Tarif­ana­ly­se Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Wal­den­bur­ger (Stand 01.07.2022)

Seit dem 01.07.2022 bie­tet die 1999[1] gegrün­de­te Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung AG ihre Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung auf Basis der ABE 2022 an. Das Unter­neh­men ist Teil der inter­na­tio­nal täti­gen Würth-Group.

Ver­si­cher­bar sind Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis zu einer Ver­si­che­rungs­sum­me von ins­ge­samt 250.000 Euro. Höher­wer­ti­ge Anla­gen bedür­fen einer Direk­ti­ons­an­fra­ge. Die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me beträgt 500 Euro. Die­se bezeich­net den Neu­wert der zu ver­si­chern­den Anla­ge (Lis­ten­preis) zuzüg­lich Bezugs­kos­ten und Mon­ta­ge. Zu beach­ten ist, dass bei der Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me zwin­gend auch etwa­ige Eigen­leis­tun­gen (eige­ne Arbeits­leis­tung sowie not­wen­di­ge Kos­ten für Maschi­nen und Gerüs­te) zu berück­sich­ti­gen sind, so etwa Mehr­kos­ten für selbst ange­schaff­te Krä­ne oder Gerüst­kon­struk­tio­nen. Eine beson­de­re Bedeu­tung hat dies für den Fall, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Leis­tungs­fall krank ist oder gar im Roll­stuhl sitzt.

Um gera­de bei Eigen­leis­tung die Ein­re­de einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung zu ver­hin­dern, emp­fiehlt es sich, vor Antrags­stel­lung bei der Wal­den­bur­ger ein Kom­plett­an­ge­bot für die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge inklu­si­ve Mon­ta­ge von einem Instal­la­teur ein­zu­ho­len. Die Dif­fe­renz zwi­schen den nach­ge­wie­se­nen Kos­ten der Selbst­in­stal­la­ti­on und den per­sön­lich erbrach­ten Leis­tun­gen stel­len dann den Umfang der in der Ver­si­che­rungs­sum­me zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen­den Eigen­leis­tun­gen dar.

Auch wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit soll­te die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me von Zeit zu Zeit über­prüft wer­den. Je nach Markt­wert der Anla­ge kann es dazu kom­men, dass der zu ver­si­chern­de Wert ent­we­der steigt oder sinkt. Die­se Markt­wert­ent­wick­lung soll­te unbe­dingt Berück­sich­ti­gung finden.

Für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz bei der Wal­den­bur­ger sind viel­fäl­ti­ge Anga­ben erforderlich:

  • Neu­wert der Anla­ge in Euro
  • Mon­ta­ge­ort (Dach eines rei­nen Wohn­hau­ses / Dach eines Wohn- und Geschäfts­ge­bäu­des / Dach eines gewerb­lich genutz­ten Gebäu­des / Bal­kon­an­la­ge / Fassaden‑, Ver­ti­kal- und Bodenanlagen)
  • Mon­ta­ge­art (Par­al­lel zum Mon­ta­ge­ort oder Bal­kon­an­la­gen / aufgeständert)
  • Art der Beda­chung (hart / weich)
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung (d. h. für Betrei­ber von Photovoltaikanlagen)
  • Mon­ta­ge­ort (Anschrift des Montageorts)
  • Nenn­leis­tung in kWp
  • Datum der Inbetriebnahme
  • Ver­fügt die Anla­ge über ein Batteriespeichersystem
  • Her­stel­ler der Module
  • Typ­be­zeich­nung der Module
  • Ist eine ergän­zen­de Min­der­ertrags­ver­si­che­rung gewünscht

Auf­ge­stän­der­te Anla­gen bedür­fen einer Direk­ti­ons­an­fra­ge, kön­nen also Online nicht abge­schlos­sen werden.

Alle zu ver­si­chern­den Anla­gen müs­sen von einem Fach­be­trieb nach aner­kann­ten Regeln der Tech­nik instal­liert oder abge­nom­men sein.

Neben der Mit­ver­si­che­rung von netz­ge­kop­pel­ten Anla­gen, erklärt das Unter­neh­men auf Nach­fra­ge, dass u. a. auch fol­gen­de Anla­gen ver­si­chert seien:

  • Anla­gen zur Eigen­ver­sor­gung ohne Netz­kopp­lung (so genann­te „Insel­an­la­gen“)
  • Schräg­dach- bzw. Flach­dach­an­la­gen auf z. B. Gebäu­den, Gara­gen, Car­ports, Über­da­chun­gen von Ter­ras­sen oder Ver­and­as, sofern die­se nicht auf­ge­stän­dert sind.

Bei einer Eigen­mon­ta­ge muss vor der Netz­ein­spei­sung eine Abnah­me durch einen Fach­be­trieb erfolgen.

Fol­gen­de Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind anfra­ge­pflich­tig (kein Online­ab­schluss):

  • Auf­ge­stän­der­te Anla­gen (bei nur ver­schraub­ten Anla­gen ist eine Mit­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen)
  • Fassaden‑, Ver­ti­kal­an­la­gen
  • Nach­ge­führ­te Photovoltaikanlagen
  • Anla­gen auf feu­er­ge­fähr­li­chen Betrie­ben (z. B. Lack– /Farbengerstellung, Land- / Forstwirtschaft)
  • Risi­ken mit zwei oder mehr Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren, bei Ele­men­tar­schä­den in den letz­ten 10 Jahren
  • Anla­gen in der ZÜRS-Zone 3
  • Anla­gen mit einem Anla­gen­al­ter > 10 Jah­ren. Unklar ist, ob wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­sum­me an den jewei­li­gen Markt­wert mög­lich ist, ohne dass der Ver­trag in jedem Fall als Neu­ver­trag zählt, bei dem das Anla­gen­al­ter ent­schei­dend ist.
  • Von einem ande­ren Ver­si­che­rer abge­lehn­te Verträge

Fol­gen­de Risi­ken sind nicht ver­si­cher­bar:

  • Boden­an­la­gen
  • Risi­ken auf Gebäu­den der Bau­art­klas­se IV, V und VII (wei­che Dachung)
  • Risi­ken in der ZÜRS-Zone 4
  • Risi­ken die vom Vor­ver­si­che­rer gekün­digt wurden.

