Tarif­ana­ly­se: Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung der NV-Ver­si­che­run­gen (Stand 03.2021) NV Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 optio­nal nachhaltig

Seit dem 01.03.2021 bie­ten die NV-Ver­si­che­run­gen VVaG eine über­ar­bei­te­te Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit den Tarif­va­ri­an­ten NV Pri­vat­Spar 6.0, NV Pri­vat­max. 6.0 bzw. NV Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 an. Optio­nal kann auch jeder die­ser Tari­fe in der Vari­an­te „bes­ser­grün“ abge­schlos­sen werden.

Bei Wahl der „bessergrün“-Tarife ver­spre­chen die NV-Ver­si­che­run­gen das Anpflan­zen eines Bau­mes je Neu­ver­trag. Außer­dem wird eine nach­hal­ti­ge Anla­ge der Ver­si­che­rungs­prä­mi­en zugesichert.

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Der Tarif sieht wahl­wei­se eine pau­scha­le Deckungs­sum­me von 5, 15 oder 50 Mil­lio­nen Euro für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den vor. Eine maxi­ma­le Höchstent­schä­di­gung je geschä­dig­ter Per­son ist nicht vor­ge­se­hen. Die Deckungs­sum­me ist jeweils zwei­fach maxi­miert, für ein­zel­ne Leis­tun­gen (z.B. Betan­kungs­schä­den abwei­chend ein­fach maximiert).

Die NV-Ver­si­che­run­gen unter­schei­den zwi­schen Tari­fen für Sin­gles und sol­chen für Fami­li­en (inklu­si­ve Allein­er­zie­hen­den und Part­ner­schaf­ten ohne Kinder).

Als Rabatt­merk­mal bie­ten die NV-Ver­si­che­run­gen einen Nach­lass von 15 Pro­zent bei Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts von 150 Euro an. Im Tarif Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 kann ein Nach­lass für den Aus­schluss der NV Best- Leis­tungs- sowie NV Besitz­stands-Garan­tie in Höhe von 10 Pro­zent in Anspruch genom­men wer­den.  Für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 50. Lebens­jahr steht der Tarif 50 plus zur Ver­fü­gung. Die­ser liegt von der Prä­mie unter dem Sin­gle­ta­rif, ent­spricht leis­tungs­sei­tig jedoch dem Familientarif.

Der Brut­to­jah­res­bei­trag für den Tarif Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 in der Fami­li­en­de­ckung mit 50 Mil­lio­nen Euro Deckungs­sum­me ohne Abwahl optio­na­ler Leis­tun­gen beträgt für einen unter 50jährigen Ver­si­che­rungs­neh­mer 103,53 Euro bei jähr­li­cher Zahl­wei­se. Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 6% (monat­lich), 5% (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3% (halb­jähr­lich) erho­ben. Der Bei­trag beträgt je nach Zahl­wei­se ent­spre­chend 53,32 Euro (halb­jähr­lich), 27,18 Euro (vier­tel­jähr­lich) bzw. 9,15 Euro (monat­lich).

Optio­nal ange­bo­ten wird gegen einen Zuschlag von 10 Euro net­to p.a.  für alle Tarif­va­ri­an­ten eine Dienst­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Leh­rer, Rich­ter, Beam­te, Ange­stell­te und Arbei­ter im öffent­li­chen Dienst. Die zuge­hö­ri­gen Bedin­gun­gen tra­gen wei­ter­hin den Stand 10.2015. Mit­ver­si­chert ist im Rah­men die­ses Bau­steins u.a. die Beschä­di­gung, Ver­nich­tung und das Abhan­den­kom­men von fis­ka­li­schem Eigen­tum bis in Höhe von 500 Euro (max. 1.500 Euro p.a.) mit 100 Euro Selbstbehalt.

Sieht man von der Ein­schrän­kung des Gel­tungs­be­reichs im Rah­men der Inter­net­klau­sel ab, han­delt es sich beim Tarif NV Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 um einen rund­her­um emp­feh­lens­wer­ten Tarif.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 der NV Versicherung

