Tarif­ana­ly­se Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung aus dem Hau­se VHV (Stand 10.2019)

Im Jah­re 2006 begann die VHV All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG damit, eine eige­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung zu ver­mark­ten. Seit April 2012 bie­tet das Unter­neh­men ihre Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung (Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung) auf Basis der ABE 2011 an. Das letz­te Update der Bedin­gun­gen erfolg­te im Jah­re 2020. Dazu gehört die „Beson­de­re Ver­ein­ba­rung zur Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall-Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (PVA)“ mit dem Bedin­gungs­stand 10.2019. Ergänzt wer­den kann der Ver­si­che­rungs­schutz um die die „Beson­de­re Ver­ein­ba­rung zur Min­der­ertrags­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Dach­an­la­gen bis 50 kWp“.

Das frü­he­re Druck­stück „Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall-Ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik-Dach­an­la­gen oder ‑Boden­flä­chen­an­la­gen ab 50 kWp“ wird seit 2020 nicht mehr ver­wandt, viel­mehr gel­ten seit­dem die glei­chen Bedin­gun­gen für Anla­gen bis 50 kWp sowie für Anla­gen ab 50 kWp.

Über den Tarif­rech­ner des Unter­neh­mens las­sen sich nur Anla­gen bis maxi­mal 50 kWp berech­nen. Für grö­ße­re Anla­gen ist eine indi­vi­du­el­le Ange­bots­er­stel­lung durch den Ver­si­che­rer erforderlich.

Bei Ver­si­che­rungs­be­ginn sind über die­sen Tarif nur Anla­gen bis zu einem Alter von 10 Jah­ren versicherbar.

Ent­spre­chend bie­tet die VHV also Versicherungsschutz

  1. für Anla­gen bis 50 kWp (über den Tarifrechner)

 bzw.

  • für Anla­gen ab 50 kWp (im Rah­men einer Direktionsanfrage).

Ertrags­aus­fall ist pau­schal mit einer Haft­zeit von 6 Mona­ten bei 2 Tagen zeit­li­cher Selbst­be­tei­li­gung mitversichert.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches

2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen der Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se VHV 

3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen der Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se VHV

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Leis­tung von maxi­mal 10 kWp kön­nen bis zu einer Ver­si­che­rungs­sum­me 50.000 Euro ver­si­chert wer­den, Anla­gen mit einer Leis­tung dar­über, höchs­tens jedoch 50 kWp kön­nen bis maxi­mal 250.000 Euro ver­si­chert werden.

Höher­wer­ti­ge Anla­gen bedür­fen einer Direk­ti­ons­an­fra­ge. Die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me beträgt rech­ne­risch 1 Euro. Die­se bezeich­net den Neu­wert der zu ver­si­chern­den Anla­ge (Lis­ten­preis im Neu­zu­stand) zzgl. der Bezugs­kos­ten (z. B. Kos­ten für Ver­pa­ckung, Fracht, Zöl­le und Montage).

Zu beach­ten ist, dass bei der Ermitt­lung der Ver­si­che­rungs­sum­me zwin­gend auch etwa­ige Eigen­leis­tun­gen (eige­ne Arbeits­leis­tung sowie not­wen­di­ge Kos­ten für Maschi­nen und Gerüs­te) zu berück­sich­ti­gen sind, so etwa Mehr­kos­ten für selbst ange­schaff­te Hub­ar­beits­büh­nen (Hub­stei­ger) oder Gerüst­kon­struk­tio­nen. Eine beson­de­re Bedeu­tung hat dies für den Fall, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Leis­tungs­fall krank ist oder gar im Roll­stuhl sitzt.

Um gera­de bei Eigen­leis­tung die Ein­re­de einer mög­li­chen Unter­ver­si­che­rung zu ver­hin­dern, emp­fiehlt es sich, vor Antrags­stel­lung ein Kom­plett­an­ge­bot für die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge inklu­si­ve Mon­ta­ge von einem Instal­la­teur ein­zu­ho­len. Die Dif­fe­renz zwi­schen den nach­ge­wie­se­nen Kos­ten der Selbst­in­stal­la­ti­on und den per­sön­lich erbrach­ten Leis­tun­gen stel­len dann den Umfang der in der Ver­si­che­rungs­sum­me zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen­den Eigen­leis­tun­gen dar.

Die VHV weist dar­auf hin, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer im Scha­den­fall zwi­schen einer dann auch ver­gü­te­ten Eigen­leis­tung und der Beauf­tra­gung eines Fach­be­trie­bes wäh­len könne.

Auch wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit soll­te die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me von Zeit zu Zeit über­prüft wer­den. Je nach Markt­wert der Anla­ge kann es dazu kom­men, dass der zu ver­si­chern­de Wert ent­we­der steigt oder sinkt. Die­se Markt­wert­ent­wick­lung soll­te unbe­dingt Berück­sich­ti­gung finden.

Für die Bean­tra­gung von Ver­si­che­rungs­schutz bei der VHV sind viel­fäl­ti­ge Anga­ben erforderlich:

  • Mon­ta­ge­ort (Wohn­haus, auch Neben­ge­bäu­de; gewerb­li­ches Gebäu­de; land­wirt­schaft­li­ches Gebäu­de). Bei gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­ten Gebäu­den sind wei­te­re Anga­ben zum Risi­ko erfor­der­lich. Die abwei­chen­de Mit­ver­si­che­rung des Feu­er­ri­si­kos auf land­wirt­schaft­lich genutz­ten Objek­ten erfor­dert einen Zuschlag von 100 %.
  • Art der Beda­chung (Schräg- oder Flach­dach. Han­delt es sich um ein Flach­dach sind Fra­gen zur Ver­bin­dung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit dem tra­gen­den Dach zu beant­wor­ten. Bei Mon­ta­ge auf einem Flach­dach ohne fes­te Ver­an­ke­rung (z. B. Bal­las­tie­rung) wird ein Zuschlag von 20 % erhoben.
  • Jahr der Anlageninstallation
  • Höhe der Anla­gen­leis­tung in kWp
  • Wert der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in Euro (Inves­ti­ti­ons­sum­me inkl. Mon­ta­ge­kos­ten) inkl. Mehr­wert­steu­er bzw. ohne Mehr­wert­steu­er, falls Ver­si­che­rungs­neh­mer vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt ist.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Ertrags­aus­fäl­len durch ver­min­der­te Son­nen­ein­strah­lung. Hier­für wird ein Zuschlag von 10 % erhoben.
  • Ist ein Solar­strom­spei­cher vor­han­den (bis 20 kWh bzw. mehr als 20 kWh? Ab 20 kWh ist eine Direk­ti­ons­an­fra­ge zwin­gend erfor­der­lich)

Für spe­zi­el­le Kon­stel­la­tio­nen (z. B. Auf­dach­an­la­ge auf dem Sat­tel­dach eines Wohn­ge­bäu­des, ver­bun­den mit einer auf­ge­stän­der­ten Anla­ge auf der dazu­ge­hö­ri­gen Gara­ge) emp­fiehlt sich eine indi­vi­du­el­le Ange­bots­er­stel­lung durch den Versicherer.

Han­delt es sich bei einer Anla­ge um eine sol­che auf einem Flach­dach, so sind mit dem Gebäu­de ver­bun­de­ne bzw. mit Bal­last­ge­wich­ten fixier­te Anla­gen ver­si­cher­bar. Anla­gen mit einer sons­ti­gen Ver­bin­dung (z. B. ver­kleb­te Foli­en­mo­du­le) sind nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge versicherbar.

Die Instal­la­ti­on muss nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik erfolgt sein. Gemäß den FAQ des Ver­si­che­rers sind auch in Eigen­re­gie instal­lier­te Anla­gen versicherbar:

„eine selbst mon­tier­te Anla­ge ist über die ange­bo­te­nen Tari­fe der VHV ver­si­cher­bar. Die Abnah­me durch einen Fach­be­trieb ist jedoch erfor­der­lich.“[1]

Pro­to­ty­pen, Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen oder Anla­gen, die auf wei­chen Beda­chun­gen (z. B. Holz­schin­deln, Schilf, Stroh) instal­liert wur­den, kön­nen bei der VHV nicht ver­si­chert werden.

Mit­ver­si­chert wer­den kön­nen nur netz­ge­kop­pel­te Anla­gen.

