung“ sei kein „Befehl“. Hier sei „eine akri­bi­sche Pro­to­kol­lie­rung“ anzu­neh­men. Unauf­ge­klärt bleibt, ob es ein oder zwei Tele­fo­na­te gege­ben habe.
  • Frau Bu. habe in der Haupt­ver­hand­lung vom 22.05.2022 im Rah­men ihrer eige­nen Ein­las­sung auf reli­giö­se Grün­de für ihre Aus­sa­ge vom 13.01.2022 ver­wie­sen. Dies sei der Ver­neh­mung des Zeu­gen Schar­fet­ter zu entnehmen.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge folg­te nun mit der Pla­nung der kom­men­den Ter­mi­ne. Am 30.01.2024 sol­le der Zeu­ge Mei. befragt wer­den. Außer­dem wur­den diver­se wei­te­re Ter­mi­ne für die von der Ver­tei­di­gung ange­kün­dig­ten Beweis­an­trä­ge ange­kün­digt (sie­he hier­zu am Anfang des Artikels).

Wei­te­re Beweis­an­trä­ge sei­en mög­lichst bis zum 30.01.2024 zu stel­len. Aktu­ell sehe das Gericht jedoch noch kei­ne Ver­zö­ge­rungs­ab­sicht der Verteidigung.

Es folg­te eine Unter­bre­chung der Ver­hand­lung bis um 14:39 Uhr.

Rich­ter Pesch­ka wird befragt

Als letz­ter Zeu­ge des Tages wur­de der Rich­ter Peter Pesch­ka (63) befragt, der die Haupt­ver­hand­lung am Land­ge­richt Hil­des­heim führ­te, bevor er sich schließ­lich selbst für befan­gen erklärt hatte.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge belehr­te Pesch­ka über sei­ne Pflich­ten als Zeuge.

Wäh­rend der zuvor befrag­te Rich­ter Schar­fet­ter durch erheb­li­che Erin­ne­rungs­lü­cken glänz­te, hat­te sich der neue Zeu­ge offen­bar sehr gründ­lich auf die Befra­gung vor­be­rei­tet und wuss­te Daten und Ereig­nis­se sou­ve­rän aus sei­ner Erin­ne­rung vorzutragen.

Zunächst ein­mal mach­te er Anga­ben zur Befra­gung des Zeu­gen Gr. vom 13.02.2022. Allein die­ser sei damals befragt wor­den, da eine Ver­neh­mung von Herrn He. nicht mög­lich gewe­sen sei.

Ende 2021 habe es eine beson­de­re Situa­ti­on für die Bun­des­wehr gege­ben. Immer wie­der sei­en Sol­da­ten für Amts­hil­fe oder für den Ein­satz in Impf­zen­tren erfor­der­lich gewe­sen. Daher hät­ten sich alle Sol­da­ten ohne gegen­tei­li­ge Indi­ka­ti­on zuvor „imp­fen“ las­sen müssen.

Fami­li­en­freund­li­che Bundeswehr

Der Zeu­ge He. habe auf die Dienst­an­wei­sung hin­ge­wie­sen, Frau Bu. sei dar­auf­hin ein kon­kre­ter Ter­min für die Injek­ti­on benannt wor­den. Am 15.12.2021 hät­te sie den Ter­min nicht wahr­neh­men kön­nen, da sie auf die Kin­der ihrer Schwes­ter hät­te auf­pas­sen müs­sen. Gr. hät­te dies hin­ge­nom­men, da man als Bun­des­wehr fami­li­en­freund­lich agie­ren wollte.

Die­se Zeu­gen­aus­sa­ge wird durch eine Aus­sa­ge auf der Web­sei­te der Bun­des­wehr grund­sätz­lich bestätigt:

„Als fami­li­en­freund­li­cher Arbeit­ge­ber ergreift die Bun­des­wehr geeig­ne­te Maß­nah­men, um die Kin­der­be­treu­ung für sei­ne Ange­hö­ri­gen in der Flä­che bedarfs­ge­recht sicher­zu­stel­len. Dies geschieht vor­ran­gig durch den Erwerb von Beleg­rech­ten und die Ein­rich­tung von Kin­der­ta­ges-/Groß­ta­ges­pfle­gen.“[18]

Zeu­ge kann „Befehl“ so nicht bestätigen

Gr. habe Frau Bu. gesagt, dass sich die Ange­klag­te vor Dienst­an­tritt „imp­fen“ las­sen müs­se. Nach sei­ner Erin­ne­rung habe Gr. nicht gesagt, „Ich befeh­le, sich imp­fen zu las­sen“.

