Tarif­ana­ly­se: Die Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der GVO Gegen­sei­tig­keit (Stand 01.09.2022)

Bis zum Jah­re 2014 trug die GVO Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung Olden­burg VVaG (GVO)  den Namen „Gegen­sei­tig­keit Ver­si­che­rung Olden­burg“. Das letz­te Update ihrer Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung erfolg­te zum 01.09.2022 und lös­te damit den Tarif mit Stand 01.05.2019 ab.

Zur Aus­wahl ste­hen aktuell

  • Der Tarif TOP-VIT mit einer Deckungs­sum­me von 10 Mil­lio­nen Euro pau­schal für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den sowie
  • der Tarif TOP-VIT PLUSN mit der Deckungs­sum­me 50 Mil­lio­nen Euro für Sach- und Ver­mö­gens­schä­den sowie 20 Mil­lio­nen Euro für Personenschäden.

Über­sicht über die Inhal­te der Analyse

1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs TOP-VIT PLUSN
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs TOP-VIT PLUSN

Höhe der Absicherung

Die gewähl­te Deckungs­sum­me ist auf die zwei­fa­che Leis­tung pro Jahr begrenzt (Maxi­mie­rung).  Die Vor­sor­ge­de­ckung besteht im Tarif TOP-VIT abwei­chend nur bis in Höhe von maxi­mal 5.000.000 Euro.  Im Tarif TOP-VIT N wird auf eine abwei­chend gerin­ge­re Vor­sor­ge­de­ckung ver­zich­tet. Neue Risi­ken sind inner­halb einer Frist von einem Monat nach Auf­for­de­rung des Ver­si­che­rers anzuzeigen.

Erwei­te­rungs­op­tio­nen

Optio­nal kann die Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung um einen Hun­de­schutz­brief erwei­tert wer­den. Die­ser kos­tet 10,81 Euro brut­to p. a. und deckt ver­schie­de­ne Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen und Kos­ten­po­si­tio­nen ab. Ein Leis­tungs­an­spruch ent­steht,  wenn sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer infol­ge eines Unfal­les, Krank­heit oder eines sta­tio­nä­ren Auf­ent­halts, eines Umzu­ges, sei­ner eige­nen Hoch­zeit etc. nicht um den Hund küm­mern kann oder er Hil­fe­stel­lun­gen benö­tigt, weil der ver­si­cher­te Hund einen Unfall erlit­ten hat, krank oder ver­stor­ben ist.

Der Ver­si­che­rungs­schutz kann wahl­wei­se ohne oder mit 150 Euro Selbst­be­tei­li­gung abge­schlos­sen wer­den. Dadurch redu­ziert sich die Prä­mie um ca. 21 % bis 24 %.

Die Bei­trags­hö­he ist abhän­gig von der gewähl­ten Selbst­be­tei­li­gung, der Hun­de­ras­se sowie davon, ob das zu ver­si­chern­de Tier gechippt ist oder nicht.

Zudem redu­ziert sich die Prä­mie bei Ent­schei­dung für den im Ange­bots­rech­ner vor­ein­ge­stell­ten digi­ta­len Doku­men­ten­ver­sand. Dadurch redu­ziert sich die Prä­mie um etwa 11 % bis 13 %. Bei Berech­nung der Prä­mie über einen Mak­ler­pool wer­den die Prä­mi­en auto­ma­tisch rabat­tiert. Indi­vi­du­el­le Rabatt­voll­mach­ten bie­te das Unter­neh­men gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft nicht.

Bün­del­nach­läs­se bzw. Net­to­ta­ri­fe wer­den von der GVO nicht gewährt bzw. angeboten.

Bei­trags­hö­he von Hun­de­ras­se abhängig

Prä­mi­en­bei­spie­le ohne Selbst­be­tei­li­gung für unge­chipp­te Hun­de, digi­ta­ler Dokumentenversand:

  • Jack Rus­sel Ter­ri­er, Pudel: 58,91 Euro brut­to p. a. (VIT) / 74,43 Euro brut­to p. a. (TOP-VIT N)
  • Labra­dor, Schä­fer­hund: 65,33 Euro brut­to p. a. (VIT) / 89,96 Euro brut­to p. a. (TOP-VIT N)
  • Argen­ti­ni­sche Dog­ge, Bull­ma­stiff: 89,96 Euro brut­to p. a. (VIT) / 112,46 Euro brut­to p. a. (TOP-VIT N)

Prä­mi­en­bei­spie­le ohne Selbst­be­tei­li­gung für gechipp­te Hun­de, digi­ta­ler Dokumentenversand:

  • Jack Rus­sel Ter­ri­er, Pudel: 55,63 Euro brut­to p. a. (VIT) / 70,31 Euro brut­to p. a. (TOP-VIT N)
  • Labra­dor, Schä­fer­hund: 61,70 Euro brut­to p. a. (VIT) / 76,37 Euro brut­to p. a. (TOP-VIT N)
  • Argen­ti­ni­sche Dog­ge, Bull­ma­stiff: 84,97 Euro brut­to p. a. (VIT) / 106,21 Euro brut­to p. a. (TOP-VIT N)

Wei­te­re Rabat­t­op­tio­nen und Zuschläge

Sol­len zwei Hun­de ver­si­chert wer­den, gewährt der Ver­si­che­rer einen Mehr-Hun­de-Nach­lass von etwa 18 % bis 20 %.

Auch bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se ver­zich­tet der Ver­si­che­rer auf einen Raten­zah­lungs­zu­schlag. Der Min­dest­bei­trag je Rate beträgt 10,00 Euro net­to, so dass bei Ver­si­che­rung von nur einem oder zwei Hun­den kei­ne monat­li­che Zahl­wei­se mög­lich ist.

