(zuletzt aktualisiert am 25.02.2024 um 12:36 Uhr)
Am 15.01.2024 fand die Fortsetzung der Hauptverhandlung im Soldatenprozess beim Landgericht Hildesheim statt. Zuvor war hier bereits am 05.01.2024 verhandelt worden (siehe hier). Es geht um eine Soldatin, der trotz Duldungspflicht von Seiten der Bundeswehr eine Gehorsamsverweigerung wegen fehlender Injektion gegen COVID-19 vorgeworfen wurde. Nächster Verhandlungstermin ist am 30.01.2024, diesmal in Saal 32 des Nebengebäudes.
Aufgrund von neuen Beweisanträgen der Verteidigung vom 15.01.2024 wurden vorsorglich weitere Verhandlungstermine für den 09.02.2024, den 23.02.2024, den 26.02.2024, den 01.03.2024, den 08.03.2024 sowie den 15.03.2024 für jeweils 10:00 Uhr festgesetzt. Das Gericht stellte klar, dass weitere Beweisanträge möglichst bis zum 30.01.2024 zu stellen seien, der vorsitzende Richter Lange jedoch aktuell noch keine Verzögerungsabsicht der Verteidigung sehe.
Das Wetter an diesem Tage war von leichten Schneeschauern geprägt, wobei das Schneetreiben bereits vor der Mittagspause deutlich zunahm.
Zuschauerreihen gut gefüllt
Ursprünglich sollte die jüngste Hauptverhandlung in Saal 134 stattfinden. Kurzfristig wurde stattdessen Saal 137 festgelegt. Dies entspricht der Ankündigung am Ende der Sitzung vom 05.01.2024. Zum festgesetzten Verhandlungstermin befanden sich etwa 60 Zuschauer auf den vier Reihen des Zuschauerbereiches sowie neben Tom Lausen und dem Autor dieser Zeilen drei weitere Journalisten als Prozessbeobachter im Raum. Eine ganze Reihe mit Presseplätzen blieb unbesetzt. Pressevertreter aus den Reihen der Altmedien waren wie beim letzten Termin nicht vor Ort.
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung des 15.01.2024 begann um 09:32 Uhr mit dem Eintreten von Richter und Schöffen und endete gegen 15:40 Uhr am Nachmittag. Neben mehreren kleineren Verhandlungspausen gab es eine Mittagspause von 12:22 Uhr bis um 13:31 Uhr.
Die Verteidigung wird vergrößert
Zum ersten Eklat des Tages kam es, als der vorsitzende Richter, Herr Dr. Julian Lange, mit seinen beiden Schöffen den Saal betrat und sich einer der anwesenden Zuschauer weigerte, für diesen aufzustehen. Auch nach Aufforderung des Gerichtes war er nicht dazu bereit. Während das anwesende Sicherheitspersonal eine Entfernung des Widerständlers aus dem Raum in Betracht zog, entschied Lange, dass lediglich die Personalien aufzunehmen seien.
Die Hauptverhandlung beginnt
Als nächstes wandte sich Lange an die Staatsanwältin, nachdem am Ende des letzten Termins eine Einstellung des Verfahrens im Raume gestanden hatte. Eine solche Einstellung käme für die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in Frage.
Das Verteidigerteam der Angeklagten, Frau Bu. , war mittlerweile auf drei Köpfe angewachsen, von denen dieses Mal neben Sven Lausen anstelle von Ivan Künnemann der Rechtsanwalt Gert-Holger Willanzheimer zugegen war. Willanzheimer war sowie als Oberstaatsanwalt in Marburg[1],[2] als auch als leitender Staatsanwalt für die Staatsanwaltschaft Fulda zuständig gewesen[3]. Außerdem ist er Autor des Buches „Die mündliche Strafrechtsprüfung im Assessorexamen“.
Als erstes kündigte Lausen für die Verteidigung eine Stellungnahme zu den beiden Zeugenaussagen vom 05.01.2024 an. Darüber hinaus seien ganz aktuell mehrere umfangreiche Beweisanträge rausgegangen. Darin seien auch mehrere Dokumente, die dem Zeugen Mu. vorzuhalten seien.
Keine eindeutigen Beweise für die Anklage
Im Anschluss gab Lausen eine Stellungnahme zu den Zeugen He. und Gr. aus der letzten Sitzung zu Protokoll. Unter anderem sei festgestellt worden, dass die Vernehmung keine eindeutigen Beweise für die Anklage ergeben habe. Maßgeblich sei hierfür das Befehlsrecht sowie die damit in Verbindung stehenden soldatenrechtlichen Vorschriften, aus denen sich eine Begriffsbestimmung für das Wort „Befehl“ ableite. Da es bei der Anklage gegen Frau Bu. um einen mündlich vorgetragenen Befehl ginge, habe die Beweisaufnahme ergeben, dass hier kein eindeutiger Befehl festgestellt werden konnte.
Der Zeuge Gr. habe klar bekundet, dass es um einen Befehl von ihm gegangen sei. Der Zeuge He. hingegen habe gesagt, dass er das, was er mitgeteilt habe, als Befehl verstanden habe. Wenn aber jemand einen Befehl erteilt, müsse dieser später auch in der Lage sein, diesen konkret wiederzugeben. Wenn aber jemand nicht einmal selbst sicher sagen könne, was er gesagt hat, könne er auch nicht sicher den Vorgang rekonstruieren.
Weder Herr Gr. noch Herr He. seien damals vernommen worden, um die Tatsachen sicher festzustellen. Herr Gr. sei damals selbst nicht von einem Dienstvergehen ausgegangen, so dass er keinen Anlass hatte, einen Befehl auszusprechen, dessen Nichtausführung als Gehorsamsverweigerung auszulegen wäre.
Wieso trägt Staatsanwaltschaft keine strafmindernden Umstände vor?
Zur Situation am 13.01.2022 konnte die Beweisaufnahme keinen eindeutigen Befehl durch den Zeugen H. feststellen. Vom Gericht sei zu berücksichtigen, was der Zeuge genau erinnert, sonst sei nicht festzustellen, ob ein solcher Befehl überhaupt vorgelegen habe. Dies sei vom Gericht strafmindernd zu berücksichtigen.
Im Nachgang sei von Herrn He. vorgetragen worden, dass das, was er vor der Truppe vorgetragen hatte, als Befehl zu verstehen gewesen sei. In keinem Fall könne dies jedoch als individuelle Ansprache angesehen werden. Eine allgemeine Anweisung sei etwas Anderes als ein persönlicher Befehl. Daher sei das Ereignis vom 29.11.2021 aus der Strafbeurteilung rauszunehmen.
Es wurde von Lausen auch darauf hingewiesen, dass der Zeuge Gr. auch am WhatsApp-Austausch nicht beteiligt gewesen sei.
Es sei der Versuch unternommen worden, den Militärangehörigen, die geänderte Rechtslage mitzuteilen. „Dies mag auch eindringlich gewesen sein“, so Rechtsanwalt Sven Lausen. Die Schwelle zum Befehl sei jedoch nicht überschritten worden. Eine Nachvollziehbarkeit für dienst- und strafrechtliche Verfahren sei damit nicht gegeben.
Stellung von Beweisanträgen
Als nächstes stellte Lausen für die Verteidigung die angekündigten Beweisanträge:
- Der angebliche Befehl sei am 07.12.2021 auf Anordnung des Zeugen Mu. ergangen. Hierzu sei Oberleutnant Ba. zu laden und zu vernehmen. Der Zeuge habe mit der Angeklagten Frau Bu. auf Anordnung des Zeugen Mu. eine Dienstfahrt mit diesem von etwa drei Stunden durch mehrere Bundesländer unternommen. Von daher sei die Behauptung des Zeugen Gr. vom 05.01.2024 unzutreffend, vielmehr sei Frau Bu. auch ohne „Impfung“ uneingeschränkt dienstlich einsetzbar gewesen. Somit habe der Zeuge Gr. bei der letzten Hauptverhandlung erneut falsch ausgesagt.
- Hauptfeldwebel So. habe damals den „Impftermin“ für die Angeklagte wegen der Fahrt mit Ba. aufgehoben, um die Durchführung der Fahrt infolge möglicher Nebenwirkungen nicht zu gefährden. Entsprechend sei der Impftermin ohne Zutun von Frau Bu. aufgehoben worden. Dienstliche Belange konnten also auch am 29.11.2021 kein Hinderungsgrund für dienstliche Einsätze sein, vielmehr durfte die Angeklagte als ungeimpfte Person nach Ansicht der unmittelbaren Vorgesetzten auch entsprechend eingesetzt werden. Hiermit habe der Zeuge Gr. am 05.01.2024 erneut falsch ausgesagt.