Fol­gen­de Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind anfra­ge­pflich­tig:

  • Frei­flä­chen­an­la­gen (z.B. Solar- oder Pho­to­vol­ta­ik­parks als Bodenanlagen)
  • Mit­ver­si­che­rung des Feu­er­ri­si­kos bei land­wirt­schaft­lich genutz­ten Gebäuden
  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einem Solar­strom­spei­cher über 20 kWh
  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Anla­gen­leis­tung über 50 kWp
  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Inves­ti­ti­ons­sum­me über 50.000 Euro
  • Beson­de­re Mon­ta­ge­or­te (z. B. Fas­sa­den, Lärmschutzwände)
  • Risi­ken mit zwei oder mehr Vor­schä­den in den letz­ten 5 Jah­ren vor Antragsstellung
  • Anla­gen mit einem Anla­gen­al­ter > 10 Jah­ren. Vor­aus­set­zung ist, dass die Anla­ge scha­den­frei war.
  • Betrei­ber­haft­pflicht­ver­si­che­rung für Anla­gen mit einer Inves­ti­ti­ons­sum­me über 5.000.000 Euro

Nur bei Absi­che­rung von Anla­gen ab 50 kWp sind wei­te­re Punk­te zu berücksichtigen:

  • Auf­ge­stän­der­te Anla­gen (bei Ver­schrau­bung mit Stock­schrau­ben ver­si­cher­bar, falls quer zur Dach­flä­che auf­ge­stän­dert erfolgt in der Regel eine Ableh­nung. Ist eine Anla­ge ledig­lich mit Stei­nen beschwert, erfolgt nach Unter­neh­mens­an­ga­ben ein Zuschlag von 20 %)
  • Anla­gen auf feu­er­ge­fähr­li­chen Betrie­ben (z. B. Lack– /Farbengerstellung, Land- / Forst­wirt­schaft) sind nur ohne Ein­schluss des Feu­er­ri­si­kos ver­si­cher­bar, bei land­wirt­schaft­li­chen Gebäu­den je nach Grö­ße ggf. auch gar nicht.
  • Nach­ge­führ­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (die­se sind in Deutsch­land sehr sel­ten, sind meist Boden­an­la­gen und zäh­len bei der VHV  als uner­wünsch­tes Risiko)
  • Risi­ken in der ZÜRS-Zone 4. Eine Prü­fung erfol­ge nach Unter­neh­mens­an­ga­ben vor allem bei grö­ße­ren Frei­flä­chen­an­la­gen. Hier ist eine Annah­me ten­den­zi­ell unwahrscheinlich.

Von einem ande­ren Ver­si­che­rer abge­lehn­te Ver­trä­ge sind grund­sätz­lich ver­si­cher­bar, bedür­fen jedoch einer Ein­zel­fall­prü­fung. Einer Ein­zel­fall­an­fra­ge bedür­fen auch vom Vor­ver­si­che­rer gekün­dig­te Ver­trä­ge.

Fol­gen­de Risi­ken sind nicht ver­si­cher­bar:

  • Anla­gen zur Eigen­ver­sor­gung ohne Netz­kopp­lung (so genann­te „Insel­an­la­gen“)
  • Anla­gen mit einem Alter von über 10 Jah­ren, die nicht scha­den­frei sind.
  • Boden­an­la­gen.
  • Kei­ne Ver­si­che­rung von Risi­ken auf wei­cher Dachung (z. B. Holz­schin­deln, Schilf, Stroh).

Optio­nal kön­nen fol­gen­de Leis­tun­gen in die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen werden:

  • Mon­ta­ge­ver­si­che­rung für noch nicht mon­tier­te Tei­le der Anla­ge, die z. B. in einer Gara­ge gela­gert wer­den (500 Euro Selbst­be­tei­li­gung je Ver­si­che­rungs­fall, bei Dieb­stahl  25 % des Scha­dens, min. 500 Euro. Bei  Mon­ta­ge in eige­ner Regie abwei­chend 1.000 Euro Selbst­be­tei­li­gung, bei Dieb­stahl 25 % des Scha­dens, min. 1.000 Euro. Mit­ver­si­chert sind auf ers­tes Risi­ko jeweils 5.000 Euro für Scha­den­such­kos­ten, Auf­räu­mungs­kos­ten sowie für Bergungskosten)
  • Betrei­ber-Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­sum­me wahl­wei­se von 3 oder 5 Mio. Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung (ist der gemäß Ertrags­gut­ach­ten pro­gnos­ti­zier­te Jah­res­ener­gie­er­trag der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge um mehr als 10 % unter­schrit­ten wird, der Min­der­ertrag geleis­tet. Die Ent­schä­di­gungs­leis­tung ist auf 45 % des durch­schnitt­li­chen Ertra­ges der drei Vor­jah­re. Die Mit­ver­si­che­rung besteht nur für Anla­gen bis 50 kWp.)
  • GAP-Deckung (Zeit­wer­t­er­stat­tung, max. Rest­schuld aus Kre­dit­ver­trag. Der Ein­schluss ist bei Anla­gen bis 50 kWp kos­ten­frei, für grö­ße­re Anla­gen kann die Mit­ver­si­che­rung optio­nal gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen werden).
  • Rechts­schutz­ver­si­che­rung Klas­sik-Garant, optio­nal mit den Bau­stei­nen EXKLUSIV, FLEXIBILIÄT, WOHNUNG / GRUNDSATÜCK bzw. SPEZIAL STRAFRECHT (als eigen­stän­di­ger Ver­trag mit unbe­grenz­ter Deckungs­sum­me für die Grunddeckung)

Zu beach­ten ist, dass auch bei Mon­ta­ge einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in Eigen­leis­tung eine Anmel­dung der Bau­maß­nah­me sowie der Bau­hel­fer bei der zustän­di­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft erfor­der­lich ist. Außer­dem soll­te im eige­nen Inter­es­se auf eine aus­rei­chend hohe Bau­her­ren­haft­pflicht geach­tet werden.

Im Rah­men der Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro (Anla­gen bis 10 kWp), 250 Euro (Anla­gen über 10 kWp) bzw. 500 Euro (gene­rell bei land­wirt­schaft­lich genutz­ten Gebäuden).

Ein Bün­del­nach­lass für wei­te­re bei der VHV bestehen­de Ver­trä­ge wird nicht gewährt.

Die Bei­trags­zah­lung erfolgt pau­schal jähr­lich. Eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se ist dem­nach nicht möglich.

Für die Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung  für Dach­an­la­gen bis zu einer Anla­gen­leis­tung von maxi­mal 50 kWp wird eine Min­dest­prä­mie von 58,00 Euro net­to zzgl.  19 % Ver­si­che­rungs­steu­er, also 69,02 Euro brut­to erho­ben. Die Mon­ta­ge­ver­si­che­rung kos­tet min­des­tens 100,00 Euro net­to zzgl. 19 % Ver­si­che­rungs­steu­er, d. h. 119,00 Euro brut­to p. a.

Die Ver­trags­lauf­zeit für die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung beträgt  pau­schal 1 Jahr. Haupt­fäl­lig­keit ist stets zum Zeit­punkt des ent­spre­chend ver­ein­bar­ten Datums. Ent­spre­chend kön­nen Ver­si­che­rungs­jahr und Kalen­der­jahr von­ein­an­der abwei­chen. Die ordent­li­che Kün­di­gung eines bestehen­den Ver­tra­ges ist jeweils mit Frist von drei Mona­ten zum Ablauf mög­lich. Am ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn beginnt der Schutz um 00:00 Uhr (Mon­tags­ver­si­che­rung, Betrei­ber-Haft­pflicht­ver­si­che­rung) bzw. 12:00 Uhr (Elek­tro­nik- und Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung) des ver­ein­bar­ten Datums.