Optio­nal kön­nen fol­gen­de Leis­tun­gen in die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen werden:

  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung (ist der gemäß Ertrags­gut­ach­ten pro­gnos­ti­zier­te Jah­res­ener­gie­er­trag der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge um mehr als 10 % unter­schrit­ten wird, der Min­der­ertrag geleis­tet. Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung ist auf 30 % des pro­gnos­ti­zier­ten Jah­res­ener­gie­er­trags gemäß Ertrags­gut­ach­ten begrenzt)
  • GAP-Deckung (Zeit­wer­t­er­stat­tung, max. Rest­schuld aus Kreditvertrag)
  • Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­sum­me von 5 oder 10 Mio. Euro.

Eine eigen­stän­di­ge Mon­ta­ge­ver­si­che­rung (für noch nicht mon­tier­te Tei­le der Anla­ge z. B. in einer Gara­ge) inklu­si­ve Bau­auf­trags­neh­mer- und ‑geber­ri­si­ko wird von der Wal­den­bur­ger nicht ange­bo­ten. In der Pra­xis kommt es oft vor, dass Kun­den sich erst beim Ver­mitt­ler / Ver­si­che­rer mel­den, wenn die Anla­ge bereits instal­liert wur­de. Zu beach­ten ist, dass auch bei Mon­ta­ge einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in Eigen­leis­tung eine Anmel­dung der Bau­maß­nah­me sowie der Bau­hel­fer bei der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft erfor­der­lich ist. Außer­dem soll­te im eige­nen Inter­es­se auf eine aus­rei­chend hohe Bau­her­ren­haft­pflicht geach­tet werden.

Vor­ein­ge­stellt ist eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro an jedem Scha­den. Wahl­wei­se kann auch eine Selbst­be­tei­li­gung von 500 Euro (20 % Nach­lass) oder 1.000 Euro (30 % Nach­lass) ver­ein­bart wer­den. Ver­si­che­rungs­schutz ohne Selbst­be­tei­li­gung ist nicht möglich.

Wenn ein Kun­de wei­te­re rabatt­fä­hi­ge Pri­vat­ver­trä­ge bei der Wal­den­bur­ger abschließt (z. B. eine Haus­rat- oder Unfall­ver­si­che­rung), wird ein Bün­del­nach­lass gewährt. Dabei bleibt die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung unra­bat­tiert, wäh­rend für die ande­ren Ver­trä­ge ein Rabatt von jeweils 5 % (zwei wei­te­re Pri­vat­ver­trä­ge) bzw. 10 % (min­des­tens drei wei­te­re Pri­vat­ver­trä­ge) aus­ge­wie­sen wird.

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 5 % (monat­lich, vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 % (halb­jähr­lich) erho­ben. Der Min­dest­bei­trag pro Zah­lung beträgt 10 Euro. Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nur per Last­schrift möglich.

Der Min­dest­bei­trag für Anla­gen auf Wohn­ge­bäu­den sowie für Bal­kon-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen beträgt 55,00 Euro zzgl. Ver­si­che­rungs­steu­er. Für Anla­gen auf Wohn- und Geschäfts­ge­bäu­den beträgt der Min­dest­bei­trag 70 Euro zzgl. Ver­si­che­rungs­steu­er. Der Bei­trag für Anla­gen auf Gewer­be­ge­bäu­den beträgt min­des­tens 100 Euro zzgl. Versicherungssteuer.

Bei­spiel:

Ver­si­che­rungs­sum­me (Neu­wert der Anla­ge): 20.000 Euro / Leis­tung der Anla­ge: 15 kWp / Datum der Inbe­trieb­nah­me: 03.05.2023 (bei Bean­tra­gung am 03.05.2023) /  Anla­ge ver­fügt über Bat­te­rie­spei­cher­sys­tem: ja / Mon­ta­ge­art: Dach eines rei­nen Wohn­hau­ses / Mon­ta­ge­art: Par­al­lel zum Mon­ta­ge­ort oder Bal­kon­an­la­gen / Eigen­tums­ver­hält­nis Mon­ta­ge­ort: Anla­ge auf eige­nem Grund­stück bzw. Gebäu­de / Min­der­ertrags­ver­si­che­rung: nein / Selbst­be­tei­li­gung: 150 Euro

Brut­to­jah­res­prä­mie:  65,45 Euro

Prä­mi­en­sei­tig bie­tet die Wal­den­bur­ger ein ins­ge­samt gutes Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis gegen­über vie­len ande­ren Wettbewerbern.

Die Ver­trags­lauf­zeit beträgt wahl­wei­se 1 oder 3 Jah­re. Der Ver­si­che­rer gewährt einen Lauf­zeit­nach­lass von 10 %, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer eine Ver­trags­lauf­zeit von drei Jah­ren ver­ein­bart. Beginn ist jeweils um 00:00 Uhr des ver­ein­bar­ten Datums. Haupt­fäl­lig­keit ist stets zum Zeit­punkt des ent­spre­chend ver­ein­bar­ten Datums. Ent­spre­chend kön­nen Ver­si­che­rungs­jahr und Kalen­der­jahr von­ein­an­der abwei­chen. Die ordent­li­che Kün­di­gung eines bestehen­den Ver­tra­ges ist jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf möglich.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs ABE 2022 aus dem Hau­se Waldenburger

  • Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand. Aktu­ell ist dies der Stand 05.2022.
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil der ver­si­cher­ten Per­son von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand abge­wi­chen wird. Aktu­ell ist dies die „Risi­ko­ana­ly­se Erneu­er­ba­re Ener­gien für pri­va­te Haus­hal­te“ mit Stand 10.10.2022.
  • Als Elek­tro­nik­ver­si­che­rung ist die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung der Wal­den­bur­ger als All­ge­fah­ren­de­ckung kon­zi­piert. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ver­ein­bart. Da es sich um eine Elek­tro­nik­ver­si­che­rung auf Basis der ABE han­delt, ist eine sol­che vorauszusetzen.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les bis zu einer Ver­si­che­rungs­leis­tung von 50.000 Euro.
  • Sofern gleich­zei­tig eine Haus­rat­ver­si­che­rung nach dem Tarif Pre­mi­um Plus bei der Wal­den­bur­ger besteht, gilt für die­se ein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung wegen grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten, nicht jedoch für die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung selbst.
  • Regress­ver­zicht gegen­über Mit­ar­bei­tern sowie gegen ander­wei­tig berech­tig­te Benut­zer der ver­si­cher­ten Sache. Dies gilt u. a. nicht für Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder wenn der Ver­ur­sa­cher einen Scha­den vor­sätz­lich bzw. grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt hat.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung zu einem Über­span­nungs­schutz bzw. zur Errich­tung einer Blitz­schutz­an­la­ge, sofern die­ser nicht gesetz­lich oder behörd­lich vor­ge­schrie­ben wurde.
  • Ver­zicht auf bedin­gungs­sei­tig vor­ge­schrie­be­nen War­tungs­in­ter­val­le (z. B. eine jähr­li­che War­tung der Photovoltaikanlage).
  • Ver­zicht auf spe­zi­el­le Vor­schrif­ten zur kon­kre­ten Auf­stel­lung bzw. Siche­rung von Wech­sel­rich­tern.
  • Ver­zicht auf Nen­nung spe­zi­el­ler Ein­schrän­kun­gen für aus­län­di­sche Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen.
  • Bau­de­ckung (vor­zei­ti­ger Deckungs­be­ginn) nicht erst zum Zeit­punkt der eigent­li­chen Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge, son­dern bereits ab dem Zeit­punkt der Abla­dung der ver­si­cher­ten Sachen am Ver­si­che­rungs­ort. Dies gilt, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt und die Instal­la­ti­on der Anla­ge inner­halb eines Monats beginnt. Wäh­rend die­ser Bau­pha­se besteht Ver­si­che­rungs­schutz nicht als All­ge­fah­ren­de­ckung, son­dern allein für die Gefah­ren Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Ein­bruch­dieb­stahl, Raub, Van­da­lis­mus nach einem Ein­bruch, Sturm / Hagel ab Wind­stär­ke 8 sowie ein­fa­cher Dieb­stahl von ver­bau­ten Anla­gen­tei­len. Der Ver­si­che­rungs­schutz bei der Wal­den­bur­ger besteht nur wäh­rend der Bau­pha­se, abwei­chend etwa im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter für einen Zeit­raum von bis zu zwei Mona­ten nach dem voll­stän­di­gen Ent­la­den der ver­si­cher­ten Sachen dar­über hin­aus (sie­he dort Zif­fer 3.1 b).
  • Vor­sor­ge­de­ckung in Höhe von 25 % der zuletzt ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me für alle wäh­rend eines Ver­si­che­rungs­jah­res vor­ge­nom­me­nen Anla­gen­er­wei­te­run­gen. Ent­spre­chen­de Risi­ko­än­de­run­gen sind inner­halb von drei Mona­ten des jeweils neu­en Ver­si­che­rungs­jah­res anzu­zei­gen. In die­sem Zusam­men­hang zu beach­ten ist, dass eine nega­ti­ve Markt­wert­ent­wick­lung auch zu einer redu­zier­ten Vor­sor­ge­de­ckung führt. Hat­te die ver­si­cher­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge bei Antrags­stel­lung einen Markt­wert von z. B. 10.000 Euro, beträgt die anfäng­li­che Vor­sor­ge­de­ckung ent­spre­chend 2.500 Euro. Sinkt der Markt­wert wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit um 25 % auf 7.500 Euro, so sinkt auch die Vor­sor­ge­de­ckung von 2.500 Euro auf nur noch 1.875 Euro.
  • Hat der Ver­si­che­rer das ver­si­cher­te Risi­ko besich­tigt, so erkennt die Wal­den­bur­ger an, dass ihm durch die­se Besich­ti­gung alle Gefahr­um­stän­de bekannt gewor­den sind, wel­che in die­sem Zeit­punkt für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­lich waren.
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für Anla­gen, die ganz oder teil­wei­se in Eigen­re­gie des Ver­si­che­rungs­neh­mers mon­tiert wur­den. Die Instal­la­ti­on hat nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu erfol­gen und die PV-Anla­ge muss vor der Netz­ein­spei­sung von einem Fach­be­trieb (z.B. Elek­tro-Fach­be­trieb) abge­nom­men werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Lade­reg­lern, Tra­fos und Akku­mu­la­to­ren (wie­der auf­lad­ba­ren Bat­te­rien bzw. Batteriespeichern)
  • Mit­ver­si­che­rung von Ein­spei­se- und Erzeu­gungs­zäh­lern.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ein­spei­se- und Erzeu­gungs­zäh­lern als Anla­ge­kom­po­nen­ten. Eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Haus­ver­tei­ler­käs­ten, Bezugs­zäh­lern, Kabeln und Innen­lei­tun­gen, soweit sie zur Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gehö­ren. Dies umfasst trotz feh­len­der bedin­gungs­sei­ti­ger Klar­stel­lung unter ande­rem eine Gleich­strom­ver­ka­be­lung (Modul zum Wech­sel­rich­ter) als auch eine Wech­sel­strom­ver­ka­be­lung (Wech­sel­rich­ter zum pri­va­ten bzw. öffent­li­chen Stromnetz).
  • Mit­ver­si­che­rung von Solar- und Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len.
  • Mit­ver­si­che­rung von Modul­trag­kon­struk­tio­nen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mon­ta­ge­sets (z. B. Anschluss‑, Befes­ti­gungs- und Verbindungssets).
  • Mit­ver­si­che­rung von Über­span­nungs- und Blitz­schutz­ein­rich­tun­gen.
  • Mit­ver­si­che­rung von mobi­len Peri­phe­rie- und Über­wa­chungs­kom­po­nen­ten für den Betrieb oder die Über­wa­chung der ver­si­cher­ten Photovoltaikanlage.
  • Mit­ver­si­che­rung von Daten (z. B. Stamm- und Bewe­gungs­da­ten aus Datei­en, Daten­ban­ken) sowie Daten­trä­ger, auf denen die ver­si­cher­ten Daten gespei­chert sind, sofern die­se Daten­trä­ger vom Benut­zer aus­wech­sel­bar sind (z. B. Magnet­wech­sel­plat­ten, Dis­ket­ten). Laut Leis­tungs­über­sicht wird hier abwei­chend eine Begren­zung der Mit­ver­si­che­rung bis 10.000 Euro auf ers­tes Risi­ko benannt. Gemäß fern­münd­li­cher Aus­sa­ge des Ver­si­che­rers sei die­se Aus­sa­ge in der Leis­tungs­über­sicht ein Fehler.
