Die Erweiterte Vorsorgedeckung der Haftpflichtkasse Darmstadt wurde zur DKM 2011 eingeführt und besteht aus drei Leistungsbausteinen:
- Verbesserung der Deckungssummen (BBR PHV VARIO, V Ziff. 4.2)
- Wegfall aller versteckten Selbstbehalte (BBR PHV VARIO, V Ziff. 4.2)
- Versicherungsschutz für nicht eingeschlossene Risiken, die ein allgemein zugänglicher Wettbewerber versichert (BBR PHV VARIO, V Ziff. 4.1)
Der erste Baustein hat zur Folge, dass bei der Haftpflichtkasse Darmstadt geltende Sublimits dann entfallen, wenn ein allgemein zugänglicher und verkaufsoffener Wettbewerber zu diesem Punkt eine höhere Versicherungssumme anbietet. Maximal versicherbar sind damit die Versicherungssummen für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Haftpflichtkasse Darmstadt als allgemeine Höchstgrenzen vereinbart wurden.
Die erweiterte Vorsorge in der Praxis
Hier einige Beispiele für die praktische Relevanz dieser Leistungserweiterung (jeweils bezogen auf den Bedingungsstand 01.2012):
- Laut I Nr. 14 der BBR besteht für Schäden „aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z.B. Laborarbeiten einer Fach‑, Gesamt- und Hochschule oder Universität“ Versicherungsschutz. „Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten auch Maschinen) der Fach‑, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR)“.
Nach Ziffer 8.5 der BBR aus dem Hause VHV sind vergleichbare Schäden ohne Sublimit versichert. Da hier analog zur Haftpflichtkasse Darmstadt eine Deckungssumme von bis zu 50 Millionen Euro möglich ist, würde das Sublimit zumindest für Sach- und Vermögensschäden bei der Haftpflichtkasse mit Verweis auf den aktuell gültigen Tarif Klassik-Garant mit Exklusiv-Baustein aus dem Hause VHV entfallen können.
- Laut IV Nr. 12 der BBR besteht für Schäden durch deliktsunfähige Personen ein Sublimit von 10.000 Euro
Bei der VHV wären laut Ziffer 8.7 Nr. 1 zumindest Personenschäden ohne Sublimit, also bis maximal 8 Mio. Euro mitversichert, so dass mit Verweis auf den Tarif Klassik-Garant der VHV diesbezüglich das Sublimit deutlich erhöht werden könnte.
Über § 12 der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk ließe sich das Sublimit für Sach- und Vermögensschäden auf 100.000 Euro erhöhen, das Sublimit für Personenschäden je nach der bei der Haftpflichtkasse Darmstadt gewählten Deckungssumme sogar auf bis zu 50 Millionen Euro erhöhen.
- Laut IV Nr. 14 der BBR besteht für Gefälligkeitsschäden ein Sublimit vom 100.000 Euro
Die VHV verzichtet nach Ziffer 8.7 Nr. 2 der Bedingungen zum Tarif Klassik-Garant bei Sachschäden durch Gefälligkeit auf ein Sublimit, so dass im Zweifel eine Versicherungssumme von bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung stünde. Nach § 12 der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk entfallen etwaige Sublimits generell. Im Zweifel wären hier sogar Personen- und Vermögensschäden bis zur geltenden Deckungssumme von bis zu 50 Millionen Euro, höchstens jedoch 15 Mio. Euro je geschädigter Person, mitversichert. Mit Verweis auf diese Bedingungswerke wäre also das bei der Haftpflichtkasse Darmstadt allgemein geltende Sublimit auszuhebeln.
- Laut IV Nr. 1 der BBR besteht für Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden ein Sublimit von 10 Millionen Euro.
Nach § 9 der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk oder Ziffer 1 des Pakets Rundum Sorglos für die Privat-Haftpflichtversicherung aus dem Hause HDI sind solche Schäden ohne Sublimit, also im Zweifel bis in Höhe von 50 Millionen Euro mitversichert, weshalb hier eine Deckungssummenerweiterung mit Verweis auf das benannte Bedingungswerk möglich wäre.
- Laut IV Nr. 9 der BBR besteht für Mietsachschäden an Mobiliar „in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer)“ ein Sublimit von 10.000 Euro.