Die min­des­tens ein­jäh­ri­ge Ver­trags­lauf­zeit gilt abwei­chend nicht für die Mon­ta­ge­ver­si­che­rung.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs ABE 2011 aus dem Hau­se VHV

  • Als Elek­tro­nik­ver­si­che­rung ist die Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung der VHV als All­ge­fah­ren­de­ckung kon­zi­piert. Eine aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers ist nicht ver­ein­bart. Da es sich um eine Elek­tro­nik­ver­si­che­rung auf Basis der ABE han­delt, ist eine sol­che vorauszusetzen.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Ver­pflich­tung zu einem Über­span­nungs­schutz bzw. zur Errich­tung einer Blitz­schutz­an­la­ge, sofern die­ser nicht gesetz­lich oder behörd­lich vor­ge­schrie­ben wur­de. Sofern jedoch gesetz­li­che, behörd­li­che oder indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ter Sicher­heits­vor­schrif­ten bzw. ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten vor oder nach dem Ver­si­che­rungs­fall bestehen, sind die­se zwin­gend einzuhalten.
  • Ver­zicht auf bedin­gungs­sei­tig vor­ge­schrie­be­nen War­tungs­in­ter­val­le (z. B. eine jähr­li­che War­tung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge). Zu beach­ten sind jedoch

„die vom Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen­her­stel­ler vor­ge­ge­be­nen Vor­schrif­ten und Hin­wei­se zur Instal­la­ti­on, War­tung und Pfle­ge der ver­si­cher­ten Anla­ge, des mit­ver­si­cher­ten Zube­hörs, wie auch für die vom Fach­han­del instal­lier­ten Blitz­schutz- und Über­span­nungs­schutz­ein­rich­tun­gen. Abge­schlos­se­ne War­tungs­ver­trä­ge zwi­schen Ver­si­che­rungs­neh­mer und Gerä­te­her­stel­ler bzw. Lie­fe­rant sind ver­trags­ge­mäß ein­zu­hal­ten. Dies gilt u. a. auch für das Dach, auf dem die Anla­ge instal­liert ist; der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat das Dach stets im ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand zu halten.“

© 2023 Cri­ti­cal News —  Auf­dach­an­la­ge bei feh­len­dem Sonnenschein
  • Ver­zicht auf spe­zi­el­le Vor­schrif­ten zur kon­kre­ten Auf­stel­lung bzw. Siche­rung von Wech­sel­rich­tern.
  • Vor­sor­ge­de­ckung in Höhe von 20 % der zuletzt ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me (max. 25.000 Euro) für alle wäh­rend eines Ver­si­che­rungs­jah­res vor­ge­nom­me­nen Anla­gen­er­wei­te­run­gen. Ent­spre­chen­de Risi­ko­än­de­run­gen sind inner­halb von drei Mona­ten des jeweils neu­en Ver­si­che­rungs­jah­res anzu­zei­gen. In die­sem Zusam­men­hang zu beach­ten ist, dass eine nega­ti­ve Markt­wert­ent­wick­lung auch zu einer redu­zier­ten Vor­sor­ge­de­ckung führt. Hat­te die ver­si­cher­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge bei Antrags­stel­lung einen Markt­wert von z. B. 10.000 Euro, beträgt die anfäng­li­che Vor­sor­ge­de­ckung ent­spre­chend 2.000 Euro. Sinkt der Markt­wert wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit um 20 % auf 8.000 Euro, so sinkt auch die Vor­sor­ge­de­ckung von 2.000 Euro auf nur noch 1.600 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für Anla­gen, die ganz oder teil­wei­se in Eigen­re­gie des Ver­si­che­rungs­neh­mers mon­tiert wur­den. Die Instal­la­ti­on hat nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu erfol­gen und die PV-Anla­ge muss vor der Netz­ein­spei­sung von einem Fach­be­trieb (z.B. Elek­tro-Fach­be­trieb) abge­nom­men werden.
  • Mit­ver­si­che­rung von Tra­fos, im geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen ab 50 kWp abwei­chend auch für Lade­reg­ler sowie Akku­mu­la­to­ren (wie­der auf­lad­ba­ren Bat­te­rien bzw. Batteriespeichern).
  • Mit­ver­si­che­rung von Ein­spei­se- und Erzeu­gungs­zäh­lern auch als Anlagekomponenten.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­ka­be­lun­gen wie Gleich­strom­ver­ka­be­lun­gen (Modul zum Wech­sel­rich­ter) und Wech­sel­strom­ver­ka­be­lun­gen (Wech­sel­rich­ter zum pri­va­ten bzw. öffent­li­chen Strom­netz). Auch alle ande­ren tech­ni­schen Anla­gen­be­stand­tei­le, die nicht aus­drück­lich benannt sind (z. B. Bezugs­zäh­ler, elek­tri­sche Lei­tun­gen als Glo­bal­strah­lungs­sen­sor zur Son­nen- und Licht­stär­ken­mes­sung), dürf­ten unter den Ver­si­che­rungs­schutz fallen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len, anders als im geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen ab 50 kWp nicht jedoch von Solar­mo­du­len.
  • Optio­na­le Mit­ver­si­che­rung von Solar­spei­chern (Strom­spei­chern) bis 20 kWh. Bis zu die­ser Höhe ist die Mit­ver­si­che­rung bei­trags­neu­tral. Leis­tungs­stär­ke­re Spei­cher  sind nicht versicherbar.
  • Mit­ver­si­che­rung von Modul­trag­kon­struk­tio­nen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Mon­ta­ge­sets (z. B. Anschluss‑, Befes­ti­gungs- und Verbindungssets).
  • Lade­sta­tio­nen und Wall­bo­xen (z. B. für Elek­tro­fahr­zeu­ge) zur Eigen­nut­zung sind bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Die Mit­ver­si­che­rung ergibt sich aus dem Antrag: „Lade­sta­tio­nen und Wall­bo­xen zur Eigen­nut­zung sowie Solar­strom­spei­cher bis 20 kWh sind mitversichert.“
  • Solar­strom­spei­cher (Akku­mu­la­to­ren) bis 20 kWh für den Betrieb an netz­ge­kop­pel­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Bei Schä­den an Solar­strom­spei­chern wird die Ent­schä­di­gung ab einem Gerä­te­al­ter von zwei Jah­ren um jähr­lich 8 % gekürzt, jedoch ins­ge­samt nicht mehr als um 80 % des Neu­wer­tes der ver­si­cher­ten Sache am Schadentag.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Sach­schä­den durch Ausführungs‑, Kon­struk­ti­ons–  oder Mate­ri­al­feh­ler durch Her­stel­ler,  Händ­ler bzw. Werk­un­ter­neh­mer (Garan­tie­schä­den). Dies ergibt sich aus § 2 Nr. 1 b) ABE 2011 in Ver­bin­dung mit § 2 Nr. 4 i) ABE 2011.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Tier­ver­biss. Auf­grund einer feh­len­den Klar­stel­lung besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz für ent­spre­chen­de Folgeschäden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Zaun­be­schä­di­gun­gen bei Frei­flä­chen­an­la­gen bis in Höhe von 30.000 Euro.  Eine Ent­schä­di­gung an der Zaun­an­la­ge wird geleis­tet, wenn die­se in unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit einem ver­si­cher­ten Sach­scha­den an der ver­si­cher­ten Frei­flä­chen­an­la­ge steht. Die Mit­ver­si­che­rung defi­niert eine Kos­ten­po­si­ti­on, nicht jedoch eine Erwei­te­rung der ver­si­cher­ten Sachen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Erd­be­ben bis 25 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal bis 50.000 Euro.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Bedie­nungs­feh­ler, Unge­schick­lich­keit oder Vor­satz Drit­ter, dabei kei­ne aus­drück­li­che Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung von Schä­den auch durch unsach­ge­mä­ße Hand­ha­bung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Konstruktions‑, Mate­ri­al- oder Aus­füh­rungs­feh­ler.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on, Kurz­schluss, Über­strom, Über­span­nung sowie durch Glim­men, Sen­gen, Glü­hen oder Implosion.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch den Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Was­ser, Feuch­tig­keit sowie Überschwemmung.
  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Ein­bruch­dieb­stahl und Raub. Schä­den durch Van­da­lis­mus (z. B. nach einem Ein­bruch) sind zwar nur im Zusam­men­hang mit Schä­den an Röh­ren und Zwi­schen­bild­trä­gern aus­drück­lich ver­si­chert, im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung aber auch ansons­ten als mit­ver­si­chert anzu­se­hen. Hier­zu äußert sich die VHV wie folgt:

„Für den Ver­si­che­rungs­neh­mer ist wich­tig, dass die Anla­ge auch gegen Schä­den durch Dieb­stahl ver­si­chert ist. Nach mei­ner Kennt­nis hat­ten wir bei der VHV in über 15 Jah­ren auch noch kei­nen Scha­den­fall durch Raub einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­le in Form von Röh­ren hat es mal gege­ben, die­se konn­ten sich aber am Markt nicht durch­set­zen. Van­da­lis­mus ist mitversichert.“

  • Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung besteht aus­drück­lich Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch Sturm, Frost sowie Eis­gang und Schnee­druck. Schä­den durch Eis­gang sind nur impli­zit mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert ist das Abhan­den­kom­men ver­si­cher­ter Sachen durch Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl oder Raub.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch sons­ti­gen Vor­satz Drit­ter.
  • Mit­ver­si­che­rung von Auf­räu­mungs-, Dekon­ta­mi­na­ti­ons- und Ent­sor­gungs­kos­ten ein­schließ­lich der Kos­ten für Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les dekon­ta­mi­nier­ten Erd­reich.  Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Ber­gungs­kos­ten. Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten auf ers­tes Risi­ko, bis in Höhe von 30.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten auf ers­tes Risi­ko in Höhe von 30.000 Euro. Die Mit­ver­si­che­rung von Feu­er­lösch­kos­ten schließt auch Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen der Feu­er­wehr oder ande­rer im öffent­li­chen Inter­es­se zur Hil­fe­stel­lung Ver­pflich­te­ter mit ein. Ent­spre­chend sind auch öffent­li­che Gebüh­ren der Feu­er­weh­ren als mit­ver­si­chert anzusehen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Luft­fracht­kos­ten. Die Mit­ver­si­che­rung besteht auf ers­tes Risi­ko bis in Höhe von 50.000 Euro. Ent­spre­chen­de Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter aus­drück­lich bis in Höhe von 150.000 Euro.

