Die InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group Deutschland ist eines der wenigen Unternehmen, die ihren Kunden aktuell eine selbstständige Glasversicherung anbieten. Der aktuelle Tarif XXL (B 29) der InterRisk ist gültig seit dem 19.12.2016, wurde aber bereits zu 03.2011 eingeführt. Zu diesen Tarif gehören optionale Klauseln mit Stand 07.2013 sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Privatgeschäft (B 01) mit dem Stand 31.08.2022. Abgelöst wurde dadurch das Bedingungswerk B 60 (AGIB 2008) mit dem letzten Stand 07.2008.
Versicherungsschutz besteht sowohl für Gebäude- als auch für Mobiliarverglasung entweder eines im Versicherungsschein bezeichneten Einfamilienhauses oder einer dort bezeichneten Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus. Für die Versicherung der reinen Außenverglasung eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses (also Scheiben des allgemeinen Gebrauchs ohne Mobiliarverglasung) ist die Wohngebäude-Glasversicherung (B 39) mit Stand 12.2016 erforderlich. Auch dieser Tarif ist ein Update des älteren Bedingungsstandes aus 03.2011. Abgelöst wurde dadurch das Bedingungswerk B 60 (AGIB 2008) mit dem letzten Stand 07.2008, in dem auch die Mobiliarverglasung eingeschlossen war.
An dieser Stelle wird weiter nur der Tarif B 29 besprochen.
Wohnfläche vielfältig nachweisbar
Die Prämie wird auf Basis der im Antrag benannten Wohnfläche kalkuliert. Diese ist wie folgt definiert:
„Wohnfläche ist die Grundfläche aller zu Wohnzwecken nutzbaren Räume, die zur versicherten Wohnung gehören. Dazu zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller- oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern werden nur zur Hälfte gerechnet bzw. Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
Nicht gerechnet werden:
- Terrassen, Dachgärten, Loggien und Balkone
- Treppen
- Abstellräume (z. B. im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden)
- Waschküchen, Trocken‑, Heizungs- und sonstige Zubehörräume
- Garagen und Carports
- Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten Wohnung gehören
Alternativ akzeptiert die InterRisk auch die Angabe der Gesamtfläche entsprechend:
- der Wohnflächenverordnung (WoFlV)
- der Nutzfläche gemäß DIN 277
- dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen Ausbauzustand wiedergibt
- anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt“
Über den Tarifrechner der InterRisk ist eine maximale Wohnfläche von 999 qm berechenbar.
Rabattoptionen
Für eine unterjährige Zahlweise verzichtet die InterRisk auf die Anrechnung eines Ratenzahlungszuschlags. Bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlweise ist eine Beitragszahlung nur per Lastschrift möglich. Der Mindestbruttobeitrag je Rate beträgt rechnerisch 1,93 Euro brutto, tatsächlich jedoch 4,99 Euro pro Monat. Der Mindestjahresbeitrag beträgt 19,43 Euro netto bzw. 23,12 Euro brutto.
Der Versicherer bietet einen Deckungsrabatt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckungen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑, Wohngebäude- oder Unfallversicherung). Voraussetzung für den Deckungsrabatt ist, dass sämtliche Verträge zur aktuellen Tarifgeneration gehören, den gleichen Versicherungsnehmer, den gleichen Ablauf und die gleiche Zahlweise aufweisen.
Optional schadenbedingt variable Selbstbehalte
Grundsätzlich gilt für die Haushalts-Glasversicherung die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 300 Euro, sofern der Versicherungsnehmer nicht seit mindestens fünf Jahren gegen Glasbruch versichert ist und in dieser Zeit schadenfrei war. Werden die beschrieben Anforderungen erfüllt, entfällt der Abzug einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Zur Prämienreduzierung bietet die InterRisk die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung an. Hierzu stehen mehrere Varianten zur Verfügung:
- 500 Euro Selbstbeteiligung bei nicht mindestens 5jähriger Schadenfreiheit, ansonsten abweichend 150 Euro Selbstbeteiligung (10 % Nachlass)
- 750 Euro Selbstbeteiligung bei nicht mindestens 5jähriger Schadenfreiheit, ansonsten abweichend 300 Euro Selbstbeteiligung (20 % Nachlass)
- Euro Selbstbeteiligung bei nicht mindestens 5jähriger Schadenfreiheit, ansonsten abweichend 500 Euro Selbstbeteiligung (30 % Nachlass)
Alternativ zur Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bei nicht mindestens fünfjähriger Schadenfreiheit kann optional der Wegfall einer Prämienreduzierung um 30 % bei nicht schadenfreiem Verlauf vereinbart werden.