Ein Lauf­zeit­nach­lass für die Wahl einer mehr­jäh­ri­gen Ver­trags­lauf­zeit wird nicht ange­bo­ten. Ver­trags­be­ginn ist stets um 00:00 Uhr, frü­hes­tens am Beginn des jewei­li­gen Folgetages.

Die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist für die Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung beträgt drei Mona­te zur jewei­li­gen Haupt­fäl­lig­keit. Im Tarif TOP-VIT N ist für den Ver­si­che­rungs­neh­mer abwei­chend eine jeder­zei­ti­ge Kün­di­gung mög­lich. Das unter Umstän­den täg­li­che Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers kann pro­ble­ma­tisch sein, wenn z. B. ein Kun­de einen Ver­trag auf­grund einer Bei­trags­an­pas­sung kün­digt, nicht recht­zei­tig einen geeig­ne­ten Ersatz­ver­trag fin­det und der betreu­en­de Mak­ler zum Zeit­punkt der Kün­di­gung urlaubs­be­dingt kei­ne zeit­na­he Kennt­nis erlangt. Kommt es dann zu einem Scha­den, kann es sein, dass der bis­he­ri­ge Kun­de unver­si­chert oder schlech­ter ver­si­chert ist. Für den Hun­de­schutz­brief besteht eine abwei­chen­de eine jeder­zei­ti­ge Kün­di­gungs­frist von drei Monaten.

Eine Ver­mitt­lung von Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung der GVO ist sowohl für gebun­de­ne (z. B. Ein­fir­men- wie auch Mehr­fach­ver­tre­ter) wie auch für unge­bun­de­ne Ver­mitt­ler (z. B. Mak­ler) möglich.

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs TOP-VIT N

  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie).
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Kun­den von zum Scha­den­zeit­punkt gül­ti­gen unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Sum­men– und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum von maxi­mal 12 Mona­ten. Der neue Ver­trag bei der GVO muss naht­los an den bis­he­ri­gen Schutz anschließen.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen eines ande­ren, zum Scha­den­zeit­punkt zum Betrieb zuge­las­se­nen Ver­si­che­rers. Die Bedin­gun­gen las­sen sich so lesen, dass über die­se Garan­tie kei­ne Erwei­te­rung des Krei­ses der ver­si­cher­ten Per­so­nen mög­lich ist.  Aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen sind u. a. „Deckun­gen auf „All Risk“- Basis oder Ein­schlüs­se, die gene­rell einer Bei­trags­pflicht unter­lie­gen“. Dies liest sich so, als ob die GVO hier den Wort­laut einer Sach­de­ckung abge­schrie­ben hat, da Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen stets als All­ge­fah­ren­de­ckung kon­zi­piert sind. Der Ver­si­che­rer stellt klar, wie die For­mu­lie­rung zu ver­ste­hen sei:

„Unter All-Risk sind hier Haft­pflicht- und Sach­kom­bi­na­tio­nen zu ver­ste­hen. Zum Bei­spiel eine Hun­de­hal­ter­haft­pflicht in Ver­bin­dung mit einer Hun­de­kran­ken- oder Hundeunfallversicherung.“

  • Aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Scha­den­fäl­le bei unkla­rer Zustän­dig­keit nach Ver­si­cher­er­wech­sel.
  • Ver­se­hens­klau­sel für den Fall einer fahr­läs­si­gen Ver­let­zung der Anzei­ge­pflicht bzw. fahr­läs­si­ge Obliegenheitsverletzungen.
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis 12 Mona­te bei Ein­tritt vor Voll­endung des 58. Lebens­jah­res. Ver­si­che­rungs­schutz besteht frü­hes­tens drei Mona­te nach Ver­trags­be­ginn. Da bedin­gungs­sei­tig auf eine Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber ver­wie­sen wird, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für eine Arbeits­lo­sig­keit von Frei­be­ruf­lern und Selbst­stän­di­gen. Bei Außer­in­kraft­set­zung von mehr als einem Jahr endet der Ver­trag ohne beson­de­re Vereinbarung.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, aller sons­ti­gen mit die­sem in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Per­so­nen sowie die des nicht gewerbs­mä­ßig täti­gen Tier­hü­ters in die­ser Eigenschaft.
  • Mit­ver­si­chert sind gesetz­li­che Haft­pflicht­an­sprü­che der Tier­hü­ter gegen­über dem Ver­si­che­rungs­neh­mer, nicht jedoch der von in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Ange­hö­ri­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers (Aus­schluss nach Zif­fer A1‑7.4 a) AVB).
  • Mit­ver­si­che­rung von Regress­an­sprü­chen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rern sowie öffent­li­chen und pri­va­ten Arbeit­ge­bern bei Per­so­nen­schä­den. Sol­che Schä­den kom­men in der Pra­xis rela­tiv häu­fig vor.
  • Zeit­lich unbe­grenz­ter Ver­si­che­rungs­schutz für vor­über­ge­hen­de Aus­lands­auf­ent­hal­te inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on (also ohne z. B. Groß­bri­tan­ni­en, Schweiz) bzw. bis zu fünf Jah­ren weltweit.
  • Mit­ver­si­che­rung von Straf­kau­ti­ons­dar­le­hen im Rah­men ver­si­cher­ter Aus­lands­auf­ent­hal­te bis in Höhe von 250.000 Euro. Ob die Gewäh­rung sol­cher Dar­le­hen zins­los oder ver­zinst erfolgt, geht aus dem Wort­laut der Bedin­gun­gen nicht her­vor. Inso­fern gel­ten hier die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, was eine Ver­trags­frei­heit der GVO ggf. auch zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bedeu­ten dürfte.
  • Neu­wert­ent­schä­di­gung über die gesetz­li­che Haf­tung (Anspruch auf Zeit­wer­ter­satz) hin­aus bis 5.000 Euro für beschä­dig­te oder zer­stör­te Sachen bis zu einem Alter von 12 Mona­ten ab Kauf­da­tum. Anders als üblich besteht die Mit­ver­si­che­rung unab­hän­gig von der Art der beschä­dig­ten oder zer­stör­ten Gegenstände.
  • Abwei­chend von § 254 Ziff. 1 – 2 BGB wird bis zu einer Scha­den­hö­he von 1.000 Euro auf die Anrech­nung einer Mit­haf­tung (z. B.  bei Schä­den Hund gegen Hund oder Pferd gegen Hund) ver­zich­tet. Auch durch Ver­weis auf die Best-Leis­tungs-Garan­tie und hier­zu einen wei­ter­ge­hen­den Ver­si­che­rungs­schutz kann kei­ne höhe­re Leis­tung bean­sprucht wer­den (sie­he Zif­fer 6.3 b) der Beson­de­ren Bedingungen).
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Schä­den durch tie­ri­sche Aus­schei­dun­gen.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert sind Flur­schä­den durch ver­si­cher­te Hunde.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch gewoll­ten sowie unge­woll­ten Deck­akt. Das kön­nen Kos­ten für den Tier­arzt, für Medi­ka­men­te, für die Auf­zucht von Wel­pen oder auch für eine Abtrei­bung sein. Beim gewoll­ten Deck­akt sind Schä­den vor allem denk­bar, wenn sich das männ­li­che Tier los­reißt und das weib­li­che Tier verletzt.
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Teil­nah­me an Hun­de­sport (Z.B. Agi­li­ty, Dog Dance oder Zug­hun­de­sport). Dies gilt auch für Klei­der­schä­den und Kör­per­ver­let­zung Drit­ter durch ver­si­cher­te Hun­de an Figu­ran­ten (Schein­ver­bre­chern).
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung ver­si­cher­ter Tie­re wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Ver­wen­dung bzw. Über­las­sung der ver­si­cher­ten Tie­re als Therapie‑, Assistenz‑, Ret­tungs- oder Such­hun­de. Inwie­fern Blin­den- oder Begleit­hun­de als Assis­tenz­hun­de anzu­se­hen sind und im Rah­men der selbst­stän­di­gen Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind, ist bedin­gungs­sei­tig nicht kon­kre­ti­siert. Hier­zu stellt der Ver­si­che­rer auf Nach­fra­ge klar:

„Blin­den- und Begleit­hun­de zah­len zu Assis­tenz­hun­den und sind vom Ver­si­che­rungs­schutz umfasst“