Hin­weis: Sol­che bei­spiel­haf­ten Infor­ma­tio­nen zum Leis­tungs­um­fang eines Wett­be­wer­bers bedeu­ten nicht, dass die­ser auch in allen ande­ren Punk­ten leis­tungs­stär­ker sein muss oder dass es genau an die­ser Stel­le auf eine höhe­re Absi­che­rungs­hö­he ankom­men wür­de. Mit­hin die­nen sol­che Ver­wei­se ledig­lich der Ori­en­tie­rung, was aktu­ell ver­si­cher­bar ist. Wel­che Leis­tun­gen für den ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­neh­mer rele­vant sind, kann nur indi­vi­du­ell ermit­telt wer­den; eine sol­che Tarif­ana­ly­se kann die­se Leis­tung nicht erbringen.

  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für Preis­stei­ge­run­gen, die im Zuge der Wie­der­her­stel­lung ent­ste­hen und deren Ursa­che in der Zeit zwi­schen Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der unver­züg­li­chen Wie­der­her­stel­lung liegt (z. B. auf­grund von Infla­ti­on oder Zusam­men­bruch bis­he­ri­ger Lieferketten).

„Ent­schä­digt wer­den auch kurz­fris­ti­ge Preis­stei­ge­run­gen zwi­schen Scha­den­tag und Aus­lie­fe­rung bis zur Höhe von 20 % der zuletzt doku­men­tier­ten Versicherungssumme.“

  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt:

„6.2 Tech­no­lo­gie­fort­schritt

Sind für die ver­si­cher­te Sache nach einem Scha­den­fall seri­en­mä­ßig her­ge­stell­te Ersatz­tei­le nicht mehr zu bezie­hen, so leis­tet der Ver­si­che­rer wie folgt: Ersetzt wer­den die vom Scha­den betrof­fe­nen Anla­gen­tei­le durch Anla­gen­tei­le der aktu­el­len Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on, mit iden­ti­schen oder ver­gleich­ba­ren Leis­tungs- und Pro­duk­tei­gen­schaf­ten, soweit die­se wie­der­be­schafft wur­den. Son­der­an­fer­ti­gun­gen wer­den bis 30 % über den Preis der Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on regu­liert. Anla­gen­tei­le, die nicht vom Scha­den betrof­fen sind, aber den­noch aus wel­chen Grün­den auch immer aus­ge­tauscht wer­den müs­sen, sind nicht Gegen­stand die­ser Versicherung. 

Abschnitt A § 7 Abs. 4 b) ABE 2011 gilt nicht.“

  • Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis ein­schließ­lich 50 kWp, die einen Teil der erzeug­ten Ener­gie für den Eigen­ver­brauch lie­fern, leis­tet die VHV bis zu einer Jah­res­höchstent­schä­di­gung von 500 Euro auf ers­tes Risi­ko auch Mehr­kos­ten für den Bezug von Pri­mär­ener­gie (Fremd­ener­gie­be­zug), die dadurch anfal­len, dass anstel­le der selbst­ge­nutz­ten Ener­gie zusätz­li­che Ener­gie vom Netz­be­trei­ber bezo­gen wer­den muss. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Kos­ten für die­sen Fremd­ener­gie­be­zug in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit einem ver­si­cher­ten Scha­den ste­hen. Die­se Leis­tung ist wich­tig, da aktu­ell die ers­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen aus der staat­li­chen Ein­spei­se­ver­gü­tung her­aus­fal­len. Ent­spre­chend fin­det kein Ertrags­aus­fall mehr statt; viel­mehr muss exter­ner Strom hin­zu­ge­kauft werden.
  • Über­nah­me von Scha­den­ab­wen­dungs- oder ‑min­de­rung­kos­ten.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Pflaster‑, Mau­rer- und Stemm­ar­bei­ten bis in Höhe von 50.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­che­rung scha­den­be­ding­ter Arbei­ten an Dächern und Fas­sa­den bis in Höhe von 30.000 Euro auf ers­tes Risi­ko, die als Fol­ge eines ersatz­pflich­ti­gen Scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge not­wen­dig gewor­den sind.
  • Über­nah­me von Scha­den­er­mitt­lungs- und Fest­stel­lungs­kos­ten (Scha­den­such­kos­ten) bis in Höhe von 30.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Im Rah­men der Auf­wen­dun­gen zur Wie­der­her­stel­lung einer ver­si­cher­ten Anla­ge nach einem Teil­scha­den wer­den auch Trans­port­kos­ten ein­schließ­lich der Mehr­kos­ten für Express­frach­ten, nicht jedoch die Kos­ten für einen Werk­statt­auf­ent­halt, über­nom­men.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Gerüst­ge­stel­lung bis in Höhe von 50.000 Euro auf ers­tes Risiko.
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Daten des Betriebs­sys­tems, wel­che für die Grund­funk­ti­on der ver­si­cher­ten Sache not­wen­dig sind, wenn der Ver­lust, die Ver­än­de­rung oder die Nicht­ver­füg­bar­keit der Daten infol­ge eines dem Grun­de nach ver­si­cher­ten Scha­dens an dem Daten­trä­ger ein­ge­tre­ten ist, auf dem die­se Daten gespei­chert waren. Die Mit­ver­si­che­rung besteht bis in Höhe von 30.000 Euro.
  • Bei Teil­schä­den Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für Lohn­kos­ten und lohn­ab­hän­gi­ge Kos­ten, auch über­ta­rif­li­che Lohn­an­tei­le und Zula­gen, fer­ner Mehr­kos­ten durch tarif­li­che Zuschlä­ge für Über­stun­den sowie für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nachtarbeiten.
  • Anders als im geschlos­se­nen Alt­ta­rif für Anla­gen ab 50 kWp kei­ne Einschränk8ungen für aus­län­di­sche Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Da vie­le Anla­gen aus Asi­en kom­men, ist die feh­len­de Ein­schrän­kung zu begrü­ßen. So schrieb etwa der „Mer­kur“ am 02.03.2023, dass vie­le Solar­an­la­gen aus dem Aus­land impor­tiert wür­den, davon im Jah­re 2022 gan­ze 87 % aus Chi­na[2].
  • Optio­na­le kos­ten­freie Dif­fe­renz-Ent­schä­di­gung (GAP-Deckung) bei unter­blie­be­nem Wie­der­auf­bau der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Erstat­tet wird der Zeit­wert der ver­si­cher­ten Anla­ge. Ist ein Wie­der­auf­bau nicht mög­lich, so wird bei bestehen­dem Kre­dit­ver­trag min­des­tens die Rest­schuld aus dem Kre­dit­ver­trag, höchs­tens jedoch die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me erstat­tet. Über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung lässt sich die­ses Kos­ten­ri­si­ko nicht absi­chern. Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit mehr als 50 kWp gilt die GAP Deckung nur dann als ver­si­chert, wenn sie geson­dert ver­trag­lich ver­ein­bart wurde.
  • Pau­scha­ler Ein­schluss einer Ertrags­aus­fall­ver­si­che­rung (Nut­zungs­aus­fall) mit einer Haft­zeit von 6 Mona­ten und 2 Tagen zeit­li­cher Selbst­be­tei­li­gung (Anla­gen bis 50 kWp) bzw. ver­ein­bar­te Haft­zeit (Anla­gen ab 50 kWp):

„Es wird eine Jah­res­er­trags­aus­fall-Ver­si­che­rungs­sum­me gebil­det aus der gemes­se­nen bzw. geschätz­ten Strom­erzeu­gung im Jahr (kWh) je kWp, mul­ti­pli­ziert mit dem Ver­gü­tungs­satz z. B. des „Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Geset­zes (EEG)“ ent­spre­chend der jewei­li­gen Anla­gen­leis­tung und Mon­ta­ge­art. Soll­te die vor­ver­trag­li­che Bil­dung der Jah­res­er­trags­aus­fall-Ver­si­che­rungs­sum­me nicht mög­lich sein, so wird sie im Ver­si­che­rungs­fall ermittelt.“

Bei Anla­gen bis 50 kWp beträgt die Erstat­tung 2 € / kWp, bei Anla­gen ab 50 kWp wird der ver­gü­te­te Tages­satz (bezo­gen auf die Jah­res­er­trags­aus­fall-Ver­si­che­rungs­sum­me) in den Mona­ten Okto­ber bis März mit dem Fak­tor 0,5 mul­ti­pli­ziert, in den Mona­ten April bis Mai sowie Sep­tem­ber mit 1,3 sowie in den Mona­ten Juni bis August mit dem Fak­tor 1,7.

