Sol­da­ten­pro­zess in Hil­des­heim vom 15.01.2024

Es drängt sich der Ver­dacht auf, dass das Gericht ungern Fra­gen beant­wor­tet haben möch­te, aus denen sich erge­ben könn­te, wie die im Ver­fah­ren befrag­ten Offi­zie­re zu der Rechts­auf­fas­sung kom­men, was sie als „Befehl“ zu ver­ste­hen haben. Gleich­wohl darf die Staats­an­wäl­tin immer wie­der die inhalt­lich weit­ge­hend glei­chen Fra­gen stel­len, ob etwa eine „Anord­nung“ oder „Auf­for­de­rung“ gleich­falls als „Befehl“ zu ver­ste­hen sei. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024)

Gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft eines Mit­ar­bei­ters vom 19.12.2023 habe es bis­lang nur eine „über­schau­ba­re Anzahl von Impf­schä­den“ gege­ben, die im Hau­se gemel­det wor­den sei­en. Es gäbe jedoch „prak­tisch kei­ne Aner­kennt­nis­se“. Falls über­haupt, sei­en dies wohl zur Leis­tungs­art Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld und dann wohl „ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht“ ergan­gen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se pro­kun­do (Stand 04.2023)

Die Mit­ver­si­che­rung gilt für alle Leis­tungs­ar­ten, inso­fern z.B. auch für ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld. Als Nach­weis für den Impf­scha­den genügt pro­kun­do eine behörd­li­che Aner­ken­nung. Wei­te­re Nach­wei­se sind dann nicht erfor­der­lich. Auf den ers­ten Blick liest sich die­se Rege­lung als sehr kun­den­freund­lich, in der Pra­xis setzt die behörd­li­che Aner­ken­nung eines Impf­scha­dens jedoch einen Voll­be­weis nach § 287 ZPO vor­aus, was nur sehr sel­ten von Erfolg gekrönt ist. So schrieb etwa der Arzt Dr. Chris­ti­an Kret­schmer am 02.02.2023: wei­ter­le­sen…

Impf­scha­den­mel­dun­gen bei diver­sen Unfallversicherern

Ein Mit­ar­bei­ter eines Mak­ler­ver­si­che­rers berich­te­te bereits vor meh­re­ren Wochen davon, dass sowohl im eige­nen Hau­se wie auch im Hau­se des Mut­ter­un­ter­neh­mens diver­se Mit­ar­bei­ter infol­ge von Impf­re­ak­tio­nen aus­ge­fal­len sei­en. wei­ter­le­sen…