  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Ertei­lung von Hun­de­trai­ning. Sofern der Unter­richt gewerb­lich erfolgt und bezahlt wird oder eine zumin­dest eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erfolgt, besteht im Sin­ne von Zif­fer 6 der beson­de­ren Bedin­gun­gen Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Umsatz in den ver­gan­ge­nen 12 Mona­ten den Betrag von 12.000 Euro nicht über­schrit­ten hat.
  • Mit­ver­si­chert ist die Ertei­lung von Unter­richt (z. B. an einer Hun­de­schu­le oder einem Hun­de­ver­ein) in der Theo­rie und Pra­xis bis zu einem Umsatz von 12.000 Euro wäh­rend der letz­ten 12 Mona­te. Dar­über hin­aus ist auch die pri­va­te unent­gelt­li­che Tätig­keit als Hun­de­trai­ner versichert.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus der Teil­nah­me an Unter­richt oder Ver­an­stal­tun­gen (z. B. dem Unter­richt eines Hun­de­ver­eins oder der Teil­nah­me an einem Hun­de­ren­nen). Ein­ge­schlos­sen sind die Ansprü­che der ande­ren Teilnehmer.
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den Ein­satz ver­si­cher­ter Hun­de als Zug­tie­re vor Fuhr­wer­ken (z. B. Hun­de­schlit­ten, Kut­schen) sowie zur Beför­de­rung von Gäs­ten. Die Mit­ver­si­che­rung gilt nur, sofern der Ein­satz aus­schließ­lich unent­gelt­lich und zu pri­va­ten Zwe­cken erfolgt. Im Fall der Zah­lung eines auch nur gerin­gen Ent­gelts oder einer gewerb­li­chen Tätig­keit ent­fällt der Versicherungsschutz.
  • Schä­den durch den pri­va­ten Besitz und die Ver­wen­dung von nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tier­trans­port­an­hän­gern.
  • Mit­ver­si­che­rung abschlie­ßend benann­ter gewerb­li­cher sowie frei­be­ruf­li­cher Tätig­kei­ten (z. B. Ver­wen­dung von Übungs­ge­rä­ten, geführ­te Wan­de­run­gen, Hun­de­sit­ting), die eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht haben, dies bis zu einem Umsatz von maxi­mal 12.000 Euro ein­zeln oder in sei­ner Gesamt­heit wäh­rend der letz­ten 12 Mona­ten und im lau­fen­den Ver­si­che­rungs­jahr bei einer zeit­an­teil­mä­ßi­gen Vorausberechnung.
  • Mit­ver­si­che­rung der gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus der pri­va­ten, unent­gelt­li­chen Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen, Schau­vor­füh­run­gen und Tur­nie­ren sowie den Vor­be­rei­tun­gen (Trai­ning) hier­zu. Dar­über hin­aus besteht bis zu einem Umsatz von 12.000 Euro wäh­rend der letz­ten 12 Mona­te Ver­si­che­rungs­schutz für die Durch­füh­rung, Beauf­sich­ti­gung und / oder Lei­tung von Ver­an­stal­tun­gen wie Tur­nie­ren. Ent­spre­chend besteht nach dem rei­nen Bedin­gungs­wort­laut kein Ver­si­che­rungs­schutz für die wirt­schaft­li­che bzw. gewerb­li­che Nut­zung der ver­si­cher­ten Hun­de oder für Geld- und Sach­prei­se, die eine ver­si­cher­te Per­son im Zusam­men­hang mit der Teil­nah­me an Hun­de­ren­nen sowie Schlit­ten­hun­de­fahr­ten erhält. Der Ver­si­che­rer stellt aller­dings klar, dass „auch Hun­de­ren­nen, Nut­zung für Geld- und Sach­prei­se“ unter „Schau­vor­füh­run­gen und Tur­nie­re“ fal­len sol­len und daher nach Abschnitt III. Nr. 6.1 e) „auch im Rah­men der gewerb­li­chen Nut­zung ver­si­chert“ sei­en.
  • Mit­ver­si­che­rung von gesetz­li­chen Haft­pflicht­schä­den wegen Schä­den (z. B. eine mög­li­che Rab­att­rück­stu­fung) beim Be– und Ent­la­den des eige­nen Kraft­fahr­zeu­ges oder Kraft­fahr­zeug-Anhän­gers, die Drit­ten zuge­fügt wer­den, bis in Höhe von 10.000 Euro.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Beschä­di­gung von pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gelie­he­nen, gepach­te­ten oder geleas­ten Grund­stü­cken, Gebäu­den, Woh­nun­gen, Wohn­räu­men und Räu­men in Gebäu­den, und alle sich dar­aus erge­ben­den Ver­mö­gens­schä­den (Miet­sach­scha­den­de­ckung). Mit­ver­si­chert sind dar­über hin­aus Miet­sach­schä­den an den jeweils zuge­hö­ri­gen Bal­ko­nen / Ter­ras­sen und an den Sachen, die mit dem der Miet­sa­che zuge­hö­ri­gen Grund­stück fest ver­bun­den sind (z. B. Gara­gen, Stal­lun­gen). Eben­falls mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht aus der Beschä­di­gun­gen von Hun­de­pen­sio­nen. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung (All­mäh­lich­keits­schä­den) sowie Schä­den infol­ge von Schim­mel­bil­dung.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an beweg­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den (z. B. Mobi­li­ar, Heim­tex­ti­li­en oder Geschirr) in zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten, gepach­te­ten oder gelie­he­nen Hotels, Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen /-häu­sern, Schiffs­ka­bi­nen, Schlaf­wa­gen­ab­tei­len sowie fest instal­lier­ten Wohn­wa­gen, Tiny Hou­ses und Cam­ping­con­tai­nern. Die­se Mit­ver­si­che­rung gilt für Rei­se­auf­ent­hal­te des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder einer mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen, die eine Dau­er von 6 Mona­ten nicht überschreiten.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­te­ten oder gelie­he­nen, ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Hun­de­trans­port­an­hän­gern, auch wenn die Beschä­di­gung aus dem Gebrauch eines Kraft­fahr­zeugs ent­stan­den ist. Die Höchstent­schä­di­gung beträgt 20.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall und Kalen­der­jahr. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung (All­mäh­lich­keits­schä­den).
  • Mit­ver­si­chert ist bis in Höhe von 2.500 Euro je Ver­si­che­rungs­fall und Ver­si­che­rungs­jahr die gesetz­li­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung wegen Schä­den an frem­den Kraft­fahr­zeu­gen, die gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung (All­mäh­lich­keits­schä­den).
