Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der VHV (07.2023)

Die aktu­el­le Haus­rat­ver­si­che­rung der VHV All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG mit dem Tarif Klas­sik-Garant  trägt den Bedin­gungs­stand 07.2022, auf der Web­site des Ver­si­che­rers fin­den sich abwei­chend noch die Bedin­gun­gen mit Stand 06.2021[1]. Das aktu­ells­te Bedin­gung­s­up­date erfolg­te per Ver­mitt­ler­news­let­ter vom 03.08.2023 bzw. per Pres­ser­klä­rung vom Juli 2023:

„Ab dem 01. Juli 2023 besteht auch für Bal­kon­kraft­wer­ke (Ste­cker-Solar­an­la­gen) mit einer max. Aus­gangs­leis­tung des Wech­sel­rich­ters von 600 Watt Ver­si­che­rungs­schutz für Grund­ge­fah­ren bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me und Dieb­stahl bis 5 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­dem über den Bau­stein EXKLUSIV ver­si­chert: der Dieb­stahl sta­tio­nä­rer Lade­sta­tio­nen für Mie­ter oder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (bis 500 EUR) und mobi­le Lade­sta­tio­nen im Bereich der Grund­ge­fah­ren (bis 500 EUR).“ [2]

Die aktu­el­len Ände­run­gen aus die­sem Jahr fin­den sich aktu­ell ledig­lich als Side­let­ter auf der Web­site des Unternehmens.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklusiv

Der Grund­ta­rif kann durch optio­na­le Bau­stei­ne erwei­tert werden:

  • Ele­men­tar­ge­fah­ren (wahl­wei­se Ele­men­tar I oder II. Ele­men­tar bie­tet Ver­si­che­rungs­schutz gegen Schä­den durch Über­schwem­mung infol­ge von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen, Rück­stau, Erd­be­ben, Erd­sen­kung, Erd­rutsch, Schnee­druck inkl. Dach­la­wi­nen, Lawi­nen sowie Vul­kan­aus­bruch. Ergän­zend dazu bie­tet Ele­men­tar II Ver­si­che­rungs­schutz auch für die Über­schwem­mung des Ver­si­che­rungs­grund­stücks durch ober­ir­di­sche ste­hen­de oder flie­ßen­de Gewässer)
  • Mobi­li­täts­bau­stein (ein­fa­cher Dieb­stahl von Gepäck­stü­cken und deren Inhalt mit pau­scha­ler Mit­ver­si­che­rung in Höhe von 10 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal 5.000 Euro. Bei Urlaubs­rei­sen mit einer Dau­er von min­des­tens vier Tagen ver­dop­pelt sich die Ver­si­che­rungs­sum­me auf max. 10.000 Euro. Für Gegen­stän­de, die übli­cher­wei­se nur zu beruf­li­chen Zwe­cken mit­ge­führt wer­den, besteht nur gemäß beson­de­rer Ver­ein­ba­rung Ver­si­che­rungs­schutz. Auch für Rei­sen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­so­nen im Sin­ne der Bedin­gun­gen getrennt oder allein unter­neh­men, besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur dann, wenn dies beson­ders ver­ein­bart ist. Der Ver­si­che­rer leis­tet kei­nen Ersatz für Schä­den, die  wäh­rend des Zel­tens oder Cam­pings inner­halb des hier­für benutz­ten Gelän­des ein­tre­ten)
  • Bau­stein Exklu­siv
  • Bau­stein BEST-LEISTUNGS-GARANTIE (ein­ge­schlos­sen sind die Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sowie die Zusatz­klau­sel Cyber; Bau­stein nur ein­schließ­bar, wenn auch der Bau­stein Exklu­siv gewählt wurde)
  • Fahr­rad­dieb­stahl (in Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me zwi­schen 1% und 10 %. Höhe­re Wer­te erfor­dern eine Direktionsanfrage)
  • Erhö­hung Ent­schä­di­gungs­gren­ze Wert­sa­chen (auf maxi­mal 50 %. Höhe­re Wer­te erfor­dern eine Direk­ti­ons­an­fra­ge und gel­ten als uner­wünsch­tes Risi­ko)
  • Mobi­li­ar- und Gebäu­de­ver­gla­sung, Mobi­li­ar­ver­gla­sung oder Gebäu­de­ver­gla­sung (uner­wünscht sind Ver­gla­sun­gen mit Glas­di­cken, die nicht der Schei­ben­grö­ße ent­spre­chend aus­ge­legt sind. Im Ange­bots­rech­ner fehlt es an einer ent­spre­chen­den Abfra­ge)

- Erhö­hung künst­le­risch bear­bei­te­te Glas-Schei­ben, ‑Spie­gel und Plat­ten von 250 Euro(maximale Erhö­hung auf 99.999 Euro) 

- Erhö­hung Son­der­kos­ten für Gerüs­te, Krä­ne, Besei­ti­gung von Hin­der­nis­sen von 250 Euro (maxi­ma­le Erhö­hung auf 99.999 Euro) 

- Glas­schei­ben mit Ein­zel­grö­ßen ab 10 qm (eine sol­che Mit­ver­si­che­rung erfor­dert zwin­gend eine Direk­ti­ons­an­fra­ge. In die­sem Zusam­men­hang uner­wünscht als Risi­ko sind Schei­ben über 318 cm (klei­nes Maß) oder 813 cm (gro­ßes Maß) und / oder über 25,85 Quadratmeter)

Ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen bis zu Ver­si­che­rungs­sum­me von 500.000 Euro. Die Ver­si­che­rung einer höhe­ren Absi­che­rung bedarf einer Direk­ti­ons­an­fra­ge. Hier­zu heißt es im Rah­men der Ange­bots­soft­ware VOKIS wie folgt:

„Für Risi­ken mit einer Ver­si­che­rungs­sum­me über 200.000 EUR sind die Anga­ben zu den zusätz­li­chen Siche­run­gen und Wert­sa­chen zur Ver­bun­de­nen Haus­rat­ver­si­che­rung (650.0001.26) vor­ge­ge­be­nen mecha­ni­schen Siche­run­gen erfor­der­lich. Ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 300.000 EUR und/oder ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von 50.000 EUR für Wert­sa­chen ist eine VdS-aner­kann­te Ein­bruch­mel­de­an­la­ge, min­des­tens der Klas­se B, ggf. mit Auf­schal­tung an ein VdS-aner­kann­tes Wach­un­ter­neh­men zu instal­lie­ren. Der Nach­weis muss durch ein ent­spre­chen­des Attest des VdS erfolgen.“

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird von der VHV ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me von min­des­tens 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che gewährt. Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei Klein­schä­den ist bedin­gungs­ge­mäß nicht eingeschlossen.

Der Ver­si­che­rer defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che in sei­nem pdf-Antrag wie folgt:

„Die Wohn­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me (bei Dach­schrä­gen gilt die vol­le Grund­flä­che) einer Woh­nung ein­schließ­lich Hob­by­räu­me. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen sowie Kel­ler, Speicher/Bodenräume, die nicht zu Wohn– oder Hob­by­zwe­cken genutzt werden.“

Kun­den soll­ten dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass die VHV – anders als die meis­ten Miet­ver­trä­ge – kei­nen Abzug für Dach­schrä­gen vorsieht.

Ver­si­che­rungs­schutz ist mög­lich für stän­dig bewohn­te Woh­nun­gen inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Eine anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung liegt vor, wenn die ansons­ten stän­dig bewohn­te Woh­nung län­ger als 120 Tage unbe­wohnt bleibt und auch nicht beauf­sich­tigt ist. Län­ger­fris­ti­ger Leer­stand zählt als uner­wünsch­tes Risi­ko und ist nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge versicherbar.

Anfra­ge­pflich­tig sind Risi­ken ab einer Ver­si­che­rungs­sum­me ab 300.000 Euro. Eine Direk­ti­ons­an­fra­ge ist eben­falls erfor­der­lich, wenn der Wert­sa­chen­an­teil 50 % der Ver­si­che­rungs­sum­me oder eine Sum­me von 50.000 Euro über­schrei­tet. In die­sen Fäl­len ist eine vor­he­ri­ge Über­prü­fung der Ein­bruch­dieb­stahl­si­che­run­gen erforderlich.

