Tarif­ana­ly­se Glas­ver­si­che­rung Tarif XXL (B 29) der Inter­Risk (Stand 19.12.2016)

Die Inter­Risk Ver­si­che­rungs-AG Vien­na Insu­rance Group Deutsch­land ist eines der weni­gen Unter­neh­men, die ihren Kun­den aktu­ell eine selbst­stän­di­ge Glas­ver­si­che­rung anbie­ten. Der aktu­el­le Tarif XXL (B 29) der Inter­Risk ist gül­tig seit dem 19.12.2016, wur­de aber bereits zu 03.2011 ein­ge­führt. Zu die­sen Tarif gehö­ren optio­na­le Klau­seln mit Stand 07.2013 sowie die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für das Pri­vat­ge­schäft (B 01) mit dem Stand 31.08.2022. Abge­löst wur­de dadurch das Bedin­gungs­werk B 60 (AGIB 2008) mit dem letz­ten Stand 07.2008.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht sowohl für Gebäu­de- als auch für Mobi­li­ar­ver­gla­sung ent­we­der eines im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses oder einer dort bezeich­ne­ten Woh­nung in einem Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­haus. Für die Ver­si­che­rung der rei­nen Außen­ver­gla­sung eines Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses (also Schei­ben des all­ge­mei­nen Gebrauchs ohne Mobi­li­ar­ver­gla­sung) ist die Wohn­ge­bäu­de-Glas­ver­si­che­rung (B 39) mit Stand 12.2016 erfor­der­lich. Auch die­ser Tarif ist ein Update des älte­ren Bedin­gungs­stan­des aus 03.2011. Abge­löst wur­de dadurch das Bedin­gungs­werk B 60 (AGIB 2008) mit dem letz­ten Stand 07.2008, in dem auch die Mobi­li­ar­ver­gla­sung ein­ge­schlos­sen war.

An die­ser Stel­le wird wei­ter nur der Tarif B 29 bespro­chen.

Wohn­flä­che viel­fäl­tig nachweisbar

Die Prä­mie wird auf Basis der im Antrag benann­ten Wohn­flä­che kal­ku­liert. Die­se ist wie folgt definiert:

„Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­ren Räu­me, die zur ver­si­cher­ten Woh­nung gehö­ren. Dazu zäh­len auch Hob­by- und Par­ty-Räu­me (auch im Kel­ler- oder Dach­ge­schoss) sowie Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als zwei Metern wer­den nur zur Hälf­te gerech­net bzw. Flä­chen mit einer Decken­hö­he von weni­ger als einem Meter über­haupt nicht.

Nicht gerech­net werden:

- Ter­ras­sen, Dach­gär­ten, Log­gi­en und Balkone

- Trep­pen

- Abstell­räu­me (z. B. im Kel­ler, auf dem Dach­bo­den oder in Nebengebäuden)

- Wasch­kü­chen, Trocken‑, Hei­zungs- und sons­ti­ge Zubehörräume

- Gara­gen und Carports

- Räu­me, die nicht aus­schließ­lich zur ver­si­cher­ten Woh­nung gehören

Alter­na­tiv akzep­tiert die Inter­Risk auch die Anga­be der Gesamt­flä­che entsprechend:

- der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV)

- der Nutz­flä­che gemäß DIN 277

- dem Miet- oder Kauf­ver­trag, sofern die­ser den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergibt

- ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt“

Über den Tarif­rech­ner der Inter­Risk ist eine maxi­ma­le Wohn­flä­che von 999 qm berechenbar.

Rabat­t­op­tio­nen

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ver­zich­tet die Inter­Risk auf die Anrech­nung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags. Bei halb­jähr­li­cher, vier­tel­jähr­li­cher bzw. monat­li­cher Zahl­wei­se ist eine Bei­trags­zah­lung nur per Last­schrift mög­lich. Der Min­dest­brut­to­bei­trag je Rate beträgt rech­ne­risch 1,93 Euro brut­to, tat­säch­lich jedoch 4,99 Euro pro Monat. Der Min­dest­jah­res­bei­trag beträgt 19,43 Euro net­to bzw. 23,12 Euro brutto.

Der Ver­si­che­rer bie­tet einen Deckungs­ra­batt von 5 %, 10 % bzw. 15 % bei 2, 3 bzw. mehr als 3 Deckun­gen (z. B. Privathaftpflicht‑, Hausrat‑,  Wohn­ge­bäu­de- oder Unfall­ver­si­che­rung). Vor­aus­set­zung für den Deckungs­ra­batt ist, dass sämt­li­che Ver­trä­ge zur aktu­el­len Tarif­ge­ne­ra­ti­on gehö­ren, den glei­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer, den glei­chen Ablauf und die glei­che Zahl­wei­se aufweisen.

Optio­nal scha­den­be­dingt varia­ble Selbstbehalte

Grund­sätz­lich gilt für die Haus­halts-Glas­ver­si­che­rung die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung von 300 Euro, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht seit min­des­tens fünf Jah­ren gegen Glas­bruch ver­si­chert ist und in die­ser Zeit scha­den­frei war. Wer­den die beschrie­ben Anfor­de­run­gen erfüllt, ent­fällt der Abzug einer Selbst­be­tei­li­gung im Schadensfall.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung bie­tet die Inter­Risk die Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung an. Hier­zu ste­hen meh­re­re Vari­an­ten zur Verfügung:

  • 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung bei nicht min­des­tens 5jähriger Scha­den­frei­heit, ansons­ten abwei­chend 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung (10 % Nachlass)
  • 750 Euro Selbst­be­tei­li­gung bei nicht min­des­tens 5jähriger Scha­den­frei­heit, ansons­ten abwei­chend 300 Euro Selbst­be­tei­li­gung (20 % Nachlass)
  • Euro Selbst­be­tei­li­gung bei nicht min­des­tens 5jähriger Scha­den­frei­heit, ansons­ten abwei­chend 500 Euro Selbst­be­tei­li­gung (30 % Nachlass)

Alter­na­tiv zur Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung bei nicht min­des­tens fünf­jäh­ri­ger Scha­den­frei­heit kann optio­nal der Weg­fall einer Prä­mi­en­re­du­zie­rung um 30 % bei nicht scha­den­frei­em Ver­lauf ver­ein­bart werden.