- Bis zum 22.03.2022 konnte Frau Bu. weiterhin ihren Dienst ausüben. Bis dahin habe es keine Befehle zur Ausübung eines Impftermins oder eine Auflage besonderer Verhaltensreglungen für sie gegeben. Daher sei unter anderem der Zeuge Stephan Mei. zu befragen. Frau Bu. sei weiterhin am Tagesdienst im Einsatz gewesen, danach im angeordneten Homeoffice und arbeitete dort abschließend noch 6 Tage. Erst am 21.03.2022 erfolgte der schriftliche Ausspruch des Dienstausübungsverbotes. Eine sofortige Suspendierung wäre möglich gewesen, wenn tatsächlich eine Gefährdung der Kollegen angenommen worden wäre. Hätte eine Eigengefährdung der Angeklagten vorgelegen, hätten die Zeugen Gr. und M. ihrerseits u. a. gegen ihre soldatische Fürsorgepflicht verstoßen. Das Dienstausübungsverbot war erst ab dem 22.03.2022 gültig. Begründet wurde das Verbot u. a. mit der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sowie mit einer Signalwirkung gegenüber anderen Soldaten. Berücksichtigt man weiter, dass der zweitwichtigste Offizier von der Angeklagten durch mehrere Bundesländer chauffiert worden war, scheinen gesundheitliche Gründe offenbar nicht leitend für den Ausspruch des Dienstausübungsverbotes gewesen.
- Der angetretene Erholungsurlaub von Frau Bu. sei nach Ziffer 217 der zentralen Dienstvorschrift A‑1420/12 („Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“) nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen worden. Hierzu seien diverse von Lausen benannte Dienstvorschriften zu verlesen oder die vorgetragene Behauptung sei zu streichen, was zur Entlastung der Angeklagten führen würde. Die nachgewiesene Urlaubsgewährung belege, dass es keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse für die Injektion gegeben habe. Mithin war der Aufenthalt von Frau Bu. außerhalb der Kaserne berechtigt gewesen. Daher sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, während ihres Urlaubes eine dienstliche Handlung durchzuführen. Der Zeuge Gr. hätte hier ggf. einen unzulässigen Befehl erteilt. Die Voraussetzungen für einen Akt des Ungehorsams hätten bei Dienstbeginn im Januar 2022 nicht vorgelegen. Die Mitteilung von Bu., sich nicht „impfen“ zu lassen, könne keinen Ungehorsam darstellen, da der Befehl am 13.01.2022 bereits beendet war. Der vermeintliche Befehl des Major Gr. war an dieser Stelle bereits beendet.
- Die Behauptung, dass der Zeuge Br. bei dem fraglichen Gespräch mit Herrn He. vom 13.01.2022 sich im gleichen Raum wie Frau Bu. befunden habe, sei nicht zutreffend. Der Beweis dazu könne durch eine Vernehmung u. a. von Br. , Oberfeldwebel Go. sowie dem Zeugen Kr. erbracht werden. Der Zeuge Br. befand sich damals nicht im benannten Raum der Kaserne in Holzminden. Der Zeuge He. habe daher am 05.01.2024 falsch ausgesagt. Hinzu komme, dass er nicht seinerseits durch höherrangige Soldaten vernommen worden sei.
Es sei weiter zu vermerken, dass der Militärpfarrer empfohlen hatte, den Antrag von Frau Bu. , diese aus Gewissensgründen vorzeitig aus dem Dienst zu entlassen, zu gewähren. Daraus sei auch die Mitteilung vom 13.01.2022 abzuleiten, dass sich die Angeklagte nicht habe „impfen“ lassen wollen. Aus Gründen der Fürsorge und Gemeinschaft hätte damals dem Antrag auf Verkürzung der Dienstzeit aus Gewissensgründen entsprochen werden müssen.
Eine glaubhafte Gewissensentscheidung sei stets zu berücksichtigen. Der Zeuge Mei. hätte hier von sich aus einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung erkennen müssen, also keine Gehorsamsverweigerung.
Der Zeuge Stephan Mei.
Zwischenzeitlich war es bei Gericht 10:14 Uhr geworden als Herr Stephan Mei. als erster Zeuge des heutigen Tages aufgerufen wurde. Dieser wurde vom vorsitzenden Richter zunächst über die Folgen einer ggf. auch uneidlichen Falschaussage belehrt und anschließend nach seinen Personalien befragt. Er sei 44 Jahre alt und Berufssoldat im Range eines Oberstlautnants. Eine Aussagegenehmigung für den heutigen Tage liege vor.
Dem Zeugen sei bewusst, dass es bei seiner Aussage um den Vorwurf einer „Wehrstraftat“ bzw. „Gehorsamsverweigerung“ von Frau Bu. gehe. Er sei in den Vorgang involviert gewesen, da seine Kompetenz über die von Major Gr. (siehe hierzu Zeugenbefragung vom 05.01.2024 hier) hinausgehe.
Aus dienstrechtlichen Gründen sei es seine Aufgabe gewesen, zu prüfen, ob die Angelegenheit zu ahnden sei oder nicht. Bei einem im Raum stehenden Disziplinararrest von mehr als sieben Tagen, sei eine Entscheidung auf seiner Ebene zu fällen. Da zunächst noch Vorermittlungen zu einem möglichen Disziplinarverfahren geführt werden müssten, kam es nicht zur Umsetzung eines möglichen Arrests, sondern zu einer Aussetzung der angedachten Maßnahme.
Alleinige Kenntnis aus den Akten
Am 13.01.2022 sei die Vernehmung von Frau Bu. durch Frau Bl. erfolgt. Der Zeuge Mei. selbst habe seine Kenntnis der Vorgänge allein aus den Akten; bei der ersten Vernehmung sei er auch nicht selbst dabei gewesen.
Die Vernehmung von Frau Bu. vom 19.01.2022 sei durch ihn selbst erfolgt. Ziel sei es gewesen, den ursprünglichen Tatvorwurf festzustellen. Dabei sei es Frau Bu. bewusst gewesen, dass sie ein Dienstvergehen begangen hätte. Er habe die Angeklagte damals belehrt. Daraufhin habe sie ihm entgegnet, dass Gott die „Impfung“ für sie nicht vorgesehen habe.
Ihre heutige religiöse Einstellung habe sich erst während der Zeit entwickelt, als Frau B. bereits Soldatin war. Dabei habe sie sich wie folgt geäußert:
„Ich kann nur einem Herrn dienen. Gott ist für mich mehr maßgebend als die Bundeswehr.“
Keine willkürliche Rücknahme eines gewährten Urlaubs
Auf der Ebene von Herrn Mei. sei der Erholungsurlaub von Frau Bu. kein Thema gewesen. Eigentlich hätten sich die „Impfungen“ wegen des Erholungsurlaubs auch erübrigt. Grundsätzlich dürften Disziplinarvorgesetzte, so der Zeuge, Erholungsurlaub auch zurücknehmen. Voraussetzung dafür sei allerdings eine dienstliche Notwendigkeit.
Nun wurde der Zeuge nach dem konkreten Tatvorwurf gegen Bu. befragt. Im Prinzip ginge es um die Verweigerung, sich „impfen“ zu lassen, nachdem ihr dies bereits mehrfach angetragen, angeordnet und befohlen worden sei. Einen Befehl habe es mindestens durch den Kompanie- sowie den Zugführer hierzu gegeben. Nach seiner Kenntnis sei dies mehr als einmal deutlich angetragen und befohlen worden. Bis auf Frau Bu. sei auch der Rest der Kameraden dieser Aufforderung nachgekommen.
Laut Zeuge sei Herr We. als Vertrauensperson angehört worden. Dieser habe sich relativ neutral gegenüber der Angeklagten geäußert. Geplant gewesen sei eine Disziplinarmaßnahme für eine Zeitraum von bis zu 12 Tagen, in keinem Fall aber länger. Dreimal habe die Angeklagte sich geäußert, dass sie den Vorgang verweigert hätte. Darauf sei Frau Bu. angeraten worden, sich Rat beim Militärpfarrer zu holen.
Dienstausübung für Ungeimpfte möglich?
Am 20.01.2022 sei laut Blatt 16 Band 1 der Akte eine Vernehmung von Frau Bu. erfolgt, bei dem sie befragt wurde, ob sie Aspekte zu ihrer Entlastung beibringen wolle. Wie am 19.01.2022 habe sie irgendeine Relativierung gegeben, wonach der Angeklagten die Konsequenzen ihres Verhaltens nicht ganz klar gewesen seien. Frau Bu. habe sich laut Aussage vor dem 13.01.2022 nicht im Bereich der Befehlsverweigerung befunden.
Im Kern sei es nicht allein um die Verweigerung der „Impfung“ gegangen , sondern auch darum, ob Frau Bu. überhaupt noch Dienst tun könne. Dem Zeugen zufolge sei der Angeklagten die Darlegung der Glaubensgründe nicht überzeugend genug gelungen, um den Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Dienst zu erreichen. Nach Kenntnis des Zeugen sei niemals ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt worden. Dies hätte wohl auch weitreichende finanzielle Nachteile für Frau B. gehabt.
Am Standort Holzminden hätte es für ihn als Bataillonskommandeur mit Ausnahme der Angeklagten sonst keine Probleme bei der Durchsetzung der Impfpflicht gegeben. An dieser Stelle begehrte der vorsitzende Richter Lange zu wissen, inwiefern ein Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen unterbrochen werden könne.
Urlaubsunterbrechung für Impfung nicht „zielführend“
Der Zeuge Mei. würde selbst niemanden während seines Urlaubs einen entsprechenden Befehl aussprechen, vor oder nach dem Urlaub aber sehr wohl. Eine solche Unterbrechung sei seiner Meinung nach weder ziel- noch zweckmäßig. Bislang habe er eine Unterbrechung von Urlauben eher im Fall von Amtshilfe z. B. bei Katastropheneinsätzen veranlasst.