Nach § 9 der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk sind solche Schäden ohne Sublimit, also im Zweifel bis in Höhe von 50 Millionen Euro mitversichert, weshalb hier eine Deckungssummenerweiterung mit Verweis auf das benannte Bedingungswerk möglich wäre.
- Laut IV Nr. 10 der BBR gilt im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung eine Vorsorgedeckung von maximal 10.000.000 Euro
Nach Ziffer 4 Nr. 2 der AHB aus dem Hause HDI besteht dort kein Sublimit im Rahmen der Vorsorgedeckung, so dass mit Verweis auf dieses Bedingungswerk Versicherungsschutz bis in Höhe von maximal 50 Millionen Euro für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden bestehen würde.
- Laut V Nr. 1.3 der BBR sind Be- und Entladeschäden bei Pkw bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt versichert
Nach J Ziffer 2.1 der BoxPlus-Bedingungen Standard und Extra aus dem Hause Axa wären entsprechende Schäden bis zur Versicherungssumme und ohne Selbstbehalt mitversichert. Hier entfiele dementsprechend das Sublimit mit Verweis auf das benannte Bedingungswerk.
- Laut V Nr. 2.2 der BBR sind Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen, Arbeitgebern und Dienstherren je Schadenereignis bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt mitversichert
Nach Ziffer 8.5 der BBR aus dem Hause VHV besteht für „aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden“ Versicherungsschutz ohne Sublimit. Da hier analog zur Haftpflichtkasse Darmstadt eine Deckungssumme von bis zu 50 Millionen Euro möglich ist, würde das Sublimit bei der Haftpflichtkasse (allein bezogen auf die geschädigten Arbeitskollegen) mit Verweis auf den aktuell gültigen Tarif Klassik-Garant mit Exklusiv-Baustein aus dem Hause VHV für solche Schäden entfallen. In diesem Zusammenhang ist auf einen Fehler im aktuellen Bedingungswerk der VHV hinzuweisen. Laut Leistungsübersicht gilt dort nämlich abweichend das gleiche Sublimit wie bei der Haftpflichtkasse Darmstadt, während die Einschränkungen in den Bedingungen abweichend nicht bestehen.
Wegfall versteckter Selbstbehalte
Durch den zweiten Baustein entfallen innerhalb der Versicherungsbedingungen vereinbarte „versteckte“ Selbstbehalte der Haftpflichtkasse Darmstadt - ein generell zum Vertrag vereinbarter Selbstbehalt bleibt hiervon ausgenommen.
- Laut V Nr. 1.1 der BBR sind Schäden an fremden gemieteten Sachen mit 150 Euro Selbstbehalt mitversichert.
- Laut V Nr. 1.3 der BBR sind Be- und Entladeschäden bei Pkw bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt versichert
- Laut V Nr. 2.2 der BBR sind Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen, Arbeitgebern und Dienstherren je Schadenereignis bis 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbehalt mitversichert
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Besonders im Fokus des Interesses stand bei der Markteinführung der Erweiterten Vorsorgedeckung der dritte Baustein, wonach Wettbewerbsinnovationen automatisch mitversichert sind, sofern sie nicht unter einen der tariflich benannten Ausschlüsse fallen. Laut Anbieter habe man tatsächlich schon mehrfach auf dieser Basis regulieren können.
Hier einige Beispiele für versicherte Wettbewerbserweiterungen:
- Laut V Nr. 1.1 der BBR sind Schäden an fremden gemieteten Sachen nur dann mitversichert, wenn sie sich höchstens drei Monate im Besitz der versicherten Person befunden haben. Dies gilt abweichend nicht für elektrische medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen wurden. Mit Verweis auf § 9 Nr. 1.1 der InterRisk würde gänzlich auf eine zeitliche Beschränkung, ein Sublimit oder einen Selbstbehalt verzichtet werden. Sublimit und Selbstbehalt erklären sich von selbst. Der Verzicht auf die zeitliche Einschränkung erscheint zunächst nicht als Teil der Erweiterten Vorsorgedeckung, da hier kein Sublimit erhöht wird. Tatsächlich greift hier V Ziffer 4.1 der BBR PHV VARIO, wonach dieser Leistungsvorteil eines Mitbewerbers eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Haftpflichtkasse Darmstadt bedeutet.
- Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Versicherungsschutz für den Verlust von Tresor‑, Möbel- und Autoschlüsseln. Im Tarif XXL der InterRisk wären solche Schäden an privaten Schlüsseln jedoch bis zur Deckungssumme und ohne Selbstbehalt eingeschlossen, so dass ein Verweis hierauf hilfreich wäre. Die Mitversicherung von Autoschlüsseln fällt scheinbar nur dann unter die Erweiterte Vorsorge, soweit der Schaden nicht mit dem Halten oder Gebrauch von Kfz zusammenhängt (siehe hierzu V Ziffer 4.1 b)). Tatsächlich handelt es sich jedoch um kein dem Versicherer „unbekanntes“, also neues Risiko. „Vielmehr stellt der Vorteil des Mitbewerbers nur eine Erweiterung des bereits von uns gewährten Versicherungsschutzes (privater Schlüsselverlust) dar. Da spezielle Regelungen innerhalb unserer Bedingungen von den Ausschlüssen ausgenommen sind, ist hier der Ausschluss „KFZ“ nicht anzuwenden.“
- Laut I Nr. 12 der BBR besteht kein Versicherungsschutz für das Halten wilder Tiere, so also z.B. Schlangen, Spinnen, Eidechsen oder Chinchillas. Nach § 6 der XXL-Bedingungen der InterRisk ist das Halten wilder Tiere jedoch abweichend zur Haftpflichtkasse Darmstadt abweichend mitversichert. Da die Erweiterte Vorsorgedeckung hier keine Einschränkungen vorsieht, gilt eine Mitversicherung mit Verweis auf beispielsweise die InterRisk.
- Im Zusammenhang mit der Mitversicherung von Vermögensschäden besteht nach IV Ziffer 6.2 h) unter anderem ein Ausschluss für Schäden durch Datenverarbeitung. Dieser Ausschluss greift damit auch für die Internetklausel des Versicherers. Diese Einschränkung kann mit Verweis auf Ziffer 3.7 der BBR zum Tarif Klassik-Garant der VHV entfallen, da dort seit 10.2011 kein entsprechender Ausschluss mehr besteht. Darüber hinaus würde sich der Ausschluss allerdings bereits mit Verweis auf die bedingungsseitige GDV-Garantie heilen lassen, da nach Tarifstruktur IX des GDV kein entsprechender Ausschluss besteht.
- Der Tarif XXL der InterRisk gilt generell ohne räumliche Einschränkungen, also weltweit. Bei der Haftpflichtkasse Darmstadt hingegen besteht Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland jedoch nach IV Nr. 2 der BBR bis höchstens 5 Jahre. Eine Verbesserung der Auslandsgeltung ist im Rahmen der Erweiterten Vorsorgedeckung nach V Ziffer 4.1 b) der BBR ist ausdrücklich nicht möglich. Laut Haftpflichtkasse Darmstadt sei jedoch auch hier wieder so zu argumentieren, dass es sich um kein „unbekanntes“ bzw. neues Risiko handele: „Vielmehr stellt der Vorteil des Mitbewerbers nur eine Erweiterung des bereits von uns gewährten Versicherungsschutzes (Auslandsschutz) dar. Da spezielle Regelungen innerhalb unserer Bedingungen von den Ausschlüssen ausgenommen sind, ist hier der Ausschluss „Ausland“ nicht anzuwenden. Es bestünde demnach Versicherungsschutz über die Erweiterte Vorsorge auch bei außereuropäischen Auslandsaufenthalten die länger als 5 Jahre andauern.“
- Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Versicherungsschutz für den Verlust von Tresor‑, Möbel- und Autoschlüsseln. Zwar gibt es Tarife, wo der Verlust entsprechender beruflicher Schlüssel mehr oder minder umfassend versicherbar wäre (z.B. XXL-Tarif der InterRisk nach § 10 bis 100.000 Euro mit Ausnahme von Tresorschlüsseln). Geht man allein nach V Ziffer 4.1 b) der BBR aus dem Hause Haftpflichtkasse Darmstadt gilt die Erweiterung nicht für berufliche und gewerbliche Risiken. In diesem Fall handele es sich jedoch ausdrücklich um kein „unbekanntes“ oder neues Risiko, sondern vielmehr um den Vorteil eines Mitwerbers zu einer bereits mitversicherten Klausel (beruflicher Schlüsselverlust). „Da spezielle Regelungen innerhalb unserer Bedingungen von den Ausschlüssen ausgenommen sind, ist hier der Ausschluss „Gewerbe / Beruf“ nicht anzuwenden.“