Nur für Anla­gen grö­ßer 50 kWp besteht eine aus­drück­li­che Rege­lung für Teil­schä­den. Hier 

„wird der nicht erlös­te Ertrag aus dem Ver­hält­nis des beschä­dig­ten zum unbe­schä­dig­ten Anla­gen­teil ermit­telt. Grund­la­ge hier­für sind die Abrech­nungs­un­ter­la­gen des Netz­be­trei­bers.“

Nicht klar­ge­stellt ist, was für sons­ti­ge Anla­gen gilt. Was ist, wenn nur Tei­le der Anla­ge auf­grund eines sol­chen Scha­den­fal­les tech­nisch nicht ver­füg­bar sind? Ist die Ent­schä­di­gung je kWp dann auf die instal­lier­te Leis­tung der vom Scha­den­fall betrof­fe­nen Anla­gen­tei­le begrenzt?

  • Kei­ne bedin­gungs­ge­mäß aus­drück­li­che Ver­pflich­tung, bei Erken­nen etwa­iger Unre­gel­mä­ßig­kei­ten (z. B. ein auf­fäl­li­ger Leis­tungs­ver­lust) oder bei Defekt der Anla­ge inner­halb einer gewis­sen Frist eine Über­prü­fung sowie gege­be­nen­falls Repa­ra­tur­maß­nah­men ein­zu­lei­ten. Da ein abwei­chen­des Han­deln im Zwei­fels­fall als grob fahr­läs­sig ange­se­hen wer­den könn­te, soll­te jeder Ver­si­che­rungs­neh­mer im eige­nen Inter­es­se ent­spre­chend handeln.
  • Kei­ne Pflicht min­des­tens täg­lich / monat­lich eine Siche­rung der Daten und Pro­gram­me vor­zu­neh­men (d. h. Dupli­ka­te sind anzu­fer­ti­gen), wobei die Siche­rungs­da­ten­trä­ger getrennt auf­be­wahrt oder betrie­ben wer­den müs­sen, damit sie nicht von dem­sel­ben Scha­den­er­eig­nis betrof­fen wer­den kön­nen (z. B. Off-LineSicherung).
  • Der Ver­si­che­rungs­neh­mer darf etwa­ige Repa­ra­tu­ren an der ver­si­cher­ten Anla­ge ohne vor­he­ri­ge Repa­ra­tur­frei­ga­be durch den Ver­si­che­rer vor­neh­men las­sen, sofern die Scha­den­hö­he 5.000 Euro nicht übersteigt:

„Die beschä­dig­ten Tei­le und/oder die zur Doku­men­ta­ti­on ange­fer­tig­ten Fotos sind dem Ver­si­che­rer auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung zu stellen.“

Im Unter­schied zum Tarif Esa ABPV 2021 (Fas­sung April 2021) der Alli­anz wird hier nicht klar­ge­stellt, dass der Ver­zicht auf eine vor­he­ri­ge Repa­ra­tur­frei­ga­be nicht bedeu­tet, dass damit der Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les als sol­cher aner­kannt wurde.

  • Neu­wert­ent­schä­di­gung im Fall eines Total­scha­dens. Abge­zo­gen wird der Wert des Alt­ma­te­ri­als. Im Rah­men der PVA gilt abweichend:

„Wech­sel­rich­ter, Umspann­wer­ke und Leistungstransformatoren

a) Bei Schä­den an Wech­sel­rich­tern ab einem Gerä­te­al­ter von fünf Jah­ren wird die Ent­schä­di­gung nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 abwei­chend um jähr­lich 10 % gekürzt, jedoch ins­ge­samt nicht mehr als um 70 % des Neu­wer­tes der ver­si­cher­ten Sache am Schadentag.

b) Bei Schä­den an Umspann­wer­ken oder Leis­tungs­trans­for­ma­to­ren ab einem Gerä­te­al­ter von fünf Jah­ren wird die Ent­schä­di­gung nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 abwei­chend um jähr­lich 5 % gekürzt, jedoch ins­ge­samt nicht mehr als um 70 % des Neu­wer­tes der ver­si­cher­ten Sache am Schadentag.

Maß­geb­lich für die Abrech­nung ist für das Gerä­te­al­ter und Scha­den­er­eig­nis das jewei­li­ge Kalen­der­jahr. Sons­ti­ge Mate­ri­al­kos­ten, Fahrt- und Mon­ta­ge­kos­ten wer­den nach Abschnitt A § 7 ABE 2011 ersetzt.“

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs ABE 2021 aus dem Hau­se VHV