Uner­wünsch­te Risi­ken und als sol­che anfra­ge­pflich­tig sind u. a. Risi­ken mit gefahr­er­hö­hen­den Merk­ma­len (z. B. in Flug­schnei­sen oder nicht stän­dig bewohn­te Woh­nun­gen, feu­er­ge­fähr­den­de Betrie­be inner­halb von 10 m Ent­fer­nung vom Ver­si­che­rungs­grund­stück, z. B. Lackie­re­rei­en, Land­wirt­schaft oder Diskotheken).

Nicht ver­si­cher­bar sind Woh­nun­gen mit mehr als vier Schä­den in den letz­ten fünf Jah­ren vor Antrags­stel­lung, anfra­ge­pflich­tig sind Risi­ken in Gebäu­den der Bau­art­klas­sen IV und V (z. B. mit Reet­dach oder Fer­tig­häu­ser ohne feu­er­hem­men­de Ver­klei­dung).  Uner­wünsch­te Risi­ken und daher nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge ver­si­cher­bar sind Risi­ken mit mehr als drei (auch unver­si­cher­ten) Vor­schä­den inner­halb der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung oder sol­che mit bis zu drei (auch unver­si­cher­ten) Vor­schä­den und einer Gesamt­scha­den­hö­he ab 1.500 Euro inner­halb der letz­ten fünf Jahre.

Vom Vor­ver­si­che­rer gekün­dig­te Ver­trä­ge zäh­len als uner­wünsch­tes Risi­ko und kön­nen nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge ver­si­chert werden.

Für Gebäu­de, die in den ZÜRS — Zone IV ste­hen,  ist eine Mit­ver­si­che­rung der Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung II als uner­wünsch­tes Risi­ko nur im Rah­men einer Direk­ti­ons­an­fra­ge mög­lich. Uner­wünscht sind auch Risi­ken in Gar­ten­häu­sern oder Lau­ben sowie Dat­schen in Klein­gar­ten­an­la­gen, – kolo­nien und Schrebergärten.

Für die erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren gilt eine War­te­zeit von 14 Tagen ab dem im Ver­si­che­rungs­schein benann­ten Ver­si­che­rungs­be­ginn sowie eine Selbst­be­tei­li­gung von 10 % der Scha­den­hö­he, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 5.000 Euro. Die maxi­ma­le Haf­tung des Ver­si­che­rers beträgt 2.500.000 Euro, höchs­tens jedoch die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me. Die War­te­zeit ent­fällt, soweit Ver­si­che­rungs­schutz für das ver­si­cher­te Objekt gegen Wei­te­re Ele­men­tar­ge­fah­ren über einen ande­ren Ver­trag bestan­den hat und der Ver­si­che­rungs­schutz ohne zeit­li­che Unter­bre­chung durch den vor­lie­gen­den Ver­trag fort­ge­setzt wird oder 

Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag in Höhe von 3 % (halb­jähr­li­che Zahl­wei­se), 5 % (vier­tel­jähr­li­che Zahl­wei­se) bzw. 8 % (monat­li­che Zahl­wei­se) erho­ben. Eine monat­li­che Zahl­wei­se ist nur mit SEPA-Man­dat mög­lich. Der Min­dest­bei­trag beträgt 40 Euro net­to p. a., ent­spre­chend 46,46 Euro brut­to p. a. bzw. rech­ne­risch 4,12 Euro monatlich.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung kann eine Selbst­be­tei­li­gung ver­ein­bart werden:

  • 250 Euro: Rabatt ca. 12 bis 16 %
  • 500 Euro: Rabatt ca. 22 bis 28 %

Für Ver­si­che­rungs­neh­mer ab 55 Jah­ren wird ein Senio­ren­nach­lass (ca. 16 % bis 18 %) gewährt.

Die Ver­ein­ba­rung, eines Bün­del­nach­las­ses zur Bei­trags­re­du­zie­rung wird von der VHV nicht angeboten.

Die meis­ten Haus­rat­ver­si­che­rer ver­si­chern nur Woh­nun­gen mit ent­spre­chen­den Min­dest­si­che­run­gen. Dies gilt auch für die VHV. Im Antrag ist fol­gen­de Fra­ge zu beja­hen bzw. eine zeit­na­he Nach­rüs­tung zu bestätigen:

„Haben alle Außentüren/Wohnungsabschlusstüren außen bün­di­ge Zylin­der­schlös­ser und von innen ver­schraub­te Türschilder?“

Gene­rell gilt eine Ver­trags­lauf­zeit von einem Jahr. Eine abwei­chend unter­jäh­ri­ge Lauf­zeit zählt als uner­wünsch­tes Risi­ko und bedarf daher einer Direktionsanfrage.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­schutz mit Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit kündigen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv der VHV

  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se mit Stand 08.08.2018 abge­wi­chen wird.
  • Optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie (bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me ohne ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist. Wie üblich ist u.a. eine Leis­tungs­er­wei­te­rung über die in die­sem Bau­stein bereits ent­hal­te­ne Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren nicht mög­lich. Eine aus­drück­lich pro­ak­ti­ve Scha­den­re­gu­lie­rung (Güns­ti­ger­prü­fung) ist bedin­gungs­sei­tig nicht ver­an­kert. Über den Bau­stein mit­ver­si­chert sind auch Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung sowie ein Online- und Digi­tal­schutz (Cyber­klau­sel).
  • Seit Jah­ren aktiv geleb­te Inno­va­ti­ons­klau­sel. Die For­mu­lie­rung, wonach Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen in zukünf­ti­gen Haus­rat-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen nur dann für den bestehen­den Ver­trag gel­ten, wenn die­se aus­schließ­lich zu ihrem Vor­teil von den die­sem Ver­si­che­rungs­ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen abwei­chen, bedeu­tet im Zwei­fel, dass bereits eine ein­zi­ge Schlech­ter­stel­lung dazu füh­ren könn­te, dass die Update-Garan­tie ins Lee­re läuft.

Das jüngs­te Update betrifft die Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­or­tes sowie den Dieb­stahl von Ste­cker-Solar­an­la­gen (Bal­kon­kraft­wer­ken).

Bereits am 05.12.2012 bestä­tig­te die VHV, dass etwa­ige Leis­tung­s­up­dates auch wei­ter­hin erfol­gen wür­den. Wer also frü­her einen der Tari­fe VHB 92 Casa Ide­al, VHB 2002 Klas­sik, VHB 2006 Klas­sik oder Haus­rat-Klas­sik 2008 abge­schlos­sen hat, kann alle Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen des aktu­el­len Klas­sik-Garant für sich bean­spru­chen. Wer frü­her die Tari­fe VGB 92 Casa Top, VHB 2006 Exklu­siv, VHB 2006 Exklu­siv oder Haus­rat-Exklu­siv 2008 abge­schlos­sen hat, kann sich heu­te auf alle Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen des aktu­el­len Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv (ohne Bau­stein Best-Leis­tungs-Garan­tie) beru­fen. Ent­spre­chend wer­den Kun­den, die in der Ver­gan­gen­heit ent­we­der Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (ohne Dif­fe­ren­zie­rung nach Ele­men­tar I und II) oder Ele­men­tar II abge­schlos­sen haben, so gestellt, als hät­ten sie auch nach dem aktu­el­len Tarif Ele­men­tar II abge­schlos­sen. Die VHV erklär­te hier­zu am 05.12.2012 gegen­über Wit­te Finan­cial Services:

„Da wir mit dem Bestands­up­date auch Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen für die Zukunft bestä­tigt haben, haben auch alle die­se Ver­trä­ge nun­mehr immer den Leis­tungs­stand der aktu­el­len Pro­duk­te im Neugeschäft.