- Einige Versicherer bieten Versicherungsschutz für den gelegentlichen Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Wasserfahrzeuge mit Motor. Beispielweise gilt dies nach § 5 Nr. 1 l) der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk ohne PS- / kW-Begrenzung. Die Erweiterte Vorsorgedeckung gilt bedingungsgemäß nicht für das Halten oder den Gebrauch versicherungspflichtiger Wasserfahrzeuge, so dass die Benutzung fremder Wassersportfahrzeuge mit Motoren gemäß III Nr. 1 nur versichert bliebe, wenn für diese keine behördliche Erlaubnis notwendig ist. Tatsächlich greift der skizzierte Ausschluss jedoch nicht, da es sich bei den beschriebenen Beispielen auch hier wieder um die Erweiterung eines bereits bekannten und gewährten Versicherungsschutzes (Fahrzeuge / Flugmodelle) handele. „Da spezielle Regelungen innerhalb unserer Bedingungen von den Ausschlüssen ausgenommen sind, ist hier der Ausschluss “ KFZ“ nicht anzuwenden.“
- Gleiches gilt für versicherungspflichtige Modellfahrzeuge mit Motor, die beispielsweise die InterRisk nach § 5 Nr. 1 m) der XXL-Bedingungen ohne Begrenzung des Fluggewichts versichert oder bei Janitos im Tarif Best Selection nach Ziffer 3.2 Nr. 2 der Best Selection-Bedingungen höchstens bis zu einem Fluggewicht von 5 Kg mitversichert wären. Damit profitieren Kunden mit Erweiterter Vorsorgedeckung automatisch auch von diesen Leistungen für ihre Verträge bei der Haftpflichtkasse Darmstadt.
- Laut V Nr. 2 a) der BBR aus dem Hause Haftpflichtkasse Darmstadt sind tariflich definierte nebenberufliche Tätigkeiten mitversichert, sofern ein jährlicher Umsatz von 10.000 Euro nicht überschritten wird.
Mit Verweis auf § 4 Nr. 1 der XXL-Bedingungen aus dem Hause InterRisk oder VI Nr. 12 der Privathaftpflicht-Top-Bedingungen aus dem Hause Gothaer könnte man auf die Idee kommen, die Umsatzgrenze auf immerhin 12.000 Euro pro Jahr zu erhöhen. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei der Umsatzgrenze um kein Sublimit, so dass die Erweiterte Vorsorge hier scheinbar nicht zur Anwendung kommen kann. Tatsächlich handelt es sich auch in diesem Fall um die Erweiterung eines bekannten und bereits von der Haftpflichtkasse Darmstadt gewährten Versicherungsschutzes, so dass ein Verweis auf V Ziffer 4.1 der BBR PHV VARIO einen Leistungsanspruch begründen kann.
- Der Tarif XXL der InterRisk sieht Versicherungsschutz u.a. für die nebenberuflichen Tätigkeiten Schönheitspflege sowie berufliches Tagesmutterrisiko ohne Begrenzung der Kinderzahl vor.
Da die Erweiterte Vorsorgedeckung nach V Ziffer 4.1 der Bedingungen nicht für gewerbliche / berufliche Risiken gilt, scheinen beispielsweise Zeitungsausträger oder Nageldesigner zunächst von der Erweiterten Vorsorgedeckung ausgeschlossen. Im Rahmen des beruflichen Tagesmutterrisikos besteht scheinbar ebenfalls eine nicht heilbare Limitierung auf höchstens sechs Kinder. In beiden Fällen geht es tatsächlich nur um die Erweiterung eines bereits gewährten Versicherungsschutzes, so dass der Ausschluss „Beruf / Gewerbe“ laut Versicherer ausdrücklich nicht anzuwenden sei.