Im Bataillon habe es damals auch erkranktes Personal gegeben. Aus dem Kontext bezog sich diese Aussage offenbar auf eine Erkrankung mit COVID-19. Zu dieser Zeit sei es so gewesen, dass Personen, die Amtshilfe beantragen wollten, nur Personal mit „Impfschutz“ haben wollten. Frau B. sei also für solche Einsätze nicht einsatzbereit gewesen.
Zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft
An dieser Stelle hätte man erwarten dürfen, dass die Staatsanwältin ihrem Auftrag nach § 160 StPO gerecht werden würde. Dazu gehört nicht nur die Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat, sondern auch entlastende Momente zum konkreten Vortrag aktiv zu berücksichtigen:
„(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.“
Hierzu heißt es etwa auf der Website des Niedersächsischen Landesjustizportals wie folgt:
„Durch ihre Aufgabe, nicht nur zu verfolgen und anzuklagen, sondern auch die entlastenden Umstände zu untersuchen und zu berücksichtigen, nimmt die Staatsanwaltschaft eine bedeutende Filterfunktion wahr.“[4]
Im konkreten Fall hätte die Staatsanwaltschaft also ggf. durch Beweis feststellen müssen, ob eine Injektion gegen SARS-COVID-19 tatsächlich in der Lage gewesen wäre, eine Infektion zu verhindern. Tatsächlich ist mittlerweile hinreichend bekannt, dass die mutmaßlichen „Impfungen“ gerade keine sterile Immunität bieten und auch vor Markteintritt nie darauf untersucht wurden, inwiefern sie einen nachweisbaren Schutz vor einer Infektion gewähren würden[5], [6], [7], [8], [9], [10], [11]. So schrieb etwa die EMA (European Medicines Agency) auf Nachfrage von Marcel de Graaf von Europäischen Parlament am 18.10.2023 wie folgt:
„You are indeed correct to point out that COVID-19 vaccines have not been authorised for preventing transmission from one person to another. The indications are for protecting the vaccinated individuals only.“[12]
Hierzu die Übersetzung:
„Sie haben in der Tat Recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass COVID-19-Impfstoffe nicht zur Verhinderung der Übertragung von einer Person auf eine andere zugelassen sind. Die Indikationen sind nur für den Schutz der geimpfter Individueeen vorgesehen.“
Belehrung oder Befehl?
Tatsächlich begehrte die Staatsanwältin an dieser Stelle lediglich zu wissen, ob es hier darum gegangen sei, etwas sicher zu stellen oder ob der Auftrag, sich „impfen“ zu lassen als Befehl verstanden werden sollte. Dem Zeugen zufolge sei dies „völlig unerheblich“ gewesen. Wenn gesagt werde „Sie stellen sicher, dass…“ sei dies als „Befehl“ zu verstehen. Ein Verstoß gegen Befehle mit dienstlichem Bezug sei laut Zeuge als Befehlsverweigerung zu verstehen.
Nun wollte die Staatsanwältin wissen, ob in einen genehmigten Urlaub hinein ein Impfbefehl ausgesprochen werden dürfe. Der Zeuge Mei. gab an, dass er dies nicht selbst gemacht hätte. Für sich selbst hätte er aus Kapazitätsgründen alle „Impfungen“ in einem zivilen Impfzentrum durchgeführt. Mei. selbst hätte erst den Urlaub aufgehoben, bevor er einen Impfbefehl erteilt hätte.
Festgelegte Kommunikationswege?
Um 10:49 Uhr ergriff schließlich die Verteidigung das Wort. Sie wollte wissen, wie die Kommunikationswege seien, wenn es zu einer Duldungspflicht komme. Dies geschehe laut Zeuge schriftlich, aber auch mündlich in entsprechenden Besprechungsformen. Darüber hinaus gäbe es an jedem Montag eine „Chefbesprechung“.
Gemäß Blatt 36 Band 1 der Wehrdisziplinarakte habe der Zeuge am 21.03.2022 ein Telefongespräch ohne Aktenvermerk mit seinem Rechtsberater geführt. Mei. habe für sich eine Zuständigkeit für das Aussprechen eines Dienstausübungsverbotes angenommen. Dann sei es jedoch durch das Gespräch zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage gekommen, so dass die weitere Umsetzung der angedachten Disziplinarmaßmaßnahme durch die korrekte Person erfolgte.
Mobbing für Verweigerer der Genspritze
Ob am 07.12.2021 eine Dienstfahrt unternommen worden sei, sei dem Zeugen unbekannt. Es sei jedoch „unstrittig erkennbar“, dass eine „Impfung“ vorzunehmen sei. Weil sich die Angeklagte nicht „impfen“ lassen sollte, sei Frau B. auch von anderen Soldaten angefeindet worden.
Aus den Aussagen des Zeugen ergab sich nicht, dass die zuständige Dienstvorgesetzten etwas gegen das Mobbing unternommen hätten (vgl. § 31 Soldatengesetz zur Fürsorgepflicht). Vielmehr konnte der Vortrag so verstanden werden, als wäre eine Injektion gegen COVID-19 für diese die einzige im Raum stehende Lösung.
So ein Dienstausübungsverbot mache man laut Zeuge nicht an einem Tag.
Um 10:59 Uhr begehrte Rechtsanwalt Lausen für die Verteidigung zu wissen, wieso der Zeuge keine Zweifel daran gehabt habe, dass alles so geschehen sei, wie es ihm durch das Vernehmungsprotokoll von Frau Bl. zugetragen worden sei. Die bisherige Befragung zeige ja, das keiner der vernommenen Zeugen tatsächlich einen Befehl gegeben habe.
Dem Zeugen Mei. sei es an dieser Stelle allein um die Ahndung des Dienstvergehens gegangen.
Nun begehrte Lausen zu wissen, weshalb eine Weitergabe der Gehorsamsverweigerung an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, da doch nur ein Disziplinararrest vorgesehen worden sei. Offensichtlich habe Mei. zwar ein tiefes Vertrauen zu Herrn Gr. gehabt, zu seinem Handeln aber kein Wissen durch eigene Vernehmung gehabt.
Laut Zeuge sei dies ja klar. Es gäbe ja mehrere Vorgesetzte, die den Befehl ausgesprochen haben sollen. Die restlichen Soldaten hätten den Befehl ja auch umgesetzt.
Maßregelung anstelle individueller Feststellung des Tatvorwurfs
Gäbe es konkrete Kenntnisse zu den Aussagen von Herrn He. zu dessen Ansprache vor der Truppe vom 29.11.2021, so Lausen? Nein, diese gäbe es laut Zeuge nicht. Habe der Zeuge konkrete Kenntnisse zu dem Telefonat von Herrn Gr. mit Frau Bu. ? Auch diese Frage wurde verneint.
Weiter wollte Lausen wissen, wie der Zeuge zu der Überzeugung gekommen sei, dass er sich nicht persönlich von den Umständen der angeblichen Befehlsverweigerung überzeugen sollte, anstatt sein Wissen allein aus den vorhandenen Vernehmungsprotokollen zu ziehen. Hierzu entgegnete der Zeuge, dass es auf seiner Ebene allein um eine „Maßregelung“ von Frau Bu. gegangen sei. Er habe keine Veranlassung gesehen, zu prüfen, wann Gr. als nachrangiger Befehlsempfänger den fraglichen Befehl konkret weitergegeben habe.
Können Befehle im Namen eines Dritten ausgesprochen werden?
Lausen verwies darauf, dass darüber hinaus auch nicht protokollierte disziplinarrechtliche Gespräche mit Gr. stattgefunden haben sollen sowie auf die Verkündung der Duldungspflicht durch He. Hierzu begehrte er für die Verteidigung zu wissen, inwiefern Herr He. dazu befugt gewesen sei, so einen Befehl im eigenen Namen zu erteilen.
Laut Überzeugung des Zeugen sei He. dazu befugt gewesen. Er habe nach seiner Mutmaßung keinen eigenen Befehl formuliert, sondern nur die Befehle seiner Vorgesetzten weitergeleitet. Er selbst habe sehr deutlich mitgeteilt, dass dies zu machen sei.
Nun hielt Lausen dem Zeugen Mei. die konkrete Dienstvorschrift A‑840/8[13] („Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen“) vor[14]. Konkret hielt er daraus vor die Ziffer 102 in Verbindung mit der Ziffer 207.
Hierzu ein Hinweis: beide Vorschriften sind Verschlusssache und daher nicht öffentlich nachlesbar.
Der Zeuge solle bitte benennen, wer nach seiner Ansicht der Adressat dieser Vorschrift sei. So sehe sich der Disziplinarvorgesetzte Herr He. nicht als Adressat. Das sei richtig, so der Zeuge. Angesprochen von der Vorschrift sei der Kompaniechef, Herr Gr. Laut Zeuge hätte Herr He. den Befehl weitertragen dürfen.