  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den jeweils aktu­el­len unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV abweicht (GDV-Garan­tie)
  • bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass der Ver­si­che­rer nicht zum Nach­teil des Kun­den von den jeweils aktu­el­len unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abweicht (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • NV Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen, die bei Ein­tritt eines Scha­den­fal­les zwar nicht über die NV-Ver­si­che­rung, aber über einen dann in die­sem Punkt leis­tungs­stär­ke­ren in Deutsch­land zuge­las­se­nen Wett­be­wer­ber ver­si­chert wären. Dabei gel­ten als Aus­schlüs­se z.B. Leis­tun­gen über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus. Die­se Best-Leis­tungs-Garan­tie kann aller­dings jeder­zeit mit Frist von einem Monat durch den Ver­si­che­rer gekün­digt wer­den. Es gilt eine pro-akti­ve Schadenregulierung
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie).
  • Mit­ver­si­chert sind Per­so­nen­schä­den der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der. Die Bedin­gung ist so for­mu­liert, dass kein Aus­schluss für Ange­hö­ri­ge in häus­li­cher Gemein­schaft besteht.
  • Mit­ver­si­chert sind gericht­lich gel­tend gemach­te Sach­schä­den der mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der bis 15.000 Euro. Die Bedin­gung ist so for­mu­liert, dass kein Aus­schluss für Ange­hö­ri­ge in häus­li­cher Gemein­schaft besteht.
  • Mit­ver­si­chert sind unmit­tel­ba­re Haft­pflicht­an­sprü­che der Arbeit­ge­ber / Dienst­herrn oder den Arbeits­kol­le­gen gegen­über dem Arbeit­neh­mer als ver­si­cher­ter Per­son bis in Höhe von 10.000 Euro
  • Benann­te Neben­tä­tig­kei­ten (z.B. Allein­un­ter­hal­ter, Foto­graf, Fri­seur, Musi­ker, Tier­be­treu­er oder neben­be­ruf­li­cher Leh­rer) sind bis zu einem jähr­li­chen Umsatz von 18.000 Euro mit­ver­si­chert. Vor­aus­set­zun­gen für den Ver­si­che­rungs­schutz sind u.a., dass kei­ne Ange­stell­ten beschäf­tigt wer­de und zum ande­ren, dass eine Haupt­tä­tig­keit bestehen muss. Wer also als Haus­mann /-frau mit Tup­per­par­tys oder als DJ etwas Geld für die Fami­lie hin­zu­ver­die­nen möch­te, ist über die NV-Ver­si­che­rung nicht mitversichert
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Besitz, Eigen­tum und Gebrauch von fern­ge­steu­er­ten Luft­fahr­zeu­gen (z.B. Droh­nen, Flug­mo­del­le, Fes­sel­dra­chen oder Lenk­dra­chen), mit Moto­ren, Treib­sät­zen oder Brenn­stoff­rin­gen, sofern deren Start­mas­se 5 kg nicht übersteigt
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter aus dem Besitz und Gebrauch eige­ner Segel­fahr­zeu­ge bis 15 m² Segel­flä­che ohne Moto­ren oder Treib­sät­ze sowie für eige­ne Motor­boo­te, sofern für deren Füh­ren kei­ne behörd­li­che Erlaub­nis erfor­der­lich ist und kein ander­wei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz besteht. Der Besitz und Gebrauch frem­der Jet-Ski ist bis 80 PS versichert.
  • Mit­ver­si­chert ist der Aus­gleich einer Rück­stu­fung beim Scha­den­frei­heits­ra­batt (SFR) für bis zu fünf Jah­re und des Voll­kas­ko-Selbst­be­halts bei Schä­den an bzw. durch frem­de gelie­he­ne Kraftfahrzeuge
  • Mit­ver­si­chert ist bis 2.000 Euro die Selbst­be­tei­li­gung der Kfz-Voll­kas­ko­ver­si­che­rung, wenn die Voll­kas­ko eines Drit­ten ver­schul­det durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer in Anspruch genom­men wer­den musste
  • Schä­den, die Drit­ten beim Be- und Ent­la­den eines Kraft­fahr­zeu­ges oder Anhän­gers zuge­führt wer­den, sind bis 10.000 Euro mit­ver­si­chert. Glei­ches gilt für manu­el­le Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten am Kfz eines Dritten.
  • Schä­den durch den Gebrauch von Krä­nen, Win­den und sons­ti­gen Be- und Ent­la­dungs­vor­rich­tun­gen sind bis 500.000 Euro mit­ver­si­chert, auch soweit es sich um Schä­den an frem­den Kraft­fahr­zeu­gen handelt
  • Bis 10.000 Euro mit­ver­si­chert sind Schä­den, die ein Kraft­fahr­zeug-Mit­fah­rer des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über Drit­ten durch das Öff­nen einer Kraft­fahr­zeug­tür verursacht
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch fal­sche Betan­kung frem­der gelie­he­ner, gemie­te­ter oder gefäl­lig­keits­hal­ber über­las­se­ner Kfz bis 10.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert ist das Hal­ten und Hüten wil­der Klein­tie­re (z. B. Spin­nen, Frö­sche, Skor­pio­ne und Schlan­gen), sofern es sich dabei um erlaub­te und – soweit geneh­mi­gungs­pflich­tig – geneh­mig­te Hal­tung und Hütung im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu pri­va­ten Zwe­cken han­delt. Mit­ver­si­chert sind auch die Kos­ten für das behörd­lich ange­ord­ne­te Ein­fan­gen ver­si­cher­ter Tie­re zum Zweck der Gefah­ren­ab­wehr bis in Höhe von 25.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert ist die Hal­tung von Nutz­tie­ren zu eigen­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken, nicht zu gewerb­li­chen / land­wirt­schaft­li­chen Zwecken