Für Per­so­nen ab 60 Jah­ren (Beginn­jahr abzüg­lich Geburts­jahr) wird ein Senio­ren­nach­lass in Höhe von 15 % gewährt. Wird gleich­zei­tig ein obli­ga­to­ri­scher Selbst­be­halt gewählt (sie­he oben), redu­ziert sich der Senio­ren­ra­batt um 50 %.

Prä­mi­en­ni­veau

Soll ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit einer Wohn­flä­che von 120 Qua­drat­me­tern ohne Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung, ohne Vor­ver­si­che­rung  und ohne Bün­del­nach­läs­se ver­ein­bart wer­den, kos­tet dies einen 30jährigen Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Bei­trag von 5,95 Euro monat­lich bzw. 71,40 Euro jähr­lich. Nach min­des­tens fünf scha­den­frei­en Jah­ren redu­ziert sich die Prä­mie auf 4,46 Euro monat­lich bzw. 53,55 Euro brut­to p. a.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs XXL aus dem Hau­se InterRisk

  • Kun­den­freund­li­che Klar­stel­lung zur Inno­va­ti­ons­klau­sel:

„Zu § 16 Künf­ti­ge Bedingungsverbesserungen

Wenn wir ein Bedin­gungs­werk ver­bes­sern, gilt die­ses unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen auto­ma­tisch auch für bestehen­de Verträge:

a) die geän­der­ten Bedin­gun­gen ent­hal­ten kei­ne Rege­lun­gen, die sich nach­tei­lig für die Ver­si­che­rungs­neh­mer aus­wir­ken können,

b) die ver­bes­ser­ten Bedin­gun­gen sind für die Kun­den nicht mit einem Mehr­bei­trag verbunden.

Wenn wir künf­tig geän­der­te Bedin­gun­gen mit unver­än­der­ter Bedin­gungs­num­mer (also z.B. neue „B01“) ein­füh­ren, gel­ten die­se auto­ma­tisch auch für Ihren Ver­trag. Wir kön­nen uns dann auf even­tu­el­le Schlech­ter­stel­lun­gen der neu­en Bedin­gun­gen nicht berufen.

Neue Bedin­gun­gen unter geän­der­ter Bedin­gungs­num­mer gel­ten nur im Fal­le aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung, bei Anwen­dung des dann gül­ti­gen Tari­fes und unter unein­ge­schränk­ter Wirk­sam­keit der neu­en Bedingungsregelungen.“

  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis 36 Mona­te bei gleich­zei­ti­gem Abschluss einer aktu­ell ver­kaufs­of­fe­nen Unfall­ver­si­che­rung nach dem Tarif XXL (B 182). Vor­aus­set­zung ist u. a., dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Die Bei­trags­be­frei­ung gilt dann für alle ver­si­cher­ten Spar­ten. Eine etwa­ige Bei­trags­be­frei­ung gilt auch für wei­te­re par­al­lel bei der Inter­Risk bestehen­de Ver­trä­ge (z. B. eine Haus­rat- oder Wohngebäudeversicherung).
  • Um einen naht­lo­sen Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz zu gewäh­ren, beginnt der Ver­si­che­rungs­schutz abwei­chend von den Anga­ben im Ver­si­che­rungs­schein nicht um 12 Uhr, son­dern bereits um 0 Uhr, falls die Vor­ver­si­che­rung um 0 Uhr des glei­chen Tages bzw. um 24 Uhr des Vor­ta­ges endet.
  • Bei Ver­si­cher­er­wech­sel Ver­si­che­rungs­schutz bei unkla­rer Zuständigkeit.
  • Ver­zicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Folgebeitrages.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Vor­sor­ge­de­ckung für Kin­der des Ver­si­che­rungs­neh­mers für einen Zeit­raum von max. einem Jahr nach Aus­zug bei Grün­dung eines eige­nen Hausstandes.
  • Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei kor­rek­ter Anga­be der Wohn­flä­che sowie für einen Zeit­raum von bis zu 12 Mona­ten bei Umzug in eine grö­ße­re Wohnung.
  • Kein Aus­schluss für Schä­den durch Inne­re Unru­hen, Streik, Aus­sper­rung sowie bös­wil­li­ge Beschä­di­gung. In einem aktu­el­len Arti­kel von Kai Reb­mann wird hier­zu von der LVM eine Defi­ni­ti­on zitiert, die klar­stellt, wie rele­vant eine sol­che Absi­che­rung tat­säch­lich sein kann:

„Sobald sich meh­re­re Per­so­nen ver­ei­ni­gen und gegen­ein­an­der gera­ten (zum Bei­spiel Poli­zei-Demons­tran­ten oder zwei poli­tisch ver­fein­de­te Grup­pen) spre­chen wir von Inne­ren Unru­hen, was einen gene­rel­len Aus­schluss dar­stellt. Soll­te es also eska­lie­ren und Ihr Fahr­zeug durch Van­da­lis­mus beschä­digt wer­den, ist das nicht ver­si­chert.“[1]