Keine beliebigen Erweiterungen
Und nun Beispiele, welche Leistungen zwar der Wettbewerb kennt, bei der Haftpflichtkasse Darmstadt jedoch nicht unter die Erweiterte Vorsorgedeckung fallen:
- Viele Wettbewerber (z.B. InterRisk oder VHV) garantieren bedingungsseitig automatisch den Mindeststandard der Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse. Nach V Ziffer 4.1 b) der BBR aus dem Hause Haftpflichtkasse Darmstadt besteht jedoch kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Haftung hinaus, so dass diese Erweiterung keine Geltung erlangen würde. Nach eigener Aussage sei für die bestehenden Tarife zwar bedingungsseitig keine Garantie ausgesprochen, doch halte man diese Standards selbstverständlich ein.
- Die InterRisk versichert nach § 5 Nr. 3 der XXL-Bedingungen eine Rabattrückstufung von bis zu fünf Jahren bei geliehenen fremden Kfz. Hier greift der Ausschluss nach V Ziffer 4.1 b) der BBR aus dem Hause Haftpflichtkasse Darmstadt für Schäden aus dem Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
- Nach Nummer 21 der BBR zur Haftpflichtversicherung Best Selection der Janitos besteht Versicherungsschutz bei Vollkaskoschäden bei Schäden an einem geliehen Kraftfahrzeug bis in Höhe von 1.000 Euro mit 100 Euro Selbstbehalt. Das gleiche Sublimit und der gleiche Selbstbehalt gelten für Betankungsschäden an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen. Auch hier greift jeweils der Ausschluss nach V Ziffer 4.1 b) der BBR aus dem Hause Haftpflichtkasse Darmstadt für Schäden aus dem Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen.
- Im Tarif Best Selection 55plus der Janitos sind Schäden statt nur zum Zeitwert bis in Höhe von 500 Euro über den Zeitwert hinaus mitversichert. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Brillen, sonstigen optischen Gläsern und elektrischen/elektronischen Geräten aller Art. Diese Leistungserweiterung ist bei der Haftpflichtkasse Darmstadt ausgeschlossen, da sie nach V Ziffer 4.1 b) der BBR über die gesetzliche Haftung hinausgeht und ein Tarif für Senioren nach V Ziffer 4.1 der BBR kein allgemein zugänglicher Tarif für alle Versicherungswilligen ist.
- Es gilt nach II Nr. 1 a) der BBR eine Mitversicherung von Personenschäden mitversicherter Personen untereinander. Bestehen bleibt der Ausschluss für entsprechende Sach- und Vermögensschäden nach Ziffer 7.4.1 der AHB zwischen mitversicherten Personen untereinander. Eine entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes analog zu § 2 Nr. 6 der InterRisk hinsichtlich Personen, die für den Versicherungsnehmer tätig sind oder solche, die vorübergehend eingegliedert sind (z.B. Au Pairs oder Austauschschüler) entfällt zumindest teilweise im Rahmen der Erweiterten Vorsorgedeckung, da nach V Ziffer 4.1 b) der BBR Eigenschäden von der Erweiterung ausgeschlossen sind. Sach- und Vermögensschäden sind bisher in diesem Zusammenhang unversichert, stellen also ein neues, noch „unbekanntes“ Risiko dar, für das die Ausschlussbestimmung Anwendung finden. Konkret ausgeschlossen als Eigenschäden wären demnach beispielsweise Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen seine „Angestellten im Haushalt“ oder gegen Angehörige in häuslicher Gemeinschaft. Mitversichert über die Erweiterte Vorsorgedeckung wären hingegen die Haftpflichtschäden der Angestellten im Haushalt des Versicherungsnehmers oder Schäden von vorübergehend in den Haushalt eingegliederten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
- Viele Themen sind generell kein Thema für die Erweiterte Vorsorgedeckung. Beispiele sind versehentliche Obliegenheitsverletzungen oder eine mögliche Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit.
Von den Grenzen der Erweiterten Vorsorge
Darüber hinaus erwähnenswert sind bei der Haftpflichtkasse Darmstadt folgende Einschränkungen:
- Dem Versicherer steht nach V Nr. 4.1 c) ein jederzeitiges Kündigungsrecht für die Erweiterte Vorsorgedeckung mit Frist von einem Monat zur Verfügung.