  • Mit­ver­si­chert ist bis in Höhe von 30.000 Euro je Ver­si­che­rungs­fall und Ver­si­che­rungs­jahr die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den aus der Beschä­di­gung, der Ver­nich­tung oder dem Ver­lust (Abhan­den­kom­men) von frem­den beweg­li­chen Sachen, wenn die­se zu pri­va­ten Zwe­cken gemie­tet, gepach­tet, gelie­hen wur­den oder Gegen­stand eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind (z. B. die Schu­he, Bril­le oder Lap­top mit Lap­top­ka­bel des Nach­barn, Las­ten­fahr­rä­der, Hun­de­bet­ten, Schlüs­seln zu einer Hun­de­schu­le, eine sta­bi­le Hun­de­box).  Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se Sachen mit Bezug auf die Hal­tung der ver­si­cher­ten Hun­de z. B. gemie­tet oder gelie­hen hat­te. Aus­ge­schlos­sen sind unter ande­rem Haft­pflicht­an­sprü­che wegen Abnut­zung, Ver­schleiß und über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung (All­mäh­lich­keits­schä­den).
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht wegen Schä­den an frem­den Kraft­fahr­zeu­gen, die gemie­tet, gelie­hen, geleast oder Bestand­teil eines beson­de­ren Ver­wah­rungs­ver­tra­ges sind. Die Höchstent­schä­di­gung ist auf 2.500 € je Ver­si­che­rungs­fall und Ver­si­che­rungs­jahr begrenzt.
  • Mit­ver­si­chert ist die gesetz­li­che Haft­pflicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers wegen Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Hun­de­trans­port­an­hän­gern, wel­che ihm von einem Drit­ten pri­vat, unent­gelt­lich und gele­gen­heits­hal­ber über­las­sen wur­den. Die Leis­tung ist auf den Ver­mö­gens­scha­den, der sich durch die Rück­stu­fung des Scha­den­frei­heits­ra­bat­tes in der Kfz-Ver­si­che­rung des Hun­de­trans­port­an­hän­gers ergibt, begrenzt. Die Ent­schä­di­gung ist auf die Mehr­prä­mie der ers­ten fünf Jah­re begrenzt.
  • Ein­schluss einer For­de­rungs­aus­fall­de­ckung ohne Min­dest­scha­den­hö­he und ohne Selbst­be­halt bzw. Min­dest­scha­den­hö­he. Nicht mit­ver­si­chert ist die Eigen­schaft des Schä­di­gers als Hal­ter oder Hüter sons­ti­ger Tie­re (z. B. wenn der Hund des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch den Tritt eines Pfer­des geschä­digt wird). Mit­ver­si­chert ist jedoch ein vor­sätz­li­ches Han­deln des Schä­di­gers. Anders als bei vie­len Wett­be­wer­bern sind sowohl Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den (unech­te Ver­mö­gens­schä­den) als auch unmit­tel­ba­re Ver­mö­gens­schä­den (ech­te Ver­mö­gens­schä­den) mitversichert.
  • Mit­ver­si­chert ist eine Hun­de-Tier­kos­ten­aus­fall­ver­si­che­rung für not­wen­di­ge Tier­arzt­kos­ten (z. B. in Fol­ge einer Tier­bei­ße­rei) am ver­si­cher­ten Hund durch einen unbe­kann­ten Schä­di­ger (z. B. Zier­hal­ter oder Hund) bis in Höhe von 1.500 Euro. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist unter ande­rem eine Straf­an­zei­ge des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen­über dem Schä­di­ger und dass der „Sach­scha­den“ auf­grund des unbe­kann­ten Schä­di­gers nicht durch­ge­setzt wer­den kann. Gemeint ist hier sicher „die Durch­set­zung des Sach­scha­dens“. Die beschrie­be­ne Mit­ver­si­che­rung ent­spricht grund­le­gend der Opfer­hil­fe ande­rer Wettbewerber.
  • Mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 2.500 Euro die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­ste­hen­den Kos­ten für eine erfor­der­li­che Not­tö­tung und Wunsch des Ver­si­che­rungs­neh­mers der Kos­ten der Not­tö­tung sowie der Bestat­tung inklu­si­ve der Abho­lung des ver­si­cher­ten Hun­des (Tier­kör­per­be­sei­ti­gung) durch den Abde­cker. Bedin­gungs­sei­tig ist hier fälsch­lich eine Kos­ten­über­nah­me „der Bestat­tung inkl. der Abho­lung des Abde­ckers des ver­si­cher­ten Hun­des“ for­mu­liert.
  • Über­nah­me von  Such‑, Ber­gungs- und Ret­tungs­kos­ten für ver­si­cher­te Hun­de bis zur ver­ein­bar­ten Deckungs­sum­me inklu­si­ve der Kos­ten für den Ein­satz von spe­zi­ell aus­ge­bil­de­ten Such­hun­den, wenn der Hund ent­läuft und auch nach 24 Stun­den nicht wie­der auf­ge­taucht ist.
  • Sub­si­di­är mit­ver­si­chert sind Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten (Scha­den­er­satz­rechts­schutz zur Aus­fall­de­ckung) im Rah­men der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung. Die Ent­schä­di­gung ist auf 500.000 Euro beschränkt.
  • Für Wel­pen, deren Mut­ter­tier über die­sen Ver­trag bei der GVO mit­ver­si­chert sind und die sich im Besitz des Ver­si­che­rungs­neh­mers befin­den, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für bis zu 18 Monate.
  • Aus­drück­lich mit­ver­si­chert ist das Füh­ren ver­si­cher­ter Hun­de ohne Lei­ne und / oder Maul­korb.
  • Auf Wunsch bei Sach­schä­den Über­nah­me der Mehr­kos­ten für die Wie­der­be­schaf­fung oder Repa­ra­tur durch nach­hal­ti­ge Unter­neh­men bis 50% der not­wen­di­gen Mehr­kos­ten, max. 2.500 Euro. Der Ver­si­che­rer hat im Vor­feld die Nach­hal­tig­keit des ent­spre­chen­den Unter­neh­mens anzuerkennen.
  • Bei Sach­schä­den Über­nah­me der Mehr­kos­ten für die Wie­der­be­schaf­fung oder Repa­ra­tur von ver­si­cher­ten Sachen durch nach­hal­ti­ge Unter­neh­men bis 30% über den vom Ver­si­che­rer aner­kann­ten Zeit­wert hin­aus, max. in Höhe von 2.500 Euro. Der Ver­si­che­rer hat im Vor­feld die Nach­hal­tig­keit des ent­spre­chen­den Unter­neh­mens anzu­er­ken­nen (z. B. Umwelt- oder Fair­trade-Sie­gel). Aus­ge­schlos­sen sind u. a. Schä­den an Han­dys, Com­pu­tern, Bril­len, Mobi­li­ar, Beklei­dung (außer Second-Hand-Klei­dung) oder Cerankochfeldern.
  • Mit­ver­si­che­rung „Sanie­rung von Umwelt­schä­den gemäß Umwelt­scha­den­ge­setz“ (Umwelt­scha­den­de­ckung) sind gemäß Abschnitt A2 der AVB bis in Höhe von 5.000.000 Euro (ein­fach maxi­miert) mitversichert.
  • Ver­zicht auf Raten­zah­lungs­zu­schlä­ge bei unter­jäh­ri­ger Zahlweise.