Befragung wieder nur mit Tatvorwurf laut Akte
Nun wurden die angeblichen Pflichtverletzungen von Frau Bu. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 20.01.2022 vorgetragen. In dem Protokoll von Herrn Mei. stehe nicht, dass die Umsetzung des Befehls durch den Zeugen erfolgt sei, sondern dass die Befehle durch He. bzw. Gr. erfolgt seien. Der Zeuge gab hierzu an, dass er den ursprünglich formulierten Strafvorwurf lediglich aus der Disziplinarakte übernommen habe. Auch am 19.01.2022 sei nur der ursprünglich formulierte Tatvorwurf übernommen worden.
Lausen begehrte nun zu wissen, weshalb Herr We., aber nicht Herr He. befragt worden sei. Dies sei laut Zeuge so geschehen, weil We. die Vertrauensperson der Angeklagten gewesen sei. Zulässig sei dies aufgrund des Ankreuzens und der Unterschrift von Frau Bu. gewesen. Deshalb habe sich der Zeuge Mei. für die Befragung von Herrn We. entschieden.
Laut Akte sei Herr We. von dem Glauben der Angeklagten sehr überzeugt gewesen. Frau Bu. habe keine Angst vor Konsequenzen gehabt.
Belehrung bereits Zeitpunkt der ersten Befehlsverweigerung?
Nun wollte Lausen für die Verteidigung wissen, wann es erstmals eine Befehlsverweigerung aus Sicht des Zeugen gegeben habe. Mei. gab an, dass dies nach Kenntnisnahme des Vorgangs gewesen sei. Entscheidend seien die Belehrung vom 29.11.2021, der verpasste Impftermin vom 15.12.2021 sowie das Bekenntnis vom 13.01.2022 gewesen, sich nicht „impfen“ lassen zu wollen.
Der vorsitzende Richter Lange unterbrach Lausen an dieser Stelle. So sei die Frage der Verteidigung nicht zulässig.
Mehrere Zeugen hätten dem Zeugen vor dem 13.01.2022 die Befehlsverweigerung der Angeklagten vorgetragen. Dies sei ihm allerdings erst nach mehrfacher Befehlsverweigerung von Frau B. offenbar worden.
Dienstvorschriften zur Urlaubsgewährung rücken in den Fokus
Die Verteidigung verwies nun auf die zentrale Dienstvorschrift A‑1420/12 („Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“). Erneut unterbrach der vorsitzende Richter, dass dies „keine Tatsachenfeststellung“ sei, „die uns interessiert“. Die Verteidigung konnte letztlich weiter vortragen und hielt Ziffer 105 der Dienstvorschrift vor:
„105. Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse der Urlaubserteilung entgegenstehen. Zwingende dienstliche Erfordernisse liegen insbesondere dann vor, wenn eine Urlaubserteilung die Einsatzbereitschaft der Truppe oder die ordnungsgemäße Erledigung der dienstlichen Obliegenheiten beeinträchtigen würde. Auch ein anhängiges Strafverfahren oder gerichtliches Disziplinarverfahren kann nach Maßgabe besonderer Regelungen einer Urlaubserteilung entgegenstehen.“[15]
Lausen begehrte zu wissen, ob der Zeuge Mei. selbst überprüft habe, ob der Urlaub im Sinne der Dienstvorschrift korrekt beantragt und gewährt worden sei. „Nein“, so der Zeuge, dies sei nicht die Aufgabe des Disziplinarvorgesetzten.
Als nächstes hielt die Verteidigung die Ziffern 213 und 217 der Dienstvorschrift vor:
„213. Durch die Billigung des Urlaubsplanes entsteht weder ein Recht, den Urlaub wie geplant zu erhalten, noch die Pflicht, ihn wie geplant zu beantragen. Erst durch die Genehmigung eines Urlaubsantrages wird der Anspruch auf Urlaub in der beantragten Zeit erworben.
[…]
217. Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen werden. Mehraufwendungen, die der Soldatin bzw. dem Soldaten durch den Widerruf entstehen, werden nach dem Reisekostenrecht ersetzt. Die Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Betrages trifft die für die Abrechnung der Reisekosten zuständige Stelle; die Kosten sind bei Kapitel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für bereits angetretenen Urlaub als auch für die Fälle, in denen der Urlaub zwar genehmigt wurde, aber noch nicht begonnen hat.“ [16]
Rechtliche Bewertung durch Zeugen unerwünscht
Aus den vorgehaltenen Bestimmungen ergäbe sich unter anderem, dass ein Urlaub erst nach Prüfung gewährt werden dürfe. Lausen begann zu einer Frage anzusetzen, als er vom vorsitzenden Richter unterbrochen wurde. Die von der Verteidigung angestrebte Zeugenbefragung beinhalte eine rechtliche Bewertung durch den Zeugen, mithin gehe es nicht allein um eine Tatsachenfeststellung. Lausen wies diese Beschränkung seines Fragerechts im Namen der Verteidigung zurück. Hierzu entschied der vorsitzende Richter auf Basis von § 238 Abs. 2 StPO gegen das Fragerecht der Verteidigung:
„(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.“
Eine kurze Unterbrechung der heutigen Hauptverhandlung sollte der Prüfung dienen, inwiefern dem Wunsch der Verteidigung nach weiterer Befragung entsprochen werden dürfe.
Staatsanwaltschaft wie immer auf Seiten des Gerichts
Die Staatsanwältin bestätigte nach der Pause, dass der vorsitzende Richter die Verteidigung an dieser Stelle von seiner Befragung abhalten durfte. Lausen forderte nun, dass zu Protokoll zu nehmen sei, dass er dem Zeugen noch gar keine vollständige Frage gestellt habe. Tatsächlich habe seine Frage noch gar kein Verb beinhaltet, als Lange bereits unterbrochen hatte.
An dieser Stelle bot Lange der Verteidigung an, die unterbrochene Frage einmal vollständig für das Protokoll zu formulieren. Dies wurde von Lausen verweigert. Eine Frage, die nicht einmal vollständig gestellt werden konnte, könne schließlich nicht als unzulässig abgewiesen werden, da das Fragerecht noch gar nicht ausgeübt werden konnte.
Gleicher Maßstab für Staatsanwältin und Verteidigung?
Es drängt sich der Verdacht auf, dass das Gericht ungern Fragen beantwortet haben möchte, aus denen sich ergeben könnte, wie die im Verfahren befragten Offiziere zu der Rechtsauffassung kommen, was sie als „Befehl“ zu verstehen haben. Gleichwohl darf die Staatsanwältin immer wieder die inhaltlich weitgehend gleichen Fragen stellen, ob etwa eine „Anordnung“ oder „Aufforderung“ gleichfalls als „Befehl“ zu verstehen sei.
Zur Terminvergabe
Lausen setzte nun für die Verteidigung zur Frage an, wie die Soldaten ihre Termine erhielten. Laut Zeuge seien Termine beim Truppensanitätsdienst bzw. in zivilen Einrichtungen durch die Dienststelle oder auch privat aus eigenem Antrieb organisiert worden.
Sei dem Zeugen Br. bekannt gewesen, dass Frau Bu. die benannten Termine nicht wahrgenommen habe, so die Verteidigung? Dem Zeugen Mei. sei nur der Termin am 15.12.2021 bekannt gewesen.
Nun wurde auf die Vernehmung am AG Holminden (Band 1 Blatt 48 ff. im Protokoll) hingewiesen. So habe Frau B. mitgeteilt, dass die gesetzten Impftermine vom 03.12.2021 und 06.12.2021 abgesagt worden seien. Am 15.12.2021 habe sie um 09:45 Uhr einen Anruf bekommen, um 10:00 Uhr auf der Dienststelle zum „impfen“ zu erscheinen. So kurzfristig habe sie den Termin aber nicht wahrnehmen können.
Die Verteidigung begehrte nun zu wissen, ob Soldaten allein dann einsatzfähig seien, wenn für diese alle Impfungen nach dem Basisimpfschema durchgeführt worden seien. Laut Zeuge habe er selbst eine vierteljährliche Nachweispflicht gegenüber seinem Vorgesetzten.
Injektionen gegen Influenza, Masern oder COVID-19 gleich behandelt?
Lausen wollte nun wissen, ob Soldaten etwa auch im Fall einer fehlenden Influenzaimpfung vollständig einsatzfähig seien. Laut Zeuge stehe eine fehlende Influenzaimpfung der Verwendungsfähigkeit eines Soldaten entgegen. Er könne allerdings nicht ausschließen, dass es Ende 2021 ggf. noch einzelne Soldaten gegeben habe, die nicht gegen Influenza geimpft gewesen seien.
Am 20.01.2022 sei die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Seien zu diesem Zeitpunkt bereits der Brief des Militärpfarrers sowie der Antrag auf Dienstzeitverkürzung von Seiten der Angeklagten bekannt, so die Verteidigung? Laut Zeuge habe es nur einen kurzen Austausch mit dem Pfarrer gegeben, nicht jedoch auf inhaltlicher Ebene. Eine solche Nachfrage hätte sich laut Zeuge verboten. Der Inhalt des benannten Briefes sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher bekannt gewesen.
Aus seelsorgerischen Gründen sei es Frau B. nicht möglich gewesen, den Dienst an der Waffe weiter auszuüben. Ob der Zeuge diese Information gelesen habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
Auslandseinsätze nur bei vollständiger Erfüllung des Impfplans?