Für Personen ab 60 Jahren (Beginnjahr abzüglich Geburtsjahr) wird ein Seniorennachlass in Höhe von 15 % gewährt. Wird gleichzeitig ein obligatorischer Selbstbehalt gewählt (siehe oben), reduziert sich der Seniorenrabatt um 50 %.
Prämienniveau
Soll ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern ohne Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, ohne Vorversicherung und ohne Bündelnachlässe vereinbart werden, kostet dies einen 30jährigen Versicherungsnehmer einen Beitrag von 5,95 Euro monatlich bzw. 71,40 Euro jährlich. Nach mindestens fünf schadenfreien Jahren reduziert sich die Prämie auf 4,46 Euro monatlich bzw. 53,55 Euro brutto p. a.
Ausgewählte Leistungen des Tarifs XXL aus dem Hause InterRisk
- Kundenfreundliche Klarstellung zur Innovationsklausel:
„Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für bestehende Verträge:
a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelungen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer auswirken können,
b) die verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht mit einem Mehrbeitrag verbunden.
Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränderter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen, gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der neuen Bedingungen nicht berufen.
Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneingeschränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.“
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis 36 Monate bei gleichzeitigem Abschluss einer aktuell verkaufsoffenen Unfallversicherung nach dem Tarif XXL (B 182). Voraussetzung ist u. a., dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Beitragsbefreiung gilt dann für alle versicherten Sparten. Eine etwaige Beitragsbefreiung gilt auch für weitere parallel bei der InterRisk bestehende Verträge (z. B. eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung).
- Um einen nahtlosen Übergang von Versicherungsschutz zu gewähren, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages endet.
- Bei Versichererwechsel Versicherungsschutz bei unklarer Zuständigkeit.
- Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Versicherers wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages.
- Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
- Vorsorgedeckung für Kinder des Versicherungsnehmers für einen Zeitraum von max. einem Jahr nach Auszug bei Gründung eines eigenen Hausstandes.
- Unterversicherungsverzicht bei korrekter Angabe der Wohnfläche sowie für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten bei Umzug in eine größere Wohnung.
- Kein Ausschluss für Schäden durch Innere Unruhen, Streik, Aussperrung sowie böswillige Beschädigung. In einem aktuellen Artikel von Kai Rebmann wird hierzu von der LVM eine Definition zitiert, die klarstellt, wie relevant eine solche Absicherung tatsächlich sein kann:
„Sobald sich mehrere Personen vereinigen und gegeneinander geraten (zum Beispiel Polizei-Demonstranten oder zwei politisch verfeindete Gruppen) sprechen wir von Inneren Unruhen, was einen generellen Ausschluss darstellt. Sollte es also eskalieren und Ihr Fahrzeug durch Vandalismus beschädigt werden, ist das nicht versichert.“[1]
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff.
- Zur versicherten Mobiliarverglasung gehören unter den benannten Voraussetzungen unter anderem Scheiben von Aquarien oder Terrarien bzw. Aquarien oder Terrarien (nicht jedoch deren Inhalt), Scheiben von Duschkabinen aus Glas und Kunststoff, Scheiben aus Glas von Bildern, Anrichten, Schränken, Vitrinen, Zimmertüren, Arbeits- und Wohnzimmertischen, Sichtfenster von Öfen, Herden, Elektro- und sonstigen Elektrogeräten, Scheiben aus Kunststoff von Bildern, Schränken und Vitrinen, Glaseinsätze in Zimmer- oder Schranktüren, Glastreppen und Fußböden aus Glas oder Kunststoff, Theken, Tisch- und Dekorationsplatten, Wand‑, Decken- und Säulenverkleidungen sowie Verglasungen von Standuhren.
