Tarif­ana­ly­se Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Inter (Stand 02.2018) 

Seit dem 01.07.2012 bie­tet die INTER All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG ihre Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­run­gen an. Zunächst wur­den die­se im Jah­re 2012 auf Basis der ABE 2011 als tech­ni­sche Ver­si­che­rung für Gewer­be­kun­den ein­ge­führt[1]. Gleich­wohl konn­ten bereits damals auch Pri­vat­kun­den ver­si­chert wer­den. Es folg­ten ein Bedin­gungs­werk im Jah­re 2016 sowie die aktu­el­le Tarif­ge­ne­ra­ti­on aus dem Janu­ar 2018. Seit­dem habe es nach Unter­neh­mens­an­ga­ben ein Tari­f­up­date im März 2021 gege­ben. Seit Febru­ar 2022 bie­tet die INTER ein ver­ein­fach­tes Antrags­ver­fah­ren mit einem Online­ab­schluss für Anla­gen mit einem Neu­wert bis 100.000 Euro an. Gleich­wohl tra­gen die beson­de­ren Bedin­gun­gen wei­ter­hin den Stand 01.2018, die ABE den Stand 01.10.2016.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se INTER

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se INTER

4. Wes­halb eine eigen­stän­di­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sinn­voll sein kann

Inter zeigt Trans­pa­renz zum Bedingungsupdate

Der Ver­si­che­rer äußert sich zum Zeit­punkt der Pro­dukt­ein­füh­rung wie folgt:

„Die Upgrade-Garan­tie in Pre­mi­um hat bei der Pro­dukt­ein­füh­rung 01/2018 nicht gegrif­fen, weil wir die Deckung für inne­re Betriebs­schä­den an Wech­sel­rich­tern zum Nach­teil von Neu­kun­den ändern muss­te. Ab einem Wech­sel­rich­ter­al­ter von 6 Jah­ren nach Erst­in­be­trieb­nah­me ver­rin­gert sich die Ver­si­che­rungs­sum­me auf Ers­tes Risi­ko von 1.000 EUR seit­her um 20 % pro Jahr.

Im Rah­men der Pro­dukt­an­pas­sun­gen vom März 2021 wur­de Absi­che­rung von Bat­te­rie­spei­chern von einem indi­vi­du­el­len   Prä­mi­en­zu­schlag im Ein­zel­fall auf fes­te  Berech­nungs­re­geln über  Ange­bots­rech­ner geän­dert. Wei­te­re Pro­dukt­an­pas­sun­gen gin­gen mit der Ände­rung nicht ein­her, wes­halb die Ände­rung nicht für die Upgrade-Garan­tie rele­vant war.

Mit der Ein­füh­rung des Online­ab­schlus­ses vom Febru­ar 2022 wur­den kei­ne Pro­dukt­leis­tun­gen ver­bes­sert, wes­halb die­se Ände­rung eben­falls nicht für die Upgrade-Garan­tie rele­vant war.“

Ganz aktu­ell (Stand 08.2023) hat die INTER die Min­dest­prä­mi­en sowie den Zuschlag für Bat­te­rie­spei­cher gesenkt. Im Online­rech­ner sind die­se neu­en Tarif­grund­la­gen bereits berück­sich­tigt, wäh­rend der Papier­ta­rif noch der Aktua­li­sie­rung harrt. Die oben the­ma­ti­sier­te Mit­ver­si­che­rung auch inne­rer Betriebs­schä­den u. a. an Wech­sel­rich­tern ist außer bei der INTER bis­lang kaum am Markt verbreitet.

Absi­che­rungs­mög­lich­kei­ten

Zur Ver­fü­gung ste­hen die Tari­fe Exklu­siv und Pre­mi­um, die durch optio­na­le Bau­stei­ne (sie­he unten) als auch durch den Bau­stein „bes­ser­grün“ erwei­tert wer­den kön­nen. Der zuletzt benann­te Bau­stein wird in der Deckungs­auf­ga­be wie folgt beschrieben:

„Bei Aus­wahl der bes­ser­grün Vari­an­te inves­tie­ren wir den Anteil der Bei­trä­ge zur Erfül­lung der künf­ti­gen ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Ver­pflich­tun­gen aller Ver­trä­ge aus­schließ­lich in nach­hal­ti­ge Kapi­tal­an­la­gen. Dar­über hin­aus wer­den in Zusam­men­ar­beit mit der bes­ser­grün GmbH öko­lo­gi­sche Pro­jek­te unter­stützt, wie z. B. die Pflan­zung eines Baumes.“

Der Ver­si­che­rungs­schutz rich­tet sich an Betrei­ber von Dach- und Fas­sa­den­an­la­gen mit einem Alter von bis zu sie­ben Jah­ren. Flach­dach­an­la­gen ohne fes­te Dach­ver­bin­dung (so genann­te Schwer­last­ver­fah­ren) sind ver­si­cher­bar. Sofern kei­ne Sys­tem­zer­ti­fi­zie­rung (Eig­nungs­prü­fung) sowie ein stand­ort­spe­zi­fi­scher Wind­las­ten­nach­weis mög­lich ist, gilt für Sturm­schä­den ein Selbst­be­halt von 10 %, min­des­tens 1.000 Euro aber höchs­tens 10.000 Euro.

Für Boden­an­la­gen oder sons­ti­ge Anla­gen mit einem Alter von über sie­ben Jah­ren ist im Ein­zel­fall Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge möglich.

Ertrags­aus­fall ist pau­schal mit einer Haft­zeit von 6 Mona­ten (Exklu­siv) bzw. 12 Mona­ten (Pre­mi­um) bei Schä­den durch Erd­be­ben und inne­ren Unru­hen abwei­chend 1 Monat mit­ver­si­chert. Tre­ten durch die Sach­ge­fah­ren Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on„ Lei­tungs­was­ser, Sturm oder Hagel Schä­den am Gebäu­de und der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein, rich­tet sich die Haft­zeit nach der  Wie­der­auf­bau­zeit für den Gebäu­de­scha­den ein­schließ­lich Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (maxi­mal 12 Mona­te). So sei laut INTER sicher­ge­stellt, dass für  die vol­le Zeit des Wie­der­auf­baus Ertrags­aus­fall geleis­tet wer­de. Ohne die­se Ver­ein­ba­rung wür­de der Ertrags­aus­fall nur für die rei­ne Repa­ra­tur- oder Mon­ta­ge­dau­er für die Schä­den an der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge geleis­tet. Für schuld­haft durch den Eigen­tü­mer ver­ur­sach­te Ver­zö­ge­run­gen, Ver­grö­ße­run­gen der Unter­bre­chungs­dau­er durch behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs- oder Betriebs­be­schrän­kun­gen und durch Kapi­tal­man­gel wird nicht geleistet:

„Bei Dach­an­la­gen gilt die Haft­zeit in Abhän­gig­keit von der Wie­der­her­stel­lung des Gebäu­des als Trä­ger der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ver­ein­bart. Die Berech­nung der Ertrags­aus­fall-Ent­schä­di­gung ist somit nicht auf den Zeit­raum der Mon­ta­ge einer neu­en Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge beschränkt, son­dern rich­tet sich nach der gesam­ten Wie­der­auf­bau­zeit des Gebäu­des ein­schließ­lich Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (maxi­mal 12 Mona­te[…]. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass ein Sach­scha­den – ent­stan­den durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Lei­tungs­was­ser und/oder Sturm/Hagel – am Gebäu­de, auf dem die ver­si­cher­te Anla­ge instal­liert ist, beho­ben wer­den muss. Fer­ner, dass die Instand­set­zung oder der Wie­der­auf­bau des Gebäu­des vom Eigen­tü­mer nicht schuld­haft ver­zö­gert wur­de. Der Ver­si­che­rer leis­tet kei­ne Ent­schä­di­gung für die Ver­grö­ße­rung des Unter­bre­chungs­scha­dens durch behörd­li­che Wie­der­her­stel­lungs- oder Betriebs­be­schrän­kun­gen und/oder den Umstand, dass dem Gebäu­de­ei­gen­tü­mer bzw. Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Wie­der­her­stel­lung oder Wie­der­be­schaf­fung zer­stör­ter, beschä­dig­ter oder abhan­den­ge­kom­me­ner Sachen nicht recht­zei­tig genü­gend Kapi­tal zur Ver­fü­gung steht.“

Die Mit­ver­si­che­rung von Ertrags­aus­fall kann optio­nal aus­ge­schlos­sen wer­den. Hier­für wird ein Rabatt von 20 % gewährt.

Ver­si­cher­bar sind Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis zu einer Ver­si­che­rungs­sum­me von ins­ge­samt 1.000.000 Euro. Höher­wer­ti­ge Anla­gen bedür­fen einer Direk­ti­ons­an­fra­ge. Eine Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me wird in den Tarif­un­ter­la­gen nicht benannt. Der Anla­gen­neu­wert bezeich­net den Neu­wert der zu ver­si­chern­den Anla­ge (Lis­ten­preis im Neu­zu­stand, also ohne Berück­sich­ti­gung etwa­iger Rabat­te oder Preis­zu­ge­ständ­nis­se) zzgl. der Bezugs­kos­ten (z. B. Kos­ten für Ver­pa­ckung, Fracht, Zöl­le und Montage).

Was bei der Absi­che­rung von PV-Anla­gen beach­tet wer­den sollte

Wird die ver­si­cher­te Anla­ge nicht mehr in Preis­lis­ten geführt, so ist der letz­te Lis­ten­preis der Sache im Neu­zu­stand zuzüg­lich der Bezugs­kos­ten maß­ge­bend. Die­ser Betrag ist ent­spre­chend der Preis­ent­wick­lung für ver­gleich­ba­re Sachen zu ver­min­dern oder zu erhöhen.

Hat­te die ver­si­cher­te Sache kei­nen Lis­ten­preis, so tritt an des­sen Stel­le der Kauf- oder Lie­fer­preis der Sache im Neu­zu­stand zuzüg­lich der Bezugs­kos­ten. Auch die­ser Betrag ist ent­spre­chend der Preis­ent­wick­lung für ver­gleich­ba­re Sachen zu ver­min­dern oder zu erhöhen.

Kann weder ein Lis­ten­preis noch ein Kauf- oder Lie­fer­preis ermit­telt wer­den, so ist die Sum­me der Kos­ten maß­ge­bend, die jeweils not­wen­dig war, um die Sache in der vor­lie­gen­den glei­chen Art und Güte (z. B. Kon­struk­ti­on, Abmes­sung, Leis­tung) zuzüg­lich der Han­dels­span­ne und der Bezugs­kos­ten wie­der­her­zu­stel­len. Die­ser Betrag ist ent­spre­chend der Preis­ent­wick­lung zu ver­min­dern oder zu erhöhen.

Ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, so ist die Umsatz­steu­er einzubeziehen.

Zu beach­ten ist, dass bei der Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me zwin­gend auch etwa­ige Eigen­leis­tun­gen (eige­ne Arbeits­leis­tung sowie not­wen­di­ge Kos­ten für Maschi­nen und Gerüs­te) zu berück­sich­ti­gen sind, so etwa Mehr­kos­ten für selbst ange­schaff­te Hub­ar­beits­büh­nen (Hub­stei­ger) oder Gerüst­kon­struk­tio­nen. Eine beson­de­re Bedeu­tung hat dies für den Fall, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Leis­tungs­fall krank ist oder gar im Roll­stuhl sitzt.

Gera­de für in Eigen­leis­tung instal­lier­te Anla­gen emp­fiehlt es sich, ein Kom­plett­an­ge­bot für die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge inklu­si­ve Mon­ta­ge von einem Instal­la­teur ein­zu­ho­len. Die Dif­fe­renz zwi­schen den nach­ge­wie­se­nen Kos­ten der Selbst­in­stal­la­ti­on und den per­sön­lich erbrach­ten Leis­tun­gen stel­len dann den Umfang der in der Ver­si­che­rungs­sum­me zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen­den Eigen­leis­tun­gen dar.

