Zukünf­ti­ge Pro­dukt­in­no­va­tio­nen mit­ver­si­chert: die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt hat Geburtstag

Die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt wur­de zur DKM 2011 ein­ge­führt und besteht aus drei Leistungsbausteinen:

  • Ver­bes­se­rung der Deckungs­sum­men (BBR PHV VARIO, V Ziff. 4.2)
  • Weg­fall aller ver­steck­ten Selbst­be­hal­te (BBR PHV VARIO, V Ziff. 4.2)
  • Ver­si­che­rungs­schutz für nicht ein­ge­schlos­se­ne Risi­ken, die ein all­ge­mein zugäng­li­cher Wett­be­wer­ber ver­si­chert (BBR PHV VARIO, V Ziff. 4.1)

Der ers­te Bau­stein hat zur Fol­ge, dass bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gel­ten­de Sub­li­mits dann ent­fal­len, wenn ein all­ge­mein zugäng­li­cher und ver­kaufs­of­fe­ner Wett­be­wer­ber zu die­sem Punkt eine höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­me anbie­tet. Maxi­mal ver­si­cher­bar sind damit die Ver­si­che­rungs­sum­men für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, die bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt als all­ge­mei­ne Höchst­gren­zen ver­ein­bart wurden.

Die erwei­ter­te Vor­sor­ge in der Praxis

Hier eini­ge Bei­spie­le für die prak­ti­sche Rele­vanz die­ser Leis­tungs­er­wei­te­rung (jeweils bezo­gen auf den Bedin­gungs­stand 01.2012):

  • Laut I Nr. 14 der BBR besteht für Schä­den „aus der Teil­nah­me am fach­prak­ti­schen Unter­richt, z.B. Labor­ar­bei­ten einer Fach‑, Gesamt- und Hoch­schu­le oder Uni­ver­si­tät“ Ver­si­che­rungs­schutz. „Mit­ver­si­chert gilt die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den an Labor­ge­rä­ten auch Maschi­nen) der Fach‑, Gesamt- und Hoch­schu­len oder Uni­ver­si­tä­ten im Rah­men der im Ver­si­che­rungs­schein genann­ten Deckungs­sum­me (maxi­mal bis 10.000.000 EUR)“.

Nach Zif­fer 8.5 der BBR aus dem Hau­se VHV sind ver­gleich­ba­re Schä­den ohne Sub­li­mit ver­si­chert. Da hier ana­log zur Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt eine Deckungs­sum­me von bis zu 50 Mil­lio­nen Euro mög­lich ist, wür­de das Sub­li­mit zumin­dest für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den bei der Haft­pflicht­kas­se mit Ver­weis auf den aktu­ell gül­ti­gen Tarif Klas­sik-Garant mit Exklu­siv-Bau­stein aus dem Hau­se VHV ent­fal­len können.

  • Laut IV Nr. 12 der BBR besteht für Schä­den durch delikts­un­fä­hi­ge Per­so­nen ein Sub­li­mit von 10.000 Euro

Bei der VHV wären laut Zif­fer 8.7 Nr. 1 zumin­dest Per­so­nen­schä­den ohne Sub­li­mit, also bis maxi­mal 8 Mio. Euro mit­ver­si­chert, so dass mit Ver­weis auf den Tarif Klas­sik-Garant der VHV dies­be­züg­lich das Sub­li­mit deut­lich erhöht wer­den könnte.

Über § 12 der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk lie­ße sich das Sub­li­mit für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den auf 100.000 Euro erhö­hen, das Sub­li­mit für Per­so­nen­schä­den je nach der bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gewähl­ten Deckungs­sum­me sogar auf bis zu 50 Mil­lio­nen Euro erhöhen.

  • Laut IV Nr. 14 der BBR besteht für Gefäl­lig­keits­schä­den ein Sub­li­mit vom 100.000 Euro

Die VHV ver­zich­tet nach Zif­fer 8.7 Nr. 2 der Bedin­gun­gen zum Tarif Klas­sik-Garant bei Sach­schä­den durch Gefäl­lig­keit auf ein Sub­li­mit, so dass im Zwei­fel eine Ver­si­che­rungs­sum­me von bis zu 50 Mil­lio­nen Euro zur Ver­fü­gung stün­de. Nach § 12 der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk ent­fal­len etwa­ige Sub­li­mits gene­rell. Im Zwei­fel wären hier sogar Per­so­nen- und Ver­mö­gens­schä­den bis zur gel­ten­den Deckungs­sum­me von bis zu 50 Mil­lio­nen Euro, höchs­tens jedoch 15 Mio. Euro je geschä­dig­ter Per­son, mit­ver­si­chert. Mit Ver­weis auf die­se Bedin­gungs­wer­ke wäre also das bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt all­ge­mein gel­ten­de Sub­li­mit auszuhebeln.