Zusätz­li­che Leis­tun­gen bei Wahl des optio­na­len Hun­de­schutz­brie­fes gegen Zuschlag

  • Mit­ver­si­chert sind Hun­de­wel­pen bis zu einem Alter von einem Jahr. Vor­aus­set­zung ist, dass für das Mut­ter­tier eben­falls der Ein­schluss des Hun­de­schutz­brie­fes ver­ein­bart ist und der Hun­de­wel­pe im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers lebt.
  • Ver­mitt­lung von und Kos­ten­über­nah­me für den Auf­ent­halt ver­si­cher­ter Tie­re in Tier­pen­sio­nen (bei Krank­heit, Unfäl­le des Besit­zers) bis max. 1.500 € pro Kalen­der­jahr (max. 4 Wochen je Leistungsfall).
  • Wird die oben benann­te Leis­tung nicht in Anspruch genom­men: Ver­mitt­lung und Kos­ten­über­nah­me von Gas­sigän­gen in Not­fäl­len bis 500 € je Kalen­der­jahr (max. 2 Wochen à 2 h / Tag).
  • Ein­mal wöchent­li­che Ver­mitt­lung eines Dienst­leis­ters für Ein­käu­fe von Lebens­mit­teln, Fut­ter, Medi­ka­men­te und ande­re Gegen­stän­de des täg­li­chen Bedarfs für das ver­si­cher­te Tier bis zu vier Wochen je Leis­tungs­fall. Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die erwor­be­nen Dinge.
  • Betreu­ung des Hun­des an einem Tag im Jahr wegen Umzug, Hoch­zeit oder Trau­er­fall des Ver­si­che­rungs­neh­mers bis 50 € p. a.
  • Ver­mitt­lung von Tier­pen­sio­nen und Tier­be­treu­ung bei Urlau­ben. Kei­ne Kostenübernahme.
  • Ver­mitt­lung eines not­falls- oder krank­heits­be­ding­ten Trans­ports für den ver­si­cher­ten Hund oder Über­nah­me der Kos­ten für ein Taxi zu einem Tier­arzt oder zu einer Tier­kli­nik bis zu 100 Euro je Ver­si­che­rungs­fall.  Pro Leis­tungs­fall wer­den die Kos­ten für max. 4 Wochen und bis maxi­mal 200 Euro übernommen.
  • Über­nah­me der Ver­mitt­lung eines Tier­arz­tes mit Online-Sprech­stun­de und Über­nah­me der anfal­len­den Kos­ten für die tier­ärzt­li­che Bera­tung für bis zu drei Bera­tun­gen je Kalenderjahr.
  • Ver­mitt­lungs­dienst­leis­tung der Bestat­tung des ver­si­cher­ten Hun­des. Die Leis­tungs­über­sicht behaup­tet hier fälsch­lich eine Kos­ten­über­nah­me von maxi­mal 100 Euro für die Ver­mitt­lungs­leis­tung, die bedin­gungs­sei­tig aber nur für Zif­fer 3 b) der Bedin­gun­gen gilt.
  • Über­nah­me der Kos­ten für eine digi­ta­le psy­cho­lo­gi­sche Bera­tung bei Tod des ver­si­cher­ten Hun­des für maxi­mal 2 Sit­zun­gen und ins­ge­samt 100 Euro je Kalenderjahr.
  • Tele­fo­ni­sche recht­li­che Bera­tung bei Schä­di­gung einer drit­ten Per­son durch den ver­si­cher­ten Hund sowie bei behörd­li­chen und steu­er­li­chen Fra­gen zu Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, Steu­ern oder Anmel­dung bezo­gen auf das ver­si­cher­te Tier.
  • Tipps zur kon­flikt­frei­en Streit­bei­le­gung bei Schä­di­gung von Per­so­nen im höus­li­chen Umfeld (z. B. Post­bo­ten oder Besu­cher) sowie Über­nah­me der Kos­ten für ein Wie­der­gut­ma­chungs­ge­schenk bis 25 Euro je Kalenderjahr.
  • Recher­che und Benen­nung von Tier­kli­ni­ken und Tier­ärz­ten, auch zu sol­chen mit beson­de­ren Leis­tun­gen (z. B. Aku­punk­tur, Chi­ro­prak­tik oder Lasertherapie).
  • Unter­stüt­zung des Ver­si­che­rungs­neh­mers beim Wie­der­auf­fin­den eines gestoh­le­nen oder ent­lau­fe­nen Hundes.
  • Bera­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers zur Ein­rei­se mit dem ver­si­cher­ten Hund ins Aus­land und zu Impf­be­stim­mun­gen des Ziellandes.
  • Laut Leis­tungs­über­sicht wer­den alter­na­tiv zu den Fahrt­kos­ten zu einem Tier­arzt auch die Anfahrts­kos­ten eines mobi­len Tier­arz­tes über­nom­men. Bedin­gungs­sei­tig fehlt eine ent­spre­chen­de Klarstellung.
  • Schutz­brief­leis­tun­gen wer­den allein inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land über­nom­men.
  • Nicht  mit­ver­si­chert sind bei aku­ter Krank­heit oder Unfall des Tie­res u. a. Scha­den­fäl­le infol­ge von Erkran­kun­gen, die bereits inner­halb der letz­ten 6 Mona­te vor Ver­trags­schluss behan­delt oder ope­riert wur­den.
  • Nicht ver­si­chert sind bei aku­ter Krank­heit oder Unfall des Tie­res Erkran­kun­gen oder ange­bo­re­ne, gene­tisch beding­te oder erwor­be­ne Fehl­ent­wick­lun­gen, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Antrag­stel­lung bekannt waren.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs TOP-VIT N