  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand. Aktu­ell sind dies die ABE 2020 mit Stand 01.12.2022 sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Klau­seln. Eine sol­che Garan­tie bie­tet z. B. die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil der ver­si­cher­ten Per­son von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) zum jeweils aktu­el­len Stand abge­wi­chen wird. Aktu­ell ist dies die „Risi­ko­ana­ly­se Erneu­er­ba­re Ener­gien für pri­va­te Haus­hal­te“ mit Stand 10.10.2022. Eine sol­che Garan­tie bie­tet z. B. die Wal­den­bur­ger Ver­si­che­rung mit ihrem Tarif ABE 2022 (Stand 01.07.2022).
  • Kei­ne Inno­va­ti­ons­klau­sel (Leis­tungs-Update-Garan­tie) für prä­mi­en­neu­tra­le Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit. Eine sol­che Garan­tie wird von diver­sen Ver­si­che­rern in unter­schied­li­chem Umfang angeboten. 
  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie). Eine sol­che bie­tet z. B. der Tarif Pho­to­vol­ta­ik exklu­siv auf Basis der ABE 2008 aus dem Hau­se Pho­to­vol­ta­ik 24 (Stand 07.2019).
  • Kei­ne Best-Leis­tungs-Garan­tie für Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt ver­kaufs­of­fe­nen Versicherers. 
  • Kei­ne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Kei­ne Kon­di­ti­ons- und / oder Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung.
  • Kein Ver­zicht auf Ein­re­de einer mög­li­chen Vor­ver­trag­lich­keit, wenn bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len Unklar­heit über den Zeit­punkt eines kon­kre­ten Scha­dens besteht. 
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über Mit­ar­bei­tern sowie gegen ander­wei­tig berech­tig­te Benut­zer der ver­si­cher­ten Sache. Glei­ches gilt für Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder wenn der Ver­ur­sa­cher einen Scha­den vor­sätz­lich bzw. grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt hat.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung wegen grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­lich ver­ein­bar­ter, gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten bzw. Oblie­gen­hei­ten. Einen zumin­dest teil­wei­sen Ver­zicht bie­tet z. B. der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020).
  • Kein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, falls sich der ver­si­cher­te Wert der Anla­ge im Scha­den­fall als gerin­ger als der tat­säch­li­che Wert her­aus­stel­len soll­te. Eine beson­de­re Bri­sanz hat die feh­len­de Klau­sel für den Fall, dass die Anla­ge zum Scha­den­zeit­punkt auf­grund der Markt­wert­ent­wick­lung einen höhe­ren Wert als bei Antrag­stel­lung haben soll­te. Abwei­chend hier­zu besteht ein ent­spre­chen­der Ver­zicht z. B. im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter auch dann, wenn die dem Ver­si­che­rer ver­se­hent­lich falsch ange­zeig­ten Inves­ti­ti­ons­kos­ten tat­säch­lich um nicht mehr als 30 % von den tat­säch­li­chen Kos­ten abweichen.
  • Kei­ne Bau­de­ckung (vor­zei­ti­ger Deckungs­be­ginn) für die Zeit zwi­schen der Abla­dung der ver­si­cher­ten Sachen am Ver­si­che­rungs­ort und dem Zeit­punkt der eigent­li­chen Inbe­trieb­nah­me der Anla­ge. Abwei­chend besteht etwa im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter Ver­si­che­rungs­schutz nach dem voll­stän­di­gen Ent­la­den der ver­si­cher­ten Sachen, wäh­rend der Bau­pha­se und bis zu zwei Mona­te dar­über hin­aus (sie­he dort Zif­fer 3.1 b).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Bestim­mung, wonach die im Ver­si­che­rungs­schein benann­te Anla­ge als ein­heit­li­che Sache gilt (sie­he § 7 Nr. 1 ABE 2011). Dies kann z. B. Rele­vanz haben, wenn ein Teil bei einem Scha­den beschä­digt wird, die­ses Teil jedoch nicht für sich repa­riert wer­den kann, son­dern nur, in dem auch unbe­schä­dig­te Tei­le mit aus­ge­tauscht wer­den. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung noch nicht betriebs­fer­ti­ger Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ein­schließ­lich des damit ver­bun­de­nen Lager­ri­si­kos am Ver­si­che­rungs­ort. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Haus­ver­tei­ler­käs­ten. Abwei­chend waren die­se im mitt­ler­wei­le geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen  ab 50 kWp mit­ver­si­chert, dies dort aller­dings nur in Ver­bin­dung mit einem Scha­den an der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge selbst.
  • Anders als im geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen ab 50 kWp kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Über­span­nungs­schutz­ein­rich­tun­gen (Blitz­schutz). Im aktu­el­len Tarif besteht eine sol­che Mit­ver­si­che­rung höchs­tens impli­zit unter Ver­weis auf Zif­fer 12.1 der PVA.
  • Inwie­fern die Fun­da­men­te (z. B. von Frei­flä­chen­an­la­gen) mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Hier­bei gilt: sind sol­che Fun­da­men­te dazu erfor­der­lich, um eine ver­si­cher­te Anla­ge gemäß gel­ten­der Bau­vor­schrif­ten zu errich­ten, so zäh­len die­se zu den ver­si­cher­ten Sachen. Wenn in die­sem Zusam­men­hang von Fun­da­men­ten gespro­chen wird, so kann dies im Ein­zel­fall auch Erd­an­ker / Boden­an­ker bezeich­nen, mit denen eine Anla­ge an ein Gebäu­de ange­baut wird. Zu beach­ten ist, dass Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen teil­wei­se auf bereits bestehen­den Beton­fun­da­men­ten (z. B. einer Schieß­an­la­ge) instal­liert wer­den. In die­sem Fall soll­te vom Ver­si­che­rer ein Ange­bot ange­for­dert wer­den, wonach auch die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung der Fun­da­men­te über­nom­men wer­den, für die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Vor­feld kei­ne eige­nen Kos­ten ent­stan­den sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung von Gene­ra­tor­an­schluss­käs­ten.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung, inwie­fern mobi­le Peri­phe­rie- und Über­wa­chungs­kom­po­nen­ten für den Betrieb oder die Über­wa­chung der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len. In dem mitt­ler­wei­le geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen ab 50 kWp gal­ten „sons­ti­ge Peri­phe­rie­ge­rä­te sowie die erfor­der­li­chen Instal­la­ti­ons- und Mon­ta­ge­kos­ten, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt“ noch aus­drück­lich als ver­si­chert. Eine Mit­ver­si­che­rung im aktu­el­len Tarif ist als Gesamt­heit der Anla­ge impli­zit anzu­neh­men. Eine Klar­stel­lung bleibt angeraten.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Akku­mu­la­to­ren, aus­ge­nom­men Solar­spei­chern. Abwei­chend sind die­se im geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen ab 50 kWp aus­drück­lich zum Neu­wert ver­si­chert gewesen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer mög­li­chen Mit­ver­si­che­rung der Fun­da­men­te von Frei­flä­chen­an­la­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wär­me­pum­pen­an­la­gen ein­schließ­lich deren Wär­me­pum­pen­ein­heit, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel sowie Steu­er­tech­nik. Im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der VHV sind sol­che Anla­gen nur gegen die Grund­ge­fah­ren Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel sowie optio­nal erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren. Seit dem 07.07.2023 besteht im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl fest ein­ge­bau­ter Wär­me­pum­pen bis in Höhe von 35.000 Euro[3].
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Solar­ther­mie­an­la­gen ein­schließ­lich deren Kol­lek­to­ren, den unmit­tel­ba­ren Trag­kon­struk­tio­nen, Behäl­tern, Pum­pen, Wär­me­tau­schern, Mess‑, Regel- und Steuertechnik.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wech­sel­da­ten­trä­gern. Hier besteht ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz z. B. im Tarif Pre­mi­um auf Basis der ABE 2011 aus dem Hau­se Inter (Stand 02.2018).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Roh,- Hilfs- und Betriebs­stof­fen, Kraft- und Brenn­stof­fen, Vor, – Zwi­schen- und Fer­tig­pro­duk­te, Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en und Arbeits­mit­teln sowie Werk­zeu­gen aller Art.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Tei­le, die wäh­rend der Lebens­dau­er der ver­si­cher­ten Sachen erfah­rungs­ge­mäß mehr­fach aus­ge­wech­selt wer­den müs­sen. Hier besteht z. B. abwei­chend ein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz im Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an Ersatz­tei­len (Reser­ve­tei­len) zu den ver­si­cher­ten Anlagen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Lade­re­gelern und Akku­mu­la­to­ren (wie­der auf­lad­ba­ren Bat­te­rien bzw. Bat­te­rie­spei­chern), aus­ge­nom­men Solar­spei­chern (Strom­spei­chern) bis 20 kWp.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Solar­mo­du­len. Abwei­chend waren die­se im geschlos­se­nen Tarif für Anla­gen ab 50 kWp mitversichert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ein­frie­dun­gen (z. B. Umzäu­nun­gen) von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen. Ent­spre­chen­de Kos­ten für Zaun­be­schä­di­gun­gen  bei Frei­flä­chen­an­la­gen sind wie oben beschrie­ben mitversichert.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Daten (z. B. Stamm- und Bewe­gungs­da­ten aus Datei­en, Daten­ban­ken) sowie Daten­trä­gern, auf denen die ver­si­cher­ten Daten gespei­chert sind, sofern die­se Daten­trä­ger vom Benut­zer aus­wech­sel­bar sind (z. B. Magnet­wech­sel­plat­ten, Dis­ket­ten).  Abschnitt A § 6 Nr. 2 ABE 2011 regelt die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Daten. Gemäß § 6 Nr. 2 b) kön­nen gemäß beson­de­rer Ver­ein­ba­rung auch „ande­re Daten“ ver­si­chert wer­den, was sich aber wohl auf die kon­kre­te Kos­ten­po­si­ti­on bezie­hen soll.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von eige­nen oder frem­den Sachen im Gefah­ren­be­reich der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die infol­ge ein eines ent­schä­di­gungs­pflich­ti­gen Scha­dens an der Anla­ge beschä­digt oder zer­stört werden.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Bruch­schä­den an der trans­pa­ren­ten Ober­flä­che eines trans­pa­ren­ten Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­ne äuße­re Ein­wir­kung nach­wei­sen kann (z. B. Schä­den durch Alte­rung, Ver­schleiß oder Hot­spots).  Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif Pre­mi­um aus dem Hau­se Inter (Stand 02.2018).  Geschieht der Bruch­scha­den durch äuße­re Ein­wir­kung (z. B. Hagel­schlag), so ist die­ser auch bei der VHV ver­si­chert.