  • Laut IV Nr. 1 der BBR besteht für Miet­sach­schä­den an Räu­men in Gebäu­den ein Sub­li­mit von 10 Mil­lio­nen Euro.

Nach § 9 der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk oder Zif­fer 1 des Pakets Rund­um Sorg­los für die Pri­vat-Haft­pflicht­ver­si­che­rung aus dem Hau­se HDI sind sol­che Schä­den ohne Sub­li­mit, also im Zwei­fel bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro mit­ver­si­chert, wes­halb hier eine Deckungs­sum­me­ner­wei­te­rung mit Ver­weis auf das benann­te Bedin­gungs­werk mög­lich wäre.

  • Laut IV Nr. 9 der BBR besteht für Miet­sach­schä­den an Mobi­li­ar „in Feri­en­un­ter­künf­ten (Feri­en­woh­nun­g/-haus, Hotel­zim­mer, Schiffs­ka­bi­ne, Schlaf­wa­gen­ab­teil sowie fest instal­lier­ter Wohn­wa­gen und Cam­ping­con­tai­ner)“ ein Sub­li­mit von 10.000 Euro.

Nach § 9 der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk sind sol­che Schä­den ohne Sub­li­mit, also im Zwei­fel bis in Höhe von 50 Mil­lio­nen Euro mit­ver­si­chert, wes­halb hier eine Deckungs­sum­me­ner­wei­te­rung mit Ver­weis auf das benann­te Bedin­gungs­werk mög­lich wäre.

  • Laut IV Nr. 10 der BBR gilt im Rah­men der pri­va­ten Haft­pflicht­ver­si­che­rung eine Vor­sor­ge­de­ckung von maxi­mal 10.000.000 Euro

Nach Zif­fer 4 Nr. 2 der AHB aus dem Hau­se HDI besteht dort kein Sub­li­mit im Rah­men der Vor­sor­ge­de­ckung, so dass mit Ver­weis auf die­ses Bedin­gungs­werk Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von maxi­mal 50 Mil­lio­nen Euro für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den bestehen würde.

  • Laut V Nr. 1.3 der BBR sind Be- und Ent­la­de­schä­den bei Pkw bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt versichert

Nach J Zif­fer 2.1 der Box­Plus-Bedin­gun­gen Stan­dard und Extra aus dem Hau­se Axa wären ent­spre­chen­de Schä­den bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me und ohne Selbst­be­halt mit­ver­si­chert. Hier ent­fie­le dem­entspre­chend das Sub­li­mit mit Ver­weis auf das benann­te Bedingungswerk.

  • Laut V Nr. 2.2 der BBR sind Haft­pflicht­an­sprü­che von Arbeits­kol­le­gen, Arbeit­ge­bern und Dienst­her­ren je Scha­den­er­eig­nis bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt mit­ver­si­chert

Nach Zif­fer 8.5 der BBR aus dem Hau­se VHV besteht für „aus beruf­li­chen, dienst­li­chen bzw. amt­li­chen Tätig­kei­ten für unmit­tel­bar den Arbeits­kol­le­gen zuge­füg­te Sach­schä­den“ Ver­si­che­rungs­schutz ohne Sub­li­mit. Da hier ana­log zur Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt eine Deckungs­sum­me von bis zu 50 Mil­lio­nen Euro mög­lich ist, wür­de das Sub­li­mit bei der Haft­pflicht­kas­se (allein bezo­gen auf die geschä­dig­ten Arbeits­kol­le­gen) mit Ver­weis auf den aktu­ell gül­ti­gen Tarif Klas­sik-Garant mit Exklu­siv-Bau­stein aus dem Hau­se VHV für sol­che Schä­den ent­fal­len. In die­sem Zusam­men­hang ist auf einen Feh­ler im aktu­el­len Bedin­gungs­werk der VHV hin­zu­wei­sen. Laut Leis­tungs­über­sicht gilt dort näm­lich abwei­chend das glei­che Sub­li­mit wie bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt, wäh­rend die Ein­schrän­kun­gen in den Bedin­gun­gen abwei­chend nicht bestehen.