Es habe wohl reli­giö­se Grün­de gege­ben, wes­halb sich Frau Bu. nicht habe „imp­fen“ las­sen wol­len. Das Ver­fah­ren  sei des­halb „nach oben“ wei­ter­ge­ge­ben wor­den, da das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren die Kom­pe­ten­zen von Herrn He. über­schrit­ten habe.

Für das zwei­te Ver­fah­ren habe es ein Tele­fo­nat von Herrn Pesch­ka mit Gr. gege­ben. Er habe ange­ge­ben, dass nicht alle sei­ne Aus­sa­gen vor Gericht in der 1. Instanz kor­rekt rich­tig gewe­sen sei­en. Erst­mals sei der Zeu­ge Mu. ins Spiel gebracht wor­den. Nach dem Ver­neh­mungs­ter­min habe Pesch­ka mit Mu. und He. tele­fo­nie­ren kön­nen. Dabei stell­te sich her­aus, dass Mu. wohl einen Impf­ter­min für den 15.12.2021 gege­ben habe.

Aus die­sem Grund habe er die Zeu­gen Mu. Herrn Mei. sowie Herrn He. für den zwei­ten Ter­min gela­den. Herr Gr. habe kor­ri­giert, dass die Ange­klag­te am 15.12.2021 im Urlaub gewe­sen sei. Am 29.11.2021 habe Herr He. nur all­ge­mein gesagt, dass die Sol­da­ten sich mög­lichst „imp­fen“ las­sen müss­ten. Ein kon­kre­ter Ter­min sei aber nicht benannt worden.

Am 06.12.2021 sei der Ter­min über Whats­App mit­ge­teilt wor­den, so „mei­ne ich“ via Herrn Mu. für den 15.12.2021.

Erin­ne­rung an The­ma­ti­sie­rung der Unter­schie­de zwi­schen Befehl und Belehrung

Pesch­ka wur­de nun befragt, ob es bereits eine kla­re Anga­be des Impf­ter­mins inklu­si­ve Uhr­zeit gege­ben habe. Hier­zu gab der Zeu­ge an, dass am 13.12.2021 ein Gespräch statt­ge­fun­den habe, wo die Ver­sor­gung der Kin­der durch die Ange­klag­te the­ma­ti­siert wor­den sei. An die­sem Tag habe es auch einen Kon­takt zwi­schen Herrn He. und Frau Bu. gege­ben. Am 15.12.2023 habe Frau Bu. sich nicht „imp­fen“ las­sen und habe auch die „Imp­fung“ ver­wei­gert.

Beim Gerichts­ter­min im Febru­ar 2023 sei­en mehr­fach die Unter­schie­de zwi­schen „Befehl“ und „Beleh­rung“ the­ma­ti­siert wor­den. Eine kon­kre­te Dienst­an­ord­nung sei He. zufol­ge als „Befehl“ zu verstehen.

Rich­ter Lan­ge begehr­te nun zu wis­sen, wie laut Tele­fo­nat vom 15.12.2021 die „Imp­fung“ erfol­gen sol­le. Pesch­ka führ­te nun aus, dass die Injek­ti­on gegen COVID-19 wahl­wei­se zivil oder mili­tä­risch erfol­gen dürf­te. Dabei sei­en sowohl der Impf­pass der Bun­des­wehr als  auch ein „ganz nor­ma­ler“ Impf­pass mög­lich gewe­sen. Im Tele­fo­nat sei es um den Urlaub der Ange­klag­ten gegangen.

Zeu­ge G. berich­tet widersprüchlich

Gr. habe ein­mal gesagt, dass man sich im Urlaub „imp­fen“ las­sen kön­ne. An ande­rer Stel­le sei der Dop­pel­grund Kin­der­be­treu­ung und Urlaub als zen­tral benannt wor­den. Gr. habe laut Pesch­ka unein­heit­lich berich­tet und eine „Imp­fung“ auch wäh­rend des Urlaubs erwartet.