  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Schei­ben und Plat­ten aus Glas oder Kunst­stoff.
  • Zur ver­si­cher­ten Mobi­li­ar­ver­gla­sung gehö­ren unter den benann­ten Vor­aus­set­zun­gen unter ande­rem Schei­ben von Aqua­ri­en oder Ter­ra­ri­en bzw. Aqua­ri­en oder Ter­ra­ri­en (nicht jedoch deren Inhalt), Schei­ben von Dusch­ka­bi­nen aus Glas und Kunst­stoff, Schei­ben aus Glas von Bil­dern, Anrich­ten, Schrän­ken, Vitri­nen, Zim­mer­tü­ren, Arbeits- und Wohn­zim­mer­ti­schen, Sicht­fens­ter von Öfen, Her­den, Elek­tro- und sons­ti­gen Elek­tro­ge­rä­ten, Schei­ben aus Kunst­stoff von Bil­dern, Schrän­ken und Vitri­nen, Glas­ein­sät­ze in Zim­mer- oder Schrank­tü­ren, Glas­trep­pen und Fuß­bö­den aus Glas oder Kunst­stoff, The­ken, Tisch- und Deko­ra­ti­ons­plat­ten, Wand‑, Decken- und Säu­len­ver­klei­dun­gen sowie Ver­gla­sun­gen von Standuhren.
  • Zur ver­si­cher­ba­ren Außen­ver­gla­sung gehö­ren unter den benann­ten Vor­aus­set­zun­gen unter ande­rem Schei­ben von Außen­tü­ren, auch von Bal­kons sowie Ter­ras­sen und Win­ter­gär­ten, Glas­ein­sät­ze in Gebäu­de­au­ßen­tü­ren, Dach­fens­ter- und sons­ti­ge Fens­ter­schei­ben, Kunst­stoff­schei­ben von Brüs­tun­gen, Dächern, Fens­tern, Türen, Bal­ko­nen, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Veran­den, Wän­den, Wet­ter­schutz­vor­bau­ten, Win­ter­gär­ten, Ver­gla­sun­gen von Gewächs­häu­sern (sie­he unten zur feh­len­den Klar­stel­lung) und Win­ter­gär­ten sowie Verandaüberdachungen
© 2024 Cri­ti­cal News – Gewächs­haus vor einem Schaden

Ob gewell­te Dach­auf­la­gen von Ver­an­da­über­da­chun­gen unter den Ver­si­che­rungs­schutz der Inter­Risk fal­len, wenn die­se aus Glas oder Kunst­stoff bestehen, ist nicht klar­ge­stellt.  Hier könn­te man argu­men­tie­ren, dass es sich weder um Schei­ben oder Plat­ten han­deln wür­de. Gleich­wohl ist eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men.  So zäh­len bei­spiels­wei­se Ple­xi­glas-Well­plat­ten als Über­da­chung einer Veran­da nach einem Urteil des LG Lands­hut vom 30.01.2012 (VersR 2013, 496) aus­drück­lich als Gebäudeverglasung:

„Uner­heb­lich sei, dass Ple­xi­glas-Well­plat­ten kei­ne pla­ne Ober­flä­che haben. Es sei zwar zu berück­sich­ti­gen, dass in § 2 AGlB von Kunst­stoff­schei­ben gespro­chen wird, was nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch zunächst ein­mal als pla­ne Ober­flä­che ver­stan­den wird. Jedoch erscheint der Kam­mer bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung aus Sicht eines durch­schnitt­li­chen VN eine zweck­ge­bun­de­ne Aus­le­gung des Begriffs erfor­der­lich, um dem Sinn der „Gebäu­de­ver­gla­sung“ gerecht zu wer­den. Rich­ti­ger­wei­se han­de­le es sich dabei um einen Ober­be­griff, unter dem sämt­li­che Arten der Ver­gla­sung zusam­men­ge­fasst wer­den, die Bestand­teil eines Gebäu­des sind, die­ses gegen Ein­wir­kun­gen von außen abschir­men, zugleich aber kei­ne blick­dich­te Mau­er oder Decke bil­den, son­dern den umbau­ten Raum erhel­len. Ob eine der­ar­ti­ge „Ver­gla­sung“ in einer ebe­nen Flä­che besteht oder in Wel­len geformt oder sonst wie gestal­tet ist, kön­ne dahin­ge­stellt blei­ben, solan­ge dem Zweck gedient wird.“[2]

Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Spie­geln und Glas. Da Spie­gel aus sehr unter­schied­li­chen Mate­ria­li­en bestehen kön­nen (z. B. Glas­plat­ten mit Queck­sil­ber und Zinn (Amal­gam­spie­gel), mit Alu­mi­ni­um beschich­te­te Glas­plat­ten, Glas­plat­ten mit Sil­ber, Badezimmer‑, Schlaf­zim­mer- und Flur­spie­gel aus Float­glas, hoch­wer­ti­ge Kris­tall­spie­gel etc.) und allein Spie­gel aus Glas zu den ver­si­cher­ten Sachen zäh­len, sind sons­ti­ge Spie­gel (z. B. sol­che aus Acryl­glas) nicht ver­si­chert. Die Bedin­gun­gen unter­schei­den aller­dings nicht zwi­schen pla­nen, kon­ve­xen oder auch kon­ka­ven Spie­geln, so dass theo­re­tisch sogar ein fest mit dem Gebäu­de oder einem Möbel­stück ver­bun­de­ner Zerr­spie­gel mit­ver­si­chert wäre.