Weg­fall ver­steck­ter Selbstbehalte

Durch den zwei­ten Bau­stein ent­fal­len inner­halb der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ver­ein­bar­te „ver­steck­te“ Selbst­be­hal­te der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt - ein gene­rell zum Ver­trag ver­ein­bar­ter Selbst­be­halt bleibt hier­von aus­ge­nom­men.

  • Laut V Nr. 1.1 der BBR sind Schä­den an frem­den gemie­te­ten Sachen mit 150 Euro Selbst­be­halt mit­ver­si­chert.
  • Laut V Nr. 1.3 der BBR sind Be- und Ent­la­de­schä­den bei Pkw bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt versichert
  • Laut V Nr. 2.2 der BBR sind Haft­pflicht­an­sprü­che von Arbeits­kol­le­gen, Arbeit­ge­bern und Dienst­her­ren je Scha­den­er­eig­nis bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt mitversichert

Erwei­te­run­gen des Versicherungsschutzes

Beson­ders im Fokus des Inter­es­ses stand bei der Markt­ein­füh­rung der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung der drit­te Bau­stein, wonach Wett­be­werbs­in­no­va­tio­nen auto­ma­tisch mit­ver­si­chert sind, sofern sie nicht unter einen der tarif­lich benann­ten Aus­schlüs­se fal­len. Laut Anbie­ter habe man tat­säch­lich schon mehr­fach auf die­ser Basis regu­lie­ren können.

Hier eini­ge Bei­spie­le für ver­si­cher­te Wett­be­werbs­er­wei­te­run­gen:

  • Laut V Nr. 1.1 der BBR sind Schä­den an frem­den gemie­te­ten Sachen nur dann mit­ver­si­chert, wenn sie sich höchs­tens drei Mona­te im Besitz der ver­si­cher­ten Per­son befun­den haben. Dies gilt abwei­chend nicht für elek­tri­sche medi­zi­ni­sche Gerä­te, die dem Ver­si­cher­ten zu Dia­gno­se­zwe­cken oder zur Anwen­dung über­las­sen wur­den. Mit Ver­weis auf § 9 Nr. 1.1 der Inter­Risk wür­de gänz­lich auf eine zeit­li­che Beschrän­kung, ein Sub­li­mit oder einen Selbst­be­halt ver­zich­tet wer­den. Sub­li­mit und Selbst­be­halt erklä­ren sich von selbst. Der Ver­zicht auf die zeit­li­che Ein­schrän­kung erscheint zunächst nicht als Teil der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung, da hier kein Sub­li­mit erhöht wird. Tat­säch­lich greift hier V Zif­fer 4.1 der BBR PHV VARIO, wonach die­ser Leis­tungs­vor­teil eines Mit­be­wer­bers eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt bedeutet.
  • Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­lust von Tresor‑, Möbel- und Auto­schlüs­seln. Im Tarif XXL der Inter­Risk wären sol­che Schä­den an pri­va­ten Schlüs­seln jedoch bis zur Deckungs­sum­me und ohne Selbst­be­halt ein­ge­schlos­sen, so dass ein Ver­weis hier­auf hilf­reich wäre. Die Mit­ver­si­che­rung von Auto­schlüs­seln fällt schein­bar nur dann unter die Erwei­ter­te Vor­sor­ge, soweit der Scha­den nicht mit dem Hal­ten oder Gebrauch von Kfz zusam­men­hängt (sie­he hier­zu V Zif­fer 4.1 b)). Tat­säch­lich han­delt es sich jedoch um kein dem Ver­si­che­rer „unbe­kann­tes“, also neu­es Risi­ko. „Viel­mehr stellt der Vor­teil des Mit­be­wer­bers nur eine Erwei­te­rung des bereits von uns gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schut­zes (pri­va­ter Schlüs­sel­ver­lust) dar. Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss „KFZ“  nicht anzu­wen­den.
  • Laut I Nr. 12 der BBR besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für das Hal­ten wil­der Tie­re, so also z.B. Schlan­gen, Spin­nen, Eidech­sen oder Chin­chil­las. Nach § 6 der XXL-Bedin­gun­gen der Inter­Risk ist das Hal­ten wil­der Tie­re jedoch abwei­chend zur Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt abwei­chend mit­ver­si­chert. Da die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung hier kei­ne Ein­schrän­kun­gen vor­sieht, gilt eine Mit­ver­si­che­rung mit Ver­weis auf bei­spiels­wei­se die Inter­Risk.
  • Im Zusam­men­hang mit der Mit­ver­si­che­rung von Ver­mö­gens­schä­den besteht nach IV Zif­fer 6.2 h) unter ande­rem ein Aus­schluss für Schä­den durch Daten­ver­ar­bei­tung. Die­ser Aus­schluss greift damit auch für die Inter­net­klau­sel des Ver­si­che­rers. Die­se Ein­schrän­kung kann mit Ver­weis auf Zif­fer 3.7 der BBR zum Tarif Klas­sik-Garant der VHV ent­fal­len, da dort seit 10.2011 kein ent­spre­chen­der Aus­schluss mehr besteht. Dar­über hin­aus wür­de sich der Aus­schluss aller­dings bereits mit Ver­weis auf die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie hei­len las­sen, da nach Tarif­struk­tur IX des GDV kein ent­spre­chen­der Aus­schluss besteht.
  • Der Tarif XXL der Inter­Risk gilt gene­rell ohne räum­li­che Ein­schrän­kun­gen, also welt­weit. Bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt hin­ge­gen besteht Ver­si­che­rungs­schutz im außer­eu­ro­päi­schen Aus­land jedoch nach IV Nr. 2 der BBR bis höchs­tens 5 Jah­re. Eine Ver­bes­se­rung der Aus­lands­gel­tung ist im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR ist aus­drück­lich nicht mög­lich. Laut Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt sei jedoch auch hier wie­der so zu argu­men­tie­ren, dass es sich um kein „unbe­kann­tes“ bzw. neu­es Risi­ko han­de­le: „Viel­mehr stellt der Vor­teil des Mit­be­wer­bers nur eine Erwei­te­rung des bereits von uns gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schut­zes (Aus­lands­schutz) dar. Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss „Aus­land“  nicht anzu­wen­den. Es bestün­de dem­nach Ver­si­che­rungs­schutz über die Erwei­ter­te Vor­sor­ge auch bei außer­eu­ro­päi­schen Aus­lands­auf­ent­hal­ten die län­ger als 5 Jah­re andau­ern.
  • Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­lust von Tresor‑, Möbel- und Auto­schlüs­seln. Zwar gibt es Tari­fe, wo der Ver­lust ent­spre­chen­der beruf­li­cher Schlüs­sel mehr oder min­der umfas­send ver­si­cher­bar wäre (z.B. XXL-Tarif der Inter­Risk nach § 10 bis 100.000 Euro mit Aus­nah­me von Tre­sor­schlüs­seln). Geht man allein nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gilt die Erwei­te­rung nicht für beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken. In die­sem Fall han­de­le es sich jedoch aus­drück­lich um kein „unbe­kann­tes“ oder neu­es Risi­ko, son­dern viel­mehr um den Vor­teil eines Mit­wer­bers zu einer bereits mit­ver­si­cher­ten Klau­sel (beruf­li­cher Schlüs­sel­ver­lust). „Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss „Gewer­be / Beruf“  nicht anzu­wen­den.
  • Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten Ver­si­che­rungs­schutz für den gele­gent­li­chen Gebrauch frem­der ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Was­ser­fahr­zeu­ge mit Motor. Bei­spiel­wei­se gilt dies nach § 5 Nr. 1 l) der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk ohne PS- / kW-Begren­zung.  Die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung gilt bedin­gungs­ge­mäß nicht für das Hal­ten oder den Gebrauch ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Was­ser­fahr­zeu­ge, so dass die Benut­zung frem­der Was­ser­sport­fahr­zeu­ge mit Moto­ren gemäß III Nr. 1 nur ver­si­chert blie­be, wenn für die­se kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis not­wen­dig ist. Tat­säch­lich greift der skiz­zier­te Aus­schluss jedoch nicht, da es sich bei den beschrie­be­nen Bei­spie­len auch hier wie­der um die Erwei­te­rung eines bereits bekann­ten und gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schut­zes (Fahr­zeu­ge / Flug­mo­del­le) han­de­le.  „Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss “ KFZ“ nicht anzu­wen­den.
  • Glei­ches gilt für ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Modell­fahr­zeu­ge mit Motor, die bei­spiels­wei­se die Inter­Risk nach § 5 Nr. 1 m) der XXL-Bedin­gun­gen ohne Begren­zung des Flug­ge­wichts ver­si­chert oder bei Jani­tos im Tarif Best Sel­ec­tion nach Zif­fer 3.2 Nr. 2 der Best Sel­ec­tion-Bedin­gun­gen höchs­tens bis zu einem Flug­ge­wicht von 5 Kg mit­ver­si­chert wären. Damit pro­fi­tie­ren Kun­den mit Erwei­ter­ter Vor­sor­ge­de­ckung auto­ma­tisch auch von die­sen Leis­tun­gen für ihre Ver­trä­ge bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt.
  • Laut V Nr. 2 a) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt sind tarif­lich defi­nier­te neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten mit­ver­si­chert, sofern ein jähr­li­cher Umsatz von 10.000 Euro nicht über­schrit­ten wird.