[…]

Sofern wir bei neu­en Pro­duk­ten (Bedin­gun­gen) Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen vor­neh­men, gel­ten die­se unmit­tel­bar und zum glei­chen Ter­min wie im Neu­ge­schäft auch für Bestands­ver­trä­ge. Eine War­te­zeit bis zur nächs­ten Fäl­lig­keit haben wir nicht vorgesehen.“

  • Ver­si­che­rungs­schutz, wenn unklar ist, ob der Ein­tritt eines Scha­dens bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len in die Ver­trags­lauf­zeit des alten oder in die des neu­en Ver­si­che­rers fällt.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit, nicht jedoch Kurz­ar­beit oder Arbeits­un­fä­hig­keit, bis max. 12 Mona­te. Der Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer vor Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens 12 Mona­te unun­ter­bro­chen voll­zeit­be­schäf­tigt war und die Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens einen Monat ange­dau­ert hat. Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch für Selbst­stän­di­ge, sofern die­se ihre selbst­stän­di­ge Tätig­keit unfrei­wil­lig und nicht nur vor­über­ge­hend ein­ge­stellt haben. Posi­tiv ist auch, dass die Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit ohne War­te­zeit besteht und die­se unab­hän­gig vom Alter des Ver­si­che­rungs­neh­mers bei Ver­trags­ab­schluss oder bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit ist.
  • Vor­sor­ge­de­ckung von 30 %.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­li­cher Oblie­gen­hei­ten (bei und nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les) bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Die Auf­stel­lung eines Gerüs­tes am Ver­si­che­rungs­ort stellt kei­ne anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung dar. Gleich­wohl han­delt es sich nach dem Wort­laut der Bedin­gun­gen um eine Gefahr­er­hö­hung, wes­halb wäh­rend die­ser Zeit bei Abwe­sen­heit alle Fens­ter und Fens­ter­tü­ren ver­schlos­sen zu hal­ten sind und Siche­rungs­ein­rich­tun­gen zu bestä­ti­gen sind.
  • Mit­ver­si­che­rung aller in das Gebäu­de ein­ge­füg­ten Sachen (Bei­spiel: Ein­bau­mö­bel und Ein­bau­kü­chen), für die der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt, sowie auch von Anbau­mö­beln und Anbau­kü­chen, die seri­en­mä­ßig vor­ge­fer­tigt und ledig­lich mit gerin­gem Ein­bau­auf­wand an die Gebäu­de­ver­hält­nis­se ange­passt wor­den sind.
  • Arbeits­ge­rä­te und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son gehö­ren, und zu aus­schließ­lich beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken die­nen, sind bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me ver­si­chert, außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes besteht Ver­si­che­rungs­schutz nur für Arbeits­ge­rä­te am Arbeits­platz bis maxi­mal 2.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me. Die Mit­ver­si­che­rung gilt sowohl inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes als auch im Rah­men der Außenversicherung.
  • Mit­ver­si­chert ist Sport­aus­rüs­tung (z. B. Reit­sät­tel, Golf­aus­rüs­tung), die sich dau­er­haft außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung befin­det, bis in Höhe von 2.500 Euro. Nicht ver­si­chert sind dau­er­haft außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befind­li­che Sport­ge­rä­te (z. B. Lauf­bän­der, Step­per oder Ruder­ge­rä­te) bzw. der ein­fa­che Dieb­stahl von Sport­aus­rüs­tung oder Sport­ge­rä­ten.
  • Bal­kon­kraft­wer­ke (sog. Plug- and-Play Solar­an­la­gen oder Ste­cker-Solar­an­la­gen) bis maxi­mal 600 Watt Aus­gangs­leis­tung des Wech­sel­rich­ters auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung zäh­len seit dem Update vom Juli 2023 zu den ver­si­cher­ten Sachen.  Für den Ver­si­che­rungs­schutz erfor­der­lich ist die Anmel­dung der Anla­ge bei der Bun­des­netz­agen­tur und beim ört­li­chen Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men / Netz­be­trei­ber sowie die Instal­la­ti­on der Anla­ge gemäß den Herstellerangaben.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe von 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Gegen Zuschlag ist eine Erhö­hung auf bis zu 50 % der Ver­si­che­rungs­sum­me mög­lich. Eine wei­ter­ge­hen­de Erhö­hung zählt als uner­wünsch­tes Risi­ko und bedarf daher einer Direk­ti­ons­an­fra­ge. Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 3.000 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 15.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 25.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Im Rah­men der Ange­bots­soft­ware VOKIS gibt die VHV fol­gen­den Hinweis:

„Auf Anfor­de­rung sind Fotos ein­zu­rei­chen. Dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ist drin­gend zu emp­feh­len, von Schmuck­stü­cken, Tep­pi­chen und sons­ti­gen Wert­sa­chen Fotos anzu­fer­ti­gen und auf­zu­be­wah­ren. Bei Ein­zel­wer­ten über 5.000 EUR, Samm­lun­gen jeder Art sowie auf Anfor­de­rung müs­sen Fotos, eine Wert­sa­chen­auf­stel­lung und/oder Exper­ti­sen ein­ge­reicht wer­den. Sie kön­nen der Poli­zei bei der Sach­fahn­dung und der Wie­der­auf­fin­dung hel­fen. Exper­ti­sen und ande­re Unter­la­gen erleich­tern dem Ver­si­che­rungs­neh­mer im Ver­si­che­rungs­fall den Wert­nach­weis. Von Samm­lun­gen sind Auf­stel­lun­gen des Umfan­ges und der Ein­zel­wer­te zu erstel­len. Die Fotos sol­len wie folgt auf­ge­nom­men werden:

von Wertsachen/Sammlungen sind Nah­auf­nah­men anzu­fer­ti­gen, die zur ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­zie­rung der Sachen geeig­net sind

Bei Bedarf sind Nah­auf­nah­men der Siche­run­gen von Türen, Fens­tern und sons­ti­gen  Gebäu­de­öff­nun­gen anzufertigen.“

Eine Erhö­hung der ver­si­cher­ten Wert­sa­chen­po­si­tio­nen durch Ver­weis auf die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV ist nicht mög­lich, da es sich hier­bei nicht um Leis­tungs­er­wei­te­run­gen oder die Erhö­hung von Ent­schä­di­gungs­gren­zen inner­halb ver­si­cher­ter Gefah­ren und Risi­ken, son­dern um eine Erhö­hung der Ent­schä­di­gungs­gren­ze für ver­si­cher­te Sachen handelt.