  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vorversicherergarantie)für wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­si­che­rers. Die­se Garan­tie gilt ledig­lich für einen Zeit­raum von drei Jah­ren ab Erst­be­ginn der Ver­si­che­rung. Dies kann für den Ver­mitt­ler des Ver­tra­ges haf­tungs­re­le­vant sein, wenn nicht nach­weis­bar dar­auf hin­ge­wie­sen wurde.
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte. 
  • Eine Neu­ta­rif­ga­ran­tie im Fall von Updates auf eine kom­plett neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on ist nicht ein­ge­schlos­sen. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Kei­ne Aner­ken­nungs­klau­sel, wonach dem Ver­si­che­rer bei Antrags­stel­lung alle maß­geb­li­chen Umstän­de zur Beur­tei­lung des Risi­kos bekannt waren (Aus­nah­me: Vor­satz). Eine sol­che Leis­tung bie­tet z. B. die Schwarz­wäl­der Direkt mit ihrem Tarif Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung Direkt (Stand 04.2019).
  • Der Ver­si­che­rer bewirbt sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz in den Bedin­gun­gen damit, dass ein Scha­den­fall kei­ne auto­ma­ti­sche Selbst­be­tei­li­gung oder Bei­trags­er­hö­hung zur Fol­ge habe. Gleich­wohl heißt es aus­drück­lich: „Der Ver­si­che­rer behält sich im Scha­den­fall eine indi­vi­du­el­le Anpas­sung vor.“ Inso­fern bie­tet die aus­ge­spro­che­ne Garan­tie für den Ver­si­che­rungs­neh­mer kei­nen kon­kre­ten Vor­teil gegen­über der Mehr­zahl der Wettbewerbstarife.
  • Kein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tun­gen bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Oblie­gen­hei­ten. Die­se Leis­tung bie­ten z. B. die Tari­fe max-THV Plus Hund und max-THV Pre­mi­um Hund (jeweils Stand 03.2018) der Ham­bur­ger Phö­nix Max­pool GmbH (sie­he Zif­fer 27 Beson­de­re Bedin­gun­gen Tarif max-THV Plus), nicht jedoch die aktu­el­len Tari­fe max-PHV Pre­mi­um und max-PHV Plus (Stand 02.2023).
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung des Mit­tier­hun­de­hal­ters. Eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung bie­tet z. B. der Tarif com­fort aus dem Hau­se Alte Leip­zi­ger (Stand 12.2020).
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über mit­ver­si­cher­ten Drit­ten als Tier­hü­ter. Für Per­so­nen­schä­den sowie gericht­lich gel­tend gemach­te Sach­schä­den wird die­se Leis­tung z. B. vom Tarif  DFV-Hun­de­haft­pflicht­Schutz der Deut­schen Fami­li­en­ver­si­che­rung (Stand 03.2022) übernommen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für unmit­tel­ba­re Per­so­nen­schä­den der ver­si­cher­ten Per­so­nen unter­ein­an­der (z. B. von Ehe­part­nern oder Ange­hö­ri­gen in häus­li­cher Gemeinschaft).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für gericht­lich gegen mit­ver­si­cher­te Per­so­nen gel­tend gemach­te Sach­schä­den mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif  DFV-Hun­de­haft­pflicht­Schutz der Deut­schen Fami­li­en­ver­si­che­rung (Stand 03.2022).
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Sach- und Ver­mö­gens­fol­ge­schä­den von Schä­den an vor­über­ge­hend in den Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers ein­ge­glie­der­ten Per­so­nen, die die­se gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder eine mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­son gel­tend machen. Die­se Leis­tung erbringt z. B. der Tarif  DFV-Hun­de­haft­pflicht­Schutz der Deut­schen Fami­li­en­ver­si­che­rung (Stand 03.2022).
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den im Zusam­men­hang mit einer ehren­amt­li­chen Tätig­keit (z. B. als The­ra­pie­hund, beim Ein­satz als Such­hund im Kata­stro­phen­fall).  Der Ver­si­che­rer sagt hier­zu auf Nach­fra­ge schrift­lich zu, dass „auch ehren­amt­li­che Tätig­keit […] mit­ver­si­chert und unter pri­vat und unent­gelt­lich zu ver­ste­hen“ sei­en. Wei­ter führt das Unter­neh­men aus:

„Es fehlt eine (ein­heit­li­che) gesetz­li­che Defi­ni­ti­on des Ehren­am­tes bzw. die steu­er­recht­li­che und SGB Defi­ni­ti­on sind konträr.“

  • Kei­ne Über­nah­me der Voll­kas­ko-Selbst­be­tei­li­gung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen durch den ver­si­cher­ten Hund. Eine sol­che bie­tet z. B. die Jani­tos mit ihrem Tarif Best Sel­ec­tion (Stand 01.07.2016).
  • Kei­ne Über­nah­me einer Rab­att­rück­stu­fung bei Schä­den an gelie­he­nen ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Kraft­fahr­zeu­gen durch den ver­si­cher­ten Hund.
  • Im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt sind Schä­den durch vor­sätz­li­che Hand­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Dies trifft aber auf die For­de­rungs­aus­fall­de­ckung aus­drück­lich nicht zu. Dadurch könn­te die Aus­sa­ge im Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt als irre­füh­rend im Sin­ne der IDD (Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve) ange­se­hen wer­den. Die­ser Sicht­wei­se kann die GVO nicht fol­gen und zitiert das BaFin, das sich wie folgt posi­tio­niert hat:

„Sie sol­len Ihnen einen ers­ten Anhalts­punkt geben, ob ein bestimm­tes Pro­dukt für Sie in Fra­ge kommt und Sie über des­sen Funk­ti­ons­wei­se sowie mög­li­che Zie­le und Risi­ken infor­mie­ren. Alle dar­ge­stell­ten Infor­ma­tio­nen sind auf­grund der Kür­ze nur pau­schal und eine gro­be Über­sicht und berück­sich­ti­gen nicht Ihren Ein­zel­fall und sich dar­aus erge­ben­de beson­de­re Kon­stel­la­tio­nen. […]“[1]

       Der Ver­si­che­rer selbst führt wei­ter aus:

„Andern­falls müss­te das Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt um jeden Ein­schluss mit jeder erdenk­li­cher Kon­stel­la­ti­on erwei­tert wer­den. Genau das ist nicht im Sin­ne des Verbrauchers.“

  • Kein akti­ver Rechts­schutz (im Unter­schied zum im Tarif ent­hal­te­nen Scha­den­er­satz­rechts­schutz in Ergän­zung der For­de­rungs­aus­fall­de­ckung) zur Hun­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023).
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Abbruch einer unge­woll­ten Träch­tig­keit ver­si­cher­ter Hun­de durch ein drit­tes Tier. Das kön­nen u. a. Kos­ten für den Tier­arzt oder Medi­ka­men­te sein.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der ver­si­cher­ten Hun­de als Wach­hund eines pri­vat oder gewerb­lich genutz­ten Grundstücks.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von Haft­pflicht­an­sprü­chen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer in sei­ner Funk­ti­on als pri­va­ter Hun­de­trai­ner oder -dres­seur.  Im Rah­men einer sol­chen Tätig­keit könn­ten Schä­den sowohl durch einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer als Trai­ner ein­ge­setz­ten eige­nen Hund wie auch durch frem­de, nicht über die­sen Ver­trag ver­si­cher­te Hun­de, entstehen.
  • Kein aus­drück­li­cher Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­si­che­rungs­neh­mer als pri­va­ter Hun­de­züch­ter oder ‑dres­seur, so etwa auch für Schä­den aus dem Ver­kauf bestimm­ter Hun­de (Stamm­hun­de) oder der zum Ver­kauf bestimm­ten Zuchttiere.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den des ver­si­cher­ten Hun­des durch die nach­weis­ba­re Auf­nah­me von Gift­kö­dern oder aus­ge­brach­te Köder mit ver­let­zen­dem Inhalt (z.B. Metall­split­ter). Die­se Leis­tung erbringt z. B. für Per­so­nen- und Sach­schä­den der Tarif T 22: Opti­mum aus dem Hau­se dege­nia (Stand 05.20223.
  • Schä­den durch Klein­ge­bin­de (z. B. von Hun­den umge­wor­fe­ne Far­ben oder Lacke) bis maxi­mal 100 l / Kg je Ein­zel­ge­bin­de bzw. 1.000 l / kg Gesamt­fas­sungs­ver­mö­gen. Dies stellt eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über dem bedin­gungs­sei­tig garan­tier­ten GDV-Stan­dard dar, der das all­ge­mei­ne Umwelt­ri­si­ko ohne Begren­zung einschließt.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Unter­brin­gung ver­si­cher­ter Tie­re in einer Tier­pen­si­on, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer durch einen Ver­si­che­rungs­fall an der Aus­übung der Sor­ge für sein Tier ver­hin­dert wird. Bis in Höhe von 3.000 Euro wird die­se Leis­tung bei­spiels­wei­se im Tarif opti­mum aus dem Hau­se dege­nia (Stand 05.2023) übernommen.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Media­ti­ons­rechts­schutz. Die­se Leis­tung bie­tet z. B. der Tarif THV Ein­fach Kom­plett aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2023).
  • Eine Vor­sor­ge­de­ckung für neu hin­zu­kom­men­de, ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Hun­de, ist bedin­gungs­sei­tig nicht vorhanden.
  • Der Ver­si­che­rungs­schutz beginnt pau­schal um 00:00 Uhr eines Tages. Dadurch besteht kein naht­lo­ser Über­gang von Ver­si­che­rungs­schutz, falls Vor­ver­trag nicht um 00:00 Uhr, son­dern bereits um 12 Uhr des Vor­ta­ges enden soll­te. Gera­de, wenn ein Vor­ver­trag schon lan­ge bestan­den hat, kann es häu­fi­ger zu einem Ablauf um 12 Uhr kom­men.  Hier­zu schreibt die GVO:

„Lt. GDV ist es emp­foh­len die Ver­si­che­rungs­be­gin­ne auf 00:00 und den Ver­si­che­rungs­ab­lauf immer auf 24:00 zu legen. Inso­weit ist die­se Anmer­kung deplat­ziert bzw. gilt den Ver­si­che­rern, die sich nicht an die Emp­feh­lung des GDV halten.“

  • Laut Sat­zung (sie­he Abschnitt IV § 19) kön­nen Mit­glie­der der GVO zu Nach­schüs­sen in Höhe eines Jah­res­bei­tra­ges ver­pflich­tet werden.

[1] Hin­wei­se zu Pro­dukt­in­for­ma­tio­nen auf bafin​.de. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bafin​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​S​t​a​n​d​a​r​d​a​r​t​i​k​e​l​/​D​E​/​f​i​n​a​n​z​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​e​n​_​d​i​s​c​l​a​i​m​e​r​.​h​t​m​l​;​j​s​e​s​s​i​o​n​i​d​=​1​E​0​2​1​2​A​2​4​0​A​7​F​0​6​E​1​0​2​C​0​8​A​B​1​9​8​D​3​0​C​1​.​2​_​c​i​d​500, zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.08.2023.

Hin­weis: der Text wur­de zuletzt am 02.10.2023 im 23:05 Uhr aktualisiert

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