  • Ver­si­che­rungs­schutz als Eigen­tü­mer eines Ein- oder Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses im Inland. Mit­ver­si­chert ist die Ver­mie­tung bis zu einem Brut­to­jah­res­miet­wert von 30.000 Euro
  • Im selbst genutz­ten Risi­ko (Post­an­schrift) besteht Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Inha­ber eines selbst genutz­ten Heiz­öl­tanks ohne Begren­zung des Fas­sungs­ver­mö­gens. Mit­ver­si­chert sind Eigen­schä­den an unbe­weg­li­chen Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, die durch den bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritt von Heiz­öl entstehen
  • Mit­ver­si­chert ist welt­weit das pri­va­te Eigen­tum eines unbe­bau­ten Grund­stücks bis 10.000 m², nicht jedoch, wenn auf die­sen z.B. ein Schup­pen / eine Scheu­ne steht, oder die­se land- oder forst­wirt­schaft­lich genutzt wer­den.
  • Mit­ver­si­chert ist die Ver­pach­tung unbe­bau­ter Grund­stü­cke auch zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwe­cken bis 10 Hektar.
  • Ver­si­chert ist der Ver­lust frem­der pri­va­ter Schlüs­sel sowie von beruf­li­chen Schlüs­seln (z.B. Woh­nung- oder Büro­schlüs­sel, Tresor‑, Möbel- sowie Autoschlüssel)
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den durch schuld­lo­sen Ver­lust ver­si­cher­ter Schlüs­sel (z.B. durch Raub)
  • Sach­fol­ge­schä­den infol­ge Schlüs­sel­ver­lust sind bis in Höhe von 10.000 Euro mitversichert
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an bzw. die Ver­nich­tung oder der Ver­lust von gelie­he­nen, gemie­te­ten, gepach­te­ten frem­den Sachen bis 50.000 Euro. Dies gilt auch für Sachen, die Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind
  • Gefäl­lig­keits­schä­den sind bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me mitversichert
  • Schä­den durch delikt­un­fä­hi­ge Per­so­nen (auch durch z.B. voll­jäh­ri­ge demen­te Per­so­nen) sind ohne Sub­li­mit mitversichert
  • Bei Gegen­stän­den, die zum Scha­den­zeit­punkt maxi­mal 12 Mona­te alt sind, besteht über die gesetz­li­che Haf­tung hin­aus auf Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zum Neu­wert bis maxi­mal 2.500 Euro. Anders als üblich gilt die Leis­tungs­er­wei­te­rung auch für Schä­den an z.B. Bril­len, Com­pu­tern oder sons­ti­gen opti­schen oder tech­ni­schen Geräten
  • For­de­rungs­aus­fall­de­ckung, laut Leis­tungs­über­sicht mit einer Min­dest­scha­den­hö­he von einem Euro. Mit­ver­si­chert sind Personen‑, Sach- und Fol­ge­schä­den von Per­so­nen- oder Sach­schä­den. Mit­ver­si­chert sind auch Schä­den Drit­ter, denen ein vor­sätz­li­ches Han­deln zugrun­de liegt oder sol­che, denen eine Tier­hal­ter- oder hüter­ei­gen­schaft des Schä­di­gers zugrun­de liegt. Im Umfang der für die­sen Ver­trag gel­ten­den Leis­tungs­er­wei­te­run­gen zur Kfz-Klau­sel gel­ten die­se Erwei­te­run­gen auch für die Ausfalldeckung
  • Rechts­schutz zur For­de­rungs­aus­fall­ver­si­che­rung bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me über die KS AUXILIA Rechts­schutz-Ver­si­che­rungs-AG als Risi­ko­trä­ger. Laut Leis­tungs­über­sicht besteht eine Min­dest­scha­den­hö­he von einem Euro.
  • Opfer­hil­fe bis 50.000 Euro, d.h. für Schä­den an ver­si­cher­ten Per­so­nen durch einen unbe­kann­ten Täter im Sin­ne des Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­set­zes
  • Mit­ver­si­chert ist der Betrieb einer Klein­klär­an­la­ge aus­schließ­lich für die eige­nen häus­li­chen Abwäs­ser inklu­si­ve der Ein­lei­tung in ein Gewässer
  • Mit­ver­si­chert sind Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Sen­kun­gen eines Grund­stücks sowie Erd­rut­schun­gen bis 500.000 Euro. Aus­ge­schlos­sen blei­ben Sach­schä­den am Bau­grund­stück selbst oder den dar­auf befind­li­chen Gebäu­den oder Anlagen.
  • Mit­ver­si­chert sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus der fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kunst­ur­he­ber­rech­ten bzw. dem Recht am eige­nen Bild
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung zu einem bestehen­den Vorvertrag
  • Über­nah­me von Media­ti­ons­kos­ten aus Anlass eines Scha­den­fal­les aus dem Besitz oder Eigen­tum an Gebäu­de und Grund­stü­cken (max. 3 Ter­mi­ne à 2 Stunden)
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 24 Mona­te, u.a., sofern die bis­he­ri­ge wöchent­li­che Arbeits­zeit min­des­ten 30 Stun­den betrug. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht in den ers­ten 12 Mona­ten nach Ver­trags­be­ginn. Der Ver­trag erlischt ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung, wenn die Außer­kraft­set­zung mehr als 24 Mona­te dauert
  • Die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers als Inha­ber von Flä­chen­geo­ther­mie­an­la­gen sowie von Flüs­sig­gas­tanks ist laut Leis­tungs­über­sicht des Anbie­ters mit­ver­si­chert. Bedin­gungs­sei­tig erfolgt dies weni­ger trans­pa­rent im Rah­men von Zif­fer 6.4 (All­ge­mei­nes Umwelt­ri­si­ko) sowie Abschnitt A2 (Beson­de­re Umweltrisiken).