- Die Erweiterte Vorsorgedeckung gilt nur für allgemein zugängliche Tarife von Versichern und Deckungskonzeptanbietern, die zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffen sind. Demnach besteht kein Versicherungsschutz für erweiterte Leistungen des Versicherers IDEAL, da dieser generell nur Kunden ab 40 Jahren bedient. Gleiches gilt für die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. als betriebliche Sozialeinrichtung nur für Bahnmitarbeiter oder Haftpflichttarife, die nur für Mitglieder des VDH zur Verfügung stehen. Versicherungsschutz bestünde hingegen für die (über Makler oder Vertreter) frei verfügbaren Tarife von Aachen Münchener (allein vermittelbar über die DVAG) oder die Sonderkonzepte von z.B. ConceptIF, Domcura oder Konzept & Marketing.
Abschließend ist zu ergänzen, dass der Erweiterte Vorsorgeschutz selbstverständlich auch bei (gegebenenfalls einzeln) vereinbarten VARIO-Paketen (BBR VARIO V Ziffern 1 – 3) greift, sofern diese gegen Zuschlag Bestandteil des Vertrages geworden sind. Damit wird die Erweiterte Vorsorge durchaus auch für Kunden interessant, die nicht den Vollschutz mit allen Paketen, sondern nur einzelne Leistungsbausteine dazu wählen möchten.
Interlloyd: Klon mit deutlichen Einschränkungen
Seit Juli 2011 wird eine Erweiterte Vorsorge im Rahmen des Tarifs PHV Premium 2011 auch von der Interlloyd angeboten. Anders als bei der Haftpflichtkasse Darmstadt gilt hier mit Stand 07.2011 jedoch ein Sublimit von 1 Millionen Euro. Eine Verbesserung für bei Wettbewerbern entfallene Selbstbehalte oder höhere Sublimits bzw. deren Wegfall ist bei der Interlloyd nicht vorgesehen. Der Baustein der erweiterten Vorsorge kann von der Interlloyd mit Frist von 1 Woche anstelle von 1 Monat bei der Haftpflichtkasse Darmstadt gekündigt werden.
Auch bei den Ausschlüssen, die bei der Interlloyd ergänzend zur Erweiterten Vorsorge gelten, ist der Versicherer restriktiver als das Vorbild. So besteht kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Asbest, die jedoch bei der Haftpflichtkasse Darmstadt generell mitversichert wären. Auch gilt die Leistungserweiterung nicht „als Hüter von Hunden, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist.“ Für die benannten Hunderassen sieht der Tarif nämlich eine generelle Nichtmitversicherung vor. Dies ist verwunderlich, da der Versicherer doch bedingungsseitig die Mindeststandards des GDV mit Stand 02.2010 vorsieht, wo es nach Ziffer 1.7 der Mustertarifstruktur IX mit Stand 13.04.2011 keine solche Einschränkung gibt.
Die Erweiterte Vorsorgedeckung in der Vertriebspraxis
Eine Einordnung zur Erweiterten Vorsorge bietet die Haftpflichtkasse Darmstadt:
„Für die im Rahmen der Beratungsdokumentation vorgeschriebene Darstellung der Bedarfsermittlung kommt die Erweiterte Vorsorgedeckung nur insofern zum Tragen, als dass ihr Einschluss ein möglicher Kundenwunsch sein könnte. Während der Vertragslaufzeit ist jedoch nur eine anlassbezogene Beratung erforderlich. Es besteht also keine Verpflichtung des Maklers zur laufenden Information über die Marktentwicklung.
Wenn ein Wettbewerber mit Alleinstellungsmerkmal die Bedingungen für das Neugeschäft einschränkt, wirkt sich das bei der Haftpflichtkasse Darmstadt im Rahmen der Erweiterten Vorsorge von heute auf morgen auch im Bestand aus – und dies, ohne dass der Kunde (und oftmals auch der Makler) davon etwas mitbekommt. Keinesfalls sollte der Makler daher zu konkret werden oder gar bewusst auf Mehrleistungen aus Mitbewerberprodukten setzen. Entscheidend sind allein die zum Vertragsabschluss bei der Haftpflichtkasse Darmstadt selbst mitversicherten Leistungen.“
Information: der Artikel erschien erstmals in „Risiko & Vorsorge“, Ausgabe 02/2013, S. 54 – 57.