Der Ver­weis auf den „Ver­si­che­rungs­wert“ im Bedin­gungs­werk läuft an die­ser Stel­le ins Lee­re, da die Kal­ku­la­ti­on wert­un­ab­hän­gig erfolgt. Dies ist den­noch posi­tiv zu bewer­ten, da der Markt­wert von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sich in den ver­gan­ge­nen 20 Jah­ren stark geän­dert hat.

Aus­wir­kun­gen von Technologiefortschritt

So kos­te­te eine übli­che, nicht auf­ge­stän­der­te, Schräg­dach­an­la­ge inklu­si­ve Gerüst­kos­ten im Jah­re 2001 etwa 4.500 Euro bis 5.500 Euro je kWp, im Jah­re 2011 zwi­schen etwa 1.500 Euro und 2.200 Euro je kWp und aktu­ell zwi­schen etwa 1.000 Euro und 1.200 Euro je kWp mit aktu­ell leicht stei­gen­der Ten­denz. Gleich­zei­tig haben moder­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen einen gänz­lich ande­ren Tech­no­lo­gie­stand als Anla­gen aus dem Jah­re 2001.

Wäh­rend vie­le alte Anla­gen in ihren Wech­sel­rich­tern noch einen Tra­fo besa­ßen, ist ein sol­cher heu­te weit­ge­hend vom Markt ver­schwun­den. Statt­des­sen sind in heu­ti­gen Anla­gen Daten­log­ger weit­ge­hend Stan­dard. Wäh­rend Daten­schnitt­stel­len zum Aus­le­sen der Anla­ge vor 20 Jah­ren mit gro­ßem Auf­wand ver­bun­den waren, ist dies heu­te weit­ge­hend Usus. Gera­de bei älte­ren Tari­fen von Wett­be­wer­bern, die zum einen eine Prä­mie nach dem Neu­wert der ver­si­cher­ten Anla­ge tari­fie­ren und zum ande­ren kei­nen Tech­no­lo­gie­fort­schritt mit­ver­si­chert haben, kann es bei regel­mä­ßi­ger Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­sum­me an den Markt­wert (Markt­wert­ent­wick­lung) zu einer Unter­ver­si­che­rung im Ver­hält­nis zum alten Tech­nik­stand kom­men. Die­ses Risi­ko ist bei der INTER auf­grund des pau­schal aus­ge­spro­che­nen Unter­ver­si­che­rungs­ver­zichts ausgeschlossen.

Für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz hat die INTER zwei Ver­fah­ren. Es gibt einen Online­ab­schluss für Dach­an­la­gen mit einem Anla­gen­neu­wert bis zu 100.000 Euro und ein umfang­rei­che­res Antrags­ver­fah­ren im Rah­men eines pdf-Antra­ges für Anla­gen mit einem Neu­wert bis 1 Mil­lio­nen Euro. Dabei erge­ben sich Unter­schie­de auch in der Anzahl der zur Bean­tra­gung not­wen­di­gen Risi­ko­fra­gen.  Im umfang­rei­che­ren Antrags­ver­fah­ren für Dach­an­la­gen bis 1 Mio. EUR sind bei­spiels­wei­se fol­gen­de Anga­ben erforderlich:

  • Stand­ort (Wohn‑, Gewerbe‑, Indus­trie- bzw. Mischgebiet)
  • Mon­ta­ge­art (Schräg­dach, Flach­dach bzw. Fassade)
  • Gebäu­de­ort (pri­va­tes Wohn­haus, Neben­ge­bäu­de, Gara­ge oder Car­port; gewerb­li­ches / indus­tri­el­les Büro­haus oder Lager­hal­le; land­wirt­schaft­li­che Scheu­ne, Stall­ge­bäu­de oder Maschi­nen­hal­le; Sonstiges)
  • Bau­art­klas­se (I bis V, wobei IV und V nicht ver­si­cher­bar sind)
  • Mon­ta­ge­ort (Auf­dach- oder Fas­sa­den­an­la­gen auf Wohn­ge­bäu­den (Ein‑, Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser), Neben­ge­bäu­den (Gara­gen, Car­ports und Gar­ten­häu­ser), Büro- und Geschäfts­ge­bäu­den (Han­dels- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be), Gewer­be- und Indus­trie­ge­bäu­den (Hand­werks- und Pro­duk­ti­ons­be­trie­be) bzw. land­wirt­schaft­li­che Gebäu­de (Maschi­nen­hal­len, Stall­ge­bäu­den, Scheu­nen, Wirtschaftsgebäuden).
  • Anga­ben zu wei­te­ren Bestand­tei­len der Anla­ge (Modu­le sowie Wech­sel­rich­ter mit Anga­ben zu Her­stel­ler / Typ und Bau­jahr; Bat­te­rie­spei­cher mit Anga­be zu Lithi­um-Ionen bzw. Blei-Gel sowie Neu­wert, Her­stel­ler / Typ und Baujahr)
  • Beson­de­re Anga­ben zum Risi­ko (Ein­sa­me Lage, Hoch­was­ser­ge­fahr nach ZÜRS, feu­er­ge­fähr­li­cher Betrieb, Heu– / Stroh­la­ge­rung, Inten­siv­tier­hal­tung mit offe­ner Gas­ka­no­ne, Schwer­last­ver­fah­ren ohne fes­te Dach­ver­bin­dung; Inter­es­sen­kol­li­si­on wegen per­sön­li­cher oder wirt­schaft­li­cher Inter­es­sen zwi­schen Her­stel­ler, Errich­ter und Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge). Wer­den ein­zel­ne Punk­te bejaht, führt im Ein­zel­fall zu Ein­schrän­kun­gen des Ver­si­che­rungs­schut­zes, einer erhöh­ten Selbst­be­tei­li­gung, einem Aus­schluss für Schä­den durch Feu­er. Im Fall einer Beja­hung von Inter­es­sen­kon­flik­ten ist für die erfolg­rei­che Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.
  • Mit­ver­si­cher­te Sachen (Bat­te­rie­spei­cher und / oder E‑Ladestation, Aus­schluss Schä­den durch Feu­er, Aus­schuss Ertrags­aus­fall, Rest­schuld­ent­schä­di­gung, Min­der­ertrags­ver­si­che­rung). Zum The­ma „Bat­te­rie­spei­cher“ äußert sich die INTER wie folgt:

Schon seit ca. 2016 hat­ten wir eine noch gerin­ge, aber stei­gen­de Nach­fra­ge am Ver­si­che­rungs­schutz für Bat­te­rie­spei­cher fest­ge­stellt. Scha­den­er­fah­run­gen mit Bat­te­rie­spei­cher waren damals kaum vor­han­den. Den­noch woll­ten wir unse­ren Kun­den Lösun­gen anbie­ten. So haben wir die Bat­te­rie­spei­cher seit Pro­dukt­stand 01/2018 auf indi­vi­du­ell nach Bera­tung mit unse­ren Under­wri­tern abge­si­chert. Die Nach­fra­ge am Schutz für Bat­te­rie­spei­cher ist seit­her stark gewach­sen. Unse­re Scha­den­er­fah­run­gen zeig­ten uns Mög­lich­kei­ten zur stan­dar­di­sier­ten Absi­che­rung der Spei­cher­sys­te­me. Des­halb bie­ten wir seit Tarif­stand 03/2021 den Ein­schluss der Bat­te­rie­spei­cher mit einem fes­ten Prä­mi­en­zu­schlag an. Wei­te­re Pro­dukt­an­pas­sun­gen gin­gen mit die­ser Ände­rung nicht ein­her, sodass kein Ein­griff in die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen not­wen­dig war. Aus­wir­kun­gen auf die Upgrade-Klau­sel hat­te die­se Anpas­sung nicht: nach wie vor haben wir die Spei­cher­sys­te­me gegen Zuschlag in den Schutz einbezogen.“

Für spe­zi­el­le Kon­stel­la­tio­nen (z. B. Boden­an­la­gen, Anla­gen auf Lärm­schutz­wän­den) ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge erforderlich.

Ver­si­che­rungs­schutz auch für selbst mon­tier­te Anla­gen möglich

Die Instal­la­ti­on muss nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik unter Ein­hal­tung der gän­gi­gen DIN-Vor­schrif­ten (z. B. DIN 1055 bezüg­lich Eigen‑, Schnee- und Wind­las­ten) erfolgt sein. Sofern dies bei Netz­ein­spei­sung vor­ge­schrie­ben ist, muss die Anla­ge durch einen Elek­tro-Fach­be­trieb abge­nom­men wor­den sein. Eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch in Eigen­re­gie instal­lier­te Anla­gen ver­si­cher­bar sind, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht erkenn­bar. Tele­fo­nisch wur­de bestä­tigt, dass dies bei Abnah­me durch einen ent­spre­chen­den Fach­be­trieb mög­lich sei.

Sofern eine Gebäu­de-Blitz­schutz­an­la­ge exis­tiert, muss die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in die­ses Sys­tem inte­griert sein. Bei Ver­trags­be­ginn muss die zu ver­si­chern­de Anla­ge frei von dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder sei­nem Reprä­sen­tan­ten bekann­ten Män­geln oder erfor­der­li­chen Repa­ra­tu­ren sein. Für Dach­an­la­gen ist es zudem Vor­aus­set­zung, dass sich das Dach, auf dem die Anla­ge instal­liert wur­de, in ord­nungs­ge­mä­ßem Zustand befindet.

Pro­to­ty­pen bzw. Null­se­ri­en (Ver­suchs– / Erpro­bungs­an­la­gen für eine spä­te­re Seri­en­fer­ti­gung) oder Anla­gen, die auf Gebäu­den mit wei­cher Dachung (z. B. Holz­schin­deln, Schilf, Ried, Stroh) instal­liert wur­den, kön­nen bei der INTER nicht ver­si­chert wer­den. Eben­falls nicht ver­si­cher­bar sind haus­tech­ni­sche Anla­gen und das zur Haus­in­stal­la­ti­on gehö­ren­de Strom­lei­tungs­netz inklu­si­ve Strom­zäh­ler.

Für bestimm­te Anla­gen­for­men kön­nen bestimm­te Gefah­ren nicht ver­si­chert wer­den, so etwa für Dach­an­la­gen ohne anla­gen- und stand­ort­spe­zi­fi­scher Wind­las­ten­nach­weis (Aus­schluss des Feu­er­ri­si­kos) bzw. bei Heu– / Stroh­la­gern über 50 m3 ohne Prü­fung der elek­tri­schen Anla­gen im Abstand von min­des­tens zwei Jah­ren bzw. von mobi­len Gerä­ten min­des­tens alle sechs Mona­te (Aus­schluss des Feuerrisikos).