  • Mit­ver­si­chert ist der Inhalt von Kun­den­schließ­fä­chern in Tre­sor­räu­men von Geld­in­sti­tu­ten bis in Höhe von 40 % der Versicherungssumme.
  • Tech­ni­sche und opti­sche, nicht jedoch akus­ti­sche, Siche­rungs­an­la­gen, die sich zum Schutz des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes auf dem Grund­stück befin­den, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, gel­ten als ver­si­cher­te Sachen, sind aber nicht gegen Dieb­stahl versichert.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Schä­den an nicht am Fahr­zeug mon­tier­ten Win­ter-/Som­mer­rei­fen, Fahr­zeug­schlüs­sel, Fel­gen, Dach­bo­xen, Kin­der­sit­ze sowie (im Rah­men des jüngs­ten Tari­f­up­dates vom Juli 2023) auch mobi­le Lade­sta­tio­nen sowie sta­tio­nä­re Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (z. B. Wallboxen)durch ver­si­cher­te Gefah­ren. Die Höchstent­schä­di­gung beträgt 500 Euro. Nicht ver­si­chert ist sons­ti­ges Kfz-Zube­hör (z.B. Ersatz­tei­le für die Karos­se­rie eines Old­ti­mers oder Auto­ra­di­os) oder Tei­le und Zube­hör von Luft- oder Was­ser­fahr­zeu­gen. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes wäre hier z. B. durch Ver­weis auf die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV sowie auf Abschnitt D § 9 Nr. 3 j) des Tarifs all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting mög­lich, wonach z. B. die bei der VHV ver­si­cher­ten Kfz-Tei­le bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert wären.
  • Der beschrie­be­ne Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch in ver­si­cher­ten Gara­gen, die sich in der Nähe außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes, aber inner­halb des Wohn­or­tes befin­den. Das Sub­li­mit von 500 Euro für z. B. Lade­sta­tio­nen ist in der Pra­xis oft nicht aus­rei­chend und bezieht sich stets nur auf das Son­der­ei­gen­tum des Ver­si­che­rungs­neh­mers, nicht jedoch für Lade­sta­tio­nen im Eigen­tum einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Im Inter­net fin­den sich Ange­bo­te von unter 400 Euro, aber auch sol­che für knapp 1.700 Euro.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht in pri­vat genutz­ten Gara­gen am sowie in der Nähe des Ver­si­che­rungs­or­tes. Außer­dem ver­si­chert sind auch pri­vat genutz­ten Gara­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sofern sich die­se inner­halb des Wohn­or­tes befinden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Haus­rat an einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) bis in Höhe von 15.000 Euro, für Wert­sa­chen maxi­mal 2.500 Euro. Gegen­über vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten nicht nur Anti­qui­tä­ten als ver­si­cher­te Wert­sa­chen. Der Ver­si­che­rungs­schutz am Zweit­wohn­sitz ent­fällt, sofern der Lebens­mit­tel­punkt erkenn­bar auf die Pend­ler­woh­nung ver­legt wurde.
  • Außen­ver­si­che­rung bis  51 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, höchs­tens für einen Zeit­raum von 12 Monaten.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­te Räu­me, die aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen, bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me, sofern für sol­che, die nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Für sol­che nicht aus­schließ­lich durch die Woh­nung betret­ba­ren Räu­me besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 10.000 Euro. Die­ses gilt nicht für gewerb­lich genutz­te Räu­me, die über kei­nen direk­ten Zugang zur ver­si­cher­ten Woh­nung verfügen.
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins Best-Leis­tungs-Garan­tie Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung (bei Ver­ein­ba­rung einer all­ge­mei­nen Selbst­be­tei­li­gung von 500 Euro gilt die­se abwei­chend auch für die All­ge­fah­ren­de­ckung). Aus­schlüs­se zu benann­ten Gefah­ren blei­ben erhal­ten. Nicht ver­si­chert sind ergän­zend Schä­den u.a. an Glas, Kera­mik, Por­zel­lan, Bril­len und Kon­takt­lin­sen, elek­tro­ni­schen Gerä­ten und Sport­ge­rä­ten sowie an oder durch Haus­tie­re (aus­ge­nom­men Fol­ge­schä­den), durch Bau­maß­nah­men (auch Reno­vie­rung oder Restau­ra­ti­on) auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück. Eben­falls aus­ge­schlos­sen sind Schä­den u. a. durch ein­fa­chen Dieb­stahl, Ste­hen- und Lie­gen­las­sen, Unter­schla­gung oder Ver­un­treu­ung ver­si­cher­ter Sachen. Kei­ne aus­drück­li­che Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Versicherungsnehmers.
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  • Ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall oder Auf­prall von Luft­fahr­zeu­gen, ihrer Tei­le oder ihrer Ladung, durch den Anprall von fremd­be­trie­be­nen Stra­ßen- und Was­ser­fahr­zeu­gen sowie durch den Anprall von Schie­nen­fahr­zeu­gen. Eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det hier regel­mä­ßig aus, da hier Abschnitt L 2 Nr. 2 g) für Schä­den durch Bedien­feh­ler grei­fen dürfte.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch inne­re Unru­hen, Streik oder Aus­sper­rung. Dabei ver­weist Zif­fer K2 Nr. 1 irre­füh­rend auf Zif­fer A.2.2 anstatt kor­rekt auf Zif­fer A.3.2.
  • Ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Aus­tritt von Was­ser aus Aqua­ri­en, Was­ser­bet­ten sowie Whirl­pools.
  • sowie deren Anschluss­schläu­chen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für einen ver­si­cher­ten Raub, wenn die Her­an­schaf­fung der Sachen an den Ort der Weg­nah­me oder Her­aus­ga­be erpresst wird.
  • Mit­ver­si­che­rung von  Ent­wen­dung, Zer­stö­rung sowie Beschä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen durch Auf­bre­chen des ver­schlos­se­nen Kof­fer­raums eines Kraft­fahr­zeugs sowie durch Auf­bre­chen einer auf einem Kraft­fahr­zeug mon­tier­ten und ver­schlos­se­nen Dach­box, nicht jedoch aus Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern, Luft­fahr­zeu­gen oder Wohn­wa­gen. Dem Auf­bre­chen steht die Ver­wen­dung fal­scher Schlüs­sel oder ande­rer zum ord­nungs­ge­mä­ßen Öff­nen der Türen des Fahr­zeu­ges nicht bestimm­ter Werk­zeu­ge gleich. Ver­si­che­rungs­schutz besteht inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land,  Bel­gi­en, den Nie­der­lan­den, Luxem­burg, Öster­reich, Schweiz und Liech­ten­stein, also nicht welt­weit oder auch nur inner­halb ganz Euro­pas. Die Ent­schä­di­gung ist auf 3 % der Ver­si­che­rungs­sum­me, min­des­tens jedoch 1.000 Euro, begrenzt.  Erfolgt der Dieb­stahl zur Nacht­zeit (zwi­schen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr), außer wäh­rend einer Fahrt­un­ter­bre­chung von nicht län­ger als zwei Stun­den, ist die Ent­schä­di­gung auf 600 Euro begrenzt. Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Foto‑, Film‑, Audio‑, Video­ge­rä­te, Auto- und Mobil­te­le­fo­ne, EDV-Gerä­te, Spie­le­kon­so­len und mobi­le Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te ein­schließ­lich Zube­hör nur, wenn die­se Sachen im nicht ein­seh­ba­ren Kof­fer­raum, in einem ver­schlos­se­nen Hand­schuh­fach oder in einer auf dem Kraft­fahr­zeug fest­mon­tier­ten und ver­schlos­se­nen Dach­box unter­ge­bracht sind und der Dieb­stahl tags­über zwi­schen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr began­gen wor­den ist. 
  • Impli­zit aus­ge­schlos­sen sind zudem Schä­den durch Jamming[3] (Blo­ckie­rung des Funk­si­gnals durch Jam­mer).  Die­se feh­len­de Mit­ver­si­che­rung ent­spricht dem Markt­stan­dard und der gän­gi­gen Recht­spre­chung (z. B.  Urteil des AG Mün­chen vom 12.03.2020 (Az. 274 C 7752/19)). Inwie­fern Dieb­stahl infol­ge von Relay Attack (Funk­stre­cken­ver­län­ge­rung durch Abgrei­fen des Funk­si­gnals) etwa bei Keyl­ess-Go-Sys­te­men mit­ver­si­chert ist, ist bedin­gungs­sei­tig nicht klar­ge­stellt. Bedin­gungs­sei­tig ver­si­chert ist das Auf­bre­chen von Kfz (auch durch nicht dazu bestimm­te Werk­zeu­ge), ent­spre­chend ist auch der Dieb­stahl durch Relay Attack mit­ver­si­chert. Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl infol­ge von Jamming wäre aktu­ell z. B. unter Bezug­nah­me auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der Ammer­län­der und Ver­weis auf Zif­fer C3‑3.9 des Tarifs Infi­ni­tus der Interl­loyd (Stand 01.2021) bis in Höhe von 1.000 Euro her­leit­bar. Nach dem oben zitier­ten Wort­laut der Bedin­gun­gen muss ein Kraft­fahr­zeug selbst nicht ver­si­chert sein, damit der Dieb­stahl aus die­sem ver­si­chert wäre. Inso­fern wäre Haus­rat, der sich für einen Zeit­raum von maxi­mal einem Jahr außer­halb der Woh­nung befin­det (sie­he Zif­fer 48 Nr. 3 Excel­lent), über die­sen Bau­stein auch im Fall von Jamming mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert sind das Abhan­den­kom­men, die Beschä­di­gung sowie die Zer­stö­rung ver­si­cher­ter Sachen durch Dieb­stahl aus dem ver­schlos­se­nen Innen­raum (z. B. Kajü­te, Back­kis­te) eines Was­ser­sport­fahr­zeugs, nicht jedoch eines sons­ti­gen Was­ser­fahr­zeugs. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Nicht ver­si­chert sind frem­des Eigen­tum sowie Wert­sa­chen inklu­si­ve Bar­geld. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn sich der Dieb­stahl wäh­rend der Nacht­zeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ereig­net hat, außer wenn das Was­ser­sport­fahr­zeug nach been­de­tem Gebrauch an einem für die Öffent­lich­keit nicht zugäng­li­chen Lie­ge­platz fest­ge­macht war.
  • Mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen, Kran­ken­fahr­stüh­len, Geh­hil­fen und Stütz­ap­pa­ra­ten. Befin­den sich die­se Sachen nicht im Gebrauch und besteht für den Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Nicht­ge­brauch die Mög­lich­keit zur Unter­stel­lung in einem gemein­schaft­li­chen Abstell­raum, so besteht nur dann Ver­si­che­rungs­schutz, wenn davon gebrauch gemacht wur­de und die Sachen dort ent­wen­det wurden.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert ist der Dieb­stahl sta­tio­nä­rer Lade­sta­tio­nen für Elek­tro­fahr­zeu­ge (z. B. Wall­bo­xen) bis in Höhe von 500 Euro, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se als Mie­ter oder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auf sei­ne Kos­ten beschafft oder über­nom­men hat und dafür die Gefahr trägt.
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Wäsche, Beklei­dung, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten, fest ver­an­ker­ten Gar­ten­skulp­tu­ren, Kin­der­spiel­ge­rä­ten, Kin­der­sport­ge­rä­ten (ohne Fahr­rä­der) sowie Wäsche­spin­nen Gar­ten­ro­bo­ter und Grill vom ver­si­cher­ten Grund­stück, nicht jedoch Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Zer­stö­rung oder Van­da­lis­mus an die­sen. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 5 % der Versicherungssumme.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Schä­den durch Feu­er an Wäsche, Beklei­dung, Gar­ten­mö­beln, Gar­ten­ge­rä­ten, Gar­ten­skulp­tu­ren, Kin­der­spiel­ge­rä­ten, Kin­der­sport­ge­rä­ten (ohne Fahr­rä­der) sowie Wäsche­spin­nen, Gar­ten­ro­bo­ter und Grills, die sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den, bis in Höhe von 5 % der Versicherungssumme.
  • Im Rah­men des jüngs­ten Updates vom Juli 2023[4]  besteht Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch den Dieb­stahl von Ste­cker-Solar­an­la­gen (Bal­kon­kraft­wer­ken) auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück bis in Höhe von 5 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Bei einem Durch­schnitts­preis sol­cher Anla­gen „zwi­schen 500 und 1.200 Euro“[5] soll­te die von der VHV ange­bo­te­ne Absi­che­rung aus­rei­chend sein. Über den Ver­si­che­rungs­schutz in der Haus­rat­ver­si­che­rung hin­aus soll­ten Mie­ter sol­cher Bal­kon­kraft­wer­ke jedoch prü­fen, ob sie über eine aus­rei­chend bemes­se­ne Miet­sach­scha­den­de­ckung ver­fü­gen. Wur­de eine Ste­cker-Solar­an­la­ge etwa mit Ein­ver­ständ­nis des Ver­mie­ters an des­sen Fas­sa­de ange­bracht, soll­te die­ser dies miet­ver­trag­lich fest­le­gen, um im Scha­den­fall nicht leer auszugehen.
  • Ver­si­che­rungs­schutz bei Trick­dieb­stahl besteht inner­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me, für Wert­sa­chen abwei­chend bis 1.000 Euro. Wer­den hier­bei Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten gestoh­len, so wird im Rah­men der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie über Zif­fer L 3 Nr. 1 Online- und Digi­tal­schutz (Cyber­klau­sel) auch für die Fol­gen eines dar­aus resul­tie­ren­den Miss­brauchs geleistet.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Taschen­dieb­stahl außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes bis in Höhe von 1.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Im Rah­men des Online- und Digi­tal­schut­zes (Cyber­klau­sel) als Teil der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Phis­hing bis in Höhe von 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 1.000 Euro sind Schä­den durch Betrug beim Online­han­del (Kauf pri­va­ter Waren durch das Inter­net). Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Waren unter 50 Euro.
  • Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung befin­det, jedoch außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me, sind Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 bis in Höhe von 3.500 Euro ver­si­chert, auf Ter­ras­sen, Bal­kons und Log­gi­en besteht Ver­si­che­rungs­schutz bis in Höhe von 1.000 Euro. Sofern der Bau­stein Best-Leis­tungs-Garan­tie gegen Zuschlag ein­ge­schlos­sen wur­de, besteht inner­halb der benann­ten Gren­zen ergän­zend als unbe­nann­te Gefahr Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den auch unter­halb von Wind­stär­ke 8 und unter Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung von 250 Euro. In die­sem Fall wür­de aller­dings kein Ver­si­che­rungs­schutz u. a. für Sachen aus Glas, Kera­mik oder Por­zel­lan oder für elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de bestehen. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren besteht grund­sätz­lich Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den infol­ge von Durch­zug infol­ge von Druck­un­ter­schie­den zwi­schen ver­schie­de­nen Gebäudeteilen.
  • Mit­ver­si­chert sind Über­span­nungs­schä­den durch Blitz bis in Höhe der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­chert sind Schmor- und Seng­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind. Nicht ver­si­chert sind Schä­den die an elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen/-Gerä­ten durch die Wir­kung des elek­tri­schen Stro­mes entstehen.
  • Mit­ver­si­chert sind Rauch- und Ruß­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind. Die Mit­ver­si­che­rung besteht aller­dings nur, sofern plötz­lich der Rauch bzw. Ruß bestim­mungs­wid­rig aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­tritt. Haben Rauch oder Ruß die Ursa­che in einem Nach­bar­grund­stück besteht hier­für kein Versicherungsschutz.
  • Mit­ver­si­chert ist die Explo­si­on von Blind­gän­gern (Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen). Sons­ti­ge Schä­den durch die  Ent­schär­fung von Blind­gän­gern sind im ver­ein­bar­ten Umfang über die optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung eingeschlossen.
  • Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­le (Unfäl­le mit einem eige­nen oder gemie­te­ten Pkw bzw. mit einem öffent­li­chen Bus, Bahn, Taxi, Schiff, Seil­bahn, Ski­lift) sind bis in Höhe von 250 Euro mitversichert.
  • Über­nah­me der Rück­rei­se­mehr­kos­ten für den Abbruch von Urlaubs- und Dienst­rei­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 5.000 Euro, sofern die Min­dest­scha­den­hö­he 5.000 Euro beträgt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Ange­hö­ri­ge des Haus­halts des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Rück­rei­se­mehr­kos­ten für Bil­dungs­rei­sen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten ohne Neben­kos­ten (z.B. Früh­stück, Tele­fon, TV) bis 200 Tage à 4‰ der Versicherungssumme.
  • Mit­ver­si­che­rung von Lager­kos­ten für einen Zeit­raum von bis zu 200 Tagen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Umzugs­kos­ten bis in Höhe von 5 % der Versicherungssumme.
  • Im Rah­men der optio­na­len Best-Leis­tungs-Garan­tie mit­ver­si­chert sind Daten­ret­tungs­kos­ten bis in Höhe von 2 % der Ver­si­che­rungs­sum­me (ohne die­sen Bau­stein bis in Höhe von 1 % der Versicherungssumme).
  • Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten infol­ge von Technologiefortschritt.
  • Kos­ten für Mehr­ver­brauch von Gas und Was­ser (Frisch- und Abwasser)nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall, nicht jedoch von Ölver­lust oder Strom­ver­lust aus z. B. Stromspeichern.
  • Über­nah­me der Kos­ten für Gebäu­de­schä­den infol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder deren Ver­such, nicht jedoch in Fol­ge von not­wen­di­gen Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Nach­barn, Poli­zei oder Feuerwehr).
  • 24-Stun­den-Ser­vice­hot­line zur scha­den­be­ding­ten Ver­mitt­lung von Hand­wer­kern und Dienstleistern.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv der VHV