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pri­vat­Pre­mi­um 6.0 der NV Versicherung

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Nicht ver­si­chert sind Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter wegen pri­va­ter Per­sön­lich­keits- und Namensrechtsverletzungen
  • Der nicht­ehe­li­che Lebens­part­ner ist nur dann mit­ver­si­chert, wenn die­ser behörd­lich in häus­li­cher Gemein­schaft gemel­det ist
  • Schä­den durch elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch (Inter­net­ri­si­ko) sind nur ver­si­chert, sofern die­se Ansprü­che inner­halb euro­päi­scher Staa­ten nach euro­päi­schem Recht gel­tend gemacht wer­den. Wer also etwa Kon­tak­te auch in den USA oder Asi­en hat, dürf­te Pro­ble­me haben, wenn bei einer die­ser Per­so­nen ein Scha­den im Rah­men der Inter­net­klau­sel ent­ste­hen soll­te (z.B. Love­let­ter- bzw. I‑L­ove-You-Virus aus dem Jah­re 2000, der sich damals welt­weit ver­brei­te­te und auf vie­len Rech­nern zu erheb­li­chen Ver­mö­gens­schä­den führte)
  • Nicht ver­si­chert sind Haft­pflicht­an­sprü­che Drit­ter durch Asbest­schä­den
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Miet­sach­schä­den an Heizungs‑, Maschinen‑, Kes­sel- oder Warmwasserbereitungsanlagen
  • Im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung besteht kei­ne Mit­ver­si­che­rung ech­ter Ver­mö­gens­schä­den. Ver­mö­gens­schä­den sind mit­ver­si­chert, sofern sie aus einem ent­stan­de­nen Per­so­nen- oder Sach­scha­den resul­tie­ren (Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung psy­cho­lo­gi­scher Fol­ge­kos­ten für eine ver­si­cher­te Per­son infol­ge der Gewalt­tat eines Dritten
  • Ana­log aktu­el­ler GDV-Emp­feh­lung aus­ge­schlos­sen sind Ver­si­che­rungs­an­sprü­che aller Per­so­nen wegen Schä­den durch eine unge­wöhn­li­che und gefähr­li­che Beschäftigung
  • Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Schim­mel (nicht nur Mietsachschäden)
  • Gemäß Sat­zung kann gemäß § 17 Nr. 1 eine Nach­schuss­pflicht in Höhe eines Jah­res­bei­tra­ges bestehen
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