  • Mit­ver­si­che­rung von Wall­bo­xen (Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge), sofern die­se mit Solar­strom der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge betrie­ben werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Tier­ver­biss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung. Zu beach­ten sind jedoch ins­be­son­de­re die Aus­schlüs­se für Schä­den an elek­tro­ni­schen Bau­ele­men­ten (s. u.). Eine Klar­stel­lung der Leis­tung erfolgt allein im Rah­men der Leis­tungs­über­sicht. Ent­spre­chend sind auch Fol­ge­schä­den grund­sätz­lich mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Erd­be­ben, laut Leis­tungs­über­sicht abwei­chend maxi­mal 150.000 Euro p. a.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch inne­re Unru­hen, laut Leis­tungs­über­sicht abwei­chend bis maxi­mal 150.000 Euro p. a. Bei­spiels­wei­se im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter besteht die Mit­ver­si­che­rung für sol­che Schä­den ohne Sublimit.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Bedie­nungs­feh­ler, Unge­schick­lich­keit oder Vor­satz Drit­ter.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Konstruktions‑, Mate­ri­al- oder Aus­füh­rungs­feh­ler.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Kurz­schluss, Über­strom, Über­span­nung sowie durch Glim­men, Sen­gen, Glü­hen oder Implosion.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch den Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Was­ser, Feuch­tig­keit sowie Überschwemmung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Ein­bruch­dieb­stahl, Raub sowie Van­da­lis­mus nach einem Einbruch.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Sturm, Frost sowie Eis­gang. Eine Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den durch Eis- und Schnee­druck besteht nicht. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sind aller­dings auch sol­che Schä­den mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert ist das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen durch Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl oder Raub.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Van­da­lis­mus nach einem Ein­bruch­dieb­stahl sowie durch sons­ti­gen Vor­satz Drit­ter.
  • Bis zu einem Anla­gen­al­ter von fünf Jah­ren Mit­ver­si­che­rung inne­rer Betriebs­schä­den bis in Höhe von 2.500 Euro auf ers­tes Risi­ko. Dazu gehö­ren u. a. Schä­den durch Man­gel von Öl, Was­ser oder Schmiermitteln.
  • Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung für inne­re Betriebs­schä­den bis in Höhe von 2.500 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung von Aufräumungs‑, Dekon­ta­mi­na­ti­ons- und Ent­sor­gungs­kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les dekon­ta­mi­nier­ten Erd­reich.  Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 150.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ber­gungs­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Daten­ver­si­che­rung bis 10.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Erd­ar­bei­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedin­gungs­werk. Die Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten schließt auch Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer im öffent­li­chen Inter­es­se zur Hil­fe­stel­lung Ver­pflich­te­ter mit ein.
  • Mit­ver­si­che­rung von Luft­fracht­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe 150.000 Euro. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedin­gungs­werk. Ent­spre­chen­de Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter aus­drück­lich bis in Höhe von 150.000 Euro. Nicht ver­si­chert sind bei der Wal­den­bur­ger zudem Express­fracht­kos­ten, wel­che im benann­ten Tarif der Inter zwar laut Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch bedin­gungs­sei­tig ein­ge­schlos­sen sind.
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten durch Technologiefortschritt.
  • Mit­ver­si­che­rung des Nut­zungs­aus­falls bis 2,00 € je kWp / Tag, maxi­mal in Höhe der ent­gan­ge­nen Ein­spei­se­ver­gü­tung. Sind nur Tei­le der Anla­ge auf­grund eines sol­chen Scha­den­fal­les tech­nisch nicht ver­füg­bar, ist die Ent­schä­di­gung je kWp auf die instal­lier­te Leis­tung der vom Scha­den­fall betrof­fe­nen Anla­gen­tei­le begrenzt.
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten über­nom­men. Die Ent­schä­di­gung ist auf 150.000 Euro auf ers­tes Risi­ko begrenzt. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Über­nah­me von Scha­den­ab­wen­dungs- oder ‑min­de­rung­kos­ten.
  • Mit­ver­si­che­rung scha­den­be­ding­ter Arbei­ten an Dächern und Fas­sa­den bis 10.000 Euro, die als Fol­ge eines ersatz­pflich­ti­gen Scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge not­wen­dig gewor­den sind. Abwei­chend hier­zu besteht z. B. im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter die Mit­ver­si­che­rung für sol­che Schä­den bis in Höhe von 25.000 Euro.
  • Über­nah­me von Scha­den­er­mitt­lungs- und Fest­stel­lungs­kos­ten (Scha­den­such­kos­ten) bis in Höhe von 150.000 Euro auf ers­tes Risi­ko. Die Begren­zung der Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­über­sicht, nicht jedoch aus dem Bedingungswerk.
  • Im Rah­men der Auf­wen­dung zur Wie­der­her­stel­lung einer ver­si­cher­ten Anla­ge wer­den auch Trans­port­kos­ten, nicht jedoch die Kos­ten für einen Werk­statt­auf­ent­halt nach Teil­scha­den, über­nom­men.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Daten des Betriebs­sys­tems, wel­che für die Grund­funk­ti­on der ver­si­cher­ten Sache not­wen­dig sind, wenn der Ver­lust, die Ver­än­de­rung oder die Nicht­ver­füg­bar­keit der Daten infol­ge eines dem Grun­de nach ver­si­cher­ten Scha­dens an dem Daten­trä­ger ein­ge­tre­ten ist, auf dem die­se Daten gespei­chert waren.
  • Optio­na­le Dif­fe­renz-Ent­schä­di­gung (GAP-Deckung) bei unter­blie­be­nem Wie­der­auf­bau der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Erstat­tet wird der Zeit­wert der ver­si­cher­ten Anla­ge. Ist ein Wie­der­auf­bau nicht mög­lich, so wird bei bestehen­dem Kre­dit­ver­trag min­des­tens die Rest­schuld aus dem Kre­dit­ver­trag, höchs­tens jedoch die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me erstat­tet. Über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung lässt sich die­ses Kos­ten­ri­si­ko nicht absichern.
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung im Fall eines Total­scha­dens. Davon aus­ge­nom­men sind Wech­sel­rich­ter und Akku­mu­la­to­ren mit einem Alter von über 5 Jah­ren (sie­he bei den aus­ge­wähl­ten Einschränkungen).
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung für nach einem Scha­den­fall seri­en­mä­ßig nicht mehr her­ge­stell­te Ersatz­tei­le. Es gilt:

„Ersetzt wer­den die vom Sach­scha­den betrof­fe­nen Modu­le durch Modu­le der aktu­el­len Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on, mit iden­ti­schen oder ver­gleich­ba­ren Leis­tungs- und Pro­duk­tei­gen­schaf­ten, soweit die­se wie­der­be­schafft wur­den. Modu­le, die nicht vom Scha­den betrof­fen sind, aber den­noch aus wel­chen Grün­den auch immer aus­ge­tauscht wer­den müs­sen, sind nicht Gegen­stand die­ser Versicherung.“

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs ABE 2022 aus dem Hau­se Waldenburger

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik exklu­siv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hau­se Pho­to­vol­ta­ik 24 (Stand 07.2019).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers.
  • Ohne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Kei­ne Kon­di­ti­ons- und / oder Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung.
  • Kein Ver­zicht auf Ein­re­de einer mög­li­chen Vor­ver­trag­lich­keit, wenn bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len Unklar­heit über den Zeit­punkt eines kon­kre­ten Scha­dens besteht.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­lich ver­ein­bar­ter, gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten bzw. Oblie­gen­hei­ten. Einen zumin­dest teil­wei­sen Ver­zicht bie­tet z. B. der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020).
  • Kein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, falls sich der ver­si­cher­te Wert der Anla­ge im Scha­den­fall als gerin­ger als der tat­säch­li­che Wert her­aus­stel­len soll­te. Eine beson­de­re Bri­sanz hat die feh­len­de Klau­sel für den Fall, dass die Anla­ge zum Scha­den­zeit­punkt auf­grund der Markt­wert­ent­wick­lung einen höhe­ren Wert als bei Antrag­stel­lung haben soll­te. Abwei­chend hier­zu besteht ein ent­spre­chen­der Ver­zicht z. B. im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter auch dann, wenn die dem Ver­si­che­rer ver­se­hent­lich falsch ange­zeig­ten Inves­ti­ti­ons­kos­ten tat­säch­lich um nicht mehr als 30 % von den tat­säch­li­chen Kos­ten abweichen.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Bestim­mung, wonach die im Ver­si­che­rungs­schein benann­te Anla­ge als ein­heit­li­che Sache gilt (sie­he Zif­fer A 3.1.1). Dies kann z. B. Rele­vanz haben, wenn ein Teil bei einem Scha­den beschä­digt wird, die­ses Teil jedoch nicht für sich repa­riert wer­den kann, son­dern nur, in dem auch unbe­schä­dig­te Tei­le mit aus­ge­tauscht wer­den. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung noch nicht betriebs­fer­ti­ger Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ein­schließ­lich des damit ver­bun­de­nen Lager­ri­si­kos am Ver­si­che­rungs­ort. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Inwie­fern die Fun­da­men­te (z. B. von Frei­flä­chen­an­la­gen) mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Hier­bei gilt: sind sol­che Fun­da­men­te dazu erfor­der­lich, um eine ver­si­cher­te Anla­ge gemäß gel­ten­der Bau­vor­schrif­ten zu errich­ten, so zäh­len die­se zu den ver­si­cher­ten Sachen. Wenn in die­sem Zusam­men­hang von Fun­da­men­ten gespro­chen wird, so kann dies im Ein­zel­fall auch Erd­an­ker / Boden­an­ker bezeich­nen, mit denen eine Anla­ge an ein Gebäu­de ange­baut wird. Zu beach­ten ist, dass Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen teil­wei­se auf bereits bestehen­den Beton­fun­da­men­ten (z. B. einer Schieß­an­la­ge) instal­liert wer­den. In die­sem Fall soll­te vom Ver­si­che­rer ein Ange­bot ange­for­dert wer­den, wonach auch die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Fun­da­men­te über­nom­men wer­den, für die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Vor­feld kei­ne eige­nen Kos­ten ent­stan­den sind.
  • Laut fern­münd­li­cher Aus­kunft des Ver­si­che­rers nicht ver­si­cher­bar sind so genann­te Frei­flä­chen­an­la­gen als Boden­an­la­gen (z. B. Solar- oder Photovoltaikparks).
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung von Gene­ra­tor­an­schluss­käs­ten.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung von Solar­spei­chern (Strom­spei­chern).
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung der Fun­da­men­te von Frei­flä­chen­an­la­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen­an­la­gen ein­schließ­lich deren Wär­me­pum­pen­ein­heit, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel sowie Steuertechnik.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Solar­ther­mie­an­la­gen ein­schließ­lich deren Kol­lek­to­ren, den unmit­tel­ba­ren Trag­kon­struk­tio­nen, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wech­sel­da­ten­trä­gern. Hier besteht ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz z. B. im Tarif Pre­mi­um auf Basis der ABE 2011 aus dem Hau­se Inter (Stand 10.2016).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Roh,- Hilfs- und Betriebs­stof­fen, Kraft- und Brenn­stof­fen, Vor, – Zwi­schen- und Fer­tig­pro­duk­te, Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en und Arbeits­mit­teln sowie Werk­zeu­gen aller Art.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Tei­le, die wäh­rend der Lebens­dau­er der ver­si­cher­ten Sachen erfah­rungs­ge­mäß mehr­fach aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Hier besteht z. B. abwei­chend ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz im Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Nicht ver­si­chert sind Ersatz­tei­le (Reser­ve­tei­le) zu den ver­si­cher­ten Anlagen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Ein­frie­dun­gen (z. B. Umzäu­nun­gen) von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Ver­si­chert ist die­se Leis­tung z. B. bei der VHV im Tarif Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall-Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Dach­an­la­gen oder ‑Boden­flä­chen­an­la­gen ab 50 kWp (Stand 04.2012).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von eige­nen oder frem­den Sachen im Gefah­ren­be­reich der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die infol­ge ein eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Scha­dens an der Anla­ge beschä­digt oder zer­stört werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an der trans­pa­ren­ten Ober­flä­che eines Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne äuße­re Ein­wir­kung nach­wei­sen kann (z. B. Schä­den durch Alte­rung, Ver­schleiß oder Hot­spots). Geschieht der Bruch­scha­den durch äuße­re Ein­wir­kung (z. B. Hagel­schlag), so ist die­ser versichert.