  • Kei­ne Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines unmit­tel­ba­ren Vorversicherers.
  • Kei­ne Sum­men- und Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung.
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie hin­sicht­lich der unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV-Garan­tie) auf Basis der VHB 2016 anstel­le der aktu­el­len VHB 2022 – Ver­si­che­rungs­sum­men­mo­dell des GDV, Stand 05.2022.
  • Kein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht für Klein­schä­den, sofern die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me von 650 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che nicht erreicht wurde.
  • Weg­fall eines mög­li­chen Unter­ver­si­che­rungs­ver­zichts bei Umzug in eine Woh­nung mit einer grö­ße­ren Wohn­flä­che, falls anschlie­ßend die Ver­si­che­rungs­sum­me 650 Euro pro Qua­drat­me­ter unterschreitet.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten (Zif­fer E 17 ver­weist nicht auch auf § 19 Nr. 1 a)).
  • Kein Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der Heiz­ob­lie­gen­heit wäh­rend der kal­ten Jah­res­zeit (Zif­fer E 17 ver­weist nicht auch auf Zif­fer A 21.1).
  • Ohne Ver­se­hens­klau­sel bei ein­fa­chen fahr­läs­sig began­ge­nen Obliegenheitsverletzungen.
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen (z. B. auch sol­chen in häus­li­cher Gemeinschaft).
  • Kein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Ver­zicht auf eine Kür­zung der Leis­tung bei Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht für den Fall einer Gefahr­er­hö­hung.
  • Zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren unter ande­rem Haus­tie­re (z. B. Fischen, Kat­zen, Vögel), nicht jedoch Heim­tie­re (z. B. Chin­chil­las, Spin­nen, Schlan­gen) oder Nutz­tie­re. Eine Erwei­te­rung der ver­si­cher­ten Sachen im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV ist nach dem Wort­laut von L 1 nicht möglich.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen zählt der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder eines Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mit­be­wohnt. In der Regel zäh­len sol­che Per­so­nen nicht zum Haus­halt des Versicherungsnehmers.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Ein­bau­ten in gemie­te­ten, in Son­der­ei­gen­tum befind­li­chen Woh­nun­gen sowie in Ein­fa­mi­li­en­häu­sern). Eine sol­che Leis­tung besteht z. B. nach Zif­fer 63 bei der Ammer­län­der im Excel­lent-Schutz (Stand 02.2023) oder die Inter­Risk nach § 10 Nr. 3.1 l) B282 in ihrem Tarif XXL (Stand 08.2022). Über die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV besteht kei­ne Mög­lich­keit den Umfang der ver­si­cher­ten Sachen zu erwei­tern, so dass auch kein Ver­si­che­rungs­schutz über die unbe­nann­ten Gefah­ren her­ge­lei­tet wer­den kann.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Haus­rat von Wohn­ge­mein­schaf­ten, wenn durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer die gesam­te Wohn­flä­che ver­si­chert wird.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Smart-Home-Gerä­ten, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der ver­si­cher­ten Woh­nung befinden.
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge E‑Scooter, da sie nach § 1 Abs. 1 der Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge-Ver­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten (Aus­schluss nach Abschnitt A 9.1.3). Sie­he hier­zu auch das Urteil des AG Frank­furt (Az.: 976 Cs 661 Js 59155/19) vom 16.06.2020[6].
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehö­ren Lade­sta­tio­nen für Gar­ten­tech­nik (z. B. für Mäh­ro­bo­ter, Schwimm­bad-/ Teich­ro­bo­ter und Rasen­trim­mer). Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif PROTECT + (Stand 01.2023) aus dem Hau­se Docu­ra (sie­he dort Abschnitt A 4.2.6 für Schä­den durch Dieb­stahl bzw. Abschnitt A 6.3.7 für Schä­den durch Sturm und Hagel).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Dieb­stahl von Schwimmbad‑, Pool- oder Teich­ro­bo­tern oder die Beschä­di­gung von Gar­ten- und / oder Schwimmbad‑, Pool- oder Teich­ro­bo­tern. Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren besteht hier ein Aus­schluss nach Zif­fer L 2 Nr. 2 j).
  • Nicht ver­si­chert sind Bie­nen­stö­cke und Bie­nen­völ­ker auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von ein­ge­la­ger­tem Haus­rat in Lager­häu­sern, Spe­di­tio­nen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen. Sofern Ver­si­che­rungs­schutz im Ein­zel­fall gewährt wird, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen inklu­si­ve Bar­geld, Kunst­ge­gen­stän­de, Schuss­waf­fen sowie Foto- und opti­sche Apparate.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für das Ein­drin­gen von Schmutz, Regen- oder Schmelz­was­ser durch nicht sturm- bzw. hagel­be­ding­te Gebäu­de­öff­nun­gen und den hier­aus ent­stan­de­nen Scha­den durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung auf ver­si­cher­te Sachen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Gerä­ten durch Span­nungs­schwan­kun­gen (Strom­schwan­kun­gen). Im Rah­men der gegen Zuschlag mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren besteht hier ggf. wei­ter­ge­hen­der Ver­si­che­rungs­schutz mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung, nicht jedoch für Schä­den an mobi­len elek­tro­ni­schen Gerä­ten. Aktu­ell kommt eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes durch Ver­weis auf § 2 Nr. 3.1 und 3.3 des Tari­fes XXL (Stand 31.08.2022) aus dem Hau­se Inter­Risk sowie die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV in Frage.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Kurz­schluss, sofern es sich nicht um einen Scha­den durch Blitz­schlag oder durch sons­ti­ge atmo­sphä­risch beding­te Elek­tri­zi­tät an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Ein­rich­tun­gen und Gerä­ten han­delt. Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren grei­fen hier regel­mä­ßig die Aus­schlüs­se u. a. für Schä­den durch Alte­rung, Abnut­zung oder Ver­schleiß (Abschnitt L 2 Nr. 2 c) bzw. durch Bedie­nungs­feh­ler, Gebrauch, Rei­ni­gung oder bestim­mungs­wid­ri­gen Gebrauch (Abschnitt L 2 Nr. 2 g). Aus­ge­schlos­sen sind daher z. B. Kurz­schlüs­se, die durch einen Schalt­feh­lers in elek­tri­schen Anla­gen bzw. Strom­krei­sen ver­ur­sacht wur­den. Hier grei­fen u. a. die Aus­schlüs­se für Schä­den an mobi­len elek­tri­schen Gerä­ten oder infol­ge feh­ler­haf­ter Konstruktion.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Aus­tritt von Was­ser aus Zis­ter­nen / Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen inner­halb des Versicherungsortes.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung  von Schä­den durch den Aus­tritt von Lei­tungs­was­ser aus Was­ser­säu­len oder Zim­mer­brun­nen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rückstau­schä­den außer im Rah­men der optio­nal ein­ge­schlos­sen Bau­stei­ne Ele­men­tar I oder II.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch eine Teil­über­schwem­mung ver­si­cher­ter Sachen. Grund­sätz­lich kommt eine Erwei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ten unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung in Fra­ge, dies aber z. B. ohne Schä­den an Sachen aus Kera­mik oder Glas, an mobi­len elek­tro­ni­schen Gerä­ten oder Sport­ge­rä­ten (sie­he L 2 Nr. 3).  Eine Erwei­te­rung im Rah­men Best-Leis­tungs-Garan­tie unter Ver­weis etwa auf die aktu­el­len Bedin­gungs­wer­ke von Con­dor (Stand 01.2023),  R+V (Stand 01.2021) oder VEMA mit dem Risi­ko­trä­ger Alte Leip­zi­ger (Stand 04.2023. Ergibt sich dort aus der For­mu­lie­rung in Zif­fer A 6−4.1) kommt nicht in Fra­ge, da es sich hier um eine Leis­tungs­er­wei­te­rung im Rah­men der jeweils zuschlags­pflich­ti­gen Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung han­delt (Aus­schluss nach L 1 Nr. 2 der VHV-Bedin­gun­gen). Die VHV hat zu die­sem Punkt wie folgt Stel­lung bezogen:

„Hier­zu erklä­ren wir per VM Rund­schrei­ben im Sep­tem­ber 2023, dass wir in Haus­rat und Wohn­ge­bäu­de nach den aktu­el­len Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (VHB 2022, VGB 2022) ver­fah­ren, d.h. Teil­über­schwem­mun­gen oder Über­schwem­mun­gen direkt angren­zen­der Flä­chen zäh­len als Überschwemmungsschaden.“

  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten, nicht jedoch sons­ti­gen, Bruch­schä­den an Heiz­kör­pern, Heiz­kes­seln, Boi­lern oder ver­gleich­ba­re Tei­len von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, die dadurch zer­stört oder beschä­digt wer­den, weil Pum­pen der zum Ver­si­che­rungs­ort gehö­ren­den Drai­na­ge aus­fal­len und dadurch Ent­wäs­se­rungs­schäch­te über­lau­fen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Plansch- und Reinigungswasser.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den Anprall von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, sofern es sich bei die­sen weder um Stra­ßen- noch Schie­nen­fahr­zeu­ge han­delt. Ein Ver­weis auf die unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det hier regel­mä­ßig aus, da hier der Aus­schluss nach Abschnitt L 2 Nr. 2 g) für Schä­den durch Bedien­feh­ler greift.
  • Eine Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Anprall von Flug­kör­pern fin­det sich allein in der Leis­tungs­über­sicht des Ver­si­che­rers, nicht jedoch bedin­gungs­sei­tig. Im Ein­zel­fall kann Ver­si­che­rungs­schutz über den Bau­stein Best-Leis­tungs-Garan­tie und die dar­über optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung her­ge­lei­tet werden.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch sowie für die Ent­seu­chung radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z.B. in Rauchmeldern).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Klar­stel­lung zum Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me[7]. Eine Mit­ver­si­che­rung ist auch ohne vorhanden.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl von Fahr­rä­dern nur gegen Zuschlag. Bei Ein­schluss fehlt eine Klar­stel­lung, inwie­fern auch Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn nur ein­zel­ne Tei­le eines Fahr­ra­des (z. B. Len­ker, Rei­fen) gestoh­len wur­den. Bedin­gungs­sei­tig ver­si­chert ist der „Dieb­stahl von Fahr­rä­dern und damit ver­bun­de­nen Tei­len (mit Aus­nah­me von Akku­mu­la­to­ren von Elek­tro­fahr­rä­dern)“. Ver­brau­cher­freund­li­cher ist hier z. B. die Rege­lung nach Abschnitt E § 7 Nr. 2 HR 2018 des Tarifs all­safe home von Kon­zept & Mar­ke­ting, wonach Ver­si­che­rungs­schutz auch für den Dieb­stahl „von fest mit dem Fahr­rad ver­bun­de­nen Tei­len“ besteht, „auch wenn die­se nicht zusam­men mit dem ver­si­cher­ten Fahr­rad gestoh­len wer­den.“
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Dieb­stahl von Haus­rat durch Auf­bre­chen von Luft­fahr­zeu­gen, Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern oder Wohn­wa­gen. Hier besteht im Zwei­fel Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der optio­nal im Rah­men der Best-Leis­tungs-Garan­tie mit­ver­si­cher­ten unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­tei­li­gung.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Haus­rat aus der Obhut der Gar­de­ro­ben­auf­be­wah­rung eines Ver­an­stal­ters. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach L 2 Nr. 2 j) für Schä­den wegen ein­fa­chen Diebstahls.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Jagd­waf­fen- und Jagd­op­tik außer­halb der ver­si­cher­ten Woh­nung.  Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach L 2 Nr. 2 j) für Schä­den wegen ein­fa­chen Diebstahls.
  • Nicht ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hör- und Seh­hil­fen , Zäh­nen und Gebissen.
  • Nicht ver­si­chert ist der Dieb­stahl tech­ni­scher, opti­scher oder akus­ti­schen Siche­rungs­an­la­gen auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, die zum Schutz der ver­si­cher­ten Woh­nung gehö­ren. Hier gilt im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ein Aus­schluss nach L 2 Nr. 2 j) für Schä­den wegen ein­fa­chen Dieb­stahls. Glei­ches gilt für sämt­li­che Gerä­te aus dem Bereich Smart-Home, die zur Über­wa­chung des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes die­nen und sich auf dem Grund­stück der  ver­si­cher­ten Woh­nung befin­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Gegen­stän­de wie z. B. Kame­ras, Bewe­gungs­mel­der oder ander­wei­ti­ge Sen­so­ren Gebäu­de­be­stand­tei­le oder Gebäu­de­zu­be­hör darstellen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für den ein­fa­chen Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sache von im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­de Haus­an­ge­stell­te (z. B. Pfle­ge­kraft). Eine sol­che Leis­tung besteht z. B. nach Zif­fer 25 bei der Ammer­län­der im Excel­lent-Schutz (Stand 02.2023). Eine Erwei­te­rung im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren schei­det an die­ser Stel­le aus.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch den Miss­brauch von Kunden‑, Scheck- oder Kre­dit­kar­ten.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für sind Schä­den durch Phar­ming im Zusam­men­hang mit Online-Banking-Aktionen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Her­aus­ga­be der PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpressung.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Skim­ming infol­ge der Mani­pu­la­ti­on von Geldautomaten.
  • Im Rah­men der ver­si­cher­ten Cyber-Leis­tun­gen kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen Cyber-Mob­bing oder wider­recht­li­che Ent­wen­dung von Kryp­to­wäh­run­gen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Fol­ge­schä­den durch die Mani­pu­la­ti­on bzw. das Hacken von Smart-Home-Kom­po­nen­ten sowie von Schä­den durch die Bedie­nung oder den Gebrauch ver­si­cher­ter Smart-Home-Gerä­te durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. Schä­den durch Unacht­sam­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder den Dieb­stahl ver­si­cher­ter Smart-Home-Gerä­te durch Drit­te. Im Rah­men der optio­nal mit­ver­si­cher­ba­ren unbe­nann­ten Gefah­ren besteht hier übli­cher­wei­se ein Aus­schluss nach L 2 Nr. 3 b) für Schä­den an mobi­len elek­tro­ni­schen Geräten.
  • Kein gene­rel­ler Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an oder die Zer­stö­rung von ver­si­cher­ten Sachen des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son als Opfer einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat (z. B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Ver­si­che­rungs­neh­mer als Opfer von Com­pu­ter­kri­mi­na­li­tät). Durch Ver­weis auf Zif­fer 33 der Excel­lent-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Ammer­län­der (Stand 02.2023) sowie die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV lässt sich hier ggf. eine Erwei­te­rung des bestehen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes herleiten.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch die Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von Haus­rat durch wild leben­des Scha­len- oder Feder­wild gemäß Bun­des­jagd­ge­setz.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den am ver­si­cher­ten Haus­rat bzw. Abhan­den­kom­men von ver­si­cher­tem Haus­rat durch Haustiere.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen Schlüs­sel­dienst bei abge­bro­che­nen oder abhan­den gekom­me­nen Schlüs­seln für die Woh­nungs­ein­gangs­tür des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son. Durch Ver­weis auf Zif­fer 60 der Excel­lent-Bedin­gun­gen aus dem Hau­se Ammer­län­der (Stand 02.2023) sowie die optio­na­le Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV lässt sich hier aktu­ell eine Erwei­te­rung des bestehen­den Ver­si­che­rungs­schut­zes herleiten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men.
  • Kei­ne Über­nah­me von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die vor­über­ge­hen­de Anmie­tung von Haus­halts­ge­rä­ten (z. B. Wasch­ma­schi­ne, Wäsche­trock­ner, Kühl­schrank, Gefrier­schrank oder ‑tru­he, Herd / Ofen, Geschirr­spül­ma­schi­ne), sofern die­se durch einen Ver­si­che­rungs­fall beschä­digt, zer­stört oder abhan­den­ge­kom­men sind und eine umge­hen­de Repa­ra­tur oder Ersatz­be­schaf­fung nicht mög­lich sein soll­te. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se die Inter­Risk in ihrem Tarif XXL (Stand 08.2022).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung der Ver­stop­fung von Ablei­tungs­roh­ren, auch wenn es zu kei­nem ersatz­pflich­ti­gen Lei­tungs­was­ser­scha­den gekom­men ist.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Über­nah­me des Mobil­funk­ver­tra­ges nach einem ver­si­cher­ten Scha­den am Mobil­funk­ge­rä­tes bzw. die Wei­ter­zah­lung von TV-Abon­ne­ments nach Aus­fall oder Ver­lust des TV-Gerätes.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für einen scha­den­be­ding­ten Kran­ken­haus­auf­ent­halt.
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für eine Sicher­heits­be­ra­tung, die im Anschluss an einen erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahl oder den Ver­such einer sol­chen Tat durch­ge­führt wird. Glei­ches gilt für die Kos­ten von bei der Bera­tung emp­foh­le­ner Sicher­heits­tech­nik, wenn die­se nach VdS-Stan­dard her­ge­stellt und ein­ge­rich­tet wird.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Abmah­nung auf Grund einer (angeb­li­chen) Urhe­ber­rechts­ver­let­zung.
  • Nicht ver­si­chert sind Miet­fort­zah­lungs­kos­ten, wenn und solan­ge trotz Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung Miet­kos­ten wei­ter­be­zahlt wer­den müs­sen. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se die Inter­Risk in ihrem Tarif XXL (Stand 08.2022).
  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Woh­nungs- und Gemein­schafts­tü­ren sowie für Schlös­ser von eige­nen Kraft­fahr­zeu­gen oder Kraft­rä­dern als Fol­ge von Ein­bruch­dieb­stahl oder infol­ge von ein­fa­chem Dieb­stahl von Schlüs­seln zu Woh­nungs- oder Gemein­schafts­tü­ren bzw. zu Kraft­fahr­zeu­gen oder Krafträdern.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ent­fer­nung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Über­nah­me von Feu­er­lösch­kos­ten. Hier­zu schreibt der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Feu­er­lösch­kos­ten wer­den zwar nicht sepa­rat genannt, sind aber gene­rell ver­si­chert (also Auf­wen­dun­gen der Feu­er­wehr sowie Maß­nah­men, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer zur Brand­be­kämp­fung für gebo­ten hal­ten durfte).“