Gene­rell mit­ver­si­chert wer­den kön­nen nur netz­ge­kop­pel­te Anla­gen. Fol­gen­de Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind anfra­ge­pflich­tig:

  • Anla­gen, die nicht die oben benann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfül­len (z. B. auch Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen)
  • Frei­flä­chen­an­la­gen (z.B. Solar- oder Pho­to­vol­ta­ik­parks als Boden­an­la­gen). Bei bal­las­tier­ten Flach­dach­an­la­gen ist die Vor­la­ge der Sys­tem­zer­ti­fi­zie­rung und des stand­ort­spe­zi­fi­schen Wind­las­ten­nach­weis erfor­der­lich. Soll­ten die Unter­la­gen nicht vor­lie­gen gilt für die Sturm­ge­fahr eine abwei­chen­de Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 10 %, min. 1.000 Euro, max. 10.000 Euro vereinbart.
  • Anla­gen, bei denen eine Inter­es­sen­kol­li­si­on zwi­schen dem Ver­si­che­rungs­neh­mer als Betrei­ber der Anla­ge und „per­sön­li­chen und/oder wirt­schaft­li­chen Ver­flech­tun­gen zwi­schen Her­stel­ler, Errich­ter und Betrei­ber der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge“ besteht.
  • Betrie­be mit erhöh­tem Risi­ko (z. B. Che­mi­ka­li­en­her­stel­lung, Geflü­gel­far­men, Lackie­re­rei­en, Sägewerke)
  • Beson­de­re Mon­ta­ge­or­te (z. B. Lärmschutzwände)
  • Anla­gen mit einem Anla­gen­al­ter > 7 Jahren
  • Für Boden­an­la­gen in der ZÜRS-Zone 4 gilt gene­rell ein Aus­schluss für Schä­den durch Hoch­was­ser und Überschwemmung.
  • Bei Lager­men­gen Heu-/Stroh > 50 cbm wird die Feu­er­ge­fahr ausgeschlossen

Inwie­fern auf­ge­stän­der­te oder nach­ge­führ­te Anla­gen bzw. von einem ande­ren Ver­si­che­rer abge­lehn­te Ver­trä­ge  grund­sätz­lich ver­si­cher­bar sind, geht aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht her­vor. Glei­ches gilt für vom Vor­ver­si­che­rer gekün­dig­te Ver­trä­ge. Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die vor­scha­den­be­las­tet sind (Scha­den­quo­te > 60% in den letz­ten 5 Jah­ren), erfolgt eine Ein­zel­fall­prü­fung der Ver­si­cher­bar­keit. Zur Prü­fung der Mit­ver­si­che­rung von Anla­gen mit Vor­schä­den wer­den min­des­tens die fol­gen­den Anga­ben benö­tigt: Anzahl, Ursa­che und Höhe der ein­ge­tre­te­nen Schä­den sowie even­tu­ell getrof­fe­ne Maß­nah­men zur Ver­mei­dung wei­te­rer, gleich­ar­tig gela­ger­ter Schäden.

Fol­gen­de Risi­ken sind nicht ver­si­cher­bar:

  • Anla­gen zur Eigen­ver­sor­gung ohne Netz­kopp­lung (so genann­te „Insel­an­la­gen“),
  • Off­shore-Anla­gen,
  • Risi­ken auf Gebäu­den der Bau­art­klas­sen IV oder V (wei­che Dachung, z. B. Holz­schin­deln, Schilf, Stroh),
  • Anla­gen auf Gebäu­den mit schad­haf­ten Dächern oder in sons­ti­gem bau­fäl­li­gen Zustand (z. B. Rui­nen oder Bar­racken).

Viel­fäl­ti­ge Optionen

Optio­nal kön­nen fol­gen­de Leis­tun­gen in die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen werden:

  • Mon­ta­ge­ver­si­che­rung (AMoB 2011), Stand 01.07.2012 für noch nicht mon­tier­te Tei­le der Anla­ge, die z. B. in einer Gara­ge gela­gert wer­den. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für eine Mon­ta­ge­dau­er von bis zu drei Mona­ten (Exklu­siv) bzw. 6 Mona­ten (Pre­mi­um), die ver­si­cher­te Erpro­bungs­dau­er gilt für zwei (Exklu­siv) bzw. vier Wochen (Pre­mi­um). Mit­ver­si­chert sind auf ers­tes Risi­ko jeweils 5.000 Euro (Exklu­siv) bzw. 10.000 Euro (Pre­mi­um) für Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten für Erd­reich, Mehr­kos­ten für Erd- und Bau­ar­bei­ten bzw. Mehr­kos­ten für Luft­fracht.  Auch wei­te­re Kos­ten und Leis­tun­gen unter­schei­den sich nach der gewähl­ten Tarif­li­nie. Die Prä­mie wird als Ein­mal­bei­trag fäl­lig. Je nach Anla­gen­neu­wert wird eine unter­schied­lich hohe Selbst­be­tei­li­gung fäl­lig: 150 Euro bis 50.000 Euro Anla­gen­neu­wert, 250 Euro bis 500.000 Euro sowie 500 Euro ab 500.001 Euro. Optio­nal kann die Selbst­be­tei­li­gung gegen 10 % Nach­lass ver­dop­pelt wer­den. Die Mon­ta­ge­ver­si­che­rung kann auch als eigen­stän­di­ger Ver­trag abge­schlos­sen werden.
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Betrei­ber von Solar- und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Stand 01.07.2012 mit einer Deckungs­sum­me von 3 Mio. Euro (Exklu­siv) oder 5 Mio. Euro (Pre­mi­um) pau­schal für Per­so­nen- und Sach­schä­den sowie 300.000 Euro (Exklu­siv) bzw. 600.000 Euro (Pre­mi­um) für Ver­mö­gens­schä­den. Jeweils zwei­fach maxi­miert. Eine Mit­ver­si­che­rung des Bau­steins 2 zur Umwelt­scha­den­ver­si­che­rung für Schä­den am eige­nen Boden des Ver­si­che­rungs­neh­mers nach dem BBo­dSchG wird nicht ange­bo­ten. Die Betrei­ber-Haft­pflicht­ver­si­che­rung kann auch als eigen­stän­di­ger Ver­trag abge­schlos­sen werden.
  • Pho­to­vol­ta­ik-Min­der­ertrags­ver­si­che­rung (BV 9940), Stand 01.07.2012 (ist der gemäß Ertrags­gut­ach­ten pro­gnos­ti­zier­te Jah­res­ener­gie­er­trag der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf­grund einer ver­min­der­ten Glo­bal­ein­strah­lung um mehr als 10 % unter­schrit­ten, wird der Min­der­ertrag geleis­tet. Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung ist auf 50 % des durch­schnitt­li­chen Ertra­ges der drei Vor­jah­re, höchs­tens jedoch auf 25.000 Euro begrenzt. Ver­än­de­run­gen der Ein­spei­se­ver­gü­tung sind unver­züg­lich anzu­zei­gen. Laut INTER wür­den vie­le Kun­den die­se Leis­tung als auto­ma­tisch mit­ver­si­chert sehen. Oft wür­de auch Ver­si­che­rungs­schutz dafür erwar­tet, dass eine Anla­ge eine gerin­ge­re Leis­tung erbrin­ge, als vom Her­stel­ler pro­gnos­ti­ziert wor­den sei. Oft gehe es also um die Pro­dukt­haf­tung des Herstellers)
  • GAP-Deckung (Rest­schuld­ent­schä­di­gung bei Total­scha­den und bestehen­dem Kre­dit­ver­trag, d. h., wenn die Wie­der­her­stel­lung im Scha­den­fall unter­bleibt, leis­tet der Ver­si­che­rer zum Zeit­wert, aber min­des­tens bis zur Höhe der Rest­schuld aus einem bestehen­den Kre­dit­ver­trag zur Finan­zie­rung der ver­si­cher­ten PV-Anla­ge. Wei­te­re Details sie­he Abschnitt A Zif­fer 9.3 bis 9.5). Der Ver­si­che­rer stellt wei­ter klar:

„Rele­vant wird die GAP-Deckung nur dann, wenn die Wie­der­her­stel­lung unter­bleibt oder kei­ne seri­en­mä­ßig her­ge­stell­ten Ersatz­tei­le zu beschaf­fen sind. Denn dann ist die Ent­schä­di­gung auf den Zeit­wert begrenzt und die­ser kann unter der Rest­schuld aus dem Kre­dit­ver­trag liegen.“

  • Mit­ver­si­che­rung von Trans­for­ma­to­ren (Tra­fos) sowie Lade­reg­lern  und Akku­mu­la­to­ren (wie­der auf­lad­ba­ren Bat­te­rien bzw. Batteriespeichern).
  • Mit­ver­si­che­rung von Solar­strom­spei­chern (Akku­mu­la­to­ren) inklu­si­ve der dazu­ge­hö­ri­gen Teile.
  • Erwei­ter­te Mit­ver­si­che­rung von Miet­sach­schä­den an Immo­bi­li­en im Rah­men der Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung bis in Höhe von 500.000 Euro (Exklu­siv) bzw. 1.000.000 Euro (Pre­mi­um). Die Mit­ver­si­che­rung besteht ins­be­son­de­re für Schä­den an zu betrieb­li­chen Zwe­cken gemie­te­ten und gepach­te­ten Immo­bi­li­en sowie Räu­men, d. h. kon­kret, sofern Anla­gen auf vom Ver­si­che­rungs­neh­mer gemie­te­ten Gebäu­den ver­si­chert wer­den sol­len. Dabei bezie­he sich der Begriff „betrieb­lich“ laut INTER auf „zum Betrieb von PV-Anla­gen gemie­te­ten bzw. gepach­te­te Gebäude.“

Zu beach­ten ist, dass auch bei Mon­ta­ge einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in Eigen­leis­tung eine Anmel­dung der Bau­maß­nah­me sowie der Bau­hel­fer bei der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft erfor­der­lich ist. Außer­dem soll­te im eige­nen Inter­es­se auf eine aus­rei­chend hohe Bau­her­ren­haft­pflicht geach­tet werden.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht am Ver­si­che­rungs­ort. Dar­über hin­aus besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Repa­ra­tu­ren und Über­ho­lungs­maß­nah­men, wenn die ver­si­cher­ten Sachen aus die­sem Grund bewegt wer­den müs­sen (Trans­port- und Werk­statt­ri­si­ko). Nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen ist der Ver­si­che­rungs­ort wie folgt definiert:

„Ver­si­che­rungs­ort sind die im Ver­si­che­rungs­ver­trag bezeich­ne­ten Betriebsgrundstücke.“

Da heu­te vie­le Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen pri­vat genutzt wer­den und auch kei­ner Gewer­be­an­mel­dung mehr erfor­dern, stellt sich die Fra­ge, ob die Defi­ni­ti­on des Ver­si­che­rungs­or­tes als Betriebs­grund­stück noch zeit­ge­mäß ist oder ob hier nicht bes­ser auf die „Ver­si­che­rungs­an­schrift“ abge­stellt wer­den soll­te. Eine Gewer­beer­laub­nis ist nach § 3 Nr. 32 GewStG nur für sol­che Anla­gen erforderlich,

„wenn sich deren Tätig­keit aus­schließ­lich auf die Erzeu­gung und Ver­mark­tung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäu­de ange­brach­ten Solar­an­la­ge bis zu einer instal­lier­ten Leis­tung von 30 Kilo­watt beschränkt.“

Der Ver­si­che­rer stellt klar, dass sich der Begriff „Betriebs­grund­stück“ „auf den Betrieb der PV-Anla­ge. Wir neh­men ihre Anmer­kung in unse­ren The­men­spei­cher auf.“

Kom­bi­nier­ba­re Rabattoptionen

In Abhän­gig­keit vom Anla­gen­neu­wert erhebt die INTER eine gestaf­fel­te Selbst­be­tei­li­gung, wobei sich der Euro­be­trag auf Schä­den an der Anla­ge, die Tages­an­ga­be auf Schä­den durch Ertrags­aus­fall bezieht.

Anla­gen­neu­wertSelbst­be­tei­li­gung
0 Euro bis 50.000 Euro150 Euro / 0 Tage
50.001 Euro bis 100.000 Euro250 Euro / 0 Tage
100.001 Euro bis 250.000 Euro250 Euro / 1 Tag
250.001 Euro bis 500.000 Euro250 Euro / 2 Tage
500.001 Euro bis 1.000.000 Euro500 Euro / 2 Tage

Bei Ver­dop­pe­lung der Selbst­be­tei­li­gung gewährt der Ver­si­che­rer einen Nach­lass in Höhe von 10 %.