  • Bei ver­si­cher­ten Schä­den an Wech­sel­rich­tern und Akku­mu­la­to­ren, mit einem Alter von mehr als 5 Jah­ren, wird im Total­scha­den­fall des Wech­sel­rich­ters und der Akku­mu­la­to­ren ein Abzug neu für alt vor­ge­nom­men. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Inbe­trieb­nah­me des Wech­sel­rich­ters und der Akkumulatoren.
  • Kein Ver­zicht auf Anrech­nung von Rest­wer­ten (Alt­ma­te­ri­al) im Scha­den­fall. Einen sol­chen Ver­zicht bie­tet u. a. z. B. die R+V‑EnergiePolice Pre­mi­um aus dem Hau­se Con­dor (Stand 07.2021).
  • Kein Ein­schluss einer Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ertrags­aus­fall­schä­den, die durch einen Sach­scha­den am Lei­tungs­netz,  Trans­for­ma­tor oder sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen, die der Strom­ab­nah­me die­nen, her­vor­ge­ru­fen wor­den sind und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht die Gefahr­tra­gung hat, auch ohne dass es zu einem Sach­scha­den an der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gekom­men ist. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif INTER Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung ROSA PREMIUM Spe­zi­al­kon­zept für PV-Anla­gen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über- oder Unter­druck. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sind sol­che Schä­den mitversichert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Aus­füh­rungs- oder Kon­struk­ti­ons- , Mate­ri­al­feh­lern durch Her­stel­ler,  Händ­ler bzw. Werk­un­ter­neh­mer (Garan­tie­schä­den). Hier besteht bei­spiels­wei­se im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter Ver­si­che­rungs­schutz für Ertrags­aus­fäl­le, die infol­ge eines unter die Garan­tie­be­stim­mun­gen fal­len­den Scha­dens an der ver­si­cher­ten Anla­ge ent­ste­hen sub­si­di­är in Höhe von 10.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rück­wir­kungs­schä­den durch feh­len­de Ein­spei­se­mög­lich­keit des Strom­ab­neh­mers. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif INTER Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung ROSA PREMIUM Spe­zi­al­kon­zept für PV-Anla­gen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Ver­si­che­rung.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bege­hungs­schä­den (Bruch­schä­den an Modu­len durch Rei­ni­gungs­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re Besei­ti­gung von Schnee und Laub), nur dann, wenn eine geeig­ne­te kon­struk­ti­ve Vor­rich­tung zur Bege­hung von Dächern vor­han­den ist. In der Pra­xis sind vie­le Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen so gebaut, dass es an Ste­gen fehlt, die eine Repa­ra­tur ohne Betre­tung der Anla­ge ermög­li­chen. Kei­ne Ein­schrän­kun­gen für Bege­hungs­an­la­gen bie­tet z. B. der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020).
  • Schä­den an elek­tro­ni­schen Bau­ele­men­ten sind nur ver­si­chert, wenn eine ver­si­cher­te Gefahr nach­weis­lich von außen auf eine Aus­tau­schein­heit (im Repa­ra­tur­fall übli­cher­wei­se aus­zu­tau­schen­de Ein­heit) oder auf die ver­si­cher­te Sache ins­ge­samt ein­ge­wirkt hat. Ist die­ser Beweis nicht zu erbrin­gen, so genügt die über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit, dass der Scha­den auf die Ein­wir­kung einer ver­si­cher­ten Gefahr von außen zurück­zu­füh­ren ist. Für Fol­ge­schä­den an wei­te­ren Aus­tau­schein­hei­ten wird jedoch Ent­schä­di­gung geleistet.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ver­fü­gung von hoher Hand.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch ter­ro­ris­ti­sche Anschlä­ge. Ein Aus­schluss ist bedin­gungs­sei­tig nicht erkennbar.
  • Kein Ver­zicht auf Rest­wert­an­rech­nung im Ver­si­che­rungs­fall. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch betriebs­be­ding­te nor­ma­le oder betriebs­be­ding­te vor­zei­ti­ge Abnut­zung oder Alte­rung. Für Fol­ge­schä­den an ande­ren tech­ni­schen Aus­tau­schein­hei­ten von ver­si­cher­ten Sachen wird jedoch Ent­schä­di­gung geleis­tet, soweit die­se nicht auch ihrer­seits bereits erneue­rungs­be­dürf­tig waren.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich Schä­den durch den über­mä­ßi­gen Ansatz von Kes­sel­stein, Schlamm oder sons­ti­gen Abla­ge­run­gen. Ein Aus­schluss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist nicht erkennbar.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch Mikro­ris­se an bzw. in Zel­len ohne Schä­di­gung des Deck­gla­ses mit­ver­si­chert sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Del­a­mi­na­ti­on (all­mäh­li­ches Ablö­sen ein­zel­ner Schich­ten des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls) oder Schne­cken­spu­ren (dunk­le Ver­fär­bun­gen auf den Solar­zel­len eines Solar­mo­duls), jeweils gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind. In der Regel han­delt es sich bei sol­chen Schä­den um Alte­rungs- oder Ver­schleiß­erschei­nun­gen, die nach Zif­fer A.1.2.6 e) aus­ge­schlos­sen sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Hot­spots (Über­hit­zung ein­zel­ner Modu­le z. B. durch Haar­ris­se oder unglei­chen Licht­ein­fall), gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch poten­tial­in­du­zier­te Degra­da­ti­on (PID) mit­ver­si­chert sind. In der Regel bezieht sich dies auf Alte­rungs­er­schei­nun­gen, so dass hier der Aus­schluss nach Zif­fer A 1.2.6 e) greift.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Behelfs­stra­ßen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Bereit­stel­lung von Arbeits­büh­nen.