  • Kei­ne Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne einen ver­si­cher­ten Schadenfall.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten, die durch Preis­stei­ge­rung zwi­schen dem Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les und der Wie­der­her­stel­lung entstehen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für den scha­den­be­ding­ten Neu­erwerb ener­ge­tisch effi­zi­en­te­rer Haus­halts­ge­rä­te.
  • Ohne Fremd­kos­ten (Regie­kos­ten) für Koor­di­na­ti­on der Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen.
  • Kei­ne Über­nah­me frei­wil­li­ger Zuwen­dun­gen an Per­so­nen, die nach einem ver­si­cher­ten Scha­den­fall an der Brand­be­kämp­fung betei­ligt waren.
  • Ohne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les pfle­ge­be­dürf­ti­ge Personen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­son für eine psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung nach einem ver­si­cher­ten Ein­bruch­dieb­stahl, Raub oder Brand.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten zur Besei­ti­gung von Schä­den an der ver­si­cher­ten Woh­nung infol­ge des gewalt­sa­men Zutritts von Poli­zei oder Feu­er­wehr, die infol­ge eines Fehl­alarms durch Rauch- oder Brand­mel­ders ver­ur­sacht wurden.
  • Kei­ne Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten für infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kinderbetreuung.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Rei­se­rück­tritts­kos­ten (Stor­no­kos­ten) für eine Urlaubs‑, Dienst–  oder Bildungsreise.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung bzw. Wie­der­be­schaf­fung von Doku­men­ten (z. B. apos­til­lier­ten Doku­men­ten, Cedu­las, Füh­rer­schei­nen, Hei­rats­ur­kun­den, Schei­dungs­ur­kun­den, Zeug­nis­se).
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Über­nah­me der Kos­ten für einen Tier­arzt, die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les oder einer Ver­gif­tung ver­si­cher­ter Tie­re not­wen­dig wer­den. Hier­zu schreibt der Ver­si­che­rer wie folgt:

„Über­nah­me der Behand­lungs­kos­ten für durch einen Ver­si­che­rungs­fall ver­letz­tes (beschä­dig­tes) Tier wer­den erstattet.“

  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Kos­ten eines von ihm beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen zu 80 %, maxi­mal jedoch bis in Höhe von 6.000 Euro über­nom­men. Das bedeu­tet eine Selbst­be­tei­li­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers von min­des­tens 20 % an den Kosten.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Groß­schä­den. Die­se Leis­tung erbringt bei­spiels­wei­se der Tarif all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting(Stand 10.2018).
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Orga­ni­sa­ti­on eines Dol­met­schers, die Bereit­stel­lung eines tele­fo­ni­schen Dol­met­scher­ser­vices bei Aus­lands­rei­sen oder die Kos­ten für einen ent­spre­chen­den Dol­met­scher / Über­set­zer.
  • Kei­ne Nach­hal­tig­keits­klau­sel für die Über­nah­me der Mehr­kos­ten für die Anschaf­fung eines öko­lo­gisch höher­wer­ti­gen Ersat­zes glei­cher Art und Güte für benann­te Sachen (z. B. Möbel, Haus­halts­ge­rä­te) oder erhöh­te Hotel­kos­ten bei Unter­brin­gung in nach­hal­tig zer­ti­fi­zier­ten Hotels.
  • Kei­ne Kos­ten­pau­scha­le für Schä­den ab einer bestimm­ten Schadenhöhe.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind unbe­nann­te Kos­ten. Ein Ver­weis auf Abschnitt D § 14 Nr. 35 des Tari­fes all­safe home per­fect aus dem Hau­se Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 10.2018) und unter Beru­fung auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da es sich weder um eine ver­si­cher­te Gefahr, die Erhö­hung einer Leis­tungs­gren­ze noch um eine zu redu­zie­ren­de Selbst­be­tei­li­gung handelt.
  • Wird die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me ein­schließ­lich Vor­sor­ge­be­trag für die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen bereits voll­stän­dig aus­ge­schöpft, so wer­den ver­si­cher­te Kos­ten nur bis 10 % dar­über hin­aus ersetzt.
  • Kein optio­na­les Doku­men­ten­de­pot für z. B. Aus­wei­se, Cedu­las, Rei­se­vi­sa oder Kreditkarten.
  • Nicht mit­ver­si­chert ist die Ent­schä­di­gung für Haus­rat in Lau­ben, Dat­schen Wochen­end- und Feri­en­häu­sern über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Ohne Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­un­fä­hig­keit oder Kurz­ar­beit.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Berufs‑, Stu­di­en- oder Urlaubs­auf­ent­hal­te oder die Tätig­keit als Au-pair im Aus­land über den Umfang der Außen­ver­si­che­rung hinaus.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden sollte.
  • Kein Verzicht auf das außer­or­dent­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers wegen Nicht­zah­lung eines Fol­ge­bei­tra­ges. Ein Ver­weis auf § 4 der All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für das Pri­vat­ge­schäft (B01) aus dem Hau­se Inter­Risk (mit einem ent­spre­chen­den Ver­zicht) unter Beru­fung auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie der VHV ist an die­ser Stel­le nicht mög­lich, da es sich weder um eine ver­si­cher­te Gefahr, die Erhö­hung einer Leis­tungs­gren­ze noch um eine zu redu­zie­ren­de Selbst­be­tei­li­gung handelt.
  • Kei­ne optio­na­le Gegen­stands­ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Gegen­stän­de mit ideelen Wer­ten, z. B. Foto­zu­be­hör, Jagd­aus­rüs­tun­gen oder Autogrammsammlungen).
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Bei­trags­re­du­zie­rung bei Umzug in ein Senio­ren­heim.
  • Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se, in Höhe von 8 Pro­zent (monat­lich), 5 Pro­zent (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 Pro­zent (halb­jähr­lich).

[1] „NEU: Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken und Wall­bo­xen“ auf „vhv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vhv​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​/​h​a​u​s​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.08.2023.

[2] „NEU: Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken und Wall­bo­xen“ auf „vhv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vhv​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​/​h​a​u​s​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.08.2023.

[3] Sie­he hier­zu z. B. „Jamming und Relay Attack. Auto­ein­bruch per Funk oft kein Fall für die Ver­si­che­rung“ auf „test​.de“ vom 08.12.2020. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.test​.de/​J​a​m​m​i​n​g​-​u​n​d​-​R​e​l​a​y​-​A​t​t​a​c​k​-​A​u​t​o​e​i​n​b​r​u​c​h​-​p​e​r​-​F​u​n​k​-​o​f​t​-​k​e​i​n​-​F​a​l​l​-​f​u​e​r​-​d​i​e​-​V​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​-​4​8​2​4​449 – 0/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 03.02.2022

[4] „NEU: Mit­ver­si­che­rung von Bal­kon­kraft­wer­ken und Wall­bo­xen“ auf „vhv​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.vhv​.de/​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​e​n​/​h​a​u​s​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​/​h​a​u​s​r​a​t​v​e​r​s​i​c​h​e​r​ung, zuletzt auf­ge­ru­fen am 09.08.2023.

[5] Wen­del, Mari­el­la „Exper­ten­check zu Bal­kon­kraft­werk Kos­ten, Leis­tung und Ertrag Bal­kon­kraft­werk: Lohnt es sich? Was kos­tet es?“  auf homeandsmart​.de vom 06.07.2023. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.homeandsmart​.de/​b​a​l​k​o​n​k​r​a​f​t​w​e​r​k​e​-​k​o​s​ten, zuletzt auf­ge­ru­fen am 14.08.2023

[6] „E‑Scooter – Wider­le­gung der Regel­ver­mu­tung der Fahr­un­taug­lich­keit bei Trun­ken­heits­fahrt“ auf „straf​recht​sie​gen​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://www.strafrechtsiegen.de/e‑scooter-widerlegung-der-regelvermutung-der-fahruntauglichkeit-bei-trunkenheitsfahrt/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 08.02.2023.

[7] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Ver­si­che­rungs­schutz bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

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