Rich­ter Lan­ge hielt dem Zeu­gen nun Blatt 2 Band 2 der Akte mit dem Schrift­satz vom 27.02.2023 vor. Dem­nach habe G. selbst kei­nen Befehl zum „imp­fen“ gege­ben. Am 15.12.2021 sei der Befehl von Herrn Gr. mehr­fach wie­der­holt wor­den, aber nicht das Wort „Befehl“ selbst ver­wandt worden.

Die Staats­an­wäl­tin begehr­te nun zu wis­sen, was Gr. ggf. als „Befehl“ gese­hen habe. Offen­bar durf­te sie den Zeu­gen um eine Rechts­ein­schät­zung bit­ten, was der Ver­tei­di­gung wie­der­holt als unzu­läs­sig unter­sagt wor­den war.

Rich­ter sieht für den 15.12. noch kein Dienstvergehen

Pesch­ka zufol­ge sehe einen eigent­li­chen Befehl erst für den 01.12.2021, als Herr Mu. den Ter­min für den 15.12.2021 benannt habe. Ein Dienst­ver­ge­hen sehe er aber nicht, da es den Urlaub und die Kin­der­be­treu­ung als Hin­de­rungs­grün­de habe. Ein dis­zi­pli­nar­wür­di­ges Ver­ge­hen gäbe es somit nicht vor dem 13.01.2022.

Lau­sen befrag­te den Zeu­gen Pesch­ka nun zur Wort­wahl „Befehl“. Dem Zeu­gen zufol­ge sei häu­fi­ger gesagt wor­den „Ich habe den Befehl erteilt“. Auf Nach­fra­ge habe er auch die Mit­schrift vom 13.02.2022 dabei.  Es habe nach der Ver­hand­lung vom 13.03.2022 Kon­takt mit Herrn Gr. gege­ben. Schließ­lich las der Zeu­ge aus sei­nen eige­nen Mit­schrif­ten vor. 

Da Pesch­ka laut Aus­sa­ge eines Pro­zess­be­ob­ach­ters bei der dama­li­gen Zeu­gen­be­fra­gung kei­nen Com­pu­ter oder Lap­top dabei hat­te und sich statt­des­sen hand­schrift­li­che Noti­zen gemacht hat­te, muss­te er sei­ne Auf­zeich­nun­gen offen­bar seit­dem mit der Maschi­ne abge­tippt haben. Inso­fern wur­de nicht aus den Ori­gi­nal­auf­zeich­nun­gen, son­dern aus einer redak­tio­nell über­ar­bei­te­ten Fas­sung vorgetragen,

Zum Tele­fo­nat habe Pesch­ka unter ande­rem notiert: „Las­sen Sie sich so schnell wie mög­lich imp­fen“ sowie „Ich erwar­te eine posi­ti­ve Rück­mel­dung nach der Rück­kehr zum Dienst.“ Am Tele­fon habe es kei­ne Aus­sa­ge dazu gege­ben, dass sich Frau B. nicht „imp­fen“ las­sen wer­de. Nach dem Ende des Urlaubs die Ange­klag­te den Impf­be­fehl anzu­tre­ten gehabt.

Wört­li­che Pro­to­kol­lie­rung von Zeu­gen­aus­sa­gen wäre hilf­reich gewesen

Für den 27.02.2023 gehe aus den Auf­zeich­nun­gen Pesch­kas her­vor, dass Lau­sen eine wort­wört­li­che Pro­to­kol­lie­rung der Aus­sa­gen (Pro­to­kol­l­an­trag) von Gr. bean­tragt habe, ein Antrag, der jedoch von Pesch­ka zurück­ge­wie­sen wurde.

Eige­nes Han­deln laut Pesch­ka effektiver

Der Zeu­ge tele­fo­nie­re nach sei­ner Aus­sa­ge oft mit Zeu­gen, Rechts­an­wäl­ten etc. Dies sei deut­lich effek­ti­ver als über die Geschäfts­stel­le zu gehen.

Laut Pro­to­koll vom 13.02.2022 habe Lau­sen auf die unver­ei­dig­te Ent­las­sung des Zeu­gen Gr. ver­wie­sen. Pesch­ka selbst habe Kon­takt zu Gr. gesucht, um Mei. über ihn zu laden.

Die Ver­tei­di­gung begehr­te zu wis­sen, ob mehr als ein Tele­fo­nat mit Gr. statt­ge­fun­den habe. Dar­an habe der Zeu­ge Pesch­ka kei­ne Erin­ne­rung mehr, es sei aber möglich.