  • Bei ver­si­cher­ten Schä­den an Wech­sel­rich­tern mit einem Alter von mehr als 5 Jah­ren, wird im Scha­den­fall ein Abzug neu für alt vor­ge­nom­men. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Inbe­trieb­nah­me des Wech­sel­rich­ters, höchs­tens jedoch 70 % des Neu­werts der ver­si­cher­ten Sachen am Schadentag.
  • Kein Ver­zicht auf Rest­wert­an­rech­nung (Alt­ma­te­ri­al) im Ver­si­che­rungs­fall. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­ten bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter oder die R+V‑EnergiePolice Pre­mi­um aus dem Hau­se Con­dor (Stand 07.2021).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Anla­ge durch inne­re Unru­hen. Bei­spiels­wei­se im Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter besteht die Mit­ver­si­che­rung für sol­che Schä­den ohne Sublimit.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung inne­rer Betriebs­schä­den. Dazu gehö­ren u. a. Schä­den durch Man­gel von Öl, Was­ser oder Schmier­mit­teln oder auch das Ver­sa­gen von Mess‑, Regel- oder Sicher­heits­ein­rich­tun­gen. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. die Inter mit ihrem Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.01.2018).
  • Kei­ne Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung für inne­re Betriebs­schä­den.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Ertrags­aus­fall­schä­den, die durch einen Sach­scha­den am Lei­tungs­netz,  Trans­for­ma­tor oder sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen, die der Strom­ab­nah­me die­nen, her­vor­ge­ru­fen wor­den sind und für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht die Gefahr­tra­gung hat, auch ohne, dass es zu einem Sach­scha­den an der ver­si­cher­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gekom­men ist. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif INTER Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung ROSA PREMIUM Spe­zi­al­kon­zept für PV-Anla­gen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich einer Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über- oder Unter­druck. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung sind sol­che Schä­den mitversichert.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rück­wir­kungs­schä­den durch feh­len­de Ein­spei­se­mög­lich­keit des Strom­ab­neh­mers. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif INTER Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung ROSA PREMIUM Spe­zi­al­kon­zept für PV-Anla­gen bis 1.000.000 EUR (Stand 08.2018) der Rosa Ver­si­che­rung.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Bege­hungs­schä­den (Bruch­schä­den an Modu­len durch Rei­ni­gungs­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re Besei­ti­gung von Schnee und Laub). Dies gilt unab­hän­gig davon, ob eine geeig­ne­te kon­struk­ti­ve Vor­rich­tung zur Bege­hung von Dächern vor­han­den ist. In der Pra­xis sind vie­le Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen so gebaut, dass es an Ste­gen fehlt, die eine Repa­ra­tur ohne Betre­tung der Anla­ge ermög­li­chen. Ein Aus­schluss für sol­che Schä­den ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Schä­den an elek­tro­ni­schen Bau­ele­men­ten sind nur ver­si­chert, wenn eine ver­si­cher­te Gefahr nach­weis­lich von außen auf eine Aus­tau­schein­heit (im Repa­ra­tur­fall übli­cher­wei­se aus­zu­tau­schen­de Ein­heit) oder auf die ver­si­cher­te Sache ins­ge­samt ein­ge­wirkt hat. Ist die­ser Beweis nicht zu erbrin­gen, so genügt die über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit, dass der Scha­den auf die Ein­wir­kung einer ver­si­cher­ten Gefahr von außen zurück­zu­füh­ren ist. Für Fol­ge­schä­den an wei­te­ren Aus­tau­schein­hei­ten wird jedoch Ent­schä­di­gung geleistet.
  • Kei­ne Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung Schä­den durch Ver­fü­gun­gen von hoher Hand. Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist hier eine Mit­ver­si­che­rung anzunehmen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ter­ror­ak­te.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch betriebs­be­ding­te nor­ma­le oder betriebs­be­ding­te vor­zei­ti­ge Abnut­zung oder Alte­rung. Für Fol­ge­schä­den an ande­ren tech­ni­schen Aus­tau­schein­hei­ten von ver­si­cher­ten Sachen wird jedoch Ent­schä­di­gung geleis­tet, soweit die­se nicht auch ihrer­seits bereits erneue­rungs­be­dürf­tig waren.
  • Kei­ne Klar­stel­lung hin­sicht­lich Schä­den durch den über­mä­ßi­gen Ansatz von Kes­sel­stein, Schlamm oder sons­ti­gen Abla­ge­run­gen. Ein Aus­schluss im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung ist nicht erkennbar.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch Mikro­ris­se an bzw. in Zel­len ohne Schä­di­gung des Deck­gla­ses mit­ver­si­chert sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Del­a­mi­na­ti­on (all­mäh­li­ches Ablö­sen ein­zel­ner Schich­ten des Pho­to­vol­ta­ik­mo­duls) oder Schne­cken­spu­ren (dunk­le Ver­fär­bun­gen auf den Solar­zel­len eines Solar­mo­duls), jeweils gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind. In der Regel han­delt es sich bei sol­chen Schä­den um Alte­rungs- oder Ver­schleiß­erschei­nun­gen, die nach Abschnitt A § 4 g) aus­ge­schlos­sen sind.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Verän­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen durch Hot­spots (Über­hit­zung ein­zel­ner Modu­le z. B. durch Haar­ris­se oder unglei­chen Licht­ein­fall), gleich aus wel­cher Ursa­che, mit­ver­si­chert sind. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­ten bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­än­de­run­gen an Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len durch poten­tial­in­du­zier­te Degra­da­ti­on (PID) mit­ver­si­chert sind. In der Regel bezieht sich dies auf Alte­rungs­er­schei­nun­gen, so dass hier der Aus­schluss nach Zif­fer A 1.2.6 e) greift.
  • Kei­ne Über­nah­me von Kos­ten für die Zuwe­gung (Erstel­lung von Behelfs­stra­ßen, Hilfs­stra­ßen und ‑wegen). Ent­spre­chen­de Kos­ten über­nimmt bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe solar von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 06.2020) bis in Höhe von 50.000 Euro.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Bereit­stel­lung von Arbeits­büh­nen. Eine sol­che Mit­ver­si­che­rung bie­tet bei­spiels­wei­se der Tarif Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung PREMIUM (Stand 01.2018) aus dem Hau­se Inter.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Mehr­kos­ten für den Zukauf von Wär­me oder Strom infol­ge von Schä­den an Wär­me­pum­pen, Solar­ther­mie­an­la­gen sowie Solar­la­de­sta­tio­nen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für pro­vi­so­ri­sche Maß­nah­men (Auf­stel­lung eines Pro­vi­so­ri­ums) nach einem ver­si­cher­ten Schaden.
  • Kei­ne Über­nah­me von Rück­bau­kos­ten nach einem Total­scha­den, wenn auf den Wie­der­auf­bau der ver­si­cher­ten Anla­gen ver­zich­tet wird.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Auf­wen­dun­gen, die dazu erfor­der­lich sind, dass die Anla­ge die glei­chen Erträ­ge wie vor Ein­tritt des Scha­dens erwirt­schaf­tet. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Kei­ne bedin­gungs­ge­mä­ße Über­nah­me der Wie­der­be­schaf­fungs- bzw. Neu­pro­gram­mie­rungs­kos­ten von sons­ti­gen Daten und Pro­gra­men inklu­si­ve der Daten­trä­ger, sofern sie im Zusam­men­hang mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ste­hen. Die­se Leis­tung ver­si­chert z. B. der Tarif Hel­ve­tia Busi­ness Pho­to­vol­ta­ik­ver­si­che­rung (Stand 04.2020) aus dem Hau­se VEMA.
  • Im Rah­men der Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten Mit­ver­si­che­rung von De- und Remon­ta­ge­kos­ten auf­grund von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen, dies auch, wenn es zu kei­nem Scha­den an der Anla­ge selbst gekom­men ist. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 30.000 Euro auf ers­tes Risi­ko. Hier­für besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für Schä­den durch Brand, Blitz­schlag, Über­span­nung durch Blitz, Explo­si­on, Implo­si­on, Anprall oder Absturz eines Luft­fahr­zeu­ges, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung, Lei­tungs­was­ser, Sturm ab Wind­stär­ke 8 oder Hagel, nicht jedoch für sons­ti­ge Natur­ge­fah­ren oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Dekon­ta­mi­na­ti­on und Ent­sor­gung von Gewäs­sern sowie die Kos­ten für die Besei­ti­gung von Beein­träch­ti­gun­gen des Grund­was­sers oder der Natur sowie von Emis­sio­nen in der Luft.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Erd­ar­bei­ten.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­fal­le­nen Kos­ten des Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens (Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten).
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Kos­ten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung des Werk­statt­ri­si­kos, d. h. sub­si­diä­rer Ver­si­che­rungs­schutz für repa­ra­tur­be­dürf­ti­ge Tei­le der ver­si­cher­ten Anla­ge auf dem Hin- und Rück­trans­port zu einer Werkstatt.
  • Kei­ne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein pau­scha­les Anrecht auf Bei­trags­min­de­rung bei unver­än­der­ter Tarif­fort­füh­rung, wenn der Ver­si­che­rer sei­ne Tarif­prä­mie reduziert.
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Anpas­sung von Ver­si­che­rungs­sum­me und Ver­si­che­rungs­bei­trag. Auf­grund der Markt­wert­ent­wick­lung (sie­he am Anfang die­ses Tex­tes) ist eine regel­mä­ßi­ge, akti­ve Anpas­sung der Ver­si­che­rungs­sum­me erfor­der­lich, um im Scha­den­zeit­punkt die mög­li­che Ein­re­de einer Unter­ver­si­che­rung zu vermeiden.
  • Kei­ne Neu­wert­ent­schä­di­gung für nach einem Scha­den­fall seri­en­mä­ßig nicht mehr her­ge­stell­te Ersatz­tei­le (sie­he § 7 Nr. 4 ABE 2011). Es gilt:

„4. Ent­schä­di­gungs­be­gren­zung auf den Zeitwert

Abwei­chend von Abs. 2 und 3 ist die Ent­schä­di­gungs­leis­tung auf den Zeit­wert unmit­tel­bar vor Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les begrenzt, wenn

a) die Wie­der­her­stel­lung (Teil­scha­den) oder Wie­der­be­schaf­fung (Total­scha­den) unter­bleibt oder

b) für die ver­si­cher­te Sache seri­en­mä­ßig her­ge­stell­te Ersatz­tei­le nicht mehr zu bezie­hen sind.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent­schä­di­gung, der den Zeit­wert über­steigt, nur, soweit und sobald er inner­halb von zwei Jah­ren nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les sicher­ge­stellt hat, dass er die Ent­schä­di­gung zur Wie­der­her­stel­lung der beschä­dig­ten oder Wie­der­be­schaf­fung der zer­stör­ten oder abhan­den gekom­me­nen Sachen ver­wen­den wird.“

Wes­halb eine eigen­stän­di­ge Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sinn­voll sein kann

Oft wird Ver­si­che­rungs­schutz für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im Rah­men einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­si­chert. Vor­tei­le einer eigen­stän­di­gen Ver­si­che­rung für PV-Anla­gen sei­en hier bei­spiel­haft aufgezählt:

  • Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung sind meist auf Basis der ABE als All­ge­fah­ren­de­ckung mit Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers kon­zi­piert. Der Ver­si­che­rer hat also nach­zu­wei­sen, dass ein gemel­de­ter Scha­den nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt.
  • Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kennt kei­ne GAP-Deckung. Da vie­le PV-Anla­gen geleast oder finan­ziert sind, kann eine ggf. bestehen­de Rest­schuld gegen­über dem Kre­dit­ge­ber zu einer Ver­si­che­rungs­lü­cke führen.
  • Man­che Ver­si­che­rer bie­ten im Rah­men ihrer ABE Ver­si­che­rungs­schutz auch für inne­re Betriebs­schä­den. Für den Kun­den posi­tiv ist, dass dadurch viel­fäl­ti­ge Schä­den mit­ver­si­chert sind, die an sich als Scha­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Alte­rung oder Ver­schleiß aus­ge­schlos­sen sein müss­ten. Im Ein­zel­fall kann dies Ver­si­cher­te dazu ver­an­las­sen, jeden noch so gerin­gen Scha­den über die Ver­si­che­rung zu regu­lie­ren mit nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf das Prä­mi­en­ni­veau und ggf. auch auf den Fort­be­stand der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung. Die VHV bie­tet kei­ne ent­spre­chen­de Mitversicherung.
  • Ersatz eines ersatz­pflich­ti­gen Sach­scha­dens an der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge (Nut­zungs­aus­fall­ver­si­che­rung), der dadurch ent­steht, dass kei­ne elek­tri­sche Arbeit in das Netz des Ver­sor­gers ein­ge­speist wer­den kann oder elek­tri­sche Arbeit aus dem Netz des Ver­sor­gers ent­nom­men wer­den muss. Die Ent­schä­di­gung ist auf die ver­ein­bar­te Höhe pro Tag des Nut­zungs­aus­falls begrenzt. Maxi­mal wird eine Leis­tung für einen Zeit­raum von 6 Mona­ten erbrach.
  • Min­der­ertrags­ver­si­che­rung, wenn bei Aus­fall der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge Strom vom Netz­be­trei­ber ein­ge­kauft wer­den muss (Pri­mär­strom­be­zug). Bei der VHV ist die­se Leis­tung nur im Tarif für Anla­gen bis 50 kWp versichert.
  • Nicht in allen Wohn­ge­bäu­de­po­li­cen sind Auf­räum- und Ent­sor­gungs­kos­ten auf dem eige­nen Grund­stück in aus­rei­chen­der Höhe versichert.
  • Mit­un­ter befin­den sich Wohn­ge­bäu­de und Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge in unter­schied­li­chem Besitz, so dass eine gemein­sa­me Ver­si­che­rung allein über die Gebäu­de­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen ist.
  • Mög­li­cher Ver­zicht auf Scha­den­be­las­tung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung.
  • Mög­li­che Mit­ver­si­che­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die sich abwei­chend zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung im Besitz einer ande­ren Per­son oder einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft befin­det (abwei­chen­de Eigen­tums­ver­hält­nis­se).

Unbe­dingt zu beach­ten ist, dass der jewei­li­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer dar­über zu infor­mie­ren ist, wenn auf dem Dach oder an der Fas­sa­de des Gebäu­des eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ange­bracht wird (Bau­pha­se) bzw. bereits ange­bracht wur­de. Die­se Anzei­ge der Anla­ge beim  Gebäu­de­ver­si­che­rer ist auch dann wich­tig, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge tat­säch­lich eigen­stän­dig ver­si­chert wer­den soll.

Ent­steht durch Schnee­last oder Sturm / Hagel ein Scha­den an der Unter­kon­struk­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder an der Anla­ge selbst, kann dies zu Fol­ge­schä­den am Wohn­ge­bäu­de füh­ren. Die­se Schä­den am Gebäu­de sind Ele­men­tar­fol­ge­schä­den, die im Fall von Schnee­last eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren im Rah­men der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung vor­aus­set­zen. Regel­mä­ßig sind sol­che Schä­den nicht durch die Anla­ge, so son­dern durch das Ele­men­tar­ereig­nis gesche­hen, so dass die Pho­to­vol­ta­ika­nalagen­ver­si­che­rung nur Schä­den an der Anla­ge selbst über­nimmt.  Bei Schä­den durch z. B. Brand oder Sturm / Hagel kann es zu Schä­den an dem Gebäu­de kom­men, auf bzw. an dem eine ver­si­cher­te Anla­ge instal­liert wur­de, ohne dass die Anla­ge selbst betrof­fen wur­de. In so einem Fall soll­ten im Rah­men der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen­ver­si­che­rung auch die Kos­ten für eine Remon­ta­ge und anschlie­ßen­de Neu­mon­ta­ge der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ein­ge­schlos­sen sein.

Bei Schä­den durch Sturm oder Schnee­last an einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und als Fol­ge­scha­den am Wohn­ge­bäu­de fehlt es regel­mä­ßig an einem Ver­schul­den des Anla­gen­be­sit­zers. Wur­de die Anla­ge auf der gepach­te­ten Dach­flä­che eines Drit­ten instal­liert, trägt also im Zwei­fel auch der Ver­mie­ter ein Risi­ko (z. B. Schä­den durch Nut­zungs­aus­fall von Mie­tern, wofür in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auch Miet­aus­fall ver­si­chert sein sollte).

Hin­weis: die VHV hat eini­ge Anmer­kun­gen zur Tarif­ana­ly­se gemacht, nicht jedoch jede ein­zel­ne Leis­tungs­aus­sa­ge überprüft.

„Es gel­ten für unse­ren Tarif VHV Solar­pro­tect die Bestim­mun­gen und Bedin­gun­gen der VHV All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung. Die Aus­sa­gen in Ihrer Ana­ly­se sind für uns nicht verbindlich.“

Obwohl die­se Ana­ly­se mit gro­ßer Sorg­falt durch­ge­führt wur­de, las­sen sich etwa­ige Feh­ler nicht aus­schlie­ßen. Soll­ten Ihnen als Leser Punk­te auf­fal­len, die zu ver­bes­sern wären, freue ich mich über einen ent­spre­chen­den Hinweis.


[1] „SOLARPROTECT. FRAGEN UND ANTWORTEN“ (Druck­stück 420.0031.11 Stand 05.2020), S. 1

[2] „Chi­na domi­niert Import von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen“ auf „mer​kur​.de“ vom 02.03.2023 um 06:12 Uhr. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.mer​kur​.de/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​c​h​i​n​a​-​d​o​m​i​n​i​e​r​t​-​i​m​p​o​r​t​-​v​o​n​-​p​h​o​t​o​v​o​l​t​a​i​k​a​n​l​a​g​e​n​-​z​r​-​9​2​1​1​6​0​3​6​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.08.2023.

[3] Sie­he „WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG. LEISTUNGSERWEITERUNGEN WÄRMEPUMPEN UND LADESTATIONEN“ auf „vhv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vhv​.de/​d​s​/​6​6​0​.​0​0​0​5​.​1​1​6​.​pdf, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.08.2023.

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