  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Schei­ben und Plat­ten aus Kunststoff.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Pat­ten aus Glas­ke­ra­mik, bei Glas­ke­ra­mik-Koch­flä­chen ein­schließ­lich zuge­hö­ri­ger Tech­nik, falls die­se nur gemein­sam aus­ge­tauscht wer­den kann. Mit dem Ober­be­griff „Glas­ke­ra­mik­koch­flä­chen“ sind neben Cer­an­koch­fel­dern auch Induk­ti­ons­koch­fel­der gemeint[3].
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Schei­ben von Son­nen­kol­lek­to­ren ein­schließ­lich deren Rah­men. Die bei der Inter­Risk vor­han­de­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung der Schei­ben von Solar­kol­lek­to­ren (für Solar­ther­mie) ist wich­tig, da die­se oft aus Alu­mi­ni­um oder Kunst­stoff bestehen. Inwie­fern Röh­ren­kol­lek­to­ren von Solar­an­la­gen mit­ver­si­chert sind, ist frag­lich, da es sich dabei weder um Schei­ben noch um Plat­ten han­delt, ande­rer­seits könn­te man sie als Teil der expli­zit benann­ten Solar­kol­lek­to­ren verstehen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Glas­bau­stei­nen und Profilbaugläsern.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Licht­kup­peln aus Glas oder Kunststoff.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zer­bre­chen oder Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten, künst­le­risch bear­bei­te­ten Glas­schei­ben, ‑plat­ten und ‑spie­geln (z. B. Wand- oder Schrankspiegel).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für das Zer­bre­chen oder die Beschä­di­gung von mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten nicht aus Glas bestehen­den Tei­len von Blei‑, Mes­sing- oder Eloxal­ver­gla­sun­gen sowie von trans­pa­ren­tem Glas­mo­sa­ik, wenn gleich­zei­tig ein ersatz­pflich­ti­ger Scha­den an der zuge­hö­ri­gen Schei­be vor­liegt und ent­we­der bei­de Schä­den auf der­sel­ben Ursa­che beru­hen oder der Scha­den an der Schei­be den ande­ren Scha­den ver­ur­sacht hat. Die Rah­men der Ver­gla­sun­gen sind nicht Gegen­stand der Versicherung.
  • In der Regel besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung unab­hän­gig von deren Ursa­che. Gemäß heim​-und​-immo​bi​lie​.de gehö­re „Glas­bruch durch Hit­ze allein infol­ge von Son­nen­ein­strah­lung […] zu den häu­figs­ten Glas­schä­den.“ Die­se Art von ther­mi­schem Glas­bruch habe als Ursa­che eine „Span­nung durch star­ke Tem­pe­ra­tur­un­ter­schie­de oder Hit­ze­stau (z. B. durch halb geschlos­se­ne Roll­la­den, schwe­re Gar­di­nen, Far­ben, Pflan­zen­blatt, dunk­le Möbel hin­ter dem Fens­ter, Auf­kle­ber etc.)“. Als Scha­den­bild kom­me es dadurch zu einem „Sprung bis zum Rand­be­reich der Schei­be[4].  Ent­spre­chend sind auch Schä­den durch extre­me Hit­ze oder extre­me Käl­te grund­sätz­lich ohne wei­te­ren Ein­schrän­kun­gen bei der Inter­RIsk mit­ver­si­chert. Grund­sätz­lich besteht der Ver­si­che­rungs­schutz auch dann, wenn ein Bruch erst all­mäh­lich, z. B. durch Frost, ent­stan­den ist.
  • In der Regel besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung unab­hän­gig von deren Ursa­che. Dies gilt daher auch für Schä­den durch z. B.  Hagel, Erd­be­ben oder Über­schwem­mung.
  • In der Regel besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung unab­hän­gig von deren Ursa­che. Dies gilt daher auch für Schä­den durch wet­ter­be­ding­te oder sons­ti­ge Luft­be­we­gun­gen (z. B. Sturm oder Durchzug).
  • Mit­ver­si­chert sind infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Scha­den­ab­wen­dungs- und Scha­den­fest­stel­lungs­kos­ten.
  • Mit­ver­si­chert sind infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Auf­räu­mungs­kos­ten (Ent­sor­gungs­kos­ten).
  • Im Rah­men der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les mit­ver­si­cher­ten Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten ein­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für die Erneue­rung von Anstrich, Male­rei­en, Schrif­ten, Ver­zie­run­gen, Licht­fil­ter­la­cken und Foli­en auf den ver­si­cher­ten Sachen.
  • Im Rah­men der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les mit­ver­si­cher­ten Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten ein­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für das Besei­ti­gen und Wie­der­an­brin­gen von Sachen, die das Ein­set­zen von Ersatz­schei­ben behin­dern (z.B. Schutz­git­ter, Schutz­stan­gen, Mar­ki­sen) – bei Wett­be­wer­bern auch „Son­der­kos­ten für Hin­der­nis­se“ benannt.
  • Im Rah­men der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les mit­ver­si­cher­ten Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten ein­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an Umrah­mun­gen, Beschlä­gen, Mau­er­werk, Schutz- und Alarm­ein­rich­tun­gen.
  • Im Rah­men der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les mit­ver­si­cher­ten Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten ein­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für zusätz­li­che Leis­tun­gen, um die sich das Lie­fern und Mon­tie­ren von ver­si­cher­ten Sachen durch deren Lage ver­teu­ert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).
  • Bei Aus­zug von bis­her im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­den Kin­dern zur Grün­dung eines eige­nen Haus­stan­des, besteht für die­se eine bei­trags­neu­tra­le Vor­sor­ge­ver­si­che­rung von einem Jahr ab Auszug.
  • Ver­zicht auf einen Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für ver­ein­bar­te Ver­gla­sung unab­hän­gig von der Ein­zel­grö­ße ver­si­cher­ter Scheiben.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs XXL aus dem Hau­se InterRisk