Zahl der Zeu­gen­be­fra­gun­gen mög­lichst zu begrenzen

Am 27.02. habe es laut Pesch­ka ver­mut­lich eine kür­ze­re Zeu­gen­aus­sa­ge gege­ben, da er weni­ger zu Herrn Gr. auf­ge­schrie­ben habe. Laut Aus­sa­ge eines Pro­zess­be­ob­ach­ters sei die Aus­sa­ge von Gr. am 13.02.2023 tat­säch­lich jedoch deut­lich kür­zer als sei­ne Aus­sa­ge vom 27.02.2023 gewe­sen. Die ers­te Aus­sa­ge dau­er­te von 13:50 Uhr bis um 14:27 Uhr, die zwei­te von 09:52 Uhr bis um 12:06 Uhr. Die­se Anga­ben ste­hen im Wider­spruch zur Behaup­tung des Rich­ters Pesch­ka. Die Noti­zen des dem Autor bekann­ten Pro­zess­be­ob­ach­ters hat­ten für den 13.02.2023 einen Umfang von 1 ¼ Sei­ten, die vom 27.02.2023 hin­ge­gen von vier Seiten.

Ein Impf­ter­min im Urlaub sei laut Noti­zen von Pesch­ka zur dama­li­gen Zeu­gen­aus­sa­ge als ver­bind­lich zu betrach­ten, sei aber im Urlaub nicht rechtmäßig.

Um 15:38 Uhr wur­de Rich­ter Pesch­ka unver­ei­digt ent­las­sen. Lau­sen kün­dig­te eine schrift­li­che Stel­lung­nah­me zur Zeu­gen­be­fra­gung an.

Der vor­sit­zen­de Rich­ter Lan­ge mein­te, dass nach der Beweis­auf­nah­me Mu. das Ver­fah­ren sei­ner Mei­nung nach in Bezug auf die Beweis­auf­nah­me abge­schlos­sen wer­den könnte.

Eine Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung erfolgt plan­mä­ßig am 30.01.2024.

Tom Lau­sen sieht Frei­spruch in der Luft

Wesent­li­che Punk­te der Befra­gung der bei­den Rich­ter fass­te der Pro­zess­be­ob­ach­ter Tom Lau­sen nach der Haupt­ver­hand­lung zusammen:

„„[…]Ent­schei­dend ist, dass wir hier eigent­lich kei­ne zwei Befeh­le haben. Die muss es gege­ben haben, um über­haupt einen Unge­hor­sam nach Straf­recht zu machen, und wir suchen immer noch die zwei Befeh­le, und dann kam eben auch noch der Amts­rich­ter, der sie ursprüng­lich ver­ur­teilt hat­te zur Frei­heits­stra­fe auf Bewäh­rung, was auch absurd ist. Also man muss sich mal vor­stel­len, dass hier Stun­den, Tage ver­ge­hen, hun­der­te Leu­te letzt­lich immer wie­der zum Gericht kom­men und so wei­ter, des­we­gen, weil zwei Sprit­zen nicht in den Arm einer Sol­da­tin gera­ten sind, die übri­gens aus Glau­bens­grün­den  – wie heu­te noch  mal klar gewor­den ist – die Bun­des­wehr ohne­hin ver­las­sen woll­te; aber dass man ihr aber das sozu­sa­gen anhängt und dafür noch hin­ter­her­wer­fend bestra­fen möch­te, und das ist sozu­sa­gen hier die Situa­ti­on. So, und dann haben wir den Amts­rich­ter gehört, der sie im ers­ten Ver­fah­ren eben ver­ur­teilt hat; der hat sie sogar ange­schrie­ben, sie soll in sei­nem Gericht nicht lügen, und das hat sie gar nicht; das ist auch noch­mal klar gewor­den, aber er hat es damals behaup­tet. Jetzt konn­te er sich dar­an natür­lich nicht mehr erin­nern. Dann hat er gesagt, dass er sehr akri­bisch sein Pro­to­koll führt, was aller­dings in der Fra­ge danach direkt wie­der auf­ge­ho­ben wur­de; denn es war so, dass ein Tele­fo­nat zwi­schen dem Vor­ge­setz­ten und der Ange­klag­ten wohl statt­ge­fun­den hat, dass der Vor­ge­setz­te gesagt hat, ich beleh­re sie noch­mal, dass es eine Dul­dungs­pflicht gibt und Sie dann ent­spre­chend geimpft sein müs­sen; und dar­auf­hin hat er gesagt. Ja, ich füh­re mein Pro­to­koll ordent­lich. Wenn das so drin steht, ist das auch so gewe­sen. Dar­auf­hin hat der Vor­sit­zen­de noch­mal vor­ge­hal­ten: hat er jetzt Beleh­rung oder Befehl gesagt? Da sag­te der Rich­ter: da muss er ja »Befehl« gesagt haben, sonst ergibt das Gan­ze ja kei­nen Sinn, also damit hat er ad absur­dum geführt, dass er sein Pro­to­koll akri­bisch führt. Von die­ser Art sind noch meh­re­re Din­ge von die­sem Amts­rich­ter gekom­men, aber im Wesent­li­chen woll­te er sich nicht mehr erin­nern oder konn­te es nicht. Viel­leicht zu dem äuße­ren Ein­druck: er ist ziem­lich rot gewor­den. Ich kann nicht sagen, ob er heu­te jetzt irgend­wie krank war oder sowas; er war jeden­falls rot im Gesicht, im gan­zen Gesicht. Das war am Anfang nicht und nach­her schon. Kann ich nicht so genau erklä­ren. Viel­leicht ist das so die Art und Wei­se, wie er lebt. Dann hat­ten wir den Rich­ter Pesch­ka. Das war der Land­rich­ter, der beim letz­ten Mal zwei Ver­hand­lungs­ta­ge gemacht hat, und dann er sich für selbst­be­fan­gen erklärt, nach­dem er eine Straf­an­zei­ge von mei­nem Bru­der bekam. Und Rich­ter Pesch­ka hat sei­ne Noti­zen sozu­sa­gen vor­her noch mal stu­diert, akri­bisch einen  Ter­min nach dem Ande­ren, den er durch­ge­führt hat, mit ein­zel­nen Zeu­gen durch­ge­spro­chen und auch aus­ge­spro­chen erklärt, erzählt, und dar­an sind sehr inter­es­san­te Sachen, und nach sei­ner Aus­sa­ge feh­len und tat­säch­lich zwei Befeh­le, die gege­ben wor­den sein sol­len. Also offen­bar sieht es so aus, als ob die Vor­ge­setz­ten die Straf­an­zei­ge völ­lig zu Unrecht gestellt haben, und das wer­den wir jetzt noch wei­ter ver­fol­gen. Der vor­sit­zen­de Rich­ter hat heu­te jetzt gesagt, er wür­de ger­ne zum 30. zum Ende kom­men, aber er hat letzt­lich doch noch neun Ter­mi­ne her­aus­ge­ge­ben, die eben auch fest gemacht wor­den sind, damit man vor­sorg­lich eben  genü­gend Ter­mi­ne hat. Ich frag mich, was für ein irr­sin­ni­ger Wahn­sinn das ist; hab ich ja eben schon gesagt, den wir hier sehen, und ich bin natür­lich gespannt, wie es wei­ter geht. Aus mei­ner Sicht gibt es hier nichts Ande­res als einen Frei­spruch, denn wenn so vie­le Ver­hand­lungs­ta­ge nötig sind, um klar raus­zu­krie­gen, ob es irgend­wel­che Befeh­le gege­ben hat oder ob  das irgend­was Ande­res war oder ob die Vor­ge­setz­ten das über­haupt durf­ten, dann liegt für mich eigent­lich sowie­so so eine Lage vor, die so eigent­lich nie hät­te vor­lie­gen dür­fen; und das kann nicht sein, dass so vie­le Rich­ter und Anwäl­te und so wei­ter sich – und Staats­an­wäl­te, die tun ja nichts; die machen ja so ähn­lich wie bei gewis­sen Par­tei­en, die auch kei­ne Fra­gen stel­len; so ist das auch bei der Staats­an­wäl­tin; obwohl, zwei­mal hat sie gefragt, aber nichts des­to­trotz. Es ist zäh, aber der Frei­spruch liegt in der Luft. Ich war­te dar­auf. […]“[19]


[1] Sie­he u. a. „Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer neu­er Vize-Chef der Staats­an­walt­schaft“ auf „ost​hes​sen​-news​.de“ vom 31.05.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​ost​hes​sen​-news​.de/​n​1​1​5​6​0​7​6​5​/​g​e​r​t​-​h​o​l​g​e​r​-​w​i​l​l​a​n​z​h​e​i​m​e​r​-​n​e​u​e​r​-​v​i​z​e​-​c​h​e​f​-​d​e​r​-​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​l​t​s​c​h​a​f​t​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.01.2024.

