Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024)

Gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft eines Mit­ar­bei­ters vom 19.12.2023 habe es bis­lang nur eine „über­schau­ba­re Anzahl von Impf­schä­den“ gege­ben, die im Hau­se gemel­det wor­den sei­en. Es gäbe jedoch „prak­tisch kei­ne Aner­kennt­nis­se“. Falls über­haupt, sei­en dies wohl zur Leis­tungs­art Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld und dann wohl „ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht“ ergan­gen. wei­ter­le­sen…

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 3 – 2013

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten:

Zukünf­ti­ge Pro­dukt­in­no­va­tio­nen mit­ver­si­chert: die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt hat Geburtstag

Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­lust von Tresor‑, Möbel- und Auto­schlüs­seln. Zwar gibt es Tari­fe, wo der Ver­lust ent­spre­chen­der beruf­li­cher Schlüs­sel mehr oder min­der umfas­send ver­si­cher­bar wäre (z.B. XXL-Tarif der Inter­Risk nach § 10 bis 100.000 Euro mit Aus­nah­me von Tre­sor­schlüs­seln). Geht man allein nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gilt die Erwei­te­rung nicht für beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken. In die­sem Fall han­de­le es sich jedoch aus­drück­lich um kein „unbe­kann­tes“ oder neu­es Risi­ko, son­dern viel­mehr um den Vor­teil eines Mit­wer­bers zu einer bereits mit­ver­si­cher­ten Klau­sel (beruf­li­cher Schlüs­sel­ver­lust). „Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss „Gewer­be / Beruf“  nicht anzu­wen­den.“ wei­ter­le­sen…