  • Kei­ne Über­nah­me von De- und Remon­ta­ge­kos­ten auf­grund von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen, ohne dass es zu einem Scha­den an der Anla­ge selbst gekom­men ist. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (sie­he dort Zif­fer 8.2 c) aus dem Hau­se Inter (Stand 01.2018).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für den Bezug von Pri­mär­ener­gie (Fremd­strom­be­zug). Die­se Leis­tung ist wich­tig, da aktu­ell die ers­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen aus der staat­li­chen Ein­spei­se­ver­gü­tung her­aus­fal­len. Ent­spre­chend fin­det kein Ertrags­aus­fall mehr statt; viel­mehr muss exter­ner Strom hin­zu­ge­kauft wer­den. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Preis­stei­ge­run­gen, die im Zuge der Wie­der­her­stel­lung ent­ste­hen und deren Ursa­che in der Zeit zwi­schen Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­li­chen Wie­der­her­stel­lung liegt (z. B. auf­grund von Infla­ti­on oder Zusam­men­bruch bis­he­ri­ger Lie­fer­ket­ten). Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­ten bei­spiels­wei­se die Tari­fe Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung EXKLUSIV und PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Pflaster‑, Mau­rer- und Stemm­ar­bei­ten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für pro­vi­so­ri­sche Maß­nah­men nach einem Schaden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Erstel­lung von Arbeits­büh­nen. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter.
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für die Zuwe­gung (Erstel­lung von Hilfs­stra­ßen und ‑wegen). Ent­spre­chen­de Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020) bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von  Mehr­kos­ten durch Tarif­zu­schlä­ge für Überstunden‑, Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­bei­ten. Laut deren Leis­tungs­über­sicht wer­den ent­spre­chen­de Kos­ten bei­spiels­wei­se vom Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter über­nom­men. Bedin­gungs­sei­tig fehlt hier eine ent­spre­chen­de Klarstellung.
  • Kei­ne Über­nah­me von Rück­bau­kos­ten nach einem Total­scha­den, wenn auf den Wie­der­auf­bau der ver­si­cher­ten Anla­gen ver­zich­tet wird.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­wen­dun­gen, die dazu erfor­der­lich sind, dass die Anla­ge die glei­chen Erträ­ge wie vor Ein­tritt des Scha­dens erwirt­schaf­tet. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne bedin­gungs­ge­mä­ße Über­nah­me der Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Neu­pro­gram­mie­rungs­kos­ten von sons­ti­gen Daten und Pro­gra­men inklu­si­ve der Daten­trä­ger, sofern sie im Zusam­men­hang mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ste­hen. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von Gewäs­sern sowie die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Beein­träch­ti­gun­gen des Grund­was­sers oder der Natur sowie von Emis­sio­nen in der Luft.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Werk­statt­ri­si­kos, d. h. kein sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für repa­ra­tur­be­dürf­ti­ge Tei­le der ver­si­cher­ten Anla­ge auf dem Hin- und Rück­trans­port zu einer Werkstatt.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern der Ver­si­che­rungs­neh­mer etwa­ige Repa­ra­tu­ren an der ver­si­cher­ten Anla­ge ohne vor­he­ri­ge Repa­ra­tur­frei­ga­be durch den Ver­si­che­rer vor­neh­men las­sen darf. Die­se Leis­tung exis­tiert z. B. bei der VHV im Tarif Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall-Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Dach­an­la­gen oder ‑Boden­flä­chen­an­la­gen ab 50 kWp (Stand 04.2012) bis zu einer Scha­den­hö­he von 5.000 Euro.
  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer ist u. a. dazu ver­pflich­tet bei Erken­nen etwa­iger Unre­gel­mä­ßig­kei­ten (z. B. ein auf­fäl­li­ger Leis­tungs­ver­lust) oder bei Defekt der Anla­ge inner­halb von drei Tagen eine Über­prü­fung sowie gege­be­nen­falls Repa­ra­tur­maß­nah­men einzuleiten.
  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat min­des­tens eine täg­li­che Siche­rung der Daten und Pro­gram­me vor­zu­neh­men (d. h. Dupli­ka­te sind anzu­fer­ti­gen), wobei die Siche­rungs­da­ten­trä­ger getrennt auf­be­wahrt oder betrie­ben wer­den müs­sen, damit sie nicht von dem­sel­ben Scha­den­er­eig­nis betrof­fen wer­den kön­nen (z. B. Off-LineSicherung).
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein pau­scha­les Anrecht auf Bei­trags­min­de­rung bei unver­än­der­ter Tarif­fort­füh­rung, wenn der Ver­si­che­rer sei­ne Tarif­prä­mie reduziert.
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Anpas­sung von Ver­si­che­rungs­sum­me und Ver­si­che­rungs­bei­trag. Auf­grund der Markt­wert­ent­wick­lung (sie­he am Anfang die­ses Tex­tes) ist eine regel­mä­ßi­ge, akti­ve Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­sum­me erfor­der­lich, um im Scha­den­zeit­punkt die mög­li­che Ein­re­de einer Unter­ver­si­che­rung zu vermeiden.