Mit Ver­weis auf § 4 Nr. 1 der XXL-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Inter­Risk oder VI Nr. 12 der Pri­vat­haft­pflicht-Top-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Gotha­er könn­te man auf die Idee kom­men, die Umsatz­gren­ze auf immer­hin 12.000 Euro pro Jahr zu erhö­hen. Tat­säch­lich han­delt es sich jedoch bei der Umsatz­gren­ze um kein Sub­li­mit, so dass die Erwei­ter­te Vor­sor­ge hier schein­bar nicht zur Anwen­dung kom­men kann. Tat­säch­lich han­delt es sich auch in die­sem Fall um die Erwei­te­rung eines bekann­ten und bereits von der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schut­zes, so dass ein Ver­weis auf V Zif­fer 4.1 der BBR PHV VARIO einen Leis­tungs­an­spruch begrün­den kann.

  • Der Tarif XXL der Inter­Risk sieht Ver­si­che­rungs­schutz u.a. für die neben­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten Schön­heits­pfle­ge sowie beruf­li­ches Tages­mut­ter­ri­si­ko ohne Begren­zung der Kin­der­zahl vor.

Da die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung nach V Zif­fer 4.1 der Bedin­gun­gen nicht für gewerb­li­che / beruf­li­che Risi­ken gilt, schei­nen bei­spiels­wei­se Zei­tungs­aus­trä­ger oder Nagel­de­si­gner zunächst von der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung aus­ge­schlos­sen. Im Rah­men des beruf­li­chen Tages­mut­ter­ri­si­kos besteht schein­bar eben­falls eine nicht heil­ba­re Limi­tie­rung auf höchs­tens sechs Kin­der. In bei­den Fäl­len geht es tat­säch­lich nur um die Erwei­te­rung eines bereits gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schut­zes, so dass der Aus­schluss „Beruf / Gewer­be“ laut Ver­si­che­rer aus­drück­lich nicht anzu­wen­den sei.

Kei­ne belie­bi­gen Erweiterungen

Und nun Bei­spie­le, wel­che Leis­tun­gen zwar der Wett­be­werb kennt, bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt jedoch nicht unter die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung fallen:

  • Vie­le Wett­be­wer­ber (z.B. Inter­Risk oder VHV) garan­tie­ren bedin­gungs­sei­tig auto­ma­tisch den Min­dest­stan­dard der Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se. Nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt besteht jedoch kein Ver­si­che­rungs­schutz über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus, so dass die­se Erwei­te­rung kei­ne Gel­tung erlan­gen wür­de. Nach eige­ner Aus­sa­ge sei für die bestehen­den Tari­fe zwar bedin­gungs­sei­tig kei­ne Garan­tie aus­ge­spro­chen, doch hal­te man die­se Stan­dards selbst­ver­ständ­lich ein.
  • Die Inter­Risk ver­si­chert nach § 5 Nr. 3 der XXL-Bedin­gun­gen eine Rab­att­rück­stu­fung von bis zu fünf Jah­ren bei gelie­he­nen frem­den Kfz. Hier greift der Aus­schluss nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt für Schä­den aus dem Hal­ten und Gebrauch von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraftfahrzeugen.
  • Nach Num­mer 21 der BBR zur Haft­pflicht­ver­si­che­rung Best Sel­ec­tion der Jani­tos besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Voll­kas­ko­schä­den bei Schä­den an einem gelie­hen Kraft­fahr­zeug bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbst­be­halt. Das glei­che Sub­li­mit und der glei­che Selbst­be­halt gel­ten für Betan­kungs­schä­den an frem­den gelie­he­nen Kraft­fahr­zeu­gen. Auch hier greift jeweils der Aus­schluss nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt für Schä­den aus dem Hal­ten und Gebrauch von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraftfahrzeugen.
  • Im Tarif Best Sel­ec­tion 55plus der Jani­tos sind Schä­den statt nur zum Zeit­wert bis in Höhe von 500 Euro über den Zeit­wert hin­aus mit­ver­si­chert. Aus­ge­schlos­sen blei­ben jedoch Schä­den an Bril­len, sons­ti­gen opti­schen Glä­sern und elektrischen/elektronischen Gerä­ten aller Art. Die­se Leis­tungs­er­wei­te­rung ist bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt aus­ge­schlos­sen, da sie nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus­geht und ein Tarif für Senio­ren nach V Zif­fer 4.1 der BBR kein all­ge­mein zugäng­li­cher Tarif für alle Ver­si­che­rungs­wil­li­gen ist.
  • Es gilt nach II Nr. 1 a) der BBR eine Mit­ver­si­che­rung von Per­so­nen­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. Bestehen bleibt der Aus­schluss für ent­spre­chen­de Sach- und Ver­mö­gens­schä­den nach Zif­fer 7.4.1 der AHB zwi­schen mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der. Eine ent­spre­chen­de Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes ana­log zu § 2 Nr. 6 der Inter­Risk hin­sicht­lich Per­so­nen, die für den Ver­si­che­rungs­neh­mer tätig sind oder sol­che, die vor­über­ge­hend ein­ge­glie­dert sind (z.B. Au Pairs oder Aus­tausch­schü­ler) ent­fällt zumin­dest teil­wei­se im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung, da nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR Eigen­schä­den von der Erwei­te­rung aus­ge­schlos­sen sind. Sach- und Ver­mö­gens­schä­den sind bis­her in die­sem Zusam­men­hang unver­si­chert, stel­len also ein neu­es, noch „unbe­kann­tes“ Risi­ko dar, für das die Aus­schluss­be­stim­mung Anwen­dung fin­den. Kon­kret aus­ge­schlos­sen als Eigen­schä­den wären dem­nach bei­spiels­wei­se Haft­pflicht­an­sprü­che des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen sei­ne „Ange­stell­ten im Haus­halt“ oder gegen Ange­hö­ri­ge in häus­li­cher Gemein­schaft. Mit­ver­si­chert über die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung wären hin­ge­gen die Haft­pflicht­schä­den der Ange­stell­ten im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder Schä­den von vor­über­ge­hend in den Haus­halt ein­ge­glie­der­ten Per­so­nen gegen den Versicherungsnehmer.
  • Vie­le The­men sind gene­rell kein The­ma für die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung. Bei­spie­le sind ver­se­hent­li­che Oblie­gen­heits­ver­let­zun­gen oder eine mög­li­che Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit.

Von den Gren­zen der Erwei­ter­ten Vorsorge

Dar­über hin­aus erwäh­nens­wert sind bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt fol­gen­de Einschränkungen:

  • Dem Ver­si­che­rer steht nach V Nr. 4.1 c) ein jeder­zei­ti­ges Kün­di­gungs­recht für die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung mit Frist von einem Monat zur Verfügung.
  • Die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung gilt nur für allge­mein zugäng­li­che Tari­fe von Ver­si­chern und Deckungs­kon­zep­t­an­bie­tern, die zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fen sind. Dem­nach besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für erwei­ter­te Leis­tun­gen des Ver­si­che­rers IDEAL, da die­ser gene­rell nur Kun­den ab 40 Jah­ren bedient. Glei­ches gilt für die DEVK Deut­sche Eisen­bahn Ver­si­che­rung Sach- und HUK-Ver­si­che­rungs­ver­ein a.G. als betrieb­li­che Sozi­al­ein­rich­tung nur für Bahn­mit­ar­bei­ter oder Haft­pflicht­ta­ri­fe, die nur für Mit­glie­der des VDH zur Ver­fü­gung ste­hen. Ver­si­che­rungs­schutz bestün­de hin­ge­gen für die (über Mak­ler oder Ver­tre­ter) frei ver­füg­ba­ren Tari­fe von Aachen Mün­che­ner (allein ver­mit­tel­bar über die DVAG) oder die Son­der­kon­zep­te von z.B. Con­cep­tIF, Dom­cu­ra oder Kon­zept & Mar­ke­ting.