- Zur versicherbaren Außenverglasung gehören unter den benannten Voraussetzungen unter anderem Scheiben von Außentüren, auch von Balkons sowie Terrassen und Wintergärten, Glaseinsätze in Gebäudeaußentüren, Dachfenster- und sonstige Fensterscheiben, Kunststoffscheiben von Brüstungen, Dächern, Fenstern, Türen, Balkonen, Loggien, Terrassen, Veranden, Wänden, Wetterschutzvorbauten, Wintergärten, Verglasungen von Gewächshäusern (siehe unten zur fehlenden Klarstellung) und Wintergärten sowie Verandaüberdachungen
Ob gewellte Dachauflagen von Verandaüberdachungen unter den Versicherungsschutz der InterRisk fallen, wenn diese aus Glas oder Kunststoff bestehen, ist nicht klargestellt. Hier könnte man argumentieren, dass es sich weder um Scheiben oder Platten handeln würde. Gleichwohl ist eine Mitversicherung anzunehmen. So zählen beispielsweise Plexiglas-Wellplatten als Überdachung einer Veranda nach einem Urteil des LG Landshut vom 30.01.2012 (VersR 2013, 496) ausdrücklich als Gebäudeverglasung:
„Unerheblich sei, dass Plexiglas-Wellplatten keine plane Oberfläche haben. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass in § 2 AGlB von Kunststoffscheiben gesprochen wird, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst einmal als plane Oberfläche verstanden wird. Jedoch erscheint der Kammer bei verständiger Würdigung aus Sicht eines durchschnittlichen VN eine zweckgebundene Auslegung des Begriffs erforderlich, um dem Sinn der „Gebäudeverglasung“ gerecht zu werden. Richtigerweise handele es sich dabei um einen Oberbegriff, unter dem sämtliche Arten der Verglasung zusammengefasst werden, die Bestandteil eines Gebäudes sind, dieses gegen Einwirkungen von außen abschirmen, zugleich aber keine blickdichte Mauer oder Decke bilden, sondern den umbauten Raum erhellen. Ob eine derartige „Verglasung“ in einer ebenen Fläche besteht oder in Wellen geformt oder sonst wie gestaltet ist, könne dahingestellt bleiben, solange dem Zweck gedient wird.“[2]
Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Spiegeln und Glas. Da Spiegel aus sehr unterschiedlichen Materialien bestehen können (z. B. Glasplatten mit Quecksilber und Zinn (Amalgamspiegel), mit Aluminium beschichtete Glasplatten, Glasplatten mit Silber, Badezimmer‑, Schlafzimmer- und Flurspiegel aus Floatglas, hochwertige Kristallspiegel etc.) und allein Spiegel aus Glas zu den versicherten Sachen zählen, sind sonstige Spiegel (z. B. solche aus Acrylglas) nicht versichert. Die Bedingungen unterscheiden allerdings nicht zwischen planen, konvexen oder auch konkaven Spiegeln, so dass theoretisch sogar ein fest mit dem Gebäude oder einem Möbelstück verbundener Zerrspiegel mitversichert wäre.
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Scheiben und Platten aus Kunststoff.
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Patten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur gemeinsam ausgetauscht werden kann. Mit dem Oberbegriff „Glaskeramikkochflächen“ sind neben Cerankochfeldern auch Induktionskochfelder gemeint[3].
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen. Die bei der InterRisk vorhandene Klarstellung zur Mitversicherung der Scheiben von Solarkollektoren (für Solarthermie) ist wichtig, da diese oft aus Aluminium oder Kunststoff bestehen. Inwiefern Röhrenkollektoren von Solaranlagen mitversichert sind, ist fraglich, da es sich dabei weder um Scheiben noch um Platten handelt, andererseits könnte man sie als Teil der explizit benannten Solarkollektoren verstehen.
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Glasbausteinen und Profilbaugläsern.
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.
- Versicherungsschutz für Zerbrechen oder Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten, künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, ‑platten und ‑spiegeln (z. B. Wand- oder Schrankspiegel).