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) mit Stich­tag 01.01.2013. Aktu­el­ler Stand der Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wären die AGIB 2016 mit Stand 13.11.2017.
  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit Stand 02.2010. Es liegt nahe, hier als aktu­el­len Stand die unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen zur Haus­rat­ver­si­che­rung mit Stand 10.10.2022 anzu­neh­men, die­se tref­fen jedoch kei­ne kon­kre­ten Emp­feh­lun­gen zur selbst­stän­di­gen Glasversicherung.
  • Kei­ne Sum­men- und / oder Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung. Eine sol­che bie­tet z. B. die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie (Erwei­ter­te Vor­sor­ge) für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Ver­si­che­rers. Eine sol­che bie­tet z. B. die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten und Sicher­heits­vor­schrif­ten. Abwei­chend wird bei einer grob fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten auf eine Leis­tungs­kür­zung ver­zich­tet, sofern und solan­ge die Oblie­gen­heits­ver­let­zung aus Unkennt­nis einer Sicher­heits­vor­schrift oder Anzei­ge­pflicht erfolg­te oder der Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­geb­lich ver­such­te, die­se zu erfüllen.
  • Kein Ver­zicht auf Ein­hal­tung der gesetz­li­chen, behörd­li­chen oder mit dem Ver­si­che­rer ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten. Denk­bar wäre hier eine Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tung, sofern der Ver­si­che­rer im Scha­den­fall fest­stel­len soll­te, dass ein Scha­den die Fol­ge der Ver­let­zung bau­sta­ti­scher / bau­recht­li­cher Vor­schrif­ten (z. B. Schwarz­bau) wäre.
  • Ohne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurzarbeit.
  • Feh­len­de Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che gewährt bei­spiels­wei­se die Manu­fak­tur Augs­burg ihren Kun­den im Rah­men ihres Tarifs HGlB 2018 Pre­mi­um-Plus (Stand 01.05.2018) oder auch die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen, die kei­nen Anspruch über eine etwa­ige Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend machen können.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Versehensklausel.
  • Geld- anstel­le von Natu­ra­ler­satz. Dies stellt eine Abwei­chung, ggf. eine Schlech­ter­stel­lung, gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) dar. Sie­he dort Abschnitt A 9 AGIB 2016, Stand 13.11.2017. Hier heißt es: „Die Ent­schä­di­gung erfolgt als Sach­leis­tung oder als Geldleistung.“
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tier­ten Schei­ben oder Plat­ten. Dies betrifft z. B. die oft an eine Ter­ras­se angren­zen­den Glas­wän­de, die viel­fach eben nicht ganz bün­dig mit einem ver­si­cher­ten Gebäu­de abschlie­ßen. Auch Bruch­schä­den an frei­ste­hen­den Win­ter­gär­ten sind aus die­sem Grund nicht mit­ver­si­chert. Eben­falls besteht ent­spre­chend kei­ne Mit­ver­si­che­rung für Glas­schei­ben oder Spie­gel, die erst an den Ver­si­che­rungs­ort ver­bracht wer­den sol­len oder auch von sol­chen, die ent­spre­chend als Ersatz gela­gert wer­den. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se der Glas­bau­stein zum Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021, Vers. 1.02) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz, da hier auch nicht fest ein­ge­bau­te Schei­ben zu den ver­si­cher­ten Sachen gehören.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den und Beschä­di­gun­gen von Gewächs­häu­sern und Win­ter­gär­ten. Sie sind dann als ver­si­chert anzu­se­hen, wenn sie aus mit dem Ver­si­che­rungs­ort fest ver­bun­de­nen Schei­ben oder Plat­ten bestehen. Ent­spre­chend besteht jedoch kein Ver­si­che­rungs­schutz für ein frei ste­hen­des Gewächshaus.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an Spie­geln aus Kunst­stoff.
  • Da allein die im Antrag benann­te Woh­nung bzw. das dort benann­te Ein­fa­mi­li­en­haus zum Ver­si­che­rungs­ort zäh­len, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den oder die sons­ti­ge Beschä­di­gung der Glas­be­da­chung allein­ste­hen­der Gara­gen oder Car­ports oder einen im Gar­ten befind­li­chen Wind­schutz aus Glas. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se der Glas­bau­stein zum Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021, Vers. 1.02) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz, da hier das gesam­te Grund­stück zum Ver­si­che­rungs­ort zählt.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Bruch von Schei­ben von Solar­kol­lek­to­ren/-modu­len. Der Aus­schluss gilt unab­hän­gig davon, ob die­se über­wie­gend aus Glas oder aus einem hohen Anteil an Sili­zi­um bestehen. Nicht ver­si­chert sind daher auch Zell­brü­che einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge infol­ge inne­rer Betriebs­scha­dens (z. B. durch Hotspots).
  • Nicht ver­si­chert sind opti­sche Glä­ser (z. B. Bril­len­glä­ser, Kon­takt­lin­sen, Kame­ra­ob­jek­ti­ve, Rasier- oder Lupen­spie­gel, die Glä­ser von Fern­roh­ren, Spie­gel­te­le­sko­pen oder Mikro­sko­pen, Außen­spie­gel sowie ande­re Ver­kehrs- und Fahr­zeug­spie­gel), Hohl­glä­ser (d. h. Behäl­ter­glas wie z. B. Trink­glä­ser, Glas­va­sen, aber auch z. B. Plas­ma- und LCD-Gerä­te[5]), Geschirr (z. B. Glas­ka­raf­fen), Beleuch­tungs­kör­per (z. B. Glüh­bir­nen, LED-Lam­pen und Ener­gie­spar­lam­pen[6]) und Hand­spie­gel. Inwie­fern mit „Beleuch­tungs­kör­pern“ nur der Leucht­kör­per bzw. auch die Fas­sung oder sogar der Lam­pen­schirm des­sel­ben gemeint ist, wird bran­chen­üb­lich nicht klar­ge­stellt. Eine Defi­ni­ti­on, die sich im Inter­net fin­den lässt, lau­tet wie folgt:

„Die Leuch­te, auch Beleuch­tungs­kör­per oder Leuch­te genannt, ist die gesam­te Kon­struk­ti­on um die Licht­quel­le – die Lam­pe. Sie besteht aus meh­re­ren Kom­po­nen­ten wie Hal­te­rung, Lam­pen­fas­sung, Reflek­tor, Schirm oder Glas­ab­de­ckung. Im Inne­ren der Leuch­te befin­det sich die eigent­li­che Licht­quel­le, die als Leucht­mit­tel bezeich­net wird.“[7]

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Ver­gla­sun­gen von Uhren von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen, da die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­den und fer­tig ein­ge­setzt oder mon­tiert sind.
  • Kein Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für Lam­pen­schir­me aus Poly­me­thyl­me­thacry­lat besteht.  Sol­che Gegen­stän­de aus „Acryl­glas“ bestehen aus Kunst­stoff, wobei nach § 2  Nr. 1 b) nur Schei­ben oder Plat­ten ver­si­chert wären.  Sieht man sol­che Lam­pen­schir­me als Teil eines Beleuch­tungs­kör­pers (sie­he oben), so besteht hier­für kein Versicherungsschutz.
  • Ob eine ver­si­cher­te „Ver­gla­sung“ zwin­gend aus fla­chen Schei­ben oder Plat­ten bestehen muss oder ob auch kon­ka­ve oder kon­ve­xe Schei­ben bzw. Plat­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len sol­len, wird bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Die oft kon­kav gewölb­ten Sicht­fens­ter von Kami­nen oder Öfen sind zwar kei­ne fla­chen Schei­ben, dürf­ten jedoch im Zwei­fel eben­falls unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len (vgl. das obi­ge Urteil des LG Lands­hut vom 30.01.2012). Glas­wasch­ti­sche und Glas­wasch­be­cken hin­ge­gen bestehen weder aus Schei­ben noch Plat­ten. Viel­mehr han­delt es sich bei ihnen um befüll­ba­re Hohl­kör­per, die weder aus­drück­lich als mit­ver­si­chert noch – anders als z. B. Hohl­glä­ser – als aus­ge­schlos­sen benannt wer­den. Eine aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Glas­wasch­ti­schen gibt es z. B. nach Zif­fer 2.1.4 Beson­de­re Bedin­gun­gen für den Bau­stein Mobi­li­ar­ver­gla­sung bei der AXA (Stand 04.2022) sowie im Tarif Pri­va­te Glas­ver­si­che­run­gen aus dem Hau­se Con­ti­nen­ta­le (Stand 01.03.2019), für „glä­ser­ne Wasch­be­cken und Bade­wan­nen“ bei der Gotha­er (Haus­rat­ver­si­che­rung Plus und Pre­mi­um auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Wind­schutz­schei­ben von ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen, da die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­den und fer­tig ein­ge­setzt oder mon­tiert sind.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Bruch oder die Beschä­di­gung von Kron­leuch­tern. Bei ihnen han­delt es sich weder um eine Schei­be oder Plat­te aus Glas oder Kunststoff.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Bruch oder die Beschä­di­gung von Glas­har­mo­ni­kas, da die­se nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest ver­bun­de­nen und fer­tig ein­ge­setz­ten oder mon­tiert sind.
  • Nicht ver­si­chert sind Schei­ben und Plat­ten aus Glas oder Kunst­stoff, die Bestand­teil elek­tro­ni­scher Daten‑, Ton‑, Bild­wie­der­ga­be- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te sind. Damit gemeint sind etwa Han­dy­dis­plays, Com­pu­ter­mo­ni­to­re oder Moni­to­re von Tablets oder Spiel­kon­so­len als auch  Plas­ma­bild­schir­me, Schei­ben von Cur­ved Fern­seh­ge­rä­ten, Flach­bild­bild­schir­me sowie sons­ti­ge Dis­plays von Fern­seh­ge­rä­ten. Eine Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Smart­phone- und Pha­blet-Dis­plays bie­tet z. B. die DVAG mit dem Risi­ko­trä­ger Gene­ra­li in ihrem Tarif Young & Home auf Basis der AGIB 2016 (Stand 01.10.2022).
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Abde­ckun­gen von Swim­ming­pools und Schwimm­bä­dern mit­ver­si­chert sind. Die­se sind meist aus Luft­pols­ter­fo­li­en, Schaum­ab­de­cken oder Lamel­len gefer­tigt, so dass regel­mä­ßig kein Ver­si­che­rungs­schutz anzu­neh­men ist. Dar­über hin­aus sind sie in der Regel nicht mit dem Ver­si­che­rungs­ort oder mit dem dar­in befind­li­chen Mobi­li­ar fest verbunden.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Schei­ben oder Plat­ten, die mit ande­ren Gegen­stän­den so ver­bun­den sind, dass sie im Fal­le eines Bruchs nicht ohne Beschä­di­gung der unver­sehr­ten Gegen­stän­de getrennt wer­den kön­nen (z.B. Glas­mö­bel, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen oder man­che Kamin­öfen) mit­ver­si­chert sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern neben dem eigent­li­chen Scha­den an der Ver­gla­sung auch Schä­den an dem direkt angren­zen­den Rah­men eines Bil­des oder Spie­gels mit­ver­si­chert sind (z. B. infol­ge von Rei­ni­gungs­ar­bei­ten). Eine Klar­stel­lung kann daher Sinn machen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern „intel­li­gen­tes, schalt­ba­res Glas“ (smart glass) unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt. Ein Anbie­ter von sol­chem Glas defi­niert die Funk­tio­nen eines sol­ches Gla­ses bei­spiel­haft wie folgt:

„Dimm­ba­rer Sicht­schutz mit Magic­foil, digi­ta­le Jalou­sien oder Raffs­to­res, bei denen durch Antip­pen der Glas­ober­flä­che vir­tu­el­le Jalou­sie­la­mel­len akti­viert wer­den. Mit Inspi­ra Glas-Touch erscheint das digi­ta­le White­board oder das You­Tube Video mit­ten aus dem Glas. Schalt­ba­rer Son­nen­schutz mit Sprach- oder App-Steue­rung. Alles ist mög­lich.“[8]

Hier­zu eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung besteht etwa im Tarif Pri­va­te Glas­ver­si­che­run­gen aus dem Hau­se Con­ti­nen­ta­le (Stand 01.03.2019):

„Intel­li­gen­tes, schalt­ba­res Glas

Der Ver­si­che­rer leis­tet Ersatz für Schä­den an tön­ba­ren Gebäu­de­ver­gla­sun­gen, deren Licht­durch­läs­sig­keit sich z.B. durch das Anle­gen einer elek­tri­schen Span­nung oder Erwär­mung ver­än­dern lässt. Die Rah­men der Ver­gla­sun­gen und die elek­tro­ni­schen Bau­tei­le sind nicht Gegen­stand der Versicherung.“

  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern die Ver­gla­sung von Schau­fens­ter­schei­ben, gewerb­li­che Vitri­nen bzw. Fir­men­schil­dern aus Glas oder Kunst­stoff mit­ver­si­chert sind. Da sich der Ver­si­che­rungs­schutz gemäß § 2 Nr. 3 B 29 auf die ver­si­cher­te Woh­nung bezieht, ist hier in der Regel eine feh­len­de Ver­si­che­rung anzunehmen.
  • Nicht ver­si­chert sind Beschä­di­gun­gen von Ober­flä­chen oder Kan­ten (z. B. Schram­men, Krat­zer, Kan­ten­ab­brü­che, Muschel­aus­brü­che). Abwei­chend mit­ver­si­chert sind Muschel­aus­brü­che und Kan­ten­be­schä­di­gun­gen (Absplit­te­run­gen) im Tarif Pri­va­te Glas­ver­si­che­run­gen XXL aus dem Hau­se Con­ti­nen­ta­le (Stand 01.03.2019) ohne Sub­li­mit oder bis 500 Euro gemäß Klau­sel VEMA 87 als Klau­sel zur optio­na­len Glas­ver­si­che­rung zur Haus­rat­ver­si­che­rung der VEMA mit dem Risi­ko­trä­ger AIG (Tarif VEMA Deckungs­kon­zept Haus­rat, Stand 04.2022). Auch das „Blind­wer­den“ von Schei­ben ist im Rah­men der benann­ten „Klau­seln der Glas­ver­si­che­rung“ aus dem Hau­se VEMA mitversichert.
  • Nicht ver­si­chert ist das Undicht­wer­den der Rand­ver­bin­dun­gen von Mehr­schei­ben-Iso­lier­ver­gla­sun­gen (Kon­den­sat­bil­dung im Schei­ben­zwi­schen­raum, so genann­tes „Erblin­den“, „Kor­ro­si­on“). In der Regel geschieht dies durch nor­ma­le Alte­rung, Fabri­ka­ti­ons- oder Verglasungsfehler.
  • Ana­log zu den Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV wer­den im Scha­den­fall etwa­ige Rest­wer­te der ver­si­cher­ten Sachen angerechnet.
  • Da sich der Ver­si­che­rungs­ort nur auf die ver­si­cher­te Woh­nung bzw. das vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohn­te Ein­fa­mi­li­en­haus bezieht, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für z. B. den Bruch einer Grund­stücks­ein­frie­dung aus Glas­bau­stei­nen. Hier bie­tet bei­spiels­wei­se der Glas­bau­stein zum Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 04.2021, Vers. 1.02) einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz, da hier das gesam­te Grund­stück zum Ver­si­che­rungs­ort zählt.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Ein­tritt eines ver­si­cher­ten Scha­den­er­eig­nis­ses oder des­sen Höhe.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Repa­ra­tur­kos­ten für Schä­den an der ver­si­cher­ten Ver­gla­sung, die durch Ret­tungs­kräf­te (z. B. Poli­zei, Feu­er­wehr oder ande­re Insti­tu­tio­nen) oder auch pri­va­te Per­so­nen (z. B. Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Freun­de oder Nach­barn) bei der gewalt­sa­men Öff­nung der ver­si­cher­ten Woh­nung ent­ste­hen (z. B. Auf­bruch­schä­den an Fens­tern, Außen­tü­ren oder ande­ren Gebäu­de­öff­nun­gen. Die Bedin­gun­gen wei­sen jedoch kei­nen gene­rel­len Aus­schluss für Glas­schä­den aus sol­chen Ursa­chen auf, so dass eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men ist.
  • Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Aus­schluss für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen infol­ge hand­werk­li­cher Arbei­ten  wäh­rend der Ver­trags­dau­er (z.B. Anbrin­gen eines Bil­des, Reno­vie­rung oder Umbau einer Woh­nung, Auf- bzw. Abbau von Gerüs­ten). Eine Oblie­gen­heit zur Mel­dung Gefahr­er­hö­hen­der Maß­nah­men wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit ist bedin­gungs­sei­tig nicht gere­gelt. Eine sol­che Bestim­mung ergibt sich jedoch aus § 23 VVG:

„(1) Der Ver­si­che­rungs­neh­mer darf nach Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung ohne Ein­wil­li­gung des Ver­si­che­rers kei­ne Gefahr­er­hö­hung vor­neh­men oder deren Vor­nah­me durch einen Drit­ten gestatten.

(2) Erkennt der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­träg­lich, dass er ohne Ein­wil­li­gung des Ver­si­che­rers eine Gefahr­er­hö­hung vor­ge­nom­men oder gestat­tet hat, hat er die Gefahr­er­hö­hung dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abga­be der Ver­trags­er­klä­rung des Ver­si­che­rungs­neh­mers eine Gefahr­er­hö­hung unab­hän­gig von sei­nem Wil­len ein, hat er die Gefahr­er­hö­hung, nach­dem er von ihr Kennt­nis erlangt hat, dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich anzuzeigen.“

Hier bie­tet z. B. die WGV eine kun­den­freund­li­che Lösung (sie­he dort Zif­fer A.12.3 AGIB 2023, Stand 04.2023) als die InterRisk:

„Hand­werk­li­che Arbei­ten wäh­rend der Ver­trags­dau­er (z. B. Neu­bau­ten, Umbau­ten, Auf bzw. Abbau von Gerüs­ten) am Ver­si­che­rungs­ort sind nicht anzeigepflichtig.“

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung besteht abwei­chend im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung all­safe home – die Haus­rat­ver­si­che­rung mit ergän­zen­der Haus­halts­glas­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 10.2018, Vers. 1.02).
  • Kein 24-h-Not­ruf­te­le­fon.
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Inhal­te durch die Inter­Risk ist aus Kapa­zi­täts­grün­den nicht erfolgt. Alle Inhal­te wur­den nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen erfasst. Soll­ten Ihnen bei der Lek­tü­re Punk­te auf­fal­len, die zu kor­ri­gie­ren oder zu ergän­zen wären, wür­de ich mich über einen ent­spre­chen­den Hin­weis sehr freuen.


[1] Reb­mann, Kai „Demo gegen Anti­se­mi­tis­mus in Ber­lin wegen Sicher­heits­be­den­ken abge­sagt EXKLUSIV: „Bekennt­nis gegen Ter­ror und zu Isra­el nur im ‚rich­ti­gen‘ Stadt­teil mög­lich““ auf „reit​schus​ter​.de“ vom 20.10.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​reit​schus​ter​.de/​p​o​s​t​/​d​e​m​o​-​g​e​g​e​n​-​a​n​t​i​s​e​m​i​t​i​s​m​u​s​-​i​n​-​b​e​r​l​i​n​-​w​e​g​e​n​-​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​b​e​d​e​n​k​e​n​-​a​b​g​e​s​a​gt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 26.10.2023.

[2] Sie­he hier­zu „Umfang des Ver­si­che­rungs­schut­zes in der Glas­ver­si­che­rung. Ple­xi­glas-Well­plat­ten als Teil der Gebäu­de­ver­gla­sung (§ 2 AGlB)“ auf „dr​-wussow​.de“ vom 13.06.2014. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.dr​-wussow​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​e​_​n​e​u​/​p​d​f​/​2​014 – 06-13-Gebaeudeversicherung.pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.11.2023.

[3] Sie­he hier­zu z. B. „Induk­ti­ons­koch­feld. Lexi­kon zur Glas­ver­si­che­rung“ auf „preis​wert​-ver​si​chert​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.preis​wert​-ver​si​chert​.de/​i​n​d​u​k​t​i​o​n​s​k​o​c​h​f​e​l​d​-​g​l​a​s​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.11.2023.

[4] „Glas­bruch: mit einer Glas­bruch­ver­si­che­rung auf der siche­ren Sei­te“ auf „heim- und​-immo​bi​lie​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.heim​-und​-immo​bi​lie​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​/​g​e​b​a​e​u​d​e​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​g​l​a​s​b​r​u​ch/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 01.11.2023.

[5] Sie­he hier­zu Gotha­er Haus­rat­ver­si­che­rung auf Basis der VHB 2019, Stand 07.2023 Zif­fer A 11.2.3.

[6] Vgl. „OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 03.09.2020 – 15 U 78/19“ auf „open​jur​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​4​0​8​4​4​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 27.10.2023.

[7] „Leuch­te, Beleuch­tungs­kör­per oder Beleuch­tungs­ein­rich­tung“ auf „sve​ti​la​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.sve​ti​la​.com/​d​e​/​c​o​n​t​e​n​t​/​3​5​-​l​e​u​c​h​t​e​-​b​e​l​e​u​c​h​t​u​n​g​s​k​o​r​p​e​r​-​o​d​e​r​-​b​e​l​e​u​c​h​t​u​n​g​s​e​i​n​r​i​c​h​t​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 27.10.2023.

[8] „Glas neu den­ken, Schalt­ba­res Smart Glas“ auf „media​-visi​on​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.media​-visi​on​.de/​s​c​h​a​l​t​b​a​r​e​s​-​g​las, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.12.2023

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