Ein Bün­del­nach­lass für wei­te­re bei der INTER bestehen­de Ver­trä­ge wird nicht gewährt.

Der Ver­si­che­rer gewährt im Antrags­ver­fah­ren für Anla­gen mit einem Neu­wert bis 1 Mil­lio­nen Euro optio­nal einen Scha­den­vor­aus­ra­batt in Höhe von 20 %. Die­ser gilt für neue Anla­gen sowie für wie Altanla­gen mit einer Scha­den­quo­te bis maxi­mal 60 %. Wenn die nach dem Tarif ermit­tel­te Scha­den­quo­te mehr als 60 % beträgt, dann ent­fällt der Son­der­ra­batt ab dem fol­gen­den Ver­si­che­rungs­jahr. Er kann ab der Haupt­fäl­lig­keit jedoch erneut gewährt wer­den, ab wel­cher die Scha­den­quo­te wie­der unter 60% liegt.

Für neue Anla­gen gewährt die INTER einen so genann­ten Garan­tie­r­abatt in Höhe von 10 %.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 3 % (halb­jähr­li­che Zahl­wei­se), 5 % (vier­tel­jähr­li­che Zahl­wei­se) bzw. 10 % (monat­li­che Zahl­wei­se) erho­ben. Für die optio­na­le Mon­ta­ge­ver­si­che­rung wird gene­rell eine Ein­mal­prä­mie erho­ben, so dass hier kein Zuschlag für unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se zur Anwen­dung kommt.

Ver­si­che­rungs­schutz bereits ab unter 90 Euro brut­to p. a.

Der Min­dest­bei­trag  für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen hängt vom Anla­gen­neu­wert sowie vom gewähl­ten Tarif aus.  Für Anla­gen von Pri­vat­kun­den ist dabei der Rechen­weg gemäß Ange­bots­rech­ner rele­vant, für Anla­gen mit einem Wert über 100.000 Euro die Prä­mi­en nach dem Ange­bots­rech­ner des Ver­si­che­rers (Antrags­ver­fah­ren).

Für Anla­gen bis zu einem Anla­gen­neu­wert von 50.000 Euro beträgt der Prä­mi­en­satz 2,25 ‰, min­des­tens jedoch 75,00 Euro net­to (Exklu­siv) bzw. 90,00 Euro net­to (Pre­mi­um). Bei einem Anla­gen­neu­wert zwi­schen 500.001 Euro und 1.000.000 Euro liegt die Tarif­prä­mie bei 1,75 ‰  des Anla­gen­neu­werts, min­des­tens jedoch bei 925,00 Euro (Exklu­siv) bzw. 2,00 ‰, min­des­tens jedoch 1.050 Euro (Pre­mi­um).  Zu die­sen Prä­mi­en kommt die gesetz­li­che Ver­si­che­rungs­steu­er von 19 % hinzu.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se beträgt der Min­dest­bei­trag für die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung 50 Euro, für die Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung 15 Euro.

Unter­schrit­ten wer­den kön­nen die Min­dest­prä­mi­en nur durch Lauf­zeit­nach­läs­se (sie­he unten) sowie durch den Ver­sor­gungs­wer­kra­batt (10 %, sofern Kol­lek­ti­ver­trag mit der INTER-Ver­si­che­rungs­grup­pe), nicht jedoch durch die Ent­schei­dung für eine erhöh­te Selbst­be­tei­li­gung im Schadenfall.

Bis zu einem Anla­gen­neu­wert von 40.000 Euro bedeu­tet dies im Pre­mi­um­ta­rif eine Min­dest­prä­mie von 90,00 Euro net­to bzw.107,10 Euro brutto.

Für die Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung rich­tet sich die Prä­mi­en­hö­he nach dem gewähl­ten Tarif sowie dem Anlagenwert:

 Brut­to­jah­res­prä­mie
Anla­gen­wertExklu­sivPre­mi­um
bis 250.000 Euro65,45 €78,54 €
bis 500.000 Euro89,25 €104,13 €
bis 1.000.000 Euro160,65 €196,35 €

Die Ver­trags­lauf­zeit für die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung beträgt  wahl­wei­se ein Jahr und 12 Stun­den oder drei Jah­re und 12 Stun­den. Liegt etwa der Beginn am 01.01.2024, so endet der Ver­trag zum 01.01.2025 um 12 Uhr mit­tags. Bei drei­jäh­ri­ger Ver­trags­lauf­zeit wird ein Lauf­zeit­nach­lass von 5 % beho­ben.  Haupt­fäl­lig­keit ist stets zum Zeit­punkt des ent­spre­chend ver­ein­bar­ten Datums. Ent­spre­chend kön­nen Ver­si­che­rungs­jahr und Kalen­der­jahr von­ein­an­der abwei­chen. Ver­trags­be­ginn für alle Spar­ten ist stets 0:00 Uhr am Tag des Ver­si­che­rungs­be­ginns, Ablauf stets um 12:00 Uhr. Dadurch kann es bei einem Anschluss­ver­trag zu einer mög­li­chen Ver­si­che­rungs­lü­cke kom­men. Der Ver­si­che­rer gibt hier­zu fol­gen­de Begründung:

„Die Grün­de für unse­re Mehr­leis­tung ste­hen im Zusam­men­hang mit der VVG-Reform von 2008, Beginn und Ablauf lagen damals am Mit­tag des Tages. Wir woll­ten damals die zeit­li­che Lücke in allen Fäl­len schlie­ßen und haben des­halb den Ablauf auf 12 Uhr belassen.“

Die ordent­li­che Kün­di­gung eines bestehen­den Ver­tra­ges ist jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf mög­lich. Die min­des­tens ein­jäh­ri­ge Ver­trags­lauf­zeit gilt abwei­chend nicht für die Mon­ta­ge­ver­si­che­rung.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se INTER

  • Ver­brau­cher­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel (Leis­tungs-Upgrade-Garan­tie) für prä­mi­en­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen wäh­rend der Vertragslaufzeit.
  • Anrecht auf Bei­trags­min­de­rung bei unver­än­der­ter Tarif­fort­füh­rung (Best­prä­mie), wenn der Ver­si­che­rer sei­ne Tarif­prä­mie redu­ziert und, sofern der Ver­trag um drei wei­te­re Jah­re ver­län­gert wird:

„Soll­ten wäh­rend der Dau­er des vor­lie­gen­den Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges die Prä­mi­en (Nach­läs­se und Zuschlä­ge) von der INTER All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG all­ge­mein der­art abge­än­dert wer­den, dass sich nach dem neu­en Tarif für die vor­lie­gen­de Ver­si­che­rung eine gerin­ge­re Prä­mi­en­zah­lung erge­ben wür­de, ist der Ver­si­che­rungs­neh­mer berech­tigt, eine Her­ab­set­zung der in vor­lie­gen­der Poli­ce und even­tu­el­len Nach­trä­gen berech­ne­ten Prä­mi­en auf das gerin­ge­re Aus­maß gemäß den neu­en Tarif­be­stim­mun­gen zu verlangen.“

  • Pau­scha­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht sowohl im Rah­men der Bau­de­ckung als auch im Rah­men der eigent­li­chen Elek­tro­nik­ver­si­che­rung. Maxi­mal erstat­tet wird der Anlagenneuwert.

„Sofern die Ver­si­che­rungs­sum­me ver­se­hent­lich falsch ange­ge­ben wur­de, ver­zich­tet der Ver­si­che­rer auf den Ein­wand der Unter­ver­si­che­rung dann, wenn die Abwei­chung nicht mehr als 30 % beträgt und weder vor­sätz­lich noch arg­lis­tig her­bei­ge­führt wurde.“

  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu einer Ver­si­che­rungs­leis­tung von 50.000 Euro. Eine Kür­zung fin­det ent­spre­chend nur für den dar­über hin­aus gehen­den Teil eines Scha­dens statt.
  • Als Elek­tro­nik­ver­si­che­rung ist die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung der INTER als All­ge­fah­ren­de­ckung kon­zi­piert. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ver­ein­bart. Da es sich um eine Elek­tro­nik­ver­si­che­rung auf Basis der ABE han­delt, ist eine sol­che anzu­neh­men. Der Ver­si­che­rer sieht dies anders:

„Die Beweis­last für gro­be Fahr­läs­sig­keit liegt bei uns. Der Nach­weis eines ver­si­cher­ten Scha­dens liegt beim Kunden.“