Rechtsanwalt Willanzheimer begehrte nun für die Verteidigung zu wissen, wie die Verwendungsfähigkeit bezogen auf Influenza zu verstehen sei. Es gehe um die Dienststelle, so der Zeuge. Auslandseinsätze seien zudem nicht möglich, wenn das Basisimpfschema nicht vollständig erfüllt sei. Der Anwalt hielt dem Zeugen vor, dass dies gemäß Dienstvorschrift keine korrekte Aussage sei.
An dieser Stelle unterbrach der vorsitzende Richter erneut die Befragung. Er habe bislang sehr großzügig Fragen zugelassen, die auch eine rechtliche Bewertung miteinschließen würden.
Nun fragte Lausen für die Verteidigung, ob erwogen worden sei, Frau B. zu suspendieren. Diesen Begriff, so der Zeuge, gäbe es nicht bei der Bundeswehr, vielmehr ginge es um ein ggf. zeitlich befristetes Dienstausübungsverbot.
Laut Zeuge sei der Befehl mehr als einmal von mehr als einer Person ausgesprochen worden. Zu einer Aufhebung des Befehls sei es nie gekommen: „Worum es geht, war klar.“
Der Zeuge wurde nun unvereidigt entlassen. Anschließend teilte der vorsitzende Richter Lange mit, dass er erwäge, den Zeugen Mu. auf den 30.01.2024 um 10:00 Uhr umzuladen, da er die Dauer der heutigen Zeugenvernehmung unterschätzt habe. Diesem Vorschlag wurde entsprochen und der bis dahin vor dem Saal wartende Zeuge entsprechend informiert.
Schließlich wurde um 12:22 Uhr die Hauptverhandlung für die Mittagspause bis um 13:30 Uhr unterbrochen.
Befragung des ersten Richters
Um 13:31 Uhr wurde die Hauptverhandlung vom 15.01.2024 fortgesetzt. Als Zeugen für den Nachmittag waren die beiden zuvor für das Verfahren verantwortlichen Richter geladen. Dabei machte die Befragung den Eindruck, als würde keine persönliche Nähe zwischen den als Zeugen befragten Richtern und dem vorsitzenden Richter Lange bestehen. Vielmehr wirkten beiden Zeugen eher so, als ob die Befragung für sie mit Unwohlsein verbunden wäre.
Erster Zeuge war der Richter Jan Scharfetter (55) vom Amtsgericht Holzminden. Er berief sich bei seinem Vortrag auf seine Aussagegenehmigung zu Aussagen aus der Hauptverhandlung vom 16.05.2022. Eine aktive Erinnerung an die damaligen Zeugenaussagen habe er nicht.
Der vorsitzende Richter Lange hielt Richter Scharfetter vor, dass am 29.11.2021 erstmals der Befehl an die Angeklagte ergangen sei, sich „impfen“ zu lassen. Frau Bu. sei nicht erschienen und ein neuer Termin auf den 06.12.2021 bestimmt. Dem Zeugen zufolge sei diese Aussage möglich. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um ein besonders bemerkenswertes Verfahren gehandelt, schließlich sei die Angeklagte von Anfang an geständig gewesen. Sie habe „irgendwelche religiösen Gründe“ vorgetragen.
Sehr akribische Protokolle
Damals habe es ein Telefonat mit dem Zeugen Gr. gegeben. Sei dies der Kompaniechef? Der Zeuge habe hieran keine aktive Erinnerung. Seine Protokolle führe er in jedem Fall „sehr akribisch“ bzw. lasse sie entsprechend führen. Daher müsse der Inhalt seiner Protokolle in jedem Fall zutreffend sein.
Im Protokoll zu den Inhalten der Anhörung vom 15.12.2021 werde nicht von einem „Befehl“, sich „impfen“ zu lassen gesprochen. Hier entgegnete Richter Scharfetter, dass dort ein „Befehl“ gemeint sein müsse, da es „sonst ja keinen Sinn“ mache. In den Telefonaten vom 13.01.2022 und 15.01.2022 gehe der Zeuge davon aus, dass die Vorhalte korrekt vorgetragen worden seien.
Sei dem Zeugen bekannt, so Richter Lange, was zur Sache vorgetragen worden sei. Der Zeuge Scharfetter glaube, dass die Angeklagte sich so geäußert habe, dass Gott ihr den Weg vorgegeben habe, den sie sicher beschreiten werde.
Ein Richter mit Gedächtnislücken
Habe Scharfetter eine Erinnerung an die Aussagen zu den einzelnen Impfterminen sowie zur Dienstfahrt vom 07.12.2021, die damals wichtiger gewesen sei, so Lange? Über das Protokoll hinaus habe der Richter als Zeuge hierzu keine Erinnerung.
Am 13.12.2021 habe Frau Bu. Urlaub gehabt, am 15.12.2021 habe es einen Impftermin für 10:00 Uhr gegeben, der erst um 09:45 Uhr mitgeteilt worden sei. Könne sich der Zeuge Scharfetter am die nur kurze Zeit zwischen der Ankündigung und dem Impftermin erinnern? Nein, so der Zeuge, einer Erinnerung zur Aussage wegen der von der Zeugin vorgetragenen Kinderbetreuung zum Zeitpunkt des Anrufes habe er nicht mehr.
Frau Bu. habe angegeben, dass es keine Zufälle in Glaubensfragen gäbe und dass sie bis zu jenem Tag „ungeimpft“ sei. Der Zeuge Scharfetter gab an, dass diese Erinnerung zutreffen könne. Habe der Zeuge Erinnerungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten? Auch diese Frage verneinte der befragte Richter. Laut Akte habe Frau Bu. einen Hauptschulabschluss, sei gelernte Frisörin und sei dann zur Bundeswehr gegangen.
Gottvertrauen
Die Angeklagte vertraue für die Zukunft auf Gott. Sie hätte es auch nicht geschafft, in nur 15 Minuten zur Kaserne zu kommen. Laut Protokoll wäre sie sonst auch mit ihrem Neffen zum Impftermin erschienen.
Nun fragte die Staatsanwältin, ob es Fragen danach gegeben habe, ob ein „Auftrag“, eine „Belehrung“ oder eine „Anordnung“ auch als Befehl zu verstehen seien. Hieran habe der befragte Richter keine Erinnerung. Die Staatsanwältin forschte offenbar die Rechtsmeinung der Soldaten aus. Hier stellt sich die Frage, weshalb der vorsitzende Richter hier keine unerlaubte Frage in den Raum stellte, da beim Verteidiger regelmäßig das Einholen der Rechtsauffassung von Offizieren für unzulässig erklärte.
Willanzheimer befragte Richter Scharfetter nun danach wie er auf zwei verweigerte Befehle gekommen sei, obwohl er angab, dass die Angeklagte ein vollständiges Geständnis abgelegt habe. Die Verteidigung hielt dem Zeugen weiter die einzelnen Impftermine vor, so auch den vom 15.01.2022 mit der nur sehr kurzen Frist. Welche zwei Termine seien tatsächlich Gegenstand der vorgeworfenen Befehlsverweigerung?
Scharfetter zufolge läge auch bei der sehr kurzer Fristsetzung eine Befehlsverweigerung vor.
Anschreien als gewöhnlicher Umgang mit Angeklagten?
Laut Protokoll sei der Angeklagten von Scharfetter als Richter im Verfahren vor dem Amtsgericht Holzminden vorgeworfen worden, dass sie gelogen habe. Außerdem habe der Zeuge als Richter die Angeklagte im Gerichtssaal angeschrien. Dieser Umstand wurde während einer Verhandlungspause von einem der Zuschauer als Zeuge der damaligen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Scharfetter selbst wollte sich an diesen Vorhalt laut Protokoll nicht erinnern.
Rechtsanwalt Willanzheimer für die Verteidigung hielt nun den Wortlaut des § 12 StGB vor:
„(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.“
Hierzu begehrte die Verteidigung zu wissen, weshalb eine kurze Freiheitsstrafe anstelle eines Strafarrests verhängt worden sei. Halte der Zeuge Scharfetter diese Entscheidung für juristisch korrekt, obwohl das Gesetz hierzu anderes bestimme.
Akribische Protokollierung mit Lücken?
Lausen verwies nun auf die Vernehmung des Zeugen Gr. Bei der Befragung von Frau Bu. sei bekannt gewesen, dass sich die Angeklagte im Erholungsurlaub befunden habe. Hätte dies nicht im Sinne der vorgeblich akribischen Protokollführung dort vermerkt sein müssen? Dazu der Zeuge Scharfetter, der bereits vor Beginn seiner Befragung[17] einen überheblich wirkenden Eindruck machte:
„Wovon Sie ausgehen, ist Ihre Sache.“
Nun wieder Lausen: Wer hatte nach Erinnerung des Zeugen den Impfbefehl erteilt? Herr He. oder Herr Gr.? Der Zeuge gab nun an, keine Erinnerung an die Befragung des Zeugen Gr. zu haben.
Als nächstes begehrte die Verteidigung zu wissen, woraus entnommen wurde, dass dies ein Befehl von Herrn He. sein sollte. Auch hierzu gab Scharfetter als Zeuge an, keine Erinnerung zu haben.