[2] Wil­lanz­hei­mer, Gert-Hol­ger „Stel­lung­nah­me zum Ent­wurf eines Zwei­ten Geset­zes zur Stär­kung der Ver­fah­rens­rech­te von Beschul­dig­ten im Straf­ver­fah­ren und zur Ände­rung des Schöf­fen­rechts – BT-Druck­sa­che 18/9534 – im Rah­men der öffent­li­chen Anhö­rung vor dem Aus­schuss für Recht und Ver­brau­cher­schutz am 14.12.2016“ auf „bun​des​tag​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​tag​.de/​r​e​s​o​u​r​c​e​/​b​l​o​b​/​4​8​4​5​2​0​/​7​e​8​5​0​a​4​f​8​0​7​5​1​a​c​3​a​8​d​d​4​9​3​1​4​2​f​5​5​8​d​c​/​w​i​l​l​a​n​z​h​e​i​m​e​r​-​d​a​t​a​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.01.2024.

[3] Sie­he u. a. „Gert-Hol­ger Wil­lanz­hei­mer neu­er Vize-Chef der Staats­an­walt­schaft“ auf „ost​hes​sen​-news​.de“ vom 31.05.2017. Auf­zu­ru­fen unter https://​ost​hes​sen​-news​.de/​n​1​1​5​6​0​7​6​5​/​g​e​r​t​-​h​o​l​g​e​r​-​w​i​l​l​a​n​z​h​e​i​m​e​r​-​n​e​u​e​r​-​v​i​z​e​-​c​h​e​f​-​d​e​r​-​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​l​t​s​c​h​a​f​t​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 16.01.2024.

[4] „Die Stel­lung und Auf­ga­ben der Staats­an­walt­schaft“ auf „jus​tiz​por​tal​.nie​der​sach​sen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​jus​tiz​por​tal​.nie​der​sach​sen​.de/​s​t​a​r​t​s​e​i​t​e​/​g​e​r​i​c​h​t​e​_​u​n​d​_​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​l​t​s​c​h​a​f​t​e​n​/​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​l​t​s​c​h​a​f​t​e​n​/​s​t​e​l​l​u​n​g​_​u​n​d​_​a​u​f​g​a​b​e​n​_​d​e​r​_​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​l​t​s​c​h​a​f​t​e​n​/​d​i​e​-​s​t​e​l​l​u​n​g​-​u​n​d​-​a​u​f​g​a​b​e​n​-​d​e​r​-​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​l​t​s​c​h​a​f​t​-​1​5​5​6​4​2​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024

[5] Dr. Tho­mas Har­der, Dr. Judith Koch, Dr. Sabi­ne Vygen-Bon­net, Ste­fan Scholz, Anto­nia Pilic, Sarah Reda und PD Dr. Ole Wich­mann „Wie gut schützt die COVID-19-Imp­fung vor SARS-CoV-2-Infek­tio­nen und ‑Trans­mis­si­on? Sys­te­ma­ti­scher Review und Evi­denz­syn­the­se“, S. 14 – 23, hier S. 14, in „Epi­de­mio­lo­gi­schen Bul­le­tin“ 19/2021 vom 12.05.2021. Her­aus­ge­ge­ben vom Robert-Koch-Institut.

[6] Sie­he z. B. „Fach­kun­di­ger heu­te zur Impf­pflicht: „Hät­te mich mehr weh­ren sol­len““ auf „repor​t24​.news“ vom 29.09.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​repor​t24​.news/​f​a​c​h​k​u​n​d​i​g​e​r​-​h​e​u​t​e​-​z​u​r​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​h​a​e​t​t​e​-​m​i​c​h​-​m​e​h​r​-​w​e​h​r​e​n​-​s​o​l​l​e​n​/​?​f​e​e​d​_​i​d​=​3​3​886, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.11.2023:

„Der Lei­ter der Infek­tio­lo­gie an der Kli­nik Favo­ri­ten äußer­te jüngst im ORF Kri­tik am Irr­weg der Impf­pflicht und stell­te fest, dass er sich mehr hät­te weh­ren sol­len. Denn dass die Imp­fung kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bewirkt, war ihm bewusst“

[7] „Kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät mög­lich. Stre­eck erklärt Ableh­nung der Impf­pflicht“ auf „n‑tv.de“ vom 20.01.2022 um 11:03 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://www.n‑tv.de/panorama/Hendrik-Streeck-im-Interview-Darum-sieht-er-eine-Impfpflicht-kritisch-article23069656.html, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.11.2023:

Das ist bei ande­ren vira­len Erkran­kun­gen, für die wir eine Impf­pflicht hat­ten oder haben, ganz anders. Dort kön­nen wir durch eine Impf­pflicht das Virus aus­rot­ten, was bei den Pocken gesche­hen ist und bei den Masern theo­re­tisch auch mög­lich ist. Das sind ganz ande­re Vor­aus­set­zun­gen, weil wir da eine ste­ri­le Immu­ni­tät erzeu­gen. Das haben wir gegen das Coro­na­vi­rus lei­der nicht.“

[8] Tweet von Ste­fan Hom­burg mit der ent­spre­chen­den Pas­sa­ge der Anhö­rung vom 11.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​twit​ter​.com/​s​h​o​m​b​u​r​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​7​9​8​5​0​3​1​2​6​5​0​9​8​5​480, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.01.2023.

[9] Sumpf, Tim „Pfi­zer-Direk­to­rin: „Impf­stof­fe zuvor nicht getes­tet, ob sie Über­tra­gung stop­pen““ auf „epocht​i​mes​.de“ vom 12.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.epocht​i​mes​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​a​u​s​l​a​n​d​/​p​f​i​z​e​r​-​d​i​r​e​k​t​o​r​i​n​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​-​z​u​v​o​r​-​n​i​c​h​t​-​g​e​t​e​s​t​e​t​-​o​b​-​s​i​e​u​e​b​e​r​t​r​a​g​u​n​g​-​s​t​o​p​p​e​n​-​a​3​9​9​6​3​1​7​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.03.2023.

[10] Vgl. Sumpf, Tim „Ein völ­lig selt­sa­mer Fall in Hal­le: Super-Sprea­der nach Imp­fung?“ auf „epocht​i​mes​.de“ vom 30.01.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.epocht​i​mes​.de/​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​o​h​n​e​-​s​t​e​r​i​l​e​-​i​m​m​u​n​i​t​a​e​t​-​v​e​r​s​c​h​l​i​m​m​e​r​n​-​i​m​p​f​u​n​g​e​n​-​d​i​e​-​c​o​r​o​n​a​-​s​i​t​u​a​t​i​o​n​-​a​3​4​3​5​9​7​9​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.03.2023.

[11] Tweet von Ste­fan Hom­burg mit der ent­spre­chen­den Pas­sa­ge der Anhö­rung vom 11.10.2022. Auf­zu­ru­fen unter https://​twit​ter​.com/​s​h​o​m​b​u​r​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​7​9​8​5​0​3​1​2​6​5​0​9​8​5​480, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.01.2023.

[12] Sie­he Anschrei­ben der Euro­pean Medi­ci­nes Agen­cy an Mar­cel de Graaf MEP vom 18.10.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​inten​siv​sta​tio​nen​.net/​2​0​2​3​_​1​0​_​1​8​_​L​e​t​t​e​r​_​t​o​_​M​E​P​_​M​a​r​c​e​l​_​d​e​_​G​r​a​a​f​f​_​R​e​q​u​e​s​t​_​f​o​r​_​t​h​e​_​d​i​r​e​c​t​.​pdf, S. 1, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024.

[13] Ein­zel­ne Para­gra­phen fin­den sich bei Schmitz, Wil­fried „Auf­lis­tung aller in den Wehr­be­schwer­den BVerwG 1 WB 2.22 und 1 W‑VR 1.22, BVerwG 1 WB 5.22 und 1 W‑VR 3.22 auf­ge­führ­ten Para­gra­phen“ auf anwalt​-schmitz​.eu. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.anwalt​-schmitz​.eu/​w​p​-​c​o​n​t​e​n​t​/​u​p​l​o​a​d​s​/​2​0​2​2​/​1​1​/​A​n​l​a​g​e​-​8​4​-​V​e​r​z​e​i​c​h​n​i​s​-​i​m​-​W​e​h​r​b​e​s​c​h​w​e​r​d​e​v​e​r​f​a​h​r​e​n​-​g​e​g​e​n​-​d​i​e​-​I​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​d​e​r​-​S​o​l​d​a​t​e​n​-​z​i​t​i​e​r​t​e​n​-​V​o​r​s​c​h​r​i​f​t​e​n​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024. Die im aktu­el­len Sol­da­ten­pro­zess in Hil­des­heim maß­geb­li­chen Zif­fern 102 und 207 sind hier lei­der nicht zu finden.