- Versicherungsschutz für das Zerbrechen oder die Beschädigung von mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei‑, Messing- oder Eloxalverglasungen sowie von transparentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
- In der Regel besteht Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Verglasung unabhängig von deren Ursache. Gemäß heim-und-immobilie.de gehöre „Glasbruch durch Hitze allein infolge von Sonneneinstrahlung […] zu den häufigsten Glasschäden.“ Diese Art von thermischem Glasbruch habe als Ursache eine „Spannung durch starke Temperaturunterschiede oder Hitzestau (z. B. durch halb geschlossene Rollladen, schwere Gardinen, Farben, Pflanzenblatt, dunkle Möbel hinter dem Fenster, Aufkleber etc.)“. Als Schadenbild komme es dadurch zu einem „Sprung bis zum Randbereich der Scheibe“[4]. Entsprechend sind auch Schäden durch extreme Hitze oder extreme Kälte grundsätzlich ohne weiteren Einschränkungen bei der InterRIsk mitversichert. Grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Bruch erst allmählich, z. B. durch Frost, entstanden ist.
- In der Regel besteht Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Verglasung unabhängig von deren Ursache. Dies gilt daher auch für Schäden durch z. B. Hagel, Erdbeben oder Überschwemmung.
- In der Regel besteht Versicherungsschutz für Schäden an der versicherten Verglasung unabhängig von deren Ursache. Dies gilt daher auch für Schäden durch wetterbedingte oder sonstige Luftbewegungen (z. B. Sturm oder Durchzug).
- Mitversichert sind infolge eines Versicherungsfalles notwendige Schadenabwendungs- und Schadenfeststellungskosten.
- Mitversichert sind infolge eines Versicherungsfalles notwendige Aufräumungskosten (Entsorgungskosten).
- Im Rahmen der infolge eines Versicherungsfalles mitversicherten Bewegungs- und Schutzkosten eingeschlossen sind die Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen.
- Im Rahmen der infolge eines Versicherungsfalles mitversicherten Bewegungs- und Schutzkosten eingeschlossen sind die Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) – bei Wettbewerbern auch „Sonderkosten für Hindernisse“ benannt.
- Im Rahmen der infolge eines Versicherungsfalles mitversicherten Bewegungs- und Schutzkosten eingeschlossen sind die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
- Im Rahmen der infolge eines Versicherungsfalles mitversicherten Bewegungs- und Schutzkosten eingeschlossen sind die Kosten für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).
- Bei Auszug von bisher im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Kindern zur Gründung eines eigenen Hausstandes, besteht für diese eine beitragsneutrale Vorsorgeversicherung von einem Jahr ab Auszug.
- Verzicht auf einen Ratenzahlungszuschlag bei unterjähriger Zahlweise.
- Versicherungsschutz für vereinbarte Verglasung unabhängig von der Einzelgröße versicherter Scheiben.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs XXL aus dem Hause InterRisk
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV-Garantie) mit Stichtag 01.01.2013. Aktueller Stand der Musterbedingungen des GDV wären die AGIB 2016 mit Stand 13.11.2017.
- Garantie hinsichtlich der unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Arbeitskreis-Garantie) mit Stand 02.2010. Es liegt nahe, hier als aktuellen Stand die unverbindlichen Empfehlungen zur Hausratversicherung mit Stand 10.10.2022 anzunehmen, diese treffen jedoch keine konkreten Empfehlungen zur selbstständigen Glasversicherung.
- Keine Summen- und / oder Konditionsdifferenzdeckung. Eine solche bietet z. B. die DVAG mit dem Risikoträger Generali in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
- Keine Best-Leistungs-Garantie (Erweiterte Vorsorge) für Leistungen eines anderen, zum Schadenzeitpunkt verkaufsoffenen Versicherers. Eine solche bietet z. B. die DVAG mit dem Risikoträger Generali in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
- Kein Verzicht auf Kürzung der Leistung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften. Abweichend wird bei einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten auf eine Leistungskürzung verzichtet, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder Anzeigepflicht erfolgte oder der Versicherungsnehmer vergeblich versuchte, diese zu erfüllen.
- Kein Verzicht auf Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen oder mit dem Versicherer vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Denkbar wäre hier eine Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung, sofern der Versicherer im Schadenfall feststellen sollte, dass ein Schaden die Folge der Verletzung baustatischer / baurechtlicher Vorschriften (z. B. Schwarzbau) wäre.
- Ohne Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit oder Kurzarbeit.
- Fehlende Besitzstandsgarantie (Vorversicherergarantie). Eine solche gewährt beispielsweise die Manufaktur Augsburg ihren Kunden im Rahmen ihres Tarifs HGlB 2018 Premium-Plus (Stand 01.05.2018) oder auch die DVAG mit dem Risikoträger Generali in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
- Kein Regressverzicht gegenüber (grob) fahrlässig handelnden Angehörigen, die keinen Anspruch über eine etwaige Haftpflichtversicherung geltend machen können.
- Keine ausdrückliche Versehensklausel.
- Geld- anstelle von Naturalersatz. Dies stellt eine Abweichung, ggf. eine Schlechterstellung, gegenüber den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) dar. Siehe dort Abschnitt A 9 AGIB 2016, Stand 13.11.2017. Hier heißt es: „Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als Geldleistung.“
- Kein Versicherungsschutz für nicht mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montierten Scheiben oder Platten. Dies betrifft z. B. die oft an eine Terrasse angrenzenden Glaswände, die vielfach eben nicht ganz bündig mit einem versicherten Gebäude abschließen. Auch Bruchschäden an freistehenden Wintergärten sind aus diesem Grund nicht mitversichert. Ebenfalls besteht entsprechend keine Mitversicherung für Glasscheiben oder Spiegel, die erst an den Versicherungsort verbracht werden sollen oder auch von solchen, die entsprechend als Ersatz gelagert werden. Hier bietet beispielsweise der Glasbaustein zum Tarif allsafe casa – die Eigenheimversicherung von Konzept & Marketing (Stand 04.2021, Vers. 1.02) einen weitergehenden Versicherungsschutz, da hier auch nicht fest eingebaute Scheiben zu den versicherten Sachen gehören.
- Keine Klarstellung zur Mitversicherung von Bruchschäden und Beschädigungen von Gewächshäusern und Wintergärten. Sie sind dann als versichert anzusehen, wenn sie aus mit dem Versicherungsort fest verbundenen Scheiben oder Platten bestehen. Entsprechend besteht jedoch kein Versicherungsschutz für ein frei stehendes Gewächshaus.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden an Spiegeln aus Kunststoff.
- Da allein die im Antrag benannte Wohnung bzw. das dort benannte Einfamilienhaus zum Versicherungsort zählen, besteht kein Versicherungsschutz für Bruchschäden oder die sonstige Beschädigung der Glasbedachung alleinstehender Garagen oder Carports oder einen im Garten befindlichen Windschutz aus Glas. Hier bietet beispielsweise der Glasbaustein zum Tarif allsafe casa – die Eigenheimversicherung von Konzept & Marketing (Stand 04.2021, Vers. 1.02) einen weitergehenden Versicherungsschutz, da hier das gesamte Grundstück zum Versicherungsort zählt.
- Kein Versicherungsschutz für Schäden durch Bruch von Scheiben von Solarkollektoren/-modulen. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, ob diese überwiegend aus Glas oder aus einem hohen Anteil an Silizium bestehen. Nicht versichert sind daher auch Zellbrüche einer Photovoltaikanlage infolge innerer Betriebsschadens (z. B. durch Hotspots).
- Nicht versichert sind optische Gläser (z. B. Brillengläser, Kontaktlinsen, Kameraobjektive, Rasier- oder Lupenspiegel, die Gläser von Fernrohren, Spiegelteleskopen oder Mikroskopen, Außenspiegel sowie andere Verkehrs- und Fahrzeugspiegel), Hohlgläser (d. h. Behälterglas wie z. B. Trinkgläser, Glasvasen, aber auch z. B. Plasma- und LCD-Geräte[5]), Geschirr (z. B. Glaskaraffen), Beleuchtungskörper (z. B. Glühbirnen, LED-Lampen und Energiesparlampen[6]) und Handspiegel. Inwiefern mit „Beleuchtungskörpern“ nur der Leuchtkörper bzw. auch die Fassung oder sogar der Lampenschirm desselben gemeint ist, wird branchenüblich nicht klargestellt. Eine Definition, die sich im Internet finden lässt, lautet wie folgt:
„Die Leuchte, auch Beleuchtungskörper oder Leuchte genannt, ist die gesamte Konstruktion um die Lichtquelle – die Lampe. Sie besteht aus mehreren Komponenten wie Halterung, Lampenfassung, Reflektor, Schirm oder Glasabdeckung. Im Inneren der Leuchte befindet sich die eigentliche Lichtquelle, die als Leuchtmittel bezeichnet wird.“[7]
- Kein Versicherungsschutz für Verglasungen von Uhren von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, da diese nicht mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbunden und fertig eingesetzt oder montiert sind.
- Kein Klarstellung, inwiefern Versicherungsschutz für Lampenschirme aus Polymethylmethacrylat besteht. Solche Gegenstände aus „Acrylglas“ bestehen aus Kunststoff, wobei nach § 2 Nr. 1 b) nur Scheiben oder Platten versichert wären. Sieht man solche Lampenschirme als Teil eines Beleuchtungskörpers (siehe oben), so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
- Ob eine versicherte „Verglasung“ zwingend aus flachen Scheiben oder Platten bestehen muss oder ob auch konkave oder konvexe Scheiben bzw. Platten unter den Versicherungsschutz fallen sollen, wird bedingungsseitig nicht klargestellt. Die oft konkav gewölbten Sichtfenster von Kaminen oder Öfen sind zwar keine flachen Scheiben, dürften jedoch im Zweifel ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen (vgl. das obige Urteil des LG Landshut vom 30.01.2012). Glaswaschtische und Glaswaschbecken hingegen bestehen weder aus Scheiben noch Platten. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um befüllbare Hohlkörper, die weder ausdrücklich als mitversichert noch – anders als z. B. Hohlgläser – als ausgeschlossen benannt werden. Eine ausdrückliche Mitversicherung von Glaswaschtischen gibt es z. B. nach Ziffer 2.1.4 Besondere Bedingungen für den Baustein Mobiliarverglasung bei der AXA (Stand 04.2022) sowie im Tarif Private Glasversicherungen aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019), für „gläserne Waschbecken und Badewannen“ bei der Gothaer (Hausratversicherung Plus und Premium auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023).
- Kein Versicherungsschutz für Windschutzscheiben von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, da diese nicht mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbunden und fertig eingesetzt oder montiert sind.
- Kein Versicherungsschutz für den Bruch oder die Beschädigung von Kronleuchtern. Bei ihnen handelt es sich weder um eine Scheibe oder Platte aus Glas oder Kunststoff.
- Kein Versicherungsschutz für den Bruch oder die Beschädigung von Glasharmonikas, da diese nicht mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbundenen und fertig eingesetzten oder montiert sind.
- Nicht versichert sind Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten‑, Ton‑, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind. Damit gemeint sind etwa Handydisplays, Computermonitore oder Monitore von Tablets oder Spielkonsolen als auch Plasmabildschirme, Scheiben von Curved Fernsehgeräten, Flachbildbildschirme sowie sonstige Displays von Fernsehgeräten. Eine Mitversicherung von Bruchschäden an Smartphone- und Phablet-Displays bietet z. B. die DVAG mit dem Risikoträger Generali in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
- Keine Klarstellung, inwiefern Abdeckungen von Swimmingpools und Schwimmbädern mitversichert sind. Diese sind meist aus Luftpolsterfolien, Schaumabdecken oder Lamellen gefertigt, so dass regelmäßig kein Versicherungsschutz anzunehmen ist. Darüber hinaus sind sie in der Regel nicht mit dem Versicherungsort oder mit dem darin befindlichen Mobiliar fest verbunden.
- Keine Klarstellung, inwiefern Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z.B. Glasmöbel, Photovoltaikanlagen oder manche Kaminöfen) mitversichert sind.
- Keine Klarstellung, inwiefern neben dem eigentlichen Schaden an der Verglasung auch Schäden an dem direkt angrenzenden Rahmen eines Bildes oder Spiegels mitversichert sind (z. B. infolge von Reinigungsarbeiten). Eine Klarstellung kann daher Sinn machen.
- Keine Klarstellung, inwiefern „intelligentes, schaltbares Glas“ (smart glass) unter den Versicherungsschutz fällt. Ein Anbieter von solchem Glas definiert die Funktionen eines solches Glases beispielhaft wie folgt:
„Dimmbarer Sichtschutz mit Magicfoil, digitale Jalousien oder Raffstores, bei denen durch Antippen der Glasoberfläche virtuelle Jalousielamellen aktiviert werden. Mit Inspira Glas-Touch erscheint das digitale Whiteboard oder das YouTube Video mitten aus dem Glas. Schaltbarer Sonnenschutz mit Sprach- oder App-Steuerung. Alles ist möglich.“[8]
Hierzu eine entsprechende Klarstellung besteht etwa im Tarif Private Glasversicherungen aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019):
„Intelligentes, schaltbares Glas
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an tönbaren Gebäudeverglasungen, deren Lichtdurchlässigkeit sich z.B. durch das Anlegen einer elektrischen Spannung oder Erwärmung verändern lässt. Die Rahmen der Verglasungen und die elektronischen Bauteile sind nicht Gegenstand der Versicherung.“
- Keine Klarstellung, inwiefern die Verglasung von Schaufensterscheiben, gewerbliche Vitrinen bzw. Firmenschildern aus Glas oder Kunststoff mitversichert sind. Da sich der Versicherungsschutz gemäß § 2 Nr. 3 B 29 auf die versicherte Wohnung bezieht, ist hier in der Regel eine fehlende Versicherung anzunehmen.
- Nicht versichert sind Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Kratzer, Kantenabbrüche, Muschelausbrüche). Abweichend mitversichert sind Muschelausbrüche und Kantenbeschädigungen (Absplitterungen) im Tarif Private Glasversicherungen XXL aus dem Hause Continentale (Stand 01.03.2019) ohne Sublimit oder bis 500 Euro gemäß Klausel VEMA 87 als Klausel zur optionalen Glasversicherung zur Hausratversicherung der VEMA mit dem Risikoträger AIG (Tarif VEMA Deckungskonzept Hausrat, Stand 04.2022). Auch das „Blindwerden“ von Scheiben ist im Rahmen der benannten „Klauseln der Glasversicherung“ aus dem Hause VEMA mitversichert.
- Nicht versichert ist das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum, so genanntes „Erblinden“, „Korrosion“). In der Regel geschieht dies durch normale Alterung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler.
- Analog zu den Musterbedingungen des GDV werden im Schadenfall etwaige Restwerte der versicherten Sachen angerechnet.
- Da sich der Versicherungsort nur auf die versicherte Wohnung bzw. das vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte Einfamilienhaus bezieht, besteht kein Versicherungsschutz für z. B. den Bruch einer Grundstückseinfriedung aus Glasbausteinen. Hier bietet beispielsweise der Glasbaustein zum Tarif allsafe casa – die Eigenheimversicherung von Konzept & Marketing (Stand 04.2021, Vers. 1.02) einen weitergehenden Versicherungsschutz, da hier das gesamte Grundstück zum Versicherungsort zählt.
- Keine Übernahme der Kosten für einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen bei Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt eines versicherten Schadenereignisses oder dessen Höhe.
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Reparaturkosten für Schäden an der versicherten Verglasung, die durch Rettungskräfte (z. B. Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen) oder auch private Personen (z. B. Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn) bei der gewaltsamen Öffnung der versicherten Wohnung entstehen (z. B. Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen. Die Bedingungen weisen jedoch keinen generellen Ausschluss für Glasschäden aus solchen Ursachen auf, so dass eine Mitversicherung anzunehmen ist.
- Kein bedingungsseitiger Ausschluss für Schäden an versicherten Sachen infolge handwerklicher Arbeiten während der Vertragsdauer (z.B. Anbringen eines Bildes, Renovierung oder Umbau einer Wohnung, Auf- bzw. Abbau von Gerüsten). Eine Obliegenheit zur Meldung Gefahrerhöhender Maßnahmen während der Vertragslaufzeit ist bedingungsseitig nicht geregelt. Eine solche Bestimmung ergibt sich jedoch aus § 23 VVG:
„(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.“
Hier bietet z. B. die WGV eine kundenfreundliche Lösung (siehe dort Ziffer A.12.3 AGIB 2023, Stand 04.2023) als die InterRisk:
„Handwerkliche Arbeiten während der Vertragsdauer (z. B. Neubauten, Umbauten, Auf bzw. Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort sind nicht anzeigepflichtig.“
- Keine Mitversicherung unbenannter Kosten. Eine solche Mitversicherung besteht abweichend im Rahmen der Hausratversicherung allsafe home – die Hausratversicherung mit ergänzender Haushaltsglasversicherung aus dem Hause Konzept & Marketing (Stand 10.2018, Vers. 1.02).
- Kein 24-h-Notruftelefon.
- Keine automatische Beitragsreduzierung bei Umzug in ein Seniorenheim.
Hinweis: Eine Überprüfung der Inhalte durch die InterRisk ist aus Kapazitätsgründen nicht erfolgt. Alle Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erfasst. Sollten Ihnen bei der Lektüre Punkte auffallen, die zu korrigieren oder zu ergänzen wären, würde ich mich über einen entsprechenden Hinweis sehr freuen.
[1] Rebmann, Kai „Demo gegen Antisemitismus in Berlin wegen Sicherheitsbedenken abgesagt EXKLUSIV: „Bekenntnis gegen Terror und zu Israel nur im ‚richtigen‘ Stadtteil möglich““ auf „reitschuster.de“ vom 20.10.2023. Aufzurufen unter https://reitschuster.de/post/demo-gegen-antisemitismus-in-berlin-wegen-sicherheitsbedenken-abgesagt/, zuletzt aufgerufen am 26.10.2023.
[2] Siehe hierzu „Umfang des Versicherungsschutzes in der Glasversicherung. Plexiglas-Wellplatten als Teil der Gebäudeverglasung (§ 2 AGlB)“ auf „dr-wussow.de“ vom 13.06.2014. Aufzurufen unter https://www.dr-wussow.de/dokumente_neu/pdf/2014 – 06-13-Gebaeudeversicherung.pdf, zuletzt aufgerufen am 02.11.2023.
[3] Siehe hierzu z. B. „Induktionskochfeld. Lexikon zur Glasversicherung“ auf „preiswert-versichert.de“. Aufzurufen unter https://www.preiswert-versichert.de/induktionskochfeld-glasversicherung.html, zuletzt aufgerufen am 02.11.2023.
[4] „Glasbruch: mit einer Glasbruchversicherung auf der sicheren Seite“ auf „heim- und-immobilie.de“. Aufzurufen unter https://www.heim-und-immobilie.de/versicherungen/gebaeudeversicherung/ratgeber/glasbruch/, zuletzt aufgerufen am 01.11.2023.
[5] Siehe hierzu Gothaer Hausratversicherung auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023 Ziffer A 11.2.3.
[6] Vgl. „OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2020 – 15 U 78/19“ auf „openjur.de“. Aufzurufen unter https://openjur.de/u/2340844.html, zuletzt aufgerufen am 27.10.2023.
[7] „Leuchte, Beleuchtungskörper oder Beleuchtungseinrichtung“ auf „svetila.com“. Aufzurufen unter https://www.svetila.com/de/content/35-leuchte-beleuchtungskorper-oder-beleuchtungseinrichtung, zuletzt aufgerufen am 27.10.2023.
[8] „Glas neu denken, Schaltbares Smart Glas“ auf „media-vision.de“. Aufzurufen unter https://www.media-vision.de/schaltbares-glas, zuletzt aufgerufen am 07.12.2023