Abschlie­ßend ist zu ergän­zen, dass der Erwei­ter­te Vor­sor­ge­schutz selbst­ver­ständ­lich auch bei (gege­be­nen­falls ein­zeln) ver­ein­bar­ten VARIO-Pake­ten (BBR VARIO V Zif­fern 1 – 3) greift, sofern die­se gegen Zuschlag Bestand­teil des Ver­tra­ges gewor­den sind. Damit wird die Erwei­ter­te Vor­sor­ge durch­aus auch für Kun­den inter­es­sant, die nicht den Voll­schutz mit allen Pake­ten, son­dern nur ein­zel­ne Leis­tungs­bau­stei­ne dazu wäh­len möchten.

Interl­loyd: Klon mit deut­li­chen Einschränkungen

Seit Juli 2011 wird eine Erwei­ter­te Vor­sor­ge im Rah­men des Tarifs PHV Pre­mi­um 2011 auch von der Interl­loyd ange­bo­ten. Anders als bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gilt hier mit Stand 07.2011 jedoch ein Sub­li­mit von 1 Mil­lio­nen Euro. Eine Ver­bes­se­rung für bei Wett­be­wer­bern ent­fal­le­ne Selbst­be­hal­te oder höhe­re Sub­li­mits bzw. deren Weg­fall ist bei der Interl­loyd nicht vor­ge­se­hen. Der Bau­stein der erwei­ter­ten Vor­sor­ge kann von der Interl­loyd mit Frist von 1 Woche anstel­le von 1 Monat bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gekün­digt werden.

Auch bei den Aus­schlüs­sen, die bei der Interl­loyd ergän­zend zur Erwei­ter­ten Vor­sor­ge gel­ten, ist der Ver­si­che­rer restrik­ti­ver als das Vor­bild. So besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Schä­den durch Asbest, die jedoch bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gene­rell mit­ver­si­chert wären. Auch gilt die Leis­tungs­er­wei­te­rung nicht „als Hüter von Hun­den, die nach den Ver­ord­nun­gen oder Geset­zen des jewei­li­gen Bun­des­lan­des, in dem die Hun­de gehal­ten wer­den, als gefähr­lich oder als Kampf­hun­de ein­ge­stuft sind oder für die das Bestehen einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung nach­zu­wei­sen ist.“ Für die benann­ten Hun­de­ras­sen sieht der Tarif näm­lich eine gene­rel­le Nicht­mit­ver­si­che­rung vor. Dies ist ver­wun­der­lich, da der Ver­si­che­rer doch bedin­gungs­sei­tig die Min­dest­stan­dards des GDV mit Stand 02.2010 vor­sieht, wo es nach Zif­fer 1.7 der Mus­ter­ta­rif­struk­tur IX mit Stand 13.04.2011 kei­ne sol­che Ein­schrän­kung gibt.

Die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung in der Vertriebspraxis

Eine Ein­ord­nung zur Erwei­ter­ten Vor­sor­ge bie­tet die Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt:

„Für die im Rah­men der Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on vor­ge­schrie­be­ne Dar­stel­lung der Bedarfs­er­mitt­lung kommt die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung nur inso­fern zum Tra­gen, als dass ihr Ein­schluss ein mög­li­cher Kun­den­wunsch sein könn­te. Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ist jedoch nur eine anlass­be­zo­ge­ne Bera­tung erfor­der­lich. Es besteht also kei­ne Ver­pflich­tung des Mak­lers zur lau­fen­den Infor­ma­ti­on über die Marktentwicklung.

Wenn ein Wett­be­wer­ber mit Allein­stel­lungs­merk­mal die Bedin­gun­gen für das Neu­ge­schäft ein­schränkt, wirkt sich das bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt im Rah­men der Erwei­ter­ten Vor­sor­ge von heu­te auf mor­gen auch im Bestand aus – und dies, ohne dass der Kun­de (und oft­mals auch der Mak­ler) davon etwas mit­be­kommt. Kei­nes­falls soll­te der Mak­ler daher zu kon­kret wer­den oder gar bewusst auf Mehr­leis­tun­gen aus Mit­be­wer­ber­pro­duk­ten set­zen. Ent­schei­dend sind allein die zum Ver­trags­ab­schluss bei der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt selbst mit­ver­si­cher­ten Leistungen.“

Infor­ma­ti­on: der Arti­kel erschien erst­mals in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 02/2013, S. 54 – 57.

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