[14] Sie­he hier­zu z. B. „Dienst­ver­ge­hen der Ver­let­zung der Gesund­erhal­tungs­pflicht / Impf­pflicht“ auf „micha​el​bert​ling​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.micha​el​bert​ling​.de/​d​i​s​z​i​p​l​i​n​a​r​r​e​c​h​t​/​d​i​e​n​s​t​v​e​r​g​e​h​e​n​/​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​s​o​l​d​a​t​.​htm, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024:

„Nicht zumut­bar ist eine ärzt­li­che Behand­lung nach § 17 Abs. 4 Satz 6 SG 2017 (jetzt § 17a Abs. 4 Satz 2 SG) nur dann, wenn sie mit einer erheb­li­chen Gefahr für Leben oder Gesund­heit des Sol­da­ten ver­bun­den ist. Damit ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 SG 2017 (jetzt § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SG), dass der Sol­dat sich kei­nes Dienst­ver­ge­hens schul­dig macht, wenn er den Befehl zur Teil­nah­me an einer Imp­fung auf­grund einer erheb­li­chen Gefahr für sei­ne Gesund­heit ver­wei­gert. Dem ent­spricht auch die Rege­lung in Nr. 106 der Zen­tral­vor­schrift A1-840/8 – 4000. Danach unter­bleibt die Imp­fung, wenn eine medi­zi­ni­sche Kon­tra­in­di­ka­ti­on gegen eine der ange­ord­ne­ten Imp­fun­gen vor­liegt. Dabei kommt es nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 17 Abs. 4 Satz 6 SG 2017 auf das objek­ti­ve Bestehen einer erheb­li­chen Gefahr für Leben oder Gesund­heit bei Durch­füh­rung der ärzt­li­chen Maß­nah­me an.“

[15] „A‑1420/12. Zen­tra­le Dienst­vor­schrift. Aus­füh­rung der Sol­da­tin­nen- und Sol­da­ten­ur­laubs­ver­ord­nung“ auf „media​.frag​-den​-staat​.de“ vom 31.08.2015. Auf­zu­ru­fen unter https://media.frag-den-staat.de/files/foi/409966/A‑1420 – 12-V1-H-20160301.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024.

[16] „A‑1420/12. Zen­tra­le Dienst­vor­schrift. Aus­füh­rung der Sol­da­tin­nen- und Sol­da­ten­ur­laubs­ver­ord­nung“ auf „media​.frag​-den​-staat​.de“ vom 31.08.2015. Auf­zu­ru­fen unter https://media.frag-den-staat.de/files/foi/409966/A‑1420 – 12-V1-H-20160301.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024.

[17] Vor sei­nem Ein­tre­ten ins Gericht äußer­te er sich dem Autor gegen­über mit „Mit Ihnen spre­che ich nicht.“

[18] „Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf/Dienst“ auf „bun​des​wehr​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bun​des​wehr​.de/​d​e​/​b​e​t​r​e​u​u​n​g​-​f​u​e​r​s​o​r​g​e​/​b​e​t​r​e​u​u​n​g​s​p​o​r​t​a​l​/​v​e​r​e​i​n​b​a​r​k​e​i​t​-​v​o​n​-​f​a​m​i​l​i​e​-​u​n​d​-​b​e​r​u​f​-​d​i​e​n​s​t​-​i​n​-​d​e​r​-​b​u​n​d​e​s​w​ehr, zuletzt auf­ge­ru­fen am 21.01.2024.

[19] Tom Lau­sen im Inter­view mit Ste­phan Wit­te nach der Haupt­ver­hand­lung von 15.01.2024 ab Minu­te 2:18. Auf­zu­ru­fen unter https://t.me/critical_news_de/5611, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.01.2024.

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