Wes­halb eine eigen­stän­di­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sinn­voll sein kann

Oft wird Ver­si­che­rungs­schutz für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­si­chert. Vor­tei­le einer eigen­stän­di­gen Ver­si­che­rung für PV-Anla­gen sei­en hier bei­spiel­haft aufgezählt:

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sind meist auf Basis der ABE als All­ge­fah­ren­de­ckung mit Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers kon­zi­piert. Der Ver­si­che­rer hat also nach­zu­wei­sen, dass ein gemel­de­ter Scha­den nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt.
  • Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kennt kei­ne GAP-Deckung. Da vie­le PV-Anla­gen geleast oder finan­ziert sind, kann eine ggf. bestehen­de Rest­schuld gegen­über dem Kre­dit­ge­ber zu einer Ver­si­che­rungs­lü­cke führen.
  • Man­che Ver­si­che­rer bie­ten im Rah­men ihrer ABE Ver­si­che­rungs­schutz auch für inne­re Betriebs­schä­den. Für den Kun­den posi­tiv ist, dass dadurch viel­fäl­ti­ge Schä­den mit­ver­si­chert sind, die an sich als Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Alte­rung oder Ver­schleiß aus­ge­schlos­sen sein müss­ten. Im Ein­zel­fall kann dies Ver­si­cher­te dazu ver­an­las­sen, jeden noch so gerin­gen Scha­den über die Ver­si­che­rung zu regu­lie­ren mit nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf das Prä­mi­en­ni­veau und ggf. auch auf den Fort­be­stand der Photovoltaikanlagenversicherung.
  • Ersatz eines ersatz­pflich­ti­gen Sach­scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (Nut­zungs­aus­fall­ver­si­che­rung), der dadurch ent­steht, dass kei­ne elek­tri­sche Arbeit in das Netz des Ver­sor­gers ein­ge­speist wer­den kann oder elek­tri­sche Arbeit aus dem Netz des Ver­sor­gers ent­nom­men wer­den muss. Die Ent­schä­di­gung ist bei der Wal­den­bur­ger auf 2 kWp pro Tag des Nut­zungs­aus­falls begrenzt, höchs­tens jedoch auf die erziel­ba­re Ein­spei­se­ver­gü­tung. Maxi­mal wird eine Leis­tung für einen Zeit­raum von 12 Mona­ten (rei­ne Wohn­ge­bäu­de) bzw. 6 Mona­ten (Gebäu­den mit zumin­dest teil­wei­se gewerb­li­cher Nut­zung) erbracht, wobei die die Leis­tung für Gewer­be­ge­bäu­de optio­nal auf 12 Mona­te erwei­tert wer­den kann. Wird im Ein­zel­fall kei­ne staat­li­che Ver­gü­tung mehr gewährt, so ent­fällt eine Leis­tung aus die­sem Bau­stein. Sofern der Nut­zungs­aus­fall die Fol­ge eines inne­ren Betriebs­scha­dens ist, ist die Leis­tung auf 2.500 Euro auf ers­tes Risi­ko begrenzt.
  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung, wenn bei Aus­fall der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Strom vom Netz­be­trei­ber ein­ge­kauft wer­den muss (Pri­mär­strom­be­zug).
  • Nicht in allen Wohn­ge­bäu­de­po­li­cen sind Auf­räum- und Ent­sor­gungs­kos­ten auf dem eige­nen Grund­stück in aus­rei­chen­der Höhe versichert.
  • Mit­un­ter befin­den sich Wohn­ge­bäu­de und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in unter­schied­li­chem Besitz, so dass eine gemein­sa­me Ver­si­che­rung allein über die Gebäu­de­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen ist.
  • Mög­li­cher Ver­zicht auf Scha­den­be­las­tung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung.
  • Mög­li­che Mit­ver­si­che­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die sich abwei­chend zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung im Besitz einer ande­ren Per­son oder einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft befin­det (abwei­chen­de Eigen­tums­ver­hält­nis­se).

Unbe­dingt zu beach­ten ist, dass der jewei­li­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer dar­über zu infor­mie­ren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fas­sa­de des Gebäu­des eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­bracht wird (Bau­pha­se) bzw. bereits ange­bracht wur­de. Die­se Anzei­ge der Anla­ge beim  Gebäu­de­ver­si­che­rer ist auch dann wich­tig, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge tat­säch­lich eigen­stän­dig ver­si­chert wer­den soll.

Ent­steht durch Schnee­last oder Sturm / Hagel ein Scha­den an der Unter­kon­struk­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder an der Anla­ge selbst, kann dies zu Fol­ge­schä­den am Wohn­ge­bäu­de füh­ren. Die­se Schä­den am Gebäu­de sind Ele­men­tar­fol­ge­schä­den, die im Fall von Schnee­last eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung vor­aus­set­zen. Regel­mä­ßig sind sol­che Schä­den nicht durch die Anla­ge, so son­dern durch das Ele­men­tar­ereig­nis gesche­hen, so dass die Pho­to­vol­ta­ika­nalagen­ver­si­che­rung nur Schä­den an der Anla­ge selbst über­nimmt.  Bei Schä­den durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schä­den an dem Gebäu­de kom­men, auf bzw. an dem eine ver­si­cher­te Anla­ge instal­liert wur­de, ohne dass die Anla­ge selbst betrof­fen wur­de. In so einem Fall soll­ten im Rah­men der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung – anders als bei der Wal­den­bur­ger – auch die Kos­ten für eine Remon­ta­ge und anschlie­ßen­de Neu­mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein­ge­schlos­sen sein.

Bei Schä­den durch Sturm oder Schnee­last an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und als Fol­ge­scha­den am Wohn­ge­bäu­de fehlt es regel­mä­ßig an einem Ver­schul­den des Anla­gen­be­sit­zers. Wur­de die Anla­ge auf der gepach­te­ten Dach­flä­che eines Drit­ten instal­liert, trägt also im Zwei­fel auch der Ver­mie­ter ein Risi­ko (z. B. Schä­den durch Nut­zungs­aus­fall von Mie­tern, wofür in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auch Miet­aus­fall ver­si­chert sein sollte).

Hin­weis: trotz mehr­fa­cher Bit­te um Prü­fung der dar­ge­stell­ten Inhal­te hat der Ver­si­che­rer bis zum Redak­ti­ons­schluss kei­ne Rück­mel­dung zur Ana­ly­se gege­ben. Obwohl die Erfas­sung der Leis­tun­gen mit gro­ßer Sorg­falt erfolg­te, kön­nen etwa­ige Feh­ler nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Soll­ten Ihnen irgend­wel­che Unstim­mig­kei­ten auf­fal­len, bit­te ich um eine ent­spre­chen­de Rückmeldung.


[1] „Unter­neh­mens-His­to­rie“ auf „wal​den​bur​ger​.com“. Auf­zu­ru­fen unter https://​wal​den​bur​ger​.com/​u​n​t​e​r​n​e​h​m​e​n​/​#​h​i​s​t​o​rie, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.06.2023.

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