Anschließend hielt Lausen dem Zeugen Blatt 48 der Akte vor, doch auch hierzu sei keine Erinnerung vorhanden.
Urteil mit Verweis auf nichtssagende Anlagen?
Im folgenden Blatt 50 des Protokolls sei vermerkt gewesen, dass auf die Vernehmung des Zeugen He. verzichtet worden sei. Daraufhin hielt Lausen dem Richter am Amtsgericht Auszüge aus seiner damaligen Urteilsbegründung vor. So sei im Urteil auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenbestandteile verwiesen worden. Diese enthielten u. a. eine Feststellung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Hierzu wollte Lausen für die Verteidigung wissen, inwiefern sich laut Zeuge aus diesen Auszügen die Urteilsbegründung ergeben würde. Daraus ergäbe sich nichts, so der Zeuge.
Der vorsitzende Richter Lange warf nun wieder ein, dass die Rechtskenntnisse des Zeugen nicht abgefragt werden dürften.
Es wurde festgestellt, dass im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung am Amtsgericht Holzminden keine Dienstvorschriften berücksichtigt worden seien.
Um 14:02 Uhr wurde der Zeuge Scharfetter unvereidigt entlassen.
Lausen kündigte eine Stellungnahme zur Zeugenaussage nach § 257 ZPO an. Hierfür entschied das Gericht eine fünfminütige Unterbrechung der Verhandlung,
Um 14:15 Uhr wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt.
Zusammenfassung zu den Aussagen des Zeugen Scharfetter
Lausen für die Verteidigung gab nun folgende Stellungnahme zu den Ergebnissen der Zeugenbefragung ab:
- Nach eigener Aussage führe Richter Scharfetter akribische Protokolle bzw. lasse diese führen. Direkt darauf gab er jedoch an, dass die Differenz zwischen den Angaben im Protokoll, wo von einer „Belehrung“ die Rede war, und dem Verfahren so zu verstehen sei, dass von einem „Befehl“ die Rede gewesen sei, da sonst die Behauptung einer Befehlsverweigerung keinen Sinn mache.
- Die eingeräumte Ansprache des Zeugen, wonach die Angeklagten gelogen habe, stehe im Widerspruch zu der Aussage von Scharfetter, dass Frau B. ein vollständiges Geständnis abgelegt habe.
- Durch die Hauptverhandlung hätte sich kein konkreter Befehl erwiesen und auch nicht, wer einen solchen ausgesprochen habe. Somit sei auch keine Tatsachenfeststellung möglich gewesen. Auch am 15.01.2024 habe man keinen Befehl für den 13.01.2022 feststellen können. Es hätten sich auch keine neuen Tatsachen ergeben, da der Zeuge Scharfetter ohne Vorhaltungen keine konkreten eigenen Erinnerungen haben würde.
- Durch den Zeugen habe das Gericht nichts Neues erfahren können.
- Es ist festzustellen, dass Herr He. nicht vernommen wurde und dass sein Verhalten keiner Aufklärung zugeführt worden sei.
- Es lässt sich nicht bestätigen, dass Herr Gr. Frau Bu. am 15.12.2021 von einem Befehl unterrichtet habe. Eine „Belehrung“ sei kein „Befehl“. Hier sei „eine akribische Protokollierung“ anzunehmen. Unaufgeklärt bleibt, ob es ein oder zwei Telefonate gegeben habe.
- Frau Bu. habe in der Hauptverhandlung vom 22.05.2022 im Rahmen ihrer eigenen Einlassung auf religiöse Gründe für ihre Aussage vom 13.01.2022 verwiesen. Dies sei der Vernehmung des Zeugen Scharfetter zu entnehmen.
Der vorsitzende Richter Lange folgte nun mit der Planung der kommenden Termine. Am 30.01.2024 solle der Zeuge Mei. befragt werden. Außerdem wurden diverse weitere Termine für die von der Verteidigung angekündigten Beweisanträge angekündigt (siehe hierzu am Anfang des Artikels).
Weitere Beweisanträge seien möglichst bis zum 30.01.2024 zu stellen. Aktuell sehe das Gericht jedoch noch keine Verzögerungsabsicht der Verteidigung.
Es folgte eine Unterbrechung der Verhandlung bis um 14:39 Uhr.
Richter Peschka wird befragt
Als letzter Zeuge des Tages wurde der Richter Peter Peschka (63) befragt, der die Hauptverhandlung am Landgericht Hildesheim führte, bevor er sich schließlich selbst für befangen erklärt hatte.
Der vorsitzende Richter Lange belehrte Peschka über seine Pflichten als Zeuge.
Während der zuvor befragte Richter Scharfetter durch erhebliche Erinnerungslücken glänzte, hatte sich der neue Zeuge offenbar sehr gründlich auf die Befragung vorbereitet und wusste Daten und Ereignisse souverän aus seiner Erinnerung vorzutragen.
Zunächst einmal machte er Angaben zur Befragung des Zeugen Gr. vom 13.02.2022. Allein dieser sei damals befragt worden, da eine Vernehmung von Herrn He. nicht möglich gewesen sei.
Ende 2021 habe es eine besondere Situation für die Bundeswehr gegeben. Immer wieder seien Soldaten für Amtshilfe oder für den Einsatz in Impfzentren erforderlich gewesen. Daher hätten sich alle Soldaten ohne gegenteilige Indikation zuvor „impfen“ lassen müssen.
Familienfreundliche Bundeswehr
Der Zeuge He. habe auf die Dienstanweisung hingewiesen, Frau Bu. sei daraufhin ein konkreter Termin für die Injektion benannt worden. Am 15.12.2021 hätte sie den Termin nicht wahrnehmen können, da sie auf die Kinder ihrer Schwester hätte aufpassen müssen. Gr. hätte dies hingenommen, da man als Bundeswehr familienfreundlich agieren wollte.
Diese Zeugenaussage wird durch eine Aussage auf der Webseite der Bundeswehr grundsätzlich bestätigt:
„Als familienfreundlicher Arbeitgeber ergreift die Bundeswehr geeignete Maßnahmen, um die Kinderbetreuung für seine Angehörigen in der Fläche bedarfsgerecht sicherzustellen. Dies geschieht vorrangig durch den Erwerb von Belegrechten und die Einrichtung von Kindertages-/Großtagespflegen.“[18]
Zeuge kann „Befehl“ so nicht bestätigen
Gr. habe Frau Bu. gesagt, dass sich die Angeklagte vor Dienstantritt „impfen“ lassen müsse. Nach seiner Erinnerung habe Gr. nicht gesagt, „Ich befehle, sich impfen zu lassen“.
Es habe wohl religiöse Gründe gegeben, weshalb sich Frau Bu. nicht habe „impfen“ lassen wollen. Das Verfahren sei deshalb „nach oben“ weitergegeben worden, da das Disziplinarverfahren die Kompetenzen von Herrn He. überschritten habe.
Für das zweite Verfahren habe es ein Telefonat von Herrn Peschka mit Gr. gegeben. Er habe angegeben, dass nicht alle seine Aussagen vor Gericht in der 1. Instanz korrekt richtig gewesen seien. Erstmals sei der Zeuge Mu. ins Spiel gebracht worden. Nach dem Vernehmungstermin habe Peschka mit Mu. und He. telefonieren können. Dabei stellte sich heraus, dass Mu. wohl einen Impftermin für den 15.12.2021 gegeben habe.
Aus diesem Grund habe er die Zeugen Mu. Herrn Mei. sowie Herrn He. für den zweiten Termin geladen. Herr Gr. habe korrigiert, dass die Angeklagte am 15.12.2021 im Urlaub gewesen sei. Am 29.11.2021 habe Herr He. nur allgemein gesagt, dass die Soldaten sich möglichst „impfen“ lassen müssten. Ein konkreter Termin sei aber nicht benannt worden.
Am 06.12.2021 sei der Termin über WhatsApp mitgeteilt worden, so „meine ich“ via Herrn Mu. für den 15.12.2021.
Erinnerung an Thematisierung der Unterschiede zwischen Befehl und Belehrung
Peschka wurde nun befragt, ob es bereits eine klare Angabe des Impftermins inklusive Uhrzeit gegeben habe. Hierzu gab der Zeuge an, dass am 13.12.2021 ein Gespräch stattgefunden habe, wo die Versorgung der Kinder durch die Angeklagte thematisiert worden sei. An diesem Tag habe es auch einen Kontakt zwischen Herrn He. und Frau Bu. gegeben. Am 15.12.2023 habe Frau Bu. sich nicht „impfen“ lassen und habe auch die „Impfung“ verweigert.
Beim Gerichtstermin im Februar 2023 seien mehrfach die Unterschiede zwischen „Befehl“ und „Belehrung“ thematisiert worden. Eine konkrete Dienstanordnung sei He. zufolge als „Befehl“ zu verstehen.
Richter Lange begehrte nun zu wissen, wie laut Telefonat vom 15.12.2021 die „Impfung“ erfolgen solle. Peschka führte nun aus, dass die Injektion gegen COVID-19 wahlweise zivil oder militärisch erfolgen dürfte. Dabei seien sowohl der Impfpass der Bundeswehr als auch ein „ganz normaler“ Impfpass möglich gewesen. Im Telefonat sei es um den Urlaub der Angeklagten gegangen.