  • Sub­si­diä­rer Regress­ver­zicht gegen­über Mit­ar­bei­tern (aus­ge­nom­men Reprä­sen­tan­ten) sowie gegen ander­wei­tig berech­tig­te Benut­zer (außer Mit­ar­bei­ter von War­tungs- oder Repa­ra­tur­un­ter­neh­men) der ver­si­cher­ten Sache. Der Ver­zicht gilt nicht, wenn der Ver­ur­sa­cher den Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung zu einem Über­span­nungs­schutz bzw. zur Errich­tung einer Blitz­schutz­an­la­ge, sofern die­ser nicht gesetz­lich oder behörd­lich vor­ge­schrie­ben wur­de. Sofern jedoch gesetz­li­che, behörd­li­che oder indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ter Sicher­heits­vor­schrif­ten bzw. ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten vor oder nach dem Ver­si­che­rungs­fall bestehen, sind die­se zwin­gend einzuhalten.
  • Ver­zicht auf bedin­gungs­sei­tig vor­ge­schrie­be­nen War­tungs­in­ter­val­le (z. B. eine jähr­li­che War­tung der Photovoltaikanlage).
  • Ver­zicht auf spe­zi­el­le Vor­schrif­ten zur kon­kre­ten Auf­stel­lung bzw. Siche­rung von Wech­sel­rich­tern.
  • Vor­sor­ge­de­ckung in Höhe von 50 % der zuletzt ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me für alle wäh­rend eines Ver­si­che­rungs­jah­res vor­ge­nom­me­nen Anla­gen­er­wei­te­run­gen. Ent­spre­chen­de Risi­ko­än­de­run­gen sind inner­halb von drei Mona­ten des jeweils neu­en Ver­si­che­rungs­jah­res anzu­zei­gen. In die­sem Zusam­men­hang zu beach­ten ist, dass eine nega­ti­ve Markt­wert­ent­wick­lung auch zu einer redu­zier­ten Vor­sor­ge­de­ckung führt. Hat­te die ver­si­cher­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge bei Antrags­stel­lung einen Markt­wert von z. B. 10.000 Euro, beträgt die anfäng­li­che Vor­sor­ge­de­ckung ent­spre­chend 2.000 Euro. Sinkt der Markt­wert wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit um 20 % auf 8.000 Euro, so sinkt auch die Vor­sor­ge­de­ckung von 2.000 Euro auf nur noch 1.600 Euro.
  • Grund­sätz­lich ist Ver­si­che­rungs­schutz auch für Anla­gen mög­lich, die ganz oder teil­wei­se in Eigen­re­gie des Ver­si­che­rungs­neh­mers mon­tiert wur­de, sofern die Anla­ge von einem Fach­be­trieb (z.B. Elek­tro-Fach­be­trieb) abge­nom­men wur­de. Dies impli­ziert, dass die Instal­la­ti­on nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik erfolgt ist.
  • Daten­trä­ger (sie­he Klau­sel 1911 Nr. 2) sowie Daten (impli­zit gemäß Klau­sel 1928 Nr. 5 a) aa) zäh­len aus­drück­lich zu den ver­si­cher­ten Sachen. Daten sind z. B. Stamm- und Bewe­gungs­da­ten aus Datei­en und Daten­ban­ken),  Daten­trä­gern, das Medi­um, auf denen die ver­si­cher­ten Daten gespei­chert sind (z. B. Magnet­wech­sel­plat­ten, Dis­ket­ten).  Ver­si­che­rungs­wert für Daten sind gemäß Klau­sel 1928 Nr. 5 a) aa) die Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Wie­der­ga­be­kos­ten, für Wech­sel­da­ten­trä­ger nach Klau­sel 1928 Nr. 5 a) bb) die Wiederbeschaffungskosten.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Trans­for­ma­to­ren (Tra­fos) sowie Lade­reg­lern  und Akku­mu­la­to­ren (wie­der auf­lad­ba­ren Bat­te­rien bzw. Bat­te­rie­spei­chern). Der Zuschlag für Bat­te­rie­spei­cher und E‑Ladestationen beträgt über den Online­ab­schluss für Dach­an­la­gen mit einem Neu­wert bis 100.000 Euro ins­ge­samt 10 %, über das umfang­rei­che­re Antrags­ver­fah­ren für Anla­gen mit einem Neu­wert bis 1 Mil­lio­nen Euro sogar 25 %.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ein­spei­se- und Ver­brauchs­zäh­lern auch als Anlagekomponenten.
  • Mit­ver­si­che­rung von Wech­sel­rich­ter (z. B. String‑, Modul‑, Sinus- oder Zentralwechselrichter).
  • Mit­ver­si­che­rung von Gleich­strom­ver­ka­be­lun­gen (Modul zum Wech­sel­rich­ter) und Wech­sel­strom­ver­ka­be­lun­gen (Wech­sel­rich­ter zum pri­va­ten bzw. öffent­li­chen Strom­netz).  Auch alle ande­ren tech­ni­schen Anla­gen­be­stand­tei­le, die nicht aus­drück­lich benannt sind (z. B. Bezugs­zäh­ler, elek­tri­sche Lei­tun­gen als Glo­bal­strah­lungs­sen­sor zur Son­nen- und Licht­stär­ken­mes­sung), fal­len unter den Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­che­rung von Wech­sel­da­ten­trä­gern. Die­se gel­ten aus­drück­lich nicht als elek­tro­ni­sche Bauelemente.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Gene­ra­tor­an­schluss­käs­ten.
  • Mit­ver­si­che­rung von Über­span­nungs- und Blitzschutzeinrichtungen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Solar­mo­du­len (zur Erzeu­gung von war­men Was­ser). Eine Mit­ver­si­che­rung auch von  Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len (zur Erzeu­gung von Strom) ist nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt. Laut Aus­kunft des Ver­si­che­rers vom 12.10.2023 sei­en die­se nicht mitversichert.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Solar­strom­spei­chern (Akku­mu­la­to­ren) inklu­si­ve der dazu­ge­hö­ri­gen Tei­le. Ver­si­cher­bar sind aller­dings nur Anla­gen, deren Akku­mu­la­to­ren nach den Anfor­de­run­gen der UN 38.3 (Trans­port­test) zer­ti­fi­ziert wor­den sind und deren Anschluss und Betrieb nach den Anwen­dungs­re­geln der VDE-AR‑E 2510 – 2 (09.2015) erfolgt ist. Bei Schä­den an Solar­strom­spei­chern wird die Ent­schä­di­gung ab einem Gerä­te­al­ter von fünf Jah­ren um monat­lich 1 % (Lithi­um-Ionen-Bat­te­rie­spei­cher) bzw. 2 % (Blei-Gel-Bat­te­rie­spei­cher) gekürzt, jedoch ins­ge­samt nicht mehr als um 80 % des Neu­wer­tes der ver­si­cher­ten Sache am Schadentag.
  • Mit­ver­si­che­rung von Modul­trag­kon­struk­tio­nen für Solarmodule.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mon­ta­ge- und Ver­bin­dungs­sets, also z. B. auch Anschluss- und Befestigungssets.
  • Mit­ver­si­che­rung elek­tro­ni­scher mobi­ler sowie sta­tio­nä­rer Über­wa­chungs­kom­po­nen­ten für die ver­si­cher­te Photovoltaikanlagen.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den und Zer­stö­run­gen eige­nen oder frem­den Sachen im Gefah­ren­be­reich der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die infol­ge ein eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Scha­dens an der Anla­ge beschä­digt oder zer­stört wer­den. Die Ent­schä­di­gung ist auf 5.000 Euro auf ers­tes Risi­ko begrenzt. Bei­spiel: Ein Pho­to­vol­ta­ik­mo­dul fällt infol­ge eines ver­si­cher­ten Sach­scha­dens auf das par­ken­de Auto eines Besuchers.
  • Mit­ver­si­che­rung von Sach­schä­den durch Ausführungs‑, Kon­struk­ti­ons–  oder Mate­ri­al­feh­ler, so etwa durch Her­stel­ler,  Händ­ler bzw. Werk­un­ter­neh­mer (Garan­tie­schä­den).
  • Mit­ver­si­che­rung von Sach­schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Tier­ver­biss (z. B. Mar­der oder Mäu­se). Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für Unter­bre­chungs­schä­den als Fol­ge­schä­den von Sach­schä­den.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Erd­be­ben bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal bis 150.000 Euro.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Bedie­nungs­feh­ler, Unge­schick­lich­keit oder Vor­satz Drit­ter, dabei kei­ne aus­drück­li­che Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Schä­den auch durch unsach­ge­mä­ße Hand­ha­bung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Konstruktions‑, Mate­ri­al- oder Aus­füh­rungs­feh­ler.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Kurz­schluss, Über­strom, Über­span­nung sowie durch Glim­men, Sen­gen, Glü­hen oder Implosion.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch den Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Was­ser, Feuch­tig­keit sowie Überschwemmung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder Plün­de­rung. Schä­den durch Van­da­lis­mus (z. B. nach einem Ein­bruch) sind zwar nur im Zusam­men­hang mit Schä­den an Röh­ren und Zwi­schen­bild­trä­gern aus­drück­lich ver­si­chert, im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung aber auch ansons­ten als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung besteht aus­drück­lich Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Sturm, Frost sowie Eis­gang und Schnee­druck. Bei Schä­den durch z. B. Sturm/Hagel, Frost, Eis­gang, Schnee­druck, etc. spricht der Ver­si­che­rer auch von „höhe­rer Gewalt“.
  • Mit­ver­si­chert ist das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen durch Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder Plün­de­rung.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­gen Vor­satz Drit­ter (z. B. Sabo­ta­ge).
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an der trans­pa­ren­ten Ober­flä­che eines trans­pa­ren­ten Abde­ckung des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne äuße­re Ein­wir­kung nach­wei­sen kann. Der Ver­si­che­rer stellt aller­dings klar, dass Schä­den z. B. durch Alte­rung, Ver­schleiß oder Hot­spots aus­ge­schlos­sen sei­en. Die Bedin­gun­gen benen­nen hier nur Aus­schlüs­se für Schä­den „durch betriebs­be­ding­te nor­ma­le oder betriebs­be­ding­te vor­zei­ti­ge Abnut­zung oder Alte­rung“.  Geschieht der Bruch­scha­den durch äuße­re Ein­wir­kung (z. B. Hagel­schlag), so ist die­ser ver­si­chert. Nicht ver­si­chert sind blo­ße Beschä­di­gun­gen der Ober­flä­chen durch Schram­men, Ver­wit­te­rung oder Beaufschlagungen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch inne­re Unru­hen. Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung inne­rer Unru­hen besteht ein Aus­schluss für Schä­den durch Ver­fü­gun­gen von hoher Hand. Dar­über hin­aus ist im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung eine Mit­ver­si­che­rung anzunehmen.
  • Mit­ver­si­che­rung inne­rer Betriebs­schä­den an Solar­mo­du­len sowie an Wech­sel­rich­tern. Dazu gehö­ren u. a. Schä­den durch Man­gel von Öl, Was­ser oder Schmier­mit­teln oder auch das Ver­sa­gen von Mess‑, Regel- oder Sicher­heits­ein­rich­tun­gen. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 1.000 Euro. Ab einem Alter der Solar­mo­du­le bzw. Wech­sel­rich­ter von über 5 Jah­ren ver­rin­gert sich die­se Teil­ver­si­che­rungs­sum­me um jeweils 20 % pro Jahr. Die teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung auch von inne­ren Betriebs­schä­den führt dazu, dass inner­halb der ers­ten fünf Jah­re nach Inbe­trieb­nah­me einer Anla­ge mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit im Scha­den­fall ein Sach­scha­den oder ein sons­ti­ger unvor­her­ge­se­he­ner Scha­den ange­nom­men wird, wäh­rend Schä­den, die zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ein­tre­ten mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit als tech­nisch beding­ter Ver­schleiß anzu­se­hen wären.  Der Ver­si­che­rer führt zur fal­len­den Ver­si­che­rungs­sum­me aus,

„dass die Lebens­er­war­tung von  Wech­sel­rich­tern häu­fig gerin­ger aus als die der ver­si­cher­ten Anla­gen ist. Schon ab einem Alter von ca. 5 Jah­ren Alter haben die Wech­sel­rich­ter ein erhöh­tes Risi­ko für ver­schleiß- bzw. abnut­zungs­be­ding­te Schä­den und die durch­schnitt­li­che Halt­bar­keit der Wech­sel­rich­ter beträgt 7 – 10 Jah­re. Die Abgren­zung zwi­schen einem ver­si­cher­ten inne­ren Betriebs­scha­den und einem nicht ver­si­cher­ten abnut­zungs­be­ding­ten Scha­den ist in die­sen Fäl­len schwie­rig und Ableh­nun­gen wür­den für Unver­ständ­nis sorgen.“

Wei­ter äußer­te sich das Unter­neh­men zum letz­ten Update der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen wie folgt:

Die­se recht beschei­den wir­ken­de Ände­rung hat gra­vie­ren­de Hin­ter­grün­de. Inne­re Betriebs­schä­den am Wech­sel­rich­ter haben wir als Deckungs­er­wei­te­rung auf ers­tes Risi­ko schon in unse­rer Pro­dukt­va­ri­an­te Pre­mi­um 07/2012 bis 1.000 EUR ver­si­chert. Unse­re Scha­den­er­fah­rung zeig­te seit­her einen gro­ßen Bedarf für die­se Leis­tung. Wie sich im Lau­fe der Jah­re her­aus­stell­te, fällt die Lebens­er­war­tung der Wech­sel­rich­ter häu­fig  gerin­ger aus als die der ver­si­cher­ten Anla­gen. Schon ab einem Alter von ca. 5 Jah­ren Alter haben die Wech­sel­rich­ter ein stark erhöh­tes Risi­ko für ver­schleiß- bzw. abnut­zungs­be­ding­te Schä­den, wel­che mit zuneh­men­dem Alter zu einem mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit ein­tre­ten­den Ereig­nis wird. Die Abgren­zung zwi­schen einem ver­si­cher­ten inne­ren Betriebs­scha­den und einem nicht ver­si­cher­ten abnut­zungs­be­ding­ten Scha­den ist in die­sen Fäl­len schwie­rig und Ableh­nun­gen sor­gen für Unver­ständ­nis. Mit Ein­füh­rung der neu­en Lösung konn­ten wir die Zufrie­den­heit unse­rer betrof­fe­nen Kun­den hoch und die Aus­wir­kun­gen auf die Prä­mie für alle Kun­den gering halten.“

  • Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung infol­ge eines ver­si­cher­ten inne­ren Betriebs­scha­dens bis in Höhe von 1.000 Euro. Ab einem Alter der Solar­mo­du­le bzw. Wech­sel­rich­ter von über 5 Jah­ren ver­rin­gert sich die­se Teil­ver­si­che­rungs­sum­me um jeweils 20 % pro Jahr.
  • Bau­de­ckung (vor­zei­ti­ger Deckungs­be­ginn) für die Zeit zwi­schen der Abla­dung der ver­si­cher­ten Sachen am Ver­si­che­rungs­ort und dem Zeit­punkt der eigent­li­chen Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bei der INTER nach dem voll­stän­di­gen Ent­la­den der ver­si­cher­ten Sachen, wäh­rend der Bau­pha­se und bis zu zwei Mona­te dar­über hin­aus (sie­he Zif­fer 3.1 b). Anders als im Rah­men des Haupt­ver­tra­ges besteht der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Bau­de­ckung nicht als All­ge­fah­ren­de­ckung, son­dern allein auf die Risi­ken a) Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung, b) Ein­bruch­dieb­stahl und Raub, c) Dieb­stahl bereits ver­bau­ter Tei­le sowie Sturm inklu­si­ve Hagel. Für die Gefahr Ein­bruch­dieb­stahl besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für unter Ver­schluss gela­ger­te, ver­si­cher­te Sachen. Außer­dem gilt für die­se Gefahr eine abwei­chen­de Selbst­be­tei­li­gung von 25 %, min­des­tens jedoch die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Selbstbeteiligung.
  • Pau­scha­ler Ein­schluss einer Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung (Nut­zungs­aus­fall) mit einer Haft­zeit von 12 Mona­ten (abwei­chend einem Monat bei Schä­den durch Erd­be­ben bzw. inne­re Unru­hen) und je nach Anla­gen­neu­wert einer zeit­li­cher Selbst­be­tei­li­gung zwi­schen null und drei Tagen. Beträgt der Anla­gen­wert höchs­tens 50.000 Euro, so ent­fällt die zeit­li­che Selbst­be­tei­li­gung. Optio­nal kann die Mit­ver­si­che­rung einer Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen wer­den. Hier­für wird ein Nach­lass von 20 % gewährt. Ertrags­aus­fall wird nach Ablauf der ver­ein­bar­ten zeit­li­chen Selbst­be­tei­li­gung in der Höhe ersetzt, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­grund von ver­si­cher­ten Scha­den­er­eig­nis­sen gemäß der Ein­spei­se­ver­gü­tung nach EEG, maxi­mal bis in Höhe von 2,50 € je kWp und Tag, ent­stan­den ist. Posi­tiv ist, dass der Ver­si­che­rer auf eine monat­li­che Pro­to­kol­lie­rung der Zäh­ler­stän­de ver­zich­tet.  Eine aus­drück­li­che Rege­lung für Teil­schä­den fehlt in den Bedin­gun­gen. Was ist, wenn nur Tei­le der Anla­ge auf­grund eines sol­chen Scha­den­fal­les tech­nisch nicht ver­füg­bar sind? Ist die Ent­schä­di­gung je kWp dann auf die instal­lier­te Leis­tung der vom Scha­den­fall betrof­fe­nen Anla­gen­tei­le begrenzt? Der Ver­si­che­rer stellt fol­gen­des klar:

„Bei Teil- und Total­schä­den wird die Ent­schä­di­gung anhand der scha­den­be­dingt nicht zur Ver­fü­gung ste­hen­den Anla­gen­leis­tung ermit­telt. Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung ist ins­ge­samt begrenzt auf die mit der vom Scha­den betrof­fe­nen Anla­ge bzw. Teil­an­la­ge im Aus­fall­zeit­raum maxi­mal erziel­ba­re Ver­gü­tung aus der Stromeinspeisung.“

  • Mit­ver­si­che­rung von Rück­wir­kungs­schä­den durch feh­len­de Ein­spei­se­mög­lich­keit des Strom­ab­neh­mers nach Abzug der ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 1.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs-, Dekon­ta­mi­na­ti­ons- und Ent­sor­gungs­kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les dekon­ta­mi­nier­ten Erd­reich.  Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 150.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ber­gungs­kos­ten. Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 150.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 150.000 Euro.
  • Bis in Höhe von 5.000 Euro auf ers­tes Risi­ko mit­ver­si­chert sind Daten und Pro­gram­me inklu­si­ve Daten­trä­ger (Daten­ver­si­che­rung), sofern die­se in Zusam­men­hang mit dem Betrieb der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ste­hen (z. B. Anlagenfernüberwachung).
  • Über­nah­me von Kos­ten für die Zuwe­gung (Erstel­lung von Behelfs­stra­ßen und ‑wegen) bis in Höhe von 5.000 Euro. Die Höhe der über­nom­me­nen Kos­ten ist hier ver­gleichs­wei­se gering. Ent­spre­chen­de Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020) bis in Höhe von 50.000 Euro.

Hin­weis: Sol­che Infor­ma­tio­nen zum Leis­tungs­um­fang eines Wett­be­wer­bers bedeu­ten nicht, dass die­ser auch in allen ande­ren Punk­ten leis­tungs­stär­ker sein muss oder dass es genau an die­ser Stel­le auf eine höhe­re Absi­che­rungs­hö­he ankom­men wür­de. Mit­hin die­nen sol­che Ver­wei­se ledig­lich der Ori­en­tie­rung, was aktu­ell ver­si­cher­bar ist. Wel­che Leis­tun­gen für den ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer rele­vant sind, kann nur indi­vi­du­ell ermit­telt wer­den; eine sol­che Tarif­ana­ly­se kann die­se Leis­tung nicht erbringen.

  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten auf ers­tes Risi­ko in Höhe von 150.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten dürf­te – obwohl nicht aus­drück­lich benannt - auch Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer im öffent­li­chen Inter­es­se zur Hil­fe­stel­lung Ver­pflich­te­ter mit ein. Ent­spre­chend sind auch öffent­li­che Gebüh­ren der Feu­er­weh­ren als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Luft­fracht­kos­ten. Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 150.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Preis­stei­ge­run­gen, die im Zuge der Wie­der­her­stel­lung ent­ste­hen und deren Ursa­che in der Zeit zwi­schen Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­li­chen Wie­der­her­stel­lung liegt (z. B. auf­grund von Infla­ti­on oder Zusam­men­bruch bis­he­ri­ger Lieferketten).
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt.

„Sind für die ver­si­cher­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nach einem Ver­si­che­rungs­fall seri­en­mä­ßig her­ge­stell­te Ersatz­tei­le auf­grund des tech­no­lo­gi­schen Fort­schrit­tes nicht mehr zu bezie­hen, so ersetzt der Ver­si­che­rer […] tat­säch­li­cher Wie­der­her­stel­lung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge die vom Sach­scha­den betrof­fe­nen Anla­gen­tei­le durch Anla­gen­tei­le der aktu­el­len Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on mit iden­ti­schen oder ver­gleich­ba­ren Leis­tungs- und Produkteigenschaften.

Anla­gen­tei­le, die nicht vom Scha­den betrof­fen sind, aber den­noch aus wel­chen Grün­den auch immer aus­ge­tauscht wer­den müs­sen, sind nicht Gegen­stand die­ser Versicherung.“

  • Über­nah­me von Scha­den­ab­wen­dungs- oder ‑min­de­rung­kos­ten.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Erd‑, Pflaster‑, Mau­rer- und Stemm­ar­bei­ten bis in Höhe von 150.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Bereit­stel­lung von Arbeits­büh­nen und Gerüs­ten bis in Höhe von 150.000 Euro.
  • Über­nah­me von Rück­bau­kos­ten nach einem Total­scha­den, wenn auf den Wie­der­auf­bau der ver­si­cher­ten Anla­gen ver­zich­tet wird, bis in Höhe von 5.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung scha­den­be­ding­ter Arbei­ten an Dächern und Fas­sa­den, die als Fol­ge eines ersatz­pflich­ti­gen Scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge not­wen­dig gewor­den sind, bis in Höhe von 25.000 Euro auf ers­tes Risiko, .
  • Über­nah­me von Scha­den­er­mitt­lungs- und Fest­stel­lungs­kos­ten (Scha­den­such­kos­ten) bis in Höhe von 25.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Über­nah­me der Kos­ten für pro­vi­so­ri­sche Maß­nah­men (Auf­stel­lung eines Pro­vi­so­ri­ums) nach einem ver­si­cher­ten Scha­den bis in Höhe von 150.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung der Auf­wen­dun­gen, die auf­grund eines ersatz­pflich­ti­gen Teil­scha­dens durch einen Werk­statt­auf­ent­halt oder den Trans­port ver­si­cher­ter Sachen dort­hin ent­ste­hen. Wäh­rend Mehr­kos­ten für Luft­frach­ten über­nom­men wer­den, gilt dies nicht für Mehr­kos­ten für Expressfrachten.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Daten des Betriebs­sys­tems, wel­che für die Grund­funk­ti­on der ver­si­cher­ten Sache not­wen­dig sind, wenn der Ver­lust, die Ver­än­de­rung oder die Nicht­ver­füg­bar­keit der Daten infol­ge eines dem Grun­de nach ver­si­cher­ten Scha­dens an dem Daten­trä­ger ein­ge­tre­ten ist, auf dem die­se Daten gespei­chert waren. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Eine ver­si­cher­te Daten­wie­der­her­stel­lung setzt vor­aus, dass die Daten noch vor­han­den sind (z. B. auf einem exter­nen Daten­trä­ger). Daten­ret­tungs­kos­ten sind damit also nicht verbunden.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für den Bezug von Pri­mär­ener­gie (Fremd­strom­be­zug) in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit einem ver­si­cher­ten Scha­den an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. bis in Höhe von 1.000 Euro auf ers­tes Risi­ko. Die­se Leis­tung ist wich­tig, da aktu­ell die ers­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen aus der staat­li­chen Ein­spei­se­ver­gü­tung her­aus­fal­len. Ent­spre­chend fin­det kein Ertrags­aus­fall mehr statt; viel­mehr muss exter­ner Strom hin­zu­ge­kauft werden.
  • Bei Teil­schä­den Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Lohn­kos­ten und lohn­ab­hän­gi­ge Kos­ten, auch über­ta­rif­li­che Lohn­an­tei­le und Zula­gen, fer­ner Mehr­kos­ten durch tarif­li­che Zuschlä­ge für Über­stun­den sowie für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nachtarbeiten.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­le­nen Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens (Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten) ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro bis in Höhe von 150.000 Euro auf ers­tes Risi­ko. Die­se Min­dest­scha­den­hö­he ist rela­tiv hoch, ent­spricht aber dem aktu­el­len Marktstandard.
  • Mit­ver­si­che­rung des Werk­statt­ri­si­kos, d. h. sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für repa­ra­tur­be­dürf­ti­ge Tei­le der ver­si­cher­ten Anla­ge auf dem Hin- und Rück­trans­port zu einer Werkstatt.
  • Optio­na­le GAP-Deckung (Rest­schuld­ver­si­che­rung) bei unter­blie­be­nem Wie­der­auf­bau der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Erstat­tet wird der Zeit­wert der ver­si­cher­ten Anla­ge, min. die Rest­schuld aus einem bestehen­den Kre­dit­ver­trag zur Finan­zie­rung der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge.. Ist ein Wie­der­auf­bau nicht mög­lich, so wird bei bestehen­dem Kre­dit­ver­trag min­des­tens die Rest­schuld aus dem Kre­dit­ver­trag, höchs­tens jedoch die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me erstat­tet. Über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung lässt sich die­ses Kos­ten­ri­si­ko nicht absichern.
  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer darf etwa­ige Repa­ra­tu­ren an der ver­si­cher­ten Anla­ge ohne vor­he­ri­ge Repa­ra­tur­frei­ga­be durch den Ver­si­che­rer vor­neh­men las­sen, sofern die Scha­den­hö­he 20.000 Euro nicht übersteigt:

„Die beschä­dig­ten Tei­le sind bis zu einer Besich­ti­gung durch den Ver­si­che­rer zur Beweis­si­che­rung auf­zu­be­wah­ren. Das Scha­den­bild ist nach­voll­zieh­bar durch Fotos zu dokumentieren.“

Im Unter­schied zum Tarif Esa ABPV 2021 (Fas­sung April 2021) der Alli­anz wird hier nicht klar­ge­stellt, dass der Ver­zicht auf eine vor­he­ri­ge Repa­ra­tur­frei­ga­be nicht bedeu­tet, dass damit der Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les als sol­cher aner­kannt wurde.