Zeuge G. berichtet widersprüchlich
Gr. habe einmal gesagt, dass man sich im Urlaub „impfen“ lassen könne. An anderer Stelle sei der Doppelgrund Kinderbetreuung und Urlaub als zentral benannt worden. Gr. habe laut Peschka uneinheitlich berichtet und eine „Impfung“ auch während des Urlaubs erwartet.
Richter Lange hielt dem Zeugen nun Blatt 2 Band 2 der Akte mit dem Schriftsatz vom 27.02.2023 vor. Demnach habe G. selbst keinen Befehl zum „impfen“ gegeben. Am 15.12.2021 sei der Befehl von Herrn Gr. mehrfach wiederholt worden, aber nicht das Wort „Befehl“ selbst verwandt worden.
Die Staatsanwältin begehrte nun zu wissen, was Gr. ggf. als „Befehl“ gesehen habe. Offenbar durfte sie den Zeugen um eine Rechtseinschätzung bitten, was der Verteidigung wiederholt als unzulässig untersagt worden war.
Richter sieht für den 15.12. noch kein Dienstvergehen
Peschka zufolge sehe einen eigentlichen Befehl erst für den 01.12.2021, als Herr Mu. den Termin für den 15.12.2021 benannt habe. Ein Dienstvergehen sehe er aber nicht, da es den Urlaub und die Kinderbetreuung als Hinderungsgründe habe. Ein disziplinarwürdiges Vergehen gäbe es somit nicht vor dem 13.01.2022.
Lausen befragte den Zeugen Peschka nun zur Wortwahl „Befehl“. Dem Zeugen zufolge sei häufiger gesagt worden „Ich habe den Befehl erteilt“. Auf Nachfrage habe er auch die Mitschrift vom 13.02.2022 dabei. Es habe nach der Verhandlung vom 13.03.2022 Kontakt mit Herrn Gr. gegeben. Schließlich las der Zeuge aus seinen eigenen Mitschriften vor.
Da Peschka laut Aussage eines Prozessbeobachters bei der damaligen Zeugenbefragung keinen Computer oder Laptop dabei hatte und sich stattdessen handschriftliche Notizen gemacht hatte, musste er seine Aufzeichnungen offenbar seitdem mit der Maschine abgetippt haben. Insofern wurde nicht aus den Originalaufzeichnungen, sondern aus einer redaktionell überarbeiteten Fassung vorgetragen,
Zum Telefonat habe Peschka unter anderem notiert: „Lassen Sie sich so schnell wie möglich impfen“ sowie „Ich erwarte eine positive Rückmeldung nach der Rückkehr zum Dienst.“ Am Telefon habe es keine Aussage dazu gegeben, dass sich Frau B. nicht „impfen“ lassen werde. Nach dem Ende des Urlaubs die Angeklagte den Impfbefehl anzutreten gehabt.
Wörtliche Protokollierung von Zeugenaussagen wäre hilfreich gewesen
Für den 27.02.2023 gehe aus den Aufzeichnungen Peschkas hervor, dass Lausen eine wortwörtliche Protokollierung der Aussagen (Protokollantrag) von Gr. beantragt habe, ein Antrag, der jedoch von Peschka zurückgewiesen wurde.
Eigenes Handeln laut Peschka effektiver
Der Zeuge telefoniere nach seiner Aussage oft mit Zeugen, Rechtsanwälten etc. Dies sei deutlich effektiver als über die Geschäftsstelle zu gehen.
Laut Protokoll vom 13.02.2022 habe Lausen auf die unvereidigte Entlassung des Zeugen Gr. verwiesen. Peschka selbst habe Kontakt zu Gr. gesucht, um Mei. über ihn zu laden.
Die Verteidigung begehrte zu wissen, ob mehr als ein Telefonat mit Gr. stattgefunden habe. Daran habe der Zeuge Peschka keine Erinnerung mehr, es sei aber möglich.
Zahl der Zeugenbefragungen möglichst zu begrenzen
Am 27.02. habe es laut Peschka vermutlich eine kürzere Zeugenaussage gegeben, da er weniger zu Herrn Gr. aufgeschrieben habe. Laut Aussage eines Prozessbeobachters sei die Aussage von Gr. am 13.02.2023 tatsächlich jedoch deutlich kürzer als seine Aussage vom 27.02.2023 gewesen. Die erste Aussage dauerte von 13:50 Uhr bis um 14:27 Uhr, die zweite von 09:52 Uhr bis um 12:06 Uhr. Diese Angaben stehen im Widerspruch zur Behauptung des Richters Peschka. Die Notizen des dem Autor bekannten Prozessbeobachters hatten für den 13.02.2023 einen Umfang von 1 ¼ Seiten, die vom 27.02.2023 hingegen von vier Seiten.
Ein Impftermin im Urlaub sei laut Notizen von Peschka zur damaligen Zeugenaussage als verbindlich zu betrachten, sei aber im Urlaub nicht rechtmäßig.
Um 15:38 Uhr wurde Richter Peschka unvereidigt entlassen. Lausen kündigte eine schriftliche Stellungnahme zur Zeugenbefragung an.
Der vorsitzende Richter Lange meinte, dass nach der Beweisaufnahme Mu. das Verfahren seiner Meinung nach in Bezug auf die Beweisaufnahme abgeschlossen werden könnte.
Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt planmäßig am 30.01.2024.
Tom Lausen sieht Freispruch in der Luft
Wesentliche Punkte der Befragung der beiden Richter fasste der Prozessbeobachter Tom Lausen nach der Hauptverhandlung zusammen:
„„[…]Entscheidend ist, dass wir hier eigentlich keine zwei Befehle haben. Die muss es gegeben haben, um überhaupt einen Ungehorsam nach Strafrecht zu machen, und wir suchen immer noch die zwei Befehle, und dann kam eben auch noch der Amtsrichter, der sie ursprünglich verurteilt hatte zur Freiheitsstrafe auf Bewährung, was auch absurd ist. Also man muss sich mal vorstellen, dass hier Stunden, Tage vergehen, hunderte Leute letztlich immer wieder zum Gericht kommen und so weiter, deswegen, weil zwei Spritzen nicht in den Arm einer Soldatin geraten sind, die übrigens aus Glaubensgründen – wie heute noch mal klar geworden ist – die Bundeswehr ohnehin verlassen wollte; aber dass man ihr aber das sozusagen anhängt und dafür noch hinterherwerfend bestrafen möchte, und das ist sozusagen hier die Situation. So, und dann haben wir den Amtsrichter gehört, der sie im ersten Verfahren eben verurteilt hat; der hat sie sogar angeschrieben, sie soll in seinem Gericht nicht lügen, und das hat sie gar nicht; das ist auch nochmal klar geworden, aber er hat es damals behauptet. Jetzt konnte er sich daran natürlich nicht mehr erinnern. Dann hat er gesagt, dass er sehr akribisch sein Protokoll führt, was allerdings in der Frage danach direkt wieder aufgehoben wurde; denn es war so, dass ein Telefonat zwischen dem Vorgesetzten und der Angeklagten wohl stattgefunden hat, dass der Vorgesetzte gesagt hat, ich belehre sie nochmal, dass es eine Duldungspflicht gibt und Sie dann entsprechend geimpft sein müssen; und daraufhin hat er gesagt. Ja, ich führe mein Protokoll ordentlich. Wenn das so drin steht, ist das auch so gewesen. Daraufhin hat der Vorsitzende nochmal vorgehalten: hat er jetzt Belehrung oder Befehl gesagt? Da sagte der Richter: da muss er ja »Befehl« gesagt haben, sonst ergibt das Ganze ja keinen Sinn, also damit hat er ad absurdum geführt, dass er sein Protokoll akribisch führt. Von dieser Art sind noch mehrere Dinge von diesem Amtsrichter gekommen, aber im Wesentlichen wollte er sich nicht mehr erinnern oder konnte es nicht. Vielleicht zu dem äußeren Eindruck: er ist ziemlich rot geworden. Ich kann nicht sagen, ob er heute jetzt irgendwie krank war oder sowas; er war jedenfalls rot im Gesicht, im ganzen Gesicht. Das war am Anfang nicht und nachher schon. Kann ich nicht so genau erklären. Vielleicht ist das so die Art und Weise, wie er lebt. Dann hatten wir den Richter Peschka. Das war der Landrichter, der beim letzten Mal zwei Verhandlungstage gemacht hat, und dann er sich für selbstbefangen erklärt, nachdem er eine Strafanzeige von meinem Bruder bekam. Und Richter Peschka hat seine Notizen sozusagen vorher noch mal studiert, akribisch einen Termin nach dem Anderen, den er durchgeführt hat, mit einzelnen Zeugen durchgesprochen und auch ausgesprochen erklärt, erzählt, und daran sind sehr interessante Sachen, und nach seiner Aussage fehlen und tatsächlich zwei Befehle, die gegeben worden sein sollen. Also offenbar sieht es so aus, als ob die Vorgesetzten die Strafanzeige völlig zu Unrecht gestellt haben, und das werden wir jetzt noch weiter verfolgen. Der vorsitzende Richter hat heute jetzt gesagt, er würde gerne zum 30. zum Ende kommen, aber er hat letztlich doch noch neun Termine herausgegeben, die eben auch fest gemacht worden sind, damit man vorsorglich eben genügend Termine hat. Ich frag mich, was für ein irrsinniger Wahnsinn das ist; hab ich ja eben schon gesagt, den wir hier sehen, und ich bin natürlich gespannt, wie es weiter geht. Aus meiner Sicht gibt es hier nichts Anderes als einen Freispruch, denn wenn so viele Verhandlungstage nötig sind, um klar rauszukriegen, ob es irgendwelche Befehle gegeben hat oder ob das irgendwas Anderes war oder ob die Vorgesetzten das überhaupt durften, dann liegt für mich eigentlich sowieso so eine Lage vor, die so eigentlich nie hätte vorliegen dürfen; und das kann nicht sein, dass so viele Richter und Anwälte und so weiter sich – und Staatsanwälte, die tun ja nichts; die machen ja so ähnlich wie bei gewissen Parteien, die auch keine Fragen stellen; so ist das auch bei der Staatsanwältin; obwohl, zweimal hat sie gefragt, aber nichts destotrotz. Es ist zäh, aber der Freispruch liegt in der Luft. Ich warte darauf. […]“[19]
[1] Siehe u. a. „Gert-Holger Willanzheimer neuer Vize-Chef der Staatsanwaltschaft“ auf „osthessen-news.de“ vom 31.05.2017. Aufzurufen unter https://osthessen-news.de/n11560765/gert-holger-willanzheimer-neuer-vize-chef-der-staatsanwaltschaft.html, zuletzt aufgerufen am 16.01.2024.
[2] Willanzheimer, Gert-Holger „Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts – BT-Drucksache 18/9534 – im Rahmen der öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 14.12.2016“ auf „bundestag.de“. Aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/484520/7e850a4f80751ac3a8dd493142f558dc/willanzheimer-data.pdf, zuletzt aufgerufen am 16.01.2024.
[3] Siehe u. a. „Gert-Holger Willanzheimer neuer Vize-Chef der Staatsanwaltschaft“ auf „osthessen-news.de“ vom 31.05.2017. Aufzurufen unter https://osthessen-news.de/n11560765/gert-holger-willanzheimer-neuer-vize-chef-der-staatsanwaltschaft.html, zuletzt aufgerufen am 16.01.2024.
[4] „Die Stellung und Aufgaben der Staatsanwaltschaft“ auf „justizportal.niedersachsen.de“. Aufzurufen unter https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaften/stellung_und_aufgaben_der_staatsanwaltschaften/die-stellung-und-aufgaben-der-staatsanwaltschaft-155642.html, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024
[5] Dr. Thomas Harder, Dr. Judith Koch, Dr. Sabine Vygen-Bonnet, Stefan Scholz, Antonia Pilic, Sarah Reda und PD Dr. Ole Wichmann „Wie gut schützt die COVID-19-Impfung vor SARS-CoV-2-Infektionen und ‑Transmission? Systematischer Review und Evidenzsynthese“, S. 14 – 23, hier S. 14, in „Epidemiologischen Bulletin“ 19/2021 vom 12.05.2021. Herausgegeben vom Robert-Koch-Institut.
[6] Siehe z. B. „Fachkundiger heute zur Impfpflicht: „Hätte mich mehr wehren sollen““ auf „report24.news“ vom 29.09.2023. Aufzurufen unter https://report24.news/fachkundiger-heute-zur-impfpflicht-haette-mich-mehr-wehren-sollen/?feed_id=33886, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023:
„Der Leiter der Infektiologie an der Klinik Favoriten äußerte jüngst im ORF Kritik am Irrweg der Impfpflicht und stellte fest, dass er sich mehr hätte wehren sollen. Denn dass die Impfung keine sterile Immunität bewirkt, war ihm bewusst“
[7] „Keine sterile Immunität möglich. Streeck erklärt Ablehnung der Impfpflicht“ auf „n‑tv.de“ vom 20.01.2022 um 11:03 Uhr. Aufzurufen unter https://www.n‑tv.de/panorama/Hendrik-Streeck-im-Interview-Darum-sieht-er-eine-Impfpflicht-kritisch-article23069656.html, zuletzt aufgerufen am 03.11.2023:
„Das ist bei anderen viralen Erkrankungen, für die wir eine Impfpflicht hatten oder haben, ganz anders. Dort können wir durch eine Impfpflicht das Virus ausrotten, was bei den Pocken geschehen ist und bei den Masern theoretisch auch möglich ist. Das sind ganz andere Voraussetzungen, weil wir da eine sterile Immunität erzeugen. Das haben wir gegen das Coronavirus leider nicht.“
[8] Tweet von Stefan Homburg mit der entsprechenden Passage der Anhörung vom 11.10.2022. Aufzurufen unter https://twitter.com/shomburg/status/1579850312650985480, zuletzt aufgerufen am 08.01.2023.
[9] Sumpf, Tim „Pfizer-Direktorin: „Impfstoffe zuvor nicht getestet, ob sie Übertragung stoppen““ auf „epochtimes.de“ vom 12.10.2022. Aufzurufen unter https://www.epochtimes.de/politik/ausland/pfizer-direktorin-impfstoffe-zuvor-nicht-getestet-ob-sieuebertragung-stoppen-a3996317.html, zuletzt aufgerufen am 09.03.2023.
[10] Vgl. Sumpf, Tim „Ein völlig seltsamer Fall in Halle: Super-Spreader nach Impfung?“ auf „epochtimes.de“ vom 30.01.2021. Aufzurufen unter https://www.epochtimes.de/gesundheit/ohne-sterile-immunitaet-verschlimmern-impfungen-die-corona-situation-a3435979.html, zuletzt aufgerufen am 09.03.2023.
[11] Tweet von Stefan Homburg mit der entsprechenden Passage der Anhörung vom 11.10.2022. Aufzurufen unter https://twitter.com/shomburg/status/1579850312650985480, zuletzt aufgerufen am 08.01.2023.
[12] Siehe Anschreiben der European Medicines Agency an Marcel de Graaf MEP vom 18.10.2023. Aufzurufen unter https://intensivstationen.net/2023_10_18_Letter_to_MEP_Marcel_de_Graaff_Request_for_the_direct.pdf, S. 1, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024.
[13] Einzelne Paragraphen finden sich bei Schmitz, Wilfried „Auflistung aller in den Wehrbeschwerden BVerwG 1 WB 2.22 und 1 W‑VR 1.22, BVerwG 1 WB 5.22 und 1 W‑VR 3.22 aufgeführten Paragraphen“ auf anwalt-schmitz.eu. Aufzurufen unter https://www.anwalt-schmitz.eu/wp-content/uploads/2022/11/Anlage-84-Verzeichnis-im-Wehrbeschwerdeverfahren-gegen-die-Impfpflicht-der-Soldaten-zitierten-Vorschriften.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024. Die im aktuellen Soldatenprozess in Hildesheim maßgeblichen Ziffern 102 und 207 sind hier leider nicht zu finden.
[14] Siehe hierzu z. B. „Dienstvergehen der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht / Impfpflicht“ auf „michaelbertling.de“. Aufzurufen unter https://www.michaelbertling.de/disziplinarrecht/dienstvergehen/impfpflichtsoldat.htm, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024:
„Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung nach § 17 Abs. 4 Satz 6 SG 2017 (jetzt § 17a Abs. 4 Satz 2 SG) nur dann, wenn sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist. Damit ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 SG 2017 (jetzt § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SG), dass der Soldat sich keines Dienstvergehens schuldig macht, wenn er den Befehl zur Teilnahme an einer Impfung aufgrund einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit verweigert. Dem entspricht auch die Regelung in Nr. 106 der Zentralvorschrift A1-840/8 – 4000. Danach unterbleibt die Impfung, wenn eine medizinische Kontraindikation gegen eine der angeordneten Impfungen vorliegt. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 6 SG 2017 auf das objektive Bestehen einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit bei Durchführung der ärztlichen Maßnahme an.“
[15] „A‑1420/12. Zentrale Dienstvorschrift. Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“ auf „media.frag-den-staat.de“ vom 31.08.2015. Aufzurufen unter https://media.frag-den-staat.de/files/foi/409966/A‑1420 – 12-V1-H-20160301.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024.
[16] „A‑1420/12. Zentrale Dienstvorschrift. Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“ auf „media.frag-den-staat.de“ vom 31.08.2015. Aufzurufen unter https://media.frag-den-staat.de/files/foi/409966/A‑1420 – 12-V1-H-20160301.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024.
[17] Vor seinem Eintreten ins Gericht äußerte er sich dem Autor gegenüber mit „Mit Ihnen spreche ich nicht.“
[18] „Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst“ auf „bundeswehr.de“. Aufzurufen unter https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/betreuungsportal/vereinbarkeit-von-familie-und-beruf-dienst-in-der-bundeswehr, zuletzt aufgerufen am 21.01.2024.
[19] Tom Lausen im Interview mit Stephan Witte nach der Hauptverhandlung von 15.01.2024 ab Minute 2:18. Aufzurufen unter https://t.me/critical_news_de/5611, zuletzt aufgerufen am 22.01.2024.