  • Neu­wert­ent­schä­di­gung im Fall eines Total­scha­dens. Abwei­chend von den ABE 2011 wird nach Abschnitt A Zif­fer 9.2 der Bedin­gun­gen auf einen Abzug des Wer­tes des Alt­ma­te­ri­als verzichtet.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Pre­mi­um aus dem Hau­se INTER

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie), aller­dings nur bezo­gen auf die All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen und mit Stand 01.01.2011. Aktu­ell wären die ABE 2020 mit Stand 01.12.2022 sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Klau­seln. Eine aktu­el­le Garan­tie, die auch die beson­de­ren Bedin­gun­gen ein­schließt, bie­tet z. B. die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil der ver­si­cher­ten Per­son von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand abge­wi­chen wird. Aktu­ell ist dies die „Risi­ko­ana­ly­se Erneu­er­ba­re Ener­gien für pri­va­te Haus­hal­te“ mit Stand 10.10.2022. Eine sol­che Garan­tie bie­tet z. B. die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik exklu­siv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hau­se Pho­to­vol­ta­ik 24 (Stand 07.2019).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers.
  • Kei­ne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fach fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Kei­ne Kon­di­ti­ons- und / oder Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung.
  • Kein Ver­zicht auf Ein­re­de einer mög­li­chen Vor­ver­trag­lich­keit, wenn bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len Unklar­heit über den Zeit­punkt eines kon­kre­ten Scha­dens besteht.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung wegen grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­lich ver­ein­bar­ter, gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten bzw. Oblie­gen­hei­ten. Einen zumin­dest teil­wei­sen Ver­zicht bie­tet z. B. der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Bestim­mung, wonach die im Ver­si­che­rungs­schein benann­te Anla­ge als ein­heit­li­che Sache gilt (sie­he § 7 Nr. 1 ABE 2011). Dies kann z. B. Rele­vanz haben, wenn ein Teil bei einem Scha­den beschä­digt wird, die­ses Teil jedoch nicht für sich repa­riert wer­den kann, son­dern nur, in dem auch unbe­schä­dig­te Tei­le mit aus­ge­tauscht wer­den. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung noch nicht betriebs­fer­ti­ger Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ein­schließ­lich des damit ver­bun­de­nen Lager­ri­si­kos am Ver­si­che­rungs­ort. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Haus­ver­tei­ler­käs­ten. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif ABE 2022 aus dem Hau­se Wal­den­bur­ger (Stand 01.07.2022).
  • Inwie­fern die Fun­da­men­te (z. B. von Frei­flä­chen­an­la­gen) mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Hier­bei gilt: sind sol­che Fun­da­men­te dazu erfor­der­lich, um eine ver­si­cher­te Anla­ge gemäß gel­ten­der Bau­vor­schrif­ten zu errich­ten, so zäh­len die­se zu den ver­si­cher­ten Sachen. Wenn in die­sem Zusam­men­hang von Fun­da­men­ten gespro­chen wird, so kann dies im Ein­zel­fall auch Erd­an­ker / Boden­an­ker bezeich­nen, mit denen eine Anla­ge an ein Gebäu­de ange­baut wird. Zu beach­ten ist, dass Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen teil­wei­se auf bereits bestehen­den Beton­fun­da­men­ten (z. B. einer Schieß­an­la­ge) instal­liert wer­den. In die­sem Fall soll­te vom Ver­si­che­rer ein Ange­bot ange­for­dert wer­den, wonach auch die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Fun­da­men­te über­nom­men wer­den, für die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Vor­feld kei­ne eige­nen Kos­ten ent­stan­den sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung etwa­iger Erzeu­gungs­zäh­ler.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern mobi­le Peri­phe­rie­kom­po­nen­ten für den Betrieb oder die Über­wa­chung der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. Eine Mit­ver­si­che­rung im aktu­el­len Tarif ist als Gesamt­heit der Anla­ge impli­zit anzu­neh­men. Eine Klar­stel­lung bleibt angeraten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen­an­la­gen ein­schließ­lich deren Wär­me­pum­pen­ein­heit, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel sowie Steuertechnik.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Solar­ther­mie­an­la­gen (z. B. zur Brauch­was­se­r­er­wär­mung und / oder Raum­hei­zung) ein­schließ­lich deren Kol­lek­to­ren, den unmit­tel­ba­ren Trag­kon­struk­tio­nen, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
  • Bedin­gungs­sei­tig kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Lade­sta­tio­nen und Wall­bo­xen (z. B. für Elek­tro­fahr­zeu­ge). Der Ver­si­che­rer ver­weist an die­ser Stel­le auf die „Posi­ti­on Bat­te­rie­spei­cher“, die im Ange­bots­rech­ner und Online­ab­schluss ent­spre­chend klar­ge­stellt wird:
Quel­le: https://www.inter.de/sach-haftpflicht/photovoltaikversicherung-alt?sword_list[0]=Photovoltaikversicherung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 11.10.2023
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Hilfs- und Betriebs­stof­fen, Kraft­pro­duk­te, Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en und Arbeits­mit­teln sowie Werk­zeu­gen aller Art. Nicht bedin­gungs­sei­tig klar­ge­stellt, gleich­wohl als nicht ver­si­chert anzu­se­hen, sind auch Roh­stof­fe, Brenn­stof­fe, Vor‑, Zwi­schen- und Fer­tig­pro­duk­te.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Tei­le, die wäh­rend der Lebens­dau­er der ver­si­cher­ten Sachen erfah­rungs­ge­mäß mehr­fach aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Hier besteht z. B. abwei­chend ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz im Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Ersatz­tei­len (Reser­ve­tei­len) zu den ver­si­cher­ten Anlagen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Ein­frie­dun­gen (z. B. Umzäu­nun­gen) von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Zaun­be­schä­di­gun­gen bei Frei­flä­chen­an­la­gen in unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit einem ver­si­cher­ten Sach­scha­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung (Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung) aus dem Hau­se VHV (Stand 10.2019). Zu beach­ten ist, dass Frei­flä­chen­an­la­gen nur dann ver­si­cher­bar sind, wenn die­se u. a. mit einem Zaun von min­des­tens zwei Metern Höhe geschützt sind.
  • Bei ver­si­cher­ten Schä­den an Wech­sel­rich­tern oder Solar­mo­du­len mit einem Alter von mehr als 5 Jah­ren, ver­rin­gert sich die ent­spre­chen­de Teil­ver­si­che­rungs­sum­me für die Mit­ver­si­che­rung inne­rer Betriebs­schä­den von 1.000 Euro um jeweils 20 % pro Jahr.
  • Kei­ne Nach­haf­tung im Rah­men der Ertragausfallversicherung.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über- oder Unter­druck. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sind sol­che Schä­den mitversichert.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bege­hungs­schä­den (Bruch­schä­den an Modu­len durch Rei­ni­gungs­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re Besei­ti­gung von Schnee und Laub). Dies gilt unab­hän­gig davon, ob eine geeig­ne­te kon­struk­ti­ve Vor­rich­tung zur Bege­hung von Dächern vor­han­den ist. In der Pra­xis sind vie­le Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen so gebaut, dass es an Ste­gen fehlt, die eine Repa­ra­tur ohne Betre­tung der Anla­ge ermög­li­chen. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Schä­den an elek­tro­ni­schen Bau­ele­men­ten sind nur ver­si­chert, wenn eine ver­si­cher­te Gefahr nach­weis­lich von außen auf eine Aus­tau­schein­heit (im Repa­ra­tur­fall übli­cher­wei­se aus­zu­tau­schen­de Ein­heit) oder auf die ver­si­cher­te Sache ins­ge­samt ein­ge­wirkt hat. Ist die­ser Beweis nicht zu erbrin­gen, so genügt die über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit, dass der Scha­den auf die Ein­wir­kung einer ver­si­cher­ten Gefahr von außen zurück­zu­füh­ren ist. Für Fol­ge­schä­den an wei­te­ren Aus­tau­schein­hei­ten wird jedoch Ent­schä­di­gung geleistet.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ror­ak­te. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist hier eine Mit­ver­si­che­rung anzu­neh­men. Der feh­len­de Aus­schluss wird vom Ver­si­che­rer bestätigt.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch betriebs­be­ding­te nor­ma­le oder betriebs­be­ding­te vor­zei­ti­ge Abnut­zung oder Alte­rung. Für Fol­ge­schä­den an ande­ren tech­ni­schen Aus­tau­schein­hei­ten von ver­si­cher­ten Sachen wird jedoch Ent­schä­di­gung geleis­tet, soweit die­se nicht auch ihrer­seits bereits erneue­rungs­be­dürf­tig waren.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich Schä­den durch den über­mä­ßi­gen Ansatz von Kes­sel­stein, Schlamm oder sons­ti­gen Abla­ge­run­gen. Ein Aus­schluss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist nicht erkennbar.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch Mikro­ris­se an bzw. in Zel­len ohne Schä­di­gung des Deck­gla­ses mit­ver­si­chert sind. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind „Schä­den an PV-Modu­len durch […]  Mikro­ris­se“ z. B. im Tarif Kli­ma­Pro mit Kli­ma­Pro Plus-Paket aus dem Hau­se Ober­ös­ter­rei­chi­sche (Stand 31.03.2023).
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Del­a­mi­na­ti­on (all­mäh­li­ches Ablö­sen ein­zel­ner Schich­ten des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls) oder Schne­cken­spu­ren (dunk­le Ver­fär­bun­gen auf den Solar­zel­len eines Solar­mo­duls), jeweils gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind. In der Regel han­delt es sich bei sol­chen Schä­den um Alte­rungs- oder Ver­schleiß­erschei­nun­gen, die nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 g) ABE 2011 aus­ge­schlos­sen sind. Ausdrück­lich mit­ver­si­chert sind sol­che Schä­den „an PV-Modu­len“ z. B. im Tarif Kli­ma­Pro mit Kli­ma­Pro Plus-Paket aus dem Hau­se Ober­ös­ter­rei­chi­sche (Stand 31.03.2023).
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Hot­spots (Über­hit­zung ein­zel­ner Modu­le z. B. durch Haar­ris­se oder unglei­chen Licht­ein­fall), gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind. Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind „Schä­den an PV-Modu­len durch Hot­spots“ z. B. im Tarif Kli­ma­Pro mit Kli­ma­Pro Plus-Paket aus dem Hau­se Ober­ös­ter­rei­chi­sche (Stand 31.03.2023).
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch poten­tial­in­du­zier­te Degra­da­ti­on (PID) mit­ver­si­chert sind. In der Regel bezieht sich dies auf Alte­rungs­er­schei­nun­gen, so dass hier der Aus­schluss nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 g) sowie Abschnitt B Zif­fer 4 e) ee) greift.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ertrags­aus­fall­schä­den, die durch einen Sach­scha­den am Lei­tungs­netz,  Trans­for­ma­tor oder sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen, die der Strom­ab­nah­me die­nen, her­vor­ge­ru­fen wor­den sind und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht die Gefahr­tra­gung hat, auch ohne, dass es zu einem Sach­scha­den an der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gekom­men ist.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für den Zukauf von Wär­me oder Strom infol­ge von Schä­den an Wär­me­pum­pen, Solar­ther­mie­an­la­gen sowie Solar­la­de­sta­tio­nen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­wen­dun­gen, die dazu erfor­der­lich sind, dass die Anla­ge die glei­chen Erträ­ge wie vor Ein­tritt des Scha­dens erwirt­schaf­tet. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne bedin­gungs­ge­mä­ße Über­nah­me der Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Neu­pro­gram­mie­rungs­kos­ten von sons­ti­gen Daten und Pro­gra­men inklu­si­ve der Daten­trä­ger, sofern sie im Zusam­men­hang mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ste­hen. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Mit­ver­si­che­rung von De- und Remon­ta­ge­kos­ten auf­grund von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen, dies auch, wenn es zu kei­nem Scha­den an der Anla­ge selbst gekom­men ist. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 25.000 Euro auf ers­tes Risi­ko. Hier­für besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für Schä­den durch Brand, Blitz­schlag, Über­span­nung durch Blitz, Explo­si­on, Implo­si­on, Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung, Lei­tungs­was­ser, Sturm ab Wind­stär­ke 8 oder Hagel, nicht jedoch für sons­ti­ge Natur­ge­fah­ren oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von Gewäs­sern sowie die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Beein­träch­ti­gun­gen des Grund­was­sers oder der Natur sowie von Emis­sio­nen in der Luft.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Erd­ar­bei­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten.
  • Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen aus­län­di­scher Her­kunft oder Tei­len davon wird Scha­den­er­satz in dem Umfang geleis­tet, wie dies bei einer in Deutsch­land her­ge­stell­ten Anla­ge mit gleich­wer­ti­gen tech­ni­schen Eigen­schaf­ten not­wen­dig gewor­den wäre. Da eine über­wie­gen­de Zahl von Solar­an­la­gen aus dem Aus­land impor­tiert wer­den[2], soll­ten Kun­den auf die­se Ein­schrän­kung aktiv hin­ge­wie­sen werden.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Impli­zi­te Ver­pflich­tung, bei Erken­nen etwa­iger Unre­gel­mä­ßig­kei­ten (z. B. ein auf­fäl­li­ger Leis­tungs­ver­lust) oder bei Defekt der Anla­ge inner­halb einer gewis­sen Frist eine Über­prü­fung sowie gege­be­nen­falls Repa­ra­tur­maß­nah­men ein­zu­lei­ten. Dies ergibt sich u. a. aus fol­gen­der Obliegenheit:

„die regel­mä­ßi­ge, min­des­tens jedoch ein­mal monat­li­che Über­prü­fung der Anla­ge auf voll­stän­di­ge Funk­ti­ons­fä­hig­keit durch­zu­füh­ren; dabei fest­ge­stell­te Anla­gen­stö­run­gen sind unver­züg­lich zu beheben.“

Da ein abwei­chen­des Han­deln im Zwei­fels­fall als grob fahr­läs­sig ange­se­hen wer­den könn­te, soll­te jeder Ver­si­che­rungs­neh­mer im eige­nen Inter­es­se ent­spre­chend handeln.

  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist vor Ein­tritt eines Ver­si­che­rungs­fal­les dazu verpflichtet,

„aa) eine übli­che, jedoch min­des­tens ein­mal wöchent­li­che Daten­si­che­rung vor­zu­neh­men [Her­vor­he­bung durch den Autor], d. h. Dupli­ka­te der ver­si­cher­ten Daten und Pro­gram­me anzu­fer­ti­gen und so auf­zu­be­wah­ren, dass bei einem Ver­si­che­rungs­fall Ori­gi­na­le und Dupli­ka­te nicht gleich­zei­tig beschä­digt wer­den oder abhan­den kom­men kön­nen. Die tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen zur Daten­si­che­rung müs­sen jeweils dem Stand der Tech­nik entsprechen;

bb) sicher­zu­stel­len, dass Form und Struk­tur der Daten auf dem Siche­rungs­da­ten­trä­ger so beschaf­fen sind, dass deren Rück­si­che­rung tech­nisch mög­lich ist, z. B. durch Siche­rung mit Prüf­op­ti­on (Veri­fy) und Durch­füh­rung von Rücksicherungstests. […]“

  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Anpas­sung von Ver­si­che­rungs­sum­me und Ver­si­che­rungs­bei­trag. Auf­grund der Markt­wert­ent­wick­lung (sie­he am Anfang die­ses Tex­tes) ist eine regel­mä­ßi­ge, akti­ve Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­sum­me erfor­der­lich, um im Scha­den­zeit­punkt die mög­li­che Ein­re­de einer Unter­ver­si­che­rung zu ver­mei­den (sie­he § 5 Nr. 2 ABE 2011). Dies steht im Wider­spruch zum gene­rel­len Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht nach Abschnitt A Zif­fer 3.5 der Premium-Bedingungen.
  • Kei­ne Neu­wert­ent­schä­di­gung für nach einem Scha­den­fall seri­en­mä­ßig nicht mehr her­ge­stell­te Ersatz­tei­le (sie­he § 7 Nr. 4 ABE 2011). Es gilt:

„4. Ent­schä­di­gungs­be­gren­zung auf den Zeitwert

Abwei­chend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Ent­schä­di­gungs­leis­tung auf den Zeit­wert unmit­tel­bar vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les begrenzt, wenn

a) die Wie­der­her­stel­lung (Teil­scha­den) oder Wie­der­be­schaf­fung (Total­scha­den) unter­bleibt oder

b) für die ver­si­cher­te Sache seri­en­mä­ßig her­ge­stell­te Ersatz­tei­le nicht mehr zu bezie­hen sind.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent­schä­di­gung, der den Zeit­wert über­steigt, nur, soweit und sobald er inner­halb von zwei Jah­ren nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les sicher­ge­stellt hat, dass er die Ent­schä­di­gung zur Wie­der­her­stel­lung der beschä­dig­ten oder Wie­der­be­schaf­fung der zer­stör­ten oder abhan­den gekom­me­nen Sachen ver­wen­den wird.“

Wes­halb eine eigen­stän­di­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sinn­voll sein kann

Oft wird Ver­si­che­rungs­schutz für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­si­chert. Vor­tei­le einer eigen­stän­di­gen Ver­si­che­rung für PV-Anla­gen sei­en hier bei­spiel­haft aufgezählt:

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sind meist auf Basis der ABE als All­ge­fah­ren­de­ckung mit Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers kon­zi­piert. Der Ver­si­che­rer hat also nach­zu­wei­sen, dass ein gemel­de­ter Scha­den nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt. Die Gel­tung der Beweis­last­um­kehr für ihren Tarif wur­de von der INTER aus­drück­lich nicht bestätigt.
  • Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kennt kei­ne GAP-Deckung. Da vie­le PV-Anla­gen geleast oder finan­ziert sind, kann eine ggf. bestehen­de Rest­schuld gegen­über dem Kre­dit­ge­ber zu einer Ver­si­che­rungs­lü­cke führen.
  • Man­che Ver­si­che­rer wie die INTER bie­ten im Rah­men ihrer ABE Ver­si­che­rungs­schutz auch für inne­re Betriebs­schä­den. Für den Kun­den posi­tiv ist, dass dadurch viel­fäl­ti­ge Schä­den mit­ver­si­chert sind, die an sich als Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Alte­rung oder Ver­schleiß aus­ge­schlos­sen sein müss­ten. Im Ein­zel­fall kann dies Ver­si­cher­te dazu ver­an­las­sen, jeden noch so gerin­gen Scha­den über die Ver­si­che­rung zu regu­lie­ren mit nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf das Prä­mi­en­ni­veau und ggf. auch auf den Fort­be­stand der Photovoltaikanlagenversicherung.
  • Ersatz eines ersatz­pflich­ti­gen Sach­scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (Nut­zungs­aus­fall­ver­si­che­rung), der dadurch ent­steht, dass kei­ne elek­tri­sche Arbeit in das Netz des Ver­sor­gers ein­ge­speist wer­den kann oder elek­tri­sche Arbeit aus dem Netz des Ver­sor­gers ent­nom­men wer­den muss. Die Ent­schä­di­gung ist auf die ver­ein­bar­te Höhe pro Tag des Nut­zungs­aus­falls begrenzt. Maxi­mal wird bei der INTER eine Leis­tung für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten erbrach.
  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung, wenn bei Aus­fall der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Strom vom Netz­be­trei­ber ein­ge­kauft wer­den muss (Pri­mär­strom­be­zug).
  • Nicht in allen Wohn­ge­bäu­de­po­li­cen sind Auf­räum- und Ent­sor­gungs­kos­ten auf dem eige­nen Grund­stück in aus­rei­chen­der Höhe versichert.
  • Mit­un­ter befin­den sich Wohn­ge­bäu­de und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in unter­schied­li­chem Besitz, so dass eine gemein­sa­me Ver­si­che­rung allein über die Gebäu­de­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen ist.
  • Mög­li­cher Ver­zicht auf Scha­den­be­las­tung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung.
  • Mög­li­che Mit­ver­si­che­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die sich abwei­chend zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung im Besitz einer ande­ren Per­son oder einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft befin­det (abwei­chen­de Eigen­tums­ver­hält­nis­se).

Unbe­dingt zu beach­ten ist, dass der jewei­li­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer dar­über zu infor­mie­ren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fas­sa­de des Gebäu­des eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­bracht wird (Bau­pha­se) bzw. bereits ange­bracht wur­de. Die­se Anzei­ge der Anla­ge beim  Gebäu­de­ver­si­che­rer ist auch dann wich­tig, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge tat­säch­lich eigen­stän­dig ver­si­chert wer­den soll.

Ent­steht durch Schnee­last oder Sturm / Hagel ein Scha­den an der Unter­kon­struk­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder an der Anla­ge selbst, kann dies zu Fol­ge­schä­den am Wohn­ge­bäu­de füh­ren. Die­se Schä­den am Gebäu­de sind Ele­men­tar­fol­ge­schä­den, die im Fall von Schnee­last eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung vor­aus­set­zen. Regel­mä­ßig sind sol­che Schä­den nicht durch die Anla­ge, so son­dern durch das Ele­men­tar­ereig­nis gesche­hen, so dass die Pho­to­vol­ta­ika­nalagen­ver­si­che­rung nur Schä­den an der Anla­ge selbst über­nimmt.  Bei Schä­den durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schä­den an dem Gebäu­de kom­men, auf bzw. an dem eine ver­si­cher­te Anla­ge instal­liert wur­de, ohne dass die Anla­ge selbst betrof­fen wur­de. In so einem Fall soll­ten im Rah­men der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung auch die Kos­ten für eine Remon­ta­ge und anschlie­ßen­de Neu­mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein­ge­schlos­sen sein.

Bei Schä­den durch Sturm oder Schnee­last an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und als Fol­ge­scha­den am Wohn­ge­bäu­de fehlt es regel­mä­ßig an einem Ver­schul­den des Anla­gen­be­sit­zers. Wur­de die Anla­ge auf der gepach­te­ten Dach­flä­che eines Drit­ten instal­liert, trägt also im Zwei­fel auch der Ver­mie­ter ein Risi­ko (z. B. Schä­den durch Nut­zungs­aus­fall von Mie­tern, wofür in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auch Miet­aus­fall ver­si­chert sein sollte).


[1] „Pro­fil“ auf „inter​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.inter.de/en/suchergebnisse?tx_solr%5Bq%5D=versicherungen&tx_solr%5Bsort%5D=title+asc, zuletzt auf­ge­ru­fen am 22.08.2023.

[2] „Chi­na domi­niert Import von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen“ auf „mer​kur​.de“ vom 02.03.2023 um 06:12 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.mer​kur​.de/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​c​h​i​n​a​-​d​o​m​i​n​i​e​r​t​-​i​m​p​o​r​t​-​v​o​n​-​p​h​o​t​o​v​o​l​t​a​i​k​a​n​l​a​g​e​n​-​z​r​-​9​2​1​1​6